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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Strom, Wasser, Gas

245 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2020

VPRRS 2020, 0163
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Strom- und Gaskonzessionsvergabe: Wie ist das Auswahlverfahren zu gestalten?

OLG Dresden, Urteil vom 18.09.2019 - U 1/19 Kart

1. Das Auswahlverfahren bei der Vergabe eines Strom- und Gaskonzessionsvertrags muss so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt. Nur dann ist es nämlich gewährleistet, dass die Auswahlentscheidung in unverfälschtem Wettbewerb nach sachlichen Kriterien und diskriminierungsfrei zu Gunsten desjenigen Bewerbers erfolgt, dessen Angebot den Auswahlkriterien am besten entspricht. Das aus dem Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt dementsprechend, dass den am jeweiligen Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden.

2. Bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens und dessen Entscheidung unterliegt die Gemeinde zudem dem Gebot der Neutralität, das - abgeleitet als allgemeiner Rechtsgedanke aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz - dem Diskriminierungsverbot und dem Transparenzgebot der Verfügungsbeklagten ein Richten in eigener Sache verbietet. Daraus folgt das Gebot einer ausreichenden personellen organisatorischen Trennung zwischen verfahrensleitender Stelle und Bieter, wie auch das Verbot der Vorfestlegung der Kommune zu Gunsten eines bestimmten Bieters.

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VPRRS 2020, 0127
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Ausschreibung fehlerhaft: Konzessionsvertrag nichtig?

BGH, Urteil vom 28.01.2020 - EnZR 116/18

1. Wendet der am Stromnetz der Gemeinde bisher Nutzungsberechtigte gegen den Übereignungsanspruch des neuen Energieversorgungsunternehmens nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG die Nichtigkeit des Konzessionsvertrags ein, trägt er für die Voraussetzungen dieser Einwendung die Darlegungs- und Beweislast.*)

2. Zur Schlüssigkeit dieser Einwendung genügt es nicht, einen Fehler bei der Ausschreibung oder bei der Bewertung der Angebote aufzuzeigen. Vielmehr ist auch darzulegen, dass es nach den gesamten Umständen des Falles zumindest möglich ist, dass die Konzessionsvergabe auf der fehlerhaften Ausschreibung oder der fehlerhaften Angebotsbewertung beruht.*)

3. Der Konzessionsvertrag ist nicht nichtig, wenn der in seinen Rechten verletzte Beteiligte ausreichend Gelegenheit hatte, vor Abschluss des Vertrags sein Recht auf eine Auswahlentscheidung zu wahren, die ihn nicht diskriminiert oder unbillig behindert, diese Möglichkeit aber nicht genutzt hat. Dies gilt uneingeschränkt auch für den Altkonzessionär.*)

4. Schon vor Inkrafttreten des § 47 Abs. 2 EnWG bestand für einen im Konzessionsverfahren diskriminierten Bewerber erst dann ausreichende Gelegenheit, seine Rechte zu wahren, wenn die in Rede stehende Rechtsverletzung für ihn erkennbar war. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die fehlerhafte Bewertung eines Angebots aus der Information über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung des Angebots nicht hervorgeht.*)

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VPRRS 2020, 0120
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Betrieb eines Energieversorgungsnetzes: Auswahlkriterien sind zu konkretisieren!

OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2018 - 13 U 166/17

Die Auswahl des Konzessionärs für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes muss in einem transparenten Verfahren erfolgen und ist vorrangig an Kriterien auszurichten, die das Ziel des § 1 EnWG (Gewährleistung einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen örtlichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas) konkretisieren. Das aus dem Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 EnWG folgende Transparenzgebot verlangt, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Auswahlkriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden. Diesen Anforderungen wird die Gemeinde nicht gerecht, wenn sie als Auswahlkriterien nur die fünf in § 1 EnWG genannten Ziele angibt, ohne mitzuteilen, wie sie diese bei der Auswahl näher konkretisieren will. Das gilt auch bei einem sog. Ideenwettbewerb.*)

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VPRRS 2020, 0117
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Sichere Versorgung darf höher gewertet werden als der günstigste Preis!

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2019 - 11 U 118/19 (Kart)

Bei der Ausschreibung zur Vergabe eines energierechtlichen Konzessionsvertrags steht es einer Gemeinde offen, im Rahmen ihrer Bewertungsmatrix Kriterien festzulegen, durch die das energiewirtschaftliche Ziel einer möglichst sicheren Versorgung deutlich höher gewichtet wird als das Ziel der Preisgünstigkeit der Versorgung.*)

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VPRRS 2020, 0078
Mit Beitrag
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Welche Anforderungen bestehen an eine Rüge nach § 47 Abs. 1 EnWG?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2019 - 6 U 109/18 Kart

1. Die einzelne Rüge, die eine als rechtswidrig angesehene Verfahrensweise in ihrem den objektiven Rechtsverstoß gem. § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG begründenden Sachgehalt tatsächlich umreißt, berührt regelmäßig einen separaten Antragsgrund und begründet einen gesonderten Streitgegenstand. Die hinreichende Bestimmtheit eines Antrags nach § 47 EnWG erfordert deshalb, dass der gerügte Rechtsverstoß im Antrag konkret benannt wird oder sich eindeutig aus der Begründung der Antragsschrift ergibt.*)

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 47 Abs. 5 Satz 2 EnWG unterliegt keiner nur summarischen Prüfung, sondern bewirkt eine umfassende gerichtliche Kontrolle jeder zulässig und wirksam erhobenen Rüge.*)

3. Ob eine Rüge präkludiert ist, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit eines Antrags nach § 47 EnWG.*)

4. Das Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG gewährleistet allein Individualrechtsschutz und keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle des Konzessionierungsverfahrens. Ein objektiver Rechtsverstoß kann nur gerügt werden, wenn er das Auswahlverfahren betrifft und deshalb die Auswahlentscheidung, also die Chancen des Bewerbers auf die Konzession beeinflussen kann. Eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle eines allen Bietern vorgegebenen Vertragsentwurfs, namentlich einzelner Klauseln, kann grundsätzlich nicht erreicht werden.*)

5. In mit einem Leistungsantrag geführten Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG kann keine (positive) Verpflichtung der Kommune zur Abhilfe hinsichtlich der erhobenen Rügen unter Fortsetzung des laufenden Konzessionierungsverfahrens, sondern nur ein (negatives) Verbot der Fortsetzung des Auswahlverfahrens oder des drohenden Vertragsschlusses erreicht werden.*)

6. Ein rechtzeitiger Antrag vor einem zwar unzuständigen, aber nach § 281 Abs. 1 ZPO oder § 17a Abs. 2 GVG weiterverweisenden Gericht wahrt grundsätzlich die Frist nach § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG.*)

7. Auch schwerwiegende und offenkundige (rügefähige) Verstöße unterliegen dem Präklusionsregime nach § 47 EnWG.*)

8. Eine wirksame Rüge nach § 47 Abs. 1 EnWG liegt nur vor, wenn der Antragsteller eine Verfahrensweise als einen konkreten objektiven Rechtsverstoß beschreibt und begründet. Nicht ausreichend ist es, allgemeine Bedenken gegen eine Verfahrenshandlung zu formulieren oder Nachfragen zu stellen. Ist der Rechtsverstoß so konkret beschrieben, dass die Gemeinde erkennen kann, dass und wodurch eine Abhilfe nach dem Petitum des Rügenden möglich ist, liegt eine wirksame Rüge unabhängig davon vor, ob sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Begründungselemente bereits in der textförmlichen Rüge vorgebracht sind.*)

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VPRRS 2020, 0020
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Duldung eines Oligopols ist keine staatliche Förderung!

VK Nordbayern, Beschluss vom 16.05.2019 - RMF-SG21-3194-4-11

1. Weder das Bestehen noch die dauerhaft lenkende und fördernde Duldung eines bestehenden Oligopols ist der staatlichen Gewährung eines besonderen oder ausschließlichen Rechts des § 100 Abs. 1 Nr. 2a GWB gleichzusetzen.*)

2. Die Auffassung, dass § 4 EnWG, der die Genehmigung zum Markteintritt regelt, die bestehenden Übertragungsnetzbetreiber fördert, überzeugt nicht. § 4 EnWG ermöglicht Newcomern den Zutritt zum bestehenden Markt. Eine aktive Förderung von Übertragungsnetzbetreibern, die es bereits vor Einführung dieser Genehmigungsnorm gab, liegt hierin nicht. Eine Förderung wäre auch noch keine Übertragung staatlicher Rechte.*)

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Online seit 2019

VPRRS 2019, 0385
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Im Eilverfahren wird Dringlichkeit widerleglich vermutet!

OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2019 - 13 U 4/19

1. Der sachliche Anwendungsbereich des § 83 EEG (einstweiliger Rechtsschutz) erfasst die Geltendmachung eines isolierten Anspruchs aus dem Katalog des § 83 Abs.1 EEG auch dann, wenn der Anspruch nicht im Zusammenhang mit der Neuerrichtung bzw. der erstmaligen Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien steht.

2. § 83 Abs. 2 EEG besagt nicht, dass es eines Verfügungsgrunds überhaupt nicht bedarf. Vielmehr besteht nur eine widerlegliche tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines Verfügungsgrunds, d. h. der Anlagenbetreiber wird von der Darlegung und Glaubhaftmachung einer Dringlichkeit befreit.

3. An die Erschütterung eines Verfügungsgrunds durch den Antragsgegner (den Netzbetreiber) sind gegenüber § 12 Abs. 2 UWG erhöhte Anforderungen zu stellen.

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VPRRS 2019, 0378
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Übertragungsnetzbetreiber ist kein öffentlicher Auftraggeber!

OLG München, Beschluss vom 28.08.2019 - Verg 15/19

Ein privater Übertragungsnetzbetreiber ist kein Sektorenauftraggeber (entgegen VK Lüneburg, VPR 2016, 240). Das gilt ungeachtet eines in Deutschland faktisch bestehenden Oligopols. Denn ein solches Oligopol ist kein staatlich gewährtes Recht.

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VPRRS 2019, 0333
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Grenzen der Leistungserweiterung bei einer Rahmenvereinbarung?

VK Berlin, Beschluss vom 13.09.2019 - VK B 1-13/19

1. Ist ein Vertrag als Rahmenvereinbarung ausgestaltet, bietet er dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit, Bedarfe flexibel zu decken und Leistungsänderungen bzw. insbesondere -erweiterungen einseitig abzurufen.

2. Der Auftraggeber hat bei der Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechts das Vergaberecht zu beachten. Danach erfordern wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren.

3. Bleibt unklar, welche Leistungsänderungen und -erweiterungen unter § 132 GWB fallen und welche von der nicht als solche gekennzeichneten Rahmenvereinbarung abgedeckt sein sollen, ist das Verfahren intransparent. Für einen Bieter muss eindeutig erkennbar sein, wann und in welchem Umfang eine einseitige Leistungsänderung für den Auftraggeber möglich sein und wann eine separate Beschaffung im Wege eines neuen Vergabeverfahrens erfolgen wird.

4. Das bloße Inaussichtstellen eines Vertrags über einen noch nicht bestehenden Bedarf sowie eine doppelt zu vergebende Rahmenvereinbarung verstößt gegen die Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit, der Transparenz und des Gebots des fairen Wettbewerbs sowie gegen das Missbrauchsverbot nach § 21 Abs. 1 Satz 3 VgV.

5. Die Begrenzung der Laufzeit einer Rahmenvereinbarung dient nicht nur dem Schutz des Wettbewerbs, sondern zugleich auch der Verringerung von Kalkulationsrisiken. Eine Bindungsfrist von 16 Jahren ist unzumutbar.

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VPRRS 2019, 0345
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Auch für Konzessionsvergaben gilt das Neutralitätsgebot!

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.08.2017 - 6 U 1/17 Kart

1. Eine Gemeinde handelt beim Abschluss von Konzessionsverträgen für Wegenutzungsrechte zur Verlegung und zum Betrieb von Leitungen, die zum Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom gehören, als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts. Ihr kommt dabei eine marktbeherrschende Stellung i.S.d. § 18 GWB zu.

2. Das aus dem Diskriminierungsverbot abzuleitende allgemeine Gebot, eine Auswahlentscheidung allein nach sachlichen Kriterien zu treffen, wird für den Bereich der Konzessionsvergabe durch das Energiewirtschaftsrecht näher bestimmt. Danach ist die Auswahlentscheidung vorrangig an Kriterien auszurichten, welche die Zielsetzung des § 1 EnWG konkretisieren.

3. Bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens und dessen Entscheidung unterliegt die Gemeinde dem Gebot der Neutralität. Daraus folgt das Gebot einer ausreichenden personellen und organisatorischen Trennung zwischen verfahrensleitender Stelle und Bieter, wie auch das Verbot der Vorfestlegung der Kommune zugunsten eines bestimmten Bieters.

4. Die Berücksichtigung der aktuellen sowie der für die Zukunft prognostizierten Höhe der Netzentgelte ist ein zulässiges Auswahlkriterium.

5. Der Gemeinde kommt bei der Prüfung der Angebote einer Konzessionsvergabe ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das Verfahren eingehalten worden ist und ob die Kommune von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sachwidrige Erwägungen eingeflossen sind und ob sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und der allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe hält.

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VPRRS 2019, 0328
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Verstoß gegen Bekanntmachungspflicht: Konzessionsvertrag nichtig!

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2018 - 6 U 4/17 Kart

1. Die Gemeinden haben spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Konzessionsvertrags das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen; bei Gemeinden mit mehr als 100.000 an das Versorgungsnetz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen.

2. Im Falle eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Bekanntmachung ist der Konzessionsvertrag nichtig.

3. Die Geltendmachung der Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Konzessionsvertrags wegen Verletzung der Pflicht zur Bekanntmachung unterliegt keiner Frist und kann deshalb insbesondere dann noch mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn ein an der Konzession interessiertes Energieversorgungsunternehmen nachträglich Kenntnis von dem nicht oder nicht ausreichend bekannt gemachten Wettbewerb um das Netz erhält.

4. Als marktbeherrschende Anbieter der Wegenutzungsrechte in ihrem Gebiet sind die Gemeinden verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen.

5. Das Diskriminierungsgebot gilt auch dann, wenn Gemeinden die Nutzung ihrer öffentlichen Verkehrswege zum Netzbetrieb einem Eigenbetrieb oder einer Eigengesellschaft übertragen wollen.

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VPRRS 2019, 0297
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Vergabeunterlagen unklar: Muss das Vergabeverfahren zurückversetzt werden?

OLG Celle, Urteil vom 12.09.2019 - 13 U 41/19 (Kart)

1. Die zum Kartellvergaberecht entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit der Zurückversetzung des Vergabeverfahrens zur Korrektur eines erheblichen Verfahrensfehlers durch den Auftraggeber sind entsprechend auf das Auswahlverfahren zum Abschluss eines Wegenutzungsvertrags nach §§ 46 f. EnWG zu übertragen.*)

2. Auch eine Unklarheit der Vergabeunterlagen kann im Einzelfall einen nur unerheblichen Fehler darstellen und die Zurückversetzung nicht rechtfertigen, wenn die Unklarheit für jeden Bieter offensichtlich war und als solche hätte gerügt werden können.*)

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VPRRS 2019, 0236
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Was sind zulässige Auswahlkriterien bei der Vergabe eines Wegenutzungsvertrags?

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2019 - 2 U 218/18

1. Wird in einem Verfahren zur Vergabe eines Wegenutzungsvertrags für Energieversorgungsleitungen gem. §§ 46, 47 EnWG gerügt, dass die Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens verletzt seien, bildet im gerichtlichen Verfahren jede einzelne Rüge einen selbstständigen prozessualen Streitgegenstand.*)

2. Der Verbotsantrag muss i.S.d. § 253 Abs. 2 ZPO so bestimmt gefasst sein, dass klar erkennbar ist, welche einzelnen Rechtsverletzungen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind. Ausreichend sind Kurzbezeichnungen der Rügen, wenn sie den in den Schriftsätzen näher ausgeführten Rügen eindeutig zugeordnet werden können. Ungeeignet ist jedoch die pauschale Bezugnahme auf ein vorgerichtliches Rügeschreiben, wenn in diesem nicht nur konkrete Rügen erhoben, sondern auch bloße Stellungnahmen abgegeben und Fragen gestellt werden.*)

3. Die Rüge gem. § 47 EnWG muss eine konkrete Beanstandung enthalten. Für die Gemeinde muss erkennbar sein, welcher Sachverhalt der Rüge konkret zu Grunde gelegt wird und woraus die Rechtsverletzung abgeleitet wird. Es muss erkennbar sein, dass der Bieter hinsichtlich der Rechtsverletzung eine Abhilfe erwartet.*)

4. Zur Wahrung der Frist des § 47 Abs. 5 EnWG muss die Rüge unmissverständlich in die Antragsschrift aufgenommen werden.*)

5. Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens verstößt nicht gegen das Transparenzgebot.*)

6. Die Gemeinde hat einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Auswahl der Bewertungsmethode, solange diese nachvollziehbar und vertretbar ist, und hinsichtlich der Auswahl und Gewichtung der Vergabekriterien.*)

7. Zur Zulässigkeit einzelner Auswahlkriterien.*)

8. Das Kriterium des sicheren Netzbetriebs muss die Teilaspekte "Zuverlässigkeit der Versorgung" und "Ungefährlichkeit des Betriebs der Verteilungsanlagen" bewerten.*)

9. Zulässige Auswahlkriterien sind etwa a) die Einhaltung eines Werts über die Versorgungsunterbrechung (SAIDI-Wert), b) die Zusage eines prozentualen Verkabelungsgrades, c) Prognosen über die Preisgünstigkeit zukünftiger Netznutzungsentgelte, d) Endschaftsregelungen des Wegenutzungsvertrags, die einen Anspruch auf Übereignung der notwendigen Verteilungsanlagen vorsehen.*)

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VPRRS 2019, 0180
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Wertungskriterium “sicherer Netzbetrieb” muss besonderer Stellenwert zukommen!

KG, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 5/15 Kart

1. Vorbeugender Rechtsschutz in Form einer Unterlassungsklage nach § 33 Abs. 2 GWB kann bei der Vergabe öffentlicher Verkehrswege für den Betrieb von Leitungen nach § 46 EnWG bereits vor der endgültigen Entscheidung der Kommune über die Konzessionsvergabe gewährt werden, wenn ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kommune beabsichtigt, die Konzession an einen Mitbewerber zu vergeben.*)

2. Die Beteiligung eines rechtlich unselbstständigen Eigenbetriebs der Kommune an einem solchen Verfahren ist, wie aus § 46 Abs. 6 EnWG folgt, grundsätzlich möglich.*)

3. Das aus dem materiellen Kartellrecht folgende Neutralitätsgebot verlangt im Falle einer Eigenbewerbung der Kommune eine strikte organisatorische und personelle Trennung zwischen der verfahrensleitenden Stelle der Kommune und der als Bieter beteiligten Organisationseinheit der Kommune. Diese ist bei der Zuordnung beider Stellen zu demselben Ressort (hier: Senatsverwaltung für Finanzen) in der Regel nicht gewahrt.*)

4. Bei der Gewichtung der Auswahlkriterien muss dem Kriterium des sicheren Netzbetriebs ein besonderer Stellenwert zukommen, da die Zuverlässigkeit der Versorgung und die Ungefährlichkeit des Betriebs der Verteilungsanlagen von fundamentaler Bedeutung für die Versorgungssicherheit ist. Die Bewertung des "sicheren Netzbetriebs" mit einem Anteil von knapp 16% stellt eine mit den Zielen des § 1 EnWG unvereinbare Mindergewichtung dar.*)

5. Werden in dem von der Kommune mitgeteilten Katalog der Vergabekriterien der Sache nach Unterkriterien gebildet, so folgt aus dem Transparenzgebot, dass deren Gewichtung den Bietern vorab mitzuteilen ist.*)

6. § 33 Abs. 1, § 19 EnWG begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Abschluss eines Konzessionsvertrags zu Gunsten des im Rahmen einer Konzessionsvergabe unbillig benachteiligten Bieters. Ein solcher Anspruch kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn das kartellrechtswidrige Verhalten auf andere Weise nicht vermieden werden kann. In der Regel besteht jedoch auch die Möglichkeit, das Konzessionsvergabeverfahren (teilweise) zu wiederholen.*)

7. Ein Bieter kann im Falle seiner unbilligen Behinderung grundsätzlich auch nicht den Ausschluss des bevorzugten Konkurrenten vom Konzessionsvergabeverfahren verlangen. Das gilt auch für den Fall, dass der Konkurrent formale Vorgaben der verfahrensleitenden Stelle nicht eingehalten hat, da diese Vorgaben in erster Linie der Strukturierung des Verfahrens dienen und regelmäßig keine subjektiven Rechte der anderen Bieter begründen.*)

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VPRRS 2019, 0162
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Konzession vorzeitig beendet: Was muss der Neu- dem Altkonzessionär erstatten?

EuGH, Urteil vom 21.03.2019 - Rs. C-702/17

Die unionsrechtlichen Vorschriften über Konzessionen für öffentliche Dienstleistungen sind im Licht des Grundsatzes der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, mit der die Referenzvorschriften für die Berechnung des Erstattungsbetrags geändert werden, auf den die Inhaber von – ohne Ausschreibungsverfahren vergebenen – Konzessionen für die Erdgasverteilung Anspruch haben, weil diese Konzessionen vorzeitig beendet wurden, um sie nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens neu zu vergeben, nicht entgegenstehen.*)

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VPRRS 2019, 0158
Mit Beitrag
RügeobliegenheitRügeobliegenheit
Nachvollziehbare Berechnung gefordert: Keine Aufklärung von Rechenfehlern!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2018 - 15 Verg 7/18

1. Ein Bieterinformationsschreiben, das nicht den Vorgaben des § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB genügt, führt zu keinem Vergabeverstoß, der auf die Rechtsposition eines Bieters Einfluss haben könnte, sondern erleichtert die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge im nachfolgenden Nachprüfungsverfahren.

2. Ergibt sich aus den Vergabeunterlagen, dass es dem Auftraggeber auf eine nachvollziehbare und rechnerisch richtige Berechnungsmethode (und nicht auf das Rechenergebnis) ankommt, muss ein Angebot bei Rechen- und Übertragungsfehlern nicht aufgeklärt werden.

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VPRRS 2019, 0125
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Trinkwasserkonzessionen sind diskriminierungsfrei zu vergeben!

BGH, Beschluss vom 26.02.2019 - KZR 22/18

Die Gemeinde ist an das Verbot einer Diskriminierung oder unbilligen Behinderung der Bewerber gebunden, wenn sie in Ausübung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts die Wasserversorgung nicht hoheitlich ausgestaltet, sondern eine privatrechtliche Konzession in einem wettbewerblichen Verfahren vergibt.

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VPRRS 2019, 0090
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Vergabe eines Wegenutzungsvertrags: Ausschreibungunterlagen müssen transparent sein!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.10.2018 - 11 U 62/17

1. Eine Gemeinde verstößt bei der Ausschreibung eines Wegenutzungsvertrags für ein Energieversorgungsnetz gegen das aus § 19 GWB, § 46 EnWG hervorgehende Transparenzgebot, wenn die Ausschreibungsunterlagen und namentlich die Bewertungsmatrix nicht durchschaubar oder gar irreführend sind.*)

2. Der sog. "Altkonzessionär" kann seine Einwände in Bezug auf die Rechtsmäßigkeit eines Auswahlverfahrens auch dann gegenüber dem von der Gemeinde ausgewählten Energieversorgungsunternehmen geltend machen, wenn er davon abgesehen hat, die Auswahlentscheidung durch ein gegen die Gemeinde gerichtetes Eilverfahren anzufechten.*)

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VPRRS 2019, 0047
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Vergabe einer Gaskonzession: Stadtwerke-Aufsichtsräte dürfen nicht mitstimmen!

OLG Naumburg, Urteil vom 21.09.2018 - 7 U 33/17

1. Ein Konzessionsvergabeverfahren unterliegt formellen und materiellen Anforderungen, insbesondere unterliegt die Gemeinde dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot abzuleitenden Gebot der Neutralität.

2. Für die vergebende Gemeinde darf niemand tätig werden, dessen Interessen zugleich mit denjenigen eines Bewerbers verknüpft sind. Aus dem Neutralitätsgebot folgt das Gebot einer ausreichenden personellen und organisatorischen Trennung zwischen Vergabestelle und Bewerber.

3. Das Neutralitätsgebot ist verletzt, wenn an dem Beschluss über die Erteilung des Zuschlags Stadträte mitgewirkt haben, in deren Person keine ausreichende personelle und organisatorische Trennung zwischen der Vergabestelle und einem Bewerber besteht.

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VPRRS 2019, 0055
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Gaskonzessionsvertrag geschlossen: Eilrechtsschutz zulässig?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2018 - 11 W 2/18 (Kart)

Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung des § 47 Abs. 5 Satz 3 EnWG, wonach ein Verfügungsgrund für Eilanträge nach Nicht-Abhilfe von Rügen nicht glaubhaft gemacht werden muss, gilt nur für Eilanträge, mit denen ein Vertragsschluss mit dem erfolgreichen Mitbewerber verhindert werden soll.

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VPRRS 2019, 0027
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Streitwert eines Verfügungsverfahrens bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten?

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.12.2018 - W 601/18 Kart

Zur Festsetzung des Streitwerts eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in einem Konzessionsverfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten.

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Online seit 2018

VPRRS 2018, 0372
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Übereignungsanspruch des Neukonzessionärs umfasst auch Verteilungsanlagen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2018 - 2 U 4/17

1. Der Übereignungsanspruch gem. § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG umfasst auch Verteilungsanlagen der Hochdruck- und Hochspannungsebene, soweit diese für die allgemeine Versorgung im Gemeindegebiet notwendig sind. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, die der BGH in der Entscheidung Stromnetz Homberg (VPR 2014, 278) für die Übereigung von Mittelspannungsleitungen aufgestellt hat.*)

2. Notwendig für den Betrieb der allgemeinen Versorgung sind die Verteilungsanlagen dann, wenn sie nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der neue Konzessionsnehmer seine Versorgungsaufgaben nicht mehr wie der frühere Netzbetreiber erfüllen könnte.*)

3. Der Übereignungsanspruch umfasst auch gemischt genutzte Leitungen, die sowohl der Versorgung des Gemeindegebiets als auch dem Transport von oder nach außerhalb des Gemeindegebiets dienen. Ausgenommen sind nur Anlagen, die eindeutig überörtlichen Versorgungscharakter haben, d. h. deren überörtlicher Versorgungscharakter den der lokalen Verteilung eindeutig überwiegt.*)

4. Dass an eine Leitung nur ein einzelner Großkunde angeschlossen ist, schließt die Anwendbarkeit des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG nicht aus.*)

5. Kann die Gemeinde den Bewerbern im Rahmen des Auswahlverfahrens keine näheren Informationen über das Netz erteilen, weil sie über diese nicht verfügt und der Altkonzessionär sich weigert, der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu geben, so ist der Konzessionsvertrag nicht wegen Verstoßes gegen § 19 GWB i.V.m. § 134 BGB unwirksam.*)

5. Zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrags hinsichtlich der Übereigungspflicht gem. § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG.*)

6. Zu den Voraussetzungen und der Reichweite des Auskunftsanspruchs des Neukonzessionärs.*)

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VPRRS 2018, 0370
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Auftraggeber- oder Bieterseite? Berater muss sich entscheiden!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2018 - 15 Verg 5/18

Eine Interessenkollision liegt vor, wenn ein Berater den öffentlichen Auftraggeber sowohl im Vergabeverfahren als auch die an der Angebotsabgabe beteiligte Muttergesellschaft des Beigeladenen in einem anhängigen Rechtsstreit des Antragstellers gegen die Muttergesellschaft unterstützt.*)

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VPRRS 2018, 0369
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Auftraggeber- oder Bieterseite? Berater muss sich entscheiden!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.10.2018 - 15 Verg 6/18

Eine Interessenkollision liegt vor, wenn ein Berater den öffentlichen Auftraggeber sowohl im Vergabeverfahren als auch die an der Angebotsabgabe beteiligte Muttergesellschaft des Beigeladenen in einem anhängigen Rechtsstreit des Antragstellers gegen die Muttergesellschaft unterstützt.*)

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VPRRS 2018, 0342
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Eignungskriterien sind im Eilverfahren umfassend zu überprüfen!

KG, Urteil vom 25.10.2018 - 2 U 18/18 EnWG

1. § 47 Abs. 5 EnWG eröffnet die Klagemöglichkeit im Eilverfahren zu den ordentlichen Gerichten nur für rechtzeitig und wirksam gerügte Rechtsverletzungen, denen die Gemeinde nicht abhilft. Eine wirksame "Rüge" i.S.d. § 47 EnWG liegt nur vor, wenn der Antragsteller einen konkreten Rechtsverstoß beschreibt und begründet. Es reicht daher nicht aus, allgemeine Bedenken gegen eine Verfahrenshandlung zu formulieren oder Nachfragen zu stellen.*)

2. Befindet sich das Auswahlverfahren im Stadium nach Mitteilung der Eignungs- und Auswahlkriterien und vor Auswahl des künftigen Netzbetreibers, ist das Gerichtsverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG auf eine abstrakte Vorabprüfung der von der Kommune bekannt gegebenen Vorgaben für die Auswahlentscheidung gerichtet. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sind daher nicht sämtliche potenziellen Rechtsverletzungen der Kommune im Rahmen des laufenden Konzessionierungsverfahrens, sondern allein solche Rechtsverletzungen, die in den im Rahmen dieses Verfahrens erfolgten Verlautbarungen der Kommune manifestiert sind.*)

3. Bei der Überprüfung von Verfahrenshandlungen der Gemeinde auf ihre Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG erfolgt eine umfassende und detaillierte Kontrolle jedes einzelnen wirksam gerügten Rechtsverstoßes. Einer nur summarischen Prüfung steht die in § 47 Abs. 1 Satz 1 EnWG festgeschriebene materielle Präklusionswirkung entgegen.*)

4. Die Anforderung von vertraglichen Zusagen, Kontroll- und Mitwirkungsrechten sowie Sanktionen in Bezug auf die Kriterien "sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Energieversorgung" stellt weder ein aliud zu den Zielen des § 1 EnWG noch relativiert sie diese Ziele. Im Gegenteil wird erst durch die Einräumung von Vertragsrechten das Erreichen der Ziele des § 1 EnWG garantiert, da nur sie der Gemeinde nach Konzessionserteilung ermöglichen, die Realisierung des (rein deskriptiven) Konzepts gegenüber dem Konzessionär rechtlich durchzusetzen. Im Rahmen des aus der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung folgenden Ermessensspielraums steht es der Kommune dabei frei, bestimmten Auswahlkriterien dadurch besonderes Gewicht zu verleihen, dass sie sich nur einige der konzeptionellen Angaben der Bieter zusätzlich durch unterschiedliche vertragliche Rechte absichern lässt.*)

5. Auch Eignungskriterien unterfallen bereits vor Auswahl des Konzessionärs der Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 47 EnWG. Sinn und Zweck dieses Verfahrens gebieten eine weite Auslegung der Begriffe "Auswahl" in § 46 Abs. 4 Satz 1 und "Auswahlkriterien" in § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG. Die Vorgaben der Gemeinde für die Eignung des auszuwählenden Unternehmens sind darauf zu überprüfen, ob durch das Verfahren sichergestellt ist, dass dasjenige Unternehmen ermittelt wird, das nach seiner personellen und sachlichen Ausstattung, seiner fachlichen Kompetenz und seinem Betriebskonzept am besten geeignet ist, beim Netzbetrieb eine den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG entsprechende Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu gewährleisten.*)

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VPRRS 2018, 0340
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Auftraggeber kann Angebotsfrist verlängern!

VK Bund, Beschluss vom 15.10.2018 - VK 1-89/18

1. Der öffentliche Auftraggeber kann die ursprünglich gesetzte Angebotsfrist im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens verlängern.

2. Die Verlängerung der Angebotsfrist kann nur dahingehend überprüft werden, ob der Auftraggeber die Grenzen des Ermessens eingehalten hat und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Verlängerung maßgebend waren.

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VPRRS 2018, 0318
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Bundesnetzagentur darf Aufwands- und Strukturparameter veröffentlichen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2018 - 3 Kart 84/17

1. Die Bundesnetzagentur war zur Veröffentlichung der für die Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes im Rahmen der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors verwendeten Aufwands- und Strukturparameter der 1.-3. Regulierungsperiode einschließlich sog. "Überkreuzparameter" im Rahmen des ihr bei der Gewährung rechtlichen Gehörs zukommenden Verfahrensermessens gem. § 67 EnWG i.V.m. § 31 Abs. 2 EnWG i.V.m § 9 Abs. 3 ARegV berechtigt.*)

2. Die Veröffentlichung dieser Daten ist nicht schon nach § 30 VwVfG, § 84 Abs. 2 S. 2 EnWG unzulässig. Es handelt sich bei den zu veröffentlichenden Daten nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber, da ihre Veröffentlichung bei objektiver Betrachtung nicht geeignet ist, ihre Wettbewerbsposition nachteilig zu beeinflussen.*)

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VPRRS 2018, 0296
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Einmal eingereicht, immer eingereicht!

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.09.2018 - Verg 3/18

1. § 51 Abs. 2 Satz 1 SektVO ermöglicht nicht den Austausch oder die "Anreicherung" eines Eignungsnachweises, der formgerecht, lesbar und vollständig ist, dessen Inhalt aber nicht ausreicht, um das zu beweisen, was bewiesen werden soll.*)

2. Macht der Antragsteller geltend, es sei ermessenfehlerhaft gewesen, von der nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SektVO grundsätzlich möglichen Nachforderung abzusehen, muss er zur Darlegung eines Schadens i.S.d. § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB in der Regel auch schlüssig vortragen, dass er zu einer Nachlieferung der fehlenden Unterlage in der Lage gewesen wäre.*)

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VPRRS 2018, 0263
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Wasserqualität darf auch nur die Wasserhärte sein!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2018 - 2 U 7/16 (Kart)

1. Anders als im Bereich der Stromnetzkonzessionen, wo § 46 Abs. 4 Satz 1 EnWG von den Kommunen bei der Auswahl des Stromnetzkonzessionärs eine Beachtung der Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG verlangt, besteht im Bereich der Wasserkonzessionen keine vergleichbare gesetzliche Bindung.

2. Die Kommunen haben deshalb bei der Wahl der Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung einen großen Ermessensspielraum, der dem Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG unterfällt und nur durch das Willkür- und Diskriminierungsverbot begrenzt wird.

3. Eine Diskriminierung kann dann angenommen werden, wenn die festgelegten Wertungskriterien es für einen potenziellen Bewerber von vorneherein aussichtslos erscheinen lassen, sich um die Konzession zu bewerben und eine etwaige verhältnismäßig schlechtere Bewertung bei diesem Wertungskriterium nicht an anderer Stelle ausgeglichen werden kann.

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VPRRS 2018, 0204
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Trinkwasserkonzessionen sind diskriminierungsfrei zu vergeben

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2018 - 2 U (Kart) 6/16

1. Auch bei der Vergabe von Konzessionen für die Versorgung mit Wasser gelten die aus dem Diskriminierungsverbot und dem Transparenzgrundsatz folgenden Anforderungen an den Verfahrensablauf. Besteht an der zu vergebenden Wasserkonzession ein grenzüberschreitendes Interesse, gelten zusätzlich die primärrechtlichen Grundsätze des AEUV. Bei dieser Sachlage ist kein Grund ersichtlich, warum bei der Vergabe von Wasserkonzessionen in verfahrensrechtlicher Hinsicht etwas anderes gelten soll als bei der Vergabe von Strom- oder Gaskonzessionen.

2. Das Auswahlverfahren muss so gestaltet werden, dass die an der Konzession interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt. Hieraus folgt, dass zumindest die Entscheidungskriterien der Gemeinde rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden.

3. Dem Konzessionsgeber steht bei der Aufstellung und Gewichtung der Auswahlkriterien ein weiter Spielraum zu. Jedoch müssen die Kriterien sachbezogen und dürfen nicht willkürlich sein.

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VPRRS 2018, 0198
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Angebot mit Vorbehalt ist auszuschließen!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.06.2017 - 2 VK LSA 22/16

1. Ist zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht gewiss, ob ein angebotenes Sondernutzungsentgelt überhaupt bzw. in welcher Höhe zum Tragen kommt, handelt es sich um ein mit einem Vorbehalt versehenes Angebot, das rechtmäßig ausgeschlossen werden kann.

2. Ein Nebenangebot erfüllt nicht die vorgegebenen Mindestbedingungen (hier: Lieferung von Nahwärme zur Raumheizung, Warmwasserbereitung), wenn es vorsieht, dass der Auftraggeber Pächter der Wärmeanlage wird und zusätzlich die Wärmeträger beschafft.

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VPRRS 2018, 0180
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Wie sind Wegenutzungsverträge für Strom- und Gasnetze zu vergeben?

OLG Schleswig, Urteil vom 16.04.2018 - 16 U 110/17 Kart

1. Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Solche Verträge dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden.

2. Der durch Zeitablauf notwendig gewordene Neuabschluss eines derartigen Vertrags ist öffentlich bekanntzumachen. Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.

3. Das Auswahlverfahren muss so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt. Den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen sind die Entscheidungskriterien der Gemeinde rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitzuteilen; außerdem ist die Gewichtung der Kriterien offenzulegen.

4. In der Sache ist die Auswahl des Netzbetreibers vorrangig an den Kriterien auszurichten, die die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren.

5. Ob ein fehlerhaftes Auswahlverfahren Bewerber um die Konzession unbillig behindert, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB.

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VPRRS 2018, 0187
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Scheinaufhebung führt zur Fortsetzung des Vergabeverfahrens!

VK Westfalen, Beschluss vom 20.03.2018 - VK 1-37/17

1. Der öffentliche Auftraggeber kann nicht dazu gezwungen werden, den Zuschlag auf ein Angebot zu erteilen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Aufhebungsgrund vorliegt oder nicht.

2. Setzt der Auftraggeber unter Missbrauch seiner Gestaltungsmöglichkeiten nur den Schein einer Aufhebung, um dem ihm genehmen Bieter den Auftrag zuzuschieben, obwohl dieser nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, haben die übrigen Bieter einen Anspruch auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens und auf die Zuschlagserteilung.

3. Sind die Gründe für die Aufhebung nicht nachvollziehbar, auch weil die Dokumentation widersprüchlich ist, ist das Nachschieben von Aufhebungsgründen manipulativ und vergaberechtlich unzulässig.

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VPRRS 2018, 0153
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Energienetzkonzessionen sind transparent zu vergeben!

OLG Schleswig, Beschluss vom 17.10.2017 - 16 U 68/17 Kart

1. Das Auswahlverfahren zum Abschluss eines Wegenutzungsvertrags für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern muss so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt.

2. Das Transparenzgebot verlangt, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden. Außerdem ist die Gewichtung der Kriterien offen zu legen.

3. Die Auswahl des Netzbetreibers ist vorrangig an den Kriterien auszurichten, die die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren, also an der Gewährleistung einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.

4. Die Gemeinden dürfen ihre eigenen Interessen bei der Auswahlentscheidung im gesetzlich zulässigen Rahmen verfolgen. Dabei ist auch zu beachten, dass mit einer Konstellation, in der eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen der Gemeinde und einem Anbieter besteht (Stichwort Rekommunalisierung), in besonderem Maße die Gefahr des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung der Gemeinde und der Verletzung der gesetzlichen Vorgaben für die Bewertungskriterien bei der Konzessionsvergabe verbunden ist.

5. Ob ein fehlerhaftes Auswahlverfahren Bewerber um die Konzession unbillig behindert, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB, die auf eine Sicherung des Leistungswettbewerbs und insbesondere die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist.

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VPRRS 2018, 0152
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Energienetzkonzessionen sind transparent zu vergeben!

OLG Schleswig, Beschluss vom 19.09.2017 - 16 U 68/17 Kart

1. Das Auswahlverfahren zum Abschluss eines Wegenutzungsvertrags für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern muss so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt.

2. Das Transparenzgebot verlangt, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden. Außerdem ist die Gewichtung der Kriterien offen zu legen.

3. Die Auswahl des Netzbetreibers ist vorrangig an den Kriterien auszurichten, die die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren, also an der Gewährleistung einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.

4. Die Gemeinden dürfen ihre eigenen Interessen bei der Auswahlentscheidung im gesetzlich zulässigen Rahmen verfolgen. Dabei ist auch zu beachten, dass mit einer Konstellation, in der eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen der Gemeinde und einem Anbieter besteht (Stichwort Rekommunalisierung), in besonderem Maße die Gefahr des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung der Gemeinde und der Verletzung der gesetzlichen Vorgaben für die Bewertungskriterien bei der Konzessionsvergabe verbunden ist.

5. Ob ein fehlerhaftes Auswahlverfahren Bewerber um die Konzession unbillig behindert, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB, die auf eine Sicherung des Leistungswettbewerbs und insbesondere die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist.

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VPRRS 2018, 0151
Mit Beitrag
NachprüfungsverfahrenNachprüfungsverfahren
Belehrung über Rechtswegzuständigkeit falsch: Auftraggeber trägt Kosten des Nachprüfungsverfahrens!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.2018 - 11 Verg 1/18

1. Grundsätzlich ist das Unterliegen für die Kostentragungspflicht maßgeblich. Abweichend hiervon können jedoch kausal durch ein schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten verursachte Kosten diesem auferlegt werden. Auch der obsiegende Beteiligte kann somit die gesamten Verfahrenskosten oder einzelne Auflagen zu tragen haben.

2. Der öffentliche Auftraggeber hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die Kosten des Bieters zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu tragen, wenn die von ihm erteilte Belehrung über die Rechtswegzuständigkeit unrichtig ist.

3. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wegenutzungsverträgen nach § 46 EnWG sind die ordentlichen Gerichten zuständig. Daran hat sich auch durch die Vergaberechtsreform 2016 und die Neufassung des § 46 EnWG in 2017 nichts geändert.




VPRRS 2018, 0073
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Wer sich nicht rechtzeitig entscheidet, kann sich nicht auf Eilbedürftigkeit berufen!

VK Lüneburg, Beschluss vom 06.02.2018 - VgK-42/2017

1. § 135 Abs. 1 GWB fordert für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des erteilten Auftrags keine Rüge. Sie ist daher selbst dann nicht erforderlich, wenn der Antragsteller an dem Vergabeverfahren, in dem gegen § 134 GWB verstoßen worden war, teilgenommen hat. Dadurch gelangt der an der rechtswidrigen Vergabe teilnehmende Bieter in die ansonsten nicht vorgesehene Position, Rügen zurückhalten und abhängig von der Entscheidung der Vergabestelle einsetzen zu können. Dennoch ist dies hinzunehmen. Die Verpflichtung zur Rüge ist die auf Treu und Glauben gegründete Gegenleistung des Bieters dafür, dass sich der Auftraggeber an die gesetzlichen Vorgaben hält, insbesondere die Vergabebekanntmachung nach § 35 SektVO und Einhaltung der Informations- und Wartepflicht. Erfüllt der öffentliche Auftraggeber seine Verpflichtung nicht, so wird der Bieter im Gegenzug von der Rügeverpflichtung befreit. Das ist der Grund für die Regelung des § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB.*)

2. Wenn ein Auftraggeber einen laufenden Vertrag mit einer Frist von einem Jahr kündigt, um in dieser Zeit zu entscheiden, ob er die Aufgabe selbst wahrnimmt, oder über einen Dienstleistungsauftrag beschafft, kann er sich drei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht auf Eilbedürftigkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO berufen. Es fällt in seine Risikosphäre, dass er die Entscheidung zwischen den Varianten nicht frühzeitig traf und die Kündigungsfrist nicht zur Vorbereitung der Vergabe nutzte.*)

3. Der öffentliche Auftraggeber ist gem. § 134 GWB verpflichtet, die unterlegenen Bieter über die Gründe der Nichtberücksichtigung zu informieren (Informationspflicht) und den Vertrag frühestens 10 bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Information zu schließen (Wartepflicht). Nach § 134 Abs. 3 Satz 1 GWB entfällt die Informationspflicht nur, wenn das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist (Verweis auf § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO/§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV). Erforderlich für die Heilung ist die objektive Dringlichkeit gemäß dieser Tatbestände, also einschließlich der nicht Zurechenbarkeit des Grundes der Dringlichkeit.*)

4. Vergibt der Auftraggeber zur Sicherung der Grundversorgung einen Auftrag ohne nicht zurechenbare Dringlichkeit, so hat er die Informations- und Wartepflicht einzuhalten.*)

5. Der öffentliche Auftraggeber ist gem. § 97 GWB in Verbindung mit § 35 SektVO verpflichtet, auch Interimsvergaben europaweit bekanntzumachen, wenn der maßgebliche Schwellenwert überschritten ist. Versäumt er dies rechtsirrig, so bietet § 135 Abs. 3 GWB die Möglichkeit der Heilung durch eine verfahrensbegleitende Bekanntmachung.*)

6. § 182 Abs. 3 Satz 5 GWB berechtigt die Vergabekammer zur Kostenentscheidung nach billigem Ermessen. Das erlaubt es, auch dem in der Sache obsiegenden Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, wenn dessen Verhalten vergaberechtlich zu missbilligen ist.*)




VPRRS 2018, 0023
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Sektorenauftraggebereigenschaft ist teilbar!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.12.2017 - 1 VK 47/17

1. Die Vergabe öffentlicher Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit (hier: Beschaffung von Energie) unterfällt nicht dem allgemeinen Vergaberecht.

2. Die Sektoreneigenschaft bestimmt sich stets nach den einzelnen Tätigkeiten eines Auftraggebers und ist deshalb teilbar (sog. relative Sektorentätigkeit).

3. Die unternehmerische Entscheidung, zunächst nur für einen Endabnehmer tätig zu sein, ist für die Einordnung als Sektorenauftraggeber nicht ausschlaggebend.

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Online seit 2017

VPRRS 2017, 0367
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
"Change-of-Control"-Klausel ist in Konzessionsvertrag zulässig!

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.11.2017 - 11 U 51/17 (Kart)

1. Bei der Gewichtung der Auswahlkriterien für die Vergabe einer Konzession zum Betrieb eines Energieversorgungsnetzes steht der Kommune ein weiter Entscheidungsspielraum zu, solange die Auswahlkriterien an den Zielen des § 1 EnWG orientiert sind.*)

2. Im Rahmen des Kriteriums "Preisgünstigkeit" können auch "aktuelle Netzentgelte" als Unterkriterium gewertet werden.*)

3. Gegen die Verwendung einer sog. "Change-of-Control"-Klausel im Konzessionsvertrag bestehen keine Bedenken.*)

4. Das aus dem Diskriminierungsverbot hergeleitete Transparenzverbot gebietet zum einen, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsentscheidung mitgeteilt werden, und zum anderen, dass auch die Bewertung und Auswahlentscheidung für die betroffenen Bieter nachvollziehbar sind.*)

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VPRRS 2017, 0290
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Zu starke Konkretisierung der Auswahlkriterien ist fortschrittshemmend!

LG Magdeburg, Urteil vom 10.05.2017 - 36 O 15/16

1. Das Transparenzgebot verlangt, dass das Auswahlverfahren so gestaltet werden muss, dass die interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es dem Auftraggeber bei der Auswahlentscheidung ankommt.

2. Es existieren keine allgemeinen Vorgaben, wie die Auswahlkriterien konkret auszugestalten sind. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass letztlich eine zu weitgehende Konkretisierung und Fixierung der Erwartungen die Einbringung neuer Ideen, die grundsätzlich erwünscht ist, verhindert.

3. Eine starke Konkretisierung etwa durch Bildung von Unter-Unterkriterien muss allerdings vermieden werden, weil sonst eine fortschrittshemmende Festschreibung erfolgt.




VPRRS 2017, 0225
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Stromkosten und Fremdenverkehrsanteil: Wie wird Vorteilssatz ermittelt?

VGH Bayern, Urteil vom 05.04.2017 - 4 BV 16.1970

1. Bei einem Stromversorgungsunternehmen kann sich der für die Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag erforderliche besondere Ortsbezug nicht allein aus dem Recht zur Mitbenutzung des Stromverteilernetzes ergeben. In Betracht kommt insoweit aber die Rechtsstellung nach § 36 EnWG als Grundversorger im Gemeindegebiet.*)

2. Die Ermittlung des für ein Stromversorgungsunternehmen maßgeblichen Vorteilssatzes erfordert zumindest im Ansatz eine personen- und betriebs- bzw. branchenbezogene Betrachtung der zusätzlich anfallenden Stromkosten.*)

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VPRRS 2017, 0211
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Auch Elektromobilitäts- und Leerrohrkonzept sind entscheidend!

LG München I, Beschluss vom 05.08.2016 - 3 HKO 7668/16

1. Bei der Ausschreibung von Konzessionen für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes ist das Kriterium Netzsicherheit mit mindestens 25% der Gesamtpunktzahl zu gewichten.

2. Zum Hauptkriterium der Versorgungssicherheit können die Unterkriterien Elektromobilitätskonzept und Leerrohrkonzept hinzugezählt werden, weil beide im Zusammenhang mit dem versorgungssicheren Netzbetrieb stehen.

3. Der Auftraggeber genügt seiner Begründungspflicht, wenn er einen Auszug aus dem Auswertungsgutachten vorlegt, der Schwärzungen enthält, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse eines anderen Bieters betreffen. Eine umfassende Begründung der Auswahlentscheidung bezüglich sämtlicher Kriterien kann nicht beansprucht werden.

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VPRRS 2017, 0210
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Darf die Effizienz doppelt so hoch gewertet werden wie die Preisgünstigkeit?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2017 - 6 U 156/16 Kart

Bewertet der Konzessionsgeber bei der Ausschreibung unter den Zielen des § 1 EnWG die Effizienz (hier: 18 Punkte) um fast das Doppelte (hier: um 80%) höher als die Preisgünstigkeit (hier: 10 Punkte) so ist zweifelhaft, ob sich dies noch innerhalb des gemeindlichen Beurteilungsspielraums hält (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2017 - 6 U 151/16 Kart, VPRRS 2017, 0201, und OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2017 - 152/16 Kart).*)

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VPRRS 2017, 0205
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Effizienz vor Preisgünstigkeit?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2017 - 6 U 152/16 Kart

Bewertet der Konzessionsgeber bei der Ausschreibung unter den Zielen des § 1 EnWG die Effizienz (hier: 19 Punkte) gegenüber der Preisgünstigkeit (hier: 9 Punkte) mehr als doppelt so hoch, so ist dies willkürlich und überschreitet den eingeräumten Beurteilungsspielraum (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.04.2017 - 6 U 151/16 Kart, VPRRS 2017, 0201).*)




VPRRS 2017, 0208
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Konzessionsvertraglicher Gesichtspunkt darf mit maximal 15% gewichtet werden

LG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2016 - 41 O 43/14 KfH

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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VPRRS 2017, 0201
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Auch ein schlechtes Angebot kann die volle Punktzahl erhalten!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2017 - 6 U 151/16 Kart

1. Die Gründung eines kommunal geprägten Beteiligungsunternehmens, an dem die Gemeinde beteiligt ist, ist für sich allein genommen kein Beleg für eine unsachliche und nicht den Zielen des § 1 EnWG entsprechende Vorfestlegung der Kommune zugunsten desselben im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe von Wegenutzungsrechten. Ebenso wenig genügt allein der politische Wille zur Rekommunalisierung.*)

2. Es ist grundsätzlich mit dem Transparenzgebot vereinbar, dass ein Bewerber bei der Bewertung die volle Punktzahl erhält, weil die anderen Bewerber noch schlechtere oder keine Angebote zu diesem Unterkriterium abgegeben haben, obwohl er (absolut betrachtet) ein schlechtes Angebot abgegeben hat (sog. relative Bewertungsmethode, entgegen LG Stuttgart, 05.04.2016 - 41 O 43/14).*)

3. Wird die relative Bewertungsmethode angewandt, muss sich im Vorhinein bestimmen lassen, welchen Erfüllungsgrad (Zielerreichungsgrad) die Angebote bei den jeweiligen Unterkriterien aufweisen, um das jeweils beste Angebot mit dem höchsten Erfüllungsgrad und die darauf zu machenden Abschläge für die schlechteren Angebote ermitteln zu können.*)

4. Beteiligt sich die Gemeinde durch ein Beteiligungsunternehmen selbst an dem Vergabeverfahren, so ist sie verpflichtet, den potenziellen Bietern die Bewertungsmethode zur Kenntnis zu bringen, anhand deren sie eine konkrete Bewertung der Angebote hinsichtlich der zuvor in den Auftragsdokumenten festgelegten Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung vornimmt, da andernfalls die Gefahr einer willkürlichen Auswahl bestünde. Der Wettbewerb als solcher sowie die Bieterunternehmen sind vor der Gefahr von Manipulationen durch Festlegen und Bekanntgeben transparenter Bewertungsmaßstäbe zu schützen.*)

5. Bewertet der Konzessionsgeber bei der Ausschreibung unter den Zielen des § 1 EnWG die Effizienz (hier: 17 Punkte) gegenüber der Preisgünstigkeit (hier: 11 Punkte) geringfügig besser, so ist dies nicht willkürlich und überschreitet nicht den eingeräumten Beurteilungsspielraum.*)

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VPRRS 2017, 0196
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Wasserqualität ist mehr als Wasserhärte!

LG Köln, Urteil vom 01.12.2016 - 90 O 57/16

1. Verlangt der öffentliche Auftraggeber von den Bietern die Vorlage bestimmter (Eignungs-)Nachweise, muss auch der Altkonzessionär diese Nachweise vorlegen.

2. Das Wertungskriterium "Wasserqualität" wird durch die Beschränkung auf das einzige Unterkriterium "gleichbleibende Wasserhärte" unzulässig eingeengt.

3. Die Zusage eines schlechteren Konzepts ist entsprechend geringer zu bewerten als die Zusage des besseren.

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VPRRS 2017, 0191
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Bieter darf versehentlich übersandte Unterlagen nicht lesen!

VK Lüneburg, Beschluss vom 20.04.2017 - VgK-04/2017

1. Ein Vergabeverfahren unterfällt der Sektorenverordnung, wenn es dazu dient, ein verbundenes Unternehmen mit einem strategischen Beteiligungspartner gemeinsam mit der Vergabe der Betriebsführungsleistungen des Strom- und Gasnetzes zu errichten.

2. Die vergaberechtliche Vertraulichkeitsverpflichtung umfasst auch eine Pflicht des Bieters, der durch Widrigkeiten des Verfahrens unbeabsichtigt in den Besitz vertraulicher Unterlagen gekommen ist, die Geheimhaltung zu wahren.

3. Erhält ein Bieter aufgrund eines Büroversehens ein verschlossenes Paket, dessen Inhalt von außen nicht erkennbar ist, darf er es öffnen. Es liegt jedoch eine Vertraulichkeitsverletzung vor, wenn der Bieter die Leitzordner nicht nur von außen zur Kenntnis nimmt, sondern zumindest einen Ordner öffnet und den darin befindlichen USB-Stick entnimmt, ihn in den PC einführt und die Daten ausliest.

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VPRRS 2017, 0171
Mit Beitrag
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Vergabe einer Abwasserbeseitigungskonzession: Wann besteht ein Zusammenhang mit der Wasserversorgung?

VK Sachsen, Beschluss vom 12.04.2017 - 1/SVK/003-17

1. Wird neben einer Trinkwasserkonzession gleichzeitig auch eine damit "im Zusammenhang stehende" Abwasserkonzession vergeben, so ist der diesbezügliche Beschaffungsvorgang gem. § 149 Nr. 9 b) bb) GWB vom Vergaberecht ausgenommen. Eine Zuständigkeit der Vergabekammer hierfür ist nicht gegeben.

2. Es gibt keinen rechtlichen Grund, der dafür spricht, dass der Ausnahmetatbestand des § 149 Nr. 9 b) bb) GWB einzig greifen würde, sofern ein baulichtechnischer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Abwasserbeseitigung und der Tätigkeit der Bereitstellung oder des Betreibens fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser besteht.*)

3. Vielmehr kann das Vorliegen von organisatorischen oder unternehmerischen Zusammenhängen zwischen der Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser und der Abwasserbeseitigung reichen um einen i.S.d. § 149 GWB notwendigen Zusammenhang zu begründen.*)

4. Entscheidend ist, dass die vom Auftraggeber dargelegten Argumente zur Begründung eines Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit der Abwasserbeseitigung und der Tätigkeit der Trinkwasserversorgung insgesamt als nachvollziehbar, objektiv und willkürfrei zu bewerten sind.*)

5. Sind verschiedene Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar, wird der Auftrag gem. § 111 Abs. 4 Nr. 1 GWB nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist. Bei der Beurteilung, ob eine objektive Trennbarkeit der einzelnen Auftragskomponenten vorliegt, ist darauf abzustellen, ob diese selbstständig bestehen können oder aber kraft Zusammenhangs als ein untrennbares Ganzes anzusehen sind.*)

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VPRRS 2017, 0174
Strom, Wasser, GasStrom, Wasser, Gas
Strom- und Gaskonzessionsvergabe: Wie hat die Auswahl des Konzessionsnehmers zu erfolgen?

OLG Celle, Urteil vom 26.01.2017 - 13 U 9/16

1. Gemeinden handeln beim Abschluss von Strom- und Gaskonzessionsverträgen als Unternehmen i.S.d. Kartellrechts und haben dabei eine marktbeherrschende Stellung. Sie sind deshalb verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb des Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen.

2. Den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen müssen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden. Es genügt, wenn die Kriterien in einem gleichlautenden Verfahrensbrief allen Unternehmen mitgeteilt werden, die aufgrund der Bekanntmachung ihr Interesse an der Konzession bekundet haben.

3. Die Auswahl des Konzessionsnehmers muss in einem transparenten Verfahren erfolgen und ist vorrangig an Kriterien auszurichten, die die Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG (Gewährung einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen örtlichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas) konkretisieren.

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