Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4933 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
VPRRS 2006, 0199VK Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2006 - VK-08/2006-L
1. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages hängt nicht davon ab, dass nach der Rüge der behaupteten Verfahrensverstöße eine Wartefrist bis zur Anrufung der Vergabekammer eingehalten worden ist.*)
2. Die Vergabestelle ist im Rahmen der Ermittlung des Sachverhalts einer angenommenen schweren Verfehlung bzw. anschließender Selbstreinigung innerhalb des ihr zumutbaren Rahmens verpflichtet, die zugrundeliegenden Tatsachen aufzuklären und zu berücksichtigen und die Besonderheiten des Einzelfalls in ihre Entscheidung mit einzubeziehen.*)
3. Ermessensentscheidungen der Vergabestelle können grundsätzlich von den Nachprüfungsinstanzen nicht selbst anstatt der Vergabestelle getroffen werden. Es wäre allerdings bloße Förmelei dem Antragsgegner eine Neuvornahme der Eignungsbewertung aufzugeben, wenn der Antragsgegner im Rahmen seines schriftlichen Vortrags und im Verlauf der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran gelassen hat, dass er die Antragstellerin auch auf der Grundlage der im Verfahren gewonnenen neuen Erkenntnisse für unzuverlässig erachtet und diese Bewertung aus den nachfolgend dargestellten Gründen nicht ermessensfehlerhaft ist.*)
VolltextVPRRS 2006, 0198
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.02.2006 - 1 VK LVwA 51/05
Wenn die im Rahmen der Überprüfung der Vollständigkeit der Bewerbungsunterlagen dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil des § 13 Abs. 2a-h VOF nicht entsprochen wurde, so droht der Ausschluss aus dem weiteren Wettbewerb.*)
Gemäß § 10 Abs. 1 VOF dürfen nur die Bewerber in die Eignungsprüfung einbezogen werden, die nicht aufgrund von § 11 VOF ausgeschlossen wurden und die die in den §§ 12 und 13 VOF genannten Anforderungen erfüllen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0197
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2006 - 1 VK LVwA 01/06
1. Entscheidung über einen Ausschluss steht im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen bereits dahingehend ausgeübt, dass die abgeforderten Nachweise und Erklärungen mit den Angebotsunterlagen abgegeben werden mussten und von einer Nachforderung bewusst abgesehen wurde.*)
2. Wenn der Auftraggeber bezüglich des Formerfordernisses der Unterschriftsleistung bestimmte Anforderungen an die Angebote stellt, darf es eben nicht sein, dass die Auftraggeberseite oder auch die Vergabekammer bei der Feststellung der Identität der Unterzeichnenden auf die Mitarbeit eines am Verfahren beteiligten Bieters angewiesen ist.*)
3. Ausschlaggebend für den Verstoß gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbes ist der Umstand der Kenntnis eines an der Angebotserstellung maßgeblich Beteiligten von den Angeboten oder Teilen der Angebote der Konkurrenz.*)
VolltextVPRRS 2006, 0513
VK Bund, Beschluss vom 29.03.2006 - VK 3-15/06
Der Auftraggeber muss den Bietern alle Angaben und Daten mitteilen, die für eine sachgerechte Kalkulation einerseits und für eine Vergleichbarkeit und Wertbarkeit der Angebote andererseits erforderlich sind.
VolltextVPRRS 2006, 0195
OLG München, Beschluss vom 21.04.2006 - Verg 08/06
Steht der Geschäftsführer eines Bieters aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Taten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit unter Bewährung, ist dies ein Umstand, der geeignet ist, die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage zu stellen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0194
OLG München, Beschluss vom 21.04.2006 - Verg 8/06
Steht der Geschäftsführer eines Bieters aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Taten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit unter Bewährung, ist dies ein Umstand, der geeignet ist, die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage zu stellen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0193
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2006 - 2 U (Kart) 1/05
Der Bieter eines Vergabeverfahrens hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen objektiven Rechtsverstößen im Vergabeverfahren, wenn das Angebot des Bieters wegen unvollständiger Angaben zwingend von der Wertung der Angebote hätte ausgeschlossen werden müssen.
VolltextVPRRS 2006, 0188
OLG Schleswig, Beschluss vom 13.04.2006 - 1 Verg 10/05
1. Das Vergabenachprüfungsverfahren ist - in Anlehnung an das Kartellverwaltungsverfahren - prozessähnlich ausgestaltet. Dies und das Beschleunigungsziel im vergaberechtlichen Primärrechtsschutz erfordern eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 2 GWB. Eine Beschwerde kann danach nicht darauf gestützt werden, dass die Vergabekammer ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, es sei denn, die örtliche Unzuständigkeit wäre von einem Beteiligten im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht worden.
2. Die Bietergemeinschaft bleibt i.S.d. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, wenn weiterhin erstrebt wird, den Auftrag an die bestehende Bietergemeinschaft zu vergeben.
3. Eine Bietergemeinschaft besteht rechtlich identitätswahrend fort, wenn eine an ihr beteiligte GmbH auf eine AG verschmolzen worden ist (vgl. UmwG § 20). Dies gilt erst recht, wenn die AG erklärt, die Verpflichtungen der GmbH zu übernehmen und die Bietergemeinschaft fortzuführen.
4. Leistungsverzeichnisse sind einer Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen zugänglich. Den Maßstab hierfür bildet ein unbefangener und verständiger Leser, der mit der geforderten Leistung in technischer Hinsicht vertraut ist.
5. Wird in einem Leistungsverzeichnis nur für den Hauptspeicher die Unterstützung der ECC-Funktion verlangt und werden für die Hauptplatine dagegen diesbezüglich keinerlei Angaben gemacht, so ist das Leistungsverzeichnis dahin auszulegen, dass auch für die Hauptplatine eine Unterstützung der ECC-Funktion zu fordern ist, weil eine solche Forderung für den Hauptspeicher technisch nur Sinn macht, wenn auch die Hauptplatine diese Funktion unterstützt.
VolltextVPRRS 2006, 0187
OLG Schleswig, Beschluss vom 13.04.2006 - 1 (6) Verg 10/05
1. Das Vergabenachprüfungsverfahren ist - in Anlehnung an das Kartellverwaltungsverfahren - prozessähnlich ausgestaltet. Dies und das Beschleunigungsziel im vergaberechtlichen Primärrechtsschutz erfordern eine entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 2 GWB. Eine Beschwerde kann danach nicht darauf gestützt werden, dass die Vergabekammer ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, es sei denn, die örtliche Unzuständigkeit wäre von einem Beteiligten im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht worden.
2. Die Bietergemeinschaft bleibt i.S.d. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, wenn weiterhin erstrebt wird, den Auftrag an die bestehende Bietergemeinschaft zu vergeben.
3. Eine Bietergemeinschaft besteht rechtlich identitätswahrend fort, wenn eine an ihr beteiligte GmbH auf eine AG verschmolzen worden ist (vgl. UmwG § 20). Dies gilt erst recht, wenn die AG erklärt, die Verpflichtungen der GmbH zu übernehmen und die Bietergemeinschaft fortzuführen.
4. Leistungsverzeichnisse sind einer Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen zugänglich. Den Maßstab hierfür bildet ein unbefangener und verständiger Leser, der mit der geforderten Leistung in technischer Hinsicht vertraut ist.
5. Wird in einem Leistungsverzeichnis nur für den Hauptspeicher die Unterstützung der ECC-Funktion verlangt und werden für die Hauptplatine dagegen diesbezüglich keinerlei Angaben gemacht, so ist das Leistungsverzeichnis dahin auszulegen, dass auch für die Hauptplatine eine Unterstützung der ECC-Funktion zu fordern ist, weil eine solche Forderung für den Hauptspeicher technisch nur Sinn macht, wenn auch die Hauptplatine diese Funktion unterstützt.
VolltextVPRRS 2006, 0186
OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2006 - 1 Verg 3/06
1. Als "Listenpreis" ist ein Preis anzugeben, der "allgemein" gilt, d. h. den der Bieter auch von anderen Auftraggebern erzielt bzw. der für alle Abnehmer des Produktes gilt.
2. Indem nach Listenpreisen "des Bieters" gefragt wird, ist auch klar, dass es nur um dessen eigene Preise gehen kann. Die bloße Übermittlung von Listenpreisen von Zulieferern oder anderen Stellen genügt nicht. Das schließt nicht aus, dass der Bieter die Preise übernimmt, die in "fremden" Preislisten enthalten sind. Allerdings muss der diese (übernommenen) Preise dann unmissverständlich und verbindlich als seine eigenen "Listenpreise" anbieten, damit für die - gem. § 97 Abs. 2 GWB der Gleichbehandlung aller Angebote verpflichteten - Wertung aller Angebote eine in dieser Hinsicht gleichermaßen verlässliche Grundlage besteht.
3. Nimmt der Bieter bei den Preisen nur Bezug auf die Preislisten der Hersteller, so fehlen wesentliche Preisangaben, weil sich der Auftraggeber in einem solchen Fall die Preise erst beschaffen muss und nicht sicher sein kann, dass er die aktuelle Preisliste hat.
4. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz kann der antragstellende Bieter beanspruchen, dass alle Angebote nach gleichen Grundsätzen und Maßstäben auf (zwingende) Ausschlussgründe überprüft werden. Die Vergabestelle ist insoweit jedenfalls innerhalb des selben Vergabeverfahrens zu systemgerechtem Vorgehen verpflichtet.
VolltextVPRRS 2006, 0181
VK Hessen, Beschluss vom 20.01.2006 - 69d-VK-92/2005
Gemäß § 7b Nr. 1 Abs. 3 VOL/A ist es Aufgabe des Bewerbers, der Vergabestelle gegenüber seine Leistungsfähigkeit in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht nachzuweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2005, Verg 45/04). Ergeben sich aus vorgelegten Unterlagen ernstliche Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit, kann er, sofern er dazu in der Lage ist, diese Zweifel durch die Vorlage anderer, aussagekräftiger Unterlagen, wie z. B. der Vorlage von Bürgschaften und Finanzierungsbestätigungen entkräften. Dazu kann auch eine fundierten Stellungnahme eines Steuerberaters zählen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0173
VK Hessen, Beschluss vom 23.01.2006 - 69d-VK-93/2005
Gemäß § 7b Nr. 1 Abs. 3 VOL/A ist es Aufgabe des Bewerbers, der Vergabestelle gegenüber seine Leistungsfähigkeit in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht nachzuweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2005, Verg 45/04). Ergeben sich aus vorgelegten Unterlagen ernstliche Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit, kann er, sofern er dazu in der Lage ist, diese Zweifel durch die Vorlage anderer, aussagekräftiger Unterlagen, wie z.B. der Vorlage von Bürgschaften und Finanzierungsbestätigungen entkräften. Dazu kann auch eine fundierten Stellungnahme eines Steuerberaters zählen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0172
VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2005 - VK-30/2005-B
1. Der Antragsgegner vermochte den Nachweis nicht zu führen, dass der Antragstellerin eine schweren Verfehlung im Sinn von § 8 Nr. 5 c VOB/A vorzuwerfen ist. Denn der Antragsgegner stützt sich in seinem Vortrag lediglich auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Zustandekommens bzw. der Erfüllung eines Wartungsvertrages sowie des Abnahmezeitpunktes der Leistung in einem Vertragsverhältnis der Niederlassung xxxx des Auftraggebers mit der Antragstellerin. Allein das Vorliegen einer Auseinandersetzung zwischen Vertragsparteien belegt jedoch noch nicht eine schuldhafte Vertragsverletzung der einen Seite, die ggfs. als schwere Verfehlung einzustufen sein könnte.*)
2. Gemäß § 17 a Nr. 3 Abs. 1 i.V.m. § 17 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A muss bei europaweiter Ausschreibung die Bekanntmachung die verlangten Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bieters (§ 17 Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe s VOB/A) enthalten. Selbst der Hinweis in beiden Ausschreibungen auf die Verdingungsunterlagen sowie der pauschale Verweis auf § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A bezüglich der Eignungsanforderungen kann daher nicht als ausreichend bewertet werden. Ohne eine wirksame Forderung der Eignungsnachweise ist allerdings auch keine Eignungsprüfung möglich, jedenfalls könnte kein Angebot formal als bzgl. der Eignungsnachweise als unvollständig angesehen werden, wenn es die in den Verdingungsunterlagen geforderten Nachweise nicht oder nicht vollständig enthält, da schon die Anforderung nicht wirksam gestellt wurde.*)
VolltextVPRRS 2006, 0171
VK Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2005 - VK-39/2005-L
1. Die Chancenlosigkeit des Angebots der Antragstellerin ergibt sich daraus, dass sie mehrere Preisblätter abgegeben hat. Da die Antragstellerin ohne jeden weiteren Kommentar oder ohne Erläuterung lediglich mehrere Preisblätter ihrem Angebot beigelegt hat, ist für die Antragstellerin nicht eindeutig erkennbar, welches Preisblatt für das Haupt- oder Nebenangebot gelten soll.*)
2. Da vorliegend nicht alle Bieter vom Verfahren aufgrund desselben Mangels auszuschließen waren, kann der Zuschlag auf ein Angebot erteilt werden, das nicht an dem gleichen Mangel leidet wie das Angebot der Antragstellerin, womit der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt wird, eine von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme im obigen Sinne liegt hier nicht vor. Der Umstand, dass die Angebote der beiden in der Wertung verbliebenen Bieter aber an anderen Mängeln leiden, ist nicht geeignet, die Antragsbefugnis wieder aufleben zu lassen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0169
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.03.2006 - VK-SH 02/06
1. Eine Rüge innerhalb von vier Tagen nach Kenntnisnahme vom vermeintlichen Vergaberechtsverstoß kann noch unverzüglich im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB sein.*)
2. Fügt ein Bieter seinem Angebot entgegen der ausdrücklichen Maßgabe der Verdingungsunterlagen den (unterschriebenen) Angebotsvordruck nicht bei, ist das Angebot wegen Ermessensreduzierung auf Null gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a) VOL/A zwingend auszuschließen.*)
3. Die (ausdrückliche) Weigerung eines Bieters, die AGB des Auftraggebers, die VOL/B, die Mindestbedingungen der Leistungsbeschreibung und die Besonderen Vertragsbedingungen anzuerkennen, stellt eine unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen dar, die zum zwingenden Ausschluss des Angebotes gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A führt.*)
4. Nebenangebote bzw. Änderungsvorschläge sind dann nicht zuzulassen, wenn von verbindlichen Festlegungen in den Verdingungsunterlagen abgewichen wird. Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung, die AGB des Auftraggebers und die VOL/B sind auch im Rahmen eines Nebenangebotes nicht disponibel.*)
5. Die Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag ist von der Wertungsfähigkeit der Antragstellerofferte abhängig zu machen, ohne die Angebote der übrigen Bieter in den Blick zu nehmen.*)
6. Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers, sich trotz eines offensichtlich unbegründeten Nachprüfungsantrags gemäß § 111 Abs. 1 GWB über die Angebote der anderen Bieter und die Unterlagen der Vergabestelle zu informieren, liegt nicht vor.*)
7. Auf eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 GWB verzichtet werden, wenn sich die Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags für die Vergabekammer unmittelbar durch Einsicht in das Angebot des Antragstellers ergibt, von einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären, die zu einer anderen Bewertung führen können, und nach dem Vorbringen des Antragstellers für diesen unter keinem Gesichtspunkt Erfolgsaussichten bestehen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0167
VK Lüneburg, Beschluss vom 22.03.2006 - VgK-05/2006
1. Die Bewerbungsbedinung:
"Wenn den Verdingungsunterlagen Formblätter zur Preisaufgliederung beigefügt sind, hat der Bieter die seiner Kalkulationsmethode entsprechenden Formblätter ausgefüllt mit seinem Angebot abzugeben. Die Nichtabgabe der ausgefüllten Formblätter kann dazu führen, dass das Angebot nicht berücksichtigt wird."
kann aus dem Bieterhorizont nur so verstanden werden, dass der öffentliche Auftraggeber je nach gewählter Kalkulationsmethode des Bieters entweder Angaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen (dann: Vordruck EFB-Preis 1a) oder eben Angaben zur Kalkulation über die Endsumme (dann: Formblatt EFB-Preis 1b) verlangte.
2. Gemäß § 30 VOB/A ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Der Anwendungsbereich des § 30 Nr. 1 VOB/A erstreckt sich dabei sowohl auf den formalen Verfahrensablauf als auch materiell auf die Maßnahmen, Feststellungen und die Begründung der einzelnen Entscheidungen. Der Vergabevermerk ist chronologisch zu fassen und muss sich dabei an der in der VOB vorgeschriebenen Reihenfolge orientieren. Zu den materiellen Dokumentationspunkten zählen insbesondere die Verfahrensphasen, bei denen die Vergabestelle eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wie bei der Prüfung der Angebote, Angaben über Verhandlungen mit Bietern und deren Ergebnis sowie das Ergebnis der Wertung der Angebote. Ebenso sind im Vergabevermerk die Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf das betreffende Angebot anzugeben.
3. Eine fehlende Dokumentation wesentlicher Schritte bis zur Vergabeentscheidung ist daher rechtsfehlerhaft und führt zu einer Nichtnachvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung.
4. Findet sich in der Dokumentation lediglich die Wertung des Zuschlagskriteriums „Preis“ und ist dagegen in keiner Weise dokumentiert, ob, in welcher Weise und ggf. mit welchem Ergebnis die übrigen gemäß § 25a VOB/A bekannt gemachten Zuschlagskriterien bei der Angebotswertung berücksichtigt wurden, so ist die Dokumentation rechtsfehlerhaft.
6. Aus dem Urteil des EuGH vom 16.10.2003 (IBR 2003, 683) lässt sich das vom BayObLG und vom OLG Rostock statuierte restriktive Erfordernis einer Definition und Bekanntmachung von gesonderten technischen Mindestanforderungen als zwingende Voraussetzung für die Wertung von Nebenangeboten nicht ableiten. Weder Art. 19 Abs. 1 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37 EWG noch Art. 24 Richtlinie 2004/18/EG verlangen ausdrücklich über formelle Anforderungen an Nebenangebote hinaus die Festlegung auch besonderer technischer Mindestbedingungen.
7. Auch der EuGH hat in seiner zitierten Entscheidung vom 16.10.2003 (IBR 2003, 883) nicht darüber entschieden, welche positiven Anforderungen an die Mindestanforderung zu stellen sind. Er hat lediglich festgestellt, dass es nicht genügt, wenn die Vergabestelle auf eine nationale Rechtsvorschrift verweist, die als Kriterium aufstellt, dass mit dem Alternativvorschlag die Erbringung einer qualitativ gleichwertigen Leistung sichergestellt ist.
VolltextVPRRS 2006, 0166
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.03.2006 - VgK-06/2006
1. Die Rüge muss angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich binnen ein bis drei Tagen erfolgen. Eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird, kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert.
2. Werden beim Durcharbeiten der Verdingungsunterlagen Ungenauigkeiten festgestellt, liegt bereits positive Kenntnis vor.
3. Das außergewöhnliche Kündigungsrecht des öffentlichen Auftraggebers aus Haushaltsgründen bedeutet regelmäßig ein vergaberechtswidriges ungewöhnliches Wagnis für den Auftragnehmer i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VOL/A. Es ist nicht zu rechtfertigen, dem Auftragnehmer das Haushaltsrisiko des Auftraggebers zu überbürden.
VolltextVPRRS 2006, 0165
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.03.2006 - VgK-6/2006
1. Ein außergewöhnliches Kündigungsrecht des Auftraggebers aus Haushaltsgründen beinhaltet grundsätzlich ein vergaberechtswidriges ungewöhnliches Wagnis für den Auftragnehmer. Es ist nicht zu rechtfertigen, dem Auftragnehmer das Haushaltsrisiko des Auftraggebers zu überbürden.
2. Im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für den öffentlichen Auftraggeber schon wegen des Charakters des Nachprüfungsverfahrens als gerichtsähnlich ausgestaltetes Verfahren notwendig.
VolltextVPRRS 2006, 0164
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2006 - Verg 96/05
1. Die Entschließung der Vergabekammer im Falle der Ablehnung eines ihrer Mitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
2. Für den Fall der Ablehnung von Vergabekammermitgliedern ist die analoge Anwendung der einschlägigen Vorschriften der VwGO und nicht der des VwVfG angemessen.
3. Von einer die Vorlagepflicht auslösenden Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 GWB kann nur gesprochen werden, wenn eine Rechtsfrage bei einem im wesentlichen gleichen oder vergleichbar gelagerten Sachverhalt anders entschieden werden soll.
4. Eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung vermag einen nicht statthaften Rechtsbehelf nicht konstitutiv zu begründen.
VolltextVPRRS 2006, 0162
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.03.2006 - VgK-04/2006
1. Aus dem Urteil des EuGH vom 16.10.2003 (IBR 2003, 683) lässt sich das vom BayObLG und vom OLG Rostock statuierte restriktive Erfordernis einer Definition und Bekanntmachung von gesonderten technischen Mindestanforderungen als zwingende Voraussetzung für die Wertung von Nebenangeboten nicht ableiten lässt. Weder Art. 19 Abs. 1 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37 EWG noch Art. 24 Richtlinie 2004/18/EG verlangen ausdrücklich über formelle Anforderungen an Nebenangebote hinaus die Festlegung auch besonderer technischer Mindestbedingungen.
Auch der EuGH hat in seiner zitierten Entscheidung vom 16.10.2003 (IBR 2003, 883) nicht darüber entschieden, welche positiven Anforderungen an die Mindestanforderung zu stellen sind. Er hat lediglich festgestellt, dass es nicht genügt, wenn die Vergabestelle auf eine nationale Rechtsvorschrift verweist, die als Kriterium aufstellt, dass mit dem Alternativvorschlag die Erbringung einer qualitativ gleichwertigen Leistung sichergestellt ist.
2. Weichen Angebote von den Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses ab, ist der Auftraggeber nicht gehindert diese dennoch zu werten, wenn sie nur unwesentliche Änderungen am Plan erforderlich machen und für sie die zur Planänderung erforderlichen Zustimmungen eingeholt werden können.
3. Weichen mehrere Angebote von den Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses ab und wird nur ein Angebot deswegen ausgeschlossen, so verstößt der Auftraggeber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 19 Abs. 2 GWB.
4. Die an einem Vergabeverfahren beteiligten Bieter haben gemäß § 97 Abs. 7 GWB ein subjektives Recht auf ausreichende Dokumentation des Vergabeverfahrens und insbesondere der wesentlichen Entscheidungen im Vergabeverfahren.
5. Gemäß § 30 VOB/A ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Der Anwendungsbereich des § 30 Nr. 1 VOB/A erstreckt sich dabei sowohl auf den formalen Verfahrensablauf als auch materiell auf die Maßnahmen, Feststellungen und die Begründung der einzelnen Entscheidungen. Der Vergabevermerk ist chronologisch zu fassen und muss sich dabei an der in der VOB vorgeschriebenen Reihenfolge orientieren. Zu den materiellen Dokumentationspunkten zählen insbesondere die Verfahrensphasen, bei denen die Vergabestelle eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wie bei der Prüfung der Angebote, Angaben über Verhandlungen mit Bietern und deren Ergebnis sowie das Ergebnis der Wertung der Angebote. Ebenso sind im Vergabevermerk die Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf das betreffende Angebot anzugeben.
6. Eine fehlende Dokumentation wesentlicher Schritte bis zur Vergabeentscheidung ist daher rechtsfehlerhaft und führt zu einer Nichtnachvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidung.
7. Findet sich in der Dokumentation lediglich die Wertung des Zuschlagskriteriums „Preis“ und ist dagegen in keiner Weise dokumentiert, ob, in welcher Weise und ggf. mit welchem Ergebnis die übrigen gemäß § 25a VOB/A bekannt gemachten Zuschlagskriterien bei der Angebotswertung berücksichtigt wurden, so ist die Dokumentation rechtsfehlerhaft.
8. Nur in den Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien nicht bekannt gemacht hat oder ausdrücklich nur das Kriterium "Preis" benannt hat, kann und darf ausschließlich der niedrigste Preis als Zuschlagskriterium bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes zu Grunde gelegt werden.
VolltextVPRRS 2006, 0160
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.2006 - 11 Verg 11/05
1. Bei einem offenen Ausgang des Nachprüfungsverfahrens ist regelmäßig die aufschiebende Wirkung zu verlängern, wenn nicht gewichtige Belange der Allgemeinheit einen raschen Abschluss des Vergabeverfahrens erfordern.
2. Ein Nachprüfungsantrag kann zeitgleich mit der Rüge gestellt werden. Eines Zuwartens mit der Stellung des Nachprüfungsantrages bedarf es nicht.
3. Sind an einem Vergabeverfahren nur noch zwei oder wenige Bieter beteiligt, deren Angebote unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeschlossen werden müssen, so liegt ein möglicher Schaden (§ 107 Abs. 2 GWB) des Antragstellers, auch wenn dessen Angebot ebenfalls von vornherein auszuschließen war, darin, dass er sich im Falle einer Neuausschreibung des Auftrags wiederum an dem Vergabeverfahren beteiligen könnte.
4. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eine Interessenbeeinträchtigung eines Antragstellers ist immer dann zu bejahen, wenn hinsichtlich beider Angebote ein (zwingender) Ausschlussgrund vorliegt, ohne dass es darauf ankommt, ob Gleichartigkeit der Mängel im Rahmen einer bestimmten Position eines Leistungsverzeichnisses oder in anderen, für die Angebotswertung relevanten Bereichen vorliegt.
5. Da es diesbezüglich unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt (etwa OLG Naumburg, IBR 2005, 707) wird im weiteren Verlauf des Nachprüfungsverfahren eine Divergenzvorlage an den BGH von Nöten sein.
VolltextVPRRS 2006, 0159
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.02.2006 - 11 Verg 18/05
Die Vergabekammer kann die Kosten vollständig der Vergabestelle auferlegen, auch wenn der Antragsteller nur mit seinem Hilfsantrag durchdringt.
VolltextVPRRS 2006, 0158
VK Hessen, Beschluss vom 30.11.2005 - 69d-VK-83/2005
1. Auch wenn Referenzen nur „beispielsweise“ als Nachweis der Leistungsfähigkeit eines Bieters gefordert werden, müssen diese, falls sie vorgelegt werden, den Anforderungen der Vergabebekanntmachung entsprechen, um der Vergabestelle eine Prüfung zu ermöglichen, ob der jeweilige Bieter den Nachweis der Leistungsfähigkeit geführt hat.*)
2. Werden die verlangten fachlichen Eignungsnachweise nicht erbracht, ist das Angebot zwingend nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A auszuschließen und es liegt nicht lediglich ein fakultativer Ausschlussgrund vor. Der Nachweis der Eignung anhand bestimmter Unterlagen fällt nicht unter den Begriff der „Angaben und Erklärungen“ des § 25 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a VOL/A sondern unterliegt der speziellen Regelung des § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A mit der Folge des zwingenden Ausschlusses bei Fehlen der geforderten Nachweise.*)
VolltextVPRRS 2006, 0149
VK Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2005 - 2 VK 44/05
1. Durch das nicht bekannt gemachte, nachträgliche Einbeziehen von Umständen - hier der erhöhten Hygieneanforderungen wegen der mehrfachbehinderten Schüler - in die Bewertung der ohne diesen Hinweis erstellten Angebote benachteiligt die Auftraggeberin gerade die Bieter, die ihre Arbeitsstunden besonders sparsam an den von der Auftraggeberin mitgeteilten Regelwerken orientiert haben.*)
2. Zur Klarheit der Ausschreibung hätte beitragen können, wenn die Auftraggeberin schon darin ihre Mindestarbeitszeitkalkulation mitgeteilt und den Bietern die Möglichkeit eröffnet hätte, im Wege von Nebenangeboten auch geringere Arbeitszeiten mit dem gleichen Reinigungseffekt anzubieten.*)
VolltextVPRRS 2006, 0145
VK Thüringen, Beschluss vom 30.01.2006 - 360-4003.20-055/05-EF-S
Vermutet der öffentliche Auftraggeber einen unangemessen niedrigen Angebotspreis und ersucht er den Bieter daher um Erläuterung seiner Kalkulation, muss der Bieter die Anfrage des Auftraggebers widerspruchsfrei, nachvollziehbar und fristgerecht beantworten. Andernfalls ist das Angebot zwingend auszuschließen.
VolltextVPRRS 2006, 0139
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2006 - Verg 92/05
1. Die Eignung der Bewerber ist beim nicht offenen Verfahren vor der Angebotsabgabe zu prüfen.
2. Es ist vergaberechtlich zulässig, dass der öffentliche Auftraggeber mit der Bekanntmachung zum Beleg der Eignung der Bewerber von diesen den Nachweis der Eintragung im Handelsregister verlangt.
3. Die Fotokopie des Ausdrucks einer vom zuständigen Amtsgericht erstellten pdf-Datei des Handelsregisterblattes ist zwar als Beweismittel grundsätzlich geeignet, den Nachweis der Tatsache der Eintragung in das Handelsregister zu führen. Der Nachweis der Eintragung setzt aber voraus, dass sich aus der Fotokopie des Ausdrucks ergibt, dass der Bewerber unter seiner Firma im Handelsregister tatsächlich eingetragen ist.
VolltextVPRRS 2006, 0137
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.01.2006 - Verg 93/05
1. Die Kampfmittelbeseitigung stellt einen Dienstleistungsauftrag dar, soweit nicht konkrete Bauvorhaben, bezüglich deren Ausführung oder Planung die ausgeschriebenen Kampfmittelräumungsmaßnahmen gleichzeitig erfolgen sollen, vorliegen.
2. Kann ein Bieter - als newcomer - mit dem Teilnahmeantrag geforderte Eignungsnachweise nicht vorlegen, ist der Teilnahmeantrag zwingend auszuschließen.
3. Fordert der Auftraggeber Referenzen über durchgeführte vergleichbare Leistungen, genügt die Angabe von Rahmenverträgen als Referenz nicht. Allein der Abschluss von Rahmenverträgen belegt nicht, dass ein Bieter über die notwendige Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit zur Ausführung von konkreten ausgeschriebenen Aufträgen verfügt.
VolltextVPRRS 2006, 0134
OLG Naumburg, Beschluss vom 02.03.2006 - 1 Verg 1/06
1. Zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrages nach endgültiger Abstandnahme des öffentlichen Auftraggebers von der Vergabe eines Dienstleistungsauftrages (hier: bei ursprünglicher Absicht einer Direktvergabe).*)
2.1. Auch in Fällen der Nichtbeachtung einer vermeintlichen Ausschreibungspflicht besteht grundsätzlich die Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB. Eine Rüge kann ausnahmsweise auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls entbehrlich sein.*)
2.2. Eine Rügeobliegenheit kann frühestens mit dem Begehen des Vergaberechtsverstoßes entstehen, d.h. mit einer Willensäußerung des öffentlichen Auftraggebers, die Rechtswirkungen entfalten kann (hier: Beschluss der Verbandsversammlung eines Zweckverbandes).*)
2.3. Zur Unverzüglichkeit einer Rüge innerhalb von vier Werktagen ab Kenntnis vom Verbandsversammlungsbeschluss.*)
3. Der Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen zwei Abwasserzweckverbänden, der auf eine mandatierende Übertragung der kaufmännischen und technischen Betriebsführung der Abwasserbeseitigung gerichtet ist, unterfällt nach bislang einhelliger Rechtsprechung der Ausschreibungspflicht im Verfahren nach §§ 97 ff GWB.*)
VolltextVPRRS 2006, 0131
VK Thüringen, Beschluss vom 07.02.2006 - 360-4002.20-063/05-EF-S
1. Unvollständige Formblätter EFB-Preis 1a, 1b führen zwingend zum Ausschluss eines Angebots.
2. Ist eine gesonderte Rüge von Vergaberechtsverletzungen gegenüber der Vergabestelle in einem Nachprüfungsverfahren regelmäßig entbehrlich, so ändert dieser Grundsatz nichts daran, dass gleichwohl solche Verletzungshandlungen rechtzeitig geltend zu machen sind.
3. Eine Beschränkung auf das rein nationale RAL-Gütezeichen als Qualitätsnachweis ist rechtswidrig.
4. Die Preisangabe einer Position mit 0,00 € stellt begrifflich und tatsächlich eine Aussage zum Angebotspreis dar.
VolltextVPRRS 2006, 0129
EuGH, Urteil vom 09.02.2006 - Rs. C-226/04
Art. 29 Abs. 1 e, f Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG steht einer nationalen Regelung oder Verwaltungspraxis nicht entgegen, nach der ein Dienstleistungserbringer, der bei Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme am Vergabeverfahren seine Verpflichtungen im Bereich der Sozialbeiträge sowie der Steuern und Abgaben nicht durch vollständige Zahlung der entsprechenden Beträge erfüllt hat, seine Situation
- aufgrund staatlicher Maßnahmen der Steueramnestie oder der steuerlichen Milde oder
- aufgrund einer mit der Verwaltung getroffenen Vereinbarung über Ratenzahlung oder Schuldenentlastung oder
- durch Einlegung eines verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs
nachträglich regularisieren kann, sofern er innerhalb der in der nationalen Regelung oder durch die Verwaltungspraxis festgelegten Frist nachweist, dass er Begünstigter solcher Maßnahmen oder einer solchen Vereinbarung war oder dass er innerhalb dieser Frist ein solches Rechtsmittel eingelegt hat.*)
VolltextVPRRS 2006, 0128
VK Arnsberg, Beschluss vom 08.02.2006 - VK 01/06
Keine Antragsbefugnis, wenn behauptetes Hindernis zur Angebotsabgabe nicht nachvollziehbar ist.*)
VolltextVPRRS 2006, 0127
VK Arnsberg, Beschluss vom 02.02.2006 - VK 30/05
Die Abgabe eines eigenen Angebots neben der Abgabe eines Angebots im Rahmen einer Bietergemeinschaft verletzt den Geheimwettbewerb.*)
VolltextVPRRS 2006, 0126
VK Arnsberg, Beschluss vom 21.02.2006 - VK 29/05
1. Eine Vergabe von Bauaufträgen in dreifacher Millionenhöhe auf 25 Jahre und mehr in Form von rahmenvertragsähnlichen Vereinbarungen verstößt gegen das Wettbewerbsgebot des § 97 Abs. 1 GWB.*)
2. Intransparente, nicht dargelegte Berechnungen eines Ausschlusskriteriums können einen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellen.*)
3. Kalkulationsrelevante Listen müssen allen Bietern gleichermaßen zur Verfügung stehen. Nicht verhandelbare Vorgaben müssen auch im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens erkennbar sein.*)
VolltextVPRRS 2006, 0122
VK Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2005 - 1 VK 27/05
1. Das Angebot eines Bieters ist zwingend wegen fehlender Eignung nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A auszuschließen, wenn die vom Auftraggeber geforderten Erklärungen über Umsätze, Referenzen und Bilanzen der letzten drei Geschäftsjahre nicht mit dem Angebot vorgelegt werden. Dies gilt auch für so genannte "Newcomer".*)
2. Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit kann sich ein Bieter auch auf die Eignung eines Dritten berufen, wenn er mit dem Angebot die tatsächliche Verfügung über die Leistungen oder Einrichtungen des Dritten nachweist.*)
3. Eine Einsicht in die Angebote von Mitbietern ist dem Antragsteller zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Mitbieter zu versagen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0121
VK Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2005 - VK 13/05
1. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist weit auszulegen. Er ist nicht auf gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweisen eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind. Dazu gehört auch der Grundsatz des Geheimwettbewerbes.*)
2. Ein Bieter missachtet das Gebot des Geheimschutzes, wenn er durch Dritte Kenntnis vom letztverbindlichen Angebot eines Mitbewerbers erlangt und diese unrechtmäßig erworbenen Kenntnisse verwertet mit dem Ziel, dem Mitbewerber seine Chancen auf den Zuschlag zu nehmen bzw. zu beeinträchtigen. Dies gilt erst Recht im Verhandlungsverfahren, weil die durch den Auftraggeber ausgewählten Angebote bis zum Abschluss der Verhandlungen miteinander in Konkurrenz stehen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0120
VK Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2005 - 1 VK 33/05
Wird eine Ausschreibung aufgehoben und will ein Bieter einen Rechtsverstoß im Vergabeverfahren (bis zur Aufhebung) gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB geltend machen, muss er zudem ein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend machen und begründen (hier: Feststellungsinteresse verneint).
VolltextVPRRS 2006, 0118
VK Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2005 - VK 21/05
1. Hält ein Bieter die in der Bekanntmachung mitgeteilten Mindestbedingungen für unzulässig, so muss er dies bis zur Frist für die Abgabe des Angebotes nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB rügen
2. Auch so genannte "Newcomer" müssen die vom Auftraggeber geforderten Umsatzangaben und Referenzen erfüllen. Die Vergabevorschriften (insbesondere § 7a Nr. 2 Abs. 2 lit. a) VOL/A, Art. 32 Abs. 2 b, 32 Abs. 4 Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG) nehmen bewusst in Kauf, dass bei öffentlichen Aufträgen der Marktzutritt für "Newcomer" erschwert wird. Das ist zumindest bei komplexen Leistungen, wie vorliegend der Restmüllabfuhr als Teil der Daseins- und Gesundheitsvorsorge, gerechtfertigt.
3. Fehlen danach vorzulegende Nachweise, insbesondere Referenzlisten, die über Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad vergleichbarer Leistungen sowie über die Umsätze der letzten drei Jahre Aufschluss geben können, rechtfertigt dies den Ausschluss des Angebotes von der Wertung.
4. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A fordert, dass ein Bieter über ausreichende finanzielle Mittel verfügen muss, die es ihm ermöglichen, seinen laufenden Verpflichtungen gegenüber seinem Personal, dem Staat und sonstigen Gläubigern nachzukommen. Ist ein Bieter aufgrund der erst vor kurzem erfolgten Aufnahme der Geschäftstätigkeit nicht in der Lage, hinreichende Umsatzzahlen vorzuweisen, so sind Zweifel an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit berechtigt. Die Eignung des Bieters muss sich ausschließlich danach richten, ob er Gewähr dafür bietet, den Auftrag in sorgfältiger Art und Weise auszuführen.
5. Im Rahmen des Eignungsnachweises ist der Nachweis der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Kapazitäten konzernverbundener Unternehmen innerhalb der Angebotsfrist zu führen.
6. Referenzen konzernverbundener Unternehmen können nur dann für den "Newcomer" gelten, wenn sichergestellt ist, dass dieser den ausgeschriebenen Auftrag vollständig oder zumindest zu einem ganz überwiegenden Teil durch das Personal der Muttergesellschaft durchführen wird.
7. Die Eignung des Bieters bestimmt sich grundsätzlich nicht allein aus der Person seines Inhabers oder organschaftlichen Vertreters, sondern aus der Unternehmensorganisation als Ganzes, also durch die Gesamtheit der das Unternehmen prägenden Leistungsträger, welche die zu vergebende Leistung zu erbringen haben, d. h. letztlich über die Summe der in der betrieblichen Tätigkeit angesammelten Erfahrungen und Qualifikationen.
VolltextVPRRS 2006, 0117
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.12.2005 - 1 VK LVwA 43/05
Die Rügefrist des 107 Abs. 3 S. 1 GWB beginnt damit, dass dem Bieter diejenigen Tatsachen bekannt werden, aus denen für diesen ein tatsächlicher oder vermeintlicher Vergabefehler folgt. Für die Annahme der Kenntnis vom vermeintlichen Vergabeverstoß ist eine zumindest laienhafte rechtliche Wertung des Bieters ausreichend. Eine bloße Erkennbarkeit i. S. d. § 107 Abs. 3 S. 2 GWB kann aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts des hier in Analogie einschlägigen § 107 Abs. 3 S. 1 GWB zwar nicht als ausreichend erachtet werden, dennoch besteht die Rügeobliegenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Bieter Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler erlangt.*)
VolltextVPRRS 2006, 0114
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2005 - Verg 69/05
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann auch in einem schriftlichen Verfahren erfüllt werden.
2. Fordert der Auftraggeber gemäß einem Angebotsvordruck eine Erklärung zum Nachunternehmereinsatz und kreuzt ein Bieter keine der angegebenen Wahlmöglichkeiten an bzw. gibt er zum geplanten Nachunternehmereinsatz auch sonst keinerlei ausdrückliche Erklärung ab, ist das Angebot deshalb unvollständig und kann ermessensfehlerfrei ausgeschlossen werden.
3. Der öffentliche Auftraggeber auch bei Vergaben nach dem zweiten Abschnitt der VOL/A Angaben über den Nachunternehmereinsatz verlangen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Zulässigkeit des Nachunternehmereinsatzes steht dem nicht entgegen.
VolltextVPRRS 2006, 0111
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2005 - Verg 65/05
1. Eine funktionale Leistungsbeschreibung ist auch zulässig, wenn nur eine Dienstleistung geschuldet ist.
2. Bei hinreichend klaren Wertungskriterien und versiertem Wertungspersonal besteht auch bei Massenausschreibungen keine Pflicht zur Erstellung eines Wertungsleitfadens.
3. Der öffentliche Auftraggeber kann sich auf eine Größenordnung zur Festlegung einer Aufgreifschwelle für ungewöhnlich niedrige Angebote festlegen. Mit dieser Festlegung tritt für die Angebotswertung jedoch keine endgültige Bindung in der Frage ein, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Angebot preislich ungewöhnlich niedrig erscheint, wenn z.B. regionale Schwankungen zu berücksichtigen sind.
VolltextVPRRS 2006, 0108
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2005 - Verg 66/05
1. Eine funktionale Leistungsbeschreibung ist auch zulässig, wenn nur eine Dienstleistung geschuldet ist.
2. Bei hinreichend klaren Wertungskriterien und versiertem Wertungspersonal besteht auch bei Massenausschreibungen keine Pflicht zur Erstellung eines Wertungsleitfadens.
3. Der öffentliche Auftraggeber kann sich auf eine Größenordnung zur Festlegung einer Aufgreifschwelle für ungewöhnlich niedrige Angebote festlegen. Mit dieser Festlegung tritt für die Angebotswertung jedoch keine endgültige Bindung in der Frage ein, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Angebot preislich ungewöhnlich niedrig erscheint, wenn z.B. regionale Schwankungen zu berücksichtigen sind.
VolltextVPRRS 2006, 0107
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2005 - Verg 56/05
1. Der Austausch der Vertragspartei stellt eine besonders tiefgreifende Angebotsänderung dar, weil ein Kernelement des anzubahnenden Vertragsverhältnisses - Parteien, Leistung, Gegenleistung - verändert wird.
2. Gemessen am Zweck der Wahrung der tragenden Vergaberechtsgrundsätze (Wettbewerbsprinzip, Gleichbehandlungsgrundsatz, Transparenzprinzip) sind die mit einem Angebotsausschluss wegen eines unvollständigen Angebots verbundenen Beschränkungen des Berufsausübungsrechts (Art. 12 GG) nicht unverhältnismäßig.
VolltextVPRRS 2006, 0106
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2006 - Verg 83/05
1. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, Eignungsnachweise in der Vergabebekanntmachung konkret zu benennen.
2. Soweit der Bieter eine von der Vergabestelle geforderte Angabe, Erklärung oder Unterlage mit einer Bedingung oder einem Vorbehalt abgibt, gilt diese als nicht eingereicht.
VolltextVPRRS 2006, 0093
VK Südbayern, Beschluss vom 19.05.2005 - 18-04/05
1. Nach § 25 Abs. 9 VOF sollen bei Realisierung der Wettbewerbsaufgabe einem oder mehreren der Preisträger die weitere Planungsleistungen nach Maßgabe der GRW 1995 übertragen werden. Daraus kann keine Verpflichtung des Auslobers hergeleitet werden, den ersten Preisträger mit der weiteren Planung beauftragen zu müssen. Der Auslober muss nur unter den Preisträgern einen oder mehrere für den weiteren Planungsauftrag auswählen.*)
2. Die Vergabestelle verstößt jedoch gegen das Transparenzgebot, wenn die Vergabeakte keinen den Anforderungen des § 18 VOF entsprechenden Vergabevermerk über die Auswertung und Bewertung der Angebote der Bewerber enthält, die die Vergabestelle aus dem Bieterkreis für Verhandlungsgespräche ausgewählt hat.*)
3. Wenn es sich wie im vorliegenden Fall um ein Verhandlungsverfahren handelt, ist nicht notwendigerweise ein zusammenhängender Vergabevermerk zu fordern. § 18 VOF ist aber wie § 30 VOB/A und § 30 VOL/A dahingehend auszulegen, dass das Vergabeverfahren und alle wesentlichen Entscheidungen laufend und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind.*)
4. § 16 Abs. 3 VOF verpflichtet die Auftraggeber in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung alle Auftragskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.
VolltextVPRRS 2006, 0092
VK Südbayern, Beschluss vom 03.05.2005 - 15-03/05
1. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG können die Auftraggeber bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden sollen, die von Bietern vorgelegten Änderungsvorschläge berücksichtigen, wenn diese den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Die Auftraggeber erläutern in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen (Art. 19 Abs. 2 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG).*)
2. Der Bieter ist verpflichtet, mit der Angebotsabgabe den Inhalt seines Nebenangebots und die daraus geschuldete Leistung klar darzulegen. Von Auftraggeberseite ist bei der Wertung von Nebenangeboten zu prüfen, ob die vorgeschlagene Leistung durchführbar ist und ob damit die im Amtvorschlag geforderte Qualität eingehalten wird. Deshalb müssen Nebenangebote so gestaltet sein, dass die Vergabestelle in die Lage versetzt wird, diese zu prüfen und zu werten und dabei festzustellen, ob diese gleichwertig, etwa auch baurechtlich zulässig, oder für sie zweckdienlich sind. Dies verpflichtet den Bieter zu einer eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung seines Nebenangebots, wie es entsprechend § 9 Nr. 1 VOB/A vom Auftraggeber bei der Abfassung der Verdingungsunterlagen verlangt wird.*)
VolltextVPRRS 2006, 0091
VK Bund, Beschluss vom 20.12.2005 - VK 2-159/05
1. Von der deutschen Bauverwaltung durchgeführte Baumaßnahmen, die der Erweiterung von Stützpunkten alliierter Streitkräfte in Deutschland dienen, unterfallen den deutschen Vergaberechtsvorschriften auch dann, wenn sie aus Mitteln der ausländischen Streitkräfte endfinanziert werden.
2. Weder das NATO-Truppenstatut noch die Grundsätze für Auftragsbauten (ABG 1975) stellen ein eigenes Regelwerk zur Auftragsvergabe dar, das die Anwendbarkeit der Vorschriften des GWB und der VgV ausschließen könnte.
VolltextVPRRS 2006, 0084
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.01.2006 - VK-SH 33/05
1. Entsteht bei einem Bieter aufgrund der bei Submission verlesenen Preise der Verdacht, andere Bieter hätten Mischkalkulationen vorgenommen und unauskömmliche Preise kalkuliert, begründet dies noch keine Rügepflicht gemäß § 107 Abs. 3 GWB. Ein vermeintlich fehlerhaftes Angebot eines anderen Bieters stellt noch keinen zu rügenden Vergabeverstoß dar, sondern erst eine Entscheidung oder eine Maßnahme der Vergabestelle, durch die dieses vermeintlich fehlerhafte Angebot dem des Bieters vorgezogen wird.*)
2. Ist nach Ansicht eines Bieters eine losweise Vergabe aufgrund der vorliegenden Rahmenbedingungen - unabhängig vom Inhalt der Angebote seiner Mitbewerber - in jedem Fall unwirtschaftlich, kann er mit diesem Vorbringen nur gehört werden, wenn er eine entsprechende Rüge i.S.v. § 107 Abs. 3 GWB angebracht hat.*)
3. Die Antragsbefugnis eines Bieters gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ist bei einer aussichtslosen Position in der Wertungsreihenfolge nur dann zu bejahen, wenn diese Position durch die unterstellten Vergaberechtsverstöße der Antragsgegnerin hervorgerufen worden ist.*)
4. Wird entgegen den Ausschreibungsbedingungen mit dem Angebot kein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorgelegt, zieht dies den zwingenden Ausschluss des Angebotes gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A nach sich.*)
5. Werden in den Ausschreibungsunterlagen Erklärungen nach den Formblättern EFB-Preis 1a, 1b und 2 gefordert, führt die Nichtabgabe dieser Erklärungen mit dem Angebot zwingend zum Ausschluss von der Wertung nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A.*)
6. Von einem in den Verdingungsunterlagen gewährten Dispens, dass die Nachunternehmer erst auf Verlangen zu benennen sind, kann dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn sich der Nachunternehmereinsatz nicht nur als Unterstützung einer eigenen Leistungserbringung darstellt, sondern als Generalübernahme ohne nennenswertes eigenes Zutun des Bieters. In diesen Fällen muss der betreffende Bieter mit Angebotsabgabe jedenfalls nachweisen, dass er über zu benennende Nachunternehmer verfügen kann und dass diese die aufgestellten Eignungskriterien erfüllen.*)
7. Die fehlende Leistungsfähigkeit eines Bieters kann und muss bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens beachtet werden. Ob sie zuvor bei der ersten Wertung bejaht wurde, spielt keine Rolle, wenn das Vertrauen auf ein vergaberechtswidriges Verhalten des Auftraggebers nicht schützenswert ist.*)
8. Die Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag ist in jedem Fall von der Wertungsfähigkeit der Antragstellerofferte abhängig zu machen, ohne die Angebote der übrigen Bieter in den Blick zu nehmen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0081
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.02.2006 - 11 ME 26/05
Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot gelten auch im Auswahlverfahren nach § 5 NRettDG.*)
VolltextVPRRS 2006, 0080
VK Münster, Beschluss vom 17.11.2005 - VK 21/05
1. Eine Auslegung der Verdingungsunterlagen bzw. der Leistungsbeschreibung hat aus der objektiven Sicht eines verständigen und mit Leistungen der ausgeschriebenen Art vertrauten Bieters zu erfolgen.*)
2. Die Vorschriften aus der VOL/B sowie ergänzende Bestimmungen, werden nach § 9 Nr. 2 VOL/A zwar Bestandteil des abzuschließenden Vertrages; sie sind aber nicht Bestandteil des Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages. Innerhalb eines Nachprüfungsverfahrens wird nur die ordnungsgemäße Anwendung der Vergabevorschriften aus den Verdingungsordnungen, Teil A, geprüft, nicht jedoch der Inhalt eines Vertrages nach der Zuschlagserteilung. Kommt es zu Widersprüchlichkeiten, gilt § 1 Nr. 2 VOL/B.*)
VolltextVPRRS 2006, 0079
VK Münster, Beschluss vom 21.12.2005 - VK 25/05
1. Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Vorlage von Eignungsnachweisen in den Bekanntmachungstexten und den Verdingungsunterlagen, gehen nicht einseitig zu Lasten des Antragstellers. Die Unvollständigkeit des Angebots des Antragstellers führt in diesem Fall nicht zur fehlenden Antragsbefugnis.*)
2. Preisnachlässe sind nicht Inhalt des Hauptangebotes, sondern stellen eine Art Nebenangebot dar. Sie können deshalb nicht zusammen mit dem Hauptangebot gewertet werden, sondern sind als Nebenangebote gemäß §§ 25 Nr. 5, 21 Nr. 4 VOB/A zu werten.*)
3. Eine Vergabestelle ist nicht verpflichtet, positiv alle möglichen Gesichtspunkte aufzuführen, die von einem Nebenangebot erfüllt werden sollen. Vielmehr ist es völlig ausreichend, wenn eine Vergabestelle eine "Negativabgrenzung" hinsichtlich der Mindestanforderungen für Nebenangebote macht.*)
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