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Sachgebiet: IT

410 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2015

VPRRS 2015, 0053
Mit Beitrag
DatenverarbeitungDatenverarbeitung
Referenzgeber nicht erreichbar: Abwertung des Angebots unzulässig!

VK Südbayern, Beschluss vom 19.12.2014 - Z3-3-3194-1-45-10/14

1. Auch nach der Aufforderung zum abschließenden Angebot ist in einem Verhandlungsverfahren eine Wiedereröffnung der Angebotsphase immer dann möglich, wenn dadurch weder das Transparenzgebot noch das Gleichbehandlungsgebot verletzt wurde.*)

2. Eine Umdeutung einer Angebotsaufklärung mit unzulässigen Nachverhandlungen in eine erneute Verhandlungsrunde kommt regelmäßig nicht in Betracht.*)

3. Die Möglichkeit, einen Koppelungsnachlass bei Bezuschlagung mehrerer Lose anzubieten, darf nicht nur einem Bieter eingeräumt werden. Das gilt auch, wenn diese Möglichkeit dem Bieter erst nachträglich im Laufe eines Verhandlungsverfahrens eingeräumt wurde, als feststand, dass nur er ein Angebot auf mehrere Lose abgegeben hat.*)

4. Die für eine bestimmte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen und deren Dokumentation können auch noch im Verlaufe des Nachprüfungsverfahrens bis zur letzten mündlichen Verhandlung nachgeschoben werden.*)

5. Eine Abwertung von Angeboten aufgrund der Nichterreichbarkeit von Referenzgebern ist vergaberechtswidrig.*)

6. Ein Angebotsausschluss wegen Abweichung von der Leistungsbeschreibung kommt nur dann in Betracht, wenn sich, und sei es auch nur im Ergebnis einer Auslegung, ein letztlich eindeutiger und deshalb für die Bieter auch als solcher erkennbarer Ausschreibungswille ermitteln lässt, von dem sich des Angebot des betreffenden Bieters entfernt hat.*)




VPRRS 2015, 0050
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Energieversorger will Telefonanlage beschaffen: SektVO ist anzuwenden!

VK Sachsen, Beschluss vom 09.12.2014 - 1/SVK/032-14

1. In einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit einer "de-facto-Vergabe" dürfen keine überzogenen Anforderungen an die Präzisierung des Antragsgegenstandes gestellt werden, da anderenfalls ein effektiver Rechtsschutz unmöglich gemacht würde.*)

2. Ob ein einheitliches Beschaffungsvorhaben vorliegt oder mehrere trennbare, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Liegen zwei Verträge vor, so beurteilt sich die Einheitlichkeit danach, ob zum Zeitpunkt der Vornahme der Geschäftsakte die Parteien davon ausgehen, dass diese mit einander "stehen und fallen sollen".*)

3. Für § 98 Nr. 4 GWB ist die "Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses" ausreichend. Eine tatsächlich ausgeübte Beherrschung oder verbindliche Vereinbarung eines bestimmten gleichgerichteten Vorgehens bei mehreren Gesellschaftern ist nicht erforderlich.*)

4. Zum Anwendungsbereich des Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 24. April 2012 zur Freistellung der Erzeugung und des Großhandels von Strom aus konventionellen Quellen in Deutschland von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG.*)

5. Unterfällt ein Auftrag nicht unmittelbar dem Tätigkeitsbereich der Energie- und Wasserversorgung (hier Telekommunikationsanlage), sind die Regeln der SektVO anwendbar, wenn die Beschaffung auch überwiegend der Erledigung der Sektorentätigkeit dient.*)

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VPRRS 2015, 0042
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Zuschlags- und Unterkriterien, Gewichtungsregeln sowie Bewertungsmatrizen sind offen zu legen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2014 - Verg 36/13

1. Der öffentliche Auftraggeber muss rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung bekannt geben. Bei der Wertung der Angebote sind diese zu berücksichtigen.

2. Inwieweit eine Verpflichtung des Auftraggebers besteht, Unterkriterien auszudifferenzieren, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe vergaberechtlich unzulässig ist, ist jedenfalls überschritten, wenn die aufgestellten Bewertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden.

3. Hat der Auftraggeber Zuschlagskriterien, Unterkriterien, Gewichtungsregeln oder Bewertungsmatrizen aufgestellt, sind diese den Bietern vollständig offen zu legen.

4. Eine Rügepräklusion setzt voraus, dass die den Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umstände für den Antragsteller zu erkennen sind. Einen Vergaberechtsverstoß im Zusammenhang mit Aufstellung und Ausfüllung einer Bewertungsmatrix mit Kriterien und Unterkriterien sowie dem entsprechenden Bewertungssystem, bei dem Leistungspunkte aufgrund von Gewichtungs- und Bewertungspunkten errechnet werden, muss ein durchschnittlicher Bieter nicht erkennen.




Online seit 2014

VPRRS 2014, 0690
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Angebot wegen Kalkulationsfehler besonders günstig: Darf der Auftraggeber den Zuschlag erteilen?

BGH, Urteil vom 11.11.2014 - X ZR 32/14

Die Erteilung des Zuschlags auf ein von einem Kalkulationsirrtum beeinflusstes Angebot kann einen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Bieters darstellen. Die Schwelle zu einem solchen Pflichtenverstoß ist überschritten, wenn dem Bieter aus Sicht eines verständigen öffentlichen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr angesonnen werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer auch nur annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung zu begnügen (Weiterführung von BGH, Urteil vom 07.07.1998 - X ZR 17/97, BGHZ 139, 177 = IBR 1998, 419).*)

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VPRRS 2014, 0700
ITIT
Marktpreis setzt verkehrsüblichen Preis voraus!

VGH Bayern, Urteil vom 06.11.2014 - 22 B 14.175

1. Die Bejahung eines Marktpreises im Sinne von § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 setzt neben der Marktgängigkeit der Leistung die Feststellbarkeit des verkehrsüblichen Preises voraus.*)

2. Als verkehrsüblicher Preis ist derjenige Betrag anzusehen, der sich auf der Grundlage wirksamer, unbeeinträchtigter Marktmechanismen als das Entgelt herausgebildet hat, das für die von der öffentlichen Hand nachgefragte Leistung zu entrichten ist.*)

3. Auch außerhalb vollkommener Märkte kann stets nur ein einziger, bestimmbarer Betrag den verkehrsüblichen Preis im Sinne von § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 darstellen. Es handelt sich hierbei um dasjenige Entgelt, das der Auftragnehmer der öffentlichen Hand, dessen Preisgestaltung anhand der Verordnung PR Nr. 30/53 zu überprüfen ist, für eine bestimmte Leistung auf dem Markt üblicherweise erzielt ("subjektiver" bzw. "betriebssubjektiver" Marktpreis).*)

4. Als Vergleichsobjekt ist im Rahmen des § 4 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 die marktgängige Leistung heranzuziehen, die derjenigen, deren Preis zu überprüfen ist, technisch und marktmäßig am nächsten steht und die - insbesondere was die Stückzahl anbetrifft - unter gleichartigen Auftragsverhältnissen zustande gekommen ist.*)

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VPRRS 2014, 0678
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Software ist kein „energieverbrauchsrelevantes Produkt“!

VK Bund, Beschluss vom 10.11.2014 - VK 2-89/14

1. Das Kriterium „niedrigster Preis“ kann als das allein maßgebliche Zuschlagskriterium vorgesehen werden. Allerdings kommt der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium nicht in Betracht, wenn die Bieter nach den Vorgaben des Auftraggebers zulässigerweise Unterschiedliches anbieten dürfen.

2. Bei der Implementierung komplexer IT-Projekte ist es durchaus üblich, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber berät und unterstützt. Die Beratung und Unterstützung kann in vorher vertraglich festgelegten Rhythmen erfolgen oder „je nach Erfordernis und Abstimmung“. Daraus, dass sich der Auftraggeber mit einer Beratung „je nach Erfordernis und Abstimmung“ begnügt, erwächst den Bietern kein Spielraum bei der Gestaltung der Angebote.

3. Eine Software ist kein „energieverbrauchsrelevantes Produkt“, weil die Software als solche und isoliert betrachtet keine Energie verbraucht. Der Auftraggeber ist deshalb bei der Vergabe der Erbringung von Dienstleistungen, bestehend aus der Übernahme des Genehmigungs- und Abrechnungsmanagements nebst Softwareüberlassung, nicht dazu verpflichtet, die Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen.




VPRRS 2014, 0666
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Unklarheiten in den Vergabeunterlagen sind vor Angebotsabgabe vom Bieter zu klären!

VK Nordbayern, Beschluss vom 19.09.2014 - 21.VK-3194-22/14

1. Die Anforderungen gemäß § 107 Abs. 2 GWB sind nicht zu hoch anzusetzen. Es genügt, wenn es nach dem Vorbringen der ASt möglich erscheint, dass diese ohne den behaupteten Vergaberechtsverstoß ernsthaft als Vertragspartner des Auftraggebers in Betracht käme.*)

2. Vermeintliche Ungereimtheiten in den Vergabeunterlagen dürfen nicht einfach hingenommen werden. Vielmehr muss der Bieter sich aus den Verdingungsunterlagen ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klären. Die gilt auch für die Kenntnis der Zuschlagskriterien, deren Gewichtung und die beabsichtigte Art der Punkteverteilung.*)

3. Im Rahmen der Prüfung, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich angebotenen Leistung erwartet werden kann, hat die VSt eine Prognoseentscheidung zu treffen. Hierbei hat die VSt einen Beurteilungsspielraum, der von der Nachprüfungsinstanz nur daraufhin überprüft werden kann, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde liegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.*)

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VPRRS 2014, 0653
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Wann ist die Bildung einer Bietergemeinschaft zulässig?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.11.2014 - 15 Verg 6/14

1. Haben die Mitglieder einer Bietergemeinschaft (BIEGE) nur einen unerheblichen Marktanteil und werden sie erst durch das Eingehen der BIEGE in die Lage versetzt, ein Angebot abzugeben und am Wettbewerb teilzunehmen, ist die Bildung einer BIEGE vergaberechtlich nicht zu beanstanden.

2. An der Vereinbarkeit der Regelung in § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB mit dem zugrunde liegenden Europarecht bestehen keine Zweifel.

3. Das Verbot der Vermischung von Zuschlags- und Eignungskriterien ist zwischenzeitlich so intensiv und wiederholt behandelt und thematisiert worden, dass sich ein durchschnittliches Unternehmen, das nicht völlig unerfahren auf dem maßgeblichen Markt ist und sich für einen größeren öffentlichen Auftrag interessiert, vor diesem Thema nicht verschließen kann. Dies gilt insbesondere im Anwendungsbereich der VOL/A-EG, weil in diesem Regelungswerk das Gebot der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien besonders deutlich zu Tage tritt. Einen Verstoß gegen dieses Verbot muss der Bieter daher unverzüglich rügen.




VPRRS 2014, 0652
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Vertrag mit Zuschuss zum Ausbau der Breitbandversorgung: Dienstleistungsauftrag- oder konzession?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.11.2014 - 15 Verg 10/14

1. Eine Dienstleistungskonzession ist eine vertragliche Konstruktion, die sich von einem Dienstleistungsauftrag nur dadurch unterscheidet, dass der Konzessionär das zeitweilige Recht zur Nutzung der ihm übertragenen Dienstleistung erhält und gegebenenfalls ihm zusätzlich ein Preis gezahlt wird.

2. Für die Unterscheidung zwischen Dienstleistungsauftrag und -konzession ist maßgeblich, ob die vereinbarte Art der Vergütung im Recht des Leistungserbringers besteht, die Dienstleistung zu verwerten, und die Übernahme des mit der fraglichen Dienstleistung verbundenen Betriebsrisikos durch den Leistungserbringer zur Folge hat.

3. Sieht die Ausschreibung eine Zuzahlung des Auftraggebers vor, liegt keine Dienstleistungskonzession vor, wenn die Zuwendung ein solches Gewicht hat, dass ihr kein bloßer Zuschusscharakter beigemessen werden kann, sondern zur Folge hat, dass die Einkünfte, die der Dienstleister für seine Leistungen erzielt, zu einem Entgelt führen, das weitab von einer äquivalenten Gegenleistung liegt.

4. Können die voraussichtlichen Investitionskosten durch einen Zuschuss des Auftraggebers nicht sicher amortisiert werden und kann der Auftragnehmer sogar Verluste erleiden, wird das betriebswirtschaftliche Risiko nicht vollständig oder nicht wenigstens zu einem ganz wesentlichen Teil ausgeglichen.

5. Für die Überprüfung der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ist der Rechtsweg zur Vergabekammer und zum Vergabesenat nicht gegeben. Welcher Rechtsweg hierfür eröffnet ist, richtet sich danach, ob das streitige Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Rechtszug zuzuordnen ist. Für die Zuordnung ist nicht das Ziel, sondern die Rechtsform staatlichen Handelns maßgeblich.

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VPRRS 2014, 0602
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Abweichende Interpretation der Leistungsbeschreibung = Abänderung der Vergabeunterlagen!

VK Lüneburg, Beschluss vom 26.08.2014 - VgK-31/2014

1. Der Änderung der Vergabeunterlagen steht es gleich, wenn ein Bieter zwar keine sichtbaren Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt, in einem Begleitschreiben zum Angebot aber Vorbehalte vornimmt.

2. Eine vom Wortsinn her nicht mehr gedeckte abweichende Interpretation der Leistungsbeschreibung im Angebot des Bieters steht einer Abänderung der Vergabeunterlagen gleich.

3. Gibt der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen keine qualitativen Mindestkriterien für ein Schulungskonzept vor, kann er das Angebot eines Bieters trotz eines erkennbaren Minderleistungsansatzes gegenüber dem Angebot eines anderen Bieters nicht vom Vergabeverfahren ausschließen.

4. Um den Zugang zum Nachprüfungsverfahren zu eröffnen, bedarf es der Darlegung zumindest einer konkreten, nicht völlig vagen und pauschal behaupteten Vergaberechtsverletzung. Eine aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist unzulässig und damit unbeachtlich.

5. Bis zur Reform des GWB zur Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien auch und zur Anpassung der Rügefrist auf 10 bzw. 15 Kalendertage darf die Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nicht mehr abweichend angewendet werden.

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VPRRS 2014, 0590
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Eingangsvermerk muss Aussteller erkennen lassen!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2014 - 1 VK LSA 12/14

1. Der Anwendungsbereich der Sektorenrichtlinie ist eng umgrenzt. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin selbst Sektorenleistungen vergibt. Sie vergibt aber den Auftrag für eine Vielzahl von Auftraggebern, von denen nur ein einige Unternehmen entsprechende Tätigkeiten im Sektorenbereich erbringen. Es ist den übrigen klassischen öffentlichen Auftraggebern verwehrt, das weniger strenge Vergaberecht anzuwenden.*)

2. Durch das Unterlassen der europaweiten Ausschreibung wurde weiterhin die Wahrnehmung des Primärrechtsschutzes deutlich erschwert. Dies zeigt sich daran, dass keine Information im Sinne des § 101a GWB erfolgte, weil man sich an die v. g. Vorschrift nicht gebunden fühlte. Die Durchführung eines europaweiten Verfahrens stellt für die Bieter nicht nur eine Formalität dar, sondern hat direkten Einfluss auf ihre Chancen.*)

3. Ein Eingangsvermerk dient der Beweissicherung. Er muss daher in einem förmlichen Verfahren den Aussteller erkennen lassen. Der Eingangsvermerk soll sicherstellen, dass der Wettbewerb zwischen den Bietern unter gleichen Voraussetzungen stattfindet und nicht einzelne Bieter ihr Angebot nachträglich verändern. Er soll dokumentieren, dass die Angebote fristgemäß eingegangen sind.*)

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VPRRS 2014, 0572
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auch fehlende Angebotsteile können nachgefordert werden!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2014 - 1 VK 2/14

1. Geforderte Erklärungen und Nachweise, die bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist nicht vorgelegt wurden, können nachgefordert werden. Das gilt nicht nur für leistungsbezogene technische Merkmale oder allgemeine Nachweise, sondern grundsätzlich auch für fehlende Angebotsteile.

2. Allein die Tatsache, dass eine Position möglicherweise falsch kalkuliert wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass bei eindeutiger Formulierung die in der Position enthaltene Leistung auch angeboten wurde.

3. Vergleichbar sind Referenzen, wenn die darin enthaltene Leistung der ausgeschriebenen Leistung so nahe kommt und ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet.

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VPRRS 2014, 0571
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Gestattung des vorzeitigen Zuschlags ist nur in Ausnahmefällen möglich!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2014 - 11 Verg 1/14

1. Eine vorzeitige Gestattung des Zuschlags kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das von Gesetzes wegen mit dem Nachprüfungsantrag eintretende Zuschlagsverbot dient der Durchsetzung des Anspruchs auf effektiven Primärrechtsschutz.

2. Im Falle der vorzeitigen Zuschlagsgestattung wird der Primärrechtsschutz irreversibel ausgeschlossen. Das ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Selbst die mangelnde Erfolgsaussicht eines Nachprüfungsantrags kann für sich genommen die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags nicht rechtfertigen, ohne dass ein besonderes Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers hinzutritt.

3. Eine besondere Eilbedürftigkeit kann nicht auf das Allgemeininteresse an einer wirtschaftlichen Auftragserfüllung gestützt werden.

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VPRRS 2014, 0556
ITIT
Ausbau der Breitbandversorgung: Dienstleistungsauftrag- oder konzession?

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2014 - 1 VK 29/14

1. Ob eine ausgeschriebene Leistung zum Ausbau der Breitbandversorgung eine Dienstleistungskonzession oder einen Dienstleistungsauftrag darstellt, kann erst nach einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wie die Marktverhältnisse in dem Bereich der Breitbandversorgung und die vertraglichen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit, festgestellt werden.

2. Trägt der Leistungserbringer das wirtschaftliche Risiko für seine Dienstleistung und die Gefahr für den Ausfall seines Vergütungsanspruchs oder die Nichtinanspruchnahme seiner Leistung, ist von einer Dienstleistungskonzession auszugehen, die nicht dem Vergaberecht unterliegt. Das ist dann der Fall, wenn trotz einer in Aussicht gestellten Beihilfe sehr wenige Bieter Interesse an der Ausschreibung zeigen, weil die Beihilfe keine Kompensation für das wirtschaftliche Risiko darstellt.

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VPRRS 2014, 0553
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Was sind "vergleichbare Leistungen"?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2014 - 11 Verg 1/14

1. Dem Auftraggeber steht bei der Entscheidung, welche Anforderungen er an die Eignung der Bieter stellen will, und bei der Bewertung der Referenzen ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Er ist aber an die von ihm aufgestellten und bekannt gegebenen Anforderungen gebunden ist und darf hiervon nicht nachträglich zugunsten einzelner Bieter abweichen.

2. Fordert der Auftraggeber zum Nachweis der Eignung der Bieter Referenzen über frühere Aufträge, steht es zwar weitgehend in seinem Ermessen, welche Anforderungen er an die Referenzen stellen will. Fordert er aber ausdrücklich Referenzen über Aufträge "vergleichbarer Art und Größe", darf er nur solche Referenzen berücksichtigen, die vergleichbare Leistungen nachweisen.

3. Bei dem Begriff "vergleichbare Leistung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand des Wortlauts der Vergabeunterlagen und von Sinn und Zweck der geforderten Angaben ist. Dabei bedeutet die Formulierung "vergleichbar" nicht "gleich" oder gar "identisch", sondern, dass die Leistungen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad hatten.

4. Erschließt sich der vermeintliche Vergaberechtsverstoß nicht unmittelbar aus der Vorabinformation, sondern muss aus dem Inhalt der Vorabinformation unter Verwendung mutmaßlich bereits vorhandener Kenntnisse über den Konkurrenten, der den Zuschlag erhalten soll, der Rückschluss auf eine vermeintlich vergaberechtswidrige Eignungsprüfung gezogen werden, ist dem Bieter eine mittlere Rügefrist von zwei bis vier Tagen zuzugestehen.

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VPRRS 2014, 0512
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Zulieferer sind keine Nachunternehmer!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 VK 28/14

1. Der Begriff des Nachunternehmers umfasst bloße Zulieferer, die z. B. Personal, Material oder Geräte bereitstellen und dementsprechend für die Auftragsausführung zwar benötigt werden, jedoch selbst keine Teilleistungen erbringen, nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob der öffentliche Auftraggeber die Abgrenzung von Nachunternehmern und bloßen Zulieferern in der Ausschreibung ausdrücklich klargestellt hat.

2. Dokumentationsmängel können von einem Bieter nicht per se in einem Nachprüfungsverfahren gerügt werden. Die Dokumentationspflicht schützt den Bieter nur, wenn sich die Versäumnisse des Auftraggebers auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren negativ ausgewirkt haben können.

3. Die strenge Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien gehört zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise. Ein Bieter, der über erhebliche Erfahrungen mit europaweiten Vergabeverfahren und vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren verfügt, muss deshalb eine vermeintliche Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien erkennen und diese rechtzeitig rügen.

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VPRRS 2014, 0504
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zulässig!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2014 - 1 VK 15/14

1. Bietergemeinschaften sind in der Regel zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig.

2. Es gibt keinen "Königsweg", wie eine Dokumentation zu erfolgen hat. Ob der öffentliche Auftraggeber ein Schulnotensystem nutzt und dann eine Umrechnung in eine Punktetabelle vornimmt, ist grundsätzlich dem Auftraggeber selbst überlassen.

3. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Auswahl der Wertungskriterien und der Gewichtung für sich ein weites Ermessen in Anspruch nehmen. Entscheidend ist, dass das Wertungsverfahren für alle Bieter transparent ist und das Gleichbehandlungsgebot berücksichtigt wird.

4. Einen Verstoß gegen das Verbot der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien muss ein durchschnittliches Unternehmen, das mit öffentlichen Aufträgen erfahren ist, erkennen und diesen rechtzeitig rügen.




VPRRS 2014, 0499
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Referenznachweise erfüllen Mindestanforderungen nicht: Bieter ist zwingend auszuschließen!

VK Südbayern, Beschluss vom 08.08.2014 - Z3-3-3194-1-31-06/14

1. Vergabeverstöße, wie eine längere Laufzeit eines Rahmenvertrags entgegen § 4 EG Abs. 7 VOL/A 2009, die sich unmittelbar aus dem Wortlaut einer der Vergabe- und Vertragsordnungen ergeben, sind zumindest für einen durchschnittlich im Vergaberecht erfahrenen Bieter auch dann erkennbar i.S.d. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 GWB, wenn die entsprechende Vorschrift Ausnahmeregelungen enthält. Kann der Bieter aufgrund der Bekanntmachung und des Wortlauts einer der Vergabe- und Vertragsordnungen erkennen, dass der Auftraggeber von einer Vorgabe des Vergaberechts abgewichen ist, entfällt die Erkennbarkeit nicht dadurch, dass ein Bieter die vergaberechtliche Rechtsprechung zu den Ausnahmeregelungen zur entsprechenden Norm nicht kennen muss.*)

2. Ein Aufgreifen eines präkludierten Vergaberechtsverstoßes von Amts wegen ist nur im absoluten Ausnahmefall möglich und geboten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Fehler vorliegt, der es unmöglich macht, das Vergabeverfahren fortzusetzen, z. B. weil eine vergaberechtskonforme Wertung der vorliegenden Angebote und ein entsprechender Zuschlag auf der Grundlage der vorliegenden Ausschreibung nicht möglich ist.*)

3. Erfüllen die von einem Bieter eingereichten, formell ausreichenden Referenznachweise die ausreichend bekannt gemachten inhaltlichen Mindestvoraussetzungen der Vergabestelle an Referenzen nicht, die der betreffende Bieter nicht rechtzeitig gerügt hat, so ist der Bieter zwingend auszuschließen.*)

4. Eine Nachforderung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Der Anwendungsbereich von § 19 EG Abs. 2 VOL/A 2009 ist dann nicht mehr eröffnet, wenn die geforderten Eignungsnachweise mit dem Angebot vorgelegt worden sind, aber nicht ausreichen, um die Eignung zu belegen.*)

5. Die Vergabestelle kann gesicherte eigene Erfahrungen mit dem betreffenden Bieter jederzeit bei der Eignungsprüfung mit berücksichtigen.*)




VPRRS 2014, 0473
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Schwerpunkt falsch gesetzt: Wertung mit 5 von 15 Punkten vergaberechtskonform!

VK Bund, Beschluss vom 17.04.2014 - VK 1-18/14

1. Bei der Wertung von Angeboten steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden darf, ob der Auftraggeber einen unzutreffenden Sachverhalt oder sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt hat, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht eingehalten oder Bieter ungleich oder sonst willkürlich behandelt wurden.

2. Abzustellen ist bei der Nachprüfung auf den Inhalt des letztverbindlichen Angebots, an das der Bieter gebunden ist. Etwaige spätere Erläuterungen oder Ergänzungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie sich im Angebotskonzept selbst wiederfinden.

3. Setzt der Bieter den Schwerpunkt seines Konzepts anders als vom Auftraggeber vorgegeben, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber das Konzept mit nur 5 von 15 Punkten bewertet.

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VPRRS 2014, 0641
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Bieter vorbefasst: Ausgleich des Wissensvorsprungs geht Ausschluss vor!

VK Südbayern, Beschluss vom 21.10.2013 - Z3-3-3194-1-29-08/13

1. Nach § 6 Abs. 7 EG VOL/A hat ein Auftraggeber dann, wenn Bewerber oder Bieter vor Einleitung des Vergabeverfahrens Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt haben, sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieser Bewerber oder Bieter nicht verfälscht wird.*)

2. Die Vorschrift des § 6 Abs. 7 EG VOL/A umfasst jede Tätigkeit im Vorfeld eines Vergabeverfahrens, die einen Bezug zum konkreten Vergabeverfahren aufweist.*)

3. Der Ausschluss der vorfassten Bieters kann nur das letzte Mittel sein, wenn keine anderen Ausgleichsmöglichkeiten des Wissensvorsprungs durch den Auftraggeber denkbar sind.*)

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VPRRS 2014, 0459
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Gesamt- statt Losvergabe muss besonders begründet werden!

VK Bund, Beschluss vom 09.05.2014 - VK 1-26/14

1. Leistungen sind grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Eine Gesamtvergabe ist demgegenüber nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

2. Für die Feststellung, ob die betreffende Leistung ein Fachlos ist, ist insbesondere von Belang, ob sich für die spezielle Leistung ein eigener Anbietermarkt mit spezialisierten Fachunternehmen herausgebildet hat. Die Beurteilung ist dabei nicht statisch anzustellen, sondern muss die aktuellen Marktverhältnisse in den Blick nehmen.

3. Kommt eine losweise Vergabe in Betracht, hat sie grundsätzlich auch zu erfolgen. Eine Gesamtvergabe ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. In diesem Zusammenhang hat sich der öffentliche Auftraggeber in besonderer Weise mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen. Im Rahmen der dem Auftraggeber obliegenden Entscheidung bedarf es einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Belange, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründe nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen.

4. Für das Maß eines Überwiegens lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen. Der mit einer Fachlosvergabe allgemein verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsmehraufwand sowie ein höherer Aufwand bei Gewährleistungen können eine Gesamtvergabe für sich allein nicht rechtfertigen, weil es sich dabei um einen Fachlosvergaben immanenten und damit typischerweise verbundenen Mehraufwand handelt, der nach dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich in Kauf zu nehmen ist.

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VPRRS 2014, 0454
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Berichtigung der Bekanntmachung muss im Pflichtmedium veröffentlicht werden!

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.04.2014 - 2 Verg 2/14

1. Eine im Vergabeverfahren verwendete Bekanntmachung ist dahin auszulegen, wie der Text von einem fachkundigen Unternehmen, welches die Gepflogenheiten des konkreten Auftraggebers nicht kennt, verstanden werden muss (hier: bezüglich der Forderung nach Vorlage von fünf Referenzen).*)

2. Die wirksame Heilung eines Fehlers im Bekanntmachungstext setzt eine Veröffentlichung der Berichtigung in dem Pflichtmedium, d.h. hier im Supplement des Amtsblatts der EU, voraus.*)

3. Für die Angemessenheit einer (verbleibenden) Bewerbungsfrist nach der gebotenen Herstellung der Transparenz der Bewerbungsbedingungen kommt es nicht allein darauf an, ob in dieser Zeit die Erstellung eines Teilnahmeantrags und dessen Übermittlung an die Vergabestelle in rein "technischer" Hinsicht noch möglich gewesen wäre, sondern darauf, ob die verbleibende Zeit auch genügt, einen Teilnahmeantrag in hoher Qualität mit echten Auswahlchancen im Teilnahmewettbewerb zu erstellen.*)

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VPRRS 2014, 0458
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Beschaffung einer Baumanagementsoftware

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.01.2014 - 1 VK LSA 14/13

- Antragsbefugnis kann auch ohne Abgabe eines Teilnahmeantrages gegeben sein,*)

- Forderung in der Bekanntmachung zur Vorlage von fünf vergleichbaren Referenzen*)

- Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrages von max. 6 Tagen ist unzureichend.*)

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VPRRS 2014, 0443
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
"No spy guarantee": Verbot der Datenweitergabe ist Ausführungsanforderung!

VK Bund, Beschluss vom 24.06.2014 - VK 2-39/14

1. Eignungsanforderungen sind bieterbezogen, es geht um die Person des Bieters. Deshalb dürfen bei der Eignungsprüfung ausschließlich solche Sachverhalte berücksichtigt werden, die dem Bieter in irgendeiner Form zurechenbar sind. Zurechenbar können aber nur Umstände sein, auf die er Einfluss nehmen kann.

2. Ergeben sich aus der Rechtsordnung eines Landes, der der Bieter unterworfen ist, bestimmte Verpflichtungen, denen er sich nicht entziehen kann, ist es unzulässig, diese dem Bieter als ein die Zuverlässigkeit ausschließendes oder in Frage stellendes Fehlverhalten zuzurechnen. Das gilt auch dann, wenn er infolge dessen zwangsläufig gegen die Vorgaben einer anderen Rechtsordnung verstoßen muss.

3. Der Aspekt des Verbots der Datenweitergabe aufgrund des "No-Spy"-Erlasses ist in einem Vergabeverfahren bei den "besonderen Anforderungen an die Auftragsausführung" zu verorten.

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VPRRS 2014, 0437
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Nur „nicht vorgelegte“ Nachweise können nachgefordert werden!

VK Bund, Beschluss vom 03.06.2014 - VK 2-37/14

1. Die Nichteinreichung wirksam geforderter Erklärungen und Nachweise kann den (zwingenden) Ausschluss des Angebots zur Folge haben. Daher muss der öffentliche Auftraggeber eindeutig und transparent bestimmen, welche Erklärungen zu welchem Zeitpunkt beizubringen sind. Unterlässt der Auftraggeber dies, erwächst den Bietern keine Erklärungspflicht.

2. Zur Feststellung, welche Unterlagen vom Auftraggeber gefordert werden, sind die Vergabeunterlagen aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auszulegen. Etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.

3. Der Auftraggeber kann nur solche Erklärungen und Nachweise nachfordern, die ihm bis zum Ablauf der Angebotsfrist "nicht vorgelegt" wurden, also physisch nicht vorhanden oder unvollständig sind oder sonst nicht den formalen Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers entsprechen. Nachweise, die zwar eingereicht wurden, aber inhaltlich nicht den Vorgaben des Auftraggebers entsprechen, können nicht nachgefordert werden.

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VPRRS 2014, 0414
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auftragswert knapp unterhalb des Schwellenwerts: Umfassende Dokumentation nötig!

VK Bund, Beschluss vom 27.05.2014 - VK 2-31/14

1. Eine vor Beginn des eigentlichen Vergabeverfahrens seriös vom Auftraggeber durchgeführte Schätzung des Auftragswerts wird nicht dadurch hinfällig oder im Nachhinein falsch, wenn die in der Folge und zeitlich nach der Schätzung eingereichten Angebote über dem Schätzpreis liegen.

2. Nimmt der Auftraggeber einen Auftragswert an, der nur relativ knapp unter dem für europaweite Vergaben einschlägigen Schwellenwert von 5 Mio. Euro liegt, muss er seine Schätzung und die dieser zugrunde liegenden Überlegungen umfassend dokumentieren.

3. Führt der Auftraggeber ein rein nationales Vergabeverfahren durch, ist ein Nachteil nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Beteiligung am Wettbewerb möglich war und der Rechtsschutz durch die Nachprüfungsinstanzen gewährleistet ist. Ein Nachteil kann auch darin liegen, dass im Rahmen der Durchführung des Vergabeverfahrens Normen zur Anwendung kommen, die sich dem Bieter gegenüber als nachteilig im Vergleich zu den korrekterweise anzuwendenden Normen darstellen.

4. Inhaltlich unvollständige Erklärungen sind keiner Nachforderung nach § 19 Abs. 3 SektVO zugänglich. Bei Wirksamkeitsmängeln kommt allerdings eine Nachforderung in Betracht.

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VPRRS 2014, 0694
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Grabsteine ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2014 - 1 S 1458/12

Die Regelung in einer kommunalen Friedhofssatzung, dass nur Grabsteine verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairen Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und dass der Nachweis hierfür durch ein vertrauenswürdiges, allgemein anerkanntes Zertifikat erbracht wird, ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, wenn weder eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung besteht, welche Zertifikate als vertrauenswürdig gelten können, noch eine zuständige staatliche Stelle Zertifikate als vertrauenswürdig anerkannt hat noch ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate geregelt ist, welche Zertifikate als Nachweis ausreichen.*)

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VPRRS 2014, 0404
DienstleistungenDienstleistungen
Rahmenverträgen über Durchführung von Schulungsmaßnahmen zur IT-Sicherheit

VK Bund, Beschluss vom 04.02.2010 - VK 3-3/10

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2014, 0331
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Keine Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien

VK Südbayern, Beschluss vom 01.04.2014 - Z3-3-3194-1-03-02/14

1. Der öffentliche Auftraggeber muss den Bietern mit der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, in jedem Fall aber rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist die Zuschlagskriterien, samt sämtlichen Unterkriterien, die er anzuwenden beabsichtigt und deren Gewichtung bekannt geben; bei der Wertung der Angebote sind diese vollständig und ausschließlich zu berücksichtigen (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013 - Verg 8/13).*)

2. Nach der derzeit gültigen Rechtslage ist streng zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien zu unterscheiden. Hat die Vergabestelle die erforderlichen fachlichen Kenntnisse eines Unternehmens in Bezug auf eine bestimmte Open-Source-Software (LibreOffice) bereits im Teilnahmewettbewerb bejaht, kann die Einbindung des Unternehmens in die Entwicklercommunity von LibreOffice nicht nochmals als Zuschlagskriterium herangezogen werden.*)




VPRRS 2014, 0296
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Zuschlagskriterium "Preis": Zusammensetzung muss spezifiziert werden!

VK Bund, Beschluss vom 12.12.2013 - VK 1-101/13

1. Der öffentliche Auftraggeber muss den Bietern mit der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen die Zuschlagskriterien, die er anzuwenden beabsichtigt, und deren Gewichtung bekannt geben; bei der Wertung der Angebote sind diese vollständig und ausschließlich zu berücksichtigen. Inwieweit eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers besteht, Zuschlagskriterien bzw. Unterkriterien weiter auszudifferenzieren, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

2. Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe vergaberechtlich unzulässig ist, ist jedenfalls erreicht, wenn die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden.

3. Vergabeunterlagen, die keine Erläuterungen enthalten, welche Preisposten in welchem Umfang als Grundlage für die Wertung nach dem Zuschlagskriterium "Preis" herangezogen werden, verstoßen gegen das Transparenzgebot.

4. Folgekosten, die unmittelbar mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und beim öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der Auftragsdurchführung anfallen, dürfen grundsätzlich im Rahmen der Zuschlagsentscheidung berücksichtigt werden. Aus ihrer Eigenschaft als Zuschlagskriterium folgt jedoch, dass sie durch die Angebotsausgestaltung vom Bieter ihrer Höhe nach beeinflusst werden können (müssen). Dies setzt voraus, dass dem Bieter vor Angebotsabgabe die Umstände bekanntgegeben werden, unter denen Folgekosten in welcher Höhe anfallen und als solche in die Wertung unter dem entsprechenden Zuschlagskriterium einfließen.

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VPRRS 2014, 0300
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Wann darf sich der Auftraggeber auf ein bestimmtes Produkt festlegen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2014 - Verg 29/13

1. Der öffentliche Auftraggeber ist bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen im rechtlichen Ansatz ungebunden und weitestgehend frei.

2. Das Vergaberecht regelt nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung. Einer besonderen vergaberechtlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf die Bestimmung des Auftragsgegenstands durch den Auftraggeber nicht. Sie ergibt sich aus der Vertragsfreiheit.

3. Der Auftraggeber darf in technischen Anforderungen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren verweisen, wenn dies nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist oder bestimmte Unternehmen oder Produkte dadurch ausgeschlossen oder begünstigt werden. Die derart gesetzten vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit sind eingehalten, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

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VPRRS 2010, 0439
DatenverarbeitungDatenverarbeitung
Ablehnung des Angebots muss zeitnah begründet werden!

EuG, Urteil vom 19.03.2010 - Rs. T-50/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2014, 0282
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auftraggeber muss Wertungen und Ermessensentscheidung selbst treffen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2014 - 15 Verg 10/13

1. Die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die mitgeteilten Gründe für die getroffenen Entscheidungen müssen so detailliert sein, dass sie von einem mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind.

2. Zwar schützt die Dokumentationspflicht nach § 24 EG VOL/A 2009 den Bieter nur, wenn sich die Versäumnisse des Auftraggebers auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren negativ ausgewirkt haben können. Wendet sich ein Unternehmen gegen eine fehlerhafte Angebotswertung, so ist ein diesbezüglicher Dokumentationsmangel maßgeblich, sofern dadurch die Wertung nicht oder nicht hinreichend nachvollzogen werden kann.

3. Nach § 19 EG Abs. 8 VOL/A 2009 dürfen bei der Wertung der Angebote nur Kriterien und deren Gewichtung berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind. Dies bedeutet konkret, dass die Zuschlagskriterien in den Vergabeunterlagen oder in der Bekanntmachung so gefasst werden müssen, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in der gleichen Weise auslegen können.




VPRRS 2014, 0275
DienstleistungenDienstleistungen
GFAW GmbH ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB!

VK Thüringen, Beschluss vom 28.02.2014 - 250-4003-1024/2013-E-003-EF

Die GFAW Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH ist als eine juristische Person des privaten Rechts, deren einziger Gesellschafter die Thüringer Aufbaubank, Anstalt des öffentlichen Rechts und deren alleiniger Gewährträger der Freistaat Thüringen (100%) ist, öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.

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VPRRS 2014, 0228
DienstleistungenDienstleistungen
Wie sind die Ausschreibungsunterlagen auszulegen?

OLG Jena, Beschluss vom 18.02.2013 - 9 Verg 4/12

1. Auch die Vergabeunterlagen sind der Auslegung zugänglich; insoweit sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze heranzuziehen. Die Auslegung orientiert sich am objektiven Empfängerhorizont aus der Sicht eines verständigen, mit der Art der beschriebenen Leistung vertrauten durchschnittlichen Bieters.

2. Auszugehen ist nicht von den Vorstellungen des Auftraggebers, sondern vom Wortlaut, dem im Hinblick auf den einzuhaltenden Gleichbehandlungsgrundsatz, das Transparenzgebot und insbesondere den bei Ausschreibungen anonymen Adressatenkreis besondere Bedeutung zukommt. Daneben sind auch die für den Bieter erkennbaren Umstände des Einzelfalles, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben heranzuziehen.

3. Das tatsächliche Verständnis der Bieter entfaltet demgegenüber nur indizielle Bedeutung. Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten der Vergabestelle.

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VPRRS 2014, 0140
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
SektVO-Verhandlungsverfahren: Eignungsnachweise sind bekannt zu machen

VK Bund, Beschluss vom 05.12.2013 - VK 2-106/13

1. Die SektVO regelt die Eignungsprüfung nur unvollständig. Nach § 20 Abs. 1 SektVO wählt der Auftragnehmer die Unternehmen anhand objektiver Kriterien aus, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sein müssen. Der Auftraggeber darf somit jeden Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Gesetzestreue verlangen, der durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist.

2. Der öffentliche Auftraggeber muss im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nach der SektVO bereits in der Bekanntmachung alle Eignungsnachweise aufführen. In den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber weder zusätzliche noch andere als die in der Bekanntmachung mitgeteilten Eignungskriterien fordern. Folglich dürfen in den Vergabeunterlagen die bekannt gemachten Eignungskriterien lediglich konkretisiert werden.

3. Erhebliche Preisschwankungen sind auf dem Markt für IT-Dienstleistungen branchenüblich. Liegt das Angebot eines Bieters preislich im Mittelfeld der abgegebenen Angeboten und oberhalb der Schätzung des Auftragswerts durch den Auftraggeber, indiziert das die grundsätzliche Angemessenheit des Preises indiziert.

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VPRRS 2014, 0139
DienstleistungenDienstleistungen
Externe Unterstützung des IT-Support

VK Bund, Beschluss vom 04.08.2004 - VK 1-87/04

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2014, 0709
ITIT
Was tun bei Vorbefasstheit?

OLG München, Beschluss vom 02.12.2013 - Verg 14/13

1. Hat ein Bieter oder Bewerber den öffentlichen Auftraggeber vor der Einleitung des Vergabeverfahrens beraten oder sonst unterstützt, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird. Die Beteiligung von Projektanten ist grundsätzlich als Gefährdung eines ordnungsgemäßen Wettbewerbs anzusehen.

2. Ein vorbefasster Bieter kann aber nur dann vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, wenn durch seine Teilnahme der Wettbewerb verfälscht wird.

3. Ein Unternehmen, das den Auftraggeber bei der Vorbereitung der Ausschreibung z.B. bei Forschungs-, Erprobungs-, Planungs- oder Entwicklungsarbeiten beraten oder unterstützt hat, ist als vorbefasst anzusehen. Auch ein Bieter, der die Entwurfsplanung ausgeführt hat, ist bei der Vergabe von Bauüberwachungsleistungen generell als vorbefasst anzusehen, ebenso ein Zielplaner für die anschließend ausgeschriebene Projektsteuerung.

4. Erscheint eine konkrete Wettbewerbsverfälschung bei objektiver Betrachtung der Leistung möglich, obliegt dem betreffenden Unternehmen der Nachweis, dass ihm durch die Vorbefassung kein ungerechtfertigter Vorteil erwachsen ist. Dem Auftraggeber obliegt die Verpflichtung, den Wissensvorsprung des einen Bieters durch Information aller anderen Bieter auszugleichen.

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VPRRS 2014, 0102
DienstleistungenDienstleistungen
Preise können im Verhandlungsverfahren geändert werden

VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2006 - VK-15/2006-L

1. Das Verhandlungsverfahren lässt es zu, dass die Bieter im Verlauf der Verhandlungen sowohl preislich/kaufmännisch wie quantitativ/qualitativ veränderte Leistungen anbieten, allerdings innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Fristen und anderen Rahmenbedingungen. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin entfällt deshalb nicht ohne weiteres deshalb, weil sie in der Teststellung einen anderen Gerätetyp (Nachfolgemodell) präsentierte als im schriftlichen Angebot und dieser Typ auch hätte geliefert werden sollen.*)

2. Auch unter Berücksichtigung der Verfahrensbeschleunigung können weitere, erstmalig im Nachprüfungsverfahren erhobene Beanstandungen bei einer vorab durchaus bestehenden, aber nicht erfüllten Rügeverpflichtung nicht zum Gegenstand der Vergabenachprüfung gemacht werden (Ablehnung der Entscheidung OLG Celle vom 12.05.2005 - 13 Verg 5/05 - ). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die im Nachprüfungsverfahren erkannten Rechtsverstöße "privilegiert" sein sollten mit der Begründung der Verfahrensbeschleunigung, wenn der Antragsteller selbst zunächst der ihm obliegenden Pflicht zur unverzüglichen Beanstandung gegenüber dem Auftraggeber nicht nachgekommen ist.*)

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VPRRS 2014, 0072
DienstleistungenDienstleistungen
Preise können im Verhandlungsverfahren geändert werden

VK Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2006 - VK-15/2006

1. Das Verhandlungsverfahren lässt es zu, dass die Bieter im Verlauf der Verhandlungen sowohl preislich/kaufmännisch wie quantitativ/qualitativ veränderte Leistungen anbieten, allerdings innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Fristen und anderen Rahmenbedingungen. Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin entfällt deshalb nicht ohne weiteres deshalb, weil sie in der Teststellung einen anderen Gerätetyp (Nachfolgemodell) präsentierte als im schriftlichen Angebot und dieser Typ auch hätte geliefert werden sollen.*)

2.Auch unter Berücksichtigung der Verfahrensbeschleunigung können weitere, erstmalig im Nachprüfungsverfahren erhobene Beanstandungen bei einer vorab durchaus bestehenden, aber nicht erfüllten Rügeverpflichtung nicht zum Gegenstand der Vergabenachprüfung gemacht werden (Ablehnung der Entscheidung OLG Celle vom 12.05.2005 - 13 Verg 5/05). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die im Nachprüfungsverfahren erkannten Rechtsverstöße "privilegiert" sein sollten mit der Begründung der Verfahrensbeschleunigung, wenn der Antragsteller selbst zunächst der ihm obliegenden Pflicht zur unverzüglichen Beanstandung gegenüber dem Auftraggeber nicht nachgekommen ist.*)

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VPRRS 2014, 0056
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Auftrag "Erneuerung der IT-Infrastruktur"

VK Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2002 - VK 60/02

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2014, 0032
Mit Beitrag
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Komplexe IT-Leistung: Angebotsaufklärung erst ab 20% Preisunterschied!

VK Südbayern, Beschluss vom 25.11.2013 - Z3-3-3194-1-33-09/13

1. Die Inhaberin einer Genehmigung nach § 38 Abs. 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung für einen Gesamtflughafen kann sich ihren vergaberechtlichen Ausschreibungsverpflichtungen gem. § 98 Nr. 4 Alt. 1 GWB nicht dadurch entziehen, dass sie den Betrieb eines Teils des Flughafens auf eine andere Gesellschaft, die keine Genehmigung nach § 38 Abs. 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat, verlagert. Auch die andere Gesellschaft wird - soweit sie Teile des Flughafens betreibt - auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten tätig.*)

2. Auch wenn die Rüge gem. § 107 Abs. 3 GWB Sachentscheidungsvoraussetzung im Nachprüfungsverfahren ist, ist ihr ursprünglicher und mindestens ebenso bedeutender Zweck doch der, die Vergabestelle frühzeitig auf etwaige Vergaberechtsverstöße hinzuweisen und damit Nachprüfungsverfahren zu vermeiden. Insoweit gehört die Rüge untrennbar zum Vergabeverfahren und nicht ausschließlich zum Nachprüfungsverfahren.*)

3. Lässt eine Vergabestelle ihren Bevollmächtigten eine Rüge in der Sache tiefgehend zurückweisen, ohne auf dessen mangelnde Bevollmächtigung für die Bearbeitung der Rüge hinzuweisen, kann sich die Vergabestelle nach Treu und Glauben im Nachprüfungsverfahren nicht darauf berufen, dass dieser für die Entgegennahme der Rüge gar nicht zuständig war.*)

4. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SektVO hat der Auftraggeber, sofern ihm der Endpreis eines Angebots ungewöhnlich niedrig erscheint, vor Ablehnung des Angebots dessen Merkmale zu prüfen. Bei Fehlen einer nachvollziehbaren Kostenschätzung des Auftraggebers darf die Feststellung eines ungewöhnlich niedrigen Angebotes grundsätzlich nur aufgrund der eingehenden Angebote getroffen werden.*)

5. Zumindest bei der Vergabe von komplexen Dienstleistungen mit einem hohen IT-Anteil bietet ein Preisabstand von etwas über 15% zwischen den bestplatzierten Angeboten keinen Anlass für eine konkrete Aufklärung des Angebotspreises. Bei derartigen Aufträgen liegt erst ab einem Abstand von etwa 20% ein Missverhältnis nahe.*)

6. Im Vergabenachprüfungsverfahren gehören kartellrechtliche Bestimmungen wie § 19 GWB nicht zum Prüfungsumfang der Vergabekammer. Denn aufgrund der Schwere des Vorwurfs - der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und die Bildung eines nicht freigestellten Kartells sind Bußgeldtatbestände - verbietet sich schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen dessen Bejahung in einem rein "summarischen", weil dem besonderen Beschleunigungsgebot unterliegenden Verfahren.*)

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VPRRS 2014, 0014
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Ausschreibung für rechnergestütztes Betriebsleitsystem für Omnibusse

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2002 - VK 23/02

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2014, 0001
Mit Beitrag
ITIT
Honorarwertung: Mittelwertmethode keine anerkannte Berechnungsmethode!

VK Bund, Beschluss vom 21.11.2013 - VK 2-102/13

1. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 VOF haben Auftraggeber in der Aufgabenbeschreibung, in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe alle Zuschlagskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist. Dabei haben sie auch anzugeben, wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden. Es ist dem öffentlichen Auftraggeber verwehrt, die Vergabeentscheidung auf nicht bekannt gemachte Kriterien zu stützen.

2. Nicht jede einzelne Überlegung, die für den Auftraggeber im Rahmen der Wertung bedeutsam ist, stellt ein Zuschlagskriterium dar. Denn dem Auftraggeber steht bei jeder Wertung ein Beurteilungsspielraum zu. In Ausübung dieses Beurteilungsspielraums muss der Auftraggeber die Angebotsinhalte unter die bekannt gemachten Kriterien subsumieren. Der Auftraggeber ist jedoch nicht dazu verpflichtet, jedes Wertungsdetail, das im Rahmen der Subsumtion des konkreten Angebotsinhalts bedeutsam wird, vorab bekannt zu machen.

3. Der Grundsatz der Transparenz gebietet, dass für einen Bieter erkennbar sein muss, welche Lösung optimal ist und daher Aussicht auf die Höchstpunktzahl hat. Da die Mittelwertmethode nicht allgemein bekannt ist, muss der Auftraggeber besonders darauf hinweisen, wenn er das Honorar nach dieser Methode bewerten will.

4. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 VOF ist das Honorar ein zulässiges Zuschlagskriterium. Bei der Wertung des Honorars sind dem Auftraggeber Grenzen gesetzt. Zu diesen Grenzen gehören die gesetzlichen Gebühren- und Honorarordnungen, darüber hinaus sind ungewöhnlich niedrige oder überhöhte Honorarangebote auszuschließen. Innerhalb dieses rechtlich vorgegebenen Rahmens kann Bieter sein Honorar frei kalkulieren.

5. Die Auskömmlichkeit eines Honorarangebots ist ein eigenständiger Prüfungspunkt, der vor bzw. getrennt von der inhaltlichen Angebotswertung zu erfolgen hat. Die Prüfung, ob ein Honorarangebot der Höhe nach eine "wirtschaftliche Planung" erwarten lässt, führt dazu, dass in die Wertung des Angebotspreises auch qualitative Aspekte mit einfließen.

6. Will ein Auftraggeber qualitative Aspekte bei der Zuschlagsentscheidung berücksichtigen, kann er dies im Rahmen eines der in § 11 Abs. 5 Satz 1 VOF exemplarisch aufgeführten Kriterien tun. Hält der Auftraggeber aufgrund der Besonderheiten der ausgeschriebenen Leistung qualitative Kriterien für wichtiger als den Preis, kann er dies im Wege der Gewichtung der Zuschlagskriterien sicherstellen. Verfehlt ist es jedoch, wenn in die preisliche Wertung auch qualitative Kriterien, das heißt die Sicherstellung einer "wirtschaftlichen Planung", mit einfließen.

7. Nach § 11 Abs. 5 VOF hat die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen ausschließlich nach Kriterien zu erfolgen, die der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen. Als Zuschlagskriterium ausgeschlossen sind somit alle Kriterien, die nicht der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen, sondern im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter zusammenhängen.

8. Hat ein Bieter vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bieters nicht verfälscht wird. Allerdings ist der Ausschluss des Projektanten nicht zwingend. Ein vorbefasster Bieter darf nur dann ausgeschlossen werden, wenn eine Wettbewerbsverfälschung durch Ausgleich des Informationsvorsprungs nicht erfolgen kann.




Online seit 2013

VPRRS 2013, 1781
DienstleistungenDienstleistungen
Ausschreibung Einsatzleitsystem für die ###

VK Thüringen, Beschluss vom 30.08.2002 - 216-4003.20-045/02-EF-S

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1768
DienstleistungenDienstleistungen
Migration und Pflege einer Verfahrenssoftware

VK Bund, Beschluss vom 30.07.2008 - VK 1-90/08

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1760
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Erneuerung eines Verkehrsrechnersystems

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 VK 73/10

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1686
DienstleistungenDienstleistungen
Keine rechtzeitige Rüge: Nachprüfungsantrag unzulässig!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.12.2004 - 1 VK 74/04

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1680
ITIT
Mischkalkulation vergaberechtlich zulässig?

KG, Beschluss vom 18.10.2012 - Verg 7/12

1. Ein kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Akteneinsicht hindert - nach Durchführung des Verhandlungstermins - auch dann nicht den Eintritt der Entscheidungsreife der Hauptsache, wenn der Akteneinsichtsantrag wegen der Kürze der Zeit nicht mehr vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung beschieden werden konnte.*)

2. Die Verneinung des Drohens eines Schadenseintritts i. S. d. § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt voraus, dass das Angebot des Antragstellers nach eigenem Vortag evident keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat.*)

3. Das Angebot eines Bieters ist nicht etwa deshalb auszuschließen, weil die Vergabestelle dem Prozessbevollmächtigten dieses Bieters nach Ablauf der Frist zur Angebotseinreichung Einsicht in Teile der Vergabeakte gewährt, aus denen sich die geschäftsgeheime Kalkulation eines anderen Bieters entnehmen lässt.

4. Zur Frage der vergaberechtlichen Zulässigkeit einer Mischkalkulation (Fortsetzung des Senatsbeschlusses vom 14.08.2012 - Verg 8/12).*)

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VPRRS 2013, 1653
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Keine überzogenen Anforderungen an den Umfang der Dokumentation!

VK Bund, Beschluss vom 25.10.2013 - VK 2-90/13

1. An den Umfang der Dokumentation dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt umso mehr, wenn ein Angebot überwiegend mit "gut" und nur sehr vereinzelt mit "durchschnittlich" bewertet worden ist. In Fällen, in denen ein Bieter eine derart hohe Bewertung erhält, würde es die Dokumentationspflichten überspannen, wenn man von der Vergabestelle immer eine ausführliche Begründung dafür verlangen würde, warum sie nicht eine noch höhere Punktzahl vergeben hat.

2. Der Auftraggeber ist weder berechtigt noch verpflichtet, mit den Bietern Verhandlungen über ihren jeweiligen Angebotsinhalt zu führen, um diesen die Gelegenheit zu geben, ihre Angebote fortwährend zu optimieren.

3. Es stellt keinen Verstoß gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn zwei Lose von unterschiedlichen Gremien bewertet wurden. Maßgeblich ist lediglich, dass innerhalb eines Loses die Gleichheit und Gleichbehandlung gewährt ist, denn der Wettbewerb findet nur im jeweiligen Los statt.

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