Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2012, 0425
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.07.2012 - VgK-21/2012
1. Um einen möglichst breiten Wettbewerb zu ermöglichen ist die umfassende Zulassung von Bietergemeinschaften zu Vergabeverfahren sachgerecht. Hinsichtlich Leistungsfähigkeit und Fachkunde kommt es dabei auf die Bietergemeinschaft insgesamt an. Die Tatsache, dass in einer aus mehreren Unternehmen bestehenden Bietergemeinschaft ein Unternehmen beteiligt ist, das erst seit kurzem existiert und deshalb geforderte Nachweise für eine Mindestzahl an Geschäftsjahren nicht vorweisen kann, führt daher nicht automatisch zur mangelnden Eignung der Bietergemeinschaft als Ganzes.
2. In Bezug auf die Zuverlässigkeit einer Bietergemeinschaft liegt es im berechtigten Interesse des Auftraggebers, dass jedes Mitglied der Bietergemeinschaft seine Zuverlässigkeit einzeln nachweist.
3. Bewerber, die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) abgegeben haben, können aus der Wertung ausgeschlossen werden. Es ist dem Auftraggeber überlassen zu entscheiden, ob sein Vertrauensverhältnis durch die Falschangaben so nachhaltig gestört ist, dass eine vertragliche Bindung nicht mehr zumutbar ist.
4. Erscheint dem Auftraggeber ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, hat er vom Bieter Aufklärung zu verlangen und das Ergebnis bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
5. Ein unangemessen niedriger Preis kann sich aufgrund eines Vergleichs mit den Konkurenzpreisen oder aufgrund von Erfahrungswerten ergeben. Dabei gibt es keine starren Grenzen, nach denen sich die Unangemessenheit eines Preises bemisst. Als Orientierung kann eine Differenz zum nächsthöheren Preis von mehr als 10% bei öffentlichen Bauaufträgen und von mehr als 20% im Liefer- und Dienstleistungsbereich gelten.

VPRRS 2012, 0423

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.11.2012 - 1 Verg 6/12
Macht der Auftraggeber zur Bedingung für die Auftragsvergabe, dass der Auftragnehmer eine Zahlungsverpflichtung einzugehen hat, mit der faktisch eine umstrittene Forderung des Auftraggebers gegen einen Dritten erfüllt werden soll, handelt es sich um eine zusätzliche Anforderung an den Auftragnehmer, die nicht durch § 97 Abs. 4 S. 2, 3 GWB gedeckt und deshalb vergaberechtswidrig ist.*)

VPRRS 2012, 0422

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.09.2012 - VgK-36/2012
1. Das Nachprüfungsverfahren dient nicht der allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle. Es ist als Antragsverfahren ausgestaltet und verlangt grundsätzlich, dass der Antragsteller die Vergabefehler bezeichnet, die er zur Überprüfung stellen will.
2. Vergaberechtsfehler von Amts wegen aufzugreifen, kommt nur in Betracht, wenn ein Fehler vorliegt, der es unmöglich macht, das Vergabeverfahren fortzusetzen.
3. Der Auftraggeber hat in den Bewerbungsbedingungen oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe nur die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung anzugeben, nicht jedoch Rechenwege offen zu legen. Allerdings kann ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegen, wenn der nicht offengelegte Rechenweg einen Bieter daran hindert, sein Angebot optimal auf das Anforderungsprofil des Auftraggebers auszurichten.

VPRRS 2012, 0421

VK Bund, Beschluss vom 09.03.2012 - VK 2-175/11
1. Es ist hinreichend transparent und vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung zu 50% auf das Wertungskriterium "Qualität" und zu 50% auf das Wertungskriterium "Preis" abstellt.
2. Das vergaberechtliche Transparenzgebot gebietet, dass der Auftraggeber neben den Zuschlagskriterien grundsätzlich auch deren Gewichtung im Voraus festlegt und publik macht. Diese Pflicht zur Bekanntgabe umfasst alle Informationen, die kalkulationserheblich sein können, also in aller Regel auch die Unterkriterien und deren Gewichtung einschließlich einer Bewertungsmatrix, soweit eine solche vorhanden ist.

VPRRS 2012, 0418

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.10.2012 - VK-SH 28/12
1. Der öffentliche Auftraggeber hat unter Ausschöpfung seines Beurteilungsspielraums nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren, dass objektive Gründe für die Notwendigkeit bestimmter Markenprodukte bestehen und damit ein Abweichen vom Gebot der Produktneutralität zulässig ist.*)
2. Bei der Entscheidung für eine Gesamtvergabe und gegen das Gebot der Losaufteilung gem. § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB hat eine eingehende und für die Vergabenachprüfungsinstanz nachvollziehbare Abwägung unter Beachtung des Regel -Ausnahme-Verhältnisses zu erfolgen.*)
3. Eine unwirtschaftliche Zersplitterung als Rechtfertigung für eine Gesamtvergabe liegt nicht schon deshalb vor, weil das kleinere von insgesamt zwei Losen unter dem Schwellenwert für eine europaweite Ausschreibung läge und gemessen am Gesamtvolumen des Auftrags 10 Prozent ausmacht.*)

VPRRS 2012, 0416

EuGH, Urteil vom 29.11.2012 - Rs. C-182/11
In einem Fall, in dem mehrere öffentliche Stellen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeber gemeinsam eine Einrichtung zur Erfüllung ihrer Gemeinwohlaufgabe errichten oder eine öffentliche Stelle einer solchen Einrichtung beitritt, ist die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgestellte Voraussetzung für die Befreiung dieser Stellen von ihrer Verpflichtung, ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge nach den Vorschriften des Unionsrechts durchzuführen, nämlich dass diese Stellen über die Einrichtung gemeinsam eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausüben, erfüllt, wenn jede dieser Stellen sowohl am Kapital als auch an den Leitungsorganen der Einrichtung beteiligt ist.*)

VPRRS 2012, 0415

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2012 - VK-SH 21/12
1. Die Voraussetzungen des § 101 b Abs. 2 GWB müssen nicht kumulativ vorliegen, vielmehr genügt es, dass eine der Alternativen gegeben ist. Die Regelung der 6-Monatsfrist des § 101 b Abs. 2 GWB dient nicht dem Zweck, dem Bieter auch bei früher positiver Kenntnis weitere 5 Monate Bedenkzeit zu gewähren, sondern dient der Schaffung von Rechtssicherheit für den Auftraggeber spätestens nach einem halben Jahr unabhängig von jeglicher Kenntnis. Sie kann daher nicht alternativ für den Fall genutzt werden, dass der Antrag nach § 101 b GWB aufgrund der 30-Tage-Regelung unzulässig ist.*)
2. Die Vergabekammer kann bei Unzulässigkeit des Antrages auch dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn sie den Antrag nach § 110 Abs. 2 Satz 1 GWB zugestellt - und damit eine offensichtliche Unzulässigkeit verneint - hat und erst später nach vertiefter Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Überzeugung von der Unzulässigkeit des Antrags gelangt.*)

VPRRS 2012, 0413

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2012 - Verg 24/12
1. Bei der Vergabe von Reinigungsleistungen stellt das Fehlen von Regelungen über eine Beteiligung des Auftragnehmers an Mängelfeststellungen sowie über Nachbesserungsrechte keine unzumutbare Risikoverlagerung dar, wenn das Ausschreibungskonzept des Auftraggebers darauf angelegt ist, im Sinn einer qualitätsorientierten Reinigung einen definierten Sauberkeitsstandard zu erreichen, und Nachbesserungen durch Folgereinigungen stattfinden.*)
2. Kraft seiner Bestimmungsfreiheit hinsichtlich der Regularien der Ausschreibung kann der Auftraggeber eine Loslimitierung vorsehen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.12.2011 - Verg 88/11). Er darf diejenige Form der Loslimitierung wählen (Angebots- oder Zuschlagslimitierung), die ihm zweckmäßig erscheint. Dies ist nur beschränkt zu kontrollieren.*)
3. Die Darstellung eines Schulungskonzepts kann als Zuschlagskriterium herangezogen werden, sofern dieses im Rahmen der Konzeption der Ausschreibung Bestandteil der Dienstleistung (hier einer qualitätsorientierten Reinigung) ist.*)

VPRRS 2012, 0412

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2012 - Verg 31/12
Bei Beschaffungsvorhaben, die wegen ihrer Komplexität eine Vielzahl von zum Teil schwierigen und erörterungsbedürftigen Rechtsfragen aufwerfen, ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eher weniger zu erwarten.

VPRRS 2012, 0411

VK Lüneburg, Beschluss vom 04.10.2012 - VgK-38/2012
1. Von der Teilnahme am Wettbewerb können solche Bewerber ausgeschlossen werden, die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung abgegeben haben. Durch diese Vorschrift sollen solche Bewerber ausgeschlossen werden können, die aufgrund ihres Verhaltens gegenüber dem Auftraggeber nicht vertrauenswürdig erscheinen.
2. Neben der aktiven Abgabe unzutreffender Erklärungen wird das Vertrauen öffentlicher Auftraggeber in gleicher Weise erschüttert, wenn der Bewerber die Abgabe von Erklärungen gezielt unterlässt. Der Ausschlusstatbestand ist deshalb auch erfüllt, wenn ein Bewerber falsche bzw. unvollständige Angaben aufrecht erhält bzw. nicht korrigiert hat. Denn auch dann verhindert der Bewerber, dass sich der Auftraggeber ein zutreffendes und vollständiges Bild von der Eignung machen kann.

VPRRS 2012, 0409

OLG München, Beschluss vom 22.11.2012 - Verg 24/12
1. Ein atypischer Nachprüfungsantrag nach § 107 Abs.3 S.1 Nr.4 GWB ist nur zulässig, wenn eine Nichtabhilfemitteilung ergangen ist.*)
2. Der Streitwert des atypischen Nachprüfungsverfahrens nach § 107 Abs.3 S.1 Nr.4 GWB kann gegenüber dem Regelstreitwert (§ 50 Abs.2 GKG) herabgesetzt werden.*)

VPRRS 2012, 0403

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2012 - Verg 17/12
1. Es ist Sache des Bieters, Zweifel an der Auskömmlichkeit seines Angebotes zu entkräften.
2. Eine Legaldefinition, was "Nachweise" im vergaberechtlichen Sinne sind, enthält die VOL/A nicht. Welche Unterlagen neben Eigenerklärungen als Nachweise beizubringen sind, kann die Vergabestelle in der Bekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen konkretisieren.
3. Konkretisiert die Vergabestelle die Anforderungen an vom Bieter zu stellende Nachweise nicht, kann sie einen Bieter nicht mit der Begründung ausschließen, er habe seiner Nachweispflicht nicht genügt.

VPRRS 2012, 0402

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.07.2012 - VK-SH 16/12
1. "Nachgefordert" im Sinne des § 19 EG Absatz 2 Satz 1 VOL/A und somit fehlen können nur solche Nachweise, die überhaupt eindeutig mit Angebotsabgabe gefordert gewesen sind. Will ein Auftraggeber den Ausschluss eines Angebots auf einen fehlenden Nachweis stützen, muss dieser Nachweis unmissverständlich mit Angebotsabgabe gefordert gewesen sein.*)
2. Die vorherige Bekanntgabe der Zuschlagskriterien samt Gewichtung soll die Bewerber in die Lage versetzen zu erkennen, worauf es dem Auftraggeber in welchem Maße ankommt. Zur Vermeidung von Manipulationsmöglichkeiten ist mit der Bekanntgabe der Zuschlagskriterien sowie der Gewichtung dieser Zuschlagskriterien untereinander eine Selbstbindung des Auftraggebers verbunden.*)
3. Stellt der öffentliche Auftraggeber für ein qualitatives Zuschlagskriterium einen Fragenkatalog mit 106 gewünschten Merkmalen auf, zu denen die Bieter jeweils mit Ja oder Nein anzugeben haben, ob sie das jeweilige Merkmal anbieten, stellt es einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar, wenn der öffentliche Auftraggeber ein Angebot, das lediglich 86 dieser Merkmale erfüllt, mit der gleichen Punktzahl bewertet wie ein Angebot, das 102 dieser Merkmale erfüllt. Insofern liegt ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot auch dann vor, wenn Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich behandelt wird.*)

VPRRS 2012, 0399

VK Bund, Beschluss vom 16.05.2012 - VK 1-37/12
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2012, 0447

VK Bund, Beschluss vom 21.09.2012 - VK 3-102/12
Beim Abschluss von Rabattvereinbarungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die nachfragende Krankenkasse auf die N-Größen nach der PackungsV abstellt.

VPRRS 2012, 0396

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.12.2011 - 1 VK 6/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2012, 0395

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.09.2012 - 8 LA 187/11
1. Die Wahl der falschen Verfahrensart stellt einen schwerwiegenden Vergaberechtsverstoß dar, der den Zuwendungsgeber zur (teilweisen) Rückforderung der gewährten Zuwendung berechtigt.
2. Ob das Fehlverhalten dem Zuwendungsempfänger auch subjektiv vorzuwerfen ist, also auch ein schuldhafter Verstoß vorliegt, ist unerheblich.

VPRRS 2012, 0446

VK Bund, Beschluss vom 26.10.2012 - VK 2-107/12
1. Weder das spezielle sozialrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot (SGB V §§ 2, 12) noch das allgemeine haushaltsrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot sind bieterschützend.
2. Bei Arzneimittelausschreibungen durch gesetzliche Krankenkassen kommt es aus vergaberechtlicher Sicht entscheidend darauf an, ob die fraglichen Produkte aus medizinischer Sicht – also aus Sicht des verordnenden und somit im wirtschaftlichen Sinne nachfragenden Arztes – für austauschbar gehalten werden; ist dies der Fall, so besteht insoweit auch ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den fraglichen Produkten, so dass die entsprechenden Angebote auch im Sinne des § 8 EG Abs. 1 VOL/A miteinander vergleichbar sind.

VPRRS 2012, 0393

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.11.2012 - 13 ME 231/12
1. Überwiegendes spricht dafür, dass sich ein Rettungsdienstträger in einem verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren zur Erteilung einer Dienstleistungskonzession für die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes bei derzeit fehlenden speziellen rechtlichen Vorgaben an die existierenden Bestimmungen des förmlichen Vergaberechts anlehnen kann. Daraus ergibt sich, dass auch formelle Ausschlussfristen festgelegt werden dürfen, innerhalb derer vollständige Bewerbungsunterlagen vorzulegen sind.*)
2. Eine weithin greifende Vorverlagerung des gerichtlichen Rechtsschutzes "nicht zum Zuge gekommener" Dritter in den Zeitraum zwischen Auswahlentscheidung und Erlass eines Verwaltungsakts oder Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages kennt das allgemeine Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht im Gegensatz zum Vergaberecht nicht.*)

VPRRS 2012, 0392

OLG München, Beschluss vom 12.11.2012 - Verg 23/12
1. Vergleichbar ist eine Referenzleistung mit der ausgeschriebenen Leistung, wenn sie dieser so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet.*)
2. Bei der Bewertung der Frage der Vergleichbarkeit der Referenz kommt der Vergabestelle ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)

VPRRS 2012, 0391

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.10.2012 - VK-SH 26/12
1. Die Anforderung in einer Ausschreibung, wonach eine Bietergemeinschaft (hier: ein sog. Bieterkonsortium von Versicherern) sich zu verpflichten hat, gesamtschuldnerisch zu haften, stellt für den Regelfall eine nicht zu recht-fertigende Wettbewerbsbeschränkung dar.
2. Ursache dafür sind die sog. Kapazitäten der Versicherer im Hinblick auf das größte anzunehmende Schadenrisiko (p.m.l = possible maximum loss), die auch im Falle von durchschnittlichen kommunalen Sachversicherungsrisiken meistens überschritten sind.
3. Den Versicherungsunternehmen ist nicht zuzumuten, teureren erhöhten Rückversicherungsschutz (sog. "Ablaufpolicen") einzukaufen, weil dies ihre Zuschlagschancen beeinträchtigt. Sie müssen sich allerdings grundsätzlich zu den Gründen der Bildung eines Konsortiums befragen lassen.

VPRRS 2012, 0389

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2012 - Verg 4/12
1. Wird ein Mindestdauer an berufspraktischer Erfahrung eines Bieters oder seiner Mitarbeiter vom Auftraggeber verlangt, so ist weder auf den Zeitraum bis zur Abgabe eines Angebots noch auf den Zeitraum bis zum Vertragsschluss, sondern auf den Zeitraum bis zum Vertragsbeginn abzustellen. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, auf einen anderen Zeitraum abzustellen, wenn er dies in der Vergabebekanntmachung entsprechend angibt.
2. Die vorzulegenden Eignungsnachweisen müssen klar und widerspruchsfrei festgelegt worden sein. Unklarheiten und Widersprüche gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VPRRS 2012, 0388

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.05.2012 - 15 Verg 3/12
1. Es liegt im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, welche Eignungsnachweise er von den Bietern verlangt.
2. Ausser in finanzieller, wirtschaftlicher, fachlicher und technischer Hinsicht ist ein Bieter nur dann leistungsfähig und zuverlässig, wenn er rechtlich in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen und seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
3. Liegt in der Leistungserbringung zugleich auch die Erfüllung von Dienstaufgaben und ist dieses per Gesetz verboten, so kann diesem Bieter der Zuschlag nicht erteilt werden.
4. § 16 Abs. 5 VOL/A ist bieterschützend.
5. Ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung, das zu einem Zuschlagsverbot führen kann, ist nur aufgrund feststehender, gesicherter Tatsachengrundlagen durch eine Betrachtung des Preis-Leistungsverhältnisses innerhalb des vom Ausschluss bedrohten Angebots zu ermitteln.

VPRRS 2012, 0443

VK Bund, Beschluss vom 11.07.2012 - VK 1-67/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2012, 0387

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2012 - Verg 11/12
1. Zu rügen sind vom Antragsteller nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nur Vergabeentscheidungen des öffentlichen Auftraggebers, allenfalls noch bestimmte Zwischenentscheidungen. Lediglich vorbereitende Handlungen des Auftraggebers, unterfallen nicht der Rügeobliegenheit (hier: Versendung der Vergabeunterlagen).*)
2. Bescheidet der Auftraggeber eine vorsorgliche, nach dem Gesetz nicht erforderliche Rüge negativ, wird dadurch die 15-Tage-Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB nicht in Lauf gesetzt.*)
3. Dienstleistungsaufträge im Sinn der Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/20 unterliegen der Kontrolle der Vergabenachprüfungsinstanzen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.3.2011 - Verg 48/10).*)
4. Sektorenauftraggeber im Verkehrsbereich ist nur, wer Verkehrsleistungen selbst erbringt und diese nicht lediglich organisiert.*)
5. Das Beteiligungsverbot nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 1370/2007 betrifft nur solche Bieter, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung als sog. interne Betreiber beauftragt worden sind und die sich bei externen Vergabeverfahren bewerben wollen.*)
6. Ein Preisangebot ist nicht ungewöhnlich niedrig und keiner Aufklärung durch den Auftraggeber bedürftig, wenn es das nächsthöhere Angebot um weniger als 10 % unterschreitet.*)
7. Beihilfegewährungen sind im Vergabenachprüfungsverfahren nur in dem durch die Vergabeordnungen gesetzten rechtlichen Rahmen zu überprüfen.*)

VPRRS 2012, 0386

VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2012 - VgK-01/2012
1. Rettungsdienstleistungen sind nachrangige Dienstleistungen.
2. Um einen vertragsfreien Zustand zu vermeiden und damit die Gewährleistung und Aufrechterhaltung notwendigen Rettungsdienstes bis zum Abschluss eines förmlichen Vergabeverfahrens zu sichern, kann der Auftraggeber interimsweise die Leistungserbringung organisieren, in dem er den bestehenden Auftrag verlängert. Diese Art der Direktvergabe ist aber nur zulässig, wenn die rechtzeitige Durchführung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Auftraggebers liegen, nicht möglich ist und darf nicht dazu führen, dass das an sich durchzuführende Vergabeverfahren umgangen wird.
3. Im Lichte des Art. 14 AEUV ist jedoch davon auszugehen, dass im Falle zwingender Dringlichkeit im Rahmen der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse der Daseinsvorsorge die freihändige Vergabe oder das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung selbst dann gerechtfertigt sind, wenn die Gründe der Dringlichkeit aus der Sphäre des Auftraggebers stammen.

VPRRS 2012, 0385

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2012 - 1 VK 16/12
1. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Rüge ist nur die Frist, die in der Bekanntmachung festgesetzt ist. Die Rügefrist verschiebt sich nämlich nicht, wenn sich die Angebotsfrist verschiebt.
2. Eine Diskriminierung ist nicht zwingend schon dann gegeben, wenn sogenannte "Newcomer" aufgrund der Vorgaben in der Bekanntmachung nicht zum Zuge kommen können. Ein Auftraggeber hat durchaus ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob ein Bieter in der Lage ist, ein beträchtliches Auftragsvolumen (hier: Lieferung von über 1000 Krankenhausbetten) ganz oder zu einem großen Teil zu einem bestimmten Zeitpunkt - auch kurzfristig - zu bewältigen.

VPRRS 2012, 0382

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2012 - VK 2-25/12
1. Das vormalige in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 enthaltene Verbot einer Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse existiert seit Inkrafttreten der Neufassung der VOL/A nicht mehr und ist von den Vergabenachprüfungsinstanzen als solches nicht mehr zu prüfen.
2. Regelungen, die vergaberechtlich nach früherem Recht als Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses zu tadeln waren, können nach der derzeit geltenden Rechtslage in Einzelfällen lediglich unter dem Gesichtspunkt der (Un-)Zumutbarkeit einer für den Bieter kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden.
3. Aufgrund des Gebots der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung (VOL/A 2009 § 8 EG Abs. 1) ist der öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, in den Ausschreibungsunterlagen alle kalkulationsrelevanten Umstände anzugeben.

VPRRS 2012, 0381

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2012 - Verg 34/12
1. An die Darlegung eines entstandenen oder drohenden Schadens, insbesondere der Möglichkeit, den Zuschlag zu erlangen, sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn ein Schaden nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
2. Mehrere, inhaltlich verschiedene Hauptangebote eines Bieters sind vergaberechtlich nicht zu beanstanden. Auf eine Quantifizierung - überwiegende Zahl der LV-Positionen identisch - ist dabei nicht abzustellen.

VPRRS 2012, 0380

VG Hannover, Beschluss vom 18.10.2012 - 7 B 5189/12
Zum ermessensfehlerhaften Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren wegen zunächst versäumter Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.*)

VPRRS 2012, 0379

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.10.2012 - VK 1-26/12
1. Nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB steht es im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers zusätzliche soziale Anforderungen zu stellen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen. Danach kann der Ausschluss des Einsatzes von Leiharbeitnehmern zulässig sein.
2. Das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern ist als (Mindest-)Eignungsanforderung zu werten, das bereits in der Vergabebekanntmachung zu nennen ist.
3. Beim Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern handelt es sich um eine wesentliche Zulassungsbeschränkung, deren Gründe im Vergabevermerk nachvollziehbar zu dokumentieren sind.

VPRRS 2012, 0378

OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.10.2012 - 7 U 252/11
1. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit eines Nachbesserungsverlangens ist gerechtfertigt, wenn mit der Nachbesserung der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwandes steht.
2. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Leistungsinteresse an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, kann die Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert werden.
3. Ein öffentlicher Auftraggeber hat bereits deshalb ein objektives Interesse an der Einhaltung der Vertragsbedingungen, weil eine wesentliche Abweichung vom Vertrag vergaberechtlich als Neuvergabe zu werten ist.

VPRRS 2012, 0377

VK Bund, Beschluss vom 05.10.2012 - VK 3-111/12
Trägt der Bieter entgegen den Vorgaben des Auftraggebers in die Tabelle des Preisblattes zwar den allgemeinverbindlichen Tariflohn ein, legt seiner Kalkulation jedoch einen anderen - unterhalb des Tariflohns liegenden - Wert zugrunde, weicht er von den Vorgaben des Auftraggebers ab, so dass sein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen ist.

VPRRS 2012, 0370

VK Bund, Beschluss vom 05.10.2012 - VK 3-114/12
1. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (GWB § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2). Dabei muss sich die "Erkennbarkeit" auf die den Rechtsverstoß begründenden Tatsachen und auf deren rechtliche Bewertung als Vergaberechtsverstoß beziehen.
2. Die Anforderungen, wann ein Verstoß gegen Vergaberecht für den Bieter erkennbar ist, dürfen nicht unrealistisch sein. Grundsätzlich sind nur solche Verstöße "erkennbar", die sich auf einer allgemeine Rechtsüberzeugung der Vergabepraxis gründen und die bei einer Durchsicht der Vergabeunterlagen als Rechtsverstöße ohne Anwendung juristischen Sachverstands ins Auge fallen. Übersteigerte Anforderungen sind nicht zu stellen, insbesondere ist ein Antragsteller vergaberechtlich nicht gehalten, den Rechtsrat eines Rechtsanwalts einzuholen.
3. Das Setzen einer Abforderungsfrist für die Vergabeunterlagen verstößt als solches nicht gegen Vergaberecht. Allerdings kann der von dem öffentlichen Auftraggeber vorgesehene zeitliche Abstand zwischen Abforderungsfrist und Angebotsabgabefrist vergaberechtlichen Bedenken begegnen (hier verneint).

VPRRS 2012, 0369

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2011 - 2 VK LSA 13/10
1. Das Vergaberecht ist zumindest für das so genannte Submissionsmodell im Rettungsdienstwesen anwendbar. Ob dies auch bei dem so genannten Konzessionsmodell gilt, kann nach derzeitiger Rechtslage in Sachsen-Anhalt offen bleiben.
2. Das Nachprüfungsverfahren erledigt sich mit der Aufhebung der Ausschreibung durch den Auftraggeber nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB. In diesem Falle findet keine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen statt.
3. Erfolgt keine Sachentscheidung durch die Vergabekammer, tragen die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen Aufwendungen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung jeweils selbst.

VPRRS 2012, 0368

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.07.2012 - 2 VK LSA 11/10
1. Geht ein Auftraggeber aufgrund einer Vielzahl von Mängeln bei der bisherigen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer davon aus, dass derselbe nicht die Gewähr dafür bietet, die Leistung künftig ordnungsgemäß zu erbringen, so ist der Ausschluss dieses Bieters im neuen Vergabeverfahren für dieselbe Leistung nicht vergaberechtswidrig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mängel als schwere Verfehlungen i.S. des § 7 Nr. 5 c) VOL/A anzusehen sind.
2. Zwar kann sich die Vergabekammer nach eigenem Ermessen auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss, jedoch erforscht sie den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen. Dabei hat das Interesse an einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung und einer materiell richtigen Entscheidung Vorrang vor dem Interesse an einer Beschleunigung des Verfahrens.

VPRRS 2012, 0367

OLG München, Beschluss vom 02.11.2012 - Verg 26/12
Zu Fragen der Wertung und Dokumentation der Präsentation einer Ingenieurleistung.*)

VPRRS 2012, 0364

VK Bund, Beschluss vom 24.04.2012 - VK 2-169/11
1. Eine Ausschlussentscheidung darf im Hinblick auf die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung nicht auf Gründen basieren, die den Bietern nicht zuvor bekanntgegeben bzw. die diesen nicht zuvor unmissverständlich und klar mitgeteilt worden sind; insoweit gilt insbesondere der Grundsatz, dass Unklarheiten in den Vergabeunterlagen grundsätzlich zulasten der Vergabestelle gehen.
2. Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 3 b VgV, wonach ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen an dem Vergabeverfahren nicht mitwirken darf, ist auch auf Entscheidungen anwendbar, die im Vorfeld eines Vergabeverfahrens - wie etwa typischerweise bei der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung - erfolgen. Das kann anders zu beurteilen sein, wenn geeignete und effektive organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung einer Interessenkollision ergriffen worden sind.
3. Der Umstand, dass die VOL/A 2009 die früher in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 normierte Rechtsfigur der unzulässigen Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse auf die Bieter nicht mehr enthält, ist dahin zu verstehen, dass diese Rechtsfigur nach dem Willen des Normgebers nicht mehr anwendbar ist. Stattdessen sind die von dem öffentlichen Auftraggeber verwendeten Vergabeunterlagen in Bezug auf die darin angelegte Risikoverteilung lediglich auf die Überschreitung von Zumutbarkeitsgrenzen hin zu überprüfen.

VPRRS 2012, 0362

KG, Beschluss vom 13.09.2012 - Verg 4/12
1. Zur vergaberechtlichen Beurteilung von Rahmenverträgen und deren späteren einzelvertraglichen Ausfüllung.*)
2. Vergabenachprüfungsanträge in Bezug auf De-facto-Vergaben gemäß § 101b Abs. 1 GWB sind nur statthaft, wenn eine De-facto-Vergabe bereits stattgefunden hat.*)

VPRRS 2012, 0358

VK Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2012 - VK 4/12
1. Obwohl der Antragsteller kein Angebot abgegeben hat, ist sein Interesse dennoch zu bejahen, wenn er durch die behaupteten Vergabefehler an der Angebotsabgabe gehindert ist oder aufgrund der Vergabefehler keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hätte.
2. Beruft sich der Antragsteller hierauf, muss er zur Begründung eine solche Verhinderung darlegen, d. h. er muss schlüssig und nachvollziehbar angeben, welche vermeintlichen Vergabefehler ihn veranlassten, von einer Angebotsabgabe abzusehen.
3. Der Wettbewerbsgrundsatz verpflichtet den Auftraggeber, sich vor Festlegung der Ausschreibungsbedingungen möglichst einen breiten Überblick über die in Betracht kommenden technischen Lösungen zu verschaffen und einzelne Lösungsmöglichkeiten nicht von vorneherein auszublenden. Der Auftraggeber muss hier seinen Beurteilungsspielraum ausschöpfen und nach entsprechender Prüfung positiv feststellen, warum eine durch das Leistungsverzeichnis letztlich ausgeschlossene Lösungsvariante zur Verwirklichung des Beschaffungszwecks nicht geeignet erscheint. Die hierzu erforderlichen Willenbildungs- und Entscheidungsprozesse sind in der Vergabeakte zu dokumentieren
4. Wird die Leistungsbeschreibung auf das Produkt eines Bieters zugeschnitten und damit der Wettbewerb unter mehreren Bietern faktisch nicht zugelassen, ist eine Nachholung der Verfahrensdokumentation diesbezüglich nicht möglich; vielmehr muss der Verfahrensabschnitt wiederholt werden.

VPRRS 2012, 0357

VK Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2012 - VK 3/12
1. Zum Auslösen der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB wird auf die "Erkennbarkeit" der in der Bekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen enthaltenen Vergaberechtsverstöße abgestellt. Maßstab dafür ist die Erkenntnismöglichkeit des Bieters bei Anwendung der üblichen Sorgfalt. Die Erkennbarkeit muss sich auf die den Verstoß begründenden Tatsachen und auf deren rechtliche Beurteilung beziehen.
2. Es ist vergaberechtlich nicht zulässig, zunächst einen unvollständigen Teilnahmeantrag abzugeben und im Nachhinein nach Ausschluss der Bewerbung wegen Unvollständigkeit geltend zu machen, es sei überhaupt nicht möglich gewesen, eine vollständige Bewerbung einzureichen.
3. Fordert die Vergabestelle zwingend mit dem Teilnahmeantrag bestimmte Eignungsnachweise, ist sie aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber allen Teilnehmern verpflichtet, an dieser Voraussetzung festzuhalten. Eine Nachforderung ist in diesen Fällen nicht gestattet.

VPRRS 2012, 0356

VK Arnsberg, Beschluss vom 23.10.2012 - VK 15/12
Rettungsdienstleistungen sind sog. nachrangige Dienstleistungen, auf die der Abschnitt 2 der VOL/A nicht im vollen Umfang Anwendung findet. Vielmehr kommen nur die Vorschriften der §§ 8, 15 Abs. 10 und 23 EG VOL/A sowie alle Regelungen des 1. Abschnitts der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A zur Anwendung. Derartige Leistungen sind deshalb gemäß § 3 Abs. 1 VOL/A in öffentlicher Ausschreibung zu vergeben.

VPRRS 2012, 0353

VK Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2012 - VK 1/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2012, 0350

EuGH, Urteil vom 10.05.2012 - Rs. C-359/10
Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, wonach
- Wirtschaftsteilnehmer - mit Ausnahme von Gesellschaften mit überwiegend öffentlicher Beteiligung - gegebenenfalls den Mindestbetrag des vollständig eingezahlten Kapitals auf 10 Mio. Euro aufstocken müssen, um zur Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung der Abgaben und sonstigen Einnahmen lokaler Gebietskörperschaften berechtigt zu sein,
- die Vergabe solcher Dienstleistungen an Wirtschaftsteilnehmer, die diese Anforderung an das Mindestgesellschaftskapital nicht erfüllen, nichtig ist und
- die Annahme neuer Aufträge oder die Teilnahme an Ausschreibungen über die Vergabe dieser Dienstleistungen bis zur Erfüllung der Verpflichtung zur Aufstockung des Gesellschaftskapitals verboten ist.*)

VPRRS 2012, 0349

EuGH, Urteil vom 10.05.2012 - Rs. C-358/10
Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, wonach
- Wirtschaftsteilnehmer - mit Ausnahme von Gesellschaften mit überwiegend öffentlicher Beteiligung - gegebenenfalls den Mindestbetrag des vollständig eingezahlten Kapitals auf 10 Mio. Euro aufstocken müssen, um zur Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung der Abgaben und sonstigen Einnahmen lokaler Gebietskörperschaften berechtigt zu sein,
- die Vergabe solcher Dienstleistungen an Wirtschaftsteilnehmer, die diese Anforderung an das Mindestgesellschaftskapital nicht erfüllen, nichtig ist und
- die Annahme neuer Aufträge oder die Teilnahme an Ausschreibungen über die Vergabe dieser Dienstleistungen bis zur Erfüllung der Verpflichtung zur Aufstockung des Gesellschaftskapitals verboten ist.*)

VPRRS 2012, 0348

EuGH, Urteil vom 10.05.2012 - Rs. C-357/10
Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, wonach
- Wirtschaftsteilnehmer - mit Ausnahme von Gesellschaften mit überwiegend öffentlicher Beteiligung - gegebenenfalls den Mindestbetrag des vollständig eingezahlten Kapitals auf 10 Mio. Euro aufstocken müssen, um zur Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung der Abgaben und sonstigen Einnahmen lokaler Gebietskörperschaften berechtigt zu sein,
- die Vergabe solcher Dienstleistungen an Wirtschaftsteilnehmer, die diese Anforderung an das Mindestgesellschaftskapital nicht erfüllen, nichtig ist und
- die Annahme neuer Aufträge oder die Teilnahme an Ausschreibungen über die Vergabe dieser Dienstleistungen bis zur Erfüllung der Verpflichtung zur Aufstockung des Gesellschaftskapitals verboten ist.*)

VPRRS 2012, 0347

OLG Hamm, Urteil vom 26.09.2012 - 12 U 142/12
1. Die Konzessionsvergabe für öffentliche Versorgungsleistungen erfolgt grundsätzlich aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags. Es handelt sich nicht um einen der vergaberechtlichen Nachprüfung durch die Vergabekammern unterliegenden öffentlichen Auftrag.*)
2. Primärrechtsschutz, gerichtet auf Untersagung der beabsichtigten Konzessionsvergabe an einen Dritten, kann der unterlegene Bieter nach den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB erlangen.*)
3. Im Rahmen der vorzunehmenden einzelfallbezogenden Interessenabwägung können überwiegende Belange der Beteiligten oder der Allgemeinheit einer vorläufigen Untersagung der Konzessionsvergabe entgegen stehen.*)

VPRRS 2012, 0340

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2012 - 2 Verg 2/12
1. Zur Erledigung des Nachprüfungsverfahrens "in sonstiger Weise" nach §§ 123 S. 4 i.V. mit 114 Abs. 2 S. 2 GWB durch endgültige Aufgabe der Beschaffungsabsicht.*)
2. Ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S. von § 99 Abs. 1 und Abs. 4 GWB liegt vor, wenn der Auftragnehmer entgeltlich Personal für die Geschäftsführung zur Verfügung stellt und daneben weitere Management- und Beratungsleistungen mit eigenem Personal zu erbringen hat. Hierin liegt auch kein Arbeitsvertrag i.S. von § 100 Abs. 2 Halbs. 2 GWB 2009.*)
3. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung der Frist des § 101b GWB, so trägt er die Feststellungslast für einen früheren Beginn des Fristlaufs durch Erlangung der Kenntnis vom Vertragsschluss, als vom Antragsteller eingeräumt.*)
4. Die Unwirksamkeit eines Vertrags wegen Verstoßes gegen die Vorabinformationspflicht nach § 101a GWB oder wegen einer Direktvergabe unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Beteiligung anderer Unternehmen am Vergabeverfahren i.S. von § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB kann auch dann zum Gegenstand eines neuen Nachprüfungsverfahrens gemacht werden, wenn ein Beschluss der Vergabekammer bereits bestandskräftig geworden ist, der den Auftraggeber für den Fall des Fortbestehens der Beschaffungsabsicht zur Neuausschreibung verpflichtet.*)
5. Die Herstellung des Einvernehmens über die Rücknahme einer Kündigung eines öffentlichen Auftragsverhältnisses kommt jedenfalls dann dem Neuabschluss eines Vertrags gleich, wenn der öffentliche Auftraggeber zuvor durch eine bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer zur Neuausschreibung für den Fall des Fortbestehens der Vergabeabsicht verpflichtet worden war.*)

VPRRS 2012, 0336

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.08.2012 - 2 Verg 3/12
1.1. Eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise eines Bieters i.S. des § 19 EG Abs. 3 lit. f) VOL/A ist regelmäßig schon dann verwirklicht, wenn ein Bieter sein Angebot in Kenntnis des Angebots eines anderen Bieters erstellt. Besteht eine wechselseitige Kenntnis beider Bieter jeweils vom Angebot des anderen innerhalb der Angebotsfrist, kommt der Ausschluss beider Angebote in Betracht. Der Auftraggeber muss jedoch die Kenntnis des Bieters vom Inhalt des Konkurrenzangebots nachweisen, um hierauf einen Ausschluss stützen zu können.*)
1.2. Soweit eine Kenntnis eines Bieters vom Inhalt des Konkurrenzangebots zum Zeitpunkt der eigenen Angebotserstellung festzustellen ist, muss der vom Ausschluss seines Angebots bedrohte Bieter vom Auftraggeber angehört werden bzw. im Nachprüfungsverfahren Gelegenheit erhalten, die Vermutung zu widerlegen, dass die Angebote voneinander beeinflusst seien. Es kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass der Bieter diesen Nachweis bereits mit dem Angebot führt.*)
2. Werden Erklärungen und Nachweise zur Eignung zwar in der Vergabebekanntmachung aufgeführt, jedoch nicht in den Vergabeunterlagen in der nach § 9 EG Abs. 4 VOL/A gebotenen Zusammenstellung der innerhalb der Angebotsfrist einzureichenden Unterlagen, so ist rechtlicher Maßstab für ihre Nachforderung § 18 EG VOL/A und nicht § 19 EG Abs. 2 VOL/A.*)
3. Beabsichtigt ein Auftraggeber die Zuschlagserteilung auf ein bislang (von ihm unerkannt) unvollständiges Nebenangebot, und wird erst im Nachprüfungsverfahren entdeckt, dass eine mit dem Angebot geforderte Eigenerklärung des Bieters zur Eignung fehlt, so hat der Auftraggeber vor einer Entscheidung über den Ausschluss des Angebots eine Ermessensentscheidung nach § 19 EG Abs. 2 VOL/A zu treffen.*)

VPRRS 2012, 0335

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.08.2012 - 2 Verg 3/12
1.1. Es liegt nicht in der Kompetenz der Nachprüfungsinstanz, eine eigene Bewertung eines Wirtschaftlichkeitskriteriums (hier: "Entsorgungssicherheit") vorzunehmen und diese an die Stelle einer Wirtschaftlichkeitsbewertung des Auftraggebers zu setzen. Sie hat lediglich zu kontrollieren, ob der Auftraggeber den von ihm selbst bis zum Ablauf der Angebotsfrist definierten Maßstab der Bewertung tatsächlich angewandt hat, ob die Bewertung des Auftraggebers auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage beruht hat und ob er seinen Beurteilungsspielraum mit seiner Wertentscheidung verletzt hat.*)
1.2. Die Beurteilung der Frage, in welcher Tiefe eine Eigenerklärung zur Entsorgungssicherheit auf ihre Richtigkeit zu prüfen ist, ist vor allem von einer rechtlichen Bewertung abhängig, so dass es hierfür der Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens regelmäßig nicht bedarf.*)
2. Versetzt die Nachprüfungsinstanz das Vergabeverfahren teilweise zurück in das Stadium der Prüfung und Wertung eines Angebots einschließlich der Bewertung seiner Vollständigkeit, so ist hierdurch der Anwendungsbereich des § 19 EG Abs. 2 VOL/A 2009 unabhängig davon (wieder) eröffnet, ob hierfür im Vergabeverfahren eine zeitliche Begrenzung gilt oder nicht.*)
3. Das Unionsrecht kennt Vorschriften zum Ausschluss unvollständiger Angebote sowie zur Nachreichung von Unterlagen nicht.*)
