Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4933 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
VPRRS 2009, 0251VK Bund, Beschluss vom 23.01.2009 - VK 3-194/08
1. Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber.
2. Arzneimittelrabattverträge i.Sd. § 130 a Abs. 8 SGB V sind Rahmenvereinbarungen i.S.d. § 3 a Nr. 4 Abs. 1 VOL/A
3. Der Vergabekammer kommt trotz der Rechtswegekonzentration des § 104 Abs. 2 GWB keine Prüfungskompetenz hinsichtlich kartellrechtlicher Sachverhalte zu (hier: gemeinschaftlicher Einkauf mehrerer Landesverbände einer Krankenkasse als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung?).
4. Das Eignungskriterium des Nachweises einer "ausreichenden Produktionskapazität" ist vergaberechtskonform.
5. Dass sich die Ag vorbehalten haben, dass einige Eignungsnachweise erst im Laufe der Angebotswertung von den für einen Zuschlag in Betracht kommenden Bietern auf besondere Anforderung hin vorzulegen sind, ist vergaberechtskonform.
6. Es ist zulässig, auch auf der vierten Wertungsstufe ein Ausschlusskriterium als Zuschlagskriterium - ein dem Zuschlag absolut entgegenstehendes Kriterium - vorzusehen.
VolltextVPRRS 2009, 0250
VK Bund, Beschluss vom 18.02.2009 - VK 3-158/08
1. Eine Rügeobliegenheit besteht im Falle einer De facto-Vergabe nicht.
2. Stellt der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag zunächst nicht, weil er noch versucht im direkten Kontakt mit dem Antragsgegner die Aufhebung des angegriffenen Vertrags oder den Abschluss einer eigenen Rabattvereinbarung zu ähnlichen Konditionen wie im angegriffenen Vertrag zu erreichen, so ist dies nicht als illoyale Verspätung i.S.d. § 242 BGB im Hinblick auf den nach dem Scheitern der Verhandlungen gestellten Antrag zu werten.
3. Der direkte Abschluss einer Arzneimittelrabattvereinbarung gemäß § 130a Abs. 8 SGB V zum 1. April 2008 verstieß gegen den grundsätzlichen Vorrang des offenen Verfahrens gemäß §§ 3a Nr. 1 Abs. 1, 1a Nr. 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A.
VolltextVPRRS 2009, 0248
VK Hessen, Beschluss vom 17.08.2009 - 69d-VK-25/2009
1. Die in § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB statuierte Rügefrist bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Angebotsabgabefrist wird nicht dadurch verlängert, dass die Angebotsabgabefrist im weiteren Verlauf des Angebotsverfahrens verlängert wird. Die neue Angebotsabgabefrist muss auch nicht erneut bekannt gemacht werden.*)
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften sind im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nicht nur dann positiv bekannt, wenn sich ein Antragsteller mit einem möglichen Vergabeverstoß befasst hat und sich den daraus resultierenden Schlussfolgerungen - mutwillig - verschließt, sondern - insbesondere im Hinblick auf die bereits in diesem vorvertraglichen Verfahren bestehenden gegenseitigen Rücksichtnahme- und Kooperationspflichten - auch dann, wenn ein Antragsteller es vorwerfbar versäumt, die - insbesondere personellen - Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er eine rechtzeitige Kenntnis von den Vergabeverstöße erlangen kann.*)
VolltextVPRRS 2009, 0451
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2009 - 1 VK 62/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2009, 0450
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.01.2009 - 1 VK 63/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2009, 0449
VK Bund, Beschluss vom 30.04.2009 - VK 1-56/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2009, 0245
KG, Beschluss vom 20.08.2009 - 2 Verg 4/09
1. Hat die Vergabekammer eine Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB gesetzt und noch vor Ablauf dieser Frist entschieden, bemisst sich die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde auch dann ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer gemäß § 117 Abs. 1, 1. Fall GWB, wenn die Entscheidung erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist dem Beschwerdeführer zugestellt wird.*)
2. Für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB ist es unerheblich, ob der Nachprüfungsantrag unzulässig oder unbegründet ist.*)
3a. Zur Unzulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrages wegen unzureichend substanziierter Rüge des Antragstellers gemäß § 107 Abs. 1 GWB im Einzelfall.*)
3b. Die Rüge nach § 107 Abs. 1 GWB setzt u.a. voraus, dass der Antragsteller gegenüber der Vergabestelle unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er sehe deren Vorgehen als unrechtmäßig an und verlange die Korrektur dieses Vorgehens. Zu Unmissverständlichkeit im Einzelfall.*)
4. Die §§ 7 Nr. 4, 7a Nr. 3 Abs. 3, 17 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. k VOL/A enthalten kein Verbot gegenüber der Vergabestelle, Anforderungen, die sie in der Bekanntmachung zum Zwecke des Nachweises der Rechtstreue und Leistungsfähigkeit des Bieters aufgestellt hat, abschwächend zu modifizieren.*)
5. Der bloße Umstand, dass sich ein Bieter möglicherweise nicht an die Bedingungen des an ihn vergebenen Auftrages hält, stellt grundsätzlich keinen Vergaberechtsverstoß der Vergabestelle dar.*)
6. Ein Bieter darf wegen des von ihm geplanten Verstoßes gegen das in den Verdingungsunterlagen enthaltene Verbot, Nachunternehmer einzusetzen, nicht von der Vergabe ausgeschlossen werden. (Anschluss an EuGH, VergabeR 2004, 465)*)
VolltextVPRRS 2009, 0244
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2009 - Verg 76/08
1. Ein privates Briefzustellunternehmen darf nicht als unzuverlässig ausgeschlossen werden, weil es sich weigert, Postmindestlöhne zu bezahlen. Dies gilt zumindest dann, wenn die zu Grunde liegende Postmindestlohnverordnung als nichtig anzusehen ist.
2. Die Einhaltung von Postmindestlöhnen darf nicht als zusätzliches vergabefremdes Ausschlusskriterium nach § 97 Abs. 4 GWB definieren werden.
VolltextVPRRS 2009, 0447
VK Bund, Beschluss vom 23.04.2009 - VK 1-62/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2009, 0241
VK Sachsen, Beschluss vom 07.07.2009 - 1/SVK/028-09
1. Das Zuschlagsverbot nach § 13 VgV ist als Entäußerungsverbot zu verstehen. Der Auftraggeber darf vor Ablauf der 14-tägigen Sperrfrist nichts tun, was auch gegebenenfalls nach Ablauf derselben ohne sein weiteres Zutun zum Vertragsschluss führt.*)
2. § 13 VgV verlangt zwingend die Nennung des erfolgreichen Bieters, denn dem nicht berücksichtigten Bieter soll die Identifizierung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters ermöglichet werden, um gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung Gründe geltend machen zu können, die in der Person dieses Bieters liegen.*)
VolltextVPRRS 2009, 0236
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2009 - VK 1-39/09
1. Die Vergabestelle gibt ihr Beschaffungsvorhaben nicht endgültig auf, wenn sie beabsichtigt, die Leistungen erst nach Ablauf eines Jahres auszuschreiben und in der Zwischenzeit Teile der Leistungen freihändig zu vergeben.
2. Die Vergabestelle trägt die Beweislast dafür, dass die Ausschreibung zu keinem wirtschaftlichen Ergebnis geführt hat. Eine hierfür erforderliche Ermittlung des Marktpreises muss vor Einleitung des Vergabeverfahrens erfolgen und mit dem Leistungsgegenstand vergleichbar sein.
VolltextVPRRS 2009, 0234
VG Magdeburg, Beschluss vom 14.08.2009 - 1 B 142/09
1. Aus § 11 Abs. 2 RettDG-SA ergibt sich, dass den Trägern des Rettungsdienstes ein Wahlrecht eröffnet ist, ob ein Angebotsverfahren im Wege eines tatsächlichen Verwaltungsverfahrens oder im Wege eines materiellen Vergabeverfahrens im Sinne der Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchgeführt werden soll.
2. Eine Bindung des Trägers des Rettungsdienstes tritt erst nach der Ausübung dieses Wahlrechts ein. Entscheidet sich der Träger des Rettungsdienstes dazu, das Angebotsverfahren nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchzuführen, so ist er auch an deren materiell-rechtlichen Vorgaben gebunden.*)
VolltextVPRRS 2009, 0228
VK Münster, Beschluss vom 12.05.2009 - VK 5/09
1. Die Zuschlagskriterien müssen eindeutig und unmissverständlich von der Vergabestelle entweder in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angegeben werden.*)
2. Bekannt gegebene Zuschlagskriterien sind bei der Wertung auch tatsächlich zu berücksichtigen.*)
3. In der Bekanntmachung geforderte Eignungskriterien können - auch bei einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb- nicht einfach vor Angebotsabgabe durch Informationsschreiben an die Teilnehmer fallengelassen werden.*)
VolltextVPRRS 2009, 0223
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.02.2009 - 1 VK 4/09
1. § 13 VgV erlaubt es der Vergabestelle, sich kurz zu fassen und lediglich einen Grund für die Nichtberücksichtigung anzugeben. Eine nähere Begründung ist nicht erforderlich.*)
2. Da § 25 Nr. 2 VOL/A eine besondere Eignung nicht voraussetzt, verbietet es sich, nach Feststellung der Eignung, später bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots, Ranglisten zu bilden und ein "Mehr an Eignung" für die Zuschlagsentscheidung zu berücksichtigen.*)
3. Ein von den Bietern praktiziertes Qualitätskontrollsystem ist ein Eignungsnachweis nach § 7 a Nr. 3 Abs. 2 b VOL/A.*)
4. Auch wenn sich die Bieter verpflichten sollten, das von ihnen eingeführte Qualitätskontrollsystem zur Sicherung der geschuldeten Leistung einzusetzen, ist fraglich, ob dann das als optimaler ermittelte Qualitätskontrollsystem bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigt werden darf.*)
5. Angebote, bei denen geforderte Erklärungen und Nachweise fehlen, sind auch im Anwendungsbereich der VOL/A auszuschließen, unabhängig davon, ob es sich um wettbewerbserhebliche Erklärungen und Nachweise handelt oder um solche, deren Fehlen keinen Einfluss auf den Preis, den Wettbewerb oder die Eindeutigkeit des Angebots haben.*)
6. Betraf der Vergabefehler die Vorgabe von Kriterien, reicht es zur Behebung des Vergabeverstoßes aus, dass die Bieter ihre Angebote hierzu modifizieren. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Abgabe eines vollständig neuen Angebots, um damit sein Angebot hinsichtlich fehlender Eignungsnachweise vervollständigen zu können.*)
VolltextIBRRS 2009, 2736
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2008 - 1 VK 50/08
1. Macht ein Bieter, dessen Angebot zu Recht ausgeschlossen worden ist, nicht geltend, das Vergabeverfahren dürfe nicht mit der Auftragsvergabe an einen anderen Bieter abgeschlossen werden, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis.*)
2. Kann die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens durch teilweise Rückversetzung des Vergabeverfahrens hergestellt werden, kommt eine Verpflichtung zur Aufhebung des Verfahrens nicht in Betracht.*)
3. Zur Feststellung, welchen Inhalt der Bieter seinem Angebot tatsächlich beimisst, können allenfalls solche später entstandenen, den Inhalt erläuternden Äußerungen des Bieters herangezogen werden, die einen Rückschluss auf den Willen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe zulassen. Zweckorientierte Antworten, die das Produkt der Zwangslage sind, den drohenden Ausschluss abzuwenden, lassen keinen solchen Schluss auf das ursprünglich Gewollte zu.*)
VolltextVPRRS 2009, 0221
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2008 - 1 VK 63/08
1. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A entfaltet keine dem Schutz des Mitbewerbers gegen den "Billigbewerber" dienende Wirkung, sondern dient in erster Linie dem Schutz des öffentlichen Auftraggebers, es sei denn die Abgabe eines Unterkostenangebotes stellt zugleich eine wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweise dar.*)
2. § 25 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 VOL/A entfaltet Bieterschutz nicht zugunsten eines Mitbieters, sondern nur zugunsten desjenigen Bieters, dessen Angebot wegen Unauskömmlichkeit des Preises von einem Ausschluss bedroht ist. *)
VolltextVPRRS 2009, 0219
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 VK 42/08
1. Wenn kein Vertrag zwischen einer Krankenkasse und einem Leistungserbringer nach § 127 SGB V geschlossen wird, fehlt es an einer krankenversicherungsspezifischen Angelegenheit im Sinne von § 51 SGG.*)
2. Die Antragsgegnerin als gesetzliche Krankenkasse ist öffentliche Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB.*)
3. Die Nichtvorlage geforderter Eignungsnachweise unterfällt § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) VOL/A, da diese Norm die Nichtvorlage geforderter Erklärungen sanktioniert und damit formal unvollständige Angebote betrifft. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A betrifft dagegen die materielle Beurteilung, ob anhand der vorgelegten Unterlagen die Einigung zu bejahen ist.*)
4. Wenn als Rechtsfolge statt einer Aufhebung lediglich die Änderung von Verdingungsunterlagen und die Gelegenheit zu Änderungen der Angebote im Hinblick auf den Preis in Betracht kommen, wird der Bieter, der wegen eines unvollständigen Angebotes ausgeschlossen wurde, nicht in die Lage versetzt, ursprünglich fehlende Nachweise nachzureichen oder ein komplett neues Angebot abzugeben.*)
VolltextVPRRS 2009, 0218
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 VK 39/08
1. Werden Bauleistungen in Losen ausgeschrieben, kommt als milderes Mittel in Analogie zu § 26 Nr. 2 VOL/A ebenfalls eine Teilaufhebung in Betracht, wenn einer der in § 26 Nr. 1 VOB/A genannten Gründe nicht die Gesamtleistung, sondern nur ein bestimmtes Los erfasst.*)
2. Für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Aufhebung aufgrund fehlender Haushaltsmittel kommt es auf das im Haushalt eingestellte Gesamtbudget eines Projekts an, nicht jedoch auf die Einzellose.*)
3. Die Aufhebung einer Ausscheidung nach § 26 Nr. 1 c VOB/A scheidet aus, wenn die der Aufhebungsentscheidung zugrundeliegende Kostenschätzung zu beanstanden ist.*)
VolltextVPRRS 2009, 0217
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.09.2008 - 1 VK 34/08
1. Angebote, bei denen geforderte Erklärungen und Nachweise fehlen, sind auch im Anwendungsbereich der VOL/A auszuschließen, unabhängig davon, ob es sich um wettbewerbserhebliche Erklärungen oder Nachweise handelt oder um solche, deren Fehlen keinen Einfluss auf den Preis, den Wettbewerb oder die Eindeutigkeit des Angebots haben.*)
2. Der Grundsatz, dass das Fehlen geforderter Erklärungen und Angebote zum Ausschluss eines Angebotes führt, ist entsprechend anzuwenden, wenn im Rahmen eines vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs in einem Verhandlungsverfahren zur Prüfung der Eignung verlangte Nachweise nicht vorgelegt wurden.*)
VolltextVPRRS 2009, 0216
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2008 - 1 VK 31/08
1. Angebote, bei denen geforderte Erklärungen und Nachweise fehlen, sind auszuschließen, unabhängig davon, ob es sich um wettbewerbserhebliche Erklärungen oder Nachweise handelt
oder um solche, deren Fehlen keinen Einfluss auf den Preis, den Wettbewerb oder die Eindeutigkeit des Angebots haben.*)
2. Die mit dem Fehlen von Erklärungen und Angaben und Nachweisen verbundenen schwerwiegenden Folgen eines Angebotsausschlusses gebieten, dass die ausschreibende Stelle eindeutig bestimmt, welche Erklärungen und Angaben und Nachweise sie mit dem Angebot fordert.*)
3. § 8a Nr. 1 VOB/A bzw. Art. 45 der Richtlinie 2004/18/EG verbieten dem Auftraggeber nicht, bereits mit dem Angebot Führungszeugnisse zu verlangen, um überprüfen zu können, ob einer der dort genannten Ausschlussgründe vorliegt.*)
4. Da der Inhalt eines Führungszeugnisses vom Tag der Beantragung bzw. Ausstellung abhängig sein kann, handelt es sich um einen wettbewerblichen Eignungsnachweis.*)
VolltextVPRRS 2009, 0215
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 VK 24/08
§ 13 Satz 5 VgV ist im Zusammenhang mit einer unvollständigen oder nicht hinreichend verständlichen Information teleologisch auszulegen. Der Bieter, der innerhalb der Frist des § 13 Satz 2 VgV eine erkennbar unvollständige oder inhaltlich nicht nachvollziehbare Unterrichtung erhält, hat die Möglichkeit, sein subjektives Recht auf umfassende Information nach § 13 Satz 1 VgV nach vorheriger Rüge im Nachprüfungsverfahren geltend zu machen und auf diesem Weg das Zuschlagsverbot des § 115 Abs. 1 GWB herbeizuführen. Es bedarf nicht auch noch zusätzlich der Nichtigkeit des Vertragsschlusses nach § 13 Satz 6 VgV.*)
VolltextVPRRS 2009, 0213
VK Lüneburg, Beschluss vom 07.08.2009 - VgK-32/2009
Werden nachträglich Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Eignung eines Bieters begründen, ist der Ausschluss des Bieters im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb auch nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe möglich.
VolltextVPRRS 2009, 0210
VK Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2009 - VK 7/09
Zum öffentlichen Auftraggeberbegriff im Sinne des § 98 GWB.
VolltextVPRRS 2009, 0208
VK Nordbayern, Beschluss vom 23.07.2009 - 21.VK-3194-25/09
1. Maßgeblich für die Betrachtung der überwiegenden Finanzierung im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB ist nicht der konkret zu vergebende Auftrag. Vielmehr ist auf die Finanzierung des Vereins als juristische Person und seiner Aktivitäten als Ganzes abzustellen, nicht nur auf das jeweilige Aufgabengebiet.*)
2. Als öffentliche Finanzierung sind nicht alle Zahlungen eines öffentlichen Auftraggebers einzustufen, sondern nur solche, welche als Finanzmittel ohne spezifische Gegenleistung die Tätigkeit der betreffenden Einrichtung finanzieren oder unterstützen. Zahlungen, die im Rahmen eines Leistungsaustausches gewährt werden, stellen keine öffentliche Finanzierung dar.*)
VolltextVPRRS 2009, 0455
VK Bund, Beschluss vom 12.05.2009 - VK 3-109/09
1. Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung der Leistung der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen. Ein öffentlicher Auftraggeber darf deshalb von seinem Auftragnehmer keinen Eigenleistungsanteil bei der Auftragserfüllung und damit erst recht keinen gänzlichen Ausschluss der Einschaltung von Nachunternehmer fordern.
2. Schriftliche Angebote sind auf dem ungeöffneten Umschlag mit einem Eingangsvermerk zu versehen. Neben Datum und Uhrzeit ist insbesondere die Anbringung eines lesbaren Handzeichens notwendig, wobei als lesbares Handzeichen sowohl Unterschrift als auch Paraphe gelten.
VolltextVPRRS 2009, 0205
VK Köln, Beschluss vom 28.01.2008 - VK VOL 37/2007
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2009, 0204
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.10.2006 - 3 VK 9/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2009, 0202
OLG Oldenburg, Urteil vom 09.07.2008 - 4 U 66/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2009, 0201
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2008 - Verg 42/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2009, 0198
VK Sachsen, Beschluss vom 18.06.2009 - 1/SVK/017-09
1. Da nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A alle Angebote ausgeschlossen werden müssen, die die geforderten Erklärungen nicht enthalten, muss der Auftraggeber eindeutig bestimmen, welche Erklärungen er für die Angebotswertung fordert.*)
2. Eine objektive Mehrdeutigkeit der Ausschreibungsunterlagen bezüglich der geforderten Belege darf nicht zum Nachteil eines Bieters ausschlagen.*)
VolltextVPRRS 2009, 0197
VK Berlin, Beschluss vom 15.07.2009 - VK-B1-16/09
1. Wenn ein Bieter eine von der Vergabestelle geforderte Erklärung in Kenntnis des Umstands, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Vorlage verpflichtet ist, bereits zu einem früheren Zeitpunkt als gefordert vorlegt, so muss er sich an dieser Erklärung jedenfalls dann festhalten lassen, wenn er mit der verfrühten Vorlage nicht zugleich deutlich macht, dass dieser Erklärung nur vorbereitender Charakter zukommen soll und eine letztgültige Erklärung zum geforderten späteren Zeitpunkt noch nachfolgen wird.*)
2. Da es sich bei Vergabebekanntmachungen nicht um fachrechtliche Veröffentlichungen handelt, die formaljuristischen Voraussetzungen entsprechen müssen, sondern um allgemeinverständliche Vorgaben zu Angebotsvoraussetzungen an einen unbestimmten Bieterkreis, haben Begriffsauslegungen des Bekanntmachungstextes vorrangig mit Blick auf das Verständnis des durchschnittlichen Bieters zu erfolgen. Etwaige dem allgemeinen Sprachgebrauch entgegenstehende terminologische Besonderheiten, die sich ausschließlich aus spezifischen Fachgesetzen ergeben, haben dahinter zurückzutreten.*)
3. Wenn die Vergabestelle hinreichend bestimmte Erklärungen bzw. Dokumente von den Bietern fordert (im Entscheidungsfall "vergleichbare Referenzen") und ein Bieter zusätzliche Dokumente vorlegt, die der Vorgabe nicht entsprechen, so trägt der jeweilige Bieter das Risiko, welches mit der Vorlage nicht abgefragter Erklärungen verbunden ist. Der Vergabestelle steht es in einem solchen Falle frei, alle vorgelegten Dokumente so aufzufassen, als ob sie aus Sicht des vorlegenden Bieters der Vorgabe entsprechen sollen. Insbesondere ist die Vergabestelle nicht verpflichtet, sich aus einer Vielzahl vorgelegter Unterlagen die der Vorgabe entsprechenden Dokumente zusammenzusuchen.*)
4. Eine ausdrückliche Wiederholung der in der Bekanntmachung geforderten Nachweise in den Vergabeunterlagen ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Vergabeunterlagen Bestimmungen enthalten, die auch die Vorlage nicht explizit erneut genannter, aber in der Bekanntmachung bereits einschränkungslos aufgestellter Anforderungen umfassen.*)
5. Eine Vergabestelle muss und darf sich bei der Entscheidung bezüglich des Ausschlusses eines Bieters auf die vorgelegten Unterlagen beschränken. Sie darf aus Gründen der Gleichbehandlung nicht etwaige darüber hinaus vorliegende subjektive Kenntnisse hinsichtlich des nämlichen Bieters heranziehen, um damit die fehlenden angeforderten Erklärungen zu ersetzen.
Ein Bieter, der von der Vergabestelle geforderte Erklärungen nicht vorgelegt hat, kann daher mit dem Vortrag, die verlangten Informationen seien der Vergabestelle bereits anderweitig bekannt gewesen, nicht gehört werden.*)
6. Der Vergabestelle steht im Rahmen des § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) VOL/A kein Ermessensspielraum zu. Das ergibt sich bereits aus der innerhalb der Vorschrift zitierten Parallelnorm des § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A, nach der die Angebote die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten müssen. Diese Wortlautauslegung steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) VOL/A, da eine Vergabestelle mit der Entscheidung, bestimmte Erklärungen zu fordern, eine Vorabentscheidung über die entsprechend dem Gleichbehandlungsgebot von ausnahmslos allen Bietern vorzulegenden Unterlagen und damit zugleich eine Entscheidung über den grundsätzlichen Vergabebezug der jeweiligen Unterlage trifft.*)
7. Die Vorschrift des § 7a Nr. 5 Abs. 2 S. 4 VOL/A ist bereits ihrer Systematik nach ausschließlich auf Fälle des Abs. 2 des § 7a Nr. 5 VOL/A anzuwenden. Die Anwendung ausschließlich im Rahmen des Abs. 2 erscheint mit Blick auf den expliziten Regelungsgehalt der Vorschrift auch zweckmäßig, da die Norm eine Pflicht zur Anerkennung gleichwertiger Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sowie anderer Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen vorsieht.*)
8. Die Verpflichtung der Vergabekammer zur amtswegigen Ermittlung und Rechtsprüfung richtet sich maßgeblich danach, ob der Vortrag der Beteiligten oder der sonstige Tatsachenstoff hinreichend Anlass zur Prüfung gibt. Der Untersuchungsgrundsatz wird insoweit ergänzt und eingeschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten, insbesondere des Antragstellers. Soweit ein Antragsteller lediglich Mutmaßungen anstellt, ist für amtswegige Ermittlungen kein Anlass.*)
VolltextVPRRS 2009, 0196
VK Berlin, Beschluss vom 07.08.2006 - VK-B1-34/06
(ohne amtlichen Leitsatz
VolltextVPRRS 2009, 0195
VK Arnsberg, Beschluss vom 22.12.2008 - VK 27/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2009, 0193
VK Arnsberg, Beschluss vom 11.11.2008 - VK 22/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2009, 0192
VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2009 - VK-2/2009-L
1. Ausschlussgründe sind den Bietern deutlich zu machen. Wenn die Vergabestelle bei einer IT-Beschaffung unterschiedliche "Warenkörbe" für vollständig neu zu liefernde Geräte (mit Stückzahlen) und zum Anderen für Austausch-/Erweiterungskomponenten bildet, muss es dem Bieter eindeutig vermittelt werden, wenn gerade die kaufmännisch naheliegende Konsequenz, in bestimmten Stückzahlen abgenommene Neugeräte günstiger anzubieten als die Summe ihrer Einzelkomponenten, nicht gezogen werden darf.*)
2. Wenn bei einer Ausschreibung der endgültige Lieferumfang nicht feststeht, sind die Angaben des Auftraggebers über voraussichtliche Mengengerüste für die Bieter von besonderer kalkulatorischer Bedeutung. Auch wenn Geräte-Konfigurationen in der textlichen Einführung als "lediglich beispielhaft" und als "Grundlage für die Auswertung" bezeichnet werden, so darf ein Bieter dennoch davon ausgehen, dass die Vergabestelle ihm durch die Vorgabe der Konfigurationen und des zugeordneten Mengengerüstes eine zutreffende, kalkulatorisch beachtliche Information geben wollte.*)
3. Bei IT-Beschaffungen ist der Wettbewerb bereits vielfach grundsätzlich durch die Vorgaben der Vergabestelle auf große Systemhäuser begrenzt. Wenn diese sich außerdem nur durch den Preis voneinander abheben können, besteht die Gefahr, dass der hinter den Bietern stehende Hersteller durch die Gewährung der Händlerkonditionen das Wettbewerbsergebnis steuert. Die Vergabestelle muss in einer solchen Situation so viel Wettbewerb wie möglich sicher stellen (§ 2 VOL/A) und dafür den Markt unter dem Gesichtspunkt der Herstellerkonditionen besonders sorgfältig beobachten.*)
VolltextVPRRS 2009, 0191
VK Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2008 - VK-18/2008-L
1. Wenn die Vergabestelle die Übernahme von Abfällen zur Verwertung ausschreibt, muss ein Unternehmen, welches die Verwertung für abfallrechtlich fehlerhaft hält, kein Angebot abgeben. Die Abgabe eines Angebotes gerichtet auf die Beseitigung der Abfälle würde sich als nutzloser Aufwand darstellen, da es von der Vergabestelle nicht gewertet würde.*)
2. Der Antragsteller kann jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen, soweit er eine Marktansprache gänzlich unterbinden will. Der Antragsteller kann sein rechtliches Interesse auch nicht daraus herleiten, dass er bei einem anderen Zuschnitt der ausgeschriebenen Leistung ein Angebot abgeben würde wenn nicht erkennbar ist, dass die Vergabestelle die Leistung zukünftig in dieser Form nachfragen wird.*)
3. Die Vergabestelle kann jedenfalls dann nicht den Bietern das Wagnis auferlegen, ob die gewünschte Leistung in rechtskonformer Art und Weise zu erbringen ist, wenn ihr selbst eine weitergehende rechtliche Klärung möglich wäre. Sie kann vor Veröffentlichung eines Wettbewerbes abklären, ob und welche aufsichtlichen Zuständigkeiten bestehen und ob mit einem Eingreifen der Aufsichtsbehörde zu rechnen wäre. Die Schwierigkeit der dabei anzustellenden rechtlichen Betrachtung berechtigt die Vergabestelle nicht, diese zu unterlassen wie sie auch gehalten ist, im Rahmen eines Vergabeverfahrens Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten (hier: Abfallrecht) einer endgültigen Klärung zuzuführen.*)
4. Die Übertragung der Pflicht zur Entsorgung von Abfall zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen auf ein Unternehmen durch gemeindliche Satzung begründet kein Recht für dieses Unternehmen, die Leistung zu erbringen, noch würde das Recht auf einer gesetzlichen Regelung gemäß § 100 Abs. 2 Buchst. g GWB beruhen.*)
5. Auch der Grundsatz der Amtsermittlung zwingt die Vergabekammer nicht zur Berücksichtigung eines in der mündlichen Verhandlung nur angekündigten Vorbringens , wenn der gesamte Verfahrensverlauf der Partei ausreichend Gelegenheit zu einem früheren Vortrag geboten hat und die Vergabekammer durch Mitteilung einer rechtlichen Einschätzung der Partei auch die Notwendigkeit des Vortrages vor Augen geführt hat.*)
VolltextVPRRS 2009, 0189
VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2008 - VK-15/2008-L
1. Wenn unter mehreren gleich bewerteten Angeboten eine Auslosung stattfindet, kann ein daran mit seinem Angebot teilnehmender Bieter in seinen Rechten verletzt sein, wenn andere Angebote einbezogen werden ohne ausreichende Feststellung der Eignung. Dies stellt eine statistische Verringerung der Chance des Antragstellers dar, seinerseits ausgelost zu werden.*)
2. Die Bestellung und Auslieferung von Schulbüchern ist nicht so komplex, dass den Anbietern, wie etwa bei technischen Systemen, die Bedarfsstruktur besonders ausdifferenziert im Leistungsverzeichnis dargelegt werden müsste. Die Vergabestelle muss den in diesem Marktbereich nicht möglichen Preiswettbewerb nicht durch besonders ausgefeilte Anforderungen und Bewertungssystematiken ausgleichen, nur um den Bietern eine Differenzierung zu ermöglichen.*)
VolltextVPRRS 2009, 0188
VK Arnsberg, Beschluss vom 15.01.2009 - VK 31/08
1.Die Anforderungen an eine Entgeltgenehmigung im Leistungsverzeichnis sind nicht eindeutig, wenn der Auftraggeber entgegen den Anforderungen des § 23 Post G eine Genehmigung zulässt, die eine Preisspanne enthalten könnte.*)
2.Die Leistungsbeschreibung verstößt gegen § 8 Abs.1 VOL/A, wenn die dem Auftraggeber zur Verfügung stehenden Fallzahlen bezogen auf die Abholstellen den Bietern nicht zur Verfügung gestellt werden.*)
3. Auf der Basis einer Ausschreibung, in der kein zuschlagsfähiges Angebot eingereicht wurde, kann kein Zuschlag erteilt werden.*)
VolltextVPRRS 2009, 0187
VK Arnsberg, Beschluss vom 25.05.2009 - VK 8/09
1. Für die Antragsbefugnis im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB reicht es aus, wenn der Antragsteller nachvollziehbar darlegt, dass er durch einen Vergaberechtsverstoß in seiner Chance auf einen Zuschlag beeinträchtigt wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er nachweisen kann, dass er bei korrekter Anwendung der Vergabevorschriften den Auftrag erhalten hätte.
2. Zur Darlegung seines Interesses am Auftrag ist es nicht unbedingt notwendig, dass der Antragsteller ein Angebot abgibt.
3. Eine Vergabe erfordert gemäß § 30a VOB/A einen zeitnahen Vermerk über alle wesentlichen Auftraggeberentscheidungen mit hinreichenden Begründungen. Dieser ist zur Rechtsverfolgung für den Bieter erforderlich und unmittelbarer Ausfluss des Transparenzgebotes. Das vollständige Fehlen einer hinreichenden Dokumentation führt zur Aufhebung der Ausschreibung schon aufgrund der Verletzung des Transparenzgebotes.
4. Die Ausschreibung eines Leitfabrikats ist nur ausnahmsweise zulässig. Beabsichtigt der Auftraggeber, ein bestimmtes Leitfabrikat vorzugeben, muss er dies eingehend, gegebenenfalls hinsichtlich sämtlicher technisch relevanter Details, begründen.
5. Der Zusatz "oder gleichwertig" und die Begründung, das Leitfabrikat sei nur informationshalber vorgegeben, ist nicht hinreichend, solange der Auftraggeber durch die Vorgabe von genauen Produkteigenschaften des Leitprodukt als zwingende Vorgaben den Markt ohne nähere Begründung auf ein einziges Produkt einschränkt.
VolltextVPRRS 2009, 0186
VK Arnsberg, Beschluss vom 15.01.2009 - VK 30/08
1. Die Anforderungen an eine Entgeltgenehmigung im Leistungsverzeichnis sind nicht eindeutig, wenn der Auftraggeber entgegen den Anforderungen des § 23 PostG eine Genehmigung zulässt, die eine Preisspanne enthalten könnte.*)
2. Die Leistungsbeschreibung verstößt gegen § 8 Abs. 1 VOL/A, wenn die dem Auftraggeber zur Verfügung stehenden Fallzahlen bezogen auf die Abholstellen den Bietern nicht zur Verfügung gestellt werden.*)
3. Auf der Basis einer Ausschreibung, in der kein zuschlagsfähiges Angebot eingereicht wurde, kann kein Zuschlag erteilt werden.*)
VolltextVPRRS 2009, 0181
VK Nordbayern, Beschluss vom 09.07.2009 - 21.VK-3194-15/09
1. Hat die ASt die Angebotsunterlagen angefordert und gezeigt, dass sie sich am Verfahren beteiligen will, sich aber aufgrund der behaupteten Verfahrensverstöße an der Abgabe des Angebots gehindert sieht, so bedarf es in einem solchen Fall keiner Abgabe eines Angebotes, um die Antragsbefugnis zu begründen. Vielmehr ist der Nachprüfungsantrag in dem Umfang der gerügten Vergabeverstöße, welche die ASt an der Abgabe eines Angebotes hindern, zulässig.*)
2. Es besteht die grundsätzliche Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Losteilung. Ausnahmsweise kann von einer Losteilung abgesehen werden, wenn qualitative und/oder wirtschaftliche Gründe dagegen sprechen. Was vertretbare Gründe sind, die für eine zusammengefasste Vergabe sprechen, ist anhand der konkreten Umstände der einzelnen Projekte zu bestimmen. Dabei steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu. Die Gesamtzielsetzung des Vergaberechts, wirtschaftliche Beschaffungen zu erreichen, kann im Einzelfall auch eine Abweichung von der Losvergabe rechtfertigen. Ein Anspruch auf Losaufteilung besteht nicht bereits dann, wenn eine solche technisch möglich wäre.*)
3. Der in § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A niedergelegte Grundsatz der Produktneutralität der Ausschreibung lässt bestimmte Lieferanten bevorzugende oder ausschließende Leistungsbeschreibungen nur unter der Voraussetzung zu, dass die geforderte Leistung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist. Eine solche Rechtfertigung erfordert objektive, in der Sache selbst liegende Gründe, die sich u. a. aus der spezifischen Aufgabenstellung des Auftraggebers, aus technischen oder gestalterischen Erfordernissen oder auch aus der zukünftigen Nutzung der Sache ergeben können. Es genügt dabei die sachliche Vertretbarkeit der geforderten Leistungsspezifikation.*)
VolltextVPRRS 2009, 0180
OLG Bremen, Beschluss vom 26.06.2009 - Verg 3/2005
1. Angesichts der Wichtigkeit der Festlegung des Auftragswertes für die Eröffnung des Primärrechtsschutzes unterliegen diese Angaben aber nach Auffassung des Senats der aus dem Transparenzgebot folgenden Dokumentationspflicht und müssen daher notwendiger Bestandteil des Vergabevermerks sein.
2. Führt die Vergabestelle die von ihr in der Ausschreibung vorgesehenen Tests von vorneherein nur unvollständig durch, wendet sie in der Ausschreibung nicht zugelassene Bewertungskriterien an und lässt sie auf Seiten des verbliebenen Konkurrenten eine noch nicht auf dem Markt eingeführte Softwareversion zu, so bieten diese Tests keine taugliche Grundlage, eine Vergabeentscheidung zu treffen.
3. Aus der Nichtberechnung einer Lizenzgebühr folgt nicht, dass eine verbotene Mischkalkulation vorliegt.
VolltextVPRRS 2009, 0178
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2009 - 1 VK 19/09
1. Eine Rügeobliegenheit besteht nicht bei Vergabefehlern, die anlässlich der Durchführung eines Vergabenachprüfungsverfahrens erkannt werden.*)
2. Werden den Bieten im Rahmen eines nach § 3 a Nr. 1 lit. d) VOB/A durchgeführten Verhandlungsverfahrens Fristen zur Abgabe modifizierter Angebote gesetzt, können nach Ablauf der Frist eingegangene Angebote nicht mehr berücksichtigt werden, auch dann nicht, wenn die Bieter davon ausgehen können, dass im Anschluss über diese Angebote nochmals verhandelt wird.*)
VolltextVPRRS 2009, 0177
OLG Celle, Beschluss vom 17.07.2009 - 13 Verg 3/09
1. Zur Frage, ob die Beschwerdefrist des § 117 Abs. 1 GWB dadurch in Lauf gesetzt wird, dass die Vergabekammer eine Beschlussabschrift "vorab" per Telefax übersendet.*)
2. Einem Bieter droht regelmäßig auch dann im Sinne von § 107 Abs. 2 S. 2 GWB ein Schaden durch eine Verletzung von Vergabevorschriften, wenn das eingeleitete Vergabeverfahren nicht ohne weiteres durch Zuschlag beendet werden darf und zur Bedarfsdeckung eine Neuausschreibung in Betracht kommt.*)
3. Zur Zulässigkeit eines Verhandlungsverfahrens nach § 3a Nr. 1 Abs. 5 b VOL/A.*)
VolltextVPRRS 2009, 0173
VK Berlin, Beschluss vom 02.06.2009 - VK-B2-12/09
1. Instandhaltungsarbeiten mit geringfügigem Instandsetzungsanteil sind als Dienstleistungsauftrag anzusehen.*)
2. Eine Rüge ist nach Einholung von Rechtsrat auch eine Woche nach Erhalt des Informationsschreibens noch unverzüglich, wenn der Auftraggeber, insbesondere aufgrund des vorangegangenen Ablaufs des Vergabeverfahrens, davon ausgehen muss, dass seine Entscheidung nicht unbeanstandet bleiben wird.*)
3. Zur Beurteilung der Unangemessenheit eines Preises führt die Ermittlung von Mittelwerten für einzelne Leistungstitel ohne Berücksichtigung der Gesamtangebote zu keiner transparenten Beurteilung der Preisunterschiede.*)
4. Erst wenn auf Grund des niedrigen Preises zu erwarten ist, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag deshalb nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß ausführen wird, besteht Anlass zu dessen Ausschluss wegen eines offenbaren Missverhältnisses zur Leistung.*)
VolltextVPRRS 2009, 0172
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2008 - Verg 52/08
Der Bieter darf sich nicht gegen den öffentlichen Auftraggeber wenden, indem er den Auftrag gemäß seinen eigenen Vorschlägen inhaltlich abzuändern versucht.
VolltextVPRRS 2009, 0170
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2009 - Verg 66/08
Eine Mischkalkulation im Angebot des Bieters stellt nicht grundsätzlich eine unzutreffende Preisangabe dar.
VolltextVPRRS 2009, 0169
VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 20.02.2009 - 4 L 186/08
Für Rechtsstreitigkeiten über die Vergabe von Rettungsdienstleistungen in Brandenburg sind die Vergabekammern und -senate, nicht die Verwaltungsgerichte zuständig.
VolltextVPRRS 2009, 0168
VG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009 - 20 K 443/07
Ein Bescheid ist dann rechtswidrig, wenn Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der allgemeinen Regel der Bindung an den Runderlass rechtfertigen, diese Gründe von der Behörde aber nicht berücksichtigt wurden.
VolltextVPRRS 2009, 0164
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2008 - Verg 28/08
1. Die HOAI ist auf Planungsleistungen für ein im Ausland belegenes Grundstück nicht anzuwenden.
2. Deshalb sind für die Preiskalkulation der Angebote neben den Bewertungskriterien auch die Unterkriterien und die Bewertungsmaßstäbe mitzuteilen.
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