Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2012, 0403OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2012 - Verg 17/12
1. Es ist Sache des Bieters, Zweifel an der Auskömmlichkeit seines Angebotes zu entkräften.
2. Eine Legaldefinition, was "Nachweise" im vergaberechtlichen Sinne sind, enthält die VOL/A nicht. Welche Unterlagen neben Eigenerklärungen als Nachweise beizubringen sind, kann die Vergabestelle in der Bekanntmachung und/oder den Vergabeunterlagen konkretisieren.
3. Konkretisiert die Vergabestelle die Anforderungen an vom Bieter zu stellende Nachweise nicht, kann sie einen Bieter nicht mit der Begründung ausschließen, er habe seiner Nachweispflicht nicht genügt.
VolltextVPRRS 2012, 0399
VK Bund, Beschluss vom 16.05.2012 - VK 1-37/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2012, 0379
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.10.2012 - VK 1-26/12
1. Nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB steht es im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers zusätzliche soziale Anforderungen zu stellen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen. Danach kann der Ausschluss des Einsatzes von Leiharbeitnehmern zulässig sein.
2. Das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern ist als (Mindest-)Eignungsanforderung zu werten, das bereits in der Vergabebekanntmachung zu nennen ist.
3. Beim Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern handelt es sich um eine wesentliche Zulassungsbeschränkung, deren Gründe im Vergabevermerk nachvollziehbar zu dokumentieren sind.
VolltextVPRRS 2012, 0377
VK Bund, Beschluss vom 05.10.2012 - VK 3-111/12
Trägt der Bieter entgegen den Vorgaben des Auftraggebers in die Tabelle des Preisblattes zwar den allgemeinverbindlichen Tariflohn ein, legt seiner Kalkulation jedoch einen anderen - unterhalb des Tariflohns liegenden - Wert zugrunde, weicht er von den Vorgaben des Auftraggebers ab, so dass sein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen ist.
VolltextVPRRS 2012, 0370
VK Bund, Beschluss vom 05.10.2012 - VK 3-114/12
1. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (GWB § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2). Dabei muss sich die "Erkennbarkeit" auf die den Rechtsverstoß begründenden Tatsachen und auf deren rechtliche Bewertung als Vergaberechtsverstoß beziehen.
2. Die Anforderungen, wann ein Verstoß gegen Vergaberecht für den Bieter erkennbar ist, dürfen nicht unrealistisch sein. Grundsätzlich sind nur solche Verstöße "erkennbar", die sich auf einer allgemeine Rechtsüberzeugung der Vergabepraxis gründen und die bei einer Durchsicht der Vergabeunterlagen als Rechtsverstöße ohne Anwendung juristischen Sachverstands ins Auge fallen. Übersteigerte Anforderungen sind nicht zu stellen, insbesondere ist ein Antragsteller vergaberechtlich nicht gehalten, den Rechtsrat eines Rechtsanwalts einzuholen.
3. Das Setzen einer Abforderungsfrist für die Vergabeunterlagen verstößt als solches nicht gegen Vergaberecht. Allerdings kann der von dem öffentlichen Auftraggeber vorgesehene zeitliche Abstand zwischen Abforderungsfrist und Angebotsabgabefrist vergaberechtlichen Bedenken begegnen (hier verneint).
VolltextVPRRS 2012, 0310
VK Bund, Beschluss vom 27.08.2012 - VK 1-88/12
Allein der Verweis auf das Formblatt 124 (Eigenerklärung zur Eignung) in der Vergabebekanntmachung stellt keine wirksame Forderung der Eignungsnachweise dar. Ein Angebotsausschluss darf im Falle der Nichterfüllung der Eignungsanforderungen darauf nicht gestützt werden.
VolltextVPRRS 2012, 0303
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.04.2012 - 1 Verg 2/11
1. Bei Gebäudereinigungsleistungen ist die Glasreinigung ein eigenständiges Fachlos, das grundsätzlich gesondert vergeben werden muss.*)
2. Eine Teillosvergabe macht eine mögliche Fachlosvergabe nicht entbehrlich.*)
3. Zweckmäßigkeitserwägungen können ein Absehen von einer Losvergabe nicht rechtfertigen.*)
4. Nachteile, die üblicherweise mit einer Losvergabe verbunden sind, muss der Auftraggeber nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich hinnehmen.*)
5. Ist es wegen zahlreicher Unwägbarkeiten (nahezu) unmöglich, eine tatsachengestützte, halbwegs plausible Prognose über mögliche Zusatzkosten einer Losvergabe zu erstellen, gilt der gesetzliche Regelfall.*)
VolltextVPRRS 2012, 0284
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.07.2012 - 11 Verg 6/12
1. Zum Verständnis des Begriffs Skonto in Vergabeunterlagen aus der Sicht eines durchschnittlich erfahrenen Bieters.*)
2. Stehen mehrere Angebote auf der Grundlage eines unterschiedlichen, aber jeweils noch vertretbaren Verständnisses der Vergabeunterlagen im Wettbewerb und scheidet auch eine Verletzung einer Nachfrageobliegenheit der Bieter aus, so kann eine vergaberechtliche Angebotswertung auf dieser Grundlage nicht erfolgen.*)
3. Der Vergabesenat hat die Intransparenz der Vergabeunterlagen von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn andernfalls eine den Grundsätzen der Transparenz, der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs genügende Vergabeentscheidung nicht ergehen könnte.*)
VolltextVPRRS 2012, 0456
VK Bund, Beschluss vom 27.12.2011 - VK 1-159/11
1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigenständigen Ausschlussgrund in das Vergabeverfahren ein, der durch die einschlägige Vergabeverordnung nicht geregelt ist.
2. Jeder Bieter ist in seiner Kalkulation grundsätzlich frei. Gerade der Preis stellt ein wesentliches Wettbewerbselement bei der Vergabe öffentlicher Aufträge dar.
3. Prüfungsmaßstab für möglichen ist, ob ein Bieter plausibel darlegen kann, dass er trotz Überschreiten der Aufgreifschwelle seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nachkommen wird und nicht eine Preisvorgabe, bei der automatisch eine zum Angebotsausschluss führende Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns angenommen wird.
VolltextVPRRS 2012, 0241
VK Bund, Beschluss vom 11.06.2012 - VK 3-51/12
Das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren ist kein objektives Korrekturverfahren zur Behebung von Vergabefehlern. Hat das auf Rang 4 platzierte Angebot eines Bieters auch bei Korrektur der geltend gemachten Vergabefehler keine Chance, den Zuschlag zu erhalten, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig.
VolltextVPRRS 2012, 0208
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2012 - 2 VK LSA 33/11
1. Versäumt es der Auftraggeber, bei mehreren Angeboten die Eingangsvermerke mit einem Namenszug zu versehen, verstösst er gegen die Regelungen des § 17 EG Abs. 1 VOL/A.
2. Ein Vermerk i.S. § 17 EG Abs. 1 VOL/A dient der Beweissicherung. Er muss daher in einem förmlichen Verfahren den Aussteller erkennen lassen.
3. Ein Verstoß gegen § 17 EG Abs. 3 VOL/A liegt vor, wenn der Auftraggeber das Verpackungsmaterial nicht in Gänze behält, weil dadurch für die Bieter und die Nachprüfungsinstanzen eine umfassende Dokumentation des Verfahrens nicht sicher gestellt sein muss. Auf eine Verwahrung des Verpackungsmaterials kann demzufolge erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens verzichtet werden.
VolltextVPRRS 2012, 0198
OLG Koblenz, Beschluss vom 31.05.2012 - 1 Verg 2/11
Ist Ziel des Nachprüfungsantrags, dass die Gesamtleistung losweise oder mit einem anderen Loszuschnitt vergeben wird, bemisst sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Teilleistung, an deren Erbringung der Antragsteller interessiert ist.*)
VolltextVPRRS 2012, 0172
VK Sachsen, Beschluss vom 19.04.2012 - 1/SVK/009-12
1. Der Eingang der Mitteilung einer Nichtabhilfeentscheidung ist als ein "Ereignis" i. S. d. § 187 Absatz 1 BGB aufzufassen. Ist danach für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Mithin beginnt die Frist des § 107 Absatz 3 Nr. 4 GWB am Tag nach Zugang des Nichtabhilfeschreibens zu laufen.*)
2. VOL/A EG bestimmt, dass die Vergabeunterlagen im offenen Verfahren an alle anfordernden Unternehmen zu übermitteln sind, eine zeitlich befristete Einschränkung dieser Pflicht ist der zitierten Norm nicht zu entnehmen.*)
3. Aus § 12 Absatz 7 VOL/A EG lässt sich ableiten, dass ein öffentlicher Auftraggeber verpflichtet ist, einem Interessenten die Verdingungsunterlagen zuzusenden, sofern ein entsprechender Antrag so rechtzeitig vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote eingegangen ist, dass dem Auftraggeber noch sechs Tage für die Versendung der Unterlagen verbleiben.*)
4. Aus § 12 VOL/A EG lässt sich keine gesetzliche Grundlage für eine Vorverlegung der Frist zur Abforderung der Vergabeunterlagen und der zusätzlichen Unterlagen über diese 6 Tage hinaus, die der Auftraggeber zur Versendung der Verdingungsunterlagen benötigt, ableiten.*)
VolltextVPRRS 2012, 0162
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.02.2012 - Verg 75/11
1. Das Offene Verfahren ist der Regelfall, von dem nur in den gesetzlich zugelassenen Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Der Ausnahmetatbestand des § 3 EG Abs. 2 b VOL/A ist eng auszulegen.
2. Die Dringlichkeit einer Vergabe kann zwar die Wahl eines Nichtoffenen Verfahrens begründen. Ein Auftraggeber kann sich aber auf die Dringlichkeit nicht berufen, wenn er sie selber verursacht hat, indem er etwa vergaberechtswidrige Ausschreibungen eingeleitet hat.
VolltextVPRRS 2012, 0159
VK Köln, Beschluss vom 06.03.2012 - VK VOL 45/2011
Zunächst sind Leistungen aufgeteilt in Teil- und Fachlose zu vergeben. Zeigt sich im Zuge entsprechender Wertung, dass wirtschaftliche oder technische Gründe es erfordern, dürfen in einem zweiten Schritt mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden.
VolltextVPRRS 2012, 0148
VK Lüneburg, Beschluss vom 31.01.2012 - VgK-58/2011
1. Ein Unternehmen kann sich auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft zum Nachweis der Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihnen und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Bietergemeinschaften sind wie Einzelbieter zu behandeln.
2. Als Alternative zur Bietergemeinschaft kann sich der Bieter des Instruments des Nachunternehmers bedienen. Zumindest für Dienstleistungsaufträge gemäß § 99 Abs. 4 GWB ist es möglich, dass der Auftragnehmer nicht nur teilweise, sondern in Gänze auf Nachunternehmer zurückgreift.
3. Der Hauptunternehmer ist nicht verpflichtet, bereits mit Angebotsabgabe die Nachunternehmer namentlich zu bennenen und verbindliche und mit Kosten verbundenen Vorverträgen mit den Nachunternehmern zu schließen.
VolltextVPRRS 2012, 0123
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.03.2012 - 1 Verg 2/11
1. Bei Gebäudereinigungsleistungen ist die Glasreinigung ein eigenständiges Fachlos, das grundsätzlich gesondert vergeben werden muss.*)
2. Eine Teillosvergabe macht eine mögliche Fachlosvergabe nicht entbehrlich.*)
3. Zweckmäßigkeitserwägungen können ein Absehen von einer Losvergabe nicht rechtfertigen.*)
4. Nachteile, die üblicherweise mit einer Losvergabe verbunden sind, muss der Auftraggeber nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich hinnehmen.*)
5. Ist es wegen zahlreicher Unwägbarkeiten (nahezu) unmöglich, eine tatsachengestützte, halbwegs plausible Prognose über mögliche Zusatzkosten einer Losvergabe zu erstellen, gilt der gesetzliche Regelfall.*)
VolltextVPRRS 2012, 0089
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2011 - Verg 74/11
1. Das Interesse am Auftrag besteht auch ohne Angebotsabgabe, wenn und soweit die geltend gemachten Vergaberechtsverstöße geeignet sind, den Antragsteller an der Unterbreitung eines chancenreichen Angebots gehindert oder erheblich beeinträchtigt zu haben.
2. Als Eignungsnachweis kann eine Erklärung über das Vorliegen eines Meisterbriefs vergaberechtskonform nur gefordert werden, wenn dies durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist und ihm angemessen ist.
3. Ein Geselle ist nicht nur zur Ausführung von Anordnungen, sondern zu selbstständigen Entscheidungen in der Lage. Allein aus dem Umstand, dass die Grundreinigung einer Schule oder eines Verwaltungsgebäudes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GebrMstrV Arbeitsprobe einer Meisterprüfung sein kann, folgt nicht, dass ein Geselle - oder auch eine angelernte Hilfskraft - nicht in der Lage ist, in einer Leistungsbeschreibung angegebene Arbeitsschritte einer Grundreinigung, die jeder für sich keineswegs anspruchsvoll und Gegenstand der Ausbildung zum Gebäudereiniger sind, auszuführen.
VolltextVPRRS 2012, 0085
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2012 - Verg 52/11
1. Eine Fachlosvergabe ist die Regel, Gesamt- oder zusammenfassende Vergabe darf nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen stattfinden.
2. Für die Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit Gegenstand eines Fachloses ist, ist insbesondere von Belang, ob sich für spezielle Arbeiten mittlerweile ein eigener Markt herausgebildet hat.
3. Bei der Gebäudereinigung ist von einer Teilung in organisatorischer Hinsicht, im Hinblick auf Qualifikation und Entlohnung des eingesetzten Personals sowie im Marktauftritt und in der Wahrnehmung der Marktgegenseite in zwei voneinander getrennte Fachbereiche der Glas- und Unterhaltsreinigung auszugehen.
VolltextVPRRS 2012, 0083
OLG Naumburg, Beschluss vom 13.01.2012 - 2 Verg 13/11
Zur Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens.
VolltextOnline seit 2011
VPRRS 2011, 0429VK Münster, Beschluss vom 20.10.2011 - VK 13/11
1. Es entspricht dem billigem Ermessen einen Antragsteller dann nicht mit den Verfahrenskosten zu belasten, wenn auf seinen Nachprüfungsantrag hin die Vergabestelle Korrekturen an den Ausschreibungsunterlagen vornimmt, oder wenn von vornherein klar ist, dass sein Antrag zulässig und begründet sein wird.
2. Ein Antragsteller, der seinen Antrag zurück nimmt, um den Weg für eine Wiederholung der Vergabe oder für eine erneute Wertung frei zu machen, kann nicht auch noch die Kosten des Verfahrens übernehmen.
3. Nimmt jedoch der Antragsteller seinen Antrag deswegen zurück, weil er einsieht, dass er die zulässigen Vergabebedingungen nicht erfüllt, dann hat er auch die Kosten zu tragen.
VolltextVPRRS 2011, 0424
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2011 - Verg 74/11
1. Als Eignungsnachweis kann eine Erklärung über das Vorliegen eines Meisterbriefs vergaberechtskonform nur gefordert werden, wenn dies durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist. Diesbezüglich verfügt der Auftraggeber über einen Beurteilungsspielraum, seine Erwägungen muss er jedoch offenlegen und konkret begründen.
2. Ein Meistertitel ist nicht erforderlich, wenn die geforderten fachlichen Fähigkeiten Gegenstand sowohl der Ausbildung als auch der Prüfung sind und auch ein Auszubildender über sie verfügt.
VolltextVPRRS 2011, 0406
VK Münster, Beschluss vom 09.09.2011 - VK 10/11
Entscheidung über die Gebühren der Vergabekammer und die Aufwendungen für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung nach übereinstimmender Erledigungserklärung.*)
VolltextVPRRS 2011, 0323
VK Sachsen, Beschluss vom 17.05.2011 - 1/SVK/012-11
1. Gemäß § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A 2009 sind Änderungen an den Vertragsunterlagen durch den Bieter unzulässig. Derartige Änderungen haben nach § 19 EG Abs. 3 d VOL/A 2009 zur Folge, dass das Angebot, welches nicht der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers entspricht, von der Wertung ausgeschlossen werden muss. Änderungen können in Ergänzungen und Streichungen bestehen; sie können sich aber auch auf den (technischen) Inhalt der Leistungen beziehen. Eine Änderung der Vertragsunterlagen liegt daher auch vor, wenn der Bieter eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet.*)
2. Unterlässt allerdings der Auftraggeber bspw. die konkrete Vorgabe eines zeitlichen Rahmengerüstes, innerhalb dessen die Leistung zu erbringen ist oder die konkrete Vorgabe, dass ihm lediglich ein nicht wechselnder Ansprechpartner während des Leistungszeitraumes zur Verfügung zu stehen hat, so kann es nicht zum Ausschluss des Angebotes führen, wenn ein Bieter ihm ein Organisationsmodel unterbreitet, welches zwei alternierende Ansprechpartner vorsieht.*)
VolltextVPRRS 2011, 0291
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2011 - Verg 39/11
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist unter einem "Öffentlichen Auftrag" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 S. 114) auch ein Vertrag zwischen zwei Gebietskörperschaften zu verstehen, durch den eine von ihnen der anderen eine eng begrenzte Zuständigkeit gegen Kostenerstattung überträgt, insbesondere dann, wenn die übertragene Aufgabe nicht die hoheitliche Tätigkeit als solche, sondern nur Hilfsgeschäfte betrifft?
VolltextVPRRS 2011, 0270
VK Nordbayern, Beschluss vom 13.07.2011 - 21.VK-3194-18/11
1. Die Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB besteht nur für die vom Antragsteller erkannten Vergabefehler. Kenntnis in diesem Sinn setzt einmal die positive Kenntnis der einen Vergabefehler ausmachenden Tatsachenumstände, außerdem aber auch die zumindest laienhafte rechtliche Wertung des Antragstellers voraus, dass die bekannten Tatsachen den Schluss auf eine Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen rechtfertigen. Ist zwischen den Streitparteien der Zeitpunkt der die Rügefrist auslösenden positiven Kenntnis strittig, so geht die Beweislastverteilung des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB zu Lasten der Vergabestelle.*)
2. Antragsteller, die ohne hinreichenden Grund von der Abgabe eines Angebots abgesehen haben, fehlt die Antragsbefugnis, weil sie von vornherein keine Chance haben, den ausgeschriebenen Auftrag zu erhalten. Sie haben deshalb die Darlegungslast, gerade durch den geltend gemachten Vergaberechtsverstoß an der Angebotsabgabe gehindert gewesen zu sein. Der Antragsteller muss deshalb die Kausalität zwischen Vergaberechtsverstoß und unterlassener Angebotsabgabe schlüssig darlegen.*)
3. Kriterien, die nicht mit der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots, sondern im Wesentlichen mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags zusammenhängen, sind als "Zuschlagskriterien" ausgeschlossen.*)
4. Die Forderung von anderen Nachweisen als Eigenerklärungen sind zwar nach § 7 EG Abs. 1 letzter Satz VOL/A grundsätzlich möglich, müssen aber vom Auftraggeber in der Dokumentation begründet sein.*)
5. Die Kriterien sind so zu fassen, dass alle durchschnittlichen fachkundigen Interessenten sie bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können. Die Interessenten müssen anhand der Angaben in der Bekanntmachung entscheiden können, ob sie sich am Vergabeverfahren beteiligen wollen oder nicht.*)
VolltextVPRRS 2011, 0438
VK Bund, Beschluss vom 10.06.2011 - VK 3-56/11
Die Regelung in den Vergabeunterlagen, wonach sich der Auftraggeber "bei einer erheblichen Unterschreitung der üblichen Kostensätze die Abforderung einer schriftlichen Stellungnahme und gegebenenfalls den Ausschluss aus dem weiteren Verfahren vorbehält,") widerspricht nicht den Grundsätzen eines fairen und chancengleichen Wettbewerbs.
VolltextVPRRS 2011, 0155
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2011 - Verg 63/10
1. Zu den Voraussetzungen an eine Gesamtvergabe.
2. Unter Umständen können die für eine bestimmte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen bzw. deren Dokumentation auch noch im Verlaufe des Nachprüfungsverfahrens nachgeholt werden.
3. In einem solchen Fall können nicht nur die Kosten der Vergabekammer selbst, sondern auch die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers der Vergabestelle auferlegt werden.
VolltextVPRRS 2011, 0150
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2011 - 1 VK 4/11
1. Eine unverzügliche Rüge ist Zugangsvoraussetzung für ein darauf gestütztes Nachprüfungsverfahren.
2. Die Rüge eines Vergabefehlers hat "unverzüglich" nach Kenntniserlangung vom Vergabefehler zu erfolgen. Das heißt, in Anlehnung an § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, ohne schuldhaftes Zögern. Welche Zeitspanne konkret als "unverzüglich" anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. "Ohne schuldhaftes Zögern" heißt, dass ein Bieter den von ihm erkannten Vergaberechtsverstoß unter Berücksichtigung der für eine etwaige weitere Prüfung und für das
Begründen der Rüge benötigten Zeit so bald gegenüber dem Auftraggeber rügt, wie es ihm nach den konkreten Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist. Bei dieser Bewertung ist dem Bieter grundsätzlich auch eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, ob er überhaupt angriffsweise gegen den Auftraggeber vorgehen will.
3. Im Allgemeinen beträgt die Obergrenze innerhalb der eine Rüge zu erfolgen hat, maximal zwei Wochen. Eine solche kann jedoch nur zugestanden werden, wenn die Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und Rechtslage erschwert wird bzw. die Inanspruchnahme fachkundiger Unterstützung erforderlich wird. In einfach gelagerten Fällen wird überwiegend vertreten, dass eine Rüge binnen ein bis drei Tagen zu erfolgen habe.
4. Der Anwendung der Präklusionsregelung des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28.1.2010 (Rs C-406- Uniplex) nicht entgegen.
VolltextVPRRS 2011, 0136
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.04.2011 - 15 Verg 3/11
Zur Berücksichtigung mittelständischer Interessen durch Losaufteilung bei Unterhaltsreinigungen.*)
VolltextVPRRS 2011, 0081
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2011 - Verg 63/10
Eine zu große Zersplitterung des Angebots ist dem Auftraggeber nicht zuzumuten, wenn eine Gesamtvergabe aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.
VolltextVPRRS 2011, 0079
VK Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2010 - VgK-55/2010
1. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das den Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller auch schlüssig darlegt, dass er bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag tatsächlich erhalten hätte - es reicht aus, dass diese Möglichkeit nach den Umständen des Einzelfalls nicht fernliegend war.
2. Die Feststellung eines ungewöhnlich niedrigen Angebotes, erst recht die Feststellung eines offenbaren Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung darf grundsätzlich nur aufgrund der eingehenden Angebote getroffen werden. Nur dann, wenn aus vergleichbaren Ausschreibungen Erfahrungswerte bei der wettbewerblichen Preisbildung bestehen, ist es möglich, ergänzend diese Erfahrungswerte heranzuziehen.
VolltextVPRRS 2011, 0074
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2010 - Verg 36/09
1. Die Aufnahme einer Bedarfsposition in die Vergabeunterlagen ist nicht zu beanstanden, wenn im Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen für den Auftraggeber nicht voraussehbar und zumutbar aufzuklären ist, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Leistungen bei der Auftragsausführung erforderlich sein werden, daran ein anzuerkennendes Bedürfnis besteht und Bedarfspositionen in den Vergabeunterlagen hinreichend deutlich als solche gekennzeichnet sowie bei verständiger Sicht der Dinge für einen fachkundigen Bieter als solche unzweideutig zu erkennen sind.*)
2. Bedarfsleistungen (Bedarfspositionen) müssen vom öffentlichen Auftraggeber in der Vergabebekanntmachung nicht angegeben werden (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.2.2008 - VII-Verg 57/06).*)
3. Die für Bedarfspositionen abgefragten und angegebenen Preise sind vom Auftraggeber grundsätzlich in die Angebotswertung einzustellen. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn ein Bedarf im Zeitpunkt der Angebotswertung weiterhin nicht voraussehbar ist und die Notwendigkeit einer Beschaffung auch bei sorgsamer Ausschöpfung der dem Auftraggeber bis dahin zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden kann.*)
VolltextVPRRS 2011, 0009
VK Sachsen, Beschluss vom 17.12.2010 - 1/SVK/045-10
Die Dokumentation der Öffnung der Angebote dient nach wie vor dazu, ein transparentes Vergabeverfahren zu gewährleisteten. Daher sind an die Erfüllung des verbleibenden Dokumentationserfordernisses hohe Anforderungen zu stellen. Insoweit ist die Forderung in § 17 Absatz 2 EG VOL/A "Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam durchgeführt und dokumentiert." nur so zu verstehen, dass im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Öffnung der Angebote ein unveränderbares Dokument erstellt wird. In diesem müssen zumindest a) Name und Anschrift der Bieter b) die Endbeträge ihrer Angebote und andere den Preis betreffende Angaben und c) ob und von wem Nebenangebote eingereicht worden sind, festgehalten werden.*)
VolltextOnline seit 2010
VPRRS 2010, 0410VK Bund, Beschluss vom 12.03.2010 - VK 1-19/10
Ein öffentlicher Auftraggeber darf Mindestanforderungen an die Eignung stellen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und ihm angemessen sind. Da es Sache des öffentlichen Auftraggebers ist, die von den Bewerbern zu erfüllenden Eignungsmerkmale festzulegen, steht den Betroffenen diesbezüglich ein von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
VolltextVPRRS 2010, 0474
VK Bund, Beschluss vom 06.08.2010 - VK 3-72/10
1. Bei der Schätzung des Auftragswerts ist auf den Nettoauftragswert einschließlich aller Optionen und Vertragsverlängerungen abzustellen.
2. Der Auftragswert darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung der Verordnung zu entziehen. Der öffentliche Auftraggeber Vergabestelle ist demnach verpflichtet, eine ernsthafte Prognose über den voraussichtlichen Auftragswert anstellen oder erstellen lassen.
3. An die erforderliche Schätzung des Auftragswertes durch den Auftraggeber dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ein pflichtgemäß geschätzter Auftragswert ist jener Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegmentes und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Sachen veranschlagen würde.
4. Die Anforderungen an die Genauigkeit der Wertermittlung und der Dokumentation steigen, je mehr sich der Auftragswert an den Schwellenwert annähert.
VolltextVPRRS 2010, 0347
OLG Schleswig, Urteil vom 10.09.2010 - 14 U 184/06
1. Der Besteller einer Werkleistung muss nach begründeter fristloser Kündigung wegen Mängeln keine besonderen Anstrengungen unternehmen, um den preisgünstigsten Ersatzunternehmer zu finden.
2. Der Besteller muss nicht den billigsten Bieter beauftragen, sondern darf einen Unternehmer seines Vertrauens auswählen.
3. Sogar die Auswahl des im ursprünglichen Vergabeverfahren an 10. Stelle plazierten Bieters kann berechtigt sein, wenn die Beauftragung mit der Ersatzvornahme nicht zu marktunüblich überhöhten Preisen erfolgt.
VolltextVPRRS 2010, 0254
OLG Schleswig, Beschluss vom 01.04.2010 - 1 Verg 5/09
1. Die Frist für einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages ist eine Ausschlussfrist, deren Ablauf - ohne Wiedereinsetzungsmöglichkeit - zum Rechtsverlust betroffener Bieter führt.*)
2. Der "Beginn" eines Vergabeverfahrens ist nicht formell - orientiert an bestimmten vergabetypischen Verfahrensschritten -, sondern materiell danach zu bestimmen, wann ein öffentlicher Auftraggeber zur Deckung eines fortbestehenden Bedarfs entschlossen ist und die Beschaffungsform und die Kriterien für eine Auftragserteilung hinreichend konkretisiert hat. Die Sondierung oder eine bloße Ausforschung des Marktes durch den öffentlichen Auftraggeber genügen dafür nicht.*)
3. Für den Beginn oder den Ablauf der Frist für einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages bedarf es keiner Belehrung über die Frist. Auch Hinweise bzgl. der Nachprüfungsstelle sind nicht geboten.*)
4. Ein Mietvertrag über eine Bestandsimmobilie unterfällt dem Ausnahmebereich des § 100 Abs. 2 lit. h GWB. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das angemietete Objekt erst noch zu errichten ist und der öffentliche Auftraggeber mit dem (künftigen) Vermieter die Errichtung des Objekts nach seinen Spezifikationen vereinbart, oder wenn vereinbarte Bauleistungen sind nach ihrem Umfang nicht mehr als "Nebenarbeiten" im Verhältnis zur Miete einzuordnen sind. (hier verneint)*)
5. Ein öffentlicher Auftraggeber ist noch vor dem "ersten Schritt" zu einem Vergabeverfahren berechtigt zu prüfen, ob der ins Auge gefasste Bedarf auch in anderer Weise als durch eine ausschreibungspflichtige Beschaffung gedeckt werden kann, sei es durch Selbstdurchführung (z. B. als Alternative zur Vergabe von Dienstleistungsaufträgen), durch Rekommunalisierung, durch Kooperationen oder durch Gestaltungen im Anwendungsbereich des § 100 Abs. 2 lit. h GWB.*)
6. Die Gebühr zur Deckung des Verwaltungsaufwandes der Vergabekammer ist nach dem Aufwand und nach der wirtschaftlichen Bedeutung zu bemessen. Eine Ermäßigung kommt allenfalls bei einem auffallend unterdurchschnittlichen Aufwand oder einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren in Betracht.*)
VolltextVPRRS 2010, 0245
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2010 - Verg 4/10
1. Maßstab für das Verständnis von Mindestanforderungen für Nebenangebote ist nicht eine individuelle Sichtweise, sondern die eines verständigen Bieters.
2. Bei der europaweiten Vergabe von Reinigungsleistungen stellt die Vorgabe, dass Nebenangebote die Qualitätsstandards für Hauptangebote nicht unterschreiten dürfen, eine konkrete Anforderung dar, die die Qualität der durch ein Nebenangebot anzubietenden Leistung bestimmt.
3. Die Festlegung von Leistungsobergrenzen bei der europaweiten Vergabe von Reinigungsleistungen ist zulässig.
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VPRRS 2009, 0445VK Berlin, Beschluss vom 27.07.2009 - VK-B1-18/09
1. Um die Auskömmlichkeit eines Angebots zu prüfen, kann der Durchschnitt der im Verfahren verbliebenen Bieter herangezogen werden.
2. In einem Vergabeverfahren über die erbringung von Reinigungsleistungen an Schulen kann ein Bieter vom weiteren Verfahren ausgeschlosssen werden, wenn er seiner Preisbildung ungewöhnlich hohe Leistungsansätze zu Grunde legt.
VolltextVPRRS 2009, 0385
VK Lüneburg, Beschluss vom 23.04.2009 - VgK-10/2009
Die Aufbewahrung lediglich einer Dateikopie stellt einen Verstoß gegen Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung des Angebots des Bieters dar. Dieser Verstoß kann, wenn die Angebotsfrist verstrichen und die Angebote durch die Auftraggeber geöffnet und ausgewertet wurden, nicht mehr durch einen Wiedereintritt in die Angebotswertung geheilt werden, sondern nur durch eine Aufhebung des Vergabeverfahrens beseitigt werden.
VolltextVPRRS 2009, 0367
VK Hessen, Beschluss vom 30.03.2009 - 69d-VK-66/2008
1. Für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ist Voraussetzung, dass der Nachprüfungsantrag überhaupt zulässig war.
2. Hierfür ist ein Sachvortrag erforderlich, aus welchem sich schlüssig ergibt, dass gerade durch den ursprünglich gerügten Vergaberechtsverstoß die Aussichten auf die Berücksichtigung der Bewerbung beeinträchtigt worden sein konnten.
3. Allein der Verstoß gegen die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung verletzt nicht ohne Weiteres die Rechte eines Bieters, der durch eine andere Form der Veröffentlichung über die Vergabeabsicht informiert und daher auch in die Lage versetzt wurde, durch Anforderung der Verdingungsunterlagen sein Interesse zu bekunden und ein Angebot abzugeben.
4. Hatte ein Bieter die Möglichkeit, von der streitigen Ausschreibung Kenntnis zu erhalten und wäre jedenfalls in der Lage gewesen, sich an der Ausschreibung zu beteiligen, ist ein möglicher "Schaden" daher nicht auf einen Vergabestoß auf Seiten der Vergabestelle zurückzuführen.
5. Eine den Anforderungen des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsprechende Rüge muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt aus welchem Grund als Verstoß gegen Vergabevorschriften angesehen wird. Zwar sind an Form und Inhalt einer Rüge keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, jedoch muss bei der Rüge, dass der maßgebliche Schwellenwert gemäß § 2 VgV überschritten wird, beispielsweise der Hinweis darauf enthalten sein, dass dies wegen der Einbeziehung auch der Optionsleistungen (§ 3 Abs. 6 VgV) der Fall gewesen ist. Allein die Feststellung, die ausgeschriebenen Dienstleistungen würden "den Schwellenwert des Gesamtauftrages von 206.000,00 Euro" überschreiten, lässt nicht erkennen, aufgrund welcher Berechnung im Einzelnen dies der Fall sein soll.
VolltextVPRRS 2009, 0298
VK Münster, Beschluss vom 26.08.2009 - VK 11/09
1. Eine Vergabestelle ist nicht verpflichtet, bei der Vergabe von Reinigungsdienstleistungen in ihren Vergabeunterlagen die Einhaltung von Mindestlöhnen zu fordern.*)
2. Der Ausschluss von Angeboten, die unterhalb bestimmter Stundenverrechnungssätze die Leistungen angeboten haben, ist ohne Rechtsgrundlage nicht zulässig.*)
3. Die Forderung nach Vorlage von Erklärungen mit dem Angebot in Bezug auf die Einhaltung von Mindestlöhnen gemäß § 6 Satz 4 AEntG würde jedenfalls mittelbar die Regelung in § 97 Abs. 4 2. HS GWB unterlaufen.*)
VolltextVPRRS 2009, 0277
VK Nordbayern, Beschluss vom 26.08.2009 - 21.VK-3194-30/09
1. Die Beanstandung, die Vorabinformation nach § 13 VgV sei unzureichend, muss noch am Tage deren Zugangs, spätestens jedoch am Folgetag erfolgen. Eine insoweit erfolgte spätere Rüge ist nicht mehr unverzüglich.*)
2. Für die Rügeobliegenheit ist das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf einen Vergaberechtsverstoß erlaubt, ausreichend, der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.*)
VolltextVPRRS 2009, 0223
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.02.2009 - 1 VK 4/09
1. § 13 VgV erlaubt es der Vergabestelle, sich kurz zu fassen und lediglich einen Grund für die Nichtberücksichtigung anzugeben. Eine nähere Begründung ist nicht erforderlich.*)
2. Da § 25 Nr. 2 VOL/A eine besondere Eignung nicht voraussetzt, verbietet es sich, nach Feststellung der Eignung, später bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots, Ranglisten zu bilden und ein "Mehr an Eignung" für die Zuschlagsentscheidung zu berücksichtigen.*)
3. Ein von den Bietern praktiziertes Qualitätskontrollsystem ist ein Eignungsnachweis nach § 7 a Nr. 3 Abs. 2 b VOL/A.*)
4. Auch wenn sich die Bieter verpflichten sollten, das von ihnen eingeführte Qualitätskontrollsystem zur Sicherung der geschuldeten Leistung einzusetzen, ist fraglich, ob dann das als optimaler ermittelte Qualitätskontrollsystem bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigt werden darf.*)
5. Angebote, bei denen geforderte Erklärungen und Nachweise fehlen, sind auch im Anwendungsbereich der VOL/A auszuschließen, unabhängig davon, ob es sich um wettbewerbserhebliche Erklärungen und Nachweise handelt oder um solche, deren Fehlen keinen Einfluss auf den Preis, den Wettbewerb oder die Eindeutigkeit des Angebots haben.*)
6. Betraf der Vergabefehler die Vorgabe von Kriterien, reicht es zur Behebung des Vergabeverstoßes aus, dass die Bieter ihre Angebote hierzu modifizieren. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Abgabe eines vollständig neuen Angebots, um damit sein Angebot hinsichtlich fehlender Eignungsnachweise vervollständigen zu können.*)
VolltextVPRRS 2009, 0205
VK Köln, Beschluss vom 28.01.2008 - VK VOL 37/2007
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2009, 0173
VK Berlin, Beschluss vom 02.06.2009 - VK-B2-12/09
1. Instandhaltungsarbeiten mit geringfügigem Instandsetzungsanteil sind als Dienstleistungsauftrag anzusehen.*)
2. Eine Rüge ist nach Einholung von Rechtsrat auch eine Woche nach Erhalt des Informationsschreibens noch unverzüglich, wenn der Auftraggeber, insbesondere aufgrund des vorangegangenen Ablaufs des Vergabeverfahrens, davon ausgehen muss, dass seine Entscheidung nicht unbeanstandet bleiben wird.*)
3. Zur Beurteilung der Unangemessenheit eines Preises führt die Ermittlung von Mittelwerten für einzelne Leistungstitel ohne Berücksichtigung der Gesamtangebote zu keiner transparenten Beurteilung der Preisunterschiede.*)
4. Erst wenn auf Grund des niedrigen Preises zu erwarten ist, dass der Auftragnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und den Auftrag deshalb nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß ausführen wird, besteht Anlass zu dessen Ausschluss wegen eines offenbaren Missverhältnisses zur Leistung.*)
VolltextVPRRS 2009, 0149
VK Sachsen, Beschluss vom 06.04.2009 - 1/SVK/005-09
1. Grundsätzlich ist zu verlangen, dass eine Rüge so deutlich formuliert wird, dass klar wird, welcher Sachverhalt aus welchem Grund als Verstoß angesehen wird, so dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, konkrete Abhilfe schaffen zu können.*)
2. Es liegt in der Risikosphäre des Bieters, wenn er seine Rüge unpräzise und "am Thema vorbei" formuliert und so im Ergebnis dessen eine für ihn unzureichende Reaktion auf die Rüge erhält.*)
VolltextVPRRS 2009, 0467
VK Saarland, Beschluss vom 12.01.2009 - 1 VK 07/2008
1. Die Leistungsfähigkeit/Eignung eines Bieters im Sinne des § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A 2006 ist grundsätzlich in Frage zu stellen, wenn er sich zu mehr als 50 % der Leistungen eines Nachunternehmers bedient. Der Nachunternehmeranteil ist ein kalkulationserhebliches Element des Angebotes und wirkt sich auf die Wettbewerbsstellung des Bieters aus.*)
2. Liegen (aktenkundige) Zweifel an der Leistungsfähigkeit/ Eignung eines Nachunternehmers vor, müssen diese durch Nachforschungen der Vergabestelle widerlegt werden. Nach § 30 VOL/A 2006 müssen solche Prüfungen im Vergabevermerk hinreichend plausibel ihren Niederschlag finden.*)
3. Im Angebot fehlende Angaben zu Nachunternehmerleistungen können nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 d i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A 2006 nicht nachgeholt oder abgeändert werden.*)
4. Der vergaberechtliche Mangel, dass Eignungskriterien nochmals als Zuschlagskriterien in die Wertung Eingang finden sollen, muss nicht zwangsläufig zur Aufhebung des gesamten Vergabeverfahrens führen, wenn er für die nach Auffassung der Vergabekammer (richtigerweise) zu treffende Zuschlagsentscheidung keine Rolle spielt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 GWB a.F.).*)
VolltextVPRRS 2009, 0130
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2008 - Verg 70/08
Auch wenn ein Angebot gemäß den §§ 146, 148 BGB wegen Ablaufs der Bindefrist zivilrechtlich erloschen ist, dann ist das Angebot aber nicht zugleich auch vergaberechtlich hinfällig. Denn der Aufftraggeber ist nach §§ 6 Abs. 1 und 2 HGrG, 7 BHO gehalten, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
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