Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4952 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 0400
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2009 - L 21 KR 27/09 SFB
Ob Arzneimittelrabattverträge ausnahmslos als öffentliche Lieferaufträge qualifiziert werden können, erscheint vor dem Hintergrund, dass nicht von einer typischen Beschaffungssituation ausgegangen werden kann, Krankenkassen keinen Einfluss auf das Verordnungsverhalten der Vertragsärzte haben und als weitere Entscheidungsebene Apotheken in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden, fraglich. Wird allerdings dem Rabattvertragspartner vertraglich Exklusivität zugesichert, unterliegt die Annahme eines öffentlichen Auftrages in Form eines Rahmenvertrags jedenfalls im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass in einem solchen Fall der RV i.V.m. der Ersetzungsverpflichtung des Apothekers nach § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu einem echten Wettbewerbsvorteil führt, den der Auftraggeber dem Rabattvertragspartner einräumt, um seinerseits einen möglichst hohen Rabatt zu erzielen.

VPRRS 2013, 0397

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2009 - L 21 KR 35/09 SFB
Unvollständige Angebote sind auszuschließen, ohne dass dem Auftraggeber ein Recht zu einer "großzügigen Handhabe" zusteht.

VPRRS 2013, 0396

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2009 - L 21 KR 26/09 SFB
1. Ein "Zusammenschluss" von gesetzlichen Krankenkassen zu einer "Einkaufsgemeinschaft" kann unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nicht gerügt werden, wenn dieser „Zusammenschluss“ zeitlich und sachlich vor dem Beginn des Vergabeverfahrens lag. Liegt die Bildung eines "Einkaufskonsortiums" zeitlich vor dem Beginn des eigentlichen Vergabeverfahrens, stellt sie sich lediglich als eine vorbereitende Handlung, jedoch nicht als Verfahrenshandlung im Vergabeverfahren dar.
2. Das Gebot der Produktneutralität schließt es nicht aus, bei der Bestimmung des Beschaffungsbedarfs und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Auftragsgegenstandes - hier: Nachfrage nach Rabattangeboten für ohnehin zu vergütende Arzneimittel in Gestalt sog. Rabatt-ApUs - an die auf dem Markt anerkannte Lauer-Taxe anzuknüpfen.

VPRRS 2013, 0395

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2009 - L 21 KR 1/08 SFB
1. Ordnet die Vergabekammer Maßnahmen i.S. des § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB an, wird damit implizit auch ein Zuschlagsverbot ausgesprochen. Ein Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist dann unzulässig.
2. Der Abschluss von Rahmenverträgen verstößt für sich genommen nicht gegen § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A. Dass sich bei Rahmenverträgen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Bereich der Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln Preise nicht "auf den Punkt genau" kalkulieren lassen, berücksichtigt § 3a Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 VOL/A.

VPRRS 2013, 0393

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2009 - L 21 KR 36/09 SFB
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0392

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2009 - L 21 KR 36/09 SFB
1. Im Hinblick auf eine geltend gemachte Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften ist der Rechtsweg in das Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren nicht eröffnet.
2. Die Rahmenvereinbarung nach § 3a Nr. 4 Abs. 1 VOL/A ist vergaberechtlich die adäquate Form der Ausschreibung von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V.

VPRRS 2013, 0391

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2009 - L 21 KR 55/09 SFB
1. Gesetzliche Krankenkassen werden - jedenfalls mittelbar - durch Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber zur GKV durch den Bund finanziert und unterliegen einer engmaschigen staatlichen Rechtsaufsicht. Sie sind daher öffentliche Auftraggeber i.S.d. § 98 Nr. 2 GWB.
2. Die Frage, ob Arzneimittelrabattverträge (ausnahmslos) als öffentliche Lieferaufträge zu qualifizieren sind, bedarf näherer Prüfung, da (vordergründig) nicht von einer typischen Beschaffungssituation ausgegangen werden kann. Vertragsgegenstand ist nicht (primär) die Beschaffung von Waren (Arzneimitteln), sondern vielmehr die Gewährung von Rabatten auf Arzneimittel. Dessen ungeachtet ist ein öffentlicher Auftrag jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch vertragliche Abreden Exklusivität vereinbart und ein tatsächlicher Wettbewerbsvorteil für den Auftragnehmer bewirkt wird.

VPRRS 2013, 0390

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.07.2012 - 1 VK LSA 2/12
1. Die Bereitschaft zur Mitwirkung bei Schnell-Einsatz-Gruppen stellt ein ausführungsbezogenes Zuschlagskriterium dar.
2. Ein Betriebsübergang nach § 613 BGB rechtfertigt nicht die Herausgabe personenbezogener Daten zu Kalkulationszwecken.
3. Die Ausprägung der Eignungsnachweise erfordert eine ausführliche Begründung durch den Auftraggeber in der Dokumentation.
4. Der Nachweis unzulässiger wettbewerbswidriger Absprachen muss durch den Auftraggeber erbracht werden.

VPRRS 2013, 0389

VK Sachsen, Beschluss vom 16.10.2012 - 1/SVK/031-12
1. Der Auftraggeber definiert seinen Bedarf anhand bestimmter Spezifikationen und ist darin grundsätzlich frei. Sollten anhand dieser Spezifikationen völlig unbrauchbare Angebote theoretisch möglich sein, muss sich der jeweilige Auftraggeber fragen, ob nachgebessert werden kann oder muss.
2. Ein Angebot, was eine (vermeintliche) Bedingung nicht erfüllt, kann nicht von der weiteren Wertung ausgeschlossen werden. Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Vergabestelle.
3. Auf ein widersprüchliches Angebot kann ein Zuschlag nicht erteilt werden.

VPRRS 2013, 0386

VK Bund, Beschluss vom 13.09.2005 - VK 3-82/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0385

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2003 - Verg 69/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0384

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2003 - Verg 67/03
Hat der Antragsteller ein Angebot abgegeben, das keine Aussicht auf den Zuschlag hat, fehlt ihm die Antragsbefugnis mit der Folge, dass er zulässigerweise kein Nachprüfungsverfahren betreiben kann.

VPRRS 2013, 0379

VK Sachsen, Beschluss vom 14.12.2012 - 1/SVK/037-12
1. Wird die Schätzung des voraussichtlichen Auftragswertes eines Rahmenvertrages anhand der durchgeführten Aufträge vergangener Jahre geschätzt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn ein einzelner Auftrag, der sowohl hinsichtlich seiner Größe, als auch hinsichtlich der Häufigkeit des Anfalles von der Auftraggeberin als einmalig eingeschätzt wird, bei der Schätzung nicht berücksichtigt wurde.*)
2. Es stellt keinen Dokumentationsmangel dar, wenn Abrechnungsbelege der zur Schätzung herangezogenen Einzelaufträge der vergangenen Jahre nicht in der Vergabeakte enthalten sind, sondern erst auf Verlangen der Vergabekammer nachgereicht werden.*)

VPRRS 2013, 0377

OLG Rostock, Beschluss vom 22.02.2000 - 17 W 1/00
Dem Vertragspartner eines nicht berücksichtigten Bieters fehlt im Nachprüfungsverfahren die Antragsbefugnis, da er lediglich ein mittelbares Interesse an dem ausgeschriebenen Auftrag hat.

VPRRS 2013, 0374

VK Sachsen, Beschluss vom 03.05.2012 - 1/SVK/008-12
1. § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB ist nach richtlinienkonformer Auslegung auch dann anwendbar, wenn der Auftraggeber zwar ein geregeltes Vergabeverfahren, anstatt eines gebotenen europaweiten Vergabeverfahrens aber nur ein nationales Vergabeverfahren durchführt.*)
2. Bei der Wahl eines nationalen, statt des gebotenen europaweiten Vergabeverfahrens ist die mögliche Rechtsbeeinträchtigung darin zu sehen, dass der Weg zu den Vergabekammern und die Wahrnehmung des Primärrechtsschutzes nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zumindest deutlich erschwert wird.*)

VPRRS 2013, 0373

VK Bund, Beschluss vom 15.06.2004 - VK 2-40/03
1. Grundsätzlich ist ein Auftraggeber nicht gezwungen, das Vergabeverfahren durch Zuschlag und damit durch Vertragsschluss zu beenden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Aufhebung der Ausschreibung vorliegen.
2. Die Anordnung einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens, z.B. mit dem Ziel einer neuen Wertung, kann aber im Einzelfall in Betracht kommen, wenn beispielsweise die Aufhebung der Ausschreibung nur zum Schein erfolgt ist, also die Vergabestelle an der Durchführung ihres Vorhabens festhält.

VPRRS 2013, 0371

VK Bund, Beschluss vom 27.09.2002 - VK 1-63/02
Nach wirksamer Zuschlagserteilung ist ein auf Primärrechtsschutz gerichteter Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig.

VPRRS 2013, 0370

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2003 - Verg 45/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0369

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2003 - Verg 22/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0368

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.06.2003 - Verg 15/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0366

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.02.2013 - 1 VK LSA 21/12
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage des § 22 Nr. 3 VOL/A (2006) ist nunmehr gemäß § 14 VOL/A (2009) in die Dokumentation der Angebotsöffnung nicht mehr zwingend aufzunehmen, ob die Angebote insbesondere ordnungsgemäß verschlossen waren. Eine entsprechende Prüfung ist jedoch weiterhin erforderlich, da nicht form- oder fristgerecht eingegangenen Angebote nach § 16 Abs. 3 e) VOL/A zwingend auszuschließen sind.*)

VPRRS 2013, 0365

OLG München, Beschluss vom 07.03.2013 - Verg 36/12
1. Auch wenn § 19 EG Abs. 6 Satz 1 VOL/A die Aufklärungspflicht nur auf ungewöhnlich niedrige Angebote beschränkt, umfasst das Zuschlagverbot des nachfolgenden Satz 2 auch unangemessen hohe Preise.*)
2. Der Wert der zu erbringenden Leistung i.S.v. § 19 EG Abs. 6 Satz 2 VOL/A 2009 muss nach objektiven Gesichtspunkten ermittelt werden. Eine Kostenschätzung der Vergabestelle kann, sofern diese nachvollzieh- und vertretbar ist, Grundlage der Bestimmung des Wertes der Leistung sein.*)

VPRRS 2013, 0364

VK Sachsen, Beschluss vom 15.11.2012 - 1/SVK/033-12
1. Eine Ausschlussentscheidung darf im Hinblick auf die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung nicht auf Gründen basieren, die den Bietern nicht zuvor unmissverständlich mitgeteilt worden sind; insoweit gilt der Grundsatz, dass Unklarheiten im Abforderungsschreiben grundsätzlich zulasten der Vergabestelle gehen.*)
2. Um dem Bieter eine realistische Chance auf Nachbesserung zu ermöglichen, bedarf es der präzisen und konkreten Aufklärung darüber, woran es im Hinblick auf eine tatsächlich vorhandene Erklärung fehlt.*)
3. Bietererklärungen müssen klar und eindeutig sein. Der Auftraggeber ist nicht gehalten, aus mehreren Erklärungen mögliche Schlüsse zu ziehen.*)
4. Ein Antragsteller hat kein schützenswertes Vertrauen in Bezug auf eine bisherige, rechtswidrige Vergabepraxis des Auftraggebers. Auch eine Pflicht des Auftraggebers, den Antragsteller in besonderer Weise auf die Anforderungen nachgeforderter Erklärungen hinzuweisen, folgt daraus nicht.*)

VPRRS 2013, 0362

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2008 - Verg 48/08
Die Forderung des Auftraggebers, dass mindestens 70% der Leistungen vom Auftragnehmer selbst zu erbringen sind, ist § 4 Abs. 4 VgV und § 7a Nr. 3 Abs. 6 VOL/A nicht zu vereinbaren. Ein (vollständiges oder teilweises) Fremdausführungsverbot ist unzulässig.

VPRRS 2013, 0360

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.05.2012 - 1 VK LSA 38/11
1. Bei einer einheitlich handelnden Auftraggebermehrheit müssen immer dann alle Auftraggeber zu Antragsgegnern des Nachprüfungsantrages gemacht werden, wenn die beabsichtigte Vergabe der gesamten Leistung angegriffen wird und diese Leistung materiell-rechtlich als unteilbar gelten muss. Diese sind gemäß § 108 Abs. 2 GWB vollständig zu bezeichnen.*)
2. Die falsche Bezeichnung der Antragsgegnerseite kann nur von Amts wegen korrigiert werden, wenn diese unvermeidbar und als Falschbezeichnung auch erkennbar war und wenn es der eindeutig geäußerte Wille des Antragstellers ist.*)
3. Bezüglich der subjektiven Antragserweiterung kann die Unwirksamkeit eines bereits geschlossenen Vertrages nach § 101b Abs. 2 Satz 1 Absatz 1 nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis vom vermeintlichen Vergabeverstoß, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht wird.*)
4. Die Grundsätze des Prozessrechtes über sogenannte notwendige Streitgenossenschaft nach § 64 VwGO bzw. § 62 Abs. 1 ZPO sind auch im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entsprechend anwendbar.*)

VPRRS 2013, 0359

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2009 - Verg 73/08
Bei der Vergabe von Dienstleistungen und/oder Lieferungen sind geforderte Eignungsnachweise vom Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung anzugeben. In den mit der Angebotsaufforderung zu übersendenden Verdingungsunterlagen hat der Auftraggeber die beizubringenden Eignungsnachweise nurmehr zu wiederholen und anzugeben, ob diese (bereits) mit dem Angebot vorgelegt (oder auf Verlangen später nachgereicht) werden sollen. Nicht jedoch dürfen Eignungsnachweise in den Verdingungsunterlagen geändert, ergänzt oder sogar erstmalig verlangt werden. Statthaft sind lediglich gewisse Konkretisierungen.

VPRRS 2013, 0357

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2009 - Verg 38/09
1. Das Leistungs- und Erfüllungsrisiko trägt vertragstypischerweise der Auftragnehmer; ihm ist nach allgemeinem Vertragsrecht das Risiko zugewiesen, die versprochene Leistung erfüllen und über die gesamte Vertragslaufzeit kostendeckend erbringen zu können. Es fällt mithin auch in seinen Risikobereich, wenn bei einem unverändert bleibenden Leistungsgegenstand seine Kosten aufgrund veränderter gesetzlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen steigen, so dass er die Vertragsleistung mit einem erhöhten Kostenaufwand erbringen muss. Diese Risiken muss der Bieter von vornherein einkalkulieren.
2. Der Auftraggeber ist nicht gehalten, den Bietern für den Fall von Kostensteigerungen Sonderkündigungsrechte einzuräumen.

VPRRS 2013, 0356

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010 - Verg 51/09
Die Forderung, dass die Bieter den "Standard des gültigen Tarifvertrages des Gebäudereiniger-Handwerks" einhalten müssen, ist unzulässig.

VPRRS 2013, 0352

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2002 - Verg 44/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0347

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.03.2013 - 2 Verg 8/12
1. Der öffentliche Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Gegenstand der Ausschreibung bildenden Leistungen in mittelstandsfreundliche Teil- und Fachlose zu unterteilen, wenn und soweit dies möglich ist.
2. Die Entscheidung über eine Zusammenlegung von Teil- und Fachlosen zu einer Gesamtvergabe bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, wobei die hierfür herangezogenen technischen oder wirtschaftlichen Gründe gegenüber den Gründen für eine Aufteilung überwiegen müssen. Dem öffentlichen Auftraggeber ist bei der Losbildung gleichwohl ein Einschätzungsspielraum eröffnet, der nur eingeschränkt der Nachprüfung unterliegt.
3. Für die Frage einer rechtmäßigen Losbildung kommt es auf die Besonderheiten des konkreten, vom öffentlichen Auftraggeber in Anspruch genommenen Marktes an.
4. Die Leistungsbereiche Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport können grundsätzlich in Losen zusammengefasst werden.

VPRRS 2013, 0345

EuGH, Urteil vom 17.12.1998 - Rs. C-306/97
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0344

VK Sachsen, Beschluss vom 15.11.2012 - 1/SVK/032-12
1. Eine Ausschlussentscheidung darf im Hinblick auf die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung nicht auf Gründen basieren, die den Bietern nicht zuvor unmissverständlich mitgeteilt worden sind; insoweit gilt der Grundsatz, dass Unklarheiten im Abforderungsschreiben grundsätzlich zulasten der Vergabestelle gehen.*)
2. Um dem Bieter eine realistische Chance auf Nachbesserung zu ermöglichen, bedarf es der präzisen und konkreten Aufklärung darüber, woran es im Hinblick auf eine tatsächlich vorhandene Erklärung fehlt.*)
3. Bietererklärungen müssen klar und eindeutig sein. Der Auftraggeber ist nicht gehalten, aus mehreren Erklärungen mögliche Schlüsse zu ziehen.*)
4. Ein Antragsteller hat kein schützenswertes Vertrauen in Bezug auf eine bisherige, rechtswidrige Vergabepraxis des Auftraggebers. Auch eine Pflicht des Auftraggebers, den Antragsteller in besonderer Weise auf die Anforderungen nachgeforderter Erklärungen hinzuweisen, folgt daraus nicht.*)
VPRRS 2013, 0342

VK Sachsen, Beschluss vom 23.11.2012 - 1/SVK/034-12
1. § 19 EG Abs. 6 VOL/A dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor unseriös kalkulierten Angeboten, bei deren Bezuschlagung die Gefahr bestünde, dass die Leistung nicht bis zum Ende der vorgesehenen Laufzeit vertragsgemäß erbracht werden könnte.*)
2. Ist anhand des Preisspiegels festzustellen, dass das preisgünstigste Angebot von dem zweitplatzierten Angebot schon weniger als 9% abweicht und beträgt der Abstand vom zweit- zum drittplatzierten Angebot weniger als 5% ist für eine Auskömmlichkeitsprüfung bereits kein Anlass gegeben. Dies gilt umso mehr, wenn sich auch das weitere Bieterfeld einheitlich gestaltet, so dass insgesamt nicht von außergewöhnlich niedrigen Ausreisserangeboten auf den vorderen Rängen oder ähnlichen Auffälligkeiten ausgegangen werden muss.*)
VPRRS 2013, 0341

VK Lüneburg, Beschluss vom 23.11.2012 - VgK-43/2012
1. Hat ein Bieter keine Betriebsstätte auf dem Gebiet des Auftraggebers, ist sein Angebot nicht wegen Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit auszuschließen, wenn das Vorhalten einer Betriebsstätte in dem betreffenden Gebiet in den Vergabeunterlagen nicht gefordert war.
2. Der Wertungsvorgang ist dann ausreichend dokumentiert, wenn er für nicht am Vergabeverfahren beteiligte, aber dennoch sachkundige Dritte nachvollziehbar ist. Die Dokumentation ist laufend fortzuschreiben.
3. Als ein Indiz für einen unangemessen niedrigen Preis gilt im Liefer- und Dienstleistungsbereich eine Preisdifferenz von 20 % zum nächsthöheren Angebot.
4. Der öffentliche Auftraggeber darf sich bei der Vorbereitung und der Durchführung des Vergabeverfahrens der Hilfe Dritter bedienen. Er darf jedoch die Verantwortung für die Vergabe nicht vollständig delegieren. Im Verhandlungsverfahren bedeutet das, dass sich der Auftraggeber an Vertragsverhandlungen beteiligt, mögliche Ausschlussgründe nachvollzieht und über den Zuschlag in Kenntnis der gesamten Aktenlage entscheidet und nicht die Mitwirkung an dem Vergabeverfahren auf ein bloßes "Abnicken" beschränkt.

VPRRS 2013, 0340

LG Bonn, Urteil vom 16.01.2013 - 1 O 300/11
1. Die bloße Abgabe eines GAEB-Datei-Ausdrucks anstelle des Leistungsverzeichnisses und ohne die (geforderte) Rückgabe des unausgefüllten Leistungsverzeichnisses begründet einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2009, der gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 b VOB/A 2009 zum Ausschluss des Angebots führt.
2. Die Nachforderungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009 ist auf den Fall des Fehlens einer nicht unterschriebenen Verpflichtungserklärung nicht entsprechend anzuwenden.

VPRRS 2013, 0339

VK Südbayern, Beschluss vom 21.03.2000 - 120.3-3194.1-02-02/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0338

VK Hamburg, Beschluss vom 23.03.2000 - VK BB-2/99
Die Einleitung eines Feststellungsverfahrens kommt nach Vertragsschluss nicht mehr in Frage.

VPRRS 2013, 0331

KG, Beschluss vom 31.05.2000 - KartVerg 11/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0330

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.06.2000 - 2 VK 5/00
1. Die Angabe des Gesichtspunktes "Preis" als Zuschlagskriterium verstößt gegen das Transparenzgebot.
2. Eine Verpflichtung insbesondere zur losweisen Vergabe besteht nur, soweit dies in den Verdingungsordnungen vorgesehen ist. Anders als die VOB/A und die VOL/A sieht die VOF eine losweise Vergabe nicht vor.

VPRRS 2013, 0329

BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12
1. Die öffentliche Ausschreibung ist die Regelvergabeart, von der abzuweichen besondere Sachgründe erfordert. Ihr Vorrang vor anderen Vergabearten verfolgt den Zweck, einen möglichst breiten und transparenten Wettbewerb zu schaffen und damit sicherzustellen, dass der im Sinne der Ausschreibung günstigste Anbieter den Zuschlag erhält.
2. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden regelmäßig mit einer Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung dieser Bestimmung verbunden, weil auf diesem Wege gewährleistet werden kann, dass bei der Verwendung der Zuwendungen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten wird.
3. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabeart ist wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen.

VPRRS 2013, 0326

VK Sachsen, Beschluss vom 14.08.2000 - 1/SVK/71-00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0324

VK Südbayern, Beschluss vom 22.09.2000 - 120.3-3194.1-16-08/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0317

VK Lüneburg, Beschluss vom 14.12.2012 - VgK-48/2012
1. Führt der Auftraggeber in zulässiger Weise eine Aufklärung wegen unangemessen niedrig erscheinender Preise durch und verlangt er die erforderlichen Informationen über die Preisbildung, muss der Bieter die Gründe darlegen, die den Anschein der Unauskömmlichkeit seines Angebots widerlegen.
2. Als Indiz für ein ungewöhnlich niedriges Angebot, welches den öffentlichen Auftraggeber zur Aufklärung des Angebots berechtigt, wird im Bereich der VOL/A je nach Branche und je nach individueller Bewegung der Preise auf dem Markt mehrheitlich auf eine Aufgreifschwelle von etwa 20 % abgestellt.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist zur Aufklärung des Angebots berechtigt, wenn ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag besteht, und ein Angebot aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers die konkrete Gefahr beinhaltet, dass der danach vorgegebene Mindestlohn unterschritten wird.
4. Eine Befugnis zur Auskömmlichkeitsprüfung besteht auch bei einer als erheblich angesehenen Abweichung von einer durch den öffentlichen Auftraggeber erstellten Kostenermittlung.

VPRRS 2013, 0315

VK Sachsen, Beschluss vom 16.05.2012 - 1/SVK/010-12
Auch in einem Verhandlungsverfahren muss das erste Angebot den ausgereichten Verdingungsunterlagen entsprechen. D.h. es können nur solche Angebote in der weiteren Wertung berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe die Mindestanforderungen erfüllen.*)

VPRRS 2013, 0311

VK Sachsen, Beschluss vom 17.08.2012 - 1/SVK/021-12
1. Ein Antrag ist nicht wegen Verstoßes gegen die Verfahrensförderungspflicht aus § 113 GWB unzulässig, wenn zwischen den Beteiligten bezüglich desselben Vergabeverfahrens bereits ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, mit dem neuerlichen Antrag aber Vergaberechtsverstöße aus einem späteren Stadium des Vergabeverfahrens geltend gemacht werden. Der Antragsteller ist dann nicht verpflichtet, diese Verstöße in das Beschwerdeverfahren einzubringen.*)
2. Eine Rüge ist dann ausreichend substantiiert, wenn das rügende Unternehmen eine konkrete Tatsache benennt, aus welcher sich der Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes ergibt.*
3. Der Auftraggeber ist im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung bei der Strukturierung des Verfahrens und der Wertung zwar grundsätzlich freier, gleichwohl kann ein Angebot aus den übergeordneten Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz nicht gewertet werden, wenn es die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht erfüllt.*)
4. Sind konkret auf ein Bauvorhaben bezogene Vorgaben hinsichtlich der zu beschaffenden Leistung nicht als technische Anforderung im Sinne des § 7 Abs. 3 SektVO ausgestaltet, so ist eine Abweichung nicht möglich.*)
5. Sind die Erfolgsaussichten eines Vergabenachprüfungsantrages überwiegend positiv, kommt die Gestattung eines vorzeitigen Zuschlages nur in äußersten Ausnahmefällen in Betracht, etwa dann, wenn die Versorgung der Bevölkerung oder die Realisierung eines bedeutenden Projektes insgesamt gefährdet ist.*)

VPRRS 2013, 0310

VK Sachsen, Beschluss vom 02.10.2012 - 1/SVK/022-12
1. Ausreichend für die Auslösung der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB ist die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften aus den Vergabeunterlagen. "Erkennbar" in diesem Sinne ist das, was sich bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt bereits aus dem Inhalt der Ausschreibung als vergaberechtswidrig erschließt. Die Anforderungen daran, wann ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erkennbar ist, müssen jedoch realistisch sein. Ein Verstoß ist nicht schon dann erkennbar, wenn nur der Fachmann nach genauerem Studium den Verstoß feststellen könnte, sondern nur, wenn die Nichtfeststellung dem Antragsteller vorwerfbar ist.*)
2. Allein die Kenntnis der beabsichtigten Durchführung eines Verhandlungsverfahrens und der sich daraus ableitenden weitreichenden Rechtsfolgen rechtfertigen es, dass Bieter, die sich auf ein solches Verfahren nicht einlassen wollen, eine entsprechende Rüge gegenüber dem Auftraggeber aussprechen müssen. Dabei ist es für das Auslösen der Rügeobliegenheit ausreichend, dass der Bieter aufgrund der Bekanntmachung erkennen kann, dass der Auftraggeber vom Vorrang des offenen Verfahrens abgewichen ist.*)
3. Es bedarf für die laienhafte rechtliche Bewertung einer möglichen Intransparenz von Wertungskriterien keiner rechtlichen Beratung. Denn insoweit geht es allein um die Einschätzung des Bieters, ob er sich aufgrund der ihm erteilten Informationen im Stande sieht, ein wettbewerbsfähiges Angebot zu kalkulieren und sein Angebot auf die Zuschlagskriterien auszurichten. Für das Auslösen der Rügeobliegenheit ist somit allein entscheidend, ob es hinreichend erkennbar war, worauf es dem öffentlichen Auftraggeber für seine Auswahlentscheidung unter den Bewerbern ankommen werde.*)
4. Der Amtsermittlungsgrundsatz dient nicht dazu, präkludierte Umstände zu Lasten anderer Verfahrensbeteiligter dennoch einer Überprüfung durch die Kammer zu unterziehen - dies käme einer Aushöhlung der Rügeverpflichtung gleich und würde insbesondere zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der öffentlichen Auftraggeber führen, die im Interesse des Beschleunigungsgebotes durch die Rügeverpflichtung vor "bevorrateten Verfahrensrügen" geschützt werden sollen.*)

VPRRS 2013, 0309

VK Bund, Beschluss vom 04.01.2013 - VK 1-133/12
1. Die Vorschrift des § 19 EG Abs. 6 VOL/A, wonach auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden darf, entfaltet nur dann Bieterschutz zu Gunsten eines Mitbewerbers, wenn das an den Auftraggeber gerichtete Gebot, wettbewerbswidrige Praktiken im Vergabeverfahren zu verhindern, den Ausschluss des als unangemessen niedrig gerügten Angebots gebietet.
2. Mindestanforderungen an die Eignung müssen bereits in der Vergabebekanntmachung gefordert werden; in den Vergabeunterlagen sind insoweit allenfalls noch Konkretisierungen zulässig.

VPRRS 2013, 0308

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2005 - Verg 56/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0307

VK Bremen, Beschluss vom 06.01.2003 - VK 5/02
Schwerwiegende Gründe, die eine Aufhebung des Verfahrens unabweisbar machen, berechtigen auch dann zu diesem Schritt, wenn die Aufhebungsgründe bereits bei Verfahrenseinleitung hätten bekannt sein können. Die Vergabestelle ist nicht gehalten, ein Ausschreibungsverfahren fortzuführen, das erkennbar - und unheilbar - rechtswidrig ist und dessen Entscheidungen mit dem Risiko behaftet bleiben, jederzeit (verfahrenskonform) mit Aussicht auf Erfolg angegriffen zu werden.

VPRRS 2013, 0306

VK Bund, Beschluss vom 03.02.2004 - VK 1-1/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
