Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4933 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 0267VK Sachsen, Beschluss vom 04.02.2013 - 1/SVK/039-12
1. Ein Unternehmen ist hinsichtlich einer Vorgabe in einer Bekanntmachung, die sich materiell erst in einem späteren Vergabeverfahren auswirken kann (hier vorgesehener Ausschluss von weiteren Vergabeverfahren bei Beauftragung mit Teilleistungen im gegenständlichen Vergabeverfahren), antragsbefugt, wenn sich diese Vorgabe bereits im vorliegenden Vergabeverfahren auf den Inhalt oder die Kalkulation des Angebotes auswirken kann.*)
2. Hinweise des Auftraggebers über eine mögliche Behandlung von Teilnahmeanträgen bestimmten Inhaltes stellen mangels Verbindlichkeit noch kein mit einem Vergabenachprüfungsantrag angreifbares Verhalten dar.*)
3. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntnis i. S. d. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet. Vom Zeitpunkt der Bekanntmachung kann nicht auf eine Kenntnis des Antragstellers geschlossen werden.*)
4. Eine Gesamtvergabe von Beschaffung und Instandhaltung von Triebwagen ist nicht allein deswegen geboten, weil der Auftraggeber bei der Wertung der Angebote die Kosten der Beschaffung und der Instandhaltung berücksichtigen will, um qualitativ hochwertige Fahrzeuge zu erhalten.*)
5. Eine Gesamtvergabe kann dann geboten sein, wenn eine Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen durch eine Teillosvergabe nicht nur erschwert, sondern effektiv unmöglich wird (im vorliegenden Fall bejaht).*)
6. In einem Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb sind Nachunternehmer, auf die sich der Antragsteller zum Nachweis seiner Fachkunde und Leistungsfähigkeit berufen will, zwingend schon im Rahmen des Teilnahmewettbewerbes zu benennen.*)
7. Eine Vorgabe in einer Bekanntmachung, wonach ein Unternehmen, welches an der Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages beteiligt ist, von einer noch unbestimmten Anzahl weiterer Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, verstößt gegen den Wettbewerbsgrundsatz aus § 97 Abs. 1 GWB.*)
VolltextVPRRS 2013, 0264
VK Hessen, Beschluss vom 01.08.2001 - 69d-VK-04/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0261
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2005 - Verg 72/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0259
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2007 - Verg 46/06
Beanstandungen an der Bewertung eines Angebots in der vierten Wertungsstufe können, da der Vergabestelle insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet und ein Ermessen eingeräumt ist, nur auf das Zugrundelegen eines falschen Sachverhaltes, auf Nichteinhaltung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, auf Ungleichbehandlung, Willkür oder sachfremde Erwägungen gestützt werden.
VolltextVPRRS 2013, 0258
OLG München, Beschluss vom 23.11.2006 - Verg 16/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0252
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2008 - Verg 6/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0250
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2008 - Verg 43/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0249
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2012 - 1 VK 17/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0248
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.2012 - 1 VK 35/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0247
VK Nordbayern, Beschluss vom 05.02.2013 - 21.VK-3194-34/12
1. Prüfungsmaßstab für den Begriff der "Erkennbarkeit" i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB ist die Erkennungsmöglichkeit eines durchschnittlichen Antragstellers. Erkennbar sind Vergaberechtsverstöße, die von einem Durchschnittsbieter bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen erkannt werden.*)
2. Wenn der öffentliche Auftraggeber entgegen § 9 EG Abs. 5 Satz 3 VOL/A keine ausreichenden Mindestanforderungen für Nebenangebote in den Vergabeunterlagen genannt hat, sind sämtliche Nebenangebote von der Wertung auszuschließen.*)
3. Die Zulassung von Nebenangeboten erfordert keine weiteren Zuschlagskriterien neben dem Preis.*)
VolltextVPRRS 2013, 0244
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2012 - 15 Verg 9/12
1. Die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Beschaffung technischer Geräte ist vergaberechtlich unzulässig, wenn es an einem konkreten Beschaffungsbedarf des Auftraggebers fehlt.
2. Dem Auftraggeber obliegt zwar die Bestimmung des Auftragsgegenstands. Deshalb kann der Auftraggeber über die an die zu beschaffenden Gegenstände zu stellenden technischen und ästhetischen Anforderungen bestimmen. Allerdings muss diese Anforderung objektiv auftrags- und sachbezogen sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, verstößt die Ausschreibung des Produkts eines bestimmten Herstellers gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung.
VPRRS 2013, 0242
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013 - Verg 31/12
1. Bei den einer Nachprüfung nach dem GWB nicht unterliegenden (reinen) Konzessionsvergaben nach § 46 EnWG ergibt sich - im Sinne einer unselbstständigen Nebenpflicht - eine Verpflichtung der Bieter, den Auftraggeber insbesondere auch auf Rechtsverstöße im Vergabeverfahren hinzuweisen.
2. Eine Verletzung der vorvertraglichen Hinweispflicht führt dazu, dass die betreffenden Rügen von einer Nachprüfung materiell-rechtlich ausgeschlossen sind.
3. Angebote derjenigen Bieter, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben, sind zwingend auszuschließen. Dies gilt für alle Vergabeverfahren, auch für Verhandlungsverfahren nach der SektVO. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist mit Blick auf den das gesamte Vergabeverfahren beherrschenden Wettbewerbsgrundsatz weit auszulegen. Er ist nicht auf gesetzwidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweisen eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind
4. Das Zustandekommen einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache erfordert keine ausdrückliche Verständigung zwischen zwei Unternehmen darüber, wer welche Leistung zu welchem Preis anbietet. Sie ist vielmehr in aller Regel schon dann verwirklicht, wenn ein Angebot in Kenntnis der Bedingungen des Konkurrenzangebots zumindest aber wesentlicher Angebotsgrundlagen, erstellt wird.
VolltextVPRRS 2013, 0239
VK Bund, Beschluss vom 06.07.2011 - VK 3-80/11
1. Öffentliche Aufträge sind synallagmatische Verträge zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Dritten. Ein Rabattvertrag ist kein Austauschvertrag, wenn er keine Lieferverpflichtung enthält, sondern lediglich die Bedingungen für spätere Einzelverträge geregelt werden. , insbesondere der Rabatt als wesentliche Determinante für den Preis. Dessen ungeachtet wird der Abschluss einer solchen Rahmenvereinbarung den Vorgaben der Richtlinie 2004/18/EG und damit den Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterstellt, ohne selbst öffentlicher Auftrag zu sein.
2. Konzernverbundene Unternehmen können für denselben Auftrag eigene Angebote abgeben, vorausgesetzt, sie können darlegen und beweisen, Vorkehrungen getroffen haben, welche die Unabhängigkeit und Vertraulichkeit der Angebotserstellung gewährleisten. Ist es somit vergaberechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass verbundene Unternehmen jeweils eigene Angebote abgeben, muss ihnen - als Kehrseite - auch die Möglichkeit offen stehen, eigenständig Nachprüfungsverfahren einzuleiten und zu führen.
3. Der Anwendbarkeit des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB steht die Entscheidung des EuGH vom 28.1.2010 (Rs. C-406/08) nicht entgegen.
4. Ein vertragliches Konstrukt, wonach bei einer vom Auftraggeber vorgegebenen Rabatthöhe ohne Auswahlentscheidung mit allen denjenigen pharmazeutischen Unternehmen einen Rabattvertrag abzuschließen, die einen Teilnahmeantrag abgegeben haben, stellt die missbräuchliche Anwendung einer Rahmenvereinbarung sowie einen Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz dar und ist vergaberechtswidrig.
VolltextVPRRS 2013, 0236
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2011 - Verg 2/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0235
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2013 - 2 VK LSA 40/12
1. Die vertraglichen Vereinbarungen über Wärme-und Stromlieferung stellen einen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB dar, der den Regelungen des Kartellvergaberechts unterfällt.
2. Eine Vertragsänderung, die die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätte, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wäre, ist eine Neuvergabe.
3. Vertragsänderungen ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens sind ausnahmsweise zulässig, wenn aus dem Erstvertrag klar hervor geht, unter welchen Umständen und in welche Richtung der Vertrag modifiziert werden soll. Vertragsverlängerungsoptionen sind somit statthaft, wenn sie hinsichtlich Laufzeit und Anzahl hinreichend bestimmt sind.
4. Kann eine Vertragsverlängerung nur durch eine beiderseitige Willenserklärung zustande kommen, weil sie wirtschaftlich dem Abschluss eines neuen Vertrages gleich kommt, ist grundsätzlich von einem neuen Auftrag auszugehen. Ein Vertragsschluss ohne erneutes Vergabeverfahren stellt eine unzulässige de-facto-Vergabe dar.
VolltextVPRRS 2013, 0232
VK Lüneburg, Beschluss vom 13.06.2001 - 203-VgK-09/2001
1. Leistungen sind hinsichtlich der Anforderungen grundsätzlich produktneutral zu beschreiben, um nicht bereits im Vorfeld geeignete Bewerber von einer Beteiligung an der Ausschreibung auszuschließen und so durch die Beteiligung mehrerer Bieter das "wirtschaftlichste" Angebot für die beabsichtigte Auftragsvergabe zu erhalten.
2. Die Verwendung markenspezifischer Begriffe eines Herstellers wie "Variant", "Syncro", "Climatronic", "Winterpaket" sowie bestimmte Farbbenennungen verstößt gegen das Erfordernis einer produktneutralen Ausschreibung.
VolltextVPRRS 2013, 0231
VK Sachsen, Beschluss vom 15.06.2001 - 1/SVK/40-01
1. Ein Angebot, dass auf ein ausgeschriebenes Leitfabrikat hin ein anderes Fabrikat anbietet, ist kein Nebenangebot, sondern ein Hauptangebot.*)
2. Einen Ausschluss eines Angebotes wegen fehlender Unterlagen gem. § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A darf der Auftraggeber nur im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens treffen. Fordert er Unterlagen von einem Bieter (der den Zuschlag erhalten soll) nach, darf er einen anderen Bieter nicht ohne vorherige Nachforderung der fehlenden Unterlagen ausschließen. Dies stellt grundsätzlich keine gem. § 24 Nr. 2 VOL/A unzulässige Nachverhandlung dar.*)
3. Der bei der Vorabinformation nach § 13 VgV anzugebende Grund muss zutreffend sein. Anderenfalls kann der Bieter seine Chancen in einem möglicherweise einzuleitenden Nachprüfungsverfahren nicht realistisch einschätzen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0230
VK Lüneburg, Beschluss vom 13.07.2001 - 203-VgK-14/2001
Nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A hat die Vergabestelle, um dem Bieter eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben. Die Regelung des § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A geht davon aus, dass ein Bieter den Preis für die Leistung nur dann einwandfrei ermitteln kann, wenn er alle den Preis beeinflussenden Umstände kennt. Aus diesem Grund muss die Vergabestelle die genannten Umstände feststellen und in den Verdingungsunterlagen angeben. Demnach sind grundsätzlich nicht nur die zur Wertung durch den Auftraggeber herangezogenen Kriterien in den Verdingungsunterlagen zu benennen, sondern auch deren Gewichtung.
VolltextVPRRS 2013, 0229
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2001 - 1 VK 13/01
Bei objektiver Betrachtungsweise ist jedenfalls das Einsammeln, der Transport, das Sortieren und das Verwerten von Elektronikschrott insgesamt als einheitlicher Vergabevorgang anzusehen.
VolltextVPRRS 2013, 0228
VK Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2001 - 2 VK 58/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0227
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2001 - 1 VK 11/01
In der Antragsrücknahme ist ein Fall des „Unterliegens“ nach § 128 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 GWB zu sehen, wenn der Antragsteller aufgrund entsprechender rechtlicher Hinweise den Nachprüfungsantrag wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurücknimmt.
VolltextVPRRS 2013, 0223
VK Thüringen, Beschluss vom 20.08.2001 - 216-4003.20-054/01-MGN
Hat der Antragsteller überhaupt keine Aussicht auf Berücksichtigung, fehlt seinem Nachprüfungsantrag bereits die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 S. 2 GWB.
VolltextVPRRS 2013, 0221
VK Thüringen, Beschluss vom 18.10.2001 - 216-4002.20-052/01-J-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0219
VK Bremen, Beschluss vom 23.01.2002 - VK 11/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0217
VK Arnsberg, Beschluss vom 15.02.2002 - VK 2-01/2002
Eine Schätzung für gemeinsame Bestellungen von mehrere Städten kann auf die Ergebnisse vorangegangener „Sammelbestellungen“ gestützt werden und muss nicht fiktiv auf die Summen der denkbaren Einzelbestellungen oder auf den Preis für ein optimales Produkt abstellen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0215
VK Bund, Beschluss vom 25.01.2013 - VK 3-5/13
1. Ein Unternehmen ist antragsbefugt, wenn es ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften schlüssig darlegt. Durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften muss ihm ein Schaden entstanden sein oder drohen. Ein möglicher Schaden ist abzulehnen, wenn eine Zuschlagserteilung auf das Angebot des antragstellenden Unternehmens von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen ist.
2. Das Angebot eines Bieters ist wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen zwingend von der Wertung auszuschließen, wenn statt der geforderten Festpreise Richtpreise angegeben werden. Der Ausschlussgrund ist auch noch im Nachprüfungsverfahren zu beachten, auch wenn dieser im Rahmen der Auswertung der Angebote keine Berücksichtigung gefunden hat.
3. Ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Ausschreibung wegen Unwirtschaftlichkeit vorliegen, hängt nach Lage des Falles in erster Linie davon ab, ob die Differenz zwischen den geschätzten Kosten einerseits und den Angebotspreisen andererseits einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung darstellen.
VolltextVPRRS 2013, 0214
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013 - Verg 33/12
1. Die Gleichwertigkeit eines Produktes setzt keine Identität in allen Beschaffenheitsmerkmalen voraus. Vielmehr ist von entscheidender Bedeutung, hinsichtlich welcher Leistungsmerkmale Gleichwertigkeit gefordert und nach welchen Parametern diese zu bestimmen ist.
2. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit unterliegt einem von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur begrenzt kontrollierbaren Wertungsspielraum des Auftraggebers. Es kommt darauf an, ob die Wertung vertretbar ist.
3. Wird aus der Leistungsbeschreibung zweifelsfrei deutlich, dass es auf das optische Erscheinungsbild eines Oberputzes ankommt, und wird die Gleichwertigkeit eines angebotenen Putzes hinsichtlich des Erscheinungsbildes gerade nicht nachgewiesen, ist die Entscheidung des Auftraggebers gegen dieses Angebot hinzunehmen.
VolltextVPRRS 2013, 0213
VK Bund, Beschluss vom 25.04.2002 - VK 1-15/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0212
VK Bund, Beschluss vom 25.04.2002 - VK 1-13/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0211
VK Bund, Beschluss vom 25.04.2002 - VK 1-11/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0210
LG Oldenburg, Urteil vom 16.05.2002 - 5 O 1319/02
Für Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, insbesondere auf Unterlassung von Handlungen in einem Vergabeverfahren, sind die Vergabeprüfstellen und Vergabekammern zuständig, auch wenn gleichzeitig Verstöße gegen das UWG gerügt werden. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte betrifft nur Schadensersatzansprüche.
VolltextVPRRS 2013, 0207
VK Thüringen, Beschluss vom 20.06.2002 - 216-4002.20-015/02-NDH
Fehlt eine zwingend geforderte Liste der an Nachunternehmer zu vergebenden Leistungen zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung, führt das zum Ausschluss des Angebots.
VolltextVPRRS 2013, 0206
VK Köln, Beschluss vom 03.07.2002 - VK VOL 4/2002
Die Ausschreibung von Leistungen mit RAL-Gütezeichen ohne den Zusatz "oder gleichwertig" in einem europaweiten offenen Verfahren ist unzulässig.
VolltextVPRRS 2013, 0202
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2002 - Verg W 10/01
Bietergemeinschaften können am Vergabeverfahren als Einheit teilnehmen. Eine Erhöhung der Gebühren nach § 6 Abs. 1 BRAGO bei Beauftragung durch eine Bietergemeinschaft im Vergabenachprüfungsverfahren kommt daher nicht in Betracht.
VolltextVPRRS 2013, 0200
VK Arnsberg, Beschluss vom 06.02.2013 - VK 21/12
1. Rettungsdienstleistungen, die im Submissionsmodell vergeben werden, sind als öffentliche Aufträge anzusehen.
2. Die Darlegung des Interesses am Auftrag kann auch ohne Erstellung eines Angebots erfolgen, wenn sich der Antragsteller daran durch die gerügten Vergabefehler gehindert sieht und sein Interesse anderweitig substantiiert vorträgt.
3. Zur Angemessenheit einer ausreichenden Frist für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote.
4. Die Bemessung von Ausführungsfristen (hier: Begrenzung auf drei Tage) ist vergaberechtswidrig, wenn dadurch der Wettbewerb auf die Gruppe der bisherigen Leistungserbringer beschränkt wird.
VolltextVPRRS 2013, 0192
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2003 - Verg 57/03
1. Derjenige, der den öffentlichen Auftraggeber bei der Vorbereitung oder Durchführung des Vergabeverfahrens sachverständig unterstützt (oder unterstützen soll), ist als Bieter oder Bewerber um den betreffenden Auftrag ausgeschlossen. Der Angebotsausschluss ist zwingend und folgt - sofern nicht die Verdingungsordnungen eine § 7 Nr. 1 2. Halbsatz VOB/A 2. Abschnitt entsprechende Regelung enthalten - aus dem das gesamte Vergaberecht prägenden Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB).*)
2. Es kann offen bleiben, ob ein Angebotsausschluss ausnahmsweise dann nicht in Betracht kommt, wenn festgestellt werden kann, dass die Mitwirkung des sachverständig für den Auftraggeber tätigen Bewerbers oder Bieters den Bieterwettbewerb nicht beeinträchtigen kann.*)
VolltextVPRRS 2013, 0191
BVerfG, Beschluss vom 10.12.2003 - 1 BvR 2480/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0184
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2013 - Verg 35/12
1. Kraft seiner Bestimmungsfreiheit hinsichtlich der Regularien der Ausschreibung kann der Auftraggeber eine Loslimitierung vorsehen. Er darf diejenige Form der Loslimitierung wählen, die ihm zweckmäßig erscheint. Dies kann eine Angebotslimitierung sein, aber auch eine Zuschlagslimitierung mit der Möglichkeit, Angebote auf Lose nach Wahl des Bieters abzugeben oder eine Loslimitierung, bei der auf alle Lose geboten werden muss.
2. Die Ausschreibungsbedingungen können vom Auftraggeber auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit in jedem Stadium des Vergabeverfahrens geändert werden. Eine solche Änderung folgt denselben Regeln wie eine Beseitigung von Rechtsverstößen.
3. Die Abgrenzung, ob es sich bei den einzelnen Wertungskriterien um Eignungs- oder Zuschlagskriterien handelt, erfolgt anhand dessen, ob diese schwerpunktmäßig ("im Wesentlichen") mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags oder mit der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zusammenhängen. Als Zuschlagskriterien dürfen danach nur Kriterien zur Anwendung kommen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, das heißt sich auf die Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet.
4. Die Forderung, dass nur Mitarbeiter(innen) eingesetzt werden dürfen, die über ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis ohne Hinweise auf eine Beteiligung an Straftaten verfügen, muss bereits in der Bekanntmachung enthalten sein.
VolltextVPRRS 2013, 0183
VK Bund, Beschluss vom 20.12.2012 - VK 1-130/12
Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der speziell für die Beschaffung im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich geschaffene "Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit" (VSVgV) am 19.07.2012 bereits die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2009/81/ EG abgelaufen war, sind bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften (hier der VOL/A 2009 und des GWB i. d. F. vom 24.04.2009) die Regelungen dieser Richtlinie zu beachten und es hat gegebenenfalls eine richtlinienkonforme Auslegung zu erfolgen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0181
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2006 - Verg 24/06
Weigert sich der Bieter unter Hinweis auf den Datenschutz, die geforderten - datenschutzrechtlich nicht relevanten - Lohn- und Gehaltsgruppen seiner Arbeitskräfte anzugeben, fehlen geforderte Nachweise über seine Eignung und das Angebot ist zwingend von der Wertung auszuschließen.
VolltextVPRRS 2013, 0177
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2006 - Verg 34/06
1. Mit der Eintragung der Verschmelzung auf eine andere Gesellschaft ist eine Bieter-GmbH als übertragende Gesellschaft erloschen. Auf die zivilrechtliche Wirksamkeit und Annahmefähigkeit des Angebotes hat dies zwar keinen Einfluss. Das Angebot existiert zivilrechtlich fort.
2. Das Angebot einer erloschenen Gesellschaft kann jedoch vergaberechtlich nicht gewertet werden, wenn es nach Ablauf der Abgabefrist und vor Zuschlagserteilung aufgrund der durch Eintragung in das Handelsregister wirksam gewordenen Verschmelzung einen neuen Rechtsträger erhalten hat.
VolltextVPRRS 2013, 0175
VK Südbayern, Beschluss vom 25.10.2006 - Z3-3-3194-1-28-09/06
1. Der Ausnahmetatbestand des. § 3 a Nr. 1 Abs. 4 Buchst. b VOL/A ist gegeben wenn kein Gesamtpreis festgelegt werden kann.*)
2. Der Ausnahmetatbestand des § 3a Nr. 1 Abs. 4 lit. c VOL/A ist erfüllt, wenn die vertragliche Spezifikation der auszuschreibenden Leistung im Rahmen der Verdingungsunterlagen nicht hinreichend genau festgelegt werden kann.*)
3. Nach § 4 Nr. 1 hat der Auftraggeber den in Betracht kommenden Bewerberkreis zu erkunden, sofern er keine ausreichende Marktübersicht hat.*)
4. Auch die funktionale Leistungsbeschreibung unterliegt der Anforderung, den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers optimal und mit größtmöglicher Bestimmtheit zum Ausdruck zu bringen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0173
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 VK 73/06
Die Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A ist nicht generell bieterschützend. Sie dient in erster Linie dem Schutz des öffentlichen Auftraggebers. Nur wenn die besonderen Umstände eines wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens in Form einer Marktverdrängungsabsicht hinzutreten, ist davon auszugehen, dass ein Konkurrent sich auf das offenbare Missverhältnis zwischen Preis und Leistung im Angebot eines Konkurrenten berufen kann.
VolltextVPRRS 2013, 0172
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 VK 74/06
Die Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A ist nicht generell bieterschützend. Sie dient in erster Linie dem Schutz des öffentlichen Auftraggebers. Nur wenn die besonderen Umstände eines wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens in Form einer Marktverdrängungsabsicht hinzutreten, ist davon auszugehen, dass ein Konkurrent sich auf das offenbare Missverhältnis zwischen Preis und Leistung im Angebot eines Konkurrenten berufen kann.
VolltextVPRRS 2013, 0171
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 VK 72/06
Die Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A ist nicht generell bieterschützend. Sie dient in erster Linie dem Schutz des öffentlichen Auftraggebers. Nur wenn die besonderen Umstände eines wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens in Form einer Marktverdrängungsabsicht hinzutreten, ist davon auszugehen, dass ein Konkurrent sich auf das offenbare Missverhältnis zwischen Preis und Leistung im Angebot eines Konkurrenten berufen kann.
VolltextVPRRS 2013, 0167
VK Bund, Beschluss vom 09.01.2013 - VK 2-140/12
Die Vergabe von Bauleistungen für die US-amerikanischen Truppen bzw. deren ziviles Gefolge fällt unter den Ausnahmetatbestand des § 100 Abs. 8 Nr. 5 GWB, denn es handelt sich um einen Auftrag aufgrund eines internationalen Abkommens im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, für den besondere Verfahrensregeln gelten.
VolltextVPRRS 2013, 0163
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.2009 - Verg 6/09
1. Der Angebotspreis kann alleiniges Zuschlagskriterium sein.
2. Ein Unterkostenangebot liegt nicht vor, wenn der Bieter über eine entsprechende Infrastruktur (hier: eine Entsorgungsanlage) verfügt und er den Preis frei vereinbaren kann.
3. Der öffentlichen Auftraggeber ist in Verhandlungsverfahren nicht verpflichtet, mit allen Bietern - wenigstens - eine Verhandlungsrunde durchzuführen. Er muss vielmehr nur über solche Angebote verhandeln, denen unter Berücksichtigung alsdann aufzunehmender Verhandlungen und ihrer voraussichtlichen Ergebnisse eine echte Chance eingeräumt werden kann, aus den Verhandlungen als das annehmbarste Angebot hervorzugehen.
VolltextVPRRS 2013, 0162
OLG Jena, Beschluss vom 18.05.2009 - 9 Verg 4/09
1. Weder eine unterlassene Bekanntgabe des Wertungsschemas noch die unterlassene Bekanntgabe geforderter Eignungsnachweise führen dazu, dass eine Wertung oder eine Eignungsprüfung nicht möglich ist.
2. Nach § 25 Nr. 2 VOL/A sind nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Bei der Beurteilung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Erbringung von Gewährleistungen erwartet werden kann.
3. Es steht dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich frei, die von ihm für erforderlich gehaltenen Eignungsvorgaben selbst zu definieren und die von dem Bieter zu erfüllenden Anforderungen festzulegen. Die aufgestellten Erfordernisse müssen jedoch durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sein und die allgemeinen vergaberechtlichen Anforderungen, wie den Wettbewerbsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot berücksichtigen.
VolltextVPRRS 2013, 0158
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2009 - Verg 43/09
1. Ob technische Gründe die Unterlassung der Bildung von Teillosen erfordern, ist anhand des von dem öffentlichen Auftraggeber definierten Bedarfs zu prüfen. Es ist grundsätzlich allein seine Sache zu bestimmen, ob, wann und mit welchen Eigenschaften er etwas beschaffen will.
2. Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung bringt naturgemäß Ungewissheiten für den Auftragnehmer mit sich, weil dieser nicht wissen kann, ob, wann und in welchem Umfange die Einzelleistungen von dem Auftraggeber abgerufen werden. Gibt der Auftraggeber das in Aussicht genommene Auftragsvolumen an, sind die damit allgemein verbundenen Unwägbarkeiten vom Bieter hinzunehmen.
VolltextVPRRS 2013, 0157
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2010 - Verg 46/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
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