Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
10924 Entscheidungen insgesamt
Online seit 17. April
VPRRS 2025, 0084
VK Nordbayern, Beschluss vom 03.02.2025 - RMF-SG21-3194-9-37
1. Wenn sich der öffentliche Auftraggeber eines aus dem Preis und qualitativen Aspekten zusammengesetzten Kriterienkatalogs bedient, bei dem die Angebote hinsichtlich der Qualitätskriterien mittels eines Benotungssystems bewertet werden und die Bewertungsmethode des Preises nur enge Kompensationsmöglichkeiten für qualitative Abzüge erwarten lässt, muss er seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.
2. Sowohl im Hinblick auf eine Vergleichbarkeit der Angebote als auch eine Zumutbarkeit der Angebotskalkulation ist es vergaberechtlich nicht zu beanstanden, wenn der öffentliche Auftraggeber sich bestimmte HOAI-Honorarparameter (z. B. Honorarzone, getrennte Honorarberechnung wegen Vorliegens mehrerer Objekte oder zeitlicher Trennung der Ausführung) frei anbieten lässt. Das gilt auch dann, wenn damit eine Abweichung von den objektiven Honorarparametern der HOAI verbunden ist.

Online seit 16. April
VPRRS 2025, 0083
VK Nordbayern, Beschluss vom 20.02.2025 - RMF-SG21-3194-9-31
1. Bei Kündigung eines Altauftrags und neuer Vergabe von noch nicht fertiggestellten oder nur mangelhaft erbrachten Leistungen ist für den maßgeblichen Schwellenwert auf den gekündigten Altauftrag abzustellen.
2. Restleistungen nach Kündigung eines (Alt-)Auftrags sind in einem neuen Vergabeverfahren auszuschreiben, da die Ersetzung des Auftragnehmers eine wesentliche Auftragsänderung darstellt.
3. Eine zügige Weiterführung von Arbeiten nach einer Kündigung sowie eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung genügen nicht, um eine Dringlichkeitsvergabe zu rechtfertigen.

Online seit 15. April
VPRRS 2025, 0081
VK Sachsen, Beschluss vom 21.01.2025 - 1/SVK/022-24
1. Ein öffentlicher Auftraggeber darf sich grundsätzlich auf die Angaben der Bieter und die von ihnen in ihren Angeboten abgegebenen Leistungsversprechen verlassen. Nur wenn sich Zweifel ergeben, die das Leistungsversprechen eines Bieters als nicht plausibel erscheinen lassen, und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bieter die vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen möglicherweise nicht erfüllen kann, ist de Auftraggeber verpflichtet, Aufklärung zu verlangen und die ausreichende Leistungsfähigkeit des Bieters durch Einholung weiterer Informationen zu prüfen.*)
2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es, dass ein Auftraggeber regelmäßig jede Auskunft, die er einem anfragenden Bieter erteilt, auch allen anderen Bietern erteilt. Andernfalls läuft der Auftraggeber Gefahr, gegen das Gebot der Gleichbehandlung und Chancengleichheit aller Bieter zu verstoßen. Ein Auftraggeber darf eine Bieterfrage allenfalls im Einzelfall individuell beantworten, wenn es sich nicht um eine zusätzliche sachdienliche Information handelt.*)
3. Der Umstand, dass ein Bieter selbst eine Bieterfrage gestellt hat und als einziger eine Antwort erhalten hat, lässt eine Rechtsverletzung nicht entfallen. Denn es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Bieter durch die Berücksichtigung der ihm erteilten Antwort auf seine Bieterfrage einen Wettbewerbsnachteil erlitten hat, während andere Bieter, denen die Antwort nicht bekannt war, die Vorgabe nicht beachtet haben und dadurch günstiger anbieten konnten bzw. einen Wettbewerbsvorteil erlangen.*)
4. Eine Preisprüfung ist durchzuführen, wenn der Preisabstand zum nächsthöheren Angebot 20% oder mehr beträgt. Dabei ist auf die Differenz des Gesamtpreises und nicht auf einzelne Preispositionen abzustellen.*)
5. Über die Kosten des Eilverfahrens (Antrag auf vorzeitige Zuschlagsgestattung) wird im Hauptsacheverfahren entschieden. Es löst gesonderte Vergabekammergebühren aus, über die getrennt und unabhängig davon zu entscheiden ist, wer die Kosten in der Hauptsache trägt. Dabei ist anerkannt, dass die Kostenlast für das Eilverfahren und den Nachprüfungsantrag in der Hauptsache unterschiedliche Beteiligte treffen kann.*)
6. Für die Kosten des Eilverfahrens nach § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB (Antrag auf vorzeitige Zuschlagsgestattung) gelten die gleichen Grundsätze wie für die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in der Hauptsache. Die Frage der Verteilung der Kosten des Eilverfahrens richtet sich daher konkret nach den §§ 182 Abs. 3 Satz 1 GWB analog, der bestimmt, dass soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, er die Kosten zu tragen hat.*)

Online seit 14. April
VPRRS 2025, 0077
VK Niedersachsen, Beschluss vom 30.09.2024 - VgK-22/2024
1. Grundsätzlich ist das Vergaberecht auf einen reinen Veräußerungsvorgang wie den Verkauf eines kommunalen Grundstücks nicht anwendbar ist, weil keine Beschaffung der öffentlichen Hand vorliegt.
2. Ein Bauauftrag kann aber bei einer dem öffentlichen Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommende Bauleistung durch Dritte vorliegen. Ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des öffentlichen Auftraggebers liegt vor, wenn er sich finanziell an der Erstellung des Bauwerks beteiligt; ein nur mittelbares fiskalisches Eigeninteresse der Gemeinde genügt nicht.
3. Das Vorliegen eines Bauauftrags erfordert ferner die Eingehung einer einklagbaren Bau- oder Realisierungsverpflichtung.

Online seit 11. April
VPRRS 2025, 0078
VK Nordbayern, Beschluss vom 28.01.2025 - RMF-SG21-3194-9-39
1. Eine Amtsermittlung durch die Vergabekammer ist - unabhängig von einer Begrenzung durch die Rügeobliegenheit - zulässig, wenn ein so schwerwiegender Fehler vorliegt, dass eine tragfähige Zuschlagsentscheidung bei einer Fortsetzung des Verfahrens praktisch nicht möglich ist, etwa weil nur willkürliche oder sachfremde Zuschlagskriterien verbleiben oder das vorgegebene Wertungssystem so unbrauchbar ist, dass es jede beliebige Zuschlagsentscheidung ermöglicht (hier bejaht).
2. Sehen die Vergabeunterlagen vor, dass eine "Fachkommission aus Bauherr, Nutzer und Planer" die Prüfung und Wertung vornimmt, ist diese Zusammensetzung vergaberechtswidrig, da die Wertungsentscheidung nicht vom Auftraggeber auf Dritte delegiert werden kann.

Online seit 10. April
VPRRS 2025, 0079
VK Niedersachsen, Beschluss vom 29.11.2024 - VgK-29/2024
1. Die Errichtung von Lärmschutzwänden stellt bei Straßen- und Brückenbauarbeiten ein marktübliches, abgrenzbares Gewerk und somit ein Fachlos dar.
2. Das gesetzliche Regel- und Ausnahmeverhältnis zwischen Los- und Gesamtvergabe bedeutet nicht, dass eine Gesamtvergabe überhaupt nur bei Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes erfolgen darf. Erforderlich ist jedoch, dass nach einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Belange die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und/oder wirtschaftlichen Gründe überwiegen.
3. Ein Abwägungs- und Dokumentationsmangel ist anzunehmen, wenn weder Vergabevermerk noch die Dokumentation im Übrigen erkennen lassen, dass eine Abwägung mit den für eine Fachlosbildung sprechenden Gründen stattgefunden hat (sog. Abwägungsausfall).
4. Eine nachträgliche Heilung von Dokumentationsmängeln ist nur dann möglich, wenn die Vergabestelle ihre Erwägungen im Laufe des Nachprüfungsverfahrens lediglich ergänzt und präzisiert.
5. Die besonderen technischen Anforderungen bei der Errichtung von Lärmschutzwänden bei einem Brückenbauwerk rechtfertigen regelmäßig keine Gesamtvergabe.

Online seit 9. April
VPRRS 2025, 0076
VK Niedersachsen, Beschluss vom 28.11.2024 - VgK-25/2024
1. Insbesondere bei abstrakten Wertungskriterien ist die Wertungsentscheidung eingehend und nachvollziehbar zu dokumentieren (hier verneint).
2. Die Wertungsentscheidung ist vom Auftraggeber selbst zu treffen. Der Einsatz sachkundiger Personen (z. B. Nutzer) kann im Einzelfall geboten sein.

Online seit 8. April
VPRRS 2025, 0075
VK Westfalen, Beschluss vom 12.03.2025 - VK 1-10/25
1. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat.
2. Ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung für den Fortsetzungsfeststellungsantrag ist das Vorliegen des sog. Feststellungsinteresses. Das Feststellungsinteresse kann gegeben sein, wenn der Antrag der Vorbereitung einer Schadensersatzforderung dient oder eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht.
3. Erklärt der Antragsteller (= Bieter) das Vergabenachprüfungsverfahren für erledigt und schließt sich der Antragsgegner (= öffentlicher Auftraggeber) der Erledigungserklärung an, ist dessen Antrag, festzustellen, dass der Antragsteller durch das vom Antragsgegner durchgeführte Verfahren nicht in seinen Rechten verletzt war, unzulässig. Denn es besteht keine Wiederholungsgefahr, weil der Antragsgegner durch die Zurückversetzung der Ausschreibung die Möglichkeit hat, (eigene) Vergaberechtsverstöße zu vermeiden.

Online seit 7. April
VPRRS 2025, 0073
VK Thüringen, Beschluss vom 21.03.2025 - 5090-250-4003/490
1. Hebt der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren auf, erledigt sich das Nachprüfungsverfahren.
2. Die Entscheidung über die Kostentragung in den Fällen einer Verfahrensbeendigung aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen.
3. Wurde ein Nachprüfungsantrag deswegen zurückgenommen, weil der Bieter aufgrund einer Abhilfe durch den öffentlichen Auftraggeber sein materielles Ziel erreicht hat, entspricht eine Kostentragung des Auftraggebers der Billigkeit. Für den Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung gilt das gleiche.

Online seit 4. April
VPRRS 2025, 0074
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2024 - Verg 16/24
1. Nach dem Wegfall des Verbots zur Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse können Vertragsklauseln nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer für den Bieter kaufmännisch vernünftigen Kalkulation in einem Vergabenachprüfungsverfahren beanstandet werden.
2. Der öffentliche Auftraggeber soll ein Vergabeverfahren erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann (sog. Vergabereife). Dazu gehört auch auch, dass die Vergabestelle im Zeitpunkt der Ausschreibung in der Lage sein muss, das Vorhaben durch entsprechend verfügbare Haushaltsmittel zu finanzieren.
3. Der öffentliche Auftraggeber setzt die Rahmenvereinbarung zu vergabefremden Zwecken ein, wenn eine Beauftragung über die vereinbarte Mindestabnahmemenge hinaus infolge ungesicherter Finanzierung völlig ungewiss und eine Information der Bieter hierüber unterblieben ist.
4. Eine Bieterfrage ist als Rüge zu qualifizieren, wenn aus ihr hinreichend deutlich wird, welches konkrete Tun oder Unterlassen der Vergabestelle für rechtswidrig erachtet wird und es muss klar sein, dass es sich um eine Beanstandung handelt und nicht lediglich um eine Bieterfrage.

Online seit 3. April
VPRRS 2025, 0072
VK Westfalen, Beschluss vom 12.03.2025 - VK 1-8/25
1. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat.
2. Ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung für den Fortsetzungsfeststellungsantrag ist das Vorliegen des sog. Feststellungsinteresses.
3. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art und muss geeignet sein, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder zu mildern.
4. Erklärt der Antragsteller (= Bieter) das Vergabenachprüfungsverfahren für erledigt und schließt sich der Antragsgegner (= öffentlicher Auftraggeber) der Erledigungserklärung an, ist dessen Antrag, festzustellen, dass der Antragsteller durch das vom Antragsgegner durchgeführte Verfahren nicht in seinen Rechten verletzt war, unzulässig.

Online seit 1. April
VPRRS 2025, 0070
VK Nordbayern, Beschluss vom 25.02.2025 - RMF-SG21-3194-10-8
Ein isoliert auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfahrensaufhebung gerichteter Nachprüfungsantrag, mit dem nicht zugleich um Primärrechtsschutz nachgesucht wird, ist unzulässig.

Online seit 28. März
VPRRS 2025, 0068
OLG Dresden, Beschluss vom 17.03.2025 - Verg 4/24
1. Die Anhörungsrüge ist nur im Hinblick auf die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör eröffnet, nicht aber in Bezug auf andere Verfahrensgrundrechte, wie etwa die Gewährung des gesetzlichen Richters.
2. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, weswegen zur Darlegung des Gehörsverstoßes gehört, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.

Online seit 27. März
VPRRS 2025, 0069
OLG Jena, Beschluss vom 19.02.2025 - Verg 10/24
1. Für die Vergleichbarkeit erforderlich, aber auch ausreichend ist die Vorlage solcher Referenzleistungen, die der ausgeschriebenen Leistung soweit ähneln, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bieters auch für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen.
2. Die referenzierte Leistung muss im Zeitpunkt der Abgabe nicht vollständig erbracht sein. Bei mehrjährigen Dienstleistungsaufträgen, deren "passgenauer" Ablauf letztlich zufällig ist, kann der gewünschte Nachweis auch dadurch erbracht werden, dass die Leistungserbringung bereits seit längerer Zeit erfolgt.
3. Dass der Referenzauftrag auf einer festgestellt rechtswidrigen Vergabe beruht, ist irrelevant.
4. Sofern der öffentliche Auftraggeber aufgrund anderweitiger gesicherter Erkenntnisse zu der beanstandungsfreien Feststellung gelangt, das Angebot eines Bieters sei nicht ungewöhnlich oder unangemessen niedrig, darf er auf eine Aufklärung verzichten.
5. Dokumentationsmängel können durch geeigneten Vortrag infolge einer Rüge oder im Nachprüfungsverfahren geheilt werden.

Online seit 26. März
VPRRS 2025, 0067
VK Bund, Beschluss vom 03.07.2024 - VK 2-55/24
1. Für Grundlagen des Vergabeverfahrens, also Vorgaben bereits aus den Vergabeunterlagen, gilt eine an die bloße Erkennbarkeit anknüpfende, vorgezogene Rügeobliegenheit.
2. Bei der Erkennbarkeit ist abzustellen auf eine verobjektivierte Perspektive eines mit üblicher Sorgfalt agierenden Bieters. Es kommt allein darauf an, dass die den Verstoß begründenden Tatsachen bei laienhafter Bewertung vor Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber hätten dargelegt werden können.
3. Es gehört zum allgemeinen Bieterwissen, dass Bewertungskriterien, die nicht zum Auftragsgegenstand passen, bzw. unklare Bewertungsmaßstäbe keine gleichmäßige Bewertung bzw. keine belastbare Konzepterstellung und damit keine vergleichbaren Angebote ermöglichen.
4. Für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote steht dem Auftraggeber ein von den Nachprüfungsinstanzen nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Beurteilungsfehler ergeben sich, wenn der Auftraggeber bei seiner Bewertung die vorgegebenen Bewertungsmaßstäbe nicht eingehalten hat, von einem unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder seine Bewertung willkürlich ist bzw. nicht auf sachgemäßen Erwägungen beruht.

Online seit 25. März
VPRRS 2025, 0065
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2025 - 13 B 102/25
1. Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Vorbeugender (vorläufiger) Rechtsschutz, der zur Sicherung des eigenen Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf gerichtet ist, in einem Auswahlverfahren für die Vergabe von Rettungsdienstleistungen die Zuschlagserteilung an den ausgewählten Mitbewerber einstweilen zu verhindern, setzt voraus, dass dem Betroffenen bei dem Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz unzumutbare Nachteile etwa in Form einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung oder der Schaffung irreversibler Zustände drohen.*)
2. Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen Mitbewerber berührt grundsätzlich nicht den Schutzbereich der Berufsfreiheit des erfolglosen Bewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG). Diese schützt einen Gewerbetreibenden weder davor, dass ihm durch staatliche Maßnahmen Konkurrenz erwächst, noch bietet sie Schutz gegen eine bloß faktische Benachteiligung durch Vereitelung künftiger Erwerbschancen. Als Eingriff in ein subjektives Recht kommt nur die Beeinträchtigung des sog. Bewerbungsverfahrensanspruchs, also des Rechts aus Art. 3 Abs. 1 GG auf eine verfahrenskonforme Auswahlentscheidung, in Betracht.*)
3. Dem hier allein geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch wird ausreichend Rechnung getragen, wenn für die ausschreibende Stelle im öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem ausgewählten Bewerber eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund für den Fall eingeräumt ist, dass gesetzliche, gerichtliche oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen dem Vertrag die rechtliche oder tatsächliche Grundlage ganz oder teilweise entziehen. § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB, wonach ein wirksam erteilter Zuschlag nicht aufgehoben werden kann, ist im rettungsrechtlichen Auswahlverfahren nicht anwendbar, wenn die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB greift. Anstelle des Vergaberechts finden § 13 RettG-NW und prozessual die Verwaltungsgerichtsordnung und die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsprozessrechts Anwendung. Eine § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB entsprechende Regelung kennt der Verwaltungsprozess nicht.*)

Online seit 24. März
VPRRS 2025, 0064
LG Stralsund, Urteil vom 08.01.2025 - 7 O 332/23
1. Ein dem Abschluss eines Pachtvertrags vorgelagerter Ideenwettbewerb ist kein Vergabeverfahren. Denn bei einem Ideenwettbewerb gibt es keinen Zuschlag, weil er nicht der Lösungsfindung dient, sondern der Aufgabenfindung.
2. Beteiligt sich ein Unternehmen an einem Ideenwettbewerb der öffentlichen Hand, entsteht zwischen den Beteiligten ein zivilrechtliches Schuldverhältnis, das die öffentliche Hand zur Beachtung der grundgesetzlich geschützten Grundsätze der Gleichbehandlung verpflichtet.
3. Die grundgesetzlich geschützten Grundsätze der Gleichbehandlung sind verletzt, wenn ein an dem Ideenwetttbewerb beteiligtes Unternehmen willkürlich benachteiligt wird.
4. Willkür setzt voraus, dass eine Entscheidung der öffentlichen Hand nicht nur fehlerhaft, sondern unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und es sich daher aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Darlegungs- und Beweislast trägt nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen das Unternehmen.

Online seit 20. März
VPRRS 2025, 0063
VG Schwerin, Beschluss vom 17.02.2025 - 3 B 3547/24
1. Jede staatliche Stelle hat bei ihrem Handeln, unabhängig von der Handlungsform und dem betroffenen Lebensbereich, die in dem Gleichheitssatz niedergelegte Gerechtigkeitsvorstellung zu beachten. Dieses Handeln ist anders als die in freiheitlicher Selbstbestimmung erfolgende Tätigkeit eines Privaten stets dem Gemeinwohl verpflichtet. Eine willkürliche Ungleichbehandlung kann dem Gemeinwohl nicht dienen.
2. Der staatlichen Stelle, die einen öffentlichen Auftrag vergibt, ist es verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen.
3. Die tatsächliche Vergabepraxis kann zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen. Aufgrund dieser Selbstbindung kann den Verdingungsordnungen als den verwaltungsinternen Regelungen über Verfahren und Kriterien der Vergabe eine mittelbare Außenwirkung zukommen.
4. Jeder Mitbewerber muss eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für den spezifischen Auftrag wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden. Eine Abweichung von solchen Vorgaben kann eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten. Insofern verfügt jeder Mitbewerber über ein subjektives Recht, für das effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden muss.

Online seit 18. März
VPRRS 2025, 0061
EuGH, Urteil vom 13.03.2025 - Rs. C-266/22
Art. 3 Abs. 1 e AEUV, der der Union die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik verleiht, i.V.m. Art. 2 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats in Ermangelung eines Unionsrechtsakts, der den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer eines Drittlands, das mit der Union keine internationale Übereinkunft i.S.v. Art. 25 der Richtlinie 2014/24/EU (…) geschlossen hat, zu Vergabeverfahren vorschreibt oder untersagt, einen Wirtschaftsteilnehmer eines solchen Drittlands auf der Grundlage eines Gesetzgebungsakts ausschließt, den dieser Mitgliedstaat erlassen hat, ohne von der Union dazu ermächtigt worden zu sein, wobei der Umstand, dass dieser Gesetzgebungsakt nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung in Kraft getreten ist, insoweit unerheblich ist.*)

Online seit 14. März
VPRRS 2025, 0060
VK Thüringen, Beschluss vom 28.02.2025 - 5090-250-4003/498
1. Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, vergaberechtliche Vorschriften zu umgehen. Die manipulative Aufteilung des Auftrags bezieht sich auf die Fälle, in denen der Auftrag künstlich aufgespalten wird. Das kann dadurch geschehen, indem ein einheitlicher Auftrag ohne objektive Notwendigkeit in verschiedene Aufträge mit Auftragswerten unterhalb der Schwellenwerte aufgeteilt wird.
2. Interimsaufträge, die selbstständig neben dem Hauptvertrag stehen, sind im Hinblick auf das im Rahmen der Schätzung des Auftragswerts zu beachtende Umgehungsverbot zu addieren, soweit der einheitliche (Interims-) Beschaffungsbedarf in der Absicht, die Anwendung des Kartellvergaberechts zu umgehen, künstlich aufgespalten wird, sei es durch mehrere Interimsaufträge, sei es durch eine Kombination aus Vertragsverlängerungen und (neuen) Interimsaufträgen.
3. Voraussetzung der Eignungsprüfung ist zunächst, dass die streitgegenständlichen Eignungskriterien wirksam bekannt gemacht wurden. Die Eignungskriterien sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung aufzuführen. An der Einhaltung dieser Erfordernisse mangelt es vorliegend.
4. Es ist unzulässig, wenn der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung hinsichtlich der vorzulegenden Eignungsunterlagen lediglich auf die Vergabeunterlagen verweist. Ebenso wenig genügt ein Link auf die Vergabeunterlagen als Ganzes.
5. Antworten auf Bieterfragen sind allen anderen Bietern bekannt zu machen.

Online seit 13. März
VPRRS 2025, 0059
EuGH, Urteil vom 06.03.2025 - Rs. C-477/23
1. Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (...) ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff "Begünstigter" im Sinne dieser Bestimmung eine Einrichtung fallen kann, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung der betreffenden Vorhaben betraut ist, aber keine staatliche Beihilfe i.S.v. Art. 2 Nr. 10 Buchst. a der Verordnung Nr. 1303/2013 erhält, sowie eine Einrichtung, die einen Verwaltungsvertrag über einen Zuschuss nicht "federführend" unterzeichnet hat.*)
2. Art. 2 Nrn. 36 und 37 der Verordnung Nr. 1303/2013 (...) ist dahin auszulegen, dass er weder einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer als denjenigen gerichtet werden kann, der diesen Verstoß begangen hat, noch dem entgegensteht, dass für diese finanzielle Berichtigung eine gesamtschuldnerische Haftung erfolgt, diese Haftung vertraglich zwischen diesem anderen Wirtschaftsteilnehmer und dem Wirtschaftsteilnehmer, der den Verstoß begangen hat, aufgeteilt werden kann oder der Wirtschaftsteilnehmer haftet, der den Verstoß begangen hat, sofern die finanziell verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer wissen können, dass sie im Fall einer Unregelmäßigkeit bei der Durchführung des in Rede stehenden Vorhabens insoweit gegenüber der betreffenden Verwaltungsbehörde für diese finanzielle Berichtigung haften.*)
3. Die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts der guten Verwaltung und der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis entgegenstehen, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine Unregelmäßigkeit i.S.v. Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 begangen hat, die zu einer finanziellen Berichtigung geführt hat, deshalb nicht berechtigt ist, sich an dem Verfahren zur Festsetzung dieser finanziellen Berichtigung oder an dem auf deren Anfechtung gerichteten gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, weil diesem Wirtschaftsteilnehmer aufgrund eines Partnerschaftsvertrags ein zivilrechtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung steht, soweit der Wirtschaftsteilnehmer gegenüber der betreffenden Verwaltungsbehörde für die Durchführung des in Rede stehenden Vorhabens finanziell verantwortlich ist.*)

VPRRS 2025, 0058

EuGH, Urteil vom 06.03.2025 - Rs. C-471/23
1. Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (...) ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff "Begünstigter" im Sinne dieser Bestimmung eine Einrichtung fallen kann, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung der betreffenden Vorhaben betraut ist, aber keine staatliche Beihilfe i.S.v. Art. 2 Nr. 10 Buchst. a der Verordnung Nr. 1303/2013 erhält, sowie eine Einrichtung, die einen Verwaltungsvertrag über einen Zuschuss nicht "federführend" unterzeichnet hat.*)
2. Art. 2 Nrn. 36 und 37 der Verordnung Nr. 1303/2013 (...) ist dahin auszulegen, dass er weder einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer als denjenigen gerichtet werden kann, der diesen Verstoß begangen hat, noch dem entgegensteht, dass für diese finanzielle Berichtigung eine gesamtschuldnerische Haftung erfolgt, diese Haftung vertraglich zwischen diesem anderen Wirtschaftsteilnehmer und dem Wirtschaftsteilnehmer, der den Verstoß begangen hat, aufgeteilt werden kann oder der Wirtschaftsteilnehmer haftet, der den Verstoß begangen hat, sofern die finanziell verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer wissen können, dass sie im Fall einer Unregelmäßigkeit bei der Durchführung des in Rede stehenden Vorhabens insoweit gegenüber der betreffenden Verwaltungsbehörde für diese finanzielle Berichtigung haften.*)
3. Die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts der guten Verwaltung und der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis entgegenstehen, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine Unregelmäßigkeit i.S.v. Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 begangen hat, die zu einer finanziellen Berichtigung geführt hat, deshalb nicht berechtigt ist, sich an dem Verfahren zur Festsetzung dieser finanziellen Berichtigung oder an dem auf deren Anfechtung gerichteten gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, weil diesem Wirtschaftsteilnehmer aufgrund eines Partnerschaftsvertrags ein zivilrechtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung steht, soweit der Wirtschaftsteilnehmer gegenüber der betreffenden Verwaltungsbehörde für die Durchführung des in Rede stehenden Vorhabens finanziell verantwortlich ist.*)

Online seit 12. März
VPRRS 2025, 0057
VK Bund, Beschluss vom 05.02.2025 - VK 2-119/24
1. Auch wenn sich der Auftraggeber auf die Forderung vergleichbarer Referenzen beschränkt und darüber hinaus keine weiteren Spezifikationen zum Vergleichbarkeitsmaßstab vorgibt, ist der Umfang des Referenzauftrags stets ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Vergleichbarkeitsprüfung zu berücksichtigen ist.
2. Es genügt nicht, dass ein Bieter Erfahrungen in der Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen hat; hinzu kommen muss vielmehr, dass der Bieter über die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Kapazitäten in personeller und sachlicher Hinsicht verfügt.
3. Die Regelung, wonach Bieter keine Nachweise vorlegen müssen, wenn der Auftraggebers bereits im Besitz dieser Nachweise ist, bietet keine Rechtsgrundlage dafür, bieterseitig nicht benannte Referenzen durch eigene Kenntnis des Auftraggebers hiervon zu ersetzen.
4. Die selbstständige Ausführung eines Teils des in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungsumfangs ist das Differenzierungskriterium, welches die Unterauftragnehmerschaft abgrenzt von der bloßen Zurverfügungstellung von Gerät.

Online seit 11. März
VPRRS 2025, 0056
OLG Jena, Beschluss vom 08.01.2025 - Verg 8/24
1. Die bestandskräftige Entscheidung einer Vergabekammer, die dem öffentlichen Auftraggeber aufgibt, die Leistung bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in einem vergaberechtskonformen Verfahren auszuschreiben, kann nicht mit einem Zwangsgeld vollstreckt werden, wenn der Auftraggeber nicht zeitnah die entsprechende Ausschreibung beginnt.
2. Aufgrund der Vertragsfreiheit kann und darf der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht dazu gezwungen werden, einen Auftrag an einen geeigneten Bieter zu erteilen.
3. Es ist nicht zulässig, erstmals im Beschwerdeverfahren einen neuen und von dem Antrag vor der Vergabekammer gänzlich abweichenden Vollstreckungsantrag und damit ein gänzlich neues Rechtsschutzbegehren zu erheben.
4. Das Interesse des Antragstellers an der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen entspricht dem wirtschaftlichen Interesse am Erhalt der Zuschlagschancen und ist pauschaliert mit 5% der Bruttoauftragssumme anzusetzen.

Online seit 10. März
VPRRS 2025, 0054
VK Südbayern, Beschluss vom 28.01.2025 - 3194.Z3-3_01-24-60
1. Durch die Erklärung des Auftraggebers, er habe das Vergabeverfahren aufgehoben, erledigt sich das Nachprüfungsverfahren.
2. Die Erledigung des Nachprüfungsantrags hat zur Folge, dass das Nachprüfungsverfahren einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden ist.
3. Den öffentlichen Auftraggeber trifft aus Gründen der Billigkeit insoweit die Kostenlast, wenn er durch die Aufhebung des Vergabeverfahrens dem Nachprüfungsverfahren die Grundlage entzogen hat und er voraussichtlich im Nachprüfungsverfahren unterlegen wäre.

Online seit 7. März
VPRRS 2025, 0053
OLG Dresden, Beschluss vom 19.12.2024 - Verg 4/24
1. Die Antragsbefugnis entfällt während des laufenden Vergabenachprüfungsverfahrens, wenn der antragstellende Bieter das von der Fähigkeit getragene Interesse zur Teilnahme am ausgeschriebenen Auftrag verliert.
2. Für den Insolvenzverwalter eines ursprünglich antragsbefugten Bieters, der infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Partei kraft Amtes an die Stelle des Bieters tritt, besteht die Antragsbefugnis nicht ohne Weiteres weiter. Der Insolvenzverwalter hat dafür darzulegen, dass trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Bieters das operative Geschäft weitergeführt werden soll und ein Interesse an der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung besteht.

Online seit 6. März
VPRRS 2025, 0052
OVG Sachsen, Urteil vom 25.09.2024 - 6 A 118/20
1. Wird der Zuwendungsempfänger dazu verpflichtet, eine bestimmte Verdingungsordnung anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, hat er die Einhaltung dieser Zuwendungsvoraussetzung der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation nachzuweisen.
2. Der Zuwendungsgeber darf den Zuwendungsbescheid (teilweise) widerrufen, wenn der Zuwendungsempfänger eine mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflage nicht erfüllt hat.
3. Die Unterlassung einer EU-weiten Ausschreibung trotz Überschreiten des Schwellenwerts ist ein schwerer Vergaberechtsverstoß. Gleiches gilt für die Durchführung einer freihändigen Vergabe oder einer beschränkten Ausschreibung ohne Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen.

Online seit 5. März
VPRRS 2025, 0051
OLG Naumburg, Beschluss vom 11.10.2024 - 6 Verg 2/24
1. Vergaberechtsschutz wird grundsätzlich nur in einem bereits begonnenen und noch laufenden Vergabeverfahren gewährt. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann von der Nachprüfungsinstanz nicht aufgehoben werden. Die Bieter können jedoch die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags feststellen lassen.
2. Ein Zuschlagsschreiben, dem als Anlage eine (hier: Rahmen-)Vertragsvereinbarung mit Änderungen gegenüber dem Entwurf beigefügt ist, führt nicht zum Vertragsschluss. Ein solches Schreiben ist als Ablehnung des Angebots verbunden mit der Unterbreitung eines neuen Angebots zu verstehen (sog. modifizierter Zuschlag), das wiederum vom Bieter anzunehmen ist.
3. Die Erteilung eines modifizierten Zuschlags ist vergaberechtswidrig, weil Verhandlungen über den Inhalt der abzuschließenden Vereinbarung nach der Vorlage des endgültigen Angebots nicht mehr zulässig sind. Dieser Vergabeverstoß führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Vertragsschlusses.

Online seit 4. März
VPRRS 2025, 0050
VK Bund, Beschluss vom 30.12.2024 - VK 2-103/24
1. Aus den Abgabemengen aus dem vergangenen Referenzzeitraum kann belastbar auf die zukünftigen Abgabemengen geschlossen werden. Die Kalkulierbarkeit ist weder unmöglich noch unzumutbar.
2. Einer exakten Mengenangabe bedarf es bei Rahmenverträgen nicht. Ein öffentlicher Auftraggeber muss bei Rahmenverträgen lediglich die maximalen Abnahmemengen bekannt geben.

Online seit 3. März
VPRRS 2025, 0049
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.07.2024 - Verg 1/24
1. Die gegen einen Kostenbeschluss nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien gerichtete sofortige Beschwerde des öffentlichen Auftraggebers ist bereits unzulässig, als sie sich gegen den dortigen Ausspruch zu den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer richtet, mit dem dem Auftraggeber die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens vor der Vergabekammer auferlegt werden, da es dem Auftraggeber insoweit an der für ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlichen materiellen Beschwer mangelt, wenn er dem Tatbestand der persönlichen Gebührenfreiheit nach § 182 Abs. 1 Satz 2 GWB, § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG unterfällt und damit von der Entrichtung der Gebühren für die Amtshandlungen der Vergabekammer befreit ist.
2. Bei einer anderweitigen Erledigung des Nachprüfungsantrags ist die Entscheidung nach § 182 Abs. 4 Satz 3 Hs. 1 GWB, wer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen anderer Beteiligter zu tragen hat, nach billigem Ermessen zu treffen, wobei es dabei in erster Linie darauf ankommt, welcher Beteiligter im materiellen Sinne unterlegen ist oder obsiegt hat bzw. bei einer Fortführung unterlegen wäre oder obsiegt hätte.
3. Eine § 182 Abs. 3 Satz 3 GWB vergleichbare Regelung, wonach auch Verschuldensgesichtspunkte im Rahmen der Kostenverteilung grundsätzliche Bedeutung erlangen können, findet sich in § 182 Abs. 4 GWB dem Wortlaut nach ausdrücklich nicht.
4. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf der Grundlage einer analogen Anwendung des § 3 ZPO, da, wenn sich das Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung der Vergabekammer richtet, § 50 Abs. 2 GKG keine Anwendung findet. Der Gegenstandswert ist vielmehr in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei es in Wesentlichen darauf ankommt, welches finanzielle Interesse der Rechtsmittelführer mit seinem Bestreben nach Abänderung der angefochtenen Entscheidung verfolgt.

Online seit 28. Februar
VPRRS 2025, 0048
VK Westfalen, Beschluss vom 27.05.2024 - VK 1-10/24
1. Grundsätzlich hat der öffentliche Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum dahingehend, ab welcher Schwelle er einen ungewöhnlich niedrigen Angebotspreis als gegeben ansieht. Von einer Unangemessenheit des Verhältnisses kann in aller Regel gesprochen werden, wenn der Endpreis zum Wert der angebotenen Leistung in einem beachtlichen Missverhältnis steht.*)
2. Einschränkung erfährt dieser Grundsatz dahingehend, dass ab gewissen Aufgreifschwellen eine Preisprüfung zwingend zu erfolgen hat.*)
3. Zwar ist die konkrete Höhe der absoluten Aufgreifschwelle von den Nachprüfungsinstanzen nicht abschließend festgelegt. Allerdings ist weitgehend anerkannt, dass ab einer Abweichung von 20% des Angebotspreises zum maßgeblichen Referenzwert eine Prüfpflicht besteht.*)
4. Der Auftraggeber muss so dokumentieren, dass die abschließende Entscheidung und die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen nachvollziehbar sind und dass erkennbar ist, wie die Überprüfung der Kalkulation vorgenommen wurde. Insgesamt muss die Begründung alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers nachvollziehen zu können.*)

Online seit 27. Februar
VPRRS 2025, 0047
VK Bund, Beschluss vom 13.12.2024 - VK 2-101/24
1. Bei der Wertung von Konzepten kommt dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die Nachprüfungsinstanzen können die Angebotswertung nur daraufhin überprüfen, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet wurden.
2. Soweit eine Bewertung nach einem offenen Bewertungsmaßstab erfolgt ("Schulnotenprinzip"), ist es erforderlich, dass aus fachkundiger Bietersicht den gesamten Vergabeunterlagen nebst Auftragsbekanntmachung entnommen werden kann, worauf es dem Auftraggeber ankommt, um die Angebote anhand dieses Maßstabs optimieren zu können. Dabei ist ein Quervergleich aller Angebot nicht zwingend geboten.
3. Gegen ein Zuschlagskriterium, das maßgeblich auf die beruflichen Erfahrungen und die Qualifikation des für die Auftragsausführung vorgesehenen Personals abstellt, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

Online seit 26. Februar
VPRRS 2025, 0046
EuGH, Urteil vom 13.02.2025 - Rs. C-684/23
Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 1370/2007 (…) über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (…) ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn ein interner Betreiber, an den zuvor von einer zuständigen örtlichen Behörde ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag direkt vergeben wurde, an einem wettbewerblichen Vergabeverfahren (…) teilnimmt, nicht zu prüfen hat, ob dieser Betreiber die in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, um seine Berechtigung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren zu klären.*)

Online seit 25. Februar
VPRRS 2025, 0045
VK Bund, Beschluss vom 03.07.2024 - VK 2-51/24
1. Nach den Grundsätzen über die Aufhebung von Vergabeverfahren ist im Ausgangspunkt zu klären, ob der öffentliche Auftraggeber einen fortbestehenden Beschaffungsbedarf hat oder nicht.
2. Besteht die Beschaffungsabsicht grundsätzlich fort, ist die Wirksamkeit der Aufhebung anhand des Vorliegens eines sachlichen Grundes zu prüfen (hier verneint für Verzögerungen bei einem anderen Los und bloße Zweifel am Vorhandensein von Haushaltsmitteln).
3. Die Fortführung des Vergabeverfahrens begründet keine Pflicht zur Zuschlagserteilung, sondern führt (hier) nur dazu, dass das Vergabeverfahren zwecks Wahrung der Zuschlagschance des Bieters sowie zwecks Vermeidung von Schadensersatzforderungen aufrecht zu erhalten ist. Bei den Bietern ist nachzufragen, ob Einverständnis mit einer Bindefristverlängerung besteht.

Online seit 24. Februar
VPRRS 2025, 0044
VK Westfalen, Beschluss vom 12.09.2024 - VK 2-23/24
1. Bei der Beurteilung der Eignung eines Bieters handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Der öffentliche Auftraggeber prüft, ob vom künftigen Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten erwartet werden kann.*)
2. Inwieweit diese Prüfung vergaberechtskonform erfolgte, kann von den Nachprüfungsinstanzen nur dahingehend geprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, ob der Auftraggeber die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet hat, der zugrunde gelegte Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen worden ist.*)
3. Referenzen eines anderen Unternehmers können einem Bieter dann zugerechnet werden, wenn das Referenzunternehmer von dem Bieter etwa im Wege einer Verschmelzung oder einer Fusion übernommen worden ist und die für den Referenzauftrag maßgeblichen Erfahrungen und Ressourcen übergegangen sind. (hier verneint).*)
4. Hinreichende Anhaltspunkte für eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung liegen dann vor, wenn aufgrund objektiver Tatsachen die Überzeugung gewonnen werden kann, dass ein Verstoß gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt. Ein bloßer Verdacht genügt hierfür gerade nicht.*)
5. Zwar bedeutet dies nicht, dass der öffentliche Auftraggeber voll überzeugt i. S. des § 286 ZPO sein muss. Vielmehr ist der Maßstab heranzuziehen, wie er auch im Falle von Verdachtskündigungen Anwendung findet. Auch dort muss der Verdacht auf konkrete Tatsachen gestützt werden und eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein alternatives, eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigendes Geschehen zu erklären sein, so dass bloße, auf mehr oder weniger haltbare Umstände gestützte Verdächtigungen zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht ausreichen.*)
6. Es kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass bei verbundenen Unternehmen wegen möglicher Schnittstellen und Berührungspunkte eine objektiv erhöhte Gefahr von Verstößen gegen den Geheimhaltungswettbewerb durch abgestimmtes Verhalten widerlegbar vermutet werden, so dass von den üblichen Verteilungsregeln der Darlegungs- und Feststellungslast abgewichen werden kann.*)

Online seit 21. Februar
VPRRS 2025, 0043
VK Westfalen, Beschluss vom 26.12.2024 - VK 3-42/24
1. In einem fehlenden Hinweis der Antragstellerin auf die Notwendigkeit, dass der Antragsgegner den maßgeblichen Beschaffungsbedarf europaweit ausschreiben muss, liegt ebenso wenig ein missbräuchliches Verhalten wie in dem Umstand, dass sie zunächst am Verhandlungsverfahren teilgenommen und fristgerecht ein Angebot abgegeben und erst bei Nichtberücksichtigung einen Nachprüfungsantrag gestellt hat.*)
2. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV ist aufgrund seines Ausnahmecharakters und seiner wettbewerbshemmenden Wirkung eng auszulegen.*)
3. Dies gilt auch für die Frage, ob die vorgesehenen Mindestfristen, die für das offene und das nichtoffene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben, nicht eingehalten werden können. Die Entscheidung hierüber prognostiziert der öffentliche Auftraggeber aufgrund gesicherter tatsächlicher Erkenntnisse. Hierbei kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann.*)
4. Es ist unzureichend, wenn der öffentliche Auftraggeber lediglich apodiktisch feststellt, dass die gesetzlichen Mindestfristen nicht eingehalten werden können bzw. nicht nachvollziehbar darlegt, wie er den Zeitraum der zu erwartenden Dauer des Ausschreibungsvorgangs berechnet hat.*)
5. Der Verweis auf eine bestehende Erlasslage vermag die Pflicht zur Dokumentation nicht entfallen zu lassen.*)
6. Es ist anerkannt, dass auch im laufenden Nachprüfungsverfahren Begründungs- und Dokumentationsmängel geheilt werden dürfen. Ein Nachschieben tragender Erwägungen und damit wesentlicher Teile ist allerdings unzulässig.*)

Online seit 20. Februar
VPRRS 2025, 0042
VK Bund, Beschluss vom 26.08.2024 - VK 2-67/24
1. Die Prüfung der Vergleichbarkeit von Referenzen ist zu dokumentieren. Ein Vergabevermerk, der lediglich wenige allgemein gehaltene, ein Ergebnis festhaltende Sätze enthält, wonach die Vergleichbarkeit der vorgelegten Referenzen bejaht wird, genügt nicht.
2. Bei der Vergleichbarkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, dass sich aus dem Umfang bzw. der Größenordnung der von den Bietern referenzierten Projekte zweifelsfrei erschließen lassen muss, ob ein Unternehmen auch in der Lage ist, Projekte in einer der ausgeschriebenen Größenordnung leisten und den technisch-künstlerischen Anforderungen gerecht werden zu können.
3. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sind solche Tatsachen zu verstehen, die nach dem Willen des Trägers geheim gehalten werden sollen und nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind, hinsichtlich derer der Geheimnisträger ein sachlich berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil deren Aufdeckung geeignet ist, ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (hier bejaht für Referenzen).

Online seit 19. Februar
VPRRS 2025, 0041
VK Bund, Beschluss vom 18.12.2024 - VK 2-95/24
1. Bei der materiellen Eignungsprüfung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der umso weiter ist, je mehr es um optische und weniger um tragende Elemente eines Gebäudes geht (hier: Klempner- und Kupfertreibarbeiten).
2. Maßgeblich für den Vergleich der referenzierten mit den ausgeschriebenen Leistungen sind die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Vorgaben.
3. Ein öffentlicher Auftraggeber kann die Vergleichbarkeit auch in Bezug auf den Auftragswert bzw. den Leistungsumfang von Referenzen nicht in vergaberechtskonformer Weise gänzlich ausschließen, denn wenn ein Referenzprojekt einen minimalen Umfang hat, wird es grundsätzlich nicht geeignet sein können zur Ableitung der Fähigkeiten eines Bieters.

Online seit 18. Februar
VPRRS 2025, 0040
VK Rheinland, Beschluss vom 29.01.2025 - VK 58/24
1. Auch in den Fällen, in denen das Verfahren nicht erst nach Einleitung des Vergabenachprüfungsverfahrens aufgehoben worden ist, ist ein hilfsweise gestellter Feststellungsantrag nach § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB zulässig, wenn der damit verbundene Hauptantrag darauf gerichtet ist, die Aufhebung der Aufhebung des Vergabeverfahrens zu erreichen.*)
2. Eine weitere (ungeschriebene) Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags auf Feststellung der Rechtsverletzung durch Zurückversetzung des Verfahrens bzw. [Teil-]Aufhebung des Verfahrens ist nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Lehre, dass ein besonderes Feststellungsinteresse des Antragstellers bestehe. Ein Feststellungsinteresse kann u.a. gegeben sein, wenn der Antrag der Vorbereitung einer Schadensersatzforderung dient. Eine beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen begründet ein Feststellungsinteresse nur dann nicht, wenn ein Schadensersatzverlangen erkennbar aussichtslos ist.*)
3. Die Zurückversetzung des Verfahrens in die Phase vor Angebotsabgabe, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe eines neuen Angebots, ist rechtsdogmatisch als [Teil-]Aufhebung des Vergabeverfahrens anzusehen.*)
4. Ein öffentlicher Auftraggeber kann grundsätzlich jederzeit auf die Vergabe des Auftrags verzichten, unabhängig davon, ob ein gesetzlich normierter Aufhebungsgrund i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A 2019 vorliegt oder nicht. Zwar ist das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A 2019 für die Rechtmäßigkeit einer (Teil-)Aufhebung relevant, nicht dagegen für die Rechtswirksamkeit der Aufhebung. Auch selbstverschuldete Aufhebungsgründe hindern den öffentlichen Auftraggeber nicht daran, ein Vergabeverfahren abzubrechen. Die Rechtswirksamkeit der Aufhebung setzt lediglich voraus, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder nur zum Schein erfolgt.*)
5. Der sachliche Grund für die Aufhebungsentscheidung ist in dem Widerspruch zwischen den Ausführungen zu den Anforderungen an die Feldleit- und Schutzgeräte im Leistungsverzeichnis und denjenigen in der Antwort auf die Bieterfrage 6 und der damit einhergehenden Intransparenz der Vergabeunterlagen zu sehen.*)
6. Die Frage, welcher Erklärungswert den maßgeblichen Teilen der Vergabeunterlagen zukommt, ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen, d. h. analog §§ 133, 157 BGB zu entscheiden.*)
7. Es ist unbeachtlich und von den Bietern nicht zu bewerten, welche Leistung der Auftraggeber beschafft, selbst wenn die Leistung bzw. die sich aus den Vergabeunterlagen ergebenden Anforderungen an die Leistung aus Sicht der Bieter als fachlich falsch, unzweckmäßig oder technisch nicht sinnvoll angesehen werden.*)
8. Grundlegende Voraussetzung für das Greifen von Aufhebungsgründen [i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A 2019] ist, dass die Aufhebungsgründe erst nach Beginn der Ausschreibung eingetreten sind oder dem Auftraggeber vorher nicht bekannt sein konnten bzw. von ihm nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind. Eine rechtswidrige Aufhebung liegt auch dann vor, wenn zwar objektiv ein Aufhebungsgrund i.S.v. § 17 EU Abs. 1 Nr. 1 - 3 VOB/A 2019 gegeben ist, dieser aber dem öffentlichen Auftraggeber zurechenbar bzw. von ihm verschuldet ist.*)
9. Hat ein Antragsteller mit seinem Hauptantrag beantragt, die Aufhebung des Vergabeverfahrens aufzuheben und mit seinem Hilfsantrag beantragt, eine Verletzung seiner Rechte durch die Verfahrensaufhebung festzustellen und hat nur der Hilfsantrag Erfolg, so ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO eine hälftige Kostenteilung zwischen Antragsteller und Antragsgegner angebracht.*)

Online seit 17. Februar
VPRRS 2025, 0039
VK Rheinland, Beschluss vom 29.01.2025 - VK 56/24
1. In den Fällen, in denen das Verfahren nicht erst nach Einleitung des Vergabenachprüfungsverfahrens aufgehoben worden ist, ist ein hilfsweise gestellter Feststellungsantrag nach § 168 Abs. 2 S. 2 GWB nur zulässig, wenn der damit verbundene Hauptantrag darauf gerichtet ist, die Aufhebung der Aufhebung des Vergabeverfahrens zu erreichen.*)
2. Die Zurückversetzung des Verfahrens ist rechtsdogmatisch als (Teil-)Aufhebung des Vergabeverfahrens anzusehen.*)
3. Ein öffentlicher Auftraggeber kann grundsätzlich jederzeit rechtswirksam auf die Vergabe des Auftrags verzichten, unabhängig davon, ob ein gesetzlich normierter Aufhebungsgrund i.S.v. § 17 EU Abs. 1 VOB/A vorliegt oder nicht. Auch selbstverschuldete Aufhebungsgründe hindern den öffentlichen Auftraggeber nicht daran, ein Vergabeverfahren abzubrechen. Die Rechtswirksamkeit der Aufhebung setzt lediglich voraus, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder nur zum Schein erfolgt.*)
4. Wie und in welchem Umfang ein öffentlicher Auftraggeber einen erkannten Fehler in seiner Ausschreibung behebt, unterliegt seiner Gestaltungsfreiheit, die allerdings an die vergaberechtlichen Gebote der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung gebunden ist.*)
5. Aus Gründen des fairen Wettbewerbs und des Gebots der Gleichbehandlung muss der öffentliche Auftraggeber, bevor er eine nur auf bestimmte Preispositionen beschränkte, zweite Angebotsrunde eröffnet, prüfen, ob die auf bestimmte Preise bezogene Preisänderung Einfluss auf das Preisgefüge im Übrigen haben kann. Schon wenn dies nur zu befürchten steht, ist der Auftraggeber an einer solchen Fehlerkorrektur gehindert und muss vollständig neue Angebote einholen. An die Prüfungstiefe öffentlicher Auftraggeber dürfen dabei nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden.*)

Online seit 14. Februar
VPRRS 2025, 0038
OLG Naumburg, Beschluss vom 01.11.2024 - 6 Verg 3/24
1. Im nationalen deutschen Recht sehen weder das allgemeine Zivilrecht noch das Vergaberecht eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers vor, ein von ihm eingeleitetes Vergabeverfahren mit einem Zuschlag abzuschließen. Auch der fiskalisch handelnde öffentliche Auftraggeber kann sich auf die zivilrechtliche Privatautonomie berufen.*)
2. Bei der Entscheidung über eine Aufhebung der Ausschreibung - sei es vollständig oder teilweise, sei es in Form einer zeitlichen Zurückversetzung in ein früheres Stadium des Verfahrens oder in Form eines endgültigen Verzichts - sind die in § 97 GWB normierten Grundsätze des Vergabeverfahrens zu beachten, d. h. insbesondere der Wettbewerbsgrundsatz (Abs. 1 Satz 1), der Gleichbehandlungsgrundsatz (Abs. 2) sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1 Satz 2).*)
3. Ein öffentlicher Auftraggeber ist bei der Entscheidung über die Beendigung des Vergabeverfahrens ohne Zuschlag stets verpflichtet, das Für und Wider einer Fortsetzung bzw. einer Beendigung des Verfahrens gegeneinander sorgsam abzuwägen und insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen. Aus der fortlaufenden Vergabedokumentation müssen eine sachgemäße Entscheidungsfindung plausibel und substanziell nachvollziehbar hervorgehen sowie durch sie Willkür und Manipulationsgefahr ausgeschlossen sein. Gleichwohl sind die von der Vergabestelle im Nachprüfungsverfahren vorgebrachten Umstände und Gesichtspunkte, mit denen eine angefochtene Entscheidung nachträglich verteidigt werden soll, von der Nachprüfungsinstanz auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen.*)

Online seit 13. Februar
VPRRS 2025, 0036
VK Nordbayern, Beschluss vom 23.10.2024 - RMF-SG21-3194-09-28
1. Der öffentliche Auftraggeber kann einen Bieter ausschließen, wenn er eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
2. Hierfür genügt es schon nach dem Wortlaut nicht, dass der Auftraggeber gekündigt, einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht oder eine Maßnahme ergriffen hat, die eine vergleichbare Rechtsfolge nach sich zieht. Die Konsequenzen müssen auch zu Recht gezogen worden sein.
3. Auftraggeber müssen eine entsprechende Rechtsprüfung (eingehend) dokumentieren, wozu neben der rechtlichen Würdigung auch der zu Grunde gelegte Sachverhalt gehört.
4. Vor einer Ausschlussentscheidung bedarf es einer vorherigen Anhörung des betroffenen Bieters. Es stellt einen Verstoß gegen das Anhörungsgebot dar, wenn sich die Anhörung ausschließlich darauf bezieht, ob der Bieter bereits Selbstreinigungsmaßnahmen getroffen habe, ohne dass sich der Bieter zu den Tatbestandsvoraussetzungen und zur Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses äußern kann.
5. Eine nachträgliche Rechtfertigung der Ausschlussentscheidung mit Argumenten, die bei der Entscheidung über den Ausschluss noch gar nicht bekannt waren, ist nicht möglich.

Online seit 12. Februar
VPRRS 2025, 0035
VK Bund, Beschluss vom 15.11.2024 - VK 2-93/24
1. Ein vom Bieter eingesetztes Testgerät wird Bestandteil des Angebots und dient dessen Konkretisierung.
2. Das Angebot des Bieters wird wegen Änderung der Vergabeunterlagen ausgeschlossen, wenn das Testgerät von den als "KO-Kriterien" im Leistungsverzeichnis definierten Anforderungen abweicht.
3. Raum für eine Aufklärung infolge einer angenommenen Widersprüchlichkeit des Angebots besteht bei Teststellungen nicht, denn Sinn und Zweck der Teststellung ist es gerade auch, die Konformität des Angebotsinhalts mit den Vorgaben zu belegen.

Online seit 11. Februar
VPRRS 2025, 0033
VK Bund, Beschluss vom 30.12.2024 - VK 2-99/24
1. Die Kalkulation ist weder unmöglich noch unzumutbar, wenn aus Abgabemengen aus dem vergangenen Referenzzeitraum belastbar auf zukünftige Abgabemengen geschlossen werden kann. Einer exakten Abgabemenge bedarf es nicht. Der öffentliche Auftraggeber muss aber die maximalen Abnahmemengen bekannt geben (EuGH, IBR 2021, 424).
2. Die Tatsache, dass der Bieter kein Angebot abgegeben hat, steht dem für die Antragsbefugnis erforderlichen Interesse am Auftrag nicht entgegen, wenn er geltend macht, dass aufgrund unsicherer Kalkulationsgrundlagen eine Angebotsabgabe nicht möglich gewesen sei. Allerdings ist das Interesse am Auftrag zu plausibilisieren, wenn hieran ernstliche Zweifel bestehen.

Online seit 10. Februar
VPRRS 2025, 0034
EuGH, Urteil vom 06.02.2025 - Rs. C-677/22
1. Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU (...) ist dahin auszulegen, dass die Wendung "im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart" einer Vertragsklausel entgegensteht, die eine vom Schuldner einseitig festgelegte Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen vorgibt, es sei denn, es kann unter Berücksichtigung aller Vertragsunterlagen und Klauseln in diesem Vertrag festgestellt werden, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen zum Ausdruck gebracht haben, gerade durch die betreffende Klausel gebunden zu sein.*)
2. Das Erfordernis einer ausdrücklichen Vereinbarung bedeutet, dass unter Berücksichtigung aller Vertragsunterlagen und der darin enthaltenen Klauseln nachgewiesen werden kann, dass die Vertragsparteien ihren übereinstimmenden Willen zum Ausdruck gebracht haben, gerade durch die Klausel, die eine von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist von 60 Kalendertagen abweichende Zahlungshöchstfrist festlegt, gebunden zu sein.
3. Diesem Erfordernis kann auch im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags Genüge getan werden, wenn eine dieser Parteien die betreffende Klausel in den Vertragsunterlagen hervorgehoben hat, um sie klar von den anderen Klauseln des Vertrags zu unterscheiden und damit ihren Ausnahmecharakter zum Ausdruck zu bringen und um es der anderen Partei somit zu ermöglichen, ihr in voller Kenntnis der Sachlage zuzustimmen.

VPRRS 2025, 0032

VK Bund, Beschluss vom 28.01.2025 - VK 2-109/24
1. Öffentliche Auftraggeber sind grundsätzlich in der Bestimmung ihres Beschaffungsgegenstandes frei; dieser muss gleichwohl willkür- bzw. diskriminierungsfrei festgelegt worden sein und sich aus sachlichen und auftragsbezogenen Gründen rechtfertigen lassen.
2. Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Dieser eng auszulegende Ausnahmetatbestand verlangt, dass der öffentliche Auftraggeber anhand einer hinreichend dokumentierten Markterkundung nachweisen muss, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe der Auftrag objektiv nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann.
3. Soll der Zuschlag ohne vorherige Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens direkt an ein Unternehmen vergeben werden, bedarf es eines objektiv feststellbaren wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers gerade an dem konkreten Auftrag.
4. Die Antragsbefugnis entfällt, wenn ein Unternehmen nicht mehr bereit ist, den ausgeschriebenen Auftrag mit dem vom Auftraggeber vorgesehenen Inhalt abzuschließen, und das auch hinreichend zu erkennen gibt; die bekundete Bereitschaft, den Auftrag nur mit einem davon abweichenden Inhalt annehmen zu wollen, führt daher grundsätzlich zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags.

Online seit 7. Februar
VPRRS 2025, 0031
OLG Rostock, Beschluss vom 20.12.2021 - 17 Verg 10/21
Kann eine Entscheidung nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB mangels Aktenvorlage und/oder Gewährung rechtlichen Gehörs nicht bis zum Ablauf der Frist nach § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB getroffen werden, ist wegen des Anspruchs auf effektiven Rechtschutz unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit eine einstweilige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag möglich.*)

Online seit 6. Februar
VPRRS 2025, 0030
OLG Rostock, Beschluss vom 10.01.2025 - 17 Verg 4/24
1. Allein die Erklärung eines Auftraggebers im Nachprüfungsverfahren, er werde im Falle eines Unterliegens sein Beschaffungsvorhaben aufgeben, lässt die Antragsbefugnis nicht entfallen, solange nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen feststeht, dass eine Beschaffung ausgeschlossen ist.*)
2. Zu den Anforderungen an die Begründung einer Gesamtvergabe von Planung und Bauleistung (Festhaltung Senat, Beschluss vom 18.07.2024 – 17 Verg 1/24, IBR 2024, 532).*)
3. Zur Abgrenzung zwischen Leistungsbestimmungsrecht und Entscheidung über die Losvergabe.*)

Online seit 4. Februar
VPRRS 2025, 0028
VK Bund, Beschluss vom 20.12.2024 - VK 2-105/24
Öffentliche Auftraggeber verstoßen bei Ausübung ihres Leistungsbestimmungsrechts gegen den vergaberechtlichen Grundsatz des transparenten und chancengleichen Wettbewerbs, wenn sie eine auf unterschiedliche Leistungsinhalte gerichtete Nachfrage ausschreiben, auf die es nicht möglich ist, vergleichbare Angebote abzugeben.

Online seit 3. Februar
VPRRS 2025, 0025
OLG Rostock, Beschluss vom 09.01.2025 - 17 Verg 3/24
1. Übereinstimmende Erledigungserklärungen im Vergabenachprüfungsverfahren (§§ 155 ff. GWB) sind - jedenfalls bei Erklärungsabgabe erst im Beschwerderechtszug - analog § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO bzw. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO dahingehend zu behandeln, dass auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung eine Ermessensentscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen ist. Es spricht insofern viel dafür, dass § 182 Abs. 3 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 3 GWB, der direkt allerdings nur das Verfahren vor der Vergabekammer betrifft, so zu lesen ist, dass es entgegen dem Wortlaut nicht darauf ankommt, ob die Sache sich erledigt hat, sondern ob sie für erledigt erklärt worden ist.*)
2. Erklären im Beschwerderechtszug die Beteiligten - wobei eine Erklärungsabgabe durch Antragsteller und Antragsgegner (Hauptbeteiligte) genügt, d. h. der Beigeladene (Nebenbeteiligter) muss keine Erledigungserklärung abgegeben haben - wörtlich "den Rechtsstreit" für erledigt, ist dies als übereinstimmende Erledigungserklärung in Bezug auf das gesamte Nachprüfungsverfahren i.S.d. §§ 155 ff. GWB und nicht als Erklärung der Erledigung (nur) des Beschwerdeverfahrens (§§ 171 ff. GWB) zu werten.*)
3. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 178 Sätze 3 und 4 i.V.m. § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB liegt jedenfalls nicht schon in der Abgabe einer (ein- oder beidseitigen) Erledigungserklärung. Ob umgekehrt eine übereinstimmende Erledigungserklärung eine Fortsetzungsfeststellung ohne Weiteres ausschließt, konnte vorliegend offenbleiben.*)
