Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4933 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
VPRRS 2007, 0443VK Bund, Beschluss vom 08.11.2006 - VK 3-126/06
1. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB regelt die Einhaltung der Rügeobliegenheit gegenüber dem Auftraggeber als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, den Vergabefehler zu korrigieren. Das setzt voraus, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich vor der Antragstellung erfolgt.
2. Dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist nicht zu entnehmen, dass zwischen Rüge und Stellung des Nachprüfungsantrags eine bestimmte Frist verstreichen muss. Es ist deshalb zulässig, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber und der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer am selben Tag angebracht werden.
VolltextVPRRS 2007, 0442
VK Bund, Beschluss vom 10.01.2007 - VK 1-151/06
1. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB regelt die Einhaltung der Rügeobliegenheit gegenüber dem Auftraggeber als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, den Vergabefehler zu korrigieren. Das setzt voraus, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich vor der Antragstellung erfolgt.
2. Dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist nicht zu entnehmen, dass zwischen Rüge und Stellung des Nachprüfungsantrags eine bestimmte Frist verstreichen muss. Es ist deshalb zulässig, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber und der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer am selben Tag angebracht werden.
VolltextVPRRS 2007, 0082
VK Sachsen, Beschluss vom 10.11.2006 - 1/SVK/96-06
Ein unbedingter Preisnachlass liegt vor, wenn der Auftraggeber gegen einen geringeren Preis genau das erhalten soll, was er nach dem Inhalt seiner Ausschreibung erwartet. Stellt die vom Bieter angebotene Arbeitsleistung gegenüber der ausgeschriebenen Leistung keine Besonderheit dar, sondern sind die ausgeschriebenen und die im Nebenangebot angebotenen Leistungen nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Art der Ausführung identisch so liegt eine "unechte" Bedingung vor, mit der Folge, dass der Preisnachlass an der geforderten Stelle einzutragen ist. Ein Nachlass aber, der nicht an der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle eingetragen ist, darf nicht gewertet werden.*)
VolltextVPRRS 2007, 0081
VK Saarland, Beschluss vom 19.01.2007 - 3 VK 05/2006
1. Eine Bieterin ist mit ihren im Vergabenachprüfungsverfahren behaupteten Vergabeverstößen präkludiert, wenn sie es mangels rechtzeitiger, zu ihren Lasten gehender Kenntnisnahme von der Ausschreibung versäumt hat, diese Verfahrensverstöße gegenüber dem Auftraggeber (rechtzeitig i.S. von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB) zu rügen. Die Unkenntnis bzw. nicht rechtzeitige Kenntnisnahme von der Ausschreibung geht insbesondere dann zu Lasten der Antragstellerin, wenn sie nach einer Bekanntmachung im EU-Bekanntmachungsblatt bzw. in einer einschlägigen Fachzeitschrift Ausschau gehalten hat, obwohl Vergabekammer und OLG in ihren Entscheidungen im Zusammenhang mit dem bezüglich der gleichen Auftragsvergabe vorangegangenen Vergabeverfahren eine derartige Bekanntmachungspflicht des Auftraggebers ausdrücklich verneint hatten und lediglich eine überregionale deutschlandweite Bekanntmachung gefordert hatten.*)
2. Der Antragstellerin fehlt es an der für die Zulässigkeit ihres Nachprüfungsantrags erforderlichen Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB, wenn die behaupteten Vergabeverstöße „falsche Bekanntmachung und falsche Wahl der Vergabeart“ nicht ursächlich sein können für den ihr möglicherweise durch eine Nichtteilnahme entstandenen Schaden. Das ist dann der Fall, wenn die von ihr beanstandete verfahrensrechtliche Schlechterstellung nicht auf die vom Auftraggeber gewählte Verfahrensart zurückzuführen ist, sondern auf die Tatsache, dass sie es verabsäumt hat, dafür Sorge zu tragen, (rechtzeitig) von der Veröffentlichung der in Rede stehenden Auftragsvergabe in den in Frage kommenden Publikationsorganen Kenntnis zu nehmen.*)
3. Bei Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags steht der Antragstellerin grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht zu, wenn es einer Akteneinsicht nicht bedurfte, um die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags zu beurteilen.*)
VolltextVPRRS 2007, 0076
VK Bund, Beschluss vom 30.08.2006 - VK 2-95/06
1. Erklärungen zur Bietereignung sowie geforderte Angaben und Erklärungen zu Referenzen und Infrastruktur sind Eignungsnachweise gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A. Sie sind daher erst im Rahmen der 2. Wertungsstufe zu berücksichtigen.
2. Fordert der Auftraggeber insoweit zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot die Vorlage geeigneter Unterlagen, so sind diese mit dem Angebot einzureichen. Ihr Fehlen führt zum zwingenden Ausschluss.
VolltextVPRRS 2007, 0071
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2006 - Verg 37/06
Dem Auftraggeber steht bei der Aufstellung der Wertungsbereiche, der ihnen zugeordneten Wertungskriterien und der Gewichtung der Wertungsbereiche und Wertungskriterien sowie bei der Festlegung der führenden Wertungsbereiche und des Preiskriteriums ein Ermessensspielraum zu.
VolltextVPRRS 2007, 0070
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2006 - Verg 39/06
1. Die Verlagerung eines Wagnisses, das auf Umständen und Ereignissen beruht, auf die der Auftragnehmer einen Einfluss hat, und dessen Einwirkung auf die Preise er schätzen kann, ist vergaberechtlich zulässig.
2. Ein ungewöhnliches Risiko (Wagnis) ist anzunehmen, wenn das Wagnis nach der Art der Vertragsgestaltung und nach dem allgemein geplanten Ablauf nicht zu erwarten ist. Das Ungewöhnliche kann sowohl in technischen (Art der Leistung) als auch in wirtschaftlichen Leistungselementen (Art der Vertragsgestaltung) liegen.
VolltextVPRRS 2007, 0069
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2006 - Verg 56/06
1. Die Rügeobliegenheit hinsichtlich der im Vergabeverfahren erkannten Rechtsverstöße des Auftraggebers setzt die Kenntnis des Antragstellers von den einen Verstoß begründenden Tatsachen und ferner voraus, dass der Antragsteller aus den ihm bekannten Tatsachen bei laienhafter Würdigung auf einen Vergaberechtsverstoß schließt.
2. Der Antragsteller, der – ohne zuvor der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB nachgekommen zu sein – einen Nachprüfungsantrag stellt, muss, um seiner Rügeobliegenheit noch zu genügen, die Rüge im Allgemeinen am selben Tag, spätestens aber innerhalb einer Frist von ein bis zwei Tagen danach gegenüber dem Auftraggeber aussprechen.
3. Ein Nachprüfungsantrag kann nicht in eine Rüge nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB umgedeutet werden.
4. § 8 Nr. 5 Abs. 1 a VOB/A, und zwar auch in Verbindung mit § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A, erlaubt dem öffentlichen Auftraggeber keineswegs, einen Bieter oder Bewerber allein aufgrund einer durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingetretenen abstrakten Gefährdungslage, ohne eine gezielte und konkrete Überprüfung seiner Eignung, d.h. einer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit trotz eingeleiteten Insolvenzverfahrens, ohne Betätigung des dabei auf der Tatbestandsseite auszuübenden Beurteilungsspielraums und des auf der Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens und vor allen Dingen ohne eine Kontrolle der bei der Ausübung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen einzuhaltenden Grenzen vom Wettbewerb auszuschließen.
VolltextVPRRS 2007, 0066
VK Nordbayern, Beschluss vom 22.01.2007 - 21.VK-3194-44/06
1. Bei der Entscheidung, ein Angebot gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 b i. V. m. § 7 Nr. 5 c VOL/A wegen fehlender Zuverlässigkeit auszuschließen, handelt es sich nicht um einen zwingenden Ausschlussgrund, sondern um eine Ermessensentscheidung der VSt. Steht der VSt bei der Entscheidung über den Ausschluss des Angebots ein Beurteilungsspielraum zu und hat sie in Ausübung dieses Spielraumes die Zuverlässigkeit bereits bejaht, ist sie daran grundsätzlich gebunden. Sie ist nach Treu und Glauben im Allgemeinen gehindert, im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens von ihrer ursprünglichen Beurteilung abzurücken und bei unveränderter Sachlage die Zuverlässigkeit nunmehr zu verneinen.*)
2. Das Vorliegen einer schweren Verfehlung muss bei objektiver Beurteilung der Tatsachenlage zweifelsfrei und eindeutig sein. Für den Nachweis einer schweren Verfehlung bedarf es zwar keines rechtskräftigen Bußgeldbescheids oder Strafurteils. Die schwere Verfehlung muss aber durch konkrete Anhaltspunkte wie Aufzeichnungen oder Schriftstücke nachgewiesen werden. Vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens liegt nachweislich eine schwere Verfehlung nur dann vor, wenn eindeutige, handfeste Anhaltspunkte bei objektiver Betrachtung keinen Raum für Zweifel lassen. Reine Verdachtsmomente genügen nicht. Die schwere Verfehlungen belegenden Indiztatsachen müssen einiges Gewicht haben. Sie müssen kritischer Prüfung durch eine mit der Sache befasste Vergabekammer bzw. ein Gericht standhalten und die Zuverlässigkeit des Bieters nachvollziehbar in Frage stellen.*)
VolltextVPRRS 2007, 0061
OLG Schleswig, Beschluss vom 12.01.2007 - 1 (6) Verg 14/05
1. Eine bestandskräftige Kostenentscheidung der Vergabekammer, die der zeitlich später erfolgten Rechtsprechung des BGH (hier: Kostentragungspflicht nach Erledigung) widerspricht, kann allenfalls dann abgeändert werden, wenn ein entsprechender Antrag gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt wird, und zwar innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis der Entscheidung des BGH.
2. Ein materiell-rechtlichen Einwand ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, er wäre unstreitig.
3. Will der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag erreichen, dass sein Angebot zu allen drei Losen nicht auszuschließen ist und in der Wertung verbleiben soll, so beträgt der Gegenstandswert 5% der Bruttoauftragssumme der drei addierten Lose.
4. Es ist im Regelfall im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG nicht unbillig, wenn der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren vor der Vergabekammer eine 2,0-fache Geschäftsgebühr ansetzt.
VolltextVPRRS 2007, 0057
OLG Schleswig, Beschluss vom 22.01.2007 - 1 Verg 2/06
1. Sofern auch der Beigeladene erfolglos einen Antrag auf Zurückweisung des Nachprüfungsantrags stellt, trägt er zusammen mit dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten.
VolltextVPRRS 2007, 0056
VK Arnsberg, Beschluss vom 29.12.2006 - VK 31/06
1. Der aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung der Ast. nicht eindeutig definierte Preis ist grundsätzlich geeignet, zur Nichtvergleichbarkeit der Angebote zu führen.*)
2. Eine unter dem geforderten Zeitraum von 4 Jahren liegende Genehmigung geht als in ihrer Rechtssphäre liegend zu Lasten der Antragstellerin, auch wenn die Befristung auf drei Jahre nicht von ihr verursacht wurde.*)
3. Hinsichtlich des Ermessenspielraums des Antragsgegners bezogen auf den wertenden Vergleich der Angebote (Anzahl von Niederlegungsstellen) ist dieser zwar an eindeutige zwingende gesetzliche Vorgaben gebunden, nicht aber an die bei der Ast. üblichen Maßstäbe.*)
VolltextVPRRS 2007, 0055
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2007 - 4 U 81/06
Zum Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen.
VolltextVPRRS 2007, 0053
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2007 - Verg W 7/06
Der Generalplaner ist zur Erbringung von Ingenieurleistungen zur Bauüberwachung ungeeignet, wenn die Ausschreibungsunterlagen explizit auch die Überwachung der zuvor vergebenen Generalplanungsleistungen verlangen.
VolltextVPRRS 2007, 0052
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2006 - 1 VK 19/06
1. Zu den inhaltlichen Anforderungen an einen Nachprüfungsantrag.
2. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A bzw. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A bezwecken nicht, den Konkurrenten zu schützen, so dass dieser sich nicht auf deren Verletzung berufen kann.
3. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn unauskömmliche Angebote in der zielgerichteten Absicht abgegeben werden oder hierdurch zumindest die Gefahr begründet wird, dass ein oder mehrere bestimmte Wettbewerber ganz vom Markt verdrängt werden, also nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe.
4. Für die Prüfung der Eignung eines Bieters hat die Vergabestelle einen weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum. Die Überprüfung dieser vorausschauenden Wertung durch die Vergabekammer erstreckt sich deshalb lediglich darauf, ob die Vergabestelle die Grenzen ihres Wertungsspielraums durch Ermessensfehlgebrauch, Ermessensunterschreitung, oder sachfremde Erwägungen verletzt hat. Die Kontrolle bezieht sich demgemäß auf die Frage, ob ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliegt.
VolltextVPRRS 2007, 0048
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 1 VK 66/06
1. Dem Bieter wird kein ungewöhnliches Wagnis dadurch aufgebürdet, indem die Vergabestelle den Störstoffanteil im Altpapier nicht verbindlich angibt.
2. Ausreichend ist der unverbindliche Hinweis auf vom BVSE veröffentlichte Richtwerte, die den Störstoffanteil in Bezug auf verschiedene Erfassungssysteme wiedergeben.
VolltextVPRRS 2007, 0047
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2006 - 17 Verg 8/06
1. Dem Bieter wird kein ungewöhnliches Wagnis dadurch aufgebürdet, indem die Vergabestelle den Störstoffanteil im Altpapier nicht verbindlich angibt.
2. Ausreichend ist der unverbindliche Hinweis auf vom BVSE veröffentlichte Richtwerte, die den Störstoffanteil in Bezug auf verschiedene Erfassungssysteme wiedergeben.
VolltextVPRRS 2007, 0046
VK Arnsberg, Beschluss vom 08.08.2006 - VK 21/06
1. Der Vergabestelle kommt bei Überprüfung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten Kontrolle der Nachprüfungsinstanzen zugänglich ist.
2. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums ist bei Mängeln in der Leistung im Zusammenhang mit anderen Verträgen dann nicht anzunehmen, wenn die Vergabestelle die Eignung erneut überprüft hat und zu dem Ergebnis kommt, dass der Bieter trotzdem geeignet ist.
VolltextVPRRS 2007, 0043
VK Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2007 - VgK-36/2006
Zur Problematik der unverzüglichen Rüge.
VolltextVPRRS 2007, 0038
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2006 - Verg 27/06
1. Für die Antragsbefugnis reicht die völlig vage und pauschale Behauptung einer Rechtsverletzung nicht aus.
2. Die Tatbestandsmerkmale des § 107 Abs. 3 GWB müssen für jeden Vergaberechtsverstoß gesondert dargelegt und geprüft werden.
3. Die Erkenntnis eines Vergaberechtsverstoßes erfordert sowohl die Kenntnis der einen Rechtsverstoß begründenden Tatsachen als auch gleichermaßen die wenigstens laienhafte und durch vernünftige Beurteilung hervorgebrachte rechtliche Wertung und Vorstellung, dass der betreffende Vergabevorgang rechtlich zu beanstanden ist.
4. Die Annahme eines Vergaberechtsverstoßes steht bloßen Vermutungen über die Rechtslage sehr nahe und bedeutet keine positive Kenntnis.
5. An ein mutwilliges Sich-Verschließen vor der Erkenntnis eines Rechtsverstoßes sind strenge und vom Auftraggeber darzulegende Anforderungen zu richten.
6. Erkennt der Antragsteller einen Vergaberechtsverstoß erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens (z.B. durch Akteneinsicht), so entsteht keine gesonderte Rügeobliegenheit.
7. Der Auftraggeber muss allen Bietern in einem Verhandlungsverfahren dieselben Informationen zukommen lassen und ihnen die Chance geben, innerhalb gleicher Fristen und zu gleichen Anforderungen Angebote abzugeben.
8. Unterkriterien sind den Bietern jedenfalls dann bekannt zu geben, wenn nicht auszuschliessen ist, dass die Bekanntgabe der Unterkriterien auf die Erstellung der Angebote Einfluss hat. Es reicht mithin die Möglichkeit aus, dass sich das Unterkriterium auf den Inhalt des Angebots auswirkt.
VolltextVPRRS 2007, 0037
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.01.2007 - VgK-33/2006
1. Kann ein potentieller Bieter, der kein eigenes Angebot abgegeben hat, schlüssig vortragen, dass er bei aus seiner Sicht erforderlicher Ergänzung und Korrektur der Verdingungsunterlagen in der Lage wäre, sich mit einem konkurrenzfähigen Angebot erfolgreich am Vergabeverfahren zu beteiligen, genügt dies für eine Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB. Es ist nicht erforderlich, dass der Bieter auch schlüssig darlegt, dass er bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten würde.
2. Der Grundsatz, dass die Auftraggeber die Verdingungsunterlagen so eindeutig und erschöpfend zu gestalten haben, dass sie eine einwandfreie Preisermittlung ermöglichen bzw. die Bieter die Preise genau ermitteln können, findet seine Grenze im Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
3. Die Übertragung eines ungewöhnlichen Wagnisses liegt regelmäßig vor, wenn dem Auftragnehmer Risiken aufgebürdet werden, die er nach der in dem jeweiligen Vertragstyp üblicherweise geltenden Wagnisverteilung an sich nicht zu tragen hat.
VolltextVPRRS 2007, 0036
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.10.2006 - 11 Verg 9/06
Wird eine Leistung unter Verwendung der Begriffe "gleichartig" und "vergleichbar" ausgeschrieben, ohne dass der Inhalt beider Begriffe klar definier- und nachvollziehbar ist (d. h. sind Referenzen für identische Objekte notwendig oder genügt es, wenn die Objekte der ausgeschriebenen Leistung nahe kommen und entsprechend ähneln?), muss dem Bieter ein gewisser Spielraum zugestanden werden, um zu bestimmen, was "gleichartige" und "vergleichbare" Referenzen zu umfassen haben.
VolltextVPRRS 2007, 0035
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.10.2006 - 11 Verg 8/06
Wird eine Leistung unter Verwendung der Begriffe "gleichartig" und "vergleichbar" ausgeschrieben, ohne dass der Inhalt beider Begriffe klar definier- und nachvollziehbar ist (d. h. sind Referenzen für identische Objekte notwendig oder genügt es, wenn die Objekte der ausgeschriebenen Leistung nahe kommen und entsprechend ähneln?), muss dem Bieter ein gewisser Spielraum zugestanden werden, um zu bestimmen, was "gleichartige" und "vergleichbare" Referenzen zu umfassen haben.
VolltextVPRRS 2007, 0033
VK Bund, Beschluss vom 29.12.2006 - VK 2-128/06
1. Die Verwendung rechtswidrig zugespielter Informationen im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens durch den Antragsteller führt auch dann nicht zwingend zu dessen Ausschluss vom Vergabeverfahren und der Zurückweisung seines Nachprüfungsantrags als unbegründet, wenn er das Ziel verfolgt, hierdurch seine Zuschlagschancen zu wahren.
2. Infolge einer Erklärung der Vergabestelle, diese werde einem möglichen Vergaberechtsverstoß nachgehen und diesen gegebenenfalls beseitigen, entfällt die Rügelast eines Bieters trotz positiver Kenntnis vom Verstoß zunächst und lebt erst wieder auf, wenn für den Bieter feststeht, dass eine Fehlerbehebung durch die Vergabestelle nicht erfolgen wird.
VolltextVPRRS 2007, 0031
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2006 - Verg 26/06
1. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist das Nachprüfungsverfahren nicht geschaffen.
2. Für die Anwendung des Primärrechtsschutzes ist in Abgrenzung zu bloßen Markterkundungen darauf abzustellen, ob und inwieweit der öffentliche Auftraggeber den Beschaffungsvorgang organisatorisch und planerisch bereits eingeleitet und mit potenziellen Anbietern Kontakte mit dem Ziel aufgenommen hat, das Beschaffungsvorhaben mit einer verbindlichen rechtsgeschäftlichen Einigung abzuschließen.
3. § 13 VgV gilt analog bei "de-facto-Vergaben", die zur Beteiligung mehrerer Unternehmen, zu verschiedenen Angeboten und zu einer Auswahl durch den öffentlichen Auftraggeber geführt haben.
4. § 107 Abs. 3 S. 1 GWB, der dem Antragsteller zur Vermeidung einer Präklusion auferlegt, einen im Vergabeverfahren erkannten Verstoß gegen Vergabevorschriften unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber zu rügen, ist auf De-facto-Vergaben nicht anzuwenden.
5. Eine Bieter, der sich in Kenntnis der Erforderlichkeit eines regulären Vergabeverfahrens an einer De-facto-Vergabe beteiligt, ohne den Auftraggeber auf den Rechtsverstoß hinzuweisen, handelt nicht rechtsmissbräuchlich.
6. Eine kurze Zeitspanne bis zur Rüge und bis zu Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ist nicht geeignet, bei einem Auftraggeber ein beachtliches Vertrauen darauf entstehen zu lassen, es werde bei dem von ihm praktizierten, klar vergaberechtswidrigen Verfahren sein Bewenden haben; eine Verwirkung der Antragsbefugnis wegen Zeitablaufs resultiert daraus nicht.
VolltextVPRRS 2007, 0027
VK Sachsen, Beschluss vom 16.11.2006 - 1/SVK/097-06
1. Es liegt in der Natur eines Verhandlungsverfahrens, dass sich die Angebote ständig bis zum "Last Order" durch Nachforderungen und Aufklärungsbegehen entsprechend den Wünschen eines Auftraggebers verändern. Dies kann ein Auftraggeber bei Umsetzung der vergaberechtlichen Grundsätze eines transparenten Wettbewerbes (§ 97 Abs. 1 GWB) unter strikter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 97 Abs. 2 GWB) nur erreichen, wenn er sukzessive jeweils durch Fristsetzung die noch in der Wertung befindlichen Angebote durch die Bieter entsprechend seiner Vorgaben "nachbessern" lässt.*)
2. Angebote, die nach Fristablauf eingehen, sind keiner Wertung mehr zugänglich. Es verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Auftraggeber nach Fristablauf allen Bietern eine Fristverlängerung gewährt, obwohl innerhalb der ursprünglichen Frist einige Angebote fristgerecht eingegangen waren.*)
VolltextVPRRS 2007, 0026
VK Sachsen, Beschluss vom 07.12.2006 - 1/SVK/100-06
Die telefonische Ankündigung, man werde die Entscheidung des Auftraggebers prüfen lassen, stellt nicht bereits eine vergaberechtliche Rüge dar. Eine Rüge muss klar und deutlich in der Weise formuliert sein, dass die Vergabestelle die Erklärung des Bieters unter Berücksichtigung aller Umstände als solche und als Aufforderung verstehen muss, einen beanstandeten Verstoß zu beseitigen.*)
VolltextVPRRS 2007, 0025
VK Lüneburg, Beschluss vom 11.12.2006 - VgK-31/2006
1. Schreibt die Vergabestelle einen Auftrag gemäß § 3a VOB/A aus und gibt als zuständige Stelle für das Nachprüfungsverfahren bei der europaweiten Bekanntmachung die VK Lüneburg an, so ist sie hieran gebunden, auch wenn die maßgeblichen Schwellenwerte nicht erreicht werden sollten.
2. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betracht gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
3. Die Rüge muss angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen 1 - 3 Tagen erfolgen. Eine Rügefrist von 2 Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird, kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert.
VolltextVPRRS 2007, 0023
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2006 - Verg 40/06
1. Dem bloßen Vorlieferanten oder Subunternehmer kann ein Interesse am Auftrag im Sinne von § 107 Abs. 2 S. 1 GWB nicht zuerkannt werden. Er ist infolgedessen nicht antragsbefugt, einen Nachprüfungsantrag zu stellen.
2. Es ist nichts daran auszusetzen, dass die Lieferung von Access-Netzen (Hardware) und eines Netzwerkmanagementsystems (Software) im Verbund ausgeschrieben wird. Es sprechen sachliche Gründe dafür, die Hard- und die Software aus einer Hand zu beschaffen. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass bei derartigem Vorgehen Fehlerquellen, die später zu Funktionsbeeinträchtigungen führen, vermieden werden können.
VolltextVPRRS 2007, 0021
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2006 - Verg 46/06
Der Begriff der Unterrichtsstunde muss nicht zwingend einen Zeitraum von 45 Minuten umfassen.
VolltextVPRRS 2007, 0020
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2006 - Verg 36/06
1. Maßstab der Auslegung eines Angebots ist, wie ein mit den Umständen des Einzelfalles vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste oder durfte.
2. Die Auslegungsregel, wonach die Parteien im Zweifel vernünftige Ziele und redliche Absichten verfolgen, gilt auch im Vergaberecht.
3. Von der Streitwertberechnung auszunehmen sind die aus Rechtsgründen, nämlich nach § 2 Abs. 3 oder § 14 Abs. 4 AEG anfallenden Infrastrukturentgelte. Diese entstehen beim Betrieb des Schienenverkehrs und sind nicht „angebotsbedingt“.
VolltextVPRRS 2007, 0019
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2006 - Verg 49/06
1. Das Vergaberecht schreibt dem Bieter nicht vor, bestimmte Kosten in seiner Kalkulation zu berücksichtigen, mit anderen Worten wie er zu kalkulieren hat.
2. Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, ein auf erste Sicht ungewöhnlich/unangemessen niedrig erscheinendes Angebot zu überprüfen, entfaltet eine bieterschützende Wirkung nur zugunsten desjenigen Bieters, dessen Angebot wegen Unauskömmlichkeit des Preises von einem Ausschluss bedroht ist.
3. § 25 Nr. 2 VOL/A hat grundsätzlich keine dem Schutz des Mitbewerbers gegen den Billigbewerber dienende Wirkung.
4. Eine Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB an den Bundesgerichtshof ist mit dem Eilcharakter der im Verfahren über den Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB zu treffenden Entscheidung nicht zu vereinbaren.
VolltextVPRRS 2007, 0017
VK Hessen, Beschluss vom 05.12.2005 - 69d-VK-80a/2005
1. Reicht ein Bieter bei einer Vergabe, die neben Briefpostdiensten auch Paketpostdienste umfasst, lediglich Referenzen ein, die dem Nachweis seiner Qualifikation für Briefzustellungen dienen, nicht jedoch dem für Paketzustellungen, genügt dies nicht zm Eignungsnachweis für den Gesatauftrag und das Angebot ist auszuschließen.
2. Geht aus einem Angebot hervor, dass der Bieter Nachunternehmer einsetzen will, sind die geforderten Eignungsnachweise und der Nachweis, dass die Einrichtungen und Mittel des anderen Unternehmens als ihm tatsächlich zur Verfügung stehend anzusehen sind, auch für die Nachunternehmer zu erbringen, um eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Qualität der Einrichtungen und Mittel des Nachunternehmers überhaupt überprüfbar zu machen.
VolltextVPRRS 2007, 0016
VK Hamburg, Beschluss vom 17.08.2005 - Vgk FB 6/05
1. Grundsätzlich stehen bei einem Vergabeverfahren konzernverbundene Schwesterunternehmen im Wettbewerb und sind jeweils auf eigene Kostenrechnungen angewiesen. Anderenfalls kann ausschließlich der Konzern ein Angebot machen. Bereits dann, wenn Schesternunternehmen bei ihren Kostenrechnungen und -kalkulationen ausschließlich an Konzernvorgaben gebunden sind, ist ein Wettbewerb allein hierdurch hinfällig. Beteiligt sich ein Unternehmen darüber hinaus in Form einer verdeckten Bietergemeinschaft, so ist die Abgabe eines weiteren Angebots aufgrund des internen Informationsvorsprungs ausgeschlossen.
2. Um die strikte vertrauliche Behandlung schriftlich zugegangener Angebote zu gewährleisten, sind diese beim Eingang auf dem ungeöffneten Umschlag zu kennzeichnen und bis zum Eröffnungstermin ungeöffnet unter Verschluss zu halten.
3. Ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A impliziert nicht die ausdrückliche Verständigung zwischen zwei Unternehmen in einem Vergabeverfahren darüber, wer welche Leistung zu welchem Preis anbietet. Es ist vielmehr in aller Regel schon dann verwirklicht, wenn ein Angebot in Kenntnis der Bedingungen eines Konkurrenzangebots erstellt wird, da der Druck auf den Bieter, bis an die Rentabilitätsgrenze seiner individuellen Gewinnzone zu kalkulieren, entfällt und er sich nur noch an den ihm bekannten Bedingungen ausrichten muss.
4. Eine Doppelbeteiligung von Unternehmen ist mit den Grundsätzen des Geheimwettbewerbs im Vergaberecht nicht vereinbar. Ein echter Wettbewerb wird nur dann gewährleistet, wenn jeder Bieter die ausgeschriebene Leistung in Unkenntnis der Angebotsgrundlagen und -kalkulationen seiner Mitbewerber anbietet.
VolltextVPRRS 2007, 0015
VK Hamburg, Beschluss vom 17.08.2005 - Vgk FB 5/05
1. Ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A impliziert nicht die ausdrückliche Verständigung zwischen zwei Unternehmen in einem Vergabeverfahren darüber, wer welche Leistung zu welchem Preis anbietet. Es ist vielmehr in aller Regel schon dann verwirklicht, wenn ein Angebot in Kenntnis der Bedingungen eines Konkurrenzangebots erstellt wird, da der Druck auf den Bieter, bis an die Rentabilitätsgrenze seiner individuellen Gewinnzone zu kalkulieren, entfällt und er sich nur noch an den ihm bekannten Bedingungen ausrichten muss.
2. Eine Doppelbeteiligung von Unternehmen ist mit den Grundsätzen des Geheimwettbewerbs im Vergaberecht nicht vereinbar. Ein echter Wettbewerb wird nur dann gewährleistet, wenn jeder Bieter die ausgeschriebene Leistung in Unkenntnis der Angebotsgrundlagen und -kalkulationen seiner Mitbewerber anbietet.
3. Grundsätzlich stehen bei einem Vergabeverfahren konzernverbundene Schwesterunternehmen im Wettbewerb und sind jeweils auf eigene Kostenrechnungen angewiesen. Anderenfalls kann ausschließlich der Konzern ein Angebot machen. Bereits dann, wenn Schesternunternehmen bei ihren Kostenrechnungen und -kalkulationen ausschließlich an Konzernvorgaben gebunden sind, ist ein Wettbewerb allein hierdurch hinfällig. Beteiligt sich ein Unternehmen darüber hinaus in Form einer verdeckten Bietergemeinschaft, so ist die Abgabe eines weiteren Angebots aufgrund des internen Informationsvorsprungs ausgeschlossen.
VolltextVPRRS 2007, 0014
VK Hamburg, Beschluss vom 27.04.2006 - VgK FB 2/06
1. Bei De-Facto-Vergaben entfällt nach gefestigter Meinung in der Literatur und in der Rechtsprechung die Obliegenheit zur Rügepflicht.
2. Da das Nachprüfungsverfahren dem Primärrechtsschutz dient, ist erforderlich, dass ein Vergabeverfahren schon begonnen hat und es noch andauert. Ein Nachprüfungsantrag ist unstatthaft, wenn er sich gegen ein bei seiner Einreichung schon beendetes Vergabeverfahren richtet .
3. Aus dem Fehlen einer Regelung für die Nichtigkeit von Verträgen, die im Wege der De-Facto-Vergabe geschlossen worden sind, muss der Wille des Gesetzes- und Verordnungsgebers geschlossen werden, die Nichtigkeit des erteilten Auftrags auch für die Fälle einer Auftragsvergabe ohne Bieterwettbewerb nicht anzuordnen.
4. Die Ausübung einer Preisanpassungsklausel begründet keine wesentliche Vertragsänderung, da sie sich als Mechanismus erweist, der bereits im ursprünglichen Vertrag angelegt war.
VolltextVPRRS 2007, 0013
VK Hessen, Beschluss vom 20.07.2006 - 69 d VK - 31/2006
1. Ein Antrag auf Aufhebung einer Aufhebung der Ausschreibung kann nur bei einer Wertbarkeit des in Frage stehenden Angebots Erfolg haben. Ist ein Angebot hingegen zwingend auszuschließen, fehlt es bereits am Rechtsschutzinteresse.
2. Liegen die in der Vergabebekanntmachung geforderten Nachweise nicht vor, entspricht das Angebot nicht dem § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A 2. Abschnitt, nach welchem bei der Auswahl der Angebote, die für einen Zuschlag in Betracht kommen, nur diejenigen Bieter zu berücksichtigen sind, die für die Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.
3. Sehen Vergabebedingungen vor, dass die Bieter zum Nachweis der zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit mit dem Angebot Nachweise in Form einer Referenzliste vorzulegen haben, aus der sich die wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten gleichartigen Leistungen unter Angabe des Rechnungswertes, des Ausführungszeitraumes sowie der öffentlichen und privaten Auftraggeber entnehmen lassen, sind die Bieter an diese Nachweisanforderung gebunden, und können andererseits nachträglich keine zusätzlichen oder andere Belege fordern, noch kann den Bietern die Vorlage anderer Nachweise gestattet werden.
VolltextVPRRS 2007, 0011
VK Niedersachsen, Beschluss vom 06.07.2006 - VgK-13/2006
1. Will ein Auftraggeber statt des grundsätzlich vorrangig anzuwendenden offenen Verfahrens rein faktisch die Option eines Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung gem. § 3 a Nr. 2 VOL/A nutzen, müssen die in dieser Vorschrift unter lit. a bis h abschließend aufgeführten, engen Voraussetzungen vorliegen.
2. Da jeder Auftraggeber grundsätzlich für seine Irrtümer selbst einstehen muss und der Irrtum als solcher objektives Recht nicht beseitigen kann, ist ein Irrtum über die Einschlägigkeit des Vergaberechts - hier über die Ausschreibungspflichtigkeit an sich - für die Anwendung des § 13 Satz 5 und 6 VgV unerheblich.
3. Der Zuschlag darf vor Ablauf der Frist nicht erteilt werden. Dennoch abgeschlossene Verträge sind in entsprechender Anwendung der Regelung des § 13 VgV nichtig.
4. Trotz bereits erteilten Zuschlags kann eine Vergabe einer Nachprüfung durch die Vergabekammer zugänglich sein, wenn der Zuschlag in entsprechender Anwendung des § 13 VgV nichtig, weil die Antragsgegnerin nicht den Ablauf der 14-tägigen Informationsfrist abgewartet hat.
VolltextVPRRS 2007, 0010
VK Niedersachsen, Beschluss vom 06.06.2006 - VgK-11/2006
1. Der Rahmen der zulässigen Aufklärung des Angebotsinhalts gem. § 24 Nr. 3 VOB/A i. V. m. § 25 Nr. 5 VOB/A ist überschritten, wenn bei der Wertung von Nebenangeboten zugunsten eines anderen Bieters eine Kostenreduzierung in Ansatz gebracht wird, die so ausdrücklich vom Drittbieter nicht angeboten worden ist.
2. Eine nicht ausdrücklich angebotene zusätzliche Kostenreduzierung eines Drittbieters ist keine zulässige Aufklärung des Angebotsinhalts im Sinne des § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A, da der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter nur verhandeln darf, um sich über Eignung eines Bieters, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Änderungsvorschläge und Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen und Bauteilen sowie über die Angemessenheit der Preise zu unterrichten.
3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeberin Nebenangebote bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes nicht berücksichtigt, da sich der Auftraggeber im Rahmen seines ihm durch § 25 Nr. 5 VOB/A eingeräumten Ermessens hält, wenn er im Rahmen der Angebotswertung zum Ergebnis kommt, dass die technische Gleichwertigkeit eines Nebenangebots im Vergleich zu den entsprechenden Positionen des Amtsentwurfs für das Hauptangebot nicht gegeben ist.
VolltextVPRRS 2007, 0007
VK Nordbayern, Beschluss vom 04.12.2006 - 21.VK-3194-39/06
1. Nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A darf auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden. Die Regelung dient dem Schutz des Auftraggebers vor Eingehung eines nicht hinzunehmenden Risikos. Maßgeblich für die Entscheidung ist daher, ob der Auftraggeber nach Überprüfung der eingeholten Auskünfte so erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Vertragerfüllung haben darf, dass ihm bei objektiver Betrachtung ein Zuschlag wegen der damit verbundenen Risiken nicht zugemutet werden kann.*)
2. Zur Feststellung eines unangemessen niedrigen Angebots sind konkrete Anhaltspunkte dafür zu verlangen, dass der niedrige Preis keinen Wettbewerbspreis darstellt, der Ausdruck der konkreten, betriebsindividuellen Verhältnisse und zugleich Reaktion des Unternehmens auf das wettbewerbliche Umfeld ist. Ein niedriger Preis kann bei einer arbeitsintensiven Tätigkeit auf ein niedrigeres Gehaltsniveau zurückzuführen sein. Hierbei handelt es sich um einen legitimen Preisvorteil des Anbieters.*)
3. Nach § 24 Nr. 1 VOL/A darf mit Bietern verhandelt werden, um Zweifel über die Angebote zu beheben. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Aufklärungsverlangen zulässig und die Aufklärungsfrist zumutbar ist.*)
VolltextVPRRS 2007, 0006
VK Sachsen, Beschluss vom 07.12.2006 - 1/SVK/099-06
1. Eine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen liegt immer dann vor, wenn der von der Vergabestelle in den Verdingungsunterlagen vorformulierte (Abfrage-)Wille durch die aktive Handlung des Bieters verändert wird und einen anderen Inhalt bekommt. Lassen die Angebote im Ergebnis trotz unterschiedlicher Gestaltung noch eine vergleichende willkürfreie Wertung zu, ist eine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen nicht gegeben.*)
2. Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen seiner Preisermittlung gegeben, so sind sie gem. § 17 Nr. 6 Absatz 2 VOL/A auch den anderen Bewerbern gleichzeitig mitzuteilen. Grundlage der Regelung des § 17 Nr. 6 Abs. 2 VOL/A wie auch der Parallelregelung in § 17 Nr. 7 Abs. 2 VOB/A ist das Prinzip der Gleichbehandlung aller Teilnehmer an einem Vergabeverfahren. Wichtige Auskünfte in diesem Sinne sind solche Mitteilungen über die geforderte Leistung und über Grundlagen der Preisberechnung, die sich gerade als eine Folge von Unzulänglichkeiten der Leistungsbeschreibung darstellen. Unterlässt es die Vergabestelle diese Mitteilungen anderen Bietern auch zugänglich zu machen, liegt eine Ungleichbehandlung vor, die mangels vergleichbarer Angebote zur Aufhebung oder zur Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand ab Vergabebekanntmachung führt.*)
3. Der öffentliche Auftraggeber, der im Vorhinein Regeln für die Gewichtung von Zuschlagskriterien aufgestellt hat, ist verpflichtet, nicht nur die Zuschlagskriterien, sondern auch deren Gewichtung in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen mitzuteilen.*)
4. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB ist die Vergabekammer gehalten, die Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Rechtsverletzung zu treffen. Dabei hat die Vergabekammer gem. § 110 Absatz 1 Satz 2 GWB darauf zu achten, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird.*)
VolltextVPRRS 2007, 0005
VK Sachsen, Beschluss vom 02.10.2006 - 1/SVK/091-06
1. Hat die Vergabekammer im Rahmen eines ersten Vergabenachprüfungsverfahrens die erneute Wertung der Angebote verfügt, ist sie, sofern diese erneute Wertung wiederum Gegenstand eines Vergabenachprüfungsantrags wird, an ihre bereits getroffenen rechtlichen Feststellungen und Entscheidungen gebunden. Soweit bereits abschließend über die von der Antragstellerin gerügten Vergaberechtsverstöße entschieden wurde, ist der Beschluss rechtskräftig. Nur insoweit seinerzeit durch die Vergabekammer Rechtsverletzungen durch die Auftraggeberin festgestellt worden sind, und diesbezüglich eine erneute Wertung angeordnet wurde, kann eine Prüfung durch die Vergabekammer in diesem Vergabenachprüfungsverfahren erneut durchgeführt werden.*)
2. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Wertung der abgegebenen Angebote ein Beurteilungsspielraum zu, der grundsätzlich nur dahingehend überprüfbar ist, ob bei der Wertung von falschen Tatsachen ausgegangen oder Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden, der Auftraggeber sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und/oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat.*)
VolltextVPRRS 2007, 0004
VG Dessau, Beschluss vom 04.09.2006 - 1 B 187/06
1. Für Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
2. Bei der am Ende des Vergabeverfahrens durch die Erteilung des Zuschlags zu treffenden Auswahlentscheidung handelt es sich um eine (Auswahl-)Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und somit um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG.
3. Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderung der Zuschlag erteilt, so ist damit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen (vgl. § 28 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A). Das gilt selbst dann, wenn eine urkundliche Festlegung für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist.
4. Ein Bieter, dessen Angebot abgelehnt werden soll, muss vor Erteilung des Zuschlags angehört werden. Unterlässt der öffentliche Auftraggeber dies, ändert dies jedoch nichts daran, dass mit dem Zuschlag ein bindender Vertrag zu Stande gekommen ist; es sei denn, der öffentliche Auftraggeber unterlässt die Anhörung gerade deshalb, um den Zuschlag "unter bewusster Umgehung vergaberechtlicher Regelungen" erteilen zu können.
VolltextVPRRS 2007, 0001
VK Nordbayern, Beschluss vom 25.11.2006 - 21.VK-3194-38/06
1. Die Auswahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots gemäß § 25 Nr. 3 VOL/A erfordert einen wertenden Vergleich der eingereichten Angebote unter Berücksichtigung der aufgestellten Wertungskriterien. Dies setzt einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der VSt voraus, den die Vergabekammer lediglich daraufhin überprüfen kann, ob dessen rechtliche Grenzen eingehalten sind. Diese Grenzen sind überschritten, wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wurde, die VSt von einem nicht zutreffenden oder nicht vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, in die Wertung willkürliche oder sonst unzulässige Erwägungen eingeflossen sind, der Beurteilungsmaßstab sich nicht im Rahmen der Beurteilungsermächtigung hält, insbesondere die einzelnen Wertungsgesichtspunkte objektiv fehlgewichtet wurden oder wenn bei der Entscheidung über den Zuschlag ein sich im Rahmen des Gesetzes und der Beurteilungsermächtigung haltender Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewendet wurde.*)
2. Die VSt durfte bei der Bewertung der Preise grundsätzlich auf Bruttopreise abstellen. Der Zuschlag ist gemäß § 25 Nr. 3 VOL/A auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Dies bedeutet, dass der Zuschlag unter den zur Wertung zuzulassenden Angeboten auf das Angebot zu erteilen ist, das unter Berücksichtigung aller im konkreten Fall wesentlichen einzelnen Aspekte das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bietet. Für den Auftraggeber ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht der Endpreis, d.h. der Bruttopreis, relevant. Dass ein Bieter durch eine Befreiung von der Umsatzsteuer eine finanzielle Besserstellung erfährt, bleibt im Vergaberecht bis auf den Sonderfall des § 6 Nr. 7 VOL/A unberücksichtigt. Eine vergaberechtlich relevante Wettbewerbsverzerrung kann in der Wertung von Bruttopreisen dementsprechend nicht gesehen werden.*)
VolltextOnline seit 2006
VPRRS 2006, 0512VK Südbayern, Beschluss vom 27.11.2006 - Z3-3-3194-1-33-10/06
1. Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A darf auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverständnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden.*)
2. Erscheinen Angebote im Verhältnis zu der zu erbringen Leistung ungewöhnlich niedrig, so überprüft der Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrags die Einzelposten dieser Angebote. Zu diesem Zweck verlangt er vom Bieter die erforderlichen Belege und berücksichtigt bei der Vergabe das Ergebnis dieser Überprüfung (§ 25 Nr. 2 Abs.2 VOL/A). Abzustellen ist hierbei nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern auf die Endsumme des Angebots. Der Auftraggeber ist aber trotzdem dazu berechtigt und auch verpflichtet, die Preise für einzelne Leistungspositionen zu prüfen.*)
3. Macht ein Bieter keine, nur pauschale oder keine plausiblen Erklärungen für sein Angebot, ist der Nachweis des Vorliegens eines angemessenen Angebotspreises nicht erbracht und das Angebot nicht in die vierte Wertungsstufe mit einzubeziehen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0504
VK Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2006 - 2 VK 44/06
1. Ein „offenbares Missverhältnis“ zwischen Preis und Leistung i.S.v. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A ist dann gegeben, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt (VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Mai 2005 - VK 8/05).
2. Ein offenbares Missverhältnis von Preis und Leistung kann nicht allein aus einem möglicherweise im Verhältnis zu den übrigen Bietern sehr niedrigen Preis für eine Leistung geschlossen werden. Dieser kann an besonderen Umständen liegen, die dem Bieter eine von der Vollkostenkalkulation anderer Bieter abweichende, gelegentlich auch deutlich günstigere Kalkulation erlauben. Dies gilt selbst für extreme Abweichungen eines Angebotes vom nächstgünstigsten. Eine über die Nachprüfungspflicht der Vergabestelle hinausreichende Indizwirkung besteht nicht.
3. Zwar hat der Auftraggeber als Antragsteller eines Nachprüfungsantrags grundsätzlich Recht, dass das wirtschaftlichste Angebot auch unter Berücksichtigung anderer Kriterien als des Preises - Qualität, technischer Wert, Kundendienst etc. – zu werten. Solche Kriterien müssen dann aber explizit in den Verdingungsunterlagen genannt werden.
4. Werden derartige Kriterien nicht angeführt, kann das wirtschaftlichste Angebot ohne Verstoß gegen das Vergaberecht auch nur unter Berücksichtigung des Preises ermittelt werden.
5. Bestätigt sich der Anfangsverdacht für eine zunächst „ins Blaue“ erhobene Rüge, so muss die Vergabekammer in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes des § 110 Abs. 1 GWB den Sachverhalt aufklären, d.h. den Antrag als zulässig annehmen und prüfen, auch wenn sich später dessen Unbegründetheit herausstellt. Eine Zurückweisung des Nachprüfungsantrages in Kenntnis eines möglichen Verstoßes gegen das Vergaberecht zulasten eines Bieters stellte eine unzulässige Verkürzung von dessen Rechtsposition dar.
VolltextVPRRS 2006, 0502
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.11.2006 - VK 2-LVwA LSA 33/06
1. Die Antragsbefugnis fehlt, wenn auch der antragstellende Bieter genau aus den Gründen zwingend ausgeschlossen werden muss, die er gerade rügen möchte.
2. Fehlt ein geforderter Nachweis zur Haftpflichtversicherungsdeckung, so ist das Angebot zwingend auszuschließen.
VolltextVPRRS 2006, 0501
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.10.2006 - VK 2-LvwA LSA 32/06
1. Führt der Auftraggeber rechtswidrig kein Vergabeverfahren durch, sondern will den Auftrag andersweitig vergeben und ist der potenzielle Bieter hierüber unterrichtet, so muss er auch in einem solchen Fall erst gegenüber dem Auftraggeber diese Vorgehensweise rügen, bevor er einen Nachprüfungsantrag stellen kann.
2. Die Rüge hat im Regelfall innerhalb von ein bis fünf Tagen nach Kenntniserlangung zu erfolgen. Eine Rügefrist von zwei Wochen wird dem Unternehmen nur dann zugebilligt, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und Rechtslage erschwert wird.
VolltextVPRRS 2006, 0498
VK Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2006 - 2 VK 34/06
1. Vergibt der Auftraggeber einen Generalplanervertrag und die örtliche Bauüberwachung/Bauoberleitung getrennt voneinander, kann der Generalplaner nicht zugleich Bauüberwacher/Bauoberleiter sein. Der Generalplaner ist bei der Vergabe der Bauüberwachung/Bauoberleitung wegen der bestehenden Interessenkollision als ungeeignet auszuschließen.
2. Der öffentliche Auftraggeber hat die Verpflichtung, stets dafür zu sorgen, dass ein echter, unverfälschter Wettbewerb hergestellt wird und erhalten bleibt. Dem steht entgegen, dass ein vorbefasster Bieter aufgrund seiner Vorkenntnisse ein Angebot abgeben kann, wie es anderen Mitbewerbern nicht möglich ist.
VolltextVPRRS 2006, 0497
VK Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2006 - 1 VK 27/06
1. Die Regel, dass eine Rügeobliegenheit nur dann bestehen kann, wo ein Vergabefehler dem Antragsteller positiv bekannt ist und zudem seine laienhafte rechtliche Beurteilung den Schluss auf eine Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen rechtfertigen, findet eine Ausnahme in Fällen, in denen der Kenntnisstand des Antragstellers einen solchen Grad erreicht hat, dass seine (behauptete) Unkenntnis vom Vergaberechtsverstoß nur als ein mutwilliges Sich-Verschließen vor dem Erkennen dieses Rechtsverstoßes gewertet werden kann.
2. Lassen die objektiven Tatsachen eines Falles bei lebensnaher Beurteilung nur den Schluss zu, dass der Antragsteller den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß zu einem bestimmten (früheren) Zeitpunkt erkannt oder sich mutwillig der Erkenntnis verschlossen hat, so obliegt es ihm, dies zu entkräften.
3. Bleibt bei eindeutig für Kenntnis sprechender Faktenlage offen, ob die von der Antragstellerin dagegen vorgebrachten Tatsachen zutreffen oder nicht, ist beim Rügepräklusion anzunehmen.
4. Eine vorsorgliche Rüge, die aufschiebend bedingt eine noch gar nicht vollzogene Vergabemaßnahme beanstandet, geht von vornherein ins Leere.
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