Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4952 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
VPRRS 2009, 0196
VK Berlin, Beschluss vom 07.08.2006 - VK-B1-34/06
(ohne amtlichen Leitsatz

VPRRS 2009, 0195

VK Arnsberg, Beschluss vom 22.12.2008 - VK 27/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2009, 0193

VK Arnsberg, Beschluss vom 11.11.2008 - VK 22/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2009, 0192

VK Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2009 - VK-2/2009-L
1. Ausschlussgründe sind den Bietern deutlich zu machen. Wenn die Vergabestelle bei einer IT-Beschaffung unterschiedliche "Warenkörbe" für vollständig neu zu liefernde Geräte (mit Stückzahlen) und zum Anderen für Austausch-/Erweiterungskomponenten bildet, muss es dem Bieter eindeutig vermittelt werden, wenn gerade die kaufmännisch naheliegende Konsequenz, in bestimmten Stückzahlen abgenommene Neugeräte günstiger anzubieten als die Summe ihrer Einzelkomponenten, nicht gezogen werden darf.*)
2. Wenn bei einer Ausschreibung der endgültige Lieferumfang nicht feststeht, sind die Angaben des Auftraggebers über voraussichtliche Mengengerüste für die Bieter von besonderer kalkulatorischer Bedeutung. Auch wenn Geräte-Konfigurationen in der textlichen Einführung als "lediglich beispielhaft" und als "Grundlage für die Auswertung" bezeichnet werden, so darf ein Bieter dennoch davon ausgehen, dass die Vergabestelle ihm durch die Vorgabe der Konfigurationen und des zugeordneten Mengengerüstes eine zutreffende, kalkulatorisch beachtliche Information geben wollte.*)
3. Bei IT-Beschaffungen ist der Wettbewerb bereits vielfach grundsätzlich durch die Vorgaben der Vergabestelle auf große Systemhäuser begrenzt. Wenn diese sich außerdem nur durch den Preis voneinander abheben können, besteht die Gefahr, dass der hinter den Bietern stehende Hersteller durch die Gewährung der Händlerkonditionen das Wettbewerbsergebnis steuert. Die Vergabestelle muss in einer solchen Situation so viel Wettbewerb wie möglich sicher stellen (§ 2 VOL/A) und dafür den Markt unter dem Gesichtspunkt der Herstellerkonditionen besonders sorgfältig beobachten.*)

VPRRS 2009, 0191

VK Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2008 - VK-18/2008-L
1. Wenn die Vergabestelle die Übernahme von Abfällen zur Verwertung ausschreibt, muss ein Unternehmen, welches die Verwertung für abfallrechtlich fehlerhaft hält, kein Angebot abgeben. Die Abgabe eines Angebotes gerichtet auf die Beseitigung der Abfälle würde sich als nutzloser Aufwand darstellen, da es von der Vergabestelle nicht gewertet würde.*)
2. Der Antragsteller kann jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen, soweit er eine Marktansprache gänzlich unterbinden will. Der Antragsteller kann sein rechtliches Interesse auch nicht daraus herleiten, dass er bei einem anderen Zuschnitt der ausgeschriebenen Leistung ein Angebot abgeben würde wenn nicht erkennbar ist, dass die Vergabestelle die Leistung zukünftig in dieser Form nachfragen wird.*)
3. Die Vergabestelle kann jedenfalls dann nicht den Bietern das Wagnis auferlegen, ob die gewünschte Leistung in rechtskonformer Art und Weise zu erbringen ist, wenn ihr selbst eine weitergehende rechtliche Klärung möglich wäre. Sie kann vor Veröffentlichung eines Wettbewerbes abklären, ob und welche aufsichtlichen Zuständigkeiten bestehen und ob mit einem Eingreifen der Aufsichtsbehörde zu rechnen wäre. Die Schwierigkeit der dabei anzustellenden rechtlichen Betrachtung berechtigt die Vergabestelle nicht, diese zu unterlassen wie sie auch gehalten ist, im Rahmen eines Vergabeverfahrens Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten (hier: Abfallrecht) einer endgültigen Klärung zuzuführen.*)
4. Die Übertragung der Pflicht zur Entsorgung von Abfall zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen auf ein Unternehmen durch gemeindliche Satzung begründet kein Recht für dieses Unternehmen, die Leistung zu erbringen, noch würde das Recht auf einer gesetzlichen Regelung gemäß § 100 Abs. 2 Buchst. g GWB beruhen.*)
5. Auch der Grundsatz der Amtsermittlung zwingt die Vergabekammer nicht zur Berücksichtigung eines in der mündlichen Verhandlung nur angekündigten Vorbringens , wenn der gesamte Verfahrensverlauf der Partei ausreichend Gelegenheit zu einem früheren Vortrag geboten hat und die Vergabekammer durch Mitteilung einer rechtlichen Einschätzung der Partei auch die Notwendigkeit des Vortrages vor Augen geführt hat.*)

VPRRS 2009, 0189

VK Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2008 - VK-15/2008-L
1. Wenn unter mehreren gleich bewerteten Angeboten eine Auslosung stattfindet, kann ein daran mit seinem Angebot teilnehmender Bieter in seinen Rechten verletzt sein, wenn andere Angebote einbezogen werden ohne ausreichende Feststellung der Eignung. Dies stellt eine statistische Verringerung der Chance des Antragstellers dar, seinerseits ausgelost zu werden.*)
2. Die Bestellung und Auslieferung von Schulbüchern ist nicht so komplex, dass den Anbietern, wie etwa bei technischen Systemen, die Bedarfsstruktur besonders ausdifferenziert im Leistungsverzeichnis dargelegt werden müsste. Die Vergabestelle muss den in diesem Marktbereich nicht möglichen Preiswettbewerb nicht durch besonders ausgefeilte Anforderungen und Bewertungssystematiken ausgleichen, nur um den Bietern eine Differenzierung zu ermöglichen.*)

VPRRS 2009, 0188

VK Arnsberg, Beschluss vom 15.01.2009 - VK 31/08
1.Die Anforderungen an eine Entgeltgenehmigung im Leistungsverzeichnis sind nicht eindeutig, wenn der Auftraggeber entgegen den Anforderungen des § 23 Post G eine Genehmigung zulässt, die eine Preisspanne enthalten könnte.*)
2.Die Leistungsbeschreibung verstößt gegen § 8 Abs.1 VOL/A, wenn die dem Auftraggeber zur Verfügung stehenden Fallzahlen bezogen auf die Abholstellen den Bietern nicht zur Verfügung gestellt werden.*)
3. Auf der Basis einer Ausschreibung, in der kein zuschlagsfähiges Angebot eingereicht wurde, kann kein Zuschlag erteilt werden.*)

VPRRS 2009, 0187

VK Arnsberg, Beschluss vom 25.05.2009 - VK 8/09
1. Für die Antragsbefugnis im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB reicht es aus, wenn der Antragsteller nachvollziehbar darlegt, dass er durch einen Vergaberechtsverstoß in seiner Chance auf einen Zuschlag beeinträchtigt wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er nachweisen kann, dass er bei korrekter Anwendung der Vergabevorschriften den Auftrag erhalten hätte.
2. Zur Darlegung seines Interesses am Auftrag ist es nicht unbedingt notwendig, dass der Antragsteller ein Angebot abgibt.
3. Eine Vergabe erfordert gemäß § 30a VOB/A einen zeitnahen Vermerk über alle wesentlichen Auftraggeberentscheidungen mit hinreichenden Begründungen. Dieser ist zur Rechtsverfolgung für den Bieter erforderlich und unmittelbarer Ausfluss des Transparenzgebotes. Das vollständige Fehlen einer hinreichenden Dokumentation führt zur Aufhebung der Ausschreibung schon aufgrund der Verletzung des Transparenzgebotes.
4. Die Ausschreibung eines Leitfabrikats ist nur ausnahmsweise zulässig. Beabsichtigt der Auftraggeber, ein bestimmtes Leitfabrikat vorzugeben, muss er dies eingehend, gegebenenfalls hinsichtlich sämtlicher technisch relevanter Details, begründen.
5. Der Zusatz "oder gleichwertig" und die Begründung, das Leitfabrikat sei nur informationshalber vorgegeben, ist nicht hinreichend, solange der Auftraggeber durch die Vorgabe von genauen Produkteigenschaften des Leitprodukt als zwingende Vorgaben den Markt ohne nähere Begründung auf ein einziges Produkt einschränkt.

VPRRS 2009, 0186

VK Arnsberg, Beschluss vom 15.01.2009 - VK 30/08
1. Die Anforderungen an eine Entgeltgenehmigung im Leistungsverzeichnis sind nicht eindeutig, wenn der Auftraggeber entgegen den Anforderungen des § 23 PostG eine Genehmigung zulässt, die eine Preisspanne enthalten könnte.*)
2. Die Leistungsbeschreibung verstößt gegen § 8 Abs. 1 VOL/A, wenn die dem Auftraggeber zur Verfügung stehenden Fallzahlen bezogen auf die Abholstellen den Bietern nicht zur Verfügung gestellt werden.*)
3. Auf der Basis einer Ausschreibung, in der kein zuschlagsfähiges Angebot eingereicht wurde, kann kein Zuschlag erteilt werden.*)

VPRRS 2009, 0181

VK Nordbayern, Beschluss vom 09.07.2009 - 21.VK-3194-15/09
1. Hat die ASt die Angebotsunterlagen angefordert und gezeigt, dass sie sich am Verfahren beteiligen will, sich aber aufgrund der behaupteten Verfahrensverstöße an der Abgabe des Angebots gehindert sieht, so bedarf es in einem solchen Fall keiner Abgabe eines Angebotes, um die Antragsbefugnis zu begründen. Vielmehr ist der Nachprüfungsantrag in dem Umfang der gerügten Vergabeverstöße, welche die ASt an der Abgabe eines Angebotes hindern, zulässig.*)
2. Es besteht die grundsätzliche Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Losteilung. Ausnahmsweise kann von einer Losteilung abgesehen werden, wenn qualitative und/oder wirtschaftliche Gründe dagegen sprechen. Was vertretbare Gründe sind, die für eine zusammengefasste Vergabe sprechen, ist anhand der konkreten Umstände der einzelnen Projekte zu bestimmen. Dabei steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu. Die Gesamtzielsetzung des Vergaberechts, wirtschaftliche Beschaffungen zu erreichen, kann im Einzelfall auch eine Abweichung von der Losvergabe rechtfertigen. Ein Anspruch auf Losaufteilung besteht nicht bereits dann, wenn eine solche technisch möglich wäre.*)
3. Der in § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A niedergelegte Grundsatz der Produktneutralität der Ausschreibung lässt bestimmte Lieferanten bevorzugende oder ausschließende Leistungsbeschreibungen nur unter der Voraussetzung zu, dass die geforderte Leistung durch die zu vergebende Leistung gerechtfertigt ist. Eine solche Rechtfertigung erfordert objektive, in der Sache selbst liegende Gründe, die sich u. a. aus der spezifischen Aufgabenstellung des Auftraggebers, aus technischen oder gestalterischen Erfordernissen oder auch aus der zukünftigen Nutzung der Sache ergeben können. Es genügt dabei die sachliche Vertretbarkeit der geforderten Leistungsspezifikation.*)

VPRRS 2009, 0180

OLG Bremen, Beschluss vom 26.06.2009 - Verg 3/2005
1. Angesichts der Wichtigkeit der Festlegung des Auftragswertes für die Eröffnung des Primärrechtsschutzes unterliegen diese Angaben aber nach Auffassung des Senats der aus dem Transparenzgebot folgenden Dokumentationspflicht und müssen daher notwendiger Bestandteil des Vergabevermerks sein.
2. Führt die Vergabestelle die von ihr in der Ausschreibung vorgesehenen Tests von vorneherein nur unvollständig durch, wendet sie in der Ausschreibung nicht zugelassene Bewertungskriterien an und lässt sie auf Seiten des verbliebenen Konkurrenten eine noch nicht auf dem Markt eingeführte Softwareversion zu, so bieten diese Tests keine taugliche Grundlage, eine Vergabeentscheidung zu treffen.
3. Aus der Nichtberechnung einer Lizenzgebühr folgt nicht, dass eine verbotene Mischkalkulation vorliegt.

VPRRS 2009, 0178

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2009 - 1 VK 19/09
1. Eine Rügeobliegenheit besteht nicht bei Vergabefehlern, die anlässlich der Durchführung eines Vergabenachprüfungsverfahrens erkannt werden.*)
2. Werden den Bieten im Rahmen eines nach § 3 a Nr. 1 lit. d) VOB/A durchgeführten Verhandlungsverfahrens Fristen zur Abgabe modifizierter Angebote gesetzt, können nach Ablauf der Frist eingegangene Angebote nicht mehr berücksichtigt werden, auch dann nicht, wenn die Bieter davon ausgehen können, dass im Anschluss über diese Angebote nochmals verhandelt wird.*)

VPRRS 2009, 0177

OLG Celle, Beschluss vom 17.07.2009 - 13 Verg 3/09
1. Zur Frage, ob die Beschwerdefrist des § 117 Abs. 1 GWB dadurch in Lauf gesetzt wird, dass die Vergabekammer eine Beschlussabschrift "vorab" per Telefax übersendet.*)
2. Einem Bieter droht regelmäßig auch dann im Sinne von § 107 Abs. 2 S. 2 GWB ein Schaden durch eine Verletzung von Vergabevorschriften, wenn das eingeleitete Vergabeverfahren nicht ohne weiteres durch Zuschlag beendet werden darf und zur Bedarfsdeckung eine Neuausschreibung in Betracht kommt.*)
3. Zur Zulässigkeit eines Verhandlungsverfahrens nach § 3a Nr. 1 Abs. 5 b VOL/A.*)

VPRRS 2009, 0173

VK Berlin, Beschluss vom 02.06.2009 - VK-B2-12/09
1. Instandhaltungsarbeiten mit geringfügigem Instandsetzungsanteil sind als Dienstleistungsauftrag anzusehen.*)
2. Eine Rüge ist nach Einholung von Rechtsrat auch eine Woche nach Erhalt des Informationsschreibens noch unverzüglich, wenn der Auftraggeber, insbesondere aufgrund des vorangegangenen Ablaufs des Vergabeverfahrens, davon ausgehen muss, dass seine Entscheidung nicht unbeanstandet bleiben wird.*)
3. Zur Beurteilung der Unangemessenheit eines Preises führt die Ermittlung von Mittelwerten für einzelne Leistungstitel ohne Berücksichtigung der Gesamtangebote zu keiner transparenten Beurteilung der Preisunterschiede.*)
4. Erst wenn auf Grund des niedrigen Preises zu erwarten ist, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag deshalb nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß ausführen wird, besteht Anlass zu dessen Ausschluss wegen eines offenbaren Missverhältnisses zur Leistung.*)

VPRRS 2009, 0172

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2008 - Verg 52/08
Der Bieter darf sich nicht gegen den öffentlichen Auftraggeber wenden, indem er den Auftrag gemäß seinen eigenen Vorschlägen inhaltlich abzuändern versucht.

VPRRS 2009, 0170

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2009 - Verg 66/08
Eine Mischkalkulation im Angebot des Bieters stellt nicht grundsätzlich eine unzutreffende Preisangabe dar.

VPRRS 2009, 0169

VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 20.02.2009 - 4 L 186/08
Für Rechtsstreitigkeiten über die Vergabe von Rettungsdienstleistungen in Brandenburg sind die Vergabekammern und -senate, nicht die Verwaltungsgerichte zuständig.

VPRRS 2009, 0168

VG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009 - 20 K 443/07
Ein Bescheid ist dann rechtswidrig, wenn Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der allgemeinen Regel der Bindung an den Runderlass rechtfertigen, diese Gründe von der Behörde aber nicht berücksichtigt wurden.

VPRRS 2009, 0164

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2008 - Verg 28/08
1. Die HOAI ist auf Planungsleistungen für ein im Ausland belegenes Grundstück nicht anzuwenden.
2. Deshalb sind für die Preiskalkulation der Angebote neben den Bewertungskriterien auch die Unterkriterien und die Bewertungsmaßstäbe mitzuteilen.

VPRRS 2009, 0163

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2008 - 27 U 1/07
1. Die Eignung der Bewerber (VOF § 13) muss im Rahmen der Eignungsprüfung positiv festgestellt werden.
2. Bestehen gegen die Eignung eines Bieters nicht behebbare Bedenken, ist eine Auftragsvergabe an ihn ausgeschlossen.
3. Die Bindungswirkung nach § 124 Abs. 1 GWB erstreckt sich bei Identität der Verfahrensbeteiligten auf die Entscheidung der Vergabenachprüfungsinstanzen über den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften sowie auf die Frage, ob ein im Vergabeverfahren benachteiligtes Unternehmen in bieterschützenden Rechten verletzt worden ist.
4. Der Einwand einer möglichen Aufhebung des Vergabeverfahrens hat im Übrigen grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, wenn der Auftraggeber davon keinen Gebrauch gemacht hat.

VPRRS 2009, 0161

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.07.2009 - 1 Verg 2/09
1. Die Obliegenheit zur Rüge eines vermeintlich vergaberechtswidrigen Ausschlusses des eigenen Angebotes wegen fehlender Eignungsnachweise wird durch ein bloßes Aufklärungsersuchen der Vergabestelle, welches auf einen beabsichtigten künftigen Ausschluss schließen lässt, noch nicht begründet.*)
2. Der Ausschluss eines Angebotes wegen Unvollständigkeit der Eignungsnachweise setzt voraus, dass diejenigen Unterlagen, deren Vorlage vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers oder Bieters verlangt wird, bereits in der Vergabebekanntmachung benannt worden sind.*)
3. Eine nach §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) i.V.m. 21 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A zwingend zum Ausschluss des Angebotes als Hauptangebot führende Änderung an den Verdingungsunterlagen liegt vor, wenn ein Angebot inhaltlich von verbindlichen Vorgaben der Vergabestelle in den Verdingungsunterlagen abweicht.
Geben die Verdingungsunterlagen konkrete Vertragsbedingungen für die Leistungserbringung zwingend und ausnahmslos vor, so stellt die beabsichtigte teilweise Inanspruchnahme von Leistungen der Deutschen Post AG nach deren allgemeinen Postbeförderungsbedingungen eine inhaltliche Abweichung hierzu dar.*)

VPRRS 2009, 0160

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2009 - 11 Verg 16/08
Ein Vertrauen der Bieter auf die Beibehaltung einer vergaberechtswidrigen Wertung ist nicht schützenswert. Die Vergabestelle kann deshalb grundsätzlich eine Wertung, nach der ein Bieter wegen fehlender Eignung ausgeschlossen wurde, in einer späteren Phase des Vergabeverfahrens korrigieren, wenn sie vergaberechtswidrig ist.*)

VPRRS 2009, 0159

OLG München, Beschluss vom 02.07.2009 - Verg 5/09
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im folgenden Richtlinie) gemäß Art. 234 Abs. 1 EG folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist ein Vertrag über Dienstleistungen (hier: Rettungsdienstleistungen), nach dessen Inhalt eine unmittelbare Entgeltzahlung des öffentlichen Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht erfolgt, sondern
a) im Wege von Verhandlungen zwischen dem Auftragnehmer und Dritten, die ihrerseits öffentliche Auftraggeber sind (hier: Sozialversicherungsträger), das Benutzungsentgelt für die zu erbringenden Leistungen festgesetzt wird,
b) im Falle einer Nichteinigung die Entscheidung einer hierfür vorgesehenen Schiedsstelle vorgesehen ist, deren Entscheidung zur Überprüfung durch staatliche Gerichte gestellt wird, und
c) das Entgelt nicht unmittelbar von den Nutzern, sondern von einer Zentralen Abrechnungsstelle, deren Dienste der Auftragnehmer nach dem Gesetz in Anspruch nehmen muss, in regelmäßigen Abschlagszahlungen an den Auftragnehmer ausgezahlt wird,
allein aus diesem Grund als Dienstleistungskonzession im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie - in Abgrenzung zum Dienstleistungsauftrag im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit.a und d der Richtlinie anzusehen?
2. Falls die erste Vorlagefrage mit Nein zu beantworten ist, liegt eine Dienstleistungskonzession dann vor, wenn das mit der öffentlichen Dienstleistung verbundene Betriebsrisiko eingeschränkt ist,
a) weil nach einer gesetzlichen Regelung den Benutzungsentgelten für die Leistungserbringung die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrunde zu legen sind, die einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung, einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung sowie einer leistungsfähigen Organisation entsprechen, und
b) weil die Benutzungsentgelte von solventen Sozialversicherungsträgern geschuldet werden,
c) das Entgelt nicht unmittelbar von den Nutzern, sondern von einer Zentralen Abrechnungsstelle, deren Dienste der Auftragnehmer nach dem Gesetz in Anspruch nehmen muss, in regelmäßigen Abschlagszahlungen an den Auftragnehmer ausgezahlt wird,
der Auftragnehmer aber dieses eingeschränkte Risiko vollständig übernimmt?*)

VPRRS 2009, 0157

VK Sachsen, Beschluss vom 09.09.2008 - 1/SVK/046-08
1. Vergibt ein öffentlich-rechtlicher Aufgabenträger in Sachsen die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen (Notfallrettung und Krankentransport) an einen privaten Unternehmer, so unterliegt dies dem Vergaberecht, weil der private Unternehmer bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht hoheitlich tätig wird und deshalb eine aus Art. 45, 55 EG-Vertrag abzuleitende vergaberechtliche Bereichsausnahme nicht vorliegt.*)
2. Die Vorschriften des GWB regeln abschließend den Rechtsschutz für Vergabestreitigkeiten über öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte. Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit für die Nachprüfung der Vergabestreitigkeiten, die in den Geltungsbereich der umzusetzenden vergaberechtlichen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts fallen, im VgRÄG abschließend geregelt. Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können außer vor der Vergabeprüfstelle nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden (§ 104 Abs. 2 GWB).*)

VPRRS 2009, 0156

VK Sachsen, Beschluss vom 05.05.2009 - 1/SVK/009-09
Der öffentliche Auftraggeber darf im Rahmen eines Vergabeverfahrens nicht nachträglich Gewichtungskoeffizienten und Unterkriterien für die in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung genannten Zuschlagskriterien festlegen. Insbesondere darf er die Wertungsmatrix nicht erst nach Submission festlegen, wenn - wie in aller Regel - die abstrakte Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sie in Kenntnis der Angebotsinhalte zum Vorteil oder Nachteil eines einzelnen Bieters ausgestaltet.*)
Fordert der Auftraggeber mit Angebotsabgabe die Angabe von Referenzobjekten vergleichbarer Leistungen für den Zeitraum der letzten 3 Jahre unter Angabe der Art der Leistung, der Menge und des Wertumfangs (Auftragswert), so ist das Angebot zwingend auszuschließen, wenn der Wertumfang nicht konkret angegeben wurde.*)

VPRRS 2009, 0155

VK Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2006 - 1 VK 17/06

VPRRS 2009, 0154

OLG München, Beschluss vom 19.03.2009 - Verg 2/09
1. Der öffentliche Auftraggeber hat Unterkriterien einschließlich weiterer differenzierender Unterpunkte sowie eine Bewertungsmatrix den Bietern dann mitzuteilen, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich die Kenntnis hiervon auf die Präsentation und Bewertung von zu liefernden Geräten im Rahmen einer Testphase auswirken kann.*)
2. Bei einem Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht ist im Vergabeverfahren nur derjenige Abschnitt zu wiederholen, in welchem sich die unterlassene Mitteilung auswirken konnte.*)

VPRRS 2009, 0152

OLG München, Urteil vom 23.06.2009 - Verg 8/09
1. Gegen die Korrektur versehentlich im Leistungsverzeichnis erfolgter Einträge mittels TippExRoller bestehen grundsätzlich keine Bedenken.*)
2. Es verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sich der Auftraggeber nur von einem Bieter ausdrücklich die Bindefrist verlängern lässt.*)
3. Nach Ablauf der vom Auftraggeber festgesetzten Bindefrist ist von einer stillschweigenden Verlängerung der Bindefrist bei den am Ausschreibungsverfahren beteiligten Bietern auszugehen, solange sie nicht ihr Angebot zurückziehen.*)

VPRRS 2009, 0151

OLG München, Beschluss vom 16.06.2009 - Verg 7/09
Bei einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist die Vergabestelle bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist verpflichtet, den Bewerbern den vom Auftraggeber entworfenen Bewerbungsbogen auf Anfrage zuzusenden, sofern nur Teilnahmeanträge auf dem Bewerbungsbogen berücksichtigt werden.*)

VPRRS 2009, 0150

VK Sachsen, Beschluss vom 19.05.2009 - 1/SVK/008-09
1. Formuliert der Auftraggeber Mindestbedingungen, wie z. B. Mindestumsätze oder eine Mindestbetriebsgröße, die er für die Ausführung des Auftrags für erforderlich hält, so ist er hieran gebunden.*)
2. Hat ein Bieter in seiner Referenzliste keine ausreichenden Angaben zu einem geforderten Mindestkriterium gemacht, kann dieser Mangel des Angebots nicht mehr geheilt werden, ein solches Angebot ist zwingend auszuschließen. Ein Auftraggeber ist in diesem Fall an die von ihm selbst aufgestellte Forderung, dass die Angaben zur Eignung des jeweiligen Bieters mit dem Angebot zu machen waren, gebunden. Er ist daher auch nicht berechtigt, hiervon abzurücken und eine Nachreichung von Angaben nach Ablauf der Angebotsfrist zuzulassen.*)

VPRRS 2009, 0149

VK Sachsen, Beschluss vom 06.04.2009 - 1/SVK/005-09
1. Grundsätzlich ist zu verlangen, dass eine Rüge so deutlich formuliert wird, dass klar wird, welcher Sachverhalt aus welchem Grund als Verstoß angesehen wird, so dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, konkrete Abhilfe schaffen zu können.*)
2. Es liegt in der Risikosphäre des Bieters, wenn er seine Rüge unpräzise und "am Thema vorbei" formuliert und so im Ergebnis dessen eine für ihn unzureichende Reaktion auf die Rüge erhält.*)

VPRRS 2009, 0148

VK Sachsen, Beschluss vom 23.02.2009 - 1/SVK/003-09
1. Sofern in der Vergabebekanntmachung und den Verdingungsunterlagen als Eignungsnachweis ein durch eine Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat gefordert wird, muss dieses zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch Gültigkeit besitzen. Ansonsten ist das Angebot zwingend auszuschließen.*)
2. § 25 Nr. 2 Abs. 2 und Abs. 3 VOL/A entfaltet mittelbar bieterschützende Wirkung.*)
3. Grundsätzlich hat der Auftraggeber - im Gegensatz zur Prüfungspflicht bei der Feststellung eines ungewöhnlich niedrigen Preises - einen eigenen Beurteilungsspielraum dahingehend, wie er die Prüfung auf die Unangemessenheit des Preises durchführt.*)
4. Ein Antragsteller kann einem Auftraggeber nicht Umfang und Ausgestaltung der Auskömmlichkeitsprüfung diktieren oder zu einem immer weiter und tiefer gehenden Rechtfertigungsszenario zwingen, bis schlussendlich aus Sicht des Antragstellers ein Rechtfertigungsmanko der Beigeladenen zu konstatieren ist.*)

VPRRS 2009, 0147

OLG Dresden, Beschluss vom 23.04.2009 - WVerg 11/08
Zu der Frage, wann ein Bieter positive Kenntnis eines Vergabeverstoßes hat.

VPRRS 2009, 0146

VK Sachsen, Beschluss vom 25.09.2008 - 1/SVK/045-08
1. Von einem sachkundigen Bieter ist zu erwarten, dass er innerhalb einer, höchstens aber zwei Wochen nach Eingang der Unterlagen diese auf Verständlichkeit und Vollständigkeit geprüft hat. Die Rügeobliegenheit i. S. d. § 107 Abs. 3 GWB setzt - was die Leistungsbeschreibung anbetrifft - mit der Angebotserstellung ein.*)
2. Die praktische Umsetzung des Nachweises der positiven Kenntnis eines Vergabeverstoßes muss, da niemand die Gedanken eines anderen Menschen verifizieren kann, an der objektiven Tatsachenlage anknüpfen. Lässt diese bei lebensnaher Beurteilung nur den Schluss zu, dass der Antragsteller den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß bereits zu einem bestimmten (frühen) Zeitpunkt erkannt (oder sich mutwillig der Erkenntnis verschlossen) hatte, so obliegt es ihm - wie sich auch aus § 108 Abs. 2 GWB ableiten lässt -, dies zu entkräften. Nach Auffassung der Vergabekammer ist eine rügerelevante Kenntnis von vergaberechtswidrigen Verdingungsunterlagen jedenfalls dann zu unterstellen, wenn der Bieter eingeräumt hat, nach Erhalt der Verdingungsunterlagen den kaufmännischen und technischen Sachverstand in einem Projektteam zusammengestellt zu haben um die Vertragsbedingungen und technischen Bedingungen zu sichten. Eine Rüge knapp fünf Wochen nach Erhalt der Verdingungsunterlagen ist dann präkludiert.*)

VPRRS 2009, 0141

VK Nordbayern, Beschluss vom 19.05.2009 - 21.VK-3194-14/09
1. Eine Losbildung verfehlt ihr Ziel, wenn im Ergebnis mittlere Unternehmen keine praktische Möglichkeit zur Beteiligung am Wettbewerb haben. Bei einer Losvergabe sind die Lose so zuzuschneiden, dass der Forderung nach Berücksichtigung mittelständischer Interessen hinreichend genügt wird.
2. Eine für den Mittelstand angemessene Losteilung kann durch ein Zulassen von Bietergemeinschaften und der Möglichkeit eines Einsatzes von Nachunternehmen nicht ersetzt werden. Mittlere Unternehmen müssen nach dem Normzweck des § 97 Nr. 3 GWB (Grundsatz der Losaufteilung) in geeigneten Fällen in die Lage versetzt werden, sich eigenständig zu bewerben.
3. Der Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet, eine Leistung in zweckmäßige Lose aufzuteilen. Diese Verpflichtung findet dort ihre Grenze, wo Art und Umfang des Loses unwirtschaftliche Angebote erwarten lassen.
4. Der Auftraggeber kann von einer weiteren Losteilung absehen, wenn eine weitere Aufteilung der Lose unverhältnismäßige Kostennachteile verursachen oder zu einer starken Verzögerung des Vorhabens führen würde oder wegen Problemen bei der Abwicklung nicht vertretbar ist.
5. Kostennachteile verursacht durch eine Losteilung können nicht mit einer allgemeinen Erfahrung begründet werden, sondern sind konkret zu prüfen und vom Auftraggeber durchzurechnen.

VPRRS 2009, 0140

VK Nordbayern, Beschluss vom 19.05.2009 - 21.VK-3194-13/09
1. Eine Losbildung verfehlt ihr Ziel, wenn im Ergebnis mittlere Unternehmen keine praktische Möglichkeit zur Beteiligung am Wettbewerb haben. Bei einer Losvergabe sind die Lose so zuzuschneiden, dass der Forderung nach Berücksichtigung mittelständischer Interessen hinreichend genügt wird.
2. Eine für den Mittelstand angemessene Losteilung kann durch ein Zulassen von Bietergemeinschaften und der Möglichkeit eines Einsatzes von Nachunternehmen nicht ersetzt werden. Mittlere Unternehmen müssen nach dem Normzweck des § 97 Nr. 3 GWB (Grundsatz der Losaufteilung) in geeigneten Fällen in die Lage versetzt werden, sich eigenständig zu bewerben.
3. Der Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet, eine Leistung in zweckmäßige Lose aufzuteilen. Diese Verpflichtung findet dort ihre Grenze, wo Art und Umfang des Loses unwirtschaftliche Angebote erwarten lassen.
4. Der Auftraggeber kann von einer weiteren Losteilung absehen, wenn eine weitere Aufteilung der Lose unverhältnismäßige Kostennachteile verursachen oder zu einer starken Verzögerung des Vorhabens führen würde oder wegen Problemen bei der Abwicklung nicht vertretbar ist.
5. Kostennachteile verursacht durch eine Losteilung können nicht mit einer allgemeinen Erfahrung begründet werden, sondern sind konkret zu prüfen und vom Auftraggeber durchzurechnen.

VPRRS 2009, 0139

VK Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2009 - VK 8/09
Kommunale Wohnungsunternehmen sind nicht per se öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB. Neben der Satzung ist auch das tatsächliche Auftreten am Markt zu berücksichtigen.

VPRRS 2009, 0138

VK Nordbayern, Beschluss vom 04.05.2009 - 21.VK-3194-06/09
1. In einem Vergabeverfahren nach der VOF hat die Vergabestelle bei der Auswahl des günstigsten Angebots einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum. In einem Nachprüfungsverfahren kann daher nur überprüft werden, ob die Vergabestelle die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts eingehalten hat, von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden und die Bewertung frei von sachfremden Erwägungen und Willkür ist.
2. Grundsätzlich gilt, dass ein vorbefasster Bieter oder Bewerber gemäß § 4 Abs. 5 VgV nur dann auszuschließen ist, wenn die durch seine Beteiligung eingetretene Wettbewerbsverfälschung durch andere Maßnahmen, so z. B. durch Herstellung eines Informationsgleichstandes aller Bieter nicht hergestellt werden kann.
3. Die Vergabestelle trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass sie ihrer Pflicht, den Wettbewerb sicher zu stellen, nachgekommen ist.
4. Der Ausschluss eines vorbefassten Bewerbers ist das letzte Mittel, wenn der Wettbewerb nicht anders sichergestellt werden kann.
5. Die Vergabestelle muss nicht dem Mindestsatz entsprechende Angebote nicht von vorneherein aus der Wertung ausschließen. Vielmehr ist eine Anhebung auf die Mindestsätze im Verhandlungsverfahren möglich.

VPRRS 2009, 0467

VK Saarland, Beschluss vom 12.01.2009 - 1 VK 07/2008
1. Die Leistungsfähigkeit/Eignung eines Bieters im Sinne des § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A 2006 ist grundsätzlich in Frage zu stellen, wenn er sich zu mehr als 50 % der Leistungen eines Nachunternehmers bedient. Der Nachunternehmeranteil ist ein kalkulationserhebliches Element des Angebotes und wirkt sich auf die Wettbewerbsstellung des Bieters aus.*)
2. Liegen (aktenkundige) Zweifel an der Leistungsfähigkeit/ Eignung eines Nachunternehmers vor, müssen diese durch Nachforschungen der Vergabestelle widerlegt werden. Nach § 30 VOL/A 2006 müssen solche Prüfungen im Vergabevermerk hinreichend plausibel ihren Niederschlag finden.*)
3. Im Angebot fehlende Angaben zu Nachunternehmerleistungen können nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 d i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A 2006 nicht nachgeholt oder abgeändert werden.*)
4. Der vergaberechtliche Mangel, dass Eignungskriterien nochmals als Zuschlagskriterien in die Wertung Eingang finden sollen, muss nicht zwangsläufig zur Aufhebung des gesamten Vergabeverfahrens führen, wenn er für die nach Auffassung der Vergabekammer (richtigerweise) zu treffende Zuschlagsentscheidung keine Rolle spielt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 GWB a.F.).*)

VPRRS 2009, 0132

VK Münster, Beschluss vom 30.04.2009 - VK 4/09
1. Die Ausschreibungsunterlagen sind auszulegen, wobei als Maßstab die Sicht eines verständigen Bieters zugrunde zulegen ist. Eine objektive Mehrdeutigkeit in den Verdingungsunterlagen darf nicht zu Lasten der Bieter gehen.*)
2. Die Angebote der Bieter sind nach den für Willenserklärungen maßgebenden Grundsätzen entsprechend den §§ 133, 157 BGB auszulegen. Erklärungen, die zwar nicht ausdrücklich vom Bieter abgegeben wurden, sich aber aus seinem Angebot unzweifelhaft schließen lassen, wie beispielsweise aus einem beigefügten Firmenprospekt, sind als Teil des Angebots zu werten. Ein solches Angebot ist dann nicht unvollständig.*)

VPRRS 2009, 0130

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2008 - Verg 70/08
Auch wenn ein Angebot gemäß den §§ 146, 148 BGB wegen Ablaufs der Bindefrist zivilrechtlich erloschen ist, dann ist das Angebot aber nicht zugleich auch vergaberechtlich hinfällig. Denn der Aufftraggeber ist nach §§ 6 Abs. 1 und 2 HGrG, 7 BHO gehalten, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.

VPRRS 2009, 0128

VK Südbayern, Beschluss vom 26.03.2009 - Z3-3-3194-1-03-01/09
1. Gemäß § 9 a VOL/A 2006 hat der Auftraggeber alle Zuschlagskriterien in der Vergabebekanntmachung oder spätestens in den Verdingungsunterlagen bekannt zu geben. Eignungsmerkmale bzw. Eignungsnachweise wie die "Technische Ausstattung", "Qualifikation des Personals" sowie ein "Konzept zur Qualitätssicherung" dürfen als Zuschlagskriterien nicht benannt werden, da sie sich in erster Linie auf die Erfahrung, die Qualifikation und die Mittel, die geeignet sind, eine ordnungsgemäße Ausführung des betreffenden Auftrags zu gewährleisten, beziehen. Ein Bezug zum Auftrag, der die Aufstellung von unternehmensindividuellen Umständen als Zuschlagskriterien als vergaberechtlich beanstandungsfrei erscheinen ließe, wurde von der Antragsgegnerin nicht hergestellt.*)
2. Die fehlerhafte Auswahl der Zuschlagskriterien verletzt die Bieter in ihren Rechten. Das fehlerhafte Aufstellen von Zuschlagskriterien hat Einfluss auf die Vorbereitung und den Inhalt der Angebote. Das Aufstellen unzulässiger Zuschlagskriterien ist seiner Art nach geeignet, die Leistungsund Angebotsmöglichkeiten der Bieter nachteilig zu beeinflussen.*)
3. Darüber hinaus werden Bieter - möglicherweise - auch insoweit in ihren Rechten verletzt, als ungeeignete Mitbieter infolge der nicht eingehaltenen Trennung der Wertungsstufen nicht schon auf der zweiten Wertungsstufe ausgeschlossen werden.*)
4. Ist die Auswahl der Zuschlagskriterien durch den Auftraggeber fehlerhaft erfolgt, ist die Erteilung des Zuschlags zu untersagen. Die Vergabekammer kann insoweit über den auf eine Aufhebung des Ausschlusses des Angebots der Antragstellerin und Einbeziehung des Angebots in die Wertung gerichteten Antrags hinausgehen. Sie ist entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB nicht an die Fassung der Anträge gebunden. Das Vergabeverfahren ist ab Übersendung der Verdingungsunterlagen einschließlich einer Bekanntgabe zulässiger Zuschlagskriterien in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu wiederholen.*)

VPRRS 2009, 0126

VK Südbayern, Beschluss vom 21.04.2009 - Z3-3-3194-1-09-02/09
1. Weder aus dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 GWB noch aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass die Rüge immer schriftlich erfolgen muss. Wenn sie unbestritten mündlich gegenüber Vertretern des Auftraggebers erfolgt, die in der Lage sind, die Beanstandungen auszuräumen, ist das ausreichend.*)
2. Das Vergaberecht sieht eine "vorsorgliche Rüge" künftigen fehlerhaften Handelns des Auftraggebers nicht vor.*)
3. Im Rahmen des Vergabeverfahrens ist die Vorlage von Referenzen erforderlich aber auch ausreichend, die den hinreichend sicheren Schluss zulassen, dass der betreffende Bieter über die für eine ordnungsgemäße Durchführung des ausgeschriebenen Auftrags erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit verfügt. Alle Referenzen, die diese Anforderung erfüllen, sind Referenzen zu vergleichbaren Aufträgen im Sinne der Referenzanforderung.*)
4. Vergleichbarkeit bedeutet nicht Gleichheit, sondern dass ein Bewerber bereits Aufgaben ausgeführt hat, die im technischen Bereich und hinsichtlich der Organisation der nachgefragten Leistung einen etwa gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen.*)
5. Der Auftraggeberin kann im Hinblick auf die Beurteilung der Eignung der Bieter kein Ermessen dahingehend zugestanden werden, von den bekannt gemachten Eignungsanforderungen abzuweichen und auch bei Fehlen geforderter Eignungsnachweise die Eignung aus anderen Gründen anzunehmen.*)
6. Handelt es sich nicht lediglich um eine Konkretisierung einer Referenzanforderung gemäß Bekanntmachung, sondern um eine Festlegung einer darüber hinausgehenden Referenzanforderung darf diese nicht gewertet werden.*)
7. Lässt der Auftraggeber die Abgabe von losweisen Angeboten zu, verlangt aber darüber hinaus von allen Bietern Komplettangebote für alle Lose, kann daraus nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass er die Lose nur insgesamt vergeben will. Hinsichtlich der Wertung sind deshalb auch die Angebote in die Wertung aufzunehmen, in denen nur für einzelne Lose ein Angebot unterbreitet wurde.*)
8. Hat der Auftraggeber keine Zuschlagskriterien benannt, darf nur der niedrigste Preis als Zuschlagskriterium angewendet werden.*)

VPRRS 2009, 0124

VK Südbayern, Beschluss vom 13.03.2009 - Z3-3-3194-1-02-01/09
1. Eine Rüge für die die Antragstellerin acht Tage benötigt, ist im Hinblick darauf, dass aufgrund der Rüge eines Bieters aufgrund derer eine erneute § 13 VgV-Mitteilung angekündigt wurde, als nicht mehr unverzüglich zu werten.*)
2. Konkrete Kenntnis bedeutet im Rahmen der Rügeverpflichtung, dass der Bieter die den Verstoß begründenden Tatsachen kennt und aus diesen auf den Vergabeverstoß schließen kann. Nicht erforderlich ist, dass ihm der Vergaberechtsverstoß bis in alle Einzelheiten bekannt ist.*)

VPRRS 2009, 0123

VK Südbayern, Beschluss vom 16.01.2009 - Z3-3-3194-1-46-12/09
1. Eine Rüge, die erst acht Kalendertage nach der Information gemäß § 13 VgV ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts und in Kenntnis eventueller vergaberechtlicher Probleme aus einem vorausgegangenem Nachprüfungsverfahren erfolgt, ist nicht unverzüglich.*)
2. Bei der Ermittlung der verstrichenen Tage bis zur Rügeerhebung ist ebenso wie bei der Ermittlung des Termins entsprechend § 13 VgV, wann ein Zuschlag wirksam erteilt werden kann, auf Kalendertage abzustellen.*)
3. Daran ändert auch das Argument der Abwesenheit des Geschäftsführers nichts. Die Vergabekammer geht gerade im Hinblick auf Erwartung des Informationsschreibens nach § 13 VgV und wegen des Gebots der besonderen Beschleunigung davon aus, dass der Geschäftsführer dafür Sorge tragen muss, dass ein Vertreter für ihn tätig wird oder er über den Inhalt des Informationsschreibens informiert wird. Die Vergabekammer hält sonst ein Hinauszögern der Unverzüglichkeit der Rüge für möglich, da sich Bieter sonst darauf berufen könnten, die Nachricht aufgrund ihrer Abwesenheit erst später erhalten zu haben.*)
4. Ein fachkundiges und erfahrenes Unternehmen kann in der Lage sein, unmittelbar nach Erhalt der Information über das Vergabeverfahren zu reagieren und in Kenntnis des eigenen Angebots, der eigenen Kalkulation und der branchenbezogenen Marktsituation einzuschätzen. Eine vorherige anwaltliche Beratung ist in einem solchen Fall nicht geboten. Selbst wenn noch etwaige Restzweifel bestehen, rechtfertigen diese ein Zuwarten mit der Rüge nicht.*)

VPRRS 2009, 0122

VK Südbayern, Beschluss vom 19.01.2009 - Z3-3-3194-1-41-11/08
1. Grundsätzlich führt eine fehlende Dokumentation aufgrund eines mangelhaften Vergabevermerks nicht zwangsläufig zu einem zu Gunsten eines Antragstellers wirkenden Rechtsverstoß mit Auswirkungen auf das Vergabeverfahren. Es gehört jedoch zum Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass der öffentliche Auftraggeber den Gang, vor allem aber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten nachvollziehbar und zeitnah dokumentiert.*)
2. Durch eine nicht ordnungsgemäße Dokumentation wird das Transparenzprinzip besonders schwerwiegend verletzt. Der Vergabevermerk muss daher einen erheblichen Detaillierungsgrad aufweisen. Eine ungenügende Dokumentation führt im Regelfall dazu, dass das Verfahren wiederholt werden muss.*)
3. Außerdem muss der Vergabevermerk die Anforderungen erfüllen, die im Rechtsverkehr an einen Aktenvermerk gestellt werden. Dazu gehören Datum und Unterschrift des Ausstellers. Bedient sich die Vergabestelle bei der Fertigung des Vergabevermerks der Hilfe eines Dritten, muss zudem deutlich werden, inwieweit die Vergabestelle dem Vergabevorschlag des Dritten folgt.*)
4. Grundsätzlich ist die Vergabestelle an die Bewerbungskriterien, die sie in der Vergabebekanntmachung genannt hat, nach § 17 VOB/A gebunden. Es widerspricht dem Grundsatz der Transparenz, wenn die Vergabestelle ihrer Wertungsentscheidung andere Kriterien zu Grunde legt, als sie in der Bekanntmachung veröffentlicht hat.*)
5. Der Wortlaut des Absageschreibens nach § 13 VgV spricht lediglich von der Verpflichtung, den Grund für die Nichtberücksichtigung anzugeben, und nicht von Gründen oder gar einer Begründung. Daraus muss gefolgert werden, dass der Auftraggeber sich kurz fassen und im Wege der Verwaltungsvereinfachung auch zu vorformulierten Schreiben greifen darf.*)

VPRRS 2009, 0120

BVerfG, Beschluss vom 02.04.2009 - 2 BvR 1468/08
1. Zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen (Begriff des Angebots).
2. Zum Anspruch auf ein faires Verfahren (Beweiswürdigung).
3. Zur Beweiskraft des Protokolls (Auslegung mehrdeutiger Vermerke).

VPRRS 2009, 0117

EuGH, Urteil vom 19.05.2009 - Rs. C-538/07
1. Art. 29 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, über die in dieser Bestimmung enthaltenen Ausschlussgründe hinaus weitere Ausschlussgründe vorzusehen, die gewährleisten sollen, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz beachtet werden, sofern diese Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.*)
2. Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Vorschrift entgegen, mit der in Verfolgung der legitimen Ziele der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz im Rahmen der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ein absolutes Verbot für Unternehmen, zwischen denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht oder die miteinander verbunden sind, aufgestellt wird, sich gleichzeitig in Wettbewerb zueinander an ein und demselben Ausschreibungsverfahren zu beteiligen, ohne dass ihnen die Möglichkeit gegeben wird, nachzuweisen, dass sich dieses Verhältnis nicht auf ihr jeweiliges Verhalten im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens ausgewirkt hat.*)

VPRRS 2009, 0115

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.04.2009 - 1 Verg 1/09
1. Bei der Festsetzung der Höhe ihrer Gebühren hat die Vergabekammer einen Ermessensspielraum, der im Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist.*)
2. Die für die Kostenfestsetzung maßgebliche Bruttoauftragssumme bestimmt sich grundsätzlich nach dem objektiven Wert derjenigen Leistungen, von deren Vergabe an einen Dritten die Antragstellerin bei Einleitung des Vergabeverfahrens ausgehen durfte. Unerheblich ist dagegen, ob und inwieweit die Antragsgegnerin intern u.U. von der ursprünglichen Vergabeabsicht abgerückt ist und diese vermindert hat, wenn mit der Vergabenachprüfung letztlich eine Verbesserung der Chancen der Antragstellerin zur Erteilung des ursprünglich ausgeschriebenen Auftrages angestrebt wird.*)
3. Zur Ermittlung des Umfangs des ursprünglich ausgeschriebenen Auftrages (hier: Vorrang der verbalen Bezeichnung des Auftrags vor widersprüchlichen Angaben zu den Leistungskategorien und den CPV-Kennziffern)*)

VPRRS 2009, 0114

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 Verg 5/08
Für die Feststellung der Erledigung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens kommt es auf die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des Nachprüfungsantrages nicht an.*)
