Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4933 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2010, 0058VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.01.2010 - VK-SH 26/09
1. Bei der Frage der Rechtzeitigkeit einer Rüge kann im Falle einer freihändigen Vergabe mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nicht auf den reinen Wortlaut des § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB abgestellt werden. Vielmehr ist diese Norm nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass maßgeblich die Frist zur Angebotsabgabe ist, die in den Vergabeunterlagen benannt ist.*)
2. Durch eine vom Antragsgegner verwendete Formel zur Umrechnung der Angebotspreise in Punkte wird die Wertung des Kriteriums "Preis" beeinflusst. Daher ist diese vor Ablauf der Angebotsfrist bekannt zu geben. *)
3. Wählt der Auftraggeber mehrere Zuschlagskriterien, denen er unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe zur Umrechnung in Punkte zu Grunde legt, müssen die unterschiedlichen Maßstäbe dergestalt miteinander kompatibel sein, dass die Zuschlagskriterien in der bekannt gegebenen Gewichtung in die Wertung einfließen.*)
VolltextVPRRS 2010, 0057
VK Hessen, Beschluss vom 05.11.2009 - 69d-VK-39/2009
1. Eine Rüge setzt voraus, dass der Auftraggeber erkennen kann, dass der Bieter einen Vergaberechtsverstoß unmittelbar beanstanden und nicht nur eine bloße Frage stellen oder eine Bitte um Klarstellung äußern will.*)
2. Rügen dürfen nicht unter die Bedingung gestellt werden, dass der Auftraggeber zunächst Fragen beantwortet oder aus der Sicht des Bieters vorhandene offene Punkte klärt. Der Bieter darf die Rüge nicht unter eine Bedingung stellen.*)
3. Bei der Ausschreibung von medizinischen Hilfsmitteln im Wege einer Rahmenvereinbarung verletzt eine Leistungsbeschreibung nicht § 8 Nr. 1 Abs. 1 und 3 VOL/A, wenn der Bedarf auf der Grundlage der Fallzahlen aus einem kürzlich zurückliegenden Zeitraum ermittelt wird. Der Auftraggeberin, einer Krankenkasse, ist eine genauere Ermittlung nicht möglich, weil diese von objektiven und subjektiven Faktoren, nämlich der Erkrankungsfälle und der ärztlichen Verordnungen, abhängt, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung nicht absehbar sind und auf die sie selbst keinen Einfluss hat.*)
VolltextVPRRS 2010, 0056
VK Arnsberg, Beschluss vom 21.12.2009 - VK 41/09
Unverzüglichkeit der Rüge nach § 107 Nr. 3 Abs. 1 und 3 GWB.*)
VolltextVPRRS 2010, 0055
VK Arnsberg, Beschluss vom 26.05.2009 - VK 10/09
Eine Ausschreibung ist zwingend aufzuheben, wenn die Antragsgegnerin anders den veränderten Kalkulationsgrundlagen nicht gerecht werden kann. Eine Vergleichbarkeit der Angebote ist sonst nicht mehr gewährleistet.*)
VolltextVPRRS 2010, 0053
VK Arnsberg, Beschluss vom 27.04.2009 - VK 07/09
1. Der Verordnungsgeber hat eine vergaberechtlich einer Preisbindung gleichkommende Entscheidung getroffen, die den Auftraggeber verpflichtet, keine Angebote anzunehmen, die diese Verpflichtung definitv nicht erfüllen.
2. Es steht ihm nicht mehr frei, ein Angebot zu akzeptieren, das diesen Mindestlohn erklärtermaßen nicht sichert und sich mit rechtlichen Hinweisen zu begnügen.
VolltextVPRRS 2010, 0052
VK Arnsberg, Beschluss vom 13.07.2009 - VK 16/09
1. Der Bieter bzw. Bewerber muss den Vergabeverstoß und die Aufforderung an den öffentlichen Auftraggeber, den Verstoß abzuändern, konkret darlegen. Beide Tatsachenvorträge sind unverzichtbare Bestandteile der Rüge. Nur schlichte Fragen nach Inhalt und Begründung einer Ausschlussentscheidung und allgemeine Ankündigungen, man werde das nicht hinnehmen, erfüllen den Rügetatbestand grundsätzlich nicht.
2. Die Rüge kann entbehrlich sein, wenn der Auftraggeber sich selbst treuwidrig verhält und trotz bestehender Ausschreibungspflicht und bekundeten Interesse ohne Vergabeverfahren vergibt. Die bloße Vermutung, die Rüge werde erfolglos sein, genügt nicht, ebenso wenig die eindeutige Positionierung einer Vergabestelle mit Blick auf eine potentielles Nachprüfungsverfahren auf der Basis aus ihrer Sicht guten Gründen.
VolltextVPRRS 2010, 0050
VK Arnsberg, Beschluss vom 03.09.2009 - VK 19/09
Festlegungen zum Verfahrensablauf sind auch im VOF-Verfahren für den Auftraggeber bindend Beschwerde eingelegt.*)
VolltextVPRRS 2010, 0049
VK Arnsberg, Beschluss vom 29.10.2009 - VK 21/09
ZPO § 397; VOL/A 3. Abschnitt § 25 a Nr. 2 Abs. 1
1. Das mündliche Fragerecht ist im schriftlichen Verfahren ersetzt, wenn allen Beteiligten Gelegenheit gegeben worden ist, weitere Frage an die vorgesehenen Zeugen zu formulieren.
2. Ein öffentlicher Auftraggeber ist allenfalls dann zu einer schriftlichen Aufklärung nach § 25 a Nr. 2 Abs. 1 VOL/A 3.Abschnitt verpflichtet, wenn die Preisabweichung des günstigsten Angebotes eine sog. Ausgreifschwelle von 10 bis 20 Prozent übersteigt.
VK Arnsberg, Beschluss vom 29.10.2009 - VK 21/09
VolltextVPRRS 2010, 0048
VK Arnsberg, Beschluss vom 07.10.2009 - VK 23/09
Ausschluss wegen fehlendem Formblatt.*)
VolltextVPRRS 2010, 0047
VK Arnsberg, Beschluss vom 13.11.2009 - VK 26/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2010, 0045
VK Arnsberg, Beschluss vom 25.11.2009 - VK 29/09
Rückversetzung des Verfahrens wegen fehlerhafter Ausschreibungsunterlagen in den Stand nach Bekanntmachung.*)
VolltextVPRRS 2010, 0044
VK Arnsberg, Beschluss vom 03.12.2009 - VK 30/09
Fehlende Antragsbefugnis wegen offensichtlich mangelndem Schaden aufgrund des Angebotsranges.*)
VolltextVPRRS 2010, 0043
VK Arnsberg, Beschluss vom 16.12.2009 - VK 36/09
Feststellung der Nichtigkeit nach § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB eines Ergänzungsvertrages.*)
VolltextVPRRS 2010, 0041
VK Arnsberg, Beschluss vom 22.04.2009 - VK 06/09
Es ist eine nach § 18 VOF zwingende Pflicht des Auftraggebers, die Auswahlentscheidung als wesentliche Entscheidung in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, um für den Bewerber die erforderliche Überprüfbarkeit zu gewährleisten. Eine fehlende Dokumentation wesentlicher Schritte bis zur Vergabeentscheidung ist daher rechtsfehlerhaft und führt zu einer Nichtvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung.*)
VolltextVPRRS 2010, 0040
VK Arnsberg, Beschluss vom 09.04.2009 - VK 05/09
Hinsichtlich der Wertung der finanziellen Leistungsfähigkeit ist einer Vergabestelle resp. einem Auftraggeber eine Beurteilungsspielraum eingeräumt, den er nur im Fall ungewöhnlich niedriger Preise nach § 25 Nr.2 Abs.2 VOL/A ermessensfehlerfrei ausfüllen muss.*)
VolltextVPRRS 2010, 0038
VK Saarland, Beschluss vom 18.12.2009 - 3 VK 2/2009
1. Bei Antragsrücknahme vor einer Entscheidung durch die Vergabekammer hat der Antragsteller grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Verfahrensgebühr zu tragen; eine weitere Ermäßigung ist aus Gründen der Billigkeit aber möglich. Bei Antragsrücknahme zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich direkt nach Erhalt einer Aufklärungsverfügung der Kammer und so rechtzeitig, dass ein bereits anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung noch aufgehoben werden konnte, ist es angemessen, die Verfahrenskosten auf ein Viertel der vollen Gebühr festzusetzen.*)
2. Der Antragsteller hat im Fall der Antragsrücknahme die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen zu erstatten. Hier kann ggf. eine differenzierende Betrachtungsweise betreffend die Kosten für die Beauftragung eines Bevollmächtigten durch den Antragsgegner einerseits und durch die Beigeladenen andererseits geboten sein.*)
3. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Beigeladenen beurteilt sich im Saarland gemäß § 128 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG. Danach ist - anders als bei § 80 VwVfG des Bundes - über die Kosten nach "billigem Ermessen" zu entscheiden. Eine Erstattungspflicht kann allein schon deshalb geboten sein, weil im Nachprüfungsverfahren ein besonderer Zeitdruck besteht, unter dem sich der Antragsteller gezielt gegen die Zuschlagserteilung an den Beigeladenen wehrt. Darüber hinaus erscheint die Hinzuziehung eines anwaltlichen Beistandes, jedenfalls bei mittelständischen Unternehmen, die keine eigene Rechtsabteilung unterhalten, auch schon aus Gründen der "Waffengleichheit" gegenüber dem anwaltlich vertretenen Antragsteller geboten.*)
4. Für die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für den Auftraggeber notwendig ist und die hieraus entstehenden Kosten im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG zu den notwendigen Auslagen gehören, ist auf die spezifischen Besonderheiten des Vergabenachprüfungsverfahrens Rücksicht zu nehmen. Die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes ist nicht notwendig, wenn der Auftraggeber hausintern über die notwendigen Ressourcen verfügt, um die relevanten Sach- und Rechtsfragen angemessen zu behandeln. Führt der Auftraggeber laufend Vergabeverfahren der gleichen Art und von ähnlichen Dimensionen durch, ist er mit den in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsproblemen vertraut, soweit es sich nicht um grundsätzliche neue oder ungeklärte Fragen handelt, oder um Problemkreise, die üblicherweise in Vergabeverfahren nicht berührt werden.*)
5. Kostenfestsetzungsanträge gehen mit Rücksicht auf § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB (Neuregelung seit 24.04 2009), wonach ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren nicht (mehr) stattfindet, ins Leere; sie sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Gleiches gilt für Streitwertfestsetzungsanträge, da im Nachprüfungsverfahren eine Streitwertfestsetzung nicht stattfindet. Als Anhaltspunkt insoweit kann für die Beteiligten der im Beschluss der Kammer angegebene Bruttoauftragswert herangezogen werden.*)
VolltextVPRRS 2010, 0034
VK Sachsen, Beschluss vom 11.12.2009 - 1/SVK/054-09
1. Die Absendung der Vorinformation i. S. d. § 17 a Nr. 1 VOB/A stellt noch keinen Beginn des Vergabeverfahrens dar, da der Beginn des Vergabeverfahrens ein Zeitpunkt sein muss, der in dem Sinne eine Zäsur darstellt, dass die Vergabestelle ab diesem Zeitpunkt an den objektiven Erklärungswert ihrer Handlungen selbst gebunden ist und von diesen nicht mehr ohne Weiteres abweichen kann. Hiervon kann vor Absendung der Vergabebekanntmachung nicht gesprochen werden.*)
2. Die 15-Tage-Frist des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB beginnt nur, wenn die Vergabebekanntmachung genaue Hinweise, in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen bzw. gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Auskünfte eingeholt werden können, enthält. Dies sieht die RICHTLINIE 2004/18/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2004 unter Anhang VII Teil A vor.*)
3. Wenn der Antragsteller eine Nachprüfungsantrag gegen die Aufhebung einer Ausschreibung richtet, so fehlt diesem nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Beanstandung eines neuen auf die Fortführung des aufgehobenen Verfahrens gerichteten Vergabeverfahrens, auch wenn bereits vor Antragstellung die Vergabestelle den Auftrag neu ausgeschrieben hat, der Antragsteller die Neuausschreibung nicht als verfahrensfehlerhaft gerügt und dementsprechend auch nicht mit einem Nachprüfungsantrag beanstandet hat. Für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags kommt es nicht darauf an, ob die Art und Weise der Rechtsverfolgung von der Nachprüfungsinstanz als zweckmäßig oder konsequent angesehen wird. Insbesondere ist nicht maßgeblich, ob das Unternehmen, das die Aufhebung einer Ausschreibung angreift, die Neuausschreibung desselben Auftrages gerügt und ebenfalls zur Nachprüfung gestellt hat.*)
VolltextVPRRS 2010, 0033
VK Sachsen, Beschluss vom 25.11.2009 - 1/SVK/051-09
Ein Auftraggeber darf das Angebot eines Bieters nicht allein deswegen ausschließen, weil er seiner Kalkulation nicht den möglicherweise erst zum Vertragsbeginn geltenden gesetzlichen Mindestlohn zugrunde gelegt hat. Auch für die Auskömmlichkeitsprüfung ist diese mögliche Änderung der Rechtslage ohne Belang, soweit ein gesetzlicher Mindestlohn in der betreffenden Branche weder zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch bei Wertung der Angebote bestand.*)
VolltextVPRRS 2010, 0032
VK Sachsen, Beschluss vom 24.09.2009 - 1/SVK/040-09
Es ist einem Auftraggeber verwehrt, Unklarheiten in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen zu Lasten eines Bewerbers oder Bieters auszulegen.*)
VolltextVPRRS 2010, 0030
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2010 - Verg W 5/09
1. Hat der Auftraggeber zwingend die Angebotsfrist zu verlängern oder überschreitet er bei der Verlängerung der Angebotsfrist das ihm eingeräumte Ermessen nicht, stellt es keinen Verstoß gegen das Vergaberecht dar, wenn er die Angebotsfrist erst kurz vor deren Ablauf verlängert.*)
2. Trifft der Auftraggeber die Entscheidung über die Verlängerung der Angebotsfrist so kurzfristig, dass dem Antragsteller entstandene Aufwendungen zur Einhaltung der ursprünglichen Frist nutzlos werden, kann im Nachprüfungsverfahren nicht die Feststellung begehrt werden, dass den Auftraggeber insoweit eine Schadensersatzpflicht trifft. Eine Feststellung im Nachprüfungsverfahren kann nur hinsichtlich solcher Rechtsverletzungen begehrt werden, die bei Annahme ihrer Begründetheit zum Erfolg des Nachprüfungsantrages in der Sache führen würden.*)
3. Im Beschwerdeverfahren besteht ein Ermessen des Gerichts dahingehend, ob es in der Hauptsache selbst entscheidet oder die Sache an die Vergabekammer zurückverweist, nur insoweit, als keine Entscheidungsreife besteht. Ist die Sache spruchreif, muss das Gericht selbst entscheiden.*)
4. Selbst wenn die Vergabekammer fehlerhaft ohne mündliche Verhandlung entschieden hätte, würde dem Antragsteller kein eigenständiger verfahrensrechtlicher Anspruch auf eine Verhandlung vor der Vergabekammer zustehen, den sie durch eine gerichtliche Entscheidung durchsetzen könnte. Der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ist lediglich ein Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch wird durch die mündliche Verhandlung vor dem Vergabesenat erfüllt.*)
VolltextVPRRS 2010, 0025
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2009 - 1 VK 42/09
1. Eine bloße Vermutung ohne jede tatsächliche Grundlage stellt keine "Rüge" i.S.d. § 107 Abs. 3 GWB dar. Sie ist als "Rüge ins Blaue hinein" unbeachtlich.
2. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A ist grundsätzlich nicht mitbieterschützend.
3. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, auch einem niedrigen, nicht kostendeckenden Angebot den Zuschlag zu erteilen.
VolltextVPRRS 2010, 0023
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2009 - 1 VK 21/09
1. Der Bieter hat nach erkanntem (vermeintlichen) Vergabeverstoß alles zu unternehmen, dass eine schnellstmögliche Korrektur dieses Mangels durch die Vergabestelle erfolgen kann. Dies kann bereits deutlich vor Ablauf der Angebotsfrist der Fall sein.
2. Lässt die objektive Tatsachenlage bei lebensnaher Beurteilung nur den Schluss zu, dass der Antragsteller den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß bereits zu einem bestimmten (frühen) Zeitpunkt erkannt oder sich mutwillig der Erkenntnis verschlossen hatte, so obliegt es ihm, diesen „Anschein“ zu entkräften. Für die dem zugrunde liegenden Tatsachen trägt er die Darlegungs- und Beweislast.
3. Werden bei einem Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt positive Kenntnis vor.
4. Die Positionierung gegenüber dem Auftraggeber z.B. dadurch, dass der Vorwurf einer Rechtsverletzung erhoben wird, ist notwendiger Bestandteil der Rüge.
Dies erfordert vom rügenden Bieter, den Bereich bloß höflicher Nachfrage zu verlassen und möglicherweise die Beziehung zum Auftraggeber zu belasten.
VolltextVPRRS 2010, 0020
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2009 - 1 VK 36/09
1. Ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB, da ihm das notwendige Interesse am Auftrag fehlt.
2. Eine Bietergemeinschaft, die im Laufe eines Vergabeverfahrens einen Vergabeverstoß erkennt, hat einheitlich, vertreten durch das hierzu berufene Mitglied oder durch jedes einzelne Mitglied zu rügen.
3. Die Nichtvorlage geforderter Eignungsnachweise unter § 25 Nr. 1 a VOL/A.
4. Der Inhalt der vorzulegenden Unterlagen muss eindeutig und unmissverständlich aus der Bekanntmachung und den Verdingungsunterlagen hervorgehen.
5. Es steht einem öffentlichen Auftraggeber frei, die von ihm für erforderlich gehaltenen Eignungsvorgaben selbst zu definieren und die von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen festzulegen.
VolltextVPRRS 2010, 0019
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2009 - 1 VK 31/09
1.Eine gesonderte Rüge ist entbehrlich, wenn ein Nachprüfungsverfahren bereits anhängig ist und der Antragsteller im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens von weiteren Vergabeverstößen Kenntnis erlangt, die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens sind.
2.Eine Rüge muss erkennen lassen, dass ein Vergaberechtsverstoß behauptet und seine Beseitigung ernsthaft gefordert wird. Darin unterscheidet sich die Rüge von der bloßen Anfrage oder Anregung.
VolltextVPRRS 2010, 0018
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2009 - 1 VK 40/09
1. Die Sachverhaltsdarstellung in einem Nachprüfungsantrag hat so konkret zu sein, dass sich hieraus substantiiert eine Verletzung von Vergabevorschriften ergibt.
2. § 25 Nr.3 Abs. 1 VOB/A bzw. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dient lediglich dem Schutz der Vergabestelle, nicht der Konkurrenten, so dass dieser sich grundsätzliich nicht auf deren Verletzung berufen können.
VolltextVPRRS 2010, 0017
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.2009 - 1 VK 46/09
1. Der Antragsteller hat nicht nur darzulegen, dass eine Rüge überhaupt erfolgt ist, sondern auch, dass das rechtzeitig geschehen ist. Fehlen diesbezügliche Angaben, ist die Begründung unvollständig, der Antrag somit unzulässig.
2. Eine gesonderte Rüge ist entbehrlich, wenn ein Nachprüfungsverfahren bereits anhängig ist und der Antragsteller im Verlaufe der Durchführung des Nachprüfungsverfahrens von weiteren Vergabeverstößen Kenntnis erlangt, die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens sind
VolltextVPRRS 2010, 0016
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2009 - 1 VK 43/09
1. Angebote, bei denen geforderte Erklärungen fehlen, sind zwingend auszuschließen. Unerheblich ist hierbei, ob es sich um wettbewerbserhebliche Erklärungen handelt oder um solche, deren Fehlen keinen Einfluss auf die Preise, den Wettbewerb oder die Eindeutigkeit des Angebots haben.
2. Die Ermessensentscheidung im Rahmen eines ist Nachprüfungsverfahrens nur eingeschränkt nachprüfbar. Den ihr zustehenden Spielraum hat eine Vergabestelle nur dann verletzt, wenn ein schwerer offenkundiger Fehler vorliegt, was nicht der Fall ist, wenn eine Verfahrensweise nicht von vornherein als unvernünftig erscheint.
3. Die Zulassung eines verspäteten Antrags ist ausgeschlossen, wenn den Bieter ein Mitverschulden daran trifft, dass der Teilnahmeantrag nicht rechtzeitig eingeht.
VolltextVPRRS 2010, 0013
VK Bund, Beschluss vom 21.09.2009 - VK 2-126/09
1. Der Bieter ist zur Vorlage von Eignungsnachweisen, die erst im Leistungsverzeichnis, nicht aber bereits in der Vergabebekanntmachung gefordert wurden, nicht verpflichtet.
2. Verlangt die Vergabestelle Nachweise oder Zertifikate, die wegen einer Änderung der Normenlage nicht (mehr) eingeholt werden können, ist die Forderung der Vergabestelle eine falsa demonstratio. Der Bieter kann zur Erfüllung der Forderung der Vergabestelle auch gleichwertige Nachweise nach aktueller Normenlage vorlegen.
VolltextVPRRS 2010, 0012
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2009 - 1 VK 30/09
Wenn das aktuellste Angebot vom Verhandlungsverfahren ausgeschlossen werden muss, gibt es im vergaberechtlichen Verhandlungsverfahren keine Möglichkeit mehr, auf vorangegangene, später überarbeitete Angebote zurückzugreifen.
VolltextVPRRS 2010, 0011
VK Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2009 - VK 38/09
1. Um einen Auftraggeber in die Lage zu versetzen, den gerügten Mangel abzustellen, muss der Rüge eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein, wobei zum Ausdruck zu bringen ist, welcher Sachverhalt konkret zugrunde gelegt und woraus im Einzelnen ein Vergabeverstoß abgeleitet wird.
2. Weist ein Bieter seine Eignung nicht nach, darf sein Angebot gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A nicht in der Wertung berücksichtigt werden.
3. Ein Angebot, das den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht entspricht, ist zwingend auszuschließen.
4. Zwar darf ein öffentlicher Auftraggeber grundsätzlich darauf vertrauen, dass die von einem Bieter in den Angebotsunterlagen gemachten Angaben wahrheitsgemäß sind. Er ist aber gehalten, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die zuverlässige Rückschlüsse darauf ermöglichen, dass bestimmte Erklärungen des Bieters nicht der Wahrheit bzw. den tatsächlichen Umständen entsprechen, von Amts wegen die Richtigkeit der entsprechenden Angaben zu überprüfen.
VolltextVPRRS 2010, 0008
VG Hannover, Beschluss vom 21.12.2009 - 7 B 6013/09
Es besteht kein Anspruch des Leistungserbringens gegen den Träger des Rettungsdienstes in Niedersachsen, dass dieser die Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen nach dem GWB-Vergaberegime unterlässt.*)
VolltextVPRRS 2010, 0005
OLG Jena, Beschluss vom 11.12.2009 - 9 Verg 2/08
1. Die Vergabe einer Dienstleistungskonzession unterliegt nicht dem Vergaberechtsregime der europäischen Richtlinien und der §§ 97 ff. GWB. Nachprüfungsanträge an die Vergabekammern sind daher unzulässig.*)
2. Eine Dienstleistungskonzession liegt vor, wenn der Auftragnehmer von dem öffentlichen Auftraggeber kein Entgelt, sondern das Recht erhält, Entgelte von Dritten zu erheben und das mit der Dienstleistung verbundene Risiko vollständig oder zu einem wesentlichen Teil auf den Auftragnehmer übertragen wird. Der Auftraggeber braucht dabei nur dasjenige Risiko übertragen, dem er unterliegt, wenn er die Dienstleistung selbst erbringen würde.*)
3. Für die Abgrenzung zwischen Dienstleistungskonzession und Dienstleistungsauftrag ist es unerheblich, ob die Übertragung der betreffenden Dienstleistung als Pflichtaufgabe der öffentlichen Hand auf Dritte öffentlich-rechtlich zulässig ist.*)
VolltextVPRRS 2010, 0002
VK Nordbayern, Beschluss vom 10.12.2009 - 21.VK-3194-53/09
Die VSt ist an die von ihr in den Verdingungsunterlagen bekannt gegebenen Zuschlagskriterien gebunden (§ 25a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A). § 25a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A stellt eine Ausformung der tragenden Grundsätze des Vergabeverfahrens dar, nämlich des Transparenzgebots und insbesondere des Willkürverbots (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB). Sinn und Zweck der Pflicht zur vorherigen Bekanntgabe der Zuschlagskriterien ist, dass der Bewerberkreis vorhersehen können soll, worauf es dem Auftraggeber in besonderem Maße ankommt, um dies bei der Angebotserstellung berücksichtigen zu können. Der Auftraggeber soll dabei einerseits auf seinen Bedarf besonders ausgerichtete Angebote erhalten, andererseits bei der Auswahl nicht manipulieren können.*)
VolltextOnline seit 2009
VPRRS 2009, 0468VK Bund, Beschluss vom 02.12.2009 - VK 1-206/09
1. Ein verspätetes Angebot ist nicht von der Wertung auszuschließen, wenn der verspätete Zugang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind.
2. Ein öffentlicher Auftraggeber, der für den Zugang der an ihn gerichteten Angebote im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein Postfach eröffnet, ist nicht nur verpflichtet, dieses zum Ablauf einer Angebotsabgabefrist zu leeren. Vielmehr können ihn auch weitere Obliegenheiten treffen (hier bejaht).
VolltextVPRRS 2009, 0461
VK Bund, Beschluss vom 21.12.2009 - VK 1-212/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2009, 0462
VK Bund, Beschluss vom 12.11.2009 - VK 3-193/09
1. Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
2. Bei Verträgen über die Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln handelt es sich um öffentliche Lieferaufträge im Sinne des § 99 Abs. 1 und 2 GWB, und zwar in der Form von Rahmenvereinbarungen.
VolltextVPRRS 2009, 0445
VK Berlin, Beschluss vom 27.07.2009 - VK-B1-18/09
1. Um die Auskömmlichkeit eines Angebots zu prüfen, kann der Durchschnitt der im Verfahren verbliebenen Bieter herangezogen werden.
2. In einem Vergabeverfahren über die erbringung von Reinigungsleistungen an Schulen kann ein Bieter vom weiteren Verfahren ausgeschlosssen werden, wenn er seiner Preisbildung ungewöhnlich hohe Leistungsansätze zu Grunde legt.
VolltextVPRRS 2009, 0444
EuGH, Urteil vom 23.12.2009 - Rs. C-376/08
Das Gemeinschaftsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags, dessen Wert den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht, der aber ein grenzüberschreitendes Interesse aufweist, den automatischen Ausschluss sowohl eines festen Konsortiums als auch seiner Mitgliedsunternehmen von der Teilnahme an diesem Verfahren und die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen sie vorsieht, wenn diese Unternehmen im Rahmen derselben Ausschreibung konkurrierende Angebote zu dem des Konsortiums eingereicht haben, auch wenn das Angebot des Konsortiums nicht für Rechnung und im Interesse dieser Unternehmen abgegeben worden sein soll.*)
VolltextVPRRS 2009, 0443
EuGH, Urteil vom 23.12.2009 - Rs. C-305/08
1. Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG , insbesondere die Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 8 Unterabs. 1 und 2, die auf den Begriff "Wirtschaftsteilnehmer" Bezug nehmen, sind dahin auszulegen, dass sie es Einrichtungen, die nicht in erster Linie Gewinnerzielung anstreben, nicht über die Organisationsstruktur eines Unternehmens verfügen und nicht ständig auf dem Markt tätig sind, wie Universitäten und Forschungsinstitute sowie Gruppen von Universitäten und Behörden, gestatten, an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrag teilzunehmen.*)
2. Die Richtlinie 2004/18 ist dahin auszulegen, dass sie der Auslegung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es Einrichtungen wie Universitäten und Forschungsinstituten, die nicht in erster Linie Gewinnerzielung anstreben, untersagt, sich an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zu beteiligen, obwohl sie nach nationalem Recht berechtigt sind, die auftragsgegenständlichen Leistungen zu erbringen.*)
VolltextVPRRS 2009, 0442
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2009 - Verg 14/09
Eine langfristige Zusammenarbeit, die eines uneingeschränkten Vertrauens in die Integrität und die Sach- und Fachkunde des Auftragnehmers bedarf, kann bei einer verschleierten Nachunternehmereinschaltung dem Auftraggeber nicht zugemutet werden.
VolltextVPRRS 2009, 0456
VK Bund, Beschluss vom 23.11.2009 - VK 3-199/09
1. Eine Leistungsbeschreibung ist mit § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A vereinbar, wenn sie eindeutig und erschöpfend gestaltet ist. Eindeutig heißt, dass aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers - bei Anlegung eines professionellen Sorgfaltsmaßstabs - auch ohne intensive Auslegungsbemühungen klar sein muss, welche Leistungen und in welcher Form von ihm gefordert werden. Erschöpfend bedeutet, dass keine Restbereiche verbleiben dürfen, die seitens der Vergabestelle nicht schon klar umrissen sind.
2. Der Auftraggeber muss also den Bietern alle Angaben und Daten mitteilen, die für eine sachgerechte Kalkulation einerseits und für eine Vergleichbarkeit und Wertbarkeit der Angebote andererseits erforderlich sind. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass alle Bieter die Leistungsbeschreibung im gleichen Sinne verstehen und einwandfrei ihre Preise ermitteln können.
VolltextVPRRS 2009, 0441
VK Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2009 - VgK-62/2009
1. Zur Rechtfertigung von besonderen Anforderungen an zu beschaffende Produkte im Sinne des § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A bedarf es objektiver, in der Sache selbst liegender Gründe, die sich z.B. aus der besonderen Aufgabenstellung des Auftraggebers, aus technischen oder gestalterischen Anforderungen oder auch aus der Nutzung der Sache ergeben können. Dabei ist regelmäßig erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Forderung besonderer Merkmale bezogen auf die Art der zu vergebenden Leistung sachlich vertretbar ist und sich daher rechtfertigen lässt. Ausgangspunkt für diese Bewertung ist dabei, dass die öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich frei entscheiden, *was* sie beschaffen wollen.
2. Durch die Vorgaben des § 8 Nr. 3 VOL/A wird ein legitimes Interesse des Auftraggebers, ein bestimmtes Produkt zu verwenden oder eine bestimmte Art der Ausführung zu erhalten, nicht von vornherein für unbeachtlich erklärt.
VolltextVPRRS 2009, 0440
OLG Naumburg, Beschluss vom 29.10.2009 - 1 Verg 5/09
1. Ein Unternehmen kann die Rüge, dass der öffentliche Auftraggeber vor einem Vertragsabschluss die Vorabinformationspflicht verletzt und die Wartepflicht nicht eingehalten hat, im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen, wenn es diese Rüge nicht - wie von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB a.F. gefordert - rechtzeitig gegenüber dem Auftraggeber erhoben hat.*)
2. Zur Feststellung des Zeitpunkts der Kenntnis von diesen Pflichtverletzungen (hier: Ermittlung des objektiven Erklärungswerts eines Schreibens des Geschäftsführers des Auftraggebers im Vergabeverfahren.).*)
VolltextVPRRS 2009, 0438
KG, Beschluss vom 28.09.2009 - 2 Verg 8/09
1. Voraussetzung für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde in Vergabenachprüfungssachen ist nach § 117 GWB nicht die Stellung eines Beschwerdeantrages, dessen Inhalt über die Kennzeichnung des allgemeine Rechtsschutzziels des Beschwerdeführers hinausgeht.*)
2. Tatsachen hat der Beschwerdeführer Tatsachen lediglich insofern in der Beschwerdeschrift vorzutragen, als diese streitig sind und daher eine Beweiserhebung in Betracht kommt. Geht es dem Beschwerdeführer lediglich um eine abweichende Beurteilung von Rechtsfragen, genügt es, in der Beschwerdeschrift deutlich zu machen, inwieweit der Auffassung der Vergabekammer widersprochen wird.*)
3. Gemäß § 25a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A sind sämtliche Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt wurden, bei der Angebotswertung heranzuziehen und es dürfen nicht einzelne Kriterien weggelassen werden.*)
4. Zur vergaberechtsgemäßen Qualitätsbewertung der Angebote durch eine nicht zur Vergabestelle gehörende, externe Bewertungskommission.
5. Zur Frage des Unmöglichwerdens der Qualitätsbewertung, in dem Fall, dass die Mitglieder der Bewertungskommission voreingenommen sind.*)
6. Im Nachprüfungsverfahren ist es jedenfalls grundsätzlich nicht möglich, dass die Nachprüfungsinstanz eine von der Vergabestelle nicht angenommene Unzuverlässigkeit des Antragstellers bejaht und auf dieser Grundlage dessen Nichtberücksichtigungsfähigkeit annimmt.*)
VolltextVPRRS 2009, 0433
BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - X ZB 8/09
1. Die Beschwerdefrist des § 117 Abs. 1 GWB wird nicht dadurch in Lauf gesetzt, dass die Vergabekammer eine Beschlussabschrift "vorab" per Telefax übersendet, wenn für den Empfänger zu erkennen ist, dass die Übermittlung per Telefax nur zur Information und nicht zum Zwecke der Zustellung erfolgt.*)
2. Einem Bieter, der sich an dem beanstandeten Vergabeverfahren durch die Abgabe eines Gebots beteiligt hat, droht regelmäßig auch dann im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ein Schaden durch eine Verletzung von Vergabevorschriften, wenn zu Unrecht das Verhandlungsverfahren statt des offenen Verfahrens gewählt worden ist, deshalb das Vergabeverfahren nicht ohne weiteres durch Zuschlag beendet werden darf und zur Bedarfsdeckung eine Neuausschreibung in Betracht kommt.*)
3. Zur Zulässigkeit eines Verhandlungsverfahrens nach § 3a Nr. 1 Abs. 5 b VOL/A 2006.*)
VolltextVPRRS 2009, 0465
VK Bund, Beschluss vom 04.11.2009 - VK 3-190/09
1. Ein Angebot ist zwingend von der Wertung auszuschließen, wenn der Bieter seine Eignung nicht wie gefordert nachgewiesen hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Bieter die zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit geforderte Haftpflichtversicherung nicht in der entsprechenden Höhe erbringt.
2. Dem Auftraggeber steht hinsichtlich des Ausschlusses kein Ermessen zu. Der zwingende Angebotsausschluss hat gegebenenfalls erst im Nachprüfungsverfahren zu erfolgen und auch dann, wenn der Auftraggeber die Eignung des betreffenden Bieters zunächst bejaht hat.
VolltextVPRRS 2009, 0431
VK Bund, Beschluss vom 12.11.2009 - VK 3-208/09
1. Zur Feststellung der Eignung der Bieter auf der zweiten Wertungsstufe darf der Auftraggeber allein auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abstellen. Die Berücksichtigung der Nationalität als weiteres Eignungskriterium ist wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von vornherein unzulässig und steht in diametralem Gegensatz zum Grundanliegen des europäischen Vergaberechts, nämlich der Herstellung des Binnenmarkts auch für den Sektor des öffentlichen Auftragswesens.
2. Auch als Zuschlagskriterium ist die Berücksichtigung der Nationalität rechtswidrig. Die Zuschlagsentscheidung darf in der vierten Wertungsstufe gemäß § 97 Abs. 5 GWB i.V.m. §§ 25 Nr. 3, 25a Nr. 1 VOL/A entsprechend der im Vergabeverfahren bekanntgemachten Kriterien allein auf das wirtschaftlichste Angebot ergehen. Analog zu den bei der Eignung aufgestellten Überlegungen dürfen die Kriterien, die für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit vom Auftraggeber aufgestellt werden, keinesfalls in sich diskriminierend sein. Dies istaber der Fall, wenn inländische Unternehmen allein aufgrund dieser Tatsache bei der Wertung Pluspunkte erzielen können. Das hinter der gemeinschaftsrechtlich angeordneten Pflicht zur europaweiten Ausschreibung stehende Ziel wird mit an den Inlandsaspekt anknüpfenden Wertungskriterien konterkariert.
3. Aus vergaberechtlicher Sicht ist es irrelevant, dass die zu verwendenden Haushaltsmittel einem nationalen Konjunkturförderprogramm entstammen und der Förderzweck auf nationaler Ebene damit möglicherweise nicht erfüllt wird.
VolltextVPRRS 2009, 0430
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2009 - L 21 KR 51/09 SFB
Der Abschluss von Rabattvereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V mit mehreren Arzneimittelherstellern über wirkungsreiche Arzneimittel ist vergaberechtskonform.
VolltextVPRRS 2009, 0428
VK Brandenburg, Beschluss vom 09.06.2009 - VK 24/09
1. Ein Interesse am Angebot trotz unterlassener Angebotsabgabe kann auch dann nicht bejaht werden, wenn der Antragsteller anschließend ein Nachprüfungsverfahren einleitet.
2. Ein Interesse am Auftrag kann bejaht werden, wenn der Antragsteller durch die gerügten Vergabefehler an der Angebotsabgabe gehindert worden ist oder aufgrund der Vergabefehler keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hätte.
3. Beruft sich der Antragsteller hierauf, muss er zur Begründung eine solche Verhinderung schlüssig und nachvollziehbar darlegen.
VolltextVPRRS 2009, 0427
VK Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2009 - VK 21/09
1. Kantinenbewirtschaftung ist nicht als Dienstleistungsauftrag i.S.v. § 99 Abs. 4 GWB einzuordnen, sondern als vergaberechtsfreie Dienstleistungskonzession.
2. Eine Betriebsführungsleistung unterfällt weder dem Begriff des Bau- noch dem des Liefervertrages und ist zivilrechtlich als Dienstleistung einzuordnen.
3. In der Nutzungsüberlassung der Kantine durch den Auftraggeber liegt keine Zahlung einer Vergütung oder ein vergleichbarer entgeltlicher Vorteil.
4. Für die Überprüfung der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (EuGH, E. v. 7.12.2000, C-324/98 "Telaustria") außerhalb des Anwendungsbereiches der Vergaberichtlinie ist im innerstaatlichen Recht mangels Anwendbarkeit der §§ 97 ff. GWB der spezielle Rechtsschutzweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht eröffnet.
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