Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10875 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2011, 0219VK Lüneburg, Beschluss vom 31.05.2011 - VgK-14/2011
1. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse voraus.
2. Ein solches Feststellungsinteresse besteht wegen konkreter Wiederholungsgefahr, wenn ein Bieter befürchten muss, dass die Vergabestelle im streitgegenständlichen Vergabeverfahren einen Vergabeverstoß wiederholt, der möglicherweise Rechte des Bieters verletzt. Die abstrakte Gefahr der Wiederholung in einem anderen zukünftigen Verfahren genügt hierfür nicht.
3. Für das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse genügt darüber hinaus jedes nach Lage des Falls anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Bieters in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
VolltextVPRRS 2011, 0218
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2011 - Verg 49/11
1. Eine Ausnahme vom Vergaberecht gemäß § 100 Abs. 2 d GWB ist dann nicht gegeben, wenn es einen Weg gibt, der ein wettbewerbliches Verfahren auch unter Berücksichtigung berechtigter Sicherheitsinteressen ermöglicht und der Auftraggeber diesen sogar gewählt hat.
2. Den Sicherheitsinteressen kann auch im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens durch eine entsprechende Ausgestaltung des Verfahrens Rechnung getragen werden.
3. Mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2009/81/EG am 21.08.2011 wird der Ausnahmevorschrift des § 100 Abs. 2 d GWB nur noch ein beschränkter Anwendungsbereich zukommen. Eine Ausnahme vom Vergaberecht kommt dann im Wesentlichen nur noch für Fallgestaltungen mit äußerst hohem Maße an Vertraulichkeit in Betracht, insbesondere für Aufträge, deren Existenz als solche bereits geheimhaltungsbedürftig ist.
4. § 115 Abs. 4 GWB ist wegen seines weiteren Anwendungsbereichs außerhalb des Art. 13 a und b Richtlinie 2009/81/EG mit der Richtlinie jedenfalls in Teilbereichen nicht vereinbar.
VolltextVPRRS 2011, 0217
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.04.2011 - 11 K 4198/09
Vergabe an Generalunternehmer stellt Verstoß gegen VOB/A-Vergaberichtlinien dar.*)
VolltextIBRRS 2011, 2515; IMRRS 2011, 1835
VG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.04.2011 - 6 K 3753/09
1. Eine aufgehobene Straßenreinigungssatzung tritt nur dann wieder in Kraft, wenn der Satzungsgeber eine Satzungsbestimmung beschließt, die das Inkraftsetzen bestimmt.*)
2. Die Aufhebung einer Straßenreinigungssatzung führt nicht dazu, dass als "faktische Folge" der Aufhebung ohne weiteres die außer Kraft getretene Vorgängersatzung wieder wirksam wird.*)
3. Die Aufhebung einer Satzungsbestimmung, durch die eine Satzung außer Kraft gesetzt wird, führt nicht zum erneuten Wirksamwerden der außer Kraft getretenen Satzung, sondern stellt lediglich einen Akt der Rechtsbereinigung dar.*)
VolltextVPRRS 2011, 0216
OLG München, Beschluss vom 30.06.2011 - Verg 5/09
1. Für die Überprüfung einer Vergabe von Rettungsdienstleistungen in Form einer Dienstleistungskonzession ist der Rechtsweg zu den Nachprüfungsinstanzen zur Zeit nicht gegeben.*)
2. Eine Verweisung des Verfahrens durch den Vergabesenat in den hier zulässigen Verwaltungsrechtsweg ist nach § 17a Abs. 2 GVG zulässig.*)
3. Die Rechtsbeschwerde nach § 17a Abs. 5 GVG ist gegenüber der Divergenzvorlage nach § 124 Abs. 2 GWG der speziellere Rechtsbehelf.*)
VolltextVPRRS 2011, 0215
VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.2010 - VK-36/2010-L
1. Der Antragsteller muss mit seinem Nachprüfungsantrag nicht abwarten, bis die Vergabestelle über seine Rügen entschieden hat.
2. Das Nachprüfungsverfahren ist als gerichtsähnliches Verwaltungsverfahren ausgestaltet. Es enthält überwiegend Elemente des Verwaltungsverfahrens und daneben solche des Verwaltungsprozesses. Soweit die Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren in § 107 ff GWB der Ergänzung bedürfen, ist deshalb aus systematischen Gründen zunächst auf das jeweilige VwVfG und - soweit dann noch Regelungslücken bleiben - auf die VwGO zurückzugreifen.
3. Durch die Aufhebung der Ausschreibung ist die Hauptsache des Nachprüfungsverfahrens erledigt. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB enthält jedoch keine Regelungen darüber, welche zusätzlichen Voraussetzungen für die Erledigung vorliegen müssen, insbesondere ob der Nachprüfungsantrag im Zeitpunkt der Erledigung zulässig und begründet sein muss.
4. Die Aufhebung der Ausschreibung führt zur sonstigen Erledigung des Nachprüfungsverfahrens im Sinne des § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB. Danach hat der Antragsteller die Verfahrenskosten in Höhe einer halben Gebühr zu entrichten. Gem. § 128 Abs. 3 Satz 5 hat die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu erfolgen. Somit verbleibt als Regelungsinhalt des Satzes 4 erhalten, dass sich die Gebühr für den Unterlegenen auf die Hälfte ermäßigt. (OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2010 juris Rdnr. 7; Summa in jurisPK, § 128 GWB, Rdnr. 31.6). Im Übrigen verdrängt der Satz 5 den Satz 4 wenigstens für den Fall der sonstigen Erledigung des Nachprüfungsverfahrens.
5. Wäre der Auftraggeber als Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren unterlegen, da ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren nicht möglich war, so hat er gem. § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB die Kosten des Verfahrens zu tragen.
6. Nach § 128 Abs. 2 GWB bestimmt sich die Höhe der Gebühren im Nachprüfungsverfahren nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung.
7. Für die Anwendung des § 128 Abs.3 GWB kann es aus systematischen Gründen nur noch auf das materielle Obsiegen oder Unterliegen, also auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags ankommen. Nur so ist eine Kostenentscheidung möglich, die auf einheitlichen Erwägungen beruht. Ein Festhalten an der bisherigen rein formalen Betrachtung wäre willkürlich.
VolltextVPRRS 2011, 0214
LG Koblenz, Beschluss vom 18.01.2011 - 10 O 9/11
1. Der Anspruch eines unterlegenen Bieters auf Unterlassung der Zuschlagserteilung aus § 823 Abs. 2, § 1004 BGB analog kommt nur in Betracht, wenn feststeht oder wenigstens glaubhaft gemacht wird, dass der Auftraggeber bei der Vergabe vorsätzlich das Recht bricht oder sonst in unredlicher Absicht oder willkürlich vorzugehen droht.
2. Ein solcher Anspruch kann auch nicht auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften gestützt werden, weil ein öffentlicher Auftraggeber kein Wettbewerber des Bieters ist und ein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs nur angenommen werden kann, wenn die Absicht besteht, einen bestimmten Bieter aus unsachlichen Gründen zu bevorzugen.
VolltextVPRRS 2011, 0213
VG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2011 - 13 K 3505/09
1. Der Annahme der Amtlichkeit einer Information steht nicht entgegen, dass diese der Behörde im Rahmen eines fiskalischen Hilfsgeschäftes zugegangen ist.*)
2. Die Regelungen des Vergaberechts (insbes. VOL/A + VOL/B) schließen einen Informationsanspruch nach dem IFG nicht aus.*)
3. Zum Vorliegen der Ausschlussgründe des § 3 Nr. 1 b und Nr. 6 IFG sowie des § 6 Satz 2 IFG (hier verneint in Bezug auf Unterlagen über die Vertragsabwicklung eines fiskalischen Hilfsgeschäfts/Kauf von Büromaterial).*)
VolltextVPRRS 2011, 0212
VK Lüneburg, Beschluss vom 28.06.2011 - VgK-21/2011
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2011, 0211
OLG Naumburg, Beschluss vom 14.04.2011 - 2 Verg 2/11
1. Die Vorschrift des § 128 Abs. 3 GWB n.F. ist dahin auszulegen, dass im Falle der Rücknahme bzw. der anderweitigen Erledigung des Nachprüfungsverfahrens vor der Sach-entscheidung der Vergabekammer eine Entscheidung über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu treffen ist.*)
2. Jedenfalls dann, wenn bei einer summarischen Prüfung der bisherigen Sach- und Rechtslage eine sichere Beurteilung der wechselseitigen Erfolgsaussichten nicht ohne Weiteres möglich ist, ist es sachgerecht, davon abzusehen, alle in einer rechtlich schwierigen Sache für deren Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen nur wegen der Verteilung der Kosten abzuhandeln, und statt dessen anderen Kriterien ein Gewicht für die Kostenverteilung einzuräumen, z. Bsp. dem tatsächlichen Verhalten und der Selbsteinschätzung der Beteiligten.*)
3. Die Vorschrift des § 128 Abs. 4 GWB enthält weder ausdrücklich noch in ergänzender Auslegung eine Rechtsgrundlage für einen prozessualen Anspruch eines Beteiligten auf Erstattung seiner Anwaltskosten für den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung in der Hauptsache (Divergenz zu Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 10.08.2010, W Verg 0008/10).*)
VolltextVPRRS 2011, 0210
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.01.2011 - 1 W 35/11
1. Es kann offenbleiben, ob ein Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte besteht.
2. Der Vergabestelle steht es im Rahmen eines Beurteilungsspielraums frei, einen Bieter wegen Spekulation der Angebotspreise auszuschließen.
VolltextVPRRS 2011, 0209
VK Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2011 - VK 13/11
1. Rügen sind nicht an die Schriftform gebunden.
2. Wer eine Nachprüfung beantragt, muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ordnungsgemäß gerügt wurde.
3. Bei streitigen Sachverhalten ist nicht zu Gunsten des Antragstellers im Zweifel davon auszugehen, dieser habe ordnungsgemäß gerügt.
VolltextVPRRS 2011, 0208
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2010 - Verg 22/10
Dem Auftraggeber kommt bei der Festlegung des auf der vierten Stufe der Angebotswertung anzuwendenden Verfahrens ein prinzipiell weiter und nur eingeschränkt kontrollierbarer Gestaltungsspielraum zu. Die die Modalitäten betreffenden Festlegungen des Auftraggebers müssen nur transparent, diskriminierungsfrei und nach den Umständen vertretbar sein. Sie dürfen nicht außerhalb allgemein anerkannter Bewertungsgrundsätze und zwingender rechtlicher Vorgaben liegen.
VolltextVPRRS 2011, 0445
VK Bund, Beschluss vom 07.04.2011 - VK 3-25/11
Sind die Erfolgsaussichten bereits gut einzuschätzen, müssen sie Berücksichtigung bei der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag finden.
VolltextVPRRS 2011, 0444
VK Bund, Beschluss vom 26.04.2011 - VK 3-50/11
1. Für die Entscheidung, ob der Zuschlag trotz des noch laufenden Nachprüfungsverfahrens gestattet werden soll, sieht § 115 Abs. 2 GWB eine Interessenabwägung vor.
2. Die Erfolgsaussichten müssen nicht in jedem Fall berücksichtigt werden, insbesondere dann nicht, wenn sie noch nicht absehbar sind.
3. Wenn die Erfolgsaussichten jedoch bereits gut eingeschätzt werden können, so müssen sie auch in die eine oder andere Richtung bei der Gewichtung des Interesses des Antragstellers am Erhalt des Primärrechtsschutzes Berücksichtigung finden.
VolltextVPRRS 2011, 0207
VK Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2011 - VK-45/2010-F
Zur Vergabe von Bauplanungsleistungen und Rechtsberatung nach VOF.
VolltextVPRRS 2011, 0206
VK Sachsen, Beschluss vom 04.05.2011 - 1/SVK/010-11
1. Dem Auftraggeber ist es gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 2 VOB/A vergaberechtlich untersagt, nur solche Produkte zum Wettbewerb zuzulassen, für die die Einsatzfreigabe durch Aufnahme in die Einsatzfreigabeliste eines ganz konkreten, nationalen Prüfinstitutes bestätigt wurde.
2. Entsprechend § 7 Abs. 4 Nr. 1 hat der Auftraggeber bei Bezugnahme auf ausschließlich nationale, technische Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen den Zusatz "oder gleichwertig" anzubringen.
3. Der Auftraggeber hat in dem Vergabevermerk nachvollziehbar seine Erwägungsgründe zu dokumentieren, warum neben der Anwendung technischer (nationaler) Spezifikationen, weitere, individuell auf das konkrete Bauvorhaben bezogene Produkteinschränkungen in die Vergabeunterlagen aufgenommen wurden.
VolltextVPRRS 2011, 0205
OLG München, Beschluss vom 22.06.2011 - Verg 6/11
Zu den Voraussetzungen für eine Direktvergabe im öffentlichen Personennahverkehr nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und zum Rechtsschutz davon betroffener Unternehmer.*)
VolltextVPRRS 2011, 0204
VK Nordbayern, Beschluss vom 03.05.2011 - 21.VK-3194-07/11
1. Erfüllen mehr Bewerber die Eignungsanforderungen als zur Verhandlung aufgefordert werden sollen, hat der Auftraggeber eine Auswahl zu treffen, bei der wiederum die Eignung der Bewerber zu beurteilen ist. Mit Blick auf § 20 Abs. 1 VOF, wonach die Auftragsverhandlung der Ermittlung des Bieters dienen soll, der im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet, sollen diejenigen Bewerber am weiteren Verfahren beteiligt werden, die für die zu vergebende Leistung besonders geeignet sind. Um diese Auswahlentscheidung treffen zu können, muss der Auftraggeber festlegen, welche Kriterien für die Beurteilung der Bewerber maßgeblich sein sollen. Welche Kriterien der Auftraggeber aufstellt, steht in seinem Ermessen, die zur Auswahl bestimmten Kriterien sind jedoch in der Bekanntmachung unter Ziffer IV.1.2 anzugeben.*)
2. Zwar steht dem Auftraggeber bei der Auswahlentscheidung ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist. Dieser wird allerdings durch die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere den Transparenzgrundsatz begrenzt. Der Beurteilungsspielraum ist dort überschritten, wo der Auftraggeber seine Auswahlentscheidung ohne Berücksichtung aller bekanntgegebenen Kriterien getroffen hat. Im Hinblick auf einen transparenten und chancengleichen Wettbewerb ist der Auftraggeber an die von ihm bekanntgegebenen Auswahlkriterien gebunden, d.h. er darf hiervon nicht im Nachhinein abweichen, indem er bei seiner Entscheidung andere als die genannten Kriterien berücksichtigt. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass alle bekanntgegeben Kriterien bei der Auswahlentscheidung zwingend beachtet werden müssen.*)
3. Der Auftraggeber hat die zum Nachweis der Eignung einzureichenden Angaben und Unterlagen vollständig und eindeutig anzugeben. Etwaige Unklarheiten gehen zu seinen Lasten. Unklarheiten bleiben jedoch dann für das Vergabeverfahren folgenlos, wenn sie sich auf die Chancen des Bewerbers im Wettbewerb nicht auswirken.*)
4. Es ist nicht als zweckwidrig zu beanstanden, wenn die VSt hinsichtlich der besonderen Eignung nicht auf - etwa anhand der bereits bedienten HOAI-Zonen festzumachende - "Maximalplanungsleistungen" der Bewerber abstellt, sondern ihr Augenmerk auf einen Vergleich zum konkret geplanten Objekt richtet.*)
VolltextVPRRS 2011, 0203
VK Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2011 - VgK-11/2011
1. § 101 Abs. 6 Satz 1 GWB ist eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Auftragsvergabe in Form der elektronischen Auktion.
2. Bei der elektronischen Auktion wird in einem mehrstufigen Verfahren auf den niedrigsten Preis und/oder die besten Konditionen geboten.
3. Die elektronische Auktion kann für offene und nicht offene Verfahren sowie für Verhandlungsverfahren eingesetzt werden.
4. Bei einer elektronischen Auktion ist der Auftraggeber an sämtliche Vorgaben des Art. 54 Richtlinie 2004/18/EG gebunden, die insoweit die Regelungen der VOL/A EG modifizieren.
VolltextVPRRS 2011, 0202
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2011 - Verg 59/10
Zu den Voraussetzungen für die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde.
VolltextVPRRS 2011, 0201
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2011 - Verg 4/11
Zur aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde.
VolltextVPRRS 2011, 0200
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.05.2010 - 1 VK LVwA 68/09
1. Die Kenntnis der rechtlich strittigen Erwägungen kann ausnahmsweise mit der Kenntnis ihrer vermeintlichen Rechtswidrigkeit gleichgesetzt werden. Persönliche Arbeitsbelastung entbindet nicht von der Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln.*)
2. Bei der Rügefrist ist das Wochenende regelmäßig mit einzubeziehen.*)
3. Erkennt der Rügende den vermeintlichen Vergabeverstoß bzw. hat er sich dieser Erkenntnis schuldhaft verschlossen, so gilt auch bei Verstößen, die aus den Verdingungsunterlagen erkennbar sind, die allgemeine Verpflichtung des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB zum unverzüglichen Handeln gegenüber der Auftraggeberseite, da der § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB nur eine Höchstfrist beschreibt.*)
VolltextVPRRS 2011, 0199
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2011 - Verg 44/11
1. Zu der Frage, ob das Angebot des Bieters wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen werden kann, wenn die Bekanntmachung hinsichtlich der Eignungskriterien nachträglich korrigiert wurde und nicht ganz stimmig war.
2. Ein Ausschluss wegen fehlender Eignung kommt in Betracht, wenn die erst in einer nachträglichen Berichtigungsbekanntmachung geforderten Eignungsnachweise im Wege der Auslegung hinreichend klar bestimmt werden können.
3. Eine Bekanntmachung ist so auszulegen, dass Verweise nicht ins Leere laufen.
VolltextVPRRS 2011, 0198
VK Bund, Beschluss vom 21.04.2011 - VK 2-17/11
Zu der Frage, ob das Angebot des Bieters wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen werden kann, wenn die Bekanntmachung hinsichtlich der Eignungskriterien nachträglich korrigiert wurde und nicht ganz stimmig war.
VolltextVPRRS 2011, 0197
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.02.2010 - 1 VK LVwA 63/09
1. Aufgrund von bestimmten Informationen kann sich Rückschluss auf ein vergaberechtswidriges Verhalten aufdrängen.*)
2. Die Einbeziehung eines Rechtsbeistandes kann die gesetzliche Pflicht zur Rüge nicht hinauszögern.*)
3. Eine Verpflichtung zur Losaufteilung besteht dann ausnahmsweise nicht, wenn berechtigte Auftraggeberinteressen einer Aufteilung entgegenstehen.*)
VolltextVPRRS 2011, 0196
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.12.2009 - 1 VK LVwA 55/09
Der geschlossene Entsorgungsvertrag bleibt in seiner Wirksamkeit von der Veräußerung der Gesellschafteranteile unbeeinflusst, so dass der bereits erteilte Zuschlag ausweislich § 114 Abs. 2 Satz 1GWB fortwirkt. Eine erfolgreich im Wege eines Nachprüfungsverfahrens angreifbare de facto-Vergabe liegt nicht vor.*)
VolltextVPRRS 2011, 0195
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.12.2009 - 1 VK LVwA 54/09
1. Ausweislich der Regelung des § 131 Abs. 8 GWB richtet sich das für das Nachprüfungsverfahren einschlägige Verfahrensrecht nach dem Zeitpunkt des Beginns des jeweils streitbefangenen Vergabeverfahrens.
2. Veräußert der öffentliche Auftraggeber seine Beteiligung an einer GmbH , mit der er Entsorgungsverträge geschlossen hat, an einen Privaten, muss er die Entsorgungsveträge (neu) öffentlich ausschreiben. Wegen des Anteils des Privaten an der Gesellschafthandelt handelt es sich nicht mehr um ein "in-house-Geschaft".
3. Eine von der Ausschreibungspflicht entbindende Privilegierung muss bis zum Ende der Leistungserbringung fortbestehen. Ist dies nicht der Fall, so hat der entsprechende Vertrag nicht nur seine vergaberechtliche Grundlage, sondern auch seine Wirksamkeit verloren.
4. Der Nachprüfungsantrag wurde nicht in der hier einschlägigen 30-Tagesfrist gestellt. Im Fortgang des Leistungsaustausches liegt eine "de facto-Vergabe", deren vergaberechtliche Überprüfung hier an den Erfordernissen des § 101b Abs. 2 Satz 1 1.Alt. GWB scheitert.*)
VolltextVPRRS 2011, 0194
VK Sachsen, Beschluss vom 15.02.2011 - 1/SVK/052-10
1. Ein öffentlicher Auftraggeber darf die Wertungsmatrix nicht erst nach Öffnung der Angebote festlegen.*)
2. Eine Konzernzugehörigkeit bzw. gesellschaftsrechtliche Verbundenheit eines Bieters mit dem Auftraggeber impliziert noch nicht zwangsläufig wettbewerbsverletzende Verhaltensweisen. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. des Diskriminierungsverbotes greifbar ist.*)
3. Die VOF kennt keine Norm, die dem § 8 Nr. 6 VOB/A a.F. oder dem § 7 Nr. 6 VOL/A a.F. ähnlich ist, die Gebietskörperschaften die Teilnahme am Vergabeverfahren verwehrt. Insoweit ist zu beachten, dass das europäische Vergaberecht vergaberechtliche Ausschlussgründe regelmäßig nicht an die staatliche Eigentümerstellung des Unternehmens knüpft, sondern daran, ob die Teilnahme des Bieters geeignet sein könnte, den Wettbewerb zu verzerren, was dann der Fall sein dürfte, wenn der Bieter staatliche Beihilfen erhält und somit faktisch kein Insolvenzrisiko trägt.*)
4. Die Beteiligung von Projektanten auf Bieterseite im Vergabeverfahren ist grundsätzlich geeignet, den ordnungsgemäßen Vergabewettbewerb zu gefährden. Allerdings sind öffentliche Auftraggeber wie Nachprüfungsbehörden gehalten, in jedem Einzelfall zu hinterfragen, ob die Beteiligung im Vorfeld den Vergabewettbewerb tatsächlich negativ beeinflussen konnte.*)
5. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gehindert, sich bei der Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens ganz oder teilweise der Hilfe Dritter zu bedienen, die über einen qualifizierten Sachverstand verfügen. Nicht zulässig ist es allerdings, die Verantwortung für die Vergabe an diese vollständig zu übertragen. Der Auftraggeber muss eigenverantwortlich die wesentlichen Schritte des Vergabeverfahrens durchführen oder nachvollziehen. Das beinhaltet insbesondere, dass sich der Auftraggeber im Verhandlungsverfahren an Vertragsverhandlungen beteiligt, mögliche Ausschlussgründe nachvollzieht und über den Zuschlag in Kenntnis der gesamten Aktenlage entscheidet und nicht die Mitwirkung an dem Vergabeverfahren auf ein bloßes "Abnicken" beschränkt.*)
VolltextVPRRS 2011, 0193
VK Sachsen, Beschluss vom 31.01.2011 - 1/SVK/051-10
1. Eine nachträgliche Festlegung und Gewichtung von Unterkriterien zu einem Wertungskriterium wie bspw. "Funktionalität" stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar.*)
2. Durch die Angabe von technischen Mindestbedingungen bindet sich der Auftraggeber dahingehend selbst, dass er lediglich solche Produkte als ausschreibungskonform akzeptieren darf, die mindestens die vorgegebenen Parameter erfüllen oder besser als diese sind. Denn ein Auftraggeber hat kein Recht, den für alle Bieter gleichermaßen verbindlich vorgegebenen Vorgaben nachträglich einen von den Verdingungsunterlagen abweichenden Inhalt beizumessen. Die Vorschriften § 19 EG Abs. 3 d i.V.m. § 16 EG Abs. 4 VOL/A 2009 sollen sicherstellen, dass das Angebot den Verdingungsunterlagen entspricht und damit im Wettbewerb vergleichbar ist.*)
VolltextVPRRS 2011, 0192
VK Sachsen, Beschluss vom 26.10.2009 - 1/SVK/016-08
Die durch die Inanspruchnahme eines Anwaltes entstandenen Rechtsanwaltsgebühren können mangels Feststellungsinteresses nicht im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsantrages erfolgreich als schadensersatzfähige Rechtsposition geltend gemacht werden.*)
VolltextVPRRS 2011, 0191
VK Sachsen, Beschluss vom 19.04.2011 - 1/SVK/010-11
1. Dem Auftraggeber ist es gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 2 VOB/A vergaberechtlich untersagt, nur solche Produkte zum Wettbewerb zuzulassen, für die die Einsatzfreigabe durch Aufnahme in die Einsatzfreigabeliste eines ganz konkreten, nationalen Prüfinstitutes bestätigt wurde.*)
2. Entsprechend § 7 Abs. 4 Nr. 1 hat der Auftraggeber bei Bezugnahme auf ausschließlich nationale, technische Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen den Zusatz "oder gleichwertig" anzubringen.*)
3. Der Auftraggeber hat in dem Vergabevermerk nachvollziehbar seine Erwägungsgründe zu dokumentieren, warum neben der Anwendung technischer (nationaler) Spezifikationen, weitere, individuell auf das konkrete Bauvorhaben bezogene Produkteinschränkungen in die Vergabeunterlagen aufgenommen wurden.*)
VolltextVPRRS 2011, 0190
VK Sachsen, Beschluss vom 24.03.2011 - 1/SVK/005-11
1. Wenn nicht auszuschließen ist, dass die Gewichtung der Kriterien geeignet ist, den Inhalt der Teilnahmeanträge zu beeinflussen, hat der Auftraggeber die Gewichtung der Auswahlkriterien und die Regeln zur Wertung der Teilnahmeanträge den Bietern vorab bekanntzugeben.*)
2. Die konkrete Matrix zur Punktvergabe ist vor Öffnung der Teilnahmeanträge zu erstellen, denn die abstrakte Gefahr kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Auftraggeber diese in Kenntnis der Angebotsinhalte zum Vorteil oder Nachteil eines einzelnen Teilnehmers ausgestaltet.*)
3. Auch im Rahmen eines VOF-Verhandlungsverfahrens ist der Auftraggeber zur zeitnahen und laufend fortgeschriebenen Dokumentation verpflichtet. Eine Fixierung der verwendeten Punktmatrix ist von dieser Dokumentationspflicht umfasst.*)
4. Ein Dokumentationsmangel kann nicht dadurch behoben werden kann, dass mittels einer Stellungnahme im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens eine Begründung gegeben und damit gleichsam eine fehlende Dokumentation der Begründung eines Verfahrensschrittes gleichsam "nachgeholt" wird.*)
5. Auch wenn die Methodik der Bewertung der Eignung im Beurteilungsspielraum des Auftraggebers steht, so hat dieser einen Bewertungsmaßstab zu entwickeln, der es im Nachgang ermöglicht, schlüssig nachzuvollziehen, anhand welcher Kriterien - und nicht ausschließlich anhand welcher durch den Teilnehmer vorgelegten Fakten- die Eignung festzustellen war. Der Beurteilungsspielraum des Auftraggebers darf mangels bestimmten oder bestimmbaren Beurteilungsmaßstabes nicht dazu führen, dass die vorgelegten Daten und Fakten eine Begründung in die eine oder andere Richtung erlauben.*)
VolltextVPRRS 2011, 0189
VK Sachsen, Beschluss vom 08.04.2011 - 1/SVK/002-11
1. Bei Streitigkeiten über die Vergabe von Integrationsfachdiensten finden die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB Anwendung. Es handelt sich nicht um einen sozialrechtlichen Streit nach SGB IX, denn zwischen den Parteien besteht kein sozialrechtliches Verhältnis.
2. Die Frist des § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB ist eine absolute Frist. Die Frist kann jedoch nur in Lauf gesetzt werden, wenn eine ordnungsgemäße Bekanntmachung erfolgt ist und die richtige Nachprüfstelle angegeben wurde.*)
3. 101a GWB ist entsprechend anzuwenden, wenn zwar ein förmliches Vergabeverfahren nicht stattgefunden hat, dem Auftraggeber aber -beispielsweise im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens bekannt geworden ist, dass der zu informierende Bieter sich für diesen Auftrag aller Voraussicht nach beworben hätte.*)
4. Die Informationspflicht gilt auch für den Fall, dass ein öffentlicher Auftraggeber ein regelkonformes Ausschreibungsverfahren durchführen will und nur für die Interimszeit einen Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Beteiligung anderer dem Auftraggeber konkret bekannter Interessenten vergeben will.*)
5. Grundsätzlich kann eine Direktvergabe für einen Interimszeitraum an den bisherigen Leistungserbringer zulässig sein, um für einen Zeitraum, für den aus objektiv zwingenden Gründen die Leistung nicht ausgeschrieben werden kann, eine notwendige Übertragung von Dienstleistungen erfolgen zu lassen.*)
6. Aus der reinen Feststellung der Unwirksamkeit der Direktvergabe für einen Interimszeitraum folgt nicht notwendigerweise eine Rechtsverletzung der Antragstellerin. Insoweit ist zu prüfen, ob eine Aufhebung, die die Feststellung der Unwirksamkeit durch die Vergabekammer nach sich ziehen würde, verhältnismäßig wäre.*)
VolltextVPRRS 2011, 0188
VK Sachsen, Beschluss vom 11.03.2011 - 1/SVK/001-11
1. Im Anwendungsbereich der VOF existiert grundsätzlich keine dem § 16 Abs. 3 VOL/A vergleichbare Regelung, nach der Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten, ausgeschlossen werden müssen. Allerdings ergibt sich aus den übergeordneten Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz des Vergabeverfahrens, dass unvollständige Angebote vom weiteren Wettbewerb auszuschließen sind. Diese Grundsätze sind Ausdruck des Art. 2 Richtlinie 2004/18/EG und des § 97 Abs. 1, Abs. 2 GWB. Diese Regelungen gehen als höherrangiges Recht den Vorschriften der VOF vor und beanspruchen damit unmittelbare Geltung auch im Anwendungsbereich der VOF.*)
2. § 11 Abs. 3 VOF räumt dem Auftraggeber die Möglichkeit ein, bei Verfahren im Anwendungsbereich der VOF fehlende Unterlagen und Erklärungen nachzureichen. Die Nachforderung von Unterlagen steht damit zunächst im Ermessen des Auftraggebers. Dieser entscheidet, ob von der Möglichkeit überhaupt Gebrauch gemacht werden soll. Hat allerdings der Auftraggeber mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bereits sein Ermessen ausgeübt und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe in eindeutiger Weise formuliert, dass eine Nachforderung von Unterlagen nach dem Ende der Angebotsfrist nicht vorgesehen ist und fehlende Unterlagen zum Ausschluss aus dem Verfahren führen werden, so muss er sich daran festhalten lassen. Eine Nachforderung fehlender Unterlagen ist unter diesen Umständen ausgeschlossen.*)
VolltextVPRRS 2011, 0187
OLG Celle, Urteil vom 25.05.2011 - 14 U 62/08
1. Im Rahmen der Berechnung des Mehrvergütungsanspruchs nach verzögerter Vergabe bleiben die bisherigen Grundlagen der Preisermittlung und damit auch die kalkulierten Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten bestehen.
2. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung der tatsächlichen Mehrkosten und nicht lediglich einen Ausgleich auf Grundlage des jeweiligen Preissteigerungsindex.
VolltextVPRRS 2011, 0186
OLG Celle, Beschluss vom 06.06.2011 - 13 Verg 2/11
1. Zur Frage, ob § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB im Verfahren vor der Vergabekammer im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung des Nachprüfungsantrags die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung hinsichtlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen eröffnet.*)
2. Antragsgegner in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, das eine Bundesauftragsangelegenheit i. S. von Art. 85, 90 Abs. 2 GG zum Gegenstand hat, ist das Land, nicht der Bund.*)
VolltextVPRRS 2011, 0185
KG, Urteil vom 20.05.2011 - 7 U 125/10
1. Ändert das Zuschlagsschreiben des Auftraggebers das Angebot des Auftragnehmers, ist dieses als neues Angebot zu werten.
2. Nimmt der Auftragnehmer dieses neue Angebot nicht an und beginnt er trotz Aufforderung nicht mit der Bauausführung, geht eine "Kündigung" des Auftraggebers ins Leere.
3. Aufgrund der ins Leere gegangenen Kündigung kann der Auftraggeber keinen Schadensersatz geltend machen.
4. Die Bindungswirkung des § 124 Abs. 1 GWB soll die doppelte Prüfung derselben Sach- und Rechtsfragen zum Vergaberecht und der sich darauf gründenden Schadensersatzansprüche des Antragstellers vermeiden.
5. Vertragsrechtliche Ausführungen der Nachprüfungsinstanzen entfalten keine Bindungswirkung im nachfolgenden Schadensersatzprozess vor den ordentlichen Gerichten.
VolltextVPRRS 2011, 0184
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 - Verg 42/11
1. Das Beschwerdegericht entscheidet unabhängig und selbstständig von der Vergabekammer darüber, ob ein vorzeitiger Zuschlag zu gestatten ist oder nicht. Über den Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlages kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
2. Soweit § 115 Abs. 2 S. 4 GWB der Vergabekammer die Möglichkeit einräumt, ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages über eine vorzeitige Gestattung des Zuschlages zu entscheiden, ist dies auf Fallkonstellationen begrenzt, bei denen einerseits eine Klärung der Erfolgsaussichten noch Zeit in Anspruch nimmt und zum anderen der Auftraggeber besonders dringlich auf die Leistung angewiesen ist.
3. Bei der Vergabe von Pharma-Rabattverträgen ist zu berücksichtigen, dass einerseits der Aufschub mit erheblichen Zusatzausgaben der gesetzlichen Krankenkassen verbunden ist und das Bundesverfassungsgericht verschiedentlich der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung hohes Gewicht beigemessen hat und zum anderen die Auswirkungen für das nicht bezuschlagte Unternehmen erheblich sein können.
4. Weder Art. 42 Richtlinie 2004/18/EG noch §§ 13 EG, 16 EG VOL/A noch die Richtlinie 1999/93/EG noch das Signaturgesetz schließen eine Anforderung der Vergabestelle, dass Angebote als Ganzes oder auch nur bestimmte Unterlagen auf einer CD/ROM (oder DVD) als Datei abzuspeichern und - je nach Wahl der Vergabestelle - mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur zu versehen sind und der Datenträge so dann auf "klassischem" Wege zu übersenden ist, aus. Aus einer Zusammenschau der §§ 13 EG, 16 EG VOL/A, des Signaturgesetzes und der gesetzlichen Vorschriften über die Form (§ 36a SGB I, § 126a BGB) ergibt sich eindeutig, dass dies zulässig ist.
5. § 19 EG Abs. 2 VOL/A greift bei Erklärungen nicht nur dann ein, wenn diese vollständig fehlen, sondern auch dann, wenn sie aus formellen Gründen nicht ordnungsgemäß sind, insbesondere dann, wenn sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben oder signiert sind.
VolltextVPRRS 2011, 0183
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 - Verg 41/11
1. Das Beschwerdegericht entscheidet unabhängig und selbstständig von der Vergabekammer darüber, ob ein vorzeitiger Zuschlag zu gestatten ist oder nicht. Über den Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlages kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
2. Soweit § 115 Abs. 2 S. 4 GWB der Vergabekammer die Möglichkeit einräumt, ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages über eine vorzeitige Gestattung des Zuschlages zu entscheiden, ist dies auf Fallkonstellationen begrenzt, bei denen einerseits eine Klärung der Erfolgsaussichten noch Zeit in Anspruch nimmt und zum anderen der Auftraggeber besonders dringlich auf die Leistung angewiesen ist.
3. Bei der Vergabe von Pharma-Rabattverträgen ist zu berücksichtigen, dass einerseits der Aufschub mit erheblichen Zusatzausgaben der gesetzlichen Krankenkassen verbunden ist und das Bundesverfassungsgericht verschiedentlich der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung hohes Gewicht beigemessen hat und zum anderen die Auswirkungen für das nicht bezuschlagte Unternehmen erheblich sein können.
4. Weder Art. 42 Richtlinie 2004/18/EG noch §§ 13 EG, 16 EG VOL/A noch die Richtlinie 1999/93/EG noch das Signaturgesetz schließen eine Anforderung der Vergabestelle, dass Angebote als Ganzes oder auch nur bestimmte Unterlagen auf einer CD/ROM (oder DVD) als Datei abzuspeichern und - je nach Wahl der Vergabestelle - mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur zu versehen sind und der Datenträge so dann auf "klassischem" Wege zu übersenden ist, aus. Aus einer Zusammenschau der §§ 13 EG, 16 EG VOL/A, des Signaturgesetzes und der gesetzlichen Vorschriften über die Form (§ 36a SGB I, § 126a BGB) ergibt sich eindeutig, dass dies zulässig ist.
5. § 19 EG Abs. 2 VOL/A greift bei Erklärungen nicht nur dann ein, wenn diese vollständig fehlen, sondern auch dann, wenn sie aus formellen Gründen nicht ordnungsgemäß sind, insbesondere dann, wenn sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben oder signiert sind.
VolltextVPRRS 2011, 0182
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 - Verg 40/11
1. Das Beschwerdegericht entscheidet unabhängig und selbstständig von der Vergabekammer darüber, ob ein vorzeitiger Zuschlag zu gestatten ist oder nicht. Über den Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlages kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
2. Soweit § 115 Abs. 2 S. 4 GWB der Vergabekammer die Möglichkeit einräumt, ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages über eine vorzeitige Gestattung des Zuschlages zu entscheiden, ist dies auf Fallkonstellationen begrenzt, bei denen einerseits eine Klärung der Erfolgsaussichten noch Zeit in Anspruch nimmt und zum anderen der Auftraggeber besonders dringlich auf die Leistung angewiesen ist.
3. Bei der Vergabe von Pharma-Rabattverträgen ist zu berücksichtigen, dass einerseits der Aufschub mit erheblichen Zusatzausgaben der gesetzlichen Krankenkassen verbunden ist und das Bundesverfassungsgericht verschiedentlich der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung hohes Gewicht beigemessen hat und zum anderen die Auswirkungen für das nicht bezuschlagte Unternehmen erheblich sein können.
4. Weder Art. 42 Richtlinie 2004/18/EG noch §§ 13 EG, 16 EG VOL/A noch die Richtlinie 1999/93/EG noch das Signaturgesetz schließen eine Anforderung der Vergabestelle, dass Angebote als Ganzes oder auch nur bestimmte Unterlagen auf einer CD/ROM (oder DVD) als Datei abzuspeichern und - je nach Wahl der Vergabestelle - mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur zu versehen sind und der Datenträge so dann auf "klassischem" Wege zu übersenden ist, aus. Aus einer Zusammenschau der §§ 13 EG, 16 EG VOL/A, des Signaturgesetzes und der gesetzlichen Vorschriften über die Form (§ 36a SGB I, § 126a BGB) ergibt sich eindeutig, dass dies zulässig ist.
5. § 19 EG Abs. 2 VOL/A greift bei Erklärungen nicht nur dann ein, wenn diese vollständig fehlen, sondern auch dann, wenn sie aus formellen Gründen nicht ordnungsgemäß sind, insbesondere dann, wenn sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben oder signiert sind.
VolltextVPRRS 2011, 0181
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2011 - Verg W 2/11
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu § 78 GWB sind im Falle der Rücknahme der Beschwerde die Kosten - Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Gegners - zu erstatten, wenn sich der Beschwerdeführer durch die Rücknahme der Beschwerde selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
2. Zur Bemesseung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit.
VolltextVPRRS 2011, 0180
VK Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2011 - VK-12/2011-L
Zu der Frage, ob eine Gemeinde im Rahmen einer Konzessionsvergabe die Abfallbeseitigung an einen Dritten in der vermeintlichen Absicht vergeben darf, die Richtlinie 2004/18/EG nicht zu Anwendung zu bringen.
VolltextIBRRS 2011, 2060; IMRRS 2011, 1482
BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - VI ZR 112/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2011, 0179
EuGH, Urteil vom 26.05.2011 - Rs. C-306/08
1. Bauleistungen, soweit sie lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und somit nicht den Inhalt des Vertrags ausmachen, können nicht zu einer Einordnung des Vertrags als öffentlicher Bauauftrag führen.
2. Wenn ein Vertrag zugleich Elemente eines öffentlichen Bauauftrags und Elemente eines öffentlichen Auftrags anderer Art aufweist, bestimmt der Hauptgegenstand des Vertrags, welche Rechtsvorschriften der Union über öffentliche Aufträge grundsätzlich Anwendung finden.
3. Dabei ist auf die wesentlichen, vorrangigen Verpflichtungen abzustellen, die den Auftrag als solche prägen, und nicht auf die Verpflichtungen bloß untergeordneter oder ergänzender Art, die zwingend aus dem eigentlichen Gegenstand des Vertrags folgen.
VolltextVPRRS 2011, 0178
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2011 - Verg W 16/10
Bei der Wertung von Nebenangeboten ist eine Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen, auch wenn ein Nebenangebot den Mindestanforderungen entspricht. Die Erfüllung der Mindestanforderungen ist kein Äquivalent der Gleichwertigkeit. Bei dieser Gleichwertigkeitsprüfung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu.
VolltextVPRRS 2011, 0177
BGH, Urteil vom 23.03.2011 - X ZR 92/09
1. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Hauptangebots deckt regelmäßig auch mit eingereichte Nebenangebote, wenn die vom Auftraggeber festgelegten und von der einschlägigen Vergabe- und Vertragsordnung hierfür vorgesehenen Anforderungen eingehalten sind.*)
2. Die Beurteilung des Nachweises der Gleichwertigkeit einer angebotenen Variante durch die Vergabestelle ist im Schadensersatzprozess nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie sich in Anbetracht der auf eine transparente Vergabe im Wettbewerb gerichteten Zielsetzung des Gesetzes und der Vergabe- und Vertragsordnungen als vertretbar erweist.*)
VolltextVPRRS 2011, 0176
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2011 - 1 VK 75/10
1. Hilft die Vergabestelle dem Begehren des Antragstellers nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ab, werden die Kosten der Vergabekammer gemäß § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB nach billigem Ermessen verteilt.*)
2. Die Kosten sind der Vergabestelle aufzuerlegen, wenn sie eine im Rügeschreiben gesetzte angemessene Frist ungenutzt verstreichen ließ.*)
VolltextVPRRS 2011, 0175
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2011 - Verg 10/11
1. Die Erledigung eines Antrags kann unabhängig davon eintreten, ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war.
2. Eine Rüge kann zeitlich mit einem Nachprüfungsantrag verbunden werden.
3. Da in diesem Fall der Vergabestelle eine Abhilfe nicht mehr möglich ist, kann es billig sein, dem Antragsteller nach § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB die Kosten aufzuerlegen, insbesondere wenn der Antragsteller unnötigerweise verfrüht - wenn auch prozessual zulässig - einen Nachprüfungsantrag eingereicht hat.
VolltextVPRRS 2011, 0174
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2011 - 1 VK 69/10
1. Die Zuschlagskriterien sind vom Auftraggeber bei der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzugeben.
2. Es handelt sich bei der Bewertung "schnellere Umsetzung" um kein zusätzliches Unterkriterium, sondern um einen Ausfluss der Fortschreibung des Unterkriteriums "Kosten und Termine".
3. Die unverzügliche Rüge als Zugangsvoraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren ist auch mit Europarecht vereinbar.
4. Es verstößt nicht gegen das Vergaberecht, wenn die Umrechnungsformel nicht schon mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gemacht wird.
5. Es ist als zulässig anzusehen, im VOF-Bereich Eignungskriterien auf der zweiten Stufe erneut zu aktivieren und beispielsweise Referenzen, etwa im Rahmen von Verhandlungen einer vertiefenden Bewertung zu unterziehen.
6. Es ist unzulässig, die Ortsansässigkeit als Vergabekriterium zu verwenden. Ist hingegen die Anwesenheit des Ausführenden vor Ort für die Ausführung des Auftrags erforderlich, kann die örtliche Präsenz gefordert werden.
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