Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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Online seit 2013
VPRRS 2013, 0466OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2008 - Verg 41/07
Die Vorschrift des § 9a VOL/A ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber sich nicht darauf beschränken darf, die Zuschlagskriterien als solche zu benennen, sondern den Bietern auch von ihm zu den Zuschlagskriterien aufgestellte Unterkriterien ("alle Zuschlagskriterien") mitzuteilen hat, um so die Transparenz des Verfahrens und die Chancengleichheit der Bieter zu gewährleisten.
VolltextVPRRS 2013, 0465
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2007 - Verg 35/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0464
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2008 - Verg 30/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0463
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2008 - Verg 4/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0461
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2008 - Verg 7/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0459
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2008 - 1 VK 52/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0457
VK Südbayern, Beschluss vom 07.12.2007 - Z3-3-3194-1-49-10/07
1. Nach gängiger Rechtsprechung ist es für die Antragsbefugnis nicht schädlich wenn der Antragsteller selbst aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, wenn dadurch nur noch ein Bieter für die Auftragsvergabe zur Verfügung steht. Kann das eingeleitete Vergabeverfahren bei einem Ausschluss der verbliebenen Bieters nicht mehr beendet werden, weil dieser ausgeschlossen werden muss und kein Angebot mehr für die Zuschlagserteilung verbleibt, besteht regelmäßig die Möglichkeit eines kausalen drohenden Schadens für den Antragsteller. Die Antragsbefugnis ist damit gegeben. *)
2. Eine Rüge ist dann als unverzüglich einzustufen, wenn diese innerhalb von einer Rügefrist von ein bis drei Kalendertagen bis zu einer Frist von einer Woche ausgesprochen wird. *)
3. Unverzichtbare Kernelemente der Begründung sind gemäß § 108 Abs. 2 GWB unter anderem eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung sowie die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel. Dabei ist die nähere Konkretisierung des Antrags durch harte Fakten erforderlich. Es reicht nicht aus, wenn sich der Antragssteller damit begnügt, pauschale Vermutungen zu äußern, ohne diese mit konkreten Fakten zur Rechtfertigung seines Vorwurfs eines Vergaberechtsverstoßes zu unterlegen. *)
4. Für die Frage, ob fehlende Unterlagen nachgefordert werden dürfen kommt es entscheidend darauf an, wie die fehlenden Nachweise innerhalb des § 25 VOL/A rechtlich einzuordnen sind. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a VOL/A können Angebote ausgeschlossen werden, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Der Vergabestelle steht hier ein Beurteilungsspielraum zu, der von Seiten der Vergabekammer nur auf seine Grenzen hin überprüfbar ist. Eignungsnachweise im Sinne des § 7 a Nr. 3, 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A 2. Abschnitt fallen hingegen nicht unter den Begriff der „Angaben und Erklärungen“ nach §§ 25 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a, 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A 2. Abschnitt, so dass diese Vorschrift auf das Fehlen von Eignungsnachweisen nicht angewendet werden kann. Eignungsnachweise unterliegen der unbedingt formulierten speziellen Regelung des § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A, sodass Angebote mit fehlenden Eignungsnachweisen zwingend auszuschließen sind. *)
5. Die Kenntnis von Bietern über den Inhalt der Bekanntmachung für die Wirksamkeit derselben ist nicht entscheidend, denn mit der öffentlichen Bekanntmachung werden die hierin genannten Anforderungen gegenüber allen wirksam. *)
6. Wenn ein Bieter seine Eignung nicht in der vom Auftraggeber geforderten Form nachweist, darf sein Angebot nicht berücksichtigt werden, dem Auftraggeber steht insoweit kein Ermessen zu.*)
7. Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Es ist ein Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass der öffentliche Auftraggeber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten dokumentiert. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht stellt regelmäßig eine besonders schwerwiegende Verletzung des Transparenzgrundsatzes dar.*)
VolltextVPRRS 2013, 0456
VK Südbayern, Beschluss vom 09.10.2007 - Z3-3-3194-1-45-08/07
Wird von einem Bieter eine geforderte Erklärung (Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur) nur teilweise vorgelegt, führt dies zum zwingenden Ausschluss seines Angebots. Ein Recht des Bieters zu entscheiden, welcher Teil des geforderten Dokuments für den Auftraggeber von Bedeutung ist, besteht nicht. Die Vergabestelle umgekehrt kann von sich aus nicht beurteilen, ob der fehlende Teil für sie wesentliche Informationen enthält.*)
VolltextVPRRS 2013, 0453
VK Südbayern, Beschluss vom 22.08.2007 - Z3-3-3194-1-38-07/07
Unter geforderten Erklärungen gem. § 21 Nr.1 Abs. 1 VOL/A sind solche zu verstehen, die nicht bereits Inhalt der Ausschreibungsunterlagen sind und von einem Bieter aufgrund eines entsprechenden Verlangens des Auftraggebers zwingend abgegeben werden müssen, damit sie Bestandteil seines Angebots und später des Vertrags werden können. Bei Fehlen geforderter Erklärungen ist demnach ein Angebotsausschluss zwingend, wenn die Erklärung zumutbar gefordert, klar verlangt und nicht unbedeutend war. Der in § 97 Abs. 2 GWB verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter gebietet es, nur solche Angebote zu werten, die den Bedingungen der Ausschreibung entsprechen und keine wesentlichen Abweichungen enthalten.*)
VolltextVPRRS 2013, 0452
VK Südbayern, Beschluss vom 14.09.2007 - Z3-3-3194-1-33-07/07
1. Einem Bieter, der auf die Ausschreibung hin ein Angebot abgegeben und damit ein Interesse an dem Auftrag bekundet hat, und im Nachprüfungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Auftraggebers, sein Angebot nicht als das beste Angebot zu bewerten, zur Überprüfung stellt, darf der Zugang zum Nachprüfungsverfahren nicht mit der Begründung verwehrt werden, sein Angebot sei aus anderen als mit dem Nachprüfungsantrag zur Überprüfung gestellten Gründen auszuscheiden gewesen, so dass ihm wegen der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit kein Schaden erwachsen sei oder drohe.*)
2. Die Darlegungslast im Rahmen der Antragsbefugnis dient nicht dazu, eine detaillierte und vollumfängliche Darstellung von Schaden und Kausalität etwa im Sinne eines zivilrechtlichen/prozessualen Schadensersatzanspruchs zu begründen, sondern orientiert sich an der Darlegung eines rechtlichen Interesses am Nachprüfungsverfahren. Sie ist einzelfallbezogen und immer abhängig von den objektiv erlangbaren Kenntnissen der Antragsteller bereits im Vergabeverfahren zu betrachten. Dass sie sich größtenteils auf Vermutungen stützen musste, ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der für das Vergabe-und das Vergabenachprüfungsverfahren geltenden Geheimhaltungspflicht ist es dem Antragsteller in den meisten Fällen per se nicht vergönnt, mehr als nur Indizien für einen Vergaberechtsverstoß vorzutragen.*)
3. Nach den Verdingungsordnungen darf der Zuschlag nicht auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis (§ 25 Nr. 3 Abs. 1 VOL/A) oder auf ein Angebot erteilt werden, dessen Preis in offenbarem Missverhältnis zur Leistung steht (§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A). Diese Bestimmungen dienen in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor der Eingehung eines wirtschaftlichen Risikos, nicht jedoch dem Schutz des Bieters vor seinem eigenen niedrigen Angebot.*)
4. Die überwiegende Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A keinen grundsätzlichen Bieterschutz bezweckt. Allerdings entfaltet § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A ausnahmsweise dann in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A bieterschützende Wirkung, wenn ein Unterkostenangebot den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht erfüllen kann, oder wenn es in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere Mitbewerber vom Markt ganz - und nicht nur aus der einzelnen Auftragsvergabe - verdrängt werden.*)
5. Eine verbindliche Maßgabe, wann die Prüfungspflicht nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 Satz1 VOL/A beginnt, enthält das Vergaberecht nicht.*)
6. Ein offenbares Missverhältnis im Sinne des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A besteht nur dann, wenn das grobe Abweichen von angemessenen Preisen sofort ins Auge fällt, ohne dass es genauerer Prüfung im Einzelnen bedarf. Hierbei ist grundsätzlich auf die Endsumme des Angebots, nicht auf die einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses abzustellen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0449
VK Südbayern, Beschluss vom 24.09.2007 - Z3-3-3194-1-29-06/07
1. Bei einer Dienstleistungskonzession handelt es sich um einen Vertrag, bei dem sich ein Unternehmen gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber dazu verpflichtet, diesem gegenüber Dienstleistungen zu erbringen. Sie ist speziell dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung des Auftraggebers nicht in der Zahlung einer Vergütung besteht, sondern in der Verleihung des Rechts, die zu erbringende Dienstleistung entgeltlich zu verwerten, wobei das Verwertungsrisiko im wesentlichen beim Auftragnehmer liegt. Der Auftragnehmer trägt das Risiko, dass seine Leistung am Markt eventuell nicht oder in nicht ausreichendem Maße nachgefragt wird.*)
2. Der vorgesehene Betreibervertrag für die Einrichtung einer Alarmübertragungsanlage für Brandmeldungen im Bereich der Integrierten Leitstelle stellt eine Dienstleistungskonzession dar, die nicht nach Abschnitt 2 der VOL/A vergeben werden muss und daher nicht der vergaberechtlichen Nachprüfung nach den §§ 102 ff GWB unterliegt.*)
3. Der künftige Auftragnehmer erhält von Seiten des Auftraggebers keine Vergütung, im Gegenteil, er hat nach dem abzuschließenden Vertrag einen bestimmten Kostenansatz je Übertragungseinrichtung für Bestandskunden und Neukunden zu zahlen. Die Tatsache, dass die Integrierte Leitstelle mit Personal des Auftraggebers geführt wird und der Auftragnehmer Räumlichkeiten des Auftraggebers nutzen darf, stellt keine Zahlung einer Vergütung oder einen vergleichbaren geldwerten Vorteil dar, insbesondere auch deshalb nicht, weil der Auftragnehmer vertraglich regelt, dass beides mit den durch den Auftragnehmer zu zahlenden Kostenansatz abgegolten ist.*)
VolltextVPRRS 2013, 0448
VK Südbayern, Beschluss vom 16.07.2007 - Z3-3-3194-1-25-05/07
1. Ein Nachprüfungsantrag entspricht nicht den Formerfordernissen, wenn er nicht in der in § 108 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 GWB vorgegebenen und zwingend erforderlichen Weise begründet ist. Unverzichtbare Kernelemente der Begründung sind unter anderem eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung sowie die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel. Dabei ist die nähere Konkretisierung des Antrags durch harte Fakten erforderlich. Es reicht mithin nicht aus, wenn sich der Antragssteller damit begnügt, pauschale Vermutungen zu äußern, ohne diese mit konkreten Fakten zur Rechtfertigung seines Vorwurfs eines Vergaberechtsverstoßes zu unterlegen.*)
2. Die Amtsermittlungspflicht der Vergabekammer wird gerade durch die Mitwirkungs-und Förderungspflichten der Beteiligten eingeschränkt, wobei der Antragsteller im Stadium der Antragstellung die notwendigen Voraussetzungen des § 108 Abs. 2 GWB erfüllen muss. Das Nachprüfungsverfahren ist kein Amtsverfahren, der Untersuchungsgrundsatz gilt nur im Rahmen des gestellten Antrages und zwar eines zulässig gestellten Antrages.*)
VolltextVPRRS 2013, 0447
VK Südbayern, Beschluss vom 10.07.2007 - Z3-3-3194-1-24-05/07
1. Ein Nachprüfungsantrag entspricht nicht den Formerfordernissen wenn er nicht in der in § 108 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 GWB vorgegebenen und zwingend erforderlichen Weise begründet ist. Unverzichtbare Kernelemente der Begründung sind unter anderem eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung sowie die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel. Dabei ist die nähere Konkretisierung des Antrags durch harte Fakten erforderlich. Es reicht mithin nicht aus, wenn sich der Antragssteller damit begnügt, pauschale Vermutungen zu äußern, ohne diese mit konkreten Fakten zur Rechtfertigung seines Vorwurfs eines Vergaberechtsverstoßes zu unterlegen.*)
2. Die Amtsermittlungspflicht der Vergabekammer wird gerade durch die Mitwirkungs- und Förderungspflichten der Beteiligten eingeschränkt, wobei der Antragsteller im Stadium der Antragstellung die notwendigen Voraussetzungen des § 108 Abs. 2 GWB erfüllen muss. Das Nachprüfungsverfahren ist kein Amtsverfahren, der Untersuchungsgrundsatz gilt nur im Rahmen des gestellten Antrages und zwar eines zulässig gestellten Antrages.*)
VolltextVPRRS 2013, 0446
VK Südbayern, Beschluss vom 18.06.2007 - Z3-3-3194-1-22-05/07
Bei der Übertragung des Rechtes zur Vermittlung von Abschleppdienstleistungen handelt es sich um eine Dienstleistungskonzession. Diese unterfällt nicht dem Begriff des öffentlichen Auftrags, so dass der 4 Teil des GWB nicht gilt und der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht eröffnet ist.*)
VolltextVPRRS 2013, 0445
VK Südbayern, Beschluss vom 26.04.2007 - Z3-3-3194-1-07-03/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0432
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2013 - Verg 44/12
1. Ist der Auftragsgegenstand ein Rahmenvertrag, gelten die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt. Der in Aussicht genommene Vertragsumfang ist lediglich so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben; er braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden.
2. Angeboten bei Rahmenvereinbarungen wohnen - in der Natur der Sache liegend und abhängig vom in der Regel ungeklärten und nicht abschließend klärbaren Auftragsvolumen - erhebliche Kalkulationsrisiken inne, die typischerweise vom Bieter zu tragen sind.
3. Das frühere grundsätzliche Verbot einer Aufbürdung ungewöhnlicher Wagnisse für Umstände und Ereignisse, auf die der Bieter keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann, gilt nach § 8 EG VOL/A nicht mehr. Die Ausschreibungsbedingungen können nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit zu beanstanden sein.
4. An den Inhalt einer Rüge sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen, erst recht nicht, wenn sie von Wirtschaftsteilnehmern ausgesprochen werden, die über keine juristische Ausbildung (und/oder über keinen vergaberechtlichen Sachverstand) verfügen.
VPRRS 2013, 0427
OLG Schleswig, Beschluss vom 09.03.2010 - 1 Verg 4/09
1. Die Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, ein Vergabeverfahren aufzuheben - unabhängig vom Bestehen möglicher Schadensersatzansprüche - grundsätzlich einem Nachprüfungsverfahren zugänglich.
2. Der Auftraggeber ist selbst nach einer rechtswidrigen Aufhebung der Ausschreibung grundsätzlich nicht verpflichtet, das Vergabeverfahren durch Zuschlagserteilung und damit durch einen Vertragsschluss zu Ende zu führen. Das gilt selbst dann, wenn der Auftraggeber nur einen Bieter für geeignet hält.
3. Ein nach § 97 GWB dem Unternehmen zustehender Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren ist jedoch dann ausnahmsweise auf eine Zuschlagserteilung gerichtet, wenn der Auftraggeber auch nach Aufhebung der Ausschreibung weiterhin seinen Bedarf decken will und die Erteilung des Zuschlags durch die Vergabestelle an einen Bieter die einzige rechtmäßige Entscheidung ist.
VolltextVPRRS 2013, 0425
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.04.2011 - VK-SH 06/11
Begehrt ein Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners, bestehende Verträge zu lösen, damit sich der Antragsteller in einem wettbewerblichen Verfahren beteiligen kann, ohne die bestehenden Verträge im Sinne von § 101b GWB anzugreifen, ist der Antrag offensichtlich unzulässig und damit nicht zustellungsreif.*)
VolltextVPRRS 2013, 0424
VK Hessen, Beschluss vom 27.09.2011 - 69d-VK-30/2011
1. Der Ausschluss eines Angebots gemäß § 19 EG Abs. 2 VOL/A wegen Fehlens geforderter Erklärungen erfolgt zu Recht, wenn nicht alle in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannten mit dem Angebot vorzulegenden Eignungsnachweise auch in Bezug auf die Nachunternehmer vorgelegt werden. Bei einer Vielzahl fehlender Unterlagen kann die Vergabestelle von dem ihr zustehenden Ermessen, ob Unterlagen nachgefordert werden sollen, in zulässiger Weise dahingehend Gebrauch machen, von der Nachforderung abzusehen.*)
2. Ein Angebot ist gemäß § 19 EG Abs. 1 VOL/A wegen unklarer Preisangaben auszuschließen, wenn im Falle der Beauftragung des Bieters nicht feststünde, welchen Inhalt der abzuschließende Vertrag in diesem Punkt haben würde. In einem solchen Fall ist schon zweifelhaft, ob dem jeweiligen Bieter in Ermangelung eines wertbaren Angebots überhaupt ein Schaden durch die Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter drohen kann. Eine fehlende Preisangabe kann auch nicht gemäß § 19 EG Abs. 2 VOL/A nachgefordert werden, insoweit steht der Vergabestelle auch kein Ermessen zu.*)
3. Ein zwingender Grund zum Ausschluss eines Angebots wegen fehlender Eignung des Bieters gem. § 19 EG Abs. 5 VOL/A kann von der Vergabekammer nur bejaht werden, wenn die Eignung durch die Vergabestelle verneint wurde oder die positive Bewertung der Eignung nicht tragfähig wäre. Unter Berücksichtigung des der Vergabestelle grundsätzlich zustehenden weiten Beurteilungsspielraumes ist die Bejahung der Eignung eines Bieters nicht in Frage zu stellen, wenn die positive Prognose eine hinreichende Tatsachengrundlage hat und sich im Rahmen des zustehenden Beurteilungsspielraumes hält.*)
VolltextVPRRS 2013, 0422
VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.01.2013 - 3 K 2352/11
Ist es für die vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfende Rechtswegfrage notwendig, sich ein eigenes Bild von den vertraglichen Regelungen und vom Gesamtzusammenhang dieser Regelungen zu machen, kann es im Wege des Beschlusses anordnen, dass der in Rede stehende Vertrag vollständig, in ungeschwärzter und nicht anonymisierter Form vorgelegt wird.
VolltextVPRRS 2013, 0420
VK Sachsen, Beschluss vom 04.08.2003 - 1/SVK/096-03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0418
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2012 - 1 VK 21/12
1. Der Auftrag an einen Fahrradvermieter mit einem Investitionszuschuss des Auftraggebers von deutlich mehr als 20% ist ein Dienstleistungsauftrag und keine Dienstleistungskonzession.
2. Nicht der Zuschuss als solcher, sondern dessen Höhe spricht gegen eine Dienstleistungskonzession.
3. Auch die Vertragsklausel, dass der Auftragnehmer ausschließlicher Fahrradvermieter sein wird, reduziert wirtschaftliche Risiken und begründet einen Dienstleistungsauftrag.
VolltextVPRRS 2013, 0417
VK Bund, Beschluss vom 16.08.2004 - VK 2-06/04
1. Die Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A (und die entsprechende Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A) hat grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Sie dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der bei Zuschlagserteilung auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis Gefahr liefe, dass der Bieter entweder in eine qualitativ schlechte Leistung oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht.
2. Nur ausnahmsweise kommt § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A bieterschützender Charakter zu, wenn Unterkostenangebote den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann, oder wenn das Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz - und nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe - verdrängt werden.
VolltextVPRRS 2013, 0416
VK Bund, Beschluss vom 26.07.2005 - VK 3-73/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0414
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.2009 - L 21 KR 41/09 SFB
Ein Rahmenvertrag kann auch dann ein öffentlicher Lieferauftrag sein, wenn Ausschreibungsgegenstand die Einräumung von Rabatten ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Rabattvertragspartner vertraglich Exklusivität zugesichert wird. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass in einem solchen Fall der Rahmenvertrag i.V.m. der Ersetzungsverpflichtung des Apothekers zu einem echten Wettbewerbsvorteil führt, den der Auftraggeber dem Rabattvertragspartner einräumt, um seinerseits einen möglichst hohen Rabatt zu erzielen.
VolltextVPRRS 2013, 0410
VK Hessen, Beschluss vom 21.03.2013 - 69d-VK-01/2013
1. Auch wenn ein Nachprüfungsantrag zunächst unzulässig war, weil der Antragsteller die Rechtsverletzung, auf die er seinen Antrag ursprünglich gestützt hatte, nicht zuvor unverzüglich gerügt hatte, können neue Rügen in zulässiger Weise in das Nachprüfungsverfahren einbezogen werden, wenn die vermeintlichen Verstöße erst im Verlauf des Verfahrens bekannt geworden sind.
2. Das Informationsschreiben muss nicht die vollständigen Gründe des Vergabevermerks enthalten. Ein ausreichendes Maß an Auskunft ist schon dann gegeben, wenn sich das Informationsschreiben nicht auf den formelhaften Inhalt, der unterlegene Bieter habe nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben, beschränkt, sondern vielmehr die von der Vergabestelle für die einzelnen Wertungskriterien erreichten Teilpunktzahlen benennt und im Übrigen die Mitteilung enthält, dass der für die Auftragserteilung vorgesehen Bieter die maximal zu erreichende Punktzahl erhalten habe.
3. Der Auftraggeber hat bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe alle vorgesehenen Zuschlagskriterien einschließlich deren Gewichtung mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch für Unterkriterien und zwar auch dann, wenn sie "im Nachhinein" aufgestellt oder verändert wurden.
4. Für die Abgrenzung zwischen vergaberechtlich zulässigen leistungsbezogenen Zuschlagskriterien und vergaberechtlich unzulässigen bieterbezogenen Zuschlagskriterien ist es maßgeblich, ob sich ein Wertungsaspekt in seinem wesentlichen Kern bzw. hinsichtlich seines Bewertungsschwerpunkts auf Angaben stützen soll, die nur für den konkreten Auftrag Bedeutung erlangen, oder auf Angaben zu den generellen Fähigkeiten und Fertigkeiten des Bieters.
VolltextVPRRS 2013, 0409
OLG Schleswig, Beschluss vom 25.01.2013 - 1 Verg 6/12
1. Die Bündelung der Bedarfe mehrerer öffentlicher Auftraggeber in einem oder mehreren (losweise aufgeteilten) Vergabeverfahren, ist vergaberechtlich unbedenklich.
2. Dienstleistungsunternehmen, die in einen Markt "hineinwachsen" wollen, müssen erforderlichenfalls in Teilbereichen kooperieren bzw. (größere) Unternehmen durch Teilleistungs- oder Konsolidierungsaufträge als Nachunternehmer in die Leistungserbringung einbeziehen.
3. Die Vergabestelle ist grundsätzlich in jedem Stadium des Vergabeverfahrens berechtigt, Vergabefehler transparent und diskriminierungsfrei zu berichtigen. Sie muss nicht "sehenden Auges" ein fehlerhaftes - oder auch nur mit Fehlerrisiken behaftetes - Vergabeverfahren fortsetzen, sondern kann korrigierend in das Verfahren eingreifen.
VolltextVPRRS 2013, 0407
OLG Rostock, Beschluss vom 29.09.1999 - 17 W (Verg) 1/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0405
VK Magdeburg, Entscheidung vom 11.06.1999 - VK-OFD LSA-2/99
Wird ein Vergabeverfahren nicht EG-weit durchgeführt, ist ein Antragsteller als Wettbewerbsteilnehmer nicht in seinen Rechten verletzt. Einen Wettbewerbsnachteil erleiden in einem solchen Fall lediglich solche Unternehmen, die aufgrund der fehlenden europaweiten Bekanntmachung keine Kenntnis von der Ausschreibung erlangen und sich dadurch nicht am Wettbewerb beteiligen können. Aufgrund der fehlenden möglichen Rechtsverletzung ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig.
VolltextVPRRS 2013, 0404
VK Sachsen, Beschluss vom 14.11.2012 - 1/SVK/035-12
1. Der Auftraggeber kann einen Teil der materiellen Eignungsprüfung hinsichtlich der vorzulegenden Nachweise vorwegnehmen, indem er bei den vorzuweisenden Referenzen Mindestbedingungen aufstellt. Diese sind bereits bei der Frage zu beachten, ob der Bieter die geforderten Eignungsnachweise - auch des Inhalts oder des Umfangs nach - vorgelegt hat, die alsdann die Grundlage der materiellen Bewertung der Eignung bilden sollen. Von diesen Mindestbedingungen kann der Auftraggeber dann auch nicht mehr abweichen. Die Angebote der Bieter, die diese Mindestbedingungen nicht erfüllen, können nicht berücksichtigt werden.
2. Ein erheblich unter den Preisen anderer Bieter liegendes Angebot kann auch sachgerechte und auskömmlich kalkulierte Wettbewerbspreise enthalten. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, Bieter vor Verlustgeschäften zu bewahren. Die Vergabestelle muss das Angebot erst dann ausschließen, wenn die Gefahr besteht, dass der Bieter nicht in der Lage sein wird, den Auftrag vertragsgerecht zu dem angebotenen Dumpingpreis auszuführen.
VolltextVPRRS 2013, 0401
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2009 - L 21 KR 40/09 SFB
Das Eignungskriterium "Produktionskapazität" stellt kein ungewöhnliches Wagnis i.S. des § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A dar, sondern entspricht den Vorgaben des § 7a Nr. 3 Abs. 2 b VOL/A.
VolltextVPRRS 2013, 0400
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2009 - L 21 KR 27/09 SFB
Ob Arzneimittelrabattverträge ausnahmslos als öffentliche Lieferaufträge qualifiziert werden können, erscheint vor dem Hintergrund, dass nicht von einer typischen Beschaffungssituation ausgegangen werden kann, Krankenkassen keinen Einfluss auf das Verordnungsverhalten der Vertragsärzte haben und als weitere Entscheidungsebene Apotheken in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden, fraglich. Wird allerdings dem Rabattvertragspartner vertraglich Exklusivität zugesichert, unterliegt die Annahme eines öffentlichen Auftrages in Form eines Rahmenvertrags jedenfalls im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass in einem solchen Fall der RV i.V.m. der Ersetzungsverpflichtung des Apothekers nach § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu einem echten Wettbewerbsvorteil führt, den der Auftraggeber dem Rabattvertragspartner einräumt, um seinerseits einen möglichst hohen Rabatt zu erzielen.
VolltextVPRRS 2013, 0397
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2009 - L 21 KR 35/09 SFB
Unvollständige Angebote sind auszuschließen, ohne dass dem Auftraggeber ein Recht zu einer "großzügigen Handhabe" zusteht.
VolltextVPRRS 2013, 0396
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2009 - L 21 KR 26/09 SFB
1. Ein "Zusammenschluss" von gesetzlichen Krankenkassen zu einer "Einkaufsgemeinschaft" kann unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nicht gerügt werden, wenn dieser „Zusammenschluss“ zeitlich und sachlich vor dem Beginn des Vergabeverfahrens lag. Liegt die Bildung eines "Einkaufskonsortiums" zeitlich vor dem Beginn des eigentlichen Vergabeverfahrens, stellt sie sich lediglich als eine vorbereitende Handlung, jedoch nicht als Verfahrenshandlung im Vergabeverfahren dar.
2. Das Gebot der Produktneutralität schließt es nicht aus, bei der Bestimmung des Beschaffungsbedarfs und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Auftragsgegenstandes - hier: Nachfrage nach Rabattangeboten für ohnehin zu vergütende Arzneimittel in Gestalt sog. Rabatt-ApUs - an die auf dem Markt anerkannte Lauer-Taxe anzuknüpfen.
VolltextVPRRS 2013, 0395
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2009 - L 21 KR 1/08 SFB
1. Ordnet die Vergabekammer Maßnahmen i.S. des § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB an, wird damit implizit auch ein Zuschlagsverbot ausgesprochen. Ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist dann unzulässig.
2. Der Abschluss von Rahmenverträgen verstößt für sich genommen nicht gegen § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A. Dass sich bei Rahmenverträgen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Bereich der Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln Preise nicht "auf den Punkt genau" kalkulieren lassen, berücksichtigt § 3a Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 VOL/A.
VolltextVPRRS 2013, 0393
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2009 - L 21 KR 36/09 SFB
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0392
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2009 - L 21 KR 36/09 SFB
1. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften ist der Rechtsweg in das Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren nicht eröffnet.
2. Die Rahmenvereinbarung nach § 3a Nr. 4 Abs. 1 VOL/A ist vergaberechtlich die adäquate Form der Ausschreibung von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V.
VolltextVPRRS 2013, 0391
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2009 - L 21 KR 55/09 SFB
1. Gesetzliche Krankenkassen werden - jedenfalls mittelbar - durch Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber zur GKV durch den Bund finanziert und unterliegen einer engmaschigen staatlichen Rechtsaufsicht. Sie sind daher öffentliche Auftraggeber i.S.d. § 98 Nr. 2 GWB.
2. Die Frage, ob Arzneimittelrabattverträge (ausnahmslos) als öffentliche Lieferaufträge zu qualifizieren sind, bedarf näherer Prüfung, da (vordergründig) nicht von einer typischen Beschaffungssituation ausgegangen werden kann. Vertragsgegenstand ist nicht (primär) die Beschaffung von Waren (Arzneimitteln), sondern vielmehr die Gewährung von Rabatten auf Arzneimittel. Dessen ungeachtet ist ein öffentlicher Auftrag jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch vertragliche Abreden Exklusivität vereinbart und ein tatsächlicher Wettbewerbsvorteil für den Auftragnehmer bewirkt wird.
VolltextVPRRS 2013, 0390
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.07.2012 - 1 VK LSA 2/12
1. Die Bereitschaft zur Mitwirkung bei Schnell-Einsatz-Gruppen stellt ein ausführungsbezogenes Zuschlagskriterium dar.
2. Ein Betriebsübergang nach § 613 BGB rechtfertigt nicht die Herausgabe personenbezogener Daten zu Kalkulationszwecken.
3. Die Ausprägung der Eignungsnachweise erfordert eine ausführliche Begründung durch den Auftraggeber in der Dokumentation.
4. Der Nachweis unzulässiger wettbewerbswidriger Absprachen muss durch den Auftraggeber erbracht werden.
VolltextVPRRS 2013, 0389
VK Sachsen, Beschluss vom 16.10.2012 - 1/SVK/031-12
1. Der Auftraggeber definiert seinen Bedarf anhand bestimmter Spezifikationen und ist darin grundsätzlich frei. Sollten anhand dieser Spezifikationen völlig unbrauchbare Angebote theoretisch möglich sein, muss sich der jeweilige Auftraggeber fragen, ob nachgebessert werden kann oder muss.
2. Ein Angebot, was eine (vermeintliche) Bedingung nicht erfüllt, kann nicht von der weiteren Wertung ausgeschlossen werden. Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Vergabestelle.
3. Auf ein widersprüchliches Angebot kann ein Zuschlag nicht erteilt werden.
VolltextVPRRS 2013, 0386
VK Bund, Beschluss vom 13.09.2005 - VK 3-82/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0385
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2003 - Verg 69/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0384
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2003 - Verg 67/03
Hat der Antragsteller ein Angebot abgegeben, das keine Aussicht auf den Zuschlag hat, fehlt ihm die Antragsbefugnis mit der Folge, dass er zulässigerweise kein Nachprüfungsverfahren betreiben kann.
VolltextVPRRS 2013, 0379
VK Sachsen, Beschluss vom 14.12.2012 - 1/SVK/037-12
1. Wird die Schätzung des voraussichtlichen Auftragswertes eines Rahmenvertrages anhand der durchgeführten Aufträge vergangener Jahre geschätzt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn ein einzelner Auftrag, der sowohl hinsichtlich seiner Größe, als auch hinsichtlich der Häufigkeit des Anfalles von der Auftraggeberin als einmalig eingeschätzt wird, bei der Schätzung nicht berücksichtigt wurde.*)
2. Es stellt keinen Dokumentationsmangel dar, wenn Abrechnungsbelege der zur Schätzung herangezogenen Einzelaufträge der vergangenen Jahre nicht in der Vergabeakte enthalten sind, sondern erst auf Verlangen der Vergabekammer nachgereicht werden.*)
VolltextVPRRS 2013, 0377
OLG Rostock, Beschluss vom 22.02.2000 - 17 W 1/00
Dem Vertragspartner eines nicht berücksichtigten Bieters fehlt im Nachprüfungsverfahren die Antragsbefugnis, da er lediglich ein mittelbares Interesse an dem ausgeschriebenen Auftrag hat.
VolltextVPRRS 2013, 0374
VK Sachsen, Beschluss vom 03.05.2012 - 1/SVK/008-12
1. § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB ist nach richtlinienkonformer Auslegung auch dann anwendbar, wenn der Auftraggeber zwar ein geregeltes Vergabeverfahren, anstatt eines gebotenen europaweiten Vergabeverfahrens aber nur ein nationales Vergabeverfahren durchführt.*)
2. Bei der Wahl eines nationalen, statt des gebotenen europaweiten Vergabeverfahrens ist die mögliche Rechtsbeeinträchtigung darin zu sehen, dass der Weg zu den Vergabekammern und die Wahrnehmung des Primärrechtsschutzes nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zumindest deutlich erschwert wird.*)
VolltextVPRRS 2013, 0373
VK Bund, Beschluss vom 15.06.2004 - VK 2-40/03
1. Grundsätzlich ist ein Auftraggeber nicht gezwungen, das Vergabeverfahren durch Zuschlag und damit durch Vertragsschluss zu beenden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Aufhebung der Ausschreibung vorliegen.
2. Die Anordnung einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens, z.B. mit dem Ziel einer neuen Wertung, kann aber im Einzelfall in Betracht kommen, wenn beispielsweise die Aufhebung der Ausschreibung nur zum Schein erfolgt ist, also die Vergabestelle an der Durchführung ihres Vorhabens festhält.
VolltextVPRRS 2013, 0371
VK Bund, Beschluss vom 27.09.2002 - VK 1-63/02
Nach wirksamer Zuschlagserteilung ist ein auf Primärrechtsschutz gerichteter Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig.
VolltextVPRRS 2013, 0370
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2003 - Verg 45/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0369
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2003 - Verg 22/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
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