Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
126 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
VPRRS 2013, 0463OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2008 - Verg 4/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0462
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2008 - Verg 3/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0461
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2008 - Verg 7/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0210
LG Oldenburg, Urteil vom 16.05.2002 - 5 O 1319/02
Für Ansprüche gegen öffentliche Auftraggeber, insbesondere auf Unterlassung von Handlungen in einem Vergabeverfahren, sind die Vergabeprüfstellen und Vergabekammern zuständig, auch wenn gleichzeitig Verstöße gegen das UWG gerügt werden. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte betrifft nur Schadensersatzansprüche.
VolltextVPRRS 2013, 0170
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.12.2006 - 12 K 2383/06
Der Verwaltungsrechtsweg ist für den vergaberechtlichen Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte unabhängig davon eröffnet, dass die Vergabeentscheidung nach BVerfG, NJW 2006, 3701 nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG erfolgt.*)
VolltextVPRRS 2013, 0034
LG Köln, Urteil vom 07.11.2012 - 90 O 59/12
1. Bei der Vergabe einer Strom-Konzession haben die Bieter einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf diskriminierungsfreie und sachlich gerechtfertigte Durchführung des Ausschreibungsverfahrens.
2. Die strengen Anforderungen des Vergaberechts sind auf das Auswahlverfahren für Konzessionsverträge nicht anwendbar, so dass auch das Nachprüfungsverfahren mit der nach § 107 Abs. 3 GWB bestehenden Rügeverpflichtung keine unmittelbare Geltung beansprucht. Jedoch ist § 107 Abs. 3 GWB Ausdruck des auch die Bieterseite schon im Rahmen der vorvertraglichen Beziehung treffenden Erfordernisses eines fairen Umgangs und einer Rücksichtnahme auf die Interessen des Verhandlungspartners. Der Bieter muss deshalb erkannte Rechtsverstöße unverzüglich rügen.
3. Stützt der Bieter seine Rüge auf ein Gutachten, in dessen Besitz er nicht auf offiziellem Wege gelangt ist, ist bereits zweifelhaft, ob er als zuverlässiger Verhandlungs- und Vertragspartner eines langfristigen Konzessionsvertrags in Betracht kommt.
VolltextVPRRS 2013, 0011
VK Bund, Beschluss vom 12.12.2012 - VK 3-129/12
1. Nur die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammer. Einer Überprüfung nicht zugänglich sind Sachverhalte, bei denen der Auftraggeber die fragliche Leistung in Eigenleistung und damit selbst erbringt.
2. Ein Vertrag zwischen zwei selbstständigen Rechtspersonen ist kein öffentlicher Auftrag, wenn sich die Beziehung zwischen den Vertragsparteien bei der im Vergaberecht gebotenen funktionalen Betrachtungsweise so darstellt, als würde der Auftraggeber den Auftrag selbst erledigen.
VolltextOnline seit 2012
VPRRS 2012, 0080VK Nordbayern, Beschluss vom 11.11.2011 - 21.VK-3194-33/11
Für die Überprüfung der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ist der Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen nicht eröffnet. Nach Art. 1 Abs. 1 der Rechtsmittelrichtlinie (2007/66/EG) ist der Anwendungsbereich des Rechtsschutzes auf den Anwendungsbereich der VKR (2004/18/EG) beschränkt, so dass Dienstleistungskonzessionen (gemäß Art. 17 VKR) von dem Bereich ausgenommen sind.*)
VolltextOnline seit 2011
VPRRS 2011, 0282OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2011 - 27 W 1/11
1. Auch gegenüber privaten Auftraggebern, die bei Durchführung eines Vergabeverfahrens die Einhaltung der VOB/A zusagen, ist den Bietern Primärrechtsschutz zu gewähren.
2. Der Primärrechtsschutz ist vor den ordentlichen Gerichten durch Entscheidung über eine einstweilige Verfügung zu gewähren.
3. Um einem Bieter den ihm zustehenden Primärrechtsschutz effektiv gewähren zu können, ist gegebenenfalls dem privaten Auftraggeber zunächst durch eine Zwischenverfügung der Vertragsabschluss zu untersagen.
VolltextVPRRS 2011, 0441
LG Hannover, Urteil vom 15.06.2011 - 21 O 25/11
1. Das von einem Bieter geltend gemachte Kartellverbot des § 1 GWB, Art. 101 AEUV) durch Bildung einer Einkaufsgemeinschaft stellt keine Bestimmung über das Vergabeverfahren i.S. des § 97 Abs. 7 GWB dar.
2. Pharmazeutische Unternehmen können die Krankenkassen(verbände) auf Unterlassung in Anspruch nehmen können, wenn diese sich unter Verstoß die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 GWB als Nachfrager zusammenschließen.
VolltextVPRRS 2011, 0234
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2011 - Verg 39/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2011, 0233
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2011 - Verg 31/11
Wird der Beschluss der Vergabekammer in der Sache mit der sofortigen Beschwerde angefochten, geht die Zuständigkeit für die Festsetzung der Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer auf das Beschwerdegericht über, § 161 Abs. 2, § 164 VwGO analog.
VolltextVPRRS 2011, 0054
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2010 - Verg 55/09
In der Beschwerdeinstanz ist das OLG auch zur Kostenfestsetzung hinsichtlich der Aufwendungen vor der Vergabekammer zuständig.
VolltextOnline seit 2010
VPRRS 2010, 0353EuGH, Urteil vom 21.10.2010 - Rs. C-570/08
Art. 2 Abs. 8 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG ist dahin auszulegen, dass er für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtung schafft, auch zu Gunsten öffentlicher Auftraggeber gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Entscheidungen der für Nachprüfungsverfahren auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Grundinstanzen, die keine Gerichte sind, vorzusehen. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, in ihren jeweiligen Rechtsordnungen gegebenenfalls einen derartigen Rechtsschutz zu Gunsten öffentlicher Auftraggeber vorzusehen.*)
VolltextVPRRS 2010, 0169
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 01.06.2010 - Rs. C-570/08
Art. 2 Abs. 8 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG steht einer Auslegung nicht entgegen, die dazu führt, dass einem öffentlichen Auftraggeber das Recht verwehrt wird, die Aufhebung seiner Entscheidung durch die für Nachprüfungsverfahren zuständige Verwaltungsbehörde gerichtlich überprüfen zu lassen.*)
VolltextOnline seit 2009
VPRRS 2009, 0066VG Halle, Beschluss vom 01.04.2008 - 3 B 42/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2008
VPRRS 2008, 0325OLG Rostock, Beschluss vom 02.07.2008 - 17 Verg 4/07
1. Will der Vergabesenat eines OLG von der Rechtsprechung des BSG abweichen, ist eine Divergenzvorlage an den BGH nach § 124 Abs. 2 GWB analog zulässig.
2. Entscheidungen der Vergabekammern können nur über die sofortige Beschwerde nach § 116 GWB angegriffen werden.
3. Die Auffassung, die Kombination einer Anwendung von Vergabenachprüfungsrecht nach dem GWB bis zur Entscheidung der Vergabekammer mit einer Fortführung des Verfahrens vor den Gerichten nach dem SGG sei möglich, ist unrichtig. Vielmehr verdrängt das SGG das Vergabeverfahren nach dem GWB vollständig.
VolltextVPRRS 2008, 0256
OLG Rostock, Beschluss vom 02.07.2008 - 17 Verg 2/08
1. Die Kombination einer Anwendung von Vergabenachprüfungsrecht nach dem GWB bis zur Entscheidung der Vergabekammer mit einer Fortführung des Verfahrens vor den Gerichten nach dem SGG ist unrichtig. Vielmehr verdrängt das SGG das Vergabeverfahren nach dem GWB vollständig.
2. Eine Divergenzvorlage kommt auch bei einer beabsichtigten Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts in Vergabefragen in Betracht.
VolltextVPRRS 2008, 0387
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2008 - Verg 57/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2008, 0382
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2008 - Verg 57/07
Die Zuständigkeit des Vergabesenats knüpft allein daran an, ob die Entscheidung einer Vergabekammer durch eine sofortige Beschwerde angegriffen worden ist.
VolltextVPRRS 2008, 0080
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2008 - L 5 KR 507/08 ER-B
1. Die Krankenkassen unterliegen nicht nur dem Willkürverbot aus Art. 3 GG. Es kann nicht nur eine sachwidrige Ungleichbehandlung nach Belieben der Krankenkassen verboten sein, im Verfahren der Vertragsvergabe ist vielmehr eine faire Gleichbehandlung aller Bieter geboten. Eine strengere Prüfung ist angebracht, wenn die fragliche Maßnahme in den Schutzbereich eines anderen eingreift - hier die Grundrechte der betroffenen Pharma-Unternehmen -.*)
2. Bei Verfahren zum Abschluss von Rabattverträgen gem. § 130a Abs. 8 SGB V muss zwar kein förmliches Vergabeverfahren stattfinden, es ist jedoch in allen Fällen ein transparentes, diskriminierungsfreies, verhältnismäßiges und nachprüfbares Auswahlverfahren durchzuführen. Hierbei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass das Vergaberecht in langer Rechtsentwicklung schon herausgearbeitet hat, was im Zusammenhang mit einer Ausschreibung und der anschließenden Vergabe als fair und transparent anzusehen ist. Es spricht also nichts dagegen, zumindest die Grundsätze des materiellen Vergaberechts der §§ 97 bis 101 GWB entsprechend heranzuziehen, also auch auf die zum Teil im Vergaberecht nach dem GWB i. V. m. der VOL/A zum Ausdruck kommenden Regelungen für ein "faires Ausschreibungsverfahren" zurückzugreifen.*)
3. Der gem. § 130a Abs. 9 SGB V von der Sozialgerichtsbarkeit insgesamt zu gewährende Rechtsschutz wird dann gewährleistet, wenn das Vergaberecht entsprechend auch auf Ausschreibungen von Rabattverträgen angewendet wird, allerdings mit der Maßgabe, dass vorrangig die Vorschriften des materiellen Sozialrechts gelten und innerhalb dieses Rahmens bei der Umsetzung öffentlich-rechtlicher Aufträge vergaberechtliche Grundsätze heranzuziehen sind. Konkret bedeutet dies, dass das SGB V überall dort zur Anwendung kommt, wo pharmazeutische Unternehmer nicht als Bieter, sondern als Adressat von Rechten und Pflichten nach dem SGB V angesprochen sind (wie etwa in § 130a Abs. 8 SGB V). Erst dort, wo eine Ausschreibung stattfindet, sind ihre Rechte als Bieter entsprechend dem Vergaberecht zu beachten.*)
4. Die Krankenkassen müssen die Leistungen so erschöpfend beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und die Angebote miteinander verglichen werden können. Vorhandene Zahlen über das zu erwartende Verordnungsvolumen müssen die Krankenkassen den Bietern zur Verfügung stellen, um den Bietern eine zuverlässige Preisermittlung zu ermöglichen.*)
5. Die Krankenkassen müssen ihre Ausschreibung in Lose zerlegen, um auch kleineren und mittleren Unternehmen eine Beteiligung bei umsatzstarken Wirkstoffen zu ermöglichen. Dies folgt auch aus dem rundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil wegen des in Bezug auf die Versicherten der Krankenkasse zu erwartenden bundesweiten "faktischen Verkaufsverbots" (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V) nicht zum Zuge gekommene Bieter in ihrer wirtschaftlichen Existenz bei einer ausschließlich bundesweiten Ausschreibung unverhältnismäßig stark betroffen sind.*)
VolltextOnline seit 2007
VPRRS 2007, 0446VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2007 - VK-31/2007
1. In der Regelung in § 130a Abs. 9 SGB V kann nicht der Wille des Gesetzgebers erkannt werden, die spezifische Zuständigkeit der Nachprüfungsstellen nach § 104 GWB in einer Bereichsausnahme aufzuheben. Wäre dies gewollt, hätte der Gesetzgeber den Rechtsschutz nach dem SGG weiter ausgestalten müssen. Da dies nicht erfolgt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Abschluss von Rabattvereinbarungen nach § 130a SGB V als reglementierte Vergabe angesehen hat und folglich kann auch die Rechtswegzuweisung nicht als vorrangig vor § 104 GWB gelten.*)
2. Die Verletzung der Vorschrift aus § 1 GWB ist vor den Kartellgerichten geltend zu machen. Die Vergabekammern haben es auch nicht als „Vorfrage“ zu prüfen, ob eine im Vergabeverfahren relevante Wettbewerbsbeschränkung für die Bieter (§ 97 Abs. 7 GWB) gerade in der Bildung einer Einkaufsgemeinschaft liegt. Dies würde ebenfalls auf eine kartellrechtliche Prüfung des Zusammenschlusses unter anderer Bezeichnung hinauslaufen, ohne die im Kartellverfahren notwendige Prüfungstiefe zu erreichen.*)
3. Zur Entscheidung über Vergabeverfahren der Allgemeinen Ortskrankenkassen sind die Vergabekammern der Länder, nicht die des Bundes, zuständig.*)
4. Der Abschluss von Rabattierungsverträgen ist als öffentlicher Auftrag anzusehen. Die Beschaffungskette im vergaberechtlichen Sinn wird durch die Einschaltung der Apotheken nicht unterbrochen, da es die Krankenkassen sind, die - rechtlich gesehen – die Medikamente bei der Stelle kaufen, die allein dazu berechtigt ist, jedoch in den hier zu beurteilenden Fällen die Preise nicht mit der Apotheke, sondern direkt mit den Herstellern aushandeln. Das vergaberechtlich relevante Marktgeschäft ist nicht das Umsatzgeschäft mit der Apotheke, sondern die kassenfinanzierte Abnahme eines Medikamentes eines bestimmten Herstellers.*)
5. Die Antragsgegnerinnen haben gegen das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot aus § 97 Abs. 1 GWB verstoßen, indem sie das Kriterium der Produktbreite aufgestellt und gewertet haben, welches Daten beinhaltet, die für die Bieter sowohl vor Erstellung ihres Angebotes wie nach Auswertung nicht zugänglich gemacht wurden.*)
VolltextOnline seit 2006
VPRRS 2006, 0366VGH Hessen, Beschluss vom 20.12.2005 - 3 TG 3035/05
1. Ist ein Investorenauswahlverfahren darauf ausgerichtet, einen Erwerber für das bzw. die Treuhandgrundstücke auszuwählen, der einen wirtschaftlich günstigen Preis für das/die Grundstücke bietet und dessen Bauabsichten den städtebaulichen Gestaltungsvorstellungen entsprechen, finden die vergaberechtlichen Vorschriften des GWB keine Anwendung.*)
2. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach ständiger Rechtsprechung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.*)
3. Werden in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich durch eine von der Gebietskörperschaft eingeschaltete Treuhänderin Grundstücke veräußert, unterliegt die Tätigkeit der Treuhänderin zumindest insoweit den Vorgaben öffentlich-rechtlicher Normen, als sie gemäß § 167 Abs. 3 i.V.m. § 169 Abs. 5 bis 8 BauGB verpflichtet ist, nur unter Beachtung der besonderen städtebauentwicklungsrechtlichen Vorschriften, die von ihr treuhänderisch verwalteten Grundstücke zu veräußern.*)
4. Der Streit um eine Vergabeentscheidung hinsichtlich eines gemeindlichen Grundstücks stellt trotz der privatrechtlichen Abwicklung zumindest dann eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO dar, wenn die vergebende Stelle - sei es die Gebietskörperschaft selbst oder sei es ein von ihr eingesetzter Treuhänder - hinsichtlich der Vergabeentscheidung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben in seiner Entscheidung gebunden ist.*)
5. Sowohl der isoliert geltend gemachte Akteneinsichtsanspruch sowie der Anspruch auf Vorlage einer Begründung einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung zielen auf unselbständige Verfahrenshandlungen, die gemäß § 44 a VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können.*)
VolltextVPRRS 2006, 0349
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.07.2006 - 7 OB 105/06
Für Streitigkeiten in Vergabeverfahren, die Aufträge unterhalb der Schwellenwerte betreffen, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.*)
VolltextVPRRS 2006, 0228
OVG Sachsen, Beschluss vom 13.04.2006 - 2 E 270/05
Die erste Stufe der staatlichen Auftragsvergabe bis zum Zuschlag unterliegt allein öffentlich-rechtlichen Bedingungen, sodass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist.
VolltextOnline seit 2004
VPRRS 2004, 0656VG Gera, Beschluss vom 16.09.2004 - 2 E 1223/04
1. Bei der Veräußerung von Anteilen an einer kommunalen Gesellschaft handelt es sich um die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags i.S. der §§ 97 ff. GWB, weil gemäß § 99 Abs. 1 und 4 ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen, der Dienstleistungen zum Gegenstand hat, in Rede steht.
2. Die Überprüfung der Vergabe eines solchen öffentlichen Auftrags obliegt nach §§ 102 ff. GWB dem Nachprüfungsverfahren durch die Vergabekammern. Die Verwaltungsgerichte sind nicht zuständig.*)
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