Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4933 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
VPRRS 2011, 0396VK Münster, Beschluss vom 23.09.2011 - VK 11/11
1. Ausschreibung von Versicherungsdienstleistungen ohne und mit Selbstbehaltsvarianten (Bedarfspositionen), wobei offen bleibt, welche Variante bezuschlagt werden soll.*)
2. Bei der Festsetzung der Inventarsummen für eine neue Ausschreibung muss nicht zwingend auf Empfehlungen der Versicherungsbranche zurückgegriffen werden.*)
3. Anforderungen an das Index-Verfahren bei der Preisanpassung.*)
VolltextVPRRS 2011, 0395
VK Münster, Beschluss vom 14.10.2011 - VK 14/11
1. Zum Umfang der Selbstbindung der Vergabestelle bei Verpflichtung zur Neuwertung der Angebote.*)
2. Preisnachlässe sind keine Nebenangebote, weil sie von den Vorgaben der Vergabeunterlagen nicht abweichen.*)
VolltextVPRRS 2011, 0394
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2011 - Verg 63/11
1. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbs bei der Teilnahme verbundener Unternehmen an einem Ausschreibungsverfahren kann nicht ohne Weiteres darin gesehen werden, dass die Unternehmen über eine gemeinsame Konzernrechtsabteilung verfügen, auch wenn diese im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren tätig wird.
2. Der Vergabestelle ist es nicht verwehrt, im Rahmen von Vergabenachprüfungsverfahren erlangte Kenntnisse bei einer nur wenige Monate später durchgeführten erneuten Ausschreibung von Leistungen zu berücksichtigten.
VolltextVPRRS 2011, 0447
VK Arnsberg, Beschluss vom 05.10.2011 - VK 13/11
1. Zum Nachweis der wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft kann es sachlich gerechtfertigt sein, die Leistungsnachweise für jedes einzelne Bietergemeinschaftsmitglied zu fordern.*)
2. Der Auftraggeber ist nicht gehindert, im Rahmen des Beurteilungsspielraums zur Prognoseentscheidung bezüglich der hinreichenden Eignung einer Bietergemeinschaft auch Erfahrungen mit der Vorgängerfirma (Insolvenz) eines maßgeblichen Mitglieds mit einfließen zu lassen.*)
VolltextVPRRS 2011, 0392
VK Sachsen, Beschluss vom 20.09.2011 - 1/SVK/035-11
1. Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise, die bereits mit dem Angebot abzugeben waren und wird das Angebot nicht entsprechend Nummern 1 oder 2 ausgeschlossen, hat der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nachzuverlangen. Nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009 ist diese Verpflichtung des Auftraggebers zwingend und zielt der Normsystematik nach ausschließlich auf Unterlagen ab, die bereits mit dem Angebot abzugeben waren. Unterlässt der Auftraggeber diese, im Gegensatz zu § 19 Abs. 2 Satz 1 VOL/A 2009 - nicht im Ermessen des Auftraggebers stehende Nachforderung, kommt ein Ausschluss des Angebots nicht in Betracht.*)
2. Soweit die Bewerbungsbedingungen lauten:
VolltextVPRRS 2011, 0391
VK Sachsen, Beschluss vom 31.08.2011 - 1/SVK/030-11
1. Der Landesgesetzgeber kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Regelungen im Bereich des Vergaberechts zu den Anforderungen an den Leistungserbringer oder an ein Auswahlverfahren aufstellen, die jedoch nicht die bundesgesetzlichen Regelungen verdrängen, sondern allenfalls ergänzen können.*)
2. Wenn der Landesgesetzgeber Regelungen zur Ausgestaltung eines Auswahlverfahrens getroffen hat und diese per Gesetz wiederum aufhebt, so führt dies nicht dazu, dass die gemeinschafts- und bundesrechtlichen Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge ebenfalls ausgesetzt werden, denn das Vergaberecht oberhalb der Schwellenwerte liegt in der Regelungskompetenz des Bundes.*)
3. Eine zeitlich begrenzte Interimsvergabe an den ehemaligen Leistungserbringer kann ohne förmliches Vergabeverfahren zulässig sein, wenn dies aufgrund der Notwendigkeit der durchzuführenden Dienstleistung ausnahmsweise hinnehmbar erscheint.*)
4. Nach mehrmaliger zeitlich begrenzter oder vorhersehbarer Interimsvergabe an den ehemaligen Leistungserbringer ist eine weitere Vergabe an diesen ohne förmliches Verfahren nicht mehr hinnehmbar.*)
VolltextVPRRS 2011, 0390
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2011 - Verg 22/11
1. Einen Bieterschutz im Rechtssinne entfaltet § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A 2006 nur, wenn das an den Auftraggeber gerichtete Gebot, wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen, den Ausschluss des als unangemessen niedrig gerügten Preisangebots fordert. Dazu zählen beispielhaft unangemessen niedrige Angebote, die in der zielgerichteten Absicht der Marktverdrängung abgegeben worden sind oder die zumindest die Gefahr begründen, dass bestimmte Wettbewerber vom Markt verdrängt werden.
2. Ein Nebenangebot oder eine Variante liegt nur vor, wenn Gegenstand des Angebots ein von der in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehenen Leistung in technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht abweichender Bietervorschlag ist, d.h. der Inhalt des Angebots durch den Bieter gestaltet und nicht vom Auftraggeber vorgegeben ist.
3. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass Nebenangebote unzulässig sind, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.
4. Aufgrund der gegenteiligen Ansicht des OLG Schleswig (IBR 2011, 351) legt das OLG Düsseldorf diese Frage dem BGH vor.
VolltextVPRRS 2011, 0385
VK Bund, Beschluss vom 29.08.2011 - VK 1-105/11
Die Beschaffung von Laborgeräten mittels Herstellerlisten ist mangels produktneutraler Ausschreibung unzulässig.
VolltextVPRRS 2011, 0383
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2011 - Verg 54/11
1. Vertragsbedingungen sind nicht bereits deswegen unzumutbar, weil nach früherer Rechtslage ein ungewöhnliches Wagnis vorlag.
2. Zur Zulässigkeit von Rahmenverträgen.
VolltextVPRRS 2011, 0382
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.11.2011 - VgK-50/2011
Zu der Frage, wie enge Teilnahmevoraussetzungen ein Auslober im Architektenwettbewerb stellen darf.
VolltextVPRRS 2011, 0381
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2011 - Verg 46/11
1. Anforderungen des Auftraggebers an die Leistung müssen in der Leistungsbeschreibung so eindeutig und erschöpfend formuliert sein, dass Bieter oder Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und unzweideutig erkennen können, welchen genauen Anforderungen die Eignung unterliegt.
2. Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Umfangreiche Vorarbeiten und Recherchen, die eine Angebotskalkulation erst ermöglichen, darf die Ausschreibung dem Bieter nicht abverlangen. Die Leistungsbeschreibung muss zudem erschöpfend sein. Das ist der Fall, wenn sie keine Fragen offenlässt, wobei sich der erschöpfende Charakter bereits aus der Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung ergeben kann.
VolltextVPRRS 2011, 0380
VK Lüneburg, Beschluss vom 16.09.2011 - VgK-35/2011
1. Eine kann nicht parallel noch ein zweites Mal im gleichen Vergabeverfahren zum Gegenstand des erneuten Nachprüfungsantrages vor der Vergabekammer gemacht werden.
2. Vor einer Beschwerdeentscheidung des Vergabesenats können keine vollendeten Tatsachen entstehen und daher kein wirksamer Zuschlag erteilt werden.
3. Die Vergabestelle muss sich an die bekannt gemachten Zuschlagskriterien, die Unterkriterien und ihre Gewichtung halten.
VolltextVPRRS 2011, 0379
VK Sachsen, Beschluss vom 20.10.2011 - 1/SVK/039-11
1. Hat ein Bieter die von ihm erkannte Unklarheit einer Ausschreibung nicht unverzüglich gerügt und wird er wegen eines die Bedingungen abändernden Angebots ausgeschlossen, eröffnet ihm der Ausschluss eine neue Rügemöglichkeit in Bezug auf die Unklarheit.
2. Bei der Ausschreibung von Planungsleistungen im Anwendungsbereich der HOAI ist zur Gewährleistung vergleichbarer Angebote eine Honorarzone durch den Auftraggeber vorzugeben.
3. Ob eine Ausschreibung missverständlich ist (hier: Vorgabe oder eigenständige Ermittlung der Honorarzone), richtet sich nicht nach Unschärfen im Detail, sondern nach dem Gesamteindruck von Vergabebekanntmachung und Ausschreibungsunterlagen unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts der fachkundigen Ausschreibungsadressaten und des Gebots einer vergabekonformen Auslegung.
VolltextVPRRS 2011, 0378
VK Bund, Beschluss vom 23.12.2010 - VK 1-133/10
Der Auftraggeber ist grundsätzlich berechtigt, von den Bietern einen Nachweis hinsichtlich einer besonderen Qualifikation im Bereich des SGB II zu fordern. Dieser Nachweis kann auch neben dem Nachweis des Fachanwalts für Sozialrecht oder dem Teilnahmenachweis an einem Fachanwaltslehrgang für Sozialrecht gefordert werden. Hierbei besteht auch keine Bindung an die Anzahl von 60 Verfahren, die nach der Fachanwaltsordnung zur Erlangung des Fachanwalts für Sozialrecht nachgewiesen werden müssen. Jedoch muss die geforderte Anzahl an Referenzen verhältnismäßig sein, wovon bei einer Anzahl von 500 erstinstanzlichen Verfahren innerhalb eines Referenzzeitraums von zwei Jahren wohl nicht mehr auszugehen ist.
VolltextVPRRS 2011, 0377
VK Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2011 - VK 18/11
1. Stehen mehrere Unternehmen in einer Bietergemeinschaft, so kann der Nachprüfungsantrag auch von einem Mitglied der Bietergemeinschaft in Verfahrensstandschaft für die Gemeinschaft gestellt werden. Analog der im Zivilprozessrecht anerkannten Prozessstandschaft bedarf es dafür einer Ermächtigung durch die am Verfahren nicht teilnehmenden Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie eines schutzwürdigen Eigeninteresses der Antragstellerin.
2. Der Rügepräklusion nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB steht die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, IBR 2010, 159) nicht entgegen.
3. Die Einbeziehung der Transportkosten im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist gerechtfertigt. Bei den Transportkosten handelt es sich um ein auftragsbezogenes, nämlich die umweltgerechte Entsorgung von Siedlungsabfällen betreffendes Kriterium.
4. Die Entsorgung der Restabfälle, d. h. deren Behandlung, Verwertung und Beseitigung, kann als Gesamtleistung vergeben werden.
VolltextVPRRS 2011, 0373
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2011 - Verg 25/11
1. Eine Rügeobliegenheit kann nach dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB erst entstehen, wenn der Auftraggeber (vermeintlich) einen Verstoß gegen das Vergaberecht begangen hat, nicht bereits dann, wenn er einen Vergaberechtsverstoß in der Zukunft zu begehen droht.
2. Ist ein Wettbewerber nach Auffassung des späteren Antragstellers ungeeignet oder entspricht das Angebot des Wettbewerbers nicht der Leistungsbeschreibung, so begeht ein öffentlicher Auftraggeber erst dann einen Verstoß, wenn es das Angebot des Wettbewerbers trotz der (vermeintlichen) Mängel bei der Wertung nach § 19 EG VOL/A 2009 positiv zulässt.
3. Zur Inhaltlichen Klarheit von Mindestanforderungen.
4. Das Vergabenachprüfungsverfahren ist kein objektives Verfahren zur Überprüfung, ob das Vergabeverfahren in jeder Hinsicht rechtmäßig abgelaufen ist. Es dient vielmehr lediglich dem Schutz der Bieterchancen des Antragstellers.
VolltextVPRRS 2011, 0372
OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2011 - 13 Verg 6/11
1. Dem Auftraggeber steht gemäß § 16 Abs. 6 S. 1 VOL/A ein Beurteilungsspielraum zu, ob er ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung als ungewöhnlich niedrig einstuft.*)
2. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses für die Vergabeentscheidung.*)
3. Vergaberechtsfehler von Amts wegen aufzugreifen, kommt nur dann in Betracht, wenn ein Fehler vorliegt, der es unmöglich macht, das Vergabeverfahren fortzusetzen, z. B. weil eine vergaberechtskonforme Wertung der vorliegenden Angebote und ein entsprechender Zuschlag auf der Grundlage der vorliegenden Ausschreibung nicht möglich ist.*)
VolltextVPRRS 2011, 0371
VK Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2011 - VK 10/11
Die Sektorenverordnung setzt die Sektorenrichtlinie (Richtlinie 2004/17/EG-SKR) um. Sie sollte nach den Erwägungen der Bundesregierung nur den Mindeststandard der Sektorenrichtlinie aufnehmen mit dem Ziel, durch die Neufassung der Vergabevorschriften im Sektorenbereich den Regelungsinhalt zu reduzieren. Wenn also der nationale Verordnungsgeber in der Sektorenverordnung bewusst auf den Mindeststandard der Sektorenrichtlinie übersteigende Reglementierungen verzichtet hat, kann keineswegs unterstellt werden, es lägen etwaig unbeabsichtigte Regelungslücken vor, die im Wege der Analogie zu schließen seien.
VolltextVPRRS 2011, 0370
VK Bund, Beschluss vom 21.04.2011 - VK 3-41/11
1. § 19 EG Abs. 2 VOL/A ist kein allgemeiner Korrekturtatbestand für jegliche Art formeller Fehler in Angeboten.
2. Der Nachforderungstatbestand ist vielmehr im Fall der fehlenden Unterschrift oder Signatur nicht anwendbar. Der Wortlaut der Norm bezieht sich auf "Erklärungen und Nachweise" und korrespondiert somit allein mit § 19 EG Abs. 3 lit. a) VOL/A, nicht aber mit den übrigen Ausschlusstatbeständen des § 19 EG Abs. 3 lit. b) - g) VOL/A.
3. Eine fehlende Unterschrift oder Signatur darf daher nicht nachgefordert werden.
VolltextVPRRS 2011, 0369
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.2011 - Verg 38/11
1. Die Anforderung lediglich einer Zertifizierung nach DIN ISO 12647-2 ist vergaberechtswidrig. Sie entspricht nicht dem - auf Art. 49 der Richtlinie 2004/18/EG - beruhenden § 7 EG Abs. 10 VOL/A, wenn der Auftraggeber mit seiner Anforderung eine Zertifizierung durch eine Qualitätsstelle verlangt, die nicht - nur - europäische Zertifizierungsnormen anwendet.
2. § 7 EG Abs. 10 VOL/A ist abschließend.
VolltextVPRRS 2011, 0368
OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2011 - Verg W 12/11
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Einzelpositionen nur dann "unwesentlich" i. S. d. § 19 EG Abs. 2 Satz 2 2. Hs. VOL/A 2009 wären, wenn sie den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Bei einem solchen Verständnis der Vorschrift wäre der Begriff "unwesentlich" überflüssig und könnte ohne Weiteres gestrichen werden. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber hier einen nichtssagenden Begriff verwenden wollte.
VolltextVPRRS 2011, 0367
VK Bund, Beschluss vom 29.04.2011 - VK 1-34/11
1. Die VOL/A-EG sieht anders als § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A (sechs Kalendertage) keine konkrete Vorlagefrist vor, vielmehr liegt diese im von der Vergabekammer zumindest eingeschränkt überprüfbaren Ermessen des öffentlichen Auftraggebers.
2. Die Frist muss angemessen sein und es ist bei ihrer Bemessung u.a. zu berücksichtigen, mit welchem Aufwand die nachgeforderte Erklärung beschafft werden kann.
3. Allerdings verhält es sich grundsätzlich auch nicht so, dass dem betreffenden Bieter eine so lange Frist eingeräumt werden muss wie ursprünglich im Rahmen der Angebotserstellung vorgesehen war. Durch die Nachforderung erhält der Bieter lediglich die erneute Chance, dieser Anforderung spätestens jetzt gerecht zu werden.
4. Der Bieter hatte daher bereits seit der Kenntnis der Bekanntmachung Möglichkeit und auch Veranlassung, zügig die geforderten CE-Erklärungen zu besorgen. Vor diesem Hintergrund kann auch eine Frist von knapp 21 Stunden zur Vorlage der CE-Konformitätserklärung ausreichend sein.
VolltextVPRRS 2011, 0366
VK Bund, Beschluss vom 24.05.2011 - VK 1-45/11
1. Zwar enthält § 8 EG VOL/A im Gegensatz zu seiner Vorgängervorschrift § 8 VOL/A 2006 keine explizite Regelung mehr, wonach dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden soll für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann (so noch § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOL/A 2006).
2. Da der öffentliche Auftraggeber jedoch weiterhin gemäß § 8 EG Abs. 1 VOL/A zu einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung verpflichtet ist, die alle Bieter im gleichen Sinne verstehen müssen und daher miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind, ist weiterhin als vergaberechtswidrig anzusehen, wenn für die Angebotskalkulation den Bietern ungewöhnliche Wagnisse aufgebürdet werden, die zu einer hinreichend unsicheren Kalkulationsgrundlage führen und damit eine Vergleichbarkeit der Angebote nicht mehr gegeben ist.
3. Dabei ist zu beachten, dass § 8 EG Abs. 1 VOL/A auch eine konkrete Ausprägung des allgemeinen Wettbewerbsgrundsatzes des § 97 Abs. 1 GWB und des Gleichbehandlungsgebots des § 97 Abs. 2 GWB darstellt und dass es dementsprechend auch um den Schutz eines fairen Wettbewerbs geht, der nur auf der Basis vergleichbarer Angebote gewährleistet ist.
VolltextVPRRS 2011, 0365
EuGH, Urteil vom 10.11.2011 - Rs. C-348/10
1. Die Richtlinie 2004/17/EG ist dahin auszulegen, dass ein "Dienstleistungsauftrag" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie ein Vertrag ist, bei dem der Auftragnehmer nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Vertragsbestimmungen, die die Dienstleistungserbringung regeln, keinen wesentlichen Teil des auf dem öffentlichen Auftraggeber lastenden Risikos übernimmt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorgang bei Berücksichtigung seiner gesamten Merkmale als Dienstleistungskonzession oder öffentlicher Dienstleistungsauftrag einzustufen ist.*)
2. Art. 2d Abs. 1 Buchst. b Sektorenrechtsmittelrichtlinie 92/13/EWG findet auf öffentliche Aufträge, die vor dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2007/66/EG vergeben wurden, keine Anwendung.
VolltextVPRRS 2011, 0364
OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2011 - Verg W 10/11
1. § 107 Abs. 3 GWB schreibt für die Rüge eine bestimmte Form nicht vor, so dass die Rüge auch mündlich erhoben werden kann.*)
2. Ist der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers gleichzeitig auch gesetzlicher Vertreter eines Mitgliedsunternehmens eines Bieters, kommt es für die Ordnungsgemäßheit der Rüge darauf an, ob sie ihm gegenüber in der Funktion als Auftraggebervertreter erhoben worden ist.*)
3. Sind seit der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bis zur Einreichung des Nachprüfungsantrages mehr als 15 Tage vergangen, ist der Nachprüfungsantrag nur dann unzulässig, wenn der Auftraggeber in der europaweiten Ausschreibung auf die Folgen einer Versäumung dieser Frist hingewiesen hat.*)
4. Stellt die Ausschreibung an die Bieter unerfüllbare Anforderungen - hier infolge einheitlicher Ausschreibung der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung "Unterstützungskasse" und "Direktversicherung" - leidet das Vergabeverfahren an einem so schwerwiegenden Mangel, dass eine Aufhebung der Ausschreibung unumgänglich ist.*)
VolltextVPRRS 2011, 0363
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2011 - Verg 90/11
Regelungen, die vergaberechtlich nach früherem Recht als Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses zu tadeln waren, lassen sich nach derzeit geltender Rechtslage (VOL/A 2009) in Einzelfällen allenfalls unter dem Gesichtspunkt der (Un-)Zumutbarkeit einer für Bieter kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstanden.
VolltextVPRRS 2011, 0362
VK Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2011 - VK 66/10
1. Während bei der Ermittlung der Anwendungsschwellen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge prinzipiell auf den Wert des einzelnen zu vergebenden Auftrages abgestellt wird und eine Zusammenfassung nur bei laufzeitbestimmten Verträgen infrage kommt, ist Anknüpfungspunkt im Baubereich der Gesamtauftragswert des zu realisierenden Projektes. Dabei sind die Aufträge einzurechnen, die in demselben technischen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
2. Besteht zwischen dem zweiten und dem ersten Bauabschnitt kein funktionaler und auch zeitlicher Zusammenhang, weil die Maßnahmen des 2. Bauabschnitts weder technisch noch wirtschaftlich von dem bereits abgeschlossenen Projekt abhängen, sind die jeweiligen Auftragswerte der Bauabschnitte für die Berechnung des Schwellenwerts nicht zusammenzurechnen.
3. Kann der Bieter aus der Vergabebekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen klar erkennen, dass der Auftraggeber von einem Bauauftrag ausgeht, während der Bieter selbst von einen Lieferauftrag ausgeht, so ist ihm der Vergabeverstoß (falsche Wahl der Verfahrensart) positiv bekannt und er muss ihn bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber rügen.
VolltextVPRRS 2011, 0360
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011 - 9 S 1273/10
Die in Nr. 3.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) enthaltene Verpflichtung, bei der Vergabe von Aufträgen die Abschnitte 1 der VOL bzw. VOB anzuwenden, stellt eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar, wenn sie zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemacht wurde. Ein Verstoß hiergegen berechtigt zum (Teil-)Widerruf der Zuwendung.*)
VolltextVPRRS 2011, 0358
OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2011 - 13 Verg 4/11
1. Nach § 16 Abs. 1 VOL/A steht dem Auftraggeber ein Ermessen zu, ob er von einem Bieter fehlende Unterlagen nachfordert. Aus Gründen der Gleichbehandlung muss der Auftraggeber jedoch von allen Bietern, zumindest von denen in der engeren Wahl, gleichermaßen die jeweils fehlenden Erklärungen oder Nachweise nachfordern und darf hierauf nicht bei einzelnen Bietern verzichten.
2. § 16 VgV soll nicht generell Personen von der Mitwirkung an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie voreingenommen sein könnten. Ihr Ausschluss setzt vielmehr voraus, dass die konkreten Tatbestandsvoraussetzungen einer der Alternativen des § 16 VgV vorliegen.
3. Als unwiderleglich voreingenommen gelten gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VgV die natürlichen Personen, die zwar nicht selbst Bieter oder Bewerber sind, die jedoch Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unterstützen.
4. Beratung wird ähnlich wie die weitere Tätigkeit der "sonstiges Unterstützung" grundsätzlich weit ausgelegt. Insbesondere fallen hierunter freiberufliche Dienstleistungen, z. B. von Beratungsunternehmen. Gleichwohl ist der Begriff nicht völlig konturen- und grenzenlos. Es muss zumindest eine unmittelbar fördernde Tätigkeit vorliegen, was z. B. bei einem bloßen Zeitungsinterview der fraglichen Person nicht angenommen werden kann, indem sie sich positiv über einen Bieter äußert.
5. Schließlich erfordert der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 2 VgV eine Tätigkeit, die in ihrer Intensität mit der Alternative des "Beratens" gleichgesetzt werden kann.
6. Die Mitarbeiter eines Unternehmens, die in ein konkretes Vergabeverfahren durch den Auftraggeber eingeschaltet sind, dürfen nicht zugleich geschäftliche Beziehungen zu einem Bieter oder Bewerber unterhalten, insbesondere nicht als Mitarbeiter des beauftragten Unternehmens auf das Vergabeverfahren Einfluss nehmen.
VolltextVPRRS 2011, 0356
VK Südbayern, Beschluss vom 02.08.2010 - Z3-3-3194-1-41-06/10
1. Bei der Verwertung / Vermarktung von kommunalem Altpapier handelt es sich einerseits um die Erbringung einer Dienstleistung (Entsorgungsleistung) durch den Auftragnehmer, andererseits um den Verkauf von wertstoffhaltigem Material auf Seiten des Auftraggebers. In der Leistungsbeschreibung sind daher sämtliche Preisbestandteile getrennt abzufragen, wobei eine ggf. enthaltene Umsatzsteuer stets herauszurechnen ist.*)
2. Die Vergabeunterlagen sind so zu fassen, dass diese von allen Bietern im gleichen Sinne zu verstehen sind und dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis § 8 Nr. 1, Abs. 3 VOL/A aufgebürdet wird.*)
3. Die vergebende Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Bieter unter denselben Voraussetzungen anbieten. Können nämlich Angebote aufgrund unterschiedlichen Inhalts nicht miteinander verglichen werden, um das wirtschaftlichste Angebot i.S.d. § 25 Nr. 3 VOL/A zu ermitteln, darf wegen der Verletzung des Wettbewerbsgebotes des § 97 Abs.1 und des Gleichbehandlungsgebotes des § 97 Abs.2 auf keines der Angebote der Zuschlag ergehen.*)
VolltextVPRRS 2011, 0355
OLG Jena, Beschluss vom 22.08.2011 - 9 Verg 2/11
Die Entscheidung und die Ausgestaltung einer Rahmenvereinbarung liegen im Ermessen der Vergabestelle. Soweit die Rahmenvereinbarung keine Mindestabnahmepflicht beinhaltet, verletzt die Ausschreibung die Rechte der Bieter, da diesen ein unzumutbares Kalkulationsrisiko aufgebürdet wird und die Ausschreibung keine vergleichbaren Angebote erwarten lässt.
VolltextIBRRS 2011, 4082
VK Bund, Beschluss vom 21.09.2011 - VK 1-117/11
Einem Antragsteller droht ausnahmsweise dann kein Schaden, wenn sich die Verwendung unzulässiger Eignungskriterien in der Angebotsprüfung nicht negativ auf seine Zuschlagschancen (Angebotsreihenfolge) ausgewirkt hat. Dem Antragsteller fehlt dann die Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB).
VolltextVPRRS 2011, 0353
VK Südbayern, Beschluss vom 04.10.2010 - Z3-3-3194-1-45-07/10
1. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, bereits bei Angebotsabgabe die Angabe von Fabrikat und Herstellern von den Bietern zu verlangen.*)
2. Dem Auftraggeber ist es nicht verwehrt nach der Angebotslegung im Rahmen der Aufklärung vom Bieter Angaben über das angebotene Fabrikat sowie den Hersteller zu verlangen.*)
3. Verweigert ein Bieter die geforderte Aufklärung seines Angebotes vollständig oder macht er unzureichende Angaben ist das Angebot auszuschließen.*)
4. Das Recht auf Akteneinsicht besteht nur in dem Umfang, in dem es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des betroffenen Verfahrensbevollmächtigten erforderlich ist. Hierbei ist die Entscheidungsrelevanz der Unterlagen maßgeblich, deren Einsicht begehrt wird.*)
VolltextVPRRS 2011, 0351
VK Südbayern, Beschluss vom 31.05.2011 - Z3-3-3194-1-11-03/11
1. Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung als ungewöhnlich niedrig, hat der Auftraggeber eine Aufklärungspflicht. Dem Auftraggeber kommt jedoch hinsichtlich der Frage, ob eine Aufklärung für erforderlich gehalten wird oder nicht ein Beurteilungsspielraum zu.*)
2. Mängel in der § 101 a GWB Mitteilung können noch vor Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder auch erst im Laufe desselben geheilt werden. Zudem wird durch die § 101 a GWB Mitteilung das primäre Ziel verfolgt, vor Zuschlagserteilung, die Unumkehrbarkeit eines einmal erteilten Zuschlags im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes hemmen zu können. Sie dient keinem eigenständigen vergaberechtlichen Selbstzweck, weshalb auf einen Verstoß gegen § 101 a GWB allein kein Nachprüfungsantrag gestützt werden kann.*)
3. Bedingt durch den Mindestlohn im Gebäudereiniger-Handwerk (AEntG), ist die Vergabestelle in der Wertung insbesondere gehalten die Auskömmlichkeit des Stundenverrechnungssatzes zu überprüfen.*)
VolltextVPRRS 2011, 0348
VK Südbayern, Beschluss vom 02.05.2011 - Z3-3-3194-1-05-02/11
1. Es ist keine die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages beeinflussende Frage, ob das Angebot des Antragstellers von der Wertung auszuschließen ist. Auch kann dem Antragsteller der Zutritt zum Nachprüfungsverfahren nicht damit verwehrt werden, dass die Vergabestelle von den strittigen Eignungskriterien nicht abweichen werde und der Antragsteller daher in einem neuen Vergabeverfahren keine Aussicht auf den Zuschlag habe.*)
2. Von einer bloßen objektiven Erkennbarkeit eines vermeintlichen Vergaberechtsverstoßes ist dann auszugehen, wenn keine tatsächlichen Erkenntnisse hinzugetreten sind, die erst später die Bewertung als vermeintlich vergaberechtswidrig eröffnen.*)
3. Im Rahmen der Rügepflicht nach § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist es unbeachtlich, ob positives Wissen vorliegt. Notwendig ist lediglich die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Antragstellers.*)
4. Im Falle einer eingetretenen Rügepräklusion haben die angegriffenen Vergaberechtsverstöße die Unanfechtbarkeit zur Folge mit der Konsequenz, dass die vermeintlichen Verstöße als vergaberechtskonform fingiert anzusehen sind.*)
VolltextVPRRS 2011, 0346
OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2011 - 6 W 73/11
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit, der dem Zeitpunkt der Anhängigkeit entspricht, zurück, sind ihm die Kosten nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen.*)
2. Der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, der ausnahmsweise die Berücksichtigung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs bereits bei der Kostenentscheidung des laufenden Rechtsstreits ermöglicht, ist in einem solchen Fall nicht eröffnet.*)
3. Hat sich der Verfügungsantrag nach Eingang des Antrages in der Hauptsache erledigt, kann der Antragsteller das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklären. Für eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO für den Fall einer Erledigung nach Eingang des Verfügungsantrages bei Gericht besteht kein Anlass.*)
4. Eine Erledigung des Verfügungsantrages vor seiner Einreichung bei Gericht fällt grundsätzlich in die Risikosphäre des Klägers. Eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO in einem solchen Fall ist nicht gerechtfertigt.*)
5. Es ist zweifelhaft, ob bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich der nicht berücksichtigte Bieter eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel beantragen kann, dem Auftraggeber den Zuschlag zu untersagen. Denn das Zivilrecht lässt nicht allgemein Unterlassungsansprüche als primäre Leistungspflichten zu. Bei einer beabsichtigten Vergabe könnte ein etwaiger Unterlassungsanspruch allenfalls dann erwogen werden, wenn glaubhaft gemacht wäre, dass der Antragsgegner in unredlicher Absicht oder willkürlich vorzugehen droht oder ihm vorsätzlicher Rechtsbruch zu Last zu legen ist.*)
VolltextVPRRS 2011, 0345
OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2011 - 6 W 51/11
1. § 50 Abs. 2 GKG ist für die Streitwertfestsetzung in Verfahren der einstweiligen Verfügung, die beabsichtigte Vergabeentscheidungen von öffentlichen Auftraggebern unterhalb der Schwellenwerte des § 2 VgV zum Gegenstand haben, nicht anwendbar. Die Streitwertbemessung richtet sich vielmehr nach den §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Für die Streitwertfestsetzung ist dabei maßgeblich der wirtschaftliche Wert des im Wege einstweiliger Verfügung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, der auf Untersagung des Zuschlags an ein anderes Unternehmen als den Antragsteller gerichtet ist.*)
2. Eine Streitwertfestsetzung auf 5 Prozent der Angebotssumme des Angebots des Antragstellers ist dann nicht als zu niedrig anzusehen, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass das von dem Antragsteller mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgte wirtschaftliche Interesse höher liegt. Durch das Entgehen des Auftrages ausbleibende Deckungsbeiträge für die laufenden Kosten können als Frustrierungsschaden bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt werden.*)
VolltextVPRRS 2011, 0443
OLG Dresden, Beschluss vom 28.07.2011 - Verg 5/11
1. Auch die Ausweisung eines eher symbolischen Preises - von 0,00 EUR oder gar eines sog. Minuspreises – kann als Preisangabe zu verstehen sein kann. Dies gilt aber nur dann, wenn der Bieter den Preis ersichtlich ernst gemeint hat, ohne Preisbestandteile auf andere Leistungspositionen zu verteilen und auf diese Weise zu "verstecken".
2. Geschieht dies aber durch Abpreisen des Einheitspreises einer bestimmten ausgeschriebenen Leistungsposition und Aufpreisen des Einheitspreises einer anderen angebotenen Position, werden die für die jeweiligen Leistungen geforderten tatsächlichen Preise weder vollständig noch zutreffend wiedergeben.
VolltextVPRRS 2011, 0343
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2011 - Verg 51/11
1. Eine Dienstleistungskonzession liegt vor, wenn die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Auftragnehmer von dem öffentlichen Auftraggeber kein Entgelt für seine Dienstleistungen erhält, sondern ihm lediglich das Recht eingeräumt wird, Entgelte von den Nutzern zu erheben.
2. Ein Anschluss- und Benutzungszwang steht einer Dienstleistungskonzession nicht entgegen. Dieser mindert zwar das Risiko des Auftragnehmers, Abnehmer für seine Dienstleistungen zu finden. Das Risiko der Beitreibung seiner Entgeltansprüche liegt jedoch alleine beim Auftragnehmer.
3. Im Abfallrecht ist die Vergabe einer Dienstleistungskonzession nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG unzulässig. Die Wahl der Vergabe einer Dienstleistungskonzession anstelle eines Dienstleistungsvertrages stellt sich damit als Umgehung des Vergaberechts dar.
4. Der Rechtsweg zu Vergabekammer und Vergabesenat besteht nicht für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen. Jedoch sind die Vergabenachprüfungsinstanzen nach § 104 Abs. 2 GWB dafür zuständig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die beabsichtigte Vergabe in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt worden zu sein.
VolltextVPRRS 2011, 0341
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.02.2010 - VK-SH 29/09
1. Ist einem Bieter aus den Vergabeunterlagen bekannt, dass beim streitgegenständlichen Vergabeverfahren die Angabe von Nettopreisen gefordert ist, hat er sich mit der Abgabe seines Angebots bewusst auf diese Forderung eingelassen. Eine dagegen gerichtete Rüge nach Ablauf der Angebotsfrist ist dann nicht mehr rechtzeitig.*)
2. Hat der Bieter ein Vergütungssystem angeboten, das von dem von dem Antragsgegner geforderten abweicht, so liegt darin ein Nebenangebot.*)
3. Zur eingeschränkten Prüfungskompetenz und –möglichkeit der Vergabekammer in Bezug auf Wertungsentscheidungen.*)
VolltextVPRRS 2011, 0340
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2011 - Verg 3/11
Die Entscheidung der Vergabestelle, eine bestimmte Beschaffung vorzunehmen, ist dem Vergabeverfahren vorgelagert. Im Vergabenachprüfungsverfahren wird nicht überprüft, ob das Beschaffungsvorhaben aus anderen als vergaberechtlichen Gründen rechtmäßig ist oder nicht, sondern lediglich die Umsetzung dieser Entscheidung anhand der vergaberechtlichen Vorgaben kontrolliert.
VolltextVPRRS 2011, 0339
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2011 - Verg 2/11
1. Für die Frage der Erledigung kommt es nicht darauf an, ob der ursprüngliche Nachprüfungsantrag zulässig und begründet war. Es reicht vielmehr aus, dass der auf Vornahme oder Unterlassung gerichtete Antrag des Antragstellers gegenstandslos geworden ist. In der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass - anders als in einem Zivilprozess - Erledigung unabhängig davon eintreten kann, ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war.
2. Das Vergabenachprüfungsverfahren erledigt sich u.a. dadurch, dass der Auftraggeber wirksam den Zuschlag erteilt hat. Dadurch entfällt der auf die Aufhebung des Vergabeverfahrens gerichtete Gegenstand des Nachprüfungsantrages.
3. Ein Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes nach vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereich zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern. In geeigneten Fällen kann mit einem Feststellungsantrag auch der Gefahr einer Wiederholung begegnet werden. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass der Antragsteller der Früchte des von ihm angestrengten Nachprüfungsverfahrens nicht verloren geht. Zudem kann ein Feststellungsinteresse gegeben sein, wenn der Antrag der Vorbereitung einer Schadensersatzforderung dient. Eine konkrete und verbindliche Festlegung ist insoweit nicht erforderlich.
VolltextVPRRS 2011, 0446
VK Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2011 - VK-22/2011
Eine wettbewerbswidrige Erstellung von Angeboten in gegenseitiger Kenntnis des Angebotsinhalts liegt auch dann vor, wenn Geschäftsführer als Vater und Sohn verwandtschaftlich verbunden sind. Auch in diesem Fall sind ggf. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die gegenseitige Kenntnis vom Angebotsinhalt / den Kalkulationsgrundlagen auszuschließen.*)
VolltextVPRRS 2011, 0336
VK Thüringen, Beschluss vom 05.09.2011 - 250-4003.20-3317/2011-E-005-HBN
1. Die Nachreichungsregelung des § 19 EG Abs. 2 VOL/A ist auf fehlende Angebotsunterschriften unanwendbar, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Angebotsschreiben selbst oder nur die Unterschrift auf diesem fehlt.
2. Führt ein Bieter nur der Vergabestelle zugängliche Fakten aus einem Konkurrenzangebot in ein Nachprüfungsverfahren ein, ist dies nur dann unlauter, wenn die Aktivität zur Beschaffung von ihm ausgegangen ist und er den die Information Beschaffenden zu rechtswidrigen Handlungen bewegt hat.
VolltextVPRRS 2011, 0335
VK Hessen, Beschluss vom 19.09.2011 - 69d-VK-31/2011
1. Die Ausschreibung eines Tausalzliefervertrags als Rahmenvereinbarung steht im Ermessen der Vergabestelle.
2. Es ist jedoch auch bei Rahmenvereinbarungen unzulässig, die Ungewissheit über den witterungsabhängigen Tausalzbedarf auf den Zuschlagsbieter abzuwälzen, indem trotz verbindlicher Lieferpflicht des Zuschlagsbieters keine Mindestabnahmemenge durch den Auftraggeber garantiert wird.
VolltextVPRRS 2011, 0334
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2011 - 15 Verg 8/11
1. § 19 Abs. 6 Satz 2 EG VOL/A, der dem öffentlichen Auftraggeber verbietet, auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, den Zuschlag zu erteilen, dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers. Dieser soll keine Verträge mit Auftragnehmern eingehen, die wegen einer unauskömmlichen Preiskalkulation in die Gefahr geraten, ihre Leistungspflichten nicht erfüllen zu können. Durch die Vorschrift werden Bieter nur reflexartig geschützt, ohne dass sie darauf einen Rechtsanspruch haben.
2. Einen Bieterschutz, ein subjektives Recht, entfaltet § 19 Abs. 6 Satz 2 EG VOL/A dann, wenn der Auftraggeber das als unangemessene niedrig gerügte Preisangebot auszuschließen hat, weil er wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen hat. Dazu zählen beispielsweise Angebote mit unangemessen niedrigem Preis, die der Marktverdrängung dienen oder zumindest die Gefahr begründen, dass bestimmte Wettbewerber vom Markt ganz verdrängt werden.
3. Die Eignungsprüfung ist in zwei Stufen durchzuführen. Zunächst ist zu prüfen, ob das Angebot eines Bieters sämtliche geforderten Eignungsnachweise bzw. Angaben enthält (formelle Eignungsprüfung). Danach ist zu prüfen, ob der Bieter geeignet ist (materielle Eignungsprüfung). Die Feststellung, dass ein Bieter zur Durchführung des ausgeschriebenen Auftrags geeignet ist, ist das Ergebnis einer fachlich-technischen Prognose. Die Vergabestelle hat somit einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Ihre Entscheidung kann nur darauf überprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist, der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, die selbst aufgestellten Vorgaben beachtet und keine sachwidrigen oder gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßenden Erwägungen angestellt worden sind, bzw. darauf, ob die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen beruhen.
4. Gemäß § 19 Abs. 6 Satz 2 EG VOL/A darf auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden. Maßgeblich ist der Gesamtpreis (Endpreis) des Angebots. Die Angemessenheit des Angebotspreises ist anhand feststehender, gesicherter Tatsachengrundlage durch eine Betrachtung des Preis-Leistungs-Verhältnisses innerhalb des vom Ausschluss bedrohten Angebots zu ermitteln; der Gesamtpreis des Angebots ist in Relation zum Wert der angebotenen Leistung zu setzen. Daneben hat sich die Prüfung auf alle sonst bedeutsamen Einzelfallumstände zu erstrecken. Die Unverhältnismäßigkeit des Preises unterliegt der wertenden Entscheidung des Auftraggebers. Kann ein Bieter nachvollziehbar erklären, aufgrund sach- und/oder unternehmensbezogener, wettbewerbsorientierter Gründe günstiger als das Bieterumfeld kalkuliert zu haben, ist bei wertender Betrachtung kein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung gegeben . Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein beachtliches Missverhältnis auch dann nicht vorliegt, wenn der Bieter beabsichtigt, einen Deckungsbeitrag zu den Betriebskosten zu erzielen, oder er in einen neuen Markt vorstoßen möchte, so lange keine Zweifel daran bestehen, dass er die angebotene Leistung auch erfüllen wird.
5. Werden Preisangebote nicht detailiert angegeben, was bei einem Verhandlungsverfahren vorkommt, so ist auch bei erheblichen Abständen zwischen den Preiskalkulationen verschiedener Bieter die Vergleichbarkeit nicht ausgeschlossen. Vergleichbarkeit bedeutet nicht Identität.
6. Die Organisation und Strukturierung des Wertungsvorgangs unterliegt dem Ermessen des öffentlichen Auftraggebers. Die Methodik der Bewertung ist seine Sache. Ihm steht ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Auch bei der Vergabe von Wertungspunkten steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Ausübung nur daraufhin überprüft werden kann, ob die zugrunde gelegten Tatsachen, insbesondere die durch die Ausschreibung vorgegebenen Leistungsanforderungen und der Inhalt der abgegebenen Angebote, richtig erfasst sind, ob die Bewertung nach Maßgabe der vorab bekannt gegebenen Kriterien und widerspruchsfrei erfolgt ist und ob sachfremde Erwägungen wirksam geworden sind.
VolltextVPRRS 2011, 0333
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2011 - 15 Verg 7/11
1. Die zwingende Ausschlussregelung in § 19 Abs. 3 EG VOL/A will die Chancengleichheit aller Bieter sicherstellen und gewährleisten, dass der Vergabestelle für den Wertungsvorgang vergleichbare Angebote vorliegen. Beziehen sich die eingereichten Angebote nicht auf identische Leistungsbeschreibungen und Vertragsunterlagen, so wäre der Wettbewerbsgrundsatz verletzt. Entspricht ein Angebot (hier 1 Fahrer und 1 Lader) der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung (1 Fahrer und 2 Lader) nicht, so ist dieses Angebot aus der Wertung herauszunehmen.
2. Eine nachträgliche Änderung ist unzulässsig, wenn diese grundsätzliche Änderungen im Verfahren nach sich ziehen könnte (etwa Zuschlag statt Ausschluß). Eine nachträgliche Änderung an den Vertragsunterlagen i. S. v. § 19 Abs. 3 d) EG VOL/A liegt bereits dann vor, wenn das Angebot eine einzige Vorgabe der Leistungsbeschreibung inhaltlich nicht einhält; es genügen selbst geringfügige inhaltliche Abweichungen von den Vorgaben der Vergabestelle für einen Angebotsausschluss.
3. Bei eindeutigen Angeboten bedarf es auch keinen Aufklärungsgesprächs.
VolltextVPRRS 2011, 0332
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.07.2011 - 15 Verg 5/11
1. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nach dem Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgeblich ist, ob ein verständiger Beteiligter unter Beachtung seiner Pflicht, die Kosten so gering wie möglich zu halten, die Beauftragung eines Bevollmächtigten ex ante für notwendig erachten durfte.
2. Die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes seitens des Auftraggebers ist unnötig, wenn keine über vergaberechtliche Fragestellungen hinausgehenden rechtlichen Probleme allgemeiner oder besonderer Art zu bewältigen sind.
3. Von einer städtischen GmbH kann erwartet werden, dass sie die maßgeblichen Rechtsvorschriften, die mit einer Auftragsvergabe jenseits der Schwellenwerte verbunden sind, kennt, anwenden und ihre Anwendung in einem konkreten Vergabeverfahren erklären und gegen Rügen "verteidigen" kann.
VolltextVPRRS 2011, 0331
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2011 - Verg 55/11
Dem Auftraggeber steht bei der prognostischen Bewertung der Eignung von Bietern ein von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, wobei zu beachten ist, dass eine die Eignung betreffende negative (Zwischen-)Entscheidung auf gesicherten Erkenntnissen des Auftraggebers beruhen muss.
VolltextVPRRS 2011, 0330
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2011 - Verg 48/11
1. Eine Gesamtvergabe darf nur in Ausnahmefällen stattfinden. Kommt eine Ausnahme aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen in Betracht, hat sich der Auftraggeber in besonderer Weise mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen.
2. Der mit einer Fachlosvergabe allgemein verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsmehraufwand sowie ein höherer Aufwand im Rahmen der Gewährleistung können eine Gesamtvergabe für sich allein nicht rechtfertigen.
3. Ob ein Teilausschnitt einer Tätigkeit als Fachlos aufzufassen ist, bestimmt sich zunächst nach den gewerberechtlichen Vorschriften und der allgemein oder regional üblichen Abgrenzung. Dabei ist auch von Belang, ob sich für spezielle Arbeiten mittlerweile ein eigener Markt herausgebildet hat.
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