Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4952 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
VPRRS 2005, 0483
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.07.2005 - VK-SH 14/05
1. Es ist nicht nur zulässig, Bedarfspositionen zu werten, sondern deren Wertung ist aus Gründen der Transparenz und der Wettbewerbsgerechtigkeit zwingend geboten. Der Auftraggeber hat allerdings sorgfältig darauf zu achten, eine transparente Vergabeentscheidung zu ermitteln und den Gefahren von Manipulationen entgegenzutreten.*)
2. Bei widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Wertungskriterien in Vergabebekanntmachung und Verdingungsunterlagen gelten die Wertungskriterien der Vergabebekanntmachung.*)

VPRRS 2005, 0481

VK Lüneburg, Beschluss vom 26.07.2005 - VgK-31/2005
1. Verlangt ein Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen vom Bieter zulässigerweise produktidentifizierende Angaben (Hersteller- und Typenbezeichnung), so führt ein Fehlen dieser Angaben zu einem Fehlen der Vergleichbarkeit mit konkurrierenden Angeboten, welche diese Angaben enthalten. Ein derart unklares, weil unvollständiges Angebot ist von der Wertung auszuschließen.
2. Grundsätzlich hat ein Bieter, der ein unklares Angebot vorgelegt hat, keinen Anspruch auf Nachverhandlung.
3. Die ungenügende Beschreibung eines von den Leitfabrikaten abweichenden Produkts kann nicht mit einer Aufklärung des Angebotsinhalts nach § 24 VOB/A nachgebessert werden.
4. Die Eintragung des Vermerks "LV" bei geforderten Hersteller- und Typenbezeichnungen sowie Vorgabe eines Leitfabrikats ist ausreichend.

VPRRS 2005, 0480

VK Lüneburg, Beschluss vom 05.07.2005 - VgK-26/2005
1. Die Tatsache, dass einzelne Positionen sehr niedrig angeboten werden, lässt nicht automatisch auf eine vergaberechtswidrige Mischkalkulation schließen.
2. Insbesondere bei einer Häufung von 1-Cent-Positionen wird eine vergaberechtswidrige Mischkalkulation regelmäßig vermutet. Der Bieter trägt in diesen Fällen die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Mischkalkulation.
3. Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne eines Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten keine Zweifel bestehen.
4. Zu Sinn und Zweck sowie dem notwendigen Inhalt eines Vergabevermerks.
5. Der Auftraggeber muss dokumentieren, welche Referenzen er in welcher Art und Weise überprüft hat.

VPRRS 2005, 0479

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.06.2005 - VgK-23/2005
1. Bei Angaben zur Gewichtung der Preisfaktoren für eine Preisgleitklausel handelt es sich nicht um Preisangaben im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) VOL/A in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A.
2. Angaben zur Gewichtung der Preisfaktoren für eine Preisgleitklausel sind preis- und kalkulationsrelevante und damit auch wertungsrelevante Angaben, deren Fehlen der Auftraggeber im Rahmen des fakultativen Angebotsausschlusses gem. § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A berücksichtigen muss.
3. Bei zusätzlichen Auskünften im Sinne des § 17 Abs. 1 VOL/A handelt es sich um Mitteilungen, die nur für den anfragenden Bewerber wichtig sind, weil er z. B. die Verdingungsunterlagen oder das Anschreiben vollständig oder in einzelnen Punkten missverstanden oder nicht genau gelesen hat. Erst wenn derartige Missverständnisse nicht subjektiv, sondern objektiv bedingt sind, weil sie sich als Folge von Unzulänglichkeiten der Leistungsbeschreibung darstellen, liegt eine wichtige Auskunft im Sinne des § 17 Abs. 2 VOL/A vor.

VPRRS 2005, 0478

VK Lüneburg, Beschluss vom 14.06.2005 - VgK-22/2005
1. Eine öffentliche Dienstleistungskonzession wird definiert als ein Vertrag, bei dem die übertragene Dienstleistung im öffentlichen Interesse liegt, die Gegenleistung für die Erbringung der Auftragsleistung aber nicht in einem vorher festgelegten Preis, sondern in dem Recht besteht, die zu erbringende eigene Leistung zu nutzen oder entgeltlich zu verwerten und bei dem der Konzessionär das wirtschaftliche Nutzungsrisiko trägt.
2. Eine Entgeltlichkeit im Sinn von § 99 GWB kann auch bei mietfreier Überlassung von Räumlichkeiten vorliegen.
3. Auch Dienstleistungen des Anhangs I B der VOL (z.B. Dienstleistungen des Gaststättengewerbes) unterliegen dem Vergabenachprüfungsverfahren.
4. Lediglich beratende Beiräte fallen nicht unter § 16 Abs. 1 Nr. 3 lit. a VgV; bei ihnen besteht jedoch grundsätzlich die Ausschlussmöglichkeit nach § 16 Nr. 2 VgV.
5. Die Vermutung der Voreingenommenheit in den Fällen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VgV kann bei Vorliegen der Voraussetzungen widerlegt werden. Hierfür trägt der Auftraggeber jedoch die Beweislast.

VPRRS 2005, 0476

OLG Rostock, Beschluss vom 15.06.2005 - 17 Verg 3/05
Soweit für die Qualifizierung einer Sparkasse als öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 2 GWB die nichtgewerbliche Art der Aufgabenerfüllung vorausgesetzt wird, fehlt es insgesamt an den dafür erforderlichen Merkmalen, da Sparkassen mit anderen Kreditinstituten in einem entwickelten Wettbewerb stehen, gewinnorientiert arbeiten, die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken selber tragen und nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

VPRRS 2005, 0702

VK Bund, Beschluss vom 13.07.2005 - VK 2-69/05
1. Es ist dem Auftraggeber untersagt, dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis aufzubürden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im voraus einschätzen kann.
2. § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A entsprechend dem Normzweck, den Auftragnehmer vor unangemessenen Vertragsbedingungen zu schützen, nicht eng, sondern eher weit auszulegen.

VPRRS 2005, 0470

VK Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2005 - VgK-21/2005
1. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
2. Beauftragt ein Bieter zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen einen Rechtsanwalt, ist eine 6 Tage später abgesetzte Rüge noch unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB.

VPRRS 2005, 0469

VK Lüneburg, Beschluss vom 07.07.2005 - VgK-27/2005
1. Bei offensichtlichen, schwerwiegenden Vergaberechtsverstößen ist die Vergabekammer auch dann nicht gehindert, diese im Rahmen ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, wenn die Verstöße nicht - oder verspätet - gerügt wurden.
2. Weicht ein Auftraggeber von der europaweit bekannt gemachten Verfahrensart ab, kann dies von der vergabekammer von Amts wegen berücksichtigt werden.
3. Im gerichtsähnlich ausgebildeten Nachprüfungsverfahren ist die Hinzuziehung enes Rechtsanwalts für den Bieter regelmäßig notwendig.

VPRRS 2005, 0468

VK Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2005 - VgK-29/2005
1. Die Vergabekammer kann nur dann eine Aufhebung der Aufhebung anordnen, wenn der Vergabewille der Vergabestelle fortbesteht.
2. Grundsätzlich hat ein Bieter, der ein unklares Angebot vorgelegt hat, keinen Anspruch auf Nachverhandlung.
3. Die Nachbesserung der ungenügenden Beschreibung eines Nebenangebotes im Wege des § 24 VOL/A ist nicht zulässig.

VPRRS 2005, 0466

OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.06.2005 - 7 LC 201/03
1. Bei Platzmangel können Standplätze auf Märkten auch allein durch Losverfahren vergeben werden.*)
2. Der Veranstalter eines Marktes kann den mit einer Vergabeentscheidung verbundenen Verwaltungsaufwand als Ermessensgesichtspunkt bei der Entscheidung für ein bestimmtes Vergabeverfahren berücksichtigen.*)
3. Für die gerichtliche Überprüfung einer gemäß § 70 Abs. 3 GewO getroffenen Auswahlentscheidung ist unerheblich, ob die zugrundeliegenden Vergabekriterien von der verwaltungsintern dafür zuständigen Stelle bestimmt worden sind (wie OVG N-W, Urt. v. 27.05.1993 - 4 A 2800/92 -, NVwZ-RR 1994, 157 = GewArch 1994, 25).*)

VPRRS 2005, 0465

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2005 - VK 16/05
1. Ein Unternehmen hat grundsätzlich die im Vergabeverfahren erkannten Verstöße gegen Vergabevorschriften unverzüglich, d.h. unter Berücksichtigung der für die Prüfung und Begründung der Rüge notwendigen Zeitspanne so bald gegenüber dem Auftraggeber zu rügen als es nach den Umständen möglich und zumutbar ist. Für die Unverzüglichkeit einer Rüge werden im Hinblick auf die Eigenarten des Vergabeverfahrens sehr kurze Fristen von der Rechtsprechung gefordert. Die Rüge hat im Regelfall innerhalb von ein bis drei Tagen zu erfolgen. Die unverzügliche Rüge wird verlangt, damit der Auftraggeber den Fehler korrigieren und ein Nachprüfungsverfahren vermieden werden kann. Die Beantwortung der Frage, ob die Rügepflicht eine mit den Geboten von Treu und Glauben unvereinbare Förmelei darstellt, hängt von der Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls ab.
2. Die Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 2 und Abs. 3 VOL/A entfaltet unter bestimmten Voraussetzungen bieterschützende Wirkung und zwar dann, wenn der niedrige Preis wettbewerblich nicht zu rechtfertigen ist und das Angebot nur in Marktverdrängungsabsicht abgegeben worden sein kann, das niedrige Angebot also als unlautere Verhaltensweise gemäß § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A zu werten ist.
3. Die Antragsbefugnis beurteilt sich ausschließlich nach dem Vorbringen des Antragstellers; außerhalb des zur Überprüfung gestellten Gegenstands liegende Gründe bleiben dabei unberücksichtigt. Aber einem Bieter, der auf die Ausschreibung hin ein Angebot abgegeben und damit sein Interesse am Auftrag bekundet hat, und im Nachprüfungsverfahren die Rechtsmäßigkeit der Entscheidung des Auftraggebers, sein Angebot nicht als das Beste zu bewerten, zur Überprüfung stellt, kann der Zugang zum Nachprüfungsverfahren nicht mit der Begründung verwehrt werden, sein Angebot sei aus anderen als mit dem Nachprüfungsantrag zur Überprüfung gestellten Gründen auszuscheiden gewesen, so dass ihm wegen der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit kein Schaden erwachsen sei oder drohe.
4. Ein Angebot ist gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A wegen wettbewerbswidrigem Verhalten auszuschließen, wenn sich aus der Grobkalkulation schließen lässt, dass der Geschäftsführer des einen Unternehmens bei der Kalkulation des anderen Unternehmens mitgewirkt hat.
5. Bietergemeinschaften sind Zusammenschlüsse mehrerer Unternehmen zur gemeinschaftlichen Abgabe eines Angebots mit dem Ziel, den durch die Verdingungsunterlagen beschriebenen Auftrag gemeinschaftlich zu erhalten und auszuführen. Der Zusammenschluss von Bietergemeinschaften ist grundsätzlich zulässig, § 7 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A.
6. Eine Doppelbeteiligung kann nicht zugelassen werden, da der zwingend notwendige Geheimwettbewerb durch die Mehrfachbeteiligung nicht mehr gewährleistet ist. Es ist mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsprinzip nämlich schlechterdings unvereinbar, dass ein Bieter an der Ausschreibung teilnimmt, dem (ganz oder teilweise) das Angebot oder zumindest die Angebotsgrundlagen eines Mitbewerbers um den Zuschlag bekannt sind. Die Sicherstellung eines geheimen Wettbewerbs zwischen den beteiligten Bietern ist eine essentielle und unverzichtbare Grundvoraussetzung jeder Auftragsvergabe. Nur dann, wenn jeder Bieter die ausgeschriebene Leistung in Unkenntnis der konkurrierenden Angebote, Angebotsgrundlagen und Angebotskalkulationen anbietet, kommt überhaupt ein echter Wettbewerb zustande. Der strikten Einhaltung der Geheimhaltungsvorschriften unter den Mitbewerbern kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu. Dies zeigt § 22 Nr. 1 S. 1, Nr. 3 a), Nr. 6 Abs. 1 VOL/A.
7. Es reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb, wenn sich das Wissen um die Offerte eines Mitbieters auch nur auf Teile des Angebots des Mitbieters oder zumindest die Grundlagen oder die Kalkulation bezieht.
8. Ein über die Kenntnis der Besprechung von Kalkulationsgrundlagen hinaus seitens der Vergabestelle geforderter gesicherter Nachweis für eine auch subjektiv zielgerichtete wettbewerbsbeschränkende Abrede wird aufgrund der Eigenart solcher Abreden in der Regel nur schwer möglich sein und ist deshalb für die Annahme einer wettbewerbsbeschränkenden Tatsache im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A nicht erforderlich. Eine solche Mehrfachbeteiligung muss bereits aufgrund einer Regelvermutung zum Ausschluss der Angebote führen. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist mit Blick auf den das gesamte Vergabeverfahren beherrschenden Wettbewerbsgrundsatz weit auszulegen. Er ist nicht nur auf ein gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst alle sonstigen Absprachen, aber auch Verhaltensweisen, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot des § 97 Abs. 1 GWB und § 2 Nr. 1 VOL/A unvereinbar sind. Wettbewerbsbeschränkend ist jedes Verhalten, das auf die Einschränkung von Wettbewerb hinausläuft. Der Grundsatz der wettbewerblichen Vergabe hat bieterschützenden Charakter.
9. Das Gebot des Geheimwettbewerbs gegenüber einem Mitbieter muss ausnahmslos gelten. Die Missbrauchsgefahr liegt auf der Hand, wenn man die Offenlegung bzw. den Austausch von Angebotsgrundlagen, Kalkulationen oder Angeboten für Fälle, in denen behauptet wird, es sei zunächst nur die Bewerbung außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens oder nur ein Bieterkonsortium geplant gewesen, erlaubte. Erweisen sich die Parteien der so nicht zustande gekommenen Bewerbung oder des "gescheiterten Bieterkonsortiums" im Nachhinein als "gegnerische" Mitbieter und haben sie ihre Angebotskalkulationen bezüglich der konkreten Auftragsvergabe besprochen, so sind sie in jedem Fall dann zwingend auszuschließen, wenn der Austausch der Informationen eine wettbewerbserhebliche und wettbewerbswidrige Dichte zum eigentlichen Ausschreibungsgegenstand erreicht hat. Dem gleichzustellen sind Fälle von sich im Laufe des Vergabeverfahrens als Mitbieter entpuppenden potentiellen Subunternehmern und von solchen Subunternehmern, welche die Seiten wechseln und dabei ihr Wissen um die Kalkulationen des ersten Verhandlungspartners mitnehmen. Insbesondere bei spezialisierten Arbeiten ist es nicht selten der Fall, dass dabei ein und derselbe Nachunternehmer von mehreren Bietern benannt wird. Im Regelfall kennt zwar der Subunternehmer nicht die Angebotskalkulation und - im Gegensatz zum Mitglied einer Bietergemeinschaft - nicht den Angebotspreis. Sofern aber die Arbeiten des Subunternehmers einen erheblichen Teil des Gesamtauftrags darstellen, ist jedenfalls die Kenntnis von weiten Teilen der Angebotsunterlagen gegeben.

VPRRS 2005, 0462

VK Münster, Beschluss vom 19.06.2005 - VK 14/05
1. Angebote, die keine Einzelpreise beinhalten, obwohl diese von der Vergabestelle gefordert waren, sind gemäß § 25 Nr. 1 lit. a) in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A zwingend von der Wertung auszuschließen.*)
2. Fordert die Vergabestelle die Vorlage einer Zertifizierung mit dem Angebot, so muss das Zertifikat zu dem Zeitpunkt auch gültig sein.*)

VPRRS 2005, 0461

VK Münster, Beschluss vom 20.04.2005 - VK 6/05
Änderungen an den Verdingungsunterlagen (Anbieten eines von der Leistungsbeschreibung abweichenden Produktes) führen nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) in Verbindung mit § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A zum Ausschluss des Angebots.*)

VPRRS 2005, 0460

VK Münster, Beschluss vom 17.06.2005 - VK 12/05; VK 13/05
Der Begriff "technische Spezifikationen" in § 21 Nr. 2 VOB/A bezieht sich auf Leistungen, die anhand von allgemein formulierten und standardisierten technischen Vorgaben beschrieben werden.*)

VPRRS 2005, 0459

OLG München, Beschluss vom 12.07.2005 - Verg 008/05
1. Die Aufhebung einer Aufhebung, die nur zum Schein erfolgt ist, führt zur Fortsetzung des ursprünglichen Vergabeverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Scheinaufhebung erfolgt ist.*)
2. Hat der Auftraggeber unmittelbar nach erfolgter Scheinaufhebung den Auftrag freihändig vergeben, obwohl ein Zuschlagsverbot bestand, liegt hierin eine Umgehung des Zuschlagsverbots. Der Zuschlag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.*)
3. Auch bei einem Verhandlungsverfahren im Sektorenbereich muss ein Angebot bis zum Ende der Angebotsfrist vollständig sein.*)

VPRRS 2005, 0456

OLG München, Beschluss vom 12.07.2005 - Verg 8/05
1. Die Aufhebung einer Aufhebung, die nur zum Schein erfolgt ist, führt zur Fortsetzung des ursprünglichen Vergabeverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Scheinaufhebung erfolgt ist.*)
2. Hat der Auftraggeber unmittelbar nach erfolgter Scheinaufhebung den Auftrag freihändig vergeben, obwohl ein Zuschlagsverbot bestand, liegt hierin eine Umgehung des Zuschlagsverbots. Der Zuschlag ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.*)
3. Auch bei einem Verhandlungsverfahren im Sektorenbereich muss ein Angebot bis zum Ende der Angebotsfrist vollständig sein.*)

VPRRS 2005, 0455

VK Hessen, Beschluss vom 01.06.2005 - 69d-VK-33/2005
1. Voraussetzung für eine Änderung der Ausschreibung ist – ebenso wie für die Aufhebung nach § 26 VOL/A – das Vorliegen einer der Tatbestände des § 26 Zif. 1. Eine Änderung allein aus „sachlichen Gründen“ ist dagegen nicht zulässig, denn Interessierte an einer Ausschreibung müssen sich grundsätzlich darauf verlassen könne, dass sei die Leistung wie zunächst gefordert auch anbieten können.*)
2. Ausgeschriebne Leistungsinhalte dürfen so beschaffen sein, dass einzelne Bieter Kostenvorteile genießen, sofern es für den Bieter vernünftige, etwa wirtschaftlichkeitsbezogene Gründe dafür gibt. Es gibt kein an den Auftraggeber gerichtetes Gebot, bestimmte Wettbewerbsvorteile bereits bei der Entscheidung über die Leistung, die ausgeschrieben werden soll, auszugleichen.*)

VPRRS 2005, 0444

OLG Schleswig, Beschluss vom 30.06.2005 - 6 Verg 5/05
1. Eine Zurückverweisung muss im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren auch wegen des damit verbundenen zusätzlichen Zeitbedarfs auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben.
2. Eine Leistungsbeschreibung darf gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A bestimmte Wettbewerbsteilnehmer weder direkt noch indirekt einseitig bevorzugen, was nicht nur in technischer Hinsicht in Betracht kommt, sondern auch in dem Sinne, dass der Bezug geforderter Produkte nicht zu vergleichbaren wirtschaftlichen Bedingungen möglich ist. Eine Verletzung dieser - bieterschützenden - Vorschrift kann zu einem Anspruch auf Wiederholung der Ausschreibung führen.
3. Ein Anspruch auf Aufhebung und Wiederholung des gesamten Vergabeverfahrens kommt als "ultima ratio" dann in Betracht, wenn das bisherige Verfahren mit derart gravierenden Mängeln behaftet ist, dass diese im Rahmen einer chancengleichen und wettbewerbsgerechten Eignungs- und Angebotsprüfung nicht mehr heilbar sind. Dies kann etwa der Fall sein bei unklaren Leistungsbeschreibungen, Preisermittlungsgrundlagen (vgl. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A) oder Zuschlagskriterien (§ 9a VOL/A), auf die von vornherein kein sachgerechtes Angebot abgegeben werden kann, oder wenn eine unrichtige Vergabeart gewählt worden ist.
4. In einem solchen Fall kann nicht nur die Vergabekammer, sondern auch der Vergabesenat die "Verpflichtung zur Aufhebung des gesamten Vergabeverfahrens" aussprechen.
5. Werden andere Gewährleistungsbedingungen angeboten, als gefordert sind, so weicht das Angebot von den Vorgaben der Ausschreibung ab und ist zwingend auszuschließen.
6. Ein Fall des § 26 Nr. 1 a VOL/A führt nicht zu einem subjektiven Anspruch eines Bieters nach § 97 Abs. 7 GWB.

VPRRS 2005, 0443

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.07.2005 - VK-SH 18/05
1. Ist für die Antragstellerin ein Schaden gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ausgeschlossen, ist ein Nachprüfungsantrag insoweit unzulässig.*)
2. Sind sämtliche fristgerecht eingegangenen Angebote hinsichtlich der geforderten Nachweise (mehr oder weniger) unvollständig, kann es unter Berücksichtigung der objektiven Dringlichkeit der Beschaffung gerechtfertigt sein, von dem dem Grunde nach angezeigten Ausschluss aller Angebote - mit der Folge einer Aufhebung der Ausschreibung - abzusehen, wenn dies - auch im Angesicht des Gleichbehandlungsgrundsatzes - unverhältnismäßig wäre.*)
3. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH (Beschluss vom 18.02.2003, X ZB 43/02) kann es nicht darauf ankommen, ob ein Nachweis "wichtiger" oder "unwichtiger" für die Eignungsprüfung ist; jegliches Fehlen von Nachweisen führt dem Grunde nach zum Ausschluss.*)
4. In einem Verfahren nach § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB sind die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags - jedenfalls vorrangig - nicht zu berücksichtigen.*)

VPRRS 2005, 0441

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2005 - 1 VK 05/05
1. Nach dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 GWB ist die Vorschrift auf Verstöße in einem förmlichen Vergabeverfahren bezogen und beschränkt. Das schließt es aus, eine zur Präklusion führende Rügeobliegenheit anzunehmen, wenn der öffentliche Auftraggeber kein Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des GWB durchführt, statt dessen Verhandlungen mit einem Vertragspartner aufnimmt, um den Auftrag in einem formlosen Verfahren zu vergeben.
2. Die Abgabe von Angeboten kann nicht verlangt werden, wenn es von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Angebote fehlt, wie sie ein transparentes Vergabeverfahren nach den Vorschriften des europäischen und deutschen Vergaberechts gerade sicherstellen will. Es fehlt damit an einer Gleichbehandlung der Wettbewerber. Es kann von einem potentiellen Bieter nicht verlangt werden, dass er, um ein Interesse am Auftrag zu belegen, irgendein willkürlich ausgearbeitetes Angebot abgibt. In einem förmlichen Vergabeverfahren, hat der Auftraggeber die zu vergebenden Leistungen vorzugeben.
3. Nach § 97 Abs. 3 GWB sind mittelständische Interessen vornehmlich durch Teilung des Auftrags in Lose zu berücksichtigen sind. Auch aus § 5 VOL/A ergibt sich die grundsätzliche Pflicht zur Losbildung. Hierbei wird als selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Auftraggeber hierdurch entstehende Mehrkosten und einen Mehraufwand in Kauf zu nehmen hat. Von einer Losbildung kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn die Aufteilung zu unverhältnismäßigen Kostennachteilen oder sonstigen Nachteilen führt.
4. § 15 Abs. 2 AEG stellt eine im Verhältnis zum Kartellvergaberecht abschließende Regelung dar. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des AEG und des VgRÄG im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. § 15 Abs. 2 AEG geht den §§ 97 ff GWB als die einen speziellen Sachverhalt regelnde Norm vor.
5. Ob eventuell europäisches Richtlinienrecht durch den deutschen Gesetzgeber unvollkommen umgesetzt wurde, ist die Vergabekammer nicht befugt zu prüfen.
6. Eine Dienstleistungskonzession zeichnet sich dadurch aus, dass die Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen nicht durch Zahlung eines Entgelts erfolgt, sondern durch die Einräumung des Rechts, die zu erbringende Dienstleistung wirtschaftlich zu verwerten. Hierbei trägt der Konzessionsinhaber ganz oder überwiegend das wirtschaftliche Nutzungsrisiko.
7. Die Vorschrift des § 3 a Nr. 2 Buchst. c VOL/A ist eng auszulegen. Ein Ausschließlichkeitsrecht kann nur angenommen werden, wenn der Auftraggeber beweisen kann, dass zwingend allein ein Anbieter die Leistung erbringen kann. Es besteht deshalb grundsätzlich eine Ausschreibungspflicht, auch wenn möglicherweise damit gerechnet werden muss, dass kein anderer Bieter als der schon von Anfang an ins Auge gefasste, letztlich den Zuschlag erhalten kann. Linienverkehrsgenehmigungen nach dem PBefG stellen dementsprechend keine Ausschließlichkeitsrechte dar.

VPRRS 2005, 0440

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2005 - 1 VK 11/05
1. Nach den §§ 97 Abs. 1 und 99 GWB findet das Kartellvergaberecht nur bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch einen öffentlichen Auftraggeber Anwendung. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Unterscheidung des bei der Vergabe von Aufträgen zu gewährenden Rechtsschutzes kann nicht dadurch aufgehoben werden, dass ein Auftraggeber, der nicht öffentlicher Auftraggeber im Sinne der genannten Bestimmungen ist, eine europaweite Ausschreibung durchführt und eine nicht zutreffende "Rechtsmittelbelehrung" vornimmt.
2. Nach § 107 Abs. 2 GWB ist jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Die Regelung soll verhindern, dass ein Bieter, der auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren keine Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebots und auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann. § 107 Abs. 2 GWB normiert insoweit für das Vergabenachprüfungsverfahren das bei sämtlichen Rechtsschutzverfahren geltende Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses.
3. Ein Angebot muss zwingend ausgeschlossen werden, wenn der Bieter keine Angaben zu der von ihm als Subunternehmerin eingesetzten Firma macht.
4. § 7 Nr. 2 Abs. 1 der VOL/A sieht vor, dass bei öffentlicher Ausschreibung die Unterlagen an alle Bewerber abzugeben sind, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen. Diese Bestimmung gilt nach Auffassung der Kammer für sämtliche Ausschreibungsarten, auch das Verhandlungsverfahren. Nach bisheriger Ansicht fielen unter diesen Personenkreis auch Generalunternehmer, die Leistungsanteile an Nachunternehmer vergeben. Bisher sollten solche Bieter ausgeschlossen sein, die ausschließlich als Vermittler, sogenannte Generalübernehmer, Angebote abgeben wollten. Nunmehr ist es nicht mehr mit der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG vereinbar, Bewerber auszuschließen, die die Lieferung überwiegend oder ganz durch Dritte erbringen wollen. § 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ist deshalb richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift kein Verbot enthält, dass Aufträge weitgehend oder ausschließlich durch Subunternehmer erfüllt werden.
5. § 7 Nr. 6 VOL/A schließt, anders als § 8 Nr. 6 VOB/A, die Teilnahme öffentlicher Unternehmen an Vergabeverfahren gerade nicht aus. Für eine analoge Anwendung des § 8 Nr. 6 VOB/A besteht kein Raum, da eine ausfüllungsbedürftige Lücke nicht besteht. Dementsprechend werden, jedenfalls im Anwendungsbereich der VOL/A juristische Personen des Privatrechts zum Wettbewerb grundsätzlich zugelassen. Das entspricht europäischem Recht, das die Teilnahme von öffentlichen Unternehmen nicht als grundsätzlich wettbewerbswidrig ansieht, selbst wenn sie, anders als vorliegend, unmittelbar als Bieter auftreten. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Verzerrung des Wettbewerbs vorliegen.
6. Interessenkollisionen können bei Beschaffungsvorgängen dann auftreten, wenn Unternehmen dergestalt an Vergabeverfahren beteiligt waren, dass sie im Vorfeld Planungen übernommen oder an der Erstellung der Leistungsbeschreibung mitgewirkt haben und sich später als Bieter am Vergabeverfahren beteiligen. Allein die Mitwirkung solcher Bieter, also von Projektanten, im Rahmen der Vorbereitung des Verfahrens rechtfertigt nach allgemeiner Auffassung noch nicht deren Ausschluss. Vielmehr müssen für die Annahme einer Wettbewerbsverzerrung besondere Umstände hinzukommen, etwa dass bestimmte Formulierungen nur vom Projektanten richtig verstanden werden können oder die Leistungsbeschreibung auf dessen Interessen und besondere Fähigkeiten zugeschnitten wurden. Es müssen Umstände erkennbar sei, die einen Wissensvorsprung belegen. Um einen Projektanten ausschließen zu können, muss es Hinweise auf rechtswidrige Vorteile geben.
7. Der bloße Anschein mangelnder Neutralität begründet noch keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot, die Chancengleichheit und das Diskriminierungsverbot.
8. Aus dem Wortlaut des § 9 a VOL/A ergibt sich keine Verpflichtung, eine detaillierte Wertungsmatrix zur Verfügung zu stellen. Auch trifft den Auftraggeber keine Pflicht, die einzelnen Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen anzugeben. Sind zum Zeitpunkt der Bekanntmachung oder der Versendung der Verdingungsunterlagen aber die Gewichtung der Kriterien und die Bewirtungsmatrix bekannt, ist diese in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen anzugeben.

VPRRS 2005, 0437

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2005 - 1 VK 07/05
1. Auf eine De-facto-Vergabe findet § 13 VgV dann keine (unmittelbare) Anwendung, wenn die Vergabe außerhalb eines "wettbewerblichen Verfahrens" stattfindet, sondern der öffentliche Auftraggeber nur mit einem einzigen Auftragnehmer verhandelt. In einem solchen Fall scheidet auch eine analoge Anwendung des § 13 VgV aus. Die Bestimmung ist nur dann entsprechend anzuwenden, wenn es im Anwendungsbereich der §§ 97 - 99 und 100 I GWB bei der Beschaffung von Dienstleistungen zur Beteiligung mehrerer Unternehmen gekommen ist, die Angebote abgegeben haben und der öffentliche Auftraggeber eine Auswahl unter diesen Unternehmen trifft.
2. Eine Nichtigkeit des erteilten Auftrags kommt unter den Voraussetzungen des § 138 BGB in Betracht, d.h. dann, wenn der öffentliche Auftraggeber in bewusster Missachtung des Vergaberechts gehandelt und überdies kollusiv mit dem Auftragnehmer zusammengewirkt hat.

VPRRS 2005, 0435

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2005 - 1 VK 87/04
1. Aufträge sind gem. § 97 Abs. 4 GWB i. V. m. § 2 Nr. 3 VOL/A i. V. m. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A nur an Bieter zu vergeben, die die erforderliche Eignung, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Zuverlässig ist ein Bieter, wenn er seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt und aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung erwarten lässt. Unzuverlässigkeit liegt u.a. vor, wenn der Bieter gem. § 7 Nr. 5 lit. c) VOL/A nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, die die Zuverlässigkeit in Frage stellt. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit muss die Vergabestelle eine Prognoseentscheidung treffen. Hierzu kann sie gem. § 7 Nr. 4 VOL/A entsprechende Angaben und Nachweise von den Bietern verlangen. In der Art und Weise, wie sich die Vergabestelle Informationen beschafft, ist sie grundsätzlich frei und keinen formalen Beschränkungen unterworfen Bei der Bewertung der Eignung der Bieter ist die Berücksichtigung von Umständen ausgeschlossen, die nicht auf einer gesicherten Erkenntnis des Ausschreibenden beruht. Ungeprüfte Gerüchte können eine negative Vergabeentscheidung nicht rechtfertigen. Für das Vorliegen von Ausschlussgründen ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig. Im Falle einer schweren Verfehlung müssen zumindest konkrete Anhaltspunkte gegeben sein; reine Verdachtspunkte reichen nicht aus. Verwertbar sind Informationen aus seriösen Quellen, die eine gewisse Erhärtung des Verdachts begründen. Insoweit hat der öffentliche Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt justiziabel ist. Eine Verletzung des Beurteilungsspielraums liegt nur dann vor, wenn die von der Vergabestelle getroffenen Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen oder die Anwendung vergaberechtlicher Rechtsbegriffe auf willkürlichen und sachwidrigen Erwägungen beruhen. Der öffentliche Auftraggeber ist gehalten, seine Entscheidung auf einer möglichst breiten Tatsachengrundlage zu treffen. Dazu kann er auch seine Erfahrungen aus vorangegangenen Ausschreibungen verwerten.
2. Wenn ein Mitarbeiter des Antragstellers gegen Geld Unterlagen aus dem Betrieb des Antragstellers an Dritte übergeben haben und mittlerweile bei einem Mitbieter beschäftigt sein soll, so ist dies durchaus geeignet, einen Anfangsverdacht zu begründen, der sich auf unlauteres Verhalten im Wettbewerb i. S. d. § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A richtet, worunter auch unlautere Konkurrenzmittel und sonstige unlautere Handlungsweisen i. S. d. § 1 UWG fallen. Es kann Anlass zu einer Prüfung nach § 17 i. V. m. § 20 UWG bestehen.

VPRRS 2005, 0430

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2005 - Verg 5/05
1. Die Ermächtigungsnorm des § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB hat zur Voraussetzung, dass ein zulässiger Nachprüfungsantrag vorliegt und der Antragsteller in eigenen Rechten verletzt ist.
2. Eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle eines Vergabeverfahrens findet über § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB nicht statt.

VPRRS 2005, 0425

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2005 - VK 20/05
1. Die Förderung junger Technologieunternehmen stellt eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nichtgewerblicher Art dar.
2. Das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB umfasst nicht nur die vergaberechtlichen Vorgaben bezüglich der Bekanntmachungspflichten der öffentlichen Auftraggeber hinsichtlich ihrer Vorhaben, Bedingungen und den nachfolgenden Leistungen, sondern auch die vergaberechtlichen Vorschriften, die in erster Linie der Ex-Post-Transparenz dienen, wie z.B. § 18 VOF, § 30 VOB/A oder § 30 VOL/A.
3. Der Regelinhalt des Vergabevermerks nach § 18 VOF ist umfassend angelegt. Im Vergabevermerk muss das gesamte Verfahren auch in den Einzelheiten dokumentiert sein, so dass der Vergabevermerk einen erheblichen Detaillierungsgrad aufzuweisen hat.

VPRRS 2005, 0423

VK Bund, Beschluss vom 04.05.2005 - VK 3-22/05
1. Die Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag fehlt, wenn das Angebot des Antragstellers auf einem wirtschaftlich aussichtslosen Rang liegt und hinsichtlch der übrigen Angebote kein Ausschlussgrund vorliegt. Es erscheint insoweit ausgeschlossen, dass der preisliche Nachteil des Angebots des Antragstellers im Vergleich zu den anderen Angeboten durch die Bewertung des Angebots nach weiteren Zuschlagskriterien (z.B. Qualität und Zuschlagfrist) kompensiert werden kann.
2. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A ist - bis auf Ausnahmefälle - keine bieterschützende Vorschrift im Sinn von § 97 Abs. 7 GWB.
3. Ein Ausschluss wegen wettbewerbsbeschränkendem Verhalten setzt voraus, dass konkrete Hinweise für eine wettbewerbsbeschränkende Absprache in Hinblick auf das konkrete Vergabeverfahren zwischen den Unternehmen vorliegen.
4. Der Rechtsprechung des EuGH zu Nebenangeboten wird dadurch Rechnung getragen, dass es sich bei den Nebenangeboten um technische Nebenangebote handeln muss.

VPRRS 2005, 0421

VK Bund, Beschluss vom 17.05.2005 - VK 1-26/05
1. Die Vergabestelle verfügt bei Anhaltspunkten für einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis über keinerlei Ermessen dahingehend, ob sie eine Überprüfung durchführt oder davon absieht.
2. Bei der Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises spielt es keine Rolle, ob die Kalkulationsmethode des Bieters branchenüblich ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr ihre Nachvollziehbarkeit aus betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht.

VPRRS 2005, 0420

VK Bund, Beschluss vom 09.05.2005 - VK 1-20/05
1. Die Vergabestelle verfügt bei Anhaltspunkten für einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis über keinerlei Ermessen dahingehend, ob sie eine Überprüfung durchführt oder davon absieht.
2. Bei der Prüfung eines ungewöhnlich niedrigen Angebotspreises spielt es keine Rolle, ob die Kalkulationsmethode des Bieters branchenüblich ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr ihre Nachvollziehbarkeit aus betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Sicht.

VPRRS 2005, 0419

VK Bund, Beschluss vom 24.06.2004 - VK 2-70/04
1. Die Aufhebung einer Ausschreibung kann in einem Nachprüfungsverfahren überprüft werden.
2. Die Aufhebung der Aufhebungsentscheidung des Auftraggebers durch die Vergabekammer kommt bei fortbestehender Vergabeabsicht in Betracht.
3. Als Entscheidung der Vergabekammer kommt auch die Aufhebung der Aufhebungsentscheidung des Auftraggebers und die Verpflichtung des Auftraggebers zur Wiederholung der Eignungsprüfung in Betracht.
4. Die mangelnde Eignung aller Bieter ist ein schwerwiegender Grund, der zur Aufhebung einer Ausschreibung berechtigt.

VPRRS 2005, 0413

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.11.2004 - 1 VK LVwA 62/04
1. Aufgrund des im Vergaberecht geltenden und im § 107 Abs. 3 GWB manifestierten Beschleunigungsgrundsatzes muss die Rüge auf dem schnellstmöglichen Weg, gegebenenfalls per Fax oder Telefon erfolgen.
2. Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn die Erkenntnis der vermeintlichen Rechtswidrigkeit zuzüglich der für die Formulierung benötigten Zeit annähernd mit dem Auslaufen der Frist des § 13 S. 5 VgV zusammenfallen würde.

VPRRS 2005, 0410

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2004 - VK Hal 26/03
1. Aus § 101 Abs. 5 S. 1 GWB und § 3 a Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A folgt der Vorrang des Offenen Verfahrens vor dem Nichtoffenen Verfahren. Danach muss ein Offenes Verfahren stattfinden, falls nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Nur wenn die engen Ausnahmetatbestände für eine Ausschreibung im Nichtoffenen Verfahren (§§ 3 a Nr. 1 Abs. 1 i. V. m. 3 Nr. 3 VOL/A) vorliegen, darf überhaupt auf die gewählte Verfahrensart zurückgegriffen werden. Die Beweislast für das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen für das Abweichen vom Offenen Verfahren liegt dabei beim Auftraggeber.
2. Aufgrund seines Ausnahmecharakters ist § 3 Nr. 3 a VOL/A eng auszulegen.
3. Ein unverhältnismäßiger Aufwand i. S. d. § 3 Nr. 3 b VOL/A kann ein Nichtoffenes Verfahren rechtfertigen. Der Auftraggeber muss im Rahmen des § 3 Nr. 3 b VOL/A eine Prognose anstellen, welchen konkreten Aufwand ein Offenes Verfahren bei ihm, aber auch bei der noch unbekannten Anzahl potenzieller Bieter voraussichtlich verursachen würde. Dabei hat er auf Grundlage benötigter Verdingungsunterlagen, den Kalkulationsaufwand eines durchschnittlichen Bieters für die Erstellung und Übersendung der Angebote und dessen sonstige Kosten (Einholung von Auskünften bei Zulieferern etc.) zu schätzen. Zum Teil kann der Auftraggeber auch auf Erfahrungswerte parallel gelagerter Ausschreibungen zurückgreifen oder auf eigene Schätzungen in Fällen der möglichen Überschreitung der EU-Schwellenwerte. Diese ermittelten Schätzkosten sind danach in ein Verhältnis zu dem beim Auftraggeber durch das Offene Verfahren erreichbaren Vorteil oder den Wert der Leistung zu.

VPRRS 2005, 0409

VK Halle, Beschluss vom 10.11.2003 - VK Hal 20/03
1. Ein drohender Schaden liegt nicht vor, wenn der antragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß ausgeräumt würde. Dann kann dahinstehen, ob seitens des Antragstellers ein Interesse am Auftrag gegeben ist und eine Verletzung seiner Rechte vorliegt, da es hier an einem bereits eingetretenen oder drohenden Schaden mangelt.
2. Der Auftraggeber kann von der in der Verdingungsordnung verankerten Ermächtigung (vgl. § 7 Nr. 4 VOL/A), Nachweise von den Bietern zur Beurteilung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu verlangen, Gebrauch machen, in dem er mit der europaweiten Vergabebekanntmachung bestimmte Eignungsnachweise fordert. Der Auftraggeber kann Referenzen fordern. Unter dem Begriff der Referenz ist bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Empfehlung eines Dritten zu verstehen. Eine ledigliche Benennung von Vertragspartnern ermöglicht es zwar dem Auftraggeber mit diesen Kontakt aufzunehmen und sich entsprechende Referenzen ausstellen zu lassen, der Pflicht zur Vorlage von Referenzen wird jedoch damit nicht genügt. Das Erfordernis der Vorlage geforderter Nachweise mit dem Angebot folgt auch schon aus den Regelungen des § 21 VOL/A und der Ermächtigung aus § 7 a Nr. 2 Abs. 3 VOL/A in Verbindung mit §§ 17 Nr. 1 Abs. 2 m) und 17 a VOL/A.

VPRRS 2005, 0403

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2004 - 1 VK LVwA 06/04
1. Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Angebote die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten müssen.*)
2. § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A legt als Grundsatz zwingend fest, dass in den Verdingungsunterlagen eine Aussage darüber enthalten sein muss, welche Bedingungen Vertragsbestandteil werden. Beabsichtigt der Bieter entsprechend der Bewerbungsbedingungen, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss der Bieter in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen. Vergibt er gesamten Leistungsumfang an NAN ist auf Verlangen die Kopie der Handwerkskarte vorzulegen.*)
3. Kopie der Bewerbererklärung genügt nicht den Anforderungen.*)

VPRRS 2005, 0399

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2005 - VK 08/05
Ein "offenbares Missverhältnis" zwischen Preis und Leistung im Sinn von § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A ist dann gegeben, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt.

VPRRS 2005, 0398

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2005 - VK 8/05
Ein "offenbares Missverhältnis" zwischen Preis und Leistung im Sinn von § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A ist dann gegeben, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt.

VPRRS 2005, 0396

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2005 - VK 1/05
1. Der Anwendungsbereich des GWB ist abhängig von objektiven Zulässigkeitsvoraussetzungen, die nicht zur Disposition der Verfahrenbeteiligten stehen.
2. Der Anhang I der BKR entfaltet hinsichtlich seiner Verbindlichkeit nur eine Indizwirkung für die öffentliche Auftraggebereigenschaft. Es bedarf stets einer Einzelfallprüfung, ob die Begriffsmerkmale gegeben sind.
3. Die bloße Rechtsaufsicht ist keine Aufsicht im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
4. Ein Gemeinde-Unfallversicherungsträger, bei dem es sich um einen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand handelt, der primär für die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes zuständig ist, ist ein öffentlicher Auftraggeber.

VPRRS 2005, 0387

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 Verg 6/04
1. Eine staatsferne Körperschaft des Privatrechts unterfällt auch dann nicht dem Anwendungsbereich des § 7 Nr. 6 VOL/A, wenn ihre wirtschaftliche Betätigung ganz oder teilweise (§§ 64 f. AO) steuerlich privilegiert ist.*)
2. Im Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB kann sich die Vergabestelle grundsätzlich nicht mit Erfolg auf eine besondere Eilbedürftigkeit der Auftragsvergabe berufen, wenn sie es ohne Not versäumt hat, die Möglichkeit eines 2-stufigen Nachprüfungsverfahrens bei ihrer Zeitplanung zu berücksichtigen.*)
3. Wird ein nicht beigeladener Bieter durch die Entscheidung der Vergabekammer erstmalig beschwert oder besteht die Möglichkeit, daß er durch die Beschwerdeentscheidung materiell beschwert wird, so muß ihm in einem förmlichen Verfahren rechtliches Gehör gewährt werden. Dies geht nur durch Beiladung im Beschwerdeverfahren.*)

VPRRS 2005, 0385

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2004 - W (Kart) 24/04
Der Geheimwettbewerb ist grundsätzlich nicht gewahrt, wenn sich ein Bieter sowohl mit einem eigenen Angebot als auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft um den ausgeschriebenen Auftrag bemüht. Die Vergabestelle trifft keine Verpflichtung, dem Bieter bei Abgabe eines Parallelangebots vor seinem Ausschluss eine Gelegenheit einzuräumen nachzuweisen, dass der Geheimwettbewerb ausnahmsweise gewährleistet ist.

VPRRS 2005, 0384

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.01.2005 - 1 VK LVwA 71/04
1. Für die Kenntnis des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist das Wissen um einen Sachverhalt ausreichend, der aus subjektiver Sicht des Bieters den Schluss auf einen Vergabeverstoß erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheint, das Vergabeverfahren zu beanstanden. Dieser Zeitpunkt kann mit der Kenntnis vom Inhalt des Informationsschreibens nach § 13 VgV gegeben sein.
2. Wenn ein Bieter sich rechtlichen Rat einholt, muss er auch dafür Sorge tragen, dass es zu einer unverzüglichen und vollständigen Information des den Bieter vertretenden Anwaltes kommt.

VPRRS 2005, 0383

OLG München, Beschluss vom 07.06.2005 - Verg 04/05
1. Eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die neben im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben der Kranken- und Altenpflege auch gewerbliche Tätigkeiten zum Zwecke der Erhaltung des Stiftungsvermögens ausführt, ist öffentliche Auftraggeberin.*)
2. Schreibt die Stiftung einen den Schwellenwert übersteigenden Dienstleistungsauftrag nicht förmlich aus, sondern schließt nach Verhandlungen mit zwei Unternehmen unter Ausschluss des bisherigen Vertragspartners mit einem der beiden Unternehmen einen Vertrag, ist dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen § 13 Satz 6 VgV unwirksam.*)
3. Das übergangene Unternehmen hat einen Anspruch darauf, dass der öffentliche Auftraggeber den unter Verstoß gegen das Vergaberecht ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens geschlossenen Vertrag nur in einem förmlichen Verfahren vergibt.*)
4. Zur Zulässigkeit einer Änderung einer Stiftungssatzung bei einer Stiftung des öffentlichen Rechts.*)

VPRRS 2005, 0382

OLG München, Beschluss vom 07.06.2005 - Verg 004/05
1. Eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die neben im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben der Kranken- und Altenpflege auch gewerbliche Tätigkeiten zum Zwecke der Erhaltung des Stiftungsvermögens ausführt, ist öffentliche Auftraggeberin.*)
2. Schreibt die Stiftung einen den Schwellenwert übersteigenden Dienstleistungsauftrag nicht förmlich aus, sondern schließt nach Verhandlungen mit zwei Unternehmen unter Ausschluss des bisherigen Vertragspartners mit einem der beiden Unternehmen einen Vertrag, ist dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen § 13 Satz 6 VgV unwirksam.*)
3. Das übergangene Unternehmen hat einen Anspruch darauf, dass der öffentliche Auftraggeber den unter Verstoß gegen das Vergaberecht ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens geschlossenen Vertrag nur in einem förmlichen Verfahren vergibt.*)
4. Zur Zulässigkeit einer Änderung einer Stiftungssatzung bei einer Stiftung des öffentlichen Rechts.*)

VPRRS 2005, 0381

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2005 - Verg 19/05
1. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen liegt vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als ausgeschriebene Leistung anbietet.
2. Die Feststellung der Abweichung eines Bieterangebots von den in den Verdingungsunterlagen gemachten Vorgaben setzt voraus, dass der Gegenstand und Inhalt der Leistung eindeutig beschrieben sind und die am Auftrag interessierten Unternehmen daran klar erkennen können, wann jeweils die Grenze zu einer inhaltlichen Änderung der Leistungsanforderungen des Auftraggebers überschritten ist.

VPRRS 2005, 0380

OLG München, Beschluss vom 07.06.2005 - Verg 4/05
1. Eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die neben im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben der Kranken- und Altenpflege auch gewerbliche Tätigkeiten zum Zwecke der Erhaltung des Stiftungsvermögens ausführt, ist öffentliche Auftraggeberin.*)
2. Schreibt die Stiftung einen den Schwellenwert übersteigenden Dienstleistungsauftrag nicht förmlich aus, sondern schließt nach Verhandlungen mit zwei Unternehmen unter Ausschluss des bisherigen Vertragspartners mit einem der beiden Unternehmen einen Vertrag, ist dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen § 13 Satz 6 VgV unwirksam.*)
3. Das übergangene Unternehmen hat einen Anspruch darauf, dass der öffentliche Auftraggeber den unter Verstoß gegen das Vergaberecht ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens geschlossenen Vertrag nur in einem förmlichen Verfahren vergibt.*)
4. Zur Zulässigkeit einer Änderung einer Stiftungssatzung bei einer Stiftung des öffentlichen Rechts.*)

VPRRS 2005, 0375

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.04.2004 - 1 VK LVwA 13/04
Nach § 25 Nr. 1 Abs.2 a) VOL/A können Angebote ausgeschlossen werden, die nicht die geforderten Erklärungen enthalten (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A). Die Entscheidung über den Ausschluss steht im pflichtgemäßen Ermessen des Auftragsgebers. Das auszuübende Ermessen ist auf Null reduziert, wenn der Auftraggeber konkret den Zeitpunkt zur Vorlage der Bewerbererklärung festlegt und bestimmt, dass unvollständige Angebote nicht berücksichtigt werden.

VPRRS 2005, 0373

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.04.2005 - 1 VK LVwA 17/05
Die Bewerbererklärung ist eine Erklärung, die der Auftraggeber im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A mit Abgabe der Angebotsunterlagen forderte. Fehlt bei der Angebotseröffnung diese kalkulationserhebliche Bewerbererklärung, welche bestimmte Verpflichtungen enthält, muss das Angebot ausgeschlossen werden.*)

VPRRS 2005, 0365

VK Halle, Beschluss vom 23.06.2003 - VK Hal 06/03
1. Die rechtliche Bewertung von Tatsachen im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 2 b)i.V.m. § 7 Nr. 5 VOL/A ist nicht mit dem Begriff der Tatsachenkenntnis gleichzusetzen.
2. Ein Rückgriff auf das Nichtvorliegen von Eignungskriterien ist auch im Verhandlungsverfahren möglich, wenn der Auftraggeber hinsichtlich der Feststellung der Ungeeignetheit kein Ermessen zukommt.
3. § 107 GONW kommt keine drittschützende Wirkung im Wettbewerb zu. Die Verletzung einer Marktzutrittsregelung ist nicht mit einem unlauteren Verhalten am Markt gleichzusetzen.
4. Wettbewerbsbeeinflussung ist ungleich Wettbewerbsbeeinträchtigung.

VPRRS 2005, 0363

VK Halle, Beschluss vom 28.07.2003 - VK Hal 12/03
1. Es kann dahinstehen, ob seitens des Antragstellers ein Interesse am Auftrag gegeben ist und eine Verletzung seiner Rechte vorliegt, wenn es an einem bereits eingetretenen oder drohenden Schaden mangelt. Ein drohender Schaden liegt nicht vor, wenn der antragstellende Bieter selbst dann evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß ausgeräumt würde.
2. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A müssen die Angebote neben den Preisen auch die sonstigen Angaben und Erklärungen enthalten. Fehlen diese, so führt das nicht automatisch zum Ausschluss des jeweiligen Angebotes nach § 25 VOL/A. Die Entscheidung über den Ausschluss liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers. Entscheidendes Kriterium für die Ermessensausübung ist dabei, ob das Ergänzen der fehlenden Angaben die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters ändert. Darüber hinaus kann sich der Auftraggeber bereits vorab in der Ausübung des Ermessens gebunden haben, wenn diese Festlegungen zur Behandlung betreffender Angebote bereits in den Verdingungsunterlagen bekannt gemacht hat.
3. § 24 VOL/A räumt lediglich die Möglichkeit ein, Zweifel hinsichtlich der Eindeutigkeit der Angebote oder die Bieter zu beheben.

VPRRS 2005, 0362

OLG München, Beschluss vom 08.06.2005 - Verg 3/05
Setzt die Vergabestelle anstelle eines Rechtsanwalts einen ihrer Beamten ein, um im Verfahren vor der Vergabekammer Schriftsätze zu erstellen oder Besprechungen durchzuführen, so können für dessen Arbeitszeit im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens keine anteiligen oder fiktiven Personalkosten geltend gemacht werden, auch wenn es sich um einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt handelt.*)

VPRRS 2005, 0355

VK Lüneburg, Beschluss vom 03.05.2005 - VgK-14/2005
1. Es ist eine nach § 30 Nr. 1 VOB/A zwingende Pflicht des Auftraggebers, die Auswahlentscheidung als wesentliche Entscheidung in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, um für den Bewerber die erforderliche Überprüfbarkeit zu gewährleisten.
2. Mit der EU-weiten Ausschreibung eines Loses einer Bauleistung bindet der Auftraggeber sich dahin, dass er dieses Los nicht dem 20%-Kontingent nach § 2 Nr. 7 VgV zuordnet, für welches das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet ist.
3. Für die Wertung der Angebote hat sich der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich dafür entschieden, dem Kriterium „wirtschaftlichstes Angebot“ den Vorzug vor dem ebenfalls zulässigen Kriterium „niedrigster Preis“ zu geben.
4. Nur in den Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien nicht bekannt gemacht hat oder ausdrücklich nur das Kriterium „Preis“ benannt hat, kann und darf ausschließlich der niedrigste Preis als Zuschlagskriterium bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes zugrunde gelegt werden.
5. Aus der Rechtsprechung des EuGH lässt sich nicht ableiten, dass die Definition und Bekanntmachung von technischen Mindestanforderungen zwingende Voraussetzung für die Wertbarkeit von Nebenangeboten ist.
6. Wird bei Vorgabe eines Leitfabrikats dieses Leitfabrikat oder ein gleichwertiges Fabrikat angeboten, kann die fehlende Festlegung durch eine Angebotsaufklärung nachgeholt werden.
