Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
174 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
VPRRS 2014, 0662OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2014 - 15 Verg 4/14
1. Die Bestimmung des Auftragsgegenstands obliegt dem Auftraggeber und ist dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgelagert. Das Vergaberecht macht dem öffentlichen Auftraggeber keine Vorgaben hinsichtlich dessen, was er beschaffen muss oder will, sondern regelt die Art und Weise der Beschaffung. Einschränkungen bestehen nur insoweit, dass die konkrete Spezifikation objektiv auftragsbezogen sein muss und keine diskriminierende Wirkung haben darf.
2. Die Leistungsbeschreibung ist nicht eindeutig, wenn unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die den Bieter im Unklaren lassen, welche Leistung von ihm in welcher Form und unter welchen Bedingungen angeboten werden soll. Erschöpfend ist die Leistungsbeschreibung, wenn keine Restbereiche verbleiben dürfen, die seitens des Auftraggebers nicht klar umrissen sind. Die fehlende Durchnummerierung der Seiten, auf denen die Leistung beschrieben sind, begründet keinen Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung.
3. Die Auslegungsbedürftigkeit stellt keinen Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung dar, denn auch bei sorgfältiger Erstellung einer Leistungsbeschreibung kann nie ausgeschlossen werden, dass geringe Unklarheiten auftreten, da jeder Begriff der Sprache auslegungsfähig ist und das genaue Verständnis stets vom Empfängerhorizont abhängt.
VPRRS 2014, 0663
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2014 - 15 Verg 5/14
1. Ein Vergabeverfahren leidet nicht deshalb an einem Mangel, weil nicht mit sämtlichen Leistungserbringern zum Zeitpunkt der Ausschreibung die bestehenden Verträge gekündigt waren. Das Nebeneinander mehrerer Leistungserbringer für dieselbe Leistung kann zwar zu Schadensersatzansprüchen führen, ist aber kein Umstand, der das Vergabeverfahren selbst betrifft.
2. Dass der Inhalt von Leistungsbeschreibungen auslegungsfähig ist, stellt keinen Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung dar, denn auch bei sorgfältiger Erstellung einer Leistungsbeschreibung kann nie ausgeschlossen werden, dass geringe Unklarheiten auftreten, da jeder Begriff der Sprache auslegungsfähig ist und das genaue Verständnis stets vom Empfängerhorizont abhängt.
3. Ein Rechtsgrundsatz, dass dem Bieter ungewöhnliche Wagnisse der Kalkulation nicht auferlegt werden dürfen, existiert bei VOL/A-Vergaben nicht mehr. Vor diesem Hintergrund kommt die Annahme eines Vergaberechtsverstoßes nur noch in Betracht, wenn eine kalkulationsrelevante Vorgabe des Auftraggebers für den Bieter unzumutbar ist.
4. Die losweise Vergabe ist auch als Angebotslimitierung vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftragsgebers gedeckt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die laufende und jederzeitige Verfügbarkeit des Auftragnehmers, die Komplexität des Auftrags und ihr Umfang eine Loslimitierung rechtfertigen.
VolltextVPRRS 2014, 0601
VK Nordbayern, Beschluss vom 31.07.2014 - 21.VK-3194-25/14
1. Zur (fehlenden) Öffentlichen-Auftraggeber-Eigenschaft einer Kreisvereinigung der Lebenshilfe e.V.*)
2. Erhält ein ASt trotz des ausdrücklichen Hinweises der Vergabekammer zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages seinen Antrag in vollem Umfang aufrecht, kann ein Verschulden der VSt nach § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB nur hinsichtlich der Hälfte der Kosten gesehen werden, die auch bei Antragsrücknahme entstanden wären, da der ASt durch eine Rücknahme des Antrages nach Hinweis auf dessen Unzulässigkeit die anfallenden Verfahrenskosten aufgrund der gesetzlichen Kostenfolge des § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB auf die Hälfte hätte reduzieren können.*)
VolltextVPRRS 2014, 0569
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014 - 1 VK 32/14
1. Voraussetzung für die (Interims-)Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aus dringlichen zwingenden Gründen ist, dass (a) die Auftragsvergabe - wie etwa bei Leistungen des ÖPNV oder der Schülerbeförderung - unbedingt erforderlich sein muss, (b) aus zwingenden Gründen die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können, (c) der Auftraggeber diese Gründe nicht vorhersehen konnte und (d) die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, "auf keinen Fall" dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind.
2. Im Bereich der Daseinsvorsorge kann Dringlichkeit aus einer besonderen Gefahrensituation heraus für eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein kann, wenn sie im Übrigen auf von dem Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht. Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in diesen Fällen hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurück.
VolltextVPRRS 2014, 0557
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014 - 1 VK 30/14
1. Voraussetzung für die (Interims-)Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aus dringlichen zwingenden Gründen ist, dass (a) die Auftragsvergabe - wie etwa bei Leistungen des ÖPNV oder der Schülerbeförderung - unbedingt erforderlich sein muss, (b) aus zwingenden Gründen die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können, (c) der Auftraggeber diese Gründe nicht vorhersehen konnte und (d) die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, "auf keinen Fall" dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind.
2. Im Bereich der Daseinsvorsorge kann Dringlichkeit aus einer besonderen Gefahrensituation heraus für eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein, wenn sie im Übrigen auf vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht. Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in diesen Fällen hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurück.
VolltextVPRRS 2014, 0523
VK Lüneburg, Beschluss vom 13.08.2014 - VgK-29/2014
1. Aus einer langen Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrags folgt nicht auch automatisch eine verkürzte Frist zur Abgabe des Angebots. Vielmehr beträgt die Angebotsabgabefrist mindestens 40 weitere Tage gerechnet vom Tage der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an. Diese Frist kann der Auftraggeber in Fällen besonderer Dringlichkeit durch eine gesondert zu begründende Entscheidung verkürzen.
2. Bei der Angebotsabgabefrist gemäß § 12 EG Abs. 5 Satz 2 VOL/A handelt es sich um eine bieterschützende Vorschrift. Die Fristenregelung soll sicherstellen, dass alle Bieter ein ordnungsgemäßes Angebot erstellen können. Eine Verkürzung nahezu auf das Minimum kann dazu führen, dass einem geeigneten Bewerber die Teilnahme in sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert.
3. Ein sich jedes Jahr nach gleichem Muster wiederholender Vorgang ist kein unvorhersehbares Ereignis. Das gilt auch dann, wenn dieser Vorgang zu Änderungen im Leistungsbedarf führt.
4. Bis zur Anpassung der Rügefrist im Rahmen der Reform des GWB zur Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien ist eine Rüge, die innerhalb einer Frist von 10 bzw. 15 Kalendertage ab Erkennbarkeit des Vergaberechtsverstoßes erhoben wurde, noch als unverzüglich anzusehen.
VolltextVPRRS 2014, 0503
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2014 - 1 VK 14/14
1. Die Vorgabe in den Ausschreibungsunterlagen, wonach die Bieter im Rahmen der Angebotserstellung die Tourenplanung zu erstellen und bei der Fahrzeit einen Richtwert von 45 Minuten einzuhalten haben, genügt dem Gebot einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung nicht.
2. Die Rechte einer Bietergemeinschaft aus § 97 Abs. 7 GWB sind keine höchstpersönlichen Rechte und können daher grundsätzlich im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden. Denn das prozessrechtliche Institut der gewillkürten Prozessstandschaft findet im Vergabeverfahren zumindest analoge Anwendung.
VolltextVPRRS 2014, 0497
VG Trier, Urteil vom 03.06.2014 - 1 K 388/14
1. Konkurrieren im Genehmigungswettbewerb um eine Linienverkehrsgenehmigung der Altunternehmer und ein Neubewerber miteinander, wobei lediglich der Neubewerber von der Möglichkeit der verbindlichen Zusicherung von Antragsbestandteilen Gebrauch macht, hat dieser bei gleichguter Verkehrsbedienung ein qualitativ besseres Angebot abgegeben, da er seine Betriebspflicht erweitert hat.*)
2. Vor dem Hintergrund einer langjährigen beanstandungsfreien Bedienung der Linie durch den Altunternehmer begegnet es dennoch keinen Bedenken diesem den Vorzug zu geben, wenn die zugesicherten Standards im Einzelfall mit den wesensimmanenten Bestandteilen der bisher bewährten Verkehrsbedienung verglichen und derart gewichtet werden, dass das Angebot des Neubewerbers hinter demjenigen des Altunternehmers zurücktreten muss.*)
3. Der Genehmigungsinhaber kann sich gegenüber seinen Subunternehmern, die kein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen, auf den Altunternehmerschutz berufen.*)
VolltextVPRRS 2014, 0281
VK Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2014 - VK-38/2013
1. Die Leistung "Krankentransport" darf grundsätzlich erst nach Durchführung eines Wettbewerbs beauftragt werden.
2. Ein dringlicher zwingender Grund, der eine Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren rechtfertigt, liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber die Bedarfslage durch seine eigene Handlung (hier: Kündigung) selbst gesteuert hat.
VolltextVPRRS 2014, 0195
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2013 - 11 Verg 14/13
Ein Angebot kann auch bei einer VOL-Vergabe ausgeschlossen werden, wenn ein Bieter zu den vom Auftraggeber im Rahmen einer Angebotsaufklärung gemäß § 18 VOL/A zulässig gestellten Fragen keine verwertbaren und konkreten Angaben macht oder seine Auskunft unvollständig und nicht plausibel ist.*)
VolltextVPRRS 2014, 0165
VK Köln, Beschluss vom 11.12.2013 - VK VOL 19/2013
1. Im Nachprüfungsverfahren darf der Antragsteller auf eine vom Antragsgegner geänderte Angebotswertung mit einer entsprechenden Änderung seines Sachantrags reagieren.*)
2. Ein Auftraggeber ist an die von ihm in der Bekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien gebunden.*)
VolltextVPRRS 2014, 0149
VK Bund, Beschluss vom 19.06.2000 - VK 2-10/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2013
VPRRS 2013, 1791VK Thüringen, Beschluss vom 26.06.2003 - 216-4003.20-033/03-EF-S
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1765
VK Bund, Beschluss vom 13.11.2002 - VK 1-87-02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1710
VK Nordbayern, Beschluss vom 29.10.2013 - 21.VK-3194-42/13
1. Werden fehlende oder falsche Steuersätze, bzw. Abgabensätze durch den Bieter ausgewiesen, sind diese durch die VSt zwingend zu ergänzen bzw. abzuändern.*)
2. Wenn Zweifel bestehen, ob ein angebotener mit dem gesetzlichen Steuersatz übereinstimmt, so ist vom Bieter vor einer etwaigen Abänderung eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamts zu fordern.*)
VolltextVPRRS 2013, 1825
VK Südbayern, Beschluss vom 29.10.2013 - Z3-3-3194-1-25-08/13
1. Verringert sich der Leistungszeitraum und damit auch der Leistungsumfang eines europaweit auszuschreibenden Vergabeverfahrens durch eine im geplanten Leistungszeitraum durchgeführte Interimsvergabe, ist für die Schwellenwertberechnung der der Auftragswert der Interimsvergabe mit dem - um den Zeitraum der Interimsvergabe geminderten - Auftragswert der europaweiten Vergabe zusammenzurechnen. In diesen Fällen ist auch die Interimsvergabe nach den Grundsätzen der Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG durchzuführen.*)
2. Die strenge Trennung von Zuschlags- und Eignungskriterien gehört mittlerweile zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der an europaweiten Vergabeverfahren beteiligten Bieterkreise, etwaige Verstöße sind damit erkennbar i.S.d. § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 25.07.2013 - Verg 7/13).*)
3. Der öffentliche Auftraggeber muss den Bietern mit der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, in jedem Fall aber rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist die Zuschlagskriterien, die er anzuwenden beabsichtigt und deren Gewichtung bekannt geben; bei der Wertung der Angebote sind diese vollständig und ausschließlich zu berücksichtigen (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013 - Verg 8/13).*)
4. Erweisen sich die bekanntgegebenen Wertungskriterien im Zuge der Angebotswertung als ungeeignet, eine Differenzierung zwischen den Bietern zu erreichen, darf der öffentliche Auftraggeber nicht statt der bekanntgegeben Kriterien neue, aus seiner Sicht tauglichere verwenden, ohne diese vorher nach Rückversetzung des Vergabeverfahrens durch Versand neuer Vergabeunterlagen bekanntzugeben.*)
VPRRS 2013, 1348
VK Bund, Beschluss vom 13.11.2002 - VK 1-87/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1203
VK Münster, Beschluss vom 31.01.2000 - VK 11/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1147
VK Lüneburg, Beschluss vom 02.02.2000 - VgK-01/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1140
VK Lüneburg, Beschluss vom 02.02.2000 - 203-VgK-01/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1030
VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1029
VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/00-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1022
VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/2000
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 1017
VK Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2000 - VK-1/2000-L
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0980
VK Bund, Beschluss vom 13.07.2000 - VK 2-12/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0978
VK Bund, Beschluss vom 19.09.2001 - VK 1-33/01
1. Aus allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen wie der Verpflichtung zu einer möglichst wirtschaftlichen Vergabe im Wettbewerb ebenso wie dem Gleichbehandlungsgebot ergibt sich eine generelle Verpflichtung für die Vergabestelle, in jedem Einzelfall die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Aufteilung mittels Los mit zu bedenken und diese gegebenenfalls umzusetzen.
2. Das Diskriminierungsverbot gebietet zwingend, bei einer Neuausschreibung interessierte Bieter durch das Leistungsverzeichnis in den Kenntnisstand der bisherigen Auftragsnehmerin zu setzen, da andernfalls ein erheblicher Wettbewerbsvorsprung für die bisherige Auftragnehmerin offensichtlich ist.
3. Der Wettbewerbsgrundsatz gebietet, den Kreis der Bieter nicht durch überzogen hohen Anforderungen an deren Leistungsfähigkeit über Gebühr einzuschränken.
VolltextVPRRS 2013, 0936
VK Bund, Beschluss vom 28.05.1999 - VK 2-8/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0897
VK Bund, Beschluss vom 16.05.2002 - VK 1-17/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0512
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.2013 - 11 Verg 7/12
1. Ein Zuschlagsverbot gem. § 115 Abs. 1 GWB wird noch nicht ausgelöst, wenn der Antragsteller selbst die Vergabestelle noch vor der Zustellung durch die Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag informiert.*)
2. Erteilt die Vergabestelle nach dieser Information den Zuschlag, bevor ihr der Nachprüfungsantrag durch die Vergabekammer zugestellt worden ist, ist der Zuschlag wirksam.*)
3. Der Übergang auf einen Feststellungsantrag setzt voraus, dass der Nachprüfungsantrag bis zur Erledigung zulässig war. Kommt die Vergabestelle ihrer Verpflichtung zur Aufklärung eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots gem.§ 19 Abs. 6 VOL/A EG nach, muss der Bieter die Wirtschaftlichkeit seines Angebots stichhaltig darlegen. Pauschale, unvollständige und nicht plausible Erklärungen sind nicht geeignet, den Nachweis eines angemessenen Angebotspreises zu erbringen, sondern führen zum Ausschluss des Angebots.*)
VolltextVPRRS 2013, 0362
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2008 - Verg 48/08
Die Forderung des Auftraggebers, dass mindestens 70% der Leistungen vom Auftragnehmer selbst zu erbringen sind, ist § 4 Abs. 4 VgV und § 7a Nr. 3 Abs. 6 VOL/A nicht zu vereinbaren. Ein (vollständiges oder teilweises) Fremdausführungsverbot ist unzulässig.
VolltextVPRRS 2013, 0361
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2008 - Verg 43/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2013, 0287
OLG Rostock, Beschluss vom 15.11.2000 - 17 W 11/00
Das Angebot eines Bieters ist nicht wegen fehlender Preisangabe auszuschließen, weil die fehlende Angabe des isolierten Preises keine wesentliche Preisangabe darstellt.
VolltextOnline seit 2012
VPRRS 2012, 0387OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2012 - Verg 11/12
1. Zu rügen sind vom Antragsteller nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nur Vergabeentscheidungen des öffentlichen Auftraggebers, allenfalls noch bestimmte Zwischenentscheidungen. Lediglich vorbereitende Handlungen des Auftraggebers, unterfallen nicht der Rügeobliegenheit (hier: Versendung der Vergabeunterlagen).*)
2. Bescheidet der Auftraggeber eine vorsorgliche, nach dem Gesetz nicht erforderliche Rüge negativ, wird dadurch die 15-Tage-Frist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB nicht in Lauf gesetzt.*)
3. Dienstleistungsaufträge im Sinn der Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/20 unterliegen der Kontrolle der Vergabenachprüfungsinstanzen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.3.2011 - Verg 48/10).*)
4. Sektorenauftraggeber im Verkehrsbereich ist nur, wer Verkehrsleistungen selbst erbringt und diese nicht lediglich organisiert.*)
5. Das Beteiligungsverbot nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 1370/2007 betrifft nur solche Bieter, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung als sog. interne Betreiber beauftragt worden sind und die sich bei externen Vergabeverfahren bewerben wollen.*)
6. Ein Preisangebot ist nicht ungewöhnlich niedrig und keiner Aufklärung durch den Auftraggeber bedürftig, wenn es das nächsthöhere Angebot um weniger als 10 % unterschreitet.*)
7. Beihilfegewährungen sind im Vergabenachprüfungsverfahren nur in dem durch die Vergabeordnungen gesetzten rechtlichen Rahmen zu überprüfen.*)
VolltextVPRRS 2012, 0380
VG Hannover, Beschluss vom 18.10.2012 - 7 B 5189/12
Zum ermessensfehlerhaften Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren wegen zunächst versäumter Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.*)
VolltextVPRRS 2012, 0378
OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.10.2012 - 7 U 252/11
1. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit eines Nachbesserungsverlangens ist gerechtfertigt, wenn mit der Nachbesserung der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwandes steht.
2. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Leistungsinteresse an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, kann die Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert werden.
3. Ein öffentlicher Auftraggeber hat bereits deshalb ein objektives Interesse an der Einhaltung der Vertragsbedingungen, weil eine wesentliche Abweichung vom Vertrag vergaberechtlich als Neuvergabe zu werten ist.
VolltextVPRRS 2012, 0212
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2012 - Verg 68/11
1. Gegen eine Beteiligung freiwilliger Hilfsorganisationen an Ausschreibungen von Krankentransportleistungen ist vergaberechtlich grundsätzlich nichts einzuwenden.
2. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Bieters macht eine Prüfung der Eignung des betreffenden Bewerbers oder Bieters im einzelnen Fall nicht überflüssig.
VolltextVPRRS 2012, 0134
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2012 - Verg 78/11
1. Die Alttextilentsorgung stellt eine Dienstleistungskonzession dar, wenn die Vergabestelle nicht an den Verwertungserlösen beteiligt wird.
2. Alttextilien werden dem Auftragnehmer durch Bürger überlassen, so dass der Auftragnehmer keinen geldwerten Vorteil von der Vergabestelle erlangt.
3. Rechtlicher Rahmen der Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Vergabestelle ist eine gewerbliche Sammlung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG.
VolltextVPRRS 2012, 0101
OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.03.2012 - 2 W 4/12
Eine Rechtsgrundlage für das Verlangen des den JadeWeserPort errichtenden öffentlichen Unternehmens, auf Abschluss von entgeltlichen Konzessionsverträgen für die Erbringung von Dienstleistungen für Seefahrzeuge (Schlepp- und Bugsierdienste), in Verbindung mit der vertraglichen Verpflichtung für die Reedereien, sich nur konzessionierter Unternehmen zu bedienen, ist nicht ersichtlich.*)
VolltextVPRRS 2012, 0096
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2011 - Verg 81/11
1. Um als Rüge zu gelten, muss die fragliche Äußerung des späteren Antragstellers gegenüber der Vergabestelle nur erkennen lassen, dass er einen bestimmten Sachverhalt als Vergaberechtsverstoß ansieht und eine Abhilfe erwartet. Es dürfen keine hohen Anforderungen an den Wortlaut gestellt werden. Insbesondere muss eine Rüge nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
2. Die Rüge ist als geschäftsähnliche Handlung anzusehen. Für sie gilt deshalb u.a. § 130 BGB entsprechend. Zugang liegt vor, wenn das Rügeschreiben so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen.
VolltextVPRRS 2012, 0093
VK Südbayern, Beschluss vom 31.01.2012 - Z3-3-3194-1-32-10/11
Sieht der einer Ausschreibung über die Busbeförderung von Schülern zu Grunde liegende Vertrag vor, dass Streckenführung, Haltestellen und Fahrzeiten genau einzuhalten sind und einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung auf eine abweichende Streckenführung, wird eine andere Leistung erbracht als ausgeschrieben war. Der Beförderungsvertrag über die geänderte Leistung ist dann nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB nichtig.
VolltextVPRRS 2012, 0075
OLG Köln, Urteil vom 31.01.2012 - 3 U 17/11
1. Ersatz seines entgangenen Gewinns kann ein grundsätzlich ersatzberechtigter übergangener Bieter nur dann erhalten, wenn er ohne den Verstoß und bei auch ansonsten ordnungsgemäßer Vergabe den Zuschlag hätte erhalten müssen.
2. Ist in den Verdingungsunterlagen eine Leistungszeit von 16 Tagen vorgesehen und bezeichnet ein Bieter dies in seinem Begleitschreiben als nicht realisierbar, so hat er sein Angebot unter der Bedingung einer Abänderung der vorgegebenen Leistungszeit abgegeben. Eine solche Änderung der Verdingungsunterlagen führt zum zwingenden Ausschluss des Angebots.
VolltextVPRRS 2012, 0062
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2011 - 1 VK 64/11
1. § 19 EG Abs. 6 VOL/A 2009 dient grundsätzlich nur dem Schutz der Vergabestelle.
2. Der Auftraggeber ist bei einem Unterkostenangebot nur dann zum Ausschluss verpflichtet, wenn dieses in der zielgerichteten Absicht abgegeben wurde, den Konkurrenten nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe, sondern gänzlich vom Markt zu verdrängen und hierdurch zumindest die konkrete Gefahr begründet wird, dass dieser Fall auch tatsächlich eintritt.
3. Es müssen nachvollziehbare sachliche Gründe dafür vorliegen, dass wegen schwerer Verfehlungen in der Vergangenheit auch für den konkret zu vergebenden Auftrag schwere Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbes bestehen.
4. Es ist zwar möglich, die technische Leistungsfähigkeit eines Bieters im Rahmen der Eignung zu prüfen, doch setzt das voraus, dass der Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung angibt, welche Punkte er hierbei zu prüfen gedenkt bzw. welche Angaben und Nachweise er hierfür verlangt.
VolltextVPRRS 2012, 0013
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2011 - Verg 92/11
1. Die Verabredung einer Bietergemeinschaft in Bezug auf eine Auftragsvergabe schließt im Allgemeinen die gegenseitige Verpflichtung ein, von eigenen Angeboten abzusehen und mit anderen Unternehmen nicht zusammenzuarbeiten.
2. Nach bislang einhelliger nationaler Rechtsprechung werden Bietergemeinschaften zwischen gleichartigen Unternehmen für wettbewerbsunschädlich gehalten, sofern - objektiv - die beteiligten Unternehmen jedes für sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung mit einem eigenständigen Angebot aufgrund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse nicht leistungsfähig sind, und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran zu beteiligen.
3. Solange es nicht vorgetragen worden ist, dass die an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen zu einer Beteiligung an der Ausschreibung nicht imstande waren, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Eingehung der Bietergemeinschaft vergaberechtlich zu beanstanden ist. Daher ist es zur Wahrung des Primärrechtsschutzes der betroffenen Partei die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde geboten.
VolltextVPRRS 2012, 0003
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2007 - Verg 24/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2011
VPRRS 2011, 0446VK Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2011 - VK-22/2011
Eine wettbewerbswidrige Erstellung von Angeboten in gegenseitiger Kenntnis des Angebotsinhalts liegt auch dann vor, wenn Geschäftsführer als Vater und Sohn verwandtschaftlich verbunden sind. Auch in diesem Fall sind ggf. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die gegenseitige Kenntnis vom Angebotsinhalt / den Kalkulationsgrundlagen auszuschließen.*)
VolltextVPRRS 2011, 0135
VK Lüneburg, Beschluss vom 27.08.2010 - VgK-38/2010
1. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des EUGH (vgl. Urteile vom 28.01.2010 in den Rechtssachen C-406/08 und C-456/08) ist die Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nicht mehr anwendbar.
2. Der Auftraggeber bestimmt mit den Vergabeunterlagen den Inhalt der zu erbringenden Dienstleistung. Er hat hierbei einen erheblichen Gestaltungsspielraum, der sich auch auf die der Festlegung der für die Leistung zu verwendenden Geräte bezieht. In den Grenzen sachlich und objektiv nachvollziehbarer Erwägungen kann er entweder genaue Festlegungen treffen, oder den Bietern die Mittel zur Erfüllung eines definierten Zieles freistellen. Er darf aber nicht während des laufenden Vergabeverfahrens von diesen Festlegungen abweichen. Inhaltliche Klarstellungen hat er unverzüglich allen Bietern zur Verfügung zu stellen.
3. Die Leistungsfähigkeitsprüfung umfasst die Prüfung der technischen Ausrüstung des Bieters, um den erstrebten Auftrag ordnungsgemäß ausführen zu können.
4. Ein Städtevergleich mit 5 von der Größe vergleichbaren Städten aus vergleichbaren Ausschreibungen kann als Erfahrungswert bei der wettbewerblichen Preisbildung ergänzend verwendet werden. Diese Erfahrungswerte sind mit erhöhter Genauigkeit nachvollziehbar zu dokumentieren.
VolltextVPRRS 2011, 0131
VK Lüneburg, Beschluss vom 29.09.2010 - VgK-45/2010
1. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A entfaltet nicht lediglich einen Bieterschutz zu Gunsten desjenigen Bieters, dessen Angebot ohne Überprüfung ausgeschlossen worden ist. Auch für die konkurrierenden Bieter entfaltet diese Vorschrift Bieterschutz, wenn und soweit der Antragsteller substantiiert geltend macht, dass das Gebot, wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen der Bieter im Sinne des § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A zu bekämpfen, vom Auftraggeber den Ausschluss des betreffenden Angebotes fordert. Dazu zählen zum einen Angebote mit einem unverhältnismäßig niedrigen Preis, die in der zielgerichteten Absicht einer Marktverdrängung abgegeben worden sind oder zumindest die Gefahr begründen, dass bestimmte Wettbewerber vom Markt ganz (und nicht nur von einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt werden.
2. Das deutsche Recht schließt nicht aus, dass die preisliche Beurteilung des Angebotes im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes eine maßgebliche Rolle spielt. Der Preis ist nach dem deutschen Vergaberecht vielmehr regelmäßig zwar nicht das allein entscheidende, aber das wichtigste Zuschlagskriterium.
3. Der Bieter bleibt mangels verbindlicher Kalkulationsregeln grundsätzlich in seiner Preisgestaltung frei. Für die Prüfung der Angemessenheit des Angebotes ist nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern auf den Gesamtpreis, die Endsumme des Angebotes, abzustellen. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, nur "auskömmliche" Angebote anzunehmen. Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne eines Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung keine Zweifel bestehen.
VolltextVPRRS 2011, 0129
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.08.2010 - 1 VK LSA 10/10
Zum zwingenden Ausschluss aus dem Verfahren wegen Änderungen der Verdingungsunterlagen.
VolltextVPRRS 2011, 0089
VK Südbayern, Beschluss vom 15.03.2010 - Z3-3-3194-1-09-02/10
1. Der Sektorenauftraggeber hat die freie Wahl zwischen den einzelnen Vergabeverfahren, § 3 Nr. 2 VOL/A-SKR. Hat sich der Auftraggeber für das Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Teilnahmewettbewerb nach § 3 Nr. 2 Buchst. c) VOL/A-SKR entschieden, ist dieses Verfahren zwar geringen formalen Anforderungen unterworfen; dies gilt in besonderem Maße für das Verfahren nach § 3 Nr. 2 Buchst. c) VOL/A-SKR, das dem Sektorenauftraggeber einen möglichst großen Entscheidungsspielraum einräumen will. Dennoch ist das Verhandlungsverfahren kein rechtsfreier Raum.*)
2. Gemäß § 5 Nr.1 Abs.1 VOL/A-SKR richten sich Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren auswählen, nach objektiven Regeln und Kriterien. Diese Regeln und Kriterien legen sie schriftlich fest und stellen sie Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, zur Verfügung.*)
3. Die Vergabekammer ist der Auffassung, dass es sich bei Anrufsammeltaxis um Gelegenheitsverkehr nach § 46 Abs. 1 PBefG handelt, da wegen des nicht bestimmten Endpunktes der Fahrt (s. § 42 Satz 1 PBefG) kein Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG vorliegt. Da behinderte Fahrgäste auf Wunsch auch von zu Hause abgeholt werden, ist in diesen Einzelfällen auch der Ausgangspunkt der Fahrt nicht bestimmt (s. § 42 Satz 1 PBefG).*)
4. Die Verwendung des niedrigsten Preises als einziges Zuschlagskriterium ist grundsätzlich zulässig. So ist der Preis ein neutraler Gesichtspunkt, der sich in jedem Fall, unabhängig vom Gegenstand des einzelnen Vergabeverfahrens, eignet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln.*)
VolltextVPRRS 2011, 0067
VK Lüneburg, Beschluss vom 15.05.2008 - VgK-12/2008
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext