Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
183 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
VPRRS 2018, 0093VK Bund, Beschluss vom 01.03.2018 - VK 2-8/18
1. Auch im Anwendungsbereich der VSVgV ist bei fehlerhafter Eignungsbejahung im Teilnahmewettbewerb der Wiedereintritt in die Eignungsprüfung bei einem Teilnehmer, der bereits zur Angebotsabgabe aufgefordert worden war, möglich.
2. Nimmt ein Bieter an zwei Vergabeverfahren teil, bringt er dadurch konkludent zum Ausdruck, auch bei Erhalt eines Zuschlags in beiden Verfahren leistungsfähig zu sein.
3. Vor Erhalt der Information nach § 134 GWB bedarf es keiner Verdachtsrüge über die fehlende Leistungsfähigkeit eines vermuteten Zuschlagskandidaten.
VolltextVPRRS 2018, 0040
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2017 - Verg 16/17
1. Ein Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz liegt nur vor, wenn die Vorgaben und Formulierungen in den Vergabeunterlagen (hier: für Westen zum Schutz von Polizeibeamten) auch nach erfolgter Auslegung mehrdeutig sind.
2. In einem Fragebogen zur Kurzerprobung vorgegebene Antwortmöglichkeiten ergeben aus Sicht eines objektiven Beurteilers keinen Widerspruch zwischen Mindestanforderungen und Wertungskriterien, wenn eindeutig erkennbar ist, dass nur die die Mindestanforderung erfüllenden Westen auf ihre Einsatztauglichkeit in verschiedenen Situationen geprüft werden sollen.
3. Ein Wertungssystem zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist nicht vergabefehlerhaft, wenn qualitative Aspekte (hier: Tragekomfort und Materialverschleiß) berücksichtigt werden und durch eine dabei zu erreichende Mindestpunktzahl sichergestellt wird, dass das Preiskriterium nicht über- oder unterbewertet wird.
VolltextVPRRS 2018, 0043
VK Bund, Beschluss vom 22.12.2017 - VK 2-140/17
1. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen des Bieters an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, sind im Anwendungsbereich der VSVgV von der Wertung auszuschließen.
2. Um den Ausschluss von Angeboten auf den Tatbestand einer Änderung oder Ergänzung an den Vergabeunterlagen zu stützen, müssen vom öffentlichen Auftraggeber die erforderlichen Tatsachen abschließend ausermittelt worden sein.
VolltextVPRRS 2018, 0014
VK Westfalen, Beschluss vom 29.11.2017 - VK 1-33/17
1. Bei der Wertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien auf der 4. Wertungsstufe steht dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist.*)
2. Die Einbeziehung von Personen, die sowohl beim öffentlichen Auftraggeber als auch bei einem an der Ausschreibung beteiligten Bieter tätig waren, verstößt nur dann gegen den Geheimwettbewerb, wenn der konkrete Wettbewerb in Bezug auf den ausgeschriebenen Auftrag betroffen ist. Nicht ausreichend ist, wenn ehemalige Mitarbeiter ihr beim vorherigen Arbeitgeber gewonnenes Wissen "mitnehmen". Dabei kann es sich nur um einen arbeitsrechtlichen Verstoß handeln.*)
VolltextVPRRS 2018, 0010
VK Westfalen, Beschluss vom 28.11.2017 - VK 1-27/17
Bei der Wertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien auf der 4. Wertungsstufe steht dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist.*)
VolltextVPRRS 2018, 0008
VK Westfalen, Beschluss vom 27.11.2017 - VK 1-28/17 - 1
Wird ein Verfahren nicht mit einer Verfügung - also einem Verwaltungsakt, der einen Einzelfall regelt - abgeschlossen, ist die Einstellung des Nachprüfungsverfahrens (hier: betreffend der Lose 3 und 5) gegenüber den Beteiligten mit Beschluss bekannt zu geben.
VolltextVPRRS 2018, 0007
VK Westfalen, Beschluss vom 28.11.2017 - VK 1-28/17
1. Bei der Wertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien auf der 4. Wertungsstufe steht dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist.*)
2. Die Einbeziehung von Personen, die sowohl beim öffentlichen Auftraggeber als auch bei einem an der Ausschreibung beteiligten Bieter tätig waren, verstößt nur dann gegen den Geheimwettbewerb, wenn der konkrete Wettbewerb in Bezug auf den ausgeschriebenen Auftrag betroffen ist. Nicht ausreichend ist, wenn ehemalige Mitarbeiter ihr beim vorherigen Arbeitgeber gewonnenes Wissen "mitnehmen". Dabei kann es sich nur um einen arbeitsrechtlichen Verstoß handeln.*)
VolltextOnline seit 2017
VPRRS 2017, 0269VK Bund, Beschluss vom 31.07.2017 - VK 1-67/17
1. Ein Auftrag über die Lieferung und Montage einer automatischen Trefferanzeige für eine Schießanlage stellt einen Liefer- und keinen Bauauftrag dar. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auftragnehmer nach den Vergabeunterlagen "keine bauliche Änderung" vornehmen darf.
2. Von der Forderung nach einem Zertifikat kann der Auftraggeber im Verlauf des Vergabeverfahrens Abstand nehmen und das Angebot des Bieters, der nicht über ein entsprechendes Zertifikat verfügte, bezuschlagen, wenn der Auftraggeber die Vorlage des betreffenden Zertifikats gar nicht fordern durfte.
3. Voraussetzung für den nachträglichen Verzicht auf ein gefordertes Zertifikat ist jedoch, dass der Auftraggeber sämtliche Bieter über den Verzicht auf das Zertifikat unterrichtet und ihnen Gelegenheit zur Erneuerung ihrer Angebote gibt.
VolltextVPRRS 2017, 0194
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2017 - Verg 36/16
1. Das Vergaberecht regelt nicht, was der öffentliche Auftraggeber beschafft, sondern nur die Art und Weise der Beschaffung. Gleichwohl unterliegt die Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers beim Beschaffungsgegenstand bestimmten, durch das Vergaberecht gezogenen Grenzen.
2. Soweit dies nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verweisen, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Güter begünstigt oder ausgeschlossen werden.
3. Die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers für die Beschaffung eines bestimmten Produkts aus technischen Gründen ist sachlich gerechtfertigt, wenn hierdurch im Interesse der Systemsicherheit und Funktion eine wesentliche Verringerung von Risikopotentialen (Risiko von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen, höherem Umstellungsaufwand) bewirkt wird.
4. Ein Vergabeverfahren beginnt erst, wenn der Auftraggeber einen internen Beschaffungsentschluss gefasst hat und er nach außen (über interne Überlegungen und Vorbereitungen hinaus) bestimmte Maßnahmen ergreift, um den Auftragnehmer mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses zu ermitteln oder bereits zu bestimmen.
5. Eine Rügeobliegenheit kann entfallen, wenn die Vergabestelle eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie unumstößlich an ihrer Entscheidung festhalten wird, dass sie also unter keinen Umständen - auch nicht auf eine Rüge hin - gewillt ist, eine etwa vorliegende Verletzung des Vergaberechts abzustellen.
VolltextVPRRS 2017, 0118
OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2016 - 7 Verg 6/16
1. Der Beginn des förmlichen Vergabeverfahrens (hier: Schutzausstattung für Polizeivollzugsbeamte) ist die Absendung der Vergabebekanntmachung an das EU-Amtsblatt, nicht erst der Zeitpunkt der Veröffentlichung.
2. Wertungskriterien (hier: Material und Logistik) sind intransparent, wenn sie nicht näher erläutert werden, der Bieter den Wertungsmaßstab nicht nachvollziehen kann und deshalb nicht in der Lage ist, ein vergaberechtskonformes Angebot einzureichen. Eine solche Situation ist für jeden Bieter auch ohne juristischen Sachverstand offensichtlich und muss fristgerecht gerügt werden.
3. War der Nachprüfungsantrag bereits unzulässig, ist auch ein Feststellungsantrag unzulässig.
VolltextVPRRS 2017, 0057
VK Bund, Beschluss vom 17.08.2016 - VK 1-54/16
1. Bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes Produkt, eine Herkunft, ein Verfahren oder dergleichen ist der öffentliche Auftraggeber im rechtlichen Ansatz ungebunden; die Auswahl des Beschaffungsgegenstands unterliegt seiner Bestimmungsfreiheit und ist dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert.
2. Mit Blick auf den Sinn und Zweck des Vergaberechts, das Beschaffungswesen der öffentlichen Hand für den Wettbewerb zu öffnen und die Warenverkehrsfreiheit im europäischen Binnenmarkt zu gewährleisten, sind dem Bestimmungsrecht jedoch vergaberechtliche Grenzen gesetzt.
3. Diese Grenzen ergeben sich im Anwendungsbereich der VSVgV vor allem aus § 15 Abs. 8 Satz 1 VSVgV, wonach in der Leistungsbeschreibung grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Produktion, Herkunft oder Verfahren oder ähnliches verwiesen werden darf, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden; dies ist nur (ausnahmsweise) zulässig, soweit es durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.
4. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen wurde, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
VolltextVPRRS 2017, 0029
VK Hessen, Beschluss vom 17.08.2016 - 69d-VK-07/2016
1. Bei der Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes kommt es auf die übliche Sorgfalt und üblichen Kenntnisse eines durchschnittlichen Bieters an, mittels derer Tatsachen in Vergabeunterlagen von diesem ohne anwaltlichen Rat als Verstoß gegen Bestimmungen des Vergabeverfahrens erkannt werden können. Hinzu treten muss bei ihm das Bewusstsein, dass hieraus in rechtlicher Hinsicht ein Vergabeverstoß resultieren könnte. Ist der Bieter ein Unter-nehmen, sind bei innerbetrieblicher Arbeitsteilung etwaige unterschiedliche Kenntnisstände von Mitarbeitern ohne Belang.*)
2. Ein unvollständiges Angebot gemäß § 19 EG Abs. 2 Satz 1 VOL/A liegt vor, wenn darin bei einer Erklärung über die Kalkulation der Kosten eine geforderte Einzelposition nicht ausgewiesen wurde.*)
3. Der Auftraggeber darf ein unvollständiges Angebot nicht ausschließen, so-lange er sein Ermessen, ob er eine fehlende Erklärung nachfordert, nicht aus-geübt hat.*)
4. Bei der Beurteilung der Unwesentlichkeit i.S.v. § 19 EG Abs. 2 Satz 2, 2. Halb-satz VOL/A kommt es nicht darauf an, ob das Ergänzen der fehlenden Preis-angabe die Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters ändert oder nicht. Gerät weder der Wettbewerb noch die Eindeutigkeit bzw. Vergleichbarkeit des Angebotes in Gefahr, so besteht kein Anlass, solche Angebote von vor-herein zwingend auszuschließen.*)
5. Der Umfang der Nachforderungsmöglichkeit i.S.v. § 19 EG Abs. 2 VOL/A ist wesentlich weitreichender als die Aufklärungsmöglichkeit des § 18 Satz 1 VOL/A.*)
VolltextVPRRS 2017, 0023
VK Bund, Beschluss vom 27.05.2016 - VK 1-32/16
1. Lieferanten von Ersatzteilen für Waffen (hier: Verschlusskopf, Vorholer und Griffstück) benötigen Zulassungsurkunden.
2. Führt die bisherige Praxis dazu, dass keiner der Bieter die erforderlichen Zulassungsurkunden vorlegen kann, ist es vergaberechtskonform und im Interesse eines möglichst offenen Bieterwettbewerbs, zunächst allen Unternehmen, die potentiell als Lieferanten in Frage kommen, die Gelegenheit zu geben, an zukünftigen Ausschreibungen für solche Ersatzteile teilzunehmen und ihnen dementsprechend eine vorläufige Zulassung zu erteilen.
3. Eine vorläufige Zulassung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine endgültige Zulassung in einzelnen Punkten noch nicht in vollem Umfang erfüllt sind, jedoch zu erwarten ist, dass sie in absehbarer Zeit erfüllt werden.
4. Ergibt sich aus den ausgehändigten vorläufigen Zulassungsurkunden, dass diese nur bis zur technischen Überprüfung gelten, ist es vergaberechtskonform, vor Zuschlagserteilung die zu liefernden Ersatzteile entsprechend der in Bezug genommenen Technischen Lieferbedingungen auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen.
5. Da eine mangelhafte Funktionsfähigkeit der militärischen Ersatzteile Leib und Leben der Soldaten gefährden kann, müssen die Ersatzteile praktische Prüfungen bestehen, bevor eine endgültige Zulassungsurkunde erteilt wird.
VolltextVPRRS 2017, 0022
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.09.2016 - 2 VK LSA 16/16
1. Lässt der Internetauftritt eines Bieters (hier: mittelständisches Unternehmen im für Herstellung und Vertrieb von Schutzeinrichtungen für Sicherheitsdienste) erkennen, dass dieser bereits seit etwa 20 Jahren öffentliche Auftraggeber als Abnehmer hat, kann davon ausgegangen werden, dass er in Vergabeangelegenheiten erfahren ist. Fachkundigen Bietern kann zugemutet werden, durch rechtzeitige Rüge Verzögerungen des Vergabeverfahrens zu vermeiden.
2. Geben Vergabeunterlagen offenkundig keinen näheren Aufschluss darüber, in welcher Weise die Benotung für die Ermittlung der Punktebewertung erfolgen soll, ist dies für einen fachkundigen Bieter als Verstoß gegen das Transparenzgebot erkennbar.
3. Für einen fachkundigen Bieter war auch erkennbar, dass die Bewertungskriterien hinsichtlich des "Materials" keine weiteren konkreteren Angaben dazu enthielten, welche Anforderungen gestellt wurden, um den jeweiligen Zielerfüllungsgrad zu erreichen. Er konnte auch ersehen, dass nicht näher umschrieben war, auf welche speziellen Parameter der Antragsgegner besonderen Wert legte.
VolltextOnline seit 2016
VPRRS 2016, 0472OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2016 - Verg 36/16
Können die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde nicht ohne weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht verneint werden und überwiegend gewichtige Belange auf Seiten des Antragsgegners und der Allgemeinheit, die einen raschen Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung erfordern, die Interessen des Antragstellers nicht, kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.
VolltextVPRRS 2016, 0384
OLG Dresden, Beschluss vom 21.09.2016 - Verg 5/16
1. Ein Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf immer nur die ultima ratio bilden darf. Selbst in dringenden Fällen ist regelmäßig ein Wettbewerb durchzuführen.
2. Als Gründe, die eine Direktvergabe ohne Beteiligung anderer Marktteilnehmer ermöglichen, kommen nur akute Gefahrensituationen in Betracht, die zum Schutz von Leib und Leben ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erfordern.
3. Auch wenn die Erwägungen für eine Direktvergabe weder Eingang in die Vergabeakte gefunden haben noch in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union angesprochen worden sind, ist es dem Auftraggeber nicht verwehrt, sich im Vergabenachprüfungsverfahren darauf zu berufen.
VolltextVPRRS 2016, 0350
VK Bund, Beschluss vom 08.08.2016 - VK 2-39/16
1. Ein Messebesuch ist ein probates Mittel zur Informationsbeschaffung für die Vorbereitung eines Vergabeverfahrens.
2. Ein Messebesuch verpflichtet den Auftraggeber nicht dazu, mit allen anwesenden Unternehmen zu sprechen.
VolltextVPRRS 2016, 0351
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.2016 - 11 Verg 6/16
1. Die Überprüfung von Mindestanforderungen i.S.v. § 21 Abs. 2 Satz 2 VSVgV beschränkt sich darauf, ob die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit eingehalten wurden. Dies ist der Fall, wenn die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber tatsächlich vorhandene und nachvollziehbare Gründe auftragsbezogener Art angegeben wurden und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.*)
2. Hält sich die Mindestanforderung an diese Anforderung, kommt es nicht darauf an, ob auf dem Markt neuere, zukunftsfähigere, sichere oder üblichere Lösungen für die zu beschaffende Leistung vorhanden sind.*)
VolltextVPRRS 2016, 0327
VK Sachsen, Beschluss vom 17.06.2016 - 1/SVK/011-16
1. Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Vertrags endet u. a. gem. § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB a.F. 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Notwendige Voraussetzung für diesen Fristbeginn ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung. Fehlt es in der Bekanntmachung an notwendigen Bestandteilen oder sind diese fehlerhaft, beginnt die Frist nach § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB a.F. nicht zu laufen. *)
2. Die 30-Tages-Frist beginnt zudem nur dann zu laufen, wenn in der Bekanntmachung begründet wird, warum der Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben hat.*)
3. Wenn sich ein Auftraggeber auf die Verfristung des Vergabenachprüfungsantrags berufen will, indem er sich die Publizität des EU-Amtsblattes zu Nutze macht, muss er Sorge dafür tragen, dass der in die Bekanntmachung aufzunehmende Hinweis in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen richtig und die Rechtsbehelfsinstanz zutreffend bezeichnet ist.*)
4. Im Bereich der Gefahrenabwehr ist der Ausnahmetatbestand des § 3 EG Abs. 4 d VOL/A 2009, der eine Vergabe von Aufträgen aus dringlichen zwingenden Gründen im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässt, mit größerer Toleranz zu betrachten, da hier eine Vorhersehbarkeit in der Regel nicht gegeben ist. Bei einer akuten oder jedenfalls möglicherweise bevorstehenden Gefährdung von Menschen und der Abwehr bevorstehender terroristischer Angriffe handelt es sich regelmäßig um Umstände, bei denen ein Abwarten des Auftraggebers nicht erlaubt ist. In einem solchen (Ausnahme-)Fall ist die Auftragsvergabe dringlich und dem Auftraggeber ist es auch nicht zuzumuten, die (verkürzten) Fristen für das Nichtoffene Verfahren bzw. Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb einzuhalten.*)
5. Im Rahmen der Beurteilung einer (allgemeinen) Gefährdungslage haben Auftraggeber eine Einschätzungsprärogative mit der Folge, dass ihre Beurteilung der Sicherheitslage von den Betroffenen hingenommen werden muss und nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen unterworfen werden kann.*)
VolltextVPRRS 2016, 0268
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2016 - Verg 46/15
1. Im Anwendungsbereich der VSVgV ist ein Verhandlungsverfahrens ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn die (verkürzten) Fristen, die für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht eingehalten werden können, weil dringliche Gründe im Zusammenhang mit einer Krise es nicht zulassen.
2. Der Auftraggeber trägt für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands der Dringlichkeit die materielle Beweislast. Kann er nicht darlegen, dass die Beschaffung so rasch erfolgen musste, dass auch die verkürzten Fristen für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nicht eingehalten werden konnten, geht das zu seinen Lasten.
VolltextVPRRS 2016, 0260
VG München, Urteil vom 19.06.2012 - 16 K 11.3887
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2016, 0196
VG Köln, Beschluss vom 25.02.2016 - 6 L 2029/15
1. Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht nicht, soweit diesem Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen.
2. Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln sind. Daraus ergibt sich, dass die Inhalte der Angebote - der Kaufpreis eingeschlossen - auch Dritten gegenüber geheim zu halten sind.
VolltextVPRRS 2016, 0034
VK Bund, Beschluss vom 15.12.2015 - VK 2-113/15
1. Der öffentliche Auftraggeber ist frei darin, festzulegen, was er beschaffen möchte. Das Vergaberecht scheibt ihm nicht vor, was beschafft werden soll. Die Festlegung des Beschaffungsbedarfs ist dem Vergaberecht vielmehr vorgelagert.
2. Die Definition dessen, was beschafft werden soll, kann nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf sach- und auftragsbezogenen Gründen beruht.
3. Bei sicherheitsrelevanten Beschaffungen darf der Auftraggeber den sichersten Weg wählen.
VolltextOnline seit 2015
VPRRS 2015, 0405EuGH, Urteil vom 06.10.2015 - Rs. C-203/14
1. Art. 1 Abs. 8 Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Wirtschaftsteilnehmer" in Unterabs. 2 dieser Bestimmung auch öffentliche Stellen erfasst, die sich somit an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen können, wenn und soweit sie berechtigt sind, auf einem Markt Leistungen gegen Entgelt anzubieten.*)
2. Art. 52 Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er zwar bestimmte Erfordernisse hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für die Eintragung der Wirtschaftsteilnehmer in die nationalen amtlichen Verzeichnisse und für die Zertifizierung enthält, doch die Bedingungen für die Eintragung dieser Wirtschaftsteilnehmer in die nationalen amtlichen Verzeichnisse oder für ihre Zulassung zur Zertifizierung sowie die insoweit bestehenden Rechte und Pflichten der öffentlichen Einrichtungen nicht abschließend festlegt. Die Richtlinie 2004/18/EG ist jedenfalls dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der einerseits nationale öffentliche Stellen, die berechtigt sind, die in der betreffenden Auftragsbekanntmachung angegebenen Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen anzubieten, nicht in diese Verzeichnisse eingetragen oder nicht zertifiziert werden können, während andererseits das Recht, sich an der betreffenden Ausschreibung zu beteiligen, allein den in diese Verzeichnisse eingetragenen oder zertifizierten Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten ist.*)
VolltextVPRRS 2015, 0377
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.09.2015 - 3-10 O 119/15
Begehrt ein Antragsteller mit seinem Haupt- und Hilfsantrag eine Unterlassung in einem Vergabeverfahren, sind die Zivilgerichte auch nicht zuständig, wenn der Antragsteller seinen Anspruch auf die § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB stützt, denn insoweit handelt es sich um einen sonstigen primärrechtlichen Anspruch im Sinne von § 104 Abs. 2 GWB für den die Vergabekammern sachlich zuständig sind.*)
VolltextVPRRS 2015, 0358
VK Bund, Beschluss vom 03.09.2015 - VK 2-79/15
Bei einer akuten oder jedenfalls möglicherweise bevorstehenden Gefährdung von Menschen und der Abwehr bevorstehender terroristischer Angriffe handelt es sich regelmäßig um Umstände, bei denen ein Abwarten des Auftraggebers nicht erlaubt ist. In einem solchen (Ausnahme-)Fall ist die Auftragsvergabe dringlich und dem Auftraggeber ist es auch nicht zuzumuten, die (verkürzten) Fristen für das nichtoffene Verfahren bzw. Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb einzuhalten.
VolltextVPRRS 2015, 0355
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015 - Verg 28/14
1. Die Präklusionsbestimmungen des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB sind gemäß ihrem Wortlaut streng auszulegen und anzuwenden, um den durch die Rechtsmittelrichtlinie der Union garantierten Primärrechtsschutz nicht einzuschränken.*)
2. Die Wahrung der Rügeobliegenheit durch den Antragsteller ist ein Zulässigkeitserfordernis des Nachprüfungsantrags, das nicht mit der Begründung dahingestellt bleiben kann, der Nachprüfungsantrag sei jedenfalls unbegründet.*)
3. Zum Vorliegen eines Verschlusssachenauftrags im Sinn des § 99 Abs. 9 GWB.*)
4. Zu den vom Transparenzgebot gestellten Anforderungen, sofern der öffentliche Auftraggeber in einer Phase des Verhandlungsverfahrens ohne erneute Verhandlungen mit Bietern einen Zuschlag erteilen will.*)
5. Eine Verhandlungsrunde ist begrifflich erst nach Durchführen von Verhandlungen des Auftraggebers mit den Bietern über die Angebote oder die Leistungen abgeschlossen. Nicht aber erfüllt das bloße Einreichen von Angeboten bereits den Begriff der Verhandlung.*)
6. Zu intransparenten Bewertungsmaßstäben beim Zuschlagskriterium der Qualität.*)
7. Zur Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26.03.2015 - Rs. C-601/13 (Ambisig).*)
8. Aus dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 VSVgV enthaltenen Verbot, das Instrument der Rahmenvereinbarung missbräuchlich oder wettbewerbseinschränkend einzusetzen, folgt, dass der Auftraggeber Bietern auch im Anwendungsbereich der VSVgV, um eine wettbewerbskonforme Auftragsvergabe zu gewährleisten, hinsichtlich des Auftragsumfangs diejenigen Angaben zu machen hat, die ihm, um einen Eingang wettbewerblich vergleichbarer Angebote zu sichern, liquide verfügbar oder die in zumutbarer Weise zu beschaffen sind und welche die Bieter für eine seriöse Kalkulation der Angebote benötigen, ohne auf mehr oder minder willkürliche Schätzungen angewiesen zu sein.*)
9. In Vergabeverfahren ist die Einreichung mehrerer Hauptangebote durch Bieter nicht generell, sondern nur unter der Voraussetzung zugelassen, dass der Auftraggeber solches in den Vergabeunterlagen veranlasst oder sonst dazu aufgefordert hat.*)
10. Zu den Anforderungen an eine fortlaufende Dokumentation des Vergabeverfahrens und an eine Heilung von Mängeln.*)
11. Im weitesten Sinn: Zu "No-Spy"-Anforderungen (zur Datensicherheit) des öffentlichen Auftraggebers.*)
12. Diesbezügliche Forderungen des Auftraggebers sind keine rechtlich zulässigen Anforderungen an die Eignung der Bewerber oder Bieter, sondern nur als besondere Anforderungen an die Auftragsausführung im Sinn des § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB (Richtlinie 2009/81/EG Art. 20; Richtlinie 2004/18/EG Art. 26) zugelassen.*)
13. Dagegen mit Blick auf eine Diskriminierung von Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten vorgebrachte Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch, sofern der öffentliche Auftraggeber für die Forderung der Datensicherheit einen anerkennenswerten und durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigten sachlichen Grund, wie einen Schutz sensibler, für den Schutz des Staates relevanter Daten, namhaft machen kann und sämtliche auftragsinteressierten Unternehmen - gleichviel, ob sie der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat angehören - diskriminierungsfrei mit derselben Anforderung belegt werden.*)
VPRRS 2015, 0349
VK Bund, Beschluss vom 10.09.2015 - VK 2-77/15
1. Im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich handelt es sich bei der Anforderung, eine einzureichen, um eine (Mindest-)Eignungsanforderung und nicht nur um eine Ausführungsbedingung an den Auftrag.
2. Alle Mindestanforderungen an die Eignung sind unmittelbar in der Bekanntmachung anzugeben. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Verschlusssachenanweisung benannt und dem potentiellen Bewerber die Suche danach überlassen wird. Der Auftraggeber muss zumindest einen Link auf eine Internetseite angeben, unter der die Erklärung abrufbar ist.
VolltextVPRRS 2015, 0315
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2015 - 15 Verg 2/15
1. Zieht ein Auftraggeber Aspekte für die Begründung der Eignung der Bieter heran, die gegebenenfalls nur eine eingeschränkte Aussagekraft für eine vergleichbare Referenzleistung aufweisen, müssen im Vergabevermerk besondere Feststellungen getroffen werden.
2. Gemäß § 16 Abs. 7 VOL/A bzw. § 19 Abs. 8 EG VOL/A berücksichtigt der Auftraggeber bei der Wertung der Angebote die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen benannten Kriterien und gewichtet sie entsprechend der Bekanntmachung. Hält ein Auftraggeber sich nicht an ein bekannt gemachtes Punktesystem, ist die Bewertung vergaberechtswidrig.
3. Sieht ein Auftraggeber sog. "objektive Kriterien", die keine Zuschlagskriterien darstellen, für die Angebotswertung vor, müssen diese ebenfalls zwingend Berücksichtigung finden und deren Anwendung entsprechend dokumentiert werden.
VolltextVPRRS 2015, 0240
VK Südbayern, Beschluss vom 24.07.2015 - Z3-3-3194-1-28-04/15
1. Der relative Preisabstand zwischen den abgegebenen Angeboten muss in angemessener Weise bei der Wertung zum Tragen kommen (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2015 - Verg 35/14, IBR 2015, 376 = VPR 2015, 185). Die Bildung von Preisstufen mit einer bestimmten Punktezahl pro Stufe kann vor diesem Hintergrund ein untaugliches Wertungssystem darstellen.*)
2. Umrechnungsformeln der Preise in Wertungspunkte, die nicht der in den Vergabehandbüchern des Bundes oder des Freistaats Bayern niedergelegten linearen Interpolation entsprechen, sind den Bietern vor Angebotsabgabe in den Vergabeunterlagen bekannt zu machen (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.05.2010 - Verg 2/10, IBR 2011, 535 = VPRRS 2010, 0446).*)
3. Hinsichtlich der Frage, wie Preise zulässigerweise im Rahmen von Gewichtungen und Wertungsformeln in Punkte umgerechnet werden dürfen, kann eine Erkennbarkeit im Sinn des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 GWB für den durchschnittlichen Bieter bei fehlenden diesbezüglichen Angaben in den Vergabeunterlagen nicht angenommen werden (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2015 - Verg 35/14, IBR 2015, 376 = VPR 2015, 185 ).*)
4. Für die ordnungsgemäße Dokumentation der Wertung der qualitativen Zuschlagskriterien durch ein Wertungsgremium muss im Regelfall entweder das Gremium insgesamt oder jedes einzelne Mitglied des Wertungsgremiums im Regelfall seine individuelle Punkteverteilung wenigstens kurz und stichwortartig schriftlich begründen. Haben drei von fünf Mitglieder des Wertungsgremiums keinerlei nachvollziehbare Notizen dahingehend hinterlassen, wie sie zu ihrer Bewertung gekommen sind, ist dies gemäß § 12 Abs. 1 VOF nicht ausreichend (siehe VK Südbayern, Beschluss vom 08.10.2013 - Z3-3-3194-1-26-08/13, IBRRS 2014, 0318 = VPRRS 2014, 0122).*)
VolltextVPRRS 2015, 0195
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2015 - 1 S 383/14
1. Die Regelung in einer kommunalen Friedhofssatzung, dass nur Grabsteine verwendet werden dürfen, die nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und dass der Nachweis mittels Zertifikat einer anerkannten Organisation erbracht wird, ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, wenn weder eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung besteht, welche Zertifikate als vertrauenswürdig gelten können, noch eine zuständige staatliche Stelle Zertifikate als vertrauenswürdig anerkannt hat noch ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate geregelt ist, welche Zertifikate als Nachweis ausreichen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 29.04.2014 - 1 S 1458/12, IBRRS 2014, 4426 = VPRRS 2014, 0694).*)
2. Eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung, welche Zertifikate über Grabsteine, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, als vertrauenswürdig gelten können, ist derzeit nicht festzustellen.*)
VolltextVPRRS 2015, 0189
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.06.2015 - Verg 39/14
1. Sofern klar auszumachen ist, dass, sofern vor Beginn des Vergabeverfahrens eine Erfüllung externer und nicht beeinflussbarer Voraussetzungen für das Entstehen eines Beschaffungsbedarfs abgewartet wird, mit einem danach erst beginnenden Vergabeverfahren eine Bedarfsdeckung keinesfalls mehr sichergestellt werden kann, darf der öffentliche Auftraggeber im Sinn einer Vergabereife jedenfalls nach Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel das Vergabeverfahren beginnen, wenn er in der Vergabebekanntmachung auf die bestehenden Vorbehalte klar und unmissverständlich hinweist.*)
2. Wenn die Vergabestelle davon abgesehen hat, einen zusätzlichen Zeitbedarf für Nachprüfungsverfahren im Rahmen ihrer zeitlichen Prognose zu kalkulieren, hat das Beschwerdegericht einen solchen zusätzlichen Zeitbedarf nicht von sich aus zu berücksichtigen.*)
3. Die Vergabestelle darf durch Festlegen des Vertragsbeginns einen Zeitplan nicht derart zuspitzen, dass eine aufgrund nachprüfbarer Tatsachen nicht zu rechtfertigende Dringlichkeit entsteht.*)
4. Sofern die realistische Möglichkeit besteht, anstelle eines mit besonderer Dringlichkeit begründeten Verhandlungsverfahrens auch in einem offenen Verfahren mit Regelfristen zu einem zeitgerechten Vertragsabschluss zu gelangen, sind das Verhandlungsverfahren und ein Abkürzen der Angebotsfrist unstatthaft.*)
VolltextVPRRS 2015, 0148
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.03.2015 - 2 VK LSA 1/15
1. Es ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, seinen Beschaffungsbedarf festzulegen. Diese Entscheidung ist dem Vergabeverfahren zeitlich und sachlich vorgelagert. Gleichwohl hat der Auftraggeber die Festlegung des Beschaffungsbedarfs nachvollziehbar und plausibel zu begründen, soweit es hierdurch zu einer erheblichen Einschränkung des potenziellen Teilnehmerkreises kommt.*)
2. Der Auftraggeber ist bei der Bestimmung des Beschaffungsgegenstands nicht gehalten, andere in Betracht kommende Lösungen zur Erfüllung der Aufgaben zu prüfen und auszuschließen. Der Prozess der Bestimmung des Beschaffungsbedarfs würde zu sehr verrechtlicht und es würde in die Kompetenzen des Auftraggebers zu sehr eingegriffen.*)
VolltextVPRRS 2015, 0085
VK Bund, Beschluss vom 27.10.2014 - VK 1-80/14
1. Ein Bieter muss nicht bereits bei Angebotsabgabe über ausschreibungskonforme die zu beschaffende Leistung (hier: Hartkernmunition) verfügen, sondern erst bei Vertragsschluss.
2. Die Abgabe von mehreren Hauptangeboten durch einen Bieter dergestalt, dass für bestimmte Positionen der Leistungsbeschreibung Produkte unterschiedlicher Hersteller angeboten werden, ist zulässig, wenn der öffentliche Auftraggeber dies zugelassen hat.
3. Dass der Auftraggeber eine Woche benötigt, um die Bieterfragen und die Antworten hierauf zusammenzustellen, verstößt nicht gegen das Gebot einer fortlaufenden Dokumentation.
VolltextVPRRS 2015, 0073
VK Bund, Beschluss vom 12.12.2014 - VK 1-98/14
1. Auch wenn einem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, ob ein wesentliche Sicherheitsinteressen betreffender Auftrag aus dem EU-Kartellvergaberecht und damit dem Vierten Teil des GWB auszunehmen ist, sind solche Ausnahmen vom EU-Recht eng auszulegen.
2. Will der Auftraggeber einen Beschaffungsvorgang als nicht dem Vierten Teil des GWB unterfallend einstufen, muss er prüfen, ob die Anwendung der besonderen Vergaberegeln der VSVgV zur Wahrung der von ihm geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen ausreichend sind.
VolltextVPRRS 2015, 0035
LG Köln, Urteil vom 18.12.2014 - 14 O 193/14
1. Das technische Gedankengut eines Werks - die technische Lehre als solche - kann nicht Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sein und kann daher auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit von Schriftwerken, die die technische Lehre enthalten, mit der Folge herangezogen werden, dass die Urheberrechtsschutzfähigkeit solcher Schriftwerke ihre Grundlage allein in der - notwendig schöpferischen - Form der Darstellung finden kann.
2. Beruhen Ausschreibungsunterlagen auf der Grundlage von langjährigen Erfahrungen des Erstellers, so bleibt es auch in diesem Falle dabei, dass aus der Aneinanderreihung der technischen und gesetzlichen Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass die Ausschreibungsunterlagen in Begriffsbildung Gedankenformung, Diktion und Zusammenstellung ein echtes Sprachwerk sind.
3. Sofern auch kleine Teile eines Werks Urheberrechtsschutz genießen können, bedarf es auch insoweit für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung, die von demjenigen konkret in seinen Gestaltungselementen darzulegen sind, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung beruft.
4. Eine Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art liegt bei Leistungsbeschreibungen, die sich allein der Sprache als Ausdrucksmittel bedienen, nicht vor, da sie der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen über den dargestellten Gegenstand nicht mit dem Ausdrucksmittel der graphischen oder plastischen Darstellung dient.
VolltextVPRRS 2015, 0002
VK Bund, Beschluss vom 25.11.2014 - VK 2-93/14
1. Der Ausnahmetatbestand der Dringlichkeit, der eine Abweichung vom Grundsatz des offenen Verfahrens zulässt, ist aufgrund seines Ausnahmecharakters eng auszulegen. Dringlichkeit ist grundsätzlich nur in Fällen höherer Gewalt oder bei sonstigen Katastrophen gegeben.
2. Allerdings gibt es bei der Dringlichkeit und deren Voraussetzungen Abstufungen. Die Anforderungen an die Dringlichkeit können unter der Voraussetzung geringer sein, dass der Auftraggeber die Fristen für beschleunigte Verfahren einhält, also insbesondere nicht gänzlich von einer europaweiten Bekanntmachung absieht.
VolltextOnline seit 2014
VPRRS 2014, 0690BGH, Urteil vom 11.11.2014 - X ZR 32/14
Die Erteilung des Zuschlags auf ein von einem Kalkulationsirrtum beeinflusstes Angebot kann einen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Bieters darstellen. Die Schwelle zu einem solchen Pflichtenverstoß ist überschritten, wenn dem Bieter aus Sicht eines verständigen öffentlichen Auftraggebers bei wirtschaftlicher Betrachtung schlechterdings nicht mehr angesonnen werden kann, sich mit dem irrig kalkulierten Preis als einer auch nur annähernd äquivalenten Gegenleistung für die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung zu begnügen (Weiterführung von BGH, Urteil vom 07.07.1998 - X ZR 17/97, BGHZ 139, 177 = IBR 1998, 419).*)
VolltextVPRRS 2014, 0667
OLG Jena, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 Verg 1/14
1. Die Festlegung des Beschaffungsgegenstands ist dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert. Dementsprechend kann der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich frei darüber befinden, was er anschafft.
2. Das Vergaberecht hat nicht die Aufgabe, den Beschaffungsbedarf des Auftraggebers festzulegen. Es regelt lediglich die Art und Weise der Beschaffung und will sicherstellen, dass die Beschaffung in einem transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst wettbewerblichen Verfahren erfolgt.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehalten, eine besondere Markterkundung zur Klärung der denkbaren technischen Möglichkeiten zur Befriedigung seines Beschaffungsbedarfs durchzuführen. Es obliegt ihm auch keine Markterforschung oder Marktanalyse darüber, ob sich ein vertretbares Ausschreibungsergebnis auch durch eine produktneutrale Vergabe erreichen lässt.
4. Der Auftraggeber hält die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit ein, wenn die Bestimmung der konkret ausgeschriebenen Leistung sachlich gerechtfertigt ist, er hierfür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angibt und dementsprechend die Festlegung willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
5. Vor allem bei sicherheitsrelevanten Maßnahmen, die wichtige Rechtsgüter, wie etwa den Schutz der Bevölkerung, betreffen, kann es gerechtfertigt sein, im Interesse der Systemsicherheit und Funktion jedwede Risikopotentiale auszuschließen und den sichersten Weg zu wählen.
VolltextVPRRS 2014, 0571
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2014 - 11 Verg 1/14
1. Eine vorzeitige Gestattung des Zuschlags kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das von Gesetzes wegen mit dem Nachprüfungsantrag eintretende Zuschlagsverbot dient der Durchsetzung des Anspruchs auf effektiven Primärrechtsschutz.
2. Im Falle der vorzeitigen Zuschlagsgestattung wird der Primärrechtsschutz irreversibel ausgeschlossen. Das ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Selbst die mangelnde Erfolgsaussicht eines Nachprüfungsantrags kann für sich genommen die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags nicht rechtfertigen, ohne dass ein besonderes Beschleunigungsinteresse des Auftraggebers hinzutritt.
3. Eine besondere Eilbedürftigkeit kann nicht auf das Allgemeininteresse an einer wirtschaftlichen Auftragserfüllung gestützt werden.
VolltextVPRRS 2014, 0583
VK Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2013 - VK 38/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0550
VK Bund, Beschluss vom 30.05.2014 - VK 1-32/14
Wird als Zuschlags- und Bindefrist der 01.07.2014 vorgegeben und versieht ein Bieter sein Angebot mit dem handschriftlichen Zusatz, dass er ab November 2014 monatlich 400 Teile liefern werde "bei Vergabe des Auftrags im April 2014", ist das Angebot von der Wertung auszuschließen.
VolltextVPRRS 2014, 0531
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.06.2010 - 1 VK 5/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0506
VK Bund, Beschluss vom 21.08.2014 - VK 2-59/14
1. Ein Angebotsausschluss wegen fehlender Erklärungen und Nachweise ist nur zulässig, wenn die Vorgabe des Auftraggebers, mit der er die betreffende Erklärung fordert, sowohl in Bezug auf den Inhalt als auch in Bezug auf den Zeitpunkt der Vorlage in sich klar und widerspruchsfrei ist. Etwaige Zweifel gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Die Vorschrift des § 16 VSVgV, wonach die Vergabeunterlagen alle Angaben umfassen, die erforderlich sind, um eine Entscheidung zur Angebotsabgabe zu ermöglichen, dient der Transparenz des Verfahrens und damit dem Schutz des Bieters. Gegen diese Vorschrift wird verstoßen, wenn nicht alle geforderten Nachweise aufgeführt worden sind.
3. Fehlen Erklärungen und Nachweise, die nicht wirksam gefordert worden sind, kann der Auftraggeber weder das betreffende Angebot ausschließen, noch Unterlagen nachfordern. Verlangt er nach Angebotsabgabe nicht wirksam geforderte Erklärungen bzw. Nachweise nach, handelt es sich um die erstmalige Aufforderung, eine zusätzliche Unterlage vorzulegen, was als Angebotsaufklärung anzusehen ist.
VolltextVPRRS 2014, 0459
VK Bund, Beschluss vom 09.05.2014 - VK 1-26/14
1. Leistungen sind grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Eine Gesamtvergabe ist demgegenüber nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
2. Für die Feststellung, ob die betreffende Leistung ein Fachlos ist, ist insbesondere von Belang, ob sich für die spezielle Leistung ein eigener Anbietermarkt mit spezialisierten Fachunternehmen herausgebildet hat. Die Beurteilung ist dabei nicht statisch anzustellen, sondern muss die aktuellen Marktverhältnisse in den Blick nehmen.
3. Kommt eine losweise Vergabe in Betracht, hat sie grundsätzlich auch zu erfolgen. Eine Gesamtvergabe ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. In diesem Zusammenhang hat sich der öffentliche Auftraggeber in besonderer Weise mit dem Gebot einer Fachlosvergabe und den dagegen sprechenden Gründen auseinanderzusetzen. Im Rahmen der dem Auftraggeber obliegenden Entscheidung bedarf es einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Belange, als deren Ergebnis die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden Gründe nicht nur anerkennenswert sein, sondern überwiegen müssen.
4. Für das Maß eines Überwiegens lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen. Der mit einer Fachlosvergabe allgemein verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsmehraufwand sowie ein höherer Aufwand bei Gewährleistungen können eine Gesamtvergabe für sich allein nicht rechtfertigen, weil es sich dabei um einen Fachlosvergaben immanenten und damit typischerweise verbundenen Mehraufwand handelt, der nach dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich in Kauf zu nehmen ist.
VolltextVPRRS 2014, 0474
VK Bund, Beschluss vom 17.03.2014 - VK 1-12/14
1. Eine Eignungsanforderung ist unwirksam, wenn sie sich nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit aus der Bekanntmachung ergibt. Die Nichterfüllung unklarer Vorgaben darf einem Bieter nicht vorgehalten werden.
2. Die Eignung eines Bieters darf bei der Zuschlagsentscheidung keine Rolle spielen, ein "mehr an Eignung" darf der öffentliche Auftraggeber nicht berücksichtigen. Die Heranziehung von Eignungsanforderungen auf der vierten Wertungsstufe ist nur zulässig, wenn diese sich auf den konkreten Auftrag beziehen, indem z.B. das Konzept eines Bieters bewertet wird, wie er die ordnungsgemäße Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags gewährleisten will.
3. Das Verbot der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien muss einem durchschnittlichen Bieter nicht ohne Anwendung juristischen Sachverstands ins Auge fallen, so dass mangels Erkennbarkeit keine Rügeobliegenheit besteht.
VolltextVPRRS 2014, 0694
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2014 - 1 S 1458/12
Die Regelung in einer kommunalen Friedhofssatzung, dass nur Grabsteine verwendet werden dürfen, die nachweislich aus fairen Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind, und dass der Nachweis hierfür durch ein vertrauenswürdiges, allgemein anerkanntes Zertifikat erbracht wird, ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, wenn weder eine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung besteht, welche Zertifikate als vertrauenswürdig gelten können, noch eine zuständige staatliche Stelle Zertifikate als vertrauenswürdig anerkannt hat noch ausdrücklich unter Benennung der Zertifikate geregelt ist, welche Zertifikate als Nachweis ausreichen.*)
VolltextVPRRS 2014, 0362
VK Bund, Beschluss vom 17.02.2014 - VK 1-2/14
1. Auf einen Auftrag über die Bereitstellung von Messeständen auf Publikums- und Verbrauchermessen, an denen sich die Messebesucher allgemeine Informationen über den Auftraggeber beschaffen können, findet die VSVgV keine Anwendung. Es liegt nämlich keine Fallgruppe eines verteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Auftrags vor.
2. Der Auftraggeber kann in der Bekanntmachung als Mindestanforderung eine Eigenerklärung und einen Nachweis verlangen, dass die Bewerber über eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Umgang mit einem bestimmten Messebausystem verfügen.
VolltextVPRRS 2014, 0343
VK Bund, Beschluss vom 26.03.2014 - VK 2-19/14
1. Bei dem Begriff der "Instandsetzungsdokumentation" handelt es sich nicht um einen feststehenden "terminus technicus". Unter Instandsetzungsdokumentation sind daher nicht nur solche Dokumentationen zu verstehen, die vom Hersteller selbst ausgegeben wurden, sondern auch solche, die ein anderes Unternehmen als das Herstellerunternehmen erstellt hat.
2. Will der Auftraggeber den Zugang zu Original-Herstellerinstandsetzungsdokumentationen vorgeben, muss er hierauf in der Bekanntmachung ausdrücklich hinweisen.
3. Ein Bieter kann sowohl ein eigenes Angebot abgeben, als auch von einem anderen Bieter als Nachunternehmer benannt werden. Darin liegt kein Verstoß gegen den Geheimwettbewerb, da der Regelfall sein dürfte, dass der Nachunternehmer den Inhalt des Hauptangebots nicht kennt und daher sein eigenes Angebot in Unkenntnis des Konkurrenzhauptangebots erstellt.
4. In inhaltlicher Hinsicht sind an eine Rüge keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass eine Rüge als solche bezeichnet wird. Es genügt, wenn klar erkennbar ist, dass es sich nicht um eine bloße Frage, sondern um die Rüge eines näher konkretisierten Vergaberechtsverstoßes handelt und der Bieter Abhilfe erwartet.
5. Ein ausdrücklich als "Bieterfrage" bezeichnetes Schreiben, in dem der Auftraggeber dazu aufgefordert wird, zu prüfen, ob eine Annahme des Auftragnehmers zutrifft, ist keine Rüge.
VolltextVPRRS 2014, 0309
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2013 - 1 VK 15/13
(Ohne amtliche Leitsatz)
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