Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10874 Entscheidungen insgesamt
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VPRRS 2007, 0373VK Lüneburg, Beschluss vom 06.09.2007 - VgK-36/2007
1. Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Rüge.
2. Müssen nach der Baubeschreibung bei Nebenangeboten die Hauptabmessungen und die Gestaltung des Bauwerks beibehalten werden, so ist ein Nebenangebot, welches eine um 14 m längere Überbaulänge eines Brückenbauwerks, das laut Bekanntmachung mit einer Überbaulänge von 43 m ausgeschrieben ist, vorsieht, zwingend nach § 25a Nr. 3 VOB/A auszuschließen.
VolltextVPRRS 2007, 0372
VK Südbayern, Beschluss vom 29.05.2006 - Z3-3-3194-1-12-04/06
1. Wurden Bieter im Rahmen des Vergabeverfahrens gem. § 10 Nr. 5 Abs. 3 VOB/A dazu verpflichtet, Art und Umfang der von ihr beabsichtigten Nachunternehmerleistungen anzugeben, so ist ein Angebot ohne die geforderten Angaben zwingend gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A auszuschließen, da es nicht den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A entspricht.*)
2. Geforderte Erklärungen müssen nicht nur vollständig, sondern auch klar sein. Unklare Angaben führen ebenfalls zur Unvollständigkeit der Erklärung und damit zum Ausschluss des Angebotes.*)
VolltextVPRRS 2007, 0371
VK Südbayern, Beschluss vom 11.04.2006 - Z3-3-3194-1-08-03/06
Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A sind Änderungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig und Angebote, die solche Änderungen vorsehen, zwingend auszuschließen.*)
VolltextVPRRS 2007, 0370
VK Südbayern, Beschluss vom 07.04.2006 - Z3-3-3194-1-07-03/06
1. Wird ein vom Antragsteller verlangter Eignungsnachweis nicht erbracht, ist das Angebot zwingend nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A auszuschließen. Auf die Frage, ob die Vorlage bzw. das Nachreichen des fehlenden Nachweises wettbewerbsrelevant ist oder nicht, kommt es deshalb nicht an.*)
2. Nach § 22 Nr. 6 Abs. 1 VOB/A ist ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war wie ein rechtzeitig vorgelegtes Angebot zu behandeln. Entscheidend für den Zugang sind gemäß § 130 BGB der Übergang in den Machtbereich des Empfängers und seine Möglichkeit, unter normalen Umständen Kenntnis erlangen zu können.*)
3. Gehören die Leistungen eines Wartungsvertrages zum Vertragssoll, sind diese rechtlich als Bedarfspositionen einzuordnen und müssen aus Gründen der Transparenz und der Wettbewerbsgerechtigkeit zwingend gewertet werden.*)
VolltextVPRRS 2007, 0369
VK Südbayern, Beschluss vom 17.02.2006 - Z3-3-3194-1-01-01/06
Obwohl die Antragsgegnerin die Leistung nach VOB/A EU-weit ausgeschrieben hat und sich somit freiwillig den Bestimmungen des GWB unterworfen hat, ist die Zuständigkeit der Vergabekammer nicht gegeben. Maßgebend für die Anwendbarkeit der §§ 97 ff GWB und die Bestimmungen der VgV ist nach dem klaren Wortlaut von § 100 Abs. 1 GWB und § 1 VGV, ob der geschätzte Auftragswert den so genannten Schwellenwert erreicht, nicht jedoch, ob der öffentliche Auftraggeber eine förmliche Ausschreibung vorgenommen hat. Eine diesbezügliche Selbstbindung des Auftragsgebers erstreckt sich nicht auf eine vom Gesetzgeber vorgesehene Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens nach § 102 ff GWB.*)
VolltextVPRRS 2007, 0368
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.09.2007 - 1 Verg 3/07
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren durch die Vergabestelle ist regelmäßig anzuerkennen; Ausnahmen hiervon sind nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall lediglich über einfache tatsächliche oder ohne Weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen zu entscheiden ist.
VolltextVPRRS 2007, 0367
OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.08.2007 - 11 Verg 5/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0366
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.07.2007 - 11 Verg 5/07
1. Die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages wegen Verletzung der Rügepflicht im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB kann nur angenommen werden, wenn dem Antragsteller nachgewiesen ist, dass er den behaupteten Vergaberechtsverstoß erkannt und gleichwohl nicht unverzüglich gerügt hat.
2. Der gerügte Vergabeverstoß kann erst als bekannt angesehen werden, wenn die Antragstellerin aus den ihr bekannten Umständen auch geschlossen hätte, dass ein geregeltes Vergabeverfahren erforderlich ist, es hierzu aber nicht kommen würde, oder wenn sie sich dieser Erkenntnis, obwohl sie sich aufdrängte, verschlossen oder entzogen hätte.
3. Eine analoge Anwendung des § 13 VgV ist jedenfalls dann geboten, wenn die Beschaffung einer Dienstleistung immerhin zur Beteiligung mehrerer Unternehmen, zu verschiedenen Angeboten und schließlich zu einer Auswahl durch den öffentlichen Auftraggeber geführt hat.
4. Zu der Frage, wann die Voraussetzungen des § 3a Nr. 2 e für ein Verhandlungsverfahren vorliegen.
VolltextVPRRS 2007, 0365
OLG Dresden, Beschluss vom 30.11.2006 - WVerg 18/06
Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Vergabenachprüfungsverfahren ist auf Grund der nach wie vor komplexen Rechtsmaterie, der – im Vergleich zu einem verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren – gerichtsähnlichen Ausgestaltung des Verfahrens und des dabei obwaltenden Zeitdrucks unverändert als regelmäßig schwierig einzustufen. Deshalb ist im Rahmen der Kostenfestsetzung im Vergabeverfahren als Verfahrensgebühr selbst in einfachen Fällen, eine 1,3-fache Gebühr anzusetzen.
VolltextVPRRS 2007, 0364
VK Thüringen, Beschluss vom 22.08.2007 - 360-4003.20-2713/2007-007-SHK
Nimmt die Vergabestelle im Rahmen einer internen Bewertungsmatrix eine weitere Unterteilung der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien und deren Unterkriterien vor und ordnet sie diesen eigene Gewichtungen/Punktsysteme zu, so erhebt sie diese in den Rang von Zuschlagskriterien, die gemäß Richtlinie 2004/18/EG Art. 53 Abs. 2 bzw. § 10a a) VOB/A bekannt zu machen sind.
VolltextVPRRS 2007, 0363
VK Hessen, Beschluss vom 27.04.2007 - 69d-VK-11/2007
1. Bei fehlender Schätzung des Auftragswerts durch den Auftraggeber kann die Schätzung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens von der Vergabekammer erfolgen. Dabei ist von dem nach dem objektiven Empfängerhorizont festzustellenden Auftragsumfang auszugehen. Anhaltspunkte können das Angebot des preisgünstigsten Bieters, aber auch die anderen Angebotspreise sein.*)
2. Bei einer de-facto-Vergabe ist die Rügepflicht nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entbehrlich.*)
3. Nach § 13 Abs. 6 VgV analog ist ein Vertrag nichtig, wenn der Auftraggeber bei entsprechender gesetzlicher Verpflichtung kein EU-weites Vergabeverfahren durchgeführt hat und die Beschaffung zu einer Beteiligung mehrerer Unternehmen und zu verschiedenen Angeboten geführt hat.*)
VolltextVPRRS 2007, 0362
VK Münster, Beschluss vom 25.09.2007 - VK 20/07
1. Wenn ein den Maßstäben des § 107 Abs. 2 GWB genügende Darlegung der Verletzung von Bieterrechten das Nachprüfungsverfahren eröffnet hat, können andere Vergaberechtsverletzungen zum Gegenstand desselben Nachprüfungsverfahrens gemacht werden, mögen diese bis dahin auch nur andeutungsweise oder gar nicht im Streit gewesen und erst im Verlaufe der Vergabenachprüfung zu Tage getreten sein.*)
2. Angebote, die die mit dem Angebot vorzulegenden Erklärungen im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A nicht enthalten, sind zwingend von der Vergabestelle auszuschließen. Ob die Erklärung zwingend verlangt wurde, ist gegebenenfalls durch Auslegung des Leistungsverzeichnisses zu ermitteln.*)
VolltextVPRRS 2007, 0361
VK Münster, Beschluss vom 26.09.2007 - VK 17/07
1. Für die Annahme eines Bauauftrages oder einer Baukonzession reicht es aus, dass der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Erstellung und gegebenenfalls auch mit der Planung von Bauwerken oder Bauvorhaben entsprechend seinen Erfordernissen beauftragt. Es kommt nicht darauf an, dass der Auftraggeber einen eigenen Beschaffungsbedarf befriedigen will.
2. Demnach ist ein Kaufvertrag mit einer Gemeinde, mit der die Verpflichtung des Käufers verbunden ist, ein bestimmtes städtebauliches Projekt zu verwirklichen, ein dem Vergaberecht unterliegender öffentlicher Bauauftrag.
3. Ein wirksam geschlossener Kaufvertrag, der demnach dem Vergaberecht unterfällt, kann zwar gemäß § 114 Abs. 2 GWB nicht aufgehoben werden. Rechtsschutz im Rahmen des Vergabenachprüfungsverfahrens ist gleichwohl insofern möglich, als darin festgestellt wird, dass der Vertrag wegen des Verstoßes wegen § 134 BGB oder § 138 BGB (hier bejaht) nichtig ist.
4. Ein Verstoß gegen § 138 BGB kann bei kollusivem Hinwegsetzen über das Vergaberechtsregime bejaht werden.
VolltextVPRRS 2007, 0360
VK Köln, Beschluss vom 02.10.2007 - VK VOB 21/2007
1. Nach § 8a Nr. 10 VOB/A sind Verpflichtungserklärungen unaufgefordert bereits mit dem Angebot vorzulegen.
2. Die EG-Bekanntmachung muss keinen Hinweis auf die Vorlage von Verpflichtungserklärungen enthalten.
3. Geforderte Angaben sind abzugeben, auch wenn hierfür kein Formular überlassen wird.
VolltextVPRRS 2007, 0359
EuGH, Urteil vom 11.10.2007 - Rs. C-241/06
1. Nach Art. 9 Abs. 4 und Anhang IV Lieferkoordinierungsrichtlinie 93/36/EWG muss in der Bekanntmachung eines in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Auftrags dessen Gesamtmenge oder Gesamtumfang angegeben sein. Fehlt eine solche Angabe, muss ihr Fehlen gemäß Art. 1 Abs. 1 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG zum Gegenstand einer Nachprüfung gemacht werden können.*)
2. Es läuft der Rechtmittelrichtlinie 89/655/EWG, insbesondere ihrem Art. 1 Abs. 1 und 3, zuwider, dass eine Ausschlussregelung des innerstaatlichen Rechts in der Weise angewandt wird, dass einem Bieter der Zugang zu einem Rechtsbehelf, der die Wahl des Verfahrens für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder die Schätzung des Auftragswerts betrifft, versagt wird, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Bieter die Gesamtmenge oder den Gesamtumfang des Auftrags nicht klar angegeben hat. Diesen Vorschriften der Richtlinie läuft es ebenfalls zuwider, dass eine solche Regelung in allgemeiner Weise auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Auftraggebers einschließlich solcher Entscheidungen erstreckt wird, die in Phasen des Vergabeverfahrens ergangen sind, welche dem in der Ausschlussregelung festgelegten Endzeitpunkt zeitlich nachfolgten.*)
VolltextVPRRS 2007, 0358
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2007 - Verg 12/07
1. Bei der Entscheidung über eine vorzeitige Gestattung des Zuschlags gemäß § 121 Abs. 1 Satz 2 GWB stehen die Erfolgsaussichten der Beschwerde und das Ergebnis einer Interessenabwägung in einer Wechselbeziehung. Je wahrscheinlicher der Erfolg der Beschwerde ist, desto geringere Anforderungen sind an die Eilbedürftigkeit des Zuschlags zu stellen.
2. Bei der Auswahl der Teilnehmer für ein Verhandlungsverfahren steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Transparenzgebots ausfüllen muss.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist gehalten, die Änderung und damit auch die Abstandnahme von einer objektiv unmöglichen Anforderung in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren vorzunehmen, z.B. durch den Verzicht auf die Vorlage einer geforderten Bestätigung.
4. Die Angabe von Referenzen soll den Auftraggeber gerade in die Lage versetzen, die Einschätzungen der in der Referenzliste genannten Auftraggeber in Erfahrung zu bringen. Er ist nicht verpflichtet, durch eigene Ermittlungen diese Einschätzungen auf ihren objektiven Gehalt hin zu überprüfen oder vor Verwertung der Informationen sogar eine gerichtliche Klärung der Bemängelungen, die ein früherer Auftaggeber erhebt, abzuwarten.
5. Bei den Kosten des Verfahrens nach § 121 Abs. 1 GWB handelt es sich um Kosten des Beschwerdeverfahrens, über die im Rahmen der Beschwerdeentscheidung zu befinden ist.
VolltextVPRRS 2007, 0357
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2007 - Verg 14/07
1. Nach deutschem Vergaberecht ist ein Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet, wenn einem Unternehmen vor Einreichung des Nachprüfungsantrags der Zuschlag wirksam erteilt worden ist.
2. Ein Antragsteller kann durch eine einseitige Fristsetzung den Lauf der Frist des § 13 VgV nicht zu seinen Gunsten verlängern. Ebenso wenig kann eine Absichtserklärung des Antragsgegners, den Zuschlag erst an einem bestimmten Tag nach Ablauf der Frist des § 13 VgV erteilen zu wollen, den Lauf der gesetzlichen Frist verlängern.
3. Die Erteilung des Zuschlags unterliegt keinem gesetzlichen Formerfordernis im Sinne des § 126 BGB. Nach § 28 VOB/A kann der Zuschlag mündlich oder schriftlich erteilt werden, solange nicht anderes vereinbart wurde. Auch die Zuschlagserteilung per Telefax ist wirksam.
VolltextVPRRS 2007, 0356
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2007 - Verg 7/07
1. Auch kostenerstattungsrechtliche Fragen sind an den BGH vorlagefähig. Soweit verlangt wird, dass die Entscheidungsdivergenz die Hauptsache betrifft, ist dieses Erfordernis bei Beschwerden im Kostenfestsetzungsverfahren erfüllt, da in derartigen Verfahren die Kostenerstattungspflicht die Hauptsache ist.
2. In dem Falle, in dem der Verfahrensbevollmächtigte bereits für denselben Beteiligten im vorangegangenen Vergabeverfahren tätig gewesen ist, fällt lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG (= Nr. 2401 VV RVG a.F.) an.
3. Das Verfahren wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
VolltextVPRRS 2007, 0355
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2007 - Verg 3/07
1. Eine Verlängerung der Bindefrist kann auch darin liegen, dass der Bieter z.B. durch Einreichung eines Angebots, Erhebung von Rügen und Einreichung eines Nachprüfungsantrages sein Interesse an dem Auftrag bekundet. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn für ihn bereits die Bindefrist abgelaufen sein sollte.
2. Ein Angebot, das nicht auf der Basis eines verbindlich vorgegebenen Mindestlohnes kalkuliert worden ist, enthält keine zutreffenden Preisangaben und ist zwingend auszuschließen.
VolltextVPRRS 2007, 0354
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2007 - Verg 55/06
Sind die durch den Nachprüfungsantrag aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen nicht nur einfach gelagerter, auftragsbezogener Natur und betreffen die sich stellenden Rechtsfragen mindestens zwei verschiedene Rechtsebenen des Vergaberechts, ist dem Auftraggeber auch unter dem Gebot der Waffengleichheit zuzubilligen, sich zur Verteidigung gegen einen Nachprüfungsantrag – und zwar auch mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der Sachbearbeitung – anwaltlichen Beistands zu versichern.
VolltextVPRRS 2007, 0440
BGH, Beschluss vom 20.08.2007 - X ZR 19/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0461
OLG München, Beschluss vom 11.06.2007 - Verg 6/07
1. Sofern einem Bewerber aufgrund fehlender Information eine genauere Substantiierung objektiv unmöglich ist, kann es für eine substantiierte Rüge ausreichend sein, dass das rügende Unternehmen eine konkrete Tatsache benennt, aus welcher sich der Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes ergibt.*)
2. Eine Matrix verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie wegen ihrer nivellierenden Tendenz und nicht schlüssigen Abstufung keine ausreichende Differenzierung der unterschiedlichen Eignung von Bewerbern herbeiführt.*)
VolltextVPRRS 2007, 0463
BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 23/98
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0353
KG, Beschluss vom 29.03.2007 - 2 Verg 6/07
1. Die Entschließung der Vergabekammer, einen Nachprüfungsantrag nicht zuzustellen, ist eine bloße Zwischenentscheidung, die grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar ist, es sei denn die Vergabekammer verzögert die Sachentscheidung sachwidrig.
2. Auch wenn zwischenzeitlich der Zuschlag der Vergabestelle erfolgen kann, muss der antragstellende Bieter die Entscheidung der Vergabekammer in der Sache abwarten. Ein dadurch möglicher Verlust des Primärrechtsschutzes ist hinzunehmen.
VolltextVPRRS 2007, 0352
BGH, Urteil vom 27.06.2007 - X ZR 34/04
a) Bei einer Ausschreibung kann das vorvertragliche Vertrauensverhältnis gebieten, den Bieter auf für diesen nicht erkennbare Umstände hinzuweisen, die, wie die angekündigte Rüge von Verstößen gegen das Vergaberecht, die Erteilung des Zuschlags und damit eine erfolgreiche Teilnahme in Frage stellen können.*)
b) Bei Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann ein Anspruch auf Ersatz für die mit der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren verbundenen Aufwendungen bestehen, wenn der Bieter in Kenntnis des Sachverhalts die Aufwendungen nicht getätigt hätte.*)
VolltextVPRRS 2007, 0351
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2007 - Verg 53/06
1. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A liegt vor, wenn der Bieter die Anforderungen des Auftraggebers in seinem Angebot inhaltlich verändert hat, also der vom Bieter angebotene Leistungsumfang nicht dem vom Auftraggeber mit der Leistungsbeschreibung geforderten Leistungsumfang entspricht. Ob das der Fall ist, muss durch einen Vergleich des Angebotsinhalts mit den Vorgaben der Leistungsbeschreibung geprüft werden.
2. Nachträglich abgegebene Erläuterungen des Bieters darüber, wie er sein Angebot im Zeitpunkt seiner Abgabe verstanden wissen wollte und welchem Inhalt er ihm beimaß, dürfen auch in vergaberechtlicher Hinsicht bei der Auslegung des Angebots nicht unberücksichtigt bleiben.
VolltextVPRRS 2007, 0350
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2007 - Verg 5/07
1. Der Beigeladene, der sich mit der Beschwerde gegen die von der Vergabekammer ausgesprochene Verpflichtung des Auftraggebers wendet, die Wertung unter Ausschluss seines (des Beigeladenen) Angebots zu wiederholen, kann nicht zulässig einen Eilantrag analog § 118 Abs. 1 S. 3 GWB stellen.
2. Hat jedoch die Vergabekammer dem Auftraggeber aufgegeben, den Zuschlag – falls das Vergabeverfahren fortgesetzt werden soll – auf das Angebot eines Antragstellers zu erteilen, hat der Beigeladene bei dieser Konstellation keine rechtliche Möglichkeit, die Erteilung des Zuschlags durch einen Nachprüfungsantrag zu unterbinden. Da in solchen Fällen die Vergabekammer (inzident) auch kein Zuschlagsverbot erlassen hat, kann es zur Sicherung des Primärrechtsschutzes nahe liegen, das Rechtsschutzbedürfnis des Beigeladenen an einem Eilantrag ausnahmsweise zu bejahen.
3. Fehlende, aber in der Vergabebekanntmachung geforderte Eignungsnachweise führen zum zwingenden Angebotsausschluss.
4. In der Bekanntmachung geforderte Eignungsangeben müssen in der Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht wiederholt werden.
VolltextVPRRS 2007, 0349
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2007 - Verg 3/07
1. Auch nach Ablauf der Bindefrist kann auf ein Angebot noch ein Zuschlag erfolgen.
2. Der Ablauf der Bindefrist hat lediglich zur Folge, dass der Bieter an sein Angebot nicht mehr gebunden, ein Zuschlag vielmehr als Angebot der Vergabestelle zu werten ist (§§ 148, 150 Abs. 1 BGB). Derartiges ist in § 28 Abs. 2 S. 2 VOB/A ausdrücklich vorgesehen, für Vergaben nach der VOL/A sind keine Sachgründe für eine abweichende Handhabung ersichtlich.
3. Ein Angebot ist widersprüchlich und daher auszuschließen, wenn der Bieter widersprüchliche Angaben über die von ihm verlangten Preise dadurch abgibt, dass er einerseits eine bestimmte Stundenanzahl für Kontroll- und Aufsichtsarbeiten im Reinigungsbereich anbietet, gleichzeitig aber den dafür unabdingbar notwendigen Aufwand nicht mit einkalkuliert.
VolltextVPRRS 2007, 0348
VK Nordbayern, Beschluss vom 09.08.2007 - 21.VK-3194-32/07
1. Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder unterstützt, so hat nach § 4 Abs. 5 VgV der Auftraggeber bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme eines Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.*)
2. Gemäß § 18 VOF ist über die Vergabe ein Vermerk zu fertigen, der die einzelnen Stufen des Verfahrens, die Maßnahmen, die Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen enthält. Die Dokumentation dient dem Ziel, die Entscheidungen der Vergabestelle transparent und sowohl für die Nachprüfungsinstanzen als auch für die Bieter überprüfbar zu machen.*)
3. Nach § 24 Abs. 1 VOF dienen die Auftragsverhandlungen der Ermittlung des Bewerbers, der im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet. Dadurch ist dem Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet, der nur beschränkt einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die Nachprüfungsinstanzen können nur prüfen, ob die Grenzen dieses Beurteilungsspielraumes überschritten sind. Das ist der Fall, wenn der Auftraggeber Verfahrensfehler begangen hat, den Sachverhalt unzutreffend ermittelte oder sachwidrige Erwägungen zugrunde legte.*)
4. Die Vergabestelle hat sich grundsätzlich bereits vor der Bekanntmachung über die Zuschlagskriterien und deren beabsichtigte Gewichtung festzulegen. Nur wenn die Angabe der Gewichtung ausnahmsweise nicht möglich sein sollte, kann sie die Zuschlagskriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtung den Bietern bekanntgeben. Da es sich im letzteren Fall um einen Ausnahmetatbestand handelt und die Gründe nachvollziehbar sein müssen, muss diese Entscheidung entweder im Vergabevorgang oder im Vergabevermerk dokumentiert sein. Die Kriterien und die Gewichtung bzw. die Rangfolge müssen spätestens mit der Aufforderung zur Teilnahme an der Verhandlung erfolgen, weil die Bieter ansonsten ihre Angebote nicht auf die Anforderungen der Vergabestelle abstimmen können.*)
VolltextVPRRS 2007, 0347
VK Saarland, Beschluss vom 26.06.2007 - 3 VK 05/2007
Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) ist über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der für die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin angefallenen notwendigen Aufwendungen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.*)
Die Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 09.12.2003 – X ZB 14/03), der zufolge der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen hat, wenn sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Sachentscheidung erledigt hat und eine Erstattung von Rechtsverfolgungskosten nicht stattfindet, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags ankommt, sowie die Entscheidungen mehrerer Vergabekammern, die auf dieser Entscheidung des BGH basieren, sind wegen der ausdrücklichen anderweitigen Regelung durch den saarländischen Gesetzgeber in § 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG – der durch Gesetz vom 26.11.1997 eingefügt wurde – nicht einschlägig.*)
VolltextVPRRS 2007, 0346
VK Saarland, Beschluss vom 12.07.2007 - 1 VK 04/2007
1. Eventuelle Vergaberechtsfehler, die der antragstellenden Partei erst während des laufenden Vergabenachprüfungsverfahrens bekannt werden, unterfallen nicht der Rügeobliegenheit.
Ein Antragsteller ist mit seinem Vortrag im Vergabenachprüfungsverfahren nicht präkludiert i.S. von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB, soweit er von denen diesem Vortrag zugrunde liegenden neuen Tatsachen/Umständen erst im Laufe des Vergabenachprüfungsverfahren Kenntnis erlangt.
Um neue Tatsachen/Umstände in diesem Sinne handelt es sich, wenn der Antragsteller erfährt, dass sich der erstplatzierte Mitbieter (u. Beigeladene) zur Ausführung der angebotenen Leistungen des (Reinigungs-) Maschinen/Fahrzeugparks einer anderen juristischen Person als Subunternehmerin bedient, während er bei Antragstellung davon ausgegangen war, dass die Beigeladene insoweit auf den Fahrzeugpark einer ihrer Mitgesellschafter zurückgreife.*)
2. Hat der Auftraggeber in der bekannt gemachten Leistungsbeschreibung Regelungen betreffend die Angebote der Bieter zum Einsatz bestimmter Maschinen getroffen und sich dahingehend festgelegt, dass Angebote ohne entsprechende Angaben zwingend von der Wertung auszuschließen sind, so ist er im Interesse der Gleichbehandlung aller Bieter an die einmal getroffene Festlegung gebunden. Ein nicht diesen Anforderungen entsprechendes Angebot ist gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A i.V.m. der entsprechenden Leistungsbeschreibung zwingend auszuschließen.*)
3. Der Auftraggeber hat sowohl die Eignung und Leistungsfähigkeit des Bieters selbst als auch bei vorliegender Subunternehmerschaft die Eignung und Leistungsfähigkeit des Subunternehmers einer ordnungsgemäßen Prüfung entsprechend den den Angebotsunterlagen beigefügten zusätzlichen Vertragsbedingungen zu unterziehen.
Hat der Auftraggeber in diesem Zusammenhang geregelt, dass die Ausführung wesentlicher Teile des Auftrags nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen werden könne, so ist er verpflichtet, sich im Rahmen der Angebotswertung einen Überblick darüber zu verschaffen, in welchem Umfang der Subunternehmer die angebotene Leistung ausführen soll und ob bzw. inwieweit es sich dabei um wesentliche Teile des Auftrags handelt.
Zweifeln an der Eignung/Leistungsfähigkeit sowohl des Auftragnehmers als auch des Subunternehmers muss der Auftraggeber nachgehen. Ist der Auftragnehmer laut Angebotsunterlagen und Bewerbungsbedingungen verpflichtet, Teilleistungen losmäßig genau zu beschreiben und die Unterauftragnehmer genau zu benennen und im Übrigen Leistungen nur an solche Subunternehmer zu übertragen, die fachkundig. leistungsfähig und zuverlässig sind, so besteht diese Verpflichtung ohne Einschränkungen. Unterbleibt ein entsprechender Nachweis des Bieters, dass ihm die erforderlichen Mittel des Subunternehmers zur Verfügung stehen, ist das Angebot schon wegen fehlender Nachunternehmerbestätigung, d.h. Fehlens einer Erklärung i.S. von § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A auszuschließen, jedenfalls aber nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A wegen fehlenden Nachweises der Leistungsfähigkeit/Eignung.*)
VolltextVPRRS 2007, 0345
VK Saarland, Beschluss vom 06.08.2007 - 1 VK 03/2007
1. Die Kosten für die Amtshandlungen der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) trägt nach Maßgabe von § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerwKG grundsätzlich der Antragsteller, wenn das Nachprüfungsverfahren auf andere Weise als durch Entscheidung der Vergabekammer (Erledigung der Hauptsache oder gleichermaßen Rücknahme des Nachprüfungsantrages) beendet wird. § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB und § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB sind nur dann einschlägig, wenn die Vergabekammer eine Entscheidung getroffen hat, die das Begehren des Antragstellers ganz oder teilweise als unzulässig oder unbegründet zurückweist. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt dann, wenn die Antragstellerin weder durch das Fehlverhalten des Auftraggebers noch durch seine unzureichende Information dazu veranlasst worden ist, durch Stellung des Nachprüfungsantrages das Verfahren in Gang zu setzen.*)
2. Die Antragstellerin ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) zur Erstattung der Auslagen, die den Beteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer durch die notwendige Beauftragung eines Bevollmächtigten entstanden sind, verpflichtet, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes angemessen und billig erscheint. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn dem Nachprüfungsantrag in der Sache keine Aussicht auf Erfolg beschieden war und die Antragstellerin die übrigen Beteiligten durch ihren Vergabenachprüfungsantrag in einen Verteidigungsnotstand gebracht hat, dem sie bei dem für Vergabenachprüfungsverfahren üblichen gesteigerten rechtlichen Anforderungen nur durch die Bevollmächtigung eines Rechtskundigen gerecht werden konnten.*)
3. § 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG stellt eine abweichende Kostenregelung im Sinne von § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB und der Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 25.10.2005 – X ZB 22/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 – X ZB 24/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 – X ZB 25/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 – X ZB 26/05) dar.*)
VolltextVPRRS 2007, 0344
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 20.09.2007 - Rs. C-346/06
1. Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und Art. 49 EG-Vertrag sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie dem Niedersächsischen Landesvergabegesetz nicht entgegenstehen, die die Zuschlagsempfänger und mittelbar ihre Subunternehmer unter Androhung von Sanktionen, die bis zur Kündigung des Vertrags über die Bauleistungen gehen können, verpflichtet, entsandten Arbeitnehmern bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen, wenn der Tarifvertrag, auf den sich die Regelung bezieht, nicht für allgemein verbindlich erklärt worden ist.*)
2. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob diese Regelung den entsandten Arbeitnehmern einen tatsächlichen Vorteil verschafft, der deutlich zu ihrem sozialen Schutz beiträgt, und ob bei der Durchführung der Rechtsvorschrift der Grundsatz der Transparenz der Bedingungen für die Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags beachtet wird.*)
VolltextVPRRS 2007, 0343
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 20.09.2007 - Rs. C-220/06
1. Entspricht der Wert des öffentlichen Dienstleistungsauftrags mindestens 200 000 Sonderziehungsrechten, ist die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die den öffentlichen Stellen gestatten, die Erbringung nicht reservierter Postdienste einer Einheit zu übertragen, deren gesamtes Kapital von der öffentlichen Verwaltung gehalten wird, ohne eine solche Vergabe den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zu unterwerfen, wenn zugleich der Auftraggeber über den Leistungserbringer keine Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt und dieser wiederum seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen für den oder die Auftraggeber verrichtet, in deren Besitz er sich befindet.*)
2. Sollte der Wert des Dienstleistungsauftrags 200 000 Sonderziehungsrechte nicht erreichen, ist Art. 86 Abs. 1 EG-Vertrag in Verbindung mit den Art. 43 EG-Vertrag und 49 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die es den öffentlichen Stellen gestatten, die Erbringung nicht reservierter Postdienste einer Einheit zu übertragen, deren gesamtes Kapital von der öffentlichen Verwaltung gehalten wird, ohne eine solche Vergabe den tragenden Grundsätzen für die Erteilung öffentlicher Dienstleistungsaufträge zu unterwerfen, wenn zugleich der Auftraggeber über den Leistungserbringer keine Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt und dieser wiederum seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen für den oder die Auftraggeber verrichtet, in deren Besitz er sich befindet.*)
VolltextVPRRS 2007, 0342
OLG München, Beschluss vom 17.09.2007 - Verg 10/07
Nennt der Bieter auf Nachfrage der Vergabestelle ein von ihm zu lieferndes Produkt, welches den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht entspricht, und ist er auch zu einer mit dem Leistungsverzeichnis vollständig konformen Leistung nicht willens, kann sein Angebot nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A wegen fehlender Eignung ausgeschlossen werden.*)
VolltextVPRRS 2007, 0341
OLG Jena, Beschluss vom 16.07.2007 - 9 Verg 4/07
1. Verweist die Vergabekammer ein Vergabeprüfungsverfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit an eine andere Vergabekammer, so ist dieser Beschluss bindend, soweit er nicht auf offensichtlicher Willkür beruht (§§ 83 S. 1 VwGO, 17a Abs. 2 S. 3 GVG bzw. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO analog).*)
2. Das Diskriminierungsverbot, das den Auftraggeber verpflichtet, europaweit alle Bewerber unabhängig von Nationalität, Herkunft und Firmensitz gleich zu behandeln (vgl. Art. 49 EG-Vertrag, § 97 Abs. 2 GWB, § 4 Abs. 2 VOF), schließt als eine der zentralen Grundsätze des Vergaberechts auch den Schutz gegen versteckte und indirekte Benachteiligungen ausländischer Unternehmen bei der Auftragsvergabe ein (vgl. EuGH Urt. vom 27.10.2005; Az. C - 234/03 "Insalud" = VergabeR 2006, 63ff.).*)
3. Geht ein Bieter politische Stellen seines Heimatstaates mit dem Ziel an, diese dazu bewegen, sich in einem laufenden Vergabeverfahren für eine Zuschlagserteilung an ein nationales Unternehmen zu verwenden, stellt dies eine Aufforderung zum Bruch des Diskriminierungsverbots und damit eine versuchte - grob rechtswidrige - Einflussnahme auf die Auftragsvergabe dar. Es spricht viel dafür, schon ein solches Verhalten als "schwere Verfehlung" im Sinne des § 11 Abs. 4 lit. c VOF zu werten.*)
4. § 11 Abs. 4 lit. c VOF ist jedenfalls dann verletzt, wenn ein Bieter einen unlauteren Beeinflussungsversuch der vorgenannten Art auf "Insiderwissen" stützt, das aus ihm zugespielten Informationen über den Angebotsinhalt eines Mitbieters herrührt.*)
VolltextVPRRS 2007, 0340
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2007 - 1 VK LVwA 04/07
1. Zu der Frage der Fahrtkostenerstattung und Entschädigung nach dem JVEG.*)
2. Zu der Frage der Entschädigung für Verdienstausfall.*)
3. Die Teilnahme durch zwei Vertreter der Antragstellerin zur Akteneinsicht und zur mündlichen Verhandlung kann sachdienlich und zweckmäßig sein.*)
VolltextVPRRS 2007, 0339
VK Münster, Beschluss vom 28.08.2007 - VK 15/07
1. Die Beigeladene war nicht verpflichtet, für ihre Nachunternehmer mit dem Angebot Verfügbarkeitserklärungen vorzulegen, nur weil diese einen wesentlichen Teil der Leistung erbringen sollten.*)
2. Kein Ausschluss eines Angebotes im Falle einer formwechselnden Umwandlung gemäß § 202 Abs. 1 UmwG, weil sich dadurch die Identität des Bieters nicht ändert.*)
VolltextVPRRS 2007, 0338
VK Münster, Beschluss vom 28.08.2007 - VK 14/07
1. Die Beigeladene war nicht verpflichtet, für ihre Nachunternehmer mit dem Angebot Verfügbarkeitserklärungen vorzulegen, nur weil diese einen wesentlichen Teil der Leistung erbringen sollten.*)
2. Kein Ausschluss eines Angebotes im Falle einer formwechselnden Umwandlung gemäß § 202 Abs. 1 UmwG, weil sich dadurch die Identität des Bieters nicht ändert.*)
VolltextVPRRS 2007, 0337
VK Hamburg, Beschluss vom 25.07.2007 - VK BSU-8/07
1. Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist keine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
2. Das Recht auf Akteneinsicht besteht nur in dem Umfang besteht, in dem es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte der Verfahrensbeteiligten erforderlich ist. Maßgeblich ist dabei die Entscheidungsrelevanz der Unterlagen, deren Einsicht begehrt wird. Bei einem unzulässigen Nachprüfungsantrag ist deshalb Akteneinsicht nicht erforderlich.
VolltextVPRRS 2007, 0336
VK Bund, Beschluss vom 07.06.2006 - VK 3-33/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0335
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2007 - Verg 2/07
1. Als Bauauftrag im Sinne des § 99 Abs. 3 GWB sind in richtlinienkonformer Auslegung auch die in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich genannten Baukonzessionen anzusehen .
2. Das Beschwerdegericht kann über den Wortlaut der §§ 109, 119 GWB hinaus nicht nur andere Bieter, deren Zuschlagschancen sich bei einem Erfolg des Nachprüfungsantrags vermindern, sondern auch sonstige Dritte beiladen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden.
VolltextVPRRS 2007, 0334
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2007 - Verg 1/07
1. Wenn zwischen dem Zugang der Bieterinformation nach § 13 VgV und der Abfassung sowie dem Zugang des Rügeschreibens nur sechs Tage liegen, dann verletzt der Antragssteller seine Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht.
2. Nach § 7a Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 VOL/A hat der Auftraggeber bereits in der Vergabebekanntmachung anzugeben, welche Eignungsnachweise mit dem Angebot vorzulegen sind.
3. Der Auftraggeber darf von den für die Eignungsnachweise bekannt gemachten Vorgaben im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens weder abweichen, noch darf er diese ändern.
4. Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A sind in der zweiten Wertungsphase bei der Auswahl der Angebote nur die Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Fordert der Auftraggeber zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot die Vorlage geeigneter Unterlagen oder Angaben, sind diese mit dem Angebot einzureichen. Unterbleibt dies, unterliegt das Angebot in der zweiten Wertungsphase einem Ausschluss von der weiteren Wertung.
VolltextVPRRS 2007, 0333
VGH Hessen, Beschluss vom 18.07.2007 - 3 UZ 1112/06
1. Die Erteilung von Prüfaufträgen für Sonderbauten gemäß den §§ 73 Abs. 2, 59 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 HBO ist hoheitlicher Natur. Vergaberecht findet keine Anwendung.*)
2. Die Auswahl und Heranziehung von Prüfingenieuren steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, die dabei Art. 3 und Art. 12 GG zu beachten hat.*)
VolltextVPRRS 2007, 0332
VK Nordbayern, Beschluss vom 21.08.2007 - 21.VK-3194-36/07
Ein Angebot, das den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht entspricht, ist zwingend auszuschließen. Zwar ist dieser Ausschlussgrund nicht ausdrücklich in der VOL/A genannt, doch können die sich nicht deckenden Willenserklärungen nicht zu dem beabsichtigten Vertragsschluss führen.*)
VolltextVPRRS 2007, 0331
VK Nordbayern, Beschluss vom 18.07.2007 - 21.VK-3194-27/07
1. Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Bis zu welchem Zeitpunkt die Rüge noch als „unverzüglich“ gewertet werden kann, ist im GWB nicht geregelt. Für die Auslegung dieses Begriffes kann jedoch die Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB herangezogen werden. Danach bedeutet unverzüglich „ohne schuldhaftes Zögern“. Demzufolge hat ein Unternehmen erkannte Verstöße so bald gegenüber dem Auftraggeber zu rügen, wie es ihm nach den Umständen möglich und zumutbar ist.*)
2. Nach § 25a Nr. 3 VOB/A kann der Auftraggeber nur Nebenangebote berücksichtigen, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen. Mindestanforderungen für Nebenangebote sind in der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu nennen ( § 10a Buchst. f VOB/A ). Nur eine Erläuterung in den Verdingungsunterlagen ermöglicht den Bietern in gleicher Weise die Kenntnis von Mindestanforderungen, die ihre Änderungsvorschläge erfüllen müssen, um vom Auftraggeber berücksichtigt werden zu können. Es geht dabei um eine Verpflichtung zur Transparenz, die die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter gewährleisten soll.*)
3. Von den festgelegten Mindestbedingungen für Nebenangebote kann nachträglich nicht abgewichen werden. Dies verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot nach § 97 Abs. 1 und 2 GWB.*)
4. Hinsichtlich der Wertung von Nebenangeboten ist der VSt ein objektiver und subjektiver Beurteilungsspielraum eingeräumt, ob das Nebenangebot gegenüber dem Amtsvorschlag gleichwertig ist. Hier kann die Vergabekammer nicht ihre Wertung an die Stelle der Wertung der VSt setzen. Es kann bei der Wertung von Nebenangeboten nur dann eine Überschreitung des gegebenen Bewertungsspielraums angenommen werden, wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wird, nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird, sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden oder der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wird.*)
VolltextVPRRS 2007, 0330
OLG München, Beschluss vom 23.05.2007 - Verg 3/07
1. Wird in einem die Angebotsaufforderung ergänzenden Formblatt die Abgabe eines Bauzeiten-/Bauablaufplans verlangt, so ist dieser zwingend abzugeben.
2. Einen in Fachkreisen anerkannten Unterschied zwischen den Begriffen "Bauzeitenplan" und "Bauablaufplan" gibt es nicht. Beide Begriffe bezeichnen eine Übersicht über die zeitliche Abfolge von Arbeiten auf einer Baustelle zur Information über den geplanten Beginn, die Dauer und das voraussichtliche Ende einzelner Tätigkeiten. Ein solcher Plan kann auch in Form eines Netz- oder Balkenplans erstellt werden.
3. Zu den Anforderungen an einen Bauzeiten-/Bauablaufplan.
VolltextVPRRS 2007, 0329
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.08.2007 - 1 Verg 5/07
Die Rücknahme des Nachprüfungsantrags ist auch nach mündlicher Verhandlung im Beschwerdeverfahren ohne Einwilligung des Antragsgegners und eines etwaigen Beigeladenen wirksam. Für eine analoge Anwendung von § 269 Abs. 1 ZPO besteht kein Bedürfnis.*)
VolltextVPRRS 2007, 0328
OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2007 - 1 Verg 8/07
1. Die Wirksamkeit einer Verlängerungsverfügung des Vorsitzenden der Vergabekammer nach § 113 Abs. 1 GWB hängt nicht von ihrer materiellen Rechtmäßigkeit ab.*)
2. Gegen eine Verlängerungsverfügung nach § 113 Abs. 1 GWB ist eine isolierte sofortige Beschwerde nicht statthaft.*)
VolltextVPRRS 2007, 0327
OLG Naumburg, Beschluss vom 07.03.2007 - 1 Verg 3/07
1. In einem Verfahren auf der Grundlage der VOL/A ist der Ausschluss eines Angebots wegen fehlender geforderter Eignungsnachweise eine im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabestelle liegende Entscheidung, § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a) VOL/A.*)
2. Übt die Vergabestelle ihr Ermessen aus und befindet sie, dass die fehlenden Eignungsnachweise eines Bieters die Beurteilung seiner Eignung beeinträchtigen, ist die Nachprüfung darauf beschränkt, ob diese Wertungsentscheidung ermessensfehlerfrei ist.*)
3. Auf die Rechtsfrage, ob das Ermessen einer Vergabestelle auf Null reduziert ist, wenn geforderte Eignungsnachweise fehlen, kommt es in dieser Konstellation nicht an.*)
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