Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
117 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
VPRRS 2007, 0345
VK Saarland, Beschluss vom 06.08.2007 - 1 VK 03/2007
1. Die Kosten für die Amtshandlungen der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) trägt nach Maßgabe von § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerwKG grundsätzlich der Antragsteller, wenn das Nachprüfungsverfahren auf andere Weise als durch Entscheidung der Vergabekammer (Erledigung der Hauptsache oder gleichermaßen Rücknahme des Nachprüfungsantrages) beendet wird. § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB und § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB sind nur dann einschlägig, wenn die Vergabekammer eine Entscheidung getroffen hat, die das Begehren des Antragstellers ganz oder teilweise als unzulässig oder unbegründet zurückweist. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt dann, wenn die Antragstellerin weder durch das Fehlverhalten des Auftraggebers noch durch seine unzureichende Information dazu veranlasst worden ist, durch Stellung des Nachprüfungsantrages das Verfahren in Gang zu setzen.*)
2. Die Antragstellerin ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) zur Erstattung der Auslagen, die den Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer durch die notwendige Beauftragung eines Bevollmächtigten entstanden sind, verpflichtet, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes angemessen und billig erscheint. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn dem Nachprüfungsantrag in der Sache keine Aussicht auf Erfolg beschieden war und die Antragstellerin die übrigen Beteiligten durch ihren Vergabenachprüfungsantrag in einen Verteidigungsnotstand gebracht hat, dem sie bei dem für Vergabenachprüfungsverfahren üblichen gesteigerten rechtlichen Anforderungen nur durch die Bevollmächtigung eines Rechtskundigen gerecht werden konnten.*)
3. § 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG stellt eine abweichende Kostenregelung im Sinne von § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB und der Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 25.10.2005 – X ZB 22/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 – X ZB 24/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 – X ZB 25/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 – X ZB 26/05) dar.*)

VPRRS 2007, 0267

VK Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - 2 VK 14/07
1. Für die Bejahung der Antragsbefugnis eines Nachprüfungsantrags ist die Abgabe eines Angebots nicht erforderlich, wenn sich der Antragsteller gerade wegen der geltend gemachten Vergabeverstöße nachvollziehbar entschieden hat, kein Angebot abzugeben.
2. Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt, an dem ein Antragsteller von den Verfahrensverstößen, die er beanstandet hat, erstmals Kenntnis erlangt.
3. Das Erfordernis, die Verdingungsunterlagen unmittelbar nach deren Übermittlung überprüfen zu müssen, ist weder den Bestimmungen der VOL/A noch § 107 Abs. 3 GWB zu entnehmen.
4. Zu den Wertungsstufen nach § 25 VOL/A.
5. Nach Bejahung der generellen Eignung eines Bieters darf dessen Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht als „Mehr an Eignung“ für den Zuschlag berücksichtigt werden.
6. Gegen die Anwendung der erweiterten Richtwertmethode nach UfAB IV (Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen der Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesverwaltung) zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
7. Beschränkt der Auftraggeber bei Anwendung der erweiterten Richtwertmethode nach UfAB IV die Zahl der Bieter z.B. auf drei, nimmt er damit eine unzulässige Doppelbeschränkung vor. Eine Beschränkung der Bieter wird bereits durch den festgelegten Schwankungsbereich erreicht. Eine nochmalige Beschränkung ist in der UfAB IV nicht vorgesehen.

VPRRS 2007, 0265

VK Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2007 - 1 VK 9/07
1. Mit der Regelung des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A soll in erster Linie verhindert und ggf. sanktioniert werden, dass potentielle Konkurrenten in Bezug auf eine bestimmte Ausschreibung heimliche Absprachen mit dem Ziel treffen, durch Vermeidung eines echten Wettbewerbs ein ihnen genehmes, möglichst hohes Preisniveau zu erreichen oder zu erhalten.
2. Bei der Frage, ob die Zulassung der Angebote eines Einzelbieters und eines Bieters, der gleichzeitig Kooperationspartner des Einzelbieters ist, wettbewerbsbeschränkend wirkt, sind die Umstände des Einzelfalls zu werten.
3. Die Einbeziehung eigener Geschäftsbedingungen durch einen Bieter führt als unzulässige Ergänzung der Verdingungsunterlagen grundsätzlich zum Ausschluss des Angebotes. Es ist ein anerkennenswertes Auftraggeberinteresse zu verhindern, dass über die Geltung von Vertragsbedingungen nachträglich Streit entsteht bzw. von vornherein einen solchen Streit dadurch zu unterbinden, dass ergänzende Bedingungen als Abweichung von den Verdingungsunterlagen behandelt werden.

VPRRS 2007, 0255

VK Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2006 - 2 VK 36/06
1. Im Beschwerdeverfahren kann die Vergabestelle nicht mehr wirksam bestimmen, die Vergabe des Auftrages werde dem 20 %-Kontingent zugeordnet.
2. Vorschriften über Form und Inhalt der Rüge enthält § 107 Abs. 3 GWB nicht. Insbesondere ist keine Schriftform erforderlich.
3. Der Auftraggeber ist an die Zuschlagskriterien gebunden, die er in den Verdingungsunterlagen genannt hat.
4. Es stellt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar, wenn im Rahmen einer Probestellung Leuchten verschiedener „Generationen“ miteinander verglichen werden, obwohl die Bieter jeweils auch die neuere Technik angeboten haben.
5. Vor allem die Wertungsentscheidung als die zentrale Entscheidung im gesamten Vergabeverfahren ist besonders sorgfältig zu dokumentieren.
6. Gravierende Dokumentationsmängel (insbesondere hinsichtlich der Angebotswertung) führen im Ergebnis dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, fehlerbehaftet und insoweit zu wiederholen ist.

VPRRS 2007, 0207

EuGH, Urteil vom 14.06.2007 - Rs. C-6/05
1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und die Pflicht zur Transparenz verwehren es einem öffentlichen Auftraggeber, der ein Vergabeverfahren für die Lieferung von Medizinprodukten eingeleitet und bestimmt hat, dass diese dem Europäischen Arzneibuch entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sein müssen, angebotenes Material, das diese technische Voraussetzung erfüllt, direkt und außerhalb des Schutzverfahrens nach den Art. 8 und 18 der Richtlinie 93/42/EWG zum Schutz der öffentlichen Gesundheit abzulehnen. Ist der öffentliche Auftraggeber der Ansicht, dass das Material die öffentliche Gesundheit gefährden kann, so ist er verpflichtet, zum Zweck der Durchführung des genannten Schutzverfahrens die zuständige nationale Stelle zu unterrichten.*)
2. Ein öffentlicher Auftraggeber, der zum Zweck der Durchführung des Schutzverfahrens nach den Art. 8 und 18 der Richtlinie 93/42 bezüglich von Medizinprodukten mit CE-Kennzeichnung die zuständige nationale Stelle angerufen hat, ist verpflichtet, das Vergabeverfahren auszusetzen, bis das Schutzverfahren abgeschlossen ist, an dessen Ergebnis er gebunden ist. Führt die Durchführung eines solchen Schutzverfahrens zu einer Verzögerung, die den Betrieb eines öffentlichen Krankenhauses beeinträchtigen und damit die öffentliche Gesundheit gefährden kann, ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit alle vorläufigen Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, damit er das für den reibungslosen Betrieb des Krankenhauses erforderliche Material beschaffen kann.*)

VPRRS 2007, 0027

VK Sachsen, Beschluss vom 16.11.2006 - 1/SVK/097-06
1. Es liegt in der Natur eines Verhandlungsverfahrens, dass sich die Angebote ständig bis zum "Last Order" durch Nachforderungen und Aufklärungsbegehen entsprechend den Wünschen eines Auftraggebers verändern. Dies kann ein Auftraggeber bei Umsetzung der vergaberechtlichen Grundsätze eines transparenten Wettbewerbes (§ 97 Abs. 1 GWB) unter strikter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 97 Abs. 2 GWB) nur erreichen, wenn er sukzessive jeweils durch Fristsetzung die noch in der Wertung befindlichen Angebote durch die Bieter entsprechend seiner Vorgaben "nachbessern" lässt.*)
2. Angebote, die nach Fristablauf eingehen, sind keiner Wertung mehr zugänglich. Es verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Auftraggeber nach Fristablauf allen Bietern eine Fristverlängerung gewährt, obwohl innerhalb der ursprünglichen Frist einige Angebote fristgerecht eingegangen waren.*)

Online seit 2006
VPRRS 2006, 0085
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.12.2005 - 11 Verg 13/05
1. Ein zwingend von der Angebotswertung auszuschließender Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen, wenn auch hinsichtlich des in der Wertung verbliebenen Angebots des beigeladenen Bieters ein zwingender Ausschlussgrund vorliegt.
2. Dabei kommt es allein auf das Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes hinsichtlich beider Angebote gleich auf welcher Wertungsstufe an. Nicht maßgeblich ist, ob es sich um gleichartige Mängel im Rahmen einer Leistungsverzeichnis-Position oder in anderen für die Angebotswertung relevanten Bereichen handelt.

VPRRS 2006, 0056

OLG München, Beschluss vom 27.01.2006 - Verg 1/06
1. Sind Wahlpositionen ausgeschrieben, müssen auch diese entsprechend der Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe die technischen Mindestbedingungen erfüllen, die für das Standardangebot verlangt werden (hier: Vorliegen einer CE-Zertifizierung).*)
2. Können Wahlpositionen wegen einer hierfür von der Vergabestelle nicht erstellten Bewertungsmatrix nicht gewertet werden, liegt hierin kein schwerwiegender Grund, der eine Aufhebung der Ausschreibung erfordert.*)

VPRRS 2006, 0030

VK Lüneburg, Beschluss vom 03.11.2005 - VgK-49/2005
1. Bei einem zwingend auszuschließenden Angebot fehlt die Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag.
2. Fehlt das vom Auftraggeber geforderte Formblatt EFB-Preis 1d, ist das Angebot zwingend auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn an Stelle des Formblatts EFB-Preis 1d inhaltlich ein anderes Formblatt notwendig gewesen wäre und der Bieter diesen Fehler nicht rügt.

VPRRS 2006, 0001

VK Hessen, Beschluss vom 01.11.2005 - 69d-VK-68/2005
1) Ein Angebot ist nicht ausreichend bestimmbar, wenn der Bieter die Festlegung einzelner Vertragspunkte dem Auftraggeber überlässt und dieser das Angebot gerade nicht eindeutig im Sinn des § 133 BGB verstehen kann.*)
2) Ein Angebot mit unklaren Widersprüchen und erklärbaren mehrdeutigen Angaben geht zu Lasten des Bieters und ist von der Wertung auszuschließen.*)

Online seit 2005
VPRRS 2005, 0591
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2005 - Verg W 11/04
1. Eine Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB liegt nur vor, wenn der Bieter der Vergabestelle eindeutig zu verstehen gibt, dass ihr die letzte Chance gegeben wird, den beanstandeten Verstoß zu korrigieren, bevor ein Nachprüfungsverfahren beantragt wird.
2. Eine Erklärung, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass der Bieter die Rechtsauffassung der Vergabestelle nicht teilt, genügt dem nicht.
3. Bei überschaubaren und einfach zu bewertenden Sachverhalten kann im Einzelfall auch eine Rügefrist von 1 bis 3 Tagen in Betracht kommen.
4. Hebt die Vergabestelle das Offene Verfahren mangels wertbare Angebote auf, geht ins Verhandlungsverfahren über und beteiligt in diesem dieselben Bieter wie im Offen Verfahren zuvor, so sind die im Offenen Verfahren angegebenen Zuschlagskriterien zu Grunde zu legen - auch wenn keine erneute Bekanntgabe von Zuschlagskriterien im Verhandlungsverfahren erfolgte.

VPRRS 2005, 0469

VK Lüneburg, Beschluss vom 07.07.2005 - VgK-27/2005
1. Bei offensichtlichen, schwerwiegenden Vergaberechtsverstößen ist die Vergabekammer auch dann nicht gehindert, diese im Rahmen ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, wenn die Verstöße nicht - oder verspätet - gerügt wurden.
2. Weicht ein Auftraggeber von der europaweit bekannt gemachten Verfahrensart ab, kann dies von der vergabekammer von Amts wegen berücksichtigt werden.
3. Im gerichtsähnlich ausgebildeten Nachprüfungsverfahren ist die Hinzuziehung enes Rechtsanwalts für den Bieter regelmäßig notwendig.

VPRRS 2005, 0146

OLG Jena, Beschluss vom 14.02.2005 - 9 Verg 1/05
1. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist auch nach Erteilung des Zuschlags zulässig, wenn das Beschwerdeverfahren gerade die Frage der Wirksamkeit der Zuschlagserteilung zum Gegenstand hat (im Anschluss an BayObLG NZBau 2000, 261).*)
2. Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung fest, wonach die Nichtigkeitssanktion des § 13 S. 6 VgV nicht zum Tragen kommt, wenn ein Informationsschreiben der Vergabestelle nicht die Anforderungen des § 13 S. 1 VgV erfüllt (vgl. Senat Beschl. vom 29.05.2002, VergabeR 2002, 543, 544).*)
3. Auf dem Boden früherer Entscheidungen des Senats bleibt es dabei, dass die Frist des § 13 S. 2 VgV weder unterbrochen noch verlängert wird, wenn ein Bieter nach Erhalt der Vorabmitteilung die darin angegebene Begründung der Nichtberücksichtigung des Angebots als unzutreffend oder unzureichend rügt (vgl. Senat Beschl. vom 09.09.2002, VergabeR 2002, 631, 634).*)

Online seit 2004
VPRRS 2004, 0213
OLG Naumburg, Beschluss vom 05.05.2004 - 1 Verg 7/04
1. In entsprechender Anwendung des § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist auch einer Beigeladenen, die durch die Entscheidung der Vergabekammer materiell beschwert ist, die Befugnis zur Beantragung der Verlängerung des Zuschlagverbots zuzuerkennen.*)
2. Wird von der Vergabekammer lediglich der Zuschlag auf ein bestimmtes Angebot untersagt und im Übrigen die Wiederholung der Wertung angeordnet, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis an der Anordnung eines vorläufigen Zuschlagverbots; § 118 Abs. 3 GWB ist nicht anwendbar.*)
3. Ein Beigeladener ist aber auch beschwerdeberechtigt, wenn er geltend machen kann, dass er durch die Entscheidung der Vergabekammer materiell in seinen Rechten verletzt sein kann.*)
4. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A ist jedenfalls dann erfüllt, wenn es sich bei den fehlenden Erklärungen um unverzichtbare Grundlagen des Angebotes handelt, die innerhalb der Angebotsfrist abzugeben sind, weil die Annahme des unvollständigen Angebots zu einem Vertrag führen würde, der in einzelnen Leistungspositionen unbestimmt ist (hier: produktidentifizierende Angaben).*)
5. Das Fehlen einer Preisangabe für eine Alternativposition führt zwingend zum Ausschluss des dadurch unvollständigen Angebots.*)

Online seit 2002
VPRRS 2002, 0165
BayObLG, Beschluss vom 18.06.2002 - Verg 8/02
In die Schätzung des voraussichtlichen Vertragswertes von Lieferaufträgen und damit in die Berechnung des Schwellenwertes sind Bedarfspositionen einzustellen.

VPRRS 2002, 0090

BayObLG, Beschluss vom 22.04.2002 - Verg 8/02
Eine Vorabinformation nach § 13 VgV kann knapp und in einem Formularschreiben enthalten sein.*)

Ältere Dokumente
VPRRS 2002, 0289
BayObLG, Beschluss vom 10.09.2002 - Verg 23/02
1. Im Rahmen des § 98 Nr. 2 GWB bezieht sich das Erfordernis der überwiegenden Finanzierung einer juristischen Person auf diese juristische Person selbst; die überwiegende Finanzierung von einzelnen Aufgabenbereichen der juristischen Person genügt nicht.*
2. Die Ausübung einer Rechtsaufsicht, auch einer qualifizierten präventiven Rechtsaufsicht, genügt den Anforderungen des § 98 Nr. 2 GWB nicht.*
3. Das Bayerische Rote Kreuz ist - zumindest derzeit - kein öffentlicher Auftraggeber im Sinn des § 98 Nr. 2 GWB.*
