Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10874 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
VPRRS 2007, 0085OLG Schleswig, Beschluss vom 29.12.2006 - 1 Verg 5/06
Der Gegenstandswert des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens vor dem Vergabesenat berechnet sich einheitlich nach § 50 Abs. 2 GKG und beläuft sich auf 5% der Brutto-Auftragssumme. Die Brutto-Auftragssumme als Berechnungsgrundlage variiert dabei jedoch je nach Fallkonstellation und Verfahrensstadium.
VolltextVPRRS 2007, 0084
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.10.2006 - VK-SH 32/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVPRRS 2007, 0083
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2007 - 15 E 1/07
Der Verwaltungsrechtsweg ist für den vergaberechtlichen Primärrechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte unabhängig davon eröffnet, dass die Vergabeentscheidung nach BVerfG, NJW 2006, 3701 nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG erfolgt.*)
VolltextVPRRS 2007, 0443
VK Bund, Beschluss vom 08.11.2006 - VK 3-126/06
1. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB regelt die Einhaltung der Rügeobliegenheit gegenüber dem Auftraggeber als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, den Vergabefehler zu korrigieren. Das setzt voraus, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich vor der Antragstellung erfolgt.
2. Dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist nicht zu entnehmen, dass zwischen Rüge und Stellung des Nachprüfungsantrags eine bestimmte Frist verstreichen muss. Es ist deshalb zulässig, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber und der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer am selben Tag angebracht werden.
VolltextVPRRS 2007, 0442
VK Bund, Beschluss vom 10.01.2007 - VK 1-151/06
1. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB regelt die Einhaltung der Rügeobliegenheit gegenüber dem Auftraggeber als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, den Vergabefehler zu korrigieren. Das setzt voraus, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich vor der Antragstellung erfolgt.
2. Dem Wortlaut des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist nicht zu entnehmen, dass zwischen Rüge und Stellung des Nachprüfungsantrags eine bestimmte Frist verstreichen muss. Es ist deshalb zulässig, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber und der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer am selben Tag angebracht werden.
VolltextVPRRS 2007, 0082
VK Sachsen, Beschluss vom 10.11.2006 - 1/SVK/96-06
Ein unbedingter Preisnachlass liegt vor, wenn der Auftraggeber gegen einen geringeren Preis genau das erhalten soll, was er nach dem Inhalt seiner Ausschreibung erwartet. Stellt die vom Bieter angebotene Arbeitsleistung gegenüber der ausgeschriebenen Leistung keine Besonderheit dar, sondern sind die ausgeschriebenen und die im Nebenangebot angebotenen Leistungen nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Art der Ausführung identisch so liegt eine "unechte" Bedingung vor, mit der Folge, dass der Preisnachlass an der geforderten Stelle einzutragen ist. Ein Nachlass aber, der nicht an der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle eingetragen ist, darf nicht gewertet werden.*)
VolltextVPRRS 2007, 0081
VK Saarland, Beschluss vom 19.01.2007 - 3 VK 05/2006
1. Eine Bieterin ist mit ihren im Vergabenachprüfungsverfahren behaupteten Vergabeverstößen präkludiert, wenn sie es mangels rechtzeitiger, zu ihren Lasten gehender Kenntnisnahme von der Ausschreibung versäumt hat, diese Verfahrensverstöße gegenüber dem Auftraggeber (rechtzeitig i.S. von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB) zu rügen. Die Unkenntnis bzw. nicht rechtzeitige Kenntnisnahme von der Ausschreibung geht insbesondere dann zu Lasten der Antragstellerin, wenn sie nach einer Bekanntmachung im EU-Bekanntmachungsblatt bzw. in einer einschlägigen Fachzeitschrift Ausschau gehalten hat, obwohl Vergabekammer und OLG in ihren Entscheidungen im Zusammenhang mit dem bezüglich der gleichen Auftragsvergabe vorangegangenen Vergabeverfahren eine derartige Bekanntmachungspflicht des Auftraggebers ausdrücklich verneint hatten und lediglich eine überregionale deutschlandweite Bekanntmachung gefordert hatten.*)
2. Der Antragstellerin fehlt es an der für die Zulässigkeit ihres Nachprüfungsantrags erforderlichen Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB, wenn die behaupteten Vergabeverstöße „falsche Bekanntmachung und falsche Wahl der Vergabeart“ nicht ursächlich sein können für den ihr möglicherweise durch eine Nichtteilnahme entstandenen Schaden. Das ist dann der Fall, wenn die von ihr beanstandete verfahrensrechtliche Schlechterstellung nicht auf die vom Auftraggeber gewählte Verfahrensart zurückzuführen ist, sondern auf die Tatsache, dass sie es verabsäumt hat, dafür Sorge zu tragen, (rechtzeitig) von der Veröffentlichung der in Rede stehenden Auftragsvergabe in den in Frage kommenden Publikationsorganen Kenntnis zu nehmen.*)
3. Bei Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags steht der Antragstellerin grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht zu, wenn es einer Akteneinsicht nicht bedurfte, um die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags zu beurteilen.*)
VolltextVPRRS 2007, 0080
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2007 - 3 S 2946/06
In den Fällen der Vergabe von Bauleistungen unterhalb der Schwelle des § 100 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 2 Nr. 4 VgV ist Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet.
VolltextIBRRS 2007, 0528
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 13.06.2006 - Fall 1475
Zur Problematik der Abrechnung eines Kabelgrabens.
VolltextIBRRS 2007, 0527
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 13.06.2006 - Fall 1474
Wird die Sohlplatte als "tragendes Bauteil" umgeplant und ist die ausgeschriebene Wärmedämmung hierfür nicht geeignet, so steht dem Auftragnehmer für den Ausbau bzw. Austausch der Wärmedämmung eine geänderte Vergütung unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu.
VolltextVPRRS 2007, 0079
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 13.06.2006 - Fall 1473
Die Verwendung eines unklaren Begriffes in der Leistungsbeschreibung geht zu Lasten des Auftraggebers, der Auftragnehmer hat deshalb Anspruch auf eine geänderte Vergütung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B.
VolltextIBRRS 2007, 0525
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 13.06.2006 - Fall 1472
Hat der Auftragnehmer erkannt, dass neben der Auffütterung der Sparren auch der Sparrenausgleich (Höhenausgleich) erforderlich ist und findet dieser Höhenausgleich in seinem Angebot keinen Niederschlag, so ist sein Angebot als unvollständig zu werten; eine zusätzliche Vergütung für den Höhenausgleich steht dem Auftragnehmer nicht zu.
VolltextIBRRS 2007, 0524
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 13.06.2006 - Fall 1469
Sieht das Leistungsverzeichnis ein Vergütung bzgl. des Mehraufwands für den Transport und die Entsorgung bzw. Wiederverwendung von bis Z 1.2 belastetem Boden vor, so wird aufgrund der Formulierung „bis zu“ nicht zwischen belastetem und unbelastetem Boden differenziert, so dass auch für unbelasteten Boden eine entsprechende Vergütung anfällt.
VolltextIBRRS 2007, 0523
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 13.06.2006 - Fall 1468
Zur Problematik der geänderten Vergütung bei Pauschalierung.
VolltextVPRRS 2007, 0078
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 13.06.2006 - Fall 1471
Zur Frage der Abrechnung der Trapezprofilbleche.
VolltextVPRRS 2007, 0077
VK Münster, Beschluss vom 13.02.2007 - VK 17/06
1. Die Verpflichtungserklärung eines Nachunternehmers gemäß § 8a Nr. 10 VOB/A ist zunächst rein formal eine Erklärung im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A n.F., mit der ein Nachunternehmer verbindlich erklärt, dass er für die Ausführung des Auftrages auch tatsächlich zur Verfügung stehen wird.*)
2. Als Erklärung im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A n.F. ist diese Verpflichtungserklärung auf der ersten Wertungsstufe gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A zu prüfen. Angebote, denen die geforderten Nachunternehmererklärungen bis zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt (vgl. hierzu Ziffer 7 im Vordruck EVM (B) BwB/E EG 212 EG des VHB) nicht beigefügt wurden, sind als unvollständig zwingend auszuschließen.*)
3. Den Vergabestellen ist es jedoch nicht verwehrt, entweder anhand der Verpflichtungserklärung, aber auch unabhängig von dieser Erklärung, die Eignung der Nachunternehmer auf der zweiten Wertungsstufe zu prüfen, und zwar anhand der Regelungen, die auch für den Bieter gelten. Die Eignung des Bieters und des Nachunternehmers stellt eine Einheit darf. Eine Vergabestelle kann ein solches Angebot nur insgesamt annehmen oder ablehnen. Eine Splittung ist vergaberechtlich nicht zulässig.*)
4. Eine schwere Verfehlung im Sinne von § 8 Nr. 5 Abs. 1 lit. c VOB/A kann auch in einem besonders vorwerfbaren Verhalten, wie zum Beispiel die bewusste Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung, bestehen. Entscheidend ist, dass dem Auftraggeber angesichts des Verhaltens des Bewerbers unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vergabeverfahrens nicht zugemutet werden kann, mit diesem in vertragliche Beziehungen zu treten.*)
VolltextVPRRS 2007, 0076
VK Bund, Beschluss vom 30.08.2006 - VK 2-95/06
1. Erklärungen zur Bietereignung sowie geforderte Angaben und Erklärungen zu Referenzen und Infrastruktur sind Eignungsnachweise gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A. Sie sind daher erst im Rahmen der 2. Wertungsstufe zu berücksichtigen.
2. Fordert der Auftraggeber insoweit zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot die Vorlage geeigneter Unterlagen, so sind diese mit dem Angebot einzureichen. Ihr Fehlen führt zum zwingenden Ausschluss.
VolltextVPRRS 2007, 0075
OLG Rostock, Beschluss vom 05.07.2006 - 17 Verg 7/06
§ 114 Abs. 1 GWB ermächtigt die Vergabekammer nicht, Vergabeverstöße, durch die der Antragsteller in eigenen Bieterrechten nicht betroffen ist, amtswegig aufzugreifen und auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu Lasten des Antragstellers hinzuwirken.*)
VolltextVPRRS 2007, 0074
VK Nordbayern, Beschluss vom 16.01.2007 - 21.VK-3194-43/06
1. Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A ist ein Angebot zwingend von der Wertung auszuschließen, das Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthält ( § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A ). Abweichungen von den Vorgaben der Verdingungsunterlagen ändern nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Verdingungsunterlagen in unzulässiger Weise. Ein derartiges Angebot muss schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es wegen der sich nicht deckenden Willenserklärungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht zu dem beabsichtigten Vertragsabschluss führen kann.*)
2. Der Bieter muss davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung regelmäßig mit den von ihm geforderten Mindesteigenschaften ausgeführt haben will. Nur dann ist eine erschöpfende, vergleichende Wertung der einzelnen Angebote möglich und ein transparenter, chancengleicher Bieterwettbewerb i.S.d. § 97 Abs. 1 u. 2 GWB, §§ 2 Nr. 2 und 8 Nr. 1 VOB/A gewährleistet.*)
3. Eine funktionale Ausschreibung nach § 9 Nr. 10 - 12 VOB/A liegt nur dann vor, wenn der öffentliche Auftraggeber lediglich die künftige Funktion der Bauleistung vorgibt und dem Bieter neben der tatsächlichen auch die planerische Umsetzung der Bauaufgabe überträgt. Nur bei einer konstruktionsneutralen Beschreibung der Leistung wird dem Bieter ein Spielraum bei der Auswahl der Technik eingeräumt.*)
VolltextVPRRS 2007, 0073
LG München II, Urteil vom 27.07.2005 - 11 O 4013/05
1. Dem Geschäftsführer einer GmbH ist es aufgrund seiner Pflicht zu loyalem Verhalten untersagt persönliche Vorteile aus der geschäftlichen Tätigkeit der Gesellschaft für sich abzuleiten. Er darf sich beim Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen der Gesellschaft und Dritten insbesondere keine Provision versprechen lassen oder Schmiergelder entgegennehmen.
2. Zur Frage der einstweiligen Sicherung eines Herausgabeanspruchs wegen Schmiergeldzahlung.
VolltextVPRRS 2007, 0072
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2006 - Verg 11/06
1. Bei der dem Nachprüfungsverfahren vorausgegangenen Tätigkeit im Vergabeverfahren handelt es sich aus kostenrechtlicher Sicht um eine Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren im Sinne der Nr. 2400 VV RVG, obgleich das Verfahren mit einem Vertragsschluss, nämlich der Zuschlagsentscheidung, und nicht mit dem Erlass eines Verwaltungsakt durch den öffentlichen Auftraggeber endet.
2. Die Vorlagepflicht an den BGH erstreckt sich nur auf beabsichtigte Entscheidungsdivergenzen hinsichtlich der Hauptsache des betreffenden Beschwerdeverfahrens, nicht aber auf Abweichungen in der Beurteilung von Fragen zu Normen und Gebührentatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
VolltextVPRRS 2007, 0071
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2006 - Verg 37/06
Dem Auftraggeber steht bei der Aufstellung der Wertungsbereiche, der ihnen zugeordneten Wertungskriterien und der Gewichtung der Wertungsbereiche und Wertungskriterien sowie bei der Festlegung der führenden Wertungsbereiche und des Preiskriteriums ein Ermessensspielraum zu.
VolltextVPRRS 2007, 0070
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2006 - Verg 39/06
1. Die Verlagerung eines Wagnisses, das auf Umständen und Ereignissen beruht, auf die der Auftragnehmer einen Einfluss hat, und dessen Einwirkung auf die Preise er schätzen kann, ist vergaberechtlich zulässig.
2. Ein ungewöhnliches Risiko (Wagnis) ist anzunehmen, wenn das Wagnis nach der Art der Vertragsgestaltung und nach dem allgemein geplanten Ablauf nicht zu erwarten ist. Das Ungewöhnliche kann sowohl in technischen (Art der Leistung) als auch in wirtschaftlichen Leistungselementen (Art der Vertragsgestaltung) liegen.
VolltextVPRRS 2007, 0069
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2006 - Verg 56/06
1. Die Rügeobliegenheit hinsichtlich der im Vergabeverfahren erkannten Rechtsverstöße des Auftraggebers setzt die Kenntnis des Antragstellers von den einen Verstoß begründenden Tatsachen und ferner voraus, dass der Antragsteller aus den ihm bekannten Tatsachen bei laienhafter Würdigung auf einen Vergaberechtsverstoß schließt.
2. Der Antragsteller, der – ohne zuvor der Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB nachgekommen zu sein – einen Nachprüfungsantrag stellt, muss, um seiner Rügeobliegenheit noch zu genügen, die Rüge im Allgemeinen am selben Tag, spätestens aber innerhalb einer Frist von ein bis zwei Tagen danach gegenüber dem Auftraggeber aussprechen.
3. Ein Nachprüfungsantrag kann nicht in eine Rüge nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB umgedeutet werden.
4. § 8 Nr. 5 Abs. 1 a VOB/A, und zwar auch in Verbindung mit § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A, erlaubt dem öffentlichen Auftraggeber keineswegs, einen Bieter oder Bewerber allein aufgrund einer durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingetretenen abstrakten Gefährdungslage, ohne eine gezielte und konkrete Überprüfung seiner Eignung, d.h. einer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit trotz eingeleiteten Insolvenzverfahrens, ohne Betätigung des dabei auf der Tatbestandsseite auszuübenden Beurteilungsspielraums und des auf der Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens und vor allen Dingen ohne eine Kontrolle der bei der Ausübung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen einzuhaltenden Grenzen vom Wettbewerb auszuschließen.
VolltextVPRRS 2007, 0068
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2006 - Verg 43/06
1. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer kann wie jede das erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren abschließende Entscheidung durch sofortige Beschwerde zur Überprüfung gestellt werden
2. Es ist geboten, einen Antragsteller zur Hälfte mit den Verfahrenskosten und mit den eigenen Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten) zu belasten, wenn die Vergabekammer den Hauptantrag inzident als unbegründet zurückgewiesen und nur der Hilfsantrag Erfolg hat.
VolltextVPRRS 2007, 0067
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2006 - Verg 51/06
1. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer kann wie jede das erstinstanzliche Nachprüfungsverfahren abschließende Entscheidung durch sofortige Beschwerde zur Überprüfung gestellt werden
2. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten bei Antragsrücknahme findet nicht statt.
3. Die Regelung der Erstattungstatbestände im Vergabenachprüfungsverfahren, wonach eine Auslagenerstattung nur vorgesehen ist, sofern die Vergabekammer eine Entscheidung getroffen hat, mit der das sachliche Begehren eines Antragstellers ganz oder teilweise als unzulässig oder unbegründet abgelehnt worden ist, stellt keinen Grundrechtsverstoß insbesondere unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffen- und Chancengleichheit dar.
VolltextVPRRS 2007, 0066
VK Nordbayern, Beschluss vom 22.01.2007 - 21.VK-3194-44/06
1. Bei der Entscheidung, ein Angebot gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 b i. V. m. § 7 Nr. 5 c VOL/A wegen fehlender Zuverlässigkeit auszuschließen, handelt es sich nicht um einen zwingenden Ausschlussgrund, sondern um eine Ermessensentscheidung der VSt. Steht der VSt bei der Entscheidung über den Ausschluss des Angebots ein Beurteilungsspielraum zu und hat sie in Ausübung dieses Spielraumes die Zuverlässigkeit bereits bejaht, ist sie daran grundsätzlich gebunden. Sie ist nach Treu und Glauben im Allgemeinen gehindert, im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens von ihrer ursprünglichen Beurteilung abzurücken und bei unveränderter Sachlage die Zuverlässigkeit nunmehr zu verneinen.*)
2. Das Vorliegen einer schweren Verfehlung muss bei objektiver Beurteilung der Tatsachenlage zweifelsfrei und eindeutig sein. Für den Nachweis einer schweren Verfehlung bedarf es zwar keines rechtskräftigen Bußgeldbescheids oder Strafurteils. Die schwere Verfehlung muss aber durch konkrete Anhaltspunkte wie Aufzeichnungen oder Schriftstücke nachgewiesen werden. Vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens liegt nachweislich eine schwere Verfehlung nur dann vor, wenn eindeutige, handfeste Anhaltspunkte bei objektiver Betrachtung keinen Raum für Zweifel lassen. Reine Verdachtsmomente genügen nicht. Die schwere Verfehlungen belegenden Indiztatsachen müssen einiges Gewicht haben. Sie müssen kritischer Prüfung durch eine mit der Sache befasste Vergabekammer bzw. ein Gericht standhalten und die Zuverlässigkeit des Bieters nachvollziehbar in Frage stellen.*)
VolltextIBRRS 2007, 0454
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 29.03.2006 - Fall 1470
Zur Frage, ob Fugenglattstrich durch EP abgegolten ist.
VolltextVPRRS 2007, 0065
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 21.02.2006 - Fall 1467
Die Herstellung und Montage gekrümmter Schalungen kann im Vergleich zur Betonierleistung als sehr kostenintensiv angesehen werden. Schon vor diesem Hintergrund ist eine Zuordnung zu den Nebenleistungen der DIN 18331 nicht im Sinne der VOB. Daher steht dem Auftragnehmer eine gesonderte Vergütung gem. § 2 Nr. 5 VOB/B für die gekrümmte Schalung zu.
VolltextIBRRS 2007, 0452
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 21.02.2006 - Fall 1466
Hat der Auftraggeber die Ausführung des Bürgersteiges dadurch geändert, dass er die Breite von 2 m, die in der der Kalkulation zu Grunde liegenden Planung angegeben war, bei der Ausführung auf 1,39 bis 1,95 m verändert und ist zusätzlich in den Bürgersteig eine Ausbuchtung eingefügt worden, so steht dem Auftragnehmer eine veränderte Vergütung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu, die die durch die zusätzlichen Schnitte entstandenen Mehrkosten umfasst.
VolltextIBRRS 2007, 0451
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 21.02.2006 - Fall 1465
Ist die Herstellung von Stahlbetonstürzen und Unterzügen nicht vorgesehen, steht dem Auftragnehmer nach § 2 Nr. 6 VOB/B hierfür eine gesonderte Vergütung zu. Die Abrechnung der Stürze und Unterzüge unter den Positionen der Wand- und Deckenflächen kann hier nicht vorgenommen werden, da der Aufwand zur Herstellung von Stahlbetonstürzen und Unterzügen wesentlich höher ist als die Herstellung von Wänden und Decken – zudem kommt eine andere Betongüte zum Einsatz.
VolltextIBRRS 2007, 0450
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 21.02.2006 - Fall 1463
Die Prüfung bzw. Genehmigung von einzelnen Nachträgen hat auf die Fälligkeit der Schlussrechnung keinen Einfluss.
VolltextIBRRS 2007, 0449
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 19.01.2006 - Fall 1462
Geht aus dem Leistungsverzeichnis hervor, dass der Betrieb der Kläranlage während der Bauarbeiten nicht heruntergefahren werden soll, so ist das Aufstellen von zusätzlichen Pumpen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, nicht gesondert zu vergüten.
VolltextVPRRS 2007, 0064
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 19.01.2006 - Fall 1461
Zur Abrechnung eines Verbaues.
VolltextIBRRS 2007, 0447
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 19.01.2006 - Fall 1460
Zur Frage der gesonderten Vergütung für Änderung und Abstützung eines Bohrplanums.
VolltextIBRRS 2007, 0446
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 13.12.2005 - Fall 1459
Schalpläne und Bewehrungspläne zählen zu den Unterlagen, die für die Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich sind und die nach der Verkehrssitte vom Auftragnehmer beizubringen sind, ebenso wie beispielsweise Bestandspläne o. Ä., die häufig auch erst nach der Ausführung angefertigt werden. Für das Anfertigen der Schal- und Bewehrungspläne steht dem Auftragnehmer daher keine gesonderte Vergütung zu.
VolltextVPRRS 2007, 0063
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 13.12.2005 - Fall 1458
Zur Frage der Vergütung von Zusatzleistungen, wenn der Auftragnehmer sie bereits bei Angebotsabgabe hätte erkennen müssen.
VolltextVPRRS 2007, 0062
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 13.12.2005 - Fall 1456
1. Nach § 14 MFG sind am Verfahren zur Vergabe und Weitervergabe öffentlicher Aufträge kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen. Dazu sind die Leistungen, soweit es die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen, schon bei der Ausschreibung und bei der Freihändigen Vergabe nach Menge oder Art in Teillose und nach dem Handwerks- oder Gewerbezweig in Fachlose zu zerlegen. Auf Grund dieser gesetzlichen Regelung ist die Ausschreibung und Vergabe von Generalunternehmerleistungen grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen eine Zerlegung der Leistungen in Teillose nicht zulassen.
2. Es ist jedoch zulässig, dass in der Ausschreibung oder bei der Freihändigen Vergabe nach § 3 VOB/A einerseits gleichzeitig Angebote zu Teillosen, d. h. in der Regel nach Fachlosen, erbeten werden und andererseits zugleich ausdrücklich Gesamtangebote von Bewerbern über die Summe aller Teillose (Fachlose) zu Gesamtpreisen zugelassen werden.
VolltextVPRRS 2007, 0061
OLG Schleswig, Beschluss vom 12.01.2007 - 1 (6) Verg 14/05
1. Eine bestandskräftige Kostenentscheidung der Vergabekammer, die der zeitlich später erfolgten Rechtsprechung des BGH (hier: Kostentragungspflicht nach Erledigung) widerspricht, kann allenfalls dann abgeändert werden, wenn ein entsprechender Antrag gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt wird, und zwar innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis der Entscheidung des BGH.
2. Ein materiell-rechtlichen Einwand ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, er wäre unstreitig.
3. Will der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag erreichen, dass sein Angebot zu allen drei Losen nicht auszuschließen ist und in der Wertung verbleiben soll, so beträgt der Gegenstandswert 5% der Bruttoauftragssumme der drei addierten Lose.
4. Es ist im Regelfall im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG nicht unbillig, wenn der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren vor der Vergabekammer eine 2,0-fache Geschäftsgebühr ansetzt.
VolltextVPRRS 2007, 0060
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2007 - 1 Verg 12/06
1. Auf die Abrechnung der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Vergabenachprüfungsverfahren ist die Gebühr Nr. 2400 VV RVG (bzw. seit 1.7.2006 die gleichlautende Nr. 2300 VV RVG) anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt zuvor bereits im Vergabeverfahren tätig war.
2. Aufgrund der Tatsache, dass die große Mehrzahl der Nachprüfungsverfahren arbeitsaufwendig und schwierig sind, ist regelmäßig ein Gebührensatz von 2,0 bis 2,5 gerechtfertigt.
3. Im Einzelfall kann die Vorbefassung des Anwalts im Vergabeverfahren eine Reduzierung dieses Satzes rechtfertigen.
VolltextVPRRS 2007, 0059
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2007 - 1 Verg 9/06
Zu der Frage, welche Vergütung ein Rechtsanwalt erhält, der zwei verschiedene Bieter vertritt, deren zunächst selbstständige Nachprüfungsanträge zu einem Verfahren verbunden werden.
VolltextVPRRS 2007, 0058
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2007 - 1 (6) Verg 11/05
Zur Gebührenfreiheit des öffentlichen Auftraggebers.
VolltextVPRRS 2007, 0057
OLG Schleswig, Beschluss vom 22.01.2007 - 1 Verg 2/06
1. Sofern auch der Beigeladene erfolglos einen Antrag auf Zurückweisung des Nachprüfungsantrags stellt, trägt er zusammen mit dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten.
VolltextVPRRS 2007, 0056
VK Arnsberg, Beschluss vom 29.12.2006 - VK 31/06
1. Der aufgrund der Umsatzsteuerbefreiung der Ast. nicht eindeutig definierte Preis ist grundsätzlich geeignet, zur Nichtvergleichbarkeit der Angebote zu führen.*)
2. Eine unter dem geforderten Zeitraum von 4 Jahren liegende Genehmigung geht als in ihrer Rechtssphäre liegend zu Lasten der Antragstellerin, auch wenn die Befristung auf drei Jahre nicht von ihr verursacht wurde.*)
3. Hinsichtlich des Ermessenspielraums des Antragsgegners bezogen auf den wertenden Vergleich der Angebote (Anzahl von Niederlegungsstellen) ist dieser zwar an eindeutige zwingende gesetzliche Vorgaben gebunden, nicht aber an die bei der Ast. üblichen Maßstäbe.*)
VolltextVPRRS 2007, 0055
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2007 - 4 U 81/06
Zum Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen.
VolltextVPRRS 2007, 0053
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2007 - Verg W 7/06
Der Generalplaner ist zur Erbringung von Ingenieurleistungen zur Bauüberwachung ungeeignet, wenn die Ausschreibungsunterlagen explizit auch die Überwachung der zuvor vergebenen Generalplanungsleistungen verlangen.
VolltextVPRRS 2007, 0052
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2006 - 1 VK 19/06
1. Zu den inhaltlichen Anforderungen an einen Nachprüfungsantrag.
2. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A bzw. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A bezwecken nicht, den Konkurrenten zu schützen, so dass dieser sich nicht auf deren Verletzung berufen kann.
3. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn unauskömmliche Angebote in der zielgerichteten Absicht abgegeben werden oder hierdurch zumindest die Gefahr begründet wird, dass ein oder mehrere bestimmte Wettbewerber ganz vom Markt verdrängt werden, also nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe.
4. Für die Prüfung der Eignung eines Bieters hat die Vergabestelle einen weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum. Die Überprüfung dieser vorausschauenden Wertung durch die Vergabekammer erstreckt sich deshalb lediglich darauf, ob die Vergabestelle die Grenzen ihres Wertungsspielraums durch Ermessensfehlgebrauch, Ermessensunterschreitung, oder sachfremde Erwägungen verletzt hat. Die Kontrolle bezieht sich demgemäß auf die Frage, ob ein schwerer und offenkundiger Fehler vorliegt.
VolltextVPRRS 2007, 0051
OLG Rostock, Beschluss vom 20.09.2006 - 17 Verg 9/06
1. Die Überschreitung des Schwellenwerts ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens jederzeit von Amts wegen zu prüfen.*)
2. Bei einer einheitlichen baulichen Anlage sind zur Ermittlung der geschätzten Gesamtvergütung alle Aufträge zusammenzurechnen, die für die vollständige Herstellung erteilt werden müssen. Erforderlich ist ein funktionaler Zusammenhang der Einzelaufträge in technischer, wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht.*)
3. Zeigt sich das Nichterreichen des Schwellenwerts mangels Dokumentation im Vergabevermerk erst im - deshalb unzulässigen - Nachprüfungsverfahren, kommt nach § 128 Abs. 3 GWB i.V.m. § 115 Abs. 4 VwGO analog eine Kostentragungspflicht der Vergabestelle in Betracht.*)
VolltextVPRRS 2007, 0050
OLG Rostock, Beschluss vom 20.09.2006 - 17 Verg 8/06
1. Die Überschreitung des Schwellenwerts ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Nachprüfungsverfahrens jederzeit von Amts wegen zu prüfen.*)
2. Bei einer einheitlichen baulichen Anlage sind zur Ermittlung der geschätzten Gesamtvergütung alle Aufträge zusammenzurechnen, die für die vollständige Herstellung erteilt werden müssen. Erforderlich ist ein funktionaler Zusammenhang der Einzelaufträge in technischer, wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht.*)
3. Zeigt sich das Nichterreichen des Schwellenwerts mangels Dokumentation im Vergabevermerk erst im - deshalb unzulässigen - Nachprüfungsverfahren, kommt nach § 128 Abs. 3 GWB i.V.m. § 115 Abs. 4 VwGO analog eine Kostentragungspflicht der Vergabestelle in Betracht.*)
VolltextVPRRS 2007, 0048
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 1 VK 66/06
1. Dem Bieter wird kein ungewöhnliches Wagnis dadurch aufgebürdet, indem die Vergabestelle den Störstoffanteil im Altpapier nicht verbindlich angibt.
2. Ausreichend ist der unverbindliche Hinweis auf vom BVSE veröffentlichte Richtwerte, die den Störstoffanteil in Bezug auf verschiedene Erfassungssysteme wiedergeben.
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