Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10875 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
VPRRS 2010, 0020VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2009 - 1 VK 36/09
1. Ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB, da ihm das notwendige Interesse am Auftrag fehlt.
2. Eine Bietergemeinschaft, die im Laufe eines Vergabeverfahrens einen Vergabeverstoß erkennt, hat einheitlich, vertreten durch das hierzu berufene Mitglied oder durch jedes einzelne Mitglied zu rügen.
3. Die Nichtvorlage geforderter Eignungsnachweise unter § 25 Nr. 1 a VOL/A.
4. Der Inhalt der vorzulegenden Unterlagen muss eindeutig und unmissverständlich aus der Bekanntmachung und den Verdingungsunterlagen hervorgehen.
5. Es steht einem öffentlichen Auftraggeber frei, die von ihm für erforderlich gehaltenen Eignungsvorgaben selbst zu definieren und die von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen festzulegen.
VolltextVPRRS 2010, 0019
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2009 - 1 VK 31/09
1.Eine gesonderte Rüge ist entbehrlich, wenn ein Nachprüfungsverfahren bereits anhängig ist und der Antragsteller im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens von weiteren Vergabeverstößen Kenntnis erlangt, die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens sind.
2.Eine Rüge muss erkennen lassen, dass ein Vergaberechtsverstoß behauptet und seine Beseitigung ernsthaft gefordert wird. Darin unterscheidet sich die Rüge von der bloßen Anfrage oder Anregung.
VolltextVPRRS 2010, 0018
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2009 - 1 VK 40/09
1. Die Sachverhaltsdarstellung in einem Nachprüfungsantrag hat so konkret zu sein, dass sich hieraus substantiiert eine Verletzung von Vergabevorschriften ergibt.
2. § 25 Nr.3 Abs. 1 VOB/A bzw. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dient lediglich dem Schutz der Vergabestelle, nicht der Konkurrenten, so dass dieser sich grundsätzliich nicht auf deren Verletzung berufen können.
VolltextVPRRS 2010, 0017
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.2009 - 1 VK 46/09
1. Der Antragsteller hat nicht nur darzulegen, dass eine Rüge überhaupt erfolgt ist, sondern auch, dass das rechtzeitig geschehen ist. Fehlen diesbezügliche Angaben, ist die Begründung unvollständig, der Antrag somit unzulässig.
2. Eine gesonderte Rüge ist entbehrlich, wenn ein Nachprüfungsverfahren bereits anhängig ist und der Antragsteller im Verlaufe der Durchführung des Nachprüfungsverfahrens von weiteren Vergabeverstößen Kenntnis erlangt, die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens sind
VolltextVPRRS 2010, 0016
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2009 - 1 VK 43/09
1. Angebote, bei denen geforderte Erklärungen fehlen, sind zwingend auszuschließen. Unerheblich ist hierbei, ob es sich um wettbewerbserhebliche Erklärungen handelt oder um solche, deren Fehlen keinen Einfluss auf die Preise, den Wettbewerb oder die Eindeutigkeit des Angebots haben.
2. Die Ermessensentscheidung im Rahmen eines ist Nachprüfungsverfahrens nur eingeschränkt nachprüfbar. Den ihr zustehenden Spielraum hat eine Vergabestelle nur dann verletzt, wenn ein schwerer offenkundiger Fehler vorliegt, was nicht der Fall ist, wenn eine Verfahrensweise nicht von vornherein als unvernünftig erscheint.
3. Die Zulassung eines verspäteten Antrags ist ausgeschlossen, wenn den Bieter ein Mitverschulden daran trifft, dass der Teilnahmeantrag nicht rechtzeitig eingeht.
VolltextVPRRS 2010, 0015
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2009 - 1 VK 18/09
1. Veräußert ein Bieter nach Abgabe des Teilnahmeantrages und innerhalb des laufenden Vergabeverfahrens seinen Geschäftsbetrieb und will er weiterhin den Bauauftrag ausführen, indem er auf die vom Käufer zur Verfügung gestellten sachlichen Gerätschaften und personellen Ressourcen dieses Geschäftsbetriebes zurückgreift, so bestehen aus Sicht der Vergabestelle ganz erhebliche Zweifel an der fortbestehenden Leistungsfähigkeit dieses Bieters.
2. In einem solchen Fall hat der Bieter die Obliegenheit, die Vergabestelle zeitnah über den Verkauf des aktiven Baugeschäfts zu unterrichten und etwaige Zweifel an der fortbestehenden Leistungsfähigkeit durch die Offenlegung der genaueren Umstände und durch Vorlage entsprechender Nachweise auszuräumen.
3. Eine Rüge innerhalb von fünf Kalendertagen nach Kenntnis des Vergabverstoßes ist noch unverzüglich, insbesondere wenn in diesem Zeitraum ein Wochenende liegt.
4. Die Rügefrist gemäß § 107 Abs. 3 GWB knüpft an die Kenntnis als solche, unabhängig von der Art und Weise der Kenntniserlangung an. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Kenntnis aus einem vertraulichen Gespräch im Vorfeld der offiziellen Mitteilung nach § 13 VgV gewonnen wurde.
5. Zur Kenntnis gehört zum einen das Wissen von denjenigen Tatsachen, aus denen sich der Vergabefehler ergibt. Notwendig ist außerdem die zumindest laienhafte rechtliche Wertung, dass es sich insoweit um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt. Das Vermuten bzw. das Für-Wahrscheinlich-Halten des Vergaberechtsverstoßes reicht in diesem Sinne aus.
6. Entscheidend ist die Kenntnis der natürlichen Personen in dem Bieter-Unternehmen, die befugt sind, verbindliche Erklärungen in konkreten Vergabeverfahren abzugeben, also insbesondere ein Angebot rechtsverbindlich unterschreiben können.
VolltextVPRRS 2010, 0014
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2009 - 1 VK 37/09
1. Im Rahmen einer Verfahrensrüge muss die Vergabestelle vom Bieter ausdrücklich aufgefordert werden, den gerügten Verstoß abzustellen bzw. der Bieter muss erkennen lassen, dass er von seinen Rechten Gebrauch machen werde, die sich aus der Nichtbeseitigung des Fehlers ergeben würden.
2. Es ist nicht ausreichend, dass ein Vergabefehler erkannt wird, dessen Beseitigung muss ernsthaft gefordert werden.
3. Lässt der Auftraggeber Nebenangebote zu, so trifft ihn die Pflicht, für diese Mindestanforderungen verbindlich festzulegen. Versäumt dies der Auftraggeber, so ist es ihm nicht erlaubt, eingegangene Nebenangebote zu prüfen und zu werten.
VolltextVPRRS 2010, 0013
VK Bund, Beschluss vom 21.09.2009 - VK 2-126/09
1. Der Bieter ist zur Vorlage von Eignungsnachweisen, die erst im Leistungsverzeichnis, nicht aber bereits in der Vergabebekanntmachung gefordert wurden, nicht verpflichtet.
2. Verlangt die Vergabestelle Nachweise oder Zertifikate, die wegen einer Änderung der Normenlage nicht (mehr) eingeholt werden können, ist die Forderung der Vergabestelle eine falsa demonstratio. Der Bieter kann zur Erfüllung der Forderung der Vergabestelle auch gleichwertige Nachweise nach aktueller Normenlage vorlegen.
VolltextVPRRS 2010, 0012
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.07.2009 - 1 VK 30/09
Wenn das aktuellste Angebot vom Verhandlungsverfahren ausgeschlossen werden muss, gibt es im vergaberechtlichen Verhandlungsverfahren keine Möglichkeit mehr, auf vorangegangene, später überarbeitete Angebote zurückzugreifen.
VolltextVPRRS 2010, 0011
VK Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2009 - VK 38/09
1. Um einen Auftraggeber in die Lage zu versetzen, den gerügten Mangel abzustellen, muss der Rüge eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein, wobei zum Ausdruck zu bringen ist, welcher Sachverhalt konkret zugrunde gelegt und woraus im Einzelnen ein Vergabeverstoß abgeleitet wird.
2. Weist ein Bieter seine Eignung nicht nach, darf sein Angebot gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A nicht in der Wertung berücksichtigt werden.
3. Ein Angebot, das den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht entspricht, ist zwingend auszuschließen.
4. Zwar darf ein öffentlicher Auftraggeber grundsätzlich darauf vertrauen, dass die von einem Bieter in den Angebotsunterlagen gemachten Angaben wahrheitsgemäß sind. Er ist aber gehalten, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die zuverlässige Rückschlüsse darauf ermöglichen, dass bestimmte Erklärungen des Bieters nicht der Wahrheit bzw. den tatsächlichen Umständen entsprechen, von Amts wegen die Richtigkeit der entsprechenden Angaben zu überprüfen.
VolltextVPRRS 2010, 0010
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 VK 49/09
1. Die Rüge eines Vergabefehlers hat "unverzüglich" nach Kenntniserlangung vom Vergabefehler zu erfolgen.
2. Im Allgemeinen beträgt die Obergrenze innerhalb der eine Rüge zu erfolgen hat maximal zwei Wochen; eine solche kann jedoch nur zugestanden werden, wenn die Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und Rechtslage erschwert wird bzw. die Inanspruchnahme fachkundiger Unterstützung erforderlich wird. In einfach gelagerten Fällen wird überwiegend vertreten, dass eine Rüge binnen ein bis drei Tagen zu erfolgen habe.
VolltextVPRRS 2010, 0009
VK Saarland, Beschluss vom 16.12.2009 - 1 VK 13/2009
1. § 11 VOF trifft für die Frage des Ausschlusses aus formalen Gründen keine abschließende Regelung. Ein formaler Ausschluss kann vielmehr auch nach § 10 VOF unter gleichzeitiger Heranziehung des in § 97 GWB kodifizierten Gleichbehandlungs- und Transparenzgebotes geboten sein, wenn Erklärungen zu (Mindest-)Bedingungen, die in der Bekanntmachung gefordert wurden, nicht vorgelegt wurden. Es würde den Grundprinzipien des Vergaberechts zuwiderlaufen, wollte man den öffentlichen Auftraggeber daran hindern, in der Bekanntmachung neben den in § 11 VOF genannten Voraussetzungen weitere Kriterien zu nennen, bei deren Nichteinhaltung ein ungeeigneter oder nicht leistungsfähiger Bewerber zwingend auszuschließen ist.*)
2. Dem durch das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot begründeten Ausschluss unvollständiger Angebote im VOF-Verfahren steht auch nicht der Grundsatz der weitgehend freien Verhandelbarkeit von Angeboten freiberuflicher Leistungen entgegen. Verhandelbar mögen zwar die freiberuflichen Leistungen sein, nicht jedoch die Eignungs- und Leistungsfähigkeitsvoraussetzungen. Der vom BGH für ein Verhandlungsverfahren nach der VOB/A aus dem Gleichheits- und Transparenzgebot abgeleitete Grundsatz der Verbindlichkeit von Eignungs- und Leistungsfähigkeitsanforderungen, der den Ausschluss von Angeboten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, zur Folge hat, beansprucht Geltung auch in einem Verhandlungsverfahren nach der VOF. Dass dort über freiberufliche Leistungen verhandelt wird, vermag unterschiedliche Rechtsfolgen bei der Behandlung unvollständiger Angebote nicht zu rechtfertigen.*)
3. Der Auftraggeber ist bei der Auswertung der Angebote an die Grundsätze der Gleichbehandlung/Transparenz und daraus resultierend der Pflicht der Dokumentation gebunden. Die Berücksichtigung von mündlich gestellten Anfragen, die im Zusammenhang mit dem Angebot von Bietern thematisiert wurden, würde Willkürentscheidungen Tür und Tor öffnen.*)
4. Für die Frage, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist und die hieraus entstehenden Kosten im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG zu den notwendigen Auslagen gehören, ist auf die spezifischen Besonderheiten des Vergabenachprüfungsverfahrens Rücksicht zu nehmen. Die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes ist nicht notwendig, wenn der Auftraggeber hausintern über die notwendigen Ressourcen verfügt, um die relevanten Sach- und Rechtsfragen angemessen zu behandeln. Führt der Auftraggeber laufend Vergabeverfahren der gleichen Art und von ähnlichen Dimensionen durch, ist er mit den in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsproblemen vertraut, soweit es sich nicht um grundsätzliche neue oder ungeklärte Fragen handelt, oder um Problemkreise, die üblicherweise in Vergabeverfahren nicht berührt werden.*)
VolltextVPRRS 2010, 0008
VG Hannover, Beschluss vom 21.12.2009 - 7 B 6013/09
Es besteht kein Anspruch des Leistungserbringens gegen den Träger des Rettungsdienstes in Niedersachsen, dass dieser die Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen nach dem GWB-Vergaberegime unterlässt.*)
VolltextVPRRS 2010, 0007
VK Münster, Beschluss vom 17.12.2009 - VK 21/09
1. Auch bei Rücknahme des Nachprüfungsantrags erfolgt die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, wer die Kosten zu vertreten hat.
2. Die Rücknahme eines Nachprüfungsantrags aus Gründen, die von der Antragsgegnerin zu vertreten sind und die auch allein in ihren Verantwortungsbereich fallen, kann nicht dazu führen, dass der Antragsteller die außergerichtlichen Aufwendungen der Vergabestelle zu tragen hat.
VolltextVPRRS 2010, 0006
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2010 - 15 Verg 1/10
1. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2. Die 15-Tage-Frist des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB beginnt zu laufen, sobald die Vergabestelle eine Rüge als unzutreffend abtut und nicht erst dann, wenn aufgrund der Vorabinformation feststeht, dass sich die Zurückweisung der Rüge in einer Vergabeentscheidung manifestiert.
VolltextVPRRS 2010, 0005
OLG Jena, Beschluss vom 11.12.2009 - 9 Verg 2/08
1. Die Vergabe einer Dienstleistungskonzession unterliegt nicht dem Vergaberechtsregime der europäischen Richtlinien und der §§ 97 ff. GWB. Nachprüfungsanträge an die Vergabekammern sind daher unzulässig.*)
2. Eine Dienstleistungskonzession liegt vor, wenn der Auftragnehmer von dem öffentlichen Auftraggeber kein Entgelt, sondern das Recht erhält, Entgelte von Dritten zu erheben und das mit der Dienstleistung verbundene Risiko vollständig oder zu einem wesentlichen Teil auf den Auftragnehmer übertragen wird. Der Auftraggeber braucht dabei nur dasjenige Risiko übertragen, dem er unterliegt, wenn er die Dienstleistung selbst erbringen würde.*)
3. Für die Abgrenzung zwischen Dienstleistungskonzession und Dienstleistungsauftrag ist es unerheblich, ob die Übertragung der betreffenden Dienstleistung als Pflichtaufgabe der öffentlichen Hand auf Dritte öffentlich-rechtlich zulässig ist.*)
VolltextVPRRS 2010, 0004
VK Nordbayern, Beschluss vom 30.11.2009 - 21.VK-3194-41/09
1. Eine Rüge muss keine Begründung, insbesondere keine detaillierte rechtliche Würdigung enthalten. Zum Ausdruck kommen muss lediglich, welchen Sachverhalt das Unternehmen für vergaberechtswidrig hält und dass es dem Auftraggeber vor Anrufung der Vergabekammer die Möglichkeit zu einer Selbstkorrektur geben möchte. Dabei ist auf einem objektiven Empfängerhorizont abzustellen, und es muss zumindest durch Auslegung eindeutig erkennbar sein, dass es sich nicht nur um eine Anregung zur Optimierung des Leistungsverzeichnisses handeln, sondern ein Rechtsfehler geltend gemacht werden soll (§ 107 Abs. 3 GWB).*)
2. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und einen Schaden durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend machen kann. Dies setzt regelmäßig ein eigenes wertbares Angebot voraus. Ohne Abgabe eines Angebots ist ein Interesse am Auftrag nur dann hinreichend nachgewiesen, wenn der Antragsteller geltend machen kann, dass ihm aufgrund des behaupteten Vergabeverstoßes die Einreichung eines eigenen Angebotes unmöglich war.*)
3. Die Rechtsprechung sieht darüber hinaus auch in solchen Fällen die Antragsbefugnis als gegeben an, in denen der antragstellenden Partei zwar an sich eine Angebotsabgabe möglich gewesen wäre, sich aber bei verständiger Betrachtung die Ausarbeitung eines Angebots angesichts der reklamierten - und als zutreffend zu unterstellenden - Beanstandungen des Vergabeverfahrens als ein nutzloser Aufwand darstellen würde.*)
4. Nach § 9 Nr. 1 VOB/A ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Dabei ist maßgebend der objektive Empfängerhorizont, also die Sicht der potentiellen Bieter, die mit der geforderten Leistung in technischer Hinsicht vertraut sind. Das mögliche Verständnis nur einzelner Empfänger kann nicht berücksichtigt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass der jeweils für die Abgabe eines Angebots in Frage kommende Bieterkreis über ein erhebliches Fachwissen verfügen muss. Das bedeutet, dass selbstverständliche fachliche Zusammenhänge, die für jeden Bieter offensichtlich sind oder von ihm ohne weiteres erkannt werden können, nicht eigens dargestellt und erläutert zu werden brauchen.*)
VolltextVPRRS 2010, 0003
VK Nordbayern, Beschluss vom 30.11.2009 - 21.VK-3194-40/09
1. Eine Rüge muss keine Begründung, insbesondere keine detaillierte rechtliche Würdigung enthalten. Zum Ausdruck kommen muss lediglich, welchen Sachverhalt das Unternehmen für vergaberechtswidrig hält und dass es dem Auftraggeber vor Anrufung der Vergabekammer die Möglichkeit zu einer Selbstkorrektur geben möchte. Dabei ist auf einem objektiven Empfängerhorizont abzustellen, und es muss zumindest durch Auslegung eindeutig erkennbar sein, dass es sich nicht nur um eine Anregung zur Optimierung des Leistungsverzeichnisses handeln, sondern ein Rechtsfehler geltend gemacht werden soll (§ 107 Abs. 3 GWB.*)
2. Gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist nur ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und einen Schaden durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend machen kann. Dies setzt regelmäßig ein eigenes wertbares Angebot voraus. Ohne Abgabe eines Angebots ist ein Interesse am Auftrag nur dann hinreichend nachgewiesen, wenn der Antragsteller geltend machen kann, dass ihm aufgrund des behaupteten Vergabeverstoßes die Einreichung eines eigenen Angebotes unmöglich war.*)
3. Die Rechtsprechung sieht darüber hinaus auch in solchen Fällen die Antragsbefugnis als gegeben an, in denen der antragstellenden Partei zwar an sich eine Angebotsabgabe möglich gewesen wäre, sich aber bei verständiger Betrachtung die Ausarbeitung eines Angebots angesichts der reklamierten - und als zutreffend zu unterstellenden - Beanstandungen des Vergabeverfahrens als ein nutzloser Aufwand darstellen würde.*)
VolltextVPRRS 2010, 0002
VK Nordbayern, Beschluss vom 10.12.2009 - 21.VK-3194-53/09
Die VSt ist an die von ihr in den Verdingungsunterlagen bekannt gegebenen Zuschlagskriterien gebunden (§ 25a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A). § 25a Nr. 1 Abs. 2 VOL/A stellt eine Ausformung der tragenden Grundsätze des Vergabeverfahrens dar, nämlich des Transparenzgebots und insbesondere des Willkürverbots (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB). Sinn und Zweck der Pflicht zur vorherigen Bekanntgabe der Zuschlagskriterien ist, dass der Bewerberkreis vorhersehen können soll, worauf es dem Auftraggeber in besonderem Maße ankommt, um dies bei der Angebotserstellung berücksichtigen zu können. Der Auftraggeber soll dabei einerseits auf seinen Bedarf besonders ausgerichtete Angebote erhalten, andererseits bei der Auswahl nicht manipulieren können.*)
VolltextVPRRS 2010, 0001
VK Berlin, Beschluss vom 05.11.2009 - VK-B2-35/09
1. Eine Ausschreibung kann aus schwerwiegendem Grund aufgehoben werden, wenn die Zuschlagserteilung die finanziellen Mittel des Auftragsgebers übersteigt.*)
2. Ein widersprüchliches Leistungsverzeichnis (hier: konkrete Produktvorgabe oder Leitfabrikat) ist anhand einer Zusammenschau aller relevanten Bestandteile aus Sicht eines verständigen, fachkundigen und mit Leistungen der ausgeschriebenen Art vertrauten Bieters auszulegen.*)
3. Werden Anforderungen an eine Leistung durch nicht genannte Eigenschaften von Leitfabrikaten beschrieben, sind diejenigen Eigenschaften dieser Leitfabrikate, die Bezug zu Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Gesundheit haben, zwingend für die ausgeschriebene Leistung.*)
4. Die Vergabekammer ist im Einzelfall nicht daran gehindert, die Verpflichtung zur Erteilung des Zuschlags an einen Bieter auszusprechen, wenn es sich dabei um die einzig geeignete Maßnahme handelt.*)
VolltextOnline seit 2009
VPRRS 2009, 0468VK Bund, Beschluss vom 02.12.2009 - VK 1-206/09
1. Ein verspätetes Angebot ist nicht von der Wertung auszuschließen, wenn der verspätete Zugang durch Umstände verursacht worden ist, die nicht vom Bieter zu vertreten sind.
2. Ein öffentlicher Auftraggeber, der für den Zugang der an ihn gerichteten Angebote im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein Postfach eröffnet, ist nicht nur verpflichtet, dieses zum Ablauf einer Angebotsabgabefrist zu leeren. Vielmehr können ihn auch weitere Obliegenheiten treffen (hier bejaht).
VolltextVPRRS 2009, 0446
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2009 - Verg W 13/08
1. Der Umstand, dass der Auftraggeber kein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt hat, unterliegt der Rügepflicht, wenn der Auftraggeber ein geregeltes Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages - hier ein Verwaltungsverfahren nach dem VwVfGBbg - gewählt hat.*)
2. Die Rüge ist auch dann nicht entbehrlich, wenn sie nach der bisherigen Rechtsprechung der Vergabesenate voraussichtlich fruchtlos geblieben wäre.*)
3. Die vom Bieter erhobene zulässige Rüge betreffend die Wertung seines Angebots kann einem Nachprüfungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen, der nicht auf die Wiederholung der Wertung, sondern auf Neudurchführung des Vergabeverfahrens insgesamt abzielt.*)
4. Der Bieter, der geltend macht, es fehle eine ordnungsgemäße Ausschreibung, verwirkt sein Nachprüfungsrecht, wenn er seit dem Zeitpunkt der Ausschreibung zwölf Monate und seit der Entscheidung des Auftraggebers, dass er kein Los erhalten werde, zehn bzw. fünf Monate verstreichen lässt, bevor er ein Nachprüfungsverfahren einleitet.*)
VolltextVPRRS 2009, 0461
VK Bund, Beschluss vom 21.12.2009 - VK 1-212/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2009, 0464
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.12.2009 - VK-SH 21/09
1. Dem Antragsteller, der eine Feststellung nach § 101 b GWB begehrt, fehlt es an einer Antragsbefugnis, wenn die begehrte Feststellung nur der Klärung abstrakter Rechtsfragen dienen soll und mit ihr die Position des Antragstellers nicht verbessert werden kann. Die Feststellung nach § 101 b GWB ist insoweit kein Selbstzweck.*)
2. Zur Abgrenzung Mietvertrag - Bauvertrag: Dass ein Mieter Einfluss auf die Mietsache ausübt, ist eine typische Begebenheit im Rahmen von Mietverhältnissen und ergibt sich bereits aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei führt nicht jede bauliche Vorgabe des öffentlichen Auftraggebers bereits zur Annahme, dass es sich um einen Bauauftrag handelt. Insoweit kommt es hier auf den Grad der Spezifizierung an.*)
VolltextVPRRS 2009, 0462
VK Bund, Beschluss vom 12.11.2009 - VK 3-193/09
1. Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
2. Bei Verträgen über die Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln handelt es sich um öffentliche Lieferaufträge im Sinne des § 99 Abs. 1 und 2 GWB, und zwar in der Form von Rahmenvereinbarungen.
VolltextVPRRS 2009, 0445
VK Berlin, Beschluss vom 27.07.2009 - VK-B1-18/09
1. Um die Auskömmlichkeit eines Angebots zu prüfen, kann der Durchschnitt der im Verfahren verbliebenen Bieter herangezogen werden.
2. In einem Vergabeverfahren über die erbringung von Reinigungsleistungen an Schulen kann ein Bieter vom weiteren Verfahren ausgeschlosssen werden, wenn er seiner Preisbildung ungewöhnlich hohe Leistungsansätze zu Grunde legt.
VolltextVPRRS 2009, 0444
EuGH, Urteil vom 23.12.2009 - Rs. C-376/08
Das Gemeinschaftsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags, dessen Wert den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht, der aber ein grenzüberschreitendes Interesse aufweist, den automatischen Ausschluss sowohl eines festen Konsortiums als auch seiner Mitgliedsunternehmen von der Teilnahme an diesem Verfahren und die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen sie vorsieht, wenn diese Unternehmen im Rahmen derselben Ausschreibung konkurrierende Angebote zu dem des Konsortiums eingereicht haben, auch wenn das Angebot des Konsortiums nicht für Rechnung und im Interesse dieser Unternehmen abgegeben worden sein soll.*)
VolltextVPRRS 2009, 0443
EuGH, Urteil vom 23.12.2009 - Rs. C-305/08
1. Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG , insbesondere die Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 8 Unterabs. 1 und 2, die auf den Begriff "Wirtschaftsteilnehmer" Bezug nehmen, sind dahin auszulegen, dass sie es Einrichtungen, die nicht in erster Linie Gewinnerzielung anstreben, nicht über die Organisationsstruktur eines Unternehmens verfügen und nicht ständig auf dem Markt tätig sind, wie Universitäten und Forschungsinstitute sowie Gruppen von Universitäten und Behörden, gestatten, an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrag teilzunehmen.*)
2. Die Richtlinie 2004/18 ist dahin auszulegen, dass sie der Auslegung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es Einrichtungen wie Universitäten und Forschungsinstituten, die nicht in erster Linie Gewinnerzielung anstreben, untersagt, sich an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zu beteiligen, obwohl sie nach nationalem Recht berechtigt sind, die auftragsgegenständlichen Leistungen zu erbringen.*)
VolltextVPRRS 2009, 0442
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2009 - Verg 14/09
Eine langfristige Zusammenarbeit, die eines uneingeschränkten Vertrauens in die Integrität und die Sach- und Fachkunde des Auftragnehmers bedarf, kann bei einer verschleierten Nachunternehmereinschaltung dem Auftraggeber nicht zugemutet werden.
VolltextVPRRS 2009, 0441
VK Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2009 - VgK-62/2009
1. Zur Rechtfertigung von besonderen Anforderungen an zu beschaffende Produkte im Sinne des § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOL/A bedarf es objektiver, in der Sache selbst liegender Gründe, die sich z.B. aus der besonderen Aufgabenstellung des Auftraggebers, aus technischen oder gestalterischen Anforderungen oder auch aus der Nutzung der Sache ergeben können. Dabei ist regelmäßig erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Forderung besonderer Merkmale bezogen auf die Art der zu vergebenden Leistung sachlich vertretbar ist und sich daher rechtfertigen lässt. Ausgangspunkt für diese Bewertung ist dabei, dass die öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich frei entscheiden, *was* sie beschaffen wollen.
2. Durch die Vorgaben des § 8 Nr. 3 VOL/A wird ein legitimes Interesse des Auftraggebers, ein bestimmtes Produkt zu verwenden oder eine bestimmte Art der Ausführung zu erhalten, nicht von vornherein für unbeachtlich erklärt.
VolltextVPRRS 2009, 0440
OLG Naumburg, Beschluss vom 29.10.2009 - 1 Verg 5/09
1. Ein Unternehmen kann die Rüge, dass der öffentliche Auftraggeber vor einem Vertragsabschluss die Vorabinformationspflicht verletzt und die Wartepflicht nicht eingehalten hat, im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen, wenn es diese Rüge nicht - wie von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB a.F. gefordert - rechtzeitig gegenüber dem Auftraggeber erhoben hat.*)
2. Zur Feststellung des Zeitpunkts der Kenntnis von diesen Pflichtverletzungen (hier: Ermittlung des objektiven Erklärungswerts eines Schreibens des Geschäftsführers des Auftraggebers im Vergabeverfahren.).*)
VolltextVPRRS 2009, 0439
OLG Naumburg, Beschluss vom 22.10.2009 - 1 Verg 8/09
1. Zur Unbilligkeit eines Gebührenansatzes einer 2,5-fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG in einem Nachprüfungsverfahren, welches ein Verhandlungsverfahren nach VOF zum Gegenstand hat (hier: keine Beanstandung der Festsetzung einer 1,5-fachen Gebühr).*)
2. Keine Prüfung eines hilfsweisen Gebührenansatzes von 2,0.*)
VolltextVPRRS 2009, 0438
KG, Beschluss vom 28.09.2009 - 2 Verg 8/09
1. Voraussetzung für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde in Vergabenachprüfungssachen ist nach § 117 GWB nicht die Stellung eines Beschwerdeantrages, dessen Inhalt über die Kennzeichnung des allgemeine Rechtsschutzziels des Beschwerdeführers hinausgeht.*)
2. Tatsachen hat der Beschwerdeführer Tatsachen lediglich insofern in der Beschwerdeschrift vorzutragen, als diese streitig sind und daher eine Beweiserhebung in Betracht kommt. Geht es dem Beschwerdeführer lediglich um eine abweichende Beurteilung von Rechtsfragen, genügt es, in der Beschwerdeschrift deutlich zu machen, inwieweit der Auffassung der Vergabekammer widersprochen wird.*)
3. Gemäß § 25a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A sind sämtliche Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt wurden, bei der Angebotswertung heranzuziehen und es dürfen nicht einzelne Kriterien weggelassen werden.*)
4. Zur vergaberechtsgemäßen Qualitätsbewertung der Angebote durch eine nicht zur Vergabestelle gehörende, externe Bewertungskommission.
5. Zur Frage des Unmöglichwerdens der Qualitätsbewertung, in dem Fall, dass die Mitglieder der Bewertungskommission voreingenommen sind.*)
6. Im Nachprüfungsverfahren ist es jedenfalls grundsätzlich nicht möglich, dass die Nachprüfungsinstanz eine von der Vergabestelle nicht angenommene Unzuverlässigkeit des Antragstellers bejaht und auf dieser Grundlage dessen Nichtberücksichtigungsfähigkeit annimmt.*)
VolltextVPRRS 2009, 0437
EuGH, Urteil vom 10.12.2009 - Rs. C-299/08
Sehen nationale Vorschriften ein Verfahren zur Vergabe von Aufträgen zur Projektbestimmung vor, dem zufolge ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag zur Ausführung von Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen an einen der Auftragnehmer der vorausgegangenen Projektbestimmungsaufträge aufgrund einer auf diese Auftragnehmer beschränkten Aufforderung zum Wettbewerb vergeben kann, so verstößt dies gegen das EU-Vergaberecht.
VolltextVPRRS 2009, 0436
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.12.2009 - 11 Verg 6/09
1. Um den Zugang zum Nachprüfungsverfahren zu eröffnen, bedarf es der Darlegung zumindest einer konkreten - nicht völlig vagen und pauschal behaupteten - Vergaberechtsverletzung; eine aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist unzulässig und damit unbeachtlich.
2. Werden dem Antragsteller während des Nachprüfungsverfahrens weitere mögliche Vergaberechtsverstöße bekannt (hier: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, zwingender Ausschluss der Beigeladenen, mangelnde Dokumentation, Überschreiten der Delegationsbefugnis), kann er diese unmittelbar zum Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens machen.
3. Das gilt auch dann, wenn das Nachprüfungsverfahren zunächst unzulässig war, weil es aufgrund eines nicht oder nicht unverzüglich gegenüber der Vergabestelle gerügten Verstoßes eingeleitet worden ist.
4. Ein Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag nur dann auf eine unzulängliche Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel gerade auch auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben.
5. Es reicht nicht aus, wenn ein Beschwerdeführer pauschal auf sein Vorbringen im Nachprüfungsantrag und in seinen Rügeschreiben Bezug nimmt.
6. Die maßgeblichen Entscheidungen im Vergabeverfahren müssen von der Vergabestelle selbst eigenverantwortlich getroffen; eine bloße Unterstützung durch einen Projektsteuerer ist dabei zulässig.
VolltextVPRRS 2009, 0435
OLG Celle, Beschluss vom 08.12.2009 - 13 Verg 11/09
Nach § 128 Abs. 4 Satz 5 GWB in der seit dem 24.04.2009 geltenden Fassung findet ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren vor der Vergabekammer nicht mehr statt.*)
VolltextVPRRS 2009, 0434
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.10.2008 - 11 Verg 15/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2009, 0433
BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - X ZB 8/09
1. Die Beschwerdefrist des § 117 Abs. 1 GWB wird nicht dadurch in Lauf gesetzt, dass die Vergabekammer eine Beschlussabschrift "vorab" per Telefax übersendet, wenn für den Empfänger zu erkennen ist, dass die Übermittlung per Telefax nur zur Information und nicht zum Zwecke der Zustellung erfolgt.*)
2. Einem Bieter, der sich an dem beanstandeten Vergabeverfahren durch die Abgabe eines Gebots beteiligt hat, droht regelmäßig auch dann im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB ein Schaden durch eine Verletzung von Vergabevorschriften, wenn zu Unrecht das Verhandlungsverfahren statt des offenen Verfahrens gewählt worden ist, deshalb das Vergabeverfahren nicht ohne weiteres durch Zuschlag beendet werden darf und zur Bedarfsdeckung eine Neuausschreibung in Betracht kommt.*)
3. Zur Zulässigkeit eines Verhandlungsverfahrens nach § 3a Nr. 1 Abs. 5 b VOL/A 2006.*)
VolltextVPRRS 2009, 0432
OLG Celle, Beschluss vom 03.12.2009 - 13 Verg 14/09
1. Zu den Voraussetzungen eines Ausnahmefalles i. S. von § 100 Abs. 2 d 2. Alt. GWB.*)
2. Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung der Sache an die Vergabekammer nach § 123 Satz 2 2. Alt. GWB.*)
VolltextVPRRS 2009, 0431
VK Bund, Beschluss vom 12.11.2009 - VK 3-208/09
1. Zur Feststellung der Eignung der Bieter auf der zweiten Wertungsstufe darf der Auftraggeber allein auf Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abstellen. Die Berücksichtigung der Nationalität als weiteres Eignungskriterium ist wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von vornherein unzulässig und steht in diametralem Gegensatz zum Grundanliegen des europäischen Vergaberechts, nämlich der Herstellung des Binnenmarkts auch für den Sektor des öffentlichen Auftragswesens.
2. Auch als Zuschlagskriterium ist die Berücksichtigung der Nationalität rechtswidrig. Die Zuschlagsentscheidung darf in der vierten Wertungsstufe gemäß § 97 Abs. 5 GWB i.V.m. §§ 25 Nr. 3, 25a Nr. 1 VOL/A entsprechend der im Vergabeverfahren bekanntgemachten Kriterien allein auf das wirtschaftlichste Angebot ergehen. Analog zu den bei der Eignung aufgestellten Überlegungen dürfen die Kriterien, die für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit vom Auftraggeber aufgestellt werden, keinesfalls in sich diskriminierend sein. Dies istaber der Fall, wenn inländische Unternehmen allein aufgrund dieser Tatsache bei der Wertung Pluspunkte erzielen können. Das hinter der gemeinschaftsrechtlich angeordneten Pflicht zur europaweiten Ausschreibung stehende Ziel wird mit an den Inlandsaspekt anknüpfenden Wertungskriterien konterkariert.
3. Aus vergaberechtlicher Sicht ist es irrelevant, dass die zu verwendenden Haushaltsmittel einem nationalen Konjunkturförderprogramm entstammen und der Förderzweck auf nationaler Ebene damit möglicherweise nicht erfüllt wird.
VolltextVPRRS 2009, 0430
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2009 - L 21 KR 51/09 SFB
Der Abschluss von Rabattvereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V mit mehreren Arzneimittelherstellern über wirkungsreiche Arzneimittel ist vergaberechtskonform.
VolltextVPRRS 2009, 0429
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.2009 - 11 Verg 14/08
Zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Vergabestelle im Falle einer Rücknahme des Nachprüfungsantrags im Beschwerdeverfahren.
VolltextVPRRS 2009, 0452
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 29.10.2009 - Rs. C-456/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2009, 0428
VK Brandenburg, Beschluss vom 09.06.2009 - VK 24/09
1. Ein Interesse am Angebot trotz unterlassener Angebotsabgabe kann auch dann nicht bejaht werden, wenn der Antragsteller anschließend ein Nachprüfungsverfahren einleitet.
2. Ein Interesse am Auftrag kann bejaht werden, wenn der Antragsteller durch die gerügten Vergabefehler an der Angebotsabgabe gehindert worden ist oder aufgrund der Vergabefehler keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hätte.
3. Beruft sich der Antragsteller hierauf, muss er zur Begründung eine solche Verhinderung schlüssig und nachvollziehbar darlegen.
VolltextVPRRS 2009, 0427
VK Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2009 - VK 21/09
1. Kantinenbewirtschaftung ist nicht als Dienstleistungsauftrag i.S.v. § 99 Abs. 4 GWB einzuordnen, sondern als vergaberechtsfreie Dienstleistungskonzession.
2. Eine Betriebsführungsleistung unterfällt weder dem Begriff des Bau- noch dem des Liefervertrages und ist zivilrechtlich als Dienstleistung einzuordnen.
3. In der Nutzungsüberlassung der Kantine durch den Auftraggeber liegt keine Zahlung einer Vergütung oder ein vergleichbarer entgeltlicher Vorteil.
4. Für die Überprüfung der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (EuGH, E. v. 7.12.2000, C-324/98 "Telaustria") außerhalb des Anwendungsbereiches der Vergaberichtlinie ist im innerstaatlichen Recht mangels Anwendbarkeit der §§ 97 ff. GWB der spezielle Rechtsschutzweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht eröffnet.
VolltextVPRRS 2009, 0426
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2009 - 1 VK 23/09
1. Bei der Angebotswertung muss der Auftraggeber alle von ihm angegebenen Wertungskriterien berücksichtigen.*)
2. Der "objektive Empfängerhorizont" umfasst nicht die dezidierte Wahl eines rechtlichen Standpunktes, der weder allgemein anerkannt noch verbreitet ist.*)
VolltextVPRRS 2009, 0425
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2009 - 1 VK 14/09
Ein Angebotsausschluss kann nur erfolgen, wenn klar und eindeutig erkennbar ist, welchen Anforderungen das Angebot genügen muss. Etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers, d.h. ein Angebot muss in der Wertung belassen werden.*)
VolltextVPRRS 2009, 0424
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2009 - 1 VK 8/09
Ein Angebotsausschluss kann nur erfolgen, wenn klar und eindeutig erkennbar ist, welchen Anforderungen das Angebot genügen muss. Etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers, d.h. ein Angebot muss in der Wertung belassen werden.*)
VolltextVPRRS 2009, 0423
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2009 - 1 VK 5/09
1. Die Vergabekammer prüft nicht von Amts wegen, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist.*)
2. Nur auf Antrag eines Beteiligten stellt die Vergabekammer fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Dies gilt auch im Fall der einseitigen Erledigungserklärung.*)
VolltextVPRRS 2009, 0422
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2009 - Verg 9/09
1. Ergibt die Auslegung des Angebotes, dass etwas anderes angeboten wurde, als dies nach dem Wortlaut scheint, so kann das Angebot auch dann aus der Wertung ausgeschlossen werden, wenn dessen Inhalt unzulässig nachverhandelt und dem Wortlaut des Angebots angepasst wurde.
2. Die Ausschlussgründe des § 25 Nr. 1 VOB/A sind restriktiv anzuwenden. Sie erlauben keine erweiternde Auslegung oder eine entsprechende Anwendung auf - vermeintlich - gleich oder ähnlich gelagerte Fallgestaltungen.
Volltext