Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
180 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
VPRRS 2014, 0172OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2013 - Verg 25/13
1. Ein Verhandlungsverfahren ohne einen Teilnahmewettbewerb ist nur zulässig, wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten (z.B. Patent, Urheberrecht) nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann. Der Patentschutz für ein bestimmtes Arzneimittel und das exklusive Vertriebsrecht eines Bieters rechtfertigen grundsätzlich kein Absehen vom Wettbewerb.
2. Importeure sind von einer Vergabe von Rabattverträgen über Arzneimittel nicht ausgeschlossen.
3. Bei Überschneidung der Zuständigkeiten einer Vergabekammer des Bundes und der Vergabekammer eines Landes hat der Antragsteller ein Wahlrecht. Zuständig ist in einem solchen Fall die Vergabekammer, bei der der Antragsteller den Nachprüfungsantrag einreicht.
VolltextVPRRS 2014, 0029
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2013 - Verg 45/12
1. In Vergabenachprüfungsverfahren ist die Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Beschaffungsgegenstands und der Bedingungen für die Auftragsvergabe zu respektieren.
2. Arzneimittel, die mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch, für dasselbe Anwendungsgebiet zugelassen sind und dieselbe oder eine austauschbare Darreichungsform besitzen, sind austauschbar.
3. Eine Leistungsbeschreibung zur Beschaffung von Arzneimitteln ist eindeutig und vollständig, wenn sie Angaben zum Wirkstoff, zu Darreichungsformen und Packungsgröße, Verordnungszahlen aus der Vergangenheit und zur sog. Aut-idem-Quote enthält.
4. Die sozialversicherungsrechtlichen Gebote der Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung der Versicherten richten sich ausschließlich an den öffentlichen Auftraggeber und sind nicht bieterschützend.
VolltextVPRRS 2014, 0028
VK Bund, Beschluss vom 03.07.2009 - VK 1-107/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0027
VK Bund, Beschluss vom 02.09.2010 - VK 1-79/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0026
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2010 - L 21 SF 260/10 Verg
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0025
VK Bund, Beschluss vom 26.10.2012 - VK 2-104/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0022
VK Bund, Beschluss vom 15.08.2008 - VK 3-107/08
§ 13 VgV ist auf de facto-Vergaben von Rabattverträgen im Sinne des § 130a Abs. 8 SGB V entsprechend anwendbar. Die Hersteller wirkstoffgleicher Arzneimittel sind über einen beabsichtigten Vertragsabschluss zu informieren.
VolltextOnline seit 2013
VPRRS 2013, 1643VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-120/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1632
VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-114/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1631
VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-117/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1630
VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-123/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1626
VK Bund, Beschluss vom 05.11.2013 - VK 2-100/13
1. Die Frist, die einem Auftragnehmer zwischen Erhalt des Zuschlags und Beginn der Vertragsdurchführung zur Verfügung steht, stellt keine vergaberechtliche Frist dar, sondern betrifft die Ebene der Vertragsdurchführung.
2. Eine zu kurze Frist zwischen Zuschlagserhalt und Vertragsbeginn kann sich gleichwohl auf die Position eines Auftragsinteressenten im Vergabeverfahren auswirken. Der Auftraggeber ist daher gehalten, auf einen angemessenen Abstand zwischen Zuschlagserteilung und Vertragsbeginn zu achten.
VolltextVPRRS 2013, 1625
VK Bund, Beschluss vom 04.11.2013 - VK 2-96/13
1. Zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) dürfen von den Bietern nur solche Unterlagen und Angaben gefordert werden, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind. Bei einem Rahmenrabattvertrag, der die Versorgung der Versicherten durch Belieferung mit Arzneimitteln zum Gegenstand hat, steht ein von den Bietern zu erbringender Kapazitätsnachweis in unmittelbarem Zusammenhang zum Auftragsgegenstand.
2. Die Frage nach der Lieferfähigkeit und damit die Vorlage von Lieferkapazitäts- oder Produktionsnachweisen ist bei Belieferung mit Arzneimitteln durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt.
VolltextVPRRS 2013, 1620
VK Bund, Beschluss vom 27.08.2012 - VK 2-83/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1618
VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-102/07
1. Für die Nachprüfung der Vergabe von Rabattverträgen durch gesetzliche Krankenkassen sind die Vergabekammern sachlich zuständig.
2. Es besteht keine Sonderzuständigkeit der Sozialgerichte gemäß § 130a Abs. 9 SGB V.
3. Die Anwendbarkeit des Kartellvergaberechts ist nicht nach § 69 SGB V ausgeschlossen.
VolltextVPRRS 2013, 1554
VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-108/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1553
VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-105/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1514
VK Bund, Beschluss vom 14.11.2007 - VK 3-124/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1478
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2008 - L 5 KR 316/08
Für Streitigkeiten, bei denen es um die Erteilung von Zuschlägen auf Angebote zum Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a SGB V geht, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Dies folgt bereits aus § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG und wird bestätigt und bestärkt durch Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 69 SGB V. Mit Ausnahme der §§ 19 bis 21 GWB sind die Vorschriften des GWB einschließlich der vergaberechtlichen Vorschriften der §§ 97 ff. GWB nicht anwendbar. Die gegenteilige Auffassung des BKartA, der VK Düsseldorf, sowie des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 19.12.2007 - Verg 51/07, m. Anm. Karenfort/Stopp, NZBau 2008, 232) ist abzulehnen.
VolltextVPRRS 2013, 1356
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2013 - Verg 6/13
1. Im Vergabenachprüfungsverfahren ist die Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Beschaffungsgegenstands und der Bedingungen für die Auftragsvergabe zu respektieren. Bei der Ausschreibung von Rabattverträgen für die Lieferung eines Arzneimittel-Wirkstoffs nach § 130a Abs. 8 SGB V sind die gesetzlichen Krankenkassen als Auftraggeber durch Unionsrecht oder nationale Rechtsvorschriften nicht gebunden.
2. Die Leistungsbeschreibung eines Rahmenvertrags über ein Arzneimittel ist eindeutig und vollständig, wenn sie Angaben zum Wirkstoff, zu Darreichungsformen und Packungsgröße, Verordnungszahlen aus der Vergangenheit und zur sog. Aut-idem-Quote enthält.
3. Die sozialversicherungsrechtlichen Gebote der Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung der Versicherten richten sich ausschließlich an die gesetzlichen Krankenkassen und haben keine drittschützende Wirkung.
VolltextVPRRS 2013, 1831
OLG Dresden, Beschluss vom 26.06.2012 - Verg 4/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1816
VK Bund, Beschluss vom 24.07.2013 - VK 3-62/13
1. Die Vorschrift des § 3 EG Abs. 4 c VOL/A 2009 meint mit dem Tatbestandsmerkmal "wenn (...) der Auftrag nur von einem Unternehmen durchgeführt werden kann" nur, ob es generell auch noch andere Unternehmen gibt, welche die Leistung grundsätzlich anbieten. Es kommt nicht darauf an, ob diese anderen Unternehmen auch tatsächlich lieferfähig sind.
2. Bei der Lieferfähigkeit handelt es nicht um die Definition von Beschaffungsbedarf, sondern um ein klassisches Eignungskriterium, das beim Abschluss eines jeden Liefervertrags auf der Eignungsebene zu prüfen ist.
3. Berührt eine Beschaffung sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch ein Bundesland, kann der Anspruchsteller wählen, an welche Vergabekammer er sich mit seinem Nachprüfungsbegehren richtet.
VolltextVPRRS 2013, 1210
VK Bund, Beschluss vom 22.07.2013 - VK 3-56/13
1. Der Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V ist nicht nur Herstellern vorbehalten, sondern allen pharmazeutischen Unternehmen eröffnet. Unter den Begriff des pharmazeutischen Unternehmens fällt auch der Importeur, der Arzneimittel unter seinem Namen in Verkehr bringt.
2. Die Vorschrift des § 3 EG Abs. 4 c meint mit dem Tatbestandsmerkmal "wenn (...) der Auftrag nur von einem Unternehmen durchgeführt werden kann" nur, ob es generell auch noch andere Unternehmen gibt, welche die Leistung grundsätzlich anbieten. Es kommt nicht darauf an, ob diese anderen Unternehmen auch tatsächlich lieferfähig sind.
3. Bei der Lieferfähigkeit handelt es nicht um die Definition von Beschaffungsbedarf, sondern um ein klassisches Eignungskriterium, das beim Abschluss eines jeden Liefervertrags auf der Eignungsebene zu prüfen ist.
4. Berührt eine Beschaffung sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch ein Bundesland, kann der Anspruchsteller wählen, an welche Vergabekammer er sich mit seinem Nachprüfungsbegehren richtet.
VolltextVPRRS 2013, 1202
VK Bund, Beschluss vom 07.08.2013 - VK 2-68/13
Besteht ungeachtet eines Ausschließlichkeitsrechts zugunsten des Originalpräparateherstellers ein Wettbewerb zwischen dem Hersteller des Medikaments und einem Re-Importeur, kann der Auftraggeber von den Bietern einen Nachweis über die zukünftig zu liefernden Mengen fordern. Ein Eignungsnachweis als "Produktionszugriffsnachweis" ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt, weil der Zugriff auf die Produktionskette nicht erforderlich ist, um den gewünschten Mengennachweis abzubilden.
VolltextVPRRS 2013, 1180
VK Bund, Beschluss vom 24.07.2013 - VK 3-59/13
1. Nicht-exklusive Rabattvereinbarungen fallen unter den Begriff des Rahmenvertrags, der zwar selbst nicht öffentlicher Auftrag ist, jedoch dem Vergaberecht in gleicher Weise unterstellt wird wie ein öffentlicher Auftrag.
2. Die Vorschrift des § 3 EG Abs. 4 c meint mit dem Tatbestandsmerkmal "wenn (...) der Auftrag nur von einem Unternehmen durchgeführt werden kann" nur, ob es generell auch noch andere Unternehmen gibt, welche die Leistung grundsätzlich anbieten. Es kommt nicht darauf an, ob diese anderen Unternehmen auch tatsächlich lieferfähig sind.
3. Bei der Lieferfähigkeit handelt es nicht um die Definition von Beschaffungsbedarf, sondern um ein klassisches Eignungskriterium, das beim Abschluss eines jeden Liefervertrags auf der Eignungsebene zu prüfen ist.
4. Berührt eine Beschaffung sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch ein Bundesland, kann der Anspruchsteller wählen, an welche Vergabekammer er sich mit seinem Nachprüfungsbegehren richtet.
VolltextVPRRS 2013, 1172
VK Bund, Beschluss vom 20.03.2009 - VK 3-22/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0920
VK Bund, Beschluss vom 07.02.2011 - VK 3-02/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0919
VK Bund, Beschluss vom 07.02.2011 - VK 3-2/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0841
VK Bund, Beschluss vom 30.01.2009 - VK 3-221/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0839
VK Bund, Beschluss vom 16.03.2009 - VK 3-37/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0748
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.12.2008 - 1 VK 51/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0732
VK Bund, Beschluss vom 20.03.2009 - 3 VK-40/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0703
VK Bund, Beschluss vom 01.03.2012 - VK 2-5/12
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextVPRRS 2013, 0699
VK Bund, Beschluss vom 24.06.2011 - VK 2-58/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0698
VK Bund, Beschluss vom 15.06.2011 - VK 3-65/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0697
VK Bund, Beschluss vom 14.06.2011 - VK 3-62/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0696
VK Bund, Beschluss vom 10.06.2011 - VK 3-59/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0693
VK Bund, Beschluss vom 27.08.2010 - VK 3-84/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0691
VK Bund, Beschluss vom 25.11.2011 - VK 1-135/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0626
VK Bund, Beschluss vom 01.02.2011 - VK 3-135/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0625
VK Bund, Beschluss vom 01.02.2011 - VK 3-126/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0581
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2010 - L 21 KR 68/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0580
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2010 - L 21 KR 68/09 SFB
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0579
VK Bund, Beschluss vom 10.11.2009 - VK 1-191/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0478
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2007 - Verg 47/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0477
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2007 - Verg 45/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0476
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2007 - Verg 44/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0414
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.2009 - L 21 KR 41/09 SFB
Ein Rahmenvertrag kann auch dann ein öffentlicher Lieferauftrag sein, wenn Ausschreibungsgegenstand die Einräumung von Rabatten ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Rabattvertragspartner vertraglich Exklusivität zugesichert wird. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass in einem solchen Fall der Rahmenvertrag i.V.m. der Ersetzungsverpflichtung des Apothekers zu einem echten Wettbewerbsvorteil führt, den der Auftraggeber dem Rabattvertragspartner einräumt, um seinerseits einen möglichst hohen Rabatt zu erzielen.
VolltextVPRRS 2013, 0401
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2009 - L 21 KR 40/09 SFB
Das Eignungskriterium "Produktionskapazität" stellt kein ungewöhnliches Wagnis i.S. des § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A dar, sondern entspricht den Vorgaben des § 7a Nr. 3 Abs. 2 b VOL/A.
VolltextVPRRS 2013, 0400
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2009 - L 21 KR 27/09 SFB
Ob Arzneimittelrabattverträge ausnahmslos als öffentliche Lieferaufträge qualifiziert werden können, erscheint vor dem Hintergrund, dass nicht von einer typischen Beschaffungssituation ausgegangen werden kann, Krankenkassen keinen Einfluss auf das Verordnungsverhalten der Vertragsärzte haben und als weitere Entscheidungsebene Apotheken in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden, fraglich. Wird allerdings dem Rabattvertragspartner vertraglich Exklusivität zugesichert, unterliegt die Annahme eines öffentlichen Auftrages in Form eines Rahmenvertrags jedenfalls im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass in einem solchen Fall der RV i.V.m. der Ersetzungsverpflichtung des Apothekers nach § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu einem echten Wettbewerbsvorteil führt, den der Auftraggeber dem Rabattvertragspartner einräumt, um seinerseits einen möglichst hohen Rabatt zu erzielen.
Volltext