Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
245 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
VPRRS 2017, 0381OLG Dresden, Urteil vom 29.11.2016 - U 1/16 Kart
1. Gemeinden sind beim Abschluss energierechtlicher Konzessionsverträge Normadressaten der Verbotsvorschriften des GWB. Sie handeln beim Abschluss von Konzessionsverträgen als Unternehmen im Sinne des deutschen Kartellrechts und haben dabei eine marktbeherrschende Stellung.
2. Gemeinden sind dazu verpflichtet, im Auswahlverfahren keinen Bewerber um die Konzession unbillig zu behindern oder zu diskriminieren.
3. Genügt die Konzessionsvergabe den aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB und § 46 Abs. 1 EnWG abzuleitenden Anforderungen nicht und liegt deshalb eine unbillige Behinderung eines Bewerbers um die Konzession vor, verstoßen die auf der Grundlage eines solchen fehlerhaften Auswahlverfahrens abgeschlossenen Konzessionsverträge gegen ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB und sind nichtig.
VolltextVPRRS 2017, 0148
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.12.2016 - 1 VK LSA 25/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2017, 0074
VK Bund, Beschluss vom 16.11.2016 - VK 1-94/16
1. Die Zuschlagskriterien ergeben sich aus der Bekanntmachung oder aus den Vergabeunterlagen. Unilaterale fernmündliche Aussagen von einzelnen Mitarbeitern des öffentlichen Auftraggebers gegenüber einem einzelnen Bieter führen daher nicht zu einer nachträglichen Änderung der Zuschlagskriterien.
2. Der öffentliche Auftraggeber bestimmt grundsätzlich nicht nur selbst, was er beschafft, sondern auch die Kriterien, anhand denen er bewertet, welches Angebot für ihn das wirtschaftlichste ist. Es steht dem Auftraggeber hierbei unter anderem frei, die Wirtschaftlichkeit eines Angebots anhand seines Preises, der Kosten oder mittels eines Kosten-Nutzen-Ansatzes wie der Lebenzykluskostenrechnung zu bewerten.
3. Fehlende Umsatzangaben können nachgefordert werden.
VolltextVPRRS 2017, 0389
OLG Stuttgart, Urteil vom 05.01.2017 - 2 U 66/16
1. Die Gemeinden als marktbeherrschende Anbieter der Wegenutzungsrechte sind in ihrem Gebiet verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen.
2. Die Auswahl muss in einem transparenten Verfahren erfolgen und ist vorrangig an Kriterien auszurichten, die das Ziel des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren.
3. Genügt die Konzessionsvergabe diesen Verpflichtungen nicht, liegt eine unbillige Behinderung derjenigen Bewerber vor, deren Chancen auf die Konzession dadurch beeinträchtigt worden sind. Konzessionsverträge, mit deren Abschluss die Gemeinde andere Bewerber unbillig behindert, sind grundsätzlich nichtig.
VolltextOnline seit 2016
VPRRS 2016, 0388OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015 - 2 U 60/15
1. Nach ausgelaufenem Konzessionsvertrag hat eine Gemeinde der anstehenden Neuvergabe mit einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren Rechnung zu tragen.
2. Das Auswahlverfahren muss dabei zunächst so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt.
3. Das Merkmal des sicheren Netzbetriebes ist von so fundamentaler, überragender Bedeutung, dass die Netzsicherheit mit mindestens 25% der möglichen Gesamtpunktzahl zu gewichten ist.
VolltextVPRRS 2016, 0460
VK Westfalen, Beschluss vom 28.07.2016 - VK 2-24/16
1. Es ist zulässig, in einer Gerichtsstandsvereinbarung eine zuständige Vergabekammer festzulegen.
2. Spätestens mit Abgabe eines uneingeschränkten Angebots unterwirft sich der Bieter den Konditionen des Verfahrens. Wird eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht gerügt, begründet sie eine ausschließliche Zuständigkeit des entsprechenden Gerichts für das Vergabeverfahren.
3. Zur Zuständigkeit einer Vergabekammer des Landes bei grenzüberschreitender gemeinsamer Vergabe und zur Zulässigkeit einer Vergaberechtsvereinbarung analog § 106a Abs. 3 S. 2 GWB a.F. i.V.m. Art. 23 EuGVVO. *)
VolltextVPRRS 2016, 0393
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.03.2015 - 11 W 47/14
1. Die Gemeinden sind verpflichtet, im Auswahlverfahren zur Vergabe energierechtlicher Wegenutzungsrechte keinen Bewerber ungerechtfertigt zu beeinträchtigen und ihn weder unbillig zu behindern noch zu diskriminieren.
2. Aus der Bindung der Gemeinden an das Diskriminierungsverbot ergeben sich sowohl verfahrensbezogene als auch materielle Anforderungen an die Auswahlentscheidung. Das Auswahlverfahren muss so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Entscheidung ankommt.
3. Es besteht eine Pflicht zur Offenlegung aller vorgesehenen Entscheidungskriterien bereits vor Abgabe des Angebots, wobei eine solche im ersten Verfahrensbrief genügt. Das gilt auch für sog. Unterkriterien und für die Gewichtung der Kriterien und Unterkriterien.
VolltextVPRRS 2016, 0366
VK Lüneburg, Beschluss vom 13.05.2016 - VgK-10/2016
1. Betreiben kommunale oder regionale Netzanbieter in privater Rechtsform z.B. Verkehrsnetze, Schienennetze oder leitungsgebundene Gas-/Wasser-/Stromversorgung, gelten sie als öffentlicher Auftraggeber. Dies gilt gleichermaßen für Übertragungsnetzbetreiber.
2. Eine Rüge gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb von 10 Tagen eingereicht wird, nachdem ein Vergabefehler erkennbar ist. Dabei ist es unerheblich, wenn in der Kürze der Zeit Verfahrensüberschriften vermengt werden, solange eindeutig zu erkennen ist, gegen welche Entscheidung (hier: Vergabesperre) sich der Antragsteller wendet.
3. Eine Vergabesperre ist eine auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit beruhende privatrechtliche Willensbekundung, und gilt für alle zukünftig anstehenden Vergabeentscheidungen des Auftraggebers.
4. Ein öffentlicher Auftraggeber ist verpflichtet, der Vergabekammer auf erstes Anfordern sofort seine gesamte Vergabeakte im Original vorzulegen. Zur Vergabeakte gehört alles, worauf der öffentliche Auftraggeber seine Entscheidung stützt.
5. Als "schwere Verfehlung" (§ 21 Abs. 4 Nr. 5 SektVO a.F.) sind erhebliche Rechtsverstöße zu verstehen, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit eines Unternehmens grundlegend in Frage zu stellen.
VolltextVPRRS 2016, 0312
OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2016 - Kart U 1/15
1. Die Kommunen sind verpflichtet, im Auswahlverfahren um die Vergabe eines Gaskonzessionsvertrags keinen Bewerber zu behindern oder zu diskriminieren. Die Auswahl muss in einem transparenten Verfahren erfolgen und ist vorrangig an Kriterien auszurichten, die das Ziel des § 1 EnWG konkretisieren.
2. Genügt die Konzessionsvergabe diesen Anforderungen nicht, liegt eine unbillige Behinderung derjenigen Bewerber vor, deren Chancen auf die Konzession dadurch benachteiligt worden sind.
3. Das kartellrechtliche Auswahlverfahren findet zwar auf die Vergabe von Wegenutzungsrechten keine Anwendung. Dessen ungeachtet besteht aus rechtsstaatlichen Gründen ein Mitwirkungsverbot von Personen, die dem Bieter nahe stehen, auf Seiten der Vergabestelle über das förmliche Vergabeverfahren hinaus auch für Auswahlentscheidungen.
VolltextVPRRS 2016, 0310
BVerfG, Beschluss vom 22.08.2016 - 2 BvR 2953/14
Gerichtliche Entscheidungen (hier: des BGH zur Ausgestaltung des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots bei Stromkonzessionvergaben) können im Verfahren der Kommunalverfassungsbeschwerde nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt werden.
VolltextVPRRS 2016, 0253
VK Bund, Beschluss vom 07.06.2016 - VK 2-37/16
1. Das Vergaberecht dient auch dem Zweck, sicherzustellen, dass das Angebot den Zuschlag erhält, das nicht nur auf dem Papier das wirtschaftlichste ist. Es soll vielmehr das Angebot den Zuschlag erhalten, das von vornherein auch realistisch kalkuliert ist und sich in der Umsetzungsphase auch ohne Nachträge etc. als tragfähig erweist.
2. Ein Angebot, das erkennbar auf unzutreffenden oder unrealistischen Annahmen basiert, kann nicht als das wirtschaftlichste angesehen werden.
3. Liegt der Preisabstand im Angebot des Bieters unter dem allgemein als Interventionsschwelle für den Auftraggeber angesehenen 10%-Abstand zum nächstplatzierten Angebot, handelt es sich schon tatbestandlich um kein ungewöhnlich niedriges Angebot.
4. Der Auftraggeber ist aus Gründen der Verfahrensökonomie auch während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens dazu berechtigt, einen erkannten Wertungsfehler zu korrigieren.
VolltextVPRRS 2016, 0189
OLG Celle, Urteil vom 17.03.2016 - 13 U 141/15 (Kart)
1. Gemeinden handeln beim Abschluss von Konzessionsverträgen als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts und haben dabei eine marktbeherrschende Stellung.
2. Als marktbeherrschende Anbieter der Wegenutzungsrechte in ihrem Gebiet sind die Gemeinden dazu verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen.
3. Die Auswahl des Konzessionärs muss in einem transparenten Verfahren erfolgen und ist vorrangig an Kriterien auszurichten, die die Ziele des § 1 EnWG konkretisieren. Das Auswahlverfahren muss so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt.
VolltextVPRRS 2016, 0207
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2015 - 2 U (Kart) 4/15
(Ohne)
VolltextVPRRS 2016, 0194
VK Thüringen, Beschluss vom 14.01.2015 - 250-4003-7807/2014-E-01-G
1. Ein sog. Nichtoffenes Verfahren mit vorausgehendem Teilnahmewettbewerb unterscheidet sich von den anderen Vergabearten dadurch, dass der vorgeschaltete Teilnahmewettbewerb zunächst dazu dient, fachlich geeignete Bewerber auszuwählen. Anschließend werden die so ausgewählten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert.
2. Der Wechsel eines Partners einer Bietergemeinschaft zwischen Teilnahmewettbewerb und Angebotseinreichung ist unzulässig und führt zum Ausschluss des Angebots der (neuen) Bietergemeinschaft.
VolltextVPRRS 2016, 0176
KG, Beschluss vom 06.10.2014 - 2 W 4/14
Bieten der Staat oder seine Untergliederungen im Rahmen der Teilnahme am Wettbewerb Leistungen an, unter denen die Abnehmer frei wählen können, orientiert sich die wettbewerbliche Beurteilung und damit die Zuordnung des Rechtswegs nicht an der Ausgestaltung des Leistungsverhältnisses, sondern an der grundsätzlich privatrechtlichen Natur des Wettbewerbsgeschehens.
VolltextVPRRS 2016, 0111
OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2015 - 11 U 5/14
Ein privates Unternehmen der Daseinsvorsorge, das durch die öffentliche Hand beherrscht wird, kann gemäß § 4 des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes verpflichtet sein, einem Journalisten Auskunft über den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen mit Dienstleistern zu erteilen, auch wenn durch die Auskunft Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens bekannt zu geben sind.*)
VolltextOnline seit 2015
VPRRS 2015, 0360OLG Naumburg, Urteil vom 29.01.2015 - 2 W 67/14
1. Für die gerichtliche Geltendmachung von vermeintlichen Verfahrensfehlern in einem wettbewerblichen Verfahren zur Vergabe einer Wegerechtskonzession zum Bau und zur Errichtung eines gemeindlichen Gasversorgungsnetzes nach § 46 Abs. 2 EnWG (hier: Primärrechtsschutz gegen die Erteilung des Zuschlags) ist der Zivilrechtsweg eröffnet.*)
2. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht davon abhängig, dass die Antragstellerin zuvor im Konzessionsvergabeverfahren zeitnah eine Rüge gegenüber der ausschreibenden Gemeinde erhoben hat; § 107 Abs. 3 GWB ist nicht, auch nicht entsprechend anwendbar.*)
3. Zur Anwendbarkeit des § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG auf ein Gasverteilungsnetz, welches die Altkonzessionärin ausschließlich zum Transport von Flüssiggas genutzt hat (offen gelassen mit der Tendenz, die Anwendbarkeit zu bejahen.).*)
4. Zu einem Fall der Unzumutbarkeit der Mitteilung von Netzstrukturdaten für die Kommune in einem Konzessionsvergabeverfahren nach § 46 Abs. 2 EnWG.*)
VolltextVPRRS 2015, 0348
VK Lüneburg, Beschluss vom 30.09.2015 - VgK-30/2015
1. Der Begriff der Gebietskörperschaft ist europarechtlich einheitlich zu interpretieren. Vergibt eine private Gesellschaft im Besitz eines EU-Staats Aufträge auf dem Gebiet der Energieversorgung, so ist sie mit diesem Auftrag öffentliche Auftraggeberin, weil eine Gebietskörperschaft auf sie einen beherrschenden Einfluss nehmen kann.*)
2. Nach Auffassung der Vergabekammer Niedersachsen nimmt der Betreiber eines Übertragungsnetzes für Strom, dessen Recht zu keinem Zeitpunkt jemals dem öffentlichen und transparenten Wettbewerb ausgesetzt gewesen ist, ein besonderes oder ausschließliches Recht in Anspruch. Er ist daher öffentlicher Sektorenauftraggeber. Die dauerhaft lenkende und fördernde Duldung eines bestehenden Oligopols steht der staatlichen Gewährung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift inhaltlich gleich.*)
3. Das Energiewirtschaftsgesetz 1998 hat den Netzbetrieb rechtlich für Wettbewerbsteilnehmer geöffnet. Diese rechtliche Öffnung des Netzbetriebs hat langfristig nicht zu einer tatsächlichen Marktöffnung geführt. Der Markt ist daher trotz der rechtlichen Öffnung und der Entflechtungsentscheidung der Europäischen Kommission vom 26.11.2008 verschlossen geblieben.*)
4. Dieses Oligopol ist nicht gemäß Art. 4 Abs. 3 der bereits in Vorwirkung anzuwendenden RL 2014/25/EU durch einen transparenten Erwerbsvorgang dem Wettbewerb unterstellt worden. Ein Oligopol stellt kein zur Anwendung des Sektorenrechts führendes Wettbewerbshindernis mehr dar, wenn es durch einen öffentlich bekannt gegebenen und inhaltlich transparenten Erwerbsvorgang dem Wettbewerb unterstellt worden ist. Die Antragsgegnerin hat zwar die Entflechtungsentscheidung der EU-Kommission umgesetzt, die Voraussetzungen eines öffentlich bekannt gegebenen und transparenten Erwerbsvorgangs aber nicht darlegen können.*)
5. Die Antragsgegnerin ist für dieses Projekt, das der Ableitung von EEG-Strom dient, nicht durch eine Bereichsausnahme von der Anwendung des Sektorenrechts befreit. Nach Art. 30 der RL 2004/17/EG, künftig Art. 34f der RL 2014/25/EU fallen Aufträge, die die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Sektorentätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Kommission hat mit Durchführungsbeschluss vom 24.04.2012 (C2012 2426) entschieden (Rdnr. 42 ff.), dass die Voraussetzungen für freien Marktzugang nur bei der Erzeugung konventionellen Stroms gegeben sind. Die in Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2004/17/EG festgelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, ist hinsichtlich der Auftraggeber für die Erzeugung und den Erstabsatz EEG-Stroms in Deutschland nicht erfüllt.*)
VolltextVPRRS 2015, 0317
OLG Celle, Urteil vom 24.09.2015 - 13 W 52/15
1. Nach Abschluss eines Konzessionsvertrages kann einstweiliger Rechtsschutz nicht mehr mit dem Ziel begehrt werden, den Abschluss dieses Vertrages zu verhindern.*)
2. Die mögliche Unwirksamkeit des abgeschlossenen Konzessionsvertrages ist im Hauptsacheverfahren festzustellen.*)
3. Ein Verfügungsgrund für die Untersagung des Vollzuges des geschlossenen Konzessionsvertrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht jedenfalls dann nicht, wenn nicht zu besorgen ist, dass der Vollzug dieses Vertrages im konkreten Einzelfall schutzwürdige Interessen des Konzessionsnehmers begründet.*)
VolltextVPRRS 2015, 0201
LG Kiel, Urteil vom 13.02.2015 - 14 O 111/14 Kart
1. Die Gemeinden sind als marktbeherrschende Anbieter von Wegenutzungsrechten in ihrem Gebiet dazu verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen.
2. Aus der Bindung der Gemeinden an das Diskriminierungsverbot ergeben sich sowohl verfahrensbezogene als auch materielle Anforderungen. Das Auswahlverfahren muss so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt. Den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen müssen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden.
3. Die Auswahl des Netzbetreibers hat in einem transparenten Verfahren zu erfolgen und ist vorrangig an Kriterien auszurichten, die das Ziel des § 1 EnWG (Gewährleistung einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung) konkretisieren.
VolltextVPRRS 2015, 0216
BGH, Urteil vom 14.04.2015 - EnZR 11/14
Der Auskunftsanspruch der Gemeinde gegenüber dem bisherigen Nutzungsberechtigten nach § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG umfasst auch Angaben zu den kalkulatorischen Restwerten und den kalkulatorischen Nutzungsdauern für sämtliche Anlagen des zu überlassenden Versorgungsnetzes.*)
VolltextVPRRS 2015, 0187
OLG Naumburg, Beschluss vom 08.04.2015 - 2 W 34/14 KE
Veranlassung zur Anrufung des Gerichts hat ein Beklagter gegeben, wenn sein Verhalten vor Einreichung der Klageschrift ohne Rücksicht auf Verschulden gegenüber dem späteren Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf eine gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht erfüllt, wenn ein öffentlicher Auftraggeber ein von ihm eingeleitetes Vergabeverfahren aufhebt und auch auf Rüge der Vergaberechtswidrigkeit der Aufhebung an seiner Entscheidung festhält. Dem öffentlichen Auftraggeber obliegt es nicht, im Rahmen der Zurückweisung der Rüge ohne vorherige Geltendmachung konkreter Schadensersatzansprüche - quasi ungefragt - bereits zu möglichen Schadenersatzansprüchen des Bieters Stellung zu nehmen.*)
VolltextVPRRS 2015, 0112
LG Berlin, Urteil vom 09.12.2014 - 16 O 224/14 Kart
1. Gemeinden sind beim Abschluss von energierechtlichen Konzessionsverträgen Normadressaten der Verbotsvorschriften des GWB.
2. Das Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 EnWG haben Gemeinden auch dann zu beachten, wenn sie die Nutzung ihrer öffentlichen Verkehrswege zum Netzbetrieb einem Eigenbetrieb übertragen wollen. Sie können sich in diesem Zusammenhang weder auf ein "Konzernprivileg" noch auf die Grundsätze des ansonsten im allgemeinen Vergaberecht anerkannten "In-House-Geschäfts" berufen.
3. Aus der Bindung der Gemeinde an das Diskriminierungsverbot ergeben sich sowohl verfahrensbezogene als auch materielle Anforderungen an die Auswahlentscheidung. Insbesondere muss das der Vergabeentscheidung vorangehende Auswahlverfahren so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt.
4. Das im Zusammenhang mit Auswahl- und Vergabeentscheidungen bestehende Diskriminierungsverbot schließt auch eine Verpflichtung der Vergabestelle zur Transparenz ein, um durch einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen, dass ein fairer unverfälschter Wettbewerb eröffnet wird.
VolltextVPRRS 2015, 0075
LG Kiel, Beschluss vom 25.11.2014 - 14 O 111/14 Kart
1. Bei der Auswahl des neuen Energieversorgungsunternehmens nach § 46 Abs. 3 EnWG haben die Gemeinden diskriminierungsfrei zu entscheiden. Unter Beachtung des Transparenzgebotes muss das Auswahlverfahren so gestaltet sein, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden.
2. Die Gemeinde hat auch im Rahmen einer funktionalen Ausschreibung dazu selbst die notwendigen Festlegungen zu treffen. Dazu gehören die Festlegung der Auswahlkriterien, des Leistungsziels, der Rahmenbedingungen und die Mitteilung der wesentlichen Einzelheiten der Leistung in der Aufgaben- oder Leistungsbeschreibung.
VolltextVPRRS 2015, 0066
LG Essen, Urteil vom 20.10.2014 - 3 O 328/13
1. Eine Endschaftsklausel, die die Herausgabe der im Hoheitsgebiet liegenden Rohrleitungen "mit Ausnahme derjenigen, die der Versorgung von Abnehmern außerhalb der Gemeinde dienen" vorsieht, ist dahingehend zu verstehen, dass nur diejenigen Leitungen nicht herauszugeben sind, die ausschließlich der Versorgung von Abnehmern außerhalb der Gemeinde dienen. Herauszugeben ist alles, was nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass die Versorgungsaufgabe durch den nachfolgenden Wasserversorger so erfüllt werden kann, wie es zuvor vom Konzessionsnehmer erfüllt worden ist.
2. Soweit sich diese Situation aus tatsächlichen bzw. technischen Gründen verkompliziert haben sollte, weil der Altkonzessionär aufgrund eigener Entscheidung im Laufe der Vertragszeit weitere Anschlusssituationen getroffen hat, vermag dies den Umfang des Herausgabeanspruchs nicht zu beeinflussen.
VolltextVPRRS 2015, 0043
OLG München, Urteil vom 26.09.2013 - U 3587/12 Kart
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2015, 0034
BGH, Urteil vom 07.10.2014 - EnZR 86/13
Werden in einem Konzessionsvertrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV unzulässige Nebenleistungen vereinbart, so folgt daraus keine Gesamtnichtigkeit des Vertrags gemäß § 134 BGB, wenn die unzulässigen Leistungen weder Kriterium für die Auswahl des Konzessionärs waren noch sich in anderer Weise auf die Auswahlentscheidung der Gemeinde ausgewirkt haben.*)
VolltextOnline seit 2014
VPRRS 2014, 0691BGH, Urteil vom 18.11.2014 - EnZR 33/13
1. Die öffentliche Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung eines Konzessionsvertrags und des Vertragsendes hat nach § 46 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 EnWG durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu erfolgen.*)
2. Konzessionsverträge, die unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 EnWG geschlossen worden sind, sind gemäß § 134 BGB grundsätzlich nichtig.*)
VolltextVPRRS 2014, 0656
VK Bund, Beschluss vom 27.08.2014 - VK 1-62/14
Hat der Auftraggeber eine bestimmte Leistung (hier: Erneuerung einer Dampfleitung) ausgeschrieben und der Bieter diese Leistung nicht angeboten, ist das Angebot auch im Anwendungsbereich der SektVO von der Wertung auszuschließen. Denn ein derartiges Angebot ist nicht mit den anderen Angeboten im Wettbewerb vergleichbar.
VolltextVPRRS 2014, 0593
OLG Naumburg, Urteil vom 11.09.2014 - 2 U 122/13 (EnWG)
1. Im Rahmen eines nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG 2005 begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses unmittelbar zwischen dem Altkonzessionär und dem Neukonzessionär besteht neben der Überlassungspflicht hinsichtlich der hiervon erfassten Gasverteilungsanlagen im Konzessionsgebiet nach § 242 BGB auch eine Pflicht zur Informationserteilung; dieser Auskunftsanspruch ist bereits ab dem wirksamen Abschluss des Neukonzessionsvertrags fällig.*)
2. Von der Überlassungspflicht nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG 2005 werden auch gemischt genutzte Gasverteilungsanlagen, welche im Konzessionsgebiet belegen sind, bis zu einem netztechnisch sinnvollen Trennpunkt erfasst.*)
3. Als Netz i.S. von § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG 2005 ist auch eine Stichleitung anzusehen, mit welcher ein einzelner (gewerblicher) Letztverbraucher im Konzessionsgebiet versorgt wird, ohne dass sie eine Direktleitung i. S. von § 3 Nr. 12 EnWG 2005 ist. Darauf, ob die Leitung mit dem sonstigen Ortsnetz verbunden ist, kommt es nicht an.*)
4. Die Überlassungspflicht erstreckt sich auch auf ein ehemaliges Werksnetz, dessen Eigentümer der Altkonzessionär ist, wenn er das Netz zuletzt zur allgemeinen Versorgung genutzt hat.*)
5. Die Auskunftsverpflichtung des Altkonzessionärs gegenüber dem Neukonzessionär umfasst Informationen über die von der zuständigen Regulierungsbehörde für die Netzentgelte anerkannten kalkulatorischen Restwerte der Gasverteilungsanlagen.*)
VolltextVPRRS 2014, 0594
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.06.2011 - 11 U 36/10 (Kart)
Zur Auslegung einer konzessionsvertraglichen Endschaftsklausel im Rahmen der Übernahme eines Stromversorgungsnetzes.*)
VolltextVPRRS 2014, 0558
VK Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2014 - VgK-09/2014
Ist nach den Bewerbungsbedingungen die Höhe der mittleren Abwassergebühr im Vertragszeitraum aus der Summe der Kosten von Schmutz- und Regenwasser dividiert durch die Abwassermenge zu ermitteln, sind lediglich die gebührenfähigen Kosten einzubeziehen, also gerade nicht der Anteil, der auf die Straßenentwässerung fällt. Jedes andere Verständnis ist fernliegend.
VolltextVPRRS 2014, 0560
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2012 - 3 Kart 137/12 (V)
1. Im Rahmen der allgemeinen Missbrauchsaufsicht nach § 65 Abs. 2 EnWG sind auch strukturelle Maßnahmen der Regulierungsbehörde zulässig, die Eingriffe in die Unternehmenssubstanz darstellen. Allerdings sind bei der Frage der Erforderlichkeit und der Angemessenheit solcher Maßnahmen strenge Maßstäbe anzulegen.*)
2. § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG in der bis zum 03.08.2011 gültigen Fassung begründet keinen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an den für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen.*)
3. Geht die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer allgemeinen Missbrauchsaufsicht gegen einen Verstoß des Netzbetreibers gegen seine Überlassungspflichten aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG vor, so hat sie die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm, insbesondere den wirksamen Abschluss eines neuen Konzessionsvertrags, umfassend zu überprüfen.*)
4. Verteilungsanlagen, die sowohl der örtlichen als auch der überörtlichen Versorgung dienen, (sog. gemischt genutzte Anlagen) sind vom Überlassungsanspruch des § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG nicht erfasst.*)
VolltextVPRRS 2014, 0554
BGH, Beschluss vom 03.06.2014 - EnVR 10/13
1. Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG a.F. ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen.*)
2. Der Übereignungsanspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG a.F. umfasst gemischt genutzte Mittelspannungsleitungen jedenfalls dann, wenn an diese (Groß-)Kunden als Letztverbraucher angeschlossen sind.*)
3. Der Regulierungsbehörde steht bei der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen sie zur Einhaltung der sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergebenden Verpflichtungen ergreift, nach § 65 Abs. 2 EnWG ein weites Ermessen zu. Die Verfolgung von Verstößen gegen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse.*)
VolltextVPRRS 2014, 0527
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2014 - 2 Kart 2/13
1. Bei der Vergabe von energiewirtschaftsrechtlichen Wegenutzungsrechten muss das Auswahlverfahren so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt.
2. Das im Zusammenhang mit Auswahl- und Vergabeentscheidungen bestehende Diskriminierungsverbot schließt eine Verpflichtung zur Transparenz ein. Aus dem Transparenzgebot folgt als allgemeiner Grundsatz diskriminierungsfreier Auswahlverfahren die Pflicht zur Offenlegung der Entscheidungskriterien der Gemeinde. Diese müssen ebenso wie ihre Gewichtung Wettbewerbsteilnehmern rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden.
3. Das Diskriminierungsverbot schließt das allgemeine Gebot ein, eine Auswahlentscheidung allein nach sachlichen Kriterien zu treffen.
VolltextVPRRS 2014, 0698
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2014 - 2 Kart 3/13
1. Bei der Vergabe von energiewirtschaftsrechtlichen Wegenutzungsrechten muss das Auswahlverfahren so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt.
2. Das im Zusammenhang mit Auswahl- und Vergabeentscheidungen bestehende Diskriminierungsverbot schließt eine Verpflichtung zur Transparenz ein. Aus dem Transparenzgebot folgt als allgemeiner Grundsatz diskriminierungsfreier Auswahlverfahren die Pflicht zur Offenlegung der Entscheidungskriterien der Gemeinde. Diese müssen ebenso wie ihre Gewichtung Wettbewerbsteilnehmern rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden.
3. Das Diskriminierungsverbot schließt das allgemeine Gebot ein, eine Auswahlentscheidung allein nach sachlichen Kriterien zu treffen.
VolltextVPRRS 2014, 0341
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2014 - 6 U 68/13
Der Altkonzessionär, der sich an einem Konzessionsverfahren für einen Vertrag gemäß § 46 Abs. 2 EnWG beteiligt hat, ist von einer Konzessionsvergabeentscheidung der Gemeinde, die zugunsten eines anderen Bieters getroffen wurde, in besonderer Weise betroffen, weil er im Falle des Rechtsbestands des Konzessionsvertrages zur Übereignung der notwendigen Verteilungsanlagen an den Neukonzessionär verpflichtet ist (§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG). Er kann deshalb die aus § 134 BGB folgende Nichtigkeit des Konzessionsvertrags wegen Verstoßes gegen die Anforderungen aus §§ 1, 46 Abs. 1, 2 EnWG und § 20 GWB a.F. selbst dann geltend machen, wenn er von der Möglichkeit, vor Abschluss des Konzessionsvertrags eine Unterlassungsverfügung gegen die Gemeinde zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat (Fortführung von BGH Urt. v. 17.12.2013, KZR 66/12).*)
VolltextVPRRS 2014, 0340
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2014 - 6 U 68/13 (Kart)
Der Altkonzessionär, der sich an einem Konzessionsverfahren für einen Vertrag gemäß § 46 Abs. 2 EnWG beteiligt hat, ist von einer Konzessionsvergabeentscheidung der Gemeinde, die zugunsten eines anderen Bieters getroffen wurde, in besonderer Weise betroffen, weil er im Falle des Rechtsbestands des Konzessionsvertrages zur Übereignung der notwendigen Verteilungsanlagen an den Neukonzessionär verpflichtet ist (§ 46 Abs. 2 S. 2 EnWG). Er kann deshalb die aus § 134 BGB folgende Nichtigkeit des Konzessionsvertrags wegen Verstoßes gegen die Anforderungen aus §§ 1, 46 Abs. 1, 2 EnWG und § 20 GWB a.F. selbst dann geltend machen, wenn er von der Möglichkeit, vor Abschluss des Konzessionsvertrags eine Unterlassungsverfügung gegen die Gemeinde zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat (Fortführung von BGH Urt. v. 17.12.2013, KZR 66/12).*)
VolltextVPRRS 2014, 0615
OLG Naumburg, Beschluss vom 27.02.2014 - 2 Verg 5/13
1. Ein Antrag des Antragsgegners auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Vergabeverfahrens ist nicht statthaft.*)
2. Ein aus mehreren Leistungsarten zusammengesetzter 10-Jahres-Vertrag über ein Wärmeliefercontracting fällt in den Anwendungsbereich der VOL/A.*)
3. Eine wesentliche Veränderung der Grundlagen des Vergabeverfahrens i.S. von § 20 EG Abs. 1 lit. b) VOL/A 2009 liegt zwar vor, wenn der Auftraggeber sich endgültig entscheidet, statt des ursprünglich ausgeschriebenen Energieliefer-Contracting-Vertrags nunmehr von Dritten eine neue Heizungsanlage planen und errichten zu lassen sowie den Energieträger einzukaufen, die Finanzierung und den Betrieb der Anlage aber selbst auszuführen. Die Aufhebung der Ausschreibung ist gleichwohl rechtswidrig, wenn dem Auftraggeber die tatsächliche Grundlagen für diese Entscheidung bereits vor Einleitung des Vergabeverfahrens vorlagen (hier bejaht).*)
4. Ein unwirtschaftliches Ergebnis i.S. von § 20 EG Abs. 1 lit. c) VOL/A 2009 liegt vor, wenn die von den Bietern angebotenen Lösungen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Vergabeunterlagen objektiv nicht den gegebenen Marktverhältnissen entsprechen. Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Ergebnisses einer Ausschreibung eines Betreibermodells ist der Vergleich mit den Kosten eines Eigenversorgungsmodells untauglich.*)
5. Ein schwerwiegender Grund für die Aufhebung i.S. von § 20 EG Abs. 1 lit. d) VOL/A 2009 liegt nicht vor, wenn die hierfür angeführten Fehler des Vergabeverfahrens vom Auftraggeber bereits vor Beginn der Ausschreibung gemacht und von den Bietern nicht gerügt wurden und die weitere Fortführung des Vergabeverfahrens nicht objektiv ausgeschlossen bzw. mit den rechtlichen und tatsächlichen Bindungen des Auftraggebers zu vereinbaren ist.*)
VolltextVPRRS 2014, 0612
BGH, Urteil vom 17.12.2013 - KZR 65/12
1. Gemeinden haben auch dann, wenn sie die Nutzung ihrer öffentlichen Verkehrswege zum Netzbetrieb einem Eigenbetrieb übertragen wollen, das Diskriminierungsverbot des § 46 Abs. 1 EnWG zu beachten; sie können sich in diesem Zusammenhang weder auf ein "Konzernprivileg" noch auf die Grundsätze des im Vergaberecht anerkannten "In-house-Geschäfts" berufen.*)
2. Das aus dem Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden.*)
3. Die Übertragung des Netzbetriebs auf einen Eigenbetrieb ist unwirksam, wenn ein entsprechender Konzessionsvertrag wegen unbilliger Behinderung von Unternehmen, die sich um die Konzession bewerben, nichtig wäre.*)
VolltextVPRRS 2014, 0258
BGH, Urteil vom 17.12.2013 - KZR 66/12
1. Als marktbeherrschende Anbieter der Wegenutzungsrechte in ihrem Gebiet sind die Gemeinden verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen. Die Auswahl muss in einem transparenten Verfahren erfolgen und ist vorrangig an Kriterien auszurichten, die das Ziel des § 1 Abs. 1 EnWG (Gewährleistung einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen örtlichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas) konkretisieren.*)
2. Genügt die Konzessionsvergabe diesen Verpflichtungen nicht, liegt eine unbillige Behinderung derjenigen Bewerber vor, deren Chancen auf die Konzession dadurch beeinträchtigt worden sind.*)
3. Konzessionsverträge, mit deren Abschluss die Gemeinde andere Bewerber unbillig behindert, sind gemäß § 134 BGB grundsätzlich nichtig.*)
4. Der Überlassungsanspruch aus § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG aF setzt einen wirksamen Konzessionsvertrag mit dem neuen Netzbetreiber voraus.*)
5. Der Durchsetzung des Anspruchs auf Netzüberlassung aus einer Endschaftsbestimmung steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen, wenn eine Auswahlentscheidung der Gemeinde zu Lasten des bisherigen Netzbetreibers gegen das Gebot diskriminierungsfreien Zugangs nach § 46 Abs. 1 EnWG und damit gegen § 20 Abs. 1 GWB aF verstößt.*)
VolltextVPRRS 2014, 0648
LG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2014 - 37 O 87/13 (EnW)
1. In einer Pattsituation bei Konzessionsvergaben muss die Gemeinde im Rahmen ihres Auswahlermessens Art. 14 GG zu Gunsten des Altkonzessionärs berücksichtigen.
2. Eine Entscheidung per Los ist auch nach zwei unentschiedenen geheimen Wahlgängen unzulässig, da sie den Altkonzessionär diskriminiert.
VolltextVPRRS 2014, 0695
BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - EnVR 12/12
1. Der mit der Durchführung des Effizienzvergleichs nach §§ 12 ff. ARegV betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt.*)
2. Der Effizienzvergleich für die Betreiber von Gasverteilernetzen für die erste Regulierungsperiode ist nicht deshalb rechtswidrig, weil den beteiligten Netzbetreibern eine umfassende Einsicht in das dem Effizienzvergleich zugrunde liegende Datenmaterial verwehrt worden ist.*)
3. Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört grundsätzlich nicht zur Versorgungsaufgabe, sondern zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende Versorgungsaufgabe erfüllt.*)
4. Ist der Effizienzwert für einen einzelnen Netzbetreiber unzutreffend ermittelt worden, weil Angaben zu einem Vergleichsparameter aufgrund einer irreführenden Gestaltung der Eingabemasken fehlerhaft waren, ist die Regulierungsbehörde gehalten, dem betroffenen Netzbetreiber eine Korrektur der dadurch verursachten Fehleingaben zu ermöglichen und dessen individuellen Effizienzwert neu zu berechnen.*)
VolltextVPRRS 2014, 0223
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.01.2013 - 2 VK 02/13
1. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Dasselbe gilt für Vergabefälle, in denen eine Bekanntmachung unterblieben ist, wobei auf die in den Vergabeunterlagen genannte Frist zur Angebotsabgabe abzustellen ist.
2. Aus einer Rüge muss deutlich zu entnehmen sein, dass es sich um eine Beanstandung des Vergabeverfahrens handelt. Es reicht nicht aus, wenn der Bieter lediglich auf seine Rechtsauffassung in Bezug auf das ehemalige oder fortbestehende Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und anderen Bietern hinweist, ohne einen deutlichen Bezug zu dem konkreten Vergabeverfahren herzustellen.
3. Es ist von jedem, der über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, die zur Erstellung eines Angebotes oder Führung eines Unternehmens erforderlich sind, zu erwarten, dass er erkennt, wenn Eignungskriterien nicht in der Bekanntmachung, sondern erst in den Vergabeunterlagen benannt werden.
4. Wird ein Nachprüfungsantrag abgelehnt, ist auch kein Akteneinsichtsrecht zu gewähren.
VolltextVPRRS 2014, 0190
OLG Celle, Urteil vom 09.01.2014 - 13 U 52/13
Die Auskunftspflicht des Altkonzessionärs bei einer Neuvergabe von Wegenutzungsverträgen nach § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG umfasst kalkulatorische Netzdaten, nämlich insbesondere historische Anschaffungs- und Herstellungskosten nebst dem Jahr der Aktivierung, aktuelle kalkulatorischen Restwerte, sowie diejenigen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern, die der letzten Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 ARegV zugrunde lagen.*)
VolltextVPRRS 2014, 0108
VK Hessen, Beschluss vom 28.02.2011 - 69d-VK-47/2010
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2014, 0066
VK Detmold, Beschluss vom 19.12.2002 - VK.21-41/02
1. Bei einer Ausschreibung über Stromversorgung ist der Auftraggeber dann zur Aufhebung der Ausschreibung gem. § 26 Nr.1c VOL/A berechtigt, wenn die im Rahmen der Ausschreibung eingegangenen Angebote höher liegen als der Preis, welcher bei Zugrundelegung der Allgemeinen Versorgungstarife im Rahmen der Pflichtversorgung gem. §10 I EnWG zu zahlen wäre.*)
2. Auslegung des § 10 I EnWG.*)
3. Die Liberalisierung der Energiewirtschaft berührt nicht die Wirksamkeit der mit den Energieversorgungsunternehmen geschlossenen Konzessionsverträge über die Pflichtversorgung durch die Vertragspartei. Auch bei einer Kündigung der Stromversorgungsverträge bleiben die Konzessionsverträge weiterhin wirksam.*)
VolltextOnline seit 2013
VPRRS 2013, 1764VK Bund, Beschluss vom 11.09.2002 - VK 2-42-02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1745
EuGH, Urteil vom 12.12.2013 - Rs. C-425/12
1. Die Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i und 15 Sektorenrichtlinie 93/38/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einem privaten Unternehmen nicht aus dem alleinigen Grund entgegengehalten werden können, dass es Inhaber einer ausschließlichen Konzession für eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse ist und damit in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, auch wenn die genannte Richtlinie noch nicht in das innerstaatliche Recht des betroffenen Mitgliedstaats umgesetzt wurde.*)
2. Ein solches Unternehmen, das kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen, muss die Bestimmungen der Sektorenrichtlinie 93/38/EWG in der durch die Richtlinie 98/4 geänderten Fassung einhalten. Die Behörden eines Mitgliedstaats können einem solchen Unternehmen daher diese Bestimmungen entgegenhalten.*)
VolltextVPRRS 2013, 1623
LG Leipzig, Urteil vom 12.11.2013 - 5 O 2530/13
1. Stromkonzessionsverträge unterfallen ihrem gesamten Inhalt nach dem Zivilrecht, sodass auch Unterlassungsansprüche auf Nichtabschluss eines Konzessionsvertrages vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind.
2. Die in § 46 EnWG vorgesehen Wegenutzungsverträge sind nicht als öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 GWB einzuordnen, da ihnen keine entgeltliche Beschaffung durch die öffentliche Hand zugrunde liegt. Unterwirft sich eine die Gemeinde bei der Vergabe freiwillig den Bestimmungen der §§ 97 ff. GWB i.V.m. der VOL/A, führt dies zu einem umfänglichen Vergaberechtsschutz bei Verletzung von vergabeverfahrensrechtlichen Vorschriften.
3. Die Gemeinden haben bei dem Abschluss von Konzessionsverträgen das Transparenzgebot zu beachten haben. Es ist wesentlicher Inhalt des Transparenzgebots, dass die zu Beginn des Verfahrens festgelegten Kriterien eingehalten werden und für alle Angebote die gleichen Wertungskriterien gelten.
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