Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
243 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2018, 0120OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2018 - Verg 55/16
1. Der öffentliche Auftraggeber darf nur diejenigen Eignungsanforderungen stellen, die zur Sicherstellung des Erfüllungsinteresses erforderlich sind, die mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen und die nicht unverhältnismäßig, nicht unangemessen und für Bewerber und Bieter nicht unzumutbar sind.
2. Ein pauschaler Ausschluss von Ärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie vom Rettungsdienst ist sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb unangemessen.
VolltextVPRRS 2018, 0016
VK Westfalen, Beschluss vom 21.12.2017 - VK 1-40/17
1. Auch Interimsvergaben können den Vorgaben des 4. Teils des GWB unterfallen.*)
2. Interims-Direktvergaben können im Wege eines Nachprüfungsantrags mit der Begründung beanstandet werden, diese seien vom Vergaberecht nicht mehr gedeckt.
VolltextOnline seit 2017
VPRRS 2017, 0393VK Rheinland, Beschluss vom 11.09.2017 - VK D-20/2017
Die Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB greift nicht ein, wenn der Auftraggeber den Wettbewerb nicht nur für solche gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen, sondern auch für gewerblich tätige Unternehmen eröffnet.
VolltextVPRRS 2017, 0308
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2017 - Verg 34/16
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Handelt es sich bei der Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen (RTW) durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter und bei der Betreuung und Versorgung von Patienten in einem Krankentransportwagen (KTW) durch einen Rettungssanitäter/Rettungshelfer um "Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr" i.S.v. Art. 10 h der Richtlinie 2014/24/EU, die unter die CVP-Codes 7525000-7 (Rettungsdienste) und 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fallen?*)
2. Kann Art. 10 h der Richtlinie 2014/24/EU so verstanden werden, dass "gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen" insbesondere solche Hilfsorganisationen sind, die nach nationalem Recht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind?*)
3. Sind "gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen" i.S.v. Art. 10 h der Richtlinie 2014/24/EU solche, deren Ziel in der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und die etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation zu erreichen?*)
4. Ist der Transport eines Patienten in einem Krankenwagen bei Betreuung durch einen Rettungssanitäter/Rettungshelfer (sog. qualifizierter Krankentransport) ein "Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung" i.S.v. Art. 10 h der Richtlinie 2014/24/EU, der von der Bereichsausnahme nicht erfasst ist und für den die Richtlinie 2014/24/EU gilt?*)
VolltextVPRRS 2017, 0235
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.05.2017 - 3 L 201/16
1. Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung unter den Kommunalorganen besitzt grundsätzlich auch gegenüber Außenstehenden rechtliche Bedeutung.*)
2. Die Vergabe von Rettungsdienstleistungen nach den §§ 12, 13 RettDG-SA über einen Konzessionszeitraum von mehreren Jahren und in einer wirtschaftlichen Größenordnung von mehreren Millionen Euro kann regelmäßig nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG-SA angesehen werden.*)
3. Bei derartigen Vergabeverfahren muss nicht nur die Auswahlentscheidung, sondern müssen auch die wesentlichen, die eigentliche Auswahl vorbereitenden Entscheidungen durch das zuständige Kommunalorgan getroffen werden. Hierzu gehören auch die Festlegung der objektiven Auswahlkriterien und deren Gewichtung.*)
VolltextVPRRS 2017, 0215
VK Rheinland, Beschluss vom 19.08.2016 - VK D-14/2016
1. Der Rettungsdienst unterteilt sich in die Notfallrettung, den Krankentransport und den Katastrophenschutz.
2. Unter die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB fallen die Notfallrettung und die Hilfeleistung für Verletzte und Kranke bei außergewöhnlichen Schadensereignissen (Katastrophenschutz). Nicht erfasst sind nur reine Krankentransportleistung.
3. Bei gemischten Aufträgen ist der Hauptgegenstand danach zu bestimmen, welcher Leistungswert höher ist. Auch wenn der qualifizierte Krankentransport nicht von der Bereichsausnahme erfasst ist, gilt für den gemischten Auftrag - reiner Krankentransport und Rettungsdienst - bei einem höheren Wert der notfallrettungsdienstlichen Leistungen die Bereichsausnahme einheitlich für den gesamten Auftrag.
VolltextVPRRS 2017, 0135
VK Südbayern, Beschluss vom 16.03.2017 - Z3-3-3194-1-54-12/16
1. Nach § 2 Abs. 3 KonzVgV ist bei der Berechnung des geschätzten Vertragswerts vom voraussichtlichen Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer auszugehen, den der Konzessionsnehmer während der gesamten Vertragslaufzeit als Gegenleistung erzielt, da die KonzVgV mit § 3 Abs. 11 Nr. 2 VgV eine vergleichbare Regelung enthält.*)
2. Die Bereichsausnahme des Art. 10 Abs. 8 der Richtlinie 2014/23/EU § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB greift nicht ein, wenn das Vergabeverfahren gleichermaßen für Hilfsorganisationen als auch für private Unternehmen geöffnet ist, da damit die streitgegenständlichen Dienstleistungen nicht von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen "erbracht" werden.*)
3. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Landesrecht (hier Art. 13 Abs. 1 BayRDG) eine Beschränkung der Vergabe auf Hilfsorganisationen nicht vorgesehen ist.*)
VolltextVPRRS 2017, 0100
VK Westfalen, Beschluss vom 15.02.2017 - VK 1-51/16
1. Die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist auf qualifizierte Krankentransportfahrten nicht anwendbar.*)
2. Orientiert am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes, ist die Bereichsausnahme so auszulegen, dass sie nur bei Fallkonstellation aus den Bereichen Katastrophenschutz, Zivilschutz oder Gefahrenschutz anwendbar ist. Es muss sich um abstrakt drohende, unvorhersehbare, außergewöhnliches Schadensereignisse handeln.
3. Reguläre Patientenbeförderungen gehören ebenso wenig wie alltägliche Notfallrettungen zu außergewöhnlichen Großschadensereignissen, die mit einer Katastrophe vergleichbar sind.
VolltextVPRRS 2017, 0080
BGH, Beschluss vom 31.01.2017 - X ZB 10/16
1. Erscheint ein Angebotspreis aufgrund des signifikanten Abstands zum nächstgünstigen Gebot oder ähnlicher Anhaltspunkte, wie etwa der augenfälligen Abweichung von preislichen Erfahrungswerten aus anderen Beschaffungsvorgängen, ungewöhnlich niedrig, können die Mitbewerber verlangen, dass die Vergabestelle in die vorgesehene nähere Prüfung der Preisbildung eintritt.*)
2. Wird für bereits vorliegende oder von der Vergabestelle zur Aufklärung des Preises nachgeforderte Informationen Schutz als Geschäftsgeheimnis begehrt, entscheidet die Vergabekammer zunächst in einem Zwischenverfahren über deren Offenlegung. Für die Entscheidung, ob das Geheimhaltungs- oder das Offenlegungsinteresse überwiegt, ist eine Abwägung der beiderseitigen geschützten Interessen vorzunehmen.*)
3. Die Vergabekammer darf bei der Sachentscheidung Umstände berücksichtigen, deren Offenlegung sie mit Rücksicht auf ein Geheimhaltungsinteresse abgelehnt hat, das nach Abwägung aller Umstände das Interesse der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz überwiegt.*)
VolltextVPRRS 2017, 0040
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2017 - 13 B 1163/16
1. Auch bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen kommt die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes in Betracht, wenn ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis hierfür vorliegt und der betroffene Bieter nicht zumutbarer Weise auf den als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann.
2. Der Antrag auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn der Zuschlag bereits vor der Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags beim Verwaltungsgericht auf das Angebot eines Mitbewerbers erteilt wurde.
VolltextVPRRS 2016, 0486
VK Lüneburg, Beschluss vom 27.09.2016 - VgK-39/2016
1. Das Transparenzgebot gebietet, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens klar und eindeutig zu formulieren sind. Alle ausreichend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter sollen die genaue Bedeutung dieser Bedingungen verstehen und sie in gleicher Weise auslegen und der Auftraggeber tatsächlich überprüfen können, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen. Dies gilt uneingeschränkt für geschlossene Bewertungssysteme.
2. Entscheidet sich der Auftraggeber für ein offenes Wertungssystem, weil er vorab nicht weiß, welcher Bestwert erzielt werden wird, muss er vorab und transparent einen Bewertungsmaßstab aufstellen, der eindeutig festlegt, in welcher Abstufung die Angebote zueinander gewertet werden. Es bedarf daher der klaren Vorgabe eindeutiger Ziele, nicht aber konkreter Inhalte für die Erfüllung der vorgegebenen Bewertungsstufen.
VolltextVPRRS 2017, 0011
VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2016 - 7 L 2411/16
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist für die Überprüfung einer Vergabe von Rettungsdienstleistungen, bestehend aus Dienstleistungen der Notfallrettung und des "qualifizierten Krankentransports", an anerkannte Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen eröffnet.*)
2. Im Verwaltungsvergaberecht besteht für die Verhinderung einer Zuschlagserteilung bzw. des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über Leistungen, deren Erbringung beliebig weit in die Zukunft hinausgeschoben werden kann, grundsätzlich kein qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis für vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz, da wegen § 58 Abs. 1 VwVfG keine irreversiblen Zustände geschaffen werden.*)
VolltextOnline seit 2016
VPRRS 2016, 0488VK Westfalen, Beschluss vom 25.11.2016 - VK 1-42/16
1. Der öffentliche Auftraggeber darf den ausgeschriebenen Auftrag auf die Bereitstellung von bestimmten Berufsgruppen (hier: Notärzte) durch den Auftragnehmer beschränken, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.*)
2. Die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich einer Beschaffung, die rein formale Qualifikation einer Berufsgruppe als nicht ausreichend anzusehen und über diese gesetzlichen Vorgaben hinaus gehende Anforderungen zu stellen, ist zulässig.*)
VolltextVPRRS 2016, 0465
VK Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2016 - VK 28/15
1. Eine Rügepräklusion kommt in der Regel nur bei auf allgemeiner Überzeugung der Vergabepraxis beruhenden und ins Auge fallenden Rechtsverstößen in Betracht. Über die Erkennbarkeit der einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umstände hinaus muss dabei für den Bieter auch die Vergaberechtswidrigkeit zu erkennen sein.
2. Allein daraus, dass sich die Bieter als Hersteller von Feuerwehrfahrzeugen regelmäßig an Ausschreibungen beteiligen, kann nicht geschlossen werden, dass sie mit der vergaberechtlichen Beurteilung von Wertungssystemen und der diesbezüglichen richterlichen Rechtsprechung auskennen. Ist ein Bewertungsmaßstab nicht mit den Vergabeunterlagen bekannt gemacht worden, sind sich daraus möglicherweise ergebende Vergaberechtsverstöße für die Bieter nicht erkennbar.
VolltextVPRRS 2016, 0500
OVG Sachsen, Beschluss vom 09.02.2016 - 5 B 315/15
1. Eine Verweisung entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an die Vergabekammer oder den Vergabesenat scheidet wegen der Besonderheiten des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens (Beschleunigungsgrundsatz, Fristen) aus.*)
2. Zur Zuständigkeit der Vergabekammern für die Nachprüfung der Interimsvergabe von Rettungsdienstleistungen.*)
VolltextVPRRS 2016, 0397
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2016 - 3 VK LSA 35/16
1. Entspricht das Angebot eines Bieters nicht den Vorgaben der Leistungsbeschreibung (hier: vollautomatische Dienstplansoftware für die Feuerwehr), ist es nicht zuschlagsfähig und damit zwingend auszuschließen.
2. Kann der Bieter im Rahmen der Produktpräsentation nicht nachweisen, dass die angebotene Software die ausgeschriebene, gewünschte Leistung erfüllt und in der Lage ist, die Planung der Dienste unter Berücksichtigung der Fähig- und Fertigkeiten, Qualifikationen, verfügbaren Ressourcen und medizinischen Informationen möglichst ausgewogen und gerecht zu verteilen, ohne dass personelle Ressourcen nötig sind, entspricht das Angebot nicht der Ausschreibung.
3. Es steht im Ermessen des Auftraggebers, welche Anforderungen er an die von ihm ausgeschriebene gewünschte Leistung stellt. Er hat das Recht, die Einzelheiten des Auftrages zu bestimmen und ist in der Auswahl der von ihm zu beschaffenden Leistungen frei.
VolltextVPRRS 2016, 0372
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2016 - Verg 49/15
1. Eine freihändige Vergabe ist nur zulässig, wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können. Damit ist der Inhalt der Aufgabenlösung gemeint.
2. Nicht-Beschreibbarkeit ist in Betracht zu ziehen, wenn der Auftragnehmer aufgrund ihm zugestandener Kognitions-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume die Aufgabenlösungen selbstständig zu entwickeln hat. Dies bezieht sich insbesondere auf hochqualifizierte und geistig-schöpferische Leistungen.
3. Subjektive tatsächliche oder fachliche Schwierigkeiten des Auftraggebers, die Aufgabenlösung eindeutig zu beschreiben, rechtfertigen nicht, die Lösung in der Leistungsbeschreibung offen zu lassen oder in ein Verhandlungsverfahren auszuweichen. Kognitions- oder Erfahrungsdefizite hat der Auftraggeber durch Aufklärung, gegebenenfalls durch Zuziehen externer sachverständiger Hilfe, zu beseitigen.
VolltextVPRRS 2016, 0499
KG, Beschluss vom 27.05.2016 - Verg 12/15
1. Der Ausschlussgrund eines Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung hat grundsätzlich keinen bieterschützenden Charakter.
2. Ein Bieter kann sich ausnahmsweise nur dann auf eine Verletzung von § 16 Abs. 6 VOL/A 2009 berufen, wenn es die Bekämpfung wettbewerbsbeschränkender und unlauterer Verhaltensweisen des Bieters erfordert, das beanstandete Angebot auszuschließen.
VolltextVPRRS 2016, 0205
OLG Dresden, Beschluss vom 04.11.2014 - Verg 5/14
1. Die Erstbeschaffung von Arzneimitteln zwecks Bestückung von Rettungsfahrzeugen stellt kein berufsmäßiges Inverkehrbringen von Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes dar.
2. Die Übernahme des vorhandenen Rettungsmittelbestands vom bisherigen Leistungserbringer ist mit den Vorgaben des Arzneimittel- und des Apothekengesetzes vereinbar.
VolltextVPRRS 2016, 0139
EuGH, Urteil vom 20.01.2016 - Rs. C-50/14
1. Die Art. 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die es zulässt, dass die örtlichen Behörden die Erbringung von Krankentransportdiensten im Wege der Direktvergabe ohne jegliche Bekanntmachung an Freiwilligenorganisationen vergeben, soweit der rechtliche und vertragliche Rahmen, in dem diese Organisationen tätig sind, tatsächlich zu dem sozialen Zweck und zu den Zielen der Solidarität und der Haushaltseffizienz beiträgt.*)
2. Wenn ein Mitgliedstaat es den Behörden erlaubt, für die Durchführung bestimmter Aufgaben unmittelbar auf Freiwilligenorganisationen zurückzugreifen, ist eine Behörde, die mit derartigen Organisationen Übereinkünfte schließen will, nach dem Unionsrecht nicht verpflichtet, vorher die Angebote verschiedener Organisationen zu vergleichen.*)
3. Ein Mitgliedstaat, der es erlaubt, dass die Behörden für die Durchführung bestimmter Aufgaben unmittelbar auf Freiwilligenorganisationen zurückgreifen und dass diese Organisationen bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, muss für die Ausübung dieser Tätigkeiten Grenzen festlegen. Diese Grenzen müssen allerdings gewährleisten, dass die genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten im Verhältnis zur Gesamtheit der von diesen Organisationen ausgeübten Tätigkeiten geringfügig sind und deren freiwillige Tätigkeit unterstützen.*)
VolltextVPRRS 2016, 0013
VK Lüneburg, Beschluss vom 05.10.2015 - VgK-37/2015
Die Unwirksamkeit einer vergaberechtswidrigen de-facto-Vergabe kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
VolltextVPRRS 2016, 0001
VK Sachsen, Beschluss vom 06.11.2015 - 1/SVK/024-15
Bei der Wertung von Konzepten ist es nicht erforderlich, dass der Auftraggeber vorab ein Musterkonzept aufstellt, an dem er den Inhalt der Konzepte der einzelnen Bieter messen wird. Sinn und Zweck der Erarbeitung von Konzepten ist es, bei den Bietern vorhandenes Know-how, Leistungsfähigkeit und Innovationspotential abzufragen. Wäre der Auftraggeber verpflichtet, vorab ein eigenes Musterkonzept zu erarbeiten, müsste er dieses Konzept den Bietern als Wertungsmaßstab vorab wiederum zur Kenntnis geben. Dies würde jedoch dem Ziel des Auftraggebers, von den Bietern eigene und möglicherweise auch neue Maßnahmen genannt zu bekommen, widersprechen.*)
VolltextOnline seit 2015
VPRRS 2015, 0291OLG Schleswig, Beschluss vom 28.08.2015 - 1 Verg 1/15
1. Die einseitige Ausübung eines in den ursprünglichen Auftragsunterlagen eingeräumten und seinem Umgang nach bestimmbaren Leistungsbestimmungsrechts führt zu einer Vertragsänderung, die - wenn sie die Grenzen des vorab Vereinbarten wahrt - zu keiner Ausschreibungspflicht führt.
2. Eine "Anweisung" oder Leistungsbestimmung, die den Umfang des ursprünglich Vereinbarten überschreitet, ist wie ein neues Vertragsangebot zu behandeln.
3. Die "Aufstockung" von Vorhalteleistungen für den Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport) um 16% ist als eigenständiger öffentlicher Auftrag anzusehen.
VolltextVPRRS 2015, 0251
VK Thüringen, Beschluss vom 25.03.2015 - 250-4003-1623/2015-E-004-GTH
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2015, 0243
OLG Jena, Beschluss vom 22.07.2015 - 2 Verg 2/15
1. Ein Beschaffungsverfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen, wenn es sich bei dem Auftrag um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession handelt.
2. Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch geprägt, dass der Staat eine im öffentlichen Interesse liegende Dienstleistung per Gestattung von Dritten ausführen lässt, die Gegenleistung in dem Recht besteht, die zu erbringende eigene Leistung zu nutzen oder entsprechend zu verwerten und der Konzessionär ganz oder zum überwiegenden Teil das wirtschaftliche Nutzungsrisiko trägt.
VolltextVPRRS 2015, 0235
VK Lüneburg, Beschluss vom 06.03.2015 - VgK-02/2015
1. Der bloße "Anschein" einer Doppelmandatschaft allein führt nicht zu einer Verletzung des Diskriminierungsverbots. Vielmehr bedarf es konkreter Umstände, die eine Parteilichkeit besorgen lassen.
2. Beratungs- und Vortragstätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Vergabeverfahren stehen, begründen keine Doppelmandatierung.
VolltextVPRRS 2015, 0220
OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2015 - 13 Verg 4/15
1. Ein Bieter ist leistungsfähig, wenn in technischer, kaufmännischer, personeller und finanzieller Hinsicht über die erforderlichen Mittel und Kapazitäten verfügt, die er zur ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags benötigt.
2. Ein Unternehmen ist in finanzieller Hinsicht leistungsfähig, wenn es über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen laufenden Verpflichtungen gegenüber seinem Personal, dem Staat und sonstigen Gläubigern nachzukommen).
3. Aus dem Umstand, dass sich aus dem Jahresabschluss eines Bieters ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (hier: in Höhe von über 220.000 Euro) ergibt, folgt nicht, dass der Bieter finanziell nicht leistungsfähig ist oder war.
4. Die Entscheidung über die Auswahl der Kriterien, die bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt werden, obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber hat allerdings für Gleichbehandlung und Transparenz Sorge zu tragen. Er muss Zuschlagskriterien festlegen, sie ordnungsgemäß bekanntgeben und die Bewertung nur anhand der vorgegebenen Kriterien vornehmen.
5. Die Festlegung und Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht dazu führen, dass Kriterien faktisch keine Rolle mehr spielen (keine Nivellierung der Aushöhlung der Angebotsbewertung). Die Kriterien dürfen dem Zweck der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nicht zuwiderlaufen und nicht willkürlich gesetzt oder sachfremd sein.
VolltextVPRRS 2015, 0175
VK Sachsen, Beschluss vom 28.08.2014 - 1/SVK/021-14
Zur Übernahme von vorhandenen Arzneimittelbeständen bei einem Wechsel des Leistungserbringers von Rettungsdienstleistungen.*)
VolltextVPRRS 2015, 0122
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.03.2015 - 3 L 151/12
1. Behörden haben bei der Ausübung ihres Auswahlermessens im Rahmen von Verwaltungsverfahren, die die Erbringung von auch im öffentlichen Interesse stehenden Leistungen durch Private betreffen, neben den gesetzlichen Auswahlkriterien zugleich den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Zudem muss jeder Mitbewerber die faire Chance erhalten, nach Maßgabe der gesetzlichen bzw. behördlich festgelegten Kriterien im vorgesehenen Verfahren berücksichtigt zu werden.
2. Werden die gesetzlichen Regelungen über die Zuschlagserteilung und die Auftragsvergabe fehlerhaft in Anwendung gebracht, schlägt dieser Umstand auf die Genehmigung zur Durchführung des Rettungsdienstes durch.
VolltextVPRRS 2015, 0434
OLG Dresden, Beschluss vom 04.11.2014 - Verg 5/13
In der Übernahme eines Arzneimittelbestands vom vorhandenen Leistungserbringer liegt kein Handeltreiben i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 2 AMG.
VolltextVPRRS 2015, 0121
OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2015 - 13 Verg 1/15
1. Die Bestimmung des Auftragsgegenstands obliegt dem öffentlichen Auftraggeber. Sie ist dem Vergabeverfahren zeitlich und sachlich vorgelagert und vom Vergaberecht nicht unmittelbar erfasst.
2. Die allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens (GWB § 97 Abs. 1, 2) sind gleichwohl berührt, wenn die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands zu einer willkürlichen Beschränkung des Wettbewerbs bzw. offen oder verdeckt zu einer positiven oder negativen Diskriminierung von Unternehmen führt.
3. Für die Bearbeitung und Abgabe von Teilnahmeanträgen sind ausreichende Fristen vorzusehen. Es kann einen Vergaberechtsverstoß darstellen, wenn die Ausschreibungsbedingungen geeignet sind, neue Anbieter in diskriminierender Weise vom Wettbewerb fernzuhalten, etwa weil die gesetzten Verfahrensfristen unangemessen kurz sind und neue Anbieter benachteiligen.
4. Die Angebotsfrist ist der den Bietern zur Verfügung gestellte Zeitraum, um die Vergabeunterlagen zu prüfen, zu bearbeiten und sich anschließend durch Einreichung eines Angebots am Vergabeverfahren zu beteiligen. Die Frist muss daher ausreichend lang sein, um ein Angebot abgegeben zu können, weshalb die Behörde den voraussichtlichen Arbeitsaufwand für die Bearbeitung und die Beförderung des Angebots prognostizieren muss.
5. Der öffentliche Auftraggeber muss den Bietern mit der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, in jedem Fall aber rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist die Zuschlagskriterien, die er anzuwenden beabsichtigt, und deren Gewichtung bekanntgeben. Inwieweit eine Verpflichtung besteht, Unterkriterien auszudifferenzieren, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
6. Eine Preisformel, die dazu führen kann, dass ein Angebot beim Zuschlagskriterium "Preis" mit "null" bewertet wird, wenn es doppelt so hoch ist wie das des günstigsten Bieters, ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die Preisabweichung zwar eine schlechtere Bewertung des Preiskriteriums, nicht aber dessen vollständigen "Ausfall" nach sich zieht.
VolltextVPRRS 2015, 0076
OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2015 - 13 Verg 1/15
Überwiegen bei einem offenen Verfahrensausgang die möglicherweise geschädigten Interessen des Antragsstellers die nachteiligen Folgen der Verzögerung der Vergabe, ist die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde anzuordnen.
VolltextVPRRS 2015, 0045
VK Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2015 - VK-5/2014
1. Rügen sind so zu fassen, dass der Auftraggeber erkennen kann, dass Fehler im Vergabeverfahren geltend gemacht werden und Abhilfe erwartet wird.
2. Wird eine "vorsorglich" erhobene Rüge zurückgewiesen oder als inhaltlich gegenstandslos beantwortet, genügt diese nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren.
VolltextVPRRS 2015, 0013
VK Lüneburg, Beschluss vom 09.01.2015 - VgK-44/2014
Ein öffentlicher Auftraggeber ist bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen nicht verpflichtet, in den Vergabeunterlagen Anforderungen an die Energieeffizienz der angebotenen Rettungsmittel aufzunehmen.
VolltextVPRRS 2015, 0010
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2014 - Verg 26/14
1. Ein Vergabeverfahren hat begonnen, wenn sich der öffentliche Auftraggeber dazu entschließt, einen (gegenwärtigen oder künftigen) Bedarf nicht durch Eigenleistung, sondern durch Beschaffen von Lieferungen oder Leistungen als Nachfrager auf dem Markt zu decken (interner Beschaffungsentschluss) und er darüber hinaus zweckbestimmt äußerlich wahrnehmbar Anstalten trifft, den Auftragnehmer mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses auszuwählen (externe Umsetzung).
2. Der Kreistag ist lediglich ein intern wirkendes Willensbildungsorgan des Kreises. Auch wenn sich aus einem Kreistagsbeschluss eine interne Beschaffungsentschließung ergibt, muss diese erst noch durch die Verwaltung (extern) umgesetzt werden.
VolltextVPRRS 2015, 0009
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2014 - Verg 25/14
1. Bleibt die Standortsuche für eine Stationierung von Rettungswagen erfolglos, weil sich sämtliche für den Betrieb einer Rettungswache in Betracht kommenden Gebäude als ungeeignet erwiesen, kann der Auftrag für den Rettungsdienst interimsweise freihändig vergeben werden.
2. Fehlt in den Vergabeakten eine Dokumentation der Objektbesichtigungen, kann diese durch Zeugenvernehmung in das Vergabenachprüfungsverfahren eingeführt werden.
VolltextOnline seit 2014
VPRRS 2014, 0674EuGH, Urteil vom 11.12.2014 - Rs. C-113/13
Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der die Erbringung von dringenden Krankentransport- und Notfallkrankentransportdiensten vorrangig und im Wege der Direktvergabe ohne jegliche Bekanntmachung an die unter Vertrag genommenen Freiwilligenorganisationen zu vergeben ist, nicht entgegenstehen, soweit der rechtliche und vertragliche Rahmen, in dem diese Organisationen tätig sind, tatsächlich zu dem sozialen Zweck und zu den Zielen der Solidarität und der Haushaltseffizienz beiträgt, auf denen diese Regelung beruht.
VolltextVPRRS 2014, 0586
VK Köln, Beschluss vom 06.10.2014 - VK VOL 21/2013
1. Eine Aufhebung der Ausschreibung wegen Änderungen der Ausschreibungsbedingungen kommt nicht in Betracht, wenn der Auftraggeber an seinem eigentlichen Beschaffungsvorhaben festhält. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens ist in einem solchen Fall nur dann veranlasst, wenn die Änderungen so weitreichend sind, dass von einem völlig neuen Beschaffungsvorhaben auszugehen ist oder sich wegen dieser Änderungen dem vergaberechtlichen Transparenzgebot nur durch eine Aufhebung und Neuausschreibung Rechnung getragen werden kann.
2. Für die Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit Gegenstand eines Fachloses ist, ist insbesondere von Belang, ob sich für spezielle Arbeiten mittlerweile ein eigener Markt herausgebildet hat. Diese Voraussetzung erfüllt die Wahrnehmung von Aufgaben des erweiterten Rettungsdienstes für den Fall eines Massenanfalls von Verletzten nicht.
VolltextVPRRS 2014, 0604
VK Köln, Beschluss vom 01.08.2014 - VK VOL 6/2014
1. Gemäß § 102 GWB unterliegt nur die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern. Der Rechtsweg zu den Vergabekammern ist daher nicht eröffnet und ein Nachprüfungsantrag damit unzulässig, wenn weder ein Vertrag mit einem konkreten Dienstleister geschlossen wurde noch konkrete Vertragsverhandlungen begonnen haben.
2. Ein vorbeugender Rechtsschutz ist den §§ 102 ff GWB fremd.
VolltextVPRRS 2014, 0587
OLG Schleswig, Beschluss vom 04.11.2014 - 1 Verg 1/14
1. Eine Leistungserweiterung oder "Aufstockung" von 1.673 auf 1.876 (+ 194) Rettungsmittelwochenstunden ist als selbstständiger öffentlicher Auftrag einzuordnen, der einer vergaberechtlichen Nachprüfung zugänglich ist.
2. Die Unwirksamkeit einer vergaberechtswidrigen "Direktvergabe" muss innerhalb der 30-Tages-Frist des § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB geltend gemacht werden.
VolltextVPRRS 2014, 0589
OLG Celle, Beschluss vom 30.10.2014 - 13 Verg 8/14
1. Die §§ 102 ff GWB gewähren nur dann Primärrechtsschutz, wenn sich der Nachprüfungsantrag auf ein konkretes - wenn auch nur materielles - Vergabeverfahren bezieht, das begonnen wurde und noch nicht abgeschlossen ist.
2. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist grundsätzlich zulässig, wenn ein Anspruch auf Schadensersatz möglich ist. Der Schaden kann auch in der Gebührenforderung eines Anwalts liegen, welchen der Bieter mit der Prüfung der Vergabeunterlagen und der Rüge beauftragt hat.
3. Die abstrakte Wiederholungsgefahr in einem anderen, zukünftigen Verfahren genügt nicht zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses.
VolltextVPRRS 2014, 0591
VK Lüneburg, Beschluss vom 08.10.2014 - VgK-37/2014
1. Auch bei der freihändigen Vergabe von IB-Dienstleistungen müssen Auftraggeber auf die Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hinweisen, um sich auf dessen Präklusionswirkung berufen zu können.
2. Diese Hinweispflicht entfällt selbst dann nicht, wenn der Bieter bereits bei Erhebung der Rüge anwaltlich vertreten ist.
VolltextVPRRS 2014, 0551
VK Sachsen, Beschluss vom 27.06.2014 - 1/SVK/020-13
1. Ein Feststellungsinteresse kann dann gegeben sein, wenn die Feststellung einer Rechtsverletzung der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dienen soll. Ein Feststellungsinteresse ist aber nur dann anzuerkennen, wenn ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint.*)
2. Wird bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen in den Vergabeunterlagen Bezug auf die einschlägigen Bereichs- und Maßnahmenpläne genommen, so müssen diese den Bietern auch übermittelt werden.*)
3. Will der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung von den Bietern vorgelegte Konzepte berücksichtigen, so muss er den Bietern zumindest die daran gestellten Mindestanforderungen mitteilen.*)
VolltextVPRRS 2014, 0535
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.09.2014 - VgK-30/2014
1. Eine freihändige Vergabe zulässig, wenn die Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind.
2. Die freihändige Vergabe ermöglicht die weitestgehende Reduktion der Förmlichkeit des Verfahrens. Die Anforderungen an die Dringlichkeit sind dementsprechend am höchsten.
3. Die Feststellung der besonderen Dringlichkeit erfordert eine Abwägung im Einzelfall. In die Abwägung einzustellen sind die grundsätzliche Pflicht des Auftraggebers zur Durchführung eines wettbewerblichen und transparenten Vergabeverfahrens und die durch das Ereignis bedrohten Rechtsgüter.
4. Die Anforderungen an die besondere Dringlichkeit sind im Wesentlichen dieselben, wie jene, die an die „zwingende“ Dringlichkeit oberhalb der Schwellenwerte gestellt werden. Die besondere Dringlichkeit muss objektiv nachweisbar vorliegen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn bedeutende Rechtsgüter, wie etwa Leib und Leben und hohe Vermögenswerte, unmittelbar gefährdet sind.
VolltextVPRRS 2014, 0479
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2014 - VgK-19/2014
Es ist dem Antragsteller im Vergabenachprüfungsverfahren verwehrt, gewissermaßen vorbeugend Ansprüche zu stellen, die ein erst künftig einzuleitendes Vergabeverfahren, die Verfahrensart oder Form oder den Zeitpunkt des Beginns betreffen.
VolltextVPRRS 2014, 0478
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2014 - Verg 15/14
1. Behauptet der Antragsteller, ein anderer Bieter führe ausschreibungspflichtige Aufträge für den Auftraggeber "auf Zuruf" aus, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
2. Bloße Vermutungen können keine Entscheidungsgrundlage in einem Vergabenachprüfungsverfahren sein. Hat der Antragsteller keine zuverlässigen Anhaltspunkte für eine unzulässige De-facto-Vergabe, ist sein Nachprüfungsantrag unzulässig.
VolltextVPRRS 2014, 0477
VG Halle, Beschluss vom 02.07.2014 - 1 B 200/14
1. In Sachsen-Anhalt erteilen die Rettungsdienstträger die Genehmigungen zur Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst als Konzessionen an andere Leistungserbringer durch Verwaltungsakt. Die Genehmigung wird als Konzession, also als Einheit vergeben. Der Verwaltungsakt in Form der Genehmigung ist die Konzession.
2. Nach der Systematik der VwGO ist gegen belastende Verwaltungsakte allein nachträglicher Rechtsschutz vorgesehen und demzufolge ein Vorrang des Vorgehens nach den §§ 80, 80a VwGO. Soweit es um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der vorläufigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts geht, richtet sich das Verfahren mithin ausschließlich nach diesen Vorschriften.
VolltextVPRRS 2014, 0384
VK Sachsen, Beschluss vom 07.03.2014 - 1/SVK/048-13
1. Der Auftraggeber hat ausschließlich und vollständig die bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu berücksichtigen. Er darf dabei keine Kriterien weglassen, keine hinzufügen und auch keine Kriterien gegen andere austauschen.
2. Die Verwendung von unterschiedlichen Begrifflichkeiten bei inhaltlich vertretbarem Vorgehen führt nicht zu einem vergaberechtlich relevanten Wertungsfehler. Wertet der Auftraggeber die Effektivität einer Maßnahme, obwohl er die fälschlicherweise als Geeignetheit bezeichnet hat, ist das unschädlich.
3. Die Anwendung des Schulnotensystems bei der Wertung verschiedener Handlungskonzepte ist zulässig. Der Auftraggeber muss nicht vorab einen objektiven Anforderungskatalog formulieren, an dem er die Konzepte der einzelnen Bieter misst.
VolltextVPRRS 2014, 0381
VK Arnsberg, Beschluss vom 09.04.2014 - VK 2/14
Die Befristung von Interimsverträgen auf kleinstmögliche Laufzeiten zur Erhöhung des Prozessrisikos potentieller Bieter ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn der notwendige Interimsbedarf abschätzbar ist.*)
VolltextVPRRS 2014, 0378
VK Sachsen, Beschluss vom 06.03.2014 - 1/SVK/047-13
1. Ein Bieter kann sich auf eine unzureichende Vorabinformation nach § 101 a GWB nur dann berufen, wenn dieser ursächlich für einen (drohenden) Schaden des Antragstellers im Vergabeverfahren sein kann.*)
2. Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 7 VOL/A liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber zwar von den bekannt gegebenen Wertungsmodalitäten abweichende Begrifflichkeiten verwendet, in der Sache aber kein Zweifel besteht, dass er das gewertet hat, was bekannt gegeben worden ist.*)
3. Bei der Wertung von Konzepten ist es nicht erforderlich, dass der Auftraggeber vorab einen konkreten Katalog von Maßnahmen aufstellt, an dem er den Inhalt der Konzepte der einzelnen Bieter messen will.*)
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