Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4933 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2018, 0269VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.02.2018 - VK 1-31/17
1. Ein gemischter Vertrag, der Elemente eines Pachtvertrages und eines Dienstleistungsvertrages beinhaltet, ist nur dann ausschreibungsfrei, wenn es sich bei dem Dienstleistungsanteil um eine unwesentliche Nebenabrede handelt. Auch die bloße Vermietung oder Verpachtung unterliegt nicht dem Vergaberechtsregime.*)
2. Bei der Einräumung von Fischereirechten kann es sich um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession oder um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags handelt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.*)
3. Die Übertragung nur eines beschränkten Betriebsrisikos kann für die Annahme einer Dienstleistungskonzession ausreichend sein. Die Frage, ob das Betriebsrisiko auf den Auftragnehmer übergeht, ist objektiv auf der Basis der Vergabeunterlagen und nicht subjektiv nach der betriebswirtschaftlichen Ausgangslage des Antragstellers zu beurteilen.*)
VolltextVPRRS 2018, 0239
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.07.2018 - Verg 1/18
1. Trotz Bejahung eines konzessionstypischen Entgelts im Sinne des § 105 Abs. 1 GWB liegt ausnahmsweise keine Konzession, sondern ein nicht unter das Konzessionsrecht fallender öffentlicher Auftrag vor, wenn den Auftragnehmer kein Betriebsrisiko wirtschaftlicher Art trifft.*)
2. Zu den „normalen Betriebsbedingungen“ im Sinne des § 105 Abs. 2 GWB gehört auch die weitgehend kostenfreie Leistungserbringung durch ehrenamtliche Vereinsarbeit, wenn sie unabhängig von der Person des Auftragnehmers „branchentypisch“ ist.*)
3. Den Auftragnehmer trägt kein Betriebsrisiko, wenn die zu erwartenden Einnahmen aus der Nutzung der Leistung die voraussichtlichen Ausgaben des Auftragnehmers deutlich übersteigen und deshalb nach menschlichem Ermessen rote Zahlen während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen werden können.*)
4. Lässt die Leistungsbeschreibung in Verbindung mit der vom Auftraggeber gewählten Verfahrensgestaltung die Einreichung zuschlagsfähiger Angebote nicht zu mit der Folge, dass das Vergabeverfahren auch nach der Beseitigung der zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gemachten Vergaberechtsverstöße nicht mit einem vergaberechtskonformen Zuschlag beendet werden könnte, kann dieser Mangel ausnahmsweise auch von Amts wegen aufgegriffen werden.*)
VolltextVPRRS 2018, 0231
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.03.2018 - 3 VK LSA 08/18
Verschiebt der Auftraggeber technische Details in die Zuschlagskriterien, um daraus eine Wertung der Angebote vorzunehmen, die in dieser Form von den Bietern nicht nachvollzogen werden kann, ist das Vergabeverfahren intransparent und zu wiederholen.
VolltextVPRRS 2018, 0237
LG Hildesheim, Urteil vom 13.06.2017 - 3 O 157/13
(ohne)
VolltextVPRRS 2018, 0235
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.06.2018 - 3 VK LSA 32/18
1. Die Vergabe von Aufträgen erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 VOL/A 2009 in Öffentlicher Ausschreibung. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe zulässig.*)
2. Die Öffentliche Ausschreibung hat daher generell Vorrang gegenüber den weiteren Verfahrensarten. Für die rechtmäßige Wahl der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb muss ein Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 3 VOL/A 2009 vorliegen.*)
VolltextVPRRS 2018, 0234
VG Lüneburg, Urteil vom 11.04.2018 - 5 A 330/15
1. Die VOF ist nur anwendbar, wenn es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, die nicht im Vorfeld eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist. Anderenfalls ist die VOL/A anzuwenden.*)
2. Im vorliegenden Einzelfall handelte es sich zwar um freiberufliche Tätigkeiten, die aber eindeutig und erschöpfend beschreibbar waren, weshalb bei einer Freihändigen Vergabe nach der VOL/A drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern gewesen wären.*)
3. Der Widerruf mit Wirkung für die Zukunft nach § 49 Abs. 2 VwVfG genügt zur Beseitigung des Anspruchs auf Auszahlung einer Zuwendung.*)
VolltextVPRRS 2018, 0222
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2018 - 1 VK 8/18
1. Der öffentliche Auftraggeber ist dem Grunde nach bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen im rechtlichen Ansatz ungebunden und weitgehend frei. Es ist ihm auch unbenommen zu bestimmen, nach welchen sachbezogenen Kriterien die Beschaffungsentscheidung auszurichten ist.
2. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit sind aber nur dann eingehalten, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
3. Auch technische Anforderungen dürfen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs verweisen, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt.
4. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die fehlende Produktneutralität auf sachlichen Gründen beruht, liegt beim Auftraggeber. Hierzu bedarf es einer detaillierten und dokumentierten Begründung.
5. Gegen lineare Umrechnungsmethoden von Preisen in Punkte bestehen gravierende vergaberechtliche Bedenken.
VolltextVPRRS 2018, 0221
VK Bund, Beschluss vom 14.05.2018 - VK 1-39/18
1. Der öffentliche Auftraggeber kann das Angebot bzw. den Teilnahmeantrag eines Bieters oder Bewerbers ausschließen, wenn er bereits im Vergabeverfahren feststellt, dass der Bieter oder Bewerber Interessen hat, die mit der Ausführung des Auftrags im Widerspruch stehen und dessen Ausführung nachteilig beeinflussen können.
2. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Bieter oder Bewerber unter dem ausgeschriebenen Auftrag Leistungen erbringt, die in ähnlicher Weise auch in seinem eigenen Geschäftsbetrieb anfallen.
VolltextVPRRS 2018, 0212
VK Südbayern, Beschluss vom 05.06.2018 - Z3-3-3194-1-12-04/18
1. Für die wirksame Bekanntmachung der Eignungskriterien gem. § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB und der Unterlagen zum Nachweis der Eignung gem. § 48 Abs. 1 VgV reicht es nicht aus, wenn lediglich auf eine Internetseite verwiesen wird, wo der Bieter sich die entsprechenden Unterlagen aus zahlreichen dort gespeicherten Vergabeverfahren möglicherweise heraussuchen kann.*)
2. Eine solche Verlinkung führt zudem zu einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur direkten Bereitstellung der Unterlagen nach § 41 Abs. 1 VgV.*)
3. Sind aufgrund eines Bekanntmachungsdefizits keine Mindestanforderungen an die Eignung wirksam ins Verfahren eingeführt, besteht nur dann die Verpflichtung der Vergabestelle, das Verfahren aufzuheben, wenn ansonsten der Zuschlag auf das Angebot eines ungeeigneten Bieters droht.*)
4. Der Grundsatz der Gleichbehandlung erfordert, dass ein öffentlicher Auftraggeber grundsätzlich jede zusätzliche sachdienliche Auskunft, die er einem anfragenden Bieter gibt, auch allen anderen Bietern erteilt. Ausnahmen hiervon kommen nur in Betracht, wenn die Frage offensichtlich ein individuelles Missverständnis eines bestimmten Bieters betrifft, oder die allseitige Beantwortung der Frage Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verletzen oder die Identität des Bieters preisgeben würde.*)
VolltextVPRRS 2018, 0203
VK Bund, Beschluss vom 07.05.2018 - VK 2-38/18
1. Ist der Preis des Angebots im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, muss der öffentliche Auftraggeber die Zusammensetzung des Angebots prüfen.
2. Der Auftraggeber genügt seiner Aufklärungspflicht auch dann, wenn er erst aufgrund einer Rüge sachgerechte Fragen zur Preisprüfung stellt.
3. Eine Aufklärungsfrist von einem Tag zum nächsten ist unangemessen kurz.
VolltextVPRRS 2018, 0201
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2017 - 3 VK LSA 86/17
1. Eine Bindefriständerung stellt eine Änderung der Vergabeunterlagen dar und führt zwingend zum Ausschluss des Angebots.
2. Der öffentliche Auftraggeber hat ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommt der Bieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.
3. Als Maßstab für die Ermittlung eines angemessenen Preises kommen insbesondere Angebote anderer Anbieter, Daten aus anderen Ausschreibungen, von Konkurrenzanbietern gebotene Einheitspreise, bisher für vergleichbare Leistungen vom Auftraggeber gezahlte oder ihm angebotene Preise, eigene Kostenschätzungen der Vergabestelle, Grobkalkulationen beratender Ingenieurbüros, aber auch Ergebnisse aus einem anschließenden Vergabeverfahren in Betracht.
VolltextVPRRS 2018, 0196
VK Hessen, Beschluss vom 24.05.2018 - 69d-VK-27/2017
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vergabeverfahren aufgrund nachträglicher wesentlicher Änderungen der Grundlagen des Vergabeverfahrens aufzuheben (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VgV).
2. Eine nachträgliche wesentliche Änderung des Beschaffungsbedarfs liegt dann vor, wenn es für den Auftraggeber objektiv sinnlos oder unzumutbar ist, am ursprünglichen Beschaffungsbedarf festzuhalten und diese Umstände erst nach Einleitung des Vergabeverfahrens eintreten (hier: gesetzliche Änderung der Rahmenbedingungen für Flüchtlingserstaufnahmeeinrichtungen).
3. Die Wesentlichkeit der Änderungen ergibt sich dabei nicht nur aus der Einzelbewertung der Änderungen, sondern darüber hinaus aus der Summe der vielen Änderungen.
VolltextVPRRS 2018, 0195
EuGH, Urteil vom 19.04.2018 - Rs. C-65/17
1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, der unter Art. 9 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.06.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1997 geänderten Fassung fällt und für den daher grundsätzlich nur die Art. 14 und 16 dieser Richtlinie gelten, gleichwohl auch verpflichtet, die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die daraus folgende Pflicht zur Transparenz, zu beachten, sofern dieser Auftrag zum Zeitpunkt der Vergabe einen eindeutig grenzüberschreitenden Bezug hat, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.*)
2. Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 92/50 ist dahin auszulegen, dass er nicht für öffentliche Aufträge über Dienstleistungen des Anhangs IB dieser Richtlinie gilt.*)
VolltextVPRRS 2018, 0188
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2017 - 2 VK LSA 19/16
1. Leistungen sind nur dann dem Bewachungsgewerbe zuzuordnen, wenn sie der Gefahrenabwehr dienen. Die erforderliche Erlaubnis soll zum Schutz der Allgemeinheit gerade dazu dienen, sicher zu stellen, dass die Wachleute insbesondere für das Einschreiten gegen Dritte rechtlich, menschlich und technisch geschult sind.
2. Stellt eine bewachungsähnliche Tätigkeit die bloße Erfüllung einer Nebenpflicht aus einem anderen Vertragsverhältnis dar, ist keine Bewachung anzunehmen.
3. Besteht der Schwerpunkt der Leistungen in Tätigkeiten wie dem Empfang von Besuchern, der Entgegennahme und Weiterleitung von Gesprächen, der Schlüsselausgabe und -rücknahme, der Annahme des Posteingangs etc., liegt keine Bewachungstätigkeit vor.
4. Nur derjenige, dessen Chancen auf Erlangung des Auftrags durch die Zuschlagsentscheidung geschmälert sein können, wird durch ein fehlerhaftes Vergabeverfahren in seinen Rechten beeinträchtigt. Steht fest, dass der Bieter selbst bei ordnungsgemäßer Korrektur des Vergabeverfahrens den Zuschlag nicht erhalten kann, ist sein Nachprüfungsantrag unbegründet.
VolltextVPRRS 2018, 0191
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2018 - Verg 28/17
1. Eine in einem wettbewerblich geprägten Umfeld tätige Messegesellschaft in Form einer juristischen Person des privaten Rechts (hier: GmbH), an der eine Kommune und das Land beteiligt sind, ist ein öffentlicher Auftraggeber, wenn faktisch kein Insolvenzrisiko besteht.
2. Voraussetzung einer wirksamen Selbstreinigung ist u.a., dass der Bieter die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.
VolltextVPRRS 2018, 0175
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - Verg 42/17
1. Der öffentliche Auftraggeber kann Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können.
2. Die Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit müssen mit dem Auftragsgegenstand in einem konkreten Sachzusammenhang stehen und ihm angemessen sein.
3. Besteht nach den Vergabeunterlagen die Möglichkeit der Eignungsleihe, muss der Bieter die verbindliche Zusage eines anderen Unternehmens nachweisen. Absichtserklärungen oder "gentlemen agreements" reichen nicht aus.
VolltextVPRRS 2018, 0181
VK Bund, Beschluss vom 30.04.2018 - VK 2-34/18
1. Angebote, bei denen Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, sind von der Wertung auszuschließen. Ein Bieter nimmt unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen vor, wenn er in seinem Angebot von den in den Vergabeunterlagen gemachten Vorgaben abweicht.
2. Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind, um dem Bieter eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Sie bestehen insbesondere aus der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Angabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien.
3. Die Vorlage eines Personalkonzepts, wonach als Mindestanforderung "eine Teamstärke von mindestens 10 Personen (bei Vollzeitbeschäftigung), ... die für die Leistungserbringung zur Verfügung stehen", gefordert wird, schließt es aus, Mitarbeiter als Vollzeitkräfte im Personalkonzept anzusetzen, deren Verfügbarkeit im Auftragsfall nicht gesichert ist.
VolltextVPRRS 2018, 0171
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.12.2017 - 3 VK LSA 88/17
1. Der öffentliche Auftraggeber hat ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen. Kommt er dem nicht nach, ist er vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen.
2. Der Auftraggeber muss im Rahmen der Preisaufklärung nicht den Nachweis der Unangemessenheit erbringen. Der Bieter trägt die Beweislast dafür, die Zweifel des Auftraggebers zu entkräften.
3. Ein schwerwiegender, nicht vorhersehbarer Grund, der die sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung rechtfertigt, kann darin liegen, dass der Auftraggeber beschließt, von dem Beschaffungsvorhaben endgültig Abstand zu nehmen.
VolltextVPRRS 2018, 0170
VK Bund, Beschluss vom 18.04.2018 - VK 2-28/18
Die vom Auftraggeber bekannt gegebenen Wertungskriterien müssen in sich konsistent sein, um eine taugliche Grundlage für die Zuschlagsentscheidung darzustellen.
VolltextVPRRS 2018, 0148
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.12.2017 - 3 VK LSA 99/17
1. An die erforderliche Schätzung des Auftragswerts durch den öffentlichen Auftraggeber dürfen zwar mit Blick auf den Prognosecharakter der Schätzung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die Schätzung ist hinzunehmen, wenn sie aufgrund der bei ihrer Aufstellung objektiv vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint.*)
2. Dokumentationsmängel können allenfalls zum Erfolg des Nachprüfungsantrages führen, wenn gerade wegen dieser Mängel nicht auszuschließen ist, dass die Beanstandungen des Antragstellers begründet sind.*)
VolltextVPRRS 2018, 0147
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.12.2017 - 3 VK LSA 98/17
1. An die erforderliche Schätzung des Auftragswerts durch den öffentlichen Auftraggeber dürfen zwar mit Blick auf den Prognosecharakter der Schätzung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die Schätzung ist hinzunehmen, wenn sie aufgrund der bei ihrer Aufstellung objektiv vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint.*)
2. Dokumentationsmängel können allenfalls zum Erfolg des Nachprüfungsantrages führen, wenn gerade wegen dieser Mängel nicht auszuschließen ist, dass die Beanstandungen des Antragstellers begründet sind.*)
VolltextVPRRS 2018, 0146
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.12.2017 - 3 VK LSA 97/17
1. An die erforderliche Schätzung des Auftragswerts durch den öffentlichen Auftraggeber dürfen zwar mit Blick auf den Prognosecharakter der Schätzung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die Schätzung ist hinzunehmen, wenn sie aufgrund der bei ihrer Aufstellung objektiv vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint.*)
2. Dokumentationsmängel können allenfalls zum Erfolg des Nachprüfungsantrages führen, wenn gerade wegen dieser Mängel nicht auszuschließen ist, dass die Beanstandungen des Antragstellers begründet sind.*)
VolltextVPRRS 2018, 0143
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.11.2017 - 3 VK LSA 83/17
1. Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 VOL/A 2009 erfordern Angebote, die in jeder Hinsicht vergleichbar sind. Eine solche Vergleichbarkeit ist jedoch nur bei Angeboten mit identischen Vertragsleistungen gegeben.*)
2. Der Auftraggeber muss die Ausschreibung nicht so gestalten, dass sie in das Unternehmenskonzept bzw. die Produktpalette eines jeden möglichen Bieters passt. Er ist nicht verpflichtet, Produkte zu beschaffen, die seinem Bedarf nicht gerecht werden.*)
VolltextVPRRS 2018, 0150
OLG Rostock, Beschluss vom 23.04.2018 - 17 Verg 1/18
1. Ein Selbstausführungsgebot und das damit verbundene Verbot der Einbindung von Unterauftragnehmern sind vergaberechtlich unzulässig.
2. Wenn der öffentliche Auftraggeber schon nicht vorschreiben darf, dass der künftige Auftragnehmer einen bestimmten Prozentsatz der Arbeiten selbst ausführen muss, dann darf er die Selbstausführung selbstverständlich auch nicht für wesentliche Teile vorschreiben.
VolltextVPRRS 2018, 0142
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 VK LSA 92/17
Nach § 19 Abs. 4 LVG-SA findet eine Prüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer nicht statt, wenn der Auftragswert bei Leistungen ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 50.000,00 Euro nicht übersteigt.*)
VolltextVPRRS 2018, 0141
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 VK LSA 91/17
Nach § 19 Abs. 4 LVG-SA findet eine Prüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer nicht statt, wenn der Auftragswert bei Leistungen ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 50.000,00 Euro nicht übersteigt.*)
VolltextVPRRS 2018, 0140
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 VK LSA 90/17
Nach § 19 Abs. 4 LVG-SA findet eine Prüfung des Vergabeverfahrens durch die Vergabekammer nicht statt, wenn der Auftragswert bei Leistungen ohne Umsatzsteuer einen Betrag von 50.000,00 Euro nicht übersteigt.*)
VolltextVPRRS 2018, 0139
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.12.2017 - 1 VK LSA 27/17
Ein anhängiges Nachprüfungsverfahren bzw. dessen Beschlussumsetzung rechtfertigt keine de-facto-Vergabe.
VolltextVPRRS 2018, 0132
VK Sachsen, Beschluss vom 04.10.2017 - 1/SVK/022-17
1. Ist für einen An- und Abfahrtsweg zum Erfüllungsort ein Kilometerpreis verlangt, ändert der Bieter die Vergabeunterlagen, wenn er stattdessen ein Stundenhonorar offeriert.*)
2. Ist für ein Fahrzeug eine zulässige Gesamtmasse definiert, stellt die Überschreitung dieser maximalen Gesamtmasse eine Änderung an den Vergabeunterlagen dar.*)
VolltextIBRRS 2018, 1558
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2018 - 10 U 84/17
1. Wird eine Auftragsentziehung auf § 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 VOB/B, also unzureichenden Einsatz von Arbeitskräften, Geräten, Gerüsten, Stoffen oder Bauteilen, gestützt, muss der Kündigende im Prozess substantiiert darlegen, dass die Ausführungsfristen dadurch offenbar nicht eingehalten werden konnten.*)
2. Frühestens wenn die Überschreitung der Herstellungsfrist ernsthaft droht, kann nach § 5 Abs. 4 VOB/B i.V.m. § 323 Abs. 4 BGB ein Kündigungsrecht entstehen. Zu der im Zeitpunkt der Kündigungserklärung bestehenden Herstellungsfrist und den Umständen, die deren Einhaltung ernsthaft bedrohen, hat der Kündigende im Prozess substantiiert vorzutragen.*)
3. Ein Gläubiger hat für den Fall, dass bereits vor Fälligkeit der Leistung ernsthafte Zweifel an der Leistungsbereitschaft oder der Leistungswilligkeit des Schuldners bestehen, ein schützenswertes Interesse daran, Klarheit über den Vertrag zu erlangen. Der Gläubiger kann deshalb dem Schuldner vor Fälligkeit der Leistung eine angemessene Frist zur Erklärung eigener Leistungsbereitschaft und zum Nachweis fristgerechter Erfüllung des Vertrages setzen, wenn die rechtzeitige Erfüllung durch Hindernisse ernsthaft in Frage gestellt ist, die im Verantwortungsbereich des Schuldners liegen, und dem Gläubiger ein weiteres Zuwarten nicht möglich ist (Kooperationsgebot).*)
4. Dieses Klärungsbedürfnis des Gläubigers führt vor Fälligkeit der Werkleistung nur unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 4 BGB zu einem Rücktrittsrecht.*)
5. Fehlt für eine Kündigung des Auftraggebers der wichtige Grund und ist eine Auslegung als freie Auftragsentziehung nach § 8 Abs. 1 VOB/B / § 649 BGB a.F. (§ 648 BGB n.F.) nicht möglich, ergeben sich die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers aus § 326 Abs. 2 BGB, wenn der Auftraggeber ihm das Baugrundstück für eine Leistungserbringung nicht mehr zur Verfügung stellt oder das Werk durch andere Unternehmer errichten lässt.*)
VolltextVPRRS 2018, 0121
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.09.2017 - 3 VK LSA 68/17
1. Gemäß § 19 Abs. 1 LVG-SA informiert der öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich, spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss, ab.*)
2. Gemäß § 19 Abs. 2 LVG-SA wird die Nachprüfungsbehörde nur tätig, wenn ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften beanstandet und der öffentliche Auftraggeber der Beanstandung nicht abhilft.*)
3. Gemäß § 14 Abs. 1 LVG-SA hat der öffentliche Auftraggeber ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, zu überprüfen. Weicht nach § 14 Abs. 2 LVG-SA ein Angebot für die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächsthöheren Angebot ab, so hat der öffentliche Auftraggeber die Kalkulation des Angebots zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist der Bieter verpflichtet, die ordnungsgemäße Kalkulation nachzuweisen.*)
VolltextVPRRS 2018, 0116
EuGH, Urteil vom 01.03.2018 - Rs. C-9/17
Art. 1 Abs. 2 a Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass ein System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, durch das eine öffentliche Einrichtung alle Wirtschaftsteilnehmer akzeptiert, die die in der Ausschreibung aufgeführten Eignungsvoraussetzungen erfüllen und die ebenfalls dort genannte Prüfung bestanden haben, keinen öffentlichen Auftrag im Sinne dieser Richtlinie darstellt, selbst wenn während der begrenzten zeitlichen Laufzeit dieses Systems kein neuer Wirtschaftsteilnehmer zugelassen werden kann.*)
VolltextVPRRS 2018, 0101
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2018 - 15 U 73/17
Die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen stellt keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.
VolltextVPRRS 2018, 0099
VK Südbayern, Beschluss vom 19.03.2018 - Z3-3-3194-1-54-11/17
1. Der Ausschluss eines Angebots nach § 16 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016 i.V.m. § 13 EU Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 i.V.m. § 11a Abs. 2 EU VOB/A 2016 wegen des Verstoßes gegen die vom Antragsgegner festgelegte Form und gegen die vorgeschriebene Datensicherheit ist nicht von der Frage eines Verschuldens oder Vertretenmüssens abhängig.*)
2. § 11 Abs. 3 VgV verlangt in Umsetzung des Artikels 22 Abs. 6 Unterabs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU, dass der öffentliche Auftraggeber den Bietern alle notwendigen Informationen über die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel, die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen mithilfe elektronischer Mittel und verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren zur Verfügung stellen muss.*)
3. Die Zurverfügungstellung dieser Informationen muss nicht zwingend in der Bekanntmachung oder den Auftragsunterlagen selbst erfolgen.*)
4. Es kann inzwischen von einem allgemeinen Kenntnisstand von Unternehmen, die an EU-weiten Vergabeverfahren teilnehmen, ausgegangen werden, dass das Unterlassen von durchzuführenden Updates an der im Unternehmen verwendeten Software zu Funktionseinbußen bei Computerprogrammen führen kann. Dies gilt auch für lokal auf der Unternehmenshardware installierten Bieterclients von Vergabeplattformen.*)
VolltextVPRRS 2018, 0096
VK Bund, Beschluss vom 14.02.2018 - VK 2-3/18
1. Der öffentliche Auftraggeber kann durchaus "riskante" Leistungen ausschreiben, die er lediglich funktional beschreibt und in der Menge hochgerechnet hat.
2. Es gibt kein gesetzliches Verbot, bestimmte Vertragsrisiken, selbst wenn sie gewichtig und nach dem Leitbild des Bürgerlichen Gesetzbuchs prinzipiell vom Auftraggeber zu tragen sind, zumindest teilweise auf den Auftragnehmer zu verlagern. Ebenso wenig sind Bieter/Auftragnehmer rechtlich gehindert, solche Risiken zu übernehmen.
3. Die einer Rahmenvereinbarung immanent innewohnenden Ungewissheiten sind vom Bieter zu tragen. Grenze ist die Zumutbarkeit.
VolltextVPRRS 2018, 0095
VK Südbayern, Beschluss vom 13.02.2018 - Z3-3-3194-1-53-11/17
1. Wie § 15 EU Abs. 2 VOB/A 2016 zur Aufklärung sieht § 16 EU Abs. 1 Nr. 4 VOB/A 2016 vor, dass dem Bieter zur Beibringung von vorbehaltenen Erklärungen und Nachweisen (Unterlagen) eine angemessene Frist gesetzt wird. Ebenso wie bei § 15 Abs. 2 VOB/A 2016 reicht für das Anfordern von vorbehaltenen Unterlagen gemäß § 16 EU Abs. 1 Nr. 4 VOB/A 2016 in der Regel eine Frist von sechs Tagen in Anlehnung an § 16a EU Satz 2 VOB/A 2016 nicht aus.*)
2. Welche Frist angemessen ist, muss die Vergabestelle stets anhand der Umstände im Einzelfall ermitteln.*)
3. Eintragungen im Formblatt 223 (Aufgliederung der Einheitspreise) sind keine Preisangaben im Sinne des § 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2016, sondern ausschließlich ein Instrument zur Preisprüfung nach § 16d EG Abs. 1 Nr. 2 VOB/A (vgl. OLG Koblenz, IBR 2015, 217 = VPR 2015, 106).*)
4. Inhaltlich unzureichende Angaben im Formblatt 223 sind unschädlich, wenn gar keine Überprüfung der Angebotspreise durchgeführt wurde und auch nicht durchgeführt werden musste.*)
5. Eine sanktionslose Aufhebung der Ausschreibung nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2016 wegen deutlicher Überschreitung des vom Auftraggeber prognostizierten Auftragswerts kommt nur dann in Frage, wenn die vorgenommene Kostenermittlung aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint und die im Vergabeverfahren abgegebenen Gebote deutlich darüber liegen (BGH, IBR 2013, 93).*)
VolltextVPRRS 2018, 0094
VK Südbayern, Beschluss vom 25.01.2018 - Z3-3-3194-1-52-10/17
1. Eine im Angebot abgegebene Erklärung eines Bieters, alle Mindestanforderungen der Auftragsunterlagen zu erfüllen, ist nicht bedeutungslos. Enthält das Angebot trotz dieser Erklärung Abweichungen von Mindestanforderungen ist es auszulegen und ggf. wegen seiner Widersprüchlichkeit aufzuklären.*)
2. Bei Zweifeln oder Widersprüchen ist das Angebot - als empfangsbedürftige Willenserklärung - zunächst in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auszulegen. Dabei auch die Begleitumstände und die Interessenlage des Erklärenden zu berücksichtigen.*)
3. Kann auch eine Aufklärung die Widersprüchlichkeit des Angebots nicht beseitigen, ist das Angebot zwingend auszuschließen.*)
4. Aufklärungsmaßnahmen dürfen nur zur Abklärung bestehender Zweifelsfragen, niemals aber zur Abänderung des Angebots führen, weil sonst der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt werden würde.*)
5. Vorliegende, aber inhaltlich unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen dürfen grundsätzlich nicht gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 VOL/A 2009 nachgefordert werden.*)
VolltextVPRRS 2018, 0081
VGH Hessen, Beschluss vom 24.10.2017 - 9 B 1789/17
1. Die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten stellt einen wesentlichen Bestandteil des Betriebs eines Verkehrsflughafens dar und begründet deshalb für Streitigkeiten betreffend den Erlass der Auswahlentscheidung nach § 7 BADV durch die zuständige Luftfahrtbehörde die erstinstanzliche Zuständigkeit des VGH/OVG gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO.*)
2. Bei der Auswahlentscheidung nach § 7 BADV handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der gegenüber nicht berücksichtigten Mitbewerbern belastend wirkt, ein Antrag auf Anordnung des Sofortvollzuges durch das Gericht ist deshalb nach § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO statthaft.*)
3. Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage eines Mitbewerbers sind in die danach vorzunehmende Interessenabwägung das private Interesse des Begünstigten an der Vollziehung der Auswahlentscheidung sowie das öffentliche Interesse an der durch die insoweit maßgebliche RL 67/96/EG bezweckten Marktöffnung, das Aufschubinteresse des nicht berücksichtigten Mitbewerbers und das durch die Betriebspflicht nach § 45 LuftVZO begründete öffentliche Interesse einzustellen.*)
VolltextVPRRS 2018, 0075
VK Nordbayern, Beschluss vom 23.01.2018 - RMF-SG21-3194-2-19
1. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegen den Auftraggeber gerügt werden. Ein Verstoß gegen das vergaberechtliche Gebot der produktneutralen Ausschreibung wird als erkennbar angesehen.*)
2. Nach § 134 Abs. 1 GWB hat der öffentliche Auftraggeber u.a. die Gründe für die Nichtberücksichtigung anzugeben. Hinter dem Erfordernis, die Gründe der Nichtberücksichtigung anzugeben, steht der Zweck, dem Bieter die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzverfahrens zu ermöglichen. Dabei sollen die Anforderungen an die Begründung aber nicht überspannt werden. Der Auftraggeber darf sich kurz fassen. Der unterlegene Bieter muss eine auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung für die Nichtberücksichtigung seines Angebots erhalten.*)
3. Als sog. "Kann-Vorschrift" listet § 124 GWB fakultative Ausschlussgründe auf. Das Beurteilungsermessen des öffentlichen Auftraggebers erstreckt sich nicht nur auf die Frage des Vorliegens des Ausschlussgrunds, sondern der Auftraggeber hat auch einen Ermessensspielraum, ob er von der Möglichkeit des Ausschlusses bei nachweislichem Vorliegen des Ausschlussgrunds auch tatsächlich Gebrauch machen will.*)
VolltextVPRRS 2018, 0074
VK Bund, Beschluss vom 14.02.2018 - VK 2-2/18
Das früher in der VOL/A bestehende Verbot einer Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse auf den Bieter/Auftragnehmer ist mit der Vergaberechtsreform des Jahres 2009 weggefallen und hat auch keine Renaissance in der Vergaberechtsreform 2016 erfahren. Die Vergabenachprüfungsinstanzen können daher lediglich unzumutbare Anforderungen an die Angebotserstellung, insbesondere der Kalkulation des Angebotspreises in den Vergabeunterlagen, prüfen und ggf. beanstanden.
VolltextVPRRS 2018, 0065
OLG Celle, Urteil vom 18.01.2018 - 11 U 121/17
1. Ein Bieter kann wegen eines Vergaberechtsverstoßes keinen Schadensersatz vor den Zivilgerichten geltend machen, wenn er zuvor keinen vergaberechtlichen Primärrechtsschutz in Anspruch genommen hat.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt.
3. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist. Die Absicht der dreimaligen Verwendung ist auch dann belegt, wenn der Verwender die Klausel dreimal mit demselben Vertragspartner vereinbart.
VolltextVPRRS 2018, 0041
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.12.2017 - VK 1-24/17
1. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "im Allgemeininteresse liegende Aufgaben" ist der im Gesellschaftsvertrag verankerte Zweck der Gesellschaft maßgebend.
2. Soziale Wohnraumförderung und Wohnraumbewirtschaftung dienen ebenso wie die Verwaltung kommunalen Immobilienvermögens dem Allgemeininteresse.
VolltextVPRRS 2018, 0073
VK Lüneburg, Beschluss vom 06.02.2018 - VgK-42/2017
1. § 135 Abs. 1 GWB fordert für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des erteilten Auftrags keine Rüge. Sie ist daher selbst dann nicht erforderlich, wenn der Antragsteller an dem Vergabeverfahren, in dem gegen § 134 GWB verstoßen worden war, teilgenommen hat. Dadurch gelangt der an der rechtswidrigen Vergabe teilnehmende Bieter in die ansonsten nicht vorgesehene Position, Rügen zurückhalten und abhängig von der Entscheidung der Vergabestelle einsetzen zu können. Dennoch ist dies hinzunehmen. Die Verpflichtung zur Rüge ist die auf Treu und Glauben gegründete Gegenleistung des Bieters dafür, dass sich der Auftraggeber an die gesetzlichen Vorgaben hält, insbesondere die Vergabebekanntmachung nach § 35 SektVO und Einhaltung der Informations- und Wartepflicht. Erfüllt der öffentliche Auftraggeber seine Verpflichtung nicht, so wird der Bieter im Gegenzug von der Rügeverpflichtung befreit. Das ist der Grund für die Regelung des § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB.*)
2. Wenn ein Auftraggeber einen laufenden Vertrag mit einer Frist von einem Jahr kündigt, um in dieser Zeit zu entscheiden, ob er die Aufgabe selbst wahrnimmt, oder über einen Dienstleistungsauftrag beschafft, kann er sich drei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht auf Eilbedürftigkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO berufen. Es fällt in seine Risikosphäre, dass er die Entscheidung zwischen den Varianten nicht frühzeitig traf und die Kündigungsfrist nicht zur Vorbereitung der Vergabe nutzte.*)
3. Der öffentliche Auftraggeber ist gem. § 134 GWB verpflichtet, die unterlegenen Bieter über die Gründe der Nichtberücksichtigung zu informieren (Informationspflicht) und den Vertrag frühestens 10 bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Information zu schließen (Wartepflicht). Nach § 134 Abs. 3 Satz 1 GWB entfällt die Informationspflicht nur, wenn das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist (Verweis auf § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO/§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV). Erforderlich für die Heilung ist die objektive Dringlichkeit gemäß dieser Tatbestände, also einschließlich der nicht Zurechenbarkeit des Grundes der Dringlichkeit.*)
4. Vergibt der Auftraggeber zur Sicherung der Grundversorgung einen Auftrag ohne nicht zurechenbare Dringlichkeit, so hat er die Informations- und Wartepflicht einzuhalten.*)
5. Der öffentliche Auftraggeber ist gem. § 97 GWB in Verbindung mit § 35 SektVO verpflichtet, auch Interimsvergaben europaweit bekanntzumachen, wenn der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist. Versäumt er dies rechtsirrig, so bietet § 135 Abs. 3 GWB die Möglichkeit der Heilung durch eine verfahrensbegleitende Bekanntmachung.*)
6. § 182 Abs. 3 Satz 5 GWB berechtigt die Vergabekammer zur Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. Das erlaubt es, auch dem in der Sache obsiegenden Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, wenn dessen Verhalten vergaberechtlich zu missbilligen ist.*)
VPRRS 2018, 0057
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2017 - Verg 19/17
1. Vergabeunterlagen müssen klar und verständlich sein. Das gilt nicht nur für die Leistungsbeschreibung, sondern auch für alle anderen Teile der Vergabeunterlagen.
2. Eindeutig und unmissverständlich sind Vergabeunterlagen, wenn sie von den durchschnittlichen Bietern oder Bewerbern des angesprochenen Bieter- bzw. Bewerberkreises einheitlich verstanden werden können. "Intensive Auslegungsbemühungen" stehen dem nicht entgegen.
3. Nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen erst, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben oder das zutreffende Verständnis der Vergabeunterlagen eine besondere Gesamtschau erfordert, die im Vergabewettbewerb erfahrungsgemäß nicht geleistet wird oder nicht geleistet werden kann.
VolltextVPRRS 2017, 0090
EuG, Urteil vom 26.01.2017 - Rs. T-700/14
1. Ob ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, ist im Verhältnis zu den Einzelposten des Angebots und zur betreffenden Leistung zu beurteilen.
2. Bestehen Zweifel an der Seriosität eines Angebots und der Verlässlichkeit des Bieters, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, gegebenenfalls vor der Ablehnung des Angebots die ihm gebotene erscheinende Aufklärung über dessen Einzelposten zu verlangen.
3. Ein Preisunterschied von 11% zwischen dem Angebot des erfolgreichen Bieters und dem auf Platz 2 liegenden Angebots ist für sich allein genommen kein Gesichtspunkt, der die Verlässlichkeit des Angebots des erfolgreichen Bieters in Frage stellt.
4. Ergibt sich aus dem Vergleich der relevanten Angebote kein solcher Preisabstand, der als unangemessen niedrig "erscheint", können sich Zweifel an der Verlässlichkeit des zu bezuschlagenden Angebots und damit Anhaltspunkte für Wettbewerbsverzerrungen ggf. auch aus anderen Gesichtspunkten ableiten lassen.
VolltextVPRRS 2018, 0040
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2017 - Verg 16/17
1. Ein Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz liegt nur vor, wenn die Vorgaben und Formulierungen in den Vergabeunterlagen (hier: für Westen zum Schutz von Polizeibeamten) auch nach erfolgter Auslegung mehrdeutig sind.
2. In einem Fragebogen zur Kurzerprobung vorgegebene Antwortmöglichkeiten ergeben aus Sicht eines objektiven Beurteilers keinen Widerspruch zwischen Mindestanforderungen und Wertungskriterien, wenn eindeutig erkennbar ist, dass nur die die Mindestanforderung erfüllenden Westen auf ihre Einsatztauglichkeit in verschiedenen Situationen geprüft werden sollen.
3. Ein Wertungssystem zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist nicht vergabefehlerhaft, wenn qualitative Aspekte (hier: Tragekomfort und Materialverschleiß) berücksichtigt werden und durch eine dabei zu erreichende Mindestpunktzahl sichergestellt wird, dass das Preiskriterium nicht über- oder unterbewertet wird.
VolltextVPRRS 2018, 0046
VK Thüringen, Beschluss vom 08.11.2017 - 250-4003-8841/2017-N-004-SOK
1. Auch bei einer Vergabe nach VOL/A ist ein Angebot nur dann zuschlagsfähig, wenn es eindeutig und widerspruchsfrei ist.
2. Erklärt ein Bieter einerseits, keine Nachunternehmer zu haben, listet er aber andererseits Sammelentsorgungsnachweise von Fremdunternehmen auf, ist sein Angebot widersprüchlich und zwingend auszuschließen.
VolltextVPRRS 2018, 0039
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2018 - Verg 39/17
1. Hinreichende Anhaltspunkte für eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung liegen nur vor, wenn aufgrund objektiver Tatsachen die Überzeugung gewonnen werden kann, dass ein Verstoß gegen § 1 GWB / Art. 101 AEUV mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt. Die Tatsachen beziehungsweise Anhaltspunkte müssen so konkret und aussagekräftig sein, dass die Verwirklichung eines Kartellverstoßes zwar noch nicht feststeht, jedoch hierüber nahezu Gewissheit besteht.
2. Die Bildung einer Bietergemeinschaft bezweckt oder bewirkt keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs.
VolltextVPRRS 2018, 0038
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2017 - 3 VK LSA 72/17
1. Weicht ein Angebot für die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächst höheren Angebot ab, so hat der öffentliche Auftraggeber gemäß § 14 Abs. 2 LVG-SA die Kalkulation des Angebots zu überprüfen.*)
2. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine zwingende Dringlichkeit für eine freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 4 lit. g VOL/A 2009 oder für ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung gemäß § 3 EG Abs. 4 lit. d VOL/A 2009 im Bereich der Daseinsvorsorge selbst dann gerechtfertigt ist, wenn die Gründe für die zwingende Dringlichkeit in der Sphäre des Auftraggebers begründet liegen.*)
VolltextVPRRS 2018, 0037
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2017 - 3 VK LSA 71/17
1. Weicht ein Angebot für die Erbringung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, auf das der Zuschlag erteilt werden soll, um mindestens 10 v. H. vom nächst höheren Angebot ab, so hat der öffentliche Auftraggeber gemäß § 14 Abs. 2 LVG-SA die Kalkulation des Angebots zu überprüfen.*)
2. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine zwingende Dringlichkeit für eine freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 4 lit. g VOL/A 2009 oder für ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung gemäß § 3 EG Abs. 4 lit. d VOL/A 2009 im Bereich der Daseinsvorsorge selbst dann gerechtfertigt ist, wenn die Gründe für die zwingende Dringlichkeit in der Sphäre des Auftraggebers begründet liegen.*)
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