Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4933 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
VPRRS 2007, 0402OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2007 - Verg W 2/07
1. Zwar unterfallen nachrangige Dienstleistungen einem nur beschränkten Vergaberegime. Es gelten jedoch die vergaberechtlichen Grundregeln wie das Diskriminierungsverbot und das Transparenzgebot. Dagegen verstößt der Auftraggeber, wenn er weder die von ihm herangezogenen Wertungskriterien noch deren Untergewichtung angibt und wenn er die Angebote der Bieter nach unterschiedlichen Kriterien bewertet.*)
2. Ermittelt der Auftraggeber den Gesamtpreis, den er seiner Preiswertung zugrunde legt, nur nicht aus allen von ihm geforderten Preisangaben der Bieter und multipliziert er einzelne Preise mit Mengen, die er mit Aushändigung der Verdingungsunterlagen nicht bekannt gegeben, sondern nach Abgabe der Angebote festgelegt hat, stellt sich seine Preisermittlung aus Sicht der Bieter als das Ergebnis einer Rechenoperation mit mehreren Unbekannten dar. Dies ist mit dem Transparenzgebot nicht zu vereinbaren.*)
3. Ein bei der Vergabe nicht mitwirkender Mitarbeiter des Auftraggebers muss als Bieter nicht ausgeschlossen werden. Soweit dieser Mitarbeiter für die Preiswertung erhebliche Kenntnisse hat, ist der Auftraggeber in der Lage, den Wettbewerbsnachteil der übrigen Bieter dadurch auszugleichen, dass er sie entsprechend unterrichtet.*)
VolltextVPRRS 2007, 0401
EuGH, Urteil vom 13.09.2007 - Rs. C-260/04
1. Die Vergabe eines Auftrags zur Annahme und Abwicklung von Pferdewetten in Italien ist gemeinschaftsrechtlich als öffentliche Dienstleistungskonzession einzustufen.
2. Zwar sind Verträge über öffentliche Dienstleistungskonzessionen beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG ausgenommen, doch müssen die öffentlichen Stellen, die sie schließen, gleichwohl die Grundregeln des EG-Vertrags im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen beachten.
3. Das völlige Fehlen von Ausschreibungen zur Vergabe von Konzessionen für die Annahme von Pferdewetten verstößt gegen die Art. 43 und 49 EG-Vertrag und insbesondere den allgemeinen Transparenzgrundsatz und verletzt die Verpflichtung, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen.
VolltextVPRRS 2007, 0393
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2007 - Verg 16/07
Die Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe ist öffentliche Auftraggeberin i.S. von § 98 Nr. 2 GWB.*)
VolltextVPRRS 2007, 0391
VK Sachsen, Beschluss vom 03.07.2000 - 1/SVK/53-00
1. Im Hinblick darauf, dass der Vortrag zum drohenden Schaden ohnehin hypothetischer Natur ist, dürfen an seine Darlegung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden.*)
2. Ein Verstoß gegen die Chancengleichheit liegt immer dann vor, wenn der Auftraggeber sich an ein von ihm selbst vorgegebenes Teilnahmekriterium im Nachhinein nicht mehr hält.*)
3. Ein Auftraggeber hat grundsätzlich einen weiten Bewertungsspielraum bei der Bewertung der Eignung der Bieter. Im Ergebnis eines weitgehend formlosen Verfahrens ist festzustellen, ob der Bieter unter den gegebenen Umständen aufgrund der glaubhaft gemachten Sachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Leistung zu erbringen. Dieser Spielraum besteht jedoch nur innerhalb der selbst gesetzten Grenzen und Kriterien, die er als maßgeblich für die Eignung und Leistungsfähigkeit der Bieter vorgegeben hat.*)
4. Bei der Entscheidung, ob ein Bieter während der gesamten Vertragsdauer die Leistung uneingeschränkt erbringen kann, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. In diese sind sämtliche zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Fakten einzubeziehen.*)
VolltextVPRRS 2007, 0390
VK Sachsen, Beschluss vom 03.02.2000 - 1/SVK/2-00
1. Der Vergaberechtsfehler eines nicht vollständig und umfassend erarbeiteten Leistungsverzeichnisses darf nicht erst fast einen Monat nach Erhalt der Verdingungsunterlagen erhoben werden.*)
2. Der Bieter hat als Organisationsverschulden zu vertreten, wenn er in Kenntnis der Bekanntmachung dreier für ihn relevanter Ausschreibungen großzügig (Weihnachts-)Urlaub gewährt.*)
3. Auch die Tatsache, dass Antragstellerin gegenwärtig Leistungserbringerin ist und (bis zur Kündigung) Beiträge zur Erstellung des Leistungsverzeichnisses erbracht hat, stellt erhöhte Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Rüge.*)
VolltextVPRRS 2007, 0389
VK Sachsen, Beschluss vom 16.06.2000 - 1/SVK/50-00
1. Eine unter die in Anhang I B des Abschnitts 2 der VOL/A (Kategorie 17 - Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe) aufgeführten Dienstleistung ist gem. § 1a Nr. 5 Abs. 2 VOL/A nach den Basisparagraphen und den §§ 8a und 28a VOL/A zu vergeben. Hinsichtlich dieser Vorschriften ist somit eine Prüfungskompetenz für ein Nachprüfungsverfahren gegeben. Im Übrigen sind die aus primärem Europarecht stammenden Gebote wie Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot sowie auch das Diskriminierungsverbot, die mittels § 97 GWB für Vergaben öffentlicher Auftraggeber verbindlich sind, auch unterhalb der Schwellenwerte anzuwenden. Ihre Einhaltung muss daher in jedem Fall der Nachprüfung zugänglich sein, erst recht, wenn die Schwellenwerte überschritten sind.*)
2. Ein gem. § 108 GWB gestellter Nachprüfungsantrag ist unverzüglich zu begründen. Hierfür ist ein Zeitraum von wenigen Tagen anzusetzen; die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung kann für die Begründung eines Nachprüfungsantrags erforderlich sein. Die hierdurch entstehende Verzögerung bei der Begründung ist der Antragstellerin jedoch zuzubilligen.*)
3. Es kann auch derjenige ein Nachprüfungsverfahren einleiten, der wegen der vergaberechtswidrigen Ausgestaltung des Vergabeverfahrens an der Angebotsabgabe gehindert wurde, sofern er im behaupteten rechtmäßigen Verfahren ein Angebot abgegeben hätte.*)
4. Zum Entscheidungszeitpunkt waren zu der Frage, wie Laufzeiten von Dienstleistungsverträgen zu bemessen sind, noch keine Entscheidungen zu der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer unbefristeten Vergabe bzw. der angemessenen Laufzeit der abzuschließenden Verträge bekannt. Die Antragstellerin hat diesen möglichen Vergabefehler deshalb nicht erkannt, weil sie ihn mangels gesicherter Spruchpraxis nicht erkennen konnte. Die Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 GWB besteht in diesen Fällen nicht.*)
5. Ein Auftraggeber ist gem. § 53 HGrG angehalten, den Markt mindestens in periodischen Abständen darauf hin zu untersuchen, ob er die zu erbringende Dienstleistung nicht auch günstiger beschaffen kann. Eine unbefristete Vergabe ist daher nicht statthaft. Dies gilt erst recht, wenn auf dem fraglichen Marktsegment reger Wettbewerb herrscht.*)
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein umfassendes Leistungsverzeichnis zu erstellen und den Bietern kein ungewöhnliches Wagnis aufzubürden.*)
7. Der Auftraggeber kann sich auch nicht darauf berufen, dass der gegenwärtige Leistungserbringer für die Kalkulation wesentliche Angaben als Geschäftsgeheimnisse behandelt. Es besteht eine Nebenpflicht aus dem mit ihm geschlossenen Vertrag, dem Auftraggeber die Unterlagen herauszugeben. Der Auftraggeber hätte dies gegebenenfalls gerichtlich geltend machen müssen.*)
8. Wünscht der Auftraggeber über das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses hinaus von den Bietern weitere Unterlagen (hier: Konzepte), so muss er dies mit hinreichender Deutlichkeit bekannt machen.*)
9. Hat der Auftraggeber hinsichtlich der Eignung der Bieter Anforderungen gesetzt (hier ISO 9001), darf er diese Kriterien nicht nachträglich aufweichen.*)
VolltextVPRRS 2007, 0387
VK Sachsen, Beschluss vom 11.11.2003 - 1/SVK/122-03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2007, 4748
VG Schleswig, Urteil vom 31.08.2004 - 6 A 245/02
1. Das Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein (IFG-SH) gilt auch bei fiskalischen Hilfsgeschäften der Verwaltung.
2. Interessierte Unternehmen können daher nach IFG-SH auch außerhalb eines Vergabenachprüfungsverfahrens Informationen über die Vergabe öffentlicher Aufträge erlangen.
3. Auch bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen richtet sich der Umfang des Akteneinsichtsrecht stets nach einer Abwägung mit dem Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit.
VolltextVPRRS 2007, 0383
VK Sachsen, Beschluss vom 24.08.2007 - 1/SVK/054-07
1. Bei Vergaben nach Anhang I B zur VOL/A, 2. Abschnitt, (Kategorie 17, CPCNummer 64), ist der Rechtsweg zur Vergabekammer eröffnet. Es gelten die Basisparagraphen der VOL/A außer den §§ 8a und 28a. Für eine freihändige Vergabe ist dann § 3 Nr. 4 VOL/A zu beachten.*)
2. Vertragsverlängerungsoptionen sind vergaberechtlich zulässig, wenn sie hinsichtlich Laufzeit und Anzahl der zu erwartenden Optionsmöglichkeiten hinreichend bestimmt sind. Die einvernehmliche Aufhebung einer von einer Vertragspartei bereits ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Vertrages kommt einer Neuvergabe gleich.*)
3. Nach § 13 Satz 6 VgV ist ein Vertrag nichtig, den der öffentliche Auftraggeber unter Verletzung seiner gegenüber den Bietern bestehenden Informationspflicht abschließt. Der Auftraggeber hat die Bieter über den Abschluss einer beabsichtigten freihändigen Vergabe zu informieren. Es kommt eine direkte Anwendung des § 13 VgV in Betracht, die Informationspflicht ergibt sich aus § 4 Abs. 1 VOL/A.*)
4. Nach § 4 Abs. 1 VOL/A hat der Auftraggeber bei einer freihändigen Vergabe den Bewerberkreis zu erkunden. Sofern der Auftraggeber bereits über eine gewisse Marktübersicht verfügt, hat er diese zum Gegenstand seiner Entscheidung über eine Vergabe zu machen. Ausnahmen bedürfen einer besonderer vergaberechtlicher Rechtfertigung und sind nur dann zuzulassen, wenn die Beteiligung mehrerer Unternehmen im Einzelfall nicht möglich oder sonst untunlich wäre. Durch eine Verletzung des § 4 Abs. 1 VOL/A kann der Bieter in seinen Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt sein.*)
VolltextVPRRS 2007, 0382
LG Cottbus, Urteil vom 24.10.2007 - 5 O 99/07
1. Bei Vergabeverfahren für Aufträge unterhalb des Schwellenwerts handelt es sich um nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Rechtsverhältnisse.
2. Zwar stellt es weder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch dar, wenn der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit für Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwerts kein besonderes Rechtsschutzsystem zur Verfügung stellt; dies ändert aber nichts daran, dass diese Verfahren bereits vor der Zuschlagserteilung voll gerichtlich überprüfbar sind.
3. Der allgemeine Justizgewährungsanspruch verlangt, dass die bestehenden primären Rechtsschutzmöglichkeiten, soweit dies rechtlich wie faktisch möglich ist, umfassend ausgeschöpft werden.
4. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem (potentiellen) Bieter und dem Auftraggeber entstehen nicht erst in dem Zeitpunkt der konkreten Angebotsabgabe. Vielmehr entsteht das beiderseitige Rechte und (Schutz-)Pflichten begründende Schuldverhältnis in dem Zeitpunkt, in dem Auftragnehmer sein Interesse an der Teilnahme an der Ausschreibung nach außen hin und für einen unbefangenen objektiven Beobachter eindeutig manifestiert. Regelmäßig wird dies dann der Fall sein, wenn der Auftragnehmer die Ausschreibungsunterlagen vom Auftraggeber anfordert.
5. Auch wenn die Regelungen der VOB/A im Bereich der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte nur den Charakter von internen Verwaltungsvorschriften haben, so binden diese die öffentlichen Träger im Wege der Selbstbindung über Art. 3 Abs. 1 GG.
6. Ist das Leistungsverzeichnis lückenhaft und kann deshalb nur der Bieter, der bereits zuvor mit den zu vergebenden Leistungen beauftragt war, korrekt kalkulieren, weil nur er weiß, wie die nicht aufgeführten Leistungen abzurechnen sind, so liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot vor.
7. In Fällen, in denen das Vergabeverfahren unter derart offensichtlichem Verstoß gegen das Transparenzgebot und die Chancengleichheit aller Bieter stattfindet und die sich abzeichnende Vergabeentscheidung als in grobem Maße rechtswidrig erscheint, tritt das öffentliche Interesse an der schnellen Auftragserteilung hinter dem „Aussetzungsinteresse" des klagenden Bieters zurück.
VPRRS 2007, 0381
OLG München, Beschluss vom 05.11.2007 - Verg 12/07
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB kann dann nicht bejaht werden, wenn sich das Vergabeverfahren in einem Stadium befindet, in welchem es nicht oder zumindest auf absehbare Zeit nicht zu einem wirksamen Zuschlag kommen kann (hier: Wertung der Angebote und Mitteilung einer Vorabinformation nach § 13 VgV noch nicht erfolgt).*)
VolltextVPRRS 2007, 0380
VK Sachsen, Beschluss vom 17.09.2007 - 1/SVK/058-07
Stellt eine Vergabestelle nur einem Bieter wettbewerbs- und preisrelevante Kalkulationsgrundlagen zur Verfügung und macht sie diese anderen Bietern nicht auch zugänglich, liegt ein Verstoß des Auftraggebers gegen § 17 Nr. 6 Absatz 2 VOL/A durch Ungleichbehandlung vor, die mangels vergleichbarer Angebote zur Aufhebung des Vergabeverfahrens führt.*)
VolltextVPRRS 2007, 0379
VK Münster, Beschluss vom 26.10.2007 - VK 25/07
1. Mit der Rücknahme des Nachprüfungsantrages in der Beschwerdeinstanz wird die Rechtshängigkeit beseitigt, und zwar mit der Konsequenz, dass bereits ergangene, aber noch nicht bestandskräftige Vergabekammerbeschlüsse wirkungslos werden. Da ausdrücklich die Rechtshängigkeit rückwirkend entfällt, entfällt auch das durch die Zustellung des Antrags ausgelöste Zuschlagsverbot aus § 115 Abs. 1 GWB.*)
2. Für den Ausschluss eines Angebotes wegen gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Eintragungen im Handelsregister an.*)
VolltextVPRRS 2007, 0377
OLG Naumburg, Beschluss vom 04.10.2007 - 1 Verg 7/07
1. Für die Feststellung des Bestehens einer Schadenersatzpflicht des Antragsgegners ist weder die Vergabekammer noch der Vergabesenat zuständig; dies ist Sache der Zivilgerichte.*)
2. Allgemeine Zugangsvoraussetzung für Nachprüfungsverfahren nach § 102 GWB ist, dass das zur Nachprüfung gestellte Vergabeverfahren eine Ausschreibung betrifft, die objektiv der EU-weiten Ausschreibungspflicht unterliegt.*)
3. Nachprüfung der Schätzung des Auftragswertes vor Beginn einer Ausschreibung (hier: Dienstleistungsauftrag mit einem geschätzten Netto-Auftragswert von 199.600 EUR).*)
VolltextVPRRS 2007, 0375
VK Südbayern, Beschluss vom 28.07.2006 - Z3-3-3194-1-17-05/06
1. Die allgemeinen Grundsätze des § 97 GWB, insbesondere das Gleichbehandlungs-, Wettbewerbs- und Diskriminierungsverbot, sind gefährdet, wenn am Vergabeverfahren Personen teilnehmen, die auf Bieterseite gegenüber anderen Unternehmen einen wettbewerbsrelevanten Informationsvorsprung haben.*)
2. Der Rechtsgedanke des § 16 VgV ist bei der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zwar nicht unmittelbar anwendbar gibt aber klare Hinweise dafür, welche Konstellationen als vergaberechtswidrige Interessenskollisionen anzusehen sind und unterstützt die Anwendung des allgemeinen Diskriminierungsverbotes sowie des Wettbewerbsgebots.*)
3. Das Vergabeverfahren steht grundsätzlich unter dem Gebot der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit aller Wettbewerbsteilnehmer gemäß § 97 II GWB i. V. m § 2 Nr.2 VOL/A.*)
4. Haftet dem Antragsteller wegen Vorbefassung ein zwingender Ausschlussgrund an, scheidet eine Verletzung seiner Rechte nach § 97 Abs. 7 GWB auch dann aus, wenn die zugunsten eines anderen Bieters getroffene Zuschlagsentscheidung möglicherweise vergaberechtsfehlerhaft sein sollte; derjenige, der selbst ein zwingendes Erfordernis für die Teilnahme an einem ordnungsgemäßen und fairen Vergabeverfahren nicht eingehalten hat, besitzt, da er in keinem Fall den Zuschlag erhalten kann, im weiteren Verfahren keine schützenswerten Interessen mehr.*)
VolltextVPRRS 2007, 0370
VK Südbayern, Beschluss vom 07.04.2006 - Z3-3-3194-1-07-03/06
1. Wird ein vom Antragsteller verlangter Eignungsnachweis nicht erbracht, ist das Angebot zwingend nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A auszuschließen. Auf die Frage, ob die Vorlage bzw. das Nachreichen des fehlenden Nachweises wettbewerbsrelevant ist oder nicht, kommt es deshalb nicht an.*)
2. Nach § 22 Nr. 6 Abs. 1 VOB/A ist ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war wie ein rechtzeitig vorgelegtes Angebot zu behandeln. Entscheidend für den Zugang sind gemäß § 130 BGB der Übergang in den Machtbereich des Empfängers und seine Möglichkeit, unter normalen Umständen Kenntnis erlangen zu können.*)
3. Gehören die Leistungen eines Wartungsvertrages zum Vertragssoll, sind diese rechtlich als Bedarfspositionen einzuordnen und müssen aus Gründen der Transparenz und der Wettbewerbsgerechtigkeit zwingend gewertet werden.*)
VolltextVPRRS 2007, 0366
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.07.2007 - 11 Verg 5/07
1. Die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages wegen Verletzung der Rügepflicht im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB kann nur angenommen werden, wenn dem Antragsteller nachgewiesen ist, dass er den behaupteten Vergaberechtsverstoß erkannt und gleichwohl nicht unverzüglich gerügt hat.
2. Der gerügte Vergabeverstoß kann erst als bekannt angesehen werden, wenn die Antragstellerin aus den ihr bekannten Umständen auch geschlossen hätte, dass ein geregeltes Vergabeverfahren erforderlich ist, es hierzu aber nicht kommen würde, oder wenn sie sich dieser Erkenntnis, obwohl sie sich aufdrängte, verschlossen oder entzogen hätte.
3. Eine analoge Anwendung des § 13 VgV ist jedenfalls dann geboten, wenn die Beschaffung einer Dienstleistung immerhin zur Beteiligung mehrerer Unternehmen, zu verschiedenen Angeboten und schließlich zu einer Auswahl durch den öffentlichen Auftraggeber geführt hat.
4. Zu der Frage, wann die Voraussetzungen des § 3a Nr. 2 e für ein Verhandlungsverfahren vorliegen.
VolltextVPRRS 2007, 0363
VK Hessen, Beschluss vom 27.04.2007 - 69d-VK-11/2007
1. Bei fehlender Schätzung des Auftragswerts durch den Auftraggeber kann die Schätzung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens von der Vergabekammer erfolgen. Dabei ist von dem nach dem objektiven Empfängerhorizont festzustellenden Auftragsumfang auszugehen. Anhaltspunkte können das Angebot des preisgünstigsten Bieters, aber auch die anderen Angebotspreise sein.*)
2. Bei einer de-facto-Vergabe ist die Rügepflicht nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entbehrlich.*)
3. Nach § 13 Abs. 6 VgV analog ist ein Vertrag nichtig, wenn der Auftraggeber bei entsprechender gesetzlicher Verpflichtung kein EU-weites Vergabeverfahren durchgeführt hat und die Beschaffung zu einer Beteiligung mehrerer Unternehmen und zu verschiedenen Angeboten geführt hat.*)
VolltextVPRRS 2007, 0362
VK Münster, Beschluss vom 25.09.2007 - VK 20/07
1. Wenn ein den Maßstäben des § 107 Abs. 2 GWB genügende Darlegung der Verletzung von Bieterrechten das Nachprüfungsverfahren eröffnet hat, können andere Vergaberechtsverletzungen zum Gegenstand desselben Nachprüfungsverfahrens gemacht werden, mögen diese bis dahin auch nur andeutungsweise oder gar nicht im Streit gewesen und erst im Verlaufe der Vergabenachprüfung zu Tage getreten sein.*)
2. Angebote, die die mit dem Angebot vorzulegenden Erklärungen im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A nicht enthalten, sind zwingend von der Vergabestelle auszuschließen. Ob die Erklärung zwingend verlangt wurde, ist gegebenenfalls durch Auslegung des Leistungsverzeichnisses zu ermitteln.*)
VolltextVPRRS 2007, 0355
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2007 - Verg 3/07
1. Eine Verlängerung der Bindefrist kann auch darin liegen, dass der Bieter z.B. durch Einreichung eines Angebots, Erhebung von Rügen und Einreichung eines Nachprüfungsantrages sein Interesse an dem Auftrag bekundet. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn für ihn bereits die Bindefrist abgelaufen sein sollte.
2. Ein Angebot, das nicht auf der Basis eines verbindlich vorgegebenen Mindestlohnes kalkuliert worden ist, enthält keine zutreffenden Preisangaben und ist zwingend auszuschließen.
VolltextVPRRS 2007, 0354
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2007 - Verg 55/06
Sind die durch den Nachprüfungsantrag aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen nicht nur einfach gelagerter, auftragsbezogener Natur und betreffen die sich stellenden Rechtsfragen mindestens zwei verschiedene Rechtsebenen des Vergaberechts, ist dem Auftraggeber auch unter dem Gebot der Waffengleichheit zuzubilligen, sich zur Verteidigung gegen einen Nachprüfungsantrag – und zwar auch mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der Sachbearbeitung – anwaltlichen Beistands zu versichern.
VolltextVPRRS 2007, 0461
OLG München, Beschluss vom 11.06.2007 - Verg 6/07
1. Sofern einem Bewerber aufgrund fehlender Information eine genauere Substantiierung objektiv unmöglich ist, kann es für eine substantiierte Rüge ausreichend sein, dass das rügende Unternehmen eine konkrete Tatsache benennt, aus welcher sich der Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes ergibt.*)
2. Eine Matrix verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie wegen ihrer nivellierenden Tendenz und nicht schlüssigen Abstufung keine ausreichende Differenzierung der unterschiedlichen Eignung von Bewerbern herbeiführt.*)
VolltextVPRRS 2007, 0452
VK Bund, Beschluss vom 13.07.2007 - VK 2-66/07
Hat der Auftragnehmer nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses bei der Ausführung seiner Tätigkeit alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten, muss der Auftraggeber die (einschlägigen) tarifvertraglichen Regelungen nicht noch einmal ausdrücklich aufzuführen.
VolltextVPRRS 2007, 0448
VK Bund, Beschluss vom 23.01.2007 - VK 1-163/06
Angebote, die verspätet eingehen, sind zwingend auszuschließen.
VolltextVPRRS 2007, 0350
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2007 - Verg 5/07
1. Der Beigeladene, der sich mit der Beschwerde gegen die von der Vergabekammer ausgesprochene Verpflichtung des Auftraggebers wendet, die Wertung unter Ausschluss seines (des Beigeladenen) Angebots zu wiederholen, kann nicht zulässig einen Eilantrag analog § 118 Abs. 1 S. 3 GWB stellen.
2. Hat jedoch die Vergabekammer dem Auftraggeber aufgegeben, den Zuschlag – falls das Vergabeverfahren fortgesetzt werden soll – auf das Angebot eines Antragstellers zu erteilen, hat der Beigeladene bei dieser Konstellation keine rechtliche Möglichkeit, die Erteilung des Zuschlags durch einen Nachprüfungsantrag zu unterbinden. Da in solchen Fällen die Vergabekammer (inzident) auch kein Zuschlagsverbot erlassen hat, kann es zur Sicherung des Primärrechtsschutzes nahe liegen, das Rechtsschutzbedürfnis des Beigeladenen an einem Eilantrag ausnahmsweise zu bejahen.
3. Fehlende, aber in der Vergabebekanntmachung geforderte Eignungsnachweise führen zum zwingenden Angebotsausschluss.
4. In der Bekanntmachung geforderte Eignungsangeben müssen in der Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht wiederholt werden.
VolltextVPRRS 2007, 0349
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2007 - Verg 3/07
1. Auch nach Ablauf der Bindefrist kann auf ein Angebot noch ein Zuschlag erfolgen.
2. Der Ablauf der Bindefrist hat lediglich zur Folge, dass der Bieter an sein Angebot nicht mehr gebunden, ein Zuschlag vielmehr als Angebot der Vergabestelle zu werten ist (§§ 148, 150 Abs. 1 BGB). Derartiges ist in § 28 Abs. 2 S. 2 VOB/A ausdrücklich vorgesehen, für Vergaben nach der VOL/A sind keine Sachgründe für eine abweichende Handhabung ersichtlich.
3. Ein Angebot ist widersprüchlich und daher auszuschließen, wenn der Bieter widersprüchliche Angaben über die von ihm verlangten Preise dadurch abgibt, dass er einerseits eine bestimmte Stundenanzahl für Kontroll- und Aufsichtsarbeiten im Reinigungsbereich anbietet, gleichzeitig aber den dafür unabdingbar notwendigen Aufwand nicht mit einkalkuliert.
VolltextVPRRS 2007, 0347
VK Saarland, Beschluss vom 26.06.2007 - 3 VK 05/2007
Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) ist über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der für die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin angefallenen notwendigen Aufwendungen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.*)
Die Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 09.12.2003 – X ZB 14/03), der zufolge der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen hat, wenn sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Sachentscheidung erledigt hat und eine Erstattung von Rechtsverfolgungskosten nicht stattfindet, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags ankommt, sowie die Entscheidungen mehrerer Vergabekammern, die auf dieser Entscheidung des BGH basieren, sind wegen der ausdrücklichen anderweitigen Regelung durch den saarländischen Gesetzgeber in § 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG – der durch Gesetz vom 26.11.1997 eingefügt wurde – nicht einschlägig.*)
VolltextVPRRS 2007, 0346
VK Saarland, Beschluss vom 12.07.2007 - 1 VK 04/2007
1. Eventuelle Vergaberechtsfehler, die der antragstellenden Partei erst während des laufenden Vergabenachprüfungsverfahrens bekannt werden, unterfallen nicht der Rügeobliegenheit.
Ein Antragsteller ist mit seinem Vortrag im Vergabenachprüfungsverfahren nicht präkludiert i.S. von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB, soweit er von denen diesem Vortrag zugrunde liegenden neuen Tatsachen/Umständen erst im Laufe des Vergabenachprüfungsverfahren Kenntnis erlangt.
Um neue Tatsachen/Umstände in diesem Sinne handelt es sich, wenn der Antragsteller erfährt, dass sich der erstplatzierte Mitbieter (u. Beigeladene) zur Ausführung der angebotenen Leistungen des (Reinigungs-) Maschinen/Fahrzeugparks einer anderen juristischen Person als Subunternehmerin bedient, während er bei Antragstellung davon ausgegangen war, dass die Beigeladene insoweit auf den Fahrzeugpark einer ihrer Mitgesellschafter zurückgreife.*)
2. Hat der Auftraggeber in der bekannt gemachten Leistungsbeschreibung Regelungen betreffend die Angebote der Bieter zum Einsatz bestimmter Maschinen getroffen und sich dahingehend festgelegt, dass Angebote ohne entsprechende Angaben zwingend von der Wertung auszuschließen sind, so ist er im Interesse der Gleichbehandlung aller Bieter an die einmal getroffene Festlegung gebunden. Ein nicht diesen Anforderungen entsprechendes Angebot ist gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A i.V.m. der entsprechenden Leistungsbeschreibung zwingend auszuschließen.*)
3. Der Auftraggeber hat sowohl die Eignung und Leistungsfähigkeit des Bieters selbst als auch bei vorliegender Subunternehmerschaft die Eignung und Leistungsfähigkeit des Subunternehmers einer ordnungsgemäßen Prüfung entsprechend den den Angebotsunterlagen beigefügten zusätzlichen Vertragsbedingungen zu unterziehen.
Hat der Auftraggeber in diesem Zusammenhang geregelt, dass die Ausführung wesentlicher Teile des Auftrags nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen werden könne, so ist er verpflichtet, sich im Rahmen der Angebotswertung einen Überblick darüber zu verschaffen, in welchem Umfang der Subunternehmer die angebotene Leistung ausführen soll und ob bzw. inwieweit es sich dabei um wesentliche Teile des Auftrags handelt.
Zweifeln an der Eignung/Leistungsfähigkeit sowohl des Auftragnehmers als auch des Subunternehmers muss der Auftraggeber nachgehen. Ist der Auftragnehmer laut Angebotsunterlagen und Bewerbungsbedingungen verpflichtet, Teilleistungen losmäßig genau zu beschreiben und die Unterauftragnehmer genau zu benennen und im Übrigen Leistungen nur an solche Subunternehmer zu übertragen, die fachkundig. leistungsfähig und zuverlässig sind, so besteht diese Verpflichtung ohne Einschränkungen. Unterbleibt ein entsprechender Nachweis des Bieters, dass ihm die erforderlichen Mittel des Subunternehmers zur Verfügung stehen, ist das Angebot schon wegen fehlender Nachunternehmerbestätigung, d.h. Fehlens einer Erklärung i.S. von § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A auszuschließen, jedenfalls aber nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A wegen fehlenden Nachweises der Leistungsfähigkeit/Eignung.*)
VolltextVPRRS 2007, 0345
VK Saarland, Beschluss vom 06.08.2007 - 1 VK 03/2007
1. Die Kosten für die Amtshandlungen der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) trägt nach Maßgabe von § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerwKG grundsätzlich der Antragsteller, wenn das Nachprüfungsverfahren auf andere Weise als durch Entscheidung der Vergabekammer (Erledigung der Hauptsache oder gleichermaßen Rücknahme des Nachprüfungsantrages) beendet wird. § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB und § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB sind nur dann einschlägig, wenn die Vergabekammer eine Entscheidung getroffen hat, die das Begehren des Antragstellers ganz oder teilweise als unzulässig oder unbegründet zurückweist. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt dann, wenn die Antragstellerin weder durch das Fehlverhalten des Auftraggebers noch durch seine unzureichende Information dazu veranlasst worden ist, durch Stellung des Nachprüfungsantrages das Verfahren in Gang zu setzen.*)
2. Die Antragstellerin ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) zur Erstattung der Auslagen, die den Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer durch die notwendige Beauftragung eines Bevollmächtigten entstanden sind, verpflichtet, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes angemessen und billig erscheint. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn dem Nachprüfungsantrag in der Sache keine Aussicht auf Erfolg beschieden war und die Antragstellerin die übrigen Beteiligten durch ihren Vergabenachprüfungsantrag in einen Verteidigungsnotstand gebracht hat, dem sie bei dem für Vergabenachprüfungsverfahren üblichen gesteigerten rechtlichen Anforderungen nur durch die Bevollmächtigung eines Rechtskundigen gerecht werden konnten.*)
3. § 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG stellt eine abweichende Kostenregelung im Sinne von § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB und der Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 25.10.2005 – X ZB 22/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 – X ZB 24/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 – X ZB 25/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 – X ZB 26/05) dar.*)
VolltextVPRRS 2007, 0344
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 20.09.2007 - Rs. C-346/06
1. Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und Art. 49 EG-Vertrag sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie dem Niedersächsischen Landesvergabegesetz nicht entgegenstehen, die die Zuschlagsempfänger und mittelbar ihre Subunternehmer unter Androhung von Sanktionen, die bis zur Kündigung des Vertrags über die Bauleistungen gehen können, verpflichtet, entsandten Arbeitnehmern bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen, wenn der Tarifvertrag, auf den sich die Regelung bezieht, nicht für allgemein verbindlich erklärt worden ist.*)
2. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob diese Regelung den entsandten Arbeitnehmern einen tatsächlichen Vorteil verschafft, der deutlich zu ihrem sozialen Schutz beiträgt, und ob bei der Durchführung der Rechtsvorschrift der Grundsatz der Transparenz der Bedingungen für die Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags beachtet wird.*)
VolltextVPRRS 2007, 0339
VK Münster, Beschluss vom 28.08.2007 - VK 15/07
1. Die Beigeladene war nicht verpflichtet, für ihre Nachunternehmer mit dem Angebot Verfügbarkeitserklärungen vorzulegen, nur weil diese einen wesentlichen Teil der Leistung erbringen sollten.*)
2. Kein Ausschluss eines Angebotes im Falle einer formwechselnden Umwandlung gemäß § 202 Abs. 1 UmwG, weil sich dadurch die Identität des Bieters nicht ändert.*)
VolltextVPRRS 2007, 0338
VK Münster, Beschluss vom 28.08.2007 - VK 14/07
1. Die Beigeladene war nicht verpflichtet, für ihre Nachunternehmer mit dem Angebot Verfügbarkeitserklärungen vorzulegen, nur weil diese einen wesentlichen Teil der Leistung erbringen sollten.*)
2. Kein Ausschluss eines Angebotes im Falle einer formwechselnden Umwandlung gemäß § 202 Abs. 1 UmwG, weil sich dadurch die Identität des Bieters nicht ändert.*)
VolltextVPRRS 2007, 0334
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2007 - Verg 1/07
1. Wenn zwischen dem Zugang der Bieterinformation nach § 13 VgV und der Abfassung sowie dem Zugang des Rügeschreibens nur sechs Tage liegen, dann verletzt der Antragssteller seine Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht.
2. Nach § 7a Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 VOL/A hat der Auftraggeber bereits in der Vergabebekanntmachung anzugeben, welche Eignungsnachweise mit dem Angebot vorzulegen sind.
3. Der Auftraggeber darf von den für die Eignungsnachweise bekannt gemachten Vorgaben im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens weder abweichen, noch darf er diese ändern.
4. Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A sind in der zweiten Wertungsphase bei der Auswahl der Angebote nur die Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Fordert der Auftraggeber zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot die Vorlage geeigneter Unterlagen oder Angaben, sind diese mit dem Angebot einzureichen. Unterbleibt dies, unterliegt das Angebot in der zweiten Wertungsphase einem Ausschluss von der weiteren Wertung.
VolltextVPRRS 2007, 0457
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.07.2007 - VK 26/07
1. Setzt eine Vergabestelle einem Bieter als Antwort auf eine Rüge eine Frist, bis zu deren Ablauf sie die Rüge als ausgeräumt betrachte sofern sie keine gegenteilige Rückäußerung erhalte, so ist dies grundsätzlich unbeachtlich. Eine Vergabestelle hat durch eine derartige Fristsetzung nicht die Möglichkeit, sich einer Rüge zu entledigen.*)
2. Unter dem Begriff "Ausführungsfrist" im Sinne des § 11 Nr. 1 VOL/A ist auch die Frist für den Beginn der Ausführung zu verstehen. Die Ausführungsfrist ist dann ausreichend, wenn diese dem Auftragnehmer genügend Zeit lässt, die zu vergebende Leistung zu planen, notwendige Materialien zu beschaffen und die Leistung selbst zu erbringen.*)
3. Ergibt sich aus den Vergabeunterlagen nicht eindeutig, dass eine bestimmte Angabe oder Erklärung mit dem Angebot vorliegen muss, so kann deren Fehlen bei Angebotsabgabe den Ausschluss des Angebots nicht rechtfertigen.*)
4. Die Prüfung der Eignung der Unternehmer für die Ausführung der zu vergebenden Leistungen einerseits und der Zuschlag des Auftrags andererseits stellen zwei verschiedene Vorgänge dar. Die Zuverlässigkeit darf nicht ein zweites Mal in die spätere Prüfungs- und Wertungsphase einfließen. Nach Bejahung der generellen Eignung darf die Zuverlässigkeit des Bieters nicht als "Mehr an Eignung" als entscheidendes Kriterium für den Zuschlag berücksichtigt werden.*)
5. Die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Kostenschuldner ist zwingende Rechtsfolge der Erhebung der Gebühren. Das der nach § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB der Vergabekammer eingeräumte Ermessen, von der (ganzen oder teilweisen) Erhebung der Gebühren abzusehen, erstreckt sich nicht auf die vom Gesetz angeordnete gesamtschuldnerische Haftung. Für Billigkeitserwägungen ist im Rahmen der kraft Gesetzes zu erfolgenden Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung für die Kosten kein Raum.*)
VolltextVPRRS 2007, 0332
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.08.2007 - 21.VK-3194-36/07
Ein Angebot, das den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht entspricht, ist zwingend auszuschließen. Zwar ist dieser Ausschlussgrund nicht ausdrücklich in der VOL/A genannt, doch können die sich nicht deckenden Willenserklärungen nicht zu dem beabsichtigten Vertragsschluss führen.*)
VolltextVPRRS 2007, 0327
OLG Naumburg, Beschluss vom 07.03.2007 - 1 Verg 3/07
1. In einem Verfahren auf der Grundlage der VOL/A ist der Ausschluss eines Angebots wegen fehlender geforderter Eignungsnachweise eine im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabestelle liegende Entscheidung, § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a) VOL/A.*)
2. Übt die Vergabestelle ihr Ermessen aus und befindet sie, dass die fehlenden Eignungsnachweise eines Bieters die Beurteilung seiner Eignung beeinträchtigen, ist die Nachprüfung darauf beschränkt, ob diese Wertungsentscheidung ermessensfehlerfrei ist.*)
3. Auf die Rechtsfrage, ob das Ermessen einer Vergabestelle auf Null reduziert ist, wenn geforderte Eignungsnachweise fehlen, kommt es in dieser Konstellation nicht an.*)
VolltextVPRRS 2007, 0318
VK Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2007 - VgK-24/2007
1. Nach der Rechtsprechung muss die Rüge angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen ein bis drei Tagen. Auch bei einer gegebenenfalls notwendigen Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfüllt ein Rügezeitraum von mehr als einer Woche das Zeitkriterium des § 107 Abs. 3 GWB nicht. Eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird, kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert.
2. Maßgeblich sind nicht die Werk-, sondern die Kalendertage.
VolltextVPRRS 2007, 0317
VK Lüneburg, Beschluss vom 04.06.2007 - VgK-22/2007
1. Ein Angebot, das von vorneherein vergaberechtlich nicht zuschlagsfähig ist, darf den Zuschlag nicht erhalten, so dass dem betroffenen Bieter kein Schaden entstehen oder drohen kann; damit ist er nicht antragsbefugt.
2. Fehlen die notwendigen Verfügbarkeitserklärungen der einzusetzenden Nachunternehmer, so ist das Angebot zwingend auszuschließen.
3. In einer solchen Konstellation, wenn die Eignung des Unternehmens mit dem Einsatz von Nachunternehmern „steht und fällt“, ist es - unabhängig von einer Forderung des Auftraggebers - unabdingbar, dass nachgewiesen wird, dass die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.
VolltextVPRRS 2007, 0316
VK Lüneburg, Beschluss vom 05.03.2007 - VgK-07/2007
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0315
VK Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2007 - VgK-15/2007
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0313
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.07.2007 - 1 Verg 1/07
1. Die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB setzt voraus, dass der Antragsteller auch die Kausalität zwischen Vergaberechtsverletzung und drohendem Schaden darlegen kann.*)
2. Ein Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens ist daher unzulässig, wenn der Antragsteller selbst die Ursache dafür gesetzt hat, dass er sich nicht an einem Vergabeverfahren beteiligen kann.
VolltextVPRRS 2007, 0311
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.07.2007 - Verg 25/07
1. An die formalen Prüfungskriterien sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen.
2. "Gegebenenfalls" geforderte Angaben brauchen zur Angebotsabgabe nicht vorzuliegen.
3. Wird eine Bestempelung "aller Unterlagen" mit der Einschränkung versehen, dass es auf die Zuordnungsfähigkeit zum Bieter ankommt, so ist eine Stempelung jeder einzelnen Seite nicht erforderlich.
4. Bei Mitgliedern einer Bietergemeinschaft reicht es aus, wenn ein Mitglied die erforderlichen Referenzen erbringt.
VolltextVPRRS 2007, 0307
VK Hamburg, Beschluss vom 01.06.2007 - VK BSU-7/07
1. Die Bewerber haben keinen subjektiven Anspruch auf Beteiligung an dem dem Öffentlichen Teilnahmewettbewerb folgenden Verfahren.
2. Auch das Auswahlverfahren ist entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz durchzuführen. Für den Auftraggeber ergibt sich daraus ein weiter Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum bis hin zur Möglichkeit der Losvergabe.
3. Entgegen der Situation im offenen Vergabeverfahren im Bereich der VOB/A und der VOL/A gilt daher beim Verhandlungsverfahren und beim nichtoffenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb im Allgemeinen und beim Verhandlungsverfahren nach der VOF im Besonderen der allgemeine Grundsatz, wonach ein Auftraggeber ein "Mehr an Eignung" nicht berücksichtigen darf, nur für die Phase der abschließenden Angebots- oder Zuschlagswertung
4. Um ohne Verletzung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgebots zum engeren Bewerberkreis zu gelangen, ist es entscheidend, dass die Bewerberauswahl anhand objektiver und transparenter Kriterien erfolgt.
VolltextVPRRS 2007, 0306
VK Sachsen, Beschluss vom 12.07.2007 - 1/SVK/049-07
1. Die Lieferung und Montage von Maschinen und Anlagen sind einem Bauauftrag zuzuordnen, wenn sie für ein funktionsfähiges Bauwerk erforderlich sind.
2. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag der Absendung der Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.
3. Ist eine Kostenberechnung bereits frühzeitig erfolgt, ist grundsätzlich eine Aktualisierung zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens erforderlich. Dies gilt jedoch nur dann zwingend in den Fällen, in denen zweifelhaft ist, ob der Schwellenwert über- oder unterschritten wird, wenn es sich also um einen Grenzfall handelt.
4. Die Überprüfung der Höhe des Schwellenwertes erfolgt von Amts wegen. Dabei errechnet sich der Gesamtauftragswert aus der Summe aller für die Erstellung der baulichen Anlage erforderlichen Leistungen ohne Umsatzsteuer, allerdings abzüglich der Baunebenkosten der Kostengruppe 700 der DIN 276.
5. Ein pflichtgemäß geschätzter Auftragswert ist jener Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegmentes und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Sachen veranschlagen würde.
VolltextVPRRS 2007, 0297
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.07.2007 - 11 U 54/06
1. Ist die Leistungsbeschreibung entgegen § 8 Nr. 1 (1) VOL/A nicht eindeutig, kann die Vergabestelle die Ausschreibung gemäß § 26 Nr. 1 d) VOL/A aufheben oder eine Klarstellung gegenüber den Bewerbern veranlassen (§ 17 Nr. 6 (2) VOL/A).*)
2. Die Weiterführung des Vergabeverfahrens ist dann möglich, wenn die mehrdeutige Klausel von allen Bietern im selben Sinne verstanden wird.*)
VolltextVPRRS 2007, 0296
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2007 - Verg 50/06
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EG L 134 S. 114 vom 30.04.2004 - zukünftig nur Richtlinie genannt) gemäß Art. 234 Abs. 1 EG-Vertrag folgende Fragen vorgelegt:
1. a) Ist das Tatbestandsmerkmal der "Finanzierung durch den Staat" des Art. 1 Absatz 9, 2. Unterabsatz, lit. c), 1. Alternative der Richtlinie dahin auszulegen, dass der Staat die Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung sowie die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen - deren Höhe vom Ein-kommen abhängig ist - an die jeweilige Krankenkasse anordnet, wobei die Krankenkasse den Beitragssatz festlegt, die Krankenkassen aber durch ein in den Gründen näher geschildertes System der solidarischen Finanzierung miteinander verbunden sind und die Erfüllung der Verbindlichkeiten jeder einzelnen Krankenkasse gesichert ist ?
b) Ist das Tatbestandsmerkmal in Art. 1 Absatz 9, 2. Unterabsatz, lit. c) 2. Alternative, demzufolge die Einrichtung "hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt", dahin auszulegen, dass eine staatliche Rechtsaufsicht, die auch noch laufende oder zukünftige Geschäfte betrifft, - gegebenenfalls zuzüglich weiterer in den Gründen geschilderter Eingriffsmöglichkeiten des Staates - für die Erfüllung des Merkmals aus-reicht ?
2. Falls die erste Vorlagefrage - in a) oder b) - mit "ja" zu beantworten ist, sind die lit. c) und lit. d) von Art. 1 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Zurverfügungstellung von Waren, die in ihrer Form individuell nach den Erfordernissen des jeweiligen Kunden hergestellt und an-gepasst sowie über deren Nutzung die jeweiligen Kunden individuell zu beraten sind, als "Lieferaufträge" oder als "Dienstleistungsaufträge" einzustufen sind ? Ist dabei nur der Wert der jeweiligen Leistungen zu berücksichtigen ?
3. Falls die in Frage 2 genannte Zurverfügungstellung als "Dienstleistung" einzustufen ist oder sein könnte, ist Art. 1 Absatz 4 der Richtlinie - in Abgrenzung zu einer Rahmenvereinbarung im Sinne des Art. 1 Absatz 5 der Richtlinie - dahin auszulegen, dass unter einer "Dienstleistungskonzession" auch eine Auftragserteilung in der Form zu verstehen ist, bei der
- die Entscheidung darüber, ob und in welchen Fällen der Auftragnehmer mit Einzelaufträgen beauftragt wird, nicht vom Auftraggeber, sondern von Dritten getroffen wird,
- die Bezahlung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber erfolgt, weil allein Letzterer kraft Gesetzes alleiniger Vergütungsschuldner und den Dritten gegenüber zur Erbringung der Dienstleistung verpflichtet ist, und
- der Auftragnehmer vor Inanspruchnahme durch den Dritten keine Leistungen irgendwelcher Art erbringen oder vorhalten muss?
VolltextVPRRS 2007, 0292
VK Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2007 - 1 VK 24/07
1. § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 bezwecken keinen grundsätzlichen Bieterschutz.
2. Allerdings entfaltet § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A ausnahmsweise dann in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A bieterschützende Wirkung, wenn ein Unterkostenangebot den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt, sodass er den Auftrag nicht vertragsgerecht erfüllen kann, oder wenn es in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere Mitbewerber vom Markt ganz – und nicht nur aus der einzelnen Auftragsvergabe – verdrängt werden.
VolltextVPRRS 2007, 0291
OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2007 - 13 Verg 8/07
1. Zur Frage der Kenntnis des Bieters im Sinn des § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB.*)
2. Zur Auslegung des Begriffs "Subunternehmen" in Vergabeunterlagen.*)
3. Wer "Subunternehmer" im Sinne der Verdingungsunterlagen ist, richtet sich nach dem üblichen Verständnis der fachkundigen Bieter und dem Zusammenhang, in dem dieser Begriff in den Verdingungsunterlagen verwendet wird.
4. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist kein "Subunternehmer" im Sinne der Verdingungsunterlagen, wenn das BfJ aufgrund eines bereits vor Jahren abgeschlossenen Vertrags Leistungen an einen Bieter erbringt, der Wortlaut der Verdingungsunterlagen es jedoch nahelegt, dass "Subunternehmer" erst noch einzuschaltende Unternehmer sind, und die für Subunternehmer geforderten Angaben hinsichtlich des BfJ nicht sinnvoll möglich sind.
VolltextVPRRS 2007, 0290
OLG München, Beschluss vom 07.08.2007 - Verg 8/07
Die bloße Negierung der Vollständigkeit der Angebote sowie der Eignung aller anderen Bieter ohne weiteren Tatsachenvortrag reicht weder für einen formwirksamen Nachprüfungsantrag noch für eine substantiierte Rüge aus.*)
VolltextVPRRS 2007, 0289
VK Sachsen, Beschluss vom 17.07.2007 - 1/SVK/046-07
Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt im Wesentlichen auf der Grundlage einer Analyse des in der Vergangenheit liegenden Geschäftsgebarens des Bieters. Zu den in die rechtliche Beurteilung einzubeziehenden Umständen zählt vor allem eine "schwere Verfehlung" i.S.d. § 8 Nr. 5 Abs. 1 c VOB7A, die beispielsweise in einem früheren vertragswidrigen Verhalten des Bieters, namentlich vorwerfbare Lieferverzögerungen sowie Schlechtleistungen liegen kann. Bloße Meinungsverschiedenheiten, die hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung bestehen, mögen sie auch Gegenstand eines Rechtsstreites oder eines selbständigen Beweisverfahrens sein, sind jedoch noch nicht als eine solche schwere Verfehlung zu werten.*)
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