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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Dienstleistungen

4952 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2005

VPRRS 2005, 0125
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Schwerwiegender Grund zur Aufhebung der Ausschreibung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.02.2005 - VK-SH 02/05

1. Gibt ein Bieter nach der Mitteilung des Auftraggebers über die Aufhebung der Ausschreibung ein Angebot für ein nachfolgendes Vergabeverfahren ab, hindert dies nicht seine Antragsbefugnis bezüglich einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung.*)

2. Ein schwerwiegender Grund zur Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 Nr. 1 lit. c) VOB/A liegt dann vor, wenn der Auftraggeber vorab eine vertretbare Kostenschätzung vorgenommen und auch insoweit Finanzmittel bereitgestellt hat, die aufgrund der Ausschreibung abgegebenen Angebote aber deutlich (hier 66,6% bzw. 25%) über den geschätzten Kosten liegen.*)

3. Wird nach rechtmäßiger Aufhebung einer Ausschreibung ein wirksamer Zuschlag für Teilleistungen dieses Vergabeverfahrens erteilt und war eine Aufteilung in Lose nicht vorgesehen, so ist ein Nachprüfungsantrag bereits unzulässig, soweit er begehrt, der Antragstellerin sei aufgrund der Ergebnisse des aufgehobenen Verfahrens der Zuschlag zu erteilen, da das ursprüngliche Angebot der Antragstellerin wegen der bereits erfolgten Vergabe von Teilleistungen, die dieses Angebot umfasst, nicht mehr zuschlagsfähig ist.*)

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VPRRS 2005, 0124
DienstleistungenDienstleistungen
Entscheidung über die Einschaltung von Sachverständigen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2005 - Verg 58/04

1. Die Zustellung an einen Rechtsanwalt ist grundsätzlich erst an dem Tage bewirkt, an dem der Zustellungsempfänger durch seine datierte Unterschrift urkundlich bestätigt, vom Zugang des Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegen genommen zu haben.

2. Bei der Entscheidung über die Einschaltung von Sachverständigen im Sinn von § 6 VOL/A hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum.

3. Bei der Prüfung und Wertung hinsichtlich komplexer Beschaffungen kann die Entscheidung über ein wissenschaftliches Gutachten oder über eine vertretbare eigene Vergabeentscheidung erfolgen.

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VPRRS 2005, 0120
DienstleistungenDienstleistungen
Beschränkte Ausschreibung des Betriebs einer Cafeteria

VG Lüneburg, Beschluss vom 02.02.2005 - 1 B 1/05

1. Für den Streit um die beschränkte Ausschreibung und Vergabe des Betriebs einer Cafeteria auf dem Campus einer Stiftungsuniversität ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.*)

2. Ein Studentenwerk hat trotz seiner gesetzlich genannten Aufgaben (§ 68 Abs. 2 NHG) kein Recht darauf, die aufgezählten Aufgaben als einziger Träger - unter Ausschluss anderer - wahrzunehmen.*)

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VPRRS 2005, 0118
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Unvollständige Angebote sind von der Wertung auszuschließen!

VK Münster, Beschluss vom 29.12.2004 - VK 31/04

Unvollständige Angebote sind von der Wertung auszuschließen.*)

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VPRRS 2005, 0117
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Aufhebung bei Widersprüchlichkeiten in den Verdingungsunterlagen?

VK Münster, Beschluss vom 18.01.2005 - VK 32/04

1. Trotz Widersprüchlichkeiten in den Verdingungsunterlagen kommt eine Aufhebung der Ausschreibung nicht in Betracht, wenn dies keine nachweisbaren Auswirkungen auf den Inhalt der Angebote hatte.*)

2. Wenn aus den Verdingungsunterlagen ersichtlich ist, dass keine Mindestanforderungen für Nebenangebote von der Vergabestelle festgelegt wurden und die Bieter Nebenangebote einreichen, dann hat gemäß § 107 Abs. 3 GWB eine Rüge nach Erhalt der Vergabeunterlagen zu erfolgen, ansonsten ist eine Partei mit dieser Rüge präkludiert.*)

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VPRRS 2005, 0115
DienstleistungenDienstleistungen
Rüge fehlerhafter Wertung trotz Rüge fehlerhafter Ausschreibung nötig

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.01.2005 - 1 Verg 25/04

Sind bei einer Ausschreibung Nebenangebote und Alternativvorschläge nicht zugelassen und erhebt ein Bieter innerhalb der Angebotsfrist - erfolglos - die Rüge, dass aufgrund einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung ("technisch und lizenzrechtlich unhaltbar") die Abgabe eines Hauptangebotes nicht möglich sei, so macht dies gleichwohl nach Fortführung des Vergabeverfahrens und Bekanntgabe der beabsichtigten Zuschlagerteilung die Rüge der vermeintlich fehlerhaften Wertung der Hauptangebote nicht entbehrlich.*)

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VPRRS 2005, 0110
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss wegen unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.02.2005 - VK-SH 01/05

1. Ein Bieter kann sein Rechtsschutzbedürfnis und damit seine Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB) verwirken, wenn die Vergabestelle nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr mit einem Nachprüfungsverfahren rechnen muss.*)

2. Ist das Angebot eines Bieters selbst nach Beseitigung eines (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes nicht das wirtschaftlichste, kann sich der Bieter hinsichtlich dieses Verstoßes nicht auf § 97 Abs. 7 GWB berufen.*)

3. Voraussetzung für einen Angebotsausschluss als Folge einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f VOL/A) ist der konkrete Nachweis, dass eine derartige Abrede in Bezug auf die konkrete Vergabe im Sinn und mit dem Zweck einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung getroffen worden ist.*)

4. Die Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 6 VgV tritt bei sog. "de-facto-Vergaben" nicht ein, soweit der Auftraggeber ausschließlich mit dem Anbieter verhandelt hat, der den Zuschlag erhalten hat.*)

5. Auch unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH kann die Vergabekammer aufgrund des klaren Wortlautes von § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB einen (wirksam) erteilten Zuschlag nicht aufheben.*)

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VPRRS 2005, 0109
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Juristische Personen des Privatrechts als öffentliche Einrichtung

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2004 - 1 Verg 6/04

Eine staatsferne Körperschaft des Privatrechts unterfällt auch dann nicht dem Anwendungsbereich des § 7 Nr. 6 VOL/A, wenn ihre wirtschaftliche Betätigung ganz oder teilweise steuerlich privilegiert ist. Dies gilt auch für aus solchen Körperschaften bestehenden Arbeits- und Bietergemeinschaften.

Die Bildung einer Bietergemeinschaft ist nur dann wettbewerbsrechtswidrig, wenn der Entschluss zur Mitgliedschaft für auch nur eines der beteiligten Unternehmen keine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist. Dies gilt selbst dann, wenn eines dieser Unternehmen objektiv in der Lage wäre, den Auftrag allein auszuführen.

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VPRRS 2005, 0108
DienstleistungenDienstleistungen
Geltung des § 13 VgV bei einer de-facto-Vergabe?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2005 - Verg 93/04

1. Bei einem unterlassenen Vergabeverfahren besteht eine Antragsbefugnis, wenn der Antragsteller geltend macht, gerade durch diesen Vergabeverstoß an einer Teilnahme, insbesondere an der Einreichung eines Angebots oder der Bekundung eines Interesses an diesem Auftrag, gehindert worden zu sein.

2. Bei einem anonymen Schreiben, wodurch ein potenzieller Bieter erst auf einen Vergabevorgang aufmerksam wird, kann eine Frist von zwei Monaten bis zur Einreichung eines Nachrüfungsantrags noch unverzüglich sein.

3. Auch nach der Entscheidung des EuGH vom 11.01.2005 (Rs. C-26/03) gilt § 13 VgV voraussichtlich nicht im Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter.

4. Ein kollusives Zusammenwirken - mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit des § 138 BGB - liegt dann vor, wenn zwei öffentliche Auftraggeber den Schwellenwert durch eine Aufteilung eines Auftrags umgehen.

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VPRRS 2005, 0106
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kriterien für Nebenangebote ausreichend bekanntgemacht!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2005 - Verg 106/04

1. Kriterien für Nebenangebote sind ausreichend bekannt gemacht, wenn in der Leistungsbeschreibung eingehend auf anzuwendende Richtlinien und Erlasse verwiesen wird.

2. Sofern die Ausschreibung nichts anderes verlangt, muss ein Bieter, der alternative Baustoffe in einem Nebenangebot anbietet, noch nicht mit dem Nebenangebot Eignungsprüfungen für diese Baustoffe einreichen.

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VPRRS 2005, 0099
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
bei Nichtigkeit des Vertrages kein Eintritt einer Erledigung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.05.2001 - VK-SH 07/01

1. Eine Erledigung durch Zuschlagserteilung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ist nicht eingetreten, weil der durch den Zuschlag mit der Beigeladenen geschlossene Vertrag nach § 13 VgV nichtig ist. Die dem Vertragsschluss vorangehende Entscheidung des Auftraggebers darüber, mit welchem Bieter eines Vergabeverfahrens er den Vertrag schließt, ist in jedem Fall einem Nachprüfungsverfahrens zugänglich zu machen, in dem der Antragsteller unabhängig von der Möglichkeit, nach dem Vertragsschluss Schadensersatz zu verlangen, die Aufhebung der Entscheidung erwirken kann, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Mit § 13 VgV ergänzend zu den Vorschriften des 4. Teils des GWB ist eine weitreichende Informationspflicht der Vergabestelle statuiert, damit die nicht berücksichtigten Bieter ihre Rechte wahren können.

2. Die Rüge muss dem Auftraggeber gegenüber so zeitig erfolgen, wie es dem Bieter unter Berücksichtigung der für die Prüfung und Begründung der Rüge notwendigen Zeit möglich und zumutbar ist. Gemessen an diesem Maßstab ist es für den Antragsteller nicht zumutbar, in dem Zeitraum unmittelbar nach Antragstellung, aber vor Zustellung an den Antragsgegner, noch ein Rügeschreiben an den Antragsgegner zu richten. Dies liefe auf einen bloßen die Rechtsschutzmöglichkeit der Antragstellerin verkürzenden Formalismus hinaus. Mit Eingang der Antragsschrift bei der Vergabekammer war das Nachprüfungsverfahren eingeleitet, der Tatbestand, den die Antragstellerin rügt, mithin erst während des Nachprüfungsverfahrens erkennbar geworden. In einem solchen Fall ist eine gesonderte Rüge entbehrlich.

3. § 97 Abs. 2 GWB ist eine spezialgesetzliche Ausprägung des Diskriminierungsverbots auf der Ebene des primären und sekundären Rechts der Europäischen Gemeinschaften; zugleich aber auch des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots aus Artikel 3 Abs. 1 GG. Eine weitere Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes stellte § 7 VOL/A dar. Insbesondere die Vorschrift des § 7 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A soll die Chancengleichheit im Wettbewerb um die Vergabe von öffentlichen Aufgaben sicherstellen.

4. Eine losweise Vergabe gemäß § 5 Nr. 1 VOL/A ist nur mit der konkreten Zielsetzung zulässig, die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an der Ausschreibung zu ermöglichen.

5. Eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Beigeladenen findet aus Billigkeitsgründen nicht statt, wenn er sich nicht unter Eingehung eines Kostenrisikos mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

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VPRRS 2005, 0095
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit: keine Zustellung

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2003 - VK-SH 15/02

1. Die Schutzschrift ist ein von der Praxis im Wettbewerbsrecht entwickeltes vorbeugendes Verteidigungsmittel gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ihre rechtliche Grundlage findet die Schutzschrift in Art. 103 Abs. 1 GG. In der vergaberechtlichen Praxis beim Bau von Bundesfernstraßen ist die Schutzschrift erst vereinzelt eingesetzt worden. Die Vergabekammer braucht hier nicht abschließend über die Zulässigkeit einer Schutzschrift im Vergaberecht zu entscheiden. Ziel einer vergaberechtlichen Schutzschrift ist es, der Vergabekammer Tatsachen zur Kenntnis zu bringen, die einen absehbaren oder angekündigten Nachprüfungsantrag offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet werden lassen, um die Vergabekammer dazu zu veranlassen, den Nachprüfungsantrag nicht zuzustellen, sondern ihn nach Aktenlage zurückzuweisen. Nach § 110 Abs. 2 Satz 1 1. HS GWB stellt die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens dem Auftraggeber nur zu, wenn der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Die Vergabekammer muss somit eine Vorprüfung hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit vornehmen und darf den Nachprüfungsantrag nicht ohne weiteres weiterleiten. Eine Schutzschrift ist daher nur dann sinnvoll, wenn der Auftraggeber eindeutige Hinweise auf die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des erwarteten Nachprüfungsantrags hat. Mit der Schutzschrift teilt der Auftraggeber der Vergabekammer diese Umstände mit und führt dadurch die Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit her. In der praktischen Anwendung des Instrumentariums der Schutzschrift bedeutet dies allerdings, dass der Auftraggeber eindeutig, d.h. anhand von Schriftstücken, belegen können muss, dass der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, und dass dies aus den Unterlagen "ins Auge sticht".

2. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat, eine Verletzung in bieterschützenden Rechten und einen zumindest drohenden Schaden darlegt. Als Bieter muss der Antragsteller sein Interesse am Auftrag signalisiert haben. Weiter muss der Antragsteller den Begriff "Schaden" nicht ausdrücklich verwendet. Es reicht für die Darlegung auch eines nur drohenden Schadens aus, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigt, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt.

3. Durch die Rüge soll dem Auftraggeber Gelegenheit gegeben werden, den möglichen Fehler unter Vermeidung eines Nachprüfungsverfahrens zu korrigieren. Steht aber von vornherein fest, dass die Rüge ohne Erfolg bleiben würde, ist eine solche entbehrlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vergabestelle zu erkennen gibt, dass sie von vornherein und unumstößlich an ihrer Entscheidung festhalten wird.

4. § 97 Abs. 7 GWB begründet für die Bieter eines Vergabeverfahrens einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Hierdurch wird dem Bieter ein subjektives Recht auf Einhaltung der Vergabebestimmungen gewährt. Subjektive Bieterrechte können sich aus dem einfachen materiellen Recht einschließlich der über die Vergabeordnung zum Außenrecht erstarkten Verdingungsordnungen ergeben. Dabei ist der Begriff der subjektiven Rechte weit auszulegen. Zentrale Zielvorgabe für den subjektiven Bieterschutz ist im Bereich des Vergaberechts der Schutz des Bieters vor der Willkür des Auftraggebers. Dafür sind auch die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen normierten subjektiven Eignungs- und objektiven Zuschlagskriterien von Bedeutung. Subjektiver Bieterschutz ist dabei auch den Vorschriften über die Beschreibung der Leistung nach § 9 VOB/A, dem Nachverhandlungsverbot nach § 24 VOB/A und den Bestimmungen über die Bewertung der Angebote nach § 25 VOB/A beizumessen. Sie vermitteln allerdings nur insoweit subjektive Rechte für einzelne Bieter, als sie deren jeweiligen Schutz bezwecken und sie vor einem unmittelbar aus einem Verstoß resultierenden Schaden oder sonstigen Nachteilen bewahren sollen.

5. Nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 VOB/A kommen nur solche Angebote in die engere Wahl, die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Gewährleistung erwarten lassen. In der Wertungsphase der engeren Wahl nach § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A muss der Auftraggeber prüfen, ob das Angebot des Bieters nach den Anforderungen der Ausschreibung das in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht annehmbarste ist. Es ist zu ermitteln, bei welchem Angebot die Ausführung der ausgeschriebenen Bauleistung und der Angebotspreis unter Berücksichtigung aller Wertungskriterien im bestmöglichen Verhältnis zueinander stehen. § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 VOB/A soll sicherstellen, dass nur die Angebote in die Wertungsstufe der Prüfung der Angebotspreise gelangen, die eine einwandfreie Ausführung erkennen lassen.

6. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 VOB/A müssen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen zweifelsfrei sein. Derartige Änderungen vor der Angebotsöffnung sind zulässig, sie müssen aber eindeutig als Änderung und als vom Bieter stammend erkennbar sein. Führen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen zu Unklarheiten oder Widersprüchen, so kommt eine nachträgliche Richtigstellung nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn dem Bieter beim Ausfüllen des Angebots ein Fehler unterläuft. Ein solcher Fehler geht zu seinen Lasten. Die nachträgliche Berichtigung eines solchen Fehlers nach der Angebotsöffnung ist grundsätzlich nicht zulässig und die Wertung des entsprechend geänderten Angebotsteils müsste an § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) VOB/A scheitern.

7. Nach § 9 Nr. 1 VOB/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Nur dann, wenn die Verdingungsunterlagen eine sichere Preisberechnung ermöglichen, beruht der Wettbewerb im Vergabeverfahren auf sicheren Grundlagen. Eine sichere Kalkulation setzt voraus, dass die Leistung erschöpfend beschrieben wird. Dabei ist zu beachten, dass der Bieter bei der Berechnung seiner Preise nicht nur eine Berücksichtigung der Umstände des ausgeschriebenen Vorhabens, sondern auch eine weitgehende Überprüfung der Leistungsbeschreibung vorzunehmen hat. Ein Auftragnehmer darf ein erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen, sondern muss daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebots klären.

8. Sofern nicht ein sachlicher Bezug zu der konkret zu erbringenden Leistung besteht, ist das Einfordern entsprechender Erklärungen vergaberechtlich unzulässig. Unerheblich kann das Fehlen einer geforderten Erklärung dann sein, wenn sie zwar rechtlich zulässig gefordert werden darf, aber ohne Einfluss auf die Bietereigenschaft und den Preis und damit auf das Wettbewerbsergebnis ist. Im Hinblick auf das Wettbewerbsprinzip und die Gleichbehandlung ist aber für das Fehlen geforderter Angaben ein strenger Maßstab anzulegen.

9. Nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A darf der Auftraggeber nach der Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit einem Bieter nur verhandeln, um sich u.a. über seine Eignung oder das Angebot selbst zu unterrichten und um dadurch Zweifel zu beheben. Er darf also nur Aufklärungsverhandlungen führen. Will sich der Auftraggeber über das Angebot selbst unterrichten, ist eine solche Unterrichtung im Hinblick auf den Ausnahmecharakter von § 24 Nr. 1 VOB/A nur dann als zulässig anzusehen, wenn es dem Auftraggeber darauf ankommt, Zweifelsfragen aus dem Angebot selbst zu klären. Dabei darf sich die Erläuterung des wirklichen Angebotswillens des Bieters nur auf notwendig aufklärungsbedürftige Teile des Angebots und nicht auf mehr, vor allem nicht auf eine etwaige Änderung des Angebots beziehen. Erlaubt ist grundsätzlich nur eine Aufklärung im Rahmen des in seinen Grenzen unveränderlich feststehenden Angebots.

10. Führen Unvollständigkeiten des Angebots eines Bieters zu Recht zu seinem Ausschluss, dürfen sie also nicht durch Aufklärung des Angebotsinhalts nach §§ 24 Nr. 1 Abs. 1, 24 Nr. 3 VOB/A behoben werden, hat aber die Vergabestelle mit einem von mehreren anderen Bietern trotz gleichfalls vorliegender Unvollständigkeiten von dessen Angebot nachverhandelt, so verletzt das Vergabeverfahren insgesamt das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot. Diese für die Unvollständigkeit von Angeboten geltenden Maßstäbe sind in gleicher Weise auf Angebote zu übertragen, die fehlerhafte Angaben beinhalten. Es ist nämlich im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot unerheblich, ob das Angebot wegen Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit ausgeschlossen wird. Entscheidend für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ist vielmehr, dass die Vergabestelle mit einem Bieter, dessen Angebot fehlerhaft oder unvollständig ist, Nachverhandlungen durchführt, und dies bei einem anderen Bieter, dessen Angebot ebenfalls fehlerhaft oder unvollständig ist, unterlässt.

11. Der verfassungsrechtlich in Art. 3 GG verankerte Gleichheitsgrundsatz gehört seit jeher zu den elementaren Prinzipien des deutschen Vergaberechts und hat in § 97 Abs. 2 GWB, § 2 Nr. 2 VOB/A, § 8 Nr. 1 VOB/A eine spezifische gesetzliche und verdingungsrechtliche Normierung erfahren. Er ist in allen Phasen des Vergabeverfahrens zu beachten und dient dazu, die Vergabeentscheidung im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs auf willkürfreie, sachliche Erwägungen zu stützen. Macht der Auftraggeber von seiner ihm in § 24 VOB/A eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, nach Öffnung der Angebote technische Detailfragen mit einzelnen Bietern aufzuklären, so muss er diese Möglichkeit zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen in gleichem Umfang auch allen anderen Bietern gewähren. Er ist zur Vermeidung einer gleichbehandlungswidrigen Diskriminierung insbesondere daran gehindert, bei der Beurteilung der Aufklärungsfähigkeit gegenüber einzelnen Bietern strengere Maßstäbe anzulegen. Abhilfe kann in einem solchen Fall - da eine Nachverhandlung und damit eine Gleichbehandlung im Unrecht rechtlich nicht zulässig ist - nur durch die Aufhebung der Ausschreibung geschaffen werden.

12. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten jeweils nach den individuellen Umständen des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen. Erschöpfen sich die darin aufgeworfenen Probleme in der Auseinandersetzung darüber, ob die Beteiligten das ohnehin zu beachtende materielle Vergaberecht beachtet haben, so wird die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts regelmäßig als nicht notwendig beurteilt. Denn dann ist ein Kernbereich unternehmerischer Tätigkeit betroffen, dessen Kenntnis und Bewertung auch einem Unternehmen, welches sich regelmäßig um öffentliche Aufträge bewirbt, grundsätzlich ohne anwaltlichen Beistand zumutbar ist. Dieser Bereich ist aber dann überschritten, wenn wesentliche Streitpunkte des Nachprüfungsverfahrens sich gerade aus dessen prozessualer Ausgestaltung ergeben oder eine erhebliche materiell-rechtliche Komplexität aufweisen. Dies gehört nicht mehr zum unternehmerischen Tagesgeschäft, und die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten erscheint notwendig. Weiter ist zu berücksichtigen, ob - und das ist insbesondere auf den Auftraggeber relevant - genügend juristisch geschultes Personal zur Verfügung steht, das gerade im Bereich von Nachprüfungsverfahren zur Bearbeitung in der Lage ist oder nicht. Auch die Bedeutung und das Gewicht des in Rede stehenden Auftrags für den Aufgabenbereich des Auftraggebers ist in die Wertung einzubeziehen. Eine herausragende Bedeutung des Auftrags kann für sich schon die Hinzuziehung eines Anwalts notwendig erscheinen lassen. Darüber hinaus sind die im Nachprüfungsverfahren üblichen kurzen Fristen zu berücksichtigen.

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VPRRS 2005, 0093
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Verpflichtung zur Erläuterung der technischen Mindestanforderungen?

VK Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2005 - 203-VgK-55/2004

1. Der Auftraggeber muss die Entscheidungen im Vergabeverfahren stets in eigener Verantwortung treffen.

2. Zum notwendigen Inhalt des Vergabevermerks.

3. Aus dem europäischen Recht ergibt sich keine Verpflichtung des Auftraggebers, in den Verdingungsunterlagen alle technischen Mindestanforderungen zu erläutern, die diese Änderungsvorschläge erfüllen müssen.

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VPRRS 2005, 0090
DienstleistungenDienstleistungen
Bieter ohne Eignung sind von vorneherein auszuschließen

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.12.2000 - VK-SH 13/00

1. Nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass die Angebote miteinander verglichen werden können. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A fordert ferner, dass zwecks einwandfreier Preisermittlung alle die Ermittlung beeinflussenden Umstände in den Vergabeunterlagen zu nennen sind. Das ist nicht geschehen.

2. Der Antragsgegner hat ferner gegen die Vergabevorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 1 und Abs. 3 VOL/A und § 97 Abs. 4 GWB verstoßen. Hiernach sind Aufträge (nur) an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu vergeben. Angebote von Bietern, die nicht die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen, sind nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A von vornherein auszuschließen. Die genannten Kriterien dürfen im späteren Verfahren nicht erneut als Auswahlkriterien herangezogen werden.

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VPRRS 2005, 0085
DienstleistungenDienstleistungen
Antragsbegründung muss Mindestanforderungen genügen

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.12.1999 - VK-SH 07/99

1. Nach § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB ist ein Antrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.

2. Von einer Kenntnis des Verstoßes gegen das Vergaberecht kann dann gesprochen werden, wenn dem Bieter einerseits die den Verstoß begründenden Tatsachen bekannt sind und andererseits die Tatsachen jedenfalls bei objektiver Wertung einen Mangel des Vergabeverfahrens darstellen. Ist hierfür eine rechtliche Wertung erforderlich, muss diese Wertung jedenfalls nach der gängigen praktischen Handhabung zu einem Verstoß gegen Vergabevorschriften führen.

3. Nach § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB hat der Antragsteller darzulegen, dass dem Unternehmen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Zweck dieser Regelung ist, bei Rügen von für die Vergabeentscheidung offensichtlich nicht relevanten Verstößen zu verhindern, dass diese der Überprüfung in einem Nachprüfungsverfahren unterzogen werden müssen. Für den Normalfall geht das Gesetz dabei davon aus, dass ein an dem Auftrag interessiertes Unternehmen befürchtet, es werde aufgrund der behaupteten Verletzung der Vergabebestimmungen von der Möglichkeit ausgeschlossen, den Auftrag zu erhalten. Wenn der Antragsteller ein Angebot abgibt, dem grundsätzlich der Zuschlag hätte erteilt werden können und für den Zuschlag nur das gegenüber den Mitbewerbern teurere Angebot hinderlich sein kann, dann hätte die Darlegung der Kausalität des behaupteten Verstoßes für den behaupteten Schaden näheren Vortrag dazu vorausgesetzt, dass der Antragsteller ein wesentlich günstigeres Angebot vorgelegt hätten, sich also eine deutlich bessere Position im Rahmen der Wertung des Angebots verschafft hätten.

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VPRRS 2005, 0071
DienstleistungenDienstleistungen
Kosten des Verfahrens nicht auf Bieter abwälzbar

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.10.2001 - VK-SH 19/01

1. Nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB spricht die Vergabekammer für den Fall der Erledigung des Nachprüfungsverfahrens auf Antrag eines Beteiligten aus, ob eine Rechtsverletzung vorlag. Dieses Verfahren wurde nach dem Modell der Fortsetzungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestaltet.

2. Nach § 97 Abs. 1 GWB i. V. m. § 2 Nr. 1 VOL/A sind Leistungen im Wettbewerb zu vergeben. Dieses beinhaltet, dass grundsätzlich mehrere, konkurrierende Bieter zum Zwecke der Bedarfsdeckung der öffentlichen Hand herangezogen werden sollen. Es müssen für alle Bieter gleiche Wettbewerbsbedingungen bestehen. Ferner darf die Vergabe nicht durch wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen beeinträchtigt werden (§ 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A). Eine solche ist die Forderung des Auftraggebers nach Übernahme von sachfremden Verpflichtungen als Bedingung für die Auftragserteilung. Die Vergabestelle darf den Bieter nicht verpflichten, durch den Zuschlag eine ihn nicht treffende Schuld zu übernehmen, indem er für Verbindlichkeiten eintritt, die ihn nicht treffen. Es verstößt gegen das Vergaberecht einem erfolgreichen Bieter eine Courtageverpflichtung für Maklerleistungen aufzuerlegen, die er - gäbe es eine entsprechende Bestimmung in den Ausschreibungsunterlagen nicht - nicht vergüten müsste.

3. Die Vergabestelle darf die Kosten für die Vorbereitung und die Durchführung des Vergabeverfahrens auf den (erfolgreichen) Bieter abwälzen. Diese sollen Bieter jedoch gerade nicht tragen, wie aus § 20 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A (im Umkehrschluss) folgt.

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VPRRS 2005, 0069
DienstleistungenDienstleistungen
Abwälzung von Verfahrenskosten auf Bieter unzulässig

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.12.2001 - VK-SH 23/01

1. Nach § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ist darzulegen, dass durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Im Hinblick darauf, dass der Vortrag zum drohenden Schaden weitgehend hypothetisch ist, dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, sofern das Angebot zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung hätte. Der Darlegungspflicht ist demgemäss bereits erfüllt, wenn der Antragsteller nachvollziehbare Gründe dafür angeben kann, dass die behauptete Rechtsverletzung seine Chance, den Zuschlag zu erhalten, schmälert bzw. ganz ausschließt.

2. Eine solche ist die Forderung des Auftraggebers nach Übernahme von sachfremden Verpflichtungen für die Auftragserteilung. Die Vergabestelle darf den Bieter nicht verpflichten, durch den Zuschlag eine ihn nicht treffende Schuld zu übernehmen, indem er für Verbindlichkeiten eintritt, die ihn nicht treffen. Es verstößt gegen das Vergaberecht, einem erfolgreichen Bieter eine Courtageverpflichtung für Maklerleistungen aufzuerlegen, die er - gäbe es eine entsprechende Bestimmung in den Ausschreibungsunterlagen nicht- nicht vergüten müsste.

3. Die Vermittlung eines Vertrages scheidet deshalb aus, da nach Veröffentlichung der Ausschreibung kein Raum mehr für eine Vermittlungsleistung des Maklers bleibt. Eine solche Tätigkeit, die in einem Herantreten an den Dritten und in einem Einwirken i.d.R. durch Verhandeln bestünde, ist im offenen Verfahren durch verschiedene Bestimmungen (z.B. §§ 22, 24 VOL/A) versagt. Vielmehr geben die Bieter im Wettbewerb Angebote ab, die dann zu werten sind. Ein Vertrag kommt schließlich durch Zuschlag zustande. Ein Vermittlungsbeitrag liegt auch nicht in dem Erstellen der Ausschreibungsunterlagen. Die Annahme, dass hierin ein mitursächlicher Beitrag zur Zuschlagserteilung i.S. eines Einwirkens auf den zukünftigen Vertragspartner erfolge, ist konstruiert.

4. Ein Courtageanspruch für den Versicherungsmakler für die Erstellung der Ausschreibung läuft auf ein Überwälzen dieser Kosten auf den erfolgreichen Bieter hinaus. Dieses verstößt jedoch gegen § 20 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A (im Umkehrschluss).

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VPRRS 2005, 0061
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
keine überzogenen Anforderungen an Unterschrift nach § 21 VOL/A

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.07.2004 - 11 Verg 14/04

1. Auch bei Vorliegen einer Gesamtvertretungsmacht ist ein gemeinsames Auftreten aller Gesamtvertreter nicht erforderlich. Vielmehr kann einer der Gesamtvertreter mit Einwilligung oder Genehmigung des anderen Gesamtvertreters wirksam für oder gegen den Vertretenen handeln.

2. Die §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 b, 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 VOL/A in ihrer derzeitigen Fassung setzen nicht voraus, dass ein Vertreter, der im Namen einer Arbeitsgemeinschaft von Bietern ein Angebot abgibt, hierbei mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Dies war zwar unter der Geltung der VOL/A 1997 anzunehmen, deren § 21 Nr. 1 Abs.2 eine "rechtsverbindliche" Unterschrift verlangte und nach deren § 25 Nr. 1 Abs. 1 b nicht "rechtsverbindliche" Angebote zwingend auszuschließen waren; in der Praxis der Vergabeüberprüfungsausschüsse wurde dies Regelung dahin verstanden, dass bei der Abgabe eines Angebots durch einen Bevollmächtigten dessen Vertretungsmacht nachzuprüfen und dass das Angebot bei fehlender Vertretungsmacht auszuschließen sei. Der Verordnungsgeber hat aber im Zuge der Novellierung der VOB im Jahr 2000 auf das Merkmal "Rechtsverbindlichkeit" bewusst verzichtet, um der restriktiven Praxis der Vergabeprüfungsausschüsse in diesem Punkt eine Riegel vorzuschieben. Aus diesem Grund muss für das derzeit geltenden Recht davon ausgegangen werden, dass für die Angebotsabgabe keine über das BGB hinausgehende Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies hat vor allem zur Folge, dass sowohl die Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht als auch über das Handeln eines vollmachtslosen Vertreters im Vergabeverfahren uneingeschränkt Anwendung finden, so dass dessen Handeln auch noch nach dem Beginn der Angebotswertung nachträglich genehmigt werden kann.

3. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.

4. § 21 Nr. 4 VOL/A fordert zwar bei Angeboten von Arbeitsgemeinschaften die Bezeichnung eines der Mitglieder als bevollmächtigter Vertreter, und diese Bestimmung wird in der vergaberechtlichen Literatur dahin ausgelegt, dass es die Interessen des Auftraggebers geböten, mit einem verantwortlichen Unternehmer als "federführender Firma" verhandeln zu können. Zweifelhaft ist, ob dieses Interesse des Auftraggebers dann gefährdet ist, wenn für die Arbeitsgemeinschaft zwei mit Einzelvertretungsmacht ausgestattete Vertreter benannt wird und handeln können. Denn auch in diesem Fall weiß der Auftraggeber, an wen er sich als Ansprechpartner wenden kann, nämlich beliebig an beide Bevollmächtigte. Zudem hat eine solche Regelung den Vorteil, dass ein Ansprechpartner auch dann vorhanden ist, wenn einer der Bevollmächtigten verhindert ist.

5. Eine Zurückweisung durch das Beschwerdegericht kommt in Betracht, wenn eine Endentscheidung des Beschwerdegerichts zum Verlust einer Nachprüfungsinstanz führen würde oder dem gleich käme. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen und sich darum inhaltlich mit der Sache nicht auseinander gesetzt hat.

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VPRRS 2005, 0057
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Teilweise Zustellung eines Nachprüfungsantrags

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2004 - 1 VK 74/04

1. Die Sachverhaltsdarstellung in einem Nachprüfungsantrag hat so konkret zu sein, dass sich hieraus substantiiert eine Verletzung von Vergabevorschriften ergibt.

2. Eine 21 Tage nach Einreichung des Nachprüfungsantrags erfolgte Begründung ist nicht mehr unverzüglich.

3. Die teilweise Zustellung eines Nachprüfungsantrags ist zulässig.

4. Unzulässig sind nach allgemeiner Ansicht solche Nebenangebote oder Sondervorschläge, bei denen die Bieter bei objektiver Betrachtung nicht damit rechnen können, dass sie angeboten werden dürfen.

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VPRRS 2005, 0055
DienstleistungenDienstleistungen
Losaufteilung schon zu Vergabebeginn bekannt zu gegeben

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.03.2001 - VK-SH 05/01

1. Wenn ein bereits gerügter Verstoß in weiteren Entscheidungen der Vergabestelle fortgesetzt wird, ist die Rüge deshalb möglicherweise entbehrlich.

2. Nach § 7 Nr. 2 Abs. 4 VOL/A soll unter den Bewerbern möglichst gewechselt werden. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass es nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, einem Unternehmen mehrfach einen Auftrag zu erteilen, wenn ein Wechsel aus sachlichen Gründen nicht möglich ist.

3. Nach § 114 Abs. 2 S. 2 GWB kann die Vergabekammer auch nach erteiltem Zuschlag die Feststellung treffen, dass eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Die entsprechende Feststellung entfaltet gemäß § 124 Abs. 1 GWB Bindungswirkung für die ordentlichen Gerichte, wenn vor diesen Schadensersatz wegen des Verstoßes gegen Vergabevorschriften begehrt wird. In der Regel kommt die Feststellung nach § 114 Abs. 2 S. 2 GWB in Betracht, wenn der Zuschlag nach der Stellung des Nachprüfungsantrages nach § 107 GWB erteilt wurde oder sich das Vergabeverfahren sonst, beispielsweise durch Aufhebung, zwischenzeitlich erledigt hat.

4. Der Bundesgerichtshof hat in Bezug auf § 124 Abs. 2 GWB entschieden, dass die Vergabekammer in zulässiger Weise nicht mehr angerufen werden kann, sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung eines Auftrages an einen Bieter abgeschlossen ist. Aus der Systematik des Rechtsschutzes durch die Vergabekammern in den §§ 107 ff. GWB ergebe sich, dass, wenn ein Einwirken auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vergabeverfahrens nicht mehr möglich sei, weil es durch wirksame Auftragsvergabe beendet sei, nur noch der Weg zu den Zivilgerichten offen stehe, die für eine Schadensersatzklage des betroffenen Bieters zuständig seien. Es komme auch eine analoge Anwendung des § 114 Abs. 2 S. 2 GWB auf die Fälle nicht in Betracht, in denen ein bei der Vergabe nicht berücksichtigter Bieter erst nach wirksamem Zustandekommen des Auftrags mit einem anderen Bieter den Nachprüfungsantrag stelle. Insofern fehle es nämlich an der planwidrigen Regelungslücke.

5. Verstöße gegen die Regeln eines den Wettbewerb und die Transparenz wahrenden Vergabeverfahrens machen den öffentlichen Auftraggeber allenfalls schadensersatzpflichtig. Die Wirksamkeit der Auftragserteilung berühren sie hingegen nicht.

6. Das Transparenzgebot dient der Verwirklichung des Wettbewerbsgedankens. Ein echter Wettbewerb im Bereich des öffentlichen Auftragswesens kann nur entstehen, wenn durch Veröffentlichung und Bekanntmachung von Vorhaben öffentlicher Auftraggeber interessierte Unternehmen ausreichend Kenntnis von den Bedingungen und den nachgefragten Leistungen erhalten.

7. Angaben in der Aufforderung zur Angebotsabgabe hinsichtlich der Aufteilung in Lose gemäß § 17 Nr. 3 Abs. 2 Buchstabe d) VOL/A sind einmal für den Entschluss der Bewerber von Bedeutung, ob sie sich überhaupt an der Ausschreibung beteiligen. Weiter haben sie auch einen erheblichen Einfluss auf die Kalkulation des Preises. Die Art der Losaufteilung und die Größe der Lose wurden bei den Beratungen im DVAL-Hauptausschuss als so gewichtige Kalkulationsfaktoren angesehen, dass sie den Bietern schon zu Beginn der Vergabe bekanntgegeben werden müssten. Entsprechend sieht § 5 Nr. 2 VOL/A vor, dass auch etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter bereits bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu machen sind.

8. Die Zuschlagsfrist gemäß § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A kann mit Zustimmung aller Bieter verlängert werden und ohne Rechtsverletzung der Antragsteller fortgesetzt werden.

9. Die Beigeladenen erlangt infolge der Beiladung die gleiche verfahrensrechtliche Position wie die Antragsteller bzw. der Antragsgegner, daher sind auch an die Zulässigkeit und Begründetheit von Anträgen, die Beigeladene stellen, die gleichen Anforderungen zu stellen.

10. Eine Rüge gemäß § 107 Abs. 3 GWB derjenigen behaupteten Verfahrensfehler, die erst im Nachprüfungsverfahren entdeckt werden, ist überflüssig, weil sie dem Ziel, ein Nachprüfungsverfahren zu vermeiden, nicht mehr dienen kann und weil der Antragsgegner auf Grund des Nachprüfungsverfahrens inhaltlich Kenntnis von der Beanstandung erlangt und nicht gehindert ist, sein Verhalten entsprechend zu korrigieren.

11. Die Erteilung des Zuschlags an große Unternehmen verstößt nicht gegen § 5 VOL/A. Diese Vorschrift besagt nach der bereits genannten Rechtsprechung des BGH nicht, dass bei einer Aufteilung in Lose der Auftrag nur an kleine und mittlere Unternehmen vergeben werden darf. Sie hat nur den Zweck, diesen Unternehmen auch die Teilnahme am Wettbewerb zu ermöglichen. Das Gebot, auf das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag zu erteilen, bleibt davon unberührt.

12. Stellt der Beigeladene einen eigenen Sachantrag in der Hauptsache, ist er an der Kostenlast der Antragsteller zu beteiligen. Wenn der Beigeladene zu den Kosten des Verfahrens herangezogen werden kann, entspricht es in analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, seine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen ebenfalls im Umfang seines Obsiegens als erstattungsfähig anzusehen.

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VPRRS 2005, 0054
DienstleistungenDienstleistungen
Rüge nur in seltenen Ausnahmen entbehrlich

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.03.2001 - VK-SH 03/01

1. Liegt eine Erledigung des Nachprüfungsverfahrens nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB vor, dann ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages nach dieser Vorschrift, dass das ursprünglich eingeleitete Nachprüfungsverfahren zulässig war.

2. Ausnahmen von der Rügepflicht können sich ergeben, wenn dieser Zweck durch eine Rüge nicht erreicht werden könnte. Das ist der Fall, wenn der Verfahrensfehler erst während des Nachprüfungsverfahrens entdeckt wird. Eine Rüge ist aber nicht schon deshalb entbehrlich, weil der Zuschlag unmittelbar bevorgestanden hätte. Eine Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB bedarf weder einer bestimmten Form noch einer umfassenden rechtlichen Begründung.

3. Die Möglichkeit, dass ein Auftraggeber einer Rüge nicht folgt, besteht immer. Sie macht die Rüge jedoch nicht entbehrlich. Etwas anderes gilt, wenn die Erfolglosigkeit der Rüge aufgrund konkreter Anhaltspunkte von vornherein feststeht. Die Auffassung, das von dem Erfordernis der Rüge abgesehen werden kann, weil die Gefahr bestehe, dass die Vergabestelle gerade werden der Rüge den Zuschlag sogleich erteilt, vermag nicht zu überzeugen. In diesem Fall würde dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich ein vorsätzlich rechtswidriges Handeln unterstellt. Das erscheint aber vor dem Hintergrund, dass die Verwaltung bereits gemäß Art. 20 Abs. 3 GG zu rechtmäßigem Handeln verpflichtet ist, nicht vertretbar.

4. Wenn der Beigeladene einen eigenen Sachantrag in der Hauptsache stellt und sich insofern an dem Kostenrisiko beteiligt hat, entspricht es in analoger Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, bei einem Obsiegen seine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen ebenfalls als erstattungsfähig anzusehen.

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VPRRS 2005, 0053
DienstleistungenDienstleistungen
rechtzeitige Rüge soll Korrektur ermöglichen

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.04.2003 - VK-SH 11/03

1. Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sind nach den EG-Vergaberichtlinien sind beispielhaft die Kriterien Preis, Qualität, Ausführungsfrist, Betriebskosten, Ästhetik , Zweckmäßigkeit, Kundendienst, Rentabilität, technische Hilfe und technischer Wert heranzuziehen. Die Kataloge dieser Wirtschaftlichkeitskriterien in den Richtlinienbestimmungen sind jedoch weder zwingend noch abschließend. Der öffentliche Auftraggeber kann den Zuschlag unter den zur Wertung zu zugelassenen Angeboten auf das Angebot erteilen, welches unter Berücksichtigung aller im konkreten Fall wesentlichen einzelnen Aspekte das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bietet. Das wirtschaftlichste Angebot kann das Angebot sein, bei dem das günstigste Verhältnis zwischen der gewünschten Leistung und dem angebotenen Preis erzielt wird. In diesem Sinne wird durch § 25 Nr. 3 Satz 2 VOL/A verdeutlicht, dass der niedrigste Angebotspreis allein nicht entscheidend ist.

2. Die Auswahl verschiedener Kriterien für die Auftragserteilung mit einer Wertigkeit ist zulässig, ein öffentlicher Auftraggeber hat sich bei der Vergabeentscheidung an diesen zu orientieren.

3. Eine Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB wird nicht dadurch erfüllt, wenn Streit darüber besteht, ob das dem behaupteten Vergabeverstoß zugrunde liegende Verhalten des Auftraggebers tatsächlich vergaberechtswidrig ist.

4. Sinn und Zweck der Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 GWB ist es , die Vergabekammer nicht mit Fällen zu befassen, die bei rechtzeitiger Rüge noch durch die Vergabestelle selbst zu korrigieren wären.

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VPRRS 2005, 0050
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Fehlende Preisangaben: Ausschluss zwingend

VK Hessen, Beschluss vom 02.06.2004 - 69d-VK-24/2004

1. Die Evidenz eines Angebotsausschlusses als Zulässigkeitsaspekt eines Nachprüfungsantrags (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2003, Az.: 11 Verg 9/03) liegt vor, wenn die Vergabestelle die Abgabe einer Bepreisung zulässigerweise verlangt und die Wesentlichkeit durch den Hinweis auf einen anderenfalls zwingenden Ausschluss in den Vergabeunterlagen dokumentiert.*)

2. Der Ausschluss eines Angebotes wegen fehlender Preisangaben gem. §§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a VOL/A ist dann zwingend, wenn die Vergabestelle die Wesentlichkeit der Preisangaben in den Verdingungsunterlagen vorab durch einen Ausschluss des Angebots bei fehlender Bepreisung festlegt.*)

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VPRRS 2005, 0046
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Beauftragung Dritter durch Vergabestelle zulässig

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.05.2003 - VK-SH 16/03

1. Gemäß § 107 Abs. 3 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. "Unverzüglich" heißt nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB "ohne schuldhaftes zögern". Entsprechend ist der Begriff auch in § 107 Abs. 3 GWB auszulegen. Angesichts der kurzen Fristen, die im Vergabeverfahren im Allgemeinen gelten, bedeutet das im Regelfall, dass der Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften binnen ein bis drei Tagen gerügt werden muss, und zwar auf dem schnellstmöglichen Wege.

2. Die Vergabestelle muss ihre bereits bei Ausschreibung vorliegenden Prüfungskriterien in den Ausschreibungsunterlagen kundtun. Für den Fall, dass eine Bewertungsmatrix vor Beginn der Ausschreibung vorliegt, muss die Vergabestelle diese auch bekannt geben.

3. Wenn es an einem Maßstab fehlt, den Angebotspreis des Bieters im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung als „ungewöhnlich niedrig“ i. S. d. § 25 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 VOL/A zu qualifizieren, ist die Vergabestelle nicht gehalten, das Angebot in besonderer Weise zu überprüfen.

4. Ob § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A eine bieterschützende Vorschrift i.S.d. § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Einerseits wird die Auffassung vertreten, der Vorschrift komme grundsätzlich keine drittschützende Wirkung im Sinne von § 97 Abs. 7 GWB dergestalt zu, dass ein Konkurrent sich im Nachprüfungsverfahren auf deren Verletzung berufen könne. Die Regelung diene in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers vor einer qualitativ schlechten Leistung oder einer finanziellen Nachforderung des Auftragnehmers. Nach anderer Ansicht kommt den die Behandlung eines sog. Unterangebotes geltenden Vorschriften der VOL/A und der VOB/A einen bieterschützenden Charakter zu.

5. Nach § 2 Nr. 2 VOL/A sind Leistungen unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben. Dies schließt jedoch nach der Rechtsprechung eine Beauftragung eines Dritten, der als Erfüllungsgehilfe der Vergabestelle tätig wird, mit der Vorauswahl unter den eingegangenen Angeboten nicht aus.

6. Eine hohe Anzahl von Rechenfehlern kann die Zuverlässigkeit eines Bieters infrage stellen.

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VPRRS 2005, 0045
DienstleistungenDienstleistungen
Verhandlung mit Bieter nur bei Zweifel

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.05.2003 - VK-SH 15/03

1. Kann der Bieter schon anhand der Ausschreibung erkennen, dass die Ausschreibungsbedingungen geeignet sind, den Bieter zu benachteiligen, muss der Bieter vor Ablauf der Angebotsfrist seiner Rügepflicht nachkommen.

2. Einer Aufklärungsverhandlung bedarf es nicht, wenn infolge einer eindeutigen Regelung in den Verdingungsunterlagen kein Zweifel i. S. d. § 24 Nr. 1 VOL/A vorliegt.

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VPRRS 2005, 0042
DienstleistungenDienstleistungen
Antragsbefugnis: Aussicht auf Zuschlagserteilung erforderlich

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.06.2003 - VK-SH 17/03

1. Die zur Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB erforderliche Darlegung eines zumindest drohenden Schadens bedingt eine konkrete Aussicht auf die Erteilung des Zuschlags. Diese Aussicht ist auf eine plausible und nachvollziehbare Berechnung zu stützen.*)

2. Soweit ein Bieter nicht für alle ausgeschriebenen Lose ein Angebot abgibt, ist seinem Angebot immanent, dass er auf passende Angebote anderer Bieter für die durch ihn selbst nicht angebotenen Lose angewiesen ist. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes kann der Blickwinkel nicht auf Angebote für einzelne Lose verkürzt werden.*)

3. Ein Antrag auf inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer vorangegangenen Ausschreibung ist unzulässig, soweit der Antrag erstmals im laufenden Nachprüfungsverfahren gestellt wird.*)

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VPRRS 2005, 0041
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
BND-Gebäude: Wegen Sicherheitsinteressen kein Vergaberechtsschutz!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2004 - Verg 101/04

1. Einzelne Mitglieder einer Bietergemeinschaft sind nicht antragsbefugt im Sinne von § 107 Abs. 2 GWB.

2. Unterfällt die Vergabe eines Auftrages dem Ausnahmetatbestand von § 100 Abs. 2 d GWB, sind die Bestimmungen der §§ 102 ff GWB auf das gesamte Vergabeverfahren nicht anwendbar.

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VPRRS 2005, 0039
DienstleistungenDienstleistungen
Rügefrist bei einer Verdachtsrüge

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2004 - 1 VK 73/04

1. Bei einer Verdachtsrüge beträgt die Rügefrist bis zu zwei Wochen.

2. Ein missverständliches Zuschlagskriterium darf nicht ausgewertet werden.

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VPRRS 2005, 0038
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
bieterschützende Wirkung von § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.11.2004 - 1 VK 70/04

§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A hat nur in Ausnahmefällen bieterschützende Wirkung.

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VPRRS 2005, 0037
DienstleistungenDienstleistungen
öffentlicher Auftrag durch Unterlassen einer Kündigung

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2004 - 1 VK 69/04

1. Die Entscheidung der Vergabekammer kann auch in der Verpflichtung des Auftraggebers zur Vertragskündigung nach Ablauf der Vertragslaufzeit bestehen.

2. Es ist immer dann von einem neuen Auftrag und somit von dem Bedarf eines neuen Vergabeverfahrens auszugehen, wenn die Vertragsverlängerung oder -umgestaltung nur durch eine beiderseitige Willenserklärung zu Stande kommen kann.

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VPRRS 2005, 0036
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschluss bei Abgabe paralleler Angebote?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2004 - W (Kart) 25/04

Zur Frage, ob die Vergabestelle bereits die Abgabe paralleler Angebote als solche zum Anlass für einen Angebotsausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A nehmen darf, oder ob sie zu Nachforschungen bei den jeweils beteiligten Bietern darüber verpflichtet ist, ob ausnahmsweise durch geeignete Maßnahmen eine Beeinträchtigung des Geheimwettbewerbs ausgeschlossen ist.

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VPRRS 2005, 0034
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Kassen- und Kontrollsystem eines Großstadions als Bauauftrag

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2004 - 1 VK 68/04

1. Erkennbar und zu rügen im Sinn von § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB ist insbesondere die Wahl der falschen Vergabeart.

2. Das Kassen- und Kontrollsystem eines Großstadions kann nach der VOB/A ausgeschrieben werden.

3. Der Rahmen des vorgegebenen Gegenstands des Verhandlungsverfahrens ist überschritten, wenn eine Vereinbarung dahingehend getroffen werden soll, dass ein Teil gebrauchte, wenn auch weitgehend neuwertige Anlagenteile geliefert werden sollen.

4. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A hat nur in Ausnahmefällen bieterschützende Wirkung.

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VPRRS 2005, 0029
DienstleistungenDienstleistungen
Angebotsabgabe setzt Eignung voraus

VK Halle, Beschluss vom 17.10.2003 - VK Hal 26/03

1. Im Vorabgestattungsverfahren müssen mögliche und damit bezogen auf den Ausschreibungsgegenstand hinreichend wahrscheinliche Interessenverletzungen gegenübergestellt werden.

2. Das Erfordernis der Gleichbehandlung verbietet ein Nachschieben von Unterlagen, die sich auf den Wettbewerb auswirken. Die Geeignetheit ist ein entscheidendes Kriterium für den Ausgang eines Wettbewerbsverfahrens. Die Eignung darf demnach nicht im Nachhinein hergestellt werden.

3. Das grundsätzlich immer bestehende Interesse der Allgemeinheit am raschen Abschluss von Vergabeverfahren kann sich nur auf den gesetzeskonformen Abschluss eines Vergabeverfahren beziehen. Fehlt die Eignung eines Bewerbers, so ist dieser grundsätzlich nicht zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern.

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VPRRS 2005, 0027
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Nachunternehmerleistungen: nachträgliche Verhandlungen unzulässig

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.01.2004 - VK Hal 34/03

1. Der Antragsteller muss keinen Antrag mit tenorierungsfähigem Inhalt ausformulieren und stellen. Vielmehr genügt es für die Zulässigkeit, wenn sich das Begehren aus der Begründung ergibt; ferner reicht auch die Bezugnahme auf einen Antrag aus, der - erfolglos - bei dem Antragsgegner gestellt worden.

2. Gem. § 97 Abs. 2 GWB hat der Auftraggeber die Teilnehmer an einem Wettbewerb gleich zu behandeln, es sei denn, eine Differenzierung ist aufgrund des GWB selbst ausdrücklich geboten oder gestattet. Der in dieser Bestimmung normierte Gleichbehandlungsgrundsatz gehört zu den elementaren Prinzipien des Gemeinschaftsrechts und des deutschen Vergaberechts.

3. § 24 VOL/A enthält eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verhandlungsgründe. Hiernach sind Verhandlungen erlaubt, soweit sie sich auf das rein Informatorische beschränken oder Nebenangebote sowie auch technisch notwendige Änderungen geringen Umfangs eines Angebotes betreffen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, nachträglich Verhandlungen darüber zu führen, welche Leistungen konkret durch den Hauptauftragnehmer und welche durch den Nachunternehmer erbracht werden. Ein derartiges Verhandeln deckt § 24 VOB/A nicht, da dies auf eine Verschiebung der Leistungsanteile zwischen Haupt- und Nachunternehmer und mithin auf einen tiefgehenden Eingriff in die Angebotsgestaltung der Antragstellerin hinauslaufen würde. Solche Verhandlungen würden die Gefahr beinhalten, dass im Verfahren die kalkulatorischen Grundlagen zu Lasten anderer Bewerber und zu Gunsten der Antragstellerin verändert werden könnten. Dies kann im Rahmen der Wettbewerbsgleichheit nicht hingenommen werden.

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VPRRS 2005, 0026
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Eignung: Zulässigkeit der Forderung von Nachweisen bei "Newcomern"

VK Bund, Beschluss vom 02.12.2004 - VK 2-181/04

"Newcomern" kann nicht zugemutet werden kann, vor Erteilung des Zuschlags kostspielige Investitionen in sachlicher und personeller Hinsicht vorzunehmen. Die Vorlage entsprechender Eignungsnachweise darf erst eine angemessene Zeit nach Vertragsschluss verlangt werden.

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VPRRS 2005, 0025
DienstleistungenDienstleistungen
Anwendungsbereich des § 13 VgV

VK Arnsberg, Beschluss vom 22.10.2004 - VK 2-20/2004

1. § 13 VgV ist auf ein Unternehmen, das keine bieterähnliche Position erreicht hat, nicht anwendbar.

2. Die Nichtigkeit eines Vertrages nach § 138 BGB erfordert ein kollusives Zusammenwirken beider Vertragsparteien.

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VPRRS 2005, 0024
Abfallbeförderung/-entsorgungAbfallbeförderung/-entsorgung
Anforderungen an die Eignung bei Nachunternehmereinsatz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2004 - Verg 81/04

1. Der Auftraggeber ist durch die Neufassung der VOL/A nicht gehindert, ein rechtsverbindlich unterschriebenes Angebot zu fordern. Bei einer gesetzlich - z.B. durch die Kommunalordnungen - vorgeschriebenen Gesamtvertretung führt dann das Fehlen einer Unterschrift zum zwingenden Angebotsausschluss.

2. Für einen beabsichtigten Nachunternehmereinsatz hat der Bieter im Umfang der beabsichtigten Nachunternehmerbeauftragung - und zwar grundsätzlich anhand derselben Anforderungen, die vom Auftraggeber für den Nachweis der eigenen Leistungsfähigkeit des Bieters aufgestellt worden sind - die Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers nachzuweisen.

3. Eignungsnachweise unterfallen nicht dem Begriff der "Angaben und Erklärungen" im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1, § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a) VOL/A.

4. Ob ein Nachunternehmereinsatz lediglich untergeordneter Natur ist, kann nur aufgrund einer funktionalen Betrachtung des Gesamtauftrags beurteilt werden, für die der auf den Nachunternehmerauftrag entfallende Teil des Angebotspreises oder die an den Nachunternehmer zu entrichtende Vergütung allein nicht ausschlaggebend sind.

5. Die Forderung nach einem Nachweis darüber, dass der Bieter tatsächlich über die Einrichtungen und Mittel des Nachunternehmers verfügt, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sind, ist zulässig.

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VPRRS 2005, 0021
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nicht eindeutig unterschriebenes Angebot: Ausschluss!

VK Bund, Beschluss vom 04.10.2004 - VK 3-152/04

Der Fall des nicht eindeutig unterschriebenen Angebotes, bei denen also der Vertragspartner nicht eindeutig ermittelt werden kann, ist in der VOB/A nicht geregelt. Auf diese Fälle ist § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b) VOB/A anzuwenden mit dem Ergebnis, dass ein Ausschluss zwingend zu erfolgen hat.

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VPRRS 2005, 0017
DienstleistungenDienstleistungen
Dokumentationsdefizit führt zur Verfahrensaufhebung

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2004 - 1 VK LVwA 31/04

1. Es gehört zum Gebot der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass der öffentliche Auftraggeber den Gang, vor allem aber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens in den Vergabeakten dokumentiert. Diese Dokumentation dient dabei dem Ziel, die Entscheidung der Vergabestelle sowohl für die Nachprüfungsinstanzen als auch für die Bieter überprüfbar zu machen. Es genügt dabei nicht, dass der Vergabevermerk erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens und Zuschlagserteilung vorliegt. Vielmehr muss die Dokumentation aus eben diesen Gründen zeitnah nach jeder Einzelentscheidung erfolgen und laufend fortgeschrieben werden. Dabei muss so detailliert vorgegangen werden, dass die das gesamte Vergabeverfahren tragenden Aspekte für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind.

2. Den Auftraggeber trifft gemäß § 22 Nr. 1 VOL/A auch die Verpflichtung zur Dokumentation des rechtzeitigen Eingangs durch Anfertigung eines aussagefähigen Eingangsvermerkes.

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VPRRS 2005, 0015
DienstleistungenDienstleistungen
Nachprüfungsverfahren wegen Verfahrensaufhebung zulässig

VK Hessen, Beschluss vom 10.06.2004 - 69d-VK-28/2004

1. Ein Nachprüfungsantrag ist auch nach erfolgter Aufhebung der Ausschreibung nicht grundsätzlich unzulässig. Allerdings müssen auch in diesem Fall zunächst die allgemeinen Sachentscheidsvoraussetzungen, insbesondere der §§ 107 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 1 und 2 GWB, vorliegen. Fehlen diese, ist der Antrag, wie in jedem Nachprüfungsverfahren, unzulässig.*)

2. War das Angebot aufgrund fehlender Unterlagen gem. § 25 Nr. 1 Abs. 2, § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A von der Wertung auszuschließen, kann es für den Zuschlag nicht mehr in Betracht kommen. Mangels drohenden Schadens fehlt es dem Antragsteller an der erforderlichen Antragsbefugnis.*)

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VPRRS 2005, 0009
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Forderung nach Hersteller- und Typangaben

VK Lüneburg, Beschluss vom 20.12.2004 - 203-VgK-54/2004

1. Es ist davon auszugehen, dass behauptete Mängel und Ungenauigkeiten eines Leistungsverzeichnisses (z.B. Forderung des Auftraggebers nach Fabrikatsangaben) spätestens bei Erstellung des Angebotes festgestellt werden; sie müssen entsprechend unverzüglich gerügt werden.

2. Verlangt die Vergabestelle mit den Vergabeunterlagen vom Bieter zulässigerweise produktidentifizierende Hersteller- und Typenbezeichnungen, ohne dass der Bieter diese Angaben mit seinem Angebot macht, so führt dies zumindest dann, wenn es sich – gemessen am Gesamtangebot - nicht um eine völlig unerhebliche Anzahl von fehlenden Angaben handelt, ohne weiteres Wertungsermessen der Vergabestelle zwingend zum Ausschluss.

3. Eine geringfügige Verschiebung des Eröffnungstermins, die sich im Rahmen von 15 bis maximal 30 Minuten hält, ist als vergaberechtlich tolerierbar anzusehen.

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VPRRS 2005, 0005
DienstleistungenDienstleistungen
Nachprüfungsverfahren auch für Aufhebungsentscheidungen

VK Hessen, Beschluss vom 10.06.2004 - 69d-VK-27/2004

1. Ein Nachprüfungsantrag ist auch nach erfolgter Aufhebung der Ausschreibung nicht grundsätzlich unzulässig. Allerdings müssen auch in diesem Fall zunächst die allgemeinen Sachentscheidsvoraussetzungen, insbesondere der §§ 107 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 1 und 2 GWB, vorliegen. Fehlen diese, ist der Antrag, wie in jedem Nachprüfungsverfahren, unzulässig.*)

2. War das Angebot aufgrund fehlender Unterlagen gem. §§ 25 Nr. 1 Abs. 2, 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A von der Wertung auszuschließen, kann es für den Zuschlag nicht mehr in Betracht kommen. Mangels drohenden Schadens fehlt es dem Antragsteller an der erforderlichen Antragsbefugnis.*)

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VPRRS 2005, 0004
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nebenangebot ohne technische Mindestanforderungen zulässig!

VK Lüneburg, Beschluss vom 06.12.2004 - 203-VgK-50/2004

1. Ein Deichverband im Sinne des § 9 Niedersächsischen Deichgesetzes ist ein öffentlicher Auftraggeber.

2. Eine überwiegende Finanzierung liegt auch dann vor, wenn es sich um eine durch Zwangsmitgliedschaft staatlich vorgeschriebene Finanzierung handelt.

3. Die Formblätter des VHB zur Dokumentation nach § 30 VOB/A dienen in erster Linie als "Checkliste" für ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren und einen aussagefähigen Vergabevermerk.

4. Aus der Rechtsprechung des EuGH lässt sich das Erfordernis der Definition und Bekanntmachung von technischen Mindestanforderungen als zwingende Voraussetzung für die Wertbarkeit von Nebenangeboten nicht ableiten.

5. Werden den Bietern weder mit der Vergabebekanntmachung noch mit den Verdingungsunterlagen Zuschlagskriterien bekannt gemacht, ist das wirtschaftlichste Angebot allein auf der Grundlage des niedrigsten Angebotspreises zu ermitteln.

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Online seit 2004

VPRRS 2004, 0638
DienstleistungenDienstleistungen
zwingender Ausschluss bei fehlenden Eignungsnachweisen

VK Thüringen, Beschluss vom 23.12.2004 - 360-4003.20-031/04-ABG

1. Das Fehlen eines geforderten Nachweises über die Zertifizierung der für die Leistungsrealisierung vorgesehenen Betriebsstätte gemäß § 52 KrW-/AbfG führt zwingend zum Angebotsausschluss.

2. Bei fehlenden Eignungsnachweisen hat der Auftraggeber im Rahmen der Prüfung und Wertung keinen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum.

3. Die zur Bewertung eines Zuschlagskriteriums herangezogenen Fakten (= Unterkriterien) müssen nicht bekannt gemacht werden.

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VPRRS 2004, 0636
DienstleistungenDienstleistungen
Erstattung der außergerichtlichen Kosten bei Antragsrücknahme

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.2004 - VK-SH 35/04

Im Falle der Antragsrücknahme kann eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten angeordnet werden, nachdem der BGH (Beschluss vom 09.12.2003, X ZB 14/03) offen gelassen hat, ob eine entsprechende Anwendung prozessualer Vorschriften über die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache (§ 91a Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO) auch im Falle der Antragsrücknahme nicht in Betracht kommt.*)

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VPRRS 2004, 0635
DienstleistungenDienstleistungen
Unverzüglichkeit der Rüge

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2004 - VK-SH 34/04

Die in der Rechtsprechung für eine Rüge gemäß § 107 Abs. 3 GWB angenommene Maximalfrist von zwei Wochen gilt nur für Fälle mit besonders schwieriger Sach- und Rechtslage. Eine Rüge ist demnach nicht mehr unverzüglich i.S.v. § 107 Abs. 3 GWB, wenn sie nahezu zwei Wochen nach Kenntnis des vermeintlichen Vergaberechtsverstoßes erfolgt und die Antragstellerin einräumt, dass ihr die rechtliche Bewertung des Sachverhalts innerhalb von drei Tagen möglich war.

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VPRRS 2004, 0632
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Nichtigkeitsfolge bei De-facto-Vergabe?

KG, Beschluss vom 11.11.2004 - 2 Verg 16/04

1. Die Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 6 VgV ist auf so genannte De-facto-Vergaben nicht entsprechend anwendbar.

2. Es bleibt offen, ob die Nichtigkeitsfolge einer De-facto-Vergabe bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung aus § 134 BGB herzuleiten ist, nachdem der EuGH entschieden hat, dass eine durch eine vergaberechtswidrige Vergabe begangene Verletzung des Gemeinschaftsrechts während der gesamten Dauer der Erfüllung der geschlossenen Verträge fortdauert.

3. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine De-facto-Vergabe im Einzelfall gegen § 138 BGB verstößt (hier bejaht).

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VPRRS 2004, 0631
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Was ist ein Bauauftrag?

OLG Dresden, Beschluss vom 02.11.2004 - WVerg 11/04

1. Eine zur Annahme eines Bauvertrages i.S.d. § 99 Abs. 3 GWB führende Bauleistung umfasst die Arbeiten, die zur Herstellung eines funktionsfähigen Bauwerkes notwendig sind. Die Funktionsfähigkeit richtet sich nach dem Nutzungszweck, den der Auftraggeber mit dem Bauwerk verwirklichen will. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob die Leistung nach deutschem Zivilrecht als werkvertragliche einzustufen ist.*)

2. Ausgehend hiervon kann im Einzelfalle auch der Kauf der Ausstattung eines Gebäudes dienenden Zubehörs i.S.d. §§ 90 ff. BGB als Bauleistung im vergaberechtlichen Sinne anzusehen sein.*)

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VPRRS 2004, 0628
DienstleistungenDienstleistungen
vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2004 - Verg 75/04

1. Gegen Vollstreckungsmaßnahmen kann vorläufiger Rechtsschutz im Wege eines Eilantrages in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch genommen werden.

2. Entscheidend für den Erfolg eines Eilantrages sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels, über die mittels einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entschieden wird.

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VPRRS 2004, 0627
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Voraussetzungen des § 7 Nr. 6 VOL/A

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2004 - Verg 46/04

1. Zum Begriff der Einrichtungen im Sinne von § 7 Nr. 6 VOL/A.

2. Indizien für einen Verdrängungswettbewerb einer Einrichtung im Sinn von § 7 Nr. 6 VOL/A müssen immer verbunden sein mit einer primär sozialpolitischen Zielsetzung der Einrichtung.

3. Ist ein Wettbewerber anhand der vorstehenden Grundsätze als eine öffentliche Einrichtung mit sozialpolitischer Ausrichtung zu qualifizieren, kommt es auf die zusätzliche Feststellung einer konkreten Wettbewerbsverfälschung oder -verzerrung nicht an.

4. § 7 Nr. 6 VOL/A verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz.

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