Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4933 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
VPRRS 2004, 0350VK Lüneburg, Beschluss vom 21.09.2004 - 203-VgK-42/2004
1. Krankenkassen und deren gemeinsame Einrichtungen sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
2. Ein Skontoangebot kann nur gewertet werden, wenn es klar und vollständig ist.
3. Die Abbedingung verbindlich vorgegebener Vertragsstrafenregelungen ist auch in einem Nebenangebot nicht zulässig.
VolltextVPRRS 2004, 0349
VK Thüringen, Beschluss vom 29.06.2004 - 360-4003.20-011/04-SDH
Eine Rüge ist auch dann verspätet, wenn sich das Vorliegen einer fehlerhaften Ausschreibung aufdrängt, der Bieter sich aber auf - evtl. unrichtige - Erläuterungen der Vergabestelle verlässt.
VolltextVPRRS 2004, 0348
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2004 - 1 VK 49/04
1. Ein Vergabefehler ist, sobald der Bieter den Vergabefehler erkannt hat, unverzüglich zu rügen, das heißt innerhalb von 3 bis maximal 7 Tagen. Lediglich bei einer komplizierten Sach- und Rechtslage bei der Rechtsrat einzuholen unerlässlich ist, kann eine Frist bis zu 14 Tagen zugestanden werden.
2. Die Rügepflicht entsteht nicht erst, wenn der Bieter von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler Kenntnis erlangt.
3. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen nur dann antragsbefugt, wenn es darlegen kann und auch darlegt, dass ihm durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Sinn und Zweck ist es zu verhindern, dass ein Bieter, der auch bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren keine Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebots und auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, ein Nachprüfungsverfahren einleiten kann. § 107 Abs. 2 GWB normiert insoweit für das Vergabenachprüfungsverfahren das bei sämtlichen Rechtsschutzverfahren geltende Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses.
4. Zur Darlegung der Antragsbefugnis ist ein Sachvortrag erforderlich, aus dem sich schlüssig und nachvollziehbar ergibt, dass durch die einzelnen geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften die Aussichten des Antragstellers auf den Zuschlag zumindest verschlechtert wurden. Ergibt sich aber, dass der Antragsteller, unterstellt das Verfahren wäre ohne die beanstandeten Fehler abgelaufen, keine Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebots und auf Erteilung eines Zuschlags gehabt hätte, so fehlt es am Schaden oder drohenden Schaden.
5. Nach § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen oder ungesunde Begleiterscheinungen im Wettbewerb zu bekämpfen. Die Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zu den unlauteren Verhaltensweisen, die kraft § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A zu bekämpfen sind, fallen auch Wettbewerbshandlungen, die nicht gegen UWG-Vorschriften, wohl aber gegen Vorschriften anderer Gesetze verstoßen. Der Auftraggeber darf keinen Zuschlag auf ein Angebot erteilen, das dem § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A widerspricht.
6. Das Einräumen von Zahlungszielen ist mit dem Buchpreisbindungsgesetz nicht vereinbar. Dies verbietet sich im Hinblick auf den Charakter fester Buchpreise als Barzahlungspreise. Dies stellt die Gewährung eines verbotenen Barzahlungsnachlasses dar.
7. Nach § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Vergabekammer der Vergabestelle auf Antrag hin gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigter Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Die Erfolgsaussichten sind hierbei grundsätzlich mit in die Überlegungen einzubeziehen
8. .Bei der Abwägung nach § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB ist zu beachten, dass der Gesetzgeber in § 97 Abs. 7 GWB einen subjektiven Anspruch des Bieters auf Einhaltung der Vergabevorschriften verankert hat. Die Gestattung des Zuschlags macht diesen Anspruch, das Vorliegen von Vergabefehlern unterstellt, endgültig zunichte. Dem Antragsteller bleibt dann nur die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
VolltextVPRRS 2004, 0347
VK Thüringen, Beschluss vom 22.07.2004 - 360-4003.20-047/04-EF-S
Ergänzt ein Bieter sein Angebot entgegen den Verdingungsunterlagen um eigene AGB, muss das Angebot zwingend ausgeschlossen werden.
VolltextVPRRS 2004, 0345
OLG Schleswig, Beschluss vom 30.03.2004 - 6 Verg 1/03
1. Der Bedeutung der Erreichung des Schwellenwerts als Anwendungsvoraussetzung der §§ 107, 116 GWB entspricht es, dass der Beschwerdegegner den ordnungsgemäß geschätzten Gesamtwert des zu vergebenden Auftrages in einem Vergabevermerk festzuhalten hat, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt, in dem die Bekanntmachung über die beabsichtigte Auftragsvergabe abgesandt wird bzw. das Vergabeverfahren sonstwie eingeleitet wird.
2. Die Nebenkosten (§ 7 HOAI) sind ein Ausgleich für Aufwand in Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung und folglich nicht Teil des Honorars.
VolltextVPRRS 2004, 0343
OLG Bremen, Beschluss vom 02.09.2004 - Verg 3/2003
1. Das Delegieren der Entscheidung über den Zuschlag und damit auch über die Fragen, die Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind (Wertung der Nebenangebote), an ein Projektsteuerungsbüro ist nicht zulässig. Der Vergabestelle obliegt die ausschließliche Verantwortung für die Vergabe.
2. Fotokopierkosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn es auf die präzise bildliche Darstellung der fotokopierten Vorlage ankommt. Ansonsten sind diese Kosten als Schreibauslagen zu behandeln, die mit einer Kostenpauschale abgedeckt sind.
VolltextVPRRS 2004, 0342
VK Hessen, Beschluss vom 17.03.2004 - 69d-VK-02/2004
1. Der Eintritt eines Schadens im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB kommt nur dann in Betracht, wenn das Angebot bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens zumindest eine Aussicht auf Berücksichtigung gehabt hätte.
2. Bestehen Zweifel daran, dass und in welcher Form ein Mitglied oder mehrere Mitglieder einer GbR mit wirksamer Vertretungsmacht für die anderen handeln und welchen Umfang diese Vertretungsmacht haben soll, führt dies dazu, dass die Unterschrift der Übrigen nicht entbehrlich ist.
VolltextVPRRS 2004, 0340
VK Hessen, Beschluss vom 24.03.2004 - 69d-VK-03/2004
1. Eine Zuständigkeitsübertagung ist ein innerstaatlicher Organisationsakt und einem Auftrag gewissermaßen vorgelagert, da damit Aufgaben, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Gesetze zugewiesen sind, von einem Hoheitsträger auf den anderen übergehen.*)
2. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Einsammlung von Abfall aus privaten Haushalten von einer Gebietskörperschaft auf eine andere stellt keinen Auftrag im Sinn des § 99 Abs. 1 GWB dar und unterliegt daher nicht dem Vergaberecht.*)
3. Aus einer Aufgabenübertragung resultiert zwar in der Regel auch eine Dienstleistung, die von einem privaten Auftragnehmer übernommen werden kann. Private Unternehmen sind aber weder befugt noch geeignet, die über die bloße Dienstleistung hinausgehenden öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben, wahrzunehmen.*)
4. Schließt sich an eine Aufgabenübertragung die Notwendigkeit der Beauftragung eines Dritten mit Dienstleistungen an, ist dieser Vorgang ausschreibungs- und vergabepflichtig, wenn kein Inhouse-Geschäft vorliegt.*)
VolltextVPRRS 2004, 0338
VK Lüneburg, Beschluss vom 06.09.2004 - 203-VgK-39/2004
1. § 16 VgV ist eine Konkretisierung des mit dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgebot in engem Zusammenhang stehenden Neutralitätsgebots.
2. Ein "böser Schein" der Parteilichkeit ist bei § 16 VgV nicht ausreichend. Es sind ein tatsächlicher Interessenkonflikt und eine konkrete Auswirkung der Tätigkeiten der betroffenen Personen auf die Entscheidungen in dem Vergabeverfahren notwendig.
3. § 16 Vgv erfordert eine Tätigkeit in demselben Vergabeverfahren sowohl auf Seiten des Auftraggebers wie auch auf Seiten eines in diesem Vergabeverfahren beteiligten Bieters.
VolltextVPRRS 2004, 0337
VK Lüneburg, Beschluss vom 30.08.2004 - 203-VgK-38/2004
1. Die Aufhebung einer Ausschreibung kann in einem Nachprüfungsverfahren überprüft werden.
2. Eine nicht eindeutige Leistungsbeschreibung kann ein schwerwiegender Grund zur Aufhebung im Sinn von § 26 Nr. 1 lit. d VOL/A sein, wenn deshalb eine Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes und eine Zuschlagserteilung ohne Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gem. § 97 Abs. 2 GWB nicht mehr möglich ist.
VolltextVPRRS 2004, 0336
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2004 - Verg 2/04
1. Es liegt im Wesen des öffentlichen Auftrags im Sinne von § 99 Abs. 1 GWB, dass der öffentliche Auftraggeber mit der Vergabe einem in seinem Verantwortungsbereich auftretenden eigenen Beschaffungsbedarf Rechnung trägt. Ein solcher Bedarf ist nicht notwendig nur bei einer Beschaffung von Leistungen zur Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben des öffentlichen Auftraggebers gegeben. Ein öffentlicher Auftrag ist vielmehr auch anzunehmen, wenn die Auftragsvergabe in keinem Zusammenhang mit solchen Aufgaben steht, die Leistungen jedoch zur Erfüllung der nicht im Allgemeininteresse stehenden Aufgabe benötigt werden. Auch dann ist im Sinne eines für die Abgrenzung wesentlichen Merkmals jedoch stets darauf abzustellen, ob dem öffentlichen Auftraggeber derartige Aufgaben obliegen oder ob er sich diese innerhalb seines gegenständlichen Verantwortungsbereichs jedenfalls selbst gesetzt hat.*)
2. Ein der Beschaffung von Leistungen zur Erfüllung eigener Aufgaben dienender öffentlicher Auftrag ist hingegen zu verneinen, wenn der öffentliche Auftraggeber solche Leistungen, die er aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages gegenüber einem anderen Unternehmen übernommen hat, teilweise von einem Nachunternehmer erbringen lassen will.*)
VolltextVPRRS 2004, 0335
VK Münster, Beschluss vom 04.10.2004 - VK 21/04
1. Bei der Beauftragung eines Eigenbetriebes einer Nachbarkommune mit der Durchführung der Abfallentsorgung ist § 2 Nr. 1 VOL/A iVm 107 Abs. 3 und Abs. 1 GO NW zu beachten, wenn eine konkrete Ausschreibung durchgeführt wird.*)
2. Der öffentliche Zweck iSv § 107 Abs. 1 GO NW ist nicht gleichzusetzen mit einem erwerbswirtschaftlichen Zweck; es sind gemeinwohlorientierte Zielsetzungen, aber keine betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte zu prüfen. Das Vorhandensein von Überkapazitäten rechtfertigt nicht einen öffentlichen Zweck.*)
VolltextVPRRS 2004, 0334
VK Münster, Beschluss vom 24.09.2004 - VK 24/04
1. Die Vergabestelle bestand aus mehreren Auftraggebern aus zwei Bundesländern. In beiden Bundesländern gibt es Gesetze zur Tariftreue. Die Vergabestelle verstößt nicht gegen § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A, wenn sie sich intern auf die Anwendung eines Tariftreuegesetzes einigt und dieses der Ausschreibung zugrundelegt.*)
2. § 2 Abs. 2 TariftG NW räumt den Vergabestellen einen Beurteilungsspielraum ein; ein Beurteilungsspielraum ist nur begrenzt daraufhin überprüfbar, ob eine willkürliche oder nicht sachgerechte Entscheidung erfolgte oder der Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt wurde. Die Vorschrift eröffnet keinen Ermessensspielraum.*)
VolltextVPRRS 2004, 0331
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.05.2003 - VK-SH 13/03
Der Vergabestelle kommt bei der Wertung ein erheblicher Wertungs- und Beurteilungsspielraum zu. Der Spielraum bezieht sich auf einzelne Wertungskriterien (Termin, Qualität einschließlich Referenzen, Preis, Bietergespräche) ihrer Art und ihrer Gewichtung nach.
VolltextVPRRS 2004, 0328
VK Lüneburg, Beschluss vom 26.08.2002 - 203-VgK-15/2002
Keine "geforderten Erklärungen" im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A, die mit dem konkreten Leistungsgegenstand nichts zu tun haben und die ohne weiteres nachgereicht werden können, sind z. B. Erklärungen zur Innungszugehörigkeit, Steuertreue, Staatsangehörigkeit und zum Subunternehmereinsatz. Diese Erklärungen können auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeliefert werden. Grund hierfür ist, dass Preis und Leistung durch das Fehlen nicht beeinflusst werden und das Angebot daher nicht unvollständig im Sinne des § 21 Nr. 1 VOL/A ist.
VolltextVPRRS 2004, 0648
OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2004 - 13 Verg 26/03
1. Zur Abgrenzung eines öffentlichen Auftrags im Sinn des § 99 GWB von einer Dienstleistungskonzession.*)
2. Soll die Vergabe von Leistungen der Altpapierentsorgung in der Weise erfolgen, dass der Auftragnehmer keine Geldleistung erhält sondern ihm die bei der Durchführung des Auftrags erfassten Altpapiermengen übereignet werden, so ist bei der Schätzung des Auftragswerts gem. § 3 Abs. 1 VgV maßgeblich, welchen Erlös der Auftragnehmer durch die Verwertung der Altpapiermengen voraussichtlich erzielen kann.*)
3. Für die Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 6 VgV bei einem Verstoß gegen die Informationspflicht des § 13 VgV kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt hat.*)
VolltextVPRRS 2004, 0323
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2004 - Verg 33/04
Gemeinnützige Kapitalgesellschaften sind keine "ähnlichen Einrichtungen" der öffentlichen Hand im Sinne von § 7 Nr. 6 VOL/A und dürfen von der öffentlichen Ausschreibung von Leistungen nicht ausgeschlossen werden.
VolltextVPRRS 2004, 0322
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.09.2004 - 11 Verg 12/04
Die Übertragung des Einsammelns und des Transports von auf dem Gemeindegebiet anfallendem Hausmüll auf eine Nachbarkommune im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unterliegt dem Vergaberecht. Es handelt sich um einen entgeltlichen Auftrag im Sinne des § 99 GWB.
VolltextVPRRS 2004, 0321
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.09.2004 - 11 Verg 11/04
Die Übertragung des Einsammelns und des Transports von auf dem Gemeindegebiet anfallendem Hausmüll auf eine Nachbarkommune im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unterliegt dem Vergaberecht. Es handelt sich um einen entgeltlichen Auftrag im Sinne des § 99 GWB.
VolltextVPRRS 2004, 0319
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2004 - Verg 78/03
1. Beabsichtigt eine Kommune, die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und dem nordrhein-westfälischen Landesabfallgesetz (LAbfG) ihr obliegende Sammlung und Beförderung von Altpapier im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung entgeltlich von einer Nachbarkommune durchführen zu lassen, so ist diese Dienstleistung in einem Vergabeverfahren gemäß § 97 Abs. 1 GWB zu beschaffen.*)
2. Diese Beschaffungsmaßnahme ist dem sachlichen Anwendungsbereich der §§ 97 ff GWB nicht dadurch entzogen, dass die beteiligten Kommunen die Durchführung der Aufgabe gemäß § 23 Abs. 1, 2. Alt., Abs. 2 S. 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln. Die Aufzählung der in § 100 Abs. 2 GWB genannten Ausnahmetatbestände ist bei richtlinienkonformer Auslegung in einem abschließenden Sinne zu verstehen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0316
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.07.2004 - 203-VgK-25/2004
Bauträger-, Mietkauf- oder Leasingverträge sind grundsätzlich nach Maßgabe der Basis- und a-Paragraphen der VOB/A zu vergeben.
VolltextIBRRS 2004, 2460; IMRRS 2004, 1439
KG, Urteil vom 01.12.2003 - 10 U 274/02
1. Auch wenn der Versicherungsmakler beim förmlichen endgültigen Vertragsschluss aufgrund seiner den Vertrag vorbereitenden Funktion nicht mehr mitwirken muss, bedarf es dennoch eines "Vermittelns" im engeren Sinn.
2. Unter einem "Vermitteln" im Sinne von § 652 BGB ist die bewusste, finale Herbeiführung der Bereitschaft des Vertragspartners zum Abschluss des in Aussicht genommenen Hauptvertrages zu sehen, wobei es genügt, dass die Vermittlungstätigkeit mitursächlich für das Zustandekommen des Hauptvertrages gewesen ist. Sie braucht nicht die einzige oder die Hauptursache zu sein.
3. Etwaige Betreuungs- und Verwaltungsleistungen des Versicherungsmaklers nach Abschluss der Versicherungsverträge können mangels Ursächlichkeit für den jeweiligen Vertragsschluss keine Vermittlungsleistungen sein.
VolltextVPRRS 2004, 0311
VK Bund, Beschluss vom 25.05.2004 - VK 1-51/04
1. Auch im Verhandlungsverfahren können nur Angebote in der weiteren Wertung berücksichtigt werden, wenn diese im Zeitpunkt der Angebotsabgabe die Mindestanforderungen erfüllen.
2. Auch das Verhandlungsverfahren unterliegt den wesentlichen Prinzipien des Vergaberechts, insbesondere dem Grundsatz des Wettbewerbs, der gleichbehandlung aller Bieter und dem Transparenzgebot.
3. Auch im Verhandlungsverfahren dürfen Nachverhandlungen nicht dazu führen, dass einem im Sinne der Leistungsbeschreibung unzurechenden Angebot durch nachträgliche Ergänzung zur Annahmefähigkeit verholfen wird.
VolltextVPRRS 2004, 0310
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2004 - W (Kart) 13/04
1. Private Auftraggeber können vorschreiben, dass sich umsatzstarke Unternehmen mit einem Jahresumsatz an Entsorgungsdienstleistungen in Höhe von mehr als 50 Mio. Euro nicht als Bietergemeinschaft oder Hauptunternehmer/Subunternehmer an der Ausschreibung beteiligen dürfen.
2. Dies verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht, weil private Auftraggeber nicht der vergaberechtlichen Pflicht, Bietergemeinschaften und Subunternehmer zuzulassen, ausgesetzt sind.
VolltextVPRRS 2004, 0309
BGH, Urteil vom 03.06.2004 - X ZR 30/03
1. Aufgrund der öffentlichen Ausschreibung besteht ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den Bietern, das bei einer Verletzung der Ausschreibungsregeln und -bedingungen einen Schadensersatzanspruch des übergangenen Bieters wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen begründen kann, wenn der Bieter in seinem berechtigten und schutzwürdigen Vertrauen enttäuscht worden ist, das Vergabeverfahren werde nach den maßgeblichen Bestimmungen abgewickelt.
2. Der Anspruch richtet sich grundsätzlich auf Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse), d.h. auf Erstattung der nutzlosen Aufwendungen für die Erstellung des Angebots, ausnahmsweise jedoch auf Ersatz des entgangenen Gewinns (positives Interesse), falls der ausgeschriebene Auftrag tatsächlich erteilt wurde und bei ordnungsgemäßem Verfahrensablauf dem übergangenen Bieter hätte zugeschlagen werden müssen.
3. Es ist unabdingbar, dass die Wertung der Angebote nur auf solche Kriterien gestützt wird, die vorher, d.h. bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe, bekanntgemacht worden sind. Nur dann ist auch dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit genügt, zu dem die Vorhersehbarkeit und Transparenz staatlichen Handelns gehören.
4. Der Auftraggeber muss die Ausschreibung und insbesondere die Vergabekriterien so klar formulieren, dass jedenfalls fachkundige Bieter keine Verständnisschwierigkeiten haben. Auch ein missverständlich formuliertes Kriterium ist daher nicht hinreichend bekanntgemacht und darf deshalb bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt werden.
5. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens eines Bieters darauf, dass das Vergabeverfahren nach den einschlägigen Vorschriften des Vergaberechts abgewickelt wird, entfällt, wenn der Bieter bei der ihm im jeweiligen Fall zumutbaren Prüfung erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass der Auftraggeber von den für ihn geltenden Regeln abweicht.
6. Darüber hinaus verdient sein Vertrauen aber auch dann keinen Schutz, wenn sich ihm die ernsthafte Gefahr eines Regelverstoßes des Auftraggebers aufdrängen muss, ohne dass die Abweichung schon sicher erscheint.
7. So darf sich ein Bieter gegenüber mehrdeutigen Angeboten, die für einen fachkundigen Bieter erkennbar voneinander abweichende, womöglich entgegengesetzte Verständnismöglichkeiten eröffnen, nicht ohne weiteres auf die ihm günstigtere Auslegungsmöglichkeit verlassen.
VolltextVPRRS 2004, 0305
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.07.2004 - 320.VK-3194-24/04
1. Ein zugelassenes Nebenangebot kann dann nicht gewertet werden, wenn der Auftraggeber weder in der Vergabebekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen erläutert hat, welche die Nebenangebote erfüllen müssen.*)
2. Legt ein Bieter seine eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen mit seinem Angebot vor, ist das Angebot wegen Änderungen an den Verdingungsunterlagen zwingend auszuschließen (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. d VOL/A).*)
VolltextVPRRS 2004, 0303
VK Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2004 - 203-VgK-28/2004
1. Um den Bietern eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, ist die in der Praxis übliche Erstellung einer Bewertungsmatrix, in der Unterkriterien entsprechend einer vorher festgelegten Gewichtung aufgeführt werden, ausreichend.
2. Um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, muss das Vergabeverfahren und alle wesentlichen Entscheidungen laufend und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentiert werden.
VolltextVPRRS 2004, 0302
VK Lüneburg, Beschluss vom 24.05.2004 - 203-VgK-14/2004
1. Auch der Hinweise auf die Dringlichkeit der Vorlage von Nachweisen oder Angaben führt nicht automatisch dazu, dass diese Anforderungen als Mindestanforderungen zu verstehen sind und im Falle einer Nichtvorlage ein Angebot zwingend auszuschließen ist.
2. Für den Auftraggeber ist es zumutbar im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten und nach § 24 VOL/A auch geboten, die Antragstellerin zunächst aufzufordern fehlende Liste nachzureichen
3. Ein Bieter ist leistungsfähig im Sinne des § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A, wenn er über das für die fach- und fristgerechte Ausführung erforderliche Personal und Gerät verfügt und in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.
VolltextVPRRS 2004, 0301
VK Lüneburg, Beschluss vom 29.04.2004 - 203-VgK-11/2004
1. Die Mitwirkung Dritter beim Vergabeverfahren stellt nicht in jedem Fall ein Verstoß gegen n den Grundsatz der Leistungsvergabe unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestelle gem. § 2 Nr. 3 VOL/A dar. Die Einschaltung eines fachkundigen Dritten kann vielmehr geboten sein, damit sich der Auftraggeber in die Lage versetzt, eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung im Sinne von § 8 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2 VOL/A vorlegen zu können.
2. Gehört ein Bieterunternehmen einem Konzernverbund oder einer Firmengruppe an, ist eine Berücksichtigung von finanziellen, materiellen und personellen Ressourcen anderer Unternehmen dieses Verbundes unbedenklich, wenn und soweit die Firmen dieser Gruppe als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden können. Für den Bereich der Referenzen kann ein Bieter auch auf die für ein Tochter- oder Schwesterunternehmen ausgestellten Referenzen zurückgreifen, sofern dieses mit ihm personell weitgehend identisch ist.
3. Für ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal. Hinzukommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist.
VolltextVPRRS 2004, 0299
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2004 - 1 VK 25/04
1. Ein Verstoß gegen die Bestimmung, dass ein Vertrag vor Ablauf der Frist oder ohne dass die Information erteilt worden und die Frist abgelaufen ist, nicht erteilt werden darf, verhindert nicht die Anrufung der Vergabekammer, kann jedoch nicht alleine zur Begründetheit eines Nachprüfungsantrags führen.
2. Eine fehlerhafte Information nach § 13 VgV ist kein vergabeverfahrensimmanenter Vergabeverstoß, der sich auf das Wettbewerbsergebnis auswirken kann. Deshalb können durch die festgestellte Nichtigkeit des Zuschlags, die nach Zustellung des Nachprüfungsantrags eine Aussetzung des Vergabeverfahrens nach § 115 Abs. 1 GWB herbeiführt, die Chancen des Bieters auf den Zuschlag weder beeinträchtigt noch verbessert werden.
3. Nach der Bestimmung des § 107 Abs. 3 GWB sollen Nachprüfungsverfahren dadurch vermieden werden, dass Einwendungen zuallererst und rechtzeitig an den Auftraggeber herangetragen werden. Eine Rüge kann auch mündlich erhoben werden.
4. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 d VOL/A werden Angebote ausgeschlossen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind. Die Bestimmung bezieht sich auf § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A, wonach Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig sind.
5. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, die in den Verdingungsunterlagen nicht vorgesehen ist, sind von ihm im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen (§ 17 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A).
6. Das Nebenangebot muss dem Auftraggeber ein klares Bild über die vorgesehene Ausführung geben. Der Bieter hat für die Gleichwertigkeit seines Nebenangebots die Darlegungs- und Beweislast.
7. Der dem Auftraggeber bei der Wertung von Nebenangeboten zustehende Beurteilungsspielraum ist grundsätzlich nur überschritten, wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wird, nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird, sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden oder der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wird.
8. Gemäß § 16 VgV dürfen als Beauftragte eines Auftraggebers bei Entscheidungen in einem Vergabeverfahren für einen Auftraggeber als voreingenommen geltende natürliche Personen nicht mitwirken, soweit sie in diesem Verfahren Bieter sind.
9. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des Ausschlusses von als voreingenommen geltenden natürlichen Personen gem. § 16 VgV nicht den "bösen Schein" als ausreichend erachtet, sondern er geht vom Erfordernis eines tatsächlichen Interessenkonflikts und einer konkreten Auswirkung der Tätigkeiten der betroffenen Personen auf die Entscheidungen in dem Vergabeverfahren aus.
VolltextVPRRS 2004, 0297
OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2004 - 13 Verg 11/04
Zu der Frage, ob das einer Ausschreibung von Nahverkehrsleistungen zugrunde gelegte Vertragswerk dem Bieter wegen Unklarheiten ein ungewöhnliches Wagnis aufbürdet, wenn der Auftraggeber Fahrzeuge und Wartungsleistungen beistellt, sich daraus ergebende eigene Vertragspflichten aber dadurch ersetzt, dass er eigene Ansprüche aus den Verträgen mit dem Hersteller- und Wartungsunternehmen an den Auftragnehmer abtritt.*)
VolltextVPRRS 2004, 0296
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.08.2004 - VK-SH 20/04
1. Auch im Verhandlungsverfahren unterliegt der Auftraggeber den wesentlichen Prinzipien des Vergaberechts.*)
2. Es stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB) und das Gleichbehandlungsgebot (§ 97 Abs. 2 GWB) dar, wenn der Auftraggeber nach Ausschluss eines Bieters mit diesem "vorsorglich" weiterverhandelt.*)
3. Die Aufforderung an einen Bieter, ein neues Angebot abzugeben, stellt nach bereits erfolgtem Ausschluss dieses Bieters die konkludente Aufhebung der Ausschlussentscheidung dar.*)
4. Ändert der Auftraggeber im Laufe des Verhandlungsverfahrens zuvor als nicht disponibel bezeichnete kalkulationserhebliche Teile der Verdingungsunterlagen, ist dem Grunde nach die Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor Abgabe der ersten Angebote geboten. Die Vergabekammer ist allerdings aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gehindert, dies auch für die Bieter anzuordnen, deren Verzicht auf die Teilnahme am Verhandlungsverfahren nicht auf die ursprüngliche Kalkulationsbasis zurückzuführen ist.*)
5. Ein Zweckverband (im Bereich der Abfallentsorgung) ist ein Gemeindeverband i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG und von daher persönlich von der Gebührenzahlung befreit. Auch ein Wegfall der Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 2 VwKostG kommt nicht in Betracht.*)
VolltextVPRRS 2004, 0294
BayObLG, Beschluss vom 13.08.2004 - Verg 17/04
1. Einem Beschwerdeführer, der sich bei der für den Vergabesenat zuständigen Telefonvermittlung nach der Telefaxnummer des Vergabesenats erkundigt hat, ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, wenn ihm eine unzutreffende Faxnummer genannt wird und der Beschwerdeschriftsatz deshalb verspätet eingeht.*)
2. Wird in einem solchen Fall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, gilt die sofortige Beschwerde als rechtzeitig eingelegt. Ein bereits erteilter Zuschlag ist nichtig.*)
VolltextVPRRS 2004, 0293
BayObLG, Beschluss vom 09.08.2004 - Verg 15/04
1. Zurückverweisung des Nachprüfungsverfahrens an die Vergabekammer, da diese den Nachprüfungsantrag zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen und die Rügen des Antragstellers in der Sache bisher nicht geprüft hat.*)
2. Im Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB kann die unselbstständige Anschlussbeschwerde auch bedingt erhoben werden für den Fall, dass dem in erster Linie gestellten Antrag auf Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels nicht entsprochen wird (Eventual-Anschlussbeschwerde; Ergänzung zu BayObLGZ 2002, 336).*)
VolltextVPRRS 2004, 0292
BayObLG, Beschluss vom 22.07.2004 - Verg 15/04
1. Ergibt sich aus den Vergabeunterlagen nicht eindeutig, dass eine bestimmte Angabe oder Erklärung mit dem Angebot vorliegen muss, so kann deren Fehlen bei Angebotsabgabe den Ausschluss des Angebots nicht rechtfertigen.*)
2. Die Klausel in der Leistungsbeschreibung, dass Subunternehmer nur nach deren Benennung und vorheriger Genehmigung das Auftraggebers eingesetzt werden dürfen, begründet für sich genommen keine Anforderung an die Bieter, den beabsichtigten Nachunternehmereinsatz bereits mit dem Angebot anzugeben.*)
VolltextVPRRS 2004, 0289
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2004 - Verg 1/04
1. Erwägungen des öffentlichen Auftraggebers zur Losaufteilung unterliegen der Dokumentationspflicht. Das gilt auch dann, wenn der Zuschnitt der Lose einheitlich für eine Vielzahl von Vergaben festgelegt wird, bevor die sonstigen Schritte zur Durchführung der einzelnen Vergabeverfahren vorgenommen werden.
2. Der Mangel der Dokumentation kann nicht dadurch behoben werden, dass der öffentliche Auftraggeber die entsprechenden Angaben schriftsätzlich oder durch mündlichen Sachvortrag im Vergabenachprüfungsverfahren nachholt.
VolltextVPRRS 2004, 0288
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2004 - Verg 15/04
1. Ist der Zuschlag erteilt, ist zwischen der Vergabestelle und dem Auftragnehmer ein Vertrag geschlossen worden, der im Regelfall auch dann, wenn das Vergabeverfahren nicht ordnungsgemäß war, wirksam bleibt.
2. Ein Angebot ist nicht zwingend deshalb von der Wertung auszuschließen, weil es nur ein vorläufiges Honorar und keine Baukostenobergrenze enthält.
3. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, für alle in der HOAI geregelten Architekten- und/oder Ingenieurleistungen einen Pauschalpreis/Festbetrag zu vereinbaren, mit dem alle vereinbarten Leistungen eines Auftrages abgegolten sind. Da das in der HOAI geregelte Preisrecht eine Unterschreitung der Höchstsätze in der Regel aber nur bis zum Erreichen der Mindestsätze zulässt (§ 4 Abs. 1 HOAI), ist eine Pauschalvereinbarung aber unwirksam, wenn das Pauschalhonorar bei zutreffender Berechnung nach der HOAI die Mindestsätze unterschreitet, ohne dass die engen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 HOAI vorliegen.
4. Schriftliche Anfragen eines Stadtbauamtes an Architekturbüros, in denen nach der Honorarhöhe für Architektenleistungen gefragt wird, ohne diese Leistungen genau zu spezifizieren, sind wettbewerbswidrig.
5. Gehört die Kostenberechnung nicht zu den übertragenen Leistungen des Architekten oder Ingenieurs, ist es Sache des Auftraggebers, die Kostenermittlung für die maßgeblichen Kostengruppen so aufbereitet zur Verfügung zu stellen, dass die anrechenbaren Kosten zweifelsfrei ermittelt werden können.
VolltextVPRRS 2004, 0286
VK Hessen, Beschluss vom 16.07.2004 - 69d-VK-39/2004
1. Bieter dürfen bei einem Verhandlungsverfahren darauf vertrauen, lediglich "erwartete" Erklärungen im weiteren Verfahrensverlauf abgeben zu dürfen.
2. Die Höhe der Gesamtinvestitionssumme ist regelmäßig im Verhältnis zur Höhe einer Zuschusszahlung nicht vorrangig.
3. Die Einholung eines Honorarangebots bei einem von der Vergabestelle beauftragten Ingenieurbüro für nachfolgend vom Bieter zu erbringende Planungsleistungen stellt keinen Verstoß gegen § 16 VgV dar.
VolltextVPRRS 2004, 0285
VK Lüneburg, Beschluss vom 14.05.2004 - 203-VgK-13/2004
Durch die parallele Beteiligung an mehreren Ausschreibungen verbraucht sich die Leistungsfähigkeit eines Bieters grundsätzlich nicht.
VolltextVPRRS 2004, 0284
VK Nordbayern, Beschluss vom 27.05.2004 - 320.VK-3194-14/04
Die Vergabe an eine Justizvollzugsanstalt stellt ein In-house-Geschäft dar und unterfällt nicht dem Vergaberecht, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer rechtlich identisch sind, d.h. derselben juristischen Person angehören.*)
VolltextVPRRS 2004, 0282
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.07.2004 - VK-SH 21/04
1. Die Vergabekammer kann auch dann wegen Unzulässigkeit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn sie den Nachprüfungsantrag der Antragsgegnerin zugestellt hat.*)
2. Abfallrechtliche Bestimmungen sind keine bieterschützenden Normen i.S.v. § 97 Abs. 7 GWB.*)
3. Positive Kenntnis von (vermeintlichen) Vergaberechtsverstößen, die der Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB unterfallen, liegt bereits dann vor, wenn beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt werden.*)
4. Ein (offensichtlich) unzulässiger Nachprüfungsantrag rechtfertigt die Versagung der Akteneinsicht durch die Vergabekammer.*)
5. Wenn die Vergabekammer von einer Beiladung abgesehen hat, kann diese auch noch im Beschwerdeverfahren erfolgen.*)
6. Es sachgerecht, auch auf Seiten der Vergabestelle die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Regelfall anzuerkennen und Ausnahmen im Einzelfall nur für einfache tatsächliche oder ohne weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen vorzubehalten (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 15.07.2003, 6 Verg 6/03).*)
VolltextVPRRS 2004, 0280
VK Münster, Beschluss vom 20.07.2004 - VK 19/04
Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis, wenn er die in der Bekanntmachung verlangte Vorlage einer Referenzliste über einen Zeitraum von drei Jahren wegen der Neugründung seines Unternehmens seinem Angebote nicht beigefügt hat und auch nicht beifügen konnte.*)
VolltextVPRRS 2004, 0277
VK Münster, Beschluss vom 21.07.2004 - VK 17/04
Unter § 25 Nr. 1 Abs. 1 f VOL/A fallen nicht nur konkrete Preisabsprachen, sondern die Vorschrift umfasst auch Verhaltensweisen, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot des § 97 Abs. 1 GWB und § 2 Nr. 1 VOL/A unvereinbar sind.*)
VolltextVPRRS 2004, 0269
VK Südbayern, Beschluss vom 21.04.2004 - 24-04/04
1. Gemäß § 6 Nr. 3 VOL/A dürfen Sachverständige weder unmittelbar noch mittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein und beteiligt werden. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass ein fairer und von leistungsfremden Einflüssen freier Bieterwettbewerb nur dann gewährleistet ist, wenn einzelne Bieter den öffentlichen Auftraggeber nicht zugleich bei der Vorbereitung oder Durchführung der Vergabe sachverständig unterstützen. Eine derartige Mitwirkung verschafft dem betreffenden Bieter nämlich die Möglichkeit, im Rahmen des ihm erteilten Sachverständigenauftrags Einfluss auf das Vergabeverfahren (z.B. auf den Inhalt der Verdingungsunterlagen oder das Ergebnis der Angebotswertung) zu nehmen, und vermittelt ihm aufgrund seines Wissensvorsprungs zugleich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber allen anderen Bewerbern um den ausgeschriebenen Auftrag.*)
2. Das Vergabeverfahren steht grundsätzlich unter dem Gebot der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit aller Wettbewerbsteilnehmer gemäß § 97 II GWB i. V. m § 2 Nr. 2 VOL/A. Dies bedeutet unter anderem, dass allen Bietern dieselben Informationen zur Verfügung stehen müssen, die für das konkrete Angebot und die Kalkulation von Bedeutung sind, um eine Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden.*)
3. Nach dem systematischen Aufbau des § 25 VOL/A muss der öffentliche Auftraggeber als erstes prüfen, welche Angebote zwingend auszuschließen sind.*)
4. Nach § 25 Nr. 3 VOL/A ist der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen; der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.*)
5. Die Vergabestelle weicht im vorliegenden Fall von selbst aufgestellten Kriterien ab, indem sie neue Kriterien, nämlich "Betriebskosten" in die Wertung einführt. Dies macht die Wertungsentscheidung intransparent und im Ergebnis fehlerhaft. Der Rechtsgedanke, der dem § 9a VOL/A zugrunde liegt und wonach die Zuschlagsentscheidung nicht auf Kriterien gestützt werden darf, die nicht vorher bekannt gegeben wurden, greift hier.*)
VolltextVPRRS 2004, 0259
VK Münster, Beschluss vom 02.07.2004 - VK 13/04
1. Anwendung des § 7 Nr. 6 VOL/A, wenn sich ausschließlich Einrichtungen i.S.d. Vorschrift an der Ausschreibung beteiligt haben.*)
2. Sind Anhaltspunkte für einen unangemessen niedrigen Angebotspreis vorhanden und ist die Kalkulation bedingt durch die Ausschreibungsvoraussetzungen schwierig, dann hat die Vergabestelle dies zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung aktenkundig zu machen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0258
VK Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2004 - VK 6/04
Aufgrund der Unabhängigkeit der Vergabekammer sind vom Auftraggeber auch für "geheim" erklärte "Vergabeakten" vorzulegen, da diese zur Prüfung der Zulässigkeit des Antrages im Rahmen des § 100 Abs. 2 lit. d) GWB erforderlich sind.*)
Sind die Vergabeakten zu Recht für "geheim" erklärt, besteht für den Antragsteller kein Akteneinsichtsrecht und der Antrag ist unzulässig, da der 4. Teil des GWB in diesem Falle nicht anwendbar ist.*)
VolltextVPRRS 2004, 0257
VK Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2004 - VK 2/04
Geht es der Antragstellerin um den Erhalt der Konzession zur Personenbeförderung für die sie bereits Klagen vor dem VG rechtshängig gemacht hat, kann sie im Nachprüfungsverfahren keinen Erfolg haben, wenn sie kein Angebot zur Durchführung der Personenbeförderungsleistungen abgegeben hat und auch nicht abgeben wollte.*)
VolltextVPRRS 2004, 0253
VK Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2003 - VK 75/03
Ein Ausschluss von einem Vergabeverfahren ist nicht gerechtfertigt, wenn das Unternehmen der Antragstellerin ein öffentlich-rechtliches ist. Zu beachten ist das Diskriminierungsverbot und die Gleichbehandlung.*)
VolltextVPRRS 2004, 0249
VK Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2003 - VK 72/03
1. Lieferung und Installation von TK-Anlagen und DV-Technik war nach VOB/A auszuschreiben.*)
2. Auch für Bauaufträge mit überwiegendem Lieferanteil gilt die VOB/A, nicht die VOL/A, wenn geschuldete Leistung, eine mittels Installation, unter Einsatz bauhandwerklicher Leistungen zu bewirkende Herstellung eines Zustandes ist.*)
VolltextVPRRS 2004, 0240
VK Bund, Beschluss vom 11.03.2004 - VK 1-151/03
1. Die Deutsche Bahn AG sowie ihre übrigen Tochterunternehmen, die Verkehrsaktivitäten betreiben und dabei im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen, sind als Sektorenauftraggeberinnen einzustufen (GWB § 98 Nr. 4).
2. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die DB Netz AG, die ein Schienennetz zur Versorgung der Öffentlichkeit im Eisenbahnverkehr betreibt und insoweit keinem ausgebildeten Wettbewerb privater Anbieter ausgesetzt ist, öffentliche Auftraggeberin gemäß § 98 Nr. 2 GWB ist.