Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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VPRRS 2010, 0266OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2009 - Verg 41/09
1. Obwohl ein Ausschreibungsverfahren möglicherweise vergaberechtswidrig war, kann ein drohender Schaden eines Bieters zweifelhaft sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wiederholung des Verfahrens allein den Zweck hätte, Mängel des bisherigen Angebots zu heilen und ein beteiligter Bieter durch den vermeintlichen Rechtsverstoß insoweit auch abstrakt keinen Nachteil erleiden kann.
2. Es ist allein Sache des Auftraggebers zu bestimmen, ob, wann und mit welchem Inhalt er einen Auftrag vergibt. Der Auftraggeber ist nicht darauf beschränkt, Abänderungen der Ausschreibung nur in unbedingt notwendigem Umfange vorzunehmen (im Anschluss an Christiani/Siegert, ibr-online-Werkstatt).
3. Für den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu prüfen und die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen.
4. Eine vergaberechtswidrige Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien kann zum Erfolg einer sofortigen Beschwerde führen.
5. Die Verzögerung eines Verkehrsprojekts, welches der Verbesserung des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPNV) dienen soll, kann mit erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit verbunden sein, die einer weiteren Verzögerung der Vergabe entgegenstehen.
VolltextVPRRS 2010, 0476
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.03.2010 - 1 L 6/10
Der Verstoß gegen Vergabebestimmungen kann zu einem Widerruf des Subventionsbescheids führen.*)
VolltextVPRRS 2010, 0265
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2010 - 1 VK 74/09
Ein Nachprüfungsantrag mehr als 15 Tage nach Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ist offensichtlich unzulässig.
VolltextIBRRS 2010, 3079; IMRRS 2010, 2244
VG Osnabrück, Beschluss vom 29.04.2010 - 1 B 9/10
Die regionale Sparkasse ist auch zur Eröffnung und Führung eines Girokontos verpflichtet, wenn der Kunde im Rufe geschädigt ist, die einzuzahlenden Gelder aber nicht deliktisch erlangt sind. Das Image einer Sparkasse wird auch durch ihren öffentlichen Auftrag geprägt.*)
VolltextVPRRS 2010, 0264
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2010 - 1 VK 18/10
1. Die Festlegung hoher technischer Anforderungen durch die Vergabestelle ist zulässig, so lange diese sachlich gerechtfertigt sind.
2. Beim Vorliegen sog. Alleinstellungsmerkmale ist die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zulässig.
VolltextVPRRS 2010, 0263
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.06.2010 - VgK-22/2010
1. Auch wenn Wettbewerbe nicht unmittelbar zur Vergabe eines Auftrags führen, unterliegen sie der vergaberechtlichen Nachprüfung, das gilt auch hinsichtlich der GRW 95 (Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens) und für die RPW 2008 (Richtlinien für Planungswettbewerbe), soweit sie im Rahmen der §§ 20, 25 VOF dem Wettbewerb zu Grunde gelegt wurden.
2. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen müssen, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt.
3. Der Anwendung der Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB steht die aktuelle Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile vom 28.01.2010 in den Rechtssachen C-406/08 und C-456/08) entgegen.
4. Nur dann, wenn nach den Wettbewerbsbedingungen alle Preisträger gleichermaßen noch Aussicht auf den Planungsauftrag haben, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern.
5. Hat der Auftraggeber einen Realisierungswettbewerb durchgeführt, so ist er gemäß § 25 Abs. 9 VOF i.V.m. § 5 Abs. 2 c VOF grundsätzlich verpflichtet, einem oder mehreren der Preisträger weitere Planungsleistungen zu übertragen soweit und sobald die Wettbewerbsaufgabe realisiert werden soll.
6. Weicht die Wettbewerbsaufgabe eine Realisierungswettbewerbs aber erheblich von der Aufgabe eines zuvor durchgeführten Wettbewerbs zur selben Aufgabe ab, ist der Auftraggeber berechtigt, die modifizierte Wettbewerbsaufgabe ohne Bindung an die Preisträger des vorherigen Wettbewerbs durchzuführen.
VolltextVPRRS 2010, 0262
BGH, Beschluss vom 29.06.2010 - X ZB 15/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2010, 0261
VK Hessen, Beschluss vom 28.01.2010 - 69d-VK-57/2009
Verlangt ein Auftraggeber vom Bieter eine Erklärung darüber, dass dieser im Auftragsfall über die zum Zwecke der Sicherstellung des öffentlichen Personennahverkehrs erforderlichen Fahrzeuge allein verfüge und den Einsatz der Fahrzeuge allein regeln könne, so reicht dafür der Hinweis darauf, dass eine solche Verfügungsbefugnis sich bereits aus dem der Anmietung der Fahrzeuge zu Grunde liegenden Mietvertrag ergebe, nicht aus. Der Bieter muss vielmehr eine eindeutige rechtsverbindliche Erklärung im geforderten Sinne abgeben, da nur eine solche Erklärung dem Auftraggeber die Möglichkeit eröffnet, die in der Erklärung der enthaltenen Forderung durchzusetzen und zu sanktionieren.*)
VolltextVPRRS 2010, 0260
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2010 - Verg 27/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2010, 0259
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2010 - Verg 19/10
1. Divergenz: Ob die §§ 15 Abs. 2 AEG, 4 Abs. 3 Nr. 2 VgV die Direktvergabe eines gemeinwirtschaftlichen SPNV erlauben, hängt davon ab, ob
- das Eisenbahnrecht dem Vergaberecht als das besondere Recht oder
- das Vergaberecht dem Eisenbahnrecht als das jüngere Recht vorgeht.
2. Unter § 1 Abs. 1 SektVO, § 98 Nr. 4 GWB fallen lediglich Unternehmen, die die Verkehrsleistung als solche erbringen; das ist bei einer Vergabestelle nicht der Fall, die kein Schienennetz betreibt, sondern lediglich Dritte mit der Erbringung von SPNV-Leistungen beauftragt.
VolltextVPRRS 2010, 0258
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2009 - Verg 24/09
Ein erteilter Zuschlag kann im Nachprüfungsverfahren nicht aufgehoben werden.
VolltextVPRRS 2010, 0257
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2010 - Verg 46/09
1. Auch im Verhandlungsverfahren trifft den Bieter die Obliegenheit, bei der Abgabe seines Angebots die aufgestellten Mindestanforderungen zu beachten und sein Angebot gemäß den Anforderungen abzugeben. Aus dem Umstand, dass der Inhalt der Angebote im Verhandlungsverfahren verhandelbar ist, folgt nicht, dass der Angebotsinhalt erst im Rahmen der Verhandlungen vom Bieter festgelegt werden kann.
2. Führt eine an sach- und auftragsbezogenen Kriterien orientierte Beschaffungsentscheidung zur Festlegung auf ein bestimmtes Erzeugnis oder zur Wahl einer bestimmten Technologie, ist die damit verbundene Beschränkung oder Einengung des Wettbewerbs als Folge des Bestimmungsrechts des öffentlichen Auftraggebers grundsätzlich hinzunehmen.
3. Eine solche Entscheidung ist nur darauf zu kontrollieren, ob sie auf sach- und auftragsbezogenen Gründen beruht.
VolltextVPRRS 2010, 0256
OLG München, Beschluss vom 10.12.2009 - Verg 16/09
1. Es fehlt an der Gleichwertigkeit des Nebenangebots mit dem Hauptangebot, wenn das Nebenangebot lediglich die Erklärung enthält, dass sich die Bauzeit um mindestens drei Monate verkürzt, ohne jegliche Erläuterung, wie der Bieter das tatsächlich bewerkstelligen will. Insofern muss das Nebenangebot bei der Angebotsbewertung nicht berücksichtigt werden.
2. Wendet der Bieter eine vom Auftraggeber vorgegebene Rechenoperation falsch an, stehen jedoch die Berechnungsgrundlagen und der Berechnungsmodus objetktiv fest, ist die Korrektur der Angebotssumme zulässig.
3. Sofern der Auftraggeber mitteilt, dass er das Angebot anhand des Barwertes werten wird und enthalten die Vergabeunterlagen vom Bieter auszufüllende Tabellen, so werden diese Grundlage der Wertung.
VolltextVPRRS 2010, 0255
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.07.2010 - 11 Verg 5/10
Die Rügepräklusion des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB greift nicht, wenn die Vergabestelle in der ablehnenden Antwort auf eine vorherige Rüge des Bieters zum Informationsschreiben nach § 101a GWB weitere Zuschlagsversagungsgründe nachschiebt. Eine erneute Rüge ist nicht erforderlich.
VolltextVPRRS 2010, 0254
OLG Schleswig, Beschluss vom 01.04.2010 - 1 Verg 5/09
1. Die Frist für einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages ist eine Ausschlussfrist, deren Ablauf - ohne Wiedereinsetzungsmöglichkeit - zum Rechtsverlust betroffener Bieter führt.*)
2. Der "Beginn" eines Vergabeverfahrens ist nicht formell - orientiert an bestimmten vergabetypischen Verfahrensschritten -, sondern materiell danach zu bestimmen, wann ein öffentlicher Auftraggeber zur Deckung eines fortbestehenden Bedarfs entschlossen ist und die Beschaffungsform und die Kriterien für eine Auftragserteilung hinreichend konkretisiert hat. Die Sondierung oder eine bloße Ausforschung des Marktes durch den öffentlichen Auftraggeber genügen dafür nicht.*)
3. Für den Beginn oder den Ablauf der Frist für einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages bedarf es keiner Belehrung über die Frist. Auch Hinweise bzgl. der Nachprüfungsstelle sind nicht geboten.*)
4. Ein Mietvertrag über eine Bestandsimmobilie unterfällt dem Ausnahmebereich des § 100 Abs. 2 lit. h GWB. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das angemietete Objekt erst noch zu errichten ist und der öffentliche Auftraggeber mit dem (künftigen) Vermieter die Errichtung des Objekts nach seinen Spezifikationen vereinbart, oder wenn vereinbarte Bauleistungen sind nach ihrem Umfang nicht mehr als "Nebenarbeiten" im Verhältnis zur Miete einzuordnen sind. (hier verneint)*)
5. Ein öffentlicher Auftraggeber ist noch vor dem "ersten Schritt" zu einem Vergabeverfahren berechtigt zu prüfen, ob der ins Auge gefasste Bedarf auch in anderer Weise als durch eine ausschreibungspflichtige Beschaffung gedeckt werden kann, sei es durch Selbstdurchführung (z. B. als Alternative zur Vergabe von Dienstleistungsaufträgen), durch Rekommunalisierung, durch Kooperationen oder durch Gestaltungen im Anwendungsbereich des § 100 Abs. 2 lit. h GWB.*)
6. Die Gebühr zur Deckung des Verwaltungsaufwandes der Vergabekammer ist nach dem Aufwand und nach der wirtschaftlichen Bedeutung zu bemessen. Eine Ermäßigung kommt allenfalls bei einem auffallend unterdurchschnittlichen Aufwand oder einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren in Betracht.*)
VolltextVPRRS 2010, 0253
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2010 - 1 VK 16/10
1. Es ist allgemein üblich und zulässig, dass Beratungsunternehmen den dem Vergabeverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt aufbereiten, das Verfahren begleiten und einen Vergabevorschlag ausarbeiten. Aus dem Umstand, dass beim Aufklärungsgespräch ein Berater teilnimmt, lässt sich deshalb nicht im Entferntesten schließen, dass das Vergabeverfahren entgegen § 2 Nr. 3 VOL/A nicht unter Verantwortung der Vergabestelle durchgeführt wurde.
2. Die Gewährung von Akteneinsicht, um einem Antragsteller erst die Aufdeckung hypothetischer Vergaberechtsmängel zu ermöglichen, um sie anschließend zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, ist nicht zulässig.
3. Zu der Frage, ob die VOL/A als spezielleres Gesetz den allgemeinen Vorschrift der Landkreisordnung vorgeht, so dass auch auf Kreistagssitzungen der Geheimwettbewerb zu beachten ist und nicht der Öffentlichkeitsgrundsatz bei Kreistagssitzungen.
4. Aber selbst der Verstoß gegen den Geheimwettbewerb muss zudem noch zu einem Schaden bei dem Antragsteller führen, damit eine Rechtsverletzung bejaht werden kann.
5. Bestimmungen, wonach auf ein Angebot, das in offenbarem Missverhältnis zur Leistung steht, ein Zuschlag nicht erteilt werden darf, dienen grundsätzlich nur dem Schutz der Vergabestelle.
VolltextVPRRS 2010, 0470
VK Bund, Beschluss vom 05.07.2010 - VK 3-60/10
1. Die vom Auftraggeber vorgesehene Bindefrist ist Bestandteil der Verdingungsunterlagen.
2. Die Verkürzung der Bindefrist stellt eine abweichende Bestimmung gegenüber den verbindlichen Festlegungen in den Verdingungsunterlagen dar.
VolltextVPRRS 2010, 0252
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.07.2010 - 1 Verg 6/10
1. Lässt der Auftraggeber Nebenangebote zu, muss er mit Positiv- oder Negativkriterien den Rahmen abstecken, innerhalb dessen sich die Nebenangebote bewegen sollen.*)
2. Dafür ist nicht erforderlich, sich im Voraus auf jede denkbare Variante einzustellen oder gar für jede Position der Leistungsbeschreibung Mindestanforderungen aufzustellen.*)
3. Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit einer Variante gilt nicht der Maßstab des § 9 Nr. 10 VOB/A 2006. Sinn und Zweck eines leistungsbezogenen Nebenangebots ist es, gerade eine Variante anzubieten, die von der Leistungsbeschreibung abweicht bzw. außerhalb des Spielraums liegt, der hinsichtlich des Hauptangebots durch den Zusatz "oder gleichwertig" eröffnet wird.*)
VolltextVPRRS 2010, 0250
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2010 - 1 VK 27/10
1. Ein Angeobt ist auch dann unvollständig und auszuschließen, wenn zwar die Grund-, nicht jedoch die Wahl- bzw. Alternativpositionen ausgefüllt werden.
2. Dabei ist es unerheblich, ob aus Sicht des Bieters die Wahlposition im Widerspruch zu den übrigen Forderungen im Leistungsverzeichnis des Auftraggebers steht. Denn dem Bieter ist es verwehrt, seine eigene Ansicht an die Stelle des Auftraggebers zu setzen und nur solche Positionen auszufüllen, die er für sinnvoll erachtet.
3. Steht die Wahlposition tatsächlich im Widerspruch zu den sonstigen Anforderungen des Leistungsverzeichnisses, muss der Bieter den von ihm erkannten Verstoß gem. § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber rügen.
VolltextVPRRS 2010, 0249
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2010 - Verg W 1/08
1. Ein mit der Beschwerde angefochtener Beschluss der Vergabekammer wird infolge der Rücknahme des Nachprüfungsantrages auch hinsichtlich der in ihm enthaltenen Kostenentscheidung gegenstands- und wirkungslos.
2. Bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Beschwerdeverfahren findet keine Erstattung von Auslagen statt, die den Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer entstanden sind.
3. Fehlt es an einer vom Gericht veranlassten Zustellung der Beschwerdeschrift, entsteht kein Prozessrechtsverhältnisses in der Beschwerdeinstanz des Vergabenachprüfungsverfahrens. Dann gibt es in der Beschwerdeinstanz auch keine Kostenentscheidung.
VolltextVPRRS 2010, 0248
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2010 - 1 VK 24/10
1. Grundsätzlich kann ein Angebot eines Bieters nur dann in der Wertung bleiben, wenn es die Preise und die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Erklärungen eindeutig, vollständig und zweifelsfrei enthält.
2. Bestehen Zweifel hinsichtlich des angebotenen Produkts, die auch nicht durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB eindeutig geklärt werden können, ist das Angebot schon aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bieter auszuschließen. Andernfalls wäre die Wertung willkürlich und würde vom Gutdünken einer Vergabestelle abhängen oder von dem rein subjektiven Willen des Bieters.
VolltextVPRRS 2010, 0247
VK Nordbayern, Beschluss vom 26.05.2010 - 21.VK-3194-16/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2010, 0246
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.05.2010 - 1 VK 21/10
1. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A a.F. verlangt in Bezug auf die Preisangaben, dass jeder nach der Leistungsbeschreibung anzugebende Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag anzugeben ist, der für die betreffende Leistung beansprucht wird. Bei dem Preis für die Baustelleneinrichtung dürfen deshalb nicht die Kosten für die Bauleitung eingerechnet werden.
2. Die Bildung einer Bietergemeinschaft ist grundsätzlich zulässig. Das Angebot einer Bietergemeinschaft kann allenfalls dann nicht zuzulassen sein, wenn die Mitglieder der Bietergemeinschaft sich durch den Zusammenschluss einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschaffen wollen.
3. Ein Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag nur dann auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel gerade auch auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren ausgewirkt haben können.
4. "Ins Blaue hinein" erhobene Rügen sind unbeachtlich.
VolltextVPRRS 2010, 0245
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2010 - Verg 4/10
1. Maßstab für das Verständnis von Mindestanforderungen für Nebenangebote ist nicht eine individuelle Sichtweise, sondern die eines verständigen Bieters.
2. Bei der europaweiten Vergabe von Reinigungsleistungen stellt die Vorgabe, dass Nebenangebote die Qualitätsstandards für Hauptangebote nicht unterschreiten dürfen, eine konkrete Anforderung dar, die die Qualität der durch ein Nebenangebot anzubietenden Leistung bestimmt.
3. Die Festlegung von Leistungsobergrenzen bei der europaweiten Vergabe von Reinigungsleistungen ist zulässig.
VolltextVPRRS 2010, 0244
OLG Naumburg, Beschluss vom 27.05.2010 - 1 Verg 1/10
1. Zu der Frage, wann § 110 Abs. 1 GWB die Vergabekammer daran hindert, von Amts wegen Feststelllungen zu Vergabeverstößen zu machen.
2. Zur Notwendigkeit von Namenszeichen beim Eingangsvermerk.
VolltextVPRRS 2010, 0243
KG, Beschluss vom 18.03.2010 - 2 Verg 12/09
1. Vergaberechtsverstöße, die erst im Vergabenachprüfungsverfahren bekannt werden, unterliegen nicht dem Erfordernis der unverzüglichen Rüge gegenüber der Vergabestelle gemäß § 107 Abs. 3 GWB. Vorliegend kann dahin stehen, ob sich in derartigen Fällen aus einer analogen Anwendung des § 107 Abs. 3 GWB ergibt, dass die Einführung des Vergaberechtsverstoßes in das Beschwerdeverfahren unverzüglich zu erfolgen hat; bejahendenfalls wäre der Bezugsmaßstab für die Prüfung der Unverzüglichkeit die Frage ob das Zuwarten mit der Rüge das Beschwerdeverfahren verzögert.*)
2. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers hinsichtlich der Rüge von Vorgaben der Vergabestelle für das Vergabeverfahren ist nicht etwa deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller trotz seiner Rüge an dem Vergabeverfahren teilgenommen und dabei die Vorgaben der Vergabestelle weitgehend eingehalten hat.*)
3. Zur Auslegung von Vergabebedingungen im Fall der Ausschreibung einer Schulspeisung.*)
4. Der Vergabesenat hat die Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die Vergabestelle gemäß § 26 Nr. 1 Buchstabe b) VOL/A anzuordnen, wenn das nach dieser Vorschrift bestehende Ermessen nach Abwägung der Interessen aller Beteiligten auf Null reduziert ist. Dies ist im Falle der Ausschreibung einer Schulspeisung dann der Fall, wenn der Zuschlag nach den Vergabebedingungen u.a. aufgrund eines Probeessens durch die Lehrer, Schüler und Eltern erfolgen soll, diese sich aber weigern, an dem Probeessen teilzunehmen.*)
5. Die Vorgabe der Vergabestelle an die Bieter, in einem Probeessen, das u.a. Grundlage des Zuschlags sein soll, keine Zutaten zu verwenden, "die nicht üblich bzw. geschmacklich unüblich" sind, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB.*)
6. Zu Bewertungsfragen bei der Bildung einer Kostenquote im Vergabenachprüfungsverfahren.*)
7. Voraussetzung für die Erstattung der Kosten eines Beigeladenen ist es u.a., dass dieser einen Sachantrag stellt oder das Vergabenachprüfungsverfahren wesentlich fördert.*)
VolltextVPRRS 2010, 0242
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2010 - Verg 61/09
1. Die Nennung von "Planungsfabrikaten" ist nach § 9 Nr. 10 S. 2 VOB/A (= Art. 23 Abs. 8 S. 2 VKR) nur zulässig, wenn "der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden" kann. Ist dies nicht der Fall, führt das grundsätzlich dazu, dass wegen der Verletzung des Grundsatzes produktneutraler Ausschreibung und unzulässiger Bevorzugung der Leitprodukte das Vergabeverfahren zu wiederholen ist.
2. Bietet ein Bieter andere als Leitfabrikate an, handelt es sich nicht um Varianten im Sinne des Art. 24 VKR (vgl. auch § 25 Nr. 4 VOB/A; diese sind vielmehr durch § 9 Nr. 10 S. 2 VOB/A (= Art. 23 Abs. 8 S. 2 VKR) ohne Weiteres ausdrücklich zugelassen. Ein Ausschluss als nicht zugelassenes Nebenangebot wäre unzulässig.
VolltextVPRRS 2010, 0241
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2010 - 15 Verg 4/10
1. Die Mitwirkung von Beratern / Sachverständigen am Vergabeverfahren wird durch § 6 VOL/A ausdrücklich zugelassen. "Nur" die Verantwortung für die Vergabe darf nicht an den Sachverständigen übertragen werden.
2. Allein die Anwesenheit eines Beraters beim Aufklärungsgespräch bietet keinen Anfangsverdacht und kein Indiz dafür, dass die Vergabestelle entgegen § 2 Nr. 3 VOL/A nicht die Verantwortung für den Beschaffungsvorgang getragen hat und die Entscheidungen, insbesondere solche, in denen ein Beurteilungsspielraum ausgefüllt bzw. ein Ermessen ausgeübt werden muss, nicht selbst getroffen hat bzw. treffen wird.
3. War der Berater nur anwesend und nicht einmal er, sondern ein Mitarbeiter der Vergabestelle führte das Gespräch, spricht der Umstand der Anwesenheit dafür, dass der anwesende Dritte nur beratende, nicht aber entscheidende Funktion besaß.
4. Daraus, dass die Beschlussvorlage die Tätigkeit und Mitwirkung eines Beraters nicht wiedergibt, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Vergabestelle gegen den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit gemäß § 2 Nr. 3 VOL/A verstoßen hat.
5. Zur Frage des Verstoßes gegen den Vertraulichkeitsgrundsatz gemäß § 22 Nr. 6 VOL/A.
6. Eine erhebliche Differenz zwischen dem zu überprüfenden und dem nächst höheren Angebot reicht nicht aus, um einen ungewöhnlich niedrigen Preis anzunehmen. Vielmehr darf der niedrige Preis auch wettbewerblich nicht begründet sein.
7. Im Rahmen der Prüfung des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A kann nur maßgeblich sein, ob der Bieter die geforderten Referenzen angegeben hat. Dabei ist unerheblich, ob den Referenzen eine Seite fehlt oder nicht.
VolltextVPRRS 2010, 0240
OLG Naumburg, Urteil vom 17.07.2007 - 9 U 164/06
1. Von Seiten des Auftraggebers eines Architektenvertrages ist eine außerordentliche Kündigung im Regelfall gerechtfertigt, wenn die Planung des Architekten vorgegebene Baukosten erheblich überschreitet, weil der Architekt die ihm bekannten Kostenvorstellungen seines Auftraggebers nicht berücksichtigt und eine Information über etwaige Kostenmehrungen unterlassen hat.
2. Eine selbständige Garantie im Sinne eines unbedingten Verpflichtungswillens des Architekten, für Abweichungen bei den Baukosten einstehen zu wollen, kann wegen der für ihn weitgehenden Risiken nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden. Sie setzt in der Regel voraus, dass der Umfang der für die Bausumme zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage der Entwurfsplanung bereits im Detail feststeht.
3. Ein beziffertes Kostenlimit, nach dessen Inhalt der Architekt für die Auskömmlichkeit eines bestimmten Baubudgets einzustehen hat, stellt im Regelfall eine Vereinbarung der Beschaffenheit des Architektenwerks im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.
4. Beruht eine Kostenüberschreitung auf mangelhafter Planung, kann der Architekt keine Toleranzgrenze für sich beanspruchen.
5. Ein nachträgliches Weglassen von Bauteilen als dem Bauherrn zumutbare Maßnahme zur Einhaltung der Baukostenobergrenze kommt nur dann in Betracht, wenn die Planung ausgewogen bleibt, der Charakter des Bauvorhabens nicht wesentlich verändert wird und anzunehmen ist, dass der Auftraggeber von Anfang an damit einverstanden gewesen wäre, eine Verringerung der Baukosten durch das Entfallen von Bauteilen in dieser Form zu akzeptieren.
6. Hat der Besteller das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt, ist ihm eine Nacherfüllung des Unternehmers im Regelfall nicht zuzumuten.
VolltextVPRRS 2010, 0238
VK Bund, Beschluss vom 19.04.2010 - VK 2-23/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2010, 0237
VK Bund, Beschluss vom 10.05.2010 - VK 3-42/10
Entschließt sich der Auftraggeber zur Beschaffung, ist er frei in seiner Entscheidung, welchen Auftragsgegenstand er für erforderlich oder wünschenswert hält, soweit diese Entscheidung an sach- und auftragsbezogenen Kriterien ausgerichtet ist.
VolltextVPRRS 2010, 0236
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2009 - L 21 KR 53/09
Wird durch eine Arzneimittelrabattvereinbarung einer gesetzlichen Krankenkasse ein Wettbewerbsvorteil bewirkt, ist diese als öffentlicher Auftrag auszuschreiben. Es genügt, dass Rabattverträge generell geeignet sind, einen Wettbewerbsvorteil zu bewirken, dies muss nicht ausdrücklich im Vertrag festgehalten sein.
VolltextVPRRS 2010, 0450
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2010 - Verg 26/10
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2010, 0235
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.2009 - 15 Verg 4/09
Ein nachträglicher Verzicht auf Formalitäten kann in Betracht kommen, wenn die Formalität bzw. Unvollständigkeit eine unbedeutende und sich auf den Wettbewerb nicht auswirkende Position betrifft und wenn der Auftraggeber selbst bei der Wertung der verschiedenen Angebote zu erkennen gibt, dass es ihm auf die geforderte Angabe in keiner Weise ankommt.
VolltextVPRRS 2010, 0234
VK Nordbayern, Beschluss vom 02.07.2010 - 21.VK-3194-21/10
1. § 21 Nr. 1 Abs. 2 letzter Satz VOB/A gibt vor, dass Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen zweifelsfrei sein müssen. Es muss eindeutig erkennbar sein, welche Leistungen zu welchen Preisen angeboten werden. Zwei unterschiedliche Preisangaben für dieselbe Leistung erfüllen diese Vorgabe nicht.*)
2. Der VSt ist es verwehrt, nach der Angebotsabgabe zu erfragen, welcher der Preise gelten soll. Verhandlungen über Änderung der Angebote oder Preise sind nach § 24 Nr. 3 VOB/A unstatthaft. Auch eine Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB würde nicht zu einer Eindeutigkeit der Preise beitragen, weil bei solch klarer Widersprüchlichkeit keine Auslegungsfähigkeit gegeben ist. Unterschiedliche Preisangaben für dieselbe Leistung führen daher gem. § 25 Nr. 1 b VOB/A zwangsläufig zum Ausschluss des Angebotes.*)
3. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Ein Schaden droht einem Antragsteller dann nicht, wenn er ohnehin keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags hat, weil sein Angebot unabhängig von den geltend gemachten Vergabeverstößen ausgeschlossen werden muss. An der Überprüfung dieser Verfahrensverstöße fehlt dann das Rechtsschutzinteresse. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann denkbar, wenn alle Bieter zwingend ausgeschlossen werden müssten und deshalb das Vergabeverfahren aufgehoben werden muss. In einem solchen Fall liegt der mögliche Schaden des Bieters darin, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, sich im Falle der Neuausschreibung wiederum am Wettbewerb beteiligen zu können.*)
VolltextVPRRS 2010, 0233
OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2010 - 13 Verg 9/10
1. Will ein Auftraggeber statt einer ausgeschriebenen Leistung eine andere Leistung in einem neuen Vergabeverfahren beschaffen, kann er nicht verpflichtet werden, das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen und das neue Verfahren zu beenden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungsgegenstände handelt.*)
2. Für Architektenplanungen muss dabei entscheidend sein, ob die ausgeschriebenen Leistungen sich in solchen Elementen unterscheiden, die wesentlichen Einfluss auf das Charakteristische einer planerischen Lösung haben können. Wenn es nicht mehr damit getan ist, einen planerischen Entwurf an eine veränderte Situation anzupassen, sondern eine völlig neue planerische Konzeption im Raum steht, handelt es sich nicht mehr um denselben Leistungsgegenstand.*)
VolltextVPRRS 2010, 0232
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.07.2008 - 21.VK-3194-27/08
1. Sinn der Rügeobliegenheit (§ 107 Abs. 3 GWB) ist es, dem Auftraggeber die Möglichkeit zu geben, Vergaberechtsfehler im frühest möglichen Stadium zu korrigieren, so dass unnötige Nachprüfungsverfahren vermieden werden können. Dabei ist zum Ausdruck zu bringen, welcher Sachverhalt konkret zugrunde gelegt und woraus im einzelnen ein Vergabeverstoß abgeleitet wird. Wird ein Verstoß gegen die Produktneutralität der Ausschreibung gerügt, ist zumindest das Leitfabrikat zu nennen, welches der Ausschreib*)
2. Es gebieten die mit dem Fehlen von Erklärungen verbundenen schwerwiegenden Folgen, dass die ausschreibende Stelle eindeutig bestimmt, welche Erklärungen sie für die Angebotswertung fordert. Wie die Leistung selbst eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist (vgl. § 9 Nr.1 VOB/A), erfordert es das Prinzip der Gleichbehandlung (§ 2 Nr. 2 VOB/A) auch, eine objektive Mehrdeutigkeit der Ausschreibungsunterlagen in den geforderten Erklärungen nicht zum Nachteil eines Bieters ausschlagen zu lassen.*)
3. Der Preis als ausschließliches Zuschlagskriterium ist trotz § 97 Abs. 5 GWB und § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A, wonach der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt wird und der niedrigste Angebotspreis allein nicht entscheidend ist, zulässig. Denn dem Auftraggeber obliegt es, diejenigen Zuschlagskriterien zu benennen, deren Verwendung er für die Wertung der Angebote vorsieht ( §§ 25a Nr. 1, 10a Buchst. a VOB/A ). In diesem Rahmen kann er auch nur auf den Preis, dem in der Regel ohnehin ein erhebliches Gewicht zukommen muss, als für die Wertung allein entscheidendes Kriterium abstellen.*)
4. Nach § 9 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOB/A ist die vom Bieter auszuführende Leistung so erschöpfend und eindeutig zu beschreiben, dass dem Bieter ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermittelt und dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglicht wird ( § 9 Nr. 6 Abs. 2 VOB/A ). Nach § 9 Nr. 10 Satz 1 VOB/A ist die Leistung produktneutral zu beschreiben. Eine Verpflichtung zur Abfrage des Fabrikates bestehtdarüber hinaus nicht. Die VSt kann sich auch darauf beschränken, nach Öffnung der Angebote nur vom mindestnehmenden Bieter die Fabrikate/Typen der angebotenen Geräte zu erfragen. Solche Verhandlungen sind nach § 24 VOB/A statthaft.*)
VolltextVPRRS 2010, 0231
OLG München, Beschluss vom 05.11.2009 - Verg 15/09
1. Zum notwendigen Bestandteil einer Rüge gehört weder, dass der Bieter das Wort "Rüge" benutzt, noch, dass er die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens androht.*)
2. Enthält ein ausgeschriebener Auftrag sowohl Elemente eines Bauauftrages als auch eines Lieferauftrages, richtet sich der Charakter der ausgeschriebenen Leistung grundsätzlich nach dem Schwerpunkt der ausgeschriebenen Leistung.*)
3. Ein Bieter kann einen Verstoß gegen die Pflicht zur europaweiten Ausschreibung nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er selbst konkret durch die fehlende europaweite Ausschreibung in seinen Rechten verletzt worden ist.*)
4. Auch bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen die Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung ist ein Angebot eines Bieters zwingend auszuschließen, wenn das Angebot aus anderen Gründen als der fehlenden Übereinstimmung mit dem vorgegebenen Produkt nicht den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht.*)
VolltextVPRRS 2010, 0230
EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - Rs. C-74/09
1. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die einen Unternehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, verpflichtet, für die Erteilung eines öffentlichen Auftrags im Mitgliedstaat des öffentlichen Auftraggebers im letztgenannten Mitgliedstaat Inhaber einer Registrierung in Bezug auf das Nichtvorliegen der in Art. 24 Abs. 1 der Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG aufgeführten Ausschlussgründe zu sein, sofern eine solche Verpflichtung die Beteiligung des Unternehmers an dem betreffenden Vergabeverfahren weder erschwert noch verzögert und keine übermäßigen Verwaltungskosten verursacht und sie ferner allein der Überprüfung der beruflichen Eignung des Betroffenen im Sinne dieser Bestimmung dient.*)
2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach mit der Überprüfung der Bescheinigungen, die einem Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat von den Steuer- und Sozialbehörden dieses Mitgliedstaats ausgestellt worden sind, eine andere Stelle als der öffentliche Auftraggeber betraut ist, wenn
- sich diese Stelle mehrheitlich aus Personen zusammensetzt, die von den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerorganisationen des Baugewerbes der Provinz benannt sind, in der das betreffende öffentliche Vergabeverfahren abläuft, und
- sich diese Befugnis auf eine inhaltliche Kontrolle der Gültigkeit dieser Bescheinigungen erstreckt.*)
VolltextVPRRS 2010, 0229
EuGH, Urteil vom 15.07.2010 - Rs. C-271/08
Rahmenverträge über die betriebliche Altersvorsorge von Beschäftigten in Kommunen und kommunalen Betrieben müssen europaweit ausgeschrieben werden, wenn das Entgeltumwandlungsvolumen über vier Jahre den Schwellenwert in Höhe von 193.000 Euro übersteigt.
VolltextVPRRS 2010, 0228
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2009 - 15 Verg 5/09
1. Der Begriff der Bekanntmachung nach § 107 Abs. 3 GWB bestimmt sich unabhängig von der üblichen Form europaweiter Ausschreibungen nach § 17 VOL/A.
2. Für die Antragsbefugnis bedarf es der Darstellung eines Schadens oder einer konkreten Chancenbeeinträchtigung, wenn beanstandet wird, dass eine nationale Ausschreibung erfolgt ist, anstelle einer europaweiten Ausschreibung.
3. Zu Anforderungen an die Schätzung des Werts des Auftrags.
VolltextVPRRS 2010, 0227
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2010 - Verg 9/10
1. Der öffentliche Auftraggeber muss ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an der zu beschaffenden Bauleistung haben.
2. Die Ausübung städtebaulicher Regelzuständigkeiten stellt kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse dar.
3. Der Verkauf eines Grundstücks unter Wert kann zur Annahme einer finanziellen Beteiligung des öffentlichen Auftraggebers und damit zu einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Bauleistung führen.
4. Parkplätze müssen der Allgemeinheit oder dem öffentlichen Auftraggeber selbst dienen, um ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse auszulösen.
VolltextVPRRS 2010, 0226
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2010 - Verg 5/10
Angebote müssen, um wertbar zu sein, inhaltlich in sich schlüssig und widerspruchsfrei sein.
VolltextVPRRS 2010, 0225
VK Berlin, Beschluss vom 20.05.2010 - VK-B2-3/10
1. Bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags trägt der Antragssteller die Kosten, wenn der Auftraggeber nicht unnötigerweise die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens veranlasst hat.
2. Eine vom Grundsatz der Kostentragungspflicht des Antragstellers abweichende Entscheidung kann bei groben vergaberechtlichen Verstößen des Auftraggebers, die nicht allein auf einer rechtlichen Fehleinschätzung beruhen, in Betracht kommen.
VolltextVPRRS 2010, 0224
VK Nordbayern, Beschluss vom 18.06.2010 - 21.VK-3194-18/10
1. Gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist der Bieter verpflichtet, aufgrund der Bekanntmachung erkennbare Verstöße gegen Vergabevorschriften bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen. Erkennbar sind Regelverstöße, die bei üblicher Sorgfalt und den üblichen Kenntnissen von einem durchschnittlichen Unternehmen erkannt werden.
2. Für eine laienhafte rechtliche Bewertung der Intransparenz von Wertungskriterien bedarf es keiner rechtlichen Beratung. Es geht allein um die Einschätzung des fachkundigen Bieters, ob er sich aufgrund der ihm erteilten Informationen im Stande sieht, einen wettbewerbsfähigen Teilnahmeantrag zu erstellen, d.h. ob er hinreichend erkennen kann, worauf es dem öffentlichen Auftraggeber für seine Auswahlentscheidung unter den Bewerbern ankommt.
3. Bei der Auswahlentscheidung, welcher Bewerber zum Wettbewerb eingeladen wird, steht dem Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der jedoch durch die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz und den Wettbewerbsgrundsatz begrenzt wird. Der Beurteilungsspielraum ist dort überschritten, wo der Auftraggeber willkürliche und damit vergabefremde Zwecke durchsetzen will.
4. Grundsätzlich liegen die Auswahlkriterien und die Tiefe bei der Entscheidungsfindung im Ermessen der VSt.
VolltextVPRRS 2010, 0223
VK Nordbayern, Beschluss vom 08.06.2010 - 21.VK-3194-11/10
1. Die Erklärung eines Bieters zu seinem Angebot, die gegebenenfalls eine Änderung bedeutet, ist so auszulegen, wie sie von einem verständigen Empfänger in der Lage des Auftraggebers objektiv aufzufassen war. Es kommt also nicht darauf an, wie der Auftraggeber sie im vorliegenden Einzelfall tatsächlich verstanden haben kann.
2. Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten, können nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) VOL/A ausgeschlossen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erklärung klar und unmissverständlich gefordert war. Zudem muss sich aus der Bekanntmachung bzw. den Ausschreibungsbedingungen ergeben, zu welchem Zeitpunkt die geforderten Unterlagen vorzulegen sind.
3. Die VOL/A enthält keine Vorgaben dazu, zu welchem Zeitpunkt Eignungsnachweise vorzulegen sind. Eine zwingende Vorlagepflicht mit Angebotsabgabe ist nicht normiert. Demnach ist ein Nachreichen von Unterlagen im Grundsatz nicht ausgeschlossen.
4. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 a) VOL/A sind Angebote zwingend auszuschließen, für deren Wertung wesentliche Preisangaben fehlen. Bei den Angaben zur jeweiligen Gewichtung der Preisgleitklausel handelt es sich um preisrelevante Angaben, da die jeweilige Gewichtung des einzelnen Index in zukünftige Preiserhöhungen einwirkt.
VolltextVPRRS 2010, 0222
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2010 - Verg 3/10
Angebotsauslegung und Rechtsfolgen bei unvollständiger Ausfüllung der Vergabeformulare (hier: Formblatt 371-B: Lohngleitklausel für Bauleistungen).
VolltextVPRRS 2010, 0221
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.06.2010 - 1 Verg 3/10
1. Die Anwendbarkeit des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB setzt keine vorherige Rechtsbehelfsbelehrung voraus, da keine Rechtsmitteleinlegungsfrist im Sinne des Anhangs VII A - Bekanntmachung Nr. 24 zur VKR bestimmt wird.
2. Hat der Auftraggeber von der Bekanntmachung geforderter Eignungsnachweise und damit auch von der indirekten Bekanntgabe eines Mindestanforderungsprofils für die Eignung im Sinne des § 97 Abs. 4 Satz 1 GWB abgesehen, darf er die Eignung eines Bieters nicht allein nicht mit der Begründung verneinen, dieser habe noch keine Erfahrungen mit Leistungen der ausgeschriebenen Art.
3. Bei der TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97 handelt es sich um eine nationale technische Spezifikation im Sinne des § 9 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e) VOB/A 2006.
4. Die Forderung eines Auftraggebers, die Einsatztauglichkeit einer passiven Schutzeinrichtung für Autobahnbaustellen mit einem "kompletten BAST-Prüfbericht" nachzuweisen, entspricht nicht mehr der Prüfpraxis der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).
5. Ein Antragsteller, der die Einsatztauglichkeit der von ihm angebotenen passiven Schutzeinrichtung (noch) nicht auf andere Weise belegen kann, ist nicht antragsbefugt, weil ihm durch die fehlerhafte Forderung der Vergabestelle kein Schaden entstehen kann.
VolltextVPRRS 2010, 0220
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2010 - L 21 KR 69/09 SFB
Hilfsmittelverträge müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden, wenn die Krankenkasse mit jedem geeigneten Unternehmen, das Interesse an der Leistungserbringung hat, einen Rahmenvertrag abschließt (Open-House-Verfahren).
VolltextVPRRS 2010, 0219
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2010 - Verg 60/09
Weder die Wartung einer Brandmeldeanlage noch die Auswechselung einzelner Meldegeräte unterfallen dem Begriff von Bauleistungen (oder -arbeiten). Es handelt sich um eine Dienstleistung.
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