Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4952 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 0304
OLG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2003 - 1 Verg 3/03
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0301

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2004 - Verg 79/04
Sind Gegenstand des Vergabeverfahrens sog. SPNV-Leistungen, unterliegt der öffentliche Auftraggeber jedenfalls dann dem Regime des im Vierten Teil des GWB geregelten Vergaberechts, wenn er das ihm gemäß dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 AEG an sich (möglicherweise) zu Gebote stehende Ermessen, solche Leistungen öffentlich auszuschreiben oder nicht, tatsächlich dahin ausgeübt hat, jene Leistungen in einem förmlichen Vergabeverfahren zu vergeben.

VPRRS 2013, 0300

LSG Hamburg, Urteil vom 29.11.2012 - L 1 KR 47/11 KL
1. Die Frage der Anwendbarkeit des nationalen Vergaberechts auf den Abschluss von leistungserbringenden Verträgen im Sozialrecht gehörte bis zur Entscheidung des EuGH vom 11.06.2009 (Rs. C-300/07) zu den umstrittensten Fragen im Grenzbereich von Sozial- und Wettbewerbsrecht.
2. Der ohne Durchführens eines förmliches Vergabeverfahrens erfolgte Abschluss eines Vertrags im Jahr 2000 über die Übernahme der reaktiven und aktiven Pressearbeit und seine Nachträge in den Jahren 2001, 2002 und 2003 durch eine bundesunmittelbare und für Betriebsfremde geöffnete Betriebskrankenkasse ist keine Rechtsverletzung im aufsichtsrechtlichen Sinn, wenn die Krankenkasse ihrer Entscheidung das seinerzeit geltende Recht bzw. das, was sie vertretbar für dieses halten durfte, zugrunde gelegt hat.
3. Die Aufsichtsbehörde hat bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist unter anderem die Zurückhaltung bei ungeklärten (Rechts-)Fragen.
4. Der aus dem Selbstverwaltungsrecht abgeleitete Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht gegenüber Selbstverwaltungskörperschaften gebietet es, der beaufsichtigten Behörde einen gewissen Bewertungsspielraum zu belassen, sofern sich ihr Handeln oder Unterlassen im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt. Bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde ist im Zweifel zugunsten des Versicherungsträgers zu entscheiden.

VPRRS 2013, 0296

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2004 - Verg 8/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0293

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2005 - Verg 34/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0292

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2005 - Verg 32/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0291

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2005 - Verg 8/05
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0289

BSG, Beschluss vom 22.04.2009 - B 3 KR 2/09 D
Das Angebot eines Bieters für eine Hilfsmittelversorgung (hier: Elektrostimulationsgeräte) ist von der Wertung im Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die Krankenkasse in der Ausschreibung jeweils eine bestimmte Anzahl von Erst- und Folgeversorgungen als Angebotsgrundlage vorschreibt und der Bieter für die Folgeversorgungen einen besonders niedrigen Preis ansetzt, der auf Grundlage einer geringeren Zahl von Folgeversorgungen kalkuliert ist.*)

VPRRS 2013, 0287

OLG Rostock, Beschluss vom 15.11.2000 - 17 W 11/00
Das Angebot eines Bieters ist nicht wegen fehlender Preisangabe auszuschließen, weil die fehlende Angabe des isolierten Preises keine wesentliche Preisangabe darstellt.

VPRRS 2013, 0284

BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 3 C 32.11
1. Im Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) kommt den zuständigen Stellen sowohl bei der Bestimmung und Gewichtung der Zuschlagskriterien als auch bei der Auswahlentscheidung selbst ein Beurteilungs- und Bewertungsspielraum zu.*)
2. Die Ausschreibung für ein Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung muss nach derzeitiger Rechtslage keine Angaben zur Gewichtung der Zuschlagskriterien enthalten.*)
3. Die sachgerechte Bewertung einer Mustermengenkalkulation setzt voraus, dass sie auf ihre Plausibilität insbesondere im Hinblick darauf überprüft wird, ob das erforderliche Mindestmaß an Personal und Sachmitteln angesetzt wurde. Für diese Plausibilitätsprüfung können Referenzwerte herangezogen werden.*)
4. Sind die begründeten Voten der nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV Anzuhörenden als Zuschlagskriterium bestimmt, ist auf die für das jeweilige Votum angeführten Sachgründe abzustellen; diese Sachgründe sind von der für die Auswahlentscheidung zuständigen Stelle mit Blick auf die in der Ausschreibung aufgeführten übrigen Zuschlagskriterien und entsprechend den Vorgaben der Auswahl-Richtlinie zu würdigen.*)

VPRRS 2013, 0282

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2012 - 1 VK 32/12
1. Ein Bieter, der in seinem Angebot den von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreis auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Sein Angebot ist wegen unzulässiger Mischkalkulation auszuschliessen.
2. Die Nachforderung fehlender Preisangaben ist nicht zulässig, es sei denn es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

VPRRS 2013, 0281

VK Thüringen, Beschluss vom 07.03.2001 - 216-4003.20-024/01-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0279

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2001 - Verg 21/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0278

VK Detmold, Beschluss vom 04.05.2001 - VK.21-11/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0276

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2012 - 1 VK 38/12
1. Ein Angebotsschreiben, das in der Benennung der einzeln aufgeführten und zu berücksichtigenden Kosten von den vertraglichen Vorgaben abweicht, ist auszuschliessen.
2. Der Zuschlag darf nicht auf Angebote erteilt werden, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen. Bestehen dahingehend Zweifel, muss der Auftraggeber vom Bieter Aufklärung verlangen. Kann der Bieter diese Zweifel nicht eindeutig entkräften, ist sein Angebot auszuschliessen.

VPRRS 2013, 0275

VK Lüneburg, Beschluss vom 26.11.2012 - VgK-44/2012
1. Die Anwendung einer anderen Bewertungsmatrix als der den Bietern in den Vergabeunterlagen bekannt gegebenen ist unzulässig. Die gilt auch dann, wenn bestimmte Schnittmengen zwischen beiden Matrices bestehen.
2. Die Nachforderung von Unterlagen ist unzulässig, wenn das Angebot des Bieters auch ohne die nachgeforderten Unterlagen gewertet werden kann.

VPRRS 2013, 0274

EuG, Urteil vom 13.09.2011 - Rs. T-8/09
1. Die Frage der Übereinstimmung eines Angebots mit der vorgesehenen Vertragsdauer und mit einer finanziellen Obergrenze betrifft nicht den Vergleich mit den anderen abgegebenen Angeboten und ermöglicht es somit nicht, zu bestimmen, welches dieser Angebote gegebenenfalls das wirtschaftlich vorteilhafteste oder das niedrigste Angebot ist. Diese Umstände stellen daher keine Zuschlagskriterien im Sinne von Art. 97 der allgemeinen Haushaltsordnung und Art. 138 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen dar. Tatsächlich betreffen die fraglichen Umstände die Voraussetzungen, die ein Angebot erfüllen muss, um die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers zu befriedigen. Folglich gehören sie zur Definition des Auftragsgegenstands. So trägt die vorgesehene Dauer eines Dienstleistungsvertrags dazu bei, den die entsprechenden Dienstleistungen betreffenden Auftragsgegenstand zu bestimmen, da sie als Grundlage für die Berechnung des Preises und insbesondere der Amortisierung der Anfangsinvestitionen dient. Ferner legt der ö;ffentliche Auftraggeber mit der Bestimmung einer finanziellen Obergrenze, d. h. eines absoluten Preisparameters, eine Voraussetzung für die Verwirklichung des Auftragsgegenstands fest, die diesen somit präzisiert.
2. Was die Folgen der Nichtübereinstimmung eines Angebots mit dem Auftragsgegenstand betrifft, sieht Art. 146 Abs. 3 Unterabs. 1 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen vor, dass "Teilnahmeanträge und Angebote, die nicht alle in den Ausschreibungsunterlagen verlangten wesentlichen Angaben enthalten oder die nicht den darin enthaltenen spezifischen Anforderungen entsprechen, ... abgelehnt [werden]". Dem ist hinzuzufügen, dass der Zweck des Vergabeverfahrens darin besteht, die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers zu den bestmöglichen Konditionen zu befriedigen. Folglich muss der öffentliche Auftraggeber den Gegenstand eines öffentlichen Auftrags entsprechend seinen Bedürfnissen frei bestimmen können, was bedeutet, dass er nicht gezwungen werden kann, ein Angebot zu berücksichtigen, das sich auf einen anderen als den von ihm nachgefragten und in den Ausschreibungsunterlagen beschriebenen Gegenstand bezieht. Auch macht die Nichtbeachtung des Auftragsgegenstands in der Regel einen effektiven Vergleich der abgegebenen Angebote unmöglich, da dadurch deren gemeinsame Referenzgrundlage beseitigt wird. Außerdem wäre es mit den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung unvereinbar, wenn der öffentliche Auftraggeber die Ausschreibungsunterlagen außer Acht ließe, indem er Angebote annähme, die nicht dem Auftragsgegenstand, wie er in diesen Unterlagen definiert ist, entsprechen. Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung hervor, dass es wesentlich ist, dass sich der öffentliche Auftraggeber des genauen Inhalts des Angebots und insbesondere der Übereinstimmung des Angebots mit den in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Bedingungen vergewissern kann. Wenn also ein Angebot mehrdeutig ist und der öffentliche Auftraggeber nicht die Möglichkeit hat, schnell und effizient festzustellen, was es tatsächlich bedeutet, hat er keine andere Wahl, als es abzulehnen.
3. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Übereinstimmung mit dem Auftragsgegenstand, wie er in den Ausschreibungsunterlagen beschrieben wird, eine Vorbedingung darstellt, die jedes Angebot erfüllen muss, um im Rahmen des Vergabeverfahrens berücksichtigt werden zu können. Die Nichterfüllung dieser Bedingung muss zum Ausschluss des betreffenden Angebots durch den öffentlichen Auftraggeber führen, ohne dass es mit den anderen abgegebenen Angeboten zu vergleichen wäre.
4. Außerdem muss der öffentliche Auftraggeber den Auftragsgegenstand in jedem Fall frei bestimmen und folglich die Voraussetzungen wählen können, die die abgegebenen Angebote erfüllen müssen. So kann er in Übereinstimmung mit seinen finanziellen Möglichkeiten insbesondere die Dauer des abzuschließenden Vertrags bestimmen und finanzielle Obergrenzen festlegen, denen die Angebote entsprechen müssen. Er ist insoweit nicht verpflichtet, die möglichen Bieter zur Angemessenheit der Voraussetzungen, die er aufstellt, anzuhören. Legt der öffentliche Auftraggeber tatsächlich eine übermäßig niedrige finanzielle Obergrenze fest, setzt er sich dem Risiko aus, dass kein befriedigendes Angebot abgegeben wird, so dass das Vergabeverfahren mit geänderten Voraussetzungen wiederholt werden müsste. Dies bedeutet allerdings nicht, dass er verpflichtet wäre, die Stellungnahmen der Bieter zu berücksichtigen, und erst recht nicht, deren Vorschlägen zu folgen.

VPRRS 2013, 0271

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2003 - Verg 42/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0269

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2008 - Verg 29/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0267

VK Sachsen, Beschluss vom 04.02.2013 - 1/SVK/039-12
1. Ein Unternehmen ist hinsichtlich einer Vorgabe in einer Bekanntmachung, die sich materiell erst in einem späteren Vergabeverfahren auswirken kann (hier vorgesehener Ausschluss von weiteren Vergabeverfahren bei Beauftragung mit Teilleistungen im gegenständlichen Vergabeverfahren), antragsbefugt, wenn sich diese Vorgabe bereits im vorliegenden Vergabeverfahren auf den Inhalt oder die Kalkulation des Angebotes auswirken kann.*)
2. Hinweise des Auftraggebers über eine mögliche Behandlung von Teilnahmeanträgen bestimmten Inhaltes stellen mangels Verbindlichkeit noch kein mit einem Vergabenachprüfungsantrag angreifbares Verhalten dar.*)
3. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntnis i. S. d. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet. Vom Zeitpunkt der Bekanntmachung kann nicht auf eine Kenntnis des Antragstellers geschlossen werden.*)
4. Eine Gesamtvergabe von Beschaffung und Instandhaltung von Triebwagen ist nicht allein deswegen geboten, weil der Auftraggeber bei der Wertung der Angebote die Kosten der Beschaffung und der Instandhaltung berücksichtigen will, um qualitativ hochwertige Fahrzeuge zu erhalten.*)
5. Eine Gesamtvergabe kann dann geboten sein, wenn eine Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen durch eine Teillosvergabe nicht nur erschwert, sondern effektiv unmöglich wird (im vorliegenden Fall bejaht).*)
6. In einem Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb sind Nachunternehmer, auf die sich der Antragsteller zum Nachweis seiner Fachkunde und Leistungsfähigkeit berufen will, zwingend schon im Rahmen des Teilnahmewettbewerbes zu benennen.*)
7. Eine Vorgabe in einer Bekanntmachung, wonach ein Unternehmen, welches an der Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages beteiligt ist, von einer noch unbestimmten Anzahl weiterer Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, verstößt gegen den Wettbewerbsgrundsatz aus § 97 Abs. 1 GWB.*)

VPRRS 2013, 0264

VK Hessen, Beschluss vom 01.08.2001 - 69d-VK-04/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0261

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2005 - Verg 72/04
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0259

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2007 - Verg 46/06
Beanstandungen an der Bewertung eines Angebots in der vierten Wertungsstufe können, da der Vergabestelle insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet und ein Ermessen eingeräumt ist, nur auf das Zugrundelegen eines falschen Sachverhaltes, auf Nichteinhaltung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, auf Ungleichbehandlung, Willkür oder sachfremde Erwägungen gestützt werden.

VPRRS 2013, 0258

OLG München, Beschluss vom 23.11.2006 - Verg 16/06
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0252

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2008 - Verg 6/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0250

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2008 - Verg 43/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0249

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2012 - 1 VK 17/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0248

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.2012 - 1 VK 35/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0247

VK Nordbayern, Beschluss vom 05.02.2013 - 21.VK-3194-34/12
1. Prüfungsmaßstab für den Begriff der "Erkennbarkeit" i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB ist die Erkennungsmöglichkeit eines durchschnittlichen Antragstellers. Erkennbar sind Vergaberechtsverstöße, die von einem Durchschnittsbieter bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen erkannt werden.*)
2. Wenn der öffentliche Auftraggeber entgegen § 9 EG Abs. 5 Satz 3 VOL/A keine ausreichenden Mindestanforderungen für Nebenangebote in den Vergabeunterlagen genannt hat, sind sämtliche Nebenangebote von der Wertung auszuschließen.*)
3. Die Zulassung von Nebenangeboten erfordert keine weiteren Zuschlagskriterien neben dem Preis.*)

VPRRS 2013, 0244

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2012 - 15 Verg 9/12
1. Die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Beschaffung technischer Geräte ist vergaberechtlich unzulässig, wenn es an einem konkreten Beschaffungsbedarf des Auftraggebers fehlt.
2. Dem Auftraggeber obliegt zwar die Bestimmung des Auftragsgegenstands. Deshalb kann der Auftraggeber über die an die zu beschaffenden Gegenstände zu stellenden technischen und ästhetischen Anforderungen bestimmen. Allerdings muss diese Anforderung objektiv auftrags- und sachbezogen sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, verstößt die Ausschreibung des Produkts eines bestimmten Herstellers gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung.
VPRRS 2013, 0242

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013 - Verg 31/12
1. Bei den einer Nachprüfung nach dem GWB nicht unterliegenden (reinen) Konzessionsvergaben nach § 46 EnWG ergibt sich - im Sinne einer unselbstständigen Nebenpflicht - eine Verpflichtung der Bieter, den Auftraggeber insbesondere auch auf Rechtsverstöße im Vergabeverfahren hinzuweisen.
2. Eine Verletzung der vorvertraglichen Hinweispflicht führt dazu, dass die betreffenden Rügen von einer Nachprüfung materiell-rechtlich ausgeschlossen sind.
3. Angebote derjenigen Bieter, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben, sind zwingend auszuschließen. Dies gilt für alle Vergabeverfahren, auch für Verhandlungsverfahren nach der SektVO. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist mit Blick auf den das gesamte Vergabeverfahren beherrschenden Wettbewerbsgrundsatz weit auszulegen. Er ist nicht auf gesetzwidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweisen eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind
4. Das Zustandekommen einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache erfordert keine ausdrückliche Verständigung zwischen zwei Unternehmen darüber, wer welche Leistung zu welchem Preis anbietet. Sie ist vielmehr in aller Regel schon dann verwirklicht, wenn ein Angebot in Kenntnis der Bedingungen des Konkurrenzangebots zumindest aber wesentlicher Angebotsgrundlagen, erstellt wird.

VPRRS 2013, 0239

VK Bund, Beschluss vom 06.07.2011 - VK 3-80/11
1. Öffentliche Aufträge sind synallagmatische Verträge zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Dritten. Ein Rabattvertrag ist kein Austauschvertrag, wenn er keine Lieferverpflichtung enthält, sondern lediglich die Bedingungen für spätere Einzelverträge geregelt werden. , insbesondere der Rabatt als wesentliche Determinante für den Preis. Dessen ungeachtet wird der Abschluss einer solchen Rahmenvereinbarung den Vorgaben der Richtlinie 2004/18/EG und damit den Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterstellt, ohne selbst öffentlicher Auftrag zu sein.
2. Konzernverbundene Unternehmen können für denselben Auftrag eigene Angebote abgeben, vorausgesetzt, sie können darlegen und beweisen, Vorkehrungen getroffen haben, welche die Unabhängigkeit und Vertraulichkeit der Angebotserstellung gewährleisten. Ist es somit vergaberechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass verbundene Unternehmen jeweils eigene Angebote abgeben, muss ihnen - als Kehrseite - auch die Möglichkeit offen stehen, eigenständig Nachprüfungsverfahren einzuleiten und zu führen.
3. Der Anwendbarkeit des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB steht die Entscheidung des EuGH vom 28.1.2010 (Rs. C-406/08) nicht entgegen.
4. Ein vertragliches Konstrukt, wonach bei einer vom Auftraggeber vorgegebenen Rabatthöhe ohne Auswahlentscheidung mit allen denjenigen pharmazeutischen Unternehmen einen Rabattvertrag abzuschließen, die einen Teilnahmeantrag abgegeben haben, stellt die missbräuchliche Anwendung einer Rahmenvereinbarung sowie einen Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz dar und ist vergaberechtswidrig.

VPRRS 2013, 0236

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2011 - Verg 2/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0235

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2013 - 2 VK LSA 40/12
1. Die vertraglichen Vereinbarungen über Wärme-und Stromlieferung stellen einen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB dar, der den Regelungen des Kartellvergaberechts unterfällt.
2. Eine Vertragsänderung, die die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots erlaubt hätte, wenn sie Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens gewesen wäre, ist eine Neuvergabe.
3. Vertragsänderungen ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens sind ausnahmsweise zulässig, wenn aus dem Erstvertrag klar hervor geht, unter welchen Umständen und in welche Richtung der Vertrag modifiziert werden soll. Vertragsverlängerungsoptionen sind somit statthaft, wenn sie hinsichtlich Laufzeit und Anzahl hinreichend bestimmt sind.
4. Kann eine Vertragsverlängerung nur durch eine beiderseitige Willenserklärung zustande kommen, weil sie wirtschaftlich dem Abschluss eines neuen Vertrages gleich kommt, ist grundsätzlich von einem neuen Auftrag auszugehen. Ein Vertragsschluss ohne erneutes Vergabeverfahren stellt eine unzulässige de-facto-Vergabe dar.

VPRRS 2013, 0232

VK Lüneburg, Beschluss vom 13.06.2001 - 203-VgK-09/2001
1. Leistungen sind hinsichtlich der Anforderungen grundsätzlich produktneutral zu beschreiben, um nicht bereits im Vorfeld geeignete Bewerber von einer Beteiligung an der Ausschreibung auszuschließen und so durch die Beteiligung mehrerer Bieter das "wirtschaftlichste" Angebot für die beabsichtigte Auftragsvergabe zu erhalten.
2. Die Verwendung markenspezifischer Begriffe eines Herstellers wie "Variant", "Syncro", "Climatronic", "Winterpaket" sowie bestimmte Farbbenennungen verstößt gegen das Erfordernis einer produktneutralen Ausschreibung.

VPRRS 2013, 0231

VK Sachsen, Beschluss vom 15.06.2001 - 1/SVK/40-01
1. Ein Angebot, dass auf ein ausgeschriebenes Leitfabrikat hin ein anderes Fabrikat anbietet, ist kein Nebenangebot, sondern ein Hauptangebot.*)
2. Einen Ausschluss eines Angebotes wegen fehlender Unterlagen gem. § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A darf der Auftraggeber nur im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens treffen. Fordert er Unterlagen von einem Bieter (der den Zuschlag erhalten soll) nach, darf er einen anderen Bieter nicht ohne vorherige Nachforderung der fehlenden Unterlagen ausschließen. Dies stellt grundsätzlich keine gem. § 24 Nr. 2 VOL/A unzulässige Nachverhandlung dar.*)
3. Der bei der Vorabinformation nach § 13 VgV anzugebende Grund muss zutreffend sein. Anderenfalls kann der Bieter seine Chancen in einem möglicherweise einzuleitenden Nachprüfungsverfahren nicht realistisch einschätzen.*)

VPRRS 2013, 0230

VK Lüneburg, Beschluss vom 13.07.2001 - 203-VgK-14/2001
Nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A hat die Vergabestelle, um dem Bieter eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Verdingungsunterlagen anzugeben. Die Regelung des § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A geht davon aus, dass ein Bieter den Preis für die Leistung nur dann einwandfrei ermitteln kann, wenn er alle den Preis beeinflussenden Umstände kennt. Aus diesem Grund muss die Vergabestelle die genannten Umstände feststellen und in den Verdingungsunterlagen angeben. Demnach sind grundsätzlich nicht nur die zur Wertung durch den Auftraggeber herangezogenen Kriterien in den Verdingungsunterlagen zu benennen, sondern auch deren Gewichtung.

VPRRS 2013, 0229

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2001 - 1 VK 13/01
Bei objektiver Betrachtungsweise ist jedenfalls das Einsammeln, der Transport, das Sortieren und das Verwerten von Elektronikschrott insgesamt als einheitlicher Vergabevorgang anzusehen.

VPRRS 2013, 0228

VK Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2001 - 2 VK 58/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0227

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2001 - 1 VK 11/01
In der Antragsrücknahme ist ein Fall des „Unterliegens“ nach § 128 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 GWB zu sehen, wenn der Antragsteller aufgrund entsprechender rechtlicher Hinweise den Nachprüfungsantrag wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurücknimmt.

VPRRS 2013, 0223

VK Thüringen, Beschluss vom 20.08.2001 - 216-4003.20-054/01-MGN
Hat der Antragsteller überhaupt keine Aussicht auf Berücksichtigung, fehlt seinem Nachprüfungsantrag bereits die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 S. 2 GWB.

VPRRS 2013, 0221

VK Thüringen, Beschluss vom 18.10.2001 - 216-4002.20-052/01-J-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0219

VK Bremen, Beschluss vom 23.01.2002 - VK 11/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0217

VK Arnsberg, Beschluss vom 15.02.2002 - VK 2-01/2002
Eine Schätzung für gemeinsame Bestellungen von mehrere Städten kann auf die Ergebnisse vorangegangener „Sammelbestellungen“ gestützt werden und muss nicht fiktiv auf die Summen der denkbaren Einzelbestellungen oder auf den Preis für ein optimales Produkt abstellen.*)

VPRRS 2013, 0215

VK Bund, Beschluss vom 25.01.2013 - VK 3-5/13
1. Ein Unternehmen ist antragsbefugt, wenn es ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften schlüssig darlegt. Durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften muss ihm ein Schaden entstanden sein oder drohen. Ein möglicher Schaden ist abzulehnen, wenn eine Zuschlagserteilung auf das Angebot des antragstellenden Unternehmens von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen ist.
2. Das Angebot eines Bieters ist wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen zwingend von der Wertung auszuschließen, wenn statt der geforderten Festpreise Richtpreise angegeben werden. Der Ausschlussgrund ist auch noch im Nachprüfungsverfahren zu beachten, auch wenn dieser im Rahmen der Auswertung der Angebote keine Berücksichtigung gefunden hat.
3. Ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Ausschreibung wegen Unwirtschaftlichkeit vorliegen, hängt nach Lage des Falles in erster Linie davon ab, ob die Differenz zwischen den geschätzten Kosten einerseits und den Angebotspreisen andererseits einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung darstellen.

VPRRS 2013, 0214

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013 - Verg 33/12
1. Die Gleichwertigkeit eines Produktes setzt keine Identität in allen Beschaffenheitsmerkmalen voraus. Vielmehr ist von entscheidender Bedeutung, hinsichtlich welcher Leistungsmerkmale Gleichwertigkeit gefordert und nach welchen Parametern diese zu bestimmen ist.
2. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit unterliegt einem von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur begrenzt kontrollierbaren Wertungsspielraum des Auftraggebers. Es kommt darauf an, ob die Wertung vertretbar ist.
3. Wird aus der Leistungsbeschreibung zweifelsfrei deutlich, dass es auf das optische Erscheinungsbild eines Oberputzes ankommt, und wird die Gleichwertigkeit eines angebotenen Putzes hinsichtlich des Erscheinungsbildes gerade nicht nachgewiesen, ist die Entscheidung des Auftraggebers gegen dieses Angebot hinzunehmen.

VPRRS 2013, 0213

VK Bund, Beschluss vom 25.04.2002 - VK 1-15/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0212

VK Bund, Beschluss vom 25.04.2002 - VK 1-13/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0211

VK Bund, Beschluss vom 25.04.2002 - VK 1-11/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0210

LG Oldenburg, Urteil vom 16.05.2002 - 5 O 1319/02
Für Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, insbesondere auf Unterlassung von Handlungen in einem Vergabeverfahren, sind die Vergabeprüfstellen und Vergabekammern zuständig, auch wenn gleichzeitig Verstöße gegen das UWG gerügt werden. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte betrifft nur Schadensersatzansprüche.
