Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4933 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2006, 0490VK Bund, Beschluss vom 08.06.2006 - VK 2-114/05
Eine Person des privaten Rechts, die einen Beschaffungsvorgang ausschreibt, kann mittelbare Stellvertreterin der öffentlichen Hand sein, wenn der Zweck der Beschaffung im öffentlichen Interesse liegt und die Person für Rechnung des Staates handelt. Die Beschaffung ist dem Staat als öffentlichem Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 1 GWB zuzurechnen. Die Normen des vierten Teils des GWB sind einzuhalten.
VolltextVPRRS 2006, 0489
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2006 - Verg 35/06
1. Verträge über die Wartung und Instandsetzung sind hinsichtlich des Bauleistungsanteils genau abzugrenzen.
2. Allein die Tatsache, dass der Instandsetzungsanteil ca. 25% beträgt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die VOB/A Anwendung findet.
3. Wenn der Auftrag neben Dienstleistungen Bauleistungen umfasst, die im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind, findet die VOL/A Anwendung.
4. Die falsche Vergabeart unterliegt überhaupt nur dann der Rügeobliegenheit, wenn sie aus der Vergabebekanntmachung erkannt werden konnte.
5. Die Kenntnis der falschen Vergabeart setzt erst mit Hinzuziehung juristischen Sachverstandes ein.
6. Die geforderten Eignungsnachweise sind in der Vergabebekanntmachung anzugeben.
7. Die Forderung eines bereits länger als zwei Jahre gültigen QM-Zertifikates ist unzulässig.
8. Der Ausschluss eines Angebots, trotz eines individuell gesetzten Vertrauenstatbestandes, ist nicht vergaberechtskonform.
VolltextVPRRS 2006, 0488
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.11.2006 - VK-SH 25/06
1. Ob die Voraussetzungen des als Ausnahmetatbestand eng auszulegenden § 100 Abs. 2 lit. d) GWB vorliegen, ist durch die Vergabekammer von Amts wegen zu prüfen.*)
2. Auch für eine zulässige Beanstandung der gewählten Verfahrensart fehlt die Antragsbefugnis, wenn der Antragsteller nicht darlegen kann, dass ihm durch diesen Umstand ein Schaden i.S.v. § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB entstanden ist oder zu entstehen droht.*)
3. Es ist grundsätzlich allein Sache der Vergabestelle zu entscheiden, welche Leistung sie ausschreibt; sie ist auch nicht verpflichtet, ihren Bedarf so auszurichten, dass möglichst alle auf dem Markt agierenden Teilnehmer leistungs- und angebotsfähig sind. Die Vergabestelle ist auch nicht berechtigt und schon gar nicht verpflichtet, unabhängig von der konkreten Ausschreibung bestehende Wettbewerbsvorteile und -nachteile potentieller Bieter durch die Gestaltung der Vergabeunterlagen "auszugleichen".*)
4. Vom Gebot der Produktneutralität darf dann abgewichen werden, wenn dies ausnahmsweise durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist; zu einer solchen Rechtfertigung bedarf es dann objektiver, in der Sache selbst liegender Gründe, die sich zum Beispiel aus der besonderen Aufgabenstellung des Auftraggebers, aus technischen oder gestalterischen Anforderungen oder auch aus der Nutzung der Sache ergeben können.*)
5. Die Eignung eines Bieters kann - auch im Rahmen des § 7a Nr. 3 VOL/A - grundsätzlich nur im Rahmen einer Prognoseentscheidung beurteilt werden, für die der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, welcher von den Nachprüfungsinstanzen nur begrenzt überprüft werden kann.*)
6. Hinsichtlich des Nachweises seiner Eignung obliegt die Darlegungspflicht dem Bieter. Mangelnde Nachweise bzw. Erklärungen des Bieters können den Auftraggeber insoweit nicht in Beweisnot bringen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0487
VK Nordbayern, Beschluss vom 26.10.2006 - 21.VK-3194-32/06
1. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. d VOL/A sind Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind, zwingend auszuschließen (hier: Vorlage von eigenen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen mit dem Angebot).*)
2. Nach § 25 Nr. 3 VOL/A ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Der Beurteilungsspielraum des Auftraggebers ist einer nachträglichen Kontrolle durch die Vergabekammer nur eingeschränkt zugänglich. Es kann nur überprüft werden, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind.*)
VolltextVPRRS 2006, 0486
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2006 - Verg 23/06
1. Liegen neben einer Unternehmensverbindung im Sinne von §§ 17, 18 AktG, § 36 Abs. 2 GWB, auch personelle, räumliche und infrastrukturelle Verflechtungen sowie Übereinstimmungen bei den abgegebenen Angeboten vor, sind die Angebote der betroffenen Bieter wegen unzulässiger Doppelbewerbung auszuschließen.
2. Die Bieter müssen bereits mit Angebotsabgabe nachweisen, dass und aufgrund welcher besonderen Vorkehrungen der Geheimwettbewerb bei der Angebotserstellung gewährleistet war, denn die Vergabestelle ist zu Aufklärungsmaßnahmen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
VolltextVPRRS 2006, 0483
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2006 - Verg 16/06
Nach § 7 Nr. 6 VOL/A sind von einem Ausschluss nur solche Einrichtungen betroffen, die - unmittelbar oder mittelbar - in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft stehen. Kreishandwerkerschaften i.S.d. §§ 86 ff. HandwO und deren Berufsbildungseinrichtungen unterliegen keiner derartigen Trägerschaft.
VolltextVPRRS 2006, 0482
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2006 - Verg 14/06
1. Für die Auslegung einer Bekanntmachung (ebenso wie für Auslegung von Vergabe- und Verdingungsunterlagen) gilt nach ständiger Rechtsprechung ein objektivierter Maßstab: maßgebend ist die Sicht eines vernünftigen, mit öffentlichen Vergaben vertrauten Bieters.
2. Für die Auslegung der Bekanntmachung ist unerheblich, welchen Inhalt die später den Bietern übersandten Verdingungsunterlagen hatten; auslegungsrelevant sind nur solche die Umstände, die bis zur Veröffentlichung gegeben waren.
3. Schreibt der Auftraggeber einen Abschleppvertrag für mindestens 36 Monate aus und fordert er entsprechende Eignungsnachweise (Angabe des Betriebs- und Verwahrgeländes und als Verfügbarkeitsnachweis die Vorlage eines Grundbuchauszugs oder Mietvertrags sowie die Erlaubnis nach § 3 GüKG), so müssen die Nachweise auch ohne besondere Erwähnung den gesamten Vertragszeitraum abdecken.
VolltextVPRRS 2006, 0480
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2006 - Verg 12/06
1. Erwirbt ein Unternehmen von einer Kommune ein Grundstück und verpflichtet sich der Erwerber, auf dem Grundstück eine in seinem Eigentum stehende Feuerbestattungsanlage zu bauen und zu betreiben, handelt es sich um eine Dienstleistungskonzession.
2. Eine Dienstleistungskonzession unterfällt gemäß Art. 17 der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge nicht dieser Richtlinie und damit auch nicht dem Vergaberecht des GWB, denn dessen Anwendungsbereich geht nicht über den der einschlägigen europäischen Richtlinie hinaus.
3. Dienstleistungskonzessionen unterliegen den Grundregeln des EG-Vertrages (u.a. Gleichbehandlungsgrundsatz und Verbot der Diskriminierung). Die Einhaltung dieser Grundregeln kann im Sekundärrechtsschutz überprüft werden.
VolltextVPRRS 2006, 0509
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2006 - 1 VK 52/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2006, 0474
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2006 - Verg 18/06
Gemäß § 4 Abs. 4 VgV kann sich ein Auftragnehmer bei der Erfüllung der Leistung der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen. Für die Zeit vor Geltung der Richtlinie 2004/18/EG ist die Vorschrift im Lichte der zur Richtlinie 92/50/EG ergangenen EuGH-Rechtsprechung dahin auszulegen, dass ein Bieter wegen der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf verbundene Unternehmen verweisen kann. Ein im Streitfall weder bestimmter noch bestimmbarer "Kern" an eigener Leistungsfähigkeit darf nicht gefordert werden.
VolltextVPRRS 2006, 0471
OLG Dresden, Beschluss vom 17.10.2006 - WVerg 15/06
1. Gemäß § 7 Nr. 4 VOL/A zulässigerweise geforderte, aber mit dem Angebot nicht abgegebene Nachweise zur Zuverlässigkeit eines Bieters führen dazu, dass dieses Angebot von der Wertung zwingend auszuschliessen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob der Auftraggeber sich insoweit ein Ausschlussermessen vorbehalten oder sich, gleich in welchem Stadium der Wertung, auf diesen Ausschlussgrund berufen hat.*)
2. Ein dem Auftraggeber nach dem Wortlaut von § 25 Nr. 1 Abs. 2a VOL/A zustehendes Ausschlussermessen wird jedenfalls dann regelmäßig auf Null reduziert sein, wenn Erklärungsdefizite eines Angebots für die Position eines Bieters im Wettbewerb von Belang sind.*)
3. Die Rechtskraft einer Vergabenachprüfungsentscheidung, die als Vorfrage das Angebot des damaligen Antragstellers als vollständig behandelt hat, steht der nachträglichen Feststellung der Unvollständigkeit dieses Angebots nicht entgegen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0468
VK Lüneburg, Beschluss vom 27.10.2006 - VgK-26/2006
1. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A können Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten, von der Angebotswertung ausgeschlossen werden. Es handelt sich somit um eine fakultative Ausschlussregelung. Im Gegensatz zur entsprechenden zwingenden Regelung in § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A liegt die Entscheidung über Ausschluss und Wertung eines Angebotes mit fehlenden Angaben und Erklärungen daher grundsätzlich im Ermessen des Auftraggebers.
2. Eine Ermessensreduzierung auf Null in Richtung eines Ausschlusses kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn der Auftraggeber die Folge eines zwangsläufigen Ausschlusses bei Nichterbringung der geforderten Nachweise für die Bieter unmissverständlich in den Verdingungsunterlagen zum Ausdruck gebracht hat. Andernfalls ist der Auftraggeber gehalten, fehlende Nachweise im Rahmen von Aufklärungsverhandlungen nach § 24 VOL/A nachzufordern.
3. Wird in den Ausschreibungsbedingungen verlangt, dass die Besonderen und die Zusätzlichen Vertragsbedingungen mit dem Angebot wieder zurückgeschickt werden, so kann dennoch das Angebot eines Bieters, der diese nicht zurückschickt, nicht ausgeschlossen werden, wenn der Bieter durch seine Unterschrift diese Vertragsbedingungen ausdrücklich als Vertragsbestandteile akzeptiert. In diesem Falle können die entsprechenden Formularvordrucke nachgefordert werden, weil keine Manipulationsmöglichkeiten zu Gunsten des Bieters bestehen.
VolltextVPRRS 2006, 0464
VK Arnsberg, Beschluss vom 13.06.2006 - VK 15/06
Mindestkriterien für Nebenangebote können auch negativ abgegrenzt sein.*)
VolltextVPRRS 2006, 0463
VK Nordbayern, Beschluss vom 12.10.2006 - 21.VK-3194-25/06
1. Die Aufhebungsentscheidung der VSt ist eine Entscheidung im Sinne von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 89/665/EWG vom 21.12.1989 in Gestalt von Art. 41 der Richtlinie 92/50/EWG vom 18.06.1992 ("Rechtsmittelrichtlinie"), gegen die die Mitgliedstaaten primären Vergaberechtsschutz zu gewährleisten haben. In diesem Sinn sind die Vorschriften der §§ 102 ff GWB über das Nachprüfungsverfahren auszulegen.*)
2. Eine nicht ausdrücklich im Namen der Bietergemeinschaft erhobene Rüge eines einzelnen Mitglieds einer Bietergemeinschaft ist der Bietergemeinschaft zuzurechnen, wenn das Mitglied mit Erklärung der Arbeitsgemeinschaft ermächtigt wurde, als geschäftsführendes Mitglied die Arbeitsgemeinschaftsmitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich zu vertreten.*)
3. Die Forderung, dass die Bieter nur Angebote auf alle Lose abgeben dürfen, eine losweise Vergabe jedoch vorbehalten bleibt, stellt keinen Widerspruch dar.*)
4. Die Befürchtung, mit einem Nachprüfungsverfahren überzogen zu werden, ist kein "anderer schwerwiegender Grund" für eine Aufhebung.*)
VolltextVPRRS 2006, 0462
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.09.2006 - 1 Verg 3/06
Die zumindest im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen zu erbringende Dienstleistung der laborärztlichen Untersuchung kann - trotz weitgehender Offenheit von Lösungsweg und Arbeitsergebnis im Einzelfall - so genau beschrieben werden, dass sie einer öffentlichen Ausschreibung zugänglich ist. Der Ausschluss des § 5 Satz 2 VgV findet unter diesen Voraussetzungen keine Anwendung; stattdessen muss die Vergabe laborärztlicher Untersuchungen gem. § 3 VOL/A öffentlich ausgeschrieben werden.*)
VolltextVPRRS 2006, 0461
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.10.2006 - VgK-23/2006
1. Die Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwerts ist eine Anwendungsvoraussetzung des vergaberechtlichen Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahrens und daher jederzeit von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfung bleibt unbeeinflusst von dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten, insbesondere davon, ob und wann diese zu den tatsächlichen Grundlagen der Schwellenwertberechnung oder zu den fachlichen und rechtlichen Fragen der Berechnung (Vorausschätzung) des voraussichtlichen Auftragswertes (Honorarsumme nach HOAI) im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB Rügen erhoben haben.
2. Steht bei einer öffentlichen Ausschreibung nach § 3 VOB/A nach Mitteilung der Submissionsergebnisse fest, dass die Angebote sämtlicher Bieter weit über den Schwellenwerten liegen, so haben spätestens ab diesem Zeitpunkt alle Bieter positive Kenntnis davon, dass der Auftraggeber gegen seine Pflicht zur Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens verstoßen hat.
3. Bei einem solchen Verstoß liegt keine schwierige Sach- oder Rechtslage vor, so dass eine Rüge innerhalb weniger Tage erfolgen muss.
4. Wird die Wahl der öffentlichen Ausschreibung nach § 3 VOB/A anstelle des gebotenen europaweiten, offenen Verfahrens nicht rechtzeitig beanstandet, erfasst die Präklusionswirkung die spätere Nichteinhaltung solcher Bestimmungen, die gerade nur bei gemeinschaftsweiter Ausschreibung einzuhalten sind. Dies gilt insbesondere für die Nichterteilung der Vorinformation nach § 13 VgV und deren Rechtsfolgen. Der dann - wie im vorliegenden Fall - nach öffentlicher Ausschreibung geschlossene Vertrag ist nicht wegen unterbliebener Vorinformation nichtig.
5. Die Vergabekammer kann gravierende Verstöße, die nicht das individuelle Interesse eines Bieters, sondern vornehmlich auch das öffentliche Interesse an einem fairen und ausschließlich wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Vergabeverfahren im Wege der Amtsermittlung auch dann aufgreifen, wenn diese Verstöße nicht gerügt wurden. Solchen Verstößen darf die Kammer aber nur dann nachgehen, wenn der Nachprüfungsantrag zumindest in Teilen zulässig ist.
6. Das vergaberechtswidrige Unterlassen der Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens, das wegen Erreichens oder Überschreitens des maßgeblichen Schwellenwertes geboten ist, erfüllt nur bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der §§ 107, 109 GWB die Anwendungsvoraussetzungen eines Nachprüfungs- oder Beschwerdeverfahrens.
VolltextVPRRS 2006, 0457
OLG Jena, Beschluss vom 30.10.2006 - 9 Verg 4/06
1. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln erlischt nach Ablauf der Bindefrist (§ 19 Abs. 3 VOL/A) das Angebot eines Bieters gem. §§ 146, 148 BGB und ist damit für das Ausschreibungsverfahren nicht mehr existent.*)
2. Die Wertung eines wegen Überschreitung der Bindefrist bereits erloschenen und danach erneut zum Wettbewerb eingereichten - inhaltsgleichen - Angebots ist wegen Überschreitung der Angebotsfrist (§ 18 Abs. 1 S. 1 VOL/A) grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass der verspätete Eingang auf nicht vom Bieter zu vertretenden Umständen beruht, § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. e VOL/A.*)
3. Nicht der Bietersphäre im vorgenannten Sinne zuzurechnen ist es, wenn die Vergabestelle mit gleicher Wirkung für alle Bieter und im Einvernehmen mit diesen (vgl. § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A) eine bereits abgelaufene Angebotsfrist nachträglich "verlängert", d.h. die erneute Vorlage der bereits erloschenen Angebote mit deren ursprünglichem Inhalt gestattet.*)
4. Übergeht die Vergabestelle im Rahmen der nachträglichen "Verlängerung" einer bereits abgelaufenen Angebotsfrist einen einzelnen Bieter, so ist diesem aus Gleichbehandlungsaspekten wie den übrigen Bewerbern die erneute Vorlage seines (erloschenen) ursprünglichen Angebots gestattet.*)
VolltextVPRRS 2006, 0456
VK Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2006 - VgK-25/2006
Im Teilnahmeverfahren nach der VOF ist es nicht zulässig, die Abgabe der Ausschreibungsunterlagen an die interessierten Bewerber von einer Kostenerstattung abhängig zu machen.
VolltextVPRRS 2006, 0455
VK Sachsen, Beschluss vom 20.09.2006 - 1/SVK/085-06
1. Hinsichtlich der Eignung der Bewerber im Sinne des § 2 Nr. 2 VOL/A gilt, das jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die geforderten Voraussetzungen erfüllen muss. Gemäß § 7 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A sind Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bewerber Einzelbewerbern gleichzusetzen, d.h., sie dürfen gegenüber Einzelbewerbern weder bevorzugt, noch benachteiligt werden. D.h. ggf. hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft für die jeweiligen Geschäftsführer die entsprechenden Führungszeugnisse vorzulegen, anderenfalls könnte über die Wahl des Rechtskonstruktes der Bietergemeinschaft die Forderung des Auftraggebers nach Eignungsnachweisen unterlaufen werden.*)
2. Die erste Tatbestandsalternative des § 26 Nr. 2 a VOL/A erlaubt nur dann eine Teilaufhebung der Ausschreibung, wenn das wirtschaftlichste Angebot mengenmäßig hinter der Ausschreibung zurückbleibt; geregelt werden mithin Fälle einer quantitativen oder kapazitätsmäßigen Abweichung. Die Teilaufhebung einer Ausschreibung, bezogen auf eines von mehreren Losen, muss aber als milderes Mittel im Vergleich zur Gesamtaufhebung zulässig sein, wenn bspw. für nur ein Los keine annehmbaren Angebote abgegeben wurden. Wenn man aber die Teilaufhebung als Minus zur Vollaufhebung versteht, wäre zu fordern, dass diese zumindest aus den in § 26 Nr. 1 VOL/A abschließend genannten Gründen gerechtfertigt ist, da nur so sichergestellt ist, dass außerhalb des Vergaberechts liegende Umstände außer Betracht bleiben.*)
3. Die Kostenschätzung ist als ein der eigentlichen Ausschreibung vorgeschalteter Vorgang mit Unsicherheiten und Unwägbarkeiten behaftet; sie kann nicht an den gleichen Maßstäben wie das Angebot der Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren gemessen werden, d.h. sie kann also aus nachträglicher Sicht durchaus unvollkommen sein.*)
4. Die Wertbarkeit des Angebots eines Antragstellers ist zwar logische Vorfrage eines Beschlusses in einem Vergabenachprüfungsverfahren. Die Auffassung der Vergabekammer zu einer solchen Vorfragen erwächst jedoch im Vergabenachprüfungsverfahren so wenig wie nach anderen Verfahrensordnungen in Bestandskraft, sofern diese Defizite im Angebot des Antragstellers von keinem Verfahrensbeteiligten thematisiert und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden.*)
VolltextVPRRS 2006, 0454
VK Sachsen, Beschluss vom 10.08.2006 - 1/SVK/079-06
1. Eine Rüge ist als nicht mehr unverzüglich erfolgt, wenn zwischen Erhalt des § 13 VgV-Schreibens und dem Zugang der Rüge 14 Tage liegen. Eine Kenntnisnahme der Rüge ist nach der Verkehrsanschauung nicht zu erwarten, wenn ein Telefax außerhalb der üblichen Bürozeiten zugeht. Danach ist das Rügeschreiben, welches dem Auftraggeber an einem Freitag, um 19.25 Uhr zugefaxt wird, erst am darauffolgenden Montag zugegangen, da diese Uhrzeit außerhalb der üblichen Bürozeiten liegt.*)
2. Die Entscheidung der Vergabekammer kann gem. § 112 Abs. 1 Satz 3, 2 Alt. GWB bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Antrages ohne mündliche Verhandlung ergehen, insbesondere dann, wenn von einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.*)
VolltextVPRRS 2006, 0529
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.09.2006 - 1 VK 53/06
1. Eine Dienstleistungskonzession muss nicht nach Abschnitt 2 der VOL/A vergeben werden.
2. Bei einer Dienstleistungskonzession handelt es sich um einen Vertrag, bei dem sich ein Unternehmen gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber dazu verpflichtet, diesem gegenüber Dienstleistungen zu erbringen und ist speziell dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung des Auftraggebers nicht in der Zahlung einer Vergütung besteht, sondern in der Verleihung des Rechts, die zu erbringende Dienstleistung entgeltlich zu verwerten, wobei das Verwertungsrisiko im wesentlichen beim Auftragnehmer liegt. Der Auftragnehmer trägt das Risiko, dass seine Leistung am Markt eventuell nicht oder in nicht ausreichendem Maße nachgefragt wird.
3. Die Tatsache, dass der Auftraggeber dem künftigen Betreiber Anlagen zur Nutzung überlässt, stellt nicht die Zahlung einer Vergütung oder einen vergleichbaren geldwerten Vorteil dar.
VolltextVPRRS 2006, 0452
VK Köln, Beschluss vom 11.11.2005 - VK VOL 23/2005
1. Der Umstand, dass das Angebot eines Antragstellers zwingende Ausschlussgründe aufweist, betrifft nicht die Antragsbefugnis eines Antragstellers, sondern allein die Begründetheit seines Nachprüfungsantrages (im Anschluss an BGH - X ZB 7/04).
2. Erklärt ein Bieter, dass ein seinem Angebot beigelegter verschlossener umschlag nur in seiner Gegenwart geöffnet werden darf, so handelt es sich hierbei um eine unzulässige Ergänzung der Verdingungsunterlagen, die zwingend zum Auschluss führt.
VolltextVPRRS 2006, 0448
VK Südbayern, Beschluss vom 10.02.2006 - 57-12/05
1. Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A darf auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. Dieses Verbot dient dem Ziel, die wirklich seriös kalkulierten Angebote in die letzte Wertungsphase einzubeziehen.*)
2. § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A soll in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers dienen, der bei Zuschlagserteilung auf ein Angebot mit einem unangemessenen niedrigen Preis Gefahr läuft, dass der Bieter entweder in eine qualitativ schlechte Leistung oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht.*)
3. Allerdings entfaltet § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A ausnahmsweise dann in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A Bieter schützende Wirkung, wenn Unterkostenangebote den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht erfüllen kann, oder wenn das Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere Mitbewerber vom Markt ganz - und nicht nur aus der einzelnen Auftragsvergabe - verdrängt werden.*)
4. Angebote, die in der Absicht abgegeben werden oder die zumindest die Gefahr begründen, andere Marktteilnehmer zu verdrängen oder die erwarten lassen, dass der Anbieter den Auftrag nicht wird durchführen können oder wenn das Angebot von vornherein darauf angelegt ist, den Auftraggeber im Rahmen der Bauausführung zu übervorteilen, schädigen auch die übrigen Bieter, die entweder einem gezielten Verdrängungswettbewerb ausgesetzt sind oder bei Ausfall des ersten Auftragnehmers nun nicht mehr genügend freie Kapazitäten haben, um den Auftrag zu übernehmen.*)
5. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A beinhaltet deshalb eine Aufklärungs- und Prüfungspflicht der Vergabestelle, wenn ein Angebot ungewöhnlich niedrig kalkuliert scheint (s. hierzu Noch in Müller-Wrede VOL/A Kommentar, 1. Auflage § 25 Rn 72 m. w. N.). Dies bedeutet, die Vergabestelle verfügt hier über keinerlei Ermessen dahingehend, ob sie eine Überprüfung durchführt oder davon absieht. Die Aufklärungspflicht setzt somit ein, sobald die Vergabestelle Anhaltspunkte für einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis hat. Von einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis ist dann auszugehen, wenn der angebotene (Gesamt-)Preis derart eklatant von dem an sich angemessenen Preis abweicht, dass eine genauere Überprüfung nicht im einzelnen erforderlich ist und die Unangemessenheit des Angebotspreises sofort ins Auge fällt. Als Anhaltspunkt sind grundsätzlich die Preisvorstellungen des Auftraggebers (Haushaltsansatz) und die Angebotssummen der anderen Bieter heranzuziehen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0441
VK Südbayern, Beschluss vom 24.11.2005 - Z3-3-3194-1-42-09/05
Die Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A lässt insoweit keinen Spielraum zu, etwa auch nicht, wenn ein Bieter die Rechtsfolge (zwingender Ausschluss des Angebots) bei Angebotsabgabe z. B. mangels Angabe in den Verdingungsunterlagen nicht kannte (vgl. Urteil des BGH vom 8. September 1998, X ZR 85/97). Der zwingende Ausschluss muss sogar dann erfolgen, wenn die Vergabestelle zunächst die Eignung des betreffenden Bieters bejaht hat und das Angebot zu Unrecht in die engere Wahl für den Zuschlag genommen hat.*)
VolltextVPRRS 2006, 0440
VK Südbayern, Beschluss vom 07.11.2005 - Z3-3-3194-1-40-09/05
1. Ein Angebot ist zwingend von der Wertung auszuschließen, wenn die Formblätter EFB-Preis 1 d und 2 bei Angebotsabgabe unstreitig nicht ausgefüllt waren. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b VOB/A sind Angebote, die § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen, zwingend von der Wertung der Angebote auszuschließen.*)
2. Änderung der Verdingungsunterlagen sind nach § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A unzulässig. Sie bestehen darin, Unterlagen zu entfernen oder Zusätze zu machen, aber auch technische Anforderungen oder vertragliche Ansprüche zu ändern. Ein klarstellender Vermerk, durch den die Verdingungsunterlagen nicht verändert werden, ist unschädlich.*)
3. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB entscheidet die Vergabekammer, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Nach Satz 2 ist sie hierbei nicht an Anträge gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. Hieraus folgt zwar, dass die Vergabekammer grundsätzlich ungeachtet vom Antragsbegehren des Antragstellers (wenngleich nicht unabhängig vom Erfolg des Nachprüfungsantrags) dazu ermächtigt ist, die in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens gebotenen Anordnungen zu treffen. Dennoch darf die Vergabekammer von der durch § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB geschaffenen Ermächtigung nur unter zwei wichtigen Einschränkungen Gebrauch machen:
Erstens muss der Nachprüfungsantrag zulässig sein und zweitens darf die Vergabekammer die Ermächtigungsnorm des § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB nicht dazu heranziehen, ungeachtet einer Rechtsverletzung des Antragstellers auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einzuwirken. Die Vorschrift ermächtigt die Vergabekammer zu keiner allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle. Vielmehr müssen diejenigen Vergaberechtsverstöße, welche die Vergabekammer zum Anlass nimmt, unabhängig von den Anträgen des Antragstellers, mithin amtswegig, die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens sicherzustellen, zugleich den Antragsteller betreffen und ihn in seinen Rechten verletzen. Dagegen darf die Vergabekammer auf den Nachprüfungsantrag des Antragstellers solche Vergaberechtsverstöße, durch die der Antragsteller in eigenen Bieterrechten nicht betroffen und verletzt ist, nicht zum Anlass nehmen, auf das Vergabeverfahren einzuwirken. In solchen Fällen ist die Vergabekammer zu einem Eingriff in das Vergabeverfahren nur befugt, wenn die vom Rechtsverstoß Betroffenen selbst einen Nachprüfungsantrag gestellt haben. Diese Auslegung von § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB findet sich im Wortlaut der Norm bestätigt. Die Bestimmung löst die Befugnis der Vergabekammer, auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einzuwirken, nämlich nicht von der Feststellung einer Rechtsverletzung des Antragstellers und von der Zweckbindung, die zur Beseitigung einer Rechtsverletzung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB). Sie befreit die Vergabekammer ausdrücklich nur von der Bindung an die Sachanträge, mit der Folge, dass sie zum Beispiel bestimmte Maßnahmen auch anordnen darf, wenn der Antragsteller keinen konkreten Antrag gestellt oder die Anordnung anderer Maßnahmen beantragt hat. Dadurch wird also die Bestimmung in § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB, wonach die Vergabekammer über eine Rechtsverletzung des Antragstellers entscheidet und diejenigen Maßnahmen ergreift, die dazu geeignet sind, eine Rechtsverletzung zu beseitigen, nicht außer Kraft gesetzt. Sie gilt im Sinn einer Voraussetzung und Begrenzung der zu treffenden Maßnahmen selbstverständlich auch im Fall des § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB, in dem die Vergabekammer bestimmte Maßnahmen unabhängig von den gestellten Anträgen ergreifen darf.*)
VolltextVPRRS 2006, 0439
VK Münster, Beschluss vom 19.09.2006 - VK 12/06
1. Bereits geschlossene Verträge stehen der Nachprüfung nicht entgegen, wenn der Zuschlag wegen Verstoßes gegen § 13 VgV nicht wirksam erteilt wurde.*)
2. Eine Vergabestelle, die lediglich eine beschränkte Ausschreibung durchführt, obwohl eine europaweite Ausschreibung erforderlich war, führt kein geregeltes förmliches Vergabeverfahren nach dem 4. Teil des GWB durch. Bei diesen sogenannten de facto Vergaben obliegt dem Bieter keine Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB.*)
3. Die Vergabekammern können allein das Unterlassen einer europaweiten Ausschreibung nicht zum Anlass für eine Rechtmäßigkeitskontrolle nehmen. Vielmehr muss der Antragsteller darlegen, dass er durch diesen Vergaberechtsverstoß tatsächlich in seinen Rechten gemäß § 114 Abs. 1 GWB verletzt ist.*)
4. Wenn die Vergabestelle in den Verdingungsunterlagen bestimmte Erklärungen als Mindestanforderungen fordert, dann hat sie sich bereits im Vorfeld gegenüber den Interessenten festgelegt und ihr Ermessen im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a) VOL/A entsprechend ausgeübt. Auch im Anwendungsbereich der VOL/A sind somit solche Angebote, die die vom Auftraggeber geforderten Erklärungen nicht vollständig enthalten, unter den vergaberechtlichen Geboten des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung von der Wertung genauso zwingend auszuschließen, wie dies unter der Geltung der VOB/A geboten ist.*)
VolltextVPRRS 2006, 0438
BGH, Urteil vom 01.08.2006 - X ZR 146/03
1. An einer echten Chance im Sinne von § 126 GWB fehlt es, wenn die Leistungsbeschreibung fehlerhaft war und deshalb mangels Vergleichbarkeit die abgegebenen Angebote nicht gewertet werden können.*)
2. Ist dem Bieter bekannt, dass die Leistungsbeschreibung fehlerhaft ist, und gibt er gleichwohl ein Angebot ab, steht ihm wegen dieses Fehlers der Ausschreibung ein Anspruch aus culpa in contrahendo auf Ersatz des Vertrauensschadens nicht zu.*)
VolltextVPRRS 2006, 0431
BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06
1. Legt ein Bieter die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften dar und kommt danach als vergaberechtsgemäße Maßnahme die Aufhebung der Ausschreibung in Betracht, weil alle anderen Angebote unvollständig sind, ist der Bieter regelmäßig unabhängig davon im Nachprüfungsverfahren antragsbefugt, ob auch sein Angebot an einem Ausschlussgrund leidet.*)
2. Fehlen Muster, deren Vorlage der öffentliche Auftraggeber verlangt, oder sind verlangte Muster unvollständig, ist § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A entsprechend anzuwenden.*)
3. Wenn der öffentliche Auftraggeber in Anwendung von § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A das Angebot eines Bieters wegen Unvollständigkeit nicht wertet, muss er jedenfalls auch diejenigen Angebote anderer Bieter ausschließen, die gleichfalls an dem beanstandeten oder einem gleichwertigen Mangel leiden.*)
4. Wenn alle Angebote in bestimmter Hinsicht unvollständig und deshalb von der Wertung auszuschließen sind, kann auch ein Bieter, dessen Angebot an einem weiteren Ausschlussgrund leidet, verlangen, dass eine Auftragsvergabe in dem eingeleiteten Vergabeverfahren unterbleibt.*)
5. Der öffentliche Auftraggeber und der ihn unterstützende Beigeladene haften als Teilschuldner für die Erstattung der Aufwendungen des obsiegenden Antragstellers im Verfahren vor der Vergabekammer.*)
VolltextVPRRS 2006, 0430
VK Lüneburg, Beschluss vom 25.09.2006 - VgK-19/2006
§ 4 Nr. 5 VOF verpflichtet den Auftraggeber nicht, kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger am Verhandlungsverfahren zu beteiligen.
VolltextVPRRS 2006, 0514
VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2006 - VK-38/2006
Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber. Krankenkassen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen. Im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen sie weitestgehend nicht. Ihnen obliegt die Sicherstellung der notwendigen Gesundheitspflege ihrer Mitglieder (§ 1 SGB V). Ihre enge Verbindung zu Auftraggebern gemäß § 98 Abs. 1 GWB ergibt sich aus ihrer Finanzierung (§ 98 Abs. 2 Satz 1), die durch Gesetz geregelt ist (§ 22, 28i SGB IV, § 5 SGB V). Diese stellt sich zwar nicht als eine direkte Staatsfinanzierung dar. Die Versicherten, soweit sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sind jedoch gesetzlich verpflichtet, durch ihre Beiträge die Versicherungen zu finanzieren. Dem stünde es gleich, wenn staatliche Stellen – in Form von Steuern o.ä. – die Geldmittel einzögen, um sie dann den Krankenkassen zu übergeben.
VolltextVPRRS 2006, 0511
VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2006 - VK-30/2006
1. Der wettbewerbliche Dialog unterliegt vollumfänglich der Nachprüfung durch die Vergabekammer. Die Vergabekammer hat auch bei einem wettbewerblichen Dialog zu entscheiden, ob ein Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und ggfs. geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern.*)
2. Bei einem unvollständigen Teilnahmeantrag eines Antragstellers kann die Antragsbefugnis aus dem Recht auf Gleichbehandlung hergeleitet werden, wenn das allein in der Wertung verbliebene Angebot des Beigeladenen oder alle anderen tatsächlich in die Wertung gelangten Angebote ebenfalls hätten ausgeschlossen werden müssen.*)
3. Eine Verringerung der Zahl der zu erörternden Lösungen in der Dialogphase des wettbewerblichen Dialogs ist nur anhand der mitgeteilten Zuschlagskriterien möglich.*)
4. Während des wettbewerblichen Dialogs ist eine Änderung der bereits mitgeteilten Zuschlagskriterien nicht möglich.*)
5. Für im wettbewerblichen Dialog geforderte Mindestbedingungen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz.*)
6. So wie Zuschlagskriterien können auch einmal geforderte Mindestbedingungen im wettbewerblichen Dialog nicht mehr geändert werden.*)
7. Verbleibt kein Bieter mehr im Wettbewerb, ist das Vergabeverfahren aufzuheben.*)
VolltextVPRRS 2006, 0427
VK Sachsen, Beschluss vom 10.05.2006 - 1/SVK/037-06
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Vergaberechtsverstoß fehlt, wenn der Antragsteller in einem neu ausgeschrieben Verfahren die Neuausschreibung nicht als verfahrensfehlerhaft rügt, sondern lediglich einen konkreten Vergabeverstoß. Diese einzelne Rüge kann die Antragsbefugnis nicht begründen. Insofern besteht in solchen Fällen eine „doppelte Rügeverpflichtung“.
2. Eine solche Vorgehensweise (Verzicht auf vorherige Rüge) ist nur dann möglich, wenn der Antragsteller während des bereits anhängigen Vergabenachprüfungsverfahrens von Tatsachen Kenntnis erlangte, die ihr vor Einleitung des Vergabenachprüfungsverfahrens nicht bekannt waren.
3. Die Rüge in einem zwischenzeitlich im „Zweitverfahren“ neu ausgeschriebenen Vergabeverfahren („Erstverfahren“) hat dann Bestand, wenn der Antragsteller, der in dem erneuten Vergabeverfahren ein Angebot abgegeben hat, bei Abgabe seines Angebotes ausdrücklich betont, dass seine Rüge zur Aufhebung der Ausschreibung weiter Gültigkeit haben soll.
VolltextVPRRS 2006, 0426
VK Sachsen, Beschluss vom 11.08.2006 - 1/SVK/073-06
1. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist nach seinem Wortlaut und Sinn nur auf "im Vergabeverfahren", aber nicht auf erst "im Nachprüfungsverfahren" erkannte Vergaberechtsverstöße anwendbar. Daher entfällt die Rügeobliegenheit für solche Vergaberechtsfehler, die der antragstellenden Partei erst während des laufenden Vergabenachprüfungsverfahrens bekannt werden.
2. Entschließt sich der Auftraggeber, zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes für die benannten Zuschlagskriterien ein unterschiedliches Wertungssystem anzuwenden, so muss dieses System mit den Bewertungsmaßstäben des anderen Systems dergestalt kompatibel sein, dass im Ergebnis den einzelnen Kriterien die verlautbarte Gesamtgewichtung zukommt und nicht durch die unterschiedlichen Wertungssysteme eine Verzerrung der ursprünglichen Wichtungsfaktoren entsteht. Dies erfordert, dass sich die unterschiedlichen Wertungssysteme in ein sinnvolles Verhältnis zueinander bringen lassen und eine sachbezogene Ausfüllung zulassen.
3. Wendet der Auftraggeber ein Punktesystem an, das für das Kriterium „Preis“ 500 Maximalpunkte vorsieht, für die jedes Prozent der Differenz zum Preis des günstigen Bieters jedoch Punktabzüge vornimmt, wobei eine Abweichung von 4,96 % z.B. einen Punktabzug von 25 Punkten, eine Abweichung von 5,35 % einen Punktabzug von 26,75 (gerundet 27) Punkten bewirkt, rechnerisch eine Preisdifferenz von 100 % also einem Punktwert von 0 gleichkommt, ist dieser Maßstab sachfremd, da er nicht die branchenüblichen Preisabweichungen widerspiegelt, die üblicherweise bei Ausschreibungen von Wäscheleistungen im Krankenhauswesen anzutreffen sind.
4. Eine Dienstleistungskonzession, die die Übertragung eines Rechts zur Verwertung einer bestimmten Leistung umfasst und dem Konzessionär das wirtschaftliche Nutzungsrisiko auferlegt, scheidet aus, wenn der Konzessionär als Entgelt ausschließlich einen vorher festgelegten Preis erhält.
5. Nur wenn der Auftraggeber bereits vor Veranlassung der Bekanntmachung oder vor Versendung der Verdingungsunterlagen Regeln für die Gewichtung der Wertungskriterien aufstellt, ist er auch verpflichtet, diese in der Vergabebekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.
6. Die Verdingungsunterlagen als Ganzes und in all ihren Teilen sind Grundlage der Angebote der sich beteiligenden Bieter; diese müssen also - um vergleichbar zu bleiben - von dem gleichen unveränderten Text, wie ihn der Auftraggeber aufgrund der VOL/A erarbeitet und an die Bieter verschickt hat, ausgehen.
VolltextVPRRS 2006, 0425
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2006 - VK 2-LVwA LSA 1/06
1. Die Übertragung der Durchführung der Rettungsdienste (Notfallrettung und der qualifizierte Krankentransport) nach § 3 Abs. 2 RettDG-LSA stellt keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB dar. Die Vergabekammer ist mangels Anwendbarkeit des Vierten Teils des GWB gemäß § 102 GWB sachlich nicht zuständig.
2. Die Dienstleistungskoordinierungsrichtlinie 92/50 EWG bzw. die Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, gelten nicht für landesinterne Rettungsdienste, da diese Tätigkeiten i.S.v. Art. 45 Satz 1 EGV i. V. mit Art. 55 EGV dauernd mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.
VolltextVPRRS 2006, 0418
VK Sachsen, Beschluss vom 28.12.2005 - 1/SVK/147-05
1. Selbst wenn ein Auftraggeber die Zuschlagskriterien in den Vergabeunterlagen benannt und dazu auch festgelegt hat, dass diese in der Reihenfolge ihrer Nennung gewichtet werden sollen, er jedoch an keiner Stelle dokumentiert hat, mit welchem Anteil nunmehr die genannten Zuschlagskriterien Berücksichtigung finden sollen, stellt dies einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB i.V.m. § 30 VOL/A dar.
2. Weist der Auftraggeber in seinen Vergabeunterlagen auf sein Ermessen hinsichtlich eines Ausschlusses bei Nichtvorlage von Nachweisen hin, ist dennoch nicht ersichtlich, wa-rum bei Fehlen dieser Unterlagen mit Angebotsabgabe für den Auftraggeber eine Ermessensreduzierung auf null eintreten sollte.
3. Der Auftraggeber bindet sich an seine verlautbarten Zuschlagskriterien. Es besteht die Verpflichtung, diese Zuschlagskriterien zur Grundlage der Entscheidung zu machen. Eine Benennung allein von Eignungskriterien als letztendliche Zuschlagskriterien ist unzulässig.
VolltextVPRRS 2006, 0417
VK Sachsen, Beschluss vom 19.07.2006 - 1/SVK/059-06
1. Bietergemeinschaften sind vor allem dann unzulässig i.S.v. § 1 GWB, wenn sich Unternehmen zusammenschließen, die als Einzelunternehmen den Auftrag allein hätten ausführen können, weil sie über die geforderten Kapazitäten, technischen Ausrüstungen und fachlichen Kenntnisse verfügen.
2. Erweist sich die unternehmerische Entscheidung gegen die Alleinbewerbung nach diesem Maßstab als nachvollziehbar, so ist von der Zulässigkeit einer Bewerbergemeinschaft auszugehen.
3. Für eine fortwährend behauptete wettbewerbsbeschränkende Abrede muss ein gesicherter Nachweis existieren, woran hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine reine Vermutung kann für einen Ausschluss nicht genügen.
4. Fehlt es an der erforderlichen Vorlage von Eignungsnachweisen, liegt kein Anwendungsfall von § 21 Nr. 1 Abs. 1, § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a) VOL/A vor, in dem das Fehlen geforderter „Angaben und Erklärungen“ nur nach pflichtgemäßem Ermessen des Auftraggebers zu einem Ausschluss des Angebots führt. Eignungsnachweise unterfallen nicht dem Begriff der „Angaben und Erklärungen“ im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1, § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A.
5. Die aus § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A folgende Konsequenz, wonach Angebote, in denen die Eignung nicht belegt ist, von der Wertung auszunehmen sind, ist im Rechtsinn zwingend.
VolltextVPRRS 2006, 0415
VK Sachsen, Beschluss vom 09.05.2006 - 1/SVK/035-06
1. Einem gegen die Aufhebung einer Ausschreibung gestellten, auf die Fortführung des aufgehobenen Verfahrens gerichteten Nachprüfungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn vor Antragstellung die Vergabestelle den Auftrag neu ausgeschrieben hat, der Antragsteller die Neuausschreibung aber nicht als verfahrensfehlerhaft rügt und dementsprechend auch nicht mit einem Nachprüfungsantrag beanstandet.
2. Eine solche Vorgehensweise (Verzicht auf vorherige Rüge) ist nur dann möglich, wenn der Antragsteller während des bereits anhängigen Vergabenachprüfungsverfahrens von Tatsachen Kenntnis erlangte, die ihr vor Einleitung des Vergabenachprüfungsverfahrens nicht bekannt waren.
3. Die Rüge in einem zwischenzeitlich im „Zweitverfahren“ neu ausgeschriebenen Vergabeverfahren („Erstverfahren“) hat dann Bestand, wenn der Antragsteller, der in dem erneuten Vergabeverfahren ein Angebot abgegeben hat, bei Abgabe seines Angebotes ausdrücklich betont, dass seine Rüge zur Aufhebung der Ausschreibung weiter Gültigkeit haben soll.
VolltextVPRRS 2006, 0414
VK Sachsen, Beschluss vom 25.04.2006 - 1/SVK/031-06
1. Das Ermessen der Vergabestelle reduziert sich auf Null, wenn die Ergänzung der zunächst fehlenden Angaben die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters ändern würde.
2. Grundsätzlich darf der Auftraggeber frei wählen, welche Eignungsnachweise er fordern möchte. Fordert er jedoch bestimmte Nachweise und Erklärungen, unterwirft er sich hinsichtlich dieser Nachweise einer Selbstbindung.
3. Werden Unterauftragnehmer einbezogen, sind solche Nachweise und Erklärungen auch für jeden von ihnen vorzulegen.
4. Die Nachweis- und Erklärungspflicht für Unterauftragnehmer entfällt, soweit als Unterauftragnehmer ein Postunternehmen tätig wird, das selbst bundesweit flächendeckend Universaldienstleistungen i. S. v. § 11 Postgesetz erbringt.
5. Kennt der Auftraggeber aus früheren Vertragsbeziehungen einen Bewerber bereits, darf aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes dennoch nicht auf dessen Eignungsnachweise verzichtet werden.
VolltextVPRRS 2006, 0413
VK Sachsen, Beschluss vom 05.04.2006 - 1/SVK/027- 06
1. Ein Angebot kann bei Fehlen geforderter Angaben und Erklärungen gem. § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A ausgeschlossen werden. Es handelt sich hierbei zunächst um eine Bestimmung, die den Ausschluss des Bieters - anders als beispielsweise in § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A - in das Ermessen der Vergabestelle stellt. Allerdings reduziert sich das Ermessen der Vergabestelle auf Null, wenn die Ergänzung der zunächst fehlenden Angaben die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters ändern würde.
2. Der Auftraggeber geht zu Recht von einer Änderung der Verdingungsunterlagen i.S.d. § 21 Nr. 1 Absatz 3 VOL/A bzw. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A aus, wenn eine Leistung angeboten wurde, die von einer geforderten Punktlagegenauigkeit abweicht und damit eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet.
3. Änderungen können in Ergänzungen und Streichungen bestehen; sie können sich aber auch auf den (technischen) Inhalt der Leistungen beziehen.
4. Bei der Bestimmung der Unverzüglichkeit i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist dem Antragsteller auch bei einfach gelagerten tatsächlichen oder rechtlichen eine Überlegungsfrist zuzubilligen, ob er taktisch gegen den Auftraggeber überhaupt vorgehen will oder nicht.
5. Eine Nachverhandlung ist dem Auftraggeber ausschließlich als eine Aufklärungsmaßnahme im engeren Sinne gestattet. Sie darf nicht dazu dienen, dem Bieter eine inhaltliche Änderung oder Ergänzung seines Angebots zu ermöglichen.
6. Die Wertung von technischen Lösungswegen - gerade bei innovativen oder unüblichen Methoden - ist immer von einer gewissen Restunsicherheit geprägt, die jedoch vom Beurteilungsspielraum des Auftraggebers gedeckt ist. Die Vergabekammer darf insoweit nur prüfen, ob die Vergabestelle die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums durch Fehlgebrauch, Überschreitung oder Unterschreitung oder durch Berücksichtigung sachfremder Erwägungen verletzt hat.
VolltextVPRRS 2006, 0411
VK Sachsen, Beschluss vom 18.08.2006 - 1/SVK/077-06
1. Die Überprüfung der Entscheidung über die Aufhebung eines Vergabeverfahrens muss in einem Nachprüfungsverfahren zulässig sein.
2. Eine Scheinaufhebung liegt dann vor, wenn der Auftraggeber unter Missbrauch seiner Gestaltungsmöglichkeiten nur den Schein einer Aufhebung gesetzt hat, mit dessen Hilfe er dem ihm genehmen Bieter, obwohl dieser nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hatte, den Auftrag zuschieben will.
3. Die Aufzählung in § 26 Nr. 1 VOL/A ist als abschließend zu betrachten.
4. Für eine Aufhebung können nur Gründe angeführt werden, die dem Ausschreibenden nicht bereits vor Einleitung des Verfahrens bekannt waren. Erst nachträglich, das heißt nach Beginn der Ausschreibung bekannt gewordene Gründe berechtigen zur Aufhebung wegen der Notwendigkeit einer grundlegenden Änderung der Verdingungsunterlagen.
5. Von einer Berechtigung zur Aufhebung i.S.v. § 26 Nr. 1 lit. d VOL/A ist zumindest dann auszugehen, wenn auf der Grundlage der eingegangenen Angebote eine ordnungsgemäße Vergabe nicht möglich wäre. Ein solcher Fall ist zumindest dann gegeben, wenn ohne die Aufhebung das Wettbewerbsprinzip, das Gleichbehandlungsgebot oder das Diskriminierungsverbot verletzt werden würde oder aber eine sachgerechte Wertung der Angebote mangels Vergleichbarkeit nicht möglich ist.
6. Sind die Verdingungsunterlagen in sich widersprüchlich und insgesamt unklar gefasst, sind sie letztlich gar nach der Intention des Auftraggebers und dem Verständnis objektiver Dritter insbesondere darauf ausgerichtet, etwas auszuschreiben, was es so ab dem 01.09.2006 nicht mehr geben wird, so ist damit die Leistungsbeschreibung entgegen der Forderung in § 8 Nr. 1 Absatz 1 VOL/A gerade nicht so eindeutig beschrieben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen mussten und die Angebote miteinander verglichen werden konnten. Insoweit ist ein schwerwiegender Aufhebungsgrund i. S. d. § 26 Abs. 1 lit. d VOL/A gegeben.
VolltextVPRRS 2006, 0405
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.03.2006 - VK 2-LVwA LSA 2/06
1. Das Wettbewerbsprinzip gebietet grundsätzlich, dass der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren möglichst wettbewerbsoffen zu gestalten hat. Er hat die tatsächlichen Vorraussetzungen dafür zu schaffen, dass Wettbewerb zwischen den Unternehmen möglich ist. Dies hat der Auftraggeber bei der Auswahl von Kriterien zum Nachweis der Eignung der Unternehmen für die Realisierung der ausgeschriebenen Leistung zu beachten. Auch die Vorgaben der Leistungsbeschreibung sind so abzufassen, dass sie in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung einen größt möglichen Wettbewerb ermöglichen. Der Auftraggeber hat weiterhin wettbewerbsbeeinträchtige Verhaltensweisen der Bewerber zu unterbinden.
2. Nach § 10 Abs. 2 VOF darf die Zahl der zur Verhandlung aufgeforderten Bewerber bei hinreichender Anzahl geeigneter Bewerber nicht unter drei liegen. Hieraus ergibt sich jedoch im Umkehrschluss, dass diese Zahl auch unterschritten werden darf, wenn es an einer entsprechenden Anzahl von Bewerbern fehlt, die ihre Eignung im Sinne des § 10 Abs. 1 VOF nachgewiesen haben.
3. Die Vergabestelle hat die von ihr geltend gemachten Unzulänglichkeiten im Angebot des Bieters in die Auftragsgespräche einzubeziehen und dem Bieter Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Solche Gespräche sind in einem Verhandlungsverfahren nur dann unzulässig, wenn hierdurch die Identität der ausgeschriebenen Leistung nicht gewahrt wird.
4. Die Vergabekammer ist grundsätzlich auch gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB befugt, die Vergabestelle bei fortbestehender Beschaffungsabsicht zu verpflichten, den Verzicht auf eine Vergabe rückgängig zu machen. Der unterlegene Bieter hat nach § 97 Abs. 7 GWB einen Anspruch darauf, dass die Vergabestelle die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Hierzu gehören auch die Vorschriften über einen Verzicht auf die Vergabe im Zusammenhang mit den allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen.
VolltextVPRRS 2006, 0404
VK Nordbayern, Beschluss vom 02.08.2006 - 21.VK-3194-22/06
Eine Dienstleistungskonzession unterliegt nicht dem Vergaberecht.*)
VolltextVPRRS 2006, 0403
OLG Naumburg, Beschluss vom 25.09.2006 - 1 Verg 10/06
1. Die Vorabinformationspflicht nach § 13 VgV besteht auch im Verhandlungsverfahren nach VOF. Sie ist nicht nur gegenüber den Bietern begründet, die zur Durchführung von Auftragsverhandlungen ausgewählt worden sind, sondern auch gegenüber einem Bewerber, der objektiv zu Unrecht nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert worden ist.*)
2. Fordert der öffentliche Auftraggeber in den Bewerbungsbedingungen zur Prüfung der Leistungsfähigkeit der Bewerber und ihrer Nachunternehmer für jeden Leistungsausführenden eine Erklärung über dessen Gesamtumsatz der letzten drei Geschäftsjahre sowie über den jeweiligen Teilumsatz mit denjenigen Leistungen, deren Ausführung der Erklärende übernehmen soll, so ist eine Erklärung über den "Gesamtumsatz der entsprechenden Leistungen" jedenfalls unvollständig.*)
VolltextVPRRS 2006, 0402
OLG Naumburg, Beschluss vom 25.09.2006 - 1 Verg 8/06
1. Ein Bieter kann die Vergabekammer auch dann noch in zulässiger Weise anrufen und geltend machen, dass er durch den Verzicht auf die Fortführung eines Verhandlungsverfahrens nach VOF in seinen subjektiven Rechten verletzt ist, wenn der öffentliche Auftraggeber den Verzicht auf die Fortführung bereits bekannt gegeben hat.*)
2. Zur tatsächlichen Feststellung einer vorgetäuschten Auftragsverhandlung und eines sachlich nicht gerechtfertigten Verzichts auf Fortführung des Verhandlungsverfahrens sowie der fiktiven Aussicht eines Bieters auf Auftragserteilung bei vergaberechtlich beanstandungsfreier Durchführung des Verhandlungsverfahrens.*)
VolltextVPRRS 2006, 0401
OLG Schleswig, Beschluss vom 08.09.2006 - 1 Verg 6/06
1. Nach § 26 Nr. 1 a kann die Ausschreibung aufgehoben werden, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Das ist u. a. dann der Fall, wenn sämtliche eingegangenen Angebote nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A von der Wertung auszuschließen sind.
2. Die nach § 7 a Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 VOL/A in der Bekanntmachung geforderten Nachweise darf die Vergabestelle nicht (nachträglich) durch zusätzliche oder andere Erklärungen bzw. Vorlage von Erklärungen verändern.
3. Verlangt die Leistungsbeschreibung vom "Auftragnehmer" u. a. die Versicherung, die "Entgeltgenehmigung für vorstehende Preise erhalten zu haben" so ist dieses Verlangen kein Angebotskriterium, sondern eine Voraussetzung für den Vertragsschluss. Dafür spricht bereits die Verwendung des Wortes "Auftragnehmer" (statt Bieter), die auf eine Geltung bei Auftragserteilung hinweist.
4. Eine Genehmigung des Angebotspreises durch die Regulierungsbehörde muss erst im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung vorliegen.
5. Fehlt ein die Aufhebung der Ausschreibung rechtfertigender Grund i.S.d. § 26 Nr. 1 VOL/A, ist die Aufhebung rückgängig zu machen. Die Vergabestelle hat anschließend das Vergabeverfahren mit dem Ziel einer Zuschlagerteilung fortzusetzen.
VolltextVPRRS 2006, 0400
VK Thüringen, Beschluss vom 06.07.2006 - 360-4003.20-010/06-HIG
1. Das Angebot einer teilweisen Unterbringung von Asylbewerbern in Wohnungen stellt eine unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen dar, wenn diese eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft vorsehen.
2. Ein Angebot, in dem Teile der geforderten Leistung fehlen, ist wegen Unvollständigkeit auszuschließen.
VolltextVPRRS 2006, 0398
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.08.2006 - VK-SH 20/06
1. Einzelaufträge sind als Lose einer Gesamtmaßnahme anzusehen (und daher bei der Schätzung des Auftragswertes gemäß § 3 VgV zu addieren), wenn zwischen den verschiedenen Bauabschnitten ein zwingender technischer Zusammenhang besteht, weil einzelne Abschnitte ohne die anderen keine sinnvollen Funktionen erfüllen können.*)
2. Ist für einen Bieter aufgrund der Ausschreibungsbedingungen nicht erkennbar, dass der Auftraggeber den Wert eines objektiv oberhalb des Schwellenwertes liegenden Gesamtbauvorhabens (zwecks vergaberechtswidriger Verkürzung des Rechtsschutzes der Bieter) „künstlich klein rechnen“ wollte, besteht insoweit keine Rügepflicht.*)
3. Eine teleologische Einschränkung der „scharfen“ Rechtsfolge des Angebotsausschlusses gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn ersichtlich ist, dass die Eignung des betreffenden Bieters gegeben ist und durch eine Nachreichung nach Angebotsabgabefrist zwischen den Bietern wettbewerblich nichts „verschoben“ würde. Entsprechen die Feststellungen des Auftraggebers zur Vollständigkeit einzelner Angebote insoweit objektiv nicht den Tatsachen, ist der Ausschluss des betreffenden Angebotes zu verfügen.*)
4. Hinsichtlich des Vorliegens abzugebender Erklärungen (hier: vorgesehener Personaleinsatz und Referenzliste) wird nur ein materielles Verständnis dem mit der Forderung verbundenen Zweck (hier: Beurteilung der Eignung) gerecht.*)
5. Der zwingende Ausschluss nimmt einem Bieter ohne Rücksicht auf die Wertungsfähigkeit anderer Angebote den Anspruch auf Gleichbehandlung nach § 97 Abs. 2 GWB.
6. Es ist zweifelhaft, ob lediglich in Aussicht gestellte gerichtliche lizenz- oder patentrechtliche Streitigkeiten überhaupt Gegenstand eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens sein können.*)
7. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, die Angebotswertung gemäß § 25 VOB/A zu wiederholen, scheidet aus, wenn die fehlerhafte Angebotswertung nicht ursächlich für die Nichtberücksichtigung der Antragstellerofferte (hier: Ausschluss wegen Unvollständigkeit) ist.*)
8. Ein Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag nur dann auf Dokumentationsmängel stützen, wenn sich diese gerade nachteilig auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren ausgewirkt haben können.*)
VolltextVPRRS 2006, 0397
OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2006 - 13 Verg 2/06
Ein vergaberechtsfreies In-house-Geschäft scheidet grundsätzlich aus, wenn das für den Auftrag vorgesehene Unternehmen nur 92,5 % seines Umsatzes aus Geschäften mit den Gebietskörperschaften erzielt, denen das Unternehmen gehört.*)
VolltextVPRRS 2006, 0396
OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2006 - 13 Verg 3/06
1. Öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein.*)
2. Zu den Voraussetzungen einer "im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nichtgewerblicher Art" im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.*)
3. Vergibt der öffentliche Auftraggeber einen den Schwellenwert übersteigenden Liefer- und Dienstleistungsauftrag unmittelbar an ein Unternehmen ohne förmliches Vergabeverfahren, so ist der Vertrag entsprechend § 13 VgV nichtig, wenn der Auftraggeber von dem Interesse eines weiteren Unternehmens Kenntnis erlangt hat und diesem Unternehmen die Vorabinformation über die beabsichtigte Vergabe nicht erteilt hat, obwohl es ihm möglich gewesen wäre. Dass das am Auftrag interessierte Unternehmen ein konkretes Angebot abgegeben hat, ist nicht erforderlich.*)
VolltextVPRRS 2006, 0394
VK Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2006 - VK-16/2006-L
1. Bei Fehlen der Unterschrift sind Angebote nach §§ 25 Nr.1 Abs. 1 lit. b i.V.m. 21 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A zwingend von der Wertung auszuschließen. Hinsichtlich der Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Vergabestelle.*)
2. Wenn die Vergabestelle Angebote trotz fehlender Unterschrift wertet, sind Mietbieter, die sich an die Vorschrift des § 21 Nr.1 Abs. 2 Satz 1 VOL/A gehalten haben, in ihrem subjektiven Recht aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt.*)
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