Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10874 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
VPRRS 2007, 0185OLG München, Beschluss vom 11.05.2007 - Verg 4/07
1. In einem Rügeschreiben kann die konkludente Verlängerung der Bindefrist liegen.*)
2. Der Senat lässt offen, ob § 25 Nr. 2 Abs. 2 und Abs. 3 VOL/A eine bieterschützende Funktion beizumessen ist.*)
VolltextVPRRS 2007, 0184
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2007 - Verg W 13/06
1. Die Erstellung der Entwurfsplanung und daraus erlangte Kenntnisse führen grundsätzlich nicht zu wettbewerbswidrigen Vorteilen bei der Kalkulation von Überwachungsleistungen.
2. Kalkulationsfaktoren bei Bauüberwachungsleistungen sind die Bauzeit, innerhalb derer überwacht werden muss, die Größe des Bauvorhabens und die Art und Weise der Umsetzung der Ausführungsplanung durch den Bauherrn.
VolltextVPRRS 2007, 0183
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2007 - 1 VK 78/06
1. Der Gegenstandswert des Verfahrens vor der Vergabekammer ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 2 GKG mit 5% der Auftragssumme anzunehmen.
2. Bei einer Fallgestaltung, bei der sich der Auftragnehmer nicht nur aus der vom Auftraggeber zu zahlenden Vergütung, also dem Zuschuss finanziert, sondern auch aus den von den Badbesuchern zu zahlenden Entgelten, würde es der Sache nicht gerecht, ausschließlich den Zuschuss des Auftraggebers bei der Ermittlung der Auftragssumme heranzuziehen. Maßgebend ist der gesamte Erlös, den die Antragstellerin aufgrund der Durchführung des Auftrags erhält.
3. Zur Frage der angemessenen Vergütung eines Rechtsanwalts im Vergabeverfahren (hier: Gebühr von 2,3).
VolltextVPRRS 2007, 0182
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2007 - 1 VK 78/06
1. Die Wertung hat sich ausschließlich an den vorgegebenen Kriterien und der vorgegebenen Gewichtung zu orientieren. Wenn ein Auftraggeber zum Ergebnis gelangt, dass diese Vorgaben nicht dem Wohle der Bürger entsprechen, bleibt ihm allenfalls die Möglichkeit, das Vergabeverfahren im Rahmen des § 26 VOB/A oder außerhalb dieses Rahmens aufzuheben.
2. Die Prüfungskompetenz der Vergabekammer erstreckt sich auf die Frage, ob der Auftraggeber die Grenzen seines Wertungsspielraums durch Ermessensfehlgebrauch, Ermessensüberschreitung oder sachfremde Erwägungen verletzt hat, insbesondere ob von falschen Tatsachengrundlagen ausgegangen wurde.
3. Die Bindefristverlängerung stellt ein neues Angebot dar. Ein solches bleibt zwar unberücksichtigt, wenn es nach Ablauf der Angebotsfrist eingeht (VOB/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 a). Anders jedoch, wenn die Ursache der Überschreitung der Angebotsfrist überwiegend dem Verantwortungsbereich des auftraggebers zuzurechnen ist (VOB/A § 22 Nr. 6 Abs. 1) - etwa wenn erst am letzten Tag der Bindefrist um deren Verlängerung ersucht wird.
VolltextVPRRS 2007, 0181
VG Köln, Beschluss vom 19.04.2007 - 4 K 879/07
1. Der Verwaltungsrechtsweg für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte ist zulässig.
2. Auch abgeschlossene Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte können mittels einer Feststellungsklage überprüft werden.
VolltextVPRRS 2007, 0180
OLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2007 - 1 Verg 5/06
1. Eine zu 100% von einer Kommune (über eine Holdinggesellschaft) getragene Messegesellschaft ist jedenfalls dann öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB, wenn sie das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit wegen einer Gewinnabführungs- und Verlustausgleichsvereinbarung nicht selbst trägt.
2. Eine sog. de-facto-Vergabe ist nach § 13 Satz 6 VgV analog nichtig, wenn es der Auftraggeber unterlassen hat, ein Unternehmen, dessen Interesse am Auftrag er kannte, über den bevorstehenden Vertragsschluss zu informieren.
VolltextVPRRS 2007, 0179
VK Lüneburg, Beschluss vom 23.02.2007 - VgK-06/2007
1. Ein zwingender Angebotsausschluss und eine damit verbundene Ermessensreduzierung auf Null ist in VOL-Verfahren nur dann gegeben, wenn der Auftraggeber die Folge eines zwangsläufigen Ausschlusses bei Nichterbringung der geforderten Nachweise für die Bieter unmissverständlich in den Verdingungsunterlagen zum Ausdruck gebracht hat. Andernfalls ist der Auftraggeber gehalten, fehlende Nachweise im Rahmen von Aufklärungsverhandlungen nach § 24 VOL/A nachzufordern.
2. Kann der Bieter die versäumten Angaben und Erklärungen in seinem Angebot faktisch nicht mehr nachholen, kann das dem Auftraggeber durch § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A eingeräumte Ermessen nur dahingehend vergaberechtskonform ausgeübt werden, dass das Angebot des Bieters wegen Unvollständigkeit ausgeschlossen wird.
3. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 d VOL/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A sind Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind, von der Angebotswertung zwingend auszuschließen. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen liegt nicht nur dann vor, wenn der Bieter die Verdingungsunterlagen physisch (etwa durch Streichen oder Überstreichen etc.) verändert. Darüber hinaus liegt dann eine unzulässige Änderung vor, wenn der Bieter bei einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses etwas anderes anbietet als in der Ausschreibung verlangt war (hier: 60 l anstatt 40 l Behälter).
4. Wird anstelle des geforderten Vario-Systems (120-Liter-Korpus mit Einsatz) lediglich ein 120-Liter-Korpus mit fester, nicht revidierbarer Volumenreduzierung angeboten, stellt dies ebenfalls eine Abweichung von den Festlegungen der Verdingungsunterlagen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 d VOL/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A dar.
5. Zu der Frage, wann eine Bietergemeinschaft wegen unzulässiger wettbewerbsbeschränkender Abrede auszuschließen ist.
VolltextVPRRS 2007, 0178
OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2006 - Verg W 6/06
1. Wenn dem Antragsteller durch behauptete Vergaberechtsverstöße kein Nachteil entstanden ist, ist das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet. Handlungen des Auftraggebers, die für den Antragsteller nur günstig sind, können nicht zum Anlass für ein Nachprüfungsverfahren genommen werden.
2. Es ist anerkannt, dass der Antragsteller erst im Nachprüfungsverfahren erkannte Vergaberechtsverstöße zum Gegenstand des Verfahrens machen kann, auch wenn sich der ursprüngliche Nachprüfungsantrag darauf zunächst nicht bezieht. Die Verpflichtung gemäß § 107 Abs. 3 GWB, den Verstoß zunächst gegenüber dem Auftraggeber zu rügen, greift dann nicht ein.
3. Dies gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Nachprüfungsantrag unzulässig war.
4. Zu der Frage, ob bei einer funktionalen Ausschreibung mit Pauschalpreisangeboten, diese vergleichbar sind, insbesondere wenn die Bieter mit unterschiedlichem personellen Aufwand kalkulieren.
5. Das Zuschlagsverbot des § 115 Abs. 1 GWB schützt einen Bieter nicht davor, dass ein Auftraggeber im Wege einer freihändigen Vergabe übergangsweise oder Teile des ausgeschriebenen Auftrag vergibt. Deshalb ist die Vergabekammer und - im Beschwerdeverfahren - der Vergabesenat berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
VolltextVPRRS 2007, 0177
VK Hessen, Beschluss vom 11.04.2007 - 69d-VK-07/2007
1. Ein Angebot ist gem. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A zwingend auszuschließen, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht zum Nachweis der geforderten Eignung und Leistungsfähigkeit des Bieters geeignet sind. Ein Beurteilungsspielraum seitens der Vergabestelle ist nicht gegeben. Sie muss auf die Einhaltung der von ihr bindend aufgestellten Mindestbedingungen achten und kann nicht zugunsten eines anderen Bieters hierauf verzichten. Ausgehend von der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 18.02.2003, X ZB 43/02, verlangt der in § 97 Abs. 2 GWB normierte Gleichbehandlungsgrundsatz von dem Ausschreibenden, dass alle Bieter gleich behandelt werden. Ein transparentes und auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn, lediglich in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebender Hinsicht, vergleichbare Angebote gewertet werden.*)
2. Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A sind bei der Auswahl der Angebote nur diejenigen Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die notwendigen Sicherheiten bieten. Dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen. Dies haben die Bieter in der erforderlichen Art und Weise beispielsweise durch Vorlage von Referenzen nachzuweisen.*)
3. Anhand von Referenzen und Umsatzzahlen will ein Auftraggeber feststellen, ob der potentielle Auftragnehmer Erfahrungen auf dem Gebiet der nachgefragten Leistung hat und ob er in der Lage sein wird, den Auftrag auch tatsächlich auszuführen. Er will also eine gewisse Leistungskonstanz durch die Anforderung entsprechender Nachweise erhalten. Wird bei der Vorlage von Referenzen auf die Tätigkeit anderer Firmen zurückgegriffen, so taugt dies nicht zum Nachweis der Eignung des Bieters, weil damit nicht dokumentiert werden kann, dass sich dieser konkrete Bieter auch wirklich hinsichtlich der nachgefragten Leistungen am Markt bereits bewährt hat.*)
4. Die früheren Leistungen einer anderen Firma können nur dann die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens für einen konkreten Auftrag belegen, wenn sichergestellt ist, dass diese den ausgeschriebenen Auftrag vollständig oder zumindest zu einem ganz überwiegenden Teil durch das Personal der früheren Firma durchführen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an einer Unternehmensleistung sowohl die Unternehmensleitung, die gesamte Betriebsorganisation und die Struktur des Unternehmens an sich maßgeblichen Anteil haben. Werden Referenzen vorgelegt, die sich auf Leistungen von "Fremdfirmen" beziehen, ist letztlich entscheidend, welche Personen an der Durchführung der Aufträge beteiligt waren, auf die sich diese Referenzen beziehen. Nur soweit eine weitgehende Identität zwischen den Personen, die für die Referenzaufträge zuständig waren und der Mitarbeiter in der neu gegründeten Firma festgestellt werden kann, können die Referenzen der bisherigen Firma berücksichtigt werden. Denn nur bei einer derartigen Fallkonstellation kann der Auftraggeber sicher sein, dass die neu gegründete Firma die Gewähr dafür bietet, dass die bisherigen Leistungen des vorherigen Unternehmens und Referenzgebers auch weiterhin erbracht werden.*)
VolltextVPRRS 2007, 0176
VK Hessen, Beschluss vom 20.12.2006 - 69d-VK-61/2006
1. Bei der Kalkulation von Baustellengemeinkosten im Leistungsverzeichnis unter der OZ "Baustelle einrichten" sind andere als die für diese Tätigkeit erforderlichen Kosten nicht in Ansatz zu bringen. Anderenfalls ist dort nicht der von der ausschreibenden Stelle verlangte Preis eingesetzt worden, sondern es wurden in dieser Position nicht berücksichtigungsfähige Kosten preiserhöhend eingerechnet.
Sieht ein Leistungsverzeichnis vor, dass "Kosten für Vorhalten, Unterhalten und Betreiben der Geräte, Anlagen und Einrichtungen einschl. Mieten, Pacht, Gebühren und dgl nicht mit dieser Pauschale, sondern mit den Einheitspreisen der betreffenden Teilleistungen vergütet" werden sollen, wurden aber gleichwohl die vollen Gehaltskosten für Schachtmeister, Bauleiter, Vermesser, Messgehilfe und Labor mit in die OZ "Baustelle einrichten" eingerechnet , ist auch der Teil an Gehaltskosten mit eingeflossen, der nicht für den Einsatz bei der Baustelleneinrichtung anfällt, sondern im Anschluss bei Betrieb und Vorhaltung entsteht und mit den Einheitspreisen der entsprechenden Teilleistungen vergütet werden soll.*)
2. Dies stellt einen Verstoß gegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A dar, der dem Bieter vorschreibt, Preise und sonstige Erklärungen so wie in den Ausschreibungsunterlagen gefordert, vollständig und zutreffend anzugeben. Der solcherart angebotene Preis entspricht jedoch nicht dem beschriebenen Leistungsumfang. Er bezieht darüber hinausgehende Leistungsbestandteile mit ein und ist damit gemessen an der Vorgabe des Leistungsverzeichnisses unzutreffend. Dies hat zwingend den Angebotsausschluss gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A zur Folge.*)
3. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Ausschlusstatbestand nicht etwa erst dann gegeben, wenn das betreffende Angebot wegen unzutreffender oder fehlender Erklärungen im Ergebnis nicht mit den anderen abgegebenen Angeboten verglichen werden kann. Ein transparentes, gem. § 97 Abs. 1 S. 2 GWB auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren, wie es die VOB/A gewährleisten soll, ist nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht und grundsätzlich ohne weiteres vergleichbare Angebote abgegeben werden. Damit ein Angebot gewertet werden kann, ist deshalb jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und zutreffend anzugeben.*)
VolltextVPRRS 2007, 0175
VK Hessen, Beschluss vom 04.12.2006 - 69d-VK-58/2006
1. Die Aufhebung einer Ausschreibung und die Neuausschreibung desselben Gegenstandes können mit einem Nachprüfungsantrag angegriffen werden, wenn in Bezug auf beide Gegenstände der Überprüfung die Voraussetzungen des § 108 GWB erfüllt sind.*)
2. Einem gegen die Aufhebung einer Ausschreibung gerichteten Nachprüfungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein gegen die Neuausschreibung desselben Gegenstandes gerichteter Nachprüfungsantrag endgültig unzulässig ist oder wäre.*)
3. Gemäß § 107 Abs. 3 GWB müssen nur solche Sachverhalte gerügt werden, bei denen die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB nicht von vornherein ausgeschlossen ist.*)
4. Schreibt die Vergabestelle nach der Aufhebung einer vorangegangenen Ausschreibung denselben Gegenstand erneut aus, besteht eine Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 GWB erst, wenn der Bieter einen Nachprüfungsantrag gegen die Aufhebung der vorangegangenen Ausschreibung gestellt hat.*)
5. Nachunternehmer bei Bauaufträgen ist nur, wer dem Auftraggeber das Werk anstelle des Bieters verschafft (§ 633 BGB). Dies setzt wegen § 946 BGB in der Regel eine Tätigkeit des Nachunternehmers vor Ort, d.h. auf der Baustelle voraus.*)
VolltextVPRRS 2007, 0174
OLG Celle, Beschluss vom 24.05.2007 - 13 Verg 4/07
Es verstößt gegen den Wettbewerbsgrundsatz des § 97 Abs. 1 GWB, wenn in einer Ausschreibung die an und für sich mögliche losweise Vergabe mehrerer Leistungen ausgeschlossen wird, von denen ein Teil nur von einem Bieter erbracht werden kann.*)
VolltextVPRRS 2007, 0173
VK Bund, Beschluss vom 09.05.2007 - VK 1-26/07
1. Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
2. Eine "überwiegende Finanzierung" im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB liegt auch dann vor, wenn der Staat die Finanzierung in Form von Beiträgen der Bürger und der Arbeitgeber kraft Gesetzes garantiert. § 98 Nr. 2 GWB setzt keine direkten Zuwendungen des Staates voraus.
3. Der 4. Teil des GWB wird nicht durch § 69 SGB V verdrängt.
VolltextVPRRS 2007, 0172
VK Hamburg, Beschluss vom 22.03.2007 - VK BSU-1/07
1. Es ist keine Frage der Zulässigkeit bzw. der Antragsbefugnis, ob das eigene Angebot wegen fehlender Nachweise auszuschließen ist. Der Zugang zum Nachprüfverfahren vor den Vergabekammern wird dadurch nicht verwehrt. Die Frage des Ausschlusses ist eine Thematik, die in der Begründetheit zu behandeln ist.
2. Eine Aufhebung der Ausschreibung kann dann die richtige Entscheidung sein, wenn das Vergabeverfahren von Beginn an durch Vergaberechtsverstöße geprägt ist oder eine vergaberechtskonforme Wertung der vorliegenden Angebote und ein entsprechender Zuschlag auf der Grundlage der vorliegenden Ausschreibung nicht möglich ist. Eine Aufhebung kann auch dann die zutreffende Entscheidung sein, wenn die Preisermittlungsgrundlagen in den Verdingungsunterlagen unklar waren.
3. Es handelt sich um einen gleichartigen Mangel, wenn die Vergabestelle ausdrücklich auf den Ausschluss bei Nichtbeibringung eines geforderten Nachweises hinweist und hinsichtlich der Rechtsfolge nicht zwischen der Art des Nachweises differenziert.
4. Leiden alle Angebote im Wettbewerb unter einem solchen gleichartigen Mangel, ist eine Rechtsverletzung des Antragstellers im Nachprüfungsverfahren zu bejahen, wenn der Zuschlag dennoch erteilt werden soll.
VolltextVPRRS 2007, 0171
VK Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2007 - VK-3/2007-B
1. Bieter haben kein subjektives Recht auf Ausschluss eines Unterkostenangebotes.
2. Bieter haben jedoch ein subjektives Recht darauf, dass der Auftraggeber im Rahmen einer vollständigen Wertung ein Niedrigpreisangebot dahingehend überprüft, ob eine wirtschaftliche und ordnungsgemäße Ausführung gewährleistet ist.
3. Erläutert ein Bieter auf Nachfrage der Vergabestelle die Auskömmlichkeit seines Angebotspreises nicht oder nicht ausreichend, ist dessen Angebot vom weiteren Verfahren auszuschließen.
VolltextVPRRS 2007, 0170
VK Bund, Beschluss vom 26.02.2007 - VK 2-9/07
1. Der Antragsbefugnis der Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren steht der Ablauf der Bindefrist nicht entgegen.
2. Das Betreiben des Nachprüfungsverfahrens ist als stillschweigende Verlängerung der Bindefrist bis zum Ende des Nachprüfungsverfahrens zu werten.
3. Die Bindefrist kann nachträglich durch eine Abrede zwischen dem Bieter und dem Auftraggeber verlängert werden.
4. Die Wertung eines zu 68% pauschalierten Angebots stellt keine unzulässige grundlegende Änderung der Verdingungsunterlagen im Verhandlungsverfahren dar, sofern es den Bietern unbenommen bleibt, mit ihren Angeboten hinsichtlich der Vergütungsart am Einheitspreismodell festzuhalten.
VolltextVPRRS 2007, 0169
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.01.2007 - 11 Verg 11/06
Ein Bieter ist als Mitglied einer Bietergemeinschaft im Rahmen gewillkürter Verfahrensstandschaft rüge- und antragsbefugt, sofern er seitens der Mitglieder der Bietergemeinschaft ermächtigt worden ist, das Nachprüfungsverfahren zu betreiben und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Verfahrens besteht.
VolltextVPRRS 2007, 0168
VK Lüneburg, Beschluss vom 26.04.2007 - VgK-16/2007
Eine Antragsbefugnis scheidet nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dann aus, wenn das Angebot des Antragstellers aus vergaberechtlichen Gründen zwingend ausgeschlossen werden muss und den Zuschlag nicht erhalten darf, so dass dem betroffenen Bieter kein Schaden entstehen oder drohen kann.
VolltextVPRRS 2007, 0167
VK Sachsen, Beschluss vom 28.03.2007 - 1/SVK/011-07
1. Es steht im Ermessen des Auftraggebers, in welchem Umfang dieser die Auswertung und Prüfung der Nebenangebote dokumentiert. Entscheidend aber wesentlich ist, dass er die tragenden Entscheidungsgründe, insbesondere die Auseinandersetzung mit den Mindestanforderungen niedergelegt hat. Der Auftraggeber hat dabei der allgemeinen Dokumentationspflicht zu entsprechen, die sich aus dem Transparenzgebot entsprechend § 97 Abs. 1 GWB ergibt und eine Überprüfung seiner Entscheidung ermöglichen muss.
2. Die Bezeichnung eines eindeutigen Nebenangebots als „Sondervorschlag“ ist weder missverständlich, noch werden dadurch Verdingungsunterlagen geändert, noch wird es dem Auftraggeber durch die Wahl der Bezeichnung unmöglich gemacht, dieses Nebenangebot zu werten.
3. Wird mit dem Angebot die Abgabe bestimmter Unterlagen gefordert und enthält ein Nebenangebot diese Unterlagen nicht, so ist dieses Nebenangebot dennoch nicht auszuschließen, wenn damit lediglich die Herstellung einer bestimmten Leitung aus einem anderen Material als es der Amtsentwurf vorsieht angeboten wird und es ansonsten mit dem Hauptangebot zusammen gewertet werden soll und dieser die geforderten Unterlagen enthält.
4. Soweit sich der Auftraggeber eineindeutig erklärt hat, so ist er an diese Erklärung im Verfahren gebunden. Für ihn besteht kein erneutes Wahlrecht für eine mögliche anders lautende Definition, da er sich der für ihn eingetretenen Selbstbindung zu unterwerfen hat.
5. Eine Entscheidung zur Verpflichtung eines Auftraggebers, einem bestimmten Bieter den Zuschlag zu erteilen, wird von den Vergabenachprüfungsinstanzen nur ausnahmsweise getroffen werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn unter Beachtung aller bestehenden Wertungsspielräume des Auftraggebers die Erteilung des Zuschlags an einen bestimmten Bieter die einzig rechtmäßige Entscheidung ist.
VolltextVPRRS 2007, 0165
VK Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2007 - VgK-11/2007
Wird in der Aufforderung zur Angebotsabgabe auch die Beifügung eines Baustelleneinrichtungsplans verlangt, so ist ein Angebot, welchem ein solcher Plan nicht beigelegt ist, zwingend auszuschließen.
VolltextVPRRS 2007, 0164
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2007 - VK 2 LVwA LSA-02/07
Zu den Fragen, wann ein Nebenangebot den Mindestbedingungen entspricht und wann ein Nebenangebot gleichwertig ist.
VolltextVPRRS 2007, 0163
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.03.2007 - VK 2-LVwA LSA 12/06
Hebt das OLG die Entscheidung der Vergabekammer einschließlich der Kostengrundentscheidung auf und trifft im Hinblick auf das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer keine Entscheidung zur Kostentragung und beantragt der antragstellende Bieter diesbezüglich keine Ergänzung des Beschlusses des OLG, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen.
VolltextVPRRS 2007, 0162
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.03.2007 - VK 2-LVwA LSA 15/06
1. Bei Vergabesachen handelt es sich um eine Rechtsmaterie, für die regelmäßig eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit anzuerkennen ist, weil das nationale Vergaberecht eine komplexe, vom Gemeinschaftsrecht überlagerte Rechtsmaterie ist, die einer dynamischen Entwicklung unterliegt.
2. Es gibt allerdings keinen Grundsatz, wonach Vergabesachen per se überdurchschnittlich zu vergüten seien. Daher kommt es auch hier auf den tatsächlichen Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall an.
VolltextVPRRS 2007, 0161
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2007 - VK 2 LVwA LSA-33/06
1. Für das Nachprüfungsverfahren bestimmt sich der Gebührensatz nicht nach dem reduzierten Gebührenrahmen der Nr. 2301 VV RVG, sondern nach Nr. 2300.
2. Ist nur die Frage der Zulässigkeit zu klären und ist diese aufgrund der fehlenden Antragsbefugnis wegen zwingenden Angebotsausschlusses zu verneinen, so ist ein 1,3-facher Gebührensatz für die anwaltliche Tätigkeit angemessen.
3. Die vom Rechtsanwalt vorgenommene Bestimmung ist dann für die kostenentscheidende Stelle nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gebührenbestimmung um mehr als 20 % von derjenigen abweicht, die sich unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungsgrundsätze ergibt.
VolltextVPRRS 2007, 0159
VK Sachsen, Beschluss vom 14.03.2007 - 1/SVK/006-07
1. Die Teilaufhebung einer Ausschreibung, bezogen auf eines von mehreren Losen, muss als milderes Mittel im Vergleich zur Gesamtaufhebung zulässig sein, wenn beispielsweise für nur ein Los keine annehmbaren Angebote abgegeben wurden.*)
2. Eine in der Vergabebekanntmachung und den Verdingungsunterlagen vorgegebene Loslimitierung, dass die Abgabe von Angeboten für mehr als ein Los zum zwingenden Ausschluss führt, ist vergaberechtskonform, wenn die Vergabestelle sachgerechte Gründe hierfür hat. Eine Loslimitierung hat den Zweck, der Konzentration der Vergabe eines in Lose aufgeteilten Auftrags auf einen oder auf sehr wenige Bieter vorzubeugen.*)
VolltextVPRRS 2007, 0158
OLG Jena, Beschluss vom 26.03.2007 - 9 Verg 2/07
1. Hat der Antragsteller durch eine verfahrenskonforme Rüge i.S.d. § 107 Abs. 3 GWB ein Nachprüfungsverfahren in Gang gebracht, darf er sein anfängliches Rügevorbringen durch eine - ihrerseits den Anforderungen des § 107 Abs. 3 GWB unterliegende - Rüge eines erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens zutage getretenen anderen Vergaberechtsverstoßes ersetzen.*)
2. Die Gewichtung der für die Zuschlagserteilung maßgebenden Kriterien und Unterkriterien, einschließlich der Ausgestaltung der Wertungsmatrix, ist zwingend vor Ablauf der Angebotsabgabefrist bekannt zu geben, sofern ihre Kenntnis die Angebotsgestaltung der Bieter beeinflussen kann.*)
3. Der Auftraggeber darf die Wertungsmatrix nicht erst nach Submission festlegen, wenn - wie in aller Regel - die abstrakte Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sie in Kenntnis der Angebotsinhalte zum Vorteil oder Nachteil eines einzelnen Bieters ausgestaltet.*)
4. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob der Auftraggeber den Zeitpunkt der Bestimmung der Wertungsmatrix aus dringenden Gründen des Einzelfalls über die Öffnung der Angebote hinaus verschieben darf. Ein solches Vorgehen bedürfte jedenfalls, um jeglicher Wettbewerbsverzerrung vorzubeugen, schon vorab einer besonders sorgfältigen Prüfung und Darlegung der Gründe, die in der Vergabeakte entsprechend zu dokumentieren wären.*)
VolltextVPRRS 2007, 0157
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2007 - 17 Verg 7/06
1. Eine Vorabinformationspflicht gemäß § 13 Satz 1 VgV besteht, wenn ein Beschaffungsvorgang zu einer Beteiligung mehrerer Unternehmen und zu verschiedenen Angeboten sowie schließlich zu einer Auswahl durch den öffentlichen Auftraggeber geführt hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.02.2005 - ).*)
2. Ein Marktteilnehmer ist danach aber nicht allein deshalb als "Bieter" vorab von einer geplanten Vergabe zu informieren, weil er vor Bestehen eines konkreten Beschaffungsbedarfs sein generelles Interesse an möglichen Aufträgen bekundet hat oder deshalb, weil der öffentliche Auftraggeber - in Kenntnis des bestehenden Marktangebots - vor einer Entscheidung für ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gemäß § 3 a Nr. 2 c VOL/A auch das Produkt jenes Marktteilnehmers auf seine Eignung überprüft hat.*)
VolltextVPRRS 2007, 0156
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2007 - 17 Verg 5/06
Auch wenn ein Bieter mit seinem Angebot selbst auszuschließen ist, kann er einen Nachprüfungsantrag auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen, wenn auch hinsichtlich des weiteren allein noch in der Wertung verbliebenen Angebots ein zwingender Ausschlussgrund besteht. Eine Gleichartigkeit des Ausschlussgrundes (Mangelidentität) ist nicht erforderlich (Anschluss an BGH, B. v. 26.09.2006 - X ZB 14/06, NZBau 2006, 800).*)
VolltextVPRRS 2007, 0155
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2007 - 11 Verg 14/06
1. Ein schwerwiegender Grund im Sinn von § 26 Nr. 1 c) VOB/A, der die Aufhebung der Ausschreibung rechtfertigt, kann vorliegen, wenn die Ausschreibung vergaberechtswidrige Anforderungen an die Bieter enthält, die zu einer Beschränkung des Bieterkreises führen (Eigenleistungsquote von 30 % im eigenen Betrieb).*)
2. Kann der Mangel des Verfahrens nicht anders und allenfalls im Rahmen einer Neuausschreibung behoben werden, so ist die Aufhebung der Ausschreibung unabhängig davon geboten, ob die Vergabestelle hinsichtlich der rechtswidrigen Vergabebedingungen ein Vorwurf trifft.*)
VolltextVPRRS 2007, 0154
OLG Schleswig, Beschluss vom 08.05.2007 - 1 Verg 2/07
1. Indem die Beschwerdeführerin sowohl im Nachprüfungs- wie auch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich beantragt, den Zuschlag auf ihr Angebot zu erteilen, erklärt sie konkludent, ihr Angebot weiterhin als bindend zu betrachten. Die Bindefrist ist damit der Sache nach eindeutig für die Dauer des Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahrens verlängert.
2. Zur Frage der Vollständigkeit des Angebots und der Leistungsfähigkeit des Bieters.
3. Die (personelle) Leistungsfähigkeit darf auch im Hinblick auf noch zusätzlich einzustellendes Personal bejaht werden; entscheidend ist danach, ob bei Auftragsdurchführung die erforderliche Anzahl qualifizierter Mitarbeiter zur Verfügung steht.
VolltextVPRRS 2007, 0153
BGH, Urteil vom 07.11.2006 - KZR 2/06
1. § 141 Satz 1 SGB IX rechtfertigt es nicht, auf eine ansonsten gebotene Ausschreibung nur deshalb zu verzichten, weil der Vertrag mit einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen abgeschlossen werden soll.*)
2. Der Normadressat des Diskriminierungs- und Behinderungsverbots, der zur Auswahl eines Vertragspartners eine Ausschreibung durchführen muss, ist nicht daran gehindert, soziale Belange zu berücksichtigen. Diese müssen jedoch den sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmen rechtzeitig zur Kenntnis gegeben werden, damit sie die Möglichkeit haben, die Bedingungen für eine bevorzugte Berücksichtigung zu erfüllen.*)
VolltextVPRRS 2007, 0152
VK Nordbayern, Beschluss vom 12.04.2007 - 21.VK-3194-16/07
1. Ein Angebot, das den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses nicht entspricht, ist zwingend auszuschließen. Zwar ist dieser Ausschlussgrund nicht ausdrücklich in der VOL/A genannt, doch können die sich nicht deckenden Willenserklärungen nicht zu dem beabsichtigten Vertragsschluss führen.*)
2. Hinsichtlich einer von einem Bieter abgegebenen Erklärung ist im Ergebnis nicht dessen empirischer Wille entscheidend, sondern der - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde - objektive Erklärungswert. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Gebot der Auftragsvergabe im Rahmen eines transparenten Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bieter.*)
3. Angebote mit mehrdeutigen Angaben, mit unklärbaren Mehrdeutigkeiten und Widersprüchen führen zum Angebotsausschluss.*)
VolltextVPRRS 2007, 0151
OLG Naumburg, Beschluss vom 30.04.2007 - 1 Verg 1/07
1. Die Auslegung der Vergabebekanntmachung hinsichtlich der formellen Anforderungen an den Nachweis der Eignung (geforderte Eignungsnachweise) ist regelmäßig "im Lichte" der inhaltlichen Eignungsanforderungen vorzunehmen.*)
2. Ohne besondere entgegenstehende Anhaltspunkte ist regelmäßig davon auszugehen, dass es bei einer Bietergemeinschaft ausreichend ist, wenn geforderte Nachweise oder Eigenerklärungen zur Fachkunde oder zur Leistungsfähigkeit für ein Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden, während die Zuverlässigkeit von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft in der geforderten Art zu belegen ist.*)
3. Der Vereinbarung einer Bietergemeinschaft ist immanent, dass die Gemeinschaft über die Kapazitäten ihrer einzelnen Mitglieder tatsächlich verfügen kann. Eines besonderen Nachweises i.S.v. § 8a Nr. 10 VOB/A bedarf es nicht.*)
VolltextVPRRS 2007, 0150
OLG Naumburg, Beschluss vom 03.04.2007 - 1 Verg 2/07
1. Ist ein Nachprüfungsantrag auf die Fortsetzung von Auftragsverhandlungen zur Vergabe einer Baukonzession für ein Fußballstadion und eine Sportarena gerichtet, so ist für die Gebührenberechnung im Nachprüfungsverfahren der Bruttoauftragswert der gesamten Baukonzession maßgeblich. Ob der Auftraggeber inzwischen von der Absicht der Beschaffung einer Sportarena Abstand genommen hat, ist kostenrechtlich unerheblich.*)
2. Auf die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens i.S.v. § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB hat die Art der Maßnahme zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens, die dem Antragsteller vorschwebt, regelmäßig keinen Einfluss.*)
VolltextVPRRS 2007, 0149
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2007 - 11 Verg 15/06
1. Zur Abgrenzung zwischen Rügeschreiben und einer bloßen Bitte um Klarstellungen zur Leistungsbeschreibung.*)
2. Eine Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB liegt nur vor, wenn die Vergabestelle erkennen kann, dass der Bieter Abhilfe verlangt.
3. Beantwortet die Vergabestelle die schriftlichen Fragen eines Bieters, liegt keine Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB vor, wenn die Vergabestelle dem Schreiben entnehmen durfte, dass der Bieter die Beantwortung der Fragen als Abhilfe akzeptieren werde.
VolltextVPRRS 2007, 0148
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.08.2006 - 3 U 103/05
1. Ein Sondervorschlag oder Nebenangebot eines Bieters welches den inhaltlichen und formellen Anforderungen des § 21 Nr. 1 und 2 VOB/A widerspricht, ist nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A zwingend von der Wertung ausgeschlossen.*)
2. Die Bestimmung des § 25 VOB/A dient vor allem dem Schutz des Auftraggebers und nicht des Bieters, der ein zu niedriges Angebot erstellt hat, so dass dieser sich grundsätzlich nicht darauf berufen kann, sein Angebot hätte zwingend ausgeschlossen werden müssen.*)
3. Wenn der Auftraggeber nicht nur ein zwingend auszuschließendes Gebot berücksichtigt, sondern darüber hinaus gleichzeitig einem Bieter den Zuschlag erteilt, der vor der Auftragserteilung auf einen Kalkulationfehler und Erklärungsirrtum hingewiesen hat, kann ein widersprüchliches Verhalten vorliegen, welches ihn nicht berechtigt, von dem die Auftragserfüllung verweigernden Bieter Schadensersatz zu verlangen.*)
4. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein offensichtlicher Fehler vorliegt, der so gewichtig ist, dass dem sich auf einen Kalkulationsirrtum berufenden Bieter ein Festhalten an seinem Angebot nicht zugemutet werden kann und, dass er von sich aus sämtliche Unterlagen an den Auftraggeber übermittelt, aus welchen sich der Kalkulationsfehler ermitteln lässt.*)
VolltextVPRRS 2007, 0147
OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.2007 - 12 U 1016/05
1. § 126 GWB findet auch Anwendung, wenn die Vergabestelle rechtswidrig nicht gemäß § 17a VOB/A europaweit ausgeschrieben hat.
2. Die Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens ist ausschließlich von der Anwendbarkeitsvoraussetzung des § 100 Abs. 1 GWB abhängig.
3. Dem zweitplatzierten Bieter kann hinter dem rein preislich gesehen günstigsten Anbieter eine echte Chance zum Erhalt des Zuschlags im Sinne des § 126 GWB nicht abgesprochen werden.
VolltextVPRRS 2007, 0146
EuGH, Urteil vom 19.04.2007 - Rs. C-295/05
Die Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG, die Lieferkoordinierungsrichtlinie 93/36/EWG und die Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG stehen einer Rechtsstellung wie derjenigen der Transformación Agraria SA, die es ihr erlaubt, als öffentliches Unternehmen, das als Hilfsmittel und technischer Dienst mehrerer öffentlicher Stellen tätig wird, Arbeiten auszuführen, ohne den Vorschriften dieser Richtlinien zu unterliegen, nicht entgegen, sofern die betreffenden öffentlichen Stellen über dieses Unternehmen eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausüben und das Unternehmen seine Tätigkeit im Wesentlichen für diese Stellen verrichtet.*)
VolltextVPRRS 2007, 0145
OLG München, Beschluss vom 13.04.2007 - Verg 1/07
Eine Rüge, die erst nach Ablauf von acht Tagen nach Erhalt der Mitteilung nach § 13 VgV und fünf Tage nach Kenntnis eines Verstoßes gegen das Gebot zur produktneutralen Ausschreibung erhoben worden ist, ist verspätet.*)
VolltextVPRRS 2007, 0144
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2007 - Verg W 12/06
1. Ein Zeitraum von einer Woche für die Erhebung der Rüge kann dem Bieter zugebilligt werden.
2. Zur Problematik der Wertung von Nebenangeboten, die einen Preisnachlass für den Fall der Beauftragung mehrerer Teillose vorsehen.
VolltextVPRRS 2007, 0143
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2006 - Verg W 2/06
1. Für die Erreichung des Schwellenwertes ist maßgeblich die Schätzung des Auftraggebers, die er zu Beginn eines Vergabeverfahrens in eigener Verantwortung und mit der gebotenen Sorgfalt vorzunehmen hat. Fehlt eine ordnungsgemäße Schätzung des Auftragswerts durch die Vergabestelle, kann diese durch die Vergabekammer oder den Vergabesenat erfolgen.
2. Bei Architektenleistungen ist maßgeblich für das Erreichen des Schwellenwertes das geschätzte Netto-Architektenhonorar einschließlich Nebenkosten nach HOAI.
3. Wird in einem Architekten- oder Ingenieurvertrag eine Bausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Werkes vereinbart, dann bildet diese Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.
VolltextVPRRS 2007, 0142
VK Bund, Beschluss vom 15.03.2007 - VK 2-12/07
1. Die Durchführung einer Submission im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ist zulässig.
2. Wird das Submissionsergebnis eines Bieters aufgrund eines Rechenfehlers korrigiert, ist das korrigierte Ergebnis allen Bietern mitzuteilen.
3. Erfüllt ein Angebot nicht die in den Verdingungsunterlagen festgelegten Mindestbedingungen, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung zwingend auszuschließen. Das gilt auch für das Verhandlungsverfahren im Sektorenbereich.
4. Liegt der Ausschluss eines Angebots im Ermessen der Vergabestelle, so kann diese die einmal getroffene Ausschlussentscheidung nur bei Änderung der Entscheidungsgrundlage aufheben.
VolltextVPRRS 2007, 0141
EuG, Urteil vom 18.04.2007 - Rs. T-195/05
1. Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Gemeinschaftsrichter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann.
2. Art. 94 der Haushaltsordnung gilt ausdrücklich für alle öffentlichen Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden. Somit wird nicht danach unterschieden, ob das fragliche Vergabeverfahren einen Rahmenvertrag oder einen anderen Vertragstyp betrifft.
3. Zu der Frage, wann ein Bieter aufgrund eines Interessenkonflikts ausgeschlossen werden kann.
4. Auf den Vertrauensschutz, der eines der Grundprinzipien der Gemeinschaft darstellt, kann sich jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar.
5. Zu der Frage, ob Bieter, deren Angebote unvollständig bzw. unpräzise sind, ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Präzisierung ihrer Unterlagen haben.
6. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Der Bieter, dessen Angebot sich in einem Umschlag befindet, auf dem der Poststempel schwer lesbar ist, befindet sich nicht in einer vergleichbaren Lage mit einem Bieter, dessen Angebot unzulänglich ist, weil im ersten Fall der von der Kommission festgestellte Mangel Umständen zuzuschreiben ist, die vom Willen des Bieters unabhängig sind, während im zweiten Fall der festgestellte Mangel auf eine Unzulänglichkeit des Angebots selbst zurückzuführen ist. Die Ablehnung des Angebots von Euphet verstößt deshalb nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
VolltextVPRRS 2007, 0140
VK Sachsen, Beschluss vom 22.02.2007 - 1/SVK/110-06-I
1. Ein gleichwertiger Mangel liegt vor, wenn die Angebote der Bieter auf der gleichen Wertungsstufe auszuschließen sind.
2. § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A stellt den Ausschluss eines unvollständigen Angebots in das Ermessen der Vergabestelle. Fordert sie die Vorlage von wettbewerbserheblichen Unterlagen mit der Angebotsabgabe, reduziert sich das Ermessen auf Null.
VolltextVPRRS 2007, 0139
VK Bremen, Beschluss vom 18.04.2007 - VK 2/07
In entsprechender Anwendung des § 13 VgV ist von der Vergabestelle eine (weitere) Frist von 14 Tagen vor Auftragsvergabe einzuhalten ist, wenn Sie zunächst die Entscheidung zurückstellt, um die erhobene Rüge zu überprüfen.
VolltextVPRRS 2007, 0138
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 28.09.2006 - Rs. C-295/05
1. Auf eine juristische Person des Privatrechts wie die TRAGSA, die kraft ihres gesetzlichen Statuts als "eigenes Mittel" der Verwaltung anzusehen ist und die ohne entgeltliche Verträge die ihr von den dazu befugten öffentlichen Stellen erteilten Aufträge ausführen muss, sind grundsätzlich die Gemeinschaftsrichtlinien über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge nicht anwendbar.*)
2. Dafür muss nach den einschlägigen nationalen Vorschriften sichergestellt sein, dass die zuständigen nationalen öffentlichen Stellen die betreffende juristische Person in dem Sinne kontrollieren, dass sie sowohl auf deren strategische Ziele als auch auf ihre wichtigen Entscheidungen ausschlaggebenden Einfluss ausüben, und dass diese juristische Person zugleich ihre Tätigkeiten im Wesentlichen für die sie kontrollierenden öffentlichen Stellen verrichten muss, und zwar so, dass jede andere Tätigkeit marginal ist.*)
3. Die Voraussetzung, dass die zuständigen öffentlichen Stellen sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen dieser juristischen Person ausschlaggebenden Einfluss ausüben können, ist nicht erfüllt, wenn die öffentlichen Stellen, die die juristische Person als ausführenden Dienst in Anspruch nehmen, keinen unmittelbaren Einfluss auf den Inhalt des gesetzlichen Statuts haben, das für diese juristische Person gilt, und auch nicht auf die Gebührensätze, nach denen diese für ihre Tätigkeiten abrechnen kann, und wenn diese Stellen außerdem als Anteilseigner an dieser juristischen Person auf deren Entscheidungen keinen ausschlaggebenden Einfluss ausüben können.*)
4. Die Voraussetzung, dass die juristische Person ihre Tätigkeiten im Wesentlichen für die sie kontrollierenden öffentlichen Stellen verrichtet, ist nicht erfüllt, wenn das gesetzliche Statut den Umfang anderer Tätigkeiten nicht so begrenzt, dass diese marginal bleiben.*)
5. Aus Artikel 86 Absatz 1 EG ergibt sich, dass eine juristische Person, die hinsichtlich des wesentlichen Teils ihrer Tätigkeiten als ausführender Dienst der zu ihrer Inanspruchnahme als solcher Dienst befugten öffentlichen Stellen fungiert, die Tätigkeiten, die sie für andere öffentliche Stellen und für Private ausübt, sowohl in organisatorischer als auch in finanzieller und bilanzmäßiger Hinsicht in transparenter Art und Weise von ihren Tätigkeiten als eigenes Mittel der befugten öffentlichen Stellen zu trennen hat.*)
6. Aus derselben Vertragsbestimmung ergibt sich, dass nationale Verwaltungen keine öffentlichen Bauaufträge, Lieferaufträge oder Dienstleistungsaufträge an eine juristische Person in deren Eigenschaft als eigener ausführender Dienst vergeben dürfen, wenn diese Aufträge nicht mit ihren öffentlich-rechtlichen Zuständigkeiten in Zusammenhang stehen oder wenn die Durchführung dieser Aufträge außerhalb der im gesetzlichen Statut festgelegten Aufgabenumschreibung dieser juristischen Person liegt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn für einen solchen Auftrag eine objektive Rechtfertigung vorliegt, wie im Fall von Naturkatastrophen und damit vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen.*)
7. Das nationale Gericht muss im Rahmen des rechtlichen und tatsächlichen Kontextes des Ausgangsverfahrens prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.*)
VolltextVPRRS 2007, 0137
VK Münster, Beschluss vom 30.03.2007 - VK 4/07
1. Die Angabe der absteigenden Reihenfolge bei den Auftragskriterien ersetzt nicht die Gewichtung im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 2 VOF.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber hat gemäß § 16 Abs. 2 VOF entweder die Gewichtung der Auftragskriterien oder - falls er sich für die absteigende Reihenfolge entscheidet - die nachvollziehbaren Gründe für diese Entscheidung den Bietern bekanntzugeben. Allein die schriftliche Dokumentation im Vergabevorgang reicht nicht.*)
3. Die Bekanntgabe der nachvollziehbaren Gründe ist aufgrund des Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatzes erforderlich, damit die Bieter sich bei der Fertigung ihrer Angebote bzw. bei der Vorbereitung auf das Verhandlungsgespräch darauf einstellen können.*)
4. Für den Zeitpunkt der Bekanntgabe der nachvollziehbaren Gründe hat der öffentliche Auftraggeber - ebenso wie für die Bekanntgabe der Auftragskriterien und deren Gewichtung - die Wahl nach § 16 Abs. 2 S. 1 VOF.*)
5. Unabhängig davon, ob die nachvollziehbaren Gründe den Bietern mitzuteilen sind oder nicht, haben die Vergabestellen diese Gründe im Vergabevorgang zu dokumentieren.*)
6. Wird der öffentliche Auftraggeber in einem Vergabeverfahren nach § 5 VOF zu einer Wiederholung der zweiten Wertungsstufe verpflichtet, so sind alle Prüfschritte auf der beanstandeten Wertungsstufe ordnungsgemäß zu wiederholen. Eine Vermengung mit Teilwertungsabschnitten aus der aufgehobenen Wertungsentscheidung darf nicht erfolgen. Bereits von den Bietern vorgelegte Honorarangebote sind deshalb nicht wertbar, sondern müssen neu angefordert werden.*)
VolltextVPRRS 2007, 0136
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.03.2007 - VK-SH 4/07
1. Die Geltendmachung einer - für sich genommen möglicherweise zutreffenden - Vergaberechtsverletzung, die lediglich die Rechtsposition eines Dritten zu verbessern geeignet ist, stellt eine Form unzulässiger - materiell-rechtlicher - Rechtsausübung dar, die einen Nachprüfungsantrag jedenfalls an der mangelnden Begründetheit scheitern lässt.*)
2. Eine Auslegungsbedürftigkeit als Voraussetzung für eine Auslegung i.S.d. §§ 133, 157 BGB besteht dann nicht, wenn die Willenserklärung schon nach Wortlaut und Zweck einem eindeutigen Inhalt hat und für eine Auslegung daher kein Raum ist.*)
3. Die Feststellung der Eignung verlangt eine Wertungsentscheidung des Auftraggebers, die dieser unter Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze zu treffen hat; im eigentlichen Sinne handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Es verbleibt der Vergabestelle daher ein Beurteilungsspielraum - allein ob dessen Grenzen eingehalten wurden, kann durch die Vergabekammer überprüft werden.*)
4. Die Vergabekammer ist zu einem Eingriff in das Vergabeverfahren nur dann befugt, wenn die vom Rechtsverstoß Betroffenen selbst einen Nachprüfungsantrag gestellt haben.*)
VolltextVPRRS 2007, 0135
BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - I ZR 261/03
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genießt?*)
b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche ausschreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen?*)
VolltextVPRRS 2007, 0134
VK Hessen, Beschluss vom 14.12.2006 - 69d-VK-62/2006
1. Eine Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB liegt nur vor, wenn die Vergabestelle (durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont) erkennen kann, dass der Bieter Abhilfe verlangt.*)
2. Beantwortet die Vergabestelle die in einem "Rügeschreiben" eines Bieters gestellten Fragen, sind die inhaltlichen Anforderungen an eine Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB nicht erfüllt, wenn die Vergabestelle dem Schreiben entnehmen durfte, der Bieter werde die Beantwortung der Fragen als Abhilfe akzeptieren.*)
3. Der rechtliche Hinweis, dass die erkennende Kammer erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags habe oder dass man - falls keine neuen Argumente vorgebracht würden - den Nachprüfungsantrag voraussichtlich ohne mündliche Verhandlung verwerfen würde, lassen die Befangenheit einzelner Kammermitglieder nicht besorgen.*)
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