Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
343 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 1793
VK Bund, Beschluss vom 23.03.2011 - VK 1-12/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1783

VK Thüringen, Beschluss vom 08.11.2002 - 216-4003.20-051/02-SLZ
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1772

VK Hamburg, Beschluss vom 28.10.2002 - VgK 3/02
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1726

VK Südbayern, Beschluss vom 08.04.2004 - 120.3-3194.1-07-03/04
1. Zur Eigenschaft der "AOK Bayern Die Gesundheitskasse" als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB*)
2. Erstellung einer Auflistung mit zugelassenen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit dem Hilfsmittel "Schlafapnoegerät" in Bayern als Beschaffungsvorgang i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB*)
3. Erforderlich für einen Beschaffungsvorgang nach § 99 Abs. 1 GWB ist stets das Vorliegen eines Vertrages bzw. eines vertragsvorbereitenden Auslobungsverfahrens. Damit steht fest, dass jedenfalls hoheitlich (durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Verwaltungsakt) auferlegte Leistungsbeziehungen als Anwendungsgrundlage nicht ausreichen. Soweit allerdings Beschaffungsvereinbarungen nachfolgen, kann das Vergaberecht auf dieser zweiten Stufe anwendbar sein (Ingenstau/Korbion 15. Auflage zu § 99 GWB Rn. 2). Die nachfolgende Beschaffungsvereinbarung muss aber durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgen (und nicht wie hier durch den Versicherten).*)
4. Öffentlich-rechtliche Verträge können nicht als öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 GWB angesehen werden. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der öffentlichen Aufträge in § 99 Abs. 1 GWB, die auf der Definition der EG-Richtlinien beruht. In Art. 1 a der BKR heißt es, dass als öffentliche Bauaufträge nur die zwischen einem Unternehmer und einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen entgeltlichen Verträge gelten.
Daraus wird in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Vergaberechtsänderungsgesetzes hergeleitet, dass dies nur privatrechtliche Verträge über die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt sein können und öffentlich-rechtliche Verträge nicht erfasst werden. Eine derartige Auslegung verstößt auch nicht gegen den EGV, wonach den Mitgliedsstaaten die Regelungsbefugnis dann belassen wird, wenn es sich um Fragen ihrer öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder um ein Tätigwerden handelt, das mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Dies bezieht sich auf die Bereichsausnahmen der Art. 45 i. V. m. Art. 45 EGV und Art. 46 i. V. m. Art. 55 EGV (Ingenstau/Korbion, 15. Auflage, zu § 99 GWB, Rn. 3 ff.).*)
5. Der untechnische Ausdruck "Beschaffung macht deutlich, dass auf die rechtliche Qualifikation des Vorgangs zum Erhalt der Waren nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass der betreffende Gegenstand dem öffentlichen Auftraggeber und nicht wie hier dem Versicherten überlassen wird.*)
Erfasst werden daher alle Arten von Leistungen, durch die der Lieferant dem Auftraggeber die betreffenden Waren sofort und/oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stellt (Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, Rn. 69 zu § 99 GWB). Dies erfolgt hier an den Versicherten, wobei der öffentliche Auftraggeber (hier: die AOK) lediglich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen einen Teil der Kosten übernimmt.*)
Ein Beschaffungsvorgang zwischen Lieferant und öffentlichem Auftraggeber liegt somit nicht vor. Der Beschaffungsvorgang erfolgt erst zwischen Lieferant und den Versicherten des öffentlichen Auftraggebers.*)

VPRRS 2013, 1636

BSG, Urteil vom 25.09.2001 - B 3 KR 3/01 R
1. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Leistungserbringern und ihren Verbänden sind seit dem 01.01. 2000 öffentlich-rechtlicher Natur.*)
2. Das nationale Wettbewerbsrecht (GWB und UWG) ist auf diese Rechtsbeziehungen seit diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar (Fortführung von BSG vom 31.08.2000 - B 3 KR 11/98 R = BSGE 87, 95 = SozR 3-2500 § 35 Nr 1).*)
3. Die Vertragskompetenz der Verbände der Orthopädietechniker zum Abschluss von Rahmenverträgen begründet nicht das Recht, den Krankenkassen zu untersagen, auch mit anderen Leistungserbringern (hier: Apothekern) eine Vereinbarung über die Abgabe orthopädischer Hilfsmittel abzuschließen.*)

VPRRS 2013, 1629

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2007 - L 5 KR 518/07 ER-B
1. § 133 SGB V lässt eine direkte Abrechnung zwischen Krankenkassen und Personenbeförderungsunternehmen nur dann zu, wenn zuvor entsprechende Preisvereinbarungen getroffen worden sind.*)
2. Eine Krankenkasse darf im Wege einer Internet-Ausschreibung den preisgünstigsten Anbieter für Kranken-Sammelfahrten ermitteln. Die Vergabevorschriften der §§ 97 ff GWB finden dabei keine Anwendung; aus der seit 01.04.2007 geltenden Neufassung von § 69 SGB V folgt, dass neben §§ 19 bis 21 GWB keinen anderen Vorschriften des GWB im SGB V Geltung zukommen soll.*)
3. Ein nach dem SGB V vom Gesetzgeber den Krankenkassen vorgeschriebenes Verhalten ist grundsätzlich nicht missbräuchlich i. S. von § 19 Abs. 1 GWB.*)

VPRRS 2013, 1529

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 08.03.1994 - Rs. C-328/92
1.Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/62/EWG verstossen, indem
- die gesetzlichen Vorschriften über die Soziale Sicherheit vorsehen, daß die Verwaltung öffentliche Lieferaufträge über Arzneimittelerzeugnisse und Arzneispezialitäten an die Einrichtungen der Sozialen Sicherheit freihändig vergibt und
- nahezu alle Lieferaufträge freihändig vergeben wurden, so daß die Bekanntmachtung einer Ausschreibung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unterblieb.*)
2.Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.*)

VPRRS 2013, 1528

EuGH, Urteil vom 03.05.1994 - Rs. C-328/92
1. Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie 77/62 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, die Ausnahmen von den Vorschriften zulassen, die die Wirksamkeit der durch den EWG-Vertrag im Bereich der öffentlichen Lieferaufträge eingeräumten Rechte gewährleisten sollen, sind eng auszulegen, und die Beweislast dafür, daß die aussergewöhnlichen Umstände, die die Ausnahme rechtfertigen, tatsächlich vorliegen, obliegt demjenigen, der sich auf sie berufen will. Sie können es keinesfalls rechtfertigen, daß allgemein und unterschiedslos für alle Lieferungen von Arzneimitteln und Arzneispezialitäten an die Einrichtungen der sozialen Sicherheit auf das Verfahren der freihändigen Vergabe zurückgegriffen wird.*)
2. Zum einen genügt es für die Erfüllung des Tatbestands von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nämlich nicht, daß die Arzneimittel und Arzneispezialitäten durch Ausschließlichkeitsrechte geschützt sind, sondern es ist auch erforderlich, daß sie nur von einem bestimmten Unternehmer hergestellt oder geliefert werden können, da diese Voraussetzung nur bei denjenigen Arzneimitteln und Arzneispezialitäten vorliegt, für die es auf dem Markt keinen Wettbewerb gibt.*)
3. Zum anderen ist es, soweit es um die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d aufgestellte Voraussetzung der Dringlichkeit geht, zwar nicht ausgeschlossen, daß angesichts der ärztlichen Verschreibungsfreiheit in der Apotheke eines Krankenhauses ein dringender Bedarf an einer bestimmten Arzneispezialität entsteht; dies kann es jedoch nicht rechtfertigen, daß systematisch bei allen Lieferungen von Arzneimitteln und Arzneispezialitäten an Krankenhäuser auf das Verfahren der freihändigen Vergabe zurückgegriffen wird, und in jedem Fall kann selbst dann, wenn die Dringlichkeit in einem bestimmten Fall nachgewiesen ist, die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahmebestimmung nur dann angewandt werden, wenn sämtliche darin festgelegten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.*)

VPRRS 2013, 1488

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2000 - 2 Verg 1/00
1. In der Zurückweisung der durch die Vergabekammer liegt eine Beschwer des Beschwerdeführers, wenn insoweit nicht in seinem Sinn endgültig entschieden wurde.*)
2. Die Rüge eine Woche nach Kenntnis des Verstoßes ist noch unverzüglich im Sinne von § 107 Abs. 3 S. 1 GWB.*)
3. Die Rüge durch Antragstellung bei der Vergabekammer statt bei der Vergabestelle ist zulässig, wenn die Erteilung des Zuschlags unmittelbar bevorsteht.*)
4. Die Vergabestelle hat die nicht zu berücksichtigenden Bieter über deren Nichtberücksichtigung so rechtzeitig zu informieren, dass der Antrag auf Vorabinformationen nach § 27a VOL/A noch rechtzeitig gestellt und beschieden werden kann.*)
5. Der Antrag nach § 27a VOL/A verpflichtet die Vergabestelle, dem Bieter spätestens zehn Tage vor Zuschlagserteilung von seiner Nichtberücksichtigung den Gründen dafür und dem Namen des Bieters der den Auftrag erhalten soll Kenntnis zu geben.*)
6. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur richtigen Angabe der Vergabeprüfstelle führt lediglich dazu, dass die Frist nicht in Lauf gesetzt wird.*)
7. Unternehmen im Sinne des Vergaberechts und Bieter, kann auch eine Universität sein.*)
8. Einer von eigenwirtschaftlich tätigen Angehörigen eines Universitätsinstitutes gebildeten BGB-Gesellschaft fehlt die nach § 2 Nr. 3 VOL/A erforderliche Zuverlässigkeit als Bieter, solange die Genehmigung der beabsichtigten Nebentätigkeit nicht vorgelegt wird. Die Vorlage kann auch noch nach Öffnung der Angebote erfolgen. Eine BGB-Gesellschaft deren Mitglieder namentlich nicht bekannt sind darf den Auftrag nicht erhalten.*)
9. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 128 GWB, die Festsetzung des Beschwerdewerts nach § 12a GKG.*)

VPRRS 2013, 1437

VK Thüringen, Beschluss vom 13.08.2001 - 216-4003.20-100/01-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1418

VK Bund, Beschluss vom 29.07.2011 - VK 2-79/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1416

VK Thüringen, Beschluss vom 28.05.2001 - 216-4002.20-028/01-GTH
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1387

VK Bund, Beschluss vom 02.09.2013 - VK 2-74/13
1. Auch Rahmenvereinbarungen über Liefer- und Dienstleistungsverträge unterliegen dem Vergaberecht und sind nach den Regeln für öffentliche Aufträge zu vergeben.
2. Die Vorschrift des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB ist richtlinienkonform so auszulegen, dass die 30-Tages-Frist nur dann zu laufen beginnt, wenn die Vergabestelle eine Bekanntgabe über den vergebenen Auftrag veröffentlicht und darin begründet, warum sie den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben hat. Fehlt es an einer solchen Bekanntmachung, kann sich der öffentliche Auftraggeber nicht auf eine verkürzte Präklusionsfrist berufen; die Unwirksamkeit eines Vertrags kann ihm daher noch innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss entgegen gehalten werden.
3. Die Veröffentlichung eines Vertrags auf der Internetseite des Auftraggebers ist keine offizielle Bekanntmachung.
4. Vertragsänderungen in Form einer Nachtragsfassung sind vergaberechtlich als Neuvergabe anzusehen, wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen als der ursprüngliche Auftrag.

VPRRS 2013, 1311

VK Thüringen, Beschluss vom 07.07.2010 - 250-4003.20-2249/2010-007-SLF
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1248

VK Südbayern, Beschluss vom 12.08.2013 - Z3-3-3194-1-18-07/13
1. Grundsätzlich fordert die Mittelstandsklausel des § 97 Abs. 3 GWB, dass eine Losvergabe stattzufinden hat. In begründeten Ausnahmefällen kann aber davon abgewichen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine weitere Unterteilung von Losen zu derart kleinen Losvolumina führen würde, dass auf diese keine wirtschaftlichen Angebote zu erwarten sind.*)
2. Nach der Novellierung der VOL/A zum 11. Juni 2010 ist das Verbot, den Bietern/ Auftragnehmern kein ungewöhnliches Wagnis aufzubürden für Umstände und Ereignisse, auf die sie keinen Einfluss haben und, deren Einwirkung auf die Preise und Fristen sie nicht im voraus schätzen können, explizit nicht mehr gesetzlich untersagt. Das ehemalige vergaberechtliche Verbot der Aufbürdung eines "ungewöhnlichen Wagnisses" kann seit Inkrafttreten der VOL/A 2009 auch nicht aus den allgemeinen Vergaberechtsgrundsätzen aus § 97 GWB oder dem Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung aus § 8 EG Abs. 1 VOL/A hergeleitet werden kann.*)
3. Bei Rahmenverträgen gelten die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt. Nach § 4 Abs. 1 EG VOL/A ist der in Aussicht genommene Vertragsumfang lediglich so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben; er braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden.*)
4. Der Auftraggeber ist zu einer Minimierung der Kalkulationsrisiken nur verpflichtet, wenn die anderenfalls bei Bietern verbleibenden Risiken von diesen nicht mehr zumutbar zu tragen sind, insbesondere diese von ihnen nicht durch Marktkenntnisse und -erfahrungen jedenfalls so weit ausgeglichen werden können, dass eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation möglich ist.*)

VPRRS 2013, 1241

EuGH, Urteil vom 12.09.2013 - Rs. C-526/11
Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung wie eine berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts weder das Kriterium der überwiegenden Finanzierung durch die öffentlichen Stellen erfüllt, wenn sich diese Einrichtung überwiegend durch Beiträge ihrer Mitglieder finanziert, zu deren Festsetzung und Erhebung sie durch ein Gesetz ermächtigt wird, das nicht den Umfang und die Modalitäten der Tätigkeiten regelt, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, die mit diesen Beiträgen finanziert werden sollen, ausübt, noch das Kriterium der Aufsicht öffentlicher Stellen über ihre Leitung allein deshalb erfüllt, weil die Entscheidung, mit der sie die Höhe der Beiträge festsetzt, der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde bedarf.*)

VPRRS 2013, 1221

VK Bund, Beschluss vom 30.07.2013 - VK 3-61/13
1. An das Informationsschreiben nach § 101a GWB sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn der Grund für die Nichtberücksichtigung verständlich und präzise mitgeteilt wird, so dass ein Bieter die Chancen eines Nachprüfungsantrags einschätzen kann. Bei der Formulierung ist der Auftraggeber daher auch nicht an den Wortlaut der Vergabeunterlagen gebunden.
2. Ein Bewertungssystem, bei dem die lineare Interpolation zwischen der höchsten und der niedrigsten Wertungspunktzahl erst ab einer Bieteranzahl von mehr als zwei Bietern greift (bei nur zwei Bietern erhält das zweitbeste Angebot immer null Punkte), ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden.

VPRRS 2013, 1193

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.07.2000 - 2 VK 14/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1190

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.12.2000 - 2 VK 20/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1188

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.10.2000 - 2 VK 16/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1184

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.07.2000 - 2 VK 14/00 (VZ)
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1182

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.05.2000 - 2 VK 3/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1178

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.05.2000 - 2 VK 3/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1176

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.09.1999 - 2 VK 11/99
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1165

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.2007 - L 2 KN 16/05 KR
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1060

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2000 - VK-10/00
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1059

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2000 - VK-10/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1058

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2000 - VK-10/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 1053

VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2000 - VK-10/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0971

VK Bund, Beschluss vom 01.02.2001 - VK 2-44/00
1. Verhandlungen über Vertragsanpassungen, die sich im Rahmen der abgeschlossenen Verträge halten, sind nicht als Eintritt in neue Beschaffungsverfahren zu werten.
2. Ein Angebot eines Bieters, das keine Reaktion auf eine Bedarfsmeldung der Vergabestelle ist, kann nicht als konkretes Vergabeverfahren i.S.v. § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB gewertet werden, auch wenn ein solches "Andienungsverfahren" aus der Sicht des Bieters die einzige Möglichkeit ist, um überhaupt in Vertragsverhandlungen mit der Vergabestelle treten zu können.
3. Die Zuweisung der ausschließlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung in Vergabesachen gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB beschränkt sich auf laufende Fälle, also solche, denen ein konkretes Vergabeverfahren zu Grunde liegt. Ein vorbeugender Unterlassungsantrag, der sich auf ein Verhalten der Vergabestelle im Rahmen von zukünftigen, noch nicht als Beschaffung kennzeichnenden Vergaben bezieht, muss daher vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden, deren umfassende Prüfungskompetenz vergaberechtlicher Vorschriften der Gesetzgeber beibehalten hat.

VPRRS 2013, 0823

VK Nordbayern, Beschluss vom 14.06.2013 - 21.VK-3194-15/13
1. Ein Angebot ist dahingehend auszulegen, wie der Erklärungsempfänger es nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Zu ermitteln ist der objektive Erklärungswert.*)
2. Unklarheiten in den Vergabeunterlagen dürfen nicht zu Lasten eines Bieters gehen.*)

VPRRS 2013, 0785

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2008 - Verg 13/08
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0782

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2008 - Verg W 13/07
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0759

VK Bund, Beschluss vom 14.09.2007 - VK 1-101/07
1. Die Grundsätze zur Frage des "Ob" einer Losaufteilung gelten gleichermaßen für das "Wie" der Losaufteilung. Ein Auftraggeber darf deshalb je Bundesland ein Gebietslos vorsehen, wenn eine Aufteilung in kleinere Gebiete wegen des damit verbundenen Mehraufwands für den Auftraggeber nicht zumutbar ist.
2. Ein Auftraggeber muss das voraussichtliche Auftragsvolumen in den Verdingungsunterlagen nicht angeben, um ein ungewöhnliches Wagnis (VOL/A § 8 Nr. 1 Abs. 3) zu vermeiden, wenn er selbst keine validen Daten hat.
3. Eine Betriebskrankenkasse (rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts) ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.

VPRRS 2013, 0747

LSG Hessen, Beschluss vom 15.12.2009 - L 1 KR 337/09 ER
1. Eine Rüge setzt voraus, dass der Auftraggeber erkennen kann, dass der Bieter einen Vergaberechtsverstoß unmittelbar beanstanden und nicht nur eine bloße Frage stellen oder eine Bitte um Klarstellung äußern will.*)
2. Rügen dürfen nicht unter die Bedingung gestellt werden, dass der Auftraggeber zunächst Fragen beantwortet oder aus der Sicht des Bieters vorhandene offene Punkte klärt. Der Bieter darf die Rüge nicht unter eine Bedingung stellen.*)
3. Bei der Ausschreibung von medizinischen Hilfsmitteln im Wege einer Rahmenvereinbarung verletzt eine Leistungsbeschreibung nicht § 8 Nr. 1 Abs. 1 und 3 VOL/A, wenn der Bedarf auf der Grundlage der Fallzahlen aus einem kürzlich zurückliegenden Zeitraum ermittelt wird. Der Auftraggeberin, einer Krankenkasse, ist eine genauere Ermittlung nicht möglich, weil diese von objektiven und subjektiven Faktoren, nämlich der Erkrankungsfälle und der ärztlichen Verordnungen, abhängt, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung nicht absehbar sind und auf die sie selbst keinen Einfluss hat.*)

VPRRS 2013, 0745

VK Bund, Beschluss vom 15.05.2009 - VK 2-21/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0690

VK Bund, Beschluss vom 11.11.2011 - VK 2-133/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0686

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.2012 - 1 VK 37/12
1. Bei einem Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb dient der Teilnahmewettbewerb der abschließenden Ermittlung der geeigneten Bewerber aus deren Kreis dann die Bewerber ausgesucht werden, mit denen der Auftraggeber den Auftragsinhalt erörtern will. Der Auftraggeber hat bereits in der Bekanntmachung anzugeben, welche Nachweise hierbei zur Prüfung der Eignung vorzulegen sind. Aus Gründen der Transparenz ist der Auftraggeber an die bekannt gemachten Vorgaben gebunden. Im Nachhinein dürfen davon abweichend keine weiteren Eignungsnachweise verlangen werden.
2. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Vergabeverstoß aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar war und nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurde. Wird in der Bekanntmachung noch keine Frist zur Angebotsabgabe genannt, sondern erst in den Vergabeunterlagen oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe, ist die dort genannte Frist maßgebend. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragstellerin tatsächlich vom Vergabefehler Kenntnis hatte. Es genügt, wenn der Fehler erkennbar war.
3. Im Rahmen einer Rüge sind an die Darlegung des Sachverhalts keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Nicht erforderlich ist, dass der Antragsteller positive Kenntnis von den als Tatsachen behaupteten Umständen hat. Er darf auch das behaupten, was er aus seiner Sicht für wahrscheinlich oder möglich hält. Die Sachverhaltsdarstellung hat aber doch so konkret zu sein, dass sich hieraus substantiiert und schlüssig die Verletzung von Vergabevorschriften ergibt.

VPRRS 2013, 0660

VK Bund, Beschluss vom 11.10.2011 - VK 3-122/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0639

VK Bund, Beschluss vom 23.03.2011 - VK 2-12/11
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0626

VK Bund, Beschluss vom 01.02.2011 - VK 3-135/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0625

VK Bund, Beschluss vom 01.02.2011 - VK 3-126/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0620

VK Bund, Beschluss vom 29.11.2010 - VK 2-113/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0613

VK Bund, Beschluss vom 02.12.2010 - VK 3-120/10
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0579

VK Bund, Beschluss vom 10.11.2009 - VK 1-191/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0566

VK Bund, Beschluss vom 05.04.2013 - VK 3-14/13
1. Der öffentliche Auftraggeber hat den Zuschlag an ein fachkundiges, leistungsfähiges, gesetzestreues und zuverlässiges Unternehmen zu erteilen. Die Feststellung, ob ein Bieter die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den ausgeschriebenen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen, ist das Ergebnis einer Prognose, welche die Vergabestelle im Rahmen eines von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums trifft.
2. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit eines Bieters ist der Frage nachzugehen, ob dieser über die erforderlichen Mittel und Kapazitäten verfügt, die er zur ordnungsgemäßen Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags benötigt. Darüber hinaus umfasst die Prüfung der Leistungsfähigkeit auch die Frage, ob ein Bieter in der Lage ist, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen, wobei die Leistungserbringung in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen hat.
3. Zuverlässig ist ein Bieter, der erwarten lässt, im Rahmen der Auftragserfüllung seinen gesamten hierfür geltenden gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und der aufgrund der Erfüllung früherer Verträge eine einwandfreie Ausführung des Auftrags einschließlich der Erbringung von Gewährleistungen erwarten lässt.
4. Hat die Vergabestelle gesicherte Kenntnisse, dass der Bieter nicht seinen gesamten gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen wird, kann die Vergabestelle die Angebote des Bieters wegen mangelnder Eignung/Leistungsfähigkeit vom Vergabeverfahren ausschließen.

VPRRS 2013, 0560

VK Bund, Beschluss vom 28.02.2013 - VK 1-6/13
Ein bestimmter Wirkstoff (hier: Tacrolimus) kann bei der Vergabe von Arzneimittel-Rahmenrabattverträgen innerhalb eines Loses ausgeschrieben werden, wenn die angebotenen Präparate hinreichend miteinander vergleichbar sind. Hierfür reicht es aus, dass die auf ein Los abgegebenen Angebote nach maßgeblicher Auffassung der Nachfrageentscheider (hier: die verordnenden Ärzte) für gegenseitig austauschbar gehalten werden, weil sich die Indikationsbereiche hinreichend überschneiden.

VPRRS 2013, 0549

VK Bund, Beschluss vom 18.01.2013 - VK 1-139/12
1. Der Auftraggeber hat bereits in der Bekanntmachung anzugeben, welche Eignungsnachweise vorzulegen sind; diese bestimmen zugleich die Grundlagen der Eignungsprüfung. Diese Anforderungen dürfen in den den Bietern erst später übersandten Vergabeunterlagen nicht verschärft, ergänzt oder sonst in der Sache abgeändert werden.
2. Wird ein Vergabeverfahren in mehreren Losen ausgeschrieben, ist die Eignung losbezogen zu prüfen und nicht pauschal bezogen auf das Leistungsvolumen des Gesamtauftrags.
3. Aus dem geringen Umsatzanteil eines bestimmten Produkts am Gesamtumsatz des Bieters kann nicht auf dessen unzureichende Leistungsfähigkeit geschlossen werden.

VPRRS 2013, 0520

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2009 - L 9 KR 72/09 ER
(ohne amtlichen Leitsatz)

VPRRS 2013, 0513

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2012 - 11 Verg 9/12
Bei dieser Entscheidung ist das Aktenzeichen falsch. Das richtige Aktenzeichen lautet:
15 Verg 9/12
