Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4952 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 0685
VK Bund, Beschluss vom 21.10.2011 - VK 3-128/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0684

VK Bund, Beschluss vom 21.10.2011 - VK 1-123/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0683

VK Bund, Beschluss vom 12.10.2011 - VK 2-115/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0682

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2011 - 1 VK 1/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0681

VK Arnsberg, Beschluss vom 21.02.2011 - VK 1/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0680

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.2013 - 1 VK 12/13
1. Die Zuständigkeit der Vergabekammern der Länder richtet sich grundsätzlich nach dem Sitz des Auftraggebers. Bei einer länderübergreifenden Beschaffung - also bei der Vergabe einer einheitlichen Gesamtleistung - ist die Vergabekammer zuständig, in deren Land der Schwerpunkt der Maßnahme liegt. Lässt sich ein Schwerpunkt nicht feststellen, kann die Vergabekammer eines jeden in Frage kommenden Landes angerufen werden, wenn in der Bekanntmachung keine Vergabekammer genannt wurde.
2. Wird eine länderübergreifende Beschaffung von mehreren Bundesländern nur rein zeitlich sowie aus organisatorischen Gründen gemeinsam durchgeführt, stehen aber hinter dieser mehrere Ausschreibungen, handelt es sich um tatsächlich und rechtlich getrennte Beschaffungsvorgänge für die jeweiligen unterschiedlichen Auftraggeber verschiedener Länder, sind die jeweiligen Vergabekammern dieser Länder für die jeweils ihnen zuzurechnenden Beschaffungsvorgänge zuständig. Die hiernach zuständigen Vergabekammern sind bereits in der Vergabebekanntmachung zu benennen.
3. Eine Vergabekammer wird nicht durch eine falsche Benennung zuständig. Eine Bindungswirkung kommt der Zuständigkeitsbestimmung in einer Bekanntmachung nicht zu. Vielmehr ist eine Vergabekammer eigenständig gehalten, ihre Zuständigkeit im Rahmen eines bei ihr eingegangenen Nachprüfungsantrags zu prüfen und bei Zuständigkeit einer anderen Vergabekammer, den Nachprüfungsantrag von Amts wegen an diese zu verweisen.

VPRRS 2013, 0677

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2001 - Verg 7/01
1. Zur Abgabe eines Angebots kann bei beschränkter Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb nur derjenige Interessent aufgefordert werden, der die von der Vergabestelle zulässigerweise geforderten Eignungsnachweise (§ 8 Nr. 4, 3 VOL/A) bereits mit seinem Teilnahmeantrag vorgelegt hat. Demgemäß darf die Vergabestelle nur diejenigen Unterlagen ihrer Eignungsprüfung zugrunde legen, welche der Interessent mit seinem Teilnahmeantrag vorgelegt hat.*)
2. Ein wegen unvollständiger Eignungsnachweise auszuschließender Interessent ist nicht befugt, im weiteren Verlauf der Ausschreibung eingetretene Vergaberechtsverstöße zu rügen. Die Rügebefugnis dieses Interessenten ist beschränkt auf die seinen Ausschluss tragenden Erwägungen.*)

VPRRS 2013, 0672

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.06.2010 - VK-SH 10/10
Wenn die Parteien das Nachprüfungsverfahren deshalb für erledigt erklären haben, weil der Antragsgegner abhilft und der Antragsteller damit im materiellen Sinn obsiegt, hat der Antragsgegner die Gebühren der Kammer aus Billigkeitsgründen gemäß 128 Abs. 3 Satz 5 GWB zu tragen. Die ihm im Rahmen seiner Rechtsverfolgung entstandenen Kosten trägt der Antragsteller allerdings selbst, da § 128 Absatz 4 GWB im Gegensatz zu Absatz 3 die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen nicht vorsieht. *)

VPRRS 2013, 0671

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2013 - 1 VK 09/13
1. Mit der Angabe eines Gesamtpreises von 0,00 Euro bringt der Bieter zum Ausdruck, dass auch der Einheitspreis jeweils 0,00 Euro beträgt. Das Angebot kann deshalb nicht mit der Begründung, dass die Einheitspreise gefehlt hätten, ausgeschlossen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Bieter im Angebot dargelegt, weshalb er für diese Positionen keine Eintragungen bzw. Eintragungen mit 0,00 Euro vorgenommen hat.
2. Ein indikatives Angebot kann bereits vor der Verhandlungsphase ausgeschlossen werden.

VPRRS 2013, 0670

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2013 - 1 VK 9/13
1. Mit der Angabe eines Gesamtpreises von 0,00 Euro bringt der Bieter zum Ausdruck, dass auch der Einheitspreis jeweils 0,00 Euro beträgt. Das Angebot kann deshalb nicht mit der Begründung, dass die Einheitspreise gefehlt hätten, ausgeschlossen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Bieter im Angebot darlegt, weshalb er für diese Positionen keine Eintragungen bzw. Eintragungen mit 0,00 Euro vorgenommen hat.
2. Ein indikatives Angebot kann bereits vor der Verhandlungsphase ausgeschlossen werden.

VPRRS 2013, 0663

VK Berlin, Beschluss vom 20.02.2003 - VK-B1-62/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0661

VK Arnsberg, Beschluss vom 02.02.2011 - VK 27/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0660

VK Bund, Beschluss vom 11.10.2011 - VK 3-122/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0656

VK Bund, Beschluss vom 09.06.2010 - VK 2-38/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0655

VK Bund, Beschluss vom 08.01.2010 - VK 3-229/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0654

VK Bund, Beschluss vom 04.06.2010 - VK 2-32/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0652

VK Bund, Beschluss vom 07.04.2010 - VK 1-25/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0651

VK Bund, Beschluss vom 25.02.2010 - VK 3-9/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0645

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2001 - 1 VK 1/01
Es ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn öffentliche Aufträge ohne jegliche Ausschreibung jenen Unternehmen vorbehalten werden, die unmittelbar oder mittelbar ganz oder mehrheitlich im Besitz des Staates oder der öffentlichen Hand stehen.

VPRRS 2013, 0644

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2001 - 1 VK 34/00
Es ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn öffentliche Aufträge ohne jegliche Ausschreibung jenen Unternehmen vorbehalten werden, die unmittelbar oder mittelbar ganz oder mehrheitlich im Besitz des Staates oder der öffentlichen Hand stehen.

VPRRS 2013, 0643

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2001 - Verg 14/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0642

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2001 - Verg 32/00
1. Für die Auslegung der Ausschreibung (hier einer Leistungsbeschreibung) ist deren Wortlaut besonders wichtig, weil maßgebliches Auslegungskriterium die Sicht des anzusprechenden Bewerberkreises ist, um eine gleiche und faire Wettbewerbssituation zu gewährleisten.*)
2. Weicht die angebotene Ware in einem als erheblich erkennbaren Punkt von der Leistungsbeschreibung ab, muss das Angebot gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, ohne dass es auf die Bedeutung der Abweichung sowie auf ihre wirtschaftliche oder technische Auswirkungen ankommt. Nur ein solches Verständnis wird dem Zweck des § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A gerecht, die Abgabe durchsichtiger, in den ausgewiesenen Leistungsmerkmalen identischer und miteinander ohne Weiteres vergleichbarer Angebote sicher zu stellen und damit einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.*)
3. Ein von der Leistungsbeschreibung abweichendes Angebot ist auch als verdecktes Nebenangebot vergaberechtswidrig (§ 21 Nr. 2 VOL/A) und unzulässig, wenn Nebenangebote nur zusammen mit einem Hauptangebot zugelassen sind.*)
4. Der Grundsatz der Produktneutralität der Ausschreibung (§ 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A) verbietet nicht bestimmte Lieferanten bevorzugende oder ausschließende Leistungsbeschreibungen, sofern die geforderte Spezifikation durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist. Zu einer solchen Rechtfertigung bedarf es objektiver, in der Sache selbst liegender Gründe, die sich z.B. aus der besonderen Aufgabenstellung des Auftraggebers, aus technischen oder gestalterischen Anforderungen oder auch aus der künftigen Nutzung der Sache ergeben können. Dabei genügt sachliche Vertretbarkeit der geforderten Lieferungsspezifikation, denn in dieser Anforderung entspricht eine (auch) kaufmännische Entscheidung, in die eine Vielzahl von Gesichtspunkten und Kriterien eingeflossen sind, deren Differenzierung erlaubt ist und die nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind.*)
5. Dass 99% aller auf dem Markt befindlichen Waren der Leistungsbeschreibung nicht entsprechen, stellt für sich allein noch keinen ausreichenden Grund dar, die geforderte Bedingung für mit § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A unvereinbar zu erklären. Sie ist unbedenklich, wenn der angestrebte sachbezogene Vorteil die Leistungsspezifikation rechtfertigt und wenn die geforderte Warenqualität lieferbar ist. Dass der Lieferant nicht auf den üblichen Wegen auffindbar ist, hat vergaberechtlich keine Bedeutung.*)

VPRRS 2013, 0638

OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2001 - WVerg 0011/00
1. Die Beschwerde eines Beigeladenen, der im Verfahren vor der Vergabekammer keinen Antrag gestellt hat, ist zulässig, wenn ihn der angefochtene Beschluss der Vergabekammer materiell beschwert.*)
2. Der Zuschlag wird regelmäßig dann nicht auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 97 Abs. 5 GWB und der einschlägigen Verdingungsordnungen erteilt, wenn der Auftragsvergabe ein Punktbewertungssystem zugrunde liegt, in das der Preis mit einer Quote von weniger als 30% einbezogen ist.*)

VPRRS 2013, 0637

OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2001 - WVerg 12/00
1. Die Beschwerde eines Beigeladenen, der im Verfahren vor der Vergabekammer keinen Antrag gestellt hat, ist zulässig, wenn ihn der angefochtene Beschluss der Vergabekammer materiell beschwert.*)
2. Der Zuschlag wird regelmäßig dann nicht auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 97 Abs. 5 GWB und der einschlägigen Verdingungsordnungen erteilt, wenn der Auftragsvergabe ein Punktbewertungssystem zugrunde liegt, in das der Preis mit einer Quote von weniger als 30% einbezogen ist.*)

IBRRS 2013, 5481

OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2001 - WVerg 11/00
1. Die Beschwerde eines Beigeladenen, der im Verfahren vor der Vergabekammer keinen Antrag gestellt hat, ist zulässig, wenn ihn der angefochtene Beschluss der Vergabekammer materiell beschwert.*)
2. Der Zuschlag wird regelmäßig dann nicht auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 97 Abs. 5 GWB und der einschlägigen Verdingungsordnungen erteilt, wenn der Auftragsvergabe ein Punktbewertungssystem zugrunde liegt, in das der Preis mit einer Quote von weniger als 30% einbezogen ist.*)

VPRRS 2013, 0636

VK Bund, Beschluss vom 14.03.2011 - VK 3-11/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0635

VK Baden Württemberg, Beschluss vom 12.07.2001 - 1 VK 12/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0632

VK Bund, Beschluss vom 11.03.2011 - VK 1-9/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0630

VK Bund, Beschluss vom 10.02.2011 - VK 3-8/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0629

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2010 - 1 VK 33/10
Insoweit steht die Regelung des § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB, wonach bei einer Rücknahme oder anderweitigen Erledigung der Antragsteller die Hälfte der Gebühr zu entrichten hat, der Anwendung des § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB nicht entgegen.

VPRRS 2013, 0628

EuGH, Urteil vom 13.06.2013 - Rs. C-386/11
Ein Vertrag, mit dem, ohne eine Zusammenarbeit zwischen den vertragschließenden öffentlichen Einrichtungen zur Wahrnehmung einer gemeinsamen Gemeinwohlaufgabe vorzusehen, eine öffentliche Einrichtung eine andere öffentliche Einrichtung mit der Aufgabe betraut, gegen eine finanzielle Entschädigung, die den bei der Durchführung dieser Aufgabe entstehenden Kosten entsprechen soll, bestimmte Büro-, Verwaltungs- und Schulgebäude zu reinigen, wobei die erstgenannte Einrichtung sich die Befugnis vorbehält, die ordnungsgemäße Erfüllung der fraglichen Aufgabe zu kontrollieren, und die letztgenannte Einrichtung sich zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe Dritter bedienen darf, die unter Umständen in der Lage sind, zur Durchführung dieser Aufgabe auf dem Markt tätig zu werden, ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.*)

VPRRS 2013, 0627

VK Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2012 - VK 41/12
1. Eine freihändige Vergabe ist zulässig, wenn akute Gefahrensituationen oder unvorhergesehene Katastrophenfälle eingetreten sind. Allerdings darf der Auftraggeber die "Dringlichkeit" nicht selbst verschuldet haben und muss zwischen Dringlichkeit und unvorhergesehenem Ereignis ein kausaler Zusammenhang bestehen.
2. Bei der Vergabe nachrangiger Dienstleistungen (vgl. Anhang II B Richtlinie 2004/18/EG bzw. Anhang I B VOL/A) erfolgt in der dritten Wertungsstufe die Preisprüfung ausschließlich nach § 16 VOL/A. Diese Vorschrift enthält keine den Wettbewerb über die Preisprüfung hinaus schützende Wirkung.

VPRRS 2013, 0626

VK Bund, Beschluss vom 01.02.2011 - VK 3-135/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0625

VK Bund, Beschluss vom 01.02.2011 - VK 3-126/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0622

VK Südbayern, Beschluss vom 02.05.2013 - Z3-3-3194-1-08-03/13
1. Hat der Antragsteller eines Nachprüfungsantrages im strittigen Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben, ist von seiner Antragsbefugnis auch dann auszugehen, wenn dieser vorträgt, durch rechtsverletzende Bestimmungen in den Vergabeunterlagen an der Einreichung eines chancenreichen Angebots gehindert oder erheblich beeinträchtigt worden zu sein. Um das Auftragsinteresse zu belegen, genügt in diesem Fall eine vorprozessuale Rüge und anschließende Einreichung eines Nachprüfungsantrages.*)
2. Die Prüfung des § 8 EG Abs. 7 VOL/A ist stets vor dem Hintergrund den generellen Beschaffungsfreiheit des Auftraggebers zu sehen. Demzufolge ist es ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, über die Art und Ausgestaltung des Beschaffungsgegenstands zu entscheiden.*)
3. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, auf einzelne Eigenschaften für ein zu beschaffendes Produkt deshalb zu verzichten, weil diese in der Vergangenheit von dieser nicht erhoben wurden, diese Forderungen eher selten vorkommen und durch gesetzliche Vorgaben nicht zwingend vorgegeben sind.*)
4. Eine Beschränkung oder Einengung des Wettbewerbs als Folge des Bestimmungsrechts des Auftraggebers ist grundsätzlich hinzunehmen, wenn sich die Beschaffungsentscheidung an sach- und auftragsbezogenen Kriterien orientiert und die Begründung inhaltlich und sachlich nachvollziehbar ist. Derartige Kriterien sind bei der Beschaffung von Fußschaltern die die Eignung zur maschinellen Reinigung erfüllen gegeben, da der Auftraggeber nicht nur gegenüber seinen Patienten sondern auch seinen Mitarbeitern in der Verantwortung dafür steht, diese weitestgehend vor einer Übertragung von gefährlichen Keimen zu schützen. Vor diesem Hintergrund hat der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse, bei der Aufbereitung aller Geräte die Methode anzuwenden, die eine sichere Keimreduktion seiner Ansicht nach am besten gewährleistet.*)
5. Der Entscheidungsprozess über die Festlegung eines Einzelkriteriums eines zu beschaffenden Gegenstandes ist dann zu dokumentieren, wenn dieses zu einer erheblichen Beschränkung des potenziellen Teilnehmerfeldes auf ein oder wenige Unternehmen führt.*)
6. Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 111 GWB stellt einen Ausfluss verfassungsrechtlich geschützter Rechte dar und dient der Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bzw. der Wahrung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), wonach ein Gericht - oder eine gerichtsähnliche Institution wie die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren - seiner Entscheidung nicht Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde legen darf, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Auch sichert das Akteneinsichtsrecht das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Diese Rechte finden aber dort ihre Grenzen, wo dem Antragsteller Daten preisgegeben werden würden, aus denen dieser Rückschlüsse auf Geschäftsgeheimnisse von konkurrierenden Mitbewerbern am Markt gewinnen kann.*)

VPRRS 2013, 0620

VK Bund, Beschluss vom 29.11.2010 - VK 2-113/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0614

VK Bund, Beschluss vom 23.12.2010 - VK 3-132/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0613

VK Bund, Beschluss vom 02.12.2010 - VK 3-120/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0612

VG Bayreuth, Urteil vom 11.12.2012 - 1 K 12.445
1. Rettungsdienstleistungen sind nachrangige, nicht prioritäre Leistungen, die unter den Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG fallen. Bei der Vergabe solcher Dienstleistungen nur die Art. 23 und 35 Abs. 4 RL 2004/18/EG anzuwenden. Infolgedessen sind europarechtlich lediglich die Vorschriften zu den technischen Spezifikationen (Art. 23) und zur ex-post-Transparenz (Art. 35 Abs. 4) zu beachten. Eine Pflicht zur vorherigen Bekanntmachung sowie zu einem formellen Verfahren unter Beachtung sämtlicher Vorgaben der Vergabekoordinierungsrichtlinie besteht nicht.
2. Nachrangige Dienstleistungen wie Rettungsdienstleistungen haben a priori keine grenzüberschreitende Bedeutung.
3. Die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession hängt davon ab, ob das jeweils streitige Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Für diese Zuordnung ist die Rechtsform staatlichen Handelns maßgeblich. Ist das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Regelung (hier: BayRDG Art. 13 Abs. 4) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu gestalten, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

VPRRS 2013, 0611

VG Bayreuth, Urteil vom 11.12.2012 - B 1 K 12.445
1. Leistungen des Rettungsdienstes in Konzessionsländern unterliegen nicht dem EU-Vergaberecht, sondern allenfalls dem EU-Primärrecht.
2. Bei einem eindeutigen grenzüberschreitenden Interesse muss eine transparente Vergabe mit einem angemessenen Grad an Öffentlichkeit stattfinden. Ziel ist die Öffnung für den Wettbewerb und die Nachprüfungsmöglichkeit, ob die Bewerberverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind.
3. Eine Binnenmarktrelevanz liegt dann vor, wenn die Konzession nach Auftragswert und konkreten Marktverhältnissen für ausländische Anbieter interessant ist.
4. Art. 13 Abs. 3 S. 5 BayRDG a.F. (Möglichkeit der Direktvergabe) ist europarechtskonform auszulegen und am EU-Primärrecht zu prüfen.
5. Wenn ein Konzessionsvertrag gegen EU- und nationales Recht verstößt, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Nichtigkeit; eine Kündigungspflicht besteht nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null.
6. Die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession hängt davon ab, ob das jeweils streitige Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Für diese Zuordnung ist die Rechtsform staatlichen Handelns maßgeblich. Ist das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Regelung (hier: BayRDG Art. 13 Abs. 4) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu gestalten, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
VPRRS 2013, 0609

KG, Beschluss vom 17.05.2013 - Verg 2/13
1. Vergaberechtlich nicht zu beanstanden ist es, wenn die Vergabestelle in einem Verhandlungsverfahren zunächst eine bestimmte Verhandlungsrunde als die "letzte" Runde bezeichnet, diese Erklärung aber später abändert und eine weitere Verhandlungsrunde eröffnet, solange dies in transparenter und alle Bieter gleichbehandelnder Weise geschieht und nicht zu erkennen ist, dass die Vergabestelle die erneute Verhandlungsrunde mit dem - gleichheitswidrigen - Ziel eröffnet, bestimmten, von ihr favorisierten Bietern, die im Ergebnis der vorherigen Verhandlungsrunde keinen Zuschlag erhalten hätten, die Möglichkeit zu schaffen, mit der Abgabe eines weiteren Angebotes denjenigen Bieter, der im Ergebnis der vorherigen Verhandlungsrunde den Zuschlag erhalten hätte, noch zu überbieten.*)
2. Die Antragsbefugnis i.S.d. § 107 Abs. 2 GWB fehlt, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag das Vergabeverfahren in ein Stadium zurückversetzt wissen möchte, in dem sein eigenes Angebot zwingend auszuschließen gewesen wäre.*)
3. Fordert die Vergabestelle, dass die Bieter im Rahmen ihres Angebotes Preise für einzelne Leistungspositionen angeben, so ist dann, wenn ein Bieter zusätzlich zu seinem Angebot einen pauschalen Preisnachlass auf den Gesamtangebotspreis einräumt (hier genannt: "Voucher") dieses Angebot gemäß §§ 13 Abs. 3, 16 Abs. 3 VOL/A auszuschließen.*)
4. Die Antragsbefugnis i.S.d. § 107 Abs. 2 GWB eines Bieters, der nach einem Informationsschreiben der Vergabestelle gemäß § 101a GWB aktuell zuschlagsfavorisiert ist, ist jedenfalls dann nicht alleine wegen der Zuschlagsfavorisierung zu verneinen, wenn es nicht völlig fernliegend ist, dass ein anderer Bieter die aktuelle Zuschlagsentscheidung durch ein Vergabenachprüfungsverfahren zu Fall bringt.*)

VPRRS 2013, 0608

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2002 - 11 Verg. 2/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0607

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2002 - 11 Verg 2/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0606

VK Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2012 - VK 37/12
1. Verzichtet ein Bieter im Verlauf von Vergleichsverhandlungen freiwillig auf sein Rügerecht, so ist er daran gebunden, auch wenn der Vergleich nicht wirksam zu Stande kommt. Für eine erneute Rüge fehlt ihm die Rügebefugnis.
2. Zudem ist nach den Vergleichsverhandlungen eine Rüge regelmäßig nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB verspätet.

VPRRS 2013, 0605

VK Hamburg, Beschluss vom 25.04.2013 - Vgk FB 2/13
1. Für die Bewertung der Zuverlässigkeit im Vergabeverfahren ist maßgebend, inwieweit die Umstände des einzelnen Falles die Aussage rechtfertigen, ein Bieter, Interessent oder Verhandlungspartner werde die Leistungen, die Gegenstand des Vergabeverfahrens sind, vertragsgerecht und reibungslos erbringen; insofern handelt es sich um eine Prognoseentscheidung aufgrund des in der Vergangenheit liegenden Geschäftsgebarens des Bewerbers.
2. Greift der Auftraggeber bei der Beurteilung auf Erfahrungen zurück, die er mit dem Bewerber bei der Abwicklung eines früheren Auftrags gemacht hat, werden keine sachfremden Erwägungen angestellt, insbesondere dann nicht, wenn sich aus der Abwicklung vertragliche Verfehlungen ergeben haben.
3. Ausreichend für die Berechtigung der Annahme, ein Bewerber sei unzuverlässig, sind nicht nur eine auf der Hand liegende Vertragsverletzung, die den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt, sondern auch solche Umstände des Einzelfalles, die die Besorgnis rechtfertigen, die reibungslose Durchführung des Auftrages könne nicht erwartet werden.
4. Plant der Auftraggeber, eine Klinik mit medizintechnischer Ausrüstung auszustatten, die oberhalb des Standardniveaus liegt und führen die Leistungen des Auftragnehmers dazu, dass die Ausrüstung nur dem gegenwärtigen medizinisch-technischem Standard entsprechen, liegt darin ein gravierender Mangel.
5. Solche negative Erfahrungen mit einem Auftraggeber hinsichtlich der Leistungserbringung darf vergaberechtlich als unzureichende Zuverlässigkeit gewertet werden, sofern diese in zeitlicher und fachlicher Hinsicht mit dem aktuellen Auftrag in einem sachlichen Zusammenhang steht.

VPRRS 2013, 0603

VK Lüneburg, Beschluss vom 02.04.2013 - VgK-04/2013
1. Der öffentliche Auftraggeber ist nach den Vorschriften der VOB/A-EG 2012 nicht dazu verpflichtet, bereits in der Vergabebekanntmachung abschließend die geforderten oder später vorbehaltenen Eignungsnachweise zu benennen.
2. Die Beachtung der Gebote der Transparenz und Gleichbehandlung im Vergabeverfahren erfordern es, dass potentiellen Bietern zum Zeitpunkt der Vorbereitung ihrer Angebote alle Kriterien, die vom Auftraggeber bei der Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes berücksichtigt werden, bekannt sein müssen. Ein öffentlicher Auftraggeber darf daher bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge die von ihm bereits frühzeitig gesetzten Bewertungskriterien nicht zurückhalten.
3. Bedienen sich sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch das betreffende Bundesland für ihre jeweilige Straßenverwaltung derselben Landesbehörde, ist zur Klarheit im Rechtsverkehr deutlich hervorzuheben, in welcher Funktion die Behörde jeweils auftritt. Sind die Vergabeunterlagen nicht so ausgestaltet, dass sie eine eindeutige Zuordnung der Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber ermöglichen, hat der fälschlicherweise als Antragsgegner genannte Auftraggeber nach Erledigung des Vergabenachprüfungsverfahrens die Kosten des Verfahrens zu tragen.

VPRRS 2013, 0601

VK Bund, Beschluss vom 24.04.2013 - VK 3-20/13
1. Die Antragsbegründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten muss. Der Antragsteller hat zumindest Indizien oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzuzeigen, die aus seiner Sicht den Schluss zulassen, der öffentliche Auftraggeber habe sich vergaberechtswidrig verhalten. Stehen Vergabeverstöße im Raum, die sich, in der Sphäre des Auftraggebers abspielen, genügt der Antragsteller diesen Anforderungen, wenn er im Nachprüfungsantrag behauptet, was er auf der Grundlage seines Informationsstandes redlicherweise für wahrscheinlich und möglich halten darf.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Vergaberechtsverstoß im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Eine Rügeobliegenheit besteht nur, wenn der Antragsteller positive Kenntnis sowohl von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen als auch die zumindest laienhafte Vorstellung von einem Verstoß gegen Vergabevorschriften hat. Holt der Antragsteller anwaltlichen Rat ein, verlängert sich die Rügefrist um einen angemessenen Zeitaufwand für die rechtliche Prüfung.
3. Ein Ausschluss wegen fehlender Erklärungen oder Nachweise setzt voraus, dass der Auftraggeber die Vorlage der Erklärungen und Nachweise nicht nur wirksam gefordert hat, sondern auch den Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen vorzulegen sind, eindeutig vorgegeben hat.
4. Ein Ausschluss wegen großen preislichen Abstands zum nachfolgenden Angebot kommt nur in Betracht, wenn der Auftraggeber Aufklärung über den Angebotspreis verlangt und dem Bieter Gelegenheit gibt, seine Preisberechnung aufzuklären und zu erläutern. Die auftraggeberseitige Entscheidung, dass Preis und Leistung in einem Missverhältnis stehen, kann und darf nur nach einer solchen Aufklärung erfolgen.

VPRRS 2013, 1814

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.02.2013 - 2 VK LSA 41/12
1. Die nachträgliche Modifizierung der in der Wertungsmatrix der Vergabeunterlagen vorgesehenen Faktoren ist eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen.
2. Ist ein Bieter aufgrund häufiger Teilnahme an Vergabeverfahren als erfahrenes Unternehmen einzustufen, kann davon ausgegangen werden, dass ihm die grundsätzliche Problematik der Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bekannt ist. Einem solchen Bieter muss sich ein offensichtlicher Verstoß gegen das Verbot der Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien förmlich aufdrängen. An die Rechtzeitigkeit der Rüge sind daher strengere Anforderungen zu stellen.

VPRRS 2013, 0594

LG Bautzen, Beschluss vom 20.12.2012 - BZ 2 O 579/12
1. Der Auftraggeber kann den Umfang seiner Ausschreibung auf einen bestimmten räumlichen und sachlichen Bereich beschränken, soweit hierfür sachliche Gründe vorliegen. Bei einer ordnungsgemäßen Schätzung des Auftragswerts hat er dabei von einer Gesamtvergütung für die vorgesehenen Leistungen auszugehen, wobei der Umfang der zu vergebenden Leistungen zumindest in den wesentlichen Punkten vorher festzulegen ist.
2. Für den Auftragswert ist immer von dem Wert auszugehen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde. Dabei kann grundsätzlich der Auftragswert für vergleichbare Leistungen der vergangenen Jahre unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen und Kosten herangezogen werden.
3. Muss der Auftragnehmer nach den Ausschreibungsbedingungen entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen bei den entsprechenden Behörden selbst beantragen und zunächst selbst bezahlen, müssen diese Kosten auch in die jeweiligen Einzelpositionen aufgenommen und kalkuliert werden.

VPRRS 2013, 0593

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.04.2013 - 1 Verg 1/13
1. Legt der Bieter seinem Angebot eine Erklärung vor, wonach er zur Durchführung der Arbeiten auf die Ressourcen des Mutterkonzerns und auf sämtliche zur Ausführung der Arbeiten notwendigen Geräte zugreifen kann, ist in Bezug auf die zur Auftragsausführung erforderlichen Maschinen ein ausreichender Eignungsnachweis geführt.
2. Die Nutzung von Maschinen des Mutterkonzerns ist kein Nachunternehmereinsatz. Denn ein Nachunternehmer wird im Pflichtenkreis des Auftragnehmers tätig und erbringt einen Teil der ausgeschriebenen Leistungen für diesen. Demgegenüber führt der Auftragnehmer beim Einsatz von Fremdgeräten die ihm in Auftrag gegebenen Leistungen selbst aus.
3. Im Rahmen der Eignungsprüfung hat der Auftraggeber allein darüber zu befinden, ob er einem Bieter eine fachgerechte und reibungslose Vertragserfüllung zutraut. Bei dieser Prognoseentscheidung steht ihm ein Bewertungsspielraum zu. Werden zur Eignungsprüfung allerdings Mindestbedingungen vorgegeben, die ein Bieter nicht erfüllt, ist ein Ausschluss zwingend. In diesem Fall wird die fehlende Eignung unwiderlegbar vermutet.
4. Ein Bieter, der naturgemäß nur begrenzten Einblick in den Ablauf des Vergabeverfahrens hat, darf behaupten, was er auf der Grundlage seines - oft nur beschränkten -Informationsstands redlicher Weise für wahrscheinlich oder möglich halten darf, etwa wenn es um Vergabeverstöße geht, die sich ausschließlich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen oder das Angebot eines Mitbewerbers betreffen. Lediglich die völlig vage und pauschale Behauptung einer Rechtsverletzung in der Erwartung, die Amtsermittlungspflicht der Vergabekammer werde zum Nachweis eines Vergabeverstoßes führen, ist für eine ordnungsgemäße Rüge nicht ausreichend.
