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Sachgebiet: Sonstiges Gesundheit

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Online seit 2018

VPRRS 2018, 0389
GesundheitGesundheit
Auftraggeber finanziert Lieferung kostenloser Erzeugnisse: Entgeltlicher Vertrag?

EuGH, Urteil vom 18.10.2018 - Rs. C-606/17

1. Art. 1 Abs. 2 a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass der Begriff "entgeltliche Verträge" die Entscheidung umfasst, mit der ein öffentlicher Auftraggeber freihändig und damit ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens an einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer eine Finanzierung vergibt, die vollständig für die Herstellung von Erzeugnissen bestimmt ist, die der Wirtschaftsteilnehmer kostenlos an verschiedene Verwaltungsstellen zu liefern hat, die dem Lieferanten außer der Zahlung der Lieferkosten von pauschal 180 Euro pro Versand keine Gegenleistung zahlen müssen.*)

2. Art. 1 Abs. 2 a und Art. 2 der Richtlinie 2004/18 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die private "klassifizierte" Krankenhäuser durch ihre Aufnahme in das System der nationalen öffentlichen Gesundheitsplanung, das durch spezielle Verträge geregelt ist, die sich von den allgemeinen Akkreditierungsverhältnissen mit den übrigen am System der Erbringung medizinischer Leistungen teilnehmenden Privatrechtssubjekten unterscheiden, öffentlichen Krankenhäusern gleichstellt und sie dadurch von der nationalen und der unionsrechtlichen Regelung über öffentliche Aufträge auch in den Fällen ausnimmt, in denen sie die Aufgabe haben, bestimmte, für die Ausübung medizinischer Tätigkeiten erforderliche Erzeugnisse kostenlos herzustellen und an öffentliche Gesundheitseinrichtungen zu liefern, im Gegenzug für eine öffentliche Finanzierung, die für die Herstellung und Lieferung dieser Erzeugnisse bestimmt ist.*)

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Online seit 2016

VPRRS 2016, 0093
DienstleistungenDienstleistungen
"Dynamische Anpassung" des Leistungsumfangs vereinbart: Bieter muss "Mehrarbeit" hinnehmen

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.03.2015 - VK-SH 01/15

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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Online seit 2013

VPRRS 2013, 0745
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Leistungskatalog gesetzl. Krankenvers. in Form von Richtlinien

VK Bund, Beschluss vom 15.05.2009 - VK 2-21/09

(ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2013, 1814
Mit Beitrag
DienstleistungenDienstleistungen
Nachträgliche Modifizierung von Wertungsfaktoren unzulässig!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.02.2013 - 2 VK LSA 41/12

1. Die nachträgliche Modifizierung der in der Wertungsmatrix der Vergabeunterlagen vorgesehenen Faktoren ist eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen.

2. Ist ein Bieter aufgrund häufiger Teilnahme an Vergabeverfahren als erfahrenes Unternehmen einzustufen, kann davon ausgegangen werden, dass ihm die grundsätzliche Problematik der Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bekannt ist. Einem solchen Bieter muss sich ein offensichtlicher Verstoß gegen das Verbot der Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien förmlich aufdrängen. An die Rechtzeitigkeit der Rüge sind daher strengere Anforderungen zu stellen.

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VPRRS 2013, 0453
Bau & ImmobilienBau & Immobilien
Zwingender Ausschluss beim Fehlen geforderter Erklärungen

VK Südbayern, Beschluss vom 22.08.2007 - Z3-3-3194-1-38-07/07

Unter geforderten Erklärungen gem. § 21 Nr.1 Abs. 1 VOL/A sind solche zu verstehen, die nicht bereits Inhalt der Ausschreibungsunterlagen sind und von einem Bieter aufgrund eines entsprechenden Verlangens des Auftraggebers zwingend abgegeben werden müssen, damit sie Bestandteil seines Angebots und später des Vertrags werden können. Bei Fehlen geforderter Erklärungen ist demnach ein Angebotsausschluss zwingend, wenn die Erklärung zumutbar gefordert, klar verlangt und nicht unbedeutend war. Der in § 97 Abs. 2 GWB verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter gebietet es, nur solche Angebote zu werten, die den Bedingungen der Ausschreibung entsprechen und keine wesentlichen Abweichungen enthalten.*)

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VPRRS 2013, 0147
GesundheitGesundheit
AOK: Öffentlicher Auftraggeber?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.10.2007 - Verg W 18/07

(ohne amtlichen Leitsatz)

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Online seit 2011

VPRRS 2011, 0189
DienstleistungenDienstleistungen
Informationspflicht nach § 101a GWB

VK Sachsen, Beschluss vom 08.04.2011 - 1/SVK/002-11

1. Bei Streitigkeiten über die Vergabe von Integrationsfachdiensten finden die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB Anwendung. Es handelt sich nicht um einen sozialrechtlichen Streit nach SGB IX, denn zwischen den Parteien besteht kein sozialrechtliches Verhältnis.

2. Die Frist des § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB ist eine absolute Frist. Die Frist kann jedoch nur in Lauf gesetzt werden, wenn eine ordnungsgemäße Bekanntmachung erfolgt ist und die richtige Nachprüfstelle angegeben wurde.*)

3. 101a GWB ist entsprechend anzuwenden, wenn zwar ein förmliches Vergabeverfahren nicht stattgefunden hat, dem Auftraggeber aber -beispielsweise im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens bekannt geworden ist, dass der zu informierende Bieter sich für diesen Auftrag aller Voraussicht nach beworben hätte.*)

4. Die Informationspflicht gilt auch für den Fall, dass ein öffentlicher Auftraggeber ein regelkonformes Ausschreibungsverfahren durchführen will und nur für die Interimszeit einen Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Beteiligung anderer dem Auftraggeber konkret bekannter Interessenten vergeben will.*)

5. Grundsätzlich kann eine Direktvergabe für einen Interimszeitraum an den bisherigen Leistungserbringer zulässig sein, um für einen Zeitraum, für den aus objektiv zwingenden Gründen die Leistung nicht ausgeschrieben werden kann, eine notwendige Übertragung von Dienstleistungen erfolgen zu lassen.*)

6. Aus der reinen Feststellung der Unwirksamkeit der Direktvergabe für einen Interimszeitraum folgt nicht notwendigerweise eine Rechtsverletzung der Antragstellerin. Insoweit ist zu prüfen, ob eine Aufhebung, die die Feststellung der Unwirksamkeit durch die Vergabekammer nach sich ziehen würde, verhältnismäßig wäre.*)

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VPRRS 2011, 0010
DienstleistungenDienstleistungen
Sozialrecht contra Vergabrecht

VK Sachsen, Beschluss vom 11.10.2010 - 1/SVK/034-10

1. Sozialrecht schließt die Anwendung der Vorschriften des GWB und damit die Zuständigkeit der Vergabekammer nicht aus, wenn die Voraussetzungen der §§ 97 ff GWB vorliegen.*)

2. Das Primärrecht wie die zwingend zu beachtende Vergabekoordinierungsrichtlinie und deren nationale Umsetzung in das GWB können nicht durch sozialrechtliche Regelungen des nationalen Gesetzgebers abbedungen oder abgeändert werden. Sozialrechtliche Regelungen können jedoch Vorrang vor nationalen vergaberechtlichen Regelungen - wie den Verdingungsordnungen - haben, bzw. deren Auslegung beeinflussen.*)

3. § 99 Abs. 1 GWB unterscheidet nicht nach der Rechtsnatur des abzuschließenden Vertrages. Insoweit hindert der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht die Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen Auftrages. Auch, wenn der Auftraggeber beabsichtigt, die Beauftragung im Wege eines Verwaltungsakts durchzuführen, ist zur Beurteilung der Frage, ob ein Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB vorliegt, maßgeblich, ob ein Beleihungsakt vorliegt, der möglicherweise im Wege einer Bereichsausnahme die Anwendung des GWB entfallen ließe.*)

4. Die Rechtswegzuweisung in § 116 Abs. 3 GWB und § 29 Absatz 5 SGG ist abschließend. Über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern entscheidet ausschließlich das Oberlandesgericht. Nur für Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die Landessozialgerichte zuständig.*)

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Online seit 2010

VPRRS 2016, 0010
GesundheitGesundheit
Unvollständige Nebenangebote sind zwingend auszuschließen

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.10.2010 - VK 2-33/10

Nebenangebote sind zwingend von der Wertung auszuschließen, wenn sie nicht alle geforderten Preise, Angaben bzw. Erklärungen enthalten.

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Online seit 2006

VPRRS 2006, 0195
DienstleistungenDienstleistungen
Ausschluss wegen Bewährungsstrafe für Geschäftsführer

OLG München, Beschluss vom 21.04.2006 - Verg 08/06

Steht der Geschäftsführer eines Bieters aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Taten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit unter Bewährung, ist dies ein Umstand, der geeignet ist, die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage zu stellen.*)

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VPRRS 2006, 0194
DienstleistungenDienstleistungen
Ausschluss wegen Bewährungsstrafe für Geschäftsführer

OLG München, Beschluss vom 21.04.2006 - Verg 8/06

Steht der Geschäftsführer eines Bieters aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Taten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit unter Bewährung, ist dies ein Umstand, der geeignet ist, die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage zu stellen.*)

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