Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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Online seit 2004
VPRRS 2004, 0117VK Lüneburg, Beschluss vom 10.02.2004 - 203-VgK-43/2003
1. Die Beteiligung eines kommunalen Unternehmens an einem Vergabeverfahren kann als unlauterer Wettbewerb unter § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A fallen, wenn diese Teilnahme am Wettbewerb nicht durch die entsprechende Gemeindeordnung gedeckt ist. Ein Verstoß gegen diese Zugangsvorschriften stellt unlauterer Wettbewerb im Sinne von § 1 UWG dar und begründet damit den Verstoß gegen § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A.
2. Kommunale Gebietskörperschaften sind generell verpflichte, das gemeinsame Wohl ihrer Einwohnerschaft zu fördern. Diese Aufgabe kann auch durch wirtschaftliche Betätigung erfüllt werden.
3. Worin die Körperschaft eine Förderung des allgemeinen Wohls erblickt, ist den Anschauungen und Entschließungen ihrer maßgeblichen Organe überlassen und hängt von den örtlichen Verhältnissen, finanziellen Möglichkeiten der Körperschaft, Bedürfnissen der Einwohnerschaft und anderen Faktoren ab.
4. Einrichtungen im Sinne des § 7 Nr. 6 VOL/A zeichnen sich dadurch aus, dass sie aufgrund ihrer sozialpolitischen Ausrichtung ihre Leistungen deshalb besonders günstig anbieten können, weil hierbei keine oder nur geringe Arbeitskosten anfallen.
VolltextVPRRS 2004, 0116
VK Lüneburg, Beschluss vom 21.01.2004 - 203-VgK-42/2003
Der Beschluss einer Vergabekammer entfaltet materielle Rechtskraft, so dass zurückgewiesene Rügen in späteren Vergabenachprüfungsverfahren derselben Beteiligten um dieselbe Vergabe grundsätzlich nicht mehr zu beachten sind.
VolltextVPRRS 2004, 0115
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2004 - 203-VgK-41/2003
1. Die an einem Vergabeverfahren beteiligten Bieter haben gem. § 97 Abs. 7 GWB ein subjektives Recht auf ausreichendes Dokumentation des Vergabeverfahrens und insbesondere der wesentlichen Entscheidungen im Vergabeverfahren
2. Über die Vergabe ist ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellung sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Sinn dieser Bestimmung ist es, die Überprüfbarkeit der im Rahmen des Vergabeverfahrens getroffenen Feststellungen und Entscheidungen herbeizuführen.
3. Im Vergabevermerk sind die Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf das betreffende Angebot anzugeben. Es ist zwingende Pflicht des Auftraggebers, die Auswahlentscheidung als wesentliche Entscheidung in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, um für den Bieter die erforderliche Überprüfbarkeit zu gewährleisten.
4. Der Preis ist nach dem deutschen Vergaberecht vielmehr zwar regelmäßig das wichtigste, aber nicht das allein entscheidende Kriterium. Der Angebotspreis kann nur dann allein für das "wirtschaftlichste Angebot" entscheidend sein, wenn sämtliche anderen Wirtschaftlichkeitskriterien nachvollziehbar erwogen und verglichen worden sind und selbst dann eine Gleichwertigkeit der Angebote besteht und positiv festgestellt worden ist.
VolltextVPRRS 2004, 0112
VK Lüneburg, Beschluss vom 20.01.2004 - 203-VgK-38/2003
1. Eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird, kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert.
2. An den Inhalt einer Rüge dürfen nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden. Weder muss sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden, noch ist es erforderlich, mit ihr die verletzte Vergabevorschrift zu benennen. Sie muss aber den vermeintlichen Vergabeverstoß bezeichnen und die Aufforderung an die Vergabestelle enthalten, Abhilfe zu schaffen.
3. Im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist die nach § 80 VwVfG gebotene Rechtspraxis zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar.
VolltextVPRRS 2004, 0111
VK Lüneburg, Beschluss vom 05.01.2004 - 203-VgK-37/2003
1. Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.
2. Zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit können von den Bietern entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist.
3. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Bewertung der Eignung der Bieter ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser engt sich jedoch dann ein, wenn der Auftraggeber selbst dieses weite Ermessen durch Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an die Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.
4. Ein öffentlicher Auftraggeber bei der Abfassung seiner Verdingungsunterlagen grundsätzlich vergaberechtlich gehalten, die Bedingungen und die Nachweise für die Eignung nicht so hoch zu schrauben, dass der Wettbewerb etwa von vornherein auf Bieter beschränkt wird, die dem Auftraggeber bereits vertraut sind.
VolltextVPRRS 2004, 0110
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.12.2003 - 203-VgK-35/2003
1. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Dies bedeutet, dass die Antragstellerin diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt.
2. Die Rügepflicht entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Werden beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt bereits positive Kenntnis vor.
3. Die Verdingungsunterlagen als Ganzes und in all ihren Teilen sind Grundlage der Angebote der sich beteiligenden Bieter; diese müssen also - um vergleichbar zu blei-ben - von dem gleichen unveränderten Text, wie ihn der Auftraggeber aufgrund der VOL/A erarbeitet und an die Bieter verschickt hat, ausgehen.
4. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
5. Ebenso wie der Vergabestelle Abweichungen von den von ihr gesetzten Leistungsmerkmalen nicht möglich sind (Selbstbindung), sind auch die Bieter gehalten, die Leistungen so anzubieten, wie die Vergabestelle sie nachgefragt hat.
VolltextVPRRS 2004, 0105
VK Sachsen, Beschluss vom 12.02.2004 - 1/SVK/164-03G
1. Die seit der VOB/A 2000 notwendige Veränderung an den Verdingungsunterlagen kann nicht nur durch Streichungen vorgegebener Texte geschehen, sondern auch durch das Beifügen anderslautender Regelungen.
2. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags im Hauptsacheverfahren sind lediglich dann, wenn sich die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit auf den ersten Blick erschließt, in die Interessenerwägung bei der Vergabekammer mit einzubeziehen.
VolltextVPRRS 2004, 0104
VK Sachsen, Beschluss vom 12.02.2004 - 1/SVK/164-03
1. Die seit der VOB/A 2000 notwendige Veränderung an den Verdingungsunterlagen kann nicht nur durch Streichungen vorgegebener Texte geschehen, sondern auch durch das Beifügen anderslautender Regelungen.
2. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags im Hauptsacheverfahren sind lediglich dann, wenn sich die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit auf den ersten Blick erschließt, in die Interessenerwägung bei der Vergabekammer mit einzubeziehen.
VolltextVPRRS 2004, 0102
VK Sachsen, Beschluss vom 08.12.2003 - 1/SVK/139-03
1. Rechtsverstöße, die dem Antragsteller infolge einfacher oder grober Fahrlässigkeit unbe-kannt sind oder von ihm als solche nicht erkannt werden, werden nach dem klaren Wortlaut im Gegensatz zur Rechtslage beim hier eingehaltenen § 107 Abs. 3 S. 2 GWB nicht erfasst.
2. Nicht Mutmaßungen oder ein Verdacht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Auftraggeber könnte einen Vergaberechtsverstoß begangen haben, sondern erst das tatsächliche Erkennen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften löst die Rügeverpflichtung aus.
3. Wenn der Bieter bei seiner laienhaften Wertung zunächst nur den Verdacht hat, ein bestimmtes Verhalten des Auftraggebers könne als Vergaberechtsverstoß zu beurteilen sein, und er deshalb Rechtsrat einholt, beginnt die Kenntnis vom Vergaberechtsverstoß erst mit Zugang des einen Vergaberechtsfehler diagnostizierenden Rechtsrates.
VolltextVPRRS 2004, 0097
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2003 - Verg 1/03
Nach § 128 Abs. 4 S. 2 GWB hat ein Beteiligter, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterliegt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Antragsgegners und der Beigeladenen zu tragen.
VolltextVPRRS 2004, 0094
VK Münster, Beschluss vom 13.01.2004 - VK 22/03
Wenn eine Vergabestelle die von ihr bekannt gegebenen Zuschlagskriterien in einer Bewertungsmatrix konkretisiert, dann ist auch diese Bewertungsmatrix offen zu legen. Ansonsten sind die Grundsätze auf Gleichbehandlung und Transparenz nicht mehr gewahrt.*)
VolltextVPRRS 2004, 0091
VK Sachsen, Beschluss vom 13.08.2003 - 1/SVK/083-03
1. Gegen die Antragsbefugnis spricht nicht, dass ein Bieter ausgeschlossen werden soll und aus diesem Grund keine reale Zuschlagschance haben könne.
2. Der Antragsteller hat den nach seiner Ansicht bestehenden Vergaberechtsverstoß unverzüglich und "ohne schuldhaftes Zögern" im Sinne des § 121 BGB an den Auftraggeber zu melden. Hierfür werden in der Rechtsprechung 2 Wochen als Obergrenze bis zur Erklärung der Rüge eingeräumt, während die Literatur dem Antragsteller äußerstenfalls eine Frist zur Rüge von einer Woche zu billigt.
3. Die Vergabekammer kann alles unternehmen, was für die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Ausgeschlossen ist lediglich die Zuerkennung von Schadensersatz.
VolltextVPRRS 2004, 0089
VK Sachsen, Beschluss vom 25.08.2003 - 1/SVK/087-03
Der Antragsteller, der seinen Antrag zurücknimmt, hat die Kosten des Verfahrens (Gebühr und Auslagen) gem. § 128 Abs. 3 GWB zu tragen, da eine Rücknahme wie ein Unterliegen zu behandeln ist.
VolltextVPRRS 2004, 0086
VK Sachsen, Beschluss vom 15.07.2003 - 1/SVK/092-03
1. Obwohl für die Beantragung eines Nachprüfungsverfahrens keine Fristen existieren, kann eine späte Antragstellung gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Rechtsschutzsuchende erst dann ein Rechtsmittel einlegt, wenn der Gegner oder sonstige Beteiligte nicht mehr mit einem Verfahren im Hinblick auf diese Vorwürfe rechnen musste.
2. Ist ein Antrag offensichtlich unzulässig, wird dieser nach § 110 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht zugestellt. Diese Rechtsfolge ist zwingend.
VolltextVPRRS 2004, 0084
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.11.2003 - 320.VK-3194-38/03
1. Übernimmt ein Bieter Leistungen, für die die VSt einen Kapazitätsnachweis verlangt hat, nicht selbst, sondern beabsichtigt er, hierfür Nachunternehmer einzusetzen, so ist der Kapazitätsnachweis des Nachunternehmers vorzulegen. Der Bieter selbst darf nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er keine Eigenerklärung für sich selbst abgegeben hat (§25 Nr. 1 Abs. 2 bzw. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A).*)
2. Ein Angebot mit einem offenbaren Missverhältnis zwischen Preis und Leistung kann nur ausgeschlossen werden, wenn es mit der zielgerichteten Absicht eines Verdrängungswettbewerbs abgegeben wurde (§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A).
3. Aus dem europäischen Richtlinienrecht kann nicht hergeleitet werden, dass ein Auftraggeber verpflichtet wäre, nur auskömmliche oder kostendeckende Preise der Bieter zu akzeptieren.*)
VolltextVPRRS 2004, 0082
VK Nordbayern, Beschluss vom 15.01.2004 - 320.VK-3194-46/03
1. Die Vergabestelle verfügt bei der Wertung der Angebote über einen Beurteilungsspielraum, der nur einer begrenzten Überprüfung durch die Vergabekammer zugänglich ist.*)
2. Ist bei gewichtigen Einzelpositionen ein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis festzustellen, kommt es darauf an, ob an anderer Stelle des Angebots ein entsprechender Ausgleich geschaffen ist und damit das Angebot insgesamt kein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis aufweist. Sind aufgrund eines Kommafehlers die Kosten für eine Position nur zu 10 % gedeckt, ist in dieser Position ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung gegeben.*)
VolltextVPRRS 2004, 0081
OLG Naumburg, Beschluss vom 26.02.2004 - 1 Verg 17/03
1. Veröffentlicht die Vergabestelle im Supplement zum Amtsblatt der EG, im Ausschreibungsanzeiger des Landes und in den Verdingungsunterlagen unterschiedliche Anforderungen an die Eignungsnachweise, ist für die Frage, welche Eignungsnachweise obligatorisch vorzulegen sind, auf den Inhalt der EU-weiten Vergabebekanntmachung abzustellen.*)
2. Die Mitwirkung eines Sachverständigen bzw. eines Beraters der Vergabestelle darf die Grenze der bloßen Unterstützung nicht überschreiten. Die Entscheidungen im Vergabeverfahren, insbesondere diejenigen Entscheidungen, bei denen die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraumes bzw. eine Ermessensausübung notwendig sind, sind von der Vergabestelle selbst zu treffen, § 2 Nr. 3 VOL/A.*)
Hat die Vergabestelle ursprünglich die Hinzuziehung externen Sachverstandes für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung für erforderlich erachtet, so liegt eine eigenverantwortliche Entscheidung der Vergabestelle regelmäßig nur dann vor, wenn sie durch den Sachverständigen bzw. Berater objektiv zutreffend und nachvollziehbar über die Entscheidungsgrundlagen aufgeklärt wurde.*)
3. Die Mitwirkung des Versicherungsberaters verstößt gegen § 6 Nr. 3 VOL/A analog, wenn der Berater ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Gestaltung und am Ausgang des Vergabeverfahrens hat, z.Bsp. dadurch, dass zwischen der Vergabestelle und dem Berater ein erfolgsabhängiges Honorar bzw. Provisionszahlungen vereinbart worden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Maßstab für die zu honorierenden Leistungen, z.Bsp. das Volumen der erreichten Kosteneinsparungen, vom Maßstab des Vergabeverfahrens (wirtschaftlich günstigstes Angebot unter Berücksichtigung mehrerer Zuschlagkriterien) abweicht.*)
4. Nach § 17 Nr. 6 VOL/A sind Anfragen der Bewerber um sachdienliche Auskünfte unverzüglich und sachlich zutreffend zu beantworten; unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes sind die Antworten jeweils allen Bewerbern zugänglich zu machen.*)
5. Die Versagung der Antragsbefugnis kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass der Bieter einen bei der Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags geforderten Eignungsnachweis nicht vorgelegt hat, wenn die Vergabestelle selbst keine entsprechende Ausschlussentscheidung getroffen hat.*)
6. Für die Zulässigkeit einer Anschlussbeschwerde ist § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F. entsprechend anzuwenden.*)
VolltextVPRRS 2004, 0080
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.02.2004 - 1 Verg 15/03
1. Zur Eigenschaft der Betreiberin eines Krankenhauses zur regionalen medizinischen Schwerpunkt- und Unfallversorgung sowie als Akademisches Lehrkrankenhaus in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung als öffentliche Auftraggeberin i.S.v. § 98 Nr. 2 GWB; insbesondere zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nichtgewerblicher Art.*)
2.1. Die Vorschrift des § 130 Abs. 1 BGB ist zumindest hinsichtlich der Frage, an wen die Vorabinformation nach § 13 Satz 1 VgV abzusenden ist, entsprechend anzuwenden. Danach genügt das Absenden einer Vorabinformation an eine Zweigstelle eines Bieters dann nicht, wenn diese nicht als Empfangsstelle für Informationen an die tatsächliche Bieterin bzw. als deren Empfangsbevollmächtigte zu betrachten ist.*)
2.2. Ist eine Absendung der Vorabinformation nach § 13 Satz 1 VgV an eine Bieterin nicht erfolgt, so läuft die Frist des § 13 Satz 2 und 6 VgV jedenfalls ab Zugang der Vorabinformation bei dieser Bieterin.*)
3. Ist der Wertungsvorgang nicht dokumentiert, so dass nicht zu erkennen ist, ob die Vergabestelle überhaupt eine Prüfung in den einzelnen Wertungsstufen vorgenommen hat, so genügt regelmäßig allein der Verweis auf die preisliche Reihenfolge der Angebote nach Submission nicht, um die Annahme der offensichtlich fehlenden Zuschlagschance eines Angebots zu stützen (zu § 107 Abs. 2 S. 2 GWB).*)
4. Die Entscheidung über die Aufhebung einer Ausschreibung ist nach § 26 VOL/A in das pflichtgemäße Ermessen der Vergabestelle gestellt. Eine Anordnung der Aufhebung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen kommt demnach nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn das Ermessen der Vergabestelle auf Null reduziert wäre.*)
5. Die Abweichung der Vergabekammer vom Antrag hinsichtlich der Auswahl einer zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens geeigneten Maßnahme ist nicht nur nach § 114 Abs. 1 GWB zulässig; sie fällt der Antragstellerin auch kostenmäßig nicht zur Last (arg. ex. § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).*)
VolltextVPRRS 2004, 0079
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2003 - Verg 58/03
1. Gemäß § 7 Nr. 6 VOL/A sind Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen.
2. Grund der Nichtzulassung der in § 7 Nr. 6 VOL/A genannten öffentlichen Einrichtungen ist, dass diese Einrichtungen andere als erwerbswirtschaftliche Ziele, nämlich vorrangig soziale Belange, verfolgen und deshalb oftmals steuerliche Vorteile genießen. Da sie deshalb günstigere Angebote vorlegen könnten, besteht die Gefahr einer Verdrängung, privater Unternehmen bei der Vergabe im Preiswettbewerb.
3. § 7 Nr. 6 VOL/A verbietet nur die Auftragsvergabe im Wettbewerb, nicht aber die Erteilung von Aufträgen im Wege der freihändigen Vergabe, die in § 3 Nr. 4 lit. o VOL/A als eine Privilegierung der in § 7 Nr. 6 VOL/A genannten Einrichtungen ausdrücklich vorgesehen ist.
VolltextVPRRS 2004, 0078
OLG Dresden, Beschluss vom 03.12.2003 - WVerg 15/03
1. Ungeachtet der darin eröffneten Spielräume zur Konkretisierung des Auftragsinhalts erlaubt es ein Verhandlungsverfahren nach VOL/A nicht, im Ergebnis der mit dem Bieter geführten Gespräche andere Leistungen zu beschaffen als mit der Ausschreibung angekündigt; die Identität des Beschaffungsvorhabens, so wie es die Vergabestelle zum Gegenstand der Ausschreibung gemacht hat, muss gewahrt bleiben.*)
2. Von einem einheitlich ausgeschriebenen Auftrag können auch im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nicht nach Ablauf der Angebotsfrist Teile der zu erbringenden Leistung dergestalt abgespalten werden, dass ihre Verwirklichung nach Auftragserteilung zusätzlich von der Ausübung einer an keine inhaltlichen Voraussetzungen gebundenen einseitigen Option des Auftraggebers abhängt; das gilt jedenfalls dann, wenn der verbleibende "Festauftrag" gegenüber dem ursprünglichen Ausschreibungsinhalt ein gegenständlich anderes Vorhaben ("aliud") darstellt.*)
VolltextVPRRS 2004, 0077
OLG Dresden, Beschluss vom 09.01.2004 - WVerg 16/03
1. Das Angebot eines Bieters, dessen Eignung der Auftraggeber zunächst bejaht hat, kann nicht unter Eignungsgesichtspunkten deswegen von der Wertung ausgeschlossen werden, weil der Bieter zu einem nur funktional beschriebenen Aspekt der zu erbringenden Leistung keinen den Auftraggeber technisch überzeugenden Angebotsvorschlag unterbreitet hat; denn das berührt regelmäßig nicht die (unternehmensbezogene) Eignung des Bieters für Aufträge der ausgeschriebenen Art, sondern ist lediglich ein (auftragsbezogener) Gesichtspunkt der Angebotswertung selbst.*)
2. Verbinden die Ausschreibungsbedingungen eine für unterschiedliche technische Lösungsvarianten offene Leistungsbeschreibung mit der Ankündigung eines obligatorischen Bemusterungstermins, in dem die angebotene Leistung vorgestellt und erläutert werden soll, so kann der Angebotsinhalt jedenfalls nach Abschluss der Bemusterung grundsätzlich nicht mehr geändert werden.*)
3. § 24 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A begründet nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen eine Befugnis der Vergabestelle zu einer Nachverhandlung, aber keinen Anspruch des Bieters hierauf oder auf Wertung eines Angebots, das der Bieter von sich aus nachträglich angepasst hat, ohne dass hierüber eine Nachverhandlung, auch wenn sie zulässig gewesen wäre, tatsächlich geführt worden ist.*)
VolltextVPRRS 2004, 0076
OLG Dresden, Beschluss vom 11.09.2003 - WVerg 7/03
1. Ein Nachprüfungsbegehren kann unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung unzulässig sein, wenn zwischen einer Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB und der späteren Einleitung des Vergabekontrollverfahrens längere Zeit (hier: mehr als 14 Monate) verstreicht, der Auftraggeber hieraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen durfte, die Beanstandung werde nicht weiterverfolgt, und sich im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens darauf eingerichtet hat.*)
2. Ein Rügeschreiben nach § 107 Abs. 3 GWB, das äußerlich im Namen eines tatsächlich existierenden, aber nicht als Bieter am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmens gefertigt wird, kann nach dem Rechtsgedanken der "falsa demonstratio" dem "richtigen" Bieter zugeordnet werden, wenn die Auslegung des Schreibens ergibt, dass die Beanstandung für diesen kraft seiner als Bieter im Vergabeverfahren erworbenen Rechtsstellung erhoben werden sollte, und die Vergabestelle dies auch so verstanden hat.*)
VolltextVPRRS 2004, 0074
VK Bund, Beschluss vom 21.01.2004 - VK 2-126/03
1. Die DB Netz AG unterfällt dem Auftraggeberbegriff des § 98 Nr. 2 GWB.
2. Aus der Zuordnung der DB Netz AG zu § 98 Nr. 2 GWB ergibt sich die Anwendbarkeit der Vorschriften des 3. Abschnittes der VOB/A nach § 7 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Nr. 4 c VgV.
3. Die Vorschrift des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A 3. Abschnitt, ebenso wie die entsprechende Vorschrift des § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A, und zwar jeweils in der Variante des "unangemessen niedrigen Preises", sind keine bieterschützenden Vorschriften im Sinne des §§ 97 Abs. 7, 107 Abs. 2 S. 1 GWB.
4. Nach §25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A sind Angebote zwingend von der Wertung auszuschließen, die §21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen. Denn das vergabeverfahrensrechtliche Prinzip der Transparenz und der Gleichbehandlung des §97 Abs.1, 2 GWB gebietet die Wertung nur solcher Angebote, die in jeder Hinsicht miteinander vergleichbar sind, so dass hinsichtlich jeder Position der Leistungsbeschreibung alle zur Kennzeichnung der angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt und angegeben sein müssen.
5. Die Aufhebung einer Ausschreibung kann die Interessen eines Bieters, dessen Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A zwingend von der Wertung auszuschließen ist, nicht mehr berühren.
6. Die Urkalkulation gehört nicht zu den geforderten Erklärungen. Sie enthält damit keine Erklärungen i.S.d. § 21 Nr. 1 Abs.1 Satz 3 VOB/A, die als wertungsrelevant vorzulegen wären.
VolltextVPRRS 2004, 0073
VK Sachsen, Beschluss vom 13.08.2003 - 1/SVK/098-03
1. Unzulässige Nachverhandlung im Sinne der §§ 24 Nr. 2 Abs. 1, 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A liegen dann vor, wenn im Rahmen eines Aufklärungsgespräches Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen und das ursprüngliche Angebot entsprechend geändert wird.
2. Ein derartiger Verstoß führt zum zwingenden Ausschluss des Angebotes nach § 25 Nr. 1 Abs. 1d VOL/A.
VolltextVPRRS 2004, 0071
VK Sachsen, Beschluss vom 15.10.2003 - 1/SVK/096-03
1. Nach § 24 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A kann der Auftraggeber im Rahmen der geforderten Leistung über notwendige technische Änderungen geringen Umfangs nachverhandeln.
2. Die Überarbeitung und Neufassung eines für die Angebotsbewertung wesentlichen Angebotsteils, der wertmäßig etwa ein Drittel des Gesamtauftragsvolumens ausmacht, kann nicht als "nachträgliche technische Änderung geringen Umfangs" i. S. d. § 24 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A gewertet werden.
3. Nach den Vorschriften der § 25 Nr. 1 Abs. 1a i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A sind solche Angebote auszuschließen, die lediglich einen Teil des ausgeschriebenen Leistungsumfanges abdecken.
VolltextVPRRS 2004, 0062
VK Sachsen, Beschluss vom 14.08.2003 - 1/SVK/103-03
Ein Antrag, der die in § 108 Abs. 2 Satz 1 GWB geforderte Rechtsverletzung nicht beschreibt, ist offensichtlich unzulässig. Es ist darzulegen, dass durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Rechtsverletzung, Schaden und Verschlechterung der Zuschlagschancen sind schlüssig und nachvollziehbar vorzutragen.
VolltextVPRRS 2004, 0061
VK Sachsen, Beschluss vom 16.12.2003 - 1/SVK/146-03
1. Es obliegt dem Auftraggeber, die einzelnen Stufen des Vergabeverfahrens einschließlich der Begründung der einzelnen Entscheidungen in den Vergabeakten zu dokumentieren.
2. Verstößt ein Bieter gegen das Nachverhandlungsverbot aus § 24 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A, wird er mit seinem "Ursprungsangebot", d.h. mit dem zur Submission vorgelegten Angebot, in die Wertung einbezogen.
VolltextVPRRS 2004, 0056
OLG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2004 - 1 Verg 7/03
1. Zur Frage, was unter dem Begriff "Investitionen" zu verstehen ist.
2. Enthalten die Vergabebekanntmachung und auch die später versandten Verdingungsunterlagen und Bieterinformationen keinerlei Mindestvorgabe hinsichtlich des Umsatzes, so muss auch kein Mindestumsatz nachgewiesen werden. Dies gilt auch dann, wenn in einem Vergabevermerk von einem Mindestumsatz die Rede ist, sofern es sich hierbei nur um ein Hilfsmittel handelt.
VolltextVPRRS 2004, 0043
VK Saarbrücken, Beschluss vom 22.12.2003 - 1 VK 08/2003
1. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist weit auszulegen. Es ist nicht auf gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweisen eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind.
2. Für den Fall, dass sich rechtlich selbständige juristische Personen an einem Vergabeverfahren beteiligen und diese selbständigen juristischen Personen wegen der Identität des Geschäftsführers jeweils wechselseitig von den Angebotspreisen Kenntnis erlangt haben, muss im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden, ob wettbewerbsbeschränkende oder unlautere Verhaltensweisen erkennbar sind, die mit den vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind.
VolltextVPRRS 2004, 0042
OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2004 - 13 Verg 26/03
1. Zur Abgrenzung eines öffentlichen Auftrags im Sinn des § 99 GWB von einer Dienstleistungskonzession.*)
2. Soll die Vergabe von Leistungen der Altpapierentsorgung in der Weise erfolgen, dass der Auftragnehmer keine Geldleistung erhält, sondern ihm die bei der Durchführung des Auftrags erfassten Altpapiermengen übereignet werden, so ist bei der Schätzung des Auftragswerts gemäß § 3 Abs. 1 VgV maßgeblich, welchen Erlös der Auftragnehmer durch die Verwertung der Altpapiermengen voraussichtlich erzielen kann.*)
3. Für die Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 6 VgV bei einem Verstoß gegen die Informationspflicht des § 13 VgV kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt hat.*)
VolltextVPRRS 2004, 0039
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2003 - Verg 22/03
1. Trägt ein Beteiligter unter Missachtung seiner Verfahrensförderungspflicht (§ 113 Abs. 2 Satz 1 GWB, §§ 120 Abs. 2, 113 Abs. 2 Satz 1 GWB) derart spät zur Sache vor, dass den anderen Verfahrensbeteiligten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf dem die Entscheidung der Nachprüfungsinstanz ergeht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 GWB, §§ 120 Abs. 2, 69 Abs. 1 GWB), eine Erwiderung unter zumutbaren Bedingungen nicht mehr möglich ist, muss ein solches Vorbringen bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt bleiben.*)
2. Das verspätete Vorbringen löst - weil es nicht zum Nachteil der anderen Verfahrensbeteiligten verwertet werden darf - auch nicht die Amtsermittlungspflicht der Nachprüfungsinstanzen (§ 110 Abs. 1 Satz 1, §§ 120 Abs. 2, 70 Abs. 1 GWB) aus.*)
3. Ob im Nachprüfungsverfahren nicht mehr um die Zuschlagserteilung, sondern mit einem Feststellungsbegehren nach § 114 Abs. 2 Satz 2, §§ 123 Satz 4, 114 Abs. 2 Satz 2 GWB (lediglich) noch um die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens gestritten wird, ist insoweit ohne Bedeutung.*)
VolltextVPRRS 2004, 0038
VK Südbayern, Beschluss vom 15.12.2003 - 120.3-3194.1-56-11/03
Die Vergabe eines Subauftrages durch einen öffentlichen Auftraggeber, welcher sich als Bieter an der DSD-Ausschreibung beteiligt, ist kein öffentlicher Auftrag im Sinne von § 97 Abs. 1 GWB.
VolltextVPRRS 2004, 0037
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.12.2003 - 1 Verg 4/03
1. Der Nachweis der Unzuverlässigkeit des Bieters erfordert keine rechtskräftige Verurteilung.
2. Der Untersuchungsgrundsatz gebietet nur in Ausnahmefällen eine Einvernahme von Zeugen durch die Vergabekammer.
VolltextVPRRS 2004, 0034
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.12.2003 - 1 Verg 8/03
1. Die Entscheidung der Vergabestelle, eine Ausschreibung aufzuheben, unterliegt der Nachprüfung im Verfahren nach §§ 107 ff GWB.*)
2. Der Nachprüfung unterliegen grundsätzlich nur die Gründe, die die Vergabestelle ausweislich des Vergabevermerks zur Aufhebung bewogen haben. Unbeachtlich sind theoretisch denkbare Aufhebungsgründe, die von einem anderen Verfahrensbeteiligten in den Raum gestellt werden, ohne dass sich die Vergabestelle hierauf beruft.*)
3. Dass nur eines von mehreren Angeboten die Hürde der 1. Wertungsstufe nach § 25 Nr. 1 VOB/A nimmt, rechtfertigt alleine nicht die Aufhebung der Ausschreibung.*)
4. Ein Angebot zu einem Preis, der innerhalb der Bandbreite mehrerer marktorientierter Kostenschätzungen der Vergabestelle liegt, kann nicht unwirtschaftlich im Sinne des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A sein.*)
5. Hat die Vergabestelle die Angebote der besser platzierten Bieter wegen Mangelhaftigkeit der geforderten Nachunternehmererklärungen ausgeschlossen, kann sie diese Angebote auch nicht mehr mittelbar wertend zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines formal einwandfreien Angebots heranziehen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0030
VK Südbayern, Beschluss vom 03.11.2003 - 48-10/03
1. Der primäre Rechtsschutz des GWB, den die Vergabekammer und das Beschwerdegericht gewährleisten sollen, endet mit der Zuschlagserteilung. Dies ergibt sich zunächst aus der Festlegung in § 114 Abs. 2 Satz 1 GWB, wonach ein erteilter Zuschlag nicht aufgehoben werden kann. Die Umschreibung der Aufgaben der Nachprüfungsinstanzen (vgl. § 102 GWB, § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB), das ihnen zur Verfügung gestellte "Instrumentarium" (vgl. § 114 Abs. 1 GWB) und die wichtigste Rechtsfolge der Verfahrenseinleitung (Verbot der Zuschlagserteilung nach § 115 Abs. 1 GWB) unterstreichen diese Zielrichtung deutlich.*)
2. Der Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung ist unzulässig, wenn der Zuschlag vor Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens erteilt war und somit die Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht gegeben sind.*)
VolltextVPRRS 2004, 0029
VK Südbayern, Beschluss vom 27.08.2003 - 33-07/03
1. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A müssen die Angebote die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. Diese Bestimmung liegt im Sinne eines echten Wettbewerbes, indem sie speziell der leichteren Vergleichbarkeit der Angebote durch den AG dienen soll. Angebote, die dieser Anforderung nicht genügen, sind unvollständig und werden deshalb bei der Wertung nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 a VOL/A ausgeschlossen.*)
2. Die Vergabekammer ist gem. § 114 Abs. 1 GWB bei ihrer Entscheidungsfindung an die gestellten Anträge nicht gebunden. Stellt die Kammer andere als die von der Antragstellerin ausdrücklich gerügten Rechtsverletzungen fest, kann sie diese Verstöße prüfen und ihrer Entscheidung zugrunde legen. Ziel ihrer Entscheidung ist in jedem Falle die Einwirkung auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens.*)
VolltextIBRRS 2004, 0147
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2003 - VK 5/03
1. Der Wirksamkeit einer Rüge steht nicht entgegen, dass sie telefonisch erhoben wurde. Denn Formvorschriften enthält § 107 Abs. 3 GWB nicht. Eine mündliche Rüge ist danach zulässig. Insbesondere gilt § 108 GWB nicht, der nur Formvorschriften für den Nachprüfungsantrag enthält.
2. Für eine Rüge ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene explizit das Wort „Rüge“ verwendet oder exakt einzelne Normen des Vergaberechts benennt, die er als verletzt ansieht. Für eine Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB ist jedoch unabdingbar, dass der Vergabestelle unmissverständlich deutlich gemacht wird, dass ihr hiermit eine letzte Chance gegeben wird, den vorgetragenen Verstoß gegen Vergaberecht zu korrigieren, bevor der Rügende eventuell einen Nachprüfungsantrag stellt.
3. Für das Unmittelbarkeitserfordernis der Rügepflicht nach § 107 Abs. 3 GWB hat die Rüge nach Bekanntwerden des Rügegrundes innerhalb einer knapp bemessenen Frist zu erfolgen. Selbst bei weitester Interpretation des Begriffs der „Unmittelbarkeit“ wäre jedoch eine Betrachtungsweise, die davon ausginge, dass „unmittelbar“ nicht wenigstens innerhalb von 10 Tagen bedeutet, lebensfremd.
VolltextVPRRS 2004, 0023
VK Magdeburg, Beschluss vom 27.06.2003 - VK 06/03
1. Für die Wertung nach § 25 Nr. 3 VOL/A ist vorgesehen, den Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Dabei ist der niedrigste Angebotspreis allein nicht entscheidend.
2. Bei der Wertung geht es um eine Gesamtschau zahlreicher die Entscheidung beeinflussender und teilweise nur bedingt miteinander vergleichbarer bzw. zueinander ins Verhältnis setzbarer Einzelumstände. Der Vergabestelle steht somit dabei ein eigener ihrer Autonomie unterliegender Beurteilungsspielraum zu.
VolltextVPRRS 2004, 0020
VK Magdeburg, Beschluss vom 20.08.2003 - VK 12/03
1. Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat.
2. Die Rügeobliegenheit besteht nicht erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler erlangt. Es genügt insoweit vielmehr die Kenntnis eines Sachverhaltes, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden
3. Aufgrund der kurzen Fristen, die im Vergabeverfahren gelten, muss die Rüge im Regelfall binnen 1-3 Tagen erfolgen und zwar auf dem schnellstmöglichen Weg, gegebenenfalls per Fax oder Telefon.
4. Allein die Tatsache, dass auch ein anderer Bieter vorher den gleichen Sachverhalt gerügt hat, befreit nicht von der Rügeobliegenheit. Schon aus dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ergibt sich eindeutig, dass der Antragsteller vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erkannte Vergabeverstöße unverzüglich zu rügen hat.
VolltextVPRRS 2004, 0018
VK Arnsberg, Beschluss vom 27.10.2003 - VK 2-22/2003
Bei Vergabe von Schulbuchlieferaufträgen ohne Ausschreibung (de-facto-Vergabe) sind die geschlossenen Verträge in Anwendung des § 13 VGV nichtig.*)
VolltextVPRRS 2004, 0017
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.09.2003 - 11 Verg 11/03
1. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich Angebote gewertet werden, die in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbar sind.
2. Verlangt die Vergabestelle mit den Vergabeunterlagen vom Bieter zulässigerweise produktidentifizierende Angaben (Hersteller- und Typenbezeichnungen) für zur Verwendung bei der Auftragserfüllung vorgesehene Produkte, ohne dass der Bieter diese Angaben mit seinem Angebot macht, so führt dies ohne Wertungsermessen der Vergabestelle zwingend zum Ausschluss.
3. Ein Anspruch des Bieters auf Nachverhandlungen folgt grundsätzlich noch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz allein. Aufklärungsgespräche sind kein jedem Bieter grundsätzlich eröffnetes Forum zur Erläuterung seines Angebotes oder zur Beseitigung eventueller Unklarheiten, sondern eine restriktiv zu handhabende Ausnahme vom allgemeinen vergaberechtlichen Nachverhandlungsverbot.
4. Dem Auftraggeber steht bei der Entscheidung darüber, ob er ein Aufklärungsgespräch für notwendig erachtet, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur auf eine eventuell missbräuchliche Handhabung hin überprüft werden kann.
5. Die Vergabestelle hält sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie einem Bieter eine Ergänzung seines Angebotes, das nur in zwei Positionen unvollständig ist, gestattet, während sie mit einem anderen Bieter, dessen Angebot in mehr als 40 Positionen Unvollständigkeiten aufweist und der Vergabestelle auch nicht als das wirtschaftlich günstigste Angebot erscheint, keine Aufklärungsgespräche führt.
VolltextVPRRS 2004, 0016
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2003 - Verg 46/03
1. Entscheidet sich der öffentliche Auftraggeber für die Inanspruchnahme einer ausgeschriebenen Wahlposition, ist dieser Preis - und nicht der Preis der Grundposition - in die Wertung der abgegebenen Angebote einzustellen.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehindert, im Zuge einer ihm durch die Nachprüfungsinstanzen aufgegebenen erneuten Angebotswertung bislang vorhandene Wertungsfehler zu beseitigen. Das gilt unabhängig davon, ob diese Wertungsfehler Gegenstand der betreffenden Entscheidung der Nachprüfungsinstanz waren oder nicht.*)
3. Ergibt die verständige Auslegung des Vergabevermerks, dass sich der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Angebotswertung für die Grundposition (hier: Gewährleistungsfrist von 48 Monaten) und gegen die ausgeschriebene Wahlposition (hier: Gewährleistungsfrist von 60 Monaten) entschieden hat, muss er sich hieran festhalten lassen. Ihm ist der Einwand verwehrt, tatsächlich sei von Anfang an die Beauftragung der Wahlposition beabsichtigt gewesen und deren Preise seien aufgrund eines Bearbeitungsfehlers nur versehentlich nicht in die Angebotswertung eingeflossen.*)
4. Der öffentliche Auftraggeber ist an die einmal getroffene Entscheidung zu Gunsten der Grundposition (oder Wahlposition) im Grundsatz gebunden. Im Zuge der ihm von den Nachprüfungsinstanzen aufgegebenen erneuten Angebotswertung darf er nur bei Vorliegen triftiger Gründe von seiner ursprünglichen Entscheidung abrücken und nunmehr die ausgeschriebene Wahlposition (oder Grundposition) in Anspruch nehmen.*)
VolltextVPRRS 2004, 0013
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2003 - 1 Verg 8/03
1. Es steht im Entschließungsermessen der Vergabestelle, ob sie die Ausschreibung aufhebt, wenn ihrer Meinung nach ein Aufhebungsgrund vorliegt. Der Nachprüfung unterliegen grundsätzlich nur die Gründe, die die Vergabestelle ausweislich des Vergabevermerks zur Aufhebung bewogen haben.
2. Ein Angebot zu einem Preis, der innerhalb der Bandbreite mehrerer 2 Jahre alter Kostenschätzungen der Vergabestelle liegt und eine Grobkalkulation des beratenden Ingenieurbüros aus jüngerer Zeit um ca. 5 % unterschreitet, kann allenfalls dann als unwirtschaftlich (= offenkundig überhöht) bezeichnet werden, wenn sich die Ansätze der Vergabestelle nicht an Marktpreisen, sondern (beispielsweise) an deutlich überteuerten Vergleichsobjekten orientiert hätten.
3. Der prozentuale Abstand zu Angebotspreisen der besser plazierten Bieter (hier bis zu knapp 8%) besagt für sich allein nichts darüber, ob ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung besteht. Es ist vielmehr mangels entgegenstehender Indizien davon auszugehen, dass jeder im Wettbewerb stehende und ernsthaft am Auftrag interessierte Bieter ein marktorientiertes Angebot abgibt.
4. Hat die Vergabestelle die Angebote der besser platzierten Bieter aufgrund eines zwingenden Grundes ausgeschlossen, kann sie diese Angebote auch nicht mehr mittelbar wertend zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines formal einwandfreien Angebots heranziehen.
5. Stellt die Vergabestelle (formale) Anforderungen, die nur einer von mehreren Bietern erfüllt, so hat dieser als einziger eine zum Wettbewerb gehörende Hürde genommen und, wenn die Vergabestelle denselben Auftrag nach wie vor vergeben will, selbst dann einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung des Verfahrens und u. U. auf Zuschlagserteilung, wenn er mit seinem Angebotspreis nicht an erster Stelle liegt.
6. In Deutschland gibt es keine Norm, nach der die Aufhebung der Ausschreibung zulässig wäre, wenn nur ein einziges wertungsfähiges Angebot vorliegt. Vielmehr ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Nr. 1a VOL/A das Vergabeverfahren auch in einem solchen Fall fortzusetzen.
VolltextVPRRS 2004, 0007
VK Lüneburg, Beschluss vom 24.11.2003 - 203-VgK-29/2003
1. Stellt eine Vergabestelle nur einem Bieter wettbewerbs- und preisrelevante Kalkulationsgrundlagen zur Verfügung und macht sie diese anderen Bietern nicht auch zugänglich, liegt eine Ungleichbehandlung vor, die mangels vergleichbarer Angebote zur Aufhebung des Vergabeverfahrens führt.
2. Eine "wichtige Aufklärung" im Sinne des § 17 Nr. 6 Abs. 2 VOL/A ist gegeben, wenn es sich um Aufklärung handelt über die geforderte Leistung und über Grundlagen der Preisberechnung. Hier geht es dann um zusätzliche wichtige Aufklärungen zur Leistungsbeschreibung, die ihrerseits die wesentliche Grundlage der Preisberechnung ist.
3. Angebote, die verspätet eingegangen sind, sind von der Wertung auszuschließen. Dies gilt auch, wenn ein Bieter zwar fristgerecht ein Angebotsanschreiben einreicht, wesentliche Bestandteile wie eben die ausgefüllten Verdingungsunterlagen aber erst verspätet folgen.
4. Umstände in den Organisationseinheiten der Vergabestelle, die dazu führen, dass ein Angebot erst verspätet vorliegt, obgleich es das richtige Dienstgebäude nachweislich rechtzeitig erreicht hat, sind vom Bieter nicht zu vertreten.
5. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten allein ist für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist. Für die Prüfung der Angemessenheit des Angebotes ist nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern auf den Gesamtpreis, die Endsumme des Angebotes abzustellen.
6. Zur Frage der Eindeutigkeit einer Leistungsbeschreibung.
7. Die Reihenfolge der den Zuschlagskriterien zuerkannten Bedeutung ist eine Rangfolge und bei der Wertung der Angebote unbedingt zu beachten.
8. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Nr. 1 VOL/A müssen die Angebote neben den Preisen auch die sonstigen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Fehlen diese, so führt das nicht automatisch zum Ausschluss des jeweiligen Angebotes, vielmehr liegt die Entscheidung darüber im pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Auftraggebers.
VolltextVPRRS 2004, 0004
VK Magdeburg, Beschluss vom 08.05.2003 - VK 04/03
1. Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und Transparenz des Auswertungsverfahrens dürfen bei der Wertung nur Zuschlagskriterien herangezogen werden, die zuvor in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung genannt worden sind, damit sich die Bieter darauf einstellen können.
2. Eine entsprechende Bindung besteht jedoch nicht, soweit die Vergabestelle vergaberechtlich unzulässig Eignungsnachweise als Zuschlagskriterien benannt hat.
3. Die Vorlage von Referenzen dient als Nachweis der Leistungsfähigkeit und damit der Eignung der Unternehmen. Sie können nicht nochmals im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes herangezogen werden.
4. Allein die Reihenfolge der Nennung der Zuschlagskriterien erlaubt nicht zwingend einen Rückschluss auf deren Bedeutung. Vielmehr bedarf es eines ausdrücklichen Hinweises entweder in dem Bekanntmachungstext oder in den Verdingungsunterlagen, aus dem sich die Rangfolge ergibt.
VolltextVPRRS 2004, 0003
VK Magdeburg, Beschluss vom 24.03.2003 - VK 03/03
1. Können dem Antragsteller - unabhängig von den geltend gemachten Vergabeverstößen - ersichtlich von vornherein keine Aussichten auf den Zuschlag zugebilligt werden, so fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis.
2. Grundsätzlich kann sich zwar ein Unternehmen im Vergabeverfahren auf Eignungsnachweise eines mit ihm verbundenen Unternehmens beziehen. Es ist dabei allerdings zu belegen, dass dieses über die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Mittel des anderen Unternehmens verfügen kann.
3. Ist in den Verdingungsunterlagen vorgegeben, dass sämtliche Eignungsnachweise mit dem Angebot einzureichen sind, so ist es der Vergabestelle auch verwehrt, hierüber gemäß § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A mit dem Bieter zu verhandeln.
4. Macht der Bieter bei Abgabe des Angebotes hinsichtlich der Benennung von Unterauftragnehmern in der Bewerbererklärung unzutreffende Angaben, so ist er als unzuverlässig auszuscheiden.
5. Ein Akteneinsichtsrecht im Sinne des § 111 Abs. 1 GWB setzt voraus, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht gemäß § 107 Abs. 2 oder Abs. 3 GWB ausgeschlossen ist. Es muss somit ein wirksames Nachprüfungsverfahren eröffnet sein.
VolltextVPRRS 2004, 0002
VK Magdeburg, Beschluss vom 05.03.2003 - VK 02/03
1. Das Begehren auf die Feststellung, dass der Bieter durch das Vergabeverfahren in seinen Rechten verletzt werde, ist nach§ 114 Abs. 2 Satz 2 GWB nur möglich, wenn sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt hat.
2. Dagegen entscheidet die Vergabekammer während des laufenden Vergabeverfahrens nach § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft geeignete Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern.
3. Aus dem Wortlaut des § 25 VOL/A folgt im Umkehrschluss, dass das Angebot unbedingt mit den geforderten Erklärungen versehen sein muss. Anderenfalls ist das Angebot unvollständig und auszuschließen.
4. Bezüglich eines Ausschlusses nach § 25 Nr. 1 Abs. Buchst. b) VOB/A steht der Vergabestelle kein Ermessensspielraum zu. Soweit die Auffassung vertreten wird, es sei unerheblich, wenn Erklärungen fehlten, die ohne Einfluss auf die Preise und auf das Wettbewerbsergebnis seien, so kann dem nicht gefolgt werden. Hiergegen spricht schon der Wortlaut der Regelung, die insoweit keine Einschränkung beinhaltet. Vielmehr ordnet die Regelung den Ausschluss des Angebotes unabhängig von der Art der fehlenden Erklärungen an (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A).
5. Angebote sind ferner so zu werten, wie sie bei der Vergabestelle zum Eröffnungstermin eingereicht wurden. Daraus folgt, dass Verhandlungen mit einem Bieter nur geführt werden dürfen, um sich über seine Eignung, das Angebot selbst, etwaige Änderungsvorschläge und Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und um sich über die Angemessenheit der Preise, ggf. durch Einsicht in die Preisermittlungen, zu unterrichten (siehe § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A). Hierbei sind allerdings Verhandlungen, die eine Änderung des Angebots oder dessen Preise zum Inhalt haben, ausgeschlossen (§ 24 Nr. 3 VOB/A). Dies bezieht sich auch auf Eignungsnachweise, die zur Angebotsabgabe vorzulegen sind.
6. Gibt die Vergabestelle vor, dass ein Gewerbezentralregisterauszug nicht älter als sechs Monate sein darf, so ist ein Angebot, welches diese Frist um mehr als zwei Monate überschreitet, auszuschließen.
7. Ein Akteneinsichtsrecht im Sinne des § 111 Abs. 1 GWB setzt voraus, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht gemäß § 107 Abs. 2 oder Abs. 3 GWB ausgeschlossen ist. Es muss somit ein wirksames Nachprüfungsverfahren eröffnet sein.
VolltextVPRRS 2004, 0001
VK Magdeburg, Beschluss vom 13.02.2003 - VK 01/03
1. Zur Frage der Ermittlung des Schwellenwertes nach § 3 VgV.
2. Für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB ist ein Sachvortrag erforderlich, aus dem sich schlüssig ergibt, dass durch den einzelnen beanstandeten Vergaberechtsverstoß die eigenen Aussichten des Bieters auf den Zuschlag beeinträchtigt worden sind.
3. Soweit der Bieter in diesem Zusammenhang geltend macht, für ihn habe die Möglichkeit bestanden, mit dem Unternehmen, das bei ordnungsgemäßem Vergabeverfahren bezuschlagt werden müsste, zusammenzuarbeiten, so ist dies unbeachtlich.
4. Ein Akteneinsichtsrecht im Sinne des § 111 Abs. 1 GWB setzt voraus, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht gemäß § 107 Abs. 2 oder Abs. 3 GWB ausgeschlossen ist. Es muss somit ein wirksames Nachprüfungsverfahren eröffnet sein.
VolltextOnline seit 2003
VPRRS 2003, 0698VK Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2003 - VK 14/03
1. Führen zwei Bundesländer mit einem Unternehmen Vertragsverhandlungen durch, die in einer Vereinbarung über die länderübergreifende Erbringung von SPNV-Dienstleistungen münden sollen, so sind die Vergabekammern jedes der beteiligten Bundesländer nach § 18 Abs. 8 VgV für die auf ihr Bundesland entfallenden Dienstleistungen örtlich allein zuständig, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass es an einem einheitlichen Beschaffungsvorgang beider Länder fehlt. Dies ist der Fall, wenn es keine gemeinsame Beschaffungskonzeption gibt und sich beide Bundesländer in wesentlichen Fragen der zu treffenden Vereinbarung nicht einig sind, insbesondere weil
-keine Abstimmung über das Verfahren der Direktvergabe vor Beginn der Vertragsverhandlungen stattgefunden hat,
-die Vorstellungen beider Länder über die Laufzeiten des angestrebten Vertrages erheblich voneinander abweichen (hier: 10 und 5 Jahre),
-die Vereinbarung, die bereits von einem Bundesland unterzeichnet worden ist, eine Klausel enthält, wonach der Vertrag nur auf dieses Land anzuwenden ist, wenn nur eines der beiden beteiligten Länder unterzeichne.*)
2. Die Zurückverweisung eines willkürlichen Verweisungsbeschlusses einer anderen Vergabekammer, mit dem diese einen an sie verwiesenen Nachprüfungsantrag wieder zurückverwiesen hat, weil sie diesen für offensichtlich rechtswidrig hielt, scheidet wegen des Beschleunigungsgrundsatzes aus, dem im Nachprüfungsverfahren eine herausgehobene Bedeutung zukommt.*)
3. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer nach § 104 Abs. 2 GWB ist für die Nachprüfung einer Vereinbarung über gemeinwirtschaftliche Leistungen des regionalen Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) nach § 15 Abs. 2 AEG i.V.m. § 4 Regionalisierungsgesetz nicht eröffnet. Die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB werden durch die inhaltlich spezielle Norm des § 15 Abs. 2 AEG verdrängt.*)
4. Die Regelung des § 4 Abs. 3 VgV ist von der gewählten Ermächtigungsgrundlage des § 97 Abs. 6 GWB nicht gedeckt. Das Normprogramm dieser Vorschrift ist nur auf die Ausgestaltung des allgemeinen Vergabeverfahrensrechts im Sinne des 4. Teils des GWB (§§ 97 ff. GWB) ausgerichtet. § 97 Abs. 6 GWB gilt nicht für die Konkretisierung von nicht dem Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB unterfallenden spezialgesetzlich geregelten Sachverhalten wie der Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Personenverkehrsleistungen nach § 15 Abs. 2 AEG i.V.m. § 4 Regionalisierungsgesetz.*)
5. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 2 AEG i.V.m. § 4 Regionalisierungsgesetz ist eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.*)
VolltextVPRRS 2003, 0694
BayObLG, Beschluss vom 09.10.2003 - Verg 8/03
Bei der Berechnung des Streitwerts für das Vergabenachprüfungsverfahren ist bei Dienstleistungsverträgen mit einer bestimmten Laufzeit von mehr als 4 Jahren die Bruttoauftragssumme der gesamten Vertragslaufzeit einschließlich einer etwaigen vom Bieter eingeräumten Verlängerungsoption maßgebend.*)
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