Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
337 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
VPRRS 2019, 0204VK Nordbayern, Beschluss vom 04.06.2019 - RMF-SG21-3194-4-16
1. Gemäß § 3 Abs. 1 VgV ist für die Schätzung des Auftragswertes der voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer, aber einschließlich etwaiger Optionen oder Vertragsverlängerungen, festzustellen. Hieraus ergibt sich, dass in die Schätzung auch Bedarfspositionen einzubeziehen sind. Diese sind Optionen im vorstehenden Sinne.*)
2. Der Auftraggeber muss eine ernsthafte Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert erstellen oder erstellen lassen. Diese Prognose zielt darauf ab festzustellen, zu welchem Preis die nachgefragte Leistung voraussichtlich beschafft werden kann. Ein pflichtgemäß geschätzter Auftragswert ist somit jener Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung der relevanten Marktsegmente und im Einklang mit der Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Sache veranschlagen würde.*)
3. Der Nachprüfungsantrag ist nicht deshalb zulässig, weil die Bekanntmachung den Hinweis enthält, dass die Vergabekammer Nordbayern für die Überprüfung der Vergabeentscheidung zuständig sei. Eine falsche Angabe kann keine Zuständigkeit der Vergabekammer begründen.*)
VolltextVPRRS 2019, 0194
VK Thüringen, Beschluss vom 24.04.2019 - 250-4003-9926/2019-E-001-J
1. Eine Regelung in den Vergabeunterlagen, wonach Optionen keinen Eingang in die Wertung finden, kann durch den Beurteilungsspielraum des Auftraggebers gedeckt sein. Denn die Einschätzung, ob und in welchem Umfang Optionen in die Angebotswertung einbezogen werden, hat der Auftraggeber zu treffen.
2. Entscheidet sich der Auftraggeber, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erhebliche Inanspruchnahme der Option vorliegen, gegen deren Wertung, ist diese Erwägung sachgerecht und nicht zu beanstanden.
VolltextVPRRS 2019, 0186
VK Thüringen, Beschluss vom 07.02.2019 - 250-4003-262/2019-E-001-EIC
Ein Krankenhausbetreiber in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH, dessen Gesellschafter ein Landkreis und kirchliche Stiftungen sind, ist kein öffentlicher Auftraggeber, wenn er Umsatzerlöse in zweistelliger Millionenhöhe erzielt, so dass von einer überwiegenden öffentlichen Finanzierung nicht ausgegangen werden kann, und der Landkreis als (Minderheits-)Gesellschafter die Geschäftsführung nicht maßgeblich beaufsichtigt.
VolltextVPRRS 2019, 0097
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2019 - Verg 30/18
1. Haben die Verfahrensbeteiligten das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu befinden. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.
2. Die Kostenentscheidung dient keiner abschließenden Klärung schwieriger Rechts- oder Tatsachenfragen, sondern soll lediglich eine dem jeweiligen Sach- und Streitstand entsprechende Kostenverteilung sicherstellen.
3. Ist der Verfahrensausgang offen und nicht vorherzusehen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Bei einfacher Sach- und Rechtslage und prognostizierbarem Verfahrensausgang kommt demgegenüber dem voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens maßgebende Bedeutung zu.
VolltextVPRRS 2019, 0078
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2019 - Verg 30/18
1. Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist eröffnet, wenn ein Unternehmen die Verletzung seiner subjektiven Rechte in einem förmlichen Vergabeverfahren rügt, das ein öffentlicher Auftraggeber zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags durchführt und der Auftragswert die nach dem Gesetz vorgesehenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
2. Schreibt eine gesetzliche Krankenkasse Leistungen der Versorgung ihrer Versicherten mit Stomaartikeln und den in diesem Zusammenhang notwendigen Inkontinenzhilfen aus, handelt es sich um einen öffentlichen Auftrag.
3. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Vergabenachprüfungsinstanzen hängt nicht davon ab, ob der Auftraggeber die sozialrechtlichen Voraussetzungen einer Hilfsmittelausschreibung zutreffend bejaht hat.
VolltextVPRRS 2019, 0077
BSG, Beschluss vom 06.03.2019 - B 3 SF 1/18 R
Bei Angriffen gegen die von einer Krankenkasse bejahte Zweckmäßigkeit einer Ausschreibung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet. Zuständig sind die Vergabenachprüfungsinstanzen.
VolltextVPRRS 2019, 0069
LSG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2019 - L 1 KR 145/18 B ER
Zwar regelt § 127 Abs. 1 Satz 6 SBG V, dass für Hilfsmittel, die für einen bestimmten Versicherten individuell angefertigt werden oder Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil Ausschreibungen nicht zweckmäßig sind. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass es sich hierbei um eine anbieterschützende Vorschrift handelt.
VolltextVPRRS 2019, 0056
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2018 - Verg 37/18
1. Ein öffentlicher Auftrag ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, der die Beschaffung von Waren zum Gegenstand hat.
2. Die Annahme eines öffentlichen Auftrags hängt zudem davon ab, dass der öffentlichen Auftraggebers die Absicht hat, eine Auswahl unter den zulässigen Angeboten zu treffen, mithin einen Anbieter auszuwählen, an den ein Auftrag mit Ausschließlichkeit vergeben werden soll. Es müssen zulässige Angebote miteinander verglichen und geordnet werden, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln.
3. An einer Auswahlentscheidung fehlt es bei einem Vertragssystem, mittels dessen ein öffentlicher Auftraggeber Waren auf dem Markt erwerben will, bei dem der öffentliche Auftraggeber während der gesamten Laufzeit des Systems mit den Unternehmen einen Vertrag schließt, die sich verpflichten, die betreffenden Waren zu im Vorhinein festgelegten Bedingungen zu liefern, ohne eine Auswahl unter den interessierten Unternehmen vorzunehmen und der Beitritt während der gesamten Laufzeit des Systems gestattet ist.
VolltextVPRRS 2019, 0059
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2018 - Verg 40/18
1. Die Vergabenachprüfungsinstanzen sind auch für die Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig, die von einem öffentlichen Auftraggeber ohne vorausgehendes förmliches Vergabeverfahren vergeben werden. Allerdings ist ein solcher Nachprüfungsantrag nur statthaft, wenn der öffentliche Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag vergeben hat (hier verneint).
2. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen. Ungeschriebenes Merkmal eines öffentlichen Auftrags ist, dass der öffentliche Auftraggeber die Absicht haben muss, eine Auswahl unter zulässigen Angeboten zu treffen, mithin einen Anbieter auszuwählen, an den der Auftrag mit Ausschließlichkeit vergeben werden soll.
VolltextVPRRS 2019, 0046
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2018 - Verg 30/18
1. Die Regelung des § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V ist - soweit es die Ausschreibung vorgelagerter Zweckmäßigkeitserwägungen betrifft - keine vergaberechtliche Vorschrift und entfaltet daher im Vergabeverfahren keinen Bieterschutz (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 27.06.2018, VPR 2018, 242).
2. Die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals können leistungsbezogene Kriterien sein, die als Mindestanforderung an die Leistung im Rahmen der Leistungsbeschreibung oder aber als qualitative Zuschlagskriterien berücksichtigt werden können.
3. Die Anforderung des öffentlichen Auftraggebers, "Pflegeexperten Stoma, Kontinenz und Wunde" einzusetzen, ist ein leistungsbezogenes Kriterium.
VolltextVPRRS 2019, 0060
LSG Hessen, Beschluss vom 13.06.2018 - L 8 KR 229/18 B ER
Eine zwischen gesetzlichen Krankenkassen(-verbänden) und Apothekerverbänden geschlossene Vereinbarung über die zukünftige Lieferung eines quadrivalenten Grippeimpfstoffs zu einem Festpreis ist kein öffentlicher Auftrag (entgegen VK Bund, VPR 2018, 1054 - nur online).
VolltextVPRRS 2019, 0035
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018 - Verg 19/18
1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, vom Bieter Aufklärung zu verlangen, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen. Dies ist der Fall, wenn der Preis erheblich unterhalb der eingegangenen Konkurrenzangebote, einer qualifizierten Kostenschätzung oder Erfahrungswerten des Auftraggebers mit wettbewerblicher Preisbildung aus anderen Vergabeverfahren liegt.
2. Die Überprüfungspflicht des Auftraggebers ist jedoch durch den Grundsatz der Zumutbarkeit begrenzt.
3. Auftraggeber dürfen sich auf Erklärungen des Wirtschaftsprüfers des Bieters stützen. Je inhaltsärmer Wirtschaftsprüferangaben allerdings sind, desto mehr können daneben weitere Anhaltspunkte für die Auskömmlichkeit des zu prüfenden Angebots notwendig sein.
VolltextVPRRS 2019, 0009
VK Bund, Beschluss vom 17.12.2018 - VK 2-104/18
1. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen wurden, sind von der Wertung auszuschließen, weil Angebot und Nachfrage sich nicht decken.
2. Die Frage, ob ein Angebot Änderungen oder Ergänzungen enthält, ist durch eine Auslegung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines mit der Ausschreibung befassten fachkundigen objektiven Bieters zu beantworten.
VolltextOnline seit 2018
VPRRS 2018, 0389EuGH, Urteil vom 18.10.2018 - Rs. C-606/17
1. Art. 1 Abs. 2 a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass der Begriff "entgeltliche Verträge" die Entscheidung umfasst, mit der ein öffentlicher Auftraggeber freihändig und damit ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer eine Finanzierung vergibt, die vollständig für die Herstellung von Erzeugnissen bestimmt ist, die der Wirtschaftsteilnehmer kostenlos an verschiedene Verwaltungsstellen zu liefern hat, die dem Lieferanten außer der Zahlung der Lieferkosten von pauschal 180 Euro pro Versand keine Gegenleistung zahlen müssen.*)
2. Art. 1 Abs. 2 a und Art. 2 der Richtlinie 2004/18 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die private "klassifizierte" Krankenhäuser durch ihre Aufnahme in das System der nationalen öffentlichen Gesundheitsplanung, das durch spezielle Verträge geregelt ist, die sich von den allgemeinen Akkreditierungsverhältnissen mit den übrigen am System der Erbringung medizinischer Leistungen teilnehmenden Privatrechtssubjekten unterscheiden, öffentlichen Krankenhäusern gleichstellt und sie dadurch von der nationalen und der unionsrechtlichen Regelung über öffentliche Aufträge auch in den Fällen ausnimmt, in denen sie die Aufgabe haben, bestimmte, für die Ausübung medizinischer Tätigkeiten erforderliche Erzeugnisse kostenlos herzustellen und an öffentliche Gesundheitseinrichtungen zu liefern, im Gegenzug für eine öffentliche Finanzierung, die für die Herstellung und Lieferung dieser Erzeugnisse bestimmt ist.*)
VolltextVPRRS 2018, 0360
LSG Hamburg, Beschluss vom 25.09.2018 - L 1 KR 34/18
1. Der Zweckmäßigkeitsprämisse in § 127 Abs. 1 SGB V kommt eine eigenständige sozialrechtliche Bedeutung zu. Zweck der Ausschreibung von Hilfsmittellieferungen ist kein wettbewerblicher, sondern ein gesundheitspolitischer.
2. Für Streitigkeiten zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Zweckmäßigkeit einer europaweiten Ausschreibung von Hilfsmittellieferungen sind die Sozialgerichte zuständig.
VolltextVPRRS 2018, 0355
LSG Bayern, Beschluss vom 21.03.2018 - L 5 KR 81/18
1. Die Überprüfung öffentlicher Aufträge ist von der Zuständigkeit der Sozialgerichte ausgenommen.
2. Ein beim Sozialgericht gestellter Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens kann nicht an die zuständige Vergabekammer verwiesen werden. Auch eine Verweisung an den Vergabesenat des zuständigen OLG ist ausgeschlossen.
VolltextVPRRS 2018, 0348
VK Bund, Beschluss vom 25.10.2018 - VK 2-92/18
1. Eine gesetzliche Krankenkasse ist ein öffentlicher Auftraggeber und als solcher grundsätzlich zur Ausschreibung öffentlicher Aufträge verpflichtet.
2. Ausnahme von der Verpflichtung, Aufträge öffentlich auszuschreiben, sind reine - nicht exklusiv oder selektiv wirkende - Zulassungsverfahren, die einem Beschaffungsvorgang den Charakter eines öffentlichen Auftrags nehmen. Sie können ohne Anwendung des Vergaberechts durchgeführt werden.
3. Zentrales Merkmal für ein vergaberechtsfreies Zulassungsverfahren ist das Fehlen einer Auswahlentscheidung des öffentlichen Auftraggebers zwischen mehreren Angeboten, verbunden mit der Möglichkeit aller Wirtschaftsteilnehmer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sich hieran zu beteiligen.
4. Ein vergaberechtsfreies Zulassungsverfahren setzt voraus, dass für alle geeigneten Marktteilnehmer ein offener Zugang zu gleichen Bedingungen unter Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Transparenzgebots gewährleistet ist.
VolltextVPRRS 2018, 0409
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2018 - Verg 17/18
1. Die Angebotsfrist ist zu verlängern, wenn (1.) zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden oder (2.) der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.
2. Eine wesentliche Änderung der Vergabeunterlagen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls objektiv zu bestimmen; Änderungen an den Vergabeunterlagen sind in der Regel wesentlich, wenn sie sich kausal auf die Angebotserstellung auswirken.
3. Es ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, dass der öffentliche Auftraggeber die Plausibilisierung der angebotenen Leistung bereits mit der Abgabe des Angebots verlangt.
4. Grundsätzlich darf der öffentliche Auftraggeber davon ausgehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird. Er ist erst dann verpflichtet, durch Einholung ergänzender Informationen die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens beziehungsweise die hinreichende Leistungsfähigkeit des Bieters zu prüfen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies zweifelhaft sein könnte.
VolltextVPRRS 2018, 0336
VK Bund, Beschluss vom 21.09.2018 - VK 1-83/18
1. Verweist ein Sozialgericht den Rechtsstreit rechtskräftig zunächst an das zuständige Oberlandesgericht und dieses das Verfahren an die Vergabekammer, ist diese Verweisung bindend und die Vergabekammer für den Rechtsstreit zuständig.
2. Das Rechtsschutzziel, ein Vergabeverfahren zu verhindern und Vergaberecht nicht anzuwenden, ist nicht vom Vergaberechtsschutz umfasst.
3. Das Zweckmäßigkeitsgebot des § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V ist keine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm.
VolltextVPRRS 2018, 0327
VK Lüneburg, Beschluss vom 08.05.2018 - VgK-10/2018
1. Die Vorschrift des § 55 Abs. 2 VgV, wonach die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers durchgeführt wird, ist bieterschützend.
2. Vertreter des öffentlichen Auftraggebers können sowohl eigene Mitarbeiter des Auftraggebers als auch Mitarbeiter des beauftragten Ingenieurbüros sein.
3. Ein Verstoß gegen Vorschriften des § 55 Abs. 2 VgV führt nur dann zu einer Zurückversetzung des Vergabeverfahrens, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass einer der Vertreter mit einem der Anbieter zusammengearbeitet haben könnte (entgegen VK Südbayern, VPR 2018, 100).
4. Die Frage, ob eine Abweichung von der Leistungsbeschreibung vorliegt, kann die Vergabekammer trotz technisch unvollkommenen Wissens selbst beantworten. Das Vergabenachprüfungsverfahren ist nicht dazu geeignet, innovative Leistungskonzepte sachverständig untersuchen zu lassen.
VolltextVPRRS 2018, 0314
SG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.01.2018 - S 34 KR 1089/17
1. Die Überprüfung öffentlicher Aufträge ist von der Zuständigkeit der Sozialgerichte ausgenommen.
2. Ein beim Sozialgericht gestellter Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens kann nicht an die zuständige Vergabekammer verwiesen werden. Auch eine Verweisung an den Vergabesenat des zuständigen OLG ist ausgeschlossen.
VolltextVPRRS 2018, 0313
LSG Bayern, Beschluss vom 20.03.2018 - L 5 KR 81/18 B
Europaweite Ausschreibungen gesetzlicher Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber unterliegen der Sonderzuweisung des § 69 Abs. 3 SGB V. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist auch hinsichtlich der Frage der Zweckmäßigkeit einer Ausschreibung nach § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V nicht eröffnet.*)
VolltextVPRRS 2018, 0294
VK Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2018 - VK 5/18
1. Der öffentliche Auftraggeber hat das gesamte Vergabeverfahren - auch in den Einzelheiten - von Beginn an fortlaufend, soweit dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist, zu dokumentieren.
2. Formelhafte Begründungen für die Entscheidungen des Auftraggebers reichen für eine ordnungsgemäße Begründung nicht aus. Es muss im Einzelfall erkennbar sein, warum ein bestimmter Bewerber ausgeschlossen oder nicht berücksichtigt wurde. Die Pflicht zur Dokumentation umfasst gerade auch die Gründe für die Auswahl eines Bieters.
3. Dokumentationsmängel führen dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, fehlerbehaftet und es in diesem Umfang zu wiederholen ist.
VolltextVPRRS 2018, 0274
VK Bund, Beschluss vom 14.03.2018 - VK 1-11/18
1. Bei der Anforderung, Pflegeexperten einzusetzen, handelt es sich nicht um ein Eignungskriterium, sondern um eine Anforderung an die Auftragsausführung sowie um ein Zuschlagskriterium.
2. Der Auftraggeber ist grundsätzlich darin frei, die Anforderungen an die Durchführung der ausgeschriebenen Leistung zu bestimmen. Voraussetzung ist, dass diese Bestimmung anhand nachvollziehbarer objektiver und auftragsbezogener Gründe getroffen worden ist.
3. Der Einsatz von Pflegeexperten wirkt sich konkret auf die Qualität der Leistung gegenüber den Versicherten aus und ist deshalb ein zulässiges Zuschlagskriterium.
VolltextVPRRS 2018, 0404
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2018 - Verg 23/18
1. Der öffentliche Auftraggeber kann frei bestimmen, mit welchem Gewicht er qualitative Kriterien noch als Zuschlagskriterien vorsieht, wenn er qualitative Anforderungen in angemessenem Umfang bereits in der Leistungsbeschreibung festgelegt hat.
2. Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Dieses richtet sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis.
3. Zwar können bei der Bestimmung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses neben dem zu berücksichtigenden Preis oder den Kosten auch andere Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere qualitative Kriterien. Der Preis oder die Kosten dürfen aber auch das alleinige Zuschlagskriterium sein.
4. Der öffentliche Auftraggeber darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird. Erst wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies zweifelhaft ist, ist er gehalten, durch Einholung ergänzender Informationen die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens beziehungsweise die hinreichende Leistungsfähigkeit des Bieters zu prüfen.
VolltextVPRRS 2018, 0265
VK Westfalen, Beschluss vom 08.05.2018 - VK 1-12/18
1. Die Anforderungen an die Leistungen sind erst dann unzumutbar, wenn vertragsuntypische und in der Branche unübliche Praktiken bei der Lieferung der Waren erkennbar sind.*)
2. Es ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Lieferung der Waren an den Auftraggeber zu erfolgen hat, aber die Abrechnung unmittelbar mit einer in der Leistungsbeschreibung genannten Krankenkasse. Die Leistungen können auch in einem sogenannten Dreiecksverhältnis abgewickelt werden.*)
3. Hat sich der Bieter bei der Rüge durch einen Anwalt vertreten lassen, dann ist die Entscheidung nach § 134 GWB auch dem Anwalt mitzuteilen. Dies folgt aus § 14 Abs. 3 VwVfG, der im Vergabeverfahren anwendbar ist, soweit der öffentliche Auftraggeber gemäß § 1 VwVfG die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beachten hat.*)
VolltextVPRRS 2018, 0264
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2018 - Verg 59/17
1. Das Vergabeverfahren, das zu einem Zuschlag führen soll und in dem bieterschützende Vorschriften nicht verletzt werden dürfen, beginnt erst, wenn nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen der interne Beschaffungsbeschluss getroffen ist und nach außen Maßnahmen zu seiner Umsetzung getroffen werden.
2. Die Regelung des § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V ist - soweit es um die der Ausschreibung vorgelagerten Zweckmäßigkeitserwägungen geht - keine vergaberechtliche Vorschrift (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 21.12.2016 - Verg 26/16, VPRRS 2017, 0069, und Beschluss vom 24.09.2014 - Verg 17/14, VPRRS 2015, 0044). Sie entfaltet daher im Vergabeverfahren keinen Bieterschutz.
3. Die Vorschrift des § 127 Abs. 1 b SGB V steht einer Gewichtung des Preises mit 90% und qualitativer Kriterien mit nur 10% im Rahmen der Zuschlagskriterien nicht entgegen, wenn bei der Ausschreibung qualitative Aspekte in der Leistungsbeschreibung angemessen berücksichtigt sind.
VPRRS 2018, 0254
VK Bund, Beschluss vom 17.07.2018 - VK 2-54/18
1. Auch die Bewerbungsbedingungen sind Vergabeunterlagen. Die Abweichung von einer Bewerbungsbedingung ist folglich eine Änderung an den Vergabeunterlagen.
2. Sehen die Bewerbungsbedingungen vor, dass "ausschließliche Grundlage für die Erstellung des Angebots diese Vergabeunterlagen in der aktuellsten über den "AnA-Web" der e-Vergabe-Plattform bereitgestellten Version" ist, wird das Angebot eines Bieters, der nicht die aktuellste Version der Vergabeunterlagen verwandt hat, ausgeschlossen.
VolltextVPRRS 2018, 0252
VK Bund, Beschluss vom 26.06.2018 - VK 2-46/18
1. Erkennt der öffentliche Auftraggeber, dass aufgrund des zu Tage getretenen Angebotsverhaltens der Bieter offenbar ein klarstellungsbedürftiger Umstand besteht, ist er zur Korrektur der intransparenten Umstände verpflichtet, um rechtmäßige Zustände und ein einheitliches Wettbewerbsverhältnis zwischen den Bietern zu bewirken.
2. Die Durchschnittsmethode ist eine geeignete Methode zur Bewertung des Preises. Ein gewisser "Flipping-Effekt" ist dabei hinzunehmen.
3. Ist das Wertungsergebnis materiell korrekt, wirkt sich ein Dokumentationsmangel in Bezug auf die Wertung nicht auf die Rechtsstellung des nicht berücksichtigten Bieters aus.
VolltextVPRRS 2018, 0211
VK Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2018 - VgK-07/2018
1. Die katholische Kirche Deutschlands ist kein öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 Nr. 2 GWB. Die Kirchensteuer ist keine Zwangsabgabe. Die Finanzierung eines katholischen Krankenhauses durch Leistungen der Krankenkasse erfolgt in Form eines vergaberechtlich nicht relevanten Entgelts, nicht aber als staatliche Finanzierung. Die katholische Kirche kann bei überwiegender öffentlicher Finanzierung des konkreten Projekts im Einzelfall öffentlicher Auftraggeber gem. § 99 Nr. 4 GWB sein.*)
2. Grundsätzlich sind Produkte, für die sich ein eigener Fachmarkt gebildet hat, als Fachlos zu vergeben.*)
3. Das Medizinproduktegesetz ist ein dem Vergaberecht vorgelagertes Fachgesetz. Das MPG fordert für die individuelle Kombination gefahrgeneigter Geräte, der Hersteller solle schon vor Inverkehrbringen der Gerätekombination eine Systemerklärung erstellen. Darin erklärt der Hersteller, dass die zusammengesetzten Teile ohne Gefährdung des Patientenwohls störungsfrei miteinander funktionieren. Die notwendige Systemerklärung ist ein sachliches Erfordernis, von der ansonsten gem. § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB gebotenen Fachlosvergabe für die jeweils zu kombinierenden Geräte abzusehen.*)
4. Erweist sich die fachgesetzliche Vorgabe als Wettbewerbshindernis, weil die Erstellung der Systemerklärung aufwändig, ihr Erfolg ungewiss ist, so hat die Vergabestelle geeignete Maßnahmen zu ergreifen (Vorinformation gem. § 38 VgV, längere Angebotsabgabefrist), um dennoch Wettbewerb zu ermöglichen. Bei einer Fachlosvergabe gewinnt das beste bzw. wirtschaftlichste Produkt unter mehreren vergleichbaren Produkten. Unterlässt man die Fachlosvergabe, fordert zudem gleichzeitig die produktübergreifende Systemerklärung an, können nur diejenigen Anbieter erfolgreich Angebote abgeben, die bereits vor Beginn des Vergabeverfahrens eine Zusammenarbeit begonnen haben. Die Begrenzung der Vergabe an solche vorab gebildeten Bietergemeinschaften kann konkret dazu führen, dass der Zuschlag auch Produkte umfasst, die alleine nicht wettbewerbsfähig wären. Solche Produkte gelangen nur aufgrund der notwendigen Verbindung verschiedener gewerkübergreifend zusammenarbeitender Unternehmen in den Kreis der wenigen Produkte, die aus formalen Gründen zuschlagsfähig sind.*)
5. Der Konflikt zwischen dem Wettbewerbsziel und den spezialgesetzlichen Anforderungen des MPG lässt sich durch die genaue Interpretation des Begriffs "erfordern" unter Rückgriff auf rechtsgebietsübergreifende Auslegungsgrundsätze lösen. Der Begriff der Erforderlichkeit ist im Vergaberecht nicht anders zu interpretieren, als in anderen Rechtsgebieten, etwa im Allgemeinen Polizeirecht. Danach ist eine Maßnahme geeignet, wenn sie das gesetzte Ziel sicher erreicht. Insofern ist die Abforderung der Systemerklärung geeignet, im Interesse der Patientensicherheit einen Verstoß gegen das MPG zu vermeiden. Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn sie unter den geeigneten Maßnahmen die Geringstmögliche ist, um das Ziel sicher zu erreichen. Das Vorgehen der Antragsgegnerin war nicht erforderlich i.S.d. § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB, um die Vorgaben des MPG zu erfüllen. Ihr Verhalten ist in sachlich nicht gerechtfertigter Weise wettbewerbsbeschränkend, weil sie die möglichen Schritte zur Wettbewerbsöffnung wie die Vorinformation und die längere Angebotsabgabefrist unterlassen hat.*)
VolltextVPRRS 2018, 0203
VK Bund, Beschluss vom 07.05.2018 - VK 2-38/18
1. Ist der Preis des Angebots im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, muss der öffentliche Auftraggeber die Zusammensetzung des Angebots prüfen.
2. Der Auftraggeber genügt seiner Aufklärungspflicht auch dann, wenn er erst aufgrund einer Rüge sachgerechte Fragen zur Preisprüfung stellt.
3. Eine Aufklärungsfrist von einem Tag zum nächsten ist unangemessen kurz.
VolltextVPRRS 2018, 0190
VK Bund, Beschluss vom 07.05.2018 - VK 1-31/18
1. Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V durch gesetzliche Krankenkassen sind grundsätzlich als Rahmenverträge nach den für öffentliche Aufträge geltenden Vorschriften zu vergeben.
2. Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann es reine (nicht exklusive) Zulassungsverfahren geben, die einem Beschaffungsvorgang den Charakter eines öffentlichen Auftrags nehmen. Sie können ohne Anwendung des Vergaberechts durchgeführt werden.
3. Zentrales Merkmal für ein vergaberechtsfreies Zulassungsverfahren ist das Fehlen einer Auswahlentscheidung des öffentlichen Auftraggebers zwischen mehreren Angeboten, verbunden mit der Möglichkeit aller Wirtschaftsteilnehmer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, ein solches Angebot abzugeben.
VolltextVPRRS 2018, 0175
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - Verg 42/17
1. Der öffentliche Auftraggeber kann Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit stellen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können.
2. Die Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit müssen mit dem Auftragsgegenstand in einem konkreten Sachzusammenhang stehen und ihm angemessen sein.
3. Besteht nach den Vergabeunterlagen die Möglichkeit der Eignungsleihe, muss der Bieter die verbindliche Zusage eines anderen Unternehmens nachweisen. Absichtserklärungen oder "gentlemen agreements" reichen nicht aus.
VolltextVPRRS 2018, 0392
VK Bund, Beschluss vom 21.02.2018 - VK 1-169/17
1. Eine gesetzliche Krankenkasse verfügt bei der Angebotswertung regelmäßig nur über beschränkte finanzielle und administrative Ressourcen.
2. Im Interesse des vergaberechtlich bezweckten raschen Abschlusses von Vergabeverfahren ist einem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich nur ein eingeschränkter Prüfungsaufwand zumutbar. Hiernach ist seine Angebotswertung aber jedenfalls dann vergaberechtskonform durchgeführt, wenn er sich auf gesicherte - z.B. durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigte - Erkenntnisse stützt und die hieraufhin gezogenen Schlussfolgerungen vertretbar sind.
VolltextVPRRS 2018, 0120
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2018 - Verg 55/16
1. Der öffentliche Auftraggeber darf nur diejenigen Eignungsanforderungen stellen, die zur Sicherstellung des Erfüllungsinteresses erforderlich sind, die mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen und die nicht unverhältnismäßig, nicht unangemessen und für Bewerber und Bieter nicht unzumutbar sind.
2. Ein pauschaler Ausschluss von Ärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie vom Rettungsdienst ist sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb unangemessen.
VolltextVPRRS 2018, 0113
VK Bund, Beschluss vom 02.03.2018 - VK 1-165/17
1. Verweist ein unzuständiges Gericht ein Nachprüfungsverfahren an die Vergabekammern und wird diese Verweisung rechtskräftig, ist sie bindend und die Vergabekammern sind damit für das Verfahren zuständig.
2. Hat sich der Bieter rechtzeitig nach seiner Rüge bei dem seiner Auffassung nach zuständigen Gericht einen Nachprüfungsantrag gestellt, hat er aus seiner Sicht zulässige rechtliche Schritte gegen die vermeintlichen Vergaberechtsverstöße eingeleitet. Einen Rechtsweg zu beschreiten, den er für unzulässig hält, kann von ihm nicht verlangt werden.
3. Das Zweckmäßigkeitsgebot des § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V wird oberhalb der EU-Schwellenwerte durch das GWB-Vergaberecht verdrängt.
VolltextVPRRS 2018, 0102
OLG Nürnberg, Urteil vom 21.11.2017 - 3 U 134/17
1. Staatliche Beihilfen sind nach Art. 107 Abs. 1 AEUV unzulässig, wenn sie in bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und gleichzeitig den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
2. Zuwendungen einer kreisfreien Stadt an ein lokales Alten-/Pflegeheim, das Standardleistungen im Pflegebereich anbietet und dessen Bewohner nicht aus anderen Mitgliedstaaten, sondern nur aus der näheren Region stammen, sind keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV.
3. Es handelt sich vielmehr um rein lokale Fördermaßnahmen ohne Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union.
VolltextVPRRS 2018, 0088
VK Bund, Beschluss vom 13.02.2018 - VK 2-5/18
1. Die Vorschrift des § 127 Abs. 1b SGB V, wonach der Preis nicht das alleinige Zuschlagskriterium sein darf, ist bieterschützend i.S.v. § 97 Abs. 6 GWB.
2. Die Benennung des Preises als alleiniges Zuschlagskriterium widerspricht den Maßgaben des § 127 Abs. 1b SGB V nicht, wenn der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung in angemessenem Umfang qualitative Kriterien berücksichtigt hat.
3. Die Anforderung an die anzubietende telefonische Service- und Beratungshotline, dass diese "an Werktagen in der Zeit von 8.00 Uhr und 18.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen mind. in der Zeit von 13.00 - 16.00 Uhr, erreichbar sein muss", ist nicht vergaberechtswidrig.
VolltextVPRRS 2018, 0356
SG Saarbrücken, Beschluss vom 11.12.2017 - S 1 KR 41/17
1. Vergaberechtliche Streitigkeiten im Rahmen des § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V sind von der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit ausgenommen (§ 51 Abs. 3 SGG).*)
2. Eine Verweisung des Rechtsstreits an die Vergabekammer scheidet aus, da § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG nur eine Verweisung an Gerichte vorsieht.*)
VolltextOnline seit 2017
VPRRS 2017, 0375VK Bund, Beschluss vom 20.09.2016 - VK 2-85/16
1. Der Auftraggeber muss bei einer Rahmenvereinbarung das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich ermitteln und bekannt geben; es muss und kann angesichts der Spezifika von Rahmenverträgen auch gar nicht abschließend festgelegt werden.
2. Angeboten bei Rahmenvereinbarungen wohnen naturgemäß und im Vergleich zu anderen Aufträgen, die nicht Rahmenverträge sind, erhebliche Kalkulationsrisiken inne, die typischerweise vom Bieter zu tragen sind.
VolltextVPRRS 2017, 0357
VK Bund, Beschluss vom 18.10.2017 - VK 2-106/17
1. Die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb ist möglich, wenn der Auftrag wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten - insbesondere von gewerblichen Schutzrechten - nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann.
2. Sämtliche Ausnahmen vom vorrangig durchzuführenden Offenen oder Nichtoffenen Verfahren sind eng auszulegen.
VolltextVPRRS 2017, 0387
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2017 - L 16 KR 954/16
Auf die Ausschreibung von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V im Open-House-Verfahren findet das Vergaberecht keine Anwendung.
VolltextVPRRS 2017, 0397
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2017 - Verg 30/16
Die Festlegung der Zuschlagskriterien ist Ausdruck des Bestimmungsrechts des Auftraggebers. Diesem unterliegen sowohl die Bewertungskriterien als auch die Wertungsmethode. Das Ermessen des Auftraggebers findet allerdings seine Grenze in den zwingenden Vorgaben des Vergaberechts.
VolltextVPRRS 2017, 0255
VK Bund, Beschluss vom 01.08.2017 - VK 1-69/17
1. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, seine Anforderungen (hier: Vergabe von "Anbau, Weiterverarbeitung, Lagerung, Verpackung und Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken") so zu gestalten, dass individuelle Schwierigkeiten einzelner Bewerber umfassend kompensiert werden und nahezu jeder Interessent diese erfüllen kann.
2. Eine Frist von 21 Kalendertagen zur Beibringung von Unterlagen ist angemessen. Ein objektiver, fachkundiger Bewerber kann ohne anwaltliche Beratung nicht beurteilen, ob die vom Auftraggeber eingeräumte Teilnahmefrist "angemessen" ist.
3. Bei der Bemessung der angemessenen Teilnahmefrist ist zu berücksichtigen, dass die geforderten Standards (hier: der "Arzneipflanzen-Referenz") auch international weit verbreitet und EU-weit sogar gesetzlich verbindlich sind.
VolltextVPRRS 2017, 0226
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2017 - Verg 43/16
1. Bei einer Änderung des Beschaffungsbedarfs des öffentlichen Auftraggebers, die zu einer kalkulationserheblichen Reduzierung oder Erweiterung des ausgeschriebenen Leistungsumfangs führt, hat der Auftraggeber den Bietern in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zu geben, auf diese Korrektur zu reagieren.
2. Sind die Angebote bereits eröffnet, müssen die Bieter entsprechende Änderungen ihres Angebots vornehmen können.
VolltextVPRRS 2017, 0188
EuGH, Urteil vom 08.06.2017 - Rs. C-296/15
Art. 2 und Art. 23 Abs. 2 und 8 Richtlinie 2004/18/EG sowie Art. 34 AEUV in Verbindung mit Art. 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Klausel in Verdingungsunterlagen eines öffentlichen Auftrags entgegenstehen, wonach im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, die aus Plasma gewonnenen Arzneimittel, die Gegenstand des fraglichen öffentlichen Auftrags sind, aus Plasma hergestellt werden müssen, das in diesem Mitgliedstaat gewonnen worden ist.*)
VolltextVPRRS 2017, 0156
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2016 - Verg 27/16
1. Nachdem das Verbot einer Aufbürdung ungewöhnlicher Wagnisse für Umstände und Ereignisse, auf die der Bieter keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann, für Liefer- und Dienstleistungen nicht mehr gilt, können Ausschreibungsbedingungen nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit zu beanstanden sein.
2. Ausschreibungsbedingungen sind nicht unzumutbar, wenn der Bieter gewisse Preis- und Kalkulationsrisiken, namentlich solche, die ihm typischerweise ohnedies obliegen, tragen soll.
3. Die Zumutbarkeitsschwelle erhöht sich bei einer Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen (im weiteren Sinn) zulasten der Bieter. Angeboten bei Rahmenvereinbarungen wohnen - in der Natur der Sache liegend und abhängig vom in der Regel ungeklärten und nicht abschließend klärbaren Auftragsvolumen - erhebliche Kalkulationsrisiken inne, die typischerweise vom Bieter zu tragen sind.
4. Bei Rahmenvereinbarungen gelten die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt.
VolltextVPRRS 2017, 0180
VK Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2016 - VK 17/16
1. Wird für die "Bewertung Teststellung" die Herangehensweise für die Bewertung und Punktvergabe nach dem Schulnotensystem und der für die einzelnen Abstufungen notwendige Zielerreichungsgrad nicht beschrieben, ist den Bietern keine realistische Einschätzung dazu möglich, welche funktionalen und technischen Parameter ein anzubietendes Gerät erfüllen muss, um je Teststellungsfrage die volle Punktzahl zu erhalten.
2. Erschöpft sich die Wertung der Teststellung im Ankreuzen der jeweiligen Punktzahl, ohne dass weitere Protokolle die jeweilige Einschätzung erläutern, ist die Wertung nicht nachvollziehbar.
VolltextVPRRS 2017, 0089
VK Bund, Beschluss vom 09.01.2017 - VK 1-106/16
1. Öffentliche Aufträge dürfen nur an geeignete Unternehmen vergeben werden.
2. Ob Unternehmen geeignet sind, bestimmt sich nach den vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien, wie sie in der Auftragsbekanntmachung bekanntgegeben worden sind.
3. Unternehmen, die nach den aufgestellten Eignungskriterien nicht geeignet sind, müssen vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden bzw. dürfen im Falle eines Verhandlungsverfahrens nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.
VolltextVPRRS 2017, 0082
VK Bund, Beschluss vom 08.12.2016 - VK 1-108/16
1. Neben dem Preis oder den Kosten können insbesondere auch qualitative Zuschlagskriterien aufgestellt werden. Daraus ergibt sich jedoch keine Pflicht; es ist auch weiterhin zulässig, den Preis als alleiniges Zuschlagskriterium zu bestimmen.
2. Die Frage, ob die Bildung einer Einkaufsgemeinschaft durch mehrere öffentliche Auftraggeber gegen § 1 GWB verstößt, gehört nicht zu den im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens zu klärenden Rechtsfragen.
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