Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4933 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 0368OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.06.2003 - Verg 15/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0366
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.02.2013 - 1 VK LSA 21/12
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage des § 22 Nr. 3 VOL/A (2006) ist nunmehr gemäß § 14 VOL/A (2009) in die Dokumentation der Angebotsöffnung nicht mehr zwingend aufzunehmen, ob die Angebote insbesondere ordnungsgemäß verschlossen waren. Eine entsprechende Prüfung ist jedoch weiterhin erforderlich, da nicht form- oder fristgerecht eingegangenen Angebote nach § 16 Abs. 3 e) VOL/A zwingend auszuschließen sind.*)
VolltextVPRRS 2013, 0365
OLG München, Beschluss vom 07.03.2013 - Verg 36/12
1. Auch wenn § 19 EG Abs. 6 Satz 1 VOL/A die Aufklärungspflicht nur auf ungewöhnlich niedrige Angebote beschränkt, umfasst das Zuschlagverbot des nachfolgenden Satz 2 auch unangemessen hohe Preise.*)
2. Der Wert der zu erbringenden Leistung i.S.v. § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009 muss nach objektiven Gesichtspunkten ermittelt werden. Eine Kostenschätzung der Vergabestelle kann, sofern diese nachvollzieh- und vertretbar ist, Grundlage der Bestimmung des Wertes der Leistung sein.*)
VolltextVPRRS 2013, 0364
VK Sachsen, Beschluss vom 15.11.2012 - 1/SVK/033-12
1. Eine Ausschlussentscheidung darf im Hinblick auf die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung nicht auf Gründen basieren, die den Bietern nicht zuvor unmissverständlich mitgeteilt worden sind; insoweit gilt der Grundsatz, dass Unklarheiten im Abforderungsschreiben grundsätzlich zulasten der Vergabestelle gehen.*)
2. Um dem Bieter eine realistische Chance auf Nachbesserung zu ermöglichen, bedarf es der präzisen und konkreten Aufklärung darüber, woran es im Hinblick auf eine tatsächlich vorhandene Erklärung fehlt.*)
3. Bietererklärungen müssen klar und eindeutig sein. Der Auftraggeber ist nicht gehalten, aus mehreren Erklärungen mögliche Schlüsse zu ziehen.*)
4. Ein Antragsteller hat kein schützenswertes Vertrauen in Bezug auf eine bisherige, rechtswidrige Vergabepraxis des Auftraggebers. Auch eine Pflicht des Auftraggebers, den Antragsteller in besonderer Weise auf die Anforderungen nachgeforderter Erklärungen hinzuweisen, folgt daraus nicht.*)
VolltextVPRRS 2013, 0362
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2008 - Verg 48/08
Die Forderung des Auftraggebers, dass mindestens 70% der Leistungen vom Auftragnehmer selbst zu erbringen sind, ist § 4 Abs. 4 VgV und § 7a Nr. 3 Abs. 6 VOL/A nicht zu vereinbaren. Ein (vollständiges oder teilweises) Fremdausführungsverbot ist unzulässig.
VolltextVPRRS 2013, 0360
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.05.2012 - 1 VK LSA 38/11
1. Bei einer einheitlich handelnden Auftraggebermehrheit müssen immer dann alle Auftraggeber zu Antragsgegnern des Nachprüfungsantrages gemacht werden, wenn die beabsichtigte Vergabe der gesamten Leistung angegriffen wird und diese Leistung materiell-rechtlich als unteilbar gelten muss. Diese sind gemäß § 108 Abs. 2 GWB vollständig zu bezeichnen.*)
2. Die falsche Bezeichnung der Antragsgegnerseite kann nur von Amts wegen korrigiert werden, wenn diese unvermeidbar und als Falschbezeichnung auch erkennbar war und wenn es der eindeutig geäußerte Wille des Antragstellers ist.*)
3. Bezüglich der subjektiven Antragserweiterung kann die Unwirksamkeit eines bereits geschlossenen Vertrages nach § 101b Abs. 2 Satz 1 Absatz 1 nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis vom vermeintlichen Vergabeverstoß, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht wird.*)
4. Die Grundsätze des Prozessrechtes über sogenannte notwendige Streitgenossenschaft nach § 64 VwGO bzw. § 62 Abs. 1 ZPO sind auch im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entsprechend anwendbar.*)
VolltextVPRRS 2013, 0359
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2009 - Verg 73/08
Bei der Vergabe von Dienstleistungen und/oder Lieferungen sind geforderte Eignungsnachweise vom Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung anzugeben. In den mit der Angebotsaufforderung zu übersendenden Verdingungsunterlagen hat der Auftraggeber die beizubringenden Eignungsnachweise nurmehr zu wiederholen und anzugeben, ob diese (bereits) mit dem Angebot vorgelegt (oder auf Verlangen später nachgereicht) werden sollen. Nicht jedoch dürfen Eignungsnachweise in den Verdingungsunterlagen geändert, ergänzt oder sogar erstmalig verlangt werden. Statthaft sind lediglich gewisse Konkretisierungen.
VolltextVPRRS 2013, 0357
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2009 - Verg 38/09
1. Das Leistungs- und Erfüllungsrisiko trägt vertragstypischerweise der Auftragnehmer; ihm ist nach allgemeinem Vertragsrecht das Risiko zugewiesen, die versprochene Leistung erfüllen und über die gesamte Vertragslaufzeit kostendeckend erbringen zu können. Es fällt mithin auch in seinen Risikobereich, wenn bei einem unverändert bleibenden Leistungsgegenstand seine Kosten aufgrund veränderter gesetzlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen steigen, so dass er die Vertragsleistung mit einem erhöhten Kostenaufwand erbringen muss. Diese Risiken muss der Bieter von vornherein einkalkulieren.
2. Der Auftraggeber ist nicht gehalten, den Bietern für den Fall von Kostensteigerungen Sonderkündigungsrechte einzuräumen.
VolltextVPRRS 2013, 0356
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010 - Verg 51/09
Die Forderung, dass die Bieter den "Standard des gültigen Tarifvertrages des Gebäudereiniger-Handwerks" einhalten müssen, ist unzulässig.
VolltextVPRRS 2013, 0352
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2002 - Verg 44/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0347
OLG Naumburg, Beschluss vom 14.03.2013 - 2 Verg 8/12
1. Der öffentliche Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Gegenstand der Ausschreibung bildenden Leistungen in mittelstandsfreundliche Teil- und Fachlose zu unterteilen, wenn und soweit dies möglich ist.
2. Die Entscheidung über eine Zusammenlegung von Teil- und Fachlosen zu einer Gesamtvergabe bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, wobei die hierfür herangezogenen technischen oder wirtschaftlichen Gründe gegenüber den Gründen für eine Aufteilung überwiegen müssen. Dem öffentlichen Auftraggeber ist bei der Losbildung gleichwohl ein Einschätzungsspielraum eröffnet, der nur eingeschränkt der Nachprüfung unterliegt.
3. Für die Frage einer rechtmäßigen Losbildung kommt es auf die Besonderheiten des konkreten, vom öffentlichen Auftraggeber in Anspruch genommenen Marktes an.
4. Die Leistungsbereiche Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport können grundsätzlich in Losen zusammengefasst werden.
VolltextVPRRS 2013, 0345
EuGH, Urteil vom 17.12.1998 - Rs. C-306/97
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0344
VK Sachsen, Beschluss vom 15.11.2012 - 1/SVK/032-12
1. Eine Ausschlussentscheidung darf im Hinblick auf die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung nicht auf Gründen basieren, die den Bietern nicht zuvor unmissverständlich mitgeteilt worden sind; insoweit gilt der Grundsatz, dass Unklarheiten im Abforderungsschreiben grundsätzlich zulasten der Vergabestelle gehen.*)
2. Um dem Bieter eine realistische Chance auf Nachbesserung zu ermöglichen, bedarf es der präzisen und konkreten Aufklärung darüber, woran es im Hinblick auf eine tatsächlich vorhandene Erklärung fehlt.*)
3. Bietererklärungen müssen klar und eindeutig sein. Der Auftraggeber ist nicht gehalten, aus mehreren Erklärungen mögliche Schlüsse zu ziehen.*)
4. Ein Antragsteller hat kein schützenswertes Vertrauen in Bezug auf eine bisherige, rechtswidrige Vergabepraxis des Auftraggebers. Auch eine Pflicht des Auftraggebers, den Antragsteller in besonderer Weise auf die Anforderungen nachgeforderter Erklärungen hinzuweisen, folgt daraus nicht.*)
VPRRS 2013, 0342
VK Sachsen, Beschluss vom 23.11.2012 - 1/SVK/034-12
1. § 19 EG Abs. 6 VOL/A dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor unseriös kalkulierten Angeboten, bei deren Bezuschlagung die Gefahr bestünde, dass die Leistung nicht bis zum Ende der vorgesehenen Laufzeit vertragsgemäß erbracht werden könnte.*)
2. Ist anhand des Preisspiegels festzustellen, dass das preisgünstigste Angebot von dem zweitplatzierten Angebot schon weniger als 9% abweicht und beträgt der Abstand vom zweit- zum drittplatzierten Angebot weniger als 5% ist für eine Auskömmlichkeitsprüfung bereits kein Anlass gegeben. Dies gilt umso mehr, wenn sich auch das weitere Bieterfeld einheitlich gestaltet, so dass insgesamt nicht von außergewöhnlich niedrigen Ausreisserangeboten auf den vorderen Rängen oder ähnlichen Auffälligkeiten ausgegangen werden muss.*)
VPRRS 2013, 0341
VK Lüneburg, Beschluss vom 23.11.2012 - VgK-43/2012
1. Hat ein Bieter keine Betriebsstätte auf dem Gebiet des Auftraggebers, ist sein Angebot nicht wegen Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit auszuschließen, wenn das Vorhalten einer Betriebsstätte in dem betreffenden Gebiet in den Vergabeunterlagen nicht gefordert war.
2. Der Wertungsvorgang ist dann ausreichend dokumentiert, wenn er für nicht am Vergabeverfahren beteiligte, aber dennoch sachkundige Dritte nachvollziehbar ist. Die Dokumentation ist laufend fortzuschreiben.
3. Als ein Indiz für einen unangemessen niedrigen Preis gilt im Liefer- und Dienstleistungsbereich eine Preisdifferenz von 20 % zum nächsthöheren Angebot.
4. Der öffentliche Auftraggeber darf sich bei der Vorbereitung und der Durchführung des Vergabeverfahrens der Hilfe Dritter bedienen. Er darf jedoch die Verantwortung für die Vergabe nicht vollständig delegieren. Im Verhandlungsverfahren bedeutet das, dass sich der Auftraggeber an Vertragsverhandlungen beteiligt, mögliche Ausschlussgründe nachvollzieht und über den Zuschlag in Kenntnis der gesamten Aktenlage entscheidet und nicht die Mitwirkung an dem Vergabeverfahren auf ein bloßes "Abnicken" beschränkt.
VolltextVPRRS 2013, 0340
LG Bonn, Urteil vom 16.01.2013 - 1 O 300/11
1. Die bloße Abgabe eines GAEB-Datei-Ausdrucks anstelle des Leistungsverzeichnisses und ohne die (geforderte) Rückgabe des unausgefüllten Leistungsverzeichnisses begründet einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2009, der gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 b VOB/A 2009 zum Ausschluss des Angebots führt.
2. Die Nachforderungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009 ist auf den Fall des Fehlens einer nicht unterschriebenen Verpflichtungserklärung nicht entsprechend anzuwenden.
VolltextVPRRS 2013, 0339
VK Südbayern, Beschluss vom 21.03.2000 - 120.3-3194.1-02-02/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0338
VK Hamburg, Beschluss vom 23.03.2000 - VK BB-2/99
Die Einleitung eines Feststellungsverfahrens kommt nach Vertragsschluss nicht mehr in Frage.
VolltextVPRRS 2013, 0331
KG, Beschluss vom 31.05.2000 - KartVerg 11/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0330
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.06.2000 - 2 VK 5/00
1. Die Angabe des Gesichtspunktes "Preis" als Zuschlagskriterium verstößt gegen das Transparenzgebot.
2. Eine Verpflichtung insbesondere zur losweisen Vergabe besteht nur, soweit dies in den Verdingungsordnungen vorgesehen ist. Anders als die VOB/A und die VOL/A sieht die VOF eine losweise Vergabe nicht vor.
VolltextVPRRS 2013, 0329
BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12
1. Die öffentliche Ausschreibung ist die Regelvergabeart, von der abzuweichen besondere Sachgründe erfordert. Ihr Vorrang vor anderen Vergabearten verfolgt den Zweck, einen möglichst breiten und transparenten Wettbewerb zu schaffen und damit sicherzustellen, dass der im Sinne der Ausschreibung günstigste Anbieter den Zuschlag erhält.
2. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden regelmäßig mit einer Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung dieser Bestimmung verbunden, weil auf diesem Wege gewährleistet werden kann, dass bei der Verwendung der Zuwendungen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten wird.
3. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabeart ist wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen.
VolltextVPRRS 2013, 0326
VK Sachsen, Beschluss vom 14.08.2000 - 1/SVK/71-00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0324
VK Südbayern, Beschluss vom 22.09.2000 - 120.3-3194.1-16-08/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0317
VK Lüneburg, Beschluss vom 14.12.2012 - VgK-48/2012
1. Führt der Auftraggeber in zulässiger Weise eine Aufklärung wegen unangemessen niedrig erscheinender Preise durch und verlangt er die erforderlichen Informationen über die Preisbildung, muss der Bieter die Gründe darlegen, die den Anschein der Unauskömmlichkeit seines Angebots widerlegen.
2. Als Indiz für ein ungewöhnlich niedriges Angebot, welches den öffentlichen Auftraggeber zur Aufklärung des Angebots berechtigt, wird im Bereich der VOL/A je nach Branche und je nach individueller Bewegung der Preise auf dem Markt mehrheitlich auf eine Aufgreifschwelle von etwa 20 % abgestellt.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist zur Aufklärung des Angebots berechtigt, wenn ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag besteht, und ein Angebot aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers die konkrete Gefahr beinhaltet, dass der danach vorgegebene Mindestlohn unterschritten wird.
4. Eine Befugnis zur Auskömmlichkeitsprüfung besteht auch bei einer als erheblich angesehenen Abweichung von einer durch den öffentlichen Auftraggeber erstellten Kostenermittlung.
VolltextVPRRS 2013, 0315
VK Sachsen, Beschluss vom 16.05.2012 - 1/SVK/010-12
Auch in einem Verhandlungsverfahren muss das erste Angebot den ausgereichten Verdingungsunterlagen entsprechen. D.h. es können nur solche Angebote in der weiteren Wertung berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe die Mindestanforderungen erfüllen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0311
VK Sachsen, Beschluss vom 17.08.2012 - 1/SVK/021-12
1. Ein Antrag ist nicht wegen Verstoßes gegen die Verfahrensförderungspflicht aus § 113 GWB unzulässig, wenn zwischen den Beteiligten bezüglich desselben Vergabeverfahrens bereits ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, mit dem neuerlichen Antrag aber Vergaberechtsverstöße aus einem späteren Stadium des Vergabeverfahrens geltend gemacht werden. Der Antragsteller ist dann nicht verpflichtet, diese Verstöße in das Beschwerdeverfahren einzubringen.*)
2. Eine Rüge ist dann ausreichend substantiiert, wenn das rügende Unternehmen eine konkrete Tatsache benennt, aus welcher sich der Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes ergibt.*
3. Der Auftraggeber ist im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung bei der Strukturierung des Verfahrens und der Wertung zwar grundsätzlich freier, gleichwohl kann ein Angebot aus den übergeordneten Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz nicht gewertet werden, wenn es die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht erfüllt.*)
4. Sind konkret auf ein Bauvorhaben bezogene Vorgaben hinsichtlich der zu beschaffenden Leistung nicht als technische Anforderung im Sinne des § 7 Abs. 3 SektVO ausgestaltet, so ist eine Abweichung nicht möglich.*)
5. Sind die Erfolgsaussichten eines Vergabenachprüfungsantrages überwiegend positiv, kommt die Gestattung eines vorzeitigen Zuschlages nur in äußersten Ausnahmefällen in Betracht, etwa dann, wenn die Versorgung der Bevölkerung oder die Realisierung eines bedeutenden Projektes insgesamt gefährdet ist.*)
VolltextVPRRS 2013, 0310
VK Sachsen, Beschluss vom 02.10.2012 - 1/SVK/022-12
1. Ausreichend für die Auslösung der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB ist die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften aus den Vergabeunterlagen. "Erkennbar" in diesem Sinne ist das, was sich bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt bereits aus dem Inhalt der Ausschreibung als vergaberechtswidrig erschließt. Die Anforderungen daran, wann ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erkennbar ist, müssen jedoch realistisch sein. Ein Verstoß ist nicht schon dann erkennbar, wenn nur der Fachmann nach genauerem Studium den Verstoß feststellen könnte, sondern nur, wenn die Nichtfeststellung dem Antragsteller vorwerfbar ist.*)
2. Allein die Kenntnis der beabsichtigten Durchführung eines Verhandlungsverfahrens und der sich daraus ableitenden weitreichenden Rechtsfolgen rechtfertigen es, dass Bieter, die sich auf ein solches Verfahren nicht einlassen wollen, eine entsprechende Rüge gegenüber dem Auftraggeber aussprechen müssen. Dabei ist es für das Auslösen der Rügeobliegenheit ausreichend, dass der Bieter aufgrund der Bekanntmachung erkennen kann, dass der Auftraggeber vom Vorrang des offenen Verfahrens abgewichen ist.*)
3. Es bedarf für die laienhafte rechtliche Bewertung einer möglichen Intransparenz von Wertungskriterien keiner rechtlichen Beratung. Denn insoweit geht es allein um die Einschätzung des Bieters, ob er sich aufgrund der ihm erteilten Informationen im Stande sieht, ein wettbewerbsfähiges Angebot zu kalkulieren und sein Angebot auf die Zuschlagskriterien auszurichten. Für das Auslösen der Rügeobliegenheit ist somit allein entscheidend, ob es hinreichend erkennbar war, worauf es dem öffentlichen Auftraggeber für seine Auswahlentscheidung unter den Bewerbern ankommen werde.*)
4. Der Amtsermittlungsgrundsatz dient nicht dazu, präkludierte Umstände zu Lasten anderer Verfahrensbeteiligter dennoch einer Überprüfung durch die Kammer zu unterziehen - dies käme einer Aushöhlung der Rügeverpflichtung gleich und würde insbesondere zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der öffentlichen Auftraggeber führen, die im Interesse des Beschleunigungsgebotes durch die Rügeverpflichtung vor "bevorrateten Verfahrensrügen" geschützt werden sollen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0309
VK Bund, Beschluss vom 04.01.2013 - VK 1-133/12
1. Die Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 VOL/A, wonach auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden darf, entfaltet nur dann Bieterschutz zu Gunsten eines Mitbewerbers, wenn das an den Auftraggeber gerichtete Gebot, wettbewerbswidrige Praktiken im Vergabeverfahren zu verhindern, den Ausschluss des als unangemessen niedrig gerügten Angebots gebietet.
2. Mindestanforderungen an die Eignung müssen bereits in der Vergabebekanntmachung gefordert werden; in den Vergabeunterlagen sind insoweit allenfalls noch Konkretisierungen zulässig.
VolltextVPRRS 2013, 0308
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2005 - Verg 56/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0307
VK Bremen, Beschluss vom 06.01.2003 - VK 5/02
Schwerwiegende Gründe, die eine Aufhebung des Verfahrens unabweisbar machen, berechtigen auch dann zu diesem Schritt, wenn die Aufhebungsgründe bereits bei Verfahrenseinleitung hätten bekannt sein können. Die Vergabestelle ist nicht gehalten, ein Ausschreibungsverfahren fortzuführen, das erkennbar - und unheilbar - rechtswidrig ist und dessen Entscheidungen mit dem Risiko behaftet bleiben, jederzeit (verfahrenskonform) mit Aussicht auf Erfolg angegriffen zu werden.
VolltextVPRRS 2013, 0306
VK Bund, Beschluss vom 03.02.2004 - VK 1-1/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0304
OLG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2003 - 1 Verg 3/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0301
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2004 - Verg 79/04
Sind Gegenstand des Vergabeverfahrens sog. SPNV-Leistungen, unterliegt der öffentliche Auftraggeber jedenfalls dann dem Regime des im Vierten Teil des GWB geregelten Vergaberechts, wenn er das ihm gemäß dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 AEG an sich (möglicherweise) zu Gebote stehende Ermessen, solche Leistungen öffentlich auszuschreiben oder nicht, tatsächlich dahin ausgeübt hat, jene Leistungen in einem förmlichen Vergabeverfahren zu vergeben.
VolltextVPRRS 2013, 0300
LSG Hamburg, Urteil vom 29.11.2012 - L 1 KR 47/11 KL
1. Die Frage der Anwendbarkeit des nationalen Vergaberechts auf den Abschluss von leistungserbringenden Verträgen im Sozialrecht gehörte bis zur Entscheidung des EuGH vom 11.06.2009 (Rs. C-300/07) zu den umstrittensten Fragen im Grenzbereich von Sozial- und Wettbewerbsrecht.
2. Der ohne Durchführens eines förmliches Vergabeverfahrens erfolgte Abschluss eines Vertrags im Jahr 2000 über die Übernahme der reaktiven und aktiven Pressearbeit und seine Nachträge in den Jahren 2001, 2002 und 2003 durch eine bundesunmittelbare und für Betriebsfremde geöffnete Betriebskrankenkasse ist keine Rechtsverletzung im aufsichtsrechtlichen Sinn, wenn die Krankenkasse ihrer Entscheidung das seinerzeit geltende Recht bzw. das, was sie vertretbar für dieses halten durfte, zugrunde gelegt hat.
3. Die Aufsichtsbehörde hat bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist unter anderem die Zurückhaltung bei ungeklärten (Rechts-)Fragen.
4. Der aus dem Selbstverwaltungsrecht abgeleitete Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht gegenüber Selbstverwaltungskörperschaften gebietet es, der beaufsichtigten Behörde einen gewissen Bewertungsspielraum zu belassen, sofern sich ihr Handeln oder Unterlassen im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt. Bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde ist im Zweifel zugunsten des Versicherungsträgers zu entscheiden.
VolltextVPRRS 2013, 0296
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2004 - Verg 8/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0293
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2005 - Verg 34/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0292
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2005 - Verg 32/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0291
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2005 - Verg 8/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0289
BSG, Beschluss vom 22.04.2009 - B 3 KR 2/09 D
Das Angebot eines Bieters für eine Hilfsmittelversorgung (hier: Elektrostimulationsgeräte) ist von der Wertung im Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die Krankenkasse in der Ausschreibung jeweils eine bestimmte Anzahl von Erst- und Folgeversorgungen als Angebotsgrundlage vorschreibt und der Bieter für die Folgeversorgungen einen besonders niedrigen Preis ansetzt, der auf Grundlage einer geringeren Zahl von Folgeversorgungen kalkuliert ist.*)
VolltextVPRRS 2013, 0287
OLG Rostock, Beschluss vom 15.11.2000 - 17 W 11/00
Das Angebot eines Bieters ist nicht wegen fehlender Preisangabe auszuschließen, weil die fehlende Angabe des isolierten Preises keine wesentliche Preisangabe darstellt.
VolltextVPRRS 2013, 0284
BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 3 C 32.11
1. Im Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) kommt den zuständigen Stellen sowohl bei der Bestimmung und Gewichtung der Zuschlagskriterien als auch bei der Auswahlentscheidung selbst ein Beurteilungs- und Bewertungsspielraum zu.*)
2. Die Ausschreibung für ein Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung muss nach derzeitiger Rechtslage keine Angaben zur Gewichtung der Zuschlagskriterien enthalten.*)
3. Die sachgerechte Bewertung einer Mustermengenkalkulation setzt voraus, dass sie auf ihre Plausibilität insbesondere im Hinblick darauf überprüft wird, ob das erforderliche Mindestmaß an Personal und Sachmitteln angesetzt wurde. Für diese Plausibilitätsprüfung können Referenzwerte herangezogen werden.*)
4. Sind die begründeten Voten der nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV Anzuhörenden als Zuschlagskriterium bestimmt, ist auf die für das jeweilige Votum angeführten Sachgründe abzustellen; diese Sachgründe sind von der für die Auswahlentscheidung zuständigen Stelle mit Blick auf die in der Ausschreibung aufgeführten übrigen Zuschlagskriterien und entsprechend den Vorgaben der Auswahl-Richtlinie zu würdigen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0282
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2012 - 1 VK 32/12
1. Ein Bieter, der in seinem Angebot den von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreis auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Sein Angebot ist wegen unzulässiger Mischkalkulation auszuschliessen.
2. Die Nachforderung fehlender Preisangaben ist nicht zulässig, es sei denn es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
VolltextVPRRS 2013, 0281
VK Thüringen, Beschluss vom 07.03.2001 - 216-4003.20-024/01-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0279
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2001 - Verg 21/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0278
VK Detmold, Beschluss vom 04.05.2001 - VK.21-11/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0276
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2012 - 1 VK 38/12
1. Ein Angebotsschreiben, das in der Benennung der einzeln aufgeführten und zu berücksichtigenden Kosten von den vertraglichen Vorgaben abweicht, ist auszuschliessen.
2. Der Zuschlag darf nicht auf Angebote erteilt werden, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen. Bestehen dahingehend Zweifel, muss der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung verlangen. Kann der Bieter diese Zweifel nicht eindeutig entkräften, ist sein Angebot auszuschliessen.
VolltextVPRRS 2013, 0275
VK Lüneburg, Beschluss vom 26.11.2012 - VgK-44/2012
1. Die Anwendung einer anderen Bewertungsmatrix als der den Bietern in den Vergabeunterlagen bekannt gegebenen ist unzulässig. Die gilt auch dann, wenn bestimmte Schnittmengen zwischen beiden Matrices bestehen.
2. Die Nachforderung von Unterlagen ist unzulässig, wenn das Angebot des Bieters auch ohne die nachgeforderten Unterlagen gewertet werden kann.
VolltextVPRRS 2013, 0274
EuG, Urteil vom 13.09.2011 - Rs. T-8/09
1. Die Frage der Übereinstimmung eines Angebots mit der vorgesehenen Vertragsdauer und mit einer finanziellen Obergrenze betrifft nicht den Vergleich mit den anderen abgegebenen Angeboten und ermöglicht es somit nicht, zu bestimmen, welches dieser Angebote gegebenenfalls das wirtschaftlich vorteilhafteste oder das niedrigste Angebot ist. Diese Umstände stellen daher keine Zuschlagskriterien im Sinne von Art. 97 der allgemeinen Haushaltsordnung und Art. 138 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen dar. Tatsächlich betreffen die fraglichen Umstände die Voraussetzungen, die ein Angebot erfüllen muss, um die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers zu befriedigen. Folglich gehören sie zur Definition des Auftragsgegenstands. So trägt die vorgesehene Dauer eines Dienstleistungsvertrags dazu bei, den die entsprechenden Dienstleistungen betreffenden Auftragsgegenstand zu bestimmen, da sie als Grundlage für die Berechnung des Preises und insbesondere der Amortisierung der Anfangsinvestitionen dient. Ferner legt der ö;ffentliche Auftraggeber mit der Bestimmung einer finanziellen Obergrenze, d. h. eines absoluten Preisparameters, eine Voraussetzung für die Verwirklichung des Auftragsgegenstands fest, die diesen somit präzisiert.
2. Was die Folgen der Nichtübereinstimmung eines Angebots mit dem Auftragsgegenstand betrifft, sieht Art. 146 Abs. 3 Unterabs. 1 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen vor, dass "Teilnahmeanträge und Angebote, die nicht alle in den Ausschreibungsunterlagen verlangten wesentlichen Angaben enthalten oder die nicht den darin enthaltenen spezifischen Anforderungen entsprechen, ... abgelehnt [werden]". Dem ist hinzuzufügen, dass der Zweck des Vergabeverfahrens darin besteht, die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers zu den bestmöglichen Konditionen zu befriedigen. Folglich muss der öffentliche Auftraggeber den Gegenstand eines öffentlichen Auftrags entsprechend seinen Bedürfnissen frei bestimmen können, was bedeutet, dass er nicht gezwungen werden kann, ein Angebot zu berücksichtigen, das sich auf einen anderen als den von ihm nachgefragten und in den Ausschreibungsunterlagen beschriebenen Gegenstand bezieht. Auch macht die Nichtbeachtung des Auftragsgegenstands in der Regel einen effektiven Vergleich der abgegebenen Angebote unmöglich, da dadurch deren gemeinsame Referenzgrundlage beseitigt wird. Außerdem wäre es mit den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung unvereinbar, wenn der öffentliche Auftraggeber die Ausschreibungsunterlagen außer Acht ließe, indem er Angebote annähme, die nicht dem Auftragsgegenstand, wie er in diesen Unterlagen definiert ist, entsprechen. Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung hervor, dass es wesentlich ist, dass sich der öffentliche Auftraggeber des genauen Inhalts des Angebots und insbesondere der Übereinstimmung des Angebots mit den in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Bedingungen vergewissern kann. Wenn also ein Angebot mehrdeutig ist und der öffentliche Auftraggeber nicht die Möglichkeit hat, schnell und effizient festzustellen, was es tatsächlich bedeutet, hat er keine andere Wahl, als es abzulehnen.
3. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Übereinstimmung mit dem Auftragsgegenstand, wie er in den Ausschreibungsunterlagen beschrieben wird, eine Vorbedingung darstellt, die jedes Angebot erfüllen muss, um im Rahmen des Vergabeverfahrens berücksichtigt werden zu können. Die Nichterfüllung dieser Bedingung muss zum Ausschluss des betreffenden Angebots durch den öffentlichen Auftraggeber führen, ohne dass es mit den anderen abgegebenen Angeboten zu vergleichen wäre.
4. Außerdem muss der öffentliche Auftraggeber den Auftragsgegenstand in jedem Fall frei bestimmen und folglich die Voraussetzungen wählen können, die die abgegebenen Angebote erfüllen müssen. So kann er in Übereinstimmung mit seinen finanziellen Möglichkeiten insbesondere die Dauer des abzuschließenden Vertrags bestimmen und finanzielle Obergrenzen festlegen, denen die Angebote entsprechen müssen. Er ist insoweit nicht verpflichtet, die möglichen Bieter zur Angemessenheit der Voraussetzungen, die er aufstellt, anzuhören. Legt der öffentliche Auftraggeber tatsächlich eine übermäßig niedrige finanzielle Obergrenze fest, setzt er sich dem Risiko aus, dass kein befriedigendes Angebot abgegeben wird, so dass das Vergabeverfahren mit geänderten Voraussetzungen wiederholt werden müsste. Dies bedeutet allerdings nicht, dass er verpflichtet wäre, die Stellungnahmen der Bieter zu berücksichtigen, und erst recht nicht, deren Vorschlägen zu folgen.
VolltextVPRRS 2013, 0271
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2003 - Verg 42/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0269
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2008 - Verg 29/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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