Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4933 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
VPRRS 2006, 0393VK Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2006 - VK-12/2006-L
1. Sofern es zumindest möglich erscheint, dass ein Vertrag gemäß § 13 Satz 6 VgV nichtig ist, steht dieser Vertrag der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags nicht entgegen. Ob der Vertrag tatsächlich nichtig ist, ist eine Frage der Begründetheit.*)
2. Eine innerhalb von drei Werktagen platzierte Rüge ist regelmäßig "unverzüglich", eine noch kürzere Frist wäre schlichtweg nicht mehr praktikabel.*)
3. § 13 Satz 6 VgV ist analog anzuwenden, sofern es im Anwendungsbereich der §§ 97 ff GWB bei der Beschaffung von Dienstleistungen zur Beteiligung mehrerer Unternehmen gekommen ist, die Angebote abgegeben haben, und der öffentliche Auftraggeber eine Auswahl unter diesen Unternehmen trifft (BGH Beschl. v. 01.02.2005, Az: X ZB 27/04).*)
VolltextVPRRS 2006, 0390
KG, Beschluss vom 27.07.2006 - 2 Verg 5/06
1. Beauftragt ein öffentlicher Auftraggeber ein Gemeinschaftsunternehmen, an dem er selbst zur Hälfte beteiligt ist, ohne Durchführung eines den Anforderungen des Vierten Teils des GWB und der VgV genügenden Vergabeverfahrens mit ausschreibungspflichtigen Dienstleistungen (hier: Facility Management) und will das Gemeinschaftsunternehmen dazu gehörende Teilleistungen (hier: Abfallentsorgung), die als solche dem GWB-Vergaberegime unterfallen, in der Folge nachunternehmerähnlich weiter vergeben, ist es gegenüber einem daran interessierten Unternehmen zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen über das Vergabeverfahren der VgV und der VOL/A gleichermaßen verpflichtet, wie es der öffentliche Auftraggeber selbst ohne Einschaltung des Gemeinschaftsunternehmens gewesen wäre.*)
2. Zur Auftraggebereigenschaft einer Messegesellschaft.*)
VolltextVPRRS 2006, 0389
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.07.2006 - 1 Verg 6/05
1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags ist ein Feststellungsinteresse, beispielsweise die nicht auszuschließende Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches des Bieters oder eine drohende Wiederholungsgefahr.
2. Zur Abgrenzung zwischen einem ernsthaften Nachverlangen von Eignungsnachweisen und einer bloßen Nachfrage.
3. In einer Ausschreibung kann nicht gefordert werden, dass der Bieter bereits zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots über das nötige Personal, Material etc. verfügt. Er muss jedoch darlegen, dass er sich für den Fall der Beauftragung die nötigen Mittel verschaffen kann.
4. Zu der Frage, wie ein solcher Nachweis geführt werden muss.
VolltextVPRRS 2006, 0388
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.07.2006 - 1 Verg 1/06
1. Enthält das Angebot eines Bieters nicht - insgesamt - die geforderten Preisangaben, ist das Angebot gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 a VOL/A von der Wertung auszuschließen.
2. Gleiches gilt auch, wenn das Angebot einen Vergütungsvorbehalt in Form einer Gleitklausel enthält, denn hierdurch werden die Preisangaben, soweit sie zukünftig zu erbringende Leistungen betreffen, relativiert, da insoweit keine konkrete Festlegung erfolgt.
3. Die Prüfungspflicht der Vergabekammer ist nicht durch den Antrag des Antragstellers beschränkt, sie muss jedoch im Rahmen des auf Nachprüfung gerichteten Antrags des Antragstellers liegen.
4. Es ist unerheblich, in welchem Stadium der Angebotswertung der zwingende Ausschlussgrund "auffällt"; er kann und muss jederzeit berücksichtigt werden.
VolltextVPRRS 2006, 0386
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2006 - 1 Verg 1/06
1.) Eine Beschwerdebegründung, die jeglicher Tatsachendarstellung entbehrt und sich auf Angriffe gegen die im angefochtenen Beschluss geäußerte Auffassung der Vergabekammer beschränkt, ist unzulässig; auch eine ausdrückliche oder konkludente Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen und den Inhalt der Vergabeakten ersetzt die geforderte Angabe von Tatsachen und Beweismitteln nicht.*)
2.) Enthält die nach den Bewerbungsbedingungen abzugebende Nachunternehmererklärung nicht die geforderten Angaben zu den Teilleistungen, die auf den Nachunternehmer übertragen werden sollen, ergibt sich daraus ein zwingender Ausschlussgrund; eine Verweisung auf die entsprechende Ordnungsziffer im Leistungsverzeichnis ersetzt die fehlenden Angaben nicht, wenn die Leistungsposition verschiedene Leistungen umfasst.*)
3.) Soweit § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A den Ausschluss eines unvollständigen Angebots in das Ermessen der Vergabestelle stellt, tritt bei Fehlen oder Unvollständigkeit der geforderten Angaben und Erklärungen eine Ermessensreduzierung auf Null ein.*)
VolltextVPRRS 2006, 0385
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.04.2006 - 1 Verg 1/06
Werden in der Beschwerdebegründung entgegen § 117 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GWB die Tatsachen und Beweismittel nicht angegeben, muss dieser Formfehler nicht sogleich zur Verwerfung des Rechtsmittels führen. Er gibt zunächst nur Anlass, den Beschwerdeführer auf die Unvollständigkeit seiner Beschwerdebegründung hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Ergänzung zu geben. Eine Vervollständigung kann jedoch nur innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 117 Abs. 1 GWB erfolgen. Schöpft der Beschwerdeführer die Frist mit Einlegung des Rechtsmittels nahezu vollständig aus und ist deswegen die Erteilung eines Hinweises und eine ihm folgende Nachbesserung innerhalb der Beschwerdefrist nicht mehr möglich, ist eine formwidrige Beschwerde ohne weiteres als unzulässig zu verwerfen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0377
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.07.2006 - 1 VK LVwA 11/06
1. Ausschlaggebend für die Bewertung der Angebote sind die in der Bekanntmachung veröffentlichten Nachweise und Erklärungen zur Eignungsprüfung, da die VOL/A unter § 7a Nr. 2 Abs. 3 bestimmt, dass der Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung (§§ 17 und 17a VOL/A) angibt, welche Nachweise von den Bietern vorzulegen sind.*)
2. Nach § 25 Nr. 2 Abs. 3 und Nr. 3 VOL/A darf der Zuschlag nur auf ein Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste Angebot ist. Auf ein Angebot, dessen Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Der Auftraggeber hat zwar in seiner Prüfung erkannt, dass das Angebot der Beigeladenen erheblich vom Nächstbietenden abweicht und eine Aufklärung des Zustandekommens der Preise gefordert, jedoch entbehrt seine anschließende Bewertung im Ergebnis jeder rechtlichen Grundlage.*)
VolltextIBRRS 2006, 2968; IMRRS 2006, 2078
OLG Dresden, Urteil vom 11.07.2001 - 6 U 254/01
1. Die Amtspflicht der Kommunalaufsichtsbehörde im Freistaat Sachsen, eine rechtswidrige aufsichtsrechtliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft der Gemeinde nicht zu erteilen, entfaltet zugunsten dieser drittschützende Wirkung i. S. v. § 839 BGB.*)
2. Ein - auch verdeckter - Leasingvertrag ist gemäß § 82 Abs. 5 SächsGemO genehmigungspflichtig.*)
3. § 82 Abs. 5 SächsGemO ist kein verfassungswidriger Inhalt beizumessen, da diese Regelung innerhalb der Grenzen des Gesetzesvorbehaltes gemäß Art. 89 Abs. 2 SächsVerf in die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie eingreift.*)
VolltextVPRRS 2006, 0371
OLG Naumburg, Beschluss vom 31.07.2006 - 1 Verg 6/06
1. Ein Antrag i.S.v. § 115 Abs. 3 Satz 1 GWB auf Anordnung anderer vorläufiger Maßnahmen als der Anordnung bzw. Verlängerung eines Zuschlagverbots ist grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat statthaft.*)
2. Zum (hier fehlenden) Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 115 Abs. 3 Satz 1 GWB analog bei Doppelausschreibung.*)
VolltextVPRRS 2006, 0370
VK Sachsen, Beschluss vom 31.01.2005 - 1/SVK/144-04
1. Die nicht rechtsverbindliche Unterschrift durch lediglich einen Prokuristen ist seit der Vergaberechtsnovelle des Jahres 2000 selbst in der VOB/A und VOL/A kein Ausschlussgrund mehr. Für die VOF gilt ein Erst-Recht-Schluss, da dort die Ausschlussgründe in § 11 normiert sind und die nicht rechtsverbindliche Unterschrift nicht genannt ist.
2. Führt der Auftraggeber eine Neubewertung mit neuen Bietergesprächen durch, handelt es sich dennoch um kein separates Verfahren mit Submissionstermin. Einen solchen gibt es ohnehin nur in VOB-Verfahren.
3. Rügt ein Bieter, dass preisliche Aspekte, die seiner Ansicht nach für sein Angebot sprechen, jedoch nicht nach § 16 Abs. 3 VOF publiziert wurden, nicht in die Entscheidung eingeflossen sind, ist dies aufgrund der fehlenden Publikation unbeachtlich.
4. Für den Zeitpunkt des Entstehens der Rügeobliegenheit ist das Erkennen eines Vergaberechtsverstoßes relevant, nicht die Entstehung desselben.
VolltextVPRRS 2006, 0368
VK Sachsen, Beschluss vom 11.02.2005 - 1/SVK/128-04
1. Der Auftraggeber verletzt den Bieter nicht dadurch in seinen Rechten, dass er seine Angebot bis zur dritten Wertungsstufe im Wertungsvorgang belässt und zu seinen Gunsten nicht von einem Fehlen wesentlicher Preisangaben ausgeht, obwohl dies nach logischen Gesichtspunkten nahe liegt.
2. Bei ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angeboten innerhalb der der Wirtschaftlichkeitsprüfung vorangehenden Preis- und Preis-Leistungs-Prüfung hat der Auftraggeber eine Nachfragepflicht, um die zu erfüllen er die Einzelposten der Angebote zu prüfen hat, die jedoch nicht denklogisch mit einem Nachfrageverbot bei nicht ungewöhnlich niedrigen erscheinenden Angeboten korreliert.
3. Der Begriff des „Dienstleistungsauftrags“, der eine Leistung zur ausschreibungspflichtigen Leistung i.S.v. § 99 GWB macht, ist weit auszulegen, so dass alle gegenseitigen Verträge erfasst sind, mit denen der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Bedarfsdeckung die Leistungserbringung gegen Entgelt vereinbart.
4. Eine Entsorgungsträgereigenschaft nach §§ 15, 17, 18 KrW-/AbfG ist gegeben, wenn der Auftraggeber die ihm auferlegten Aufgaben nicht allein durch den Verkauf des Altpapiers an Dritte erfüllen kann, da dann der Verwertungserfolg noch nicht eingetreten ist.
VolltextVPRRS 2006, 0366
VGH Hessen, Beschluss vom 20.12.2005 - 3 TG 3035/05
1. Ist ein Investorenauswahlverfahren darauf ausgerichtet, einen Erwerber für das bzw. die Treuhandgrundstücke auszuwählen, der einen wirtschaftlich günstigen Preis für das/die Grundstücke bietet und dessen Bauabsichten den städtebaulichen Gestaltungsvorstellungen entsprechen, finden die vergaberechtlichen Vorschriften des GWB keine Anwendung.*)
2. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach ständiger Rechtsprechung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.*)
3. Werden in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich durch eine von der Gebietskörperschaft eingeschaltete Treuhänderin Grundstücke veräußert, unterliegt die Tätigkeit der Treuhänderin zumindest insoweit den Vorgaben öffentlich-rechtlicher Normen, als sie gemäß § 167 Abs. 3 i.V.m. § 169 Abs. 5 bis 8 BauGB verpflichtet ist, nur unter Beachtung der besonderen städtebauentwicklungsrechtlichen Vorschriften, die von ihr treuhänderisch verwalteten Grundstücke zu veräußern.*)
4. Der Streit um eine Vergabeentscheidung hinsichtlich eines gemeindlichen Grundstücks stellt trotz der privatrechtlichen Abwicklung zumindest dann eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO dar, wenn die vergebende Stelle - sei es die Gebietskörperschaft selbst oder sei es ein von ihr eingesetzter Treuhänder - hinsichtlich der Vergabeentscheidung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben in seiner Entscheidung gebunden ist.*)
5. Sowohl der isoliert geltend gemachte Akteneinsichtsanspruch sowie der Anspruch auf Vorlage einer Begründung einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung zielen auf unselbständige Verfahrenshandlungen, die gemäß § 44 a VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können.*)
VolltextVPRRS 2006, 0365
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.07.2006 - VK-SH 18/06
1. Eine Bepreisung von Positionen im Leistungsverzeichnis mit Null Euro ist grundsätzlich nicht unzulässig. Nur aus diesem Grund können Angebote daher nicht ausgeschlossen werden. Es liegt im Verantwortungsbereich des Bieters, wie er seine Preise kalkuliert und zu welchen Preisen er welche Leistungen des Leistungsverzeichnisses anbietet.*)
2. Äußert ein Bieter im Aufklärungsgespräch nur Vermutungen für vorhandene Null-Euro-Positionen und nennt zwei mögliche Erklärungen, die sich im übrigen auch noch ausschließen, hat er damit keine eindeutige Erklärung abgegeben und weder eine Mischkalkulation noch fehlende (vergessene) Preisangaben eingeräumt.*)
3. Ergibt die Aufklärung gemäß § 24 VOB/A, dass die Preise für die ausgeschriebenen Leistungen nicht in der nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A erforderlichen Weise das tatsächlich für die Leistung geforderte Entgelt ausweisen, ist die Vergabestelle nicht verpflichtet, Ermittlungen darüber anzustellen, welche Preise für welche Leistungen tatsächlich gefordert werden, um auf diese Weise die Vergleichbarkeit der Angebote herzustellen.*)
4. Da dem Bieter eine Mitwirkungsobliegenheit bei der Aufklärung von einzelnen Preispositionen zukommt (§ 24 Nr. 2 VOB/A), muss die Vergabestelle ihm auch ausreichend Gelegenheit geben, dem berechtigten Aufklärungsersuchen nachzukommen. Hierzu gehört es, dass insbesondere bei einem umfangreichen Leistungskatalog auf Fragen zu einzelnen Preispositionen in der Einladung zum Aufklärungsgespräch hingewiesen wird.*)
5. Wenn Null-Euro-Positionen im Aufklärungsgespräch durch den Bieter nur mit Gründen erklärt werden können, die den Ausschluss des Angebotes indizieren (Angabe vergessen oder andernorts eingepreist), muss der Bieter (im Nachgang) aufgrund seiner Mitwirkungspflicht zur Vermeidung eines Ausschlusses seines Angebots eine Stellungnahme abgeben, aus der sich das Vorliegen eines vergaberechtskonformen Grundes für diese Preisangaben ergibt.*)
VolltextVPRRS 2006, 0364
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.07.2006 - VK-SH 17/06
1. Das dem Auftraggeber gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a) VOL/A zustehende Ermessen reduziert sich von vornherein auf Null, wenn der öffentliche Auftraggeber bestimmte Unterlagen zu unbedingt vorzulegenden Angebotsunterlagen erklärt hat.*)
2. Um sicherzustellen, dass die Vergabestelle vergleichbare Angebote wertet, muss auf einen einheitlichen Zeitpunkt für die Bewertung der Aktualität (z.B. "nicht älter als drei Monate") der Gewerbezentralregisterauszüge abgestellt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer des Gewerbezentralregisterauszuges bei Vergaben nach der VOL/A (noch) bestehen muss, ist daher weder der Zeitpunkt der Abgabe des Angebots noch der Submissionstermin sondern das Ende der Angebotsfrist.*)
3. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, sämtliche Einzelheiten seiner Nachweisforderungen schon in der Bekanntmachung anzugeben. Es reicht vielmehr aus, wenn der Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung angibt, welche Nachweise er von den Bietern fordert. Eine Konkretisierung von Nachweisen mit weiteren Einzelheiten, muss nicht in der Bekanntmachung, sondern kann in den Ausschreibungsunterlagen erfolgen.*)
4. Der Einwand eines Bieters, dass ihm die Einholung eines aktuellen Gewerbezentralregisterauszuges auf Grund des Streiks in der zuständigen Behörde nicht ohne weiteres möglich war, kann grundsätzlich nicht durchgreifen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0363
VK Brandenburg, Beschluss vom 11.07.2006 - 1 VK 25/06
1. Nach § 4 Abs. 5 VgV hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme eines Bieters oder Bewerbers, der den Auftraggeber vor Einleitung des Vergabeverfahrens beraten oder sonst unterstützt hat, nicht verfälscht wird.
2. Nach der systematischen Stellung des § 4 Abs. 5 VgV soll diese Vorschrift im Rahmen der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nur für Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 GWB gelten, die die Bestimmungen des 2. Abschnitts der VOL/A anwenden (§ 4 Abs. 1 VgV).
3. Eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 5 VgV ist nach § 6 Abs. 3 VgV für Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 GWB für die Vergabe von Bauaufträgen nach dem 2. Abschnitt der VOB/A vorgesehen.
4. § 4 Abs. 5 VgV findet im Sektorenbereich keine direkte Anwendung; das gilt auch für die Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen nach § 5 VgV, wo ebenfalls keine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 5 VgV vorgesehen ist.
5. Ob und wann ein vorbefasster Bieter auszuschließen ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
6. Von fehlender Eignung eines Bewerbers kann auch dann gesprochen werden, wenn er bestimmte zusätzliche Anforderungen nicht erfüllt, die der Auftraggeber aus Gründen, die in der Natur der ausgeschriebenen Aufgabe und der mit ihr verfolgten Zwecke liegen, mit Recht zur Voraussetzung für die Auftragsvergabe machen will.
7. Liegt aufgrund der personellen Überschneidungen zwischen Bieter und Projektsteuerer Personenidentität vor, fehlt dem Bieter für die ausgeschriebene Bauüberwachungsleistung die Zuverlässigkeit.
8. Eine Identität zwischen dem Projektsteuerer und dem Bieter liegt vor, wenn der geschäftsführende Gesellschafter des Komplementärs des Projektsteuerers zugleich Geschäftsführer des Bieters ist.
VolltextVPRRS 2006, 0362
VK Sachsen, Beschluss vom 19.07.2006 - 1/SVK/060-06
1. Eine Vereinbarung zur Bildung einer Bietergemeinschaft stellt nur dann eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar, wenn der Entschluss zur Mitgliedschaft in der Bietergemeinschaft für eines der beteiligten Unternehmen keine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist.*)
2. Fehlt es an der erforderlichen Vorlage von Eignungsnachweisen, liegt kein Anwendungsfall von § 21 Nr. 1 Abs. 1, § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a) VOL/A vor, in dem das Fehlen geforderter "Angaben und Erklärungen" nur nach pflichtgemäßem Ermessen des Auftraggebers zu einem Ausschluss des Angebots führt. Eignungsnachweise unterfallen nicht dem Begriff der "Angaben und Erklärungen" im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1, § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a) VOL/A. Dagegen ist die aus § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A folgende Konsequenz, wonach Angebote, in denen die Eignung nicht belegt ist, von der Wertung auszunehmen sind, im Rechtsinne zwingend.*)
VolltextVPRRS 2006, 0359
OLG Schleswig, Beschluss vom 11.08.2006 - 1 Verg 1/06
1. Werden an dem Angebot Korrekturen mit einem Korrekturband vorgenommen, welches sich selbst bei intensiver mechanischer Behandlung nicht ablösen lässt, ohne das darunter befindliche Papier mit abzulösen, so rechtfertigt dies keinen Ausschluss.
2. Zu der Frage, welche Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit auch zu erkennen ist, dass die Korrekturen tatsächlich vom Bieter stammen.
VolltextVPRRS 2006, 0358
VK Sachsen, Beschluss vom 03.11.2005 - 1/SVK/125-05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2006, 0355
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.07.2006 - VK-SH 11/06
1. Der im Vergabeverfahren maßgebliche Auftraggeber ist derjenige, der den Teilnehmern am Wettbewerb als Auftraggeber genannt ist. Der Auftraggeber muss sich an der von ihm der Öffentlichkeit gegenüber gewählten oder geduldeten Vertretungsform auch hinsichtlich des Nachprüfungsverfahrens festhalten lassen.*)
2. Insbesondere beinhaltet § 26 VOL/A ein vergaberechtliches Gebot, nur aus den dort genannten Gründen aufzuheben. Dieses Gebot hat bieterschützende Wirkung und dient der Sicherstellung, dass die Aufhebung der Ausschreibung nicht als Maßnahme der Diskriminierung einzelner Bieter missbraucht werden kann.*)
3. Kann das infolge eines behaupteten Vergaberechtsverstoßes bestehende Interesse eines Bieters allein noch auf Schadensersatz gerichtet sein, weil das Vergabeverfahren durch wirksame Auftragsvergabe beendet ist, steht nur noch der Weg zu den Zivilgerichten offen.*)
4. Für eine Interpretation oder eine teleologische Reduktion des Begriffs "Zuschlag" dahingehend, dass es entgegen dem Wortlaut des § 114 Abs. 2 GWB nicht auf den Zeitpunkt des "Zuschlages", sondern auf den des "Vertragsschlusses" ankommt, besteht kein Raum.*)
5. Es widerspräche Treu und Glauben, wenn sich eine Gebietskörperschaft bei einem Verstoß gegen die Formvorschriften auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts beruft, obwohl der mit der Formvorschrift bezweckte Schutz deshalb bedeutungslos geworden ist, weil das nach öffentlichrechtlichen Vorschriften für die Willensbildung zuständige Organ der Körperschaft das Verpflichtungsgeschäft gebilligt hat.*)
6. Eine Leistung, die nicht in Lose aufgeteilt wurde, ist einer weiteren nachträglichen Aufspaltung in kleinere Einheiten, die grundsätzlich als Lose gelten könnten, nicht zugänglich.*)
7. Für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages ist Voraussetzung, dass der Nachprüfungsantrag überhaupt zulässig war.*)
VolltextVPRRS 2006, 0354
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.07.2006 - VK-SH 13/06
1. Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer wegen Antragsrücknahme ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen.*)
2. Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (oder auch der Beigeladenen) im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.*)
VolltextVPRRS 2006, 0353
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.07.2006 - VK-SH 15/06
1. Die Restriktionen des Buchpreisbindungsgesetzes schließen wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen nicht von vornherein aus.*)
2. Voraussetzung für einen Angebotsausschluss als Folge einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f] VOL/A) ist der konkrete Nachweis, dass eine derartige Abrede in Bezug auf die konkrete Vergabe im Sinn und mit dem Zweck einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung getroffen worden ist. Reine Vermutungen auf getroffene Abreden erfüllen diesen Tatbestand keinesfalls.*)
3. Die Frage, ob bestimmte Umstände die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A verwirken, ist stets auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) aufgrund einer sorgfältigen Interessenabwägung zu entscheiden. Verwandtschaftliche Verhältnisse allein vermögen einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit nicht zu rechtfertigen, da diese Tatsache für sich genommen noch kein gegen den Wettbewerb gerichtetes Verhalten darstellt.*)
4. Im Nachprüfungsverfahren gilt die materielle Beweislast, so dass jeder Verfahrensbeteiligte das Risiko trägt, dass er die Vergabekammer nicht vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer für ihn günstigen Norm überzeugen kann.*)
VolltextVPRRS 2006, 0350
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2005 - Verg 38/05
Sollen für alle Positionen Preisangaben gemacht werden und steht im Vertragstext für Pförtnerdienste an Wochenend- und Feiertagen „auf Wunsch“, so muss dennoch für diese Position ein Preis angegeben werden, weil durch die Formulierung nur zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich um eine Wahlposition handelt. Die Pflicht zu diesbezüglichen Preisangaben blieb davon unberührt.
VolltextVPRRS 2006, 0349
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.07.2006 - 7 OB 105/06
Für Streitigkeiten in Vergabeverfahren, die Aufträge unterhalb der Schwellenwerte betreffen, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.*)
VolltextVPRRS 2006, 0347
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.07.2006 - 7 OB 65/06
Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die die in § 2 VgV festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, sind keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, so dass es bei der allgemeinen Rechtswegszuweisung an die ordentlichen Gerichte verbleibt.
VolltextVPRRS 2006, 0345
VK Sachsen, Beschluss vom 05.09.2005 - 1/SVK/104-05
1. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist nach seinem Wortlaut und Sinn nur auf "im Vergabeverfahren", aber nicht auf erst "im Nachprüfungsverfahren" erkannte Vergaberechtsverstöße anwendbar. Die Rügeobliegenheit für Vergaberechtsfehler, die erst während des laufenden Vergabenachprüfungsverfahrens bekannt werden, entfällt daher
2. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Antragsteller erst im Laufe eines Nachprüfungsverfahrens von einem Verstoß gegen Vergabevorschriften positive Kenntnis erlangt - und sei es dadurch, dass sich bei ihm erst in diesem Verfahren die hierzu erforderliche rechtliche Wertung vollzieht.
3. Ändert der Auftraggeber in Folge einer Rüge seine Bewertung hinsichtlich eines Kriteriums und lässt diese Neubewertung dem Antragsteller im zugehen, hat er die gerügten Vergaberechtsverstöße beseitigt, so dass sie nicht mehr streitgegenständlich sind.
4. Vergaberechtsverstöße, die nach einer Wertungskorrektur neu erkannt werden, sind ebenso wie die vor einer Korrektur erkannten unverzüglich nach Kenntnis zu rügen.
5. Ist ein Unterkriterium offensichtlich nicht der Vergabeakte zu entnehmen, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 18 VOF vor.
VolltextVPRRS 2006, 0342
VK Sachsen, Beschluss vom 10.08.2005 - 1/SVK/088-05
1. In EU-Verfahren findet aufgrund § 9a VOL/A, der über § 4 VgV bei Vergaben von Dienstleistungsaufträgen Geltung hat, eine Bindung des Auftraggebers in der Weise statt, dass er an die ordnungsgemäß bekannt gemachten Zuschlagskriterien in der Weise gebunden ist, dass er alle benannten Zuschlagskriterien bei der Wertung der Angebote berücksichtigen muss, andererseits aber auch keine anderen, nicht bekannt gemachten, Zuschlagskriterien berücksichtigen darf. Dabei bestimmt § 9a VOL/A, dass der Auftraggeber - alle relevanten - Zuschlagskriterien entweder schon in der EU-Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angeben muss. Dies bedeutet, dass sich der Auftraggeber abschließend hinsichtlich der Zuschlagskriterien festgelegt hat, wenn er sie in der Vergabebekanntmachung namentlich bezeichnet hat. Ein Abändern (Weglassen, Hinzufügen) in den späteren Verdingungsunterlagen ist dem Auftraggeber dann verwehrt, wobei es ihm grundsätzlich frei steht, (alle) Zuschlagskriterien erst in den Verdingungsunterlagen (erstmalig) zu benennen.*)
2. Auch ein fälschlicherweise als Zuschlagskriterium benanntes Eignungskriterium muss aufgrund Selbstbindung des Auftraggebers in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einbezogen werden (OLG Düsseldorf, B. v. 25.02.2004, Verg 77/03).*)
3. Ein Ausschluss eines Bieters als ungeeignet darf nur auf der Grundlage von Umständen erfolgen, die auf einer gesicherten Erkenntnis des Ausschreibenden beruhen. Die zulässige Grenze für einen Ausschluss ist bei reinen Verdachtsmomenten dann zu Lasten eines Bieters überschritten, wenn sich der Auftraggeber auf Gerüchte verlässt und eventuelle Informationen von Seiten Dritter nicht selbst verifiziert. Auch eine reine Schlecht- oder Verzugsleistung kann für sich gesehen keinen Ausschluss eines Bieters rechtfertigen, wenn nicht auch die Verschuldensfrage für die Mängelleistung eindeutig zu Lasten des Bieters ermittelt wurde. Denn zu der Frage, ob der Bieter für die ausgeschriebene Leistung geeignet erscheint, zählt auch ein früheres vertragswidriges Verhalten des Bieters, insbesondere Schlechtleistungen. Erforderlich ist dabei auch eine umfassende Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte unter angemessener Berücksichtigung des Umfangs, der Intensität, des Ausmaßes und des Grads der Vorwerfbarkeit der Vertragsverletzungen. Insbesondere ist auch die Ursache für die nicht vertragsgerechte Durchführung eines früheren Auftrags in die Betrachtung einzubeziehen. Ohne schlussendliche Klärung dieser Verschuldensumstände darf eine vereinzelte, aber erwiesene, Mängelleistung nicht zum Ausschluss des Angebots in einer späteren Vergabe führen.*)
4. Eine Verneinung der für die Leistungserbringung notwendigen Eignung ist grundsätzlich denkbar, wenn die persönlichen oder fachlichen Voraussetzungen nach Überzeugung des Auftraggebers fehlen. Zu dieser Beurteilung findet in EU-Verfahren grundsätzlich eine Abforderung relevanter und einschlägiger Eignungsunterlagen nach § 7 a i. V. m. § 7 VOL/A statt. Ergeben diese Unterlagen keine Beanstandungen im Hinblick auf Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit, ist grundsätzlich von der generellen Eignung eines Bieters auszugehen. Dies gründet sich insbesondere daraus, dass der Auftraggeber in EU-Vergaben nicht befugt ist, weitere und erweiternde Eignungsnachweise von den Bietern zu fordern.*)
VolltextVPRRS 2006, 0338
VK Sachsen, Beschluss vom 07.07.2005 - 1/SVK/061-05
1. Ändert ein Bieter in seinem Angebot bindende und zweifelsfreie Vorgaben der Verdingungsunterlagen wie die Leistungsbeschreibung (inkl. Baubeschreibung) und technische Vertragsbedingungen, ohne dass es noch auf die Erheblichkeit der Änderung ankäme, ist sein Angebot zwingend auszuschließen.
2. Gibt der Bieter den Standort eines Krans abweichend von den Anforderungen im Leistungsverzeichnis und deren Anlage an, ist darin bereits eine Änderung der Verdingungsunterlagen zu sehen, da die angebotene Leistung nicht der Leistungsbeschreibung des öffentlichen Auftraggebers entspricht, also eine andere Leistung darstellt.
3. Selbst dann, wenn eine Leistungsbeschreibung erkanntermaßen unklar bzw. risikoreich ist, darf der Bieter diese Lückenhaftigkeit nicht durch eigene, für ihn günstige Kalkulationsannahmen ausfüllen.
VolltextVPRRS 2006, 0337
VK Sachsen, Beschluss vom 31.05.2005 - 1/SVK/046-05
1. Der aus dem vertragsrechtlichen Grundsatz, dass von dem Abschluss eines Vertrages Abstand genommen und grundsätzlich niemand zum Abschluss eines Vertrages gezwungen werden kann, folgende mögliche Verzicht auf eine Auftragsvergabe gilt auch für das öffentliche Auftragswesen.
2. Jedoch ist eine Verzichtsentscheidung auch nicht losgelöst von allen rechtlichen Bindungen möglich. Ein öffentlicher Auftraggeber hat beim Verzicht auf die Auftragsvergabe vielmehr die allgemeinen vergabeverfahrensrechtlichen Prinzipien des Transparenzgebots, des Vertrauensschutzprinzips sowie des Willkürverbots und des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu beachten, vor allem wenn gar kein abschließender Verzicht erfolgen soll, sondern lediglich eine erneute Ausschreibung des VOF-Verfahrens mit modifizierter Vergabebekanntmachung.
3. Die Regelung des § 26 VOL/A ist lediglich eine für den Bereich der nicht freiberuflichen Dienstleistungsaufträge festgelegte Vorschrift, während es für die Beendigung eines VOF-Vergabeverfahrens keine Vorschrift, die den im VOF-Verfahren unanwendbaren §§ 26 VOB/A bzw. VOL/A entspräche.
4. Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens darf in Ansehnung des Wettbewerbsprinzips nicht dazu genutzt werden, um denjenigen Bewerbern, die ihre Eignung im laufenden VOF-Verfahren nicht erbringen konnten, eine erneute Chance zu bieten, sich an dem in wesentlichen Teilen gleichem VOF-Verfahren erneut zu bewerben.
5. Kann der Auftraggeber nicht schlüssig darlegen, dass seine Aufhebung der Ausschreibung das geeignete Mittel war, um ein rechtmäßiges, den Vergabegrundsätzen entsprechendes Vergabeverfahren durchzuführen, kann ihm aufgegeben werden, den Verzicht auf die Vergabe rückgängig zu machen und die Verpflichtung zur Fortsetzung des Verhandlungsverfahrens auszusprechen.
VolltextVPRRS 2006, 0332
VK Sachsen, Beschluss vom 08.02.2005 - 1/SVK/03-05
1. Die über § 4 VgV für Dienstleistungsaufträge anzuwendenden Regelungen der § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3, Abschnitt 2 der VOL/A gehören zu den Bestimmungen über das Vergabeverfahren im Sinne des § 97 Abs. 7 GWB, auf deren Einhaltung Bieter einen (Rechts-)Anspruch haben.*)
2. Bei ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angeboten eines Bieters hat der Auftraggeber eine Nachfragepflicht gegenüber dem Bieter, d. h. er ist gehalten, die Einzelposten dieses Angebotes zu prüfen, § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A, und vom Bieter die erforderlichen Belege bzw. Erklärungen zu verlangen.*)
3.Eine Nichtberücksichtigung eines angeblich ungewöhnlich niedrigen Angebotes widerspricht europäischem Vergaberecht, wenn dem Bieter vorher keine Gelegenheit eingeräumt wird, seinen Standpunkt zu denjenigen Bestandteilen der angebotenen Preise darzulegen, die beim Auftraggeber in dieser Richtung Argwohn erregt haben (EuGH, Urt. v. 27.11.2001, verb. Rs. C-285/99 und C-286/99). Diese zur Baukoordinierungsrichtlinie vom EuGH getroffene Entscheidung muss erst recht für die Beschaffung von Dienstleistungen nach der Dienstleistungsrichtlinie gelten, da es im nationalen Umsetzungsverfahren an einem öffentlichen Submissionstermin mangelt und die VOL/A entgegen den Vorgaben aus Art. 37 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie keine schriftliche Aufklärung über die Einzelposten des Angebots vorsieht wie dies § 25 Nr. 2 Abs. 2 S. 1 VOB/A in wortgetreuer Umsetzung von Art. 30 Abs. 4 S. 1 der Baukoordinierungsrichtlinie vorsieht.*)
4. Es verstößt gegen das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB, wenn der Auftraggeber seine Ausschlussentscheidung zu Lasten eines Bieters auf ein vorher nicht bekannt gemachtes Auswahlkriterium (einzuhaltender Mindestwert des Unternehmerstundenlohnsatzes) stützt (wie VK Düsseldorf, B. v. 26.08.2004, VK 30/2004). Dies gilt in selbiger Weise, wenn zwar das Kriterium „realistischer und plausibler Leistungskorridor“ vorgegeben war, aber die Ausschlussentscheidung entscheidend auf nicht bekannt gegebene - von einem Sachverständigen des Gebäudereinigerhandwerks zugearbeitete – Durchschnittswerte für die Unterhaltsreinigung verschiedener Hauptleistungsbereiche gestützt hat. Denn in einem solchen Fall ist es einem Bieter – bei einer rigiden Ausschlussentscheidung ohne Differenzierung bei Unterschreiten dieser Durchschnittswerte – von vornherein nicht möglich, diese intransparenten Durchschnittswerte als überhöht zu monieren oder seine Kalkulation auf diese Werte auszurichten.*)
5. Über die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Tarifvertragsgesetz sind auch nicht tarifgebundene Unternehmen verpflichtet, für allgemein verbindlich erklärte Mindestlöhne einzuhalten. Die Einhaltung dieser Festlegungen hat auch der Auftraggeber über § 97 Abs. 4 GWB zu beachten.*)
6. Es liegt kein Verstoß gegen § 27 Nr. 2 VOL/A vor, wenn der Auftraggeber in seinem Absageschreiben nach § 13 VgV weder die Anzahl der eingegangenen Angebote noch den niedrigsten und höchsten Angebotsendpreis benannt hat. § 27 Nr. 1 S. 2 VOL/A regelt nämlich gerade, dass diese Informationspflichten erst nach Zuschlagserteilung und nicht schon im noch laufenden Wettbewerb ausgelöst werden.*)
VolltextVPRRS 2006, 0331
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2006 - Verg 10/06
1. Gibt ein Bieter ein eigenes Angebot ab und ist gleichzeitig in dem Angebot eines anderen Bieters als Subunternehmer aufgeführt, so genügt dies nicht, um beide Bieter wegen einer Doppelbewerbung auszuschließen, da dieser Sachverhalt nicht ausreicht, um die für einen Angebotsauschluss erforderliche Kenntnis des Angebots oder zumindest der Angebotsgrundlagen des Mitbewerbers festzustellen. Vielmehr müssen weitere Tatsachen hinzutreten, die nach Art und Umfang des Nachunternehmereinsatzes sowie mit Rücksicht auf die Begleitumstände eine Kenntnis von dem zur selben Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangebot annehmen lassen.
2. Auch dass sie gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind, reicht hierfür nicht aus, soweit die Verbindungen nicht eine Abhängigkeit und Beherrschung voraussetzende Qualität einer Unternehmensverbindung im Sinne der §§ 36 Abs. 2 GWB, 17, 18 AktG erreichen.
3. Sollen im Nachunternehmerverzeichnis auch die Sub-Subunternehmer bezeichnet werden, so ist ein Angebot auszuschließen, welches diese Sub-Subunternehmer nicht aufführt.
VolltextVPRRS 2006, 0330
VK Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.2005 - VK-16/2005-Z
Der Antragsgegner hat keine etwa notwendige Ermessensentscheidung unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen. Da die Antragstellerin eine nach § 7a Nr. 2 Abs. 2, Buchst. b VOL/A zur Beurteilung ihrer Eignung gestattete Anforderung nicht erbracht hatte, konnte ihre Eignung nicht festgestellt werden und war das Angebot gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zwingend auszuschließen. Einen Ermessensspielraum räumt diese Vorschrift nicht ein.*)
VolltextVPRRS 2006, 0329
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2006 - 15 E 453/06
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Bieter und einer Gemeinde um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession (hier: Verpachtung eines gemeindlichen Grundstücks und Gebäudes mit der vertraglichen Verpflichtung, öffentliche Parkeinrichtungen zu betreiben) ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.*)
VPRRS 2006, 0326
VK Hannover, Beschluss vom 19.07.2006 - VgK 1/2006
Das offenbare Missverhältnis von Preis und Leistung kann bei Reinigungsleistungen ermessensfehlerfrei mit einer besonderen Vergleichsrechnung festgestellt werden.*)
VolltextVPRRS 2006, 0325
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2006 - Verg 83/05
1. Der von § 7 Nr. 4 und § 7a Nr. 2 Abs. 1 VOL/A eingeräumte Ermessensspielraum bei der Festlegung, welche Angaben und/oder Nachweise in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht von Bietern gefordert werden, reicht sehr weit und lässt auch Formulierungen wie "Vorlage von Bilanzen oder Erklärungen über den Gesamtumsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre" zu.
2. Werden geforderte Nachweise, wie Bilanzen, in einem verschlossenen Umschlag mit dem Zusatz "Öffnung nur im Beisein der Antragstellerin" eingereicht, liegt eine unzulässige Veränderung der Verdingungsunterlagen vor.
3. Der öffentliche Auftraggeber darf von den für den Eignungsnachweis bekannt gemachten Vorgaben im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens weder abweichen, noch darf er diese ändern.
VolltextVPRRS 2006, 0518
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.05.2006 - VK 11/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2006, 0323
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.04.2006 - Verg 3/06
Ein Angebot ist zwingend auszuschließen, wenn es die im Leistungsverzeichnis geforderten Herstellererklärungen nicht enthält.
VolltextVPRRS 2006, 0322
VK Bund, Beschluss vom 24.05.2006 - VK 1-31/06
1. Wenn der Auftraggeber die bei der Angebotswertung anzuwendenden Zuschlagskriterien nicht vollständig bekannt gegeben hat, ist das Vergabeverfahren zu wiederholen.
2. Der öffentliche Auftraggeber, der im Vorhinein Regeln für die Gewichtung von Zuschlagskriterien aufgestellt hat, ist verpflichtet, nicht nur die Zuschlagskriterien, sondern auch deren Gewichtung in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen mitzuteilen. Dies ergibt sich aus einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des § 9a VOL/A.
VolltextVPRRS 2006, 0320
OLG Naumburg, Beschluss vom 15.06.2006 - 1 Verg 5/06
1. Durch einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB wird keine gesonderte Anwaltsgebühr ausgelöst; dieser Umstand kann im Rahmen der Gebührenbemessung nach § 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV RVG zu berücksichtigen sein.*)
2. Zur Unangemessenheit eines Gebührenansatzes von 2,5 Gebühren in einem Vergabenachprüfungsverfahren ohne mündliche Verhandlung (Bestätigung der Festsetzung einer 1,8-fachen Gebühr).*)
VolltextVPRRS 2006, 0318
OLG Bremen, Beschluss vom 24.05.2006 - Verg 1/2006
1. Werden in der Vergabebekanntmachung neben dem Preis noch weitere Kriterien als für die Zuschlagserteilung maßgeblich genannt, so handelt die Vergabestelle nicht fehlerhaft, wenn sie im Vergabevermerk niederlegt, dass sämtliche Angebote hinsichtlich der weiteren Kriterien gleich zu beurteilen seien, so dass der Zuschlag allein auf der Grundlage des (niedrigsten) Preises zu erteilen sei.*)
2. Wird in der Vergabebekanntmachung von den Anbietenden die Vorlage einer Geräteliste verlangt, so ist damit nicht die Notwendigkeit verbunden, dass der Anbietende Eigentümer der einzusetzenden Geräte sein muss oder diese im Zeitpunkt der Abgabe des Angebots bereits verbindlich angemietet hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem einzusetzenden Gerät um ein seltenes und kostenaufwendiges Objekt handelt.*)
3. Es beleibt offen, ob der Ausschlussgrund eines "unangemessen niedrigen" Angebots drittschützende Wirkung entfaltet. Selbst wenn mit dem OLG Düsseldorf (VergabeR 2001, 129; 2002, 471, 475) eine solche anzunehmen sein sollte, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, den Zuschlag für ein derartiges Angebot zu erteilen, sofern die Vergabestelle vom Bieter schriftlich Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen verlangt und erhalten hat (§ 25 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/A).*)
VolltextVPRRS 2006, 0317
OLG Bremen, Beschluss vom 18.05.2006 - Verg 3/2005
1. Ist es mit der Richtlinie 89/665/EWG, insbesondere mit Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3, zu vereinbaren, wenn einem Bieter generell der Zugang zu einer Überprüfung der Entscheidung der Vergabebehörde über die Vergabe öffentlicher Aufträge verwehrt wird, weil der Bieter innerhalb der im nationalen Recht angeordneten Rügefrist schuldhaft einen Vergabeverstoß nicht geltend gemacht hat, der sich
a) auf die gewählte Form der Ausschreibung oder
b) auf die Richtigkeit der Festsetzung des Auftragswertes (erkennbar fehlerhafte Schätzung oder unzureichende Transparenz der Festsetzung)
bezieht, und nach dem richtig festgesetzten oder richtig festzusetzenden Auftragswert eine Überprüfung weiterer und - isoliert gesehen - nicht präkludierter Vergabeverstöße möglich wäre?*)
2. Sind gegebenenfalls besondere Anforderungen an die für die Bestimmung des Auftragswertes maßgeblichen Angaben in der Vergabebekanntmachung zu stellen, um aus den die Schätzung des Auftragswerts betreffenden Vergabeverstößen einen generellen Ausschluss des Primärrechtsschutzes folgern zu können, auch wenn der richtig geschätzte oder zu schätzende Auftragswert den maßgeblichen Schwellenwert überschreitet?*)
VolltextVPRRS 2006, 0316
OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2005 - 24 U 39/05
1. Ein Nebenangebot darf nur dann bezuschlagt werden, wenn es dem Hauptangebot quantitativ und qualitativ gleichwertig ist.
2. Dem Auftraggeber ist grundsätzlich ein Ermessen bei der Zuschlagserteilung eingeräumt und er hat bei Nebenangeboten eine besonders eingehende und alle Vergabekriterien gewichtende und zueinander ins Verhältnis setzende, vergleichend abwägende Wertung durchzuführen, insbesondere wenn erhebliche Abweichungen von der ausgeschriebenen Bauleistung vorliegen.
3. Einem Bieter ist es nicht möglich, durch ein entsprechendes kostengünstigeres Nebenangebot, auch wenn es funktional gleichwertig sein mag, den Auftraggeber dazu zu zwingen, von seiner in vertretbarer Weise getroffenen grundsätzlichen Entscheidung über die Durchführung der Dachsanierung abzuweichen.
VolltextVPRRS 2006, 0315
VK Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.2005 - VK-16/2005-L
Der Antragsgegner hat keine etwa notwendige Ermessensentscheidung unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen. Da die Antragstellerin eine nach § 7a Nr. 2 Abs. 2, Buchst. b VOL/A zur Beurteilung ihrer Eignung gestattete Anforderung nicht erbracht hatte, konnte ihre Eignung nicht festgestellt werden und war das Angebot gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zwingend auszuschließen. Einen Ermessensspielraum räumt diese Vorschrift nicht ein.*)
VolltextVPRRS 2006, 0314
VK Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2005 - VK-20/2005-Z
Ziel des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 115 Abs. 2 GWB kann es nicht sein, Vergabeentscheidungen der Entwicklung verwaltungsorganisatorischer Entscheidungsprozesse anzupassen. Es ist Sache des öffentlichen Auftraggebers für ein Beschaffungsvorhaben die Realisierungsvoraussetzungen insgesamt einzuschätzen und dabei auch die Zeiträume zu berücksichtigen, die für ein eventuelles vergaberechtliches Prüfungsverfahren benötigt werden. Vorliegend hat die Antragsgegnerin - wie sie im Übrigen selbst vorträgt - für das Vergabeverfahren von Anfang an äußerst knappe Fristen eingeplant.*)
VolltextVPRRS 2006, 0313
VK Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2005 - VK-16/2005-Z
Das Interesse des Antragsgegners an der Erteilung des Zuschlages deckt sich vorliegend mit dem stets zu unterstellenden Allgemeininteresse an der zügigen Abwicklung öffentlicher Investitionen und Vorhaben, geht aber nicht darüber hinaus. Dieses Interesse wird durch ein Nachprüfungsverfahren immer negativ betroffen, was der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat. Dabei unterscheidet der vierte Teil des GWB nicht zwischen den drei Gewalten, so dass der Antragsgegner in seinem fiskalischen Handeln kein besonders zu berücksichtigendes Interesse daraus herleiten kann, dass der Einkauf der Legislative zu Gute kommen soll.*)
VolltextVPRRS 2006, 0309
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2005 - VK-25/2005-L
1. Zwar hat die Vorabschätzung des Antragsgegners ergeben, dass der Gesamtwert des Auftrags 200.000,- Euro nicht überschreitet. Diese Schätzung wurde jedoch nicht ordnungsgemäß durchgeführt und ist daher nicht geeignet, die Geltung oder Nichtgeltung des Vergaberechts zu bestimmen. Der Auftraggeber hat aufgrund des ihm bekannten Preiskampfes am Markt gehofft, einen günstigen Preis erzielen zu können und hat sich bei seiner Prognoseentscheidung des Auftragswertes überwiegend auf die von ihm vorab eingeholten Angebote gestützt. Die Angebote lagen beide äußerst knapp unter 200.000,- Euro, wobei das Angebot der Beigeladenen als "Sonderangebot" bezeichnet worden war. Darüber hinaus waren die vorab eingeholten Angebote als Grundlage für die Schätzung des Auftragswertes nicht geeignet, da deren Leistungsumfang ohnehin nicht deckungsgleich mit dem der Angebote nach Ausschreibung war, sondern vielmehr geringer war.*)
2. Eine entsprechende Anwendung von § 13 VgV ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angezeigt, wenn es im Anwendungsbereich der §§ 97-99, 100 Abs. 1 GWB bei der Beschaffung von Dienstleistungen zur Beteiligung mehrerer Unternehmen gekommen ist, die Angebote abgegeben haben und der öffentliche Auftraggeber eine Auswahl unter diesen Unternehmen getroffen hat. Andernfalls wäre einem Bieter in diesen Fällen der effektive Rechtsschutz abgeschnitten. Entscheidend ist dabei, dass neben dem in Aussicht genommenen Unternehmen bestimmbare andere außenstehende Dritte, die als Bieter aufgetreten sind, und deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, sowie Gründe für die Nichtberücksichtigung dieser Angebote vorliegen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0307
OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.03.2006 - 4 U 51/05-79
Wird im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung nach der VOL/A der Zuschlag nicht fristgerecht erteilt und erteilt der Ausschreibende später Einzelaufträge zu höheren Einzelpreisen, so kann er von den Lieferanten nicht Rückzahlung vermeintlicher Überzahlungen verlangen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0306
VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2006 - VK-50/2005-L
1. Die Prüfung der Eignung hat ausschließlich anhand der veröffentlichten Kriterien zu erfolgen. Die Prüfungsreihenfolge nach § 25 VOL/A erfordert jedoch nicht unter allen Umständen die vollständige Prüfung aller Angebote. Es ist unter Wahrung der Wettbewerbsgrundsätze zulässig, bei Vorliegen sehr vieler Angebote zunächst die 10 preisgünstigsten Angebote auf formale Korrektheit, Eignung und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und, sollte sich daraus kein zuschlagsfähiges Angebot ermitteln lassen, dann die nächste Preisgruppe zu prüfen, wenn die strikte inhaltliche Trennung der Wertungsstufen eingehalten wird.*)
2. Die Nutzung von klassischen Eignungskriterien für die Wertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote verstößt gegen das Prinzip der Trennung von Eignungs- und Wertungskriterien aus § 97 Absatz 4 und 5 GWB und § 25 VOL/A. und verletzt die Antragstellerin in ihrem Recht auf Einhaltung der Vergabebestimmungen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0304
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.05.2006 - 1 Verg 3/06
1. Für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages kann es nicht i.S. einer übergesetzlichen Verfahrensvoraussetzung darauf ankommen, ob die Art und Weise der Rechtsverfolgung von der Nachprüfungsinstanz als zweckmäßig oder konsequent angesehen wird oder nicht. Insbesondere ist es nicht maßgeblich, ob das Unternehmen, welches die Aufhebung einer Ausschreibung zur Nachprüfung stellt, die Neuausschreibung desselben Auftrags gerügt und ebenfalls zur Nachprüfung gestellt hat (entgegen OLG Koblenz, IBR 2003, 380 und VK Leipzig, Beschlüsse vom 2. September 2005, 1/SVK/108-05, und vom 9. Mai 2006, 1/SVK/035-06).*)
2. Zur Vergaberechtswidrigkeit des "Abbruchs" eines Verhandlungsverfahrens nach der formellen Prüfung und Bewertung der (ersten) Angebote ohne Aufnahme von Auftragsverhandlungen wegen des Mangels an mehreren Bietern.*)
VolltextVPRRS 2006, 0526
VK Saarland, Beschluss vom 12.12.2005 - 3 VK 04/2005
1. Ein Angebot ist gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A wegen mangelhafter Eignung/Fachkunde von dem Vergabeverfahren zwingend auszuschließen, wenn der in den Ausschreibungsunterlagen und der Bekanntmachung im EU-Blatt geforderte, mit dem Angebot vorzulegende, Zertifizierungsnachweis zum Entsorgungsbetrieb gemäß § 52 Abs. 1 KrW-/ AbfG nicht vorgelegt wird. Weder die Vorlage eines nicht mehr gültigen Entsorgungszertifikates, noch die Ankündigung, ein solches nachzureichen, noch die Bezugnahme auf ein entsprechendes Zertifikat des in Bietergemeinschaft agierenden Partnerunternehmens vermögen diesen Mangel zu ersetzen. Die Vergabestelle ist an die in der Bekanntmachung und/oder den Verdingungsunterlagen vorgegebenen Anforderungen mit Rücksicht auf das Gebot der Transparenz und Gleichbehandlung/Chancengleichheit aller Bieter (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB) gebunden; sie darf weder zusätzliche noch andere Belege fordern, noch den Bietern die Vorlage anderer Nachweise gestatten oder zugunsten eines Bieters von dem festgelegten Vorlagetermin Ausnahmen gestatten.*)
2. Beruft sich ein Bieter in einem Vergabeverfahren bezüglich des Personals und der technischen Einrichtungen auf die Ressourcen eines anderen Unternehmens, auf das er vorgibt, uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeiten zu haben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den von dem Bieter dargestellten Sachverhalt bezüglich technischer und personeller Ausstattung und seiner Zugriffsmöglichkeiten insoweit weiter zu ermitteln bzw. zu überprüfen. Der Auftraggeber darf nicht von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgehen oder anhand willkürlicher, sachwidriger Maßstäbe entscheiden, sonst muss er sich ein Ermessensausfall vorwerfen lassen. Misslingt dem Bieter der Nachweis darüber, dass er über das für die fach und fristgerechte Ausführung des Auftrags erforderliche Personal und Gerät verfügt, so ist er wegen des fehlenden Nachweises der Leistungsfähigkeit nach Maßgabe von § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zwingend von der Wertung auszuschließen.*)
3. Ein sich nicht im Einklang mit den §§ 108 ff. des Saarländischen Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes (KSVG) bewegendes kommunales Unternehmen besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und ist gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A i.V.m. § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A i.V.m. §§ 108 ff. des Saarländischen Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes (KSVG) wegen wettbewerbsbeschränkender und unlauterer Verhaltensweisen bei der Auswahl der Angebote nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 1 KSVG ist neben der Abwasserbeseitigung auch die Abfallbeseitigung kommunalrechtlich privilegiert. Dazu gehört jedoch nicht der Gesamtbereich der Abfallentsorgung und Wertstofferfassung, sondern nur die den Gemeinden durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz zugewiesene Funktion der Aufnahme von Abfällen zur Beseitigung und von Abfällen aus privaten Haushalten (Verwertung und Beseitigung). Für die Aufgabenwahrnehmung in den übrigen Bereichen der Abfallentsorgung gilt die Schrankentrias des § 108 Abs. 1 KSVG. Der Privilegierungstatbestand des § 108 Abs. 2 KSVG bezieht sich folglich nur auf die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung im Bereich der Abfallentsorgung. Extraterritoriale Abfallentsorgungstätigkeiten sind - weil keine Pflichtaufgaben - von der Regelung des § 108 Abs. 2 KSVG nicht erfasst. Nach der Neufassung des § 108 KSVG vom 08.10.2003 liegt der ordnungspolitische Schwerpunkt auf der Marktbeteiligung (Vorrang der Privatwirtschaft), d.h. bei Leistungsparität im Verhältnis zu privaten Anbietern erlaubt der Landesgesetzgeber eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden nicht mehr. Der neue Absatz 4 des § 108 lässt daher eine Gemeindegrenzenüberschreitung nur zu, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift vorliegen, d.h. insbesondere, von einem öffentlichen Zweck der ausgreifenden Kommune getragen ist. Ein öffentlicher Zweck ist aber gemäß § 108 Abs. 3 Satz 3 KSVG keinesfalls dann mehr gegeben, wenn die Tätigkeit, mit der die Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Gesellschaftsleben teilnimmt, vorwiegend dazu dient, Gewinn zu erzielen. Ein öffentlicher Zweck ist aber auch dann nicht gegeben, wenn eine kommunale Einrichtung mit ihrer Teilnahme am Vergabeverfahren die Absicht verfolgt, ihre Unternehmenstätigkeit außerhalb des eigenen Gemeindegebietes räumlich auszuweiten, um sich neue Geschäftsfelder zu erschließen, die dann zu einer bislang offensichtlich nicht vorhandenen Auslastung ihrer Kapazitäten bzw. der Kapazitäten konzernzugehöriger Unternehmen führen sollen. Das ist mit dem öffentlichen Zweck im Sinne des § 108 Abs. 1 KSVG, der auf die unmittelbare oder mittelbare Förderung von der im öffentlichen Interesse gebotenen Versorgung der Bevölkerung zielt, nicht nur nicht vereinbar, sondern (Gedanke aus § 108 Abs. 3 Satz 3 KSVG) sogar kontraproduktiv. Der drittschützende Charakter dieser Vorschrift ergibt sich im Zusammenhang mit § 2 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2 VOL/A i.V.m. § 97 Abs. 7 GWB. Danach haben die Mitbieter ein Recht darauf, dass ein Unternehmen der öffentlichen Hand nicht in dieser Art und Weise in den Markt eintritt und an einem Ausschreibungsverfahren im Rahmen eines Wettbewerbs teilnimmt.*)
4. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A begründet eine Aufklärungs- und Prüfungspflicht der Vergabestelle, wenn eine Angebot ungewöhnlich niedrig kalkuliert scheint. Dies bedeutet, die Vergabestelle verfügt insoweit über keinerlei Ermessen dahingehend, ob sie eine Überprüfung durchführt oder davon absieht. Die Aufklärungspflicht setzt vielmehr ein, sobald die Vergabestelle Anhaltspunkte für einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis hat. Von einem Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und dem nachfolgenden Angebot allein ist jedoch für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist. Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne des Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeit keine Zweifel bestehen. Hat die Bewertung des Bieters auf den vorangegangenen Bewertungsstufen jedoch schon Zweifel z.B. an der Zuverlässigkeit, Eignung und/oder Fachkunde des Bieters ergeben, trifft den Auftraggeber im Zusammenhang mit der Auskömmlichkeitsprüfung nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A eine strengere Prüfungspflicht als bei einem Bieter, dessen Angebot im Rahmen der bis dahin angestellten Prüfung ohne Beanstandungen geblieben ist.*)
VolltextVPRRS 2006, 0301
VK Saarland, Beschluss vom 12.12.2005 - 3 VK 03/2005
1. Ein Angebot ist gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A wegen mangelhafter Eignung/Fachkunde von dem Vergabeverfahren zwingend auszuschließen, wenn der in den Ausschreibungsunterlagen und der Bekanntmachung im EU-Blatt geforderte, mit dem Angebot vorzulegende, Zertifizierungsnachweis zum Entsorgungsbetrieb gemäß § 52 Abs. 1 KrW-/ AbfG nicht vorgelegt wird. Weder die Vorlage eines nicht mehr gültigen Entsorgungszertifikates, noch die Ankündigung, ein solches nachzureichen, noch die Bezugnahme auf ein entsprechendes Zertifikat des in Bietergemeinschaft agierenden Partnerunternehmens vermögen diesen Mangel zu ersetzen. Die Vergabestelle ist an die in der Bekanntmachung und/oder den Verdingungsunterlagen vorgegebenen Anforderungen mit Rücksicht auf das Gebot der Transparenz und Gleichbehandlung/Chancengleichheit aller Bieter (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB) gebunden; sie darf weder zusätzliche noch andere Belege fordern, noch den Bietern die Vorlage anderer Nachweise gestatten oder zugunsten eines Bieters von dem festgelegten Vorlagetermin Ausnahmen gestatten.*)
2. Beruft sich ein Bieter in einem Vergabeverfahren bezüglich des Personals und der technischen Einrichtungen auf die Ressourcen eines anderen Unternehmens, auf das er vorgibt, uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeiten zu haben, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den von dem Bieter dargestellten Sachverhalt bezüglich technischer und personeller Ausstattung und seiner Zugriffsmöglichkeiten insoweit weiter zu ermitteln bzw. zu überprüfen. Der Auftraggeber darf nicht von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgehen oder anhand willkürlicher, sachwidriger Maßstäbe entscheiden, sonst muss er sich ein Ermessensausfall vorwerfen lassen. Misslingt dem Bieter der Nachweis darüber, dass er über das für die fach und fristgerechte Ausführung des Auftrags erforderliche Personal und Gerät verfügt, so ist er wegen des fehlenden Nachweises der Leistungsfähigkeit nach Maßgabe von § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A zwingend von der Wertung auszuschließen.*)
3. Ein sich nicht im Einklang mit den §§ 108 ff. des Saarländischen Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes (KSVG) bewegendes kommunales Unternehmen besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und ist gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A i.V.m. § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A i.V.m. §§ 108 ff. des Saarländischen Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes (KSVG) wegen wettbewerbsbeschränkender und unlauterer Verhaltensweisen bei der Auswahl der Angebote nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 1 KSVG ist neben der Abwasserbeseitigung auch die Abfallbeseitigung kommunalrechtlich privilegiert. Dazu gehört jedoch nicht der Gesamtbereich der Abfallentsorgung und Wertstofferfassung, sondern nur die den Gemeinden durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz zugewiesene Funktion der Aufnahme von Abfällen zur Beseitigung und von Abfällen aus privaten Haushalten (Verwertung und Beseitigung). Für die Aufgabenwahrnehmung in den übrigen Bereichen der Abfallentsorgung gilt die Schrankentrias des § 108 Abs. 1 KSVG. Der Privilegierungstatbestand des § 108 Abs. 2 KSVG bezieht sich folglich nur auf die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung im Bereich der Abfallentsorgung. Extraterritoriale Abfallentsorgungstätigkeiten sind - weil keine Pflichtaufgaben - von der Regelung des § 108 Abs. 2 KSVG nicht erfasst. Nach der Neufassung des § 108 KSVG vom 08.10.2003 liegt der ordnungspolitische Schwerpunkt auf der Marktbeteiligung (Vorrang der Privatwirtschaft), d.h. bei Leistungsparität im Verhältnis zu privaten Anbietern erlaubt der Landesgesetzgeber eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden nicht mehr. Der neue Absatz 4 des § 108 lässt daher eine Gemeindegrenzenüberschreitung nur zu, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift vorliegen, d.h. insbesondere, von einem öffentlichen Zweck der ausgreifenden Kommune getragen ist. Ein öffentlicher Zweck ist aber gemäß § 108 Abs. 3 Satz 3 KSVG keinesfalls dann mehr gegeben, wenn die Tätigkeit, mit der die Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Gesellschaftsleben teilnimmt, vorwiegend dazu dient, Gewinn zu erzielen. Ein öffentlicher Zweck ist aber auch dann nicht gegeben, wenn eine kommunale Einrichtung mit ihrer Teilnahme am Vergabeverfahren die Absicht verfolgt, ihre Unternehmenstätigkeit außerhalb des eigenen Gemeindegebietes räumlich auszuweiten, um sich neue Geschäftsfelder zu erschließen, die dann zu einer bislang offensichtlich nicht vorhandenen Auslastung ihrer Kapazitäten bzw. der Kapazitäten konzernzugehöriger Unternehmen führen sollen. Das ist mit dem öffentlichen Zweck im Sinne des § 108 Abs. 1 KSVG, der auf die unmittelbare oder mittelbare Förderung von der im öffentlichen Interesse gebotenen Versorgung der Bevölkerung zielt, nicht nur nicht vereinbar, sondern (Gedanke aus § 108 Abs. 3 Satz 3 KSVG) sogar kontraproduktiv. Der drittschützende Charakter dieser Vorschrift ergibt sich im Zusammenhang mit § 2 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2 VOL/A i.V.m. § 97 Abs. 7 GWB. Danach haben die Mitbieter ein Recht darauf, dass ein Unternehmen der öffentlichen Hand nicht in dieser Art und Weise in den Markt eintritt und an einem Ausschreibungsverfahren im Rahmen eines Wettbewerbs teilnimmt.*)
4. § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A begründet eine Aufklärungs- und Prüfungspflicht der Vergabestelle, wenn eine Angebot ungewöhnlich niedrig kalkuliert scheint. Dies bedeutet, die Vergabestelle verfügt insoweit über keinerlei Ermessen dahingehend, ob sie eine Überprüfung durchführt oder davon absieht. Die Aufklärungspflicht setzt vielmehr ein, sobald die Vergabestelle Anhaltspunkte für einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis hat. Von einem Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und dem nachfolgenden Angebot allein ist jedoch für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist. Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne des Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeit keine Zweifel bestehen. Hat die Bewertung des Bieters auf den vorangegangenen Bewertungsstufen jedoch schon Zweifel z.B. an der Zuverlässigkeit, Eignung und/oder Fachkunde des Bieters ergeben, trifft den Auftraggeber im Zusammenhang mit der Auskömmlichkeitsprüfung nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A eine strengere Prüfungspflicht als bei einem Bieter, dessen Angebot im Rahmen der bis dahin angestellten Prüfung ohne Beanstandungen geblieben ist.*)
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