Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4933 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
VPRRS 2010, 0410VK Bund, Beschluss vom 12.03.2010 - VK 1-19/10
Ein öffentlicher Auftraggeber darf Mindestanforderungen an die Eignung stellen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sind. Da es Sache des öffentlichen Auftraggebers ist, die von den Bewerbern zu erfüllenden Eignungsmerkmale festzulegen, steht den Betroffenen diesbezüglich ein von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
VolltextVPRRS 2010, 0407
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2010 - Verg 47/10
Bei Lieferanten von Papier, Farbe u.ä. handelt es sich nicht um Unterauftragnehmer. Unterauftragnehmer übernehmen den Auftrag ganz oder teilweise. Dazu gehören Lieferanten von Zutaten für vom Bieter herzustellende und zu liefernde Erzeugnisse nicht.
VolltextVPRRS 2010, 0406
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2010 - Verg 13/10
1. Drittunternehmen im Sinne der Art. 25, 45 ff Richtlinie 2004/18/EG, § 7a Nr. 3 Abs. 6, § 10 VOL/A sind auch konzernangehörige Unternehmen.
2. Zu der Frage, was ein Nachunternehmer ist.
3. Werden nur für eine bestimmte Gruppe von Drittunternehmen bestimmte Nachweise gefordert, kann ein Bieter davon ausgehen, dass er für sonstige Drittunternehmen diese Nachweise nicht vorlegen muss.
4. Will sich der bisherige Auftragnehmer bei der Neuausschreibung auf diese bisherige Tätigkeit als Referenz berufen, so muss er auf diese Tätigkeit explizit auch hinweisen. Ohne einen solchen Hinweis kann die Vergabestelle nicht erkennen, ob sich der Bieter überhaupt auf diesen früheren Auftrag berufen will.
VolltextVPRRS 2010, 0405
EuGH, Urteil vom 18.11.2010 - Rs. C-226/09
Die Gewichtung der Zuschlagskriterien darf nach einer ersten Prüfung der eingereichten Angebote nicht mehr geändert werden.
VolltextVPRRS 2010, 0404
OLG Jena, Beschluss vom 19.10.2010 - 9 Verg 5/10
1. Macht ein potentieller Bieter mit seinem Antrag an die Vergabekammer die vergaberechtswidrige Auftragserteilung ohne vorherige Ausschreibung geltend, reicht es für die Darlegung eines drohenden Schadens im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB aus, dass er sein Interesse an dem Auftrag bekundet und vorträgt, sein Tätigkeitsfeld umfasse Aufträge der betreffenden Art.*)
2. Schreibt die Vergabestelle Architektenleistungen "mehrstufig" in der Weise aus, dass zunächst nur eine Leistungsphase beauftragt wird, der Auftragnehmer sich aber verpflichten muss, bei Bedarf alle weiteren Leistungsphasen zu erbringen, ist mit der Erteilung des Zuschlags das Vergabeverfahren hinsichtlich des Gesamtauftrags beendet. Will die Vergabestelle später nicht dem Zuschlagsbieter die weiteren Leistungsphasen übertragen, muss sie, wenn keiner der Ausnahmefälle des § 5 Abs. 2 VOF 2006 vorliegt, erneut ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung durchführen. Sie darf nicht lediglich mit den Teilnehmern des früheren Teilnahmewettbewerbs in Verhandlungen eintreten; ein auf dieser Grundlage geschlossener Vertrag ist nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB nichtig.*)
VolltextVPRRS 2010, 0398
OLG Dresden, Beschluss vom 12.10.2010 - WVerg 9/10
1. § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB ist nicht nur anwendbar, wenn der Auftrag an ein Unternehmen erteilt worden ist, sondern auch dann, wenn er an zwei Unternehmen vergeben wurde.
2. Bei den sog. de-facto-Vergaben des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB besteht für den Bieter keine Rügeverpflichtung.
3. Die Vergabe von DNA-Analysen ist der Kategorie 27 "Sonstige Leistungen" des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG bzw. des Anhangs I Teil B der VOL/A 2006 zuzuordnen.
4. Bei DNA-Analysen im Rahmen der Strafverfolgung kommen regelmäßig Firmen aus dem europäischen Ausland aus Zeitgründen und wegen der erforderlichen Kühlung nicht in Betracht. Zudem muss regelmäßig die Person, die die Analyse durchgeführt hat, im Strafverfahren als Sachverständiger und/oder Zeuge zur Verfügung stehen.
5. Universitäten können, soweit sie Marktteilnehmer sein können und damit nicht von vorneherein und ohne weitere Prüfung nach § 7 Nr. 6 VOL/A 2006 von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden könnten, nicht im Wege der Freihändigen Vergabe beauftragt werden.
VolltextVPRRS 2010, 0397
VK Lüneburg, Beschluss vom 05.05.2010 - VgK-12/2010
1. Die Wirkung einer Festlegung des rechtlichen Rahmens durch den Auftraggeber für die Nachprüfung hat (§§ 102 ff. GWB) besteht in einer Selbstbindung des Auftraggebers, dass er das streitgegenständliche Los nicht dem 20 %-Kontingent nach § 2 Abs. 7 VgV zuordnet, für welches das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet wäre.
2. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen ein durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller auch schlüssig darlegt, dass er bei vergaberechtskonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte.
3. Die Frage, ob eine Rüge noch unverzüglich nach positiver Kenntniserlangung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab. Nach der Rechtsprechung muss die Rüge angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen ein bis drei Tagen nach positiver Kenntnisnahme erfolgen.
4. Das Verbot der Änderung der Vorgaben in den Verdingungsunterlagen trägt dem Umstand Rechnung, dass ein fairer Wettbewerb vergleichbare Angebote verlangt.Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Angebot den ausgeschriebenen Leistungen und sonstigen Verdingungsunterlagen entspricht. Der durch eine Ausschreibung eröffnete Wettbewerb kann nur gewährleistet werden, wenn Änderungen an den Verdingungsunterlagen unterbunden werden, weil anderenfalls die Vergleichbarkeit der Angebote leidet. Angebote, die gegen § 21 Nr. 1 Abs.3 VOB/A verstoßen, müssen deshalb von der Wertung ausgeschlossen werden. Die Bieter müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung auch so angeboten haben will, wie er sie in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat. Wollen oder können die Bewerber die Leistung nicht nach Maßgabe der Verdingungsunterlagen anbieten, so steht es ihnen frei, Änderungsvorschläge oder Nebenangebote zu unterbreiten, sofern sie vom Auftraggeber nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Weicht der Bieter dagegen, im Rahmen seines Angebotes von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses ab, so führt dies zum zwingenden Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A.
VolltextVPRRS 2010, 0395
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.07.2010 - 1 VK LVwA 19/09
Eine mögliche Verlängerung eines Pachtvertrages stellt weder ein Optionsrecht dar, noch kann aus ihr in anderer Weise ein Anspruch auf Verlängerung abgeleitet werden.*)
VolltextVPRRS 2010, 0393
VK Arnsberg, Beschluss vom 13.07.2010 - VK 11/10
Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A müssen die Angebote die Preise sowie die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Eine eindeutig geforderte zusätzliche Unterschrift zu den Angaben auf einem Preisblatt erfüllt die Voraussetzung einer fehlenden Erklärung.*)
VolltextVPRRS 2010, 0392
VK Arnsberg, Beschluss vom 20.07.2010 - VK 09/10
1. Die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, den wirtschaftlichsten Preis durch eine vergaberechtsgerechte Ausschreibung für Abschleppleistungen zu ermitteln, kann nicht durch die Übernahme verbandinterner ermittelter Preislisten ersetzt werden.*)
2. Die funktionale Leistungsbeschreibung lässt die Bestimmung einer Leistung mit dem geschuldete Ziel Abschleppen / Bergen von Fahrzeugen unterschiedlichen Gewichts verbunden mit der Forderung einer Pauschalpreisangabe zu.*)
VolltextVPRRS 2010, 0390
VK Südbayern, Beschluss vom 25.06.2010 - Z3-3-3194-1-28-05/10
1. Bei der Vergabe von Labordienstleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung des Anhangs IB, Kategorie 27 der VOL/A, nicht aber um eine Leistung der Kategorie 12 des Anhangs II zur Vergabekoordinierungsrichtlinie.*)
2. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOL/A sind Öffentliche Ausschreibungen durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter, Fachzeitschriften oder Internetportale bekannt zu machen. Das Internetportal als Bekanntmachungsmedium genügt nach dem Regelungszweck des § 17 VOB/A und § 17 VOL/A aber nur dann den Anforderungen der Transparenz, wenn dem durchschnittlichen Nutzer des Internets auch der entsprechende Internetauftritt des Auftraggebers bekannt ist, oder sich Bekanntmachungen im Internet nicht nur zufällig oder mit großem Aufwand finden lassen.*)
3. Grundsätzlich hat der Auftraggeber bis zum Eröffnungstermin die Möglichkeit, etwaige Fehler im Leistungsverzeichnis zu korrigieren, das heißt, er kann Teile des Leistungsverzeichnisses zurückziehen oder Änderungen am Leistungsverzeichnis vornehmen. Liegen dennoch inhaltlich unterschiedliche Angebote vor, die auf Änderungen zurückzuführen sind und liegt dies nicht im Verantwortungsbereich der Bieter, macht eine solche Situation es unumgänglich, das Vergabeverfahren in den Stand nach der erfolgten Bekanntmachung der Vergabeabsicht durch die Vergabestelle zurückzuversetzen. Hierbei sollte er sich auch dahingehend absichern, dass ihm alle Bewerber den Empfang der Mitteilung bestätigen.*)
4. Eine Loslimitierung kann vergaberechtlich nur dann zulässig sein, wenn damit bezogen auf den Bieterkreis und den Auftragsgegenstand keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt. Bei der Entscheidung über die Losaufteilung kommt es im Rahmen der Dokumentationspflicht vor allem darauf an, dass ersichtlich wird, dass die Vergabestelle das Interesse an einem breiteren Wettbewerb um den zu vergebenden Auftrag berücksichtigt und gegen wirtschaftliche und technische Belange abgewogen hat. *)
VolltextVPRRS 2010, 0389
VK Südbayern, Beschluss vom 24.06.2010 - Z3-3-3194-1-23-04/10
1. Der Antragsgegner darf den Zuschlag auf keines der Angebote erteilen, wenn die Verdingungsunterlagen nicht geeignet waren, vergleichbare Angebote in Bezug auf eventuell zu zahlende Umsatzsteuer zu erhalten. *)
2. Bei einer mathematischen Formel zur Preisanpassung sind auch die dazugehörigen Einheiten zu berücksichtigen. *)
3. Eine Formel zur Preisanpassung darf nicht dazu führen, dass bei bestimmten Angebotspreisen es zu Ergebnissen kommt, die dem Sinn der Preisanpassung zuwiderlaufen. *)
4. Erfasst die vom Auftragsgegner vorgegebene Alternative nicht nur einzelne Positionen der Leistungsbeschreibung , sondern die Gesamtleistung und wirkt sich auch auf die Angebotspreise aus, ist die Leistung nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A nicht eindeutig.*)
VolltextVPRRS 2010, 0388
VK Südbayern, Beschluss vom 26.03.2010 - Z3-3-3194-1-05-01/10
1. Wurde der Antragsgegnerin untersagt, den Zuschlag zu erteilen, ohne die Bieter -unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer Südbayern -nach erneuter Übersendung der Verdingungsunterlagen, und zwar einschließlich der Bekanntgabe aller Zuschlagskriterien, Unterkriterien und deren jeweiliger Gewichtung, zuvor erneut zur Abgabe eines Angebots aufgefordert zu haben, sind hiermit ausschließlich die Wettbewerber gemeint, die ein Angebot abgegeben hatten.*)
2. Gehört ein Antragsteller aber nicht zum Kreis der Bieter, die erneut zur Angebotsabgabe aufzufordern gewesen waren, fehlt es bereits an der Antragsbefugnis.*)
3. Es liegt auch keine "defacto-Vergabe" vor, wenn der Auftraggeber die Ausschreibung nicht aufgehoben sondern ausschließlich die Bieter im ersten Verfahren zur Angebotsabgabe aufgefordert hat. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich die Kriterien geändert haben, so betrifft das nur die beteiligten Bieter.*)
VolltextVPRRS 2010, 0387
VK Niedersachsen, Beschluss vom 05.05.2010 - VgK-12/2010
1. Die Wirkung einer Festlegung des rechtlichen Rahmens durch den Auftraggeber für die Nachprüfung hat (§§ 102 ff. GWB) besteht in einer Selbstbindung des Auftraggebers, dass er das streitgegenständliche Los nicht dem 20 %-Kontingent nach § 2 Abs. 7 VgV zuordnet, für welches das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet wäre.
2. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen ein durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller auch schlüssig darlegt, dass er bei vergaberechtskonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte.
3. Die Frage, ob eine Rüge noch unverzüglich nach positiver Kenntniserlangung erfolgt, hängt vom Einzelfall ab. Nach der Rechtsprechung muss die Rüge angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen ein bis drei Tagen nach positiver Kenntnisnahme erfolgen.
4. Das Verbot der Änderung der Vorgaben in den Verdingungsunterlagen trägt dem Umstand Rechnung, dass ein fairer Wettbewerb vergleichbare Angebote verlangt.Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Angebot den ausgeschriebenen Leistungen und sonstigen Verdingungsunterlagen entspricht. Der durch eine Ausschreibung eröffnete Wettbewerb kann nur gewährleistet werden, wenn Änderungen an den Verdingungsunterlagen unterbunden werden, weil anderenfalls die Vergleichbarkeit der Angebote leidet. Angebote, die gegen § 21 Nr. 1 Abs.3 VOB/A verstoßen, müssen deshalb von der Wertung ausgeschlossen werden. Die Bieter müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung auch so angeboten haben will, wie er sie in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat. Wollen oder können die Bewerber die Leistung nicht nach Maßgabe der Verdingungsunterlagen anbieten, so steht es ihnen frei, Änderungsvorschläge oder Nebenangebote zu unterbreiten, sofern sie vom Auftraggeber nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Weicht der Bieter dagegen, im Rahmen seines Angebotes von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses ab, so führt dies zum zwingenden Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A.
VolltextVPRRS 2010, 0386
VK Südbayern, Beschluss vom 25.06.2010 - Z3-3-3194-1-30-05/10
1. Gemäß § 17 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A 2006 sind Öffentliche Ausschreibungen durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter, Fachzeitschriften oder Internetportale bekannt zu machen. Das Internetportal als Bekanntmachungsmedium genügt nach dem Regelungszweck des § 17 VOB/A 2006 und § 17 VOL/A 2006 aber nur dann den Anforderungen der Transparenz, wenn dem durchschnittlichen Nutzer des Internets auch der entsprechende Internetauftritt des Auftraggebers bekannt ist, oder sich Bekanntmachungen im Internet nicht nur zufällig oder mit großem Aufwand finden lassen.*)
2. Grundsätzlich hat der Auftraggeber bis zum Eröffnungstermin die Möglichkeit, etwaige Fehler im Leistungsverzeichnis zu korrigieren, das heißt, er kann Teile des Leistungsverzeichnisses zurückziehen oder Änderungen am Leistungsverzeichnis vornehmen. Liegen dennoch inhaltlich unterschiedliche Angebote vor, die auf Änderungen zurückzuführen sind und liegt dies nicht im Verantwortungsbereich der Bieter, macht eine solche Situation es unumgänglich, das Vergabeverfahren in den Stand nach der erfolgten Bekanntmachung der Vergabeabsicht durch die Vergabestelle zurückzuversetzen. Hierbei sollte er sich auch dahingehend absichern, dass ihm alle Bewerber den Empfang der Mitteilung bestätigen.*)
3. Eine Loslimitierung kann vergaberechtlich nur dann zulässig sein, wenn damit bezogen auf den Bieterkreis und den Auftragsgegenstand keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt. Bei der Entscheidung über die Losaufteilung kommt es im Rahmen der Dokumentationspflicht vor allem darauf an, dass ersichtlich wird, dass die Vergabestelle das Interesse an einem breiteren Wettbewerb um den zu vergebenden Auftrag berücksichtigt und gegen wirtschaftliche und technische Belange abgewogen hat.*)
VolltextVPRRS 2010, 0384
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.08.2009 - 1 VK LVwA 29/09
Eine bloße Aufforderung zur Erläuterung der Vergabeentscheidung des Auftraggebers beinhaltet noch keine Missbilligung.*)
VolltextVPRRS 2010, 0381
OLG Naumburg, Beschluss vom 12.07.2010 - 1 Verg 9/10
1. Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die durch die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen und es findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht statt. Auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages kommt es für diese Kostenentscheidung nicht an (BGH, Beschluss vom 09.12.2003 - X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 f.).*)
2. In einem solchen Fall kann der Antragsteller die Erstattung seiner Auslagen vor der Vergabekammer allenfalls im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsantrages gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB erreichen.*)
VolltextVPRRS 2010, 0379
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2008 - Verg 21/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2010, 0376
OLG Hamburg, Beschluss vom 24.09.2010 - 1 Verg 2/10
1. Ob bzw. wie die Regelung des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nach den jüngsten Entscheidungen des EuGH (NZBau 2010, 183 = EuZW 2010, 261 - "Uniplex" und NZBau 2010, 256 -"NRA") anzuwenden ist, kann offen bleiben.
2. Ist die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF (Ausgabe 2006) - anwendbar, dann sieht § 5 VOF als zulässige Vergabeart überhaupt nur das Verhandlungsverfahren vor.
3. Die Bestimmungen der VOF sind gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 VOF i.V. mit § 1 VOF auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, anzuwenden, soweit sie im Anhang I A oder im Anhang I B genannt sind. Das ist in Bezug auf die Rechtsberatung der Fall, da diese im Anhang I B in Ziffer 21 aufgeführt ist.
4. Die Rechtsberatung im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zur Bereederung von Forschungsschiffen kann nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VOF i. V. mit § 5 VgV vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden, insbesondere dann, wenn unterschiedliche Lösungen in Betracht kommen und der Beratungsumfang vom Beratungsergebnis abhängt.
5. Geht aus einem an sämtliche Bewerber gleichzeitig verschickten Bewerberrundschreiben eindeutig hervor, dass Voraussetzung für die Erreichung der Höchstpunktzahl ein Teammitglied mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung ist, hat der öffentliche Auftraggeber weder das Transparenzgebot gemäß § 97 Abs. 1 GWB noch das Gleichheitsgebot gemäß § 97 Abs. 2 GWB verletzt.
VolltextVPRRS 2010, 0375
VK Sachsen, Beschluss vom 09.07.2010 - 1/SVK/021-10
1. Die Vergabe von DNA-Analysen, die im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungsverfahren erhoben werden, ist der Kategorie 27 "Sonstige Dienstleistungen" des Anhanges IB der VOL/A zuzuordnen.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber muss den CPV-Code benennen, der so präzise wie möglich dem Beschaffungsvorhaben entspricht. Falls die CPV-Nomenklatur nicht präzise genug ist, muss der Auftraggeber sich auf die Abteilung, Gruppe, Klasse oder Kategorie beziehen, die dem beabsichtigten Beschaffungsvorhaben am besten entspricht. Bei der Zuordnung steht dem Auftraggeber ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.*)
3. Die Ausnahmetatbestände des § 3 Nr. 4 VOL/A sind abschließend und aufgrund ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen. Für Vergaben nach dem 2. Abschnitt der VOL/A ist § 3 Nr. 4 VOL/A allein dann anwendbar, wenn nachrangige Dienstleistungen nach Anhang I B vergeben werden. Dem Auftraggeber steht dann ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung zwischen der freihändigen Vergabe an die in § 3 Nr. 4 lit. o VOL/A genannten Einrichtungen einerseits oder der öffentlichen Ausschreibung unter Beteiligung erwerbswirtschaftlicher Bieter andererseits zu.*)
4. Die Freihändige Vergabe ist gemäß § 3 Nr. 4 lit. o) VOL/A zulässig, wenn ein Auftrag an Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus-und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen vergeben werden soll. § 3 Nr. 4 lit. o) VOL/A korrespondiert mit § 7 Nr. 6 VOL/A. Die Möglichkeit der freihändigen Vergabe stellt somit einen Ausgleich dafür her, dass den Einrichtungen nach § 7 Nr. 6 VOL/A eine Teilnahme am Wettbewerb nicht möglich ist. Dieses Ausgleichsgefüge wird nach Auffassung der Vergabekammer auch nicht durch die Entscheidung des EuGH (U. v. 23.12.2009 -Rs. C-305/08) aus den Angeln gehoben.*)
5. Der Anwendung des § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber den Auftrag an zwei Unternehmen erteilt hat, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen. Der Begriff "ein" Unternehmen ist als (unbestimmter) Artikel zu betrachten, nicht als "Zahlwort", alles andere würde zu absurden Ergebnissen und zu einer einfachen Umgehung des gesetzlichen Tatbestandes führen.*)
VolltextVPRRS 2010, 0374
VK Südbayern, Beschluss vom 24.08.2010 - Z3-3-3194-1-31-05/10
1. Weicht ein Angebot im Hinblick auf eine technische Spezifikation von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses des Auftraggebers ab, so ist dieses Angebot als Haupt-und nicht als Nebenangebot zu werten. *)
2. Ist einem Angebot ein mehrseitiges Schreiben der Herstellfirma beigefügt, in dem sich diese explizit zur Gleichwertigkeit des angebotenen Werkstoffes mit dem im Leistungsverzeichnis enthaltenen Werkstoffes auseinandersetzt, sind die Anforderungen an die Nachweispflicht des Bieters an die Gleichwertigkeit seines angebotenen Produktes als ausreichend einzustufen. *)
3. Der Vergabestelle kann nicht zugestanden werden aufgrund einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung, die sie selbst zu vertreten hat und die noch dazu aus technischer Hinsicht durchaus durchführbar ist das gesamte Vergabeverfahren aufzuheben, da dies nicht das mildeste Mittel darstellt. *)
VolltextVPRRS 2010, 0371
VK Südbayern, Beschluss vom 19.03.2010 - Z3-3-3194-1-04-01/10
1. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten ist allein für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist.*)
2. Sinn der Auskömmlichkeitsprüfung liegt darin, dem Bieter die Möglichkeit einzuräumen, mit seinen Argumenten darzulegen, dass er in der Lage ist, seine Leistungen auftragsgerecht zu erbringen. Bei dieser Prognoseentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber zwar keinen Ermessensspielraum, dafür aber einen Beurteilungsspielraum, der einer nur eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Vergabekammer unterliegt. Eine Verletzung dieses Beurteilungsspielraums liegt nur dann vor, wenn die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und - feststellungen oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen beruhen.*)
VolltextVPRRS 2010, 0370
VK Südbayern, Beschluss vom 29.06.2010 - Z3-3-3194-1-35-05-10
Allein die Tatsache, dass ein im vorausgegangenen Jahr durchgeführtes offenes Verfahren zu keinem wirtschaftlich für den Aufgabenträger realisierbaren Ergebnis geführt hatte, kann eine Einengung des Bieterkreises durch die Wahl eines Nichtoffenen Verfahrens keinesfalls begründen. Vielmehr trägt diese Vorgehensweise noch mehr zum Verlust des gesetzlich verankerten Wettbewerbsgrundsatzes nach § 97 Abs. 2 GWB bei, und ist daher vergaberechtswidrig. Die Aussage, dass es nach Auffassung der AGN nicht möglich erscheint, die ausgeschriebene Verkehrsleistung auf mehrere Verkehrsunternehmen bzw. mehrere Lose gem. § 97 Abs. 3 GWB zu verteilen, stellt keine ausreichend substantiierte Begründung dar, insbesondere dann nicht, wenn sie keine nachvollziehbare, rechnerische Gegenüberstellung mit anderen Varianten mit Losaufteilung in ihren Abwägungsprozess miteinbezogen hat. (sh. auch § 5 Nr. 1 VOL/A) Bei der Festsetzung einer Angebotshöchstsumme durch den Auftraggeber bedarf es zumindest eines nachvollziehbaren, detaillierten, rechnerisch kalkulatorischen Nachweises, dass bei der Zugrundelegung der Höchstsumme kein Unterangebot nach § 25 Nr. 2 Abs.2 u. 3 VOL/A vorliegt. Ansonsten läuft er Gefahr, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag nicht oder nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht mängelfrei, zu Ende führt. Funktion und Zweck einer Wertungsmatrix nach § 97 Nr. 5 GWB ist, durch geeignete Kriterien das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Zuschlagskriterien wie beispielsweise ein Preis, der "den Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Verkehrsunternehmens" entspricht oder die Anforderung an Fahrpersonal, das sich "besonnnen und ausgeglichen" verhält, drücken zwar den Wunsch der AGN nach einem geeigneten Unternehmen aus, führen jedoch nicht dazu, dass dieses anhand von objektiven Kriterien erfolgen kann. Das Verlangen des Nachweises eines Betriebsrates ist weder als Eignungs- noch als Zuschlagskriterium statthaft. Denn es steht nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung und ist deshalb von vornherein vergaberechtswidrig.*)
VolltextVPRRS 2010, 0369
VK Arnsberg, Beschluss vom 02.07.2010 - VK 12/10
Gemäß § 25a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A 2006 darf der Auftraggeber nur die Kriterien berücksichtigen, die sich aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Dabei sind die als Mindestkriterien bezeichneten Vorgaben für den Auftraggeber unverzichtbar.*)
VolltextVPRRS 2010, 0368
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2010 - VgK-21/2010
1. Voraussetzung für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das den Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragstellerin diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast dürfen aber nicht überspannt werden. Es ist nicht erforderlich, dass ein Antragsteller schlüssig darlegt, er hätte bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers im laufenden Verfahren ohne Neuausschreibung den Zuschlag auch tatsächlich erhalten.
2. Wenn die Auftraggeberin in der Benachrichtigung an die unterlegenen Bieter eine Frist für den frühesten Vertragsschluss setzt, die über die Mindestfristen des § 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB hinausgeht, darf sie zum Schutz der unterlegenen Bieter vor Ablauf dieser Frist den Auftrag nicht erteilen.
3. Gemäß § 107 Abs. 3 Ziff. 1 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des EUGH (vgl. Urteile vom 28.01.2010 in den Rechtssachen C-406/08 und C-456/08) ist die Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nicht mehr anwendbar.
4. Zu den materiellen Dokumentationspunkten zählen insbesondere die Verfahrensphasen, bei denen die Vergabestelle eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wie etwa bei der Prüfung der Angebote, Angaben über Verhandlungen mit Bietern und deren Ergebnis sowie das Ergebnis der Wertung der Angebote. Eine fehlende Dokumentation wesentlicher Schritte bis zur Vergabeentscheidung ist daher rechtsfehlerhaft und führt zu einer Nichtvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung. Eine nachträgliche Heilung im Nachprüfungsverfahren ist nicht möglich.
VolltextVPRRS 2010, 0367
VK Arnsberg, Beschluss vom 11.03.2010 - VK 1/10
1. Eine Auftraggeberin nach § 11 VgV alt/§ 129b GWB unterliegt den Grundsätzen des § 97 Abs. und 2 GWB.*)
2. Einer Auftraggeberin nach § 11 VgV alt/ §129b GWB ist zuzugestehen, dass sie nicht unmittelbar an den Wortlaut der Verdingungsordnungen - hier der VOL/A oder Einzelheiten, die das GWB für bestimmte Verfahren vorsieht, gebunden ist. Wenn sie jedoch von den gesetzgeberischen Vorschlägen zur Durchführung eines sachgerechten Verfahrens selbst in der minimalen Form, wie sie sich aus dem 4. Teil der VOL/A ergeben, abweicht, ist sie verpflichtet, eine die Ziele des Verfahrens einhaltende, adäquate Lösung zu verwenden und deren Eignung nachzuweisen.*)
3. Dazu gehört eine einheitliche Leistungsbeschreibung, die Bekanntgabe der Zuschlagskriterien, eine zur Nachprüfung hinreichende Dokumentation der Vergabeentscheidung und eine die Gleichbehandlung der Bieter gewährleistende Verfahrensweise.*)
VolltextVPRRS 2010, 0366
VK Sachsen, Beschluss vom 30.09.2010 - 1/SVK/020-10
1. Bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts ist zu berücksichtigen, dass bei Dienstleistungsaufträgen nach den Regeln über die Schwellenwertberechnung eine Kappung bei 48 Monaten stattzufinden hat, auch wenn die vorgesehene Vertragslaufzeit länger ist. § 3 Abs. 3 S. 3 VgV (in der Fassung von 2006) berücksichtigte nicht, dass Art. 9 Abs. 8 lit. b) ii) der Richtlinie 2004/18/EG auch für befristete Dienstleistungsverträge mit einer Dauer von mehr als 48 Monaten eine Kappung bei 48 Monaten vornimmt.*)
2. Eine Berücksichtigung der Infrastrukturentgelte von Schienenpersonenverkehrsleistungen bei der Streitwertberechnung scheidet aus, weil diese keine Gegenleistung für die Durchführung des Schienenverkehrs darstellen. Die Infrastrukturentgelte muss der Auftragnehmer an die Netzbetreiber abführen, er bekommt diese jedoch von dem Auftraggeber erstattet. Die Erstattungsbeträge sind damit kostenneutrale durchlaufende Posten. Der Auftragnehmer reicht diese Entgelte sozusagen nur im Auftrag der Auftraggeberin an die Dritten weiter. Insofern unterscheiden sich die Infrastrukturentgelte auch von anderen durchlaufenden Posten wie der Umsatzsteuer.*)
VolltextVPRRS 2010, 0364
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2010 - Verg W 12/10
1. Ziel eines Nachprüfungsverfahrens kann es allein sein, das Vergaberecht zu beachten, nicht jedoch, es gerade nicht anzuwenden.
2. Gibt der Auftraggeber in der Bekanntmachung genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen an und werden diese nicht eingehalten, ist ein Nachprüfungsverfahren unzulässig.
VolltextVPRRS 2010, 0363
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2010 - Verg W 7/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2016, 0010
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.10.2010 - VK 2-33/10
Nebenangebote sind zwingend von der Wertung auszuschließen, wenn sie nicht alle geforderten Preise, Angaben bzw. Erklärungen enthalten.
VolltextVPRRS 2010, 0360
VK Niedersachsen, Beschluss vom 17.08.2009 - VgK-36/2009
1. Das Verfahren, gerichtet auf die Findung eines Kooperationspartners, stellt in materieller Betrachtungsweise ein Vergabeverfahren dar.
2. Nach Gemeinschaftsrecht dürfen die Mitgliedsstaaten die vergaberechtliche Nachprüfungsmöglichkeit nicht von der Einleitung und Durchführung eines bestimmten Vergabeverfahrens abhängig machen.
3. Die Entscheidungen der Vergabebehörden müssen auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können. Eine solche Entscheidung, die der Nachprüfung zugänglich sein muss, liegt dann vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber beschließt, kein geregeltes Vergabeverfahren einzuleiten, weil der zu erteilende Auftrag seiner Auffassung nach nicht in den Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bzw. des diese umsetzenden nationalen Rechts fallt.
4. Die Gründe für die Wahl einer bestimmten Verfahrensart - auch einer solchen, die sehr voraussetzungsarm ist - sind aktenkundig zu machen. Die Dokumentation muss aus Gründen der Transparenz und Überprüfbarkeit laufend fortgeschrieben werden.
VolltextVPRRS 2010, 0359
VK Südbayern, Beschluss vom 29.04.2010 - Z3-3-3194-1-03-01/10
1. Ein Nachprüfungsverfahren scheidet grundsätzlich aus, sobald ein Vertrag, an dem der Antragsteller Interesse zu haben behauptet, wirksam zu Stande gekommen ist, weil dann Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen durch die Kammer nicht mehr beseitigt werden können. In einem solchen Fall ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr statthaft, da gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB ein erteilter Zuschlag nicht wieder aufgehoben werden kann.
2. Nach der Regelung des § 101b GWB führt nicht jeder Verstoß nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB automatisch zur Unwirksamkeit, vielmehr muss der Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach § 101b Abs. 2 GWB festgestellt worden sein.
3. Der Grundgedanke des effektiven Rechtsschutzes gebietet, dass § 13 VgV - eine Regelung, die das Verfahren näher bestimmt, das § 97 Abs. 1 bis 5 GWB für die Beschaffung von Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber vorschreibt - auch analog auf "de-facto-Vergaben" anzuwenden. Zur Bejahung einer solchen Vorabinformationspflicht der Vergabestelle muss es jedoch zu einer Beteiligung zumindest mehrerer Unternehmen gekommen sein.
4. § 97 Abs.1, § 101 Abs.1 GWB sind keine Verbotsgesetze i.S.d. § 134 BGB.
VolltextVPRRS 2010, 0358
KG, Beschluss vom 10.12.2009 - 2 Verg 5/09
1. Dem Bieter ist selbst nach der positiven Kenntnis von den Tatsachen, die den Vergabefehler aus seiner Sicht begründen, noch Zeit einzuräumen, sich rechtlich beraten zu lassen und das Ergebnis dieser Beratung in eine Entscheidung umzusetzen.
2. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Anforderungen an Eignungsnachweise nach der Bekanntmachung der Ausschreibung zu modifizieren, solange nicht zusätzliche Eignungsnachweise gefordert werden. Anders als erschwerende Modifikationen und das spätere Aufstellen ergänzender Anforderungen steht es dem Auftraggeber frei, seine Anforderungen im Laufe des Verfahrens zu modifizieren, solange dadurch nicht der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter und der im Vergabeverfahren zu wahrende Transparenzgrundsatz verletzt werden.
3. Erleichtert der Auftraggeber seine ursprünglichen Anforderungen in einer Weise, dass anzunehmen ist, dass sich potenzielle Bieter, hätten sie die späteren Erleichterungen von Anfang an gekannt, ebenfalls an der Vergabe beteiligt und ein Angebot abgegeben hätten, kann von einem chancengleichen und transparenten Vergabeverfahren nicht mehr gesprochen werden.
4. Nur die Nichtbefolgung einer vom Auftraggeber unzweideutig und unmissverständlich aufgestellten und von einem fachkundigen Bieter so zu verstehenden Forderung nach einer Einreichung von Unterlagen darf zum Anlass genommen werden, das betreffende Angebot von der weiteren Wertung auszuschließen. Verbleibende Unklarheiten gehen dagegen zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.
5. Solange nur ein Referenzauftrag die formellen Anforderungen der Ausschreibung erfüllt, kann das Angebot nicht als formell unvollständig angesehen und bereits deswegen von der weiteren Wertung ausgeschlossen werden. Sind bei den übrigen Referenzaufträgen die vom Auftraggeber vorgegebenen formellen Anforderungen nicht erfüllt, führt das allenfalls dazu, dass sie bei der vom Auftraggeber vorzunehmenden materiellen Prüfung der Geeignetheit der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden können.
6. Tritt ein Auftraggeber in die Prüfung ein, ob ein angebotener Preis als ungewöhnlich niedrig bewertet werden kann, obliegt es ihm - zunächst vor allem im eigenen Interesse - die Gründe dafür aufzuklären und nachzuvollziehen. Erst dann erst kann er gegebenenfalls weiter prüfen, ob der Bieter für seine Preisgestaltung stichhaltige und nicht aus übergeordneten Gesichtspunkten zu beanstandende Gründe hat, oder aber, ob die angebotenen Preise nicht in diesem Sinne schlüssig gemacht werden konnten und das Angebot deswegen auszuschließen ist.
7. Zu der Frage, ob § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A bieterschützenden Charakter hat.
8. Eine Aufhebung des Verfahrens gemäß § 26 Nr. 1 b VOL/A kommt in Betracht bei nur derart gravierenden Mängeln, die im Rahmen einer chancengleichen und wettbewerbsgerechten Eignungs- und Angebotsprüfung nicht mehr heilbar sind.
VolltextIBRRS 2010, 4099
VK Bund, Beschluss vom 02.03.2010 - VK 3-12/10
1. Die Antragsbefugnis eines Bieters im Nachprüfungsverfahren gem. § 107 Abs. 2 GWB ist nicht gegeben, wenn er lediglicht eine formale Fehlerhaftigkeit einer Ausschreibung bemängelt, ohne ihm die hieraus entstandenen Nachteile darzulegen.
2. Öffentliche Auftraggeber können Erklärungen zur Einhaltung von Tarifverträgen in europaweiten Vergabeverfahren nur verlangen, wenn es sich um Mindestarbeitsbedingungen handelt, die nach den Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag enthalten sind.
VolltextVPRRS 2010, 0456
VK Bund, Beschluss vom 27.04.2010 - VK 3-33/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2010, 0448
OLG Schleswig, Beschluss vom 02.07.2010 - 1 Verg 1/10
1. Unterkriterien präzisieren die eigentlichen Zuschlagskriterien und verdeutlichen, worauf es dem Auftraggeber im Einzelnen ankommt und in welcher Weise eine Umrechnung in Wertungspunkte erfolgt. Den Bietern muss dies vor Angebotserstellung bekannt sein, damit sie sich bei der Vorbereitung ihrer Angebote darauf einstellen können.
2. Ausnahmsweise ist eine nachträgliche "Verfeinerung" von Unterkriterien nur zulässig, wenn diese keinen Bieter diskriminieren kann.
VolltextVPRRS 2010, 0355
VK Nordbayern, Beschluss vom 30.09.2010 - 21.VK-3194-33/10
1. Zur Rügeobliegenheit, wenn infolge des unmittelbar bevorstehenden Ablaufes der Wartefrist gem. § 101a GWB der Zuschlag und der Verlust des Primärrechtschutzes drohen.*)
2. Kopplungsangebote sind grundsätzlich zulässig, müssen sich aber im Einzelfall am vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot messen lassen. Insbesondere muss eine Manipulationsmöglichkeit des Bieters auf einen vorangegangenen Wettbewerb ausgeschlossen sein. Dies wäre dann der Fall, wenn sich das Koppelungsangebot auch auf ein Einzellos bezieht, das bereits eröffnet ist und von dem bekannt ist, welchen Rang der Bieter einnimmt. Dann darf der Bieter seine Stellung in diesem Wettbewerb durch ein Koppelungsangebot nicht verbessern können.*)
3. Nicht dokumentierte Prüfungs- und Wertungsschritte gelten als nicht stattgefunden.*)
4. Angebote müssen klar und in sich schlüssig gestaltet sein. Insbesondere müssen die Einzelansätze einer Leistung der mathematischen Summe entsprechen. Bei Divergenz sind die Einzelansätze maßgebend (analoge Anwendung der Festlegungen aus § 23 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A).*)
VolltextVPRRS 2010, 0474
VK Bund, Beschluss vom 06.08.2010 - VK 3-72/10
1. Bei der Schätzung des Auftragswerts ist auf den Nettoauftragswert einschließlich aller Optionen und Vertragsverlängerungen abzustellen.
2. Der Auftragswert darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung der Verordnung zu entziehen. Der öffentliche Auftraggeber Vergabestelle ist demnach verpflichtet, eine ernsthafte Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert anstellen oder erstellen lassen.
3. An die erforderliche Schätzung des Auftragswertes durch den Auftraggeber dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ein pflichtgemäß geschätzter Auftragswert ist jener Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegmentes und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Sachen veranschlagen würde.
4. Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert an den Schwellenwert annähert.
VolltextVPRRS 2010, 0465
VK Bund, Beschluss vom 17.08.2010 - VK 1-70/10
1. Der Begriff der "wettbewerbsbeschränkenden Abrede" im Sinne von § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe c) VOB/A ist mit Blick auf den das gesamte Vergabeverfahren beherrschenden Wettbewerbsgrundsatz weit auszulegen. Er ist nicht auf gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweisen eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind.
2. Wesentliches und unverzichtbares Merkmal einer Auftragsvergabe im Wettbewerb ist die Gewährleistung eines Geheimwettbewerbs zwischen den an der Ausschreibung teilnehmenden Bietern. Nur dann, wenn jeder Bieter die ausgeschriebenen Leistungen in Unkenntnis der Angebote und Angebotsgrundlagen sowie der Angebotskalkulation seiner Mitbewerber um den Zuschlag anbietet, ist ein echter Bieterwettbewerb möglich.
VolltextVPRRS 2010, 0348
EuG, Urteil vom 09.09.2010 - T-300/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2010, 0343
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2010 - L 1 SF 95/10 B
Im Vergabeverfahren kann nicht gerügt werden, dass durch eine mit der Ausschreibung bezweckte Gebietsmonopolisierung Rechte der Versicherten bzw. der Sicherstellungsauftrag diesen gegenüber verletzt werden. In der Rechtsrüge, § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V gestatte es den Krankenkassen nicht, die Versorgung der Versicherten mit Arzneimittelzubereitungen in der Onkologie zur parenteralen Verabreichung im Weg der verkürzten Versorgung durch Selektivverträge mit einzelnen Apothekern sicherzustellen, von welchem die Vertragsärzte ausschließlich die Arzneimittel beziehen dürften, ist hinreichend deutlich der vergaberechtlich relevante Einwand enthalten, das Auftragsvolumen sei zu unbestimmt im Sinne des § 3a Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 VOL/A bzw. jedenfalls möglicherweise nicht so groß, wie dies die Ausschreibung vermuten lasse. Aus dem Zusammenspiel des § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V mit § 11 Abs. 2 ApoG ergibt sich nicht, dass die Medikamentenbeschaffung durch den Versicherten selbst ausgeschlossen ist.*)
VolltextVPRRS 2010, 0455
EuGH, Urteil vom 09.09.2010 - Rs. C-64/08
1. Art. 43 EGV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Wirtschaftsteilnehmern mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorbehält.*)
2. Das Transparenzgebot, das sich aus den Art. 43 EGV und 49 EGV sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ergibt, steht einer Vergabe sämtlicher Konzessionen für den Betrieb von Spielbanken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die ohne Ausschreibung erfolgt, entgegen.*)
VolltextVPRRS 2010, 0337
OLG Jena, Beschluss vom 09.09.2010 - 9 Verg 4/10
1. In der Vorabinformation muss der früheste Zeitpunkt des Vertragsschlusses genannt werden. Der andernfalls erteilte Zuschlag ist unwirksam.
2. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung verletzt nicht ohne Weiteres die Rechte eines Bieters, der nicht nur durch eine andere Form der Veröffentlichung über die Vergabeabsicht informiert und deshalb in die Lage versetzt wird, durch Anforderung der Verdingungsunterlagen sein Interesse an der Auftragsvergabe zu bekunden, sondern auch ein Angebot abgibt.
3. Weist die Vergabeakte solch massive Dokumentationsmängel auf, dass das Vergabeverfahren anhand dieser kaum nachvollzogen werden kann, liegt darin eine Verletzung des Transparenzgrundsatzes, die dazu führt, dass das Verfahren ab dem Zeitpunkt der unzureichenden Dokumentation zu wiederholen ist.
4. Um Transparenz zu gewährleisten und Manipulationsmöglichkeiten weitestmöglichst auszuschließen, kommt eine Heilung von Dokumentationsmängeln grundsätzlich nicht in Betracht.
5. Die Konsequenz unstatthafter Nachverhandlungen besteht weder in einer Wiederholung des gesamten Vergabeverfahrens, noch führen sie zu einem Ausschluss des entsprechenden Angebots; vielmehr ist das Angebot ohne Berücksichtigung der nachverhandelten Änderungen zu werten.
6. Mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots kann die Vergabestelle die mit dem Angebot bzw. später auf Anforderung vorzulegenden Eignungsnachweise konkretisiert. Hierzu ist sie berechtigt; sie darf die in der Bekanntmachung festgelegten Anforderungen nur später nicht verschärfen.
VolltextVPRRS 2010, 0336
VK Sachsen, Beschluss vom 06.07.2010 - 1/SVK/013-10
1. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH(Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-406/08, IBR 2010, 259; Urteil vom 28.01.2010 C-456/08) bleibt das Merkmal der Unverzüglichkeit im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB anwendbar. Rügen, die nach Dienstschluss bei der Vergabestelle eingehen, sind dieser erst am nächsten Arbeitstag zugegangen.*)
2. Auch im Verhandlungsverfahren können nur Angebote in der weiteren Wertung berücksichtigt werden, wenn diese im Zeitpunkt der Angebotsabgabe die Mindestanforderungen erfüllen.*)
3. Es ist zwar nicht die Aufgabe der Vergabestelle, im Zweifel einzelne Positionen des Angebots zu ergänzen, um festzustellen, was der Bieter eventuell angeboten haben könnte. Jedoch wäre es reine Förmelei der vorliegend fehlenden Hersteller- /Typangabe eine Ausschlussrelevanz zuzuweisen, wenn die Angabe sich unzweideutig aus dem Angebot selbst ergibt.*)
VolltextVPRRS 2010, 0335
OLG München, Beschluss vom 02.09.2010 - Verg 17/10
1. Werden pneumatische Bremsen verlangt, ist ein Angebot mit mechanischen Bremsen auszuschließen.
2. Eine Aufklärung nach § 24 VOL/A 2006 darf nicht zu einer Änderung des Angebotes führen; sonst würde der Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber anderen Bietern verletzt, denen nicht die Chance gegeben wird, ein nicht zuschlagsfähiges Angebot zuschlagsfähig zu machen. Diese Grundsätze gelten erst recht für Angaben im Nachprüfungsverfahren.
3. Die Unsicherheit, ob nun bis Auftragserteilung ein marktreifes Produkt vorliegt oder nicht, darf durchaus bei der Wertung herangezogen werden.
4. Nach § 25a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A 2006 darf der öffentliche Auftraggeber bei der Wertung nur diejenigen Kriterien berücksichtigen, welche in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind. Aus dem Transparenzgebot folgt weiter, dass dies auch für die Gewichtung der einzelnen Kriterien zu gelten hat.
5. Ist das Angebot des Antragstellers zwingend auszuschließen, kann ein rechtlich geschütztes Interesse an einer weitergehenden Akteneinsicht nicht bejaht werden.
VolltextVPRRS 2010, 0447
OLG München, Beschluss vom 29.07.2010 - Verg 9/10
1. Von einem durchschnittlichen Bieter kann jedenfalls zur Zeit nicht erwartet werden, dass er die Rechtsprechung des BGH und des EuGH zur fehlerhaften Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien kennt. Der Bieter ist daher mit einer entsprechenden Rüge, welche erst nach Angebotsabgabe und nach rechtlicher Beratung erhoben worden ist, nicht präkludiert.*)
2. Ein offensichtlich unzutreffend angebotener Preis kann dann korrigiert werden, wenn der Auftraggeber die Preisangabe im zutreffenden Sinn versteht, weil der offensichtlich zutreffende Preis an mehreren anderen Stellen des Angebotes erklärt worden ist.*)
VolltextVPRRS 2010, 0333
VK Sachsen, Beschluss vom 25.08.2010 - 1/SVK/023-10
Nach § 7 Nr. 4 VOL/A 2006 können von den Bewerbern zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist. Entscheidend für die Zulässigkeit der Abforderung ist, ob aus verständiger Sicht des Auftraggebers ein berechtigtes Interesse hieran besteht. Ob ein Auftraggeber ein berechtigtes Interesse an einer geforderten Erklärung hat, hängt von seiner, für die Vergabekammer nur eingeschränkt überprüfbaren, Einschätzungsprärogative ab.*)
VolltextVPRRS 2010, 0331
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 16.09.2010 - Rs. C-306/08
1. Ein entgeltlicher Vertrag setzt voraus, dass der Auftraggeber den wirtschaftlichen Nachteil entweder positiv in Form einer Zahlungspflicht gegenüber dem Wirtschaftsteilnehmer oder negativ in Form des Ausfalls ansonsten fälliger Einnahmen oder Mittel trägt.
2. Die bloße Berechtigung des Auftraggebers, von einem Dritten die Bezahlung der auftragsgegenständlichen Leistung zu verlangen, reicht zur Annahme eines entgeltlichen Vertrags nicht aus.
VolltextVPRRS 2010, 0329
VK Arnsberg, Beschluss vom 02.09.2010 - VK 16/10
1. Die Einschränkung auf Auslieferung auf die Werktage Dienstag bis Samstag statt der geforderten werktäglichen Auslieferung erfüllt den Tatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 d VOL/A 2006.*)
2. Eine unklare Preisangabe erfüllt den Tatbestand des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/ A 2006.*)
3. Ein Ausschlussgrund ergibt sich auch bei unklaren Nachunternehmerangaben.*)
VolltextVPRRS 2010, 0326
VK Arnsberg, Beschluss vom 02.07.2010 - VK 12/10
Gemäß § 25a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A darf der Auftraggeber nur die Kriterien berücksichtigen, die sich aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Dabei sind die als Mindestkriterien bezeichneten Vorgaben für den Auftraggeber unverzichtbar.*)
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