Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
183 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
VPRRS 2014, 0142VK Bund, Beschluss vom 18.11.2003 - VK 2-110/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0004
VK Arnsberg, Beschluss vom 24.11.2005 - VK 24/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2013
VPRRS 2013, 1767OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2013 - 15 Verg 5/13
1. Die Bestimmung des Auftragsgegenstands obliegt allein dem Auftraggeber. Das Vergaberecht macht dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich keine Vorgaben hinsichtlich dessen, was er beschaffen muss oder will. Es liegt damit in der Hand des Auftraggebers, die an die zu beschaffenden Gegenstände zu stellenden funktionalen, technischen und ästhetischen Anforderungen nach seinem Bedarf festzulegen.
2. Die konkreten Spezifikationen an die zu beschaffenden Gegenstände müssen objektiv auftrags- und sachbezogen sein und dürfen keine diskriminierende Wirkung haben. Denn auch bei der Festlegung des Beschaffungsbedarfs ist grundsätzlich der Zweck des Vergaberechts, einen möglichst breiten Wettbewerb zu ermöglichen, zu beachten. Dennoch verbleibt dem Auftraggeber das Recht, den Beschaffungsbedarf auf eine bestimmte technische Konzeption festzulegen, sofern die Festlegung nicht auf sachfremden Gründen beruht.
3. Ist die Festlegung des Beschaffungsbedarfs aufgrund sachlicher und auftragsbezogener Gründe diskriminierungsfrei erfolgt, ist eine sich hieraus ergebende wettbewerbsverengende Wirkung grundsätzlich hinzunehmen.
4. Maßgeblich für die Überprüfung der Festlegung des Beschaffungsbedarfs und der diesbezüglichen konkreten Anforderungen ist grundsätzlich der Vergabevermerk; aus diesem muss sich die sachliche Rechtfertigung für die aufgestellten Anforderungen ergeben.
5. Das Zulässigkeitsmerkmal der Antragsbefugnis hat lediglich die Funktion eines groben Prüfungsfilters; es dient dem Zweck, evidente Fälle von einer Nachprüfung auszunehmen. Voraussetzung ist insbesondere nicht, dass ein Vergabeverfahren durchgeführt wurde, an dem der Antragsteller beteiligt war. Eine Antragsbefugnis liegt vielmehr auch dann vor, wenn eine den geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen widersprechende Auftragserteilung ohne Vergabeverfahren, also eine De-facto-Vergabe, im Raum steht und der Antragsteller geltend macht, ein Interesse an dem Auftrag gehabt zu haben.
6. Es besteht keine Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB, wenn das Nachprüfungsverfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit eines De-facto-Vertrags gerichtet ist, der außerhalb eines Wettbewerbs in einem förmlichen Verfahren vergeben wurde.
VolltextVPRRS 2013, 1765
VK Bund, Beschluss vom 13.11.2002 - VK 1-87-02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1761
VK Bund, Beschluss vom 24.04.2002 - VK 2-12/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1532
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2013 - Verg 14/13
1. Die Ausschreibung eines Mietvertrags stellt einen Bauauftrag dar, wenn die baulichen Anforderungen mit Blick auf den Nutzungszweck des Gebäudes im Vordergrund stehen. Das gilt unabhängig davon, ob das ausgeschriebene Projekt durch Neuerrichtung oder durch Umbau eines vorhandenen Gebäudes in die Tat umgesetzt werden soll.
2. Der Abschluss eines Bauauftrags unterliegt grundsätzlich keinem Formerfordernis. Vereinbaren die Beteiligten aufgrund der erheblichen und langfristigen Bedeutung des Vertrags für die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers jedoch, einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen, welcher die Bauverpflichtung enthält, kommt der Bauauftrag nicht bereits mit Zuschlagserteilung, sondern erst mit Vertragsunterzeichnung zustande.
3. Die Vorschrift des § 6 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, die eine Teilnahme der öffentlichen Hand und ihrer Einrichtungen oder Betriebe an Vergabeverfahren generell untersagt, ist aus unionsrechtlichen Gründen in Vergabenachprüfungsverfahren nicht anzuwenden. Eine Kommune kann daher als Bieter an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmen, sofern sie nach nationalem Recht dazu berechtigt ist, die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen.
4. Bestimmt der Auftraggeber sowohl in der Vergabebekanntmachung als auch in den Vergabeunterlagen den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes als "Kontaktstelle" und "Ansprechpartner", können Beanstandungen und Rügen auch wirksam an den Bau- und Liegenschaftsbetrieb gerichtet werden.
VolltextVPRRS 2013, 1822
VK Bund, Beschluss vom 21.08.2013 - VK 1-67/13
1. Maßgeblich dafür, wie die Vergabeunterlagen zu verstehen sind, ist die Sicht eines objektiven, mit Vergabeverfahren vertrauten Bieters.
2. Wesentliche Änderungen der ursprünglich ausgeschriebenen Bedingungen sind auch bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen unzulässig. Das gilt vor allem, wenn diese nur mit einem Unternehmen geschlossen werden.
3. Wird ein Auftrag ausgeschrieben, der mehrere Leistungen umfasst, und haben die Bieter hierauf Angebote abgegeben, ist der Zuschlag auch in diesem Umfang zu erteilen.
VPRRS 2013, 1366
VK Bund, Beschluss vom 14.10.2003 - VK 2-90/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1308
VK Bund, Beschluss vom 14.10.2003 - VK 2-96/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1227
VK Bund, Beschluss vom 26.07.2013 - VK 2-46/13
1. Wendet der öffentliche Auftraggeber rechtsirrig vergaberechtliche Vorschriften (hier: VOL/A statt VSVgV) an, die substantiell von den eigentlich einschlägigen Vorschriften abweichen, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip vor, wenn dies dazu führt, dass das Vergabeverfahren auf dieser Grundlage zu einem vom ansonsten - im Rahmen wirksamen Wettbewerbs - erzielten Ergebnis abweichenden Ergebnis kommt.
2. Eine unzulässigen "Mischkalkulation" bzw. eine unzulässige "Kosten- oder Preisverlagerungen" ist anzunehmen, wenn der Einheitspreis einer Leistungspositionen nicht dem vom Bieter kalkulierten (wahren) Preis entspricht, sondern der Einheitspreis auf einen extrem niedrigen Preis "abgepreist" und die Preisdifferenz zum kalkulierten (wahren) Preis auf einen oder mehrere Einheitspreise anderer Leistungspositionen umgelegt wird, die jeweiligen Einheitspreise mithin "aufgepreist" werden.
3. Die Bekanntmachung des geschätzten Auftragswerts verstößt nicht gegen den Wettbewerbsgrundsatz.
VolltextVPRRS 2013, 1827
VK Bund, Beschluss vom 25.01.2013 - VK 3-2/13
1. Ein Vergabeverfahren darf aufgehoben werden, wenn kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt werden kann. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt nach Lage des Falles in erster Linie davon ab, ob die Differenz zwischen den geschätzten Kosten einerseits und den Angebotspreisen andererseits einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung darstellen.
2. Die Abweichung zwischen der Kostenprognose und den nachfolgenden Ausschreibungsergebnissen darf nicht unerheblich sein. Eine Überschreitung um durchschnittlich 23% ist jedenfalls deutlich spürbar.
VolltextVPRRS 2013, 1071
VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2000 - VK-16/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1070
VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2000 - VK-16/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1066
VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2000 - VK-16/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1048
VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000 - VK-6/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1046
VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000 - VK-6/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1045
VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000 - VK-6/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1044
VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2000 - VK-6/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0975
VK Bund, Beschluss vom 08.08.2001 - VK 2-22/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0963
VK Bund, Beschluss vom 28.08.2000 - VK 1-21/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0962
VK Bund, Beschluss vom 10.08.2000 - VK 1-19/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0951
VK Bund, Beschluss vom 25.01.2000 - VK 2-30/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0942
VK Bund, Beschluss vom 26.08.1999 - VK 2-22/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0941
VK Bund, Beschluss vom 26.08.1999 - VK 2-20/99
Gewährt die Vergabestelle einem einzelnen Bieter die Möglichkeit einer nachträglichen Überarbeitung seines Angebots (hier: über die Errichtung einer thermischen Entsorgungsanlage für Fundmunition), durch welche ein Angebotsteil mit einem Volumen von ca. einem Drittel der Gesamtangebotssumme ersetzt wird und die eine Preiserhöhung hinsichtlich des Gesamtvorhabens zur Folge hat, so liegt hierin sowohl ein Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot der VOB/A als auch gegen das vergaberechtliche Diskriminierungsverbot.
VolltextVPRRS 2013, 0932
VK Bund, Beschluss vom 03.06.2013 - VK 2-31/13
1. Für das Vorliegen eines Verschlusssachenauftrags ist es nicht zwingend erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber dem Bieter Kenntnis von Verschlusssachen verschafft. Ausreichend ist, dass der Bieter (potentiellen) Zugang zu Verschlusssachen bei der Auftragsdurchführung erhält.
2. Die Beschaffung von Virenschutzsoftware im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags dient der Abwehr von elektronischen Angriffen auf die IT-Infrastruktur des Auftraggebers und damit der Gefahrenabwehr im weiteren Sinne.
3. Die Beschränkung der Anzahl der von den Bietern vorzulegenden Referenzen verstößt auch bei einem Teilnahmewettbewerb für ein nicht offenes Verfahren gegen den Wettbewerbsgrundsatz.
4. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 VSVgV, wonach die Auftraggeber geforderte Nachweise in einer abschließenden Liste zusammenzustellen haben, ist auch auf Teilnahmewettbewerbe anwendbar.
VolltextVPRRS 2013, 0901
VK Bund, Beschluss vom 02.07.2002 - VK 1-31/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0896
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2013 - Verg W 12/12
1. Hat der Bieter sich seit über 20 Jahren immer wieder um die Vergabe von Leistungen der Kampfmittelberäumung beworben, kennt er die im Vertragsgebiet örtlich vorhandene radioaktive Belastung des Erdbodens und die Erforderlichkeit der Kontaktierung der Strahlenschutzbehörde vor Beginn von Kampfmittelberäumungsarbeiten. Verlangt der Auftraggeber in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen von den Bietern für einen solchen Auftrag keine Zulassung nach der Strahlenschutzverordnung, ist ein darin etwa liegender Vergaberechtsverstoß für einen solchermaßen erfahrenen Bieter erkennbar und muss spätestens bis zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist gerügt werden.*)
2. Das Verbot, auf Angebote den Zuschlag zu erteilen, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, hat dann bieterschützende Wirkung, wenn es für den Auftraggeber geboten ist, Angebote wegen wettbewerbsbeschränkenden und unlauteren Verhaltensweisen auszuschließen.*)
3. Beabsichtigt der Auftraggeber ausweislich der Bekanntmachung den Abschluss eines Rahmenvertrages mit einer bestimmten Anzahl von Unternehmen, ist er gehindert, im Vergleichswege eine darüber hinaus gehende Anzahl von Bietern bei der Vergabe zu berücksichtigen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0895
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013 - Verg 55/12
1. Die BWI Informationstechnik GmbH ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB.
2. Eine Kapitalgesellschaft, die nicht durch eine Beteiligung der öffentlichen Hand überwiegend finanziert wird, ist auch dann als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB anzusehen, wenn die öffentliche Hand aufgrund vertraglicher Regelungen die Aufsicht über die Leitung der Gesellschaft ausübt.
3. Der öffentliche Auftraggeber verstößt gegen das vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot, wenn er einen Bieter früher als die anderen Bieter über eine geplante Auftragsvergabe informiert, diesem Bieter kalkulationsrelevante Informationen zukommen lässt und ihm damit einen Wettbewerbsvorteil verschafft.
VolltextVPRRS 2013, 0787
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2005 - Verg 32/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0769
VK Bund, Beschluss vom 01.02.2001 - VK 1-01/01
Die Vorschrift des § 97 Abs. 3 GWB hat nicht nur den Charakter eines Programmsatzes, sondern gehört zu den Vorschriften, auf deren Beachtung der Bieter nach § 97 Abs. 7 GWB infolge der Prinzipien der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs einen Anspruch hat. Daraus folgt, dass ein mittelständischer Bieter subjektive Rechte auf Beachtung der Losvergabe gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann.
VolltextVPRRS 2013, 0768
VK Bund, Beschluss vom 01.02.2001 - VK 1-1/01
Die Vorschrift des § 97 Abs. 3 GWB hat nicht nur den Charakter eines Programmsatzes, sondern gehört zu den Vorschriften, auf deren Beachtung der Bieter nach § 97 Abs. 7 GWB infolge der Prinzipien der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs einen Anspruch hat. Daraus folgt, dass ein mittelständischer Bieter subjektive Rechte auf Beachtung der Losvergabe gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann.
VolltextVPRRS 2013, 0763
VK Bund, Beschluss vom 28.03.2012 - VK 2-14/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0749
VK Bund, Beschluss vom 29.07.2008 - VK 1-78/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0711
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2001 - Verg 16/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0548
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2013 - 6 B 34.12
Eine Verwaltungspraxis, der zufolge eine Zuwendung wegen Vergabeverstößen abgelehnt wird, ist jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Verstöße geeignet sind, sich auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung der Zuwendung auszuwirken; ein konkreter Nachweis hierfür ist nicht erforderlich.*)
VolltextVPRRS 2013, 0529
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2012 - Verg W 10/12
1. Der Auftraggeber darf bei der Prüfung der Eignung der Bieter von Eigenerklärungen ausgehen, wenn sich keine objektiv begründeten, konkreten Zweifel an deren Richtigkeit ergeben.*)
2. Fordert der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen die Vorlage von Befähigungsnachweisen für "Mitarbeiter", dürfen dies Bieter dahingehend verstehen, dass die betreffenden Personen dauerhaft oder zeitweise in seinen Betrieb eingegliedert sein und seinem Weisungsrecht unterliegen müssen. Diese Voraussetzungen können nicht nur eigene Arbeitnehmer des Bieters erfüllen, sondern auch Leiharbeiter oder freie Mitarbeiter, die ihre Dienste weisungsgebunden im Rahmen der vom Bieter bestimmten Arbeitsorganisation erbringen. In dieser Weise beschäftigtes Personal ist auch nicht als Subunternehmer anzusehen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0382
KG, Beschluss vom 03.11.1999 - KartVerg 3/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0297
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.05.2003 - 11 Verg 3/03
Bei Art und Umfang eines beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes handelt es sich grundsätzlich um kalkulationserhebliche Erklärungen, die sich auf die Wettbewerbsstellung auswirken, so daß lückenhafte, unklare und widersprüchliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz in der Regel zum Ausschluß eines Angebotes führen (hier allerdings verneint).
VolltextVPRRS 2013, 0293
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2005 - Verg 34/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0292
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2005 - Verg 32/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0220
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2001 - Verg 38/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0215
VK Bund, Beschluss vom 25.01.2013 - VK 3-5/13
1. Ein Unternehmen ist antragsbefugt, wenn es ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften schlüssig darlegt. Durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften muss ihm ein Schaden entstanden sein oder drohen. Ein möglicher Schaden ist abzulehnen, wenn eine Zuschlagserteilung auf das Angebot des antragstellenden Unternehmens von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen ist.
2. Das Angebot eines Bieters ist wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen zwingend von der Wertung auszuschließen, wenn statt der geforderten Festpreise Richtpreise angegeben werden. Der Ausschlussgrund ist auch noch im Nachprüfungsverfahren zu beachten, auch wenn dieser im Rahmen der Auswertung der Angebote keine Berücksichtigung gefunden hat.
3. Ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Ausschreibung wegen Unwirtschaftlichkeit vorliegen, hängt nach Lage des Falles in erster Linie davon ab, ob die Differenz zwischen den geschätzten Kosten einerseits und den Angebotspreisen andererseits einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung darstellen.
VolltextVPRRS 2013, 0183
VK Bund, Beschluss vom 20.12.2012 - VK 1-130/12
Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der speziell für die Beschaffung im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich geschaffene "Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit" (VSVgV) am 19.07.2012 bereits die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2009/81/ EG abgelaufen war, sind bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften (hier der VOL/A 2009 und des GWB i. d. F. vom 24.04.2009) die Regelungen dieser Richtlinie zu beachten und es hat gegebenenfalls eine richtlinienkonforme Auslegung zu erfolgen.*)
VolltextVPRRS 2013, 0075
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 19.01.2012 - C-615/10
Ein Gegenstand, der nach den Angaben des öffentlichen Auftraggebers eigens für militärische Zwecke verwendet werden soll, sich aber objektiv nicht wesentlich von gleichartigen, im Zivilsektor verwendeten Gegenständen unterscheidet, kann nicht unter Berufung auf Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG in Verbindung mit Art. 10 der Richtlinie 2004/18/EG den in jener Richtlinie vorgeschriebenen Vergabeverfahren entzogen werden.
VolltextOnline seit 2012
VPRRS 2012, 0272VK Bund, Beschluss vom 04.05.2012 - VK 3-30/12
1. Für die Antragsbefugnis genügt es nicht, dass der Verstoß gegen Vergabevorschriften und die mögliche Rechtsverletzung isoliert nebeneinander stehen. Erforderlich ist vielmehr, dass dem Antragsteller infolge des Verstoßes gegen vergaberechtliche Vorgaben auch wirklich ein Nachteil im Sinne einer Verschlechterung der Zuschlagschance entsteht oder zu entstehen droht.
2. Erklärt der Auftraggeber, das Angebot des Antragstellers nicht von der Wertung auszuschließen, obwohl es nicht die in der Ausschreibung genannten (vergaberechtswidrigen) Voraussetzungen erfüllt, droht dem Antragsteller kein Schaden.
VolltextVPRRS 2012, 0206
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2012 - Verg 104/11
1. Erstellt der Auftraggeber ein produktneutrales Leistungsverzeichnis, in welches die Bieter nur ihre Angebotspreise eintragen müssen, sind die Bieter grundsätzlich nur dazu verpflichtet, zu den angebotenen Preisen die im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Leistungen in mittlerer Art und Güte zu erbringen.
2. Das Angebot eines Bieters wegen eines Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Technik scheidet aus, wenn der Auftraggeber die Konstruktionsweise und die Ausführung der Leistung im Leistungsverzeichnis im Einzelnen vorgegeben hat.
VolltextVPRRS 2012, 0074
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2011 - Verg 101/11
Die Angabe von Anfangs- und Endtermin in der Bekanntmachung bedeutet nicht zwingend die Festlegung desjenigen Zeitraums, in dem die Leistung für den Auftraggeber von Interesse und zwingend zu erbringen ist. Derartige Termine können auch, vorausgesetzt den Bietern ist dies bekannt, den Stand der Planung zum Zeitpunkt der Bekanntmachung widerspiegeln und den Bietern die für ihre Planung und Kalkulation erforderliche Kenntnis hinsichtlich des frühestmöglichen Zeitpunkts der Auftragsvergabe vermitteln wollen.
VolltextVPRRS 2012, 0050
VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2010 - VK 2-9/10
1. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB kann aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 28. Januar 2010 (Rs. C-406/08) derzeit grundsätzlich nicht angewandt werden.*)
2. Prüfungsmaßstab für die Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen das Vergaberecht im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB ist die Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Bieters.*)
3. Der Bieter soll aufgrund der Bekanntmachung klar und zweifelsfrei erkennen können, ob er für die Abgabe eines Angebots in Frage kommt. Er muss sich anhand der Bekanntmachung überlegen können, ob er die geforderten Nachweise erbringen kann und auf welche Weise.*)
4. Bei einem vorgeschalteten Teilnahmeverfahren ist die Eignung grundsätzlich anhand der mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Nachweise zu prüfen.*)
VolltextOnline seit 2011
VPRRS 2011, 0423OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2011 - Verg 86/11
Die Anforderungen des Auftraggebers an die Eignungsnachweise müssen so eindeutig und erschöpfend formuliert sein, dass der Bieter unzweideutig erkennen kann, welchen genauen Anforderungen die Eignung unterliegt.
VolltextVPRRS 2011, 0381
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2011 - Verg 46/11
1. Anforderungen des Auftraggebers an die Leistung müssen in der Leistungsbeschreibung so eindeutig und erschöpfend formuliert sein, dass Bieter oder Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und unzweideutig erkennen können, welchen genauen Anforderungen die Eignung unterliegt.
2. Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Umfangreiche Vorarbeiten und Recherchen, die eine Angebotskalkulation erst ermöglichen, darf die Ausschreibung dem Bieter nicht abverlangen. Die Leistungsbeschreibung muss zudem erschöpfend sein. Das ist der Fall, wenn sie keine Fragen offenlässt, wobei sich der erschöpfende Charakter bereits aus der Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung ergeben kann.
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