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Sachgebiet: Dienstleistungen

4952 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2007

VPRRS 2007, 0019
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Relative bieterschützende Wirkung von § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2006 - Verg 49/06

1. Das Vergaberecht schreibt dem Bieter nicht vor, bestimmte Kosten in seiner Kalkulation zu berücksichtigen, mit anderen Worten wie er zu kalkulieren hat.

2. Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, ein auf erste Sicht ungewöhnlich/unangemessen niedrig erscheinendes Angebot zu überprüfen, entfaltet eine bieterschützende Wirkung nur zugunsten desjenigen Bieters, dessen Angebot wegen Unauskömmlichkeit des Preises von einem Ausschluss bedroht ist.

3. § 25 Nr. 2 VOL/A hat grundsätzlich keine dem Schutz des Mitbewerbers gegen den Billigbewerber dienende Wirkung.

4. Eine Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB an den Bundesgerichtshof ist mit dem Eilcharakter der im Verfahren über den Antrag nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB zu treffenden Entscheidung nicht zu vereinbaren.

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VPRRS 2007, 0017
Brief- und PaketdienstleistungenBrief- und Paketdienstleistungen
Nachweis nur einer der geforderten Qualifikationen: Ausschluss!

VK Hessen, Beschluss vom 05.12.2005 - 69d-VK-80a/2005

1. Reicht ein Bieter bei einer Vergabe, die neben Briefpostdiensten auch Paketpostdienste umfasst, lediglich Referenzen ein, die dem Nachweis seiner Qualifikation für Briefzustellungen dienen, nicht jedoch dem für Paketzustellungen, genügt dies nicht zm Eignungsnachweis für den Gesatauftrag und das Angebot ist auszuschließen.

2. Geht aus einem Angebot hervor, dass der Bieter Nachunternehmer einsetzen will, sind die geforderten Eignungsnachweise und der Nachweis, dass die Einrichtungen und Mittel des anderen Unternehmens als ihm tatsächlich zur Verfügung stehend anzusehen sind, auch für die Nachunternehmer zu erbringen, um eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Qualität der Einrichtungen und Mittel des Nachunternehmers überhaupt überprüfbar zu machen.

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VPRRS 2007, 0016
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Keine Angebote von konzernverbundenen Schwesterunternehmen!

VK Hamburg, Beschluss vom 17.08.2005 - Vgk FB 6/05

1. Grundsätzlich stehen bei einem Vergabeverfahren konzernverbundene Schwesterunternehmen im Wettbewerb und sind jeweils auf eigene Kostenrechnungen angewiesen. Anderenfalls kann ausschließlich der Konzern ein Angebot machen. Bereits dann, wenn Schesternunternehmen bei ihren Kostenrechnungen und -kalkulationen ausschließlich an Konzernvorgaben gebunden sind, ist ein Wettbewerb allein hierdurch hinfällig. Beteiligt sich ein Unternehmen darüber hinaus in Form einer verdeckten Bietergemeinschaft, so ist die Abgabe eines weiteren Angebots aufgrund des internen Informationsvorsprungs ausgeschlossen.

2. Um die strikte vertrauliche Behandlung schriftlich zugegangener Angebote zu gewährleisten, sind diese beim Eingang auf dem ungeöffneten Umschlag zu kennzeichnen und bis zum Eröffnungstermin ungeöffnet unter Verschluss zu halten.

3. Ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A impliziert nicht die ausdrückliche Verständigung zwischen zwei Unternehmen in einem Vergabeverfahren darüber, wer welche Leistung zu welchem Preis anbietet. Es ist vielmehr in aller Regel schon dann verwirklicht, wenn ein Angebot in Kenntnis der Bedingungen eines Konkurrenzangebots erstellt wird, da der Druck auf den Bieter, bis an die Rentabilitätsgrenze seiner individuellen Gewinnzone zu kalkulieren, entfällt und er sich nur noch an den ihm bekannten Bedingungen ausrichten muss.

4. Eine Doppelbeteiligung von Unternehmen ist mit den Grundsätzen des Geheimwettbewerbs im Vergaberecht nicht vereinbar. Ein echter Wettbewerb wird nur dann gewährleistet, wenn jeder Bieter die ausgeschriebene Leistung in Unkenntnis der Angebotsgrundlagen und -kalkulationen seiner Mitbewerber anbietet.

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VPRRS 2007, 0015
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wettbewerbsbeschränkung: Keine ausdrückliche Verständigung nötig!

VK Hamburg, Beschluss vom 17.08.2005 - Vgk FB 5/05

1. Ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A impliziert nicht die ausdrückliche Verständigung zwischen zwei Unternehmen in einem Vergabeverfahren darüber, wer welche Leistung zu welchem Preis anbietet. Es ist vielmehr in aller Regel schon dann verwirklicht, wenn ein Angebot in Kenntnis der Bedingungen eines Konkurrenzangebots erstellt wird, da der Druck auf den Bieter, bis an die Rentabilitätsgrenze seiner individuellen Gewinnzone zu kalkulieren, entfällt und er sich nur noch an den ihm bekannten Bedingungen ausrichten muss.

2. Eine Doppelbeteiligung von Unternehmen ist mit den Grundsätzen des Geheimwettbewerbs im Vergaberecht nicht vereinbar. Ein echter Wettbewerb wird nur dann gewährleistet, wenn jeder Bieter die ausgeschriebene Leistung in Unkenntnis der Angebotsgrundlagen und -kalkulationen seiner Mitbewerber anbietet.

3. Grundsätzlich stehen bei einem Vergabeverfahren konzernverbundene Schwesterunternehmen im Wettbewerb und sind jeweils auf eigene Kostenrechnungen angewiesen. Anderenfalls kann ausschließlich der Konzern ein Angebot machen. Bereits dann, wenn Schesternunternehmen bei ihren Kostenrechnungen und -kalkulationen ausschließlich an Konzernvorgaben gebunden sind, ist ein Wettbewerb allein hierdurch hinfällig. Beteiligt sich ein Unternehmen darüber hinaus in Form einer verdeckten Bietergemeinschaft, so ist die Abgabe eines weiteren Angebots aufgrund des internen Informationsvorsprungs ausgeschlossen.

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VPRRS 2007, 0014
DienstleistungenDienstleistungen
De-Facto-Vergabe: Keine obligatorische Rügepflicht!

VK Hamburg, Beschluss vom 27.04.2006 - VgK FB 2/06

1. Bei De-Facto-Vergaben entfällt nach gefestigter Meinung in der Literatur und in der Rechtsprechung die Obliegenheit zur Rügepflicht.

2. Da das Nachprüfungsverfahren dem Primärrechtsschutz dient, ist erforderlich, dass ein Vergabeverfahren schon begonnen hat und es noch andauert. Ein Nachprüfungsantrag ist unstatthaft, wenn er sich gegen ein bei seiner Einreichung schon beendetes Vergabeverfahren richtet .

3. Aus dem Fehlen einer Regelung für die Nichtigkeit von Verträgen, die im Wege der De-Facto-Vergabe geschlossen worden sind, muss der Wille des Gesetzes- und Verordnungsgebers geschlossen werden, die Nichtigkeit des erteilten Auftrags auch für die Fälle einer Auftragsvergabe ohne Bieterwettbewerb nicht anzuordnen.

4. Die Ausübung einer Preisanpassungsklausel begründet keine wesentliche Vertragsänderung, da sie sich als Mechanismus erweist, der bereits im ursprünglichen Vertrag angelegt war.

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VPRRS 2007, 0013
DienstleistungenDienstleistungen
Eignungsnachweis durch Referenzlisten: Abschließende Liste!

VK Hessen, Beschluss vom 20.07.2006 - 69 d VK - 31/2006

1. Ein Antrag auf Aufhebung einer Aufhebung der Ausschreibung kann nur bei einer Wertbarkeit des in Frage stehenden Angebots Erfolg haben. Ist ein Angebot hingegen zwingend auszuschließen, fehlt es bereits am Rechtsschutzinteresse.

2. Liegen die in der Vergabebekanntmachung geforderten Nachweise nicht vor, entspricht das Angebot nicht dem § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A 2. Abschnitt, nach welchem bei der Auswahl der Angebote, die für einen Zuschlag in Betracht kommen, nur diejenigen Bieter zu berücksichtigen sind, die für die Erfüllung der ausgeschriebenen Leistungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

3. Sehen Vergabebedingungen vor, dass die Bieter zum Nachweis der zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit mit dem Angebot Nachweise in Form einer Referenzliste vorzulegen haben, aus der sich die wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten gleichartigen Leistungen unter Angabe des Rechnungswertes, des Ausführungszeitraumes sowie der öffentlichen und privaten Auftraggeber entnehmen lassen, sind die Bieter an diese Nachweisanforderung gebunden, und können andererseits nachträglich keine zusätzlichen oder andere Belege fordern, noch kann den Bietern die Vorlage anderer Nachweise gestattet werden.

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VPRRS 2007, 0011
DienstleistungenDienstleistungen
Vorrang des offenen Verfahrens vor Verhandlungsverfahren

VK Niedersachsen, Beschluss vom 06.07.2006 - VgK-13/2006

1. Will ein Auftraggeber statt des grundsätzlich vorrangig anzuwendenden offenen Verfahrens rein faktisch die Option eines Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Vergabebekanntmachung gem. § 3 a Nr. 2 VOL/A nutzen, müssen die in dieser Vorschrift unter lit. a bis h abschließend aufgeführten, engen Voraussetzungen vorliegen.

2. Da jeder Auftraggeber grundsätzlich für seine Irrtümer selbst einstehen muss und der Irrtum als solcher objektives Recht nicht beseitigen kann, ist ein Irrtum über die Einschlägigkeit des Vergaberechts - hier über die Ausschreibungspflichtigkeit an sich - für die Anwendung des § 13 Satz 5 und 6 VgV unerheblich.

3. Der Zuschlag darf vor Ablauf der Frist nicht erteilt werden. Dennoch abgeschlossene Verträge sind in entsprechender Anwendung der Regelung des § 13 VgV nichtig.

4. Trotz bereits erteilten Zuschlags kann eine Vergabe einer Nachprüfung durch die Vergabekammer zugänglich sein, wenn der Zuschlag in entsprechender Anwendung des § 13 VgV nichtig, weil die Antragsgegnerin nicht den Ablauf der 14-tägigen Informationsfrist abgewartet hat.

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VPRRS 2007, 0010
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wie viel Aufklärung von Angebotsinhalten ist zulässig?

VK Niedersachsen, Beschluss vom 06.06.2006 - VgK-11/2006

1. Der Rahmen der zulässigen Aufklärung des Angebotsinhalts gem. § 24 Nr. 3 VOB/A i. V. m. § 25 Nr. 5 VOB/A ist überschritten, wenn bei der Wertung von Nebenangeboten zugunsten eines anderen Bieters eine Kostenreduzierung in Ansatz gebracht wird, die so ausdrücklich vom Drittbieter nicht angeboten worden ist.

2. Eine nicht ausdrücklich angebotene zusätzliche Kostenreduzierung eines Drittbieters ist keine zulässige Aufklärung des Angebotsinhalts im Sinne des § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A, da der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter nur verhandeln darf, um sich über Eignung eines Bieters, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Änderungsvorschläge und Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen und Bauteilen sowie über die Angemessenheit der Preise zu unterrichten.

3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeberin Nebenangebote bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes nicht berücksichtigt, da sich der Auftraggeber im Rahmen seines ihm durch § 25 Nr. 5 VOB/A eingeräumten Ermessens hält, wenn er im Rahmen der Angebotswertung zum Ergebnis kommt, dass die technische Gleichwertigkeit eines Nebenangebots im Vergleich zu den entsprechenden Positionen des Amtsentwurfs für das Hauptangebot nicht gegeben ist.

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VPRRS 2007, 0007
DienstleistungenDienstleistungen
Feststellung eines unangemessen niedrigen Angebots

VK Nordbayern, Beschluss vom 04.12.2006 - 21.VK-3194-39/06

1. Nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A darf auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden. Die Regelung dient dem Schutz des Auftraggebers vor Eingehung eines nicht hinzunehmenden Risikos. Maßgeblich für die Entscheidung ist daher, ob der Auftraggeber nach Überprüfung der eingeholten Auskünfte so erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Vertragerfüllung haben darf, dass ihm bei objektiver Betrachtung ein Zuschlag wegen der damit verbundenen Risiken nicht zugemutet werden kann.*)

2. Zur Feststellung eines unangemessen niedrigen Angebots sind konkrete Anhaltspunkte dafür zu verlangen, dass der niedrige Preis keinen Wettbewerbspreis darstellt, der Ausdruck der konkreten, betriebsindividuellen Verhältnisse und zugleich Reaktion des Unternehmens auf das wettbewerbliche Umfeld ist. Ein niedriger Preis kann bei einer arbeitsintensiven Tätigkeit auf ein niedrigeres Gehaltsniveau zurückzuführen sein. Hierbei handelt es sich um einen legitimen Preisvorteil des Anbieters.*)

3. Nach § 24 Nr. 1 VOL/A darf mit Bietern verhandelt werden, um Zweifel über die Angebote zu beheben. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Aufklärungsverlangen zulässig und die Aufklärungsfrist zumutbar ist.*)

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VPRRS 2007, 0006
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Muss Aufklärung an alle Bieter erfolgen?

VK Sachsen, Beschluss vom 07.12.2006 - 1/SVK/099-06

1. Eine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen liegt immer dann vor, wenn der von der Vergabestelle in den Verdingungsunterlagen vorformulierte (Abfrage-)Wille durch die aktive Handlung des Bieters verändert wird und einen anderen Inhalt bekommt. Lassen die Angebote im Ergebnis trotz unterschiedlicher Gestaltung noch eine vergleichende willkürfreie Wertung zu, ist eine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen nicht gegeben.*)

2. Werden einem Bewerber wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen seiner Preisermittlung gegeben, so sind sie gem. § 17 Nr. 6 Absatz 2 VOL/A auch den anderen Bewerbern gleichzeitig mitzuteilen. Grundlage der Regelung des § 17 Nr. 6 Abs. 2 VOL/A wie auch der Parallelregelung in § 17 Nr. 7 Abs. 2 VOB/A ist das Prinzip der Gleichbehandlung aller Teilnehmer an einem Vergabeverfahren. Wichtige Auskünfte in diesem Sinne sind solche Mitteilungen über die geforderte Leistung und über Grundlagen der Preisberechnung, die sich gerade als eine Folge von Unzulänglichkeiten der Leistungsbeschreibung darstellen. Unterlässt es die Vergabestelle diese Mitteilungen anderen Bietern auch zugänglich zu machen, liegt eine Ungleichbehandlung vor, die mangels vergleichbarer Angebote zur Aufhebung oder zur Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand ab Vergabebekanntmachung führt.*)

3. Der öffentliche Auftraggeber, der im Vorhinein Regeln für die Gewichtung von Zuschlagskriterien aufgestellt hat, ist verpflichtet, nicht nur die Zuschlagskriterien, sondern auch deren Gewichtung in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen mitzuteilen.*)

4. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB ist die Vergabekammer gehalten, die Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Rechtsverletzung zu treffen. Dabei hat die Vergabekammer gem. § 110 Absatz 1 Satz 2 GWB darauf zu achten, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird.*)

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VPRRS 2007, 0005
DienstleistungenDienstleistungen
Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots

VK Sachsen, Beschluss vom 02.10.2006 - 1/SVK/091-06

1. Hat die Vergabekammer im Rahmen eines ersten Vergabenachprüfungsverfahrens die erneute Wertung der Angebote verfügt, ist sie, sofern diese erneute Wertung wiederum Gegenstand eines Vergabenachprüfungsantrags wird, an ihre bereits getroffenen rechtlichen Feststellungen und Entscheidungen gebunden. Soweit bereits abschließend über die von der Antragstellerin gerügten Vergaberechtsverstöße entschieden wurde, ist der Beschluss rechtskräftig. Nur insoweit seinerzeit durch die Vergabekammer Rechtsverletzungen durch die Auftraggeberin festgestellt worden sind, und diesbezüglich eine erneute Wertung angeordnet wurde, kann eine Prüfung durch die Vergabekammer in diesem Vergabenachprüfungsverfahren erneut durchgeführt werden.*)

2. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Wertung der abgegebenen Angebote ein Beurteilungsspielraum zu, der grundsätzlich nur dahingehend überprüfbar ist, ob bei der Wertung von falschen Tatsachen ausgegangen oder Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden, der Auftraggeber sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und/oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat.*)

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VPRRS 2007, 0004
DienstleistungenDienstleistungen
Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte

VG Dessau, Beschluss vom 04.09.2006 - 1 B 187/06

1. Für Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

2. Bei der am Ende des Vergabeverfahrens durch die Erteilung des Zuschlags zu treffenden Auswahlentscheidung handelt es sich um eine (Auswahl-)Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und somit um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG.

3. Wird auf ein Angebot rechtzeitig und ohne Abänderung der Zuschlag erteilt, so ist damit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vertrag abgeschlossen (vgl. § 28 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A). Das gilt selbst dann, wenn eine urkundliche Festlegung für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist.

4. Ein Bieter, dessen Angebot abgelehnt werden soll, muss vor Erteilung des Zuschlags angehört werden. Unterlässt der öffentliche Auftraggeber dies, ändert dies jedoch nichts daran, dass mit dem Zuschlag ein bindender Vertrag zu Stande gekommen ist; es sei denn, der öffentliche Auftraggeber unterlässt die Anhörung gerade deshalb, um den Zuschlag "unter bewusster Umgehung vergaberechtlicher Regelungen" erteilen zu können.

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VPRRS 2007, 0001
DienstleistungenDienstleistungen
Vergabestelle darf auf Bruttopreise abstellen

VK Nordbayern, Beschluss vom 25.11.2006 - 21.VK-3194-38/06

1. Die Auswahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots gemäß § 25 Nr. 3 VOL/A erfordert einen wertenden Vergleich der eingereichten Angebote unter Berücksichtigung der aufgestellten Wertungskriterien. Dies setzt einen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum der VSt voraus, den die Vergabekammer lediglich daraufhin überprüfen kann, ob dessen rechtliche Grenzen eingehalten sind. Diese Grenzen sind überschritten, wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wurde, die VSt von einem nicht zutreffenden oder nicht vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, in die Wertung willkürliche oder sonst unzulässige Erwägungen eingeflossen sind, der Beurteilungsmaßstab sich nicht im Rahmen der Beurteilungsermächtigung hält, insbesondere die einzelnen Wertungsgesichtspunkte objektiv fehlgewichtet wurden oder wenn bei der Entscheidung über den Zuschlag ein sich im Rahmen des Gesetzes und der Beurteilungsermächtigung haltender Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewendet wurde.*)

2. Die VSt durfte bei der Bewertung der Preise grundsätzlich auf Bruttopreise abstellen. Der Zuschlag ist gemäß § 25 Nr. 3 VOL/A auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Dies bedeutet, dass der Zuschlag unter den zur Wertung zuzulassenden Angeboten auf das Angebot zu erteilen ist, das unter Berücksichtigung aller im konkreten Fall wesentlichen einzelnen Aspekte das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bietet. Für den Auftraggeber ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht der Endpreis, d.h. der Bruttopreis, relevant. Dass ein Bieter durch eine Befreiung von der Umsatzsteuer eine finanzielle Besserstellung erfährt, bleibt im Vergaberecht bis auf den Sonderfall des § 6 Nr. 7 VOL/A unberücksichtigt. Eine vergaberechtlich relevante Wettbewerbsverzerrung kann in der Wertung von Bruttopreisen dementsprechend nicht gesehen werden.*)

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Online seit 2006

VPRRS 2006, 0512
DienstleistungenDienstleistungen
Unterkostenangebot darf nicht bezuschlagt werden!

VK Südbayern, Beschluss vom 27.11.2006 - Z3-3-3194-1-33-10/06

1. Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A darf auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverständnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden.*)

2. Erscheinen Angebote im Verhältnis zu der zu erbringen Leistung ungewöhnlich niedrig, so überprüft der Auftraggeber vor der Vergabe des Auftrags die Einzelposten dieser Angebote. Zu diesem Zweck verlangt er vom Bieter die erforderlichen Belege und berücksichtigt bei der Vergabe das Ergebnis dieser Überprüfung (§ 25 Nr. 2 Abs.2 VOL/A). Abzustellen ist hierbei nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern auf die Endsumme des Angebots. Der Auftraggeber ist aber trotzdem dazu berechtigt und auch verpflichtet, die Preise für einzelne Leistungspositionen zu prüfen.*)

3. Macht ein Bieter keine, nur pauschale oder keine plausiblen Erklärungen für sein Angebot, ist der Nachweis des Vorliegens eines angemessenen Angebotspreises nicht erbracht und das Angebot nicht in die vierte Wertungsstufe mit einzubeziehen.*)

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VPRRS 2006, 0504
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Missverhältnis Preis/Leistung: Niedriger Preis allein genügt nicht!

VK Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2006 - 2 VK 44/06

1. Ein „offenbares Missverhältnis“ zwischen Preis und Leistung i.S.v. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A ist dann gegeben, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt (VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Mai 2005 - VK 8/05).

2. Ein offenbares Missverhältnis von Preis und Leistung kann nicht allein aus einem möglicherweise im Verhältnis zu den übrigen Bietern sehr niedrigen Preis für eine Leistung geschlossen werden. Dieser kann an besonderen Umständen liegen, die dem Bieter eine von der Vollkostenkalkulation anderer Bieter abweichende, gelegentlich auch deutlich günstigere Kalkulation erlauben. Dies gilt selbst für extreme Abweichungen eines Angebotes vom nächstgünstigsten. Eine über die Nachprüfungspflicht der Vergabestelle hinausreichende Indizwirkung besteht nicht.

3. Zwar hat der Auftraggeber als Antragsteller eines Nachprüfungsantrags grundsätzlich Recht, dass das wirtschaftlichste Angebot auch unter Berücksichtigung anderer Kriterien als des Preises - Qualität, technischer Wert, Kundendienst etc. – zu werten. Solche Kriterien müssen dann aber explizit in den Verdingungsunterlagen genannt werden.

4. Werden derartige Kriterien nicht angeführt, kann das wirtschaftlichste Angebot ohne Verstoß gegen das Vergaberecht auch nur unter Berücksichtigung des Preises ermittelt werden.

5. Bestätigt sich der Anfangsverdacht für eine zunächst „ins Blaue“ erhobene Rüge, so muss die Vergabekammer in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes des § 110 Abs. 1 GWB den Sachverhalt aufklären, d.h. den Antrag als zulässig annehmen und prüfen, auch wenn sich später dessen Unbegründetheit herausstellt. Eine Zurückweisung des Nachprüfungsantrages in Kenntnis eines möglichen Verstoßes gegen das Vergaberecht zulasten eines Bieters stellte eine unzulässige Verkürzung von dessen Rechtsposition dar.

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VPRRS 2006, 0502
DienstleistungenDienstleistungen
Antragsbefugnis trotz zwingenden Ausschlussgrundes?

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.11.2006 - VK 2-LVwA LSA 33/06

1. Die Antragsbefugnis fehlt, wenn auch der antragstellende Bieter genau aus den Gründen zwingend ausgeschlossen werden muss, die er gerade rügen möchte.

2. Fehlt ein geforderter Nachweis zur Haftpflichtversicherungsdeckung, so ist das Angebot zwingend auszuschließen.

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VPRRS 2006, 0501
AdministrationAdministration
Rügeerfordernis

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.10.2006 - VK 2-LvwA LSA 32/06

1. Führt der Auftraggeber rechtswidrig kein Vergabeverfahren durch, sondern will den Auftrag andersweitig vergeben und ist der potenzielle Bieter hierüber unterrichtet, so muss er auch in einem solchen Fall erst gegenüber dem Auftraggeber diese Vorgehensweise rügen, bevor er einen Nachprüfungsantrag stellen kann.

2. Die Rüge hat im Regelfall innerhalb von ein bis fünf Tagen nach Kenntniserlangung zu erfolgen. Eine Rügefrist von zwei Wochen wird dem Unternehmen nur dann zugebilligt, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und Rechtslage erschwert wird.

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VPRRS 2006, 0498
DienstleistungenDienstleistungen
Bieterzuverlässigkeit: Einzelfallentscheidung!

VK Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2006 - 2 VK 34/06

1. Vergibt der Auftraggeber einen Generalplanervertrag und die örtliche Bauüberwachung/Bauoberleitung getrennt voneinander, kann der Generalplaner nicht zugleich Bauüberwacher/Bauoberleiter sein. Der Generalplaner ist bei der Vergabe der Bauüberwachung/Bauoberleitung wegen der bestehenden Interessenkollision als ungeeignet auszuschließen.

2. Der öffentliche Auftraggeber hat die Verpflichtung, stets dafür zu sorgen, dass ein echter, unverfälschter Wettbewerb hergestellt wird und erhalten bleibt. Dem steht entgegen, dass ein vorbefasster Bieter aufgrund seiner Vorkenntnisse ein Angebot abgeben kann, wie es anderen Mitbewerbern nicht möglich ist.

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VPRRS 2006, 0497
DienstleistungenDienstleistungen
Sich-Verschließen vor Verstoß: Rügeverpflichtung entsteht dennoch!

VK Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2006 - 1 VK 27/06

1. Die Regel, dass eine Rügeobliegenheit nur dann bestehen kann, wo ein Vergabefehler dem Antragsteller positiv bekannt ist und zudem seine laienhafte rechtliche Beurteilung den Schluss auf eine Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen rechtfertigen, findet eine Ausnahme in Fällen, in denen der Kenntnisstand des Antragstellers einen solchen Grad erreicht hat, dass seine (behauptete) Unkenntnis vom Vergaberechtsverstoß nur als ein mutwilliges Sich-Verschließen vor dem Erkennen dieses Rechtsverstoßes gewertet werden kann.

2. Lassen die objektiven Tatsachen eines Falles bei lebensnaher Beurteilung nur den Schluss zu, dass der Antragsteller den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß zu einem bestimmten (früheren) Zeitpunkt erkannt oder sich mutwillig der Erkenntnis verschlossen hat, so obliegt es ihm, dies zu entkräften.

3. Bleibt bei eindeutig für Kenntnis sprechender Faktenlage offen, ob die von der Antragstellerin dagegen vorgebrachten Tatsachen zutreffen oder nicht, ist beim Rügepräklusion anzunehmen.

4. Eine vorsorgliche Rüge, die aufschiebend bedingt eine noch gar nicht vollzogene Vergabemaßnahme beanstandet, geht von vornherein ins Leere.

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VPRRS 2006, 0490
DienstleistungenDienstleistungen
Auch die Vergabe durch Private kann dem Vergaberecht unterliegen!

VK Bund, Beschluss vom 08.06.2006 - VK 2-114/05

Eine Person des privaten Rechts, die einen Beschaffungsvorgang ausschreibt, kann mittelbare Stellvertreterin der öffentlichen Hand sein, wenn der Zweck der Beschaffung im öffentlichen Interesse liegt und die Person für Rechnung des Staates handelt. Die Beschaffung ist dem Staat als öffentlichem Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 1 GWB zuzurechnen. Die Normen des vierten Teils des GWB sind einzuhalten.

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VPRRS 2006, 0489
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Wann muss die falsche Vergabeart gerügt werden?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2006 - Verg 35/06

1. Verträge über die Wartung und Instandsetzung sind hinsichtlich des Bauleistungsanteils genau abzugrenzen.

2. Allein die Tatsache, dass der Instandsetzungsanteil ca. 25% beträgt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die VOB/A Anwendung findet.

3. Wenn der Auftrag neben Dienstleistungen Bauleistungen umfasst, die im Verhältnis zum Hauptgegenstand Nebenarbeiten sind, findet die VOL/A Anwendung.

4. Die falsche Vergabeart unterliegt überhaupt nur dann der Rügeobliegenheit, wenn sie aus der Vergabebekanntmachung erkannt werden konnte.

5. Die Kenntnis der falschen Vergabeart setzt erst mit Hinzuziehung juristischen Sachverstandes ein.

6. Die geforderten Eignungsnachweise sind in der Vergabebekanntmachung anzugeben.

7. Die Forderung eines bereits länger als zwei Jahre gültigen QM-Zertifikates ist unzulässig.

8. Der Ausschluss eines Angebots, trotz eines individuell gesetzten Vertrauenstatbestandes, ist nicht vergaberechtskonform.

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VPRRS 2006, 0488
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausnahme vom Gebot der Produktneutralität

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.11.2006 - VK-SH 25/06

1. Ob die Voraussetzungen des als Ausnahmetatbestand eng auszulegenden § 100 Abs. 2 lit. d) GWB vorliegen, ist durch die Vergabekammer von Amts wegen zu prüfen.*)

2. Auch für eine zulässige Beanstandung der gewählten Verfahrensart fehlt die Antragsbefugnis, wenn der Antragsteller nicht darlegen kann, dass ihm durch diesen Umstand ein Schaden i.S.v. § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB entstanden ist oder zu entstehen droht.*)

3. Es ist grundsätzlich allein Sache der Vergabestelle zu entscheiden, welche Leistung sie ausschreibt; sie ist auch nicht verpflichtet, ihren Bedarf so auszurichten, dass möglichst alle auf dem Markt agierenden Teilnehmer leistungs- und angebotsfähig sind. Die Vergabestelle ist auch nicht berechtigt und schon gar nicht verpflichtet, unabhängig von der konkreten Ausschreibung bestehende Wettbewerbsvorteile und -nachteile potentieller Bieter durch die Gestaltung der Vergabeunterlagen "auszugleichen".*)

4. Vom Gebot der Produktneutralität darf dann abgewichen werden, wenn dies ausnahmsweise durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist; zu einer solchen Rechtfertigung bedarf es dann objektiver, in der Sache selbst liegender Gründe, die sich zum Beispiel aus der besonderen Aufgabenstellung des Auftraggebers, aus technischen oder gestalterischen Anforderungen oder auch aus der Nutzung der Sache ergeben können.*)

5. Die Eignung eines Bieters kann - auch im Rahmen des § 7a Nr. 3 VOL/A - grundsätzlich nur im Rahmen einer Prognoseentscheidung beurteilt werden, für die der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, welcher von den Nachprüfungsinstanzen nur begrenzt überprüft werden kann.*)

6. Hinsichtlich des Nachweises seiner Eignung obliegt die Darlegungspflicht dem Bieter. Mangelnde Nachweise bzw. Erklärungen des Bieters können den Auftraggeber insoweit nicht in Beweisnot bringen.*)

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VPRRS 2006, 0487
DienstleistungenDienstleistungen
Vorlage eigener Bedingungen: Ausschluss!

VK Nordbayern, Beschluss vom 26.10.2006 - 21.VK-3194-32/06

1. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. d VOL/A sind Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind, zwingend auszuschließen (hier: Vorlage von eigenen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen mit dem Angebot).*)

2. Nach § 25 Nr. 3 VOL/A ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Der Beurteilungsspielraum des Auftraggebers ist einer nachträglichen Kontrolle durch die Vergabekammer nur eingeschränkt zugänglich. Es kann nur überprüft werden, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten worden sind.*)

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VPRRS 2006, 0486
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Wann liegt eine unzulässige Doppelbewerbung vor?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2006 - Verg 23/06

1. Liegen neben einer Unternehmensverbindung im Sinne von §§ 17, 18 AktG, § 36 Abs. 2 GWB, auch personelle, räumliche und infrastrukturelle Verflechtungen sowie Übereinstimmungen bei den abgegebenen Angeboten vor, sind die Angebote der betroffenen Bieter wegen unzulässiger Doppelbewerbung auszuschließen.

2. Die Bieter müssen bereits mit Angebotsabgabe nachweisen, dass und aufgrund welcher besonderen Vorkehrungen der Geheimwettbewerb bei der Angebotserstellung gewährleistet war, denn die Vergabestelle ist zu Aufklärungsmaßnahmen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.

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VPRRS 2006, 0483
DienstleistungenDienstleistungen
Kreishandwerkerschaften sind nicht vom Wettbewerb ausgeschlossen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2006 - Verg 16/06

Nach § 7 Nr. 6 VOL/A sind von einem Ausschluss nur solche Einrichtungen betroffen, die - unmittelbar oder mittelbar - in staatlicher oder kommunaler Trägerschaft stehen. Kreishandwerkerschaften i.S.d. §§ 86 ff. HandwO und deren Berufsbildungseinrichtungen unterliegen keiner derartigen Trägerschaft.

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VPRRS 2006, 0482
DienstleistungenDienstleistungen
Auslegung der Bekanntmachung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2006 - Verg 14/06

1. Für die Auslegung einer Bekanntmachung (ebenso wie für Auslegung von Vergabe- und Verdingungsunterlagen) gilt nach ständiger Rechtsprechung ein objektivierter Maßstab: maßgebend ist die Sicht eines vernünftigen, mit öffentlichen Vergaben vertrauten Bieters.

2. Für die Auslegung der Bekanntmachung ist unerheblich, welchen Inhalt die später den Bietern übersandten Verdingungsunterlagen hatten; auslegungsrelevant sind nur solche die Umstände, die bis zur Veröffentlichung gegeben waren.

3. Schreibt der Auftraggeber einen Abschleppvertrag für mindestens 36 Monate aus und fordert er entsprechende Eignungsnachweise (Angabe des Betriebs- und Verwahrgeländes und als Verfügbarkeitsnachweis die Vorlage eines Grundbuchauszugs oder Mietvertrags sowie die Erlaubnis nach § 3 GüKG), so müssen die Nachweise auch ohne besondere Erwähnung den gesamten Vertragszeitraum abdecken.

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VPRRS 2006, 0480
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Betrieb einer Feuerbestattungsanlage als Dienstleistungskonzession

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.05.2006 - Verg 12/06

1. Erwirbt ein Unternehmen von einer Kommune ein Grundstück und verpflichtet sich der Erwerber, auf dem Grundstück eine in seinem Eigentum stehende Feuerbestattungsanlage zu bauen und zu betreiben, handelt es sich um eine Dienstleistungskonzession.

2. Eine Dienstleistungskonzession unterfällt gemäß Art. 17 der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge nicht dieser Richtlinie und damit auch nicht dem Vergaberecht des GWB, denn dessen Anwendungsbereich geht nicht über den der einschlägigen europäischen Richtlinie hinaus.

3. Dienstleistungskonzessionen unterliegen den Grundregeln des EG-Vertrages (u.a. Gleichbehandlungsgrundsatz und Verbot der Diskriminierung). Die Einhaltung dieser Grundregeln kann im Sekundärrechtsschutz überprüft werden.

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VPRRS 2006, 0509
DienstleistungenDienstleistungen
Dienstleistungsauftrag „Neustrukturierung des Krankenhauses … - Objektplanung“

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2006 - 1 VK 52/06

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2006, 0474
Brief- und PaketdienstleistungenBrief- und Paketdienstleistungen
Eignung eines Generalübernehmers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2006 - Verg 18/06

Gemäß § 4 Abs. 4 VgV kann sich ein Auftragnehmer bei der Erfüllung der Leistung der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen. Für die Zeit vor Geltung der Richtlinie 2004/18/EG ist die Vorschrift im Lichte der zur Richtlinie 92/50/EG ergangenen EuGH-Rechtsprechung dahin auszulegen, dass ein Bieter wegen der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf verbundene Unternehmen verweisen kann. Ein im Streitfall weder bestimmter noch bestimmbarer "Kern" an eigener Leistungsfähigkeit darf nicht gefordert werden.

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VPRRS 2006, 0471
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Geforderte Nachweise fehlen: Zwingender Ausschluss

OLG Dresden, Beschluss vom 17.10.2006 - WVerg 15/06

1. Gemäß § 7 Nr. 4 VOL/A zulässigerweise geforderte, aber mit dem Angebot nicht abgegebene Nachweise zur Zuverlässigkeit eines Bieters führen dazu, dass dieses Angebot von der Wertung zwingend auszuschliessen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob der Auftraggeber sich insoweit ein Ausschlussermessen vorbehalten oder sich, gleich in welchem Stadium der Wertung, auf diesen Ausschlussgrund berufen hat.*)

2. Ein dem Auftraggeber nach dem Wortlaut von § 25 Nr. 1 Abs. 2a VOL/A zustehendes Ausschlussermessen wird jedenfalls dann regelmäßig auf Null reduziert sein, wenn Erklärungsdefizite eines Angebots für die Position eines Bieters im Wettbewerb von Belang sind.*)

3. Die Rechtskraft einer Vergabenachprüfungsentscheidung, die als Vorfrage das Angebot des damaligen Antragstellers als vollständig behandelt hat, steht der nachträglichen Feststellung der Unvollständigkeit dieses Angebots nicht entgegen.*)

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VPRRS 2006, 0468
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
VOL-Verfahren: Kein zwingender Ausschluss wie in VOB-Verfahren!

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.10.2006 - VgK-26/2006

1. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A können Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten, von der Angebotswertung ausgeschlossen werden. Es handelt sich somit um eine fakultative Ausschlussregelung. Im Gegensatz zur entsprechenden zwingenden Regelung in § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A liegt die Entscheidung über Ausschluss und Wertung eines Angebotes mit fehlenden Angaben und Erklärungen daher grundsätzlich im Ermessen des Auftraggebers.

2. Eine Ermessensreduzierung auf Null in Richtung eines Ausschlusses kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn der Auftraggeber die Folge eines zwangsläufigen Ausschlusses bei Nichterbringung der geforderten Nachweise für die Bieter unmissverständlich in den Verdingungsunterlagen zum Ausdruck gebracht hat. Andernfalls ist der Auftraggeber gehalten, fehlende Nachweise im Rahmen von Aufklärungsverhandlungen nach § 24 VOL/A nachzufordern.

3. Wird in den Ausschreibungsbedingungen verlangt, dass die Besonderen und die Zusätzlichen Vertragsbedingungen mit dem Angebot wieder zurückgeschickt werden, so kann dennoch das Angebot eines Bieters, der diese nicht zurückschickt, nicht ausgeschlossen werden, wenn der Bieter durch seine Unterschrift diese Vertragsbedingungen ausdrücklich als Vertragsbestandteile akzeptiert. In diesem Falle können die entsprechenden Formularvordrucke nachgefordert werden, weil keine Manipulationsmöglichkeiten zu Gunsten des Bieters bestehen.

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VPRRS 2006, 0464
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Negative Abgrenzung reicht als Mindestbedingungen für Nebenagebote

VK Arnsberg, Beschluss vom 13.06.2006 - VK 15/06

Mindestkriterien für Nebenangebote können auch negativ abgegrenzt sein.*)

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VPRRS 2006, 0463
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Wann ist Rüge eines Mitglieds der Bietergemeinschaft zuzurechnen?

VK Nordbayern, Beschluss vom 12.10.2006 - 21.VK-3194-25/06

1. Die Aufhebungsentscheidung der VSt ist eine Entscheidung im Sinne von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 89/665/EWG vom 21.12.1989 in Gestalt von Art. 41 der Richtlinie 92/50/EWG vom 18.06.1992 ("Rechtsmittelrichtlinie"), gegen die die Mitgliedstaaten primären Vergaberechtsschutz zu gewährleisten haben. In diesem Sinn sind die Vorschriften der §§ 102 ff GWB über das Nachprüfungsverfahren auszulegen.*)

2. Eine nicht ausdrücklich im Namen der Bietergemeinschaft erhobene Rüge eines einzelnen Mitglieds einer Bietergemeinschaft ist der Bietergemeinschaft zuzurechnen, wenn das Mitglied mit Erklärung der Arbeitsgemeinschaft ermächtigt wurde, als geschäftsführendes Mitglied die Arbeitsgemeinschaftsmitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich zu vertreten.*)

3. Die Forderung, dass die Bieter nur Angebote auf alle Lose abgeben dürfen, eine losweise Vergabe jedoch vorbehalten bleibt, stellt keinen Widerspruch dar.*)

4. Die Befürchtung, mit einem Nachprüfungsverfahren überzogen zu werden, ist kein "anderer schwerwiegender Grund" für eine Aufhebung.*)

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VPRRS 2006, 0462
DienstleistungenDienstleistungen
Ausschreibung der Dienstleistung der laborärztlichen Untersuchung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.09.2006 - 1 Verg 3/06

Die zumindest im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen zu erbringende Dienstleistung der laborärztlichen Untersuchung kann - trotz weitgehender Offenheit von Lösungsweg und Arbeitsergebnis im Einzelfall - so genau beschrieben werden, dass sie einer öffentlichen Ausschreibung zugänglich ist. Der Ausschluss des § 5 Satz 2 VgV findet unter diesen Voraussetzungen keine Anwendung; stattdessen muss die Vergabe laborärztlicher Untersuchungen gem. § 3 VOL/A öffentlich ausgeschrieben werden.*)

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VPRRS 2006, 0461
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Rechtzeitige Rüge bei falscher Wahl des Vergabeverfahrens

VK Lüneburg, Beschluss vom 10.10.2006 - VgK-23/2006

1. Die Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwerts ist eine Anwendungsvoraussetzung des vergaberechtlichen Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahrens und daher jederzeit von Amts wegen zu prüfen. Diese Prüfung bleibt unbeeinflusst von dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten, insbesondere davon, ob und wann diese zu den tatsächlichen Grundlagen der Schwellenwertberechnung oder zu den fachlichen und rechtlichen Fragen der Berechnung (Vorausschätzung) des voraussichtlichen Auftragswertes (Honorarsumme nach HOAI) im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB Rügen erhoben haben.

2. Steht bei einer öffentlichen Ausschreibung nach § 3 VOB/A nach Mitteilung der Submissionsergebnisse fest, dass die Angebote sämtlicher Bieter weit über den Schwellenwerten liegen, so haben spätestens ab diesem Zeitpunkt alle Bieter positive Kenntnis davon, dass der Auftraggeber gegen seine Pflicht zur Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens verstoßen hat.

3. Bei einem solchen Verstoß liegt keine schwierige Sach- oder Rechtslage vor, so dass eine Rüge innerhalb weniger Tage erfolgen muss.

4. Wird die Wahl der öffentlichen Ausschreibung nach § 3 VOB/A anstelle des gebotenen europaweiten, offenen Verfahrens nicht rechtzeitig beanstandet, erfasst die Präklusionswirkung die spätere Nichteinhaltung solcher Bestimmungen, die gerade nur bei gemeinschaftsweiter Ausschreibung einzuhalten sind. Dies gilt insbesondere für die Nichterteilung der Vorinformation nach § 13 VgV und deren Rechtsfolgen. Der dann - wie im vorliegenden Fall - nach öffentlicher Ausschreibung geschlossene Vertrag ist nicht wegen unterbliebener Vorinformation nichtig.

5. Die Vergabekammer kann gravierende Verstöße, die nicht das individuelle Interesse eines Bieters, sondern vornehmlich auch das öffentliche Interesse an einem fairen und ausschließlich wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Vergabeverfahren im Wege der Amtsermittlung auch dann aufgreifen, wenn diese Verstöße nicht gerügt wurden. Solchen Verstößen darf die Kammer aber nur dann nachgehen, wenn der Nachprüfungsantrag zumindest in Teilen zulässig ist.

6. Das vergaberechtswidrige Unterlassen der Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens, das wegen Erreichens oder Überschreitens des maßgeblichen Schwellenwertes geboten ist, erfüllt nur bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der §§ 107, 109 GWB die Anwendungsvoraussetzungen eines Nachprüfungs- oder Beschwerdeverfahrens.

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VPRRS 2006, 0457
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Abgelaufene Bindefrist kann nicht nachträglich verlängert werden

OLG Jena, Beschluss vom 30.10.2006 - 9 Verg 4/06

1. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln erlischt nach Ablauf der Bindefrist (§ 19 Abs. 3 VOL/A) das Angebot eines Bieters gem. §§ 146, 148 BGB und ist damit für das Ausschreibungsverfahren nicht mehr existent.*)

2. Die Wertung eines wegen Überschreitung der Bindefrist bereits erloschenen und danach erneut zum Wettbewerb eingereichten - inhaltsgleichen - Angebots ist wegen Überschreitung der Angebotsfrist (§ 18 Abs. 1 S. 1 VOL/A) grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass der verspätete Eingang auf nicht vom Bieter zu vertretenden Umständen beruht, § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. e VOL/A.*)

3. Nicht der Bietersphäre im vorgenannten Sinne zuzurechnen ist es, wenn die Vergabestelle mit gleicher Wirkung für alle Bieter und im Einvernehmen mit diesen (vgl. § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A) eine bereits abgelaufene Angebotsfrist nachträglich "verlängert", d.h. die erneute Vorlage der bereits erloschenen Angebote mit deren ursprünglichem Inhalt gestattet.*)

4. Übergeht die Vergabestelle im Rahmen der nachträglichen "Verlängerung" einer bereits abgelaufenen Angebotsfrist einen einzelnen Bieter, so ist diesem aus Gleichbehandlungsaspekten wie den übrigen Bewerbern die erneute Vorlage seines (erloschenen) ursprünglichen Angebots gestattet.*)

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VPRRS 2006, 0456
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschreibungsunterlagen nur gegen Geld?

VK Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2006 - VgK-25/2006

Im Teilnahmeverfahren nach der VOF ist es nicht zulässig, die Abgabe der Ausschreibungsunterlagen an die interessierten Bewerber von einer Kostenerstattung abhängig zu machen.

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VPRRS 2006, 0455
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft müssen Eignung nachweisen!

VK Sachsen, Beschluss vom 20.09.2006 - 1/SVK/085-06

1. Hinsichtlich der Eignung der Bewerber im Sinne des § 2 Nr. 2 VOL/A gilt, das jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die geforderten Voraussetzungen erfüllen muss. Gemäß § 7 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A sind Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bewerber Einzelbewerbern gleichzusetzen, d.h., sie dürfen gegenüber Einzelbewerbern weder bevorzugt, noch benachteiligt werden. D.h. ggf. hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft für die jeweiligen Geschäftsführer die entsprechenden Führungszeugnisse vorzulegen, anderenfalls könnte über die Wahl des Rechtskonstruktes der Bietergemeinschaft die Forderung des Auftraggebers nach Eignungsnachweisen unterlaufen werden.*)

2. Die erste Tatbestandsalternative des § 26 Nr. 2 a VOL/A erlaubt nur dann eine Teilaufhebung der Ausschreibung, wenn das wirtschaftlichste Angebot mengenmäßig hinter der Ausschreibung zurückbleibt; geregelt werden mithin Fälle einer quantitativen oder kapazitätsmäßigen Abweichung. Die Teilaufhebung einer Ausschreibung, bezogen auf eines von mehreren Losen, muss aber als milderes Mittel im Vergleich zur Gesamtaufhebung zulässig sein, wenn bspw. für nur ein Los keine annehmbaren Angebote abgegeben wurden. Wenn man aber die Teilaufhebung als Minus zur Vollaufhebung versteht, wäre zu fordern, dass diese zumindest aus den in § 26 Nr. 1 VOL/A abschließend genannten Gründen gerechtfertigt ist, da nur so sichergestellt ist, dass außerhalb des Vergaberechts liegende Umstände außer Betracht bleiben.*)

3. Die Kostenschätzung ist als ein der eigentlichen Ausschreibung vorgeschalteter Vorgang mit Unsicherheiten und Unwägbarkeiten behaftet; sie kann nicht an den gleichen Maßstäben wie das Angebot der Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren gemessen werden, d.h. sie kann also aus nachträglicher Sicht durchaus unvollkommen sein.*)

4. Die Wertbarkeit des Angebots eines Antragstellers ist zwar logische Vorfrage eines Beschlusses in einem Vergabenachprüfungsverfahren. Die Auffassung der Vergabekammer zu einer solchen Vorfragen erwächst jedoch im Vergabenachprüfungsverfahren so wenig wie nach anderen Verfahrensordnungen in Bestandskraft, sofern diese Defizite im Angebot des Antragstellers von keinem Verfahrensbeteiligten thematisiert und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden.*)

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VPRRS 2006, 0454
DienstleistungenDienstleistungen
Unverzüglichkeit der Rüge

VK Sachsen, Beschluss vom 10.08.2006 - 1/SVK/079-06

1. Eine Rüge ist als nicht mehr unverzüglich erfolgt, wenn zwischen Erhalt des § 13 VgV-Schreibens und dem Zugang der Rüge 14 Tage liegen. Eine Kenntnisnahme der Rüge ist nach der Verkehrsanschauung nicht zu erwarten, wenn ein Telefax außerhalb der üblichen Bürozeiten zugeht. Danach ist das Rügeschreiben, welches dem Auftraggeber an einem Freitag, um 19.25 Uhr zugefaxt wird, erst am darauffolgenden Montag zugegangen, da diese Uhrzeit außerhalb der üblichen Bürozeiten liegt.*)

2. Die Entscheidung der Vergabekammer kann gem. § 112 Abs. 1 Satz 3, 2 Alt. GWB bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Antrages ohne mündliche Verhandlung ergehen, insbesondere dann, wenn von einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.*)

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VPRRS 2006, 0529
DienstleistungenDienstleistungen
Überlassen von Anlagen zur Nutzung ≠ geldwerter Vorteil!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.09.2006 - 1 VK 53/06

1. Eine Dienstleistungskonzession muss nicht nach Abschnitt 2 der VOL/A vergeben werden.

2. Bei einer Dienstleistungskonzession handelt es sich um einen Vertrag, bei dem sich ein Unternehmen gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber dazu verpflichtet, diesem gegenüber Dienstleistungen zu erbringen und ist speziell dadurch gekennzeichnet, dass die Gegenleistung des Auftraggebers nicht in der Zahlung einer Vergütung besteht, sondern in der Verleihung des Rechts, die zu erbringende Dienstleistung entgeltlich zu verwerten, wobei das Verwertungsrisiko im wesentlichen beim Auftragnehmer liegt. Der Auftragnehmer trägt das Risiko, dass seine Leistung am Markt eventuell nicht oder in nicht ausreichendem Maße nachgefragt wird.

3. Die Tatsache, dass der Auftraggeber dem künftigen Betreiber Anlagen zur Nutzung überlässt, stellt nicht die Zahlung einer Vergütung oder einen vergleichbaren geldwerten Vorteil dar.

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VPRRS 2006, 0452
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Umschlag darf nur in Gegenwart des Bieters geöffnet werden: Ausschluss

VK Köln, Beschluss vom 11.11.2005 - VK VOL 23/2005

1. Der Umstand, dass das Angebot eines Antragstellers zwingende Ausschlussgründe aufweist, betrifft nicht die Antragsbefugnis eines Antragstellers, sondern allein die Begründetheit seines Nachprüfungsantrages (im Anschluss an BGH - X ZB 7/04).

2. Erklärt ein Bieter, dass ein seinem Angebot beigelegter verschlossener umschlag nur in seiner Gegenwart geöffnet werden darf, so handelt es sich hierbei um eine unzulässige Ergänzung der Verdingungsunterlagen, die zwingend zum Auschluss führt.

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VPRRS 2006, 0448
DienstleistungenDienstleistungen
Unangemessen hoher oder niedriger Preis: Zuschlag ausgeschlossen!

VK Südbayern, Beschluss vom 10.02.2006 - 57-12/05

1. Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A darf auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. Dieses Verbot dient dem Ziel, die wirklich seriös kalkulierten Angebote in die letzte Wertungsphase einzubeziehen.*)

2. § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A soll in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers dienen, der bei Zuschlagserteilung auf ein Angebot mit einem unangemessenen niedrigen Preis Gefahr läuft, dass der Bieter entweder in eine qualitativ schlechte Leistung oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht.*)

3. Allerdings entfaltet § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A ausnahmsweise dann in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A Bieter schützende Wirkung, wenn Unterkostenangebote den Bieter im konkreten Einzelfall in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht erfüllen kann, oder wenn das Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, dass ein oder mehrere Mitbewerber vom Markt ganz - und nicht nur aus der einzelnen Auftragsvergabe - verdrängt werden.*)

4. Angebote, die in der Absicht abgegeben werden oder die zumindest die Gefahr begründen, andere Marktteilnehmer zu verdrängen oder die erwarten lassen, dass der Anbieter den Auftrag nicht wird durchführen können oder wenn das Angebot von vornherein darauf angelegt ist, den Auftraggeber im Rahmen der Bauausführung zu übervorteilen, schädigen auch die übrigen Bieter, die entweder einem gezielten Verdrängungswettbewerb ausgesetzt sind oder bei Ausfall des ersten Auftragnehmers nun nicht mehr genügend freie Kapazitäten haben, um den Auftrag zu übernehmen.*)

5. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A beinhaltet deshalb eine Aufklärungs- und Prüfungspflicht der Vergabestelle, wenn ein Angebot ungewöhnlich niedrig kalkuliert scheint (s. hierzu Noch in Müller-Wrede VOL/A Kommentar, 1. Auflage § 25 Rn 72 m. w. N.). Dies bedeutet, die Vergabestelle verfügt hier über keinerlei Ermessen dahingehend, ob sie eine Überprüfung durchführt oder davon absieht. Die Aufklärungspflicht setzt somit ein, sobald die Vergabestelle Anhaltspunkte für einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis hat. Von einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis ist dann auszugehen, wenn der angebotene (Gesamt-)Preis derart eklatant von dem an sich angemessenen Preis abweicht, dass eine genauere Überprüfung nicht im einzelnen erforderlich ist und die Unangemessenheit des Angebotspreises sofort ins Auge fällt. Als Anhaltspunkt sind grundsätzlich die Preisvorstellungen des Auftraggebers (Haushaltsansatz) und die Angebotssummen der anderen Bieter heranzuziehen.*)

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VPRRS 2006, 0441
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kein Spielraum bei zwingendem Ausschluss als Rechtsfolge!

VK Südbayern, Beschluss vom 24.11.2005 - Z3-3-3194-1-42-09/05

Die Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A lässt insoweit keinen Spielraum zu, etwa auch nicht, wenn ein Bieter die Rechtsfolge (zwingender Ausschluss des Angebots) bei Angebotsabgabe z. B. mangels Angabe in den Verdingungsunterlagen nicht kannte (vgl. Urteil des BGH vom 8. September 1998, X ZR 85/97). Der zwingende Ausschluss muss sogar dann erfolgen, wenn die Vergabestelle zunächst die Eignung des betreffenden Bieters bejaht hat und das Angebot zu Unrecht in die engere Wahl für den Zuschlag genommen hat.*)

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VPRRS 2006, 0440
AusbaugewerkeAusbaugewerke
Nicht ausgefüllte Formblätter: Zwingender Ausschluss

VK Südbayern, Beschluss vom 07.11.2005 - Z3-3-3194-1-40-09/05

1. Ein Angebot ist zwingend von der Wertung auszuschließen, wenn die Formblätter EFB-Preis 1 d und 2 bei Angebotsabgabe unstreitig nicht ausgefüllt waren. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b VOB/A sind Angebote, die § 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A nicht entsprechen, zwingend von der Wertung der Angebote auszuschließen.*)

2. Änderung der Verdingungsunterlagen sind nach § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A unzulässig. Sie bestehen darin, Unterlagen zu entfernen oder Zusätze zu machen, aber auch technische Anforderungen oder vertragliche Ansprüche zu ändern. Ein klarstellender Vermerk, durch den die Verdingungsunterlagen nicht verändert werden, ist unschädlich.*)

3. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB entscheidet die Vergabekammer, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Nach Satz 2 ist sie hierbei nicht an Anträge gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. Hieraus folgt zwar, dass die Vergabekammer grundsätzlich ungeachtet vom Antragsbegehren des Antragstellers (wenngleich nicht unabhängig vom Erfolg des Nachprüfungsantrags) dazu ermächtigt ist, die in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens gebotenen Anordnungen zu treffen. Dennoch darf die Vergabekammer von der durch § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB geschaffenen Ermächtigung nur unter zwei wichtigen Einschränkungen Gebrauch machen:

Erstens muss der Nachprüfungsantrag zulässig sein und zweitens darf die Vergabekammer die Ermächtigungsnorm des § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB nicht dazu heranziehen, ungeachtet einer Rechtsverletzung des Antragstellers auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einzuwirken. Die Vorschrift ermächtigt die Vergabekammer zu keiner allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle. Vielmehr müssen diejenigen Vergaberechtsverstöße, welche die Vergabekammer zum Anlass nimmt, unabhängig von den Anträgen des Antragstellers, mithin amtswegig, die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens sicherzustellen, zugleich den Antragsteller betreffen und ihn in seinen Rechten verletzen. Dagegen darf die Vergabekammer auf den Nachprüfungsantrag des Antragstellers solche Vergaberechtsverstöße, durch die der Antragsteller in eigenen Bieterrechten nicht betroffen und verletzt ist, nicht zum Anlass nehmen, auf das Vergabeverfahren einzuwirken. In solchen Fällen ist die Vergabekammer zu einem Eingriff in das Vergabeverfahren nur befugt, wenn die vom Rechtsverstoß Betroffenen selbst einen Nachprüfungsantrag gestellt haben. Diese Auslegung von § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB findet sich im Wortlaut der Norm bestätigt. Die Bestimmung löst die Befugnis der Vergabekammer, auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einzuwirken, nämlich nicht von der Feststellung einer Rechtsverletzung des Antragstellers und von der Zweckbindung, die zur Beseitigung einer Rechtsverletzung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB). Sie befreit die Vergabekammer ausdrücklich nur von der Bindung an die Sachanträge, mit der Folge, dass sie zum Beispiel bestimmte Maßnahmen auch anordnen darf, wenn der Antragsteller keinen konkreten Antrag gestellt oder die Anordnung anderer Maßnahmen beantragt hat. Dadurch wird also die Bestimmung in § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB, wonach die Vergabekammer über eine Rechtsverletzung des Antragstellers entscheidet und diejenigen Maßnahmen ergreift, die dazu geeignet sind, eine Rechtsverletzung zu beseitigen, nicht außer Kraft gesetzt. Sie gilt im Sinn einer Voraussetzung und Begrenzung der zu treffenden Maßnahmen selbstverständlich auch im Fall des § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB, in dem die Vergabekammer bestimmte Maßnahmen unabhängig von den gestellten Anträgen ergreifen darf.*)

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VPRRS 2006, 0439
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Geforderte Erklärungen fehlen: Ausschluss auch im VOL/A-Verfahren

VK Münster, Beschluss vom 19.09.2006 - VK 12/06

1. Bereits geschlossene Verträge stehen der Nachprüfung nicht entgegen, wenn der Zuschlag wegen Verstoßes gegen § 13 VgV nicht wirksam erteilt wurde.*)

2. Eine Vergabestelle, die lediglich eine beschränkte Ausschreibung durchführt, obwohl eine europaweite Ausschreibung erforderlich war, führt kein geregeltes förmliches Vergabeverfahren nach dem 4. Teil des GWB durch. Bei diesen sogenannten de facto Vergaben obliegt dem Bieter keine Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB.*)

3. Die Vergabekammern können allein das Unterlassen einer europaweiten Ausschreibung nicht zum Anlass für eine Rechtmäßigkeitskontrolle nehmen. Vielmehr muss der Antragsteller darlegen, dass er durch diesen Vergaberechtsverstoß tatsächlich in seinen Rechten gemäß § 114 Abs. 1 GWB verletzt ist.*)

4. Wenn die Vergabestelle in den Verdingungsunterlagen bestimmte Erklärungen als Mindestanforderungen fordert, dann hat sie sich bereits im Vorfeld gegenüber den Interessenten festgelegt und ihr Ermessen im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a) VOL/A entsprechend ausgeübt. Auch im Anwendungsbereich der VOL/A sind somit solche Angebote, die die vom Auftraggeber geforderten Erklärungen nicht vollständig enthalten, unter den vergaberechtlichen Geboten des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung von der Wertung genauso zwingend auszuschließen, wie dies unter der Geltung der VOB/A geboten ist.*)

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VPRRS 2006, 0438
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ersatz des Vertrauensschadens bei fehlerhafter Ausschreibung

BGH, Urteil vom 01.08.2006 - X ZR 146/03

1. An einer echten Chance im Sinne von § 126 GWB fehlt es, wenn die Leistungsbeschreibung fehlerhaft war und deshalb mangels Vergleichbarkeit die abgegebenen Angebote nicht gewertet werden können.*)

2. Ist dem Bieter bekannt, dass die Leistungsbeschreibung fehlerhaft ist, und gibt er gleichwohl ein Angebot ab, steht ihm wegen dieses Fehlers der Ausschreibung ein Anspruch aus culpa in contrahendo auf Ersatz des Vertrauensschadens nicht zu.*)

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VPRRS 2006, 0431
AusrüstungsgegenständeAusrüstungsgegenstände
Alle Angebote zwingend auszuschließen: Neue Ausschreibung nötig!

BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - X ZB 14/06

1. Legt ein Bieter die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften dar und kommt danach als vergaberechtsgemäße Maßnahme die Aufhebung der Ausschreibung in Betracht, weil alle anderen Angebote unvollständig sind, ist der Bieter regelmäßig unabhängig davon im Nachprüfungsverfahren antragsbefugt, ob auch sein Angebot an einem Ausschlussgrund leidet.*)

2. Fehlen Muster, deren Vorlage der öffentliche Auftraggeber verlangt, oder sind verlangte Muster unvollständig, ist § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A entsprechend anzuwenden.*)

3. Wenn der öffentliche Auftraggeber in Anwendung von § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A das Angebot eines Bieters wegen Unvollständigkeit nicht wertet, muss er jedenfalls auch diejenigen Angebote anderer Bieter ausschließen, die gleichfalls an dem beanstandeten oder einem gleichwertigen Mangel leiden.*)

4. Wenn alle Angebote in bestimmter Hinsicht unvollständig und deshalb von der Wertung auszuschließen sind, kann auch ein Bieter, dessen Angebot an einem weiteren Ausschlussgrund leidet, verlangen, dass eine Auftragsvergabe in dem eingeleiteten Vergabeverfahren unterbleibt.*)

5. Der öffentliche Auftraggeber und der ihn unterstützende Beigeladene haften als Teilschuldner für die Erstattung der Aufwendungen des obsiegenden Antragstellers im Verfahren vor der Vergabekammer.*)

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VPRRS 2006, 0430
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Müssen auch kleine Büros einbezogen werden?

VK Lüneburg, Beschluss vom 25.09.2006 - VgK-19/2006

§ 4 Nr. 5 VOF verpflichtet den Auftraggeber nicht, kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger am Verhandlungsverfahren zu beteiligen.

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VPRRS 2006, 0514
GesundheitGesundheit
Gesetzliche (Orts-)Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber!

VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2006 - VK-38/2006

Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber. Krankenkassen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen. Im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen sie weitestgehend nicht. Ihnen obliegt die Sicherstellung der notwendigen Gesundheitspflege ihrer Mitglieder (§ 1 SGB V). Ihre enge Verbindung zu Auftraggebern gemäß § 98 Abs. 1 GWB ergibt sich aus ihrer Finanzierung (§ 98 Abs. 2 Satz 1), die durch Gesetz geregelt ist (§ 22, 28i SGB IV, § 5 SGB V). Diese stellt sich zwar nicht als eine direkte Staatsfinanzierung dar. Die Versicherten, soweit sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sind jedoch gesetzlich verpflichtet, durch ihre Beiträge die Versicherungen zu finanzieren. Dem stünde es gleich, wenn staatliche Stellen – in Form von Steuern o.ä. – die Geldmittel einzögen, um sie dann den Krankenkassen zu übergeben.

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VPRRS 2006, 0511
DienstleistungenDienstleistungen
Anforderungen an die Durchführung eines Wettbewerblichen Dialogs

VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2006 - VK-30/2006

1. Der wettbewerbliche Dialog unterliegt vollumfänglich der Nachprüfung durch die Vergabekammer. Die Vergabekammer hat auch bei einem wettbewerblichen Dialog zu entscheiden, ob ein Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und ggfs. geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern.*)

2. Bei einem unvollständigen Teilnahmeantrag eines Antragstellers kann die Antragsbefugnis aus dem Recht auf Gleichbehandlung hergeleitet werden, wenn das allein in der Wertung verbliebene Angebot des Beigeladenen oder alle anderen tatsächlich in die Wertung gelangten Angebote ebenfalls hätten ausgeschlossen werden müssen.*)

3. Eine Verringerung der Zahl der zu erörternden Lösungen in der Dialogphase des wettbewerblichen Dialogs ist nur anhand der mitgeteilten Zuschlagskriterien möglich.*)

4. Während des wettbewerblichen Dialogs ist eine Änderung der bereits mitgeteilten Zuschlagskriterien nicht möglich.*)

5. Für im wettbewerblichen Dialog geforderte Mindestbedingungen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz.*)

6. So wie Zuschlagskriterien können auch einmal geforderte Mindestbedingungen im wettbewerblichen Dialog nicht mehr geändert werden.*)

7. Verbleibt kein Bieter mehr im Wettbewerb, ist das Vergabeverfahren aufzuheben.*)

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