Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
126 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2018, 0336VK Bund, Beschluss vom 21.09.2018 - VK 1-83/18
1. Verweist ein Sozialgericht den Rechtsstreit rechtskräftig zunächst an das zuständige Oberlandesgericht und dieses das Verfahren an die Vergabekammer, ist diese Verweisung bindend und die Vergabekammer für den Rechtsstreit zuständig.
2. Das Rechtsschutzziel, ein Vergabeverfahren zu verhindern und Vergaberecht nicht anzuwenden, ist nicht vom Vergaberechtsschutz umfasst.
3. Das Zweckmäßigkeitsgebot des § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V ist keine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm.
VolltextVPRRS 2018, 0329
VK Lüneburg, Beschluss vom 19.06.2018 - VgK-18/2018
1. Dienstleistungskonzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen Konzessionsgeber Unternehmen mit der Erbringung oder Verwaltung von Dienstleistungen betrauen.
2. Die Erteilung einer "Genehmigung für die Erprobung einer neuen Verkehrsart nach § 2 Abs. 7 PBefG" handelt es sich um eine typische hoheitliche Genehmigung in Gestalt eines Verwaltungsakts, die nicht unter den Anwendungsbereich des Vergaberechts fällt.
VolltextVPRRS 2018, 0322
VK Bund, Beschluss vom 22.08.2018 - VK 1-77/18
1. Eine Handwerkskammer ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber kein öffentlicher Auftraggeber.
2. Durch die Verpflichtung in einem Zuwendungsbescheid, bei der Beschaffung den 1. Abschnitt der VOL/A 2009 anzuwenden, wird die Zuständigkeit der Vergabekammer nicht begründet.
VolltextVPRRS 2018, 0314
SG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.01.2018 - S 34 KR 1089/17
1. Die Überprüfung öffentlicher Aufträge ist von der Zuständigkeit der Sozialgerichte ausgenommen.
2. Ein beim Sozialgericht gestellter Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens kann nicht an die zuständige Vergabekammer verwiesen werden. Auch eine Verweisung an den Vergabesenat des zuständigen OLG ist ausgeschlossen.
VolltextVPRRS 2018, 0313
LSG Bayern, Beschluss vom 20.03.2018 - L 5 KR 81/18 B
Europaweite Ausschreibungen gesetzlicher Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber unterliegen der Sonderzuweisung des § 69 Abs. 3 SGB V. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist auch hinsichtlich der Frage der Zweckmäßigkeit einer Ausschreibung nach § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V nicht eröffnet.*)
VolltextVPRRS 2018, 0302
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2018 - 15 E 219/18
Ein Begehren, das auf die Verhinderung eines Grundstücksverkaufs durch die Gemeinde zielt, ist nur dann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn dem Grundstücksverkauf eine öffentlich-rechtliche (Auswahl-)Entscheidung - etwa anhand von Vergaberichtlinien - vorgeschaltet ist.*)
VPRRS 2018, 0113
VK Bund, Beschluss vom 02.03.2018 - VK 1-165/17
1. Verweist ein unzuständiges Gericht ein Nachprüfungsverfahren an die Vergabekammern und wird diese Verweisung rechtskräftig, ist sie bindend und die Vergabekammern sind damit für das Verfahren zuständig.
2. Hat sich der Bieter rechtzeitig nach seiner Rüge bei dem seiner Auffassung nach zuständigen Gericht einen Nachprüfungsantrag gestellt, hat er aus seiner Sicht zulässige rechtliche Schritte gegen die vermeintlichen Vergaberechtsverstöße eingeleitet. Einen Rechtsweg zu beschreiten, den er für unzulässig hält, kann von ihm nicht verlangt werden.
3. Das Zweckmäßigkeitsgebot des § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V wird oberhalb der EU-Schwellenwerte durch das GWB-Vergaberecht verdrängt.
VolltextVPRRS 2018, 0356
SG Saarbrücken, Beschluss vom 11.12.2017 - S 1 KR 41/17
1. Vergaberechtliche Streitigkeiten im Rahmen des § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V sind von der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit ausgenommen (§ 51 Abs. 3 SGG).*)
2. Eine Verweisung des Rechtsstreits an die Vergabekammer scheidet aus, da § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG nur eine Verweisung an Gerichte vorsieht.*)
VolltextVPRRS 2018, 0013
SG Reutlingen, Beschluss vom 28.12.2017 - S 1 KR 2858/17 ER
1. Der Einwand der fehlenden Zweckmäßigkeit einer Ausschreibung von Verträgen über die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V wird von unionsrechtlichen Vorgaben und dem Vergaberechtsregime des Vierten Teils des GWB (§§ 97 - 184) vollständig überlagert.*)
2. Die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist daher nicht gegeben.*)
3. Eine Verweisung an die zuständigen Vergabekammern scheidet ebenso aus wie eine Verweisung an das zuständige Oberlandesgericht (Vergabesenat).*)
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VPRRS 2017, 0387LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2017 - L 16 KR 954/16
Auf die Ausschreibung von Verträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V im Open-House-Verfahren findet das Vergaberecht keine Anwendung.
VolltextVPRRS 2017, 0195
BVerwG, Beschluss vom 29.05.2017 - 3 AV 2.16
Die Streitigkeit um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung bezieht sich nicht auf ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis im Sinne von § 52 Nr. 1 VwGO; die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich in solchen Fällen nach § 52 Nr. 3 VwGO.*)
VolltextVPRRS 2017, 0128
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.2017 - 11 Verg 2/16
1. Der Grundsatz des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre im öffentlichen Personennahverkehr ist keine Bestimmung des Vergaberechts i.S.d. § 97 Abs. 6 GWB.*)
2. Der Verstoß gegen diesen Grundsatz begründet keinen Schadensersatzanspruch eines im Vergabeverfahren unterlegenen Bieters, wenn der Zuschlag bereits an den Bestbieter erteilt worden ist.*)
3. Ob der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr innerhalb der in § 12 Abs. 5, 6 PBefG festgelegten Fristen gestellt wurde, ist nicht Gegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens, sondern allein durch die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. im dafür vorgesehenen Verwaltungsrechtsweg zu überprüfen. Hierzu gehört auch die Frage, ob eine veröffentlichte Vorabbekanntmachung nach § 8a Abs. 2 PBefG, Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 trotz formaler und/oder inhaltlicher Mängel geeignet ist, die Drei-Monats-Frist des § 12 Abs. 6 PBefG auszulösen.*)
VolltextVPRRS 2017, 0085
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.2017 - 11 Verg 1/16
1. Der Grundsatz des Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre im öffentlichen Personennahverkehr ist keine Bestimmung des Vergaberechts i.S.d. § 97 Abs. 6 GWB.*)
2. Der Verstoß gegen diesen Grundsatz begründet keinen Schadensersatzanspruch eines im Vergabeverfahren unterlegenen Bieters, wenn der Zuschlag bereits an den Bestbieter erteilt worden ist.*)
3. Ob der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr innerhalb der in § 12 Abs. 5, 6 PBefG festgelegten Fristen gestellt wurde, ist nicht Gegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens, sondern allein durch die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. im dafür vorgesehenen Verwaltungsrechtsweg zu überprüfen. Hierzu gehört auch die Frage, ob eine veröffentlichte Vorabbekanntmachung nach § 8a Abs. 2 PBefG, Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 trotz formaler und/oder inhaltlicher Mängel geeignet ist, die Drei-Monats-Frist des § 12 Abs. 6 PBefG auszulösen.*)
VolltextVPRRS 2017, 0011
VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2016 - 7 L 2411/16
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist für die Überprüfung einer Vergabe von Rettungsdienstleistungen, bestehend aus Dienstleistungen der Notfallrettung und des "qualifizierten Krankentransports", an anerkannte Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen eröffnet.*)
2. Im Verwaltungsvergaberecht besteht für die Verhinderung einer Zuschlagserteilung bzw. des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über Leistungen, deren Erbringung beliebig weit in die Zukunft hinausgeschoben werden kann, grundsätzlich kein qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis für vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz, da wegen § 58 Abs. 1 VwVfG keine irreversiblen Zustände geschaffen werden.*)
VolltextOnline seit 2016
VPRRS 2016, 0427VK Bund, Beschluss vom 21.09.2016 - VK 2-87/16
1. Das Setzen der Preise einer Hilfstaxe als Obergrenze stellt keinen vergaberechtlich unzulässigen Eingriff in die Kalkulationsfreiheit de Bieter dar.
2. Die Klausel in einem Rahmenvertrag, wonach die von den Bietern anzubietenden Preise für die Grundlaufzeit der Rahmenvereinbarung und auch für den optionalen Verlängerungszeitraum nicht verhandelbar sein sollen, ist bei einem Vertragszeitraum von maximal drei Jahren vergaberechtlich nicht zu beanstanden.
3. Verhaltensweisen, die von öffentlichen Auftraggebern vor dem eigentlichen Vergabeverfahren praktiziert werden und deren Zulässigkeit sich nach anderen Vorschriften als nach dem vergaberechtlichen Normengerüst beurteilt, sind nicht durch die Vergabekammern zu überprüfen.
4. Die Frage, ob gesetzliche Krankenkassen sich trotz möglicherweise entgegenstehenden sozialrechtlichen Vorgaben im Einzelfall dazu entschließen dürfen, überhaupt auszuschreiben, ist eine dem Vergabeverfahren vorgelagerte Fragestellung und durch die Sozialgerichte zu prüfen.
5. Die Bildung eines Einkaufskonsortiums liegt zeitlich vor dem Beginn des eigentlichen Vergabeverfahrens und stellt sich mithin ebenfalls als eine lediglich vorbereitende Handlung und damit gerade nicht als Verfahrenshandlung im Vergabeverfahren dar.
VolltextVPRRS 2016, 0437
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.04.2016 - 4 HK O 1154/16
1. Es liegt kein Verfügungsgrund für Eilrechtsschutz vor, wenn sich der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung (hier: Gefahr der Verhängung einer Vergabesperre) mehr als einen Monat Zeit damit lässt, einen Antrag einzureichen und das Verfahren zu betreiben. Der Antragsteller widerlegt durch dieses Verhalten, dass er ein schnelles Handeln für notwendig hält.
2. Diese Selbstwiderlegung kann einen an sich glaubhaften Verfügungsgrund entkräften. Es handelt sich um einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken, hinsichtlich des Verfügungsgrundes, der auch in anderen Rechtsgebieten als dem Wettbewerbsrecht gilt.
3. Ist der Verletzte gegen einen früheren Verstoß nicht rechtzeitig vorgegangen, fehlt auch die Dringlichkeit für einen Antrag auf Untersagung eines neuen, im Kern vergleichbaren Verstoßes.
VolltextVPRRS 2016, 0500
OVG Sachsen, Beschluss vom 09.02.2016 - 5 B 315/15
1. Eine Verweisung entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an die Vergabekammer oder den Vergabesenat scheidet wegen der Besonderheiten des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens (Beschleunigungsgrundsatz, Fristen) aus.*)
2. Zur Zuständigkeit der Vergabekammern für die Nachprüfung der Interimsvergabe von Rettungsdienstleistungen.*)
VolltextVPRRS 2016, 0371
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2016 - 7 Verg 2/16
1. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmern über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, ferner Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen (§ 99 Abs. 1 GWB a.F.). Dienstleistungskonzessionen zählen nicht zu den öffentlichen Aufträgen.
2. Bei der Vergabe von Dienstleistungen zur Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen handelt es sich um eine Dienstleistungskonzession, wenn der Unternehmer das wirtschaftliche Risiko seiner Leistung trägt und seine Vergütung in erster Linie durch eine Zahlung vom Nutzer der Dienstleistungen erhält.
3. Wird eine Dienstleistungskonzession in den Formen des Privatrechts vergeben, sind für die vergaberechtliche Nachprüfung die ordentlichen Gerichte zuständig.
VolltextVPRRS 2016, 0299
VK Bund, Beschluss vom 27.07.2016 - VK 2-63/16
1. Die Vergabekammern haben "die Vergabe öffentlicher Aufträge" nachzuprüfen. Es muss mithin ein öffentlicher Auftrag und folglich ein Vergabeverfahren vorliegen.
2. Verhaltensweisen, die von öffentlichen Auftraggebern vor dem eigentlichen Vergabeverfahren praktiziert werden und deren Zulässigkeit sich nach anderen als nach vergaberechtlichen Vorschriften beurteilt, sind durch die Vergabekammern nicht zu überprüfen.
3. Für eine geltend gemachte Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften (hier: durch eine möglicherweise kartellrechtswidrige Nachfragebündelung) ist der Rechtsweg in das Vergabenachprüfungs- und Beschwerdeverfahren nicht eröffnet.
VolltextVPRRS 2016, 0176
KG, Beschluss vom 06.10.2014 - 2 W 4/14
Bieten der Staat oder seine Untergliederungen im Rahmen der Teilnahme am Wettbewerb Leistungen an, unter denen die Abnehmer frei wählen können, orientiert sich die wettbewerbliche Beurteilung und damit die Zuordnung des Rechtswegs nicht an der Ausgestaltung des Leistungsverhältnisses, sondern an der grundsätzlich privatrechtlichen Natur des Wettbewerbsgeschehens.
VolltextOnline seit 2015
VPRRS 2015, 0360OLG Naumburg, Urteil vom 29.01.2015 - 2 W 67/14
1. Für die gerichtliche Geltendmachung von vermeintlichen Verfahrensfehlern in einem wettbewerblichen Verfahren zur Vergabe einer Wegerechtskonzession zum Bau und zur Errichtung eines gemeindlichen Gasversorgungsnetzes nach § 46 Abs. 2 EnWG (hier: Primärrechtsschutz gegen die Erteilung des Zuschlags) ist der Zivilrechtsweg eröffnet.*)
2. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht davon abhängig, dass die Antragstellerin zuvor im Konzessionsvergabeverfahren zeitnah eine Rüge gegenüber der ausschreibenden Gemeinde erhoben hat; § 107 Abs. 3 GWB ist nicht, auch nicht entsprechend anwendbar.*)
3. Zur Anwendbarkeit des § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG auf ein Gasverteilungsnetz, welches die Altkonzessionärin ausschließlich zum Transport von Flüssiggas genutzt hat (offen gelassen mit der Tendenz, die Anwendbarkeit zu bejahen.).*)
4. Zu einem Fall der Unzumutbarkeit der Mitteilung von Netzstrukturdaten für die Kommune in einem Konzessionsvergabeverfahren nach § 46 Abs. 2 EnWG.*)
VolltextVPRRS 2015, 0224
LG Saarbrücken, Urteil vom 29.06.2015 - 4 O 141/15
1. Werden einem Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte - wie dies allgemein üblich ist - die Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) zugrunde gelegt, ist der Ablauf des Verfahrens ebenso wie bei Erreichen der Schwellenwerte eingehend geregelt, woraus subjektive Rechte der Bieter folgen.
2. Droht bei einer Vergabe unterhalb der Schwellenwerte ein Vergaberechtsverstoß, kann der dadurch in seinen Rechten verletzte Bieter im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor den Zivilgerichten die Unterlassung der Zuschlagserteilung geltend machen.
3. Werden Preisermittlungsformblätter nicht ausgefüllt, ist das als fehlende Preisangabe anzusehen. Dies führt zum zwingenden Angebotsausschluss.
VolltextVPRRS 2015, 0143
VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2015 - 20 K 6764/13
1. Eine gegenüber einem Bieter ausgesprochene Vergabesperre kann als Verwaltungsakt zu qualifizieren sein. In diesem Fall ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
2. Die VOB/A enthält keine Vorschrift, die als Ermächtigungsgrundlage für den Ausschluss eines Bieters durch Verwaltungsakt herangezogen werden kann.
3. Im sog. Unterschwellenbereich sind Vergabesperren als "privatrechtliche Willensbekundung" anzusehen, die in materieller Hinsicht dem bürgerlichen Recht zuzuordnen sind.
4. Der Einbau von fehlerhaftem (hier: kontaminiertem) Material kann einem Bieter nur dann als eine "schwere Verfehlung" vorgeworfen werden, wenn er wusste oder hätte wissen können, dass das von ihm verbaute Material mangelhaft ist. Denn eine "schwere Verfehlung" setzt ein schuldhaftes Verhalten des betroffenen Bieters voraus.
VolltextVPRRS 2015, 0131
LG Freiburg, Urteil vom 26.09.2014 - 12 O 150/13
1. Veranlasst eine Stadt nach § 31 Abs. 2 BestattG-BW selbst die Bestattung eines Verstorbenen, so handelt sie nicht wettbewerbswidrig, wenn sie mit der Bestattung ausschließlich ihren Eigenbetrieb beauftragt, der unter anderem erwerbswirtschaftlich und in Konkurrenz zu anderen örtlichen privaten Bestattungsunternehmungen einen Bestattungsdienst betreibt.*)
2. Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte (hier: Beauftragung des städtischen Bestattungsdienstes im Falle einer ordnungsbehördlichen Bestattungsanordnung) ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
VolltextOnline seit 2014
VPRRS 2014, 0652OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.11.2014 - 15 Verg 10/14
1. Eine Dienstleistungskonzession ist eine vertragliche Konstruktion, die sich von einem Dienstleistungsauftrag nur dadurch unterscheidet, dass der Konzessionär das zeitweilige Recht zur Nutzung der ihm übertragenen Dienstleistung erhält und gegebenenfalls ihm zusätzlich ein Preis gezahlt wird.
2. Für die Unterscheidung zwischen Dienstleistungsauftrag und -konzession ist maßgeblich, ob die vereinbarte Art der Vergütung im Recht des Leistungserbringers besteht, die Dienstleistung zu verwerten, und die Übernahme des mit der fraglichen Dienstleistung verbundenen Betriebsrisikos durch den Leistungserbringer zur Folge hat.
3. Sieht die Ausschreibung eine Zuzahlung des Auftraggebers vor, liegt keine Dienstleistungskonzession vor, wenn die Zuwendung ein solches Gewicht hat, dass ihr kein bloßer Zuschusscharakter beigemessen werden kann, sondern zur Folge hat, dass die Einkünfte, die der Dienstleister für seine Leistungen erzielt, zu einem Entgelt führen, das weitab von einer äquivalenten Gegenleistung liegt.
4. Können die voraussichtlichen Investitionskosten durch einen Zuschuss des Auftraggebers nicht sicher amortisiert werden und kann der Auftragnehmer sogar Verluste erleiden, wird das betriebswirtschaftliche Risiko nicht vollständig oder nicht wenigstens zu einem ganz wesentlichen Teil ausgeglichen.
5. Für die Überprüfung der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ist der Rechtsweg zur Vergabekammer und zum Vergabesenat nicht gegeben. Welcher Rechtsweg hierfür eröffnet ist, richtet sich danach, ob das streitige Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Rechtszug zuzuordnen ist. Für die Zuordnung ist nicht das Ziel, sondern die Rechtsform staatlichen Handelns maßgeblich.
VolltextVPRRS 2013, 1798
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.08.2013 - 2 VK 11/13
1. Die Vergabekammer ist für Überbrückungsmaßnahmen auf Grundlage von Art. 5 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 in analoger Anwendung des § 102 GWB sachlich zuständig).
2. Auch wenn es zur Auslösung der Rügepflicht nicht nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, sondern zusätzlich auch auf das Erkennen der rechtlichen Bedeutung, also der Vergaberechtswidrigkeit ankommt, kann eine Kenntnis auch insoweit dann unterstellt werden, wenn der Kenntnisstand beim Bieter (z.B. durch Verfahrenshinweise der Vergabestelle oder durch Beantwortung von Bieterfragen) einen solchen Grad erreicht hat, dass ein weiteres Verharren in Unkenntnis als ein mutwilliges Sich-Verschließen vor der Erkenntnis eines Vergaberechtsverstoßes gewertet werden muss.
3. Selbst bei einem überdurchschnittlich komplexen Sachverhalt beträgt die Rügefrist anstelle der üblicherweise zuzubilligenden Frist von maximal einer Woche höchstens zwei Wochen.
VolltextVPRRS 2014, 0172
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2013 - Verg 25/13
1. Ein Verhandlungsverfahren ohne einen Teilnahmewettbewerb ist nur zulässig, wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten (z.B. Patent, Urheberrecht) nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann. Der Patentschutz für ein bestimmtes Arzneimittel und das exklusive Vertriebsrecht eines Bieters rechtfertigen grundsätzlich kein Absehen vom Wettbewerb.
2. Importeure sind von einer Vergabe von Rabattverträgen über Arzneimittel nicht ausgeschlossen.
3. Bei Überschneidung der Zuständigkeiten einer Vergabekammer des Bundes und der Vergabekammer eines Landes hat der Antragsteller ein Wahlrecht. Zuständig ist in einem solchen Fall die Vergabekammer, bei der der Antragsteller den Nachprüfungsantrag einreicht.
VolltextOnline seit 2013
VPRRS 2013, 1639OLG Dresden, Beschluss vom 04.07.2008 - WVerg 4/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1636
BSG, Urteil vom 25.09.2001 - B 3 KR 3/01 R
1. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Leistungserbringern und ihren Verbänden sind seit dem 01.01. 2000 öffentlich-rechtlicher Natur.*)
2. Das nationale Wettbewerbsrecht (GWB und UWG) ist auf diese Rechtsbeziehungen seit diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar (Fortführung von BSG vom 31.08.2000 - B 3 KR 11/98 R = BSGE 87, 95 = SozR 3-2500 § 35 Nr 1).*)
3. Die Vertragskompetenz der Verbände der Orthopädietechniker zum Abschluss von Rahmenverträgen begründet nicht das Recht, den Krankenkassen zu untersagen, auch mit anderen Leistungserbringern (hier: Apothekern) eine Vereinbarung über die Abgabe orthopädischer Hilfsmittel abzuschließen.*)
VolltextVPRRS 2013, 1632
VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-114/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1631
VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-117/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1630
VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-123/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1618
VK Bund, Beschluss vom 15.11.2007 - VK 2-102/07
1. Für die Nachprüfung der Vergabe von Rabattverträgen durch gesetzliche Krankenkassen sind die Vergabekammern sachlich zuständig.
2. Es besteht keine Sonderzuständigkeit der Sozialgerichte gemäß § 130a Abs. 9 SGB V.
3. Die Anwendbarkeit des Kartellvergaberechts ist nicht nach § 69 SGB V ausgeschlossen.
VolltextVPRRS 2013, 1514
VK Bund, Beschluss vom 14.11.2007 - VK 3-124/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1478
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2008 - L 5 KR 316/08
Für Streitigkeiten, bei denen es um die Erteilung von Zuschlägen auf Angebote zum Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a SGB V geht, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Dies folgt bereits aus § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG und wird bestätigt und bestärkt durch Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 69 SGB V. Mit Ausnahme der §§ 19 bis 21 GWB sind die Vorschriften des GWB einschließlich der vergaberechtlichen Vorschriften der §§ 97 ff. GWB nicht anwendbar. Die gegenteilige Auffassung des BKartA, der VK Düsseldorf, sowie des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 19.12.2007 - Verg 51/07, m. Anm. Karenfort/Stopp, NZBau 2008, 232) ist abzulehnen.
VolltextVPRRS 2013, 1456
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2002 - 8 S 1242/02
§ 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 VwGO findet auf Klagen, mit denen sich ein Dienstleister gegen die auf die Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (BADV) gestützte Auswahl eines seiner Konkurrenten für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten wendet, keine Anwendung.*)
VolltextVPRRS 2013, 1359
OVG Hamburg, Beschluss vom 16.08.2013 - 1 Es 2/13
1. Einer Auswahlentscheidung dürfen nur vergleichbare Angaben zu Grunde gelegt werden.
2. Gibt ein Bieter in der Rubrik "Aus- und Fortbildungskosten" Sach- und Personalkosten an, während andere Bieter nur die abgefragten Sachkosten angegeben haben, sind die Angebote nicht vergleichbar. Eine Entscheidung, die unter Zugrundelegung dieser Angaben erfolgt, leidet an einem ist Bewertungsfehler und ist vergaberechtswidrig.
3. Die Nachprüfung der Vergabe von Bodenabfertigungsdienstleistungen obliegt regelmäßig den Oberverwaltungsgerichten.
VolltextVPRRS 2013, 1199
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.07.2001 - 2 VK 6/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1194
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.07.2001 - 2 VK 06/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1180
VK Bund, Beschluss vom 24.07.2013 - VK 3-59/13
1. Nicht-exklusive Rabattvereinbarungen fallen unter den Begriff des Rahmenvertrags, der zwar selbst nicht öffentlicher Auftrag ist, jedoch dem Vergaberecht in gleicher Weise unterstellt wird wie ein öffentlicher Auftrag.
2. Die Vorschrift des § 3 EG Abs. 4 c meint mit dem Tatbestandsmerkmal "wenn (...) der Auftrag nur von einem Unternehmen durchgeführt werden kann" nur, ob es generell auch noch andere Unternehmen gibt, welche die Leistung grundsätzlich anbieten. Es kommt nicht darauf an, ob diese anderen Unternehmen auch tatsächlich lieferfähig sind.
3. Bei der Lieferfähigkeit handelt es nicht um die Definition von Beschaffungsbedarf, sondern um ein klassisches Eignungskriterium, das beim Abschluss eines jeden Liefervertrags auf der Eignungsebene zu prüfen ist.
4. Berührt eine Beschaffung sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch ein Bundesland, kann der Anspruchsteller wählen, an welche Vergabekammer er sich mit seinem Nachprüfungsbegehren richtet.
VolltextVPRRS 2013, 1151
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.2013 - 2 VK 07/12
1. Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seiner Verpflichtung zur Information nach § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB nur dann nach, wenn der vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß angegeben wird. Allerdings ist das Erfordernis einer wahrheitsgemäßen Information dabei dahingehend zu verstehen, dass die Vergabestelle nicht bewusst unzutreffende Angaben über den Grund für die Nichtberücksichtigung machen darf, um den Bieter über die Aussichten eines Nachprüfungsantrags zu täuschen.
2. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 126 GWB sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.
VolltextVPRRS 2013, 1150
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.01.2013 - 2 VK 7/12
1. Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seiner Verpflichtung zur Information nach § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB nur dann nach, wenn der vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß angegeben wird. Allerdings ist das Erfordernis einer wahrheitsgemäßen Information dabei dahingehend zu verstehen, dass die Vergabestelle nicht bewusst unzutreffende Angaben über den Grund für die Nichtberücksichtigung machen darf, um den Bieter über die Aussichten eines Nachprüfungsantrags zu täuschen.
2. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 126 GWB sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.
VolltextVPRRS 2013, 0971
VK Bund, Beschluss vom 01.02.2001 - VK 2-44/00
1. Verhandlungen über Vertragsanpassungen, die sich im Rahmen der abgeschlossenen Verträge halten, sind nicht als Eintritt in neue Beschaffungsverfahren zu werten.
2. Ein Angebot eines Bieters, das keine Reaktion auf eine Bedarfsmeldung der Vergabestelle ist, kann nicht als konkretes Vergabeverfahren i.S.v. § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB gewertet werden, auch wenn ein solches "Andienungsverfahren" aus der Sicht des Bieters die einzige Möglichkeit ist, um überhaupt in Vertragsverhandlungen mit der Vergabestelle treten zu können.
3. Die Zuweisung der ausschließlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung in Vergabesachen gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 GWB beschränkt sich auf laufende Fälle, also solche, denen ein konkretes Vergabeverfahren zu Grunde liegt. Ein vorbeugender Unterlassungsantrag, der sich auf ein Verhalten der Vergabestelle im Rahmen von zukünftigen, noch nicht als Beschaffung kennzeichnenden Vergaben bezieht, muss daher vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden, deren umfassende Prüfungskompetenz vergaberechtlicher Vorschriften der Gesetzgeber beibehalten hat.
VolltextVPRRS 2013, 0926
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 24.10.2012 - 11 O 251/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0869
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2008 - Verg 7/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0612
VG Bayreuth, Urteil vom 11.12.2012 - 1 K 12.445
1. Rettungsdienstleistungen sind nachrangige, nicht prioritäre Leistungen, die unter den Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG fallen. Bei der Vergabe solcher Dienstleistungen nur die Art. 23 und 35 Abs. 4 RL 2004/18/EG anzuwenden. Infolgedessen sind europarechtlich lediglich die Vorschriften zu den technischen Spezifikationen (Art. 23) und zur ex-post-Transparenz (Art. 35 Abs. 4) zu beachten. Eine Pflicht zur vorherigen Bekanntmachung sowie zu einem formellen Verfahren unter Beachtung sämtlicher Vorgaben der Vergabekoordinierungsrichtlinie besteht nicht.
2. Nachrangige Dienstleistungen wie Rettungsdienstleistungen haben a priori keine grenzüberschreitende Bedeutung.
3. Die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession hängt davon ab, ob das jeweils streitige Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Für diese Zuordnung ist die Rechtsform staatlichen Handelns maßgeblich. Ist das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Regelung (hier: BayRDG Art. 13 Abs. 4) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu gestalten, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
VolltextVPRRS 2013, 0611
VG Bayreuth, Urteil vom 11.12.2012 - B 1 K 12.445
1. Leistungen des Rettungsdienstes in Konzessionsländern unterliegen nicht dem EU-Vergaberecht, sondern allenfalls dem EU-Primärrecht.
2. Bei einem eindeutigen grenzüberschreitenden Interesse muss eine transparente Vergabe mit einem angemessenen Grad an Öffentlichkeit stattfinden. Ziel ist die Öffnung für den Wettbewerb und die Nachprüfungsmöglichkeit, ob die Bewerberverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind.
3. Eine Binnenmarktrelevanz liegt dann vor, wenn die Konzession nach Auftragswert und konkreten Marktverhältnissen für ausländische Anbieter interessant ist.
4. Art. 13 Abs. 3 S. 5 BayRDG a.F. (Möglichkeit der Direktvergabe) ist europarechtskonform auszulegen und am EU-Primärrecht zu prüfen.
5. Wenn ein Konzessionsvertrag gegen EU- und nationales Recht verstößt, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Nichtigkeit; eine Kündigungspflicht besteht nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null.
6. Die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs bei der Vergabe einer Dienstleistungskonzession hängt davon ab, ob das jeweils streitige Rechtsverhältnis dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Für diese Zuordnung ist die Rechtsform staatlichen Handelns maßgeblich. Ist das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Regelung (hier: BayRDG Art. 13 Abs. 4) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu gestalten, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
VPRRS 2013, 0602
LG Köln, Beschluss vom 28.02.2013 - 17 O 74/13
1. Für die Überprüfung einer Vergabesperre außerhalb eines konkreten Vergabeverfahrens sind nicht die Vergabenachprüfungsinstanzen, sondern die Zivilgerichte zuständig.
2. Eine Regelungsverfügung darf nur erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist. Die Tatsache, dass ein ordentliches Klageverfahren über zwei Instanzen solange dauern würde, wie die ausgesprochene Auftragssperre, reicht zur Begründung wesentlicher Nachteile nicht aus. Das Drohen wesentlicher Nachteile setzt zumindest voraus, dass ein Vergabeverfahren bevor steht, an dem der Antragsteller teilnehmen will.
VolltextVPRRS 2013, 0480
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2006 - Verg 38/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0477
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2007 - Verg 45/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
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