Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4952 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
VPRRS 2006, 0127
VK Arnsberg, Beschluss vom 02.02.2006 - VK 30/05
Die Abgabe eines eigenen Angebots neben der Abgabe eines Angebots im Rahmen einer Bietergemeinschaft verletzt den Geheimwettbewerb.*)

VPRRS 2006, 0126

VK Arnsberg, Beschluss vom 21.02.2006 - VK 29/05
1. Eine Vergabe von Bauaufträgen in dreifacher Millionenhöhe auf 25 Jahre und mehr in Form von rahmenvertragsähnlichen Vereinbarungen verstößt gegen das Wettbewerbsgebot des § 97 Abs. 1 GWB.*)
2. Intransparente, nicht dargelegte Berechnungen eines Ausschlusskriteriums können einen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellen.*)
3. Kalkulationsrelevante Listen müssen allen Bietern gleichermaßen zur Verfügung stehen. Nicht verhandelbare Vorgaben müssen auch im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens erkennbar sein.*)

VPRRS 2006, 0122

VK Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2005 - 1 VK 27/05
1. Das Angebot eines Bieters ist zwingend wegen fehlender Eignung nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A auszuschließen, wenn die vom Auftraggeber geforderten Erklärungen über Umsätze, Referenzen und Bilanzen der letzten drei Geschäftsjahre nicht mit dem Angebot vorgelegt werden. Dies gilt auch für so genannte "Newcomer".*)
2. Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit kann sich ein Bieter auch auf die Eignung eines Dritten berufen, wenn er mit dem Angebot die tatsächliche Verfügung über die Leistungen oder Einrichtungen des Dritten nachweist.*)
3. Eine Einsicht in die Angebote von Mitbietern ist dem Antragsteller zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Mitbieter zu versagen.*)

VPRRS 2006, 0121

VK Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2005 - VK 13/05
1. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist weit auszulegen. Er ist nicht auf gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweisen eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind. Dazu gehört auch der Grundsatz des Geheimwettbewerbes.*)
2. Ein Bieter missachtet das Gebot des Geheimschutzes, wenn er durch Dritte Kenntnis vom letztverbindlichen Angebot eines Mitbewerbers erlangt und diese unrechtmäßig erworbenen Kenntnisse verwertet mit dem Ziel, dem Mitbewerber seine Chancen auf den Zuschlag zu nehmen bzw. zu beeinträchtigen. Dies gilt erst Recht im Verhandlungsverfahren, weil die durch den Auftraggeber ausgewählten Angebote bis zum Abschluss der Verhandlungen miteinander in Konkurrenz stehen.*)

VPRRS 2006, 0120

VK Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2005 - 1 VK 33/05
Wird eine Ausschreibung aufgehoben und will ein Bieter einen Rechtsverstoß im Vergabeverfahren (bis zur Aufhebung) gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB geltend machen, muss er zudem ein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend machen und begründen (hier: Feststellungsinteresse verneint).

VPRRS 2006, 0118

VK Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2005 - VK 21/05
1. Hält ein Bieter die in der Bekanntmachung mitgeteilten Mindestbedingungen für unzulässig, so muss er dies bis zur Frist für die Abgabe des Angebotes nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB rügen
2. Auch so genannte "Newcomer" müssen die vom Auftraggeber geforderten Umsatzangaben und Referenzen erfüllen. Die Vergabevorschriften (insbesondere § 7a Nr. 2 Abs. 2 lit. a) VOL/A, Art. 32 Abs. 2 b, 32 Abs. 4 Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG) nehmen bewusst in Kauf, dass bei öffentlichen Aufträgen der Marktzutritt für "Newcomer" erschwert wird. Das ist zumindest bei komplexen Leistungen, wie vorliegend der Restmüllabfuhr als Teil der Daseins- und Gesundheitsvorsorge, gerechtfertigt.
3. Fehlen danach vorzulegende Nachweise, insbesondere Referenzlisten, die über Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad vergleichbarer Leistungen sowie über die Umsätze der letzten drei Jahre Aufschluss geben können, rechtfertigt dies den Ausschluss des Angebotes von der Wertung.
4. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A fordert, dass ein Bieter über ausreichende finanzielle Mittel verfügen muss, die es ihm ermöglichen, seinen laufenden Verpflichtungen gegenüber seinem Personal, dem Staat und sonstigen Gläubigern nachzukommen. Ist ein Bieter aufgrund der erst vor kurzem erfolgten Aufnahme der Geschäftstätigkeit nicht in der Lage, hinreichende Umsatzzahlen vorzuweisen, so sind Zweifel an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit berechtigt. Die Eignung des Bieters muss sich ausschließlich danach richten, ob er Gewähr dafür bietet, den Auftrag in sorgfältiger Art und Weise auszuführen.
5. Im Rahmen des Eignungsnachweises ist der Nachweis der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Kapazitäten konzernverbundener Unternehmen innerhalb der Angebotsfrist zu führen.
6. Referenzen konzernverbundener Unternehmen können nur dann für den "Newcomer" gelten, wenn sichergestellt ist, dass dieser den ausgeschriebenen Auftrag vollständig oder zumindest zu einem ganz überwiegenden Teil durch das Personal der Muttergesellschaft durchführen wird.
7. Die Eignung des Bieters bestimmt sich grundsätzlich nicht allein aus der Person seines Inhabers oder organschaftlichen Vertreters, sondern aus der Unternehmensorganisation als Ganzes, also durch die Gesamtheit der das Unternehmen prägenden Leistungsträger, welche die zu vergebende Leistung zu erbringen haben, d. h. letztlich über die Summe der in der betrieblichen Tätigkeit angesammelten Erfahrungen und Qualifikationen.

VPRRS 2006, 0117

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.12.2005 - 1 VK LVwA 43/05
Die Rügefrist des 107 Abs. 3 S. 1 GWB beginnt damit, dass dem Bieter diejenigen Tatsachen bekannt werden, aus denen für diesen ein tatsächlicher oder vermeintlicher Vergabefehler folgt. Für die Annahme der Kenntnis vom vermeintlichen Vergabeverstoß ist eine zumindest laienhafte rechtliche Wertung des Bieters ausreichend. Eine bloße Erkennbarkeit i. S. d. § 107 Abs. 3 S. 2 GWB kann aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts des hier in Analogie einschlägigen § 107 Abs. 3 S. 1 GWB zwar nicht als ausreichend erachtet werden, dennoch besteht die Rügeobliegenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Bieter Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler erlangt.*)

VPRRS 2006, 0114

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2005 - Verg 69/05
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann auch in einem schriftlichen Verfahren erfüllt werden.
2. Fordert der Auftraggeber gemäß einem Angebotsvordruck eine Erklärung zum Nachunternehmereinsatz und kreuzt ein Bieter keine der angegebenen Wahlmöglichkeiten an bzw. gibt er zum geplanten Nachunternehmereinsatz auch sonst keinerlei ausdrückliche Erklärung ab, ist das Angebot deshalb unvollständig und kann ermessensfehlerfrei ausgeschlossen werden.
3. Der öffentliche Auftraggeber auch bei Vergaben nach dem zweiten Abschnitt der VOL/A Angaben über den Nachunternehmereinsatz verlangen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Zulässigkeit des Nachunternehmereinsatzes steht dem nicht entgegen.

VPRRS 2006, 0111

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2005 - Verg 65/05
1. Eine funktionale Leistungsbeschreibung ist auch zulässig, wenn nur eine Dienstleistung geschuldet ist.
2. Bei hinreichend klaren Wertungskriterien und versiertem Wertungspersonal besteht auch bei Massenausschreibungen keine Pflicht zur Erstellung eines Wertungsleitfadens.
3. Der öffentliche Auftraggeber kann sich auf eine Größenordnung zur Festlegung einer Aufgreifschwelle für ungewöhnlich niedrige Angebote festlegen. Mit dieser Festlegung tritt für die Angebotswertung jedoch keine endgültige Bindung in der Frage ein, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Angebot preislich ungewöhnlich niedrig erscheint, wenn z.B. regionale Schwankungen zu berücksichtigen sind.

VPRRS 2006, 0108

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2005 - Verg 66/05
1. Eine funktionale Leistungsbeschreibung ist auch zulässig, wenn nur eine Dienstleistung geschuldet ist.
2. Bei hinreichend klaren Wertungskriterien und versiertem Wertungspersonal besteht auch bei Massenausschreibungen keine Pflicht zur Erstellung eines Wertungsleitfadens.
3. Der öffentliche Auftraggeber kann sich auf eine Größenordnung zur Festlegung einer Aufgreifschwelle für ungewöhnlich niedrige Angebote festlegen. Mit dieser Festlegung tritt für die Angebotswertung jedoch keine endgültige Bindung in der Frage ein, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Angebot preislich ungewöhnlich niedrig erscheint, wenn z.B. regionale Schwankungen zu berücksichtigen sind.

VPRRS 2006, 0107

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2005 - Verg 56/05
1. Der Austausch der Vertragspartei stellt eine besonders tiefgreifende Angebotsänderung dar, weil ein Kernelement des anzubahnenden Vertragsverhältnisses - Parteien, Leistung, Gegenleistung - verändert wird.
2. Gemessen am Zweck der Wahrung der tragenden Vergaberechtsgrundsätze (Wettbewerbsprinzip, Gleichbehandlungsgrundsatz, Transparenzprinzip) sind die mit einem Angebotsausschluss wegen eines unvollständigen Angebots verbundenen Beschränkungen des Berufsausübungsrechts (Art. 12 GG) nicht unverhältnismäßig.

VPRRS 2006, 0106

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2006 - Verg 83/05
1. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, Eignungsnachweise in der Vergabebekanntmachung konkret zu benennen.
2. Soweit der Bieter eine von der Vergabestelle geforderte Angabe, Erklärung oder Unterlage mit einer Bedingung oder einem Vorbehalt abgibt, gilt diese als nicht eingereicht.

VPRRS 2006, 0093

VK Südbayern, Beschluss vom 19.05.2005 - 18-04/05
1. Nach § 25 Abs. 9 VOF sollen bei Realisierung der Wettbewerbsaufgabe einem oder mehreren der Preisträger die weitere Planungsleistungen nach Maßgabe der GRW 1995 übertragen werden. Daraus kann keine Verpflichtung des Auslobers hergeleitet werden, den ersten Preisträger mit der weiteren Planung beauftragen zu müssen. Der Auslober muss nur unter den Preisträgern einen oder mehrere für den weiteren Planungsauftrag auswählen.*)
2. Die Vergabestelle verstößt jedoch gegen das Transparenzgebot, wenn die Vergabeakte keinen den Anforderungen des § 18 VOF entsprechenden Vergabevermerk über die Auswertung und Bewertung der Angebote der Bewerber enthält, die die Vergabestelle aus dem Bieterkreis für Verhandlungsgespräche ausgewählt hat.*)
3. Wenn es sich wie im vorliegenden Fall um ein Verhandlungsverfahren handelt, ist nicht notwendigerweise ein zusammenhängender Vergabevermerk zu fordern. § 18 VOF ist aber wie § 30 VOB/A und § 30 VOL/A dahingehend auszulegen, dass das Vergabeverfahren und alle wesentlichen Entscheidungen laufend und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind.*)
4. § 16 Abs. 3 VOF verpflichtet die Auftraggeber in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung alle Auftragskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.

VPRRS 2006, 0092

VK Südbayern, Beschluss vom 03.05.2005 - 15-03/05
1. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG können die Auftraggeber bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden sollen, die von Bietern vorgelegten Änderungsvorschläge berücksichtigen, wenn diese den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Die Auftraggeber erläutern in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen (Art. 19 Abs. 2 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG).*)
2. Der Bieter ist verpflichtet, mit der Angebotsabgabe den Inhalt seines Nebenangebots und die daraus geschuldete Leistung klar darzulegen. Von Auftraggeberseite ist bei der Wertung von Nebenangeboten zu prüfen, ob die vorgeschlagene Leistung durchführbar ist und ob damit die im Amtvorschlag geforderte Qualität eingehalten wird. Deshalb müssen Nebenangebote so gestaltet sein, dass die Vergabestelle in die Lage versetzt wird, diese zu prüfen und zu werten und dabei festzustellen, ob diese gleichwertig, etwa auch baurechtlich zulässig, oder für sie zweckdienlich sind. Dies verpflichtet den Bieter zu einer eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung seines Nebenangebots, wie es entsprechend § 9 Nr. 1 VOB/A vom Auftraggeber bei der Abfassung der Verdingungsunterlagen verlangt wird.*)

VPRRS 2006, 0091

VK Bund, Beschluss vom 20.12.2005 - VK 2-159/05
1. Von der deutschen Bauverwaltung durchgeführte Baumaßnahmen, die der Erweiterung von Stützpunkten alliierter Streitkräfte in Deutschland dienen, unterfallen den deutschen Vergaberechtsvorschriften auch dann, wenn sie aus Mitteln der ausländischen Streitkräfte endfinanziert werden.
2. Weder das NATO-Truppenstatut noch die Grundsätze für Auftragsbauten (ABG 1975) stellen ein eigenes Regelwerk zur Auftragsvergabe dar, das die Anwendbarkeit der Vorschriften des GWB und der VgV ausschließen könnte.

VPRRS 2006, 0084

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.01.2006 - VK-SH 33/05
1. Entsteht bei einem Bieter aufgrund der bei Submission verlesenen Preise der Verdacht, andere Bieter hätten Mischkalkulationen vorgenommen und unauskömmliche Preise kalkuliert, begründet dies noch keine Rügepflicht gemäß § 107 Abs. 3 GWB. Ein vermeintlich fehlerhaftes Angebot eines anderen Bieters stellt noch keinen zu rügenden Vergabeverstoß dar, sondern erst eine Entscheidung oder eine Maßnahme der Vergabestelle, durch die dieses vermeintlich fehlerhafte Angebot dem des Bieters vorgezogen wird.*)
2. Ist nach Ansicht eines Bieters eine losweise Vergabe aufgrund der vorliegenden Rahmenbedingungen - unabhängig vom Inhalt der Angebote seiner Mitbewerber - in jedem Fall unwirtschaftlich, kann er mit diesem Vorbringen nur gehört werden, wenn er eine entsprechende Rüge i.S.v. § 107 Abs. 3 GWB angebracht hat.*)
3. Die Antragsbefugnis eines Bieters gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ist bei einer aussichtslosen Position in der Wertungsreihenfolge nur dann zu bejahen, wenn diese Position durch die unterstellten Vergaberechtsverstöße der Antragsgegnerin hervorgerufen worden ist.*)
4. Wird entgegen den Ausschreibungsbedingungen mit dem Angebot kein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorgelegt, zieht dies den zwingenden Ausschluss des Angebotes gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A nach sich.*)
5. Werden in den Ausschreibungsunterlagen Erklärungen nach den Formblättern EFB-Preis 1a, 1b und 2 gefordert, führt die Nichtabgabe dieser Erklärungen mit dem Angebot zwingend zum Ausschluss von der Wertung nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A.*)
6. Von einem in den Verdingungsunterlagen gewährten Dispens, dass die Nachunternehmer erst auf Verlangen zu benennen sind, kann dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn sich der Nachunternehmereinsatz nicht nur als Unterstützung einer eigenen Leistungserbringung darstellt, sondern als Generalübernahme ohne nennenswertes eigenes Zutun des Bieters. In diesen Fällen muss der betreffende Bieter mit Angebotsabgabe jedenfalls nachweisen, dass er über zu benennende Nachunternehmer verfügen kann und dass diese die aufgestellten Eignungskriterien erfüllen.*)
7. Die fehlende Leistungsfähigkeit eines Bieters kann und muss bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens beachtet werden. Ob sie zuvor bei der ersten Wertung bejaht wurde, spielt keine Rolle, wenn das Vertrauen auf ein vergaberechtswidriges Verhalten des Auftraggebers nicht schützenswert ist.*)
8. Die Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag ist in jedem Fall von der Wertungsfähigkeit der Antragstellerofferte abhängig zu machen, ohne die Angebote der übrigen Bieter in den Blick zu nehmen.*)

VPRRS 2006, 0081

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.02.2006 - 11 ME 26/05
Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot gelten auch im Auswahlverfahren nach § 5 NRettDG.*)

VPRRS 2006, 0080

VK Münster, Beschluss vom 17.11.2005 - VK 21/05
1. Eine Auslegung der Verdingungsunterlagen bzw. der Leistungsbeschreibung hat aus der objektiven Sicht eines verständigen und mit Leistungen der ausgeschriebenen Art vertrauten Bieters zu erfolgen.*)
2. Die Vorschriften aus der VOL/B sowie ergänzende Bestimmungen, werden nach § 9 Nr. 2 VOL/A zwar Bestandteil des abzuschließenden Vertrages; sie sind aber nicht Bestandteil des Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages. Innerhalb eines Nachprüfungsverfahrens wird nur die ordnungsgemäße Anwendung der Vergabevorschriften aus den Verdingungsordnungen, Teil A, geprüft, nicht jedoch der Inhalt eines Vertrages nach der Zuschlagserteilung. Kommt es zu Widersprüchlichkeiten, gilt § 1 Nr. 2 VOL/B.*)

VPRRS 2006, 0079

VK Münster, Beschluss vom 21.12.2005 - VK 25/05
1. Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Vorlage von Eignungsnachweisen in den Bekanntmachungstexten und den Verdingungsunterlagen, gehen nicht einseitig zu Lasten des Antragstellers. Die Unvollständigkeit des Angebots des Antragstellers führt in diesem Fall nicht zur fehlenden Antragsbefugnis.*)
2. Preisnachlässe sind nicht Inhalt des Hauptangebotes, sondern stellen eine Art Nebenangebot dar. Sie können deshalb nicht zusammen mit dem Hauptangebot gewertet werden, sondern sind als Nebenangebote gemäß §§ 25 Nr. 5, 21 Nr. 4 VOB/A zu werten.*)
3. Eine Vergabestelle ist nicht verpflichtet, positiv alle möglichen Gesichtspunkte aufzuführen, die von einem Nebenangebot erfüllt werden sollen. Vielmehr ist es völlig ausreichend, wenn eine Vergabestelle eine "Negativabgrenzung" hinsichtlich der Mindestanforderungen für Nebenangebote macht.*)

VPRRS 2006, 0078

EuGH, Urteil vom 09.02.2006 - Rs. C-228/04
Art. 29 Abs. 1 e, f Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG steht einer nationalen Regelung oder Verwaltungspraxis nicht entgegen, nach der ein Dienstleistungserbringer, der bei Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme am Vergabeverfahren seine Verpflichtungen im Bereich der Sozialbeiträge sowie der Steuern und Abgaben nicht durch vollständige Zahlung der entsprechenden Beträge erfüllt hat, seine Situation
- aufgrund staatlicher Maßnahmen der Steueramnestie oder der steuerlichen Milde oder
- aufgrund einer mit der Verwaltung getroffenen Vereinbarung über Ratenzahlung oder Schuldenentlastung oder
- durch Einlegung eines verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs
nachträglich regularisieren kann, sofern er innerhalb der in der nationalen Regelung oder durch die Verwaltungspraxis festgelegten Frist nachweist, dass er Begünstigter solcher Maßnahmen oder einer solchen Vereinbarung war oder dass er innerhalb dieser Frist ein solches Rechtsmittel eingelegt hat.*)

VPRRS 2006, 0075

VK Sachsen, Beschluss vom 23.08.2005 - 1/SVK/059-05
1. Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, so ist er wie ein Unterliegender im Sinne des § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB zu behandeln und hat alle Kosten und Aufwendungen zu tragen, die den anderen Beteiligten wegen ihrer Teilnahme an dem Nachprüfungsverfahren entstehen.
2. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der erkennenden Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens.

VPRRS 2006, 0071

VK Sachsen, Beschluss vom 17.06.2005 - 1/SVK/058-05
1. Mit der EU-Bekanntmachung der Zuschlagskriterien reduziert der Auftraggeber sein ansonsten bestehendes Beurteilungs- und Auswahlermessen bei der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots nach § 97 Abs. 5 GWB, § 25 VOL/A. Durch die Wortwahl "alle" Zuschlagskriterien in § 9 a VOL/A ist hinreichend deutlich gemacht, dass alle Zuschlagskriterien in der EU-Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen benannt werden müssen. Eine vermischte Benennung von einigen Zuschlagskriterien in der EU-Bekanntmachung (hier acht) und anderen in den Verdingungsunterlagen (hier zwölf), ist unzulässig. Werden bei dieser Sachlage zudem nur drei der benannten sowie ein völlig neues Zuschlagskriterium in die Wertung eingestellt, ist die Wertung vergaberechtswidrig.*)
2. Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass der Auftraggeber alle - korrekt - benannten Zuschlagskriterien bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung anzuwenden hat. Dies gilt selbst dann, wenn es sich dabei aus objektiver Sicht teilweise um - ungerügte -Eignungskriterien nach § 7 a VOL/A handelt (wie OLG Düsseldorf, B. v. 25.02.2004, Verg 77/03 zur vergleichbaren VOB/A).*)
3. Die Nichtveröffentlichung von Wichtungsfaktoren der Zuschlagskriterien ist nur dann vergaberechtswidrig, wenn sie intern schon verbindlich vorlagen.*)

VPRRS 2006, 0070

VK Sachsen, Beschluss vom 23.06.2005 - 1/SVK/068-05
1. Bei einer Interessenabwägung im Rahmen eines Gestattungsverfahrens nach § 115 Abs. 2 GWB ist die Tatsache einer möglichen weiteren Verzögerung durch ein Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht nicht mit einzubeziehen. Soweit sich die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit eines Nachprüfungsantrags aber ohne Weiteres ergibt, sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache in die Abwägung mit einzubeziehen.*)
2. Es liegt ein Verstoß gegen § 25 Nr. 1 lit. f) VOL/A vor, wenn das Angebot eines Bieters nur deswegen ausgeschlossen wurde, weil es textlich ähnliche Formulierungen zu anderen Angeboten aufweist. Dies gilt erst recht, wenn hinsichtlich Serviceleistungen auf branchenbekannte Merkblätter (hier des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels für kommunale Schulträger) bei den eigenen Formulierungen zurück gegriffen wurde. Gemeinsame Absprachen zur Angebotsabgabe und Angebotsgestaltung können die Marktverhältnisse spürbar beeinflussen, da sie die Chancen der sich absprechenden Unternehmen gegenüber Konkurrenten steigern. Für derartige wettbewerbsbeschränkende Abreden muss aber ein gesicherter Nachweis existieren. Eine reine Vermutung genügt für einen Angebotsausschluss nicht.*)
3. Verlangen die Verdingungsunterlagen lediglich die Vorlage von Referenzen ohne Jahresangaben kann ein Ausschluss eines Angebots nicht auf § 25 Nr. 1 Abs. 1, § 21 Nr. 1, 2 i. V. m. § 7 a Nr. 2 Abs. 2, 3 VOL/A gestützt werden, wenn keine Referenzen über den Gesamtumsatz der letzten drei Jahre vorgelegt wurden.*)

VPRRS 2006, 0065

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.01.2006 - VK-SH 31/05
1. Änderungen an den Eintragungen des Bieters müssen nicht nur als solche sondern auch als vom Bieter stammend erkennbar sein; dies ist bei der bloßen Verwendung von „Tipp-Ex“ oder Korrekturrollern ohne namentliche Abzeichnung der Änderungen samt Datumsangabe nicht der Fall, was zum Ausschluss des Angebotes gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. c) VOL/A führt.*)
2. Eine im Anschreiben zum Angebot enthaltenen Formulierung „Bei der Erstellung der Versicherungsscheine kann es aufgrund von Rundungsdifferenzen zu geringfügigen Abweichungen in den Endbeträgen kommen“ dürfte eine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A darstellen.*)
3. Der rechtmäßige Ausschluss des Angebots des Antragstellers führt jedenfalls wegen Unbegründetheit zur Zurückweisung des Nachprüfungsantrags und nimmt dem Antragsteller ohne Rücksicht auf die Wertungsfähigkeit der Angebote anderer Bieter auch den Anspruch auf Gleichbehandlung nach § 97 Abs. 2 GWB.*)

VPRRS 2006, 0064

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.01.2006 - VK-SH 30/05
1. Nur dadurch, dass alle Bieter ihrem Angebot einen eigenen Listenpreis zugrunde legen, ist die Gleichmäßigkeit der Preiskalkulation aller Bieter und die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet. Bei geforderten eigenen Listenpreisen (bzw. Angebotspreisen mit genehmigungsfreiem Anpassungsmechanismus) handelt es sich um eine wesentliche Preisangabe i.S.d. § 25 Nr. 1 Abs. 1 (a) VOL/A.*)
2. Im Falle eines zwingenden Ausschlussgrundes ist der Nachprüfungsantrag des Antragstellers (jedenfalls als unbegründet) zurückzuweisen. Der zwingende Ausschluss nimmt einem Bieter ohne Rücksicht auf die Wertungsfähigkeit anderer Angebote den Anspruch auf Gleichbehandlung nach § 97 Abs. 2 GWB.*)

VPRRS 2006, 0062

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.01.2006 - VK-SH 28/05
1. Ist nach den Ausschreibungsbedingungen die Beauftragung eines Generalplaners für verschiedene Teilleistungen nach der HOAI jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, ist es für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags unerheblich, dass das streitgegenständliche Los allein nicht den Schwellenwert erreicht (im Anschluss an VK Nordbayern, Beschluss vom 27.04.2005, 320.VK-3194-13/05, IBR 2005, 443).*)
2. Es stellt einen Verstoß gegen das Vergaberecht in Gestalt des § 16 Abs. 2 und 3 VOF dar, wenn der Auftraggeber bekannt gemachte Auftragskriterien bei der Entscheidung über die Auftragserteilung gemäß § 16 Abs. 1 VOF nicht berücksichtigt.*)
3. Eignungskriterien i.S.d. §§ 11 bis 13 VOF dürfen im Rahmen der Entscheidung über den Auftrag gemäß § 16 Abs. 1 VOF grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.*)
4. Die Vergabekammer darf nur diejenigen Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um den festgestellten Vergaberechtsverstoß zu beseitigen und - soweit geboten - darüber hinaus die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens zu gewährleisten. Kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht, den Rechtsverstoß zu beseitigen, muss die Vergabekammer diejenige auswählen, welche die Interessen der Beteiligten möglichst wenig beeinträchtigt.*)

VPRRS 2006, 0061

VK Bund, Beschluss vom 20.12.2005 - VK 2-156/05
1. Bei der mittelbaren Durchführung von Bauvorhaben für die US-Streitkräfte durch deutsche Behörden ist der Rechtsweg zu den Vergabekammern eröffnet.
2. Erklärungspflichten eines Bieter entstehen nur, wenn der Auftraggeber die Erklärungen, für das konkrete Vergabeverfahren ausdrücklich verlangt und eindeutig bestimmt, dass und zu welchem Zeitpunkt sie beizubringen sind. Im Rahmen der damit vorzunehmenden Auslegung ist auf den Empfängerhorizont, d.h. vorliegend auf das Verständnis der Bieter abzustellen.
3. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A setzt voraus, dass der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet.
4. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A in der Variante des "unangemessen niedrigen Preises" hat grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Die Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der bei Zuschlagerteilung auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis Gefahr liefe, dass der Bieter entweder in eine qualitativ schlechte Leistung oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht. Es ist hingegen nicht Sinn der Vorschrift, den Bietern auskömmliche Preise zu garantieren.
5. Von diesem Grundsatz, dass § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A keinen bieterschützenden Charakter hat, gibt es lediglich zwei Ausnahmen. Die eine Ausnahme bezieht sich auf Unterkostenangebote, die den Bieter im konkreten Einzelfall selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann. Die andere Ausnahme bezieht sich auf solche Angebote, die in der zielgerichteten Absicht abgegeben werden oder zumindest die Gefahr begründen, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz verdrängt werden.

VPRRS 2006, 0060

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2005 - Verg 59/05
1. § 107 Abs. 3 GWB ist nicht auf solche Rechtsverstöße anzuwenden, die der antragstellende Bieter erst nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erkennt.
2. Gleichbehandlung und Transparenz gebieten es, im Voraus aufgestellte Unterkriterien auch in der Vergabebekanntmachung bzw. den Verdingungsunterlagen bekannt zu machen.
3. Dementsprechend stellt die unterlassene Veröffentlichung der Bewertungsmatrix einen Verstoß gegen § 9a VOL/A dar.

VPRRS 2006, 0059

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2006 - Verg W 12/05
1. Ein Auftraggeber ist an die von ihm vorgegebene Mindestanforderung gebunden. Er muss Bieter ausschließen, die dieser Anforderung nicht entsprechen.
2. Da die Nichteinhaltung von Mindestanforderungen für den Bieter zum Verlust aller Chancen im Vergabeverfahren führt, müssen sie möglichst klar und für alle Bieter in gleicher Weise verständlich formuliert sein.
3. Verwendet der Auftraggeber bei der Formulierung seiner Mindestanforderung auslegungsbedüftige Begriffe, so hat die Auslegung dieser Begriffe vom Horizont des Bieters aus zu erfolgen. Deshalb sind für die Auslegung in erster Linie maßgeblich der Inhalt der Ausschreibung sowie die dem Bieter übersandten Verdingungsunterlagen und die späteren Erläuterungen des Auftraggebers. Wenn hierbei Zweifel verbleiben, muss eine Auslegung wegen der für den Bieter verbundenen Nachteile restriktiv erfolgen.
4. Macht der Auftraggeber die Vorlage bestimmter Nachweise für eine Eignung nicht zur Mindestanforderung, so steht ihm insoweit bei der Beurteilung der Eignung der Bieter ein Ermessen zu, das im Nachprüfungsverfahren nur daraufhin überprüft werden kann, ob Ermessensfehler vorliegen.
5. Zur Frage, wann die Preise eines Bieters ungewöhnlich niedrig sind.

VPRRS 2006, 0058

VK Nordbayern, Beschluss vom 29.12.2005 - 320.VK-3194-40/05
1. Ein Angebot im Sinn des § 145 BGB, das durch Annahme zu einem Vertrag führt, muss so bestimmt oder so bestimmbar sein, dass die Annahme durch ein einfaches "Ja" erfolgen kann. Eine ausreichende Bestimmbarkeit liegt dann nicht vor, wenn der Antragende die Festlegung einzelner Vertragspunkte offen lässt und der Empfänger das Angebot gerade nicht eindeutig im Sinn des § 133 BGB verstehen kann.*)
2. Die Einräumung eines Nachlasses von 100% für Mängelexemplare mit dem Zusatz "gegebenenfalls erfolgt eine Abstimmung mit dem jeweiligen Verlag" --> Freigabe des Verlages erforderlich" stellt eine unklare Angabe bzw. ein Angebot unter einer Bedingung dar.*)

VPRRS 2006, 0056

OLG München, Beschluss vom 27.01.2006 - Verg 1/06
1. Sind Wahlpositionen ausgeschrieben, müssen auch diese entsprechend der Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe die technischen Mindestbedingungen erfüllen, die für das Standardangebot verlangt werden (hier: Vorliegen einer CE-Zertifizierung).*)
2. Können Wahlpositionen wegen einer hierfür von der Vergabestelle nicht erstellten Bewertungsmatrix nicht gewertet werden, liegt hierin kein schwerwiegender Grund, der eine Aufhebung der Ausschreibung erfordert.*)

VPRRS 2006, 0055

VK Sachsen, Beschluss vom 16.06.2005 - 1/SVK/056-05
1. Bei der Vergabe von Schulbuchleistungen ist die Berücksichtigung der Kriterien "Verkauf von nicht preisgebundenen Erzeugnissen", "Inzahlungnahme gebrauchter Schulbücher" und "kostenfreie Rücknahme versehentlich gestempelter Bücher" nach § 97 Abs. 5 GWB, § 25 Nr. 3 VOL/A vergaberechtswidrig, da diese angebotenen Leistungen nicht mit dem Beschaffungsvorgang im direkten Zusammenhang stehen und somit allenfalls als selbstständige Nebenangebote anzusehen sind.*)
2. Die Serviceleistung "Anschauungsmaterial vor Ort mit fachlicher Beratung" ist demgegenüber als berücksichtigungsfähige auftragsbezogene Leistung zu charakterisieren, da sie in untrennbarem Zusammenhang mit dem Beschaffungsvorgang steht. Das Kriterium "bewusste Mehrbestellung/bei Nichtbedarf kostenlose Abholung" darf keine Rolle bei der Auswahlentscheidung spielen, da dies ohnehin eine Modalität der geforderten Leistung ist bzw. wäre.*)
3. Nach Artikel 16 der Lieferkoordinierungsrichtlinie 93/36 EWG muss der öffentliche Auftraggeber die Mindestanforderungen, die Änderungsvorschläge (Nebenangebote) erfüllen müssen, angeben. Dazu reicht es nicht aus, wenn er lediglich auf nationale Rechtsvorschriften verweist.*)
4. Der Auftraggeber ist an eine einmal vorgegebene Wichtung von Zuschlagskriterien gebunden und darf diese nicht durch Zwischenschaltung eines neuen Wichtungsfaktors faktisch verändern.*)
5. Die Zuweisung von Zuschlägen von verschiedenen Schulbuchlosen an Bieter der engeren Wahl nach den Kriterien "individuelle Wünsche der Bieter" oder "individuelle Erfahrung auf dem Schulbuchsektor" ist nach § 97 Abs. 5 GWB, § 25 Nr. 3 VOL/A vergaberechtswidrig. Bei letzt genanntem Kriterium folgt dies schon daraus, dass dies Fragen der Eignung betrifft, was auf der letzten Wertungsstufe des Vergabeverfahrens keine Rolle mehr spielen darf.*)

VPRRS 2006, 0053

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2005 - Verg 40/05
1. Bekämpft der Auftraggeber mit einer Beschwerde die Entscheidung der Vergabekammer, wonach Angebote aus Gründen der Gleichbehandlung zu werten sind, während die Vergabestelle der Auffassung ist, wegen fehlender wertbarer Angebote das Vergabeverfahren aufheben und ohne öffentliche Vergabebekanntmachung zu einem Verhandlungsverfahren übergehen zu können, ist der Auftraggeber durch die Entscheidung der Vergabekammer beschwert und hat an einer abändernden Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse.
2. Die zum Nachweis der Eignung geforderten Belege unterfallen nicht dem Begriff der "Erklärungen" in § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A. Fehlen solche Belege, ist das Angebot zwingend gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A auszuschließen.
3. Die Vergabestelle ist an die veröffentlichten Eignungskriterien gebunden. Eine Veränderung ist auch bei bekannten Bietern nicht zulässig.
4. Unter dem Gebot der Gleichbehandlung kann nicht das Angebot eines Bieters einem Ausschluss unterliegen, zugleich aber gutgeheißen werden, dass der Auftraggeber die ausgeschriebenen Leistungen auf das Angebot eines Mitbieters vergibt, das im selben oder in einem gleichartigen Punkt, weswegen das Angebot des Antragstellers auszuschließen ist, Mängel aufweist.
5. Liegt kein wertbares Angebot vor, kann der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren aufheben. Die Entscheidung unterliegt seinem Ermessen. Die Vergabenachprüfungsinstanzen sind in Fällen dieser Art grundsätzlich nicht dazu ermächtigt, die Ermessensentscheidung des Auftraggebers durch eine eigene Wertung und eine entsprechende Anordnung zu ersetzen.
6. Dies kann dann anders zu beurteilen sein, wenn der Auftraggeber vorbehaltlos zu erkennen gegeben hat, dass er das Vergabeverfahren aufheben will.

VPRRS 2006, 0052

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2005 - Verg 37/05
1. Unterangebote sind nicht schlechthin vergaberechtswidrig.
2. Ein niedrig bemessenes Angebot kann darauf basieren, dass ein Newcomer in einem bestimmten Markt Fuß fassen will.

VPRRS 2006, 0051

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2005 - Verg 56/05
Gemessen am Zweck der Wahrung der tragenden Vergaberechtsgrundsätze (Wettbewerbsprinzip, Gleichbehandlungsgrundsatz, Transparenzprinzip) sind die mit einem Angebotsausschluss wegen eines unvollständigen Angebots verbundenen Beschränkungen des Berufsausübungsrechts (Art. 12 GG) nicht unverhältnismäßig.

VPRRS 2006, 0049

VK Münster, Beschluss vom 13.12.2005 - VK 24/05
1. Eine Vergabestelle darf nur diejenigen Angebote in ihrer Wertung berücksichtigen, die die von ihr geforderten Mindestanforderungen erfüllen.*)
2. Erfüllt kein Angebot diese technischen Mindestanforderungen, so kann nicht nur das Angebot des Antragstellers gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) iVm § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A ausgeschlossen werden.*)
3. Gleichartige Mängel liegen vor, wenn die Abweichungen in den Angeboten der Bieter auf derselben Wertungsstufe zu einem Ausschluss des jeweiligen Angebotes führen müssen. Dies gilt erst recht für die auf der ersten Wertungsstufe zu prüfenden Voraussetzungen, da es sich hier um zwingende Ausschlussgründe handelt, die nicht dem Beurteilungsspielraum der Vergabestelle unterliegen. Gleichbehandlung durch die Vergabestelle bedeutet dann, dass auf einer Wertungsstufe die Angebote der Bieter vergaberechtlich den gleichen Konsequenzen unterliegen.*)

VPRRS 2006, 0046

VK Lüneburg, Beschluss vom 06.01.2006 - VgK-43/2005
1. Macht der Antragsteller geltend, dass er sich an einer Angebotsabgabe gehindert sah, weil die aus seiner Sicht für eine Kalkulation maßgeblichen Versicherungssummen der zu versichernden Gebäudes in den Verdingungsunterlagen nicht genannt werden, so ist er trotz der Tatsache, dass er kein Angebot abgegeben hat, antragsbefugt.
2. Eine unverzügliche Rüge muss nicht durch den Antragsteller selbst erfolgen, es genügt, wenn seine bevollmächtigte Versicherungsmaklerfirma diese erhebt.
3. Eine Erledigung in sonstiger Weise liegt - ebenso wie bei den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen - dann vor, wenn das Nachprüfungsverfahren gegenstandslos wird. Dies kommt vor allem bei einer Nachbesserung des Vergabeverfahrens durch die Vergabestelle vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens in Betracht, durch die dem Antragsteller seine Beschwer genommen wird.
4. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt nach überwiegender Auffassung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse voraus. Hierfür genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
5. Das Versäumnis des Auftraggebers, den Bietern mit den Verdingungsunterlagen in Ergänzung der zur Verfügung gestellten Objektliste auch die Werte der einzelnen zu versichernden Objekte mit der Angabe des Jahres der Feststellung der jeweiligen Werte zu Kalkulationszwecken mitzuteilen und die Weigerung, diese entsprechenden Daten den Bietern im laufenden Vergabeverfahren nachzuliefern, ist vergaberechtswidrig.

VPRRS 2006, 0045

VK Lüneburg, Beschluss vom 05.01.2006 - VgK-41/2005
1. Macht der Antragsteller geltend, dass er sich an einer Angebotsabgabe gehindert sah, weil die aus seiner Sicht für eine Kalkulation maßgeblichen Versicherungssummen der zu versichernden Gebäudes in den Verdingungsunterlagen nicht genannt werden, so ist er trotz der Tatsache, dass er kein Angebot abgegeben hat, antragsbefugt.
2. Eine unverzügliche Rüge muss nicht durch den Antragsteller selbst erfolgen, es genügt, wenn seine bevollmächtigte Versicherungsmaklerfirma diese erhebt.
3. Eine Erledigung in sonstiger Weise liegt – ebenso wie bei den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen – dann vor, wenn das Nachprüfungsverfahren gegenstandslos wird. Dies kommt vor allem bei einer Nachbesserung des Vergabeverfahrens durch die Vergabestelle vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens in Betracht, durch die dem Antragsteller seine Beschwer genommen wird.
4. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt nach überwiegender Auffassung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse voraus. Hierfür genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
5. Das Versäumnis des Auftraggebers, den Bietern mit den Verdingungsunterlagen in Ergänzung der zur Verfügung gestellten Objektliste auch die Werte der einzelnen zu versichernden Objekte mit der Angabe des Jahres der Feststellung der jeweiligen Werte zu Kalkulationszwecken mitzuteilen und die Weigerung, diese entsprechenden Daten den Bietern im laufenden Vergabeverfahren nachzuliefern, ist vergaberechtswidrig.

VPRRS 2006, 0042

VK Sachsen, Beschluss vom 12.05.2005 - 1/SVK/038-05
1. Es handelt sich um einen dem Vergaberechtsregime unterliegenden Dienstleistungsauftrag nach § 99 Abs. 4 GWB und um keine - zumindest vergaberechtsfreie - Dienstleistungskonzession, wenn der "Konzessionär" in Wahrheit kein die Dienstleistungskonzession mit prägendes Ausschließlichkeitsrecht vom Auftraggeber übertragen bekommt. Kein Konzessionsvertrag liegt vor, wenn sich die Vereinbarung nicht darauf beschränkt, dem Vertragspartner das (alleinige) Recht zu verschaffen, die eigene Leistung (nur) selbst zu nutzen oder entgeltlich zu verwerten (wie BGH, B. v. 01.02.2005, X ZB 27/04; EuGH, B. v. 30.05.2002, Rs. C-358/00).*)
2. Die Entgeltlichkeit eines (Dienstleistungs-)Auftrages nach § 99 Abs. 1 GWB ist auch dann zu bejahen, wenn zwar keine Vergütung ausbedungen ist, aber eine geldwerte Gegenleistung mit weiterer Verwertungsmöglichkeit vertraglich festgeschrieben ist.*)
3. Auf eine Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB hinsichtlich einer unterbliebenen europaweiten Ausschreibung kann sich ein Antragsteller nicht berufen, wenn er trotz des vom Auftraggeber gewählten rein nationalen Verfahrens einen Teilnahmeantrag eingereicht hat und nicht vorgetragen hat, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen EU-weiten Ausschreibung einen inhaltlich anderen Teilnahmeantrag abgegeben hätte.*)
4. Eine Rüge 14 Tage nach dem Erkennen des Vergaberechtsverstoßes ist nicht mehr unverzüglich nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB.*)
5. Weist ein Bewerber seine Eignung mit den Teilnahmeunterlagen nicht nach, darf sein Teilnahmeantrag nicht berücksichtigt werden.*)
6. Eine hilfsweise beantragte Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufhebung der Ausschreibung kommt wegen des strengen Individualrechtsschutzcharakters von kartellrechtlichen Nachprüfungsverfahren allenfalls dann in Betracht, wenn neben dem Antragsteller auch kein anderer Bieter bzw. Bewerber ein wertungsfähiges Angebot bzw. einen ordnungsgemäßen Teilnahmeantrag abgegeben hat.*)

VPRRS 2006, 0038

OLG München, Beschluss vom 14.09.2005 - Verg 15/05
1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer ist ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt, gegen den abweichend vom allgemeinen Verwaltungsrechtsweg nach §§ 40 ff VwGO die sofortige Beschwerde nach §§ 116 ff GWB zum zuständigen Vergabesenat statthaft ist.
2. Der Gegenstandswert für die Berechnung der im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer angefallenen Rechtsanwaltsgebühren bestimmt sich nach § 50 Abs. 2 GKG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG und beträgt 5% der Bruttoauftragssumme. Auszugehen ist vom Wert der Auftragssumme, hilfsweise der Angebotssumme, also demjenigen Betrag, für den der Bieter den Zuschlag erhalten hat oder erhalten will. Zu berücksichtigen sind zudem Optionsrechte, bei denen der Unternehmer dem Auftraggeber das bindende Recht einräumt, durch einseitige gestaltende Erklärung eine Verlängerung des Vertrags zustande zu bringen.
3. Betrifft die Rahmenvereinbarung die Ausstattung von 26 Leitstellen, verpflichtet sich der Auftragnehmer also, die Leistungen 26 Mal zu erbringen, erhält zugleich aber auch die Chance, ebenso oft den vereinbarten Preis zu vereinnahmen, ist nicht der einfache, sondern der 26-fache Wert der Angebotssumme maßgeblich.

VPRRS 2006, 0035

KG, Urteil vom 21.06.2005 - 14 U 191/03
Die Beendigung eines befristeten Baulogistikrahmenvertrages zum vereinbarten Fristende stellt keine freie Kündigung gemäß § 649 BGB dar, auch wenn die Leistungen noch nicht abgeschlossen sind.

VPRRS 2006, 0034

VK Arnsberg, Beschluss vom 15.11.2005 - VK 20/2005
1. Sichert der öffentliche Auftraggeber dem Vertragspartner bei der Durchführung von Jugendhilfeaufgaben die Vergütung von festen Stundenzahlen zu, handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag und nicht um eine Dienstleistungskonzession.
2. Bei de-facto-Vergaben besteht keine Rügepflicht.

VPRRS 2006, 0033

VK Arnsberg, Beschluss vom 26.10.2005 - VK 15/2005
1. Der öffentliche Auftraggeber soll durch das Vergaberecht nicht in der seinem Gestaltungsermessen unterliegenden Wahl der Organisationsform - Eigenbetrieb oder Eigengesellschaft - beschränkt werden, mittels derer er seine Aufgaben erfüllen will. Beabsichtigt er die Erfüllung seiner Aufgaben mit eigenen Mitteln, kann es keinen Unterschied machen, ob er dieses durch einen eigenen Betrieb oder eine eigene Gesellschaft macht.
2. Die Vergabekammer geht davon aus, dass auf der Basis der EuGH-Rechtsprechung zur Bekanntmachungspflicht vergaberechtsfreier Dienstleistungskonzessionen der öffentliche Auftraggeber in Zukunft verpflichtet ist, auch seine Vergabeabsichten bei Inhouse-Geschäften aus Gründen des Transparenzgebotes wenigstens EU-weit bekannt zu machen, um den Anspruch auf Rechtschutz sicherzustellen.

VPRRS 2006, 0031

VK Arnsberg, Beschluss vom 07.09.2005 - VK 16/2005
1. Bei unzumutbaren Forderungen des Auftraggebers besteht keine Rügepflicht.
2. Bei der Bewertung eines Angebots hat der Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum, der durch die Vergabekammer nur insoweit überprüfbar ist, als der Auftraggeber entweder von einem unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder in sachfremder Weise willkürliche Erwägungen angestellt hat.

VPRRS 2006, 0030

VK Lüneburg, Beschluss vom 03.11.2005 - VgK-49/2005
1. Bei einem zwingend auszuschließenden Angebot fehlt die Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag.
2. Fehlt das vom Auftraggeber geforderte Formblatt EFB-Preis 1d, ist das Angebot zwingend auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn an Stelle des Formblatts EFB-Preis 1d inhaltlich ein anderes Formblatt notwendig gewesen wäre und der Bieter diesen Fehler nicht rügt.

VPRRS 2006, 0029

VK Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2005 - VgK-48/2005
1. Eine Rüge binnen drei Tagen nach positiver Kenntniserlangung ist unverzüglich erfolgt.
2. Die Erkennbarkeit der nunmehr beanstandeten Vermengung von Wirtschaftlichkeits- und Eignungskriterien für die Erteilung des Zuschlages ist - mit Blick auf § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB - für einen fachkundigen Bieter aus der Vergabebekanntmachung ohne weiteres gegeben.
3. Zu den Anforderungen an einen Vergabevermerk gemäß § 30 VOL/A.
4. In Ausnahmefällen kann es gerechtfertigt sein, einen Bieter den anderen, nach Prüfung und Feststellung des Auftraggebers weniger leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bietern vorzuziehen ("Mehr an Eignung").
5. Hat eine Vergabestelle in der Vergabebekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen ausdrücklich betont, dass die Reihenfolge, in der die Zuschlagskriterien genannt sind, bei der Wertung keine Reihenfolge ist, muss davon ausgegangen werden, dass die aufgeführten Kriterien für die Zuschlagserteilung alle gleich zu gewichten sind.
6. Eignungsnachweise (in Form von Umsatznachweisen der letzten drei Jahre) gehören zu den Angaben und Erklärungen nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A.

VPRRS 2006, 0028

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.10.2005 - VgK-47/2005
1. Bei den Begriffen der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe.
2. Die Vergabekammer kann im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens die Entscheidung der Vergabestelle über die Eignung eines Unternehmens nur daraufhin prüfen, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten sind.
3. Für das Vorliegen von Ausschlussgründen ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig. Im Falle einer schweren Verfehlung müssten zumindest konkrete Anhaltspunkte gegeben sein, reine Verdachtsmomente reichen nicht aus.
4. Die Unschuldsvermutung ist ein sachlicher Grund im Rahmen einer Ermessensentscheidung gegen den Ausschluss eines Bieters.

VPRRS 2006, 0027

VK Thüringen, Beschluss vom 06.12.2005 - 360-4003.20-026/05-SLZ
1. Bei Dienstleistungsaufträgen umfasst das Akteneinsichtsrecht eines Bieters regelmäßig das eigene Angebot sowie die Aus- und die Bewertung (Wertung) der eingegangenen Angebote im Verhältnis auch untereinander. Allerdings findet dies seine Grenze in dem Geheimhaltungsinteresse der Mitbewerber.
2. Bietet ein Unternehmen sowohl die ausgeschriebenen Versicherungsdienstleistungen als auch eine Mitgliedschaft in seinem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an, wird mit dem Angebot keine andere als die ausgeschriebene Leistung angeboten.
3. § 7 Nr. 6 VOL/A ist eng auszulegen und einer Analogie nicht fähig. „Ähnliche Einrichtungen“ im Sinne dieser Vorschrift müssen sich daher in öffentlicher Trägerschaft befinden und als öffentliche Einrichtungen auch einen vergleichbaren sozial-politischen Zweck verfolgen.

VPRRS 2006, 0025

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005 - 1 VK 59/05
1. Eine schon bestehende Bietergemeinschaft, die im Verlaufe eines Vergabeverfahrens einen Vergabeverstoß erkennt, hat einheitlich, vertreten durch das hierzu berufene Mitglied oder durch jedes einzelne Mitglied zu rügen.
2. Es stellt keine reine Förmelei dar, dass für eine wirksame Rüge auch der Partner einer Bietergemeinschaft zu rügen hat, auch wenn es sich bei dem Partner um eine 100%-ige Tochterfirma handelt und die Geschäftsführer identisch sind.
3. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Bieter, der sich wiederholt vor Vergabekammern und Oberlandesgerichten mit anderen Bietern bzw. Auftraggebern über den gleichen angeblichen Vergabeverstoß streitet, sich bei der Durchsicht einer neuen Bekanntmachung nicht sofort von dem für ihn entscheidenden und wichtigen Sachverhalt Kenntnis verschafft. Eine erst fast 6 Wochen später erhobene Rüge ist deshalb nicht unverzüglich.
4. Eine Rüge ist unverzüglich, d.h. „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt, wenn ein Bieter den von ihm erkannten Vergaberechtsverstoß unter Berücksichtigung der für eine etwaige weitere Prüfung und für das Begründen der Rüge benötigten Zeit so bald gegenüber dem Auftraggeber rügt, wie es ihm nach den konkreten Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist.
5. Ist ein Unternehmen, was die Durchführung von Vergabeverfahren und Vergabenachprüfungsverfahren anbelangt, sehr erfahren und ist ihm die bestehende Problematik des Nachprüfungsverfahrens bestens bekannt, ist der Bieter verpflichtet, innerhalb kürzester Zeit, nämlich innerhalb von 1 bis 2, maximal drei Tagen zu rügen.

VPRRS 2006, 0024

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2005 - 1 VK 56/05
1. Es verbietet sich, nach Bejahung der generellen Eignung, später bei der Feststellung des wirtschaftlichsten Angebots nach § 25 Nr. 3 VOL/A ein „Mehr an Eignung“ eines Bieters als Kriterium für den Zuschlag zu benennen und zu berücksichtigen.
2. Bei Nennung von Eignungs- als Zuschlagskriterien ist der Auftraggeber in der Regel zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigt und verpflichtet.
3. Privatrechtlich strukturierte Organisationen fallen nicht unter § 7 Nr. 6 VOL/A.
4. § 7 Nr. 6 VOL/A erfasst nur Institutionen, bei denen Produkte nicht gewerblich hergestellt werden.
5. Die Aufhebung der Aufhebung durch die Vergabekammer kann nur bei einer Scheinaufhebung oder der Bereitschaft des Auftraggebers zur Vergabe des Auftrags erfolgen.
