Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4952 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
VPRRS 2004, 0626
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2004 - Verg 69/04
1. Ein Beigeladener unterliegt im Sinn von § 128 Abs. 3, Abs. 4 GWB mit der entsprechenden Kostenfolge, wenn er zur Hauptsache einen Antrag gestellt hat und wenn und soweit in der Hauptsache entgegen seinem Antrag entschieden worden ist.
2. Die Vergabekammer trifft gegenüber einem Beigeladenen keine Aufklärungs- und Untersuchungspflicht über das mit der Stellung eines Antrags verbundene Kostenrisiko, wenn der Beigeladene anwaltlich vertreten ist.
3. Das der nach § 128 Abs. 3 Satz 4 der Vergabekammer eingeräumte Ermessen, von der (ganzen oder teilweisen) Erhebung der Gebühren abzusehen, erstreckt sich nicht auf die vom Gesetz angeordnete gesamtschuldnerische Haftung.
4. Auswirkungen der Gebührenbefreiung eines Gesamtschuldners auf die Kostentragungspflicht des anderen Gesamtschuldners.

VPRRS 2004, 0620

BayObLG, Beschluss vom 18.11.2004 - Verg 22/04
Bestimmung des Streitwerts, wenn Gegenstand des Auftrags die Errichtung eines Bauwerks (Schulgebäude) im Mietkaufmodell ist.*)

VPRRS 2004, 0619

VK Münster, Beschluss vom 10.11.2004 - VK 29/04
1.Bei der Entscheidung nach § 115 Abs. 2 GWB ist zu berücksichtigen, ob die Dringlichkeit von der Vergabestelle selbst herbeigeführt wurde.*)
2. Da die Interimsbeauftragung die Fortsetzung des ursprünglichen Nachprüfungsverfahrens ist, darf ein bereits ausgeschlossener Bieter nicht erneut wieder mit der vorübergehenden Durchführung des Auftrages beauftragt werden.*)

VPRRS 2004, 0614

VK Bund, Beschluss vom 05.11.2004 - VK 1-138/04
Setzt ein Bieter in das Angebot einen Preis ein, den er nach Angebotsöffnung wegen offenbarer rechnerischer Unrichtigkeit ändern will, ist das Angebot wegen einer fehlenden wesentlichen Preisangabe zwingend auszuschließen.

VPRRS 2004, 0613

VK Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2004 - VK 17/04
Die falsche Wahl der Verdingungsordnung, also VOB statt VOL, ist ein typischer aus der Bekanntmachung erkennbarer Verstoß gegen bieterschützende Vorschriften. Ist dies nicht bis Angebotsabgabe gerügt worden, ist die Antragstellerin zugleich mit Beanstandungen ausgeschlossen, die mit der Anwendung der Verdingungsordnung bestimmungsgemäß zusammenhängen.*)

VPRRS 2004, 0609

VK Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2004 - VK 7/04
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und begründet, wenn die Beigeladene wegen Veränderung der Verdingungsunterlagen ausgeschlossen werden muss (2-Schicht-System angeboten, obwohl 3-Schicht-System ausgeschrieben war). Es ist keine Umwandlung in ein wertungsfähiges Nebenangebot möglich, wenn das Angebot ausdrücklich als Hauptangebot bezeichnet worden ist. Der Auftraggeberin wird aufgegeben, der Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen.*)

VPRRS 2004, 0605

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2004 - 1 VK LVwA 56/04
Unter einer Rüge ist generell die Darlegung von nach Auffassung der Antragstellerin nicht vergaberechtskonformen Umständen gegenüber dem Auftraggeber zu verstehen, die diesen dazu veranlassen sollen, sein Verhalten noch einmal zu überdenken und gegebenenfalls zu korrigieren.

VPRRS 2004, 0602

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.07.2004 - 1 Verg 10/04
1. Gibt ein Bieter für ein ausgeschriebenes Los nicht nur ein eigenes Angebot ab, sondern bewirbt sich daneben als Mitglied einer Bietergemeinschaft um den Zuschlag auf ein Einzelangebot für dieselbe Leistung (Doppelangebot), so ist der Geheimwettbewerb in Bezug auf beide Angebote grundsätzlich nicht gewahrt.*)
2. Die Obliegenheit zur Rüge einer vergaberechtswidrigen nicht produktneutralen Ausschreibung besteht bereits nach Erhalt der Verdingungsunterlagen. Es kommt nicht darauf an, ob der Bieter auch Kenntnis davon hat, dass sich u.U. ein Wettbewerber an der Ausschreibung beteiligt, der unmittelbaren Zugang zu dem ausgeschriebenen Produkt hat.*)
3. Zur Rügefrist bei vermeintlich vergaberechtswidriger Leistungsbeschreibung.*)

VPRRS 2004, 0601

BayObLG, Beschluss vom 24.11.2004 - Verg 25/04
Verlangt die Vergabestelle bei der Ausschreibung von förmlichen Zustellungen die Angabe eines von der Regulierungsbehörde genehmigten Preises, so ist ein Angebot mit einem nicht genehmigten Preis unvollständig, da ihm wesentliche Elemente fehlen; es ist zwingend auszuschließen.*)

VPRRS 2004, 0600

BayObLG, Beschluss vom 24.11.2004 - Verg 025/04
Verlangt die Vergabestelle bei der Ausschreibung von förmlichen Zustellungen die Angabe eines von der Regulierungsbehörde genehmigten Preises, so ist ein Angebot mit einem nicht genehmigten Preis unvollständig, da ihm wesentliche Elemente fehlen; es ist zwingend auszuschließen.*)

VPRRS 2004, 0599

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.11.2004 - 203-VgK-49/2004
1. Die Fixierung des Schwellenwertes muss das Ergebnis einer seriösen Prognose sein, die der Auftraggeber vor Einleitung des Vergabeverfahrens zu machen hat.
2. Für die Rüge vermeintlicher Mängel einer Leistungsbeschreibung im VOF-Verfahren wie etwa fehlende Angaben zur Festlegung der anrechenbaren Kosten, der maßgeblichen Honorarzone und der Leistungsphasen, deren Vergabe beabsichtigt ist, bedarf es keiner anwaltlichen Beratung.
3. Eine Bewertungsmatrix kann im VOF-Verfahren einen Vergabevermerk nicht völlig ersetzen. Vielmehr muss wenigstens kurz erläutert werden, warum welcher Bieter für welches Kriterium welche Punkte erzielt hat.

VPRRS 2004, 0598

VK Lüneburg, Beschluss vom 05.11.2004 - 203-VgK-48/2004
1. Kooperationen im Rahmen einer Public Private Partnership (PPP) unterliegen stets dann dem Vergaberecht, wenn die Vergabe an der Beteiligung nicht nur der Kapitalbeschaffung dient, sondern zugleich mit der Vergabe von Dienstleistungen an den privaten Gesellschafter einhergeht.
2. Vom offenen Verfahren kann regelmäßig bei komplexen Kooperationsverträgen im Rahmen einer Public Private Partnership (PPP) abgewichen werden.
3. Die Bieter haben ein Recht darauf, sich im Wettbewerb nur mit Unternehmen messen zu müssen, welche zuvor die Kriterien des Teilnahmewettbewerbs durch Vorlage der geforderten Nachweise erfüllt haben und dann auch als geeignet ausgewählt wurden.
4. Aus § 9 a VOL/A folgt nicht, dass der Auftraggeber den Bietern eine Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien schon in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen mitteilen muss.
5. Bei einer Bewertungsmatrix sind die Gründe für die Punktevergabe wenigstens stichwortartig in der Dokumentation zu skizzieren.

VPRRS 2004, 0597

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2004 - 1 VK 74/03
1. Der Auftraggeber darf die Zahl der Bieter im Verfahren unter Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen dem besonderen Merkmalen des Vergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand verringern. Dabei sind so viele Bieter zu berücksichtigen, dass ein Wettbewerb gewährleistet bleibt.
2.Auch im Verhandlungsverfahren unterliegt der Auftraggeber wesentlichen Prinzipien des Vergaberechts. Das gilt namentlich für die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Vertraulichkeit.

IBRRS 2004, 3764

VK Sachsen, Beschluss vom 27.09.2001 - 1/SVK/85-01g
1. Auch die Vergabe \"Sonstiger Dienstleistungen\" entsprechend Anhang I B zu Abschnitt 2 der VOL/A unterfällt der Überprüfung durch die Vergabekammern gemäß §§ 97 ff. GWB. Lediglich der Prüfungsumfang der Vergabekammer ist über § 1 a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A auf die Basisparagrafen und die §§ 8 a und 28 a VOL/A beschränkt. Der Auftraggeber ist somit auch bei Überschreiten der EU-Schwellenwerte nicht zu einer europaweiten Ausschreibung gemäß § 17 a VOL/A verpflichtet.*)
2. Die Frist für die vierzehntägige Vorinformation vor Zuschlagserteilung beginnt nicht erst mit der Kenntnisnahme des Absageschreibens durch den nichtberücksichtigten Bieter, sondern schon mit der Absendung der Vorinformation durch den Auftraggeber.*)
3. Eine nochmalige, zweite, Rüge nach Zusendung eines ergänzenden Antwortschreibens des Auftraggebers auf eine erste Rüge des Antragstellers ist ntbehrlich, da eine derartige zweite Rüge auf ein lediglich informelles, nicht auf § 13 VgV gestütztes, Schreiben im Hinblick auf die baldige und notwendige Stellung eines Nachprüfungsantrages eine reine Förmelei wäre.*)
4. Dem Erfordernis einer schriftlichen Vorinformation gemäß § 13 S. 2 VgV genügt auch die Übermittlung des Vorinformationsschreibens per Telefax, sofern der Aussteller aus dem Telefax erkennbar ist.*)
5. Im Rahmen der Vorinformation nicht berücksichtigter Bieter gemäß § 13 VgV muss bei wertungsrelevanten Nebenangeboten auch der wahrheitsgemäße Grund für die Nichtberücksichtigung der Nebenangebote mitgeteilt werden.*)

VPRRS 2004, 0591

VK Thüringen, Beschluss vom 23.11.2004 - 360-4003.20-031/04-ARN
1. Erfüllt ein Angebot die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht, ist es zwingend auszuschließen.
2. Hält der Bieter sich ausdrücklich offen, ob er die im Angebot geforderten Fabrikate auch tatsächlich liefert und einbaut, ist das Angebot zwingend auszuschließen.

VPRRS 2004, 0665

VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2004 - VK-23/2004
1. Über den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten des Beigeladenen ist nach einer Billigkeitsprüfung im Einzelfall zu entscheiden. Dabei ist das allgemein für einen Antragsteller im Nachprüfungsverfahren bestehende hohe Kostenrisiko und die damit verbundene Schwelle zur Erlangung von Rechtsschutz zu berücksichtigen sowie der Inhalt seines Vorbringens.
2. Richtet sich das Vorbringen des Antragstellers direkt gegen den Beigeladenen, etwa gegen dessen Eignung oder die Bewertung der von diesem angebotenen Leistung, hat der Antragsteller im Unterliegensfall im Allgemeinen nach Billigkeit auch die Kosten des Beigeladenen zu übernehmen.

VPRRS 2004, 0589

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2004 - VK 18/04
1. § 1 GWB ist keine bieterschützende Vorschrift.
2. §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f), 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A sind bieterschützende Vorschriften.
3. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A setzt voraus, dass ein gesicherter Nachweis in Bezug auf die wettbewerbsbeschränkende Abrede vorliegt.

VPRRS 2004, 0587

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.09.2004 - VK 14/04
1. Die TL-Streu hat als nationales Regelwerk keine bieterschützende Wirkung.
2. § 8 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 4 VOL/A haben bieterschützende Wirkung.
3. Es ist vom Grundsatz her allein Sache des Auftraggebers zu entscheiden, welche Liefer- oder Dienstleistung er im Wege öffentlicher Ausschreibungen beschaffen möchte.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen.

VPRRS 2004, 0581

VK Sachsen, Beschluss vom 01.02.2002 - 1/SVK/139-01
1. Die Angebotsfristen des § 18 a VOB/A sind Mindestfristen: Je nach Art der Baumaßnahme (hier: parallele Ausschreibung losweiser- und Gesamtvergabe) sind diese Fristen nicht ausreichend für die Erstellung eines Gesamtangebots. Hierdurch kann ein Bieter, der wegen der kurzen Frist daran gehindert war, ein solches Angebot abzugeben, in seinen Rechten verletzt sein.*)
2. Der Auftraggeber ist gehalten, sämtliche zu einem Los eingegangenen Angebote zu verlesen, auch wenn diese während einer anderen Submission (als Nebenangebot) eingegangen sind.*)
3. Ein Pauschalfestpreisangebot ohne Nachunternehmerverzeichnis und ohne Fabrikatsangaben ist im Rahmen einer Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis nicht wertbar.*)
4. Die durch ein solches Angebot bewirkten Unklarheiten können nicht gem. § 24 Nr. 3 VOB/A durch ein Bietergespräch beseitigt werden; es handelt sich nicht um Änderungen geringen Umfangs.*)

VPRRS 2004, 0580

VK Sachsen, Beschluss vom 01.02.2002 - 1/SVK/135-01
1. Bei einer parallelen Ausschreibung von losweiser- und Gesamtvergabe haben die Einzellosbieter einen Anspruch darauf, dass neben der Submission ihres Einzelloses auch mitgeteilt wird, dass es ein Angebot zur Gesamtvergabe gibt.*)
2. Ein Pauschalfestpreisangebot ohne Nachunternehmerverzeichnis und ohne Fabrikatsangaben ist im Rahmen einer Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis nicht wertbar.*)
3. Die durch ein solches Angebot bewirkten Unklarheiten können nicht gem. § 24 Nr. 3 VOB/A durch ein Bietergespräch beseitigt werden; es handelt sich nicht um Änderungen geringen Umfangs.*)

VPRRS 2004, 0577

VK Sachsen, Beschluss vom 25.06.2001 - 1/SVK/48-01
1. Ein Bieter darf für den Eignungsnachweis auf ein anderes Unternehmen verweisen, wenn dieses von ihm beherrscht wird und seinerseits die Eignungsvoraussetzungen erfüllt.*)
2. Die nötigen Nachweise hierzu muss der Bieter innerhalb der Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist erbringen. Ist dies nicht der Fall, ist der Ausschluss dieses Bieters gerechtfertigt.*)

VPRRS 2004, 0576

VK Sachsen, Beschluss vom 21.05.2001 - 1/SVK/32-01
1. Wird die Antragstellerin in einem Vergabeverfahren derart vom Auftraggeber im Unklaren gelassen, dass sie erst aus einem (freiwillig versandten) Schreiben entsprechend § 13 VgV von ihrer Nichtberücksichtigung erfährt, ist eine Rüge unmittelbar vor Antragstellung in jedem Fall zulässig.*)
2. Der Auftraggeber darf seine Entscheidung über die Zuschlagserteilung nur auf diejenigen Kriterien stützen, die er bekannt gemacht hat. Eine nachträgliche Einführung von Wertungskriterien, aber auch die Bevorzugung eines Angebots, das die ausgeschriebenen Parameter überschreitet, ist unzulässig.*)
3. Hat der Auftraggeber in einem Vergabeverfahren, das kein Verhandlungsverfahren ist, mit sämtlichen Bietern Aufklärungsgespräche geführt, die eine gem. § 24 VOL/A unzulässige Nachverhandlung darstellen, bleibt der Kammer als einzige Maßnahme zur Unterbindung der Rechtsverletzung gem. § 114 Abs. 1 GWB die Aufhebung der Ausschreibung, da dem Auftraggeber kein annehmbares Angebot mehr zur Verfügung steht.*)

VPRRS 2004, 0575

VK Sachsen, Beschluss vom 28.05.2001 - 1/SVK/35-01
1. Bei einem Koppelungsgeschäft zur Lieferung preisgebundener und nicht preisgebundener Schulbücher liegt nicht automatisch ein Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften des Buchhandels vor. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall.*)
2. Hat die Vergabestelle eine Preisprüfung bei dem preisgünstigsten Bieter vornehmen lassen und ist festgestellt worden, dass es sich um einen Marktpreis handelt, bestand für die Vergabestelle kein Anlass, das Angebot des preisgünstigsten Bieters wegen § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOL/A auszuschließen.*)
3. § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOL/A ist Bieter schützend.*)

VPRRS 2004, 0574

VK Sachsen, Beschluss vom 25.06.2001 - 1/SVK/55-01
Ein Bieter, welcher geltend macht, dass die vom Auftraggeber für die Eignungsprüfung verlangten Referenzen nicht ausschließlicher Bezugspunkt für die Beurteilung sein dürfen, muss diese Tatsache spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist rügen, wenn diese Tatsache aus den Verdingungsunterlagen erkennbar war. Eine spätere Rüge ist unzulässig.*)

VPRRS 2004, 0570

VK Sachsen, Beschluss vom 29.11.2001 - 1/SVK/110-01
1. Die Frage, ob ein Antragsteller möglicherweise keine reale Chance auf den Zuschlag hat, beeinträchtigt entgegen überwiegender Meinung seine Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB nicht, sondern spielt lediglich bei der Frage eine Rolle, ob er durch einen Vergaberechtsverstoß im Rahmen der Begründetheit des Antrags tatsächlich gemäß § 114 Abs. 1 GWB in seinen Rechten verletzt ist. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung (Geltendmachung einer Rechtsverletzung und Darlegung eines Schadens) sowie einer parallelen Betrachtungsweise zur Regelung in § 42 Abs. 2 VwGO.*)
2. Bei der Eignungsprüfung der Bewerber/Bieter darf der Auftraggeber zwar eigene Erfahrungen mit einem Unternehmen berücksichtigen, diese aber nicht höher wichten als sonstige, durch standardisierte Referenzen und Unterlagen nachgewiesene Qualifikationen.*)
3. Es stellt einen Verstoß gegen § 9 a VOL/A dar, wenn der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen verschiedene Zuschlagskriterium untereinander mit dem Zusatz "in folgender Rangfolge" benannt hat, er aber im Nachgang entgegen dieser "Rangfolge" unterschiedliche Wichtungssätze bei den einzelnen Zuschlagskriterien zur Anwendung bringt, mit denen der Bieter bei objektiver Betrachtung vor seinem Empfängerhorizont nicht rechnen konnte.*)
4. Hat der Auftraggeber als Zuschlagskriterium die "fachliche Qualifikation" angegeben, darf er bei der Wertung der Angebote dieses Kriterium nicht erstmalig und allein auf die Qualifikation einer Person beziehen, die einen Teil der Leistung tatsächlich erbringen soll.*)
5. Bei der Wertung des wirtschaftlichsten Angebots gemäß § 97 Abs. 5 GWB, § 25 Nr. 3 VOL/A, kommt dem Preis auch dann eine relevante Rolle (mindestens 25 %) zu, wenn eine separate Objektüberwachung nach Leistungsphase 8 der §§ 15 und 73 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ausgeschrieben wurde und dies auf der Grundlage der VOL/A und nicht der VOF erfolgt ist.*)
6. Es stellt einen Verstoß gegen das grundsätzliche Nachverhandlungsverbot des § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A dar, wenn der Auftraggeber Bieter auffordert, die gestaffelten Anlagengruppen gemäß § 68 HOAI noch nachzureichen und eigenständige Anpassungen von nicht angegebenen Nebenkosten gemäß § 7 HOAI, Punkt 1-8 vornimmt, die sich auf das geforderte und zu bewertende Honorar auswirken.*)
7. Wenn der Auftraggeber ohne hinreichende Begründung die Zuschlags- und Bindefrist etliche Male um insgesamt vier Monate verlängert, stellt dies einen Verstoß gegen § 19 Nr. 2 VOL/A dar.*)
8. Im Rahmen des § 114 Abs. 1 GWB kann das Ermessen der Vergabekammer auf die einzig denkbare Maßnahme "Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufhebung der Ausschreibung" reduziert sein, wenn das Vergabeverfahren mit schwerwiegenden Fehlern behaftet ist, die sich auf das gesamte Vergabeverfahren und nicht nur auf die Bewertung des Antragstellers auswirkt.*)

VPRRS 2004, 0569

VK Sachsen, Beschluss vom 29.11.2001 - 1/SVK/109-01
1. Die Frage, ob ein Antragsteller möglicherweise keine reale Chance auf den Zuschlag hat, beeinträchtigt entgegen überwiegender Meinung seine Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB nicht, sondern spielt lediglich bei der Frage eine Rolle, ob er durch einen Vergaberechtsverstoß im Rahmen der Begründetheit des Antrags tatsächlich gemäß § 114 Abs. 1 GWB in seinen Rechten verletzt ist. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung (Geltendmachung einer Rechtsverletzung und Darlegung eines Schadens) sowie einer parallelen Betrachtungsweise zur Regelung in § 42 Abs. 2 VwGO.*)
2. Bei der Eignungsprüfung der Bewerber/Bieter darf der Auftraggeber zwar eigene Erfahrungen mit einem Unternehmen berücksichtigen, diese aber nicht höher wichten als sonstige, durch standardisierte Referenzen und Unterlagen nachgewiesene Qualifikationen.*)
3. Es stellt einen Verstoß gegen § 9 a VOL/A dar, wenn der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen verschiedene Zuschlagskriterium untereinander mit dem Zusatz "in folgender Rangfolge" benannt hat, er aber im Nachgang entgegen dieser "Rangfolge" unterschiedliche Wichtungssätze bei den einzelnen Zuschlagskriterien zur Anwendung bringt, mit denen der Bieter bei objektiver Betrachtung vor seinem Empfängerhorizont nicht rechnen konnte.*)
4. Hat der Auftraggeber als Zuschlagskriterium die "fachliche Qualifikation" angegeben, darf er bei der Wertung der Angebote dieses Kriterium nicht erstmalig und allein auf die Qualifikation einer Person beziehen, die einen Teil der Leistung tatsächlich erbringen soll.*)
5. Bei der Wertung des wirtschaftlichsten Angebots gemäß § 97 Abs. 5 GWB, § 25 Nr. 3 VOL/A, kommt dem Preis auch dann eine relevante Rolle (mindestens 25 %) zu, wenn eine separate Objektüberwachung nach Leistungsphase 8 der §§ 15 und 73 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ausgeschrieben wurde und dies auf der Grundlage der VOL/A und nicht der VOF erfolgt ist.*)
6. Es stellt einen Verstoß gegen das grundsätzliche Nachverhandlungsverbot des § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A dar, wenn der Auftraggeber Bieter auffordert, die gestaffelten Anlagengruppen gemäß § 68 HOAI noch nachzureichen und eigenständige Anpassungen von nicht angegebenen Nebenkosten gemäß § 7 HOAI, Punkt 1-8 vornimmt, die sich auf das geforderte und zu bewertende Honorar auswirken.*)
7. Ein Verstoß gegen § 16 der Vergabeverordnung hat keine selbständige Bedeutung für das Vergabeverfahren. Konsequenzen können sich lediglich dann ergeben, wenn die Teilnahme einer eigentlich nach § 16 VgV auszuschließenden Person zu einer Ungleichbehandlung von Bietern oder zu einer wettbewerbswidrigen Vergabe des zu vergebenden Auftrags führt.*)
8. Wenn der Auftraggeber ohne hinreichende Begründung die Zuschlags- und Bindefrist etliche Male um insgesamt vier Monate verlängert, stellt dies einen Verstoß gegen § 19 Nr. 2 VOL/A dar.*)
9. Im Rahmen des § 114 Abs. 1 GWB kann das Ermessen der Vergabekammer auf die einzig denkbare Maßnahme "Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufhebung der Ausschreibung" reduziert sein, wenn das Vergabeverfahren mit schwerwiegenden Fehlern behaftet ist, die sich auf das gesamte Vergabeverfahren und nicht nur auf die Bewertung des Antragstellers auswirkt.*)

VPRRS 2004, 0568

VK Sachsen, Beschluss vom 08.11.2001 - 1/SVK/104-01
1. Das Gebot einer unverzüglichen Rüge gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB betrifft nicht die Fallkonstellation, dass ein Vergabeverstoß erst nachträglich in seiner ganzen tatsächlichen wie rechtlichen Tragweite zu Tage tritt, vorher jedoch schon vage Vermutungen des Antragstellers vorlagen und schon allgemein gehaltene vergaberechtliche Bedenken gegenüber dem Auftraggebergeäußert wurden. Diese "neuen" Umstände kann der Antragsteller ohne Verstoß gegen das zudem bestehende Gebot der unverzüglichen Begründung eines schriftlichen Antrages nach § 108 Abs. 1 S. 1 GWB auch noch geraume Zeit nach Antragstellung bei der Vergabekammer ohne erneute Rüge beim Auftraggeber in das Verfahren einführen.*)
2. Für die Frage des Erkennens eines Vergabeverstoßes gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB hat die Vergabekammer zunächst nur auf die schriftsätzlichen Angaben des Antragstellers abzustellen. Neben dem Erkennen eines Tatsachenkerns muss auch das Erkennen als Verstoß gegen das Vergaberecht - ggf. nach anwaltlicher Beratung - vorliegen, um die Präklusionsfolge des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB auszulösen. Es gibt grundsätzlich keine Verpflichtung für ein Unternehmen, einen angeblichen Vergabeverstoß aufgrund einer unsicheren Vermutung gegenüber dem Auftraggeber zu monieren.*)
3. Im Gegensatz zu den §§ 25 a, 10 a der VOB/A ist die Angabe von Zuschlagskriterien im Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) in der VOL/A irrelevant, da dieses gemäß § 9 Nr. 1 VOL/A kein Bestandteil der Verdingungsunterlagen ist. Zuschlagskriterien können in der VOL/A gemäß der insoweit engeren Regelung des § 9 a VOL/A nur in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen, nicht aber in sonstigen Bestandteilen der Vergabeunterlagen nach § 9 Nr. 1 VOL/A wie dem Anschreiben benannt werden.*)
4. Hat der Auftraggeber als einzig relevantes Zuschlagskriterium die Wirtschaftlichkeit des Angebots angegeben, ohne dies durch geeignete Unterkriterien näher auszugestalten, ist der Preis das einzig relevante Zuschlagskriterium. Dies folgt aus der Parallelität zu der Fallkonstellation, in der der Auftraggeber überhaupt kein Zuschlagskriterium angegeben hatte und es wegen der überlagernden europarechtlichen Dualität von Preis und Wirtschaftlichkeitskriterium dann zu einer Reduzierung auf das Preiskriterium kommen muss.*)
5. Eine Kostenquotelung zwischen Antragsteller und Auftraggeber ist dann nicht veranlasst, wenn der Antragsteller lediglich wegen eines Verstoßes gegen § 13 VgV obsiegt und der Auftraggeber diesen Mangel unverzüglich nach Erkennen durch ein formgerechtes Vorinformationsschreiben geheilt hat, der Antragsteller im übrigen aber vollinhaltlich unterlegen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller seinen Antrag insoweit aufgrund der Heilung durch den Auftraggeber für erledigt erklärt hat.*)
6. Eine fehlerhafte, nicht dem § 13 der Vergabeverordnung entsprechende, Vorinformation nicht berücksichtigter Bieter ist kein verfahrensimmanenter Vergabeverstoß, der sich auf das Wettbewerbsergebnis auswirken kann. Deshalb können dadurch auch die Chancen des antragstellenden Unternehmens auf den Zuschlag nicht beeinträchtigt werden.*)

VPRRS 2004, 0567

VK Bund, Beschluss vom 13.10.2004 - VK 3-194/04
1. Eignungsanforderungen müssen bereits in der Vergabebekanntmachung aufgeführt werden.
2. Zur Unterscheidung zwischen Nachunternehmer und Zulieferer.
3. Bei einer nicht eindeutigen Nachunternehmererklärung durch widersprüchliche Angaben im Angebot und im Formblatt EFB-Preis ist das Angebot zwingend auszuschließen.

VPRRS 2004, 0564

VK Magdeburg, Beschluss vom 09.11.2000 - VK 18/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2004, 0563

VK Magdeburg, Beschluss vom 16.10.2002 - VK 09/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2004, 0561

VK Magdeburg, Beschluss vom 22.02.2001 - VK 15/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2004, 0560

VK Magdeburg, Beschluss vom 11.10.2001 - VK 18/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2004, 0557

VK Magdeburg, Beschluss vom 07.06.2001 - VK 06/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2004, 0556

VK Magdeburg, Beschluss vom 06.06.2002 - VK 05/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2004, 0555

VK Hessen, Beschluss vom 28.07.2004 - 69d-VK-49/2004
1. Das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung ist verletzt, wenn die Ausschreibung mit zahlreichen Leistungsvarianten erst dazu dienen soll, ein Konzept für die erwartete Leistung zu erarbeiten, das im Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht vorliegt (hier: 80 unterschiedliche Varianten für ein Stadtbuslinie). In einem solchen Fall liegt kein anerkennenswertes Bedürfnis des Auftraggebers für die Ausschreibung verschiedener Wahlleistungen vor.*)
2. Bei der Ausschreibung von Wahl- oder Alternativleistungen muss für die Bieter erkennbar sein, welche Kriterien im Einzelnen für die Zuschlagserteilung maßgeblich sein soll und welchen hierbei gegenüber anderen ein besonderes Gewicht zukommt. Die Berücksichtigung von weiteren Gesichtspunkten, die in der Ausschreibung nicht genannt worden sind, ist nicht zulässig.*)

VPRRS 2004, 0554

VK Sachsen, Beschluss vom 03.04.2001 - 1/SVK/17-01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2004, 0552

VK Sachsen, Beschluss vom 23.05.2001 - 1/SVK/34-01
1. Die Einhaltung der Rügeverpflichtung des Antragstellers gemäß § 107 Abs. 3 GWB setzt voraus, dass die Rüge eine gewisse Verbindlichkeit haben muss. Dies ist nur erfüllt, wenn sie durch jemanden erfolgt, der im Verhältnis zum Auftraggeber als entscheidender Ansprechpartner gilt oder von diesem zur Rüge bevollmächtigt wurde.*)
2. Der Beginn des Vergabeverfahrens i. S. d. § 23 VgV ist im Offenen Verfahren durch das Datum der Absendung der eigentlichen Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 17 a Nr. 2, 3, und 4 VOB/A festgelegt. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 10 VgV i. V. m. Bestimmungen der EU-Richtlinien. Die Absendung der Vorinformation i. S. d. § 17 a Nr. 1 VOB/A stellt noch keinen Beginn des Vergabeverfahrens gemäß § 23 VgV dar.*)
3. Ein ohne erforderliche Vorinformation nicht berücksichtigter Bieter gemäß § 13 S. 1 und 2 VgV geschlossener Vertrag ist gemäß § 13 S. 4 VgV i. V. m. § 134 BGB nichtig und führt nicht zur Beendigung des Vergabeverfahrens gemäß § 114 Abs. 2 S. 1 GWB.*)
4. Anträgen des Auftraggebers auf "Gestattung des Baufortschritts" entsprechend § 115 Abs. 2 GWB fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da § 115 Abs. 2 GWB nach Zustellung eines Nachprüfungsantrages lediglich eine Zuschlagssperre auslöst.*)
5. Bei Anträgen des Antragstellers gemäß § 115 Abs. 3 GWB sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit zu berücksichtigen.*)

VPRRS 2004, 0551

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2004 - 1 VK 56/04
1. Bei „de-Facto-Vergaben“ findet § 13 VgV jedenfalls dann Anwendung, wenn die Auftragsvergabe im Rahmen eines Verfahrens erfolgt, bei dem es Bieter und Angebote gibt und zwar mehr Bieter als bei der konkreten Auftragsvergabe berücksichtigt werden können.
2. Auch wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Ausschreibung für einen öffentlichen Bauauftrag bereits aufgehoben hat, kann ein Bewerber noch in zulässiger Weise die Vergabekammer anrufen und geltend machen, durch Nichtbeachtung der die Aufhebung der Ausschreibung betreffenden Vergabevorschrift in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt zu sein.
3. Zu der Frage, wann ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 26 Nr. 1 d VOL/A vorliegt.
4. Die Vergabestellen sind verpflichtet, bei ihrer Terminsplanung den Zeitaufwand für eventuelle Nachprüfungsverfahren miteinzuplanen, mit denen jederzeit aus den verschiedensten Gründen zu rechnen ist.

VPRRS 2004, 0547

VK Sachsen, Beschluss vom 18.09.2001 - 1/SVK/83-01
1. Die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB hängt nicht von der Abgabe eines Angebotes ab. Diese besteht vielmehr auch in diesem Falle, wenn der Antragsteller vorträgt, gerade durch die vergaberechtswidrige Ausgestaltung des Vergabeverfahrens von einer Angebotsabgabe abgehalten worden zu sein.*)
2. Die automatische Vorinformationspflicht gemäß § 13 S. 1 und 2 VgV gilt auch im Verhandlungsverfahren.*)
3. Wird im Leistungsverzeichnis ein Markenname verwendet, fehlt aber der Zusatz "oder gleichwertiger Art", ist das Leistungsverzeichnis fehlerhaft. Dieser Zusatz ist unbedingt zu verwenden. Ausnahmen hiervon sind nicht möglich.*)
4. Die Ausnahmetatbestände des § 8 Nr. 3 Abs. 3 und 5 VOL/A sind restriktiv zu handhaben.*)
5. Unzulässige fabrikatsbezogene Ausgestaltungen des Leistungsverzeichnisses stellen sowohl einen Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz des § 97 Abs. 1 GWB als auch das Gebot der Nichtdiskriminierung gemäß § 97 Abs. 2 GWB dar.*)
6. Wurde das Leistungsverzeichnis unzulässigerweise vom Auftraggeber fabrikatsbezogen ausgestaltet, kommt in der Regel als Maßnahme der Vergabekammer gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 GWB nur die Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufhebung der Ausschreibung in Betracht.*)
7. Die Vergabekammer kann den Auftraggeber im Rahmen des § 114 Abs. 1 GWB grundsätzlich nicht zur Neuausschreibung der Vergabe nach Aufhebung der Ausschreibung verpflichten, da sie den Auftraggeber nicht in der Frage binden lassen kann, ob dieser die ehedem ausgeschriebene Leistung überhaupt noch beschaffen will.*)

VPRRS 2004, 0546

VK Sachsen, Beschluss vom 27.09.2001 - 1/SVK/85-01
1. Auch die Vergabe "Sonstiger Dienstleistungen" entsprechend Anhang I B zu Abschnitt 2 der VOL/A unterfällt der Überprüfung durch die Vergabekammern gemäß §§ 97 ff. GWB. Lediglich der Prüfungsumfang der Vergabekammer ist über § 1 a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A auf die Basisparagrafen und die §§ 8 a und 28 a VOL/A beschränkt. Der Auftraggeber ist somit auch bei Überschreiten der EU-Schwellenwerte nicht zu einer europaweiten Ausschreibung gemäß § 17 a VOL/A verpflichtet.*)
2. Die Frist für die vierzehntägige Vorinformation vor Zuschlagserteilung beginnt nicht erst mit der Kenntnisnahme des Absageschreibens durch den nichtberücksichtigten Bieter, sondern schon mit der Absendung der Vorinformation durch den Auftraggeber.*)
3. Eine nochmalige, zweite, Rüge nach Zusendung eines ergänzenden Antwortschreibens des Auftraggebers auf eine erste Rüge des Antragstellers ist entbehrlich, da eine derartige zweite Rüge auf ein lediglich informelles, nicht auf § 13 VgV gestütztes, Schreiben im Hinblick auf die baldige und notwendige Stellung eines Nachprüfungsantrages eine reine Förmelei wäre.*)
4. Dem Erfordernis einer schriftlichen Vorinformation gemäß § 13 S. 2 VgV genügt auch die Übermittlung des Vorinformationsschreibens per Telefax, sofern der Aussteller aus dem Telefax erkennbar ist.*)
5. Im Rahmen der Vorinformation nicht berücksichtigter Bieter gemäß § 13 VgV muss bei wertungsrelevanten Nebenangeboten auch der wahrheitsgemäße Grund für die Nichtberücksichtigung der Nebenangebote mitgeteilt werden.*)

VPRRS 2004, 0545

VK Sachsen, Beschluss vom 05.10.2001 - 1/SVK/87-01
1. Da der Vortrag zum drohenden Schaden weitestgehend hypothetischer Natur ist und der Bieter zumindest bei Ausschreibungen nach der VOL/A seine Wettbewerbsstellung nicht konkret einschätzen kann, dürfen zumindest in Verfahren nach der VOL/A an die Darlegung eines drohenden Schadens gemäß § 107 Abs. 2 GWB keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, sofern das Angebot des Antragstellers zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung hat.*)
2. Die Vergabekammer kann aufgrund ihrer gesetzlichen Ermächtigung in § 114 Abs. 1 S. 2 GWB, auch unabhängig von Anträgen auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einzuwirken, auch nicht monierte, für das Vergabeverfahren aber wesentliche, Verstöße zum Gegenstand ihrer Entscheidung machen, sofern sie nicht ersichtlich unter die Präklusionsregelung des § 107 Abs. 3 GWB fallen.*)
3. § 30 Nr. 1 VOL/A i. V. m. § 97 Abs. 1 und 7 GWB verpflichtet den Auftraggeber zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, seine Zwischen- und Endentscheidungen bereits vor Zuschlagserteilung laufend und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.*)
4. Auch nach einer Aufhebung der Ausschreibung muss der Auftraggeber entsprechend der Regelung in § 26 Nr. 5 VOL/A im Einzelfall prüfen, ob er die Leistung erneut ausschreiben oder ohne Ausschreibung im Verhandlungsverfahren vergeben darf. Dabei sind wieder die jeweiligen Voraussetzungen der § 101 GWB, § 3 a VOL/A zu prüfen.*)
5. Die Vorinformationspflicht des § 13 S. 1 und 2 VgV gilt auch im Verhandlungsverfahren.*)

VPRRS 2004, 0544

VK Nordbayern, Beschluss vom 12.11.2004 - 320.VK-3194-43/04
Zwingender Ausschluss eines Angebots, weil es die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht erfüllt: Ein Angebot muss ausgeschlossen werden, wenn es den Anforderungen an das abzugebende Angebot nicht entspricht und deshalb wegen der sich nicht deckenden Willenserklärungen nicht zu dem beabsichtigten Vertragsschluss führen kann.*)

VPRRS 2004, 0543

VK Sachsen, Beschluss vom 02.10.2001 - 1/SVK/88-01
1. Zur Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB bedarf es keiner Abgabe eines Angebotes durch den Antragsteller, wenn dieser darlegt, dass gerade der monierte Rechtsverstoß ihn von einer unkalkulierbaren Angebotsabgabe abgehalten hat.*)
2. Körperschaften des Öffentlichen Rechts unterfallen gemäß § 98 Nr. 2 GWB als öffentliche Auftraggeber dem Vergaberegime.*)
3. Der Auftraggeber kann einem Bewerber, der eine zu kurze faktische Fristensetzung zur Angebotsabgabe moniert, nicht entgegenhalten, dass dieser -gerechnet von der Veröffentlichung der Bekanntmachung an - neun Tage für die Anforderung der Verdingungsunterlagen hat verstreichen lassen, wenn diese Anforderung noch vor Ablauf der vom Auftraggeber gemäß § 18 a Nr. 1 Abs. 4 VOL/A gesetzten Frist zur Anforderung der Verdingungsunterlagen erfolgt ist. Der Auftraggeber hat bei Setzung seiner Fristen zu überlegen und sicher zu stellen, dass für die Unternehmen in sämtlichen Teilsegmenten des Ausschreibungsverfahrens ausreichend Zeit vorgesehen ist.*)
4. Die 22-Tages-Frist des § 18 a Nr. 2 Abs. 2 b) S. 2 VOL/A ist nicht als zulässige Regelfrist, sondern als absolute Untergrenze ausgestaltet, für deren Verwendung außergewöhnliche Ausnahmetatbestände erforderlich sind.*)

VPRRS 2004, 0541

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2004 - 2 Verg 4/04
1. Auch nachrangige – ebenso wie vorrangige – Dienstleistungsaufträge im Sinne des Anhangs IB Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG unterliegen der vergaberechtlichen Nachprüfung.
2. Verfahren, welche Dienstleistungen nach dem Anhang IB Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG darstellen, unterliegen jedoch einem nur beschränkten Vergaberegime. Der vergaberechtliche Anforderungskatalog ist deutlich verschmächtigt. Dies führt in der Konsequenz im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren auch nur zu einem verringerten Überprüfungskatalog. Daran haben auch deutsche Regelwerke nichts geändert.

VPRRS 2004, 0540

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.10.2004 - Verg W 12/04
Die Antragsbefugnis für ein Nachprüfungsverfahren fehlt, wenn der Antragsteller die Durchführung eines Vergabeverfahrens verhindern und die Aufhebung des Vergabeverfahrens erreichen will.

VPRRS 2004, 0537

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2001 - 1 VK 39/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2004, 0535

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.11.2001 - 1 VK 37/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2004, 0528

BayObLG, Beschluss vom 29.10.2004 - Verg 22/04
1. Zur Auftraggebereigenschaft eines privatrechtlichen Vereins, der im Rahmen eines Mietmodells mit Kaufoption eine staatlich anerkannte private Berufsschule errichtet. *)
2. Die Identität der ausgeschriebenen mit der angebotenen Leistung ist auch im Verhandlungsverfahren nicht mehr gewahrt, wenn der Bieter für die maßgeblichen Leistungen nicht selbst Vertragspartner, sondern nur deren Vermittler sein will. *)

VPRRS 2004, 0527

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2002 - 1 VK 52/01
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2004, 0526

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2002 - 1 VK 04/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
