Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
59 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
VPRRS 2012, 0170EuGH, Urteil vom 10.05.2012 - Rs. C-368/10
1. Das europäische Vergaberecht steht nicht grundsätzlich einem öffentlichen Auftrag entgegen, für den der öffentliche Auftraggeber verlangt, dass bestimmte zu liefernde Erzeugnisse aus ökologischer Landwirtschaft oder fairem Handel stammen.
2. Umweltgütezeichen oder bestimmte Gütezeichen sind nicht ausreichend, vielmehr muss der öffentliche Auftraggeber insbesondere detaillierte Spezifikationen verwenden.
VolltextVPRRS 2012, 0165
OLG München, Beschluss vom 04.05.2012 - Verg 05/12
Der Vergabesenat ist in Analogie zu § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO berechtigt, eine unzulässige Beschwerde unabhängig vom Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen.*)
VolltextVPRRS 2012, 0452
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2012 - 1 VK 66/11
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2011
VPRRS 2011, 0369OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.2011 - Verg 38/11
1. Die Anforderung lediglich einer Zertifizierung nach DIN ISO 12647-2 ist vergaberechtswidrig. Sie entspricht nicht dem - auf Art. 49 der Richtlinie 2004/18/EG - beruhenden § 7 EG Abs. 10 VOL/A, wenn der Auftraggeber mit seiner Anforderung eine Zertifizierung durch eine Qualitätsstelle verlangt, die nicht - nur - europäische Zertifizierungsnormen anwendet.
2. § 7 EG Abs. 10 VOL/A ist abschließend.
VolltextVPRRS 2011, 0327
VK Sachsen, Beschluss vom 08.07.2011 - 1/SVK/027-11
1. Nach dem Offenkundigkeitsprinzip hat das Vertretergeschäft nur dann unmittelbare Fremdwirkung, wenn der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen auftritt. Derjenige, der bei einem Vertragsschluss im fremden Namen auftreten will, muss dies ausdrücklich- d.h. durch eine ausdrückliche Erklärung, oder nach den Umständen eindeutig erkennen lassen.*)
2. Das stellvertretungsrechtliche Offenkundigkeitsprinzip dient dem Schutz des Vertragspartners, hier dem öffentlichen Auftraggeber, der ein besonderes Interesse daran hat, zu wissen mit wem er letztendlich einen Vertrag eingehen wird und ob sein Gegenüber auch tatsächlich für die Erbringung der Leistung geeignet ist. Unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten sind an diese Offenkundigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen, da gerade aufgrund möglicher komplizierter gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen konzernverbundener Unternehmen klar sein muss, ob auch derjenige Vertragspartner werden wird, dessen Eignung man zuvor im Teilnahmewettbewerb intensiv geprüft hat.*)
3. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nach § 18 EG Satz 1 VOL/A 2009 zwar zur Angebotsaufklärung berechtigt, in der Regel aber nicht verpflichtet. Die Informationsgewinnung in einem Aufklärungsgespräch darf nur dahingehend erfolgen, sich über die Eignung des Bieters, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Nebenangebote, die Art der geplanten Durchführung oder bspw. die Angemessenheit des Preises zu informieren.*)
4. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Bei einem unzulässigen Nachprüfungsantrag kann ein Akteneinsichtsrecht in der Regel nicht mehr der Durchsetzung der Rechte des Antragstellers dienen, denn hypothetische Mängel der Angebotswertung können sich nicht (mehr) auf dessen Rechtsstellung auswirken.*)
5. § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB gestattet der Vergabekammer eine Entscheidung nach Lage der Akten bei Unzulässigkeit des Antrags. Die Anwendung der Vorschrift erfordert nicht, dass der Antrag "offensichtlich" unzulässig ist. Denn anders als in § 110 Abs. 2 Satz 1 GWB ist in § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB das Attribut "offensichtlich" nur der Unbegründetheit und nicht auch der Unzulässigkeit zugeordnet.*)
VolltextVPRRS 2011, 0292
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2011 - Verg 36/11
1. Die Absicht des Gesetzgebers, durch Bestimmung einer Antragsfrist einen Antragsteller möglichst frühzeitig zur Anbringung eines Nachprüfungsantrags anzuhalten, schließt aus, die Zulässigkeit und genauso die Begründetheit eines solchen Antrags davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller durch den behaupteten Rechtsverstoß eine (praktisch nicht ausschließbare) Beeinträchtigung seiner Auftragschancen erfährt. Insoweit genügt - wenn der Wille des Gesetzgebers nicht konterkariert werden soll - ebenso wie bei der Antragsbefugnis eine abstrakt mögliche Schädigung der Auftragschancen des Antragstellers.
2. Das Verständnis der Freiberuflichkeit im Vergaberecht ist im Sinn einer Einheitlichkeit der Rechtsordnung am gleichlautenden steuerrechtlichen Begriff in § 18 EStG zu orientieren.
3. Zu der Frage, wann ein Vergabeverfahren die Leistung nicht eindeutig und erschöpfend beschreiben muss.
4. Die freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
5. Im Vergabevermerk muss das Vergabeverfahren Schritt für Schritt und in den einzelnen Stufen vorgehensgetreu und nachvollziehbar beschrieben werden.
6. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation ist ohne Weiteres bieterschützend.
VolltextOnline seit 2010
VPRRS 2010, 0079KG, Beschluss vom 07.12.2009 - 2 Verg 10/09
§ 109 Satz 1 GWB ist im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden.*)
VolltextOnline seit 2004
VPRRS 2004, 0474VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.05.2002 - 1 VK 18/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2000
VPRRS 2000, 0072VK Sachsen, Beschluss vom 13.10.2000 - 1/SVK/86-00
1. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig, so muss der Auftraggeber vom betreffenden Bieter schriftlich Aufklärung über die Preisermittlung verlangen.
2. Eine unterlassene, unzulängliche oder fehlerhafte Prüfung der Auskömmlichkeit verletzt die Rechte der übrigen Bieter aus § 97 Abs. 5 GWB.
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