Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
410 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
VPRRS 2021, 0274OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2021 - 19 Verg 2/21
1. Zur Sicherstellung eines breiten Wettbewerbs um Beschaffungen der öffentlichen Hand unterliegen die öffentlichen Auftraggeber dem Gebot der produktneutralen Ausschreibung.
2. Eine produktspezifische Ausschreibung ist nur dann gerechtfertigt, wenn vom Auftraggeber nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
3. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Einschätzung, ob die Vorgabe eines bestimmten Herstellers gerechtfertigt ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung muss aber nachvollziehbar begründet und dokumentiert sein. Eine vorherige Markterkundung ist nicht erforderlich.
4. Im Bereich der EDV ist es grundsätzlich gerechtfertigt, im Interesse der Systemsicherheit und -funktion das Risikopotential für Fehlfunktionen oder Kompatibilitätsprobleme zu verringern.
VolltextVPRRS 2021, 0266
VK Bund, Beschluss vom 18.09.2020 - VK 2-51/20
1. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 VgV, wonach der Auftraggeber sicherzustellen hat, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme eines vorbefassten Unternehmens nicht verzerrt wird, erfasst nicht den bisherigen Auftragnehmer.
2. Wettbewerbsvorsprünge eines Bieters, der sich aufgrund eines Vorauftrags bereits auf die Besonderheiten des Auftraggebers eingestellt hat, bedürfen keines Ausgleichs durch den Auftraggeber. Es entspricht der normalen Rollen- und Risikoverteilung im Wettbewerb, sich zum Markteintritt zu qualifizieren.
VolltextVPRRS 2021, 0263
VK Nordbayern, Beschluss vom 20.08.2021 - RMF-SG21-3194-6-29
1. Eine Verpflichtung zur Rügeerhebung nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB bis zur Angebotsabgabe besteht nur dann, wenn der Verstoß aus den Vergabeunterlagen erkennbar ist.*)
2. Von der Vergabestelle verursachte Unklarheiten dürfen nicht zu Lasten der Bieter gehen.*)
VolltextVPRRS 2021, 0258
VK Bund, Beschluss vom 03.08.2021 - VK 2-41/21
1. Der Wechsel eines Vertragspartners stellt eine Vertragsänderung dar. Eines schriftlichen Dokuments über den Vertragsschluss bedarf es mangels Formerfordernisses nicht.
2. Ein Wechsel des Vertragspartners muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Vertragsschluss durch entsprechende Antragstellung vor der Vergabekammer geltend gemacht werden, andernfalls wird der Vertrag dauerhaft wirksam.
3. Der (Einzel-)Abruf einer in einem (hier: übernommenen) Rahmenvertrag vorgesehenen Leistung ist nicht bekanntmachungspflichtig und bedarf keines gesonderten Vergabeverfahrens.
4. Ein identitätswahrender Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz stellt keine Vertragsänderung dar.
5. Ein de-facto geschlossener Vertrag kann sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn dem Vertragsschluss ein kollusiver Verstoß des öffentlichen Auftraggebers und des Vertragspartners zugrunde liegt, mit dem beide das Vergaberechtsregime des 4. Teils des GWB bewusst umgangen haben und damit gegen tragende Grundsätze des Vergaberechts verstoßen haben (hier verneint).
VolltextVPRRS 2021, 0241
VK Berlin, Beschluss vom 08.02.2021 - VK B 2-17/20
1. Die Prüfung eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Preises muss darauf gerichtet sein, eine gesicherte Erkenntnisgrundlage für die zu treffende Entscheidung über die Ablehnung eines Angebots zu schaffen und hat sich insofern auf die bedeutsamen Einzelfallumstände zu erstrecken, die Aussagen über die Auskömmlichkeit des Gesamtpreises erlauben, wenngleich den Anforderungen an den zu erreichenden Grad der Erkenntnissicherheit durch den Grundsatz der Zumutbarkeit Grenzen gesetzt sind.
2. Der Auftraggeber darf nicht allein unter Verweis auf die vermeintliche Plausibilität der Erläuterungen des Bieters von der Angemessenheit des Angebotspreises ausgehen, wenn den Angebotspreisen erheblich höhere Zeitaufwände zu Grunde liegen als nach seinen Schätzungen, während die aus den Angebotspreisen resultierenden Stundensätze zum Teil deutlich unter seinen Schätzwerten lagen.
VolltextVPRRS 2021, 0221
OLG Rostock, Beschluss vom 01.09.2021 - 17 Verg 2/21
1. Erfüllt das Konkurrenzprodukt zulässig gestellte zwingende Mindestanforderungen nicht und könnte auf ein entsprechendes Angebot der Zuschlag deshalb nicht erteilt werden, bleibt der Nachprüfungsantrag gegen eine Direktvergabe jedenfalls dann ohne Erfolg, wenn das beschaffte Produkt diese Anforderungen erfüllt.*)
2. Zu Reichweite und Grenzen des Leistungsbestimmungsrechts in diesen Fällen.*)
3. Danach war nicht zu entscheiden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Notvergabe gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vorgelegen haben, ob die konkrete Vergabe den Anforderungen an einen „Wettbewerb light“ genügte und ob ein eventueller Verstoß hiergegen die Unwirksamkeitsfolge des § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nach sich zöge (dazu Senat, IBR 2021, 88).*)
VolltextVPRRS 2021, 0207
VK Lüneburg, Beschluss vom 02.03.2021 - VgK-01/2021
1. Nimmt der öffentliche Auftraggeber in die Leistungsbeschreibung mehrfach den Begriff der "Mindestanforderung" auf, muss jeder Anbieter dies auch als von ihm zu erfüllende Mindestanforderung auffassen.
2. Weicht ein Angebot von einer solchen verbindlich gesetzten Vorgabe der Vergabeunterlagen ab, ändert es die Vergabeunterlagen und ist auszuschließen.
3. Der Auftraggeber, der zunächst eine ihm möglicherweise eher zufällig bekannte Spezifikation benutzt, darf während des Vergabeverfahrens lernen, z. B. auf Hinweis eines Bieters auf eine andere Spezifikation umsteigen oder mehrere Spezifikationen gleichwertig zulassen, dabei auch die inhaltlichen Anforderungen reduzieren.
4. Dies muss der Auftraggeber allerdings transparent allen Bietern, soweit es Inhalte der Bekanntmachung betrifft auch mit einer neuen Bekanntmachung allen Marktteilnehmern, mitteilen. Auch sind die Angebotsfristen angemessen zu verlängern.
VolltextVPRRS 2021, 0203
VK Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2021 - VgK-19/2021
1. Beabsichtigt der Auftraggeber, eine Leistung im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, hat er eine systematische Markterkundung vorzunehmen und die technischen Gründe, die gegen das Vorhandensein eines Wettbewerbs sprechen, in nachvollziehbarer Tiefe zu dokumentieren.
2. Ein durch die Untätigkeit des öffentlichen Auftraggebers entstandener Zeitdruck rechtfertigt keine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.
3. Was Menschen nicht kreativ erschaffen, sondern konstruktiv nach Vorgaben errichten sollen, kann auch eindeutig und erschöpfend beschrieben werden.
4. Im Bereich des (wasserwirtschaftlichen) Anlagenbaus einschließlich der Steuerungstechnik und im Bereich der Telekommunikation haben sich eigenständige Anbietermärkte etabliert, so dass der öffentliche Auftraggeber die Bildung von Fachlosen zumindest prüfen muss.
VolltextVPRRS 2021, 0195
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2021 - 1 VK 39/21
1. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb stellt in Verbindung mit einer einer produktspezifischen Festlegung die am stärksten wettbewerbsbeschränkende Verfahrensform dar, so dass eine sorgfältige Dokumentation in besonderer Weise geboten ist.
2. Die dokumentierte Begründung für die Wahl einer solchen Verfahrensform muss insbesondere erkennen lassen, welcher Beschaffungsbedarf überhaupt besteht und welche technische Unmöglichkeit für andere Bieter in Bezug auf die gewünschte (und erforderliche) Funktionalität besteht, so dass die Wahl des Vergabeverfahrens gerechtfertigt war.
3. Außerdem müssen die Ausführungen erkennen lassen, dass diesbezüglich eine Ermessensausübung getroffen werden sollte.
VolltextVPRRS 2021, 0187
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2021 - Verg 9/21
1. Im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb prüft der öffentliche Auftraggeber die Eignung der am vorgeschalteten Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen, bevor er sie zum Verhandlungsverfahren zulässt. Mit der positiven Eignungsprüfung wird - anders als im offenen Verfahren - ein Vertrauenstatbestand für die zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Unternehmen begründet, so dass sie nicht damit rechnen müssen, dass ihre Eignung auf gleichbleibender tatsächlicher Grundlage später nochmals abweichend beurteilt wird.
2. Mitbieter im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb haben einen Vergaberechtsverstoß, der in der fehlerhaften Bejahung der Eignung eines Unternehmens am Ende des Teilnahmewettbewerbs liegt, ab der Begründung des Vertrauenstatbestands hinzunehmen.
3. ...
VPRRS 2021, 0151
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.11.2020 - 15 Verg 6/20
Bei der Errichtung eines Digitalen Alarmierungssystems für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr können der Bau bzw. die eventuell erforderliche Ertüchtigung vorhandener Antennenmasten, die Erstellung des Systems für die Digitale Alarmierung und die erforderlichen Systemservice- und Wartungsleistungen voneinander getrennt werden und müssen daher in Fachlosen vergeben werden (entgegen OLG Düsseldorf, IBR 2019, 690).
VolltextVPRRS 2021, 0144
VK Bund, Beschluss vom 02.06.2021 - VK 2-47/21
Die "technische" Unterstützung des öffentlichen Auftraggebers bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens durch die weitgehend selbstständige Bearbeitung und Abwicklung des Verfahrens mit Ausnahme der Wertungsentscheidung stellt keine Rechtsberatung dar. Das gilt auch dann, wenn die Unterstützungsleistung eingehende vergaberechtliche Kenntnisse voraussetzt.
VolltextVPRRS 2021, 0107
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2021 - 11 Verg 18/20
1. Besonders hohe Eignungsanforderungen können zu ihrer Rechtfertigung dann die Darlegung gewichtiger Gründe seitens der Vergabestelle erfordern, wenn sie sich aufgrund eines kleinen Bieterkreises in besonderem Maße auf den Wettbewerb auswirken und das Vergabeverfahren so ausgestaltet ist, dass dem Teilnahmewettbewerb noch ein Leistungswettbewerb nachfolgt.*)
2. Macht die Vergabestelle die Bejahung der Eignung vom Erreichen einer deutlich überdurchschnittlichen Gesamtpunktzahl abhängig, können solche gewichtigen Gründe fehlen, wenn der Bieter eine unterdurchschnittliche Bewertung der einzelnen Eignungsanforderungen jeweils durch eine überdurchschnittliche Bewertung anderer Eignungsanforderungen ausgleichen kann. Durch eine solche Kompensationsmöglichkeit können ggf. die von der Vergabestelle vorgetragenen Gründe für die hohen Anforderungen an einzelne Eignungsanforderungen widerlegt sein.*)
VolltextOnline seit 2020
VPRRS 2020, 0368VK Bund, Beschluss vom 11.11.2020 - VK 1-84/20
1. Der öffentliche Auftraggeber ist in der Art und Weise, nach welcher Methode er bei der Bewertung der Angebote vorgeht oder was für Mittel er hierbei einsetzt, weitestgehend frei. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Angebotswertung transparent, willkürfrei und nachvollziehbar durchgeführt wird.
2. Die Wertungsfreiheit des Auftraggebers gilt auch für die Frage, ob er die angebotenen Leistungen vor Zuschlagsentscheidung praktisch daraufhin testet, ob sie die ausgeschriebenen Anforderungen tatsächlich erfüllen, oder ob ihm z.B. das vertragliche Erfüllungsversprechen, das die Bieter mit ihrem Angebot abgeben, ausreicht.
3. Die Grenzen dieser Freiheit, auf einen praktischen „Machbarkeitstest“ zu verzichten, sind jedoch dann überschritten, wenn eine transparente Wertung aufgrund insbesondere sachgerechter und willkürfreier Erwägungen nicht gewährleistet ist.
VolltextVPRRS 2020, 0366
VK Südbayern, Beschluss vom 21.10.2020 - 3194.Z3-3_01-20-31
1. Einem in dem entsprechenden Marktsegment tätigen Unternehmen, das keine Möglichkeit hatte, an einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb teilzunehmen, kann die Antragsbefugnis für ein Nachprüfungsverfahren regelmäßig nicht mit dem Argument abgesprochen werden, dass es Anforderungen einer im Laufe des Verfahrens auf ein bestimmtes Unternehmen zugeschnittenen Leistungsbeschreibung nicht erfüllt.*)
2. Wenn die zeitlichen Zwänge es noch zulassen, ist auch bei der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb wegen äußerster Dringlichkeit nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV ein Mindestmaß an Wettbewerb durch Aufforderung mehrerer geeigneter Unternehmen zu gewährleisten. Zu beteiligen sind nur Unternehmen, die den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers unter Berücksichtigung der äußersten Dringlichkeit erfüllen können.*)
3. Auf einen möglichen Verstoß des öffentlichen Auftraggebers gegen die Verpflichtung, noch möglichen Wettbewerb zu schaffen, kann sich ein Unternehmen nicht berufen, wenn es im Rahmen der zeitlichen Vorgaben durch die äußerste Dringlichkeit den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers nicht hätte erfüllen können.*)
4. Eine massiv wettbewerbsbeschränkende Festlegung des Leistungsgegenstands, die zu einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Bieter führen soll, bedarf einer umfassenden Dokumentation, die regelmäßig auch keiner nachträglichen Vervollständigung zugänglich ist (OLG München Beschluss vom 09.03.2018 - Verg 10/17, IBRRS 2018, 1487).*)
VolltextVPRRS 2020, 0365
OLG Rostock, Beschluss vom 25.11.2020 - 17 Verg 1/20
1. Für die Zulässigkeit einer Direktvergabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b, Abs. 6 VgV kommt es grundsätzlich nicht auf die subjektive Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers, sondern auf die objektive Unmöglichkeit der Deckung des Beschaffungsbedarfs durch andere Unternehmen an.*)
2. Auf die eigene Leistungsfähigkeit kann sich ein Wettbewerber im Nachprüfungsverfahren allerdings nicht berufen, wenn im Rahmen der Markterkundung dessen mit dem Vertrieb beauftragte Mitarbeiter unmissverständlich erklärten, das Produkt verfüge nicht über bestimmte technische Spezifikationen, die später - vergaberechtlich zulässig - zu Mindestanforderungen erhoben wurden, und deren Umsetzung werde auch nicht erfolgen.*)
3. Den Auftraggeber trifft die Beweislast für behauptete Erklärungen zur Leistungsunfähigkeit.*)
VolltextVPRRS 2020, 0290
VK Bund, Beschluss vom 13.08.2020 - VK 1-54/20
1. Ein Bieter ist im Vergabenachprüfungsverfahren nicht antragsbefugt, wenn er nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen kann, dass er den ausgeschriebenen Beschaffungsbedarf des Auftraggebers befriedigen kann.
2. Mit der Corona-Pandemie und der hieraus bedingten "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" liegt ein (nicht nur) für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbares Ereignis vor, so dass er Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann.
3. Können Fragen zu einer in der Praxis noch nicht erprobten Technik mit der gebotenen Aussagekraft nur unter "echten Bedingungen" beantwortet werden und ist die Dienstfähigkeit des Auftraggebers aufgrund der Corona-Pandemie hausintern eingeschränkt, weil zahlreiche Mitarbeiter sich im sog. Homeoffice befinden, muss der Auftraggeber den Bieter nicht an dem Verhandlungsverfahren beteiligen.
VolltextVPRRS 2020, 0257
VK Rheinland, Beschluss vom 17.02.2020 - VK 56/19
1. In einem Vergabenachprüfungsverfahren ist für das Eingreifen der Vergabekammer in das Vergabeverfahren zwingende Voraussetzung, dass neben der Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften auch eine mindestens nicht ausschließbare Beeinträchtigung der Auftragschancen des Antragstellers festgestellt wird (subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers).*)
2. Eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers ist ausgeschlossen, wenn sich selbst bei unterstellter vergaberechtswidriger Wahl der Verfahrensart durch den öffentlichen Auftraggeber die Auftragschancen des Antragstellers nicht verschlechtern, weil der Antragsteller die Anforderungen an die zu beschaffende Leistung nicht – und damit auch nicht bei vergaberechtskonformer Wahl der Verfahrensart - erfüllen kann.*)
3. Bei der Beschaffung eines Systems mit kritischer Infrastruktur (hier Notruf-App-System) ist die Wahl einer Gesamtvergabe durch den öffentlichen Auftraggeber vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber sich zur Begründung auf den zu gewährleistenden Datenschutz und die Informationssicherheit, sowie die stets zu gewährleistende Funktionsfähigkeit und die damit verbundene Ausfallsicherheit, sowie den Umstand, dass bei Systemausfällen ein möglichst schneller Support und ein möglichst reibungsloses Fehlermanagement gewährleistet sein muss, stützt.*)
VolltextVPRRS 2020, 0242
VK Hessen, Beschluss vom 29.04.2020 - 69d-VK-23/2020
1. Es obliegt dem Auftraggeber, die Vergabeunterlagen so eindeutig zu gestalten, dass die Bieter ihnen deutlich und sicher entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen in welchem Stadium des Vergabeverfahrens abzugeben sind.
2. Der Erklärungsgehalt der Vergabeunterlagen ist auch anhand einer Gesamtschau der Vergabeunterlagen zu ermitteln.
3. Mit der Erklärung, dass das Angebot elektronisch in Textform abgegeben werden "kann", wird dem Bieter im Rahmen einer elektronischen Vergabe kein Wahlrecht über die Angebotsform eingeräumt.
VolltextVPRRS 2020, 0201
OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2020 - 13 Verg 13/19
1. Zu den Anforderungen an den Vergabemerk bei einer produktscharfen Ausschreibung.*)
2. Zu der Möglichkeit, Dokumentationsmängel im Nachprüfungs- oder Beschwerdeverfahren zu heilen.*)
VolltextVPRRS 2020, 0189
EuGH, Urteil vom 28.05.2020 - Rs. C-796/18
1. Die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung, die zum einen vorsieht, dass ein öffentlicher Auftraggeber einem anderen öffentlichen Auftraggeber eine Software kostenfrei überlässt, und die zum anderen mit einer Kooperationsvereinbarung verknüpft ist, nach der jede Partei dieser Vereinbarung verpflichtet ist, von ihr etwaig hergestellte zukünftige Weiterentwicklungen der Software der anderen Partei kostenfrei zur Verfügung zu stellen, einen "öffentlichen Auftrag" i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie darstellt, wenn sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Vereinbarungen als auch aus der anwendbaren nationalen Regelung ergibt, dass es grundsätzlich zu Anpassungen der Software kommen wird.*)
2. Art. 12 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern vom Anwendungsbereich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen sein kann, wenn sich diese Zusammenarbeit auf Tätigkeiten bezieht, die zu den von jedem an der Zusammenarbeit Beteiligten - und sei es allein - zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen akzessorisch sind, sofern diese Tätigkeiten der wirksamen Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen dienen.*)
3. Art. 12 Abs. 4 Richtlinie 2014/24/EU in Verbindung mit dem zweiten Absatz ihres 33. Erwägungsgrunds und ihrem Art. 18 Abs. 1 ist dahin auszulegen, dass eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dazu führen darf, dass ein privates Unternehmen bessergestellt wird als seine Wettbewerber.*)
VPRRS 2020, 0373
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.01.2020 - 3 VK 8/19
1. Ein Auftrag kann im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Das macht eine vorherige Markterkundung erforderlich.
2. Lässt sich nicht feststellen, ob der Auftraggeber eine ausreichende Markterkundung vorgenommen hat, hat die Vergabekammer eine Beweislastentscheidung zu treffen hat. Grundsätzlich wirkt sich ein nicht mehr festzustellender Umstand zulasten des Beteiligten aus, der sich darauf beruft.
3. Für das Vorliegen einer Alleinstellung als Ergebnis einer Markterkundung ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig.
VolltextVPRRS 2020, 0123
VK Bund, Beschluss vom 24.01.2020 - VK 1-97/19
1. Der öffentliche Auftraggeber darf zusätzlich zur namentlichen Benennung der technischen Fachkräfte von den Bewerbern die verbindliche Erklärung verlangen, dass die Personen im Auftragsfall auch verfügbar sind.
2. Es ist den Bewerbern zuzumuten, die Verfügbarkeit der Personen, auf deren Eignung sie sich berufen, verbindlich bereits im Teilnahmewettbewerb und nicht erst mit der Angebotsabgabe oder unmittelbar vor Zuschlagserteilung zu bestätigen.
3. Die Benennung einer anderen Person oder die Abänderung der bisher vorgelegten Verfügbarkeitserklärungen dahingehend, dass die Verfügbarkeit der betreffenden Person doch wie gefordert zugesichert wird, ist kein erlaubtes "Korrigieren" von Erklärungen, sondern die Vorlage eines "neuen" Teilnahmeantrags.
VolltextVPRRS 2020, 0113
VK Berlin, Beschluss vom 13.03.2020 - VK B 1-36/19
1. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Angebote diskriminierungsfrei und nach den von ihm selbst aufgestellten Vorgaben zu bewerten und dies entsprechend nachvollziehbar zu dokumentieren.
3. Im Rahmen einer Qualitätswertung von Konzepten muss der Auftraggeber seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Bewertung eingegangen sind.
4. Der Screenshots einer E-Mail ohne entsprechende Anknüpfung in der Vergabeakte belegt nicht, dass vom Auftraggeber aufgestellte "Antworterwartungen" bereits vor der Veröffentlichung der Ausschreibung festgelegt worden sind.
VolltextVPRRS 2020, 0103
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2019 - 1 VK 39/19
1. Die Anforderungen an die Eignungsnachweise dürfen nicht wettbewerbseinschränkend ausgelegt werden. Die Formulierung "Umsatz der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist" dahingehend auszulegen, dass nur solche Umsätze als Eignungsnachweis zu dienen vermögen, die unmittelbar mit der zu vergebenden Leistung zusammenhängen, ist daher als zu eng anzusehen.
2. Ein Unternehmen ist vorbefasst, wenn es den öffentlichen Auftraggeber beraten hat oder auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt war. Erforderlich ist ein konkreter Bezug zu dem aktuellen Vergabeverfahren. Dabei müssen Leistungen erbracht worden sein, die zum zu vergebenden Auftrag einen unmittelbaren Zusammenhang aufweisen.
3. Eine Vorbefassung hat nur dann vergaberechtliche Relevanz, wenn die hierdurch erworbenen Kenntnisse den Wettbewerb um die ausgeschriebenen Leistungen verfälschen können, indem das vorbefasste Unternehmen Vorteile erhält.
VolltextVPRRS 2020, 0065
EuGH, Urteil vom 30.01.2020 - Rs. C-395/18
Art. 57 Abs. 4 a der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach der öffentliche Auftraggeber befugt oder sogar verpflichtet ist, den Wirtschaftsteilnehmer, der das Angebot abgegeben hat, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der in dieser Bestimmung vorgesehene Ausschlussgrund in Bezug auf einen der im Angebot dieses Wirtschaftsteilnehmers genannten Unterauftragnehmer festgestellt wird. Hingegen stehen diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 57 Abs. 6 dieser Richtlinie sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein solcher Ausschluss automatisch erfolgen muss.*)
VolltextVPRRS 2020, 0014
VK Südbayern, Beschluss vom 09.09.2019 - Z3-3-3194-1-20-06/19
1. Das Angebot eines Bieters ist auszuschließen, wenn er im Rahmen einer verifizierenden Teststellung ein Gerät bereitstellt, das zwingenden technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht genügt.*)
2. Einem Bieter, der im Rahmen in einer verifizierenden Teststellung ein Gerät bereitstellt, das zwingenden technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung nicht genügt, ist regelmäßig kein zweiter Termin zu einer weiteren Teststellung zu gewähren. Dies würde gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.*)
3. Ein erneuter Termin kann ausnahmsweise dann eingeräumt werden, wenn dem betreffenden Bieter keine angemessene Vorbereitungsfrist für die Teststellung eingeräumt wurde, bzw. den Bietern ungleiche Fristen gesetzt wurden.*)
4. Der Auftraggeber kann einem Vergabeverstoß auch dann abhelfen, wenn dieser nicht oder nicht rechtzeitig gerügt wurde.*)
VolltextVPRRS 2020, 0008
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2019 - Verg 9/19
1. Ein zulässiges In-House-Geschäft bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch einen öffentlichen Auftraggeber, der über eine juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts keine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt, liegt vor, wenn er eine solche Kontrolle gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern ausübt, mehr als 80 % der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von öffentlichen Auftraggebern oder von einer anderen juristischen Person, die von diesen Auftraggebern kontrolliert wird, betraut wurde, und an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht.
2. Eine gemeinsame Kontrolle besteht, wenn sich die beschlussfassenden Organe der juristischen Person aus Vertretern sämtlicher teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber zusammensetzen, die öffentlichen Auftraggeber gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der juristischen Person ausüben können und die juristische Person keine Interessen verfolgt, die den Interessen der öffentlichen Auftraggeber zuwiderlaufen.
VolltextVPRRS 2020, 0007
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2019 - Verg 56/18
1. Der Grundsatz, dass der Auftragsgegenstand möglichst eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist, gilt bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt. Denn eine solche Leistungsbeschreibung kann den Auftragsgegenstand per se nicht gleichermaßen detailliert festlegen wie eine konventionelle Beschreibung.
2. Eine funktionale Leistungsbeschreibung muss (nur) hinreichend deutlich erkennen lassen, welche Anforderungen der öffentliche Auftraggeber an die verbindlich zu erreichenden Ziele stellt. Der jeweilige Anbieter hat dann die Möglichkeit, den Weg dorthin eigenständig zu beschreiten.
3. Grundlage für den Zuschlag ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Auch wenn ihm bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind die Bewertungsentscheidungen auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.
VolltextOnline seit 2019
VPRRS 2019, 0351VK Sachsen, Beschluss vom 15.10.2019 - 1/SVK/030-19
1. Bei der Ausschreibung von einer für eine mehrere Städte und Gemeinden übergreifende Regionalleitstelle zur Beschaffung von digitalen Meldeempfängern (DME) kann vom Grundsatz der Losaufteilung gem. § 97 Abs. 4 GWB abgesehen werden, wenn technische Gründe dies rechtfertigen.*)
2. Das ist der Fall, wenn alle Geräte dasselbe Verschlüsselungssystem besitzen sollen, damit die gesendeten Texte zur selben Zeit empfangen werden können. Anderenfalls würde der Text je nach Verschlüsselungssystem nacheinander, d. h. zeitlich versetzt, an die verschiedenen Empfänger übermittelt werden. Weiterhin spricht für eine Gesamtvergabe, dass bei einheitlichen Geräten Standort übergreifende gemeinsame Schulungen und Updates der Geräte durchgeführt werden können sowie gegebenenfalls eine gesammelte Beschaffung von Ersatzteilen oder die Aushilfe bei defekten Geräten untereinander möglich sind.*)
VolltextVPRRS 2019, 0315
VK Bund, Beschluss vom 13.09.2019 - VK 1-57/19
1. Bei der Beschaffung von Informationstechnik für Einrichtungen des Bundes ist die Vergabestelle nicht dazu verpflichtet, die Entscheidung über die Einhaltung der Zuschlagskriterien mittels einer vorherigen Überprüfung oder Teststellung der Angebote im Hinblick auf den in den Vergabeunterlagen geforderten BSI-Mindeststandard vorzunehmen.
2. Der in den Vergabeunterlagen enthaltene Verweis auf die "aktuell gültige Version des Mindeststandards SSL/TLS" führt nicht zu einer Intransparenz zu Lasten der Bieter.
VolltextVPRRS 2019, 0279
VK Bund, Beschluss vom 19.07.2019 - VK 1-39/19
1. Der öffentliche Auftraggeber kann verlangen, dass zum Beleg der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit eines Bieters auch Qualitätssicherungsnormen zu erfüllen sind.
2. Sind bei der Erfüllung des Auftrags personenbezogene Daten zu bearbeiten, hängt die Anforderung, ein Zertifikat vorzulegen, das belegt, dass Erfahrungen und die entsprechende betriebliche Organisation für einen sicheren und gesetzeskonformen Umgang mit solchen Daten beim Bieter bereits vorhanden sind, mit dem Auftragsgegenstand zusammen.
3. Da sich die Mitglieder einer Bietergemeinschaft bei der Auftragsausführung gegenseitig ergänzen, muss jedenfalls dasjenige Mitglied die Eignungsanforderungen des Auftraggebers erfüllen, das die betreffende Leistung erbringt, für die diese Eignung erforderlich ist.
VolltextVPRRS 2019, 0255
VK Rheinland, Beschluss vom 10.07.2019 - VK 19/19
1. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit gem. § 135 Abs. 1 Satz 1 GWB ist nur dann erfolgreich, wenn der Antragsteller auch ohne Verstoß gegen die Informationspflicht in seinen Rechten verletzt ist und ihm dadurch ein Schaden entsteht oder entstanden ist.*)
2. Zur Zulässigkeit einer Bietergemeinschaft, bei der jeder Bieter auf je ein Los geboten hat.*)
VolltextVPRRS 2019, 0210
VK Bund, Beschluss vom 13.06.2019 - VK 2-26/19
1. Aus begründetem Anlass hat der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, Bescheinigungen und sonstige Nachweise anstatt einer Eigenerklärung anzufordern.
2. Der öffentliche Auftraggeber kann „in der Regel“ den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen (§ 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV). Als „Minus“ gilt das auch für die Forderung nach einer Versicherungserklärung, den noch nicht vorhandenen Versicherungsschutz im Zuschlagsfall bereitzustellen.
3. Trägt ein Bieter vor, die Angebotsabgabe sei aufgrund der Vergabebedingungen nicht möglich gewesen, ergibt sich das Interesse am Auftrag aus der Rüge und der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens.
VolltextVPRRS 2019, 0207
VK Sachsen, Beschluss vom 18.03.2019 - 1/SVK/001-19
1. Nach den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen über den innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt, sind grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU in den Fällen des § 1a UStG nicht vom Unternehmer, der die Lieferung oder Leistung ausführt, sondern vom Erwerber zu versteuern.*)
2. Deshalb verstößt die Wertung eines Angebots eines Bieters aus dem EU-Ausland (hier Polen) unter Hinzurechnung von 19% Umsatzsteuer nicht gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 Satz 2 GWB, da der Auftraggeber der Angebotswertung die tatsächlich anfallenden Kosten zugrunde zu legen hat.*)
VolltextVPRRS 2019, 0397
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2018 - Verg 35/18
1. Die Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die in ihm mitgeteilten Gründe für getroffene Entscheidungen müssen so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind.
2. Die Anforderungen an den Detaillierungsgrad aus Gründen der Nachvollziehbarkeit sind größer, wenn es um die Dokumentation von Entscheidungen geht, die die Ausübung von Ermessen oder die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraums enthalten.
VolltextVPRRS 2019, 0153
VK Lüneburg, Beschluss vom 21.11.2018 - VgK-44/2018
1. Ausschreibungen sind produktneutral zu erstellen. Eine Produktvorgabe (hier: Server mit Deep-Learning-Knoten) ist ausnahmsweise zulässig, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen.
2. Ein Angebot, das von den produktspezifischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses abweicht, ist von der Wertung auszuschließen. Dies gilt auch, wenn die Produktvorgabe nicht gerechtfertigt war, aber kein Bieter dies gerügt hat.
VolltextVPRRS 2019, 0395
VK Rheinland, Beschluss vom 20.02.2019 - VK-52/2018
1. Ein sog. Inhouse-Geschäft liegt auch dann vor, wenn der öffentliche Auftraggeber zwar alleine keine Kontrolle über die auftragsausführende juristische Person ausübt, aber der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über die auftragsausführende juristische Person eine ähnliche Kontrolle ausübt, wie jeder der öffentlichen Auftraggeber über seine eigenen Dienststellen.
2. Hierbei ist grundsätzlich erforderlich, dass es dem öffentlichen Auftraggeber möglich ist, gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern einen maßgeblichen Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person auszuüben. Gefordert ist ein Konzept der gemeinsamen Kontrolle durch alle beteiligten öffentlichen Stellen.
VolltextVPRRS 2019, 0120
VK Rheinland, Beschluss vom 20.02.2019 - VK 52/2018
1. Die fehlende Veröffentlichung des Datums einer freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Amtsblatt der EU in der Vergabeakte wirkt sich regelmäßig nicht auf die Rechtsposition des Antragstellers im Vergabeverfahren aus.*)
2. Sieht das Vertragsgebahren der Vertragsparteien die Übermittlung einer schriftlichen Leistungsvereinbarung vor, die von beiden Parteien gegenzuzeichnen ist, kommt der Vertrag erst mit dem Zugang der ordnungsgemäß unterschriebenen Annahmeerklärung beim Anbieter zustande. Die Aufnahme vertragserfüllender Handlungen durch die Mitarbeiter der Vertragsparteien genügt nicht.*)
3. Der Verbandsausschuss eines Zweckverbands kann beschlussfassendes Organ i.S.d. § 108 Abs. 5 Nr. 1 GWB sein und einen ausschlaggebenden Einfluss i.S.d. § 108 Abs. 5 Nr. 2 GWB ausüben können. Die Besetzung von (Unter-)organen von Zweckverbänden unterfällt der kommunalen Organisationshoheit nach Maßgabe der jeweiligen Gesetze.*)
4. In einem Nachprüfungsverfahren, dem ein Beschaffungsvorgang zwischen einer Gebietskörperschaft und einem Dachverband in der Form eines Zweckverbands, bei dem die Gebietskörperschaft selbst Verbandsmitglied ist, zu Grunde liegt, und bei dem der Beschaffungsgegenstand vom Dachverband bei einer 100%-igen Tochtergesellschaft eines seiner weiteren Mitglieder beschafft wird, um sodann der vorgenannten Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellt zu werden, kommt es bezüglich der 80%-Grenze in § 108 Abs. 4 Nr. 2 GWB auf die Person des Dachverbands als Vertragspartner der Gebietskörperschaft an.*)
5. Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist es als unschädlich anzusehen, wenn der Beschaffungsgegenstand ein Produkt einer 100%-igen Tochtergesellschaft eines Mitglieds des Dachverbands ist und der Dachverband das Produkt über sein Verbandsmitglied bei dieser Tochtergesellschaft bezieht, da sich auch dieser Vorgang innerhalb der Verbandsstruktur interkommunaler Aufgabenerfüllung bewegt.*)
6. Eine zulässige Inhousevergabe ist auch dann anzunehmen, wenn ein von mehreren öffentlichen Auftraggebern kontrollierter Zweckverband, den Auftrag, den er über einen ebenfalls von mehreren öffentlichen Auftraggebern kontrollierten Zweckverband (Dachverband) erhalten hat, an eine 100%-ige Tochtergesellschaft weitergibt.*)
7. Die Beschränkung der Inhousefähigkeit auf einzelne öffentliche Auftraggeber würde der zunehmenden Bedeutung interkommunaler Zusammenarbeit im öffentlichen Raum nicht gerecht werden. Die Gestaltung interkommunaler Handlungsformen ist Aufgabe innerstaatlicher Rechtsanwendung und wird durch europäisches Vergaberecht nicht begrenzt.*)
VolltextVPRRS 2019, 0094
OLG München, Beschluss vom 25.03.2019 - Verg 10/18
1. a) Das Absehen vom Regelfall der Losvergabe erfordert eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange, wobei der Auftraggeber wegen der dabei anzustellenden prognostischen Überlegungen einen Beurteilungsspielraum hat, der im Nachprüfungsverfahren (nur) der rechtlichen Kontrolle unterliegt (im Anschluss an OLG Frankfurt, IBR 2018, 461 = VPR 2018, 181; OLG Düsseldorf, IBR 2012, 533).*)
b) Die Beschaffungsautonomie ist kein Freibrief für eine Gesamtvergabe, allerdings können sich aus dem korrekt ausgewählten Auftragsgegenstand Belange ergeben, die der Auftraggeber bei der Abwägung für oder gegen eine Losvergabe berücksichtigen kann.*)
c) Konkrete projektbezogene Besonderheiten wie z.B. ein hohes Risikopotential des Objekts können eine Gesamtvergabe rechtfertigen (hier: Sicherheitstechnik für eine JVA).*)
2. Zur Problematik einer "wesentlichen Änderung" der Vergabeunterlagen, die eine Verlängerung der Angebotsfrist erfordert.*)
VolltextVPRRS 2019, 0032
OLG Rostock, Beschluss vom 27.03.2017 - 17 Verg 1/17
1. Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb steht dem Auftraggeber im Rahmen der materiellen Eignungsprüfung, das heißt bei der Auswahl der formell geeigneten Teilnehmer für das Verhandlungsverfahren, ein Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zu.
2. Die Nachprüfung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen ist dabei auf die Frage beschränkt, ob das Ermessen bei der Auswahlentscheidung rechtmäßig ausgeübt wurde.
VolltextVPRRS 2019, 0016
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.12.2018 - 3 VK 9/18
1. Dienen Konzessionen hauptsächlich dazu, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen, sind sie vergaberechtsfrei.
2. Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen betraut werden, wobei die Gegenleistung normiert ist. Bei Bauleistungen besteht die Gegenleistung im Recht zur Nutzung des Bauwerks oder diesem Recht zuzüglich einer Zahlung, bei Dienstleistungen besteht sie entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung.
3. Die Frage, ob eine staatliche Zuwendung der Einordnung eines Auftrags als Konzession entgegensteht, ist im Einzelfall in einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Marktgegebenheiten zu beantworten.
4. Geht der Auftragnehmer mit dem Bau und dem Betrieb des Breitbandkabelnetzes ein Risiko ein, das durch die Zahlung eines staatlichen Zuschusses nicht ausgeglichen wird, weil der Zuwendungsgeber sie nur einmalig mit Rücksicht auf die Versorgung in einem strukturschwachen Gebiet gewährt, liegt eine Konzession vor.
VolltextOnline seit 2018
VPRRS 2018, 0388VK Berlin, Beschluss vom 17.10.2017 - VK B 1-15/17
1. Ein Nachprüfungsantrag ist nicht erst dann offensichtlich erfolglos, wenn nicht der geringste (theoretische) Zweifel an seiner Zulässigkeit oder Begründetheit bestehen kann. Es ist auch nicht erforderlich, dass eine zur Beurteilung der Erfolgsaussichten relevante Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur einhellig beantwortet wird.
2. Für die Offensichtlichkeit kommt es vielmehr darauf an, dass die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit ohne weitere gründliche Prüfung des Antrags auffällt. Erforderlich ist, dass sich ohne weiteres oder jedenfalls unschwer aus den gesamten Umständen seine Unbegründetheit ergeben muss. Die Sache muss eindeutig sein.
3. Der Antrag ist offensichtlich unbegründet, wenn der maßgebliche Sachverhalt aus Sicht der Vergabekammer hinreichend aufgeklärt ist, die mündliche Verhandlung daher insofern keinen besonderen Erkenntnisgewinn verspricht und der Antrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg hat.
VolltextVPRRS 2018, 0382
VK Bund, Beschluss vom 09.11.2018 - VK 2-98/18
1. Der öffentliche Auftraggeber kann sich auf ein bestimmtes Produkt oder Verfahren festlegen, wenn dies durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben wurden und die Leistungsbestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
2. Die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung müssen so gefasst sein, dass die Bieter in einer Gesamtschau erkennen können, was der Auftraggeber von ihnen erwartet.
3. Bei der Verwendung eines sog. Schulnotensystems muss nicht im Vornherein bekannt gemacht werden, welchen Erfüllungsgrad die Angebote auf der Grundlage des aufgestellten Kriterienkatalogs aufweisen müssen.
VolltextVPRRS 2018, 0323
VK Bund, Beschluss vom 14.09.2018 - VK 2-76/18
1. Die Leistungsbeschreibung als Basis dafür, was vom Auftraggeber gefordert wird und bieterseitig in den Konzepten darzustellen ist, muss hinreichend konkret sein. Das gilt auch dann, wenn die Leistung (lediglich) funktional beschrieben ist.
2. Eine Angebotswertung nach dem "Schulnotensystem" ist beurteilungsfehlerhaft, wenn die Leistungsbeschreibung konturenlos ist.
3. Für die Frage, ob ein Vergaberechtsverstoß erkennbar ist, ist ein objektiver Maßstab anzulegen und auf einen durchschnittlich fachkundigen Bieter abzustellen. Ein sorgfältig handelndes Unternehmen muss den Rechtsverstoß erkennen können, ohne hierzu rechtliche Beratung einholen zu müssen. Dafür müssen die Rechtsvorschriften, gegen die (möglicherweise) verstoßen wurde, zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der Bieterkreise gehören.
VolltextVPRRS 2018, 0285
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2018 - Verg 4/18
1. Ein Ausschluss wegen nicht beigebrachter Referenzen setzt voraus, dass die Eignungsanforderungen wirksam aufgestellt und die Referenzen als Nachweis hierfür wirksam gefordert sind.
2. Besonders hohe Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit bzw. die berufliche Erfahrung sind unangemessen, wenn sie wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten, weil nur ein oder wenige Unternehmen diese Anforderungen erfüllen. In einem solchen Fall ist erforderlich, dass derartige Anforderungen durch gewichtige Gründe gerechtfertigt sind.
VolltextVPRRS 2018, 0254
VK Bund, Beschluss vom 17.07.2018 - VK 2-54/18
1. Auch die Bewerbungsbedingungen sind Vergabeunterlagen. Die Abweichung von einer Bewerbungsbedingung ist folglich eine Änderung an den Vergabeunterlagen.
2. Sehen die Bewerbungsbedingungen vor, dass "ausschließliche Grundlage für die Erstellung des Angebots diese Vergabeunterlagen in der aktuellsten über den "AnA-Web" der e-Vergabe-Plattform bereitgestellten Version" ist, wird das Angebot eines Bieters, der nicht die aktuellste Version der Vergabeunterlagen verwandt hat, ausgeschlossen.
VolltextVPRRS 2018, 0252
VK Bund, Beschluss vom 26.06.2018 - VK 2-46/18
1. Erkennt der öffentliche Auftraggeber, dass aufgrund des zu Tage getretenen Angebotsverhaltens der Bieter offenbar ein klarstellungsbedürftiger Umstand besteht, ist er zur Korrektur der intransparenten Umstände verpflichtet, um rechtmäßige Zustände und ein einheitliches Wettbewerbsverhältnis zwischen den Bietern zu bewirken.
2. Die Durchschnittsmethode ist eine geeignete Methode zur Bewertung des Preises. Ein gewisser "Flipping-Effekt" ist dabei hinzunehmen.
3. Ist das Wertungsergebnis materiell korrekt, wirkt sich ein Dokumentationsmangel in Bezug auf die Wertung nicht auf die Rechtsstellung des nicht berücksichtigten Bieters aus.
VolltextVPRRS 2018, 0169
EuGH, Urteil vom 03.05.2018 - Rs. C-376/16
1. Der öffentliche Auftraggeber hat alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung zu unterrichten und die Merkmale und Vorteile seines Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers allen Bietern mitzuteilen, die ein anforderungsgemäßes Angebot eingereicht und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben.
2. Vom öffentlichen Auftraggeber kann aber nicht verlangt werden, dass er einem Bieter, dessen Angebot nicht ausgewählt wurde, neben den Gründen für die Ablehnung des Angebots eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des abgelehnten Bieters übermittelt.
3. Ebenso wenig ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, einem abgelehnten Bieter eine vollständige Kopie des Bewertungsberichts auszuhändigen.
VolltextVPRRS 2018, 0057
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2017 - Verg 19/17
1. Vergabeunterlagen müssen klar und verständlich sein. Das gilt nicht nur für die Leistungsbeschreibung, sondern auch für alle anderen Teile der Vergabeunterlagen.
2. Eindeutig und unmissverständlich sind Vergabeunterlagen, wenn sie von den durchschnittlichen Bietern oder Bewerbern des angesprochenen Bieter- bzw. Bewerberkreises einheitlich verstanden werden können. "Intensive Auslegungsbemühungen" stehen dem nicht entgegen.
3. Nicht mehr eindeutig sind Vergabeunterlagen erst, wenn fachkundigen Unternehmen auch nach Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben oder das zutreffende Verständnis der Vergabeunterlagen eine besondere Gesamtschau erfordert, die im Vergabewettbewerb erfahrungsgemäß nicht geleistet wird oder nicht geleistet werden kann.
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