Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10873 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
VPRRS 2006, 0070VK Sachsen, Beschluss vom 23.06.2005 - 1/SVK/068-05
1. Bei einer Interessenabwägung im Rahmen eines Gestattungsverfahrens nach § 115 Abs. 2 GWB ist die Tatsache einer möglichen weiteren Verzögerung durch ein Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht nicht mit einzubeziehen. Soweit sich die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit eines Nachprüfungsantrags aber ohne Weiteres ergibt, sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache in die Abwägung mit einzubeziehen.*)
2. Es liegt ein Verstoß gegen § 25 Nr. 1 lit. f) VOL/A vor, wenn das Angebot eines Bieters nur deswegen ausgeschlossen wurde, weil es textlich ähnliche Formulierungen zu anderen Angeboten aufweist. Dies gilt erst recht, wenn hinsichtlich Serviceleistungen auf branchenbekannte Merkblätter (hier des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels für kommunale Schulträger) bei den eigenen Formulierungen zurück gegriffen wurde. Gemeinsame Absprachen zur Angebotsabgabe und Angebotsgestaltung können die Marktverhältnisse spürbar beeinflussen, da sie die Chancen der sich absprechenden Unternehmen gegenüber Konkurrenten steigern. Für derartige wettbewerbsbeschränkende Abreden muss aber ein gesicherter Nachweis existieren. Eine reine Vermutung genügt für einen Angebotsausschluss nicht.*)
3. Verlangen die Verdingungsunterlagen lediglich die Vorlage von Referenzen ohne Jahresangaben kann ein Ausschluss eines Angebots nicht auf § 25 Nr. 1 Abs. 1, § 21 Nr. 1, 2 i. V. m. § 7 a Nr. 2 Abs. 2, 3 VOL/A gestützt werden, wenn keine Referenzen über den Gesamtumsatz der letzten drei Jahre vorgelegt wurden.*)
VolltextVPRRS 2006, 0069
VK Sachsen, Beschluss vom 27.06.2005 - 1/SVK/064-05
1. Nebenangebote sind nicht nach § 25 Nr. 5 S. 1 VOB/A wertungsfähig, wenn sie von bindenden Mindestvorgaben des Leistungsverzeichnisses abweichen oder nicht umfänglich, vollständig und eindeutig klar bei Angebotsabgabe vorliegen. Fordern die Vergabeunterlagen eindeutig die Vorlage von Prüfzeugnissen und Produktblättern für in Nebenangeboten angebotene Produkte (hier glasfaserverstärkte Kunststoffrohre (GFK-Rohre) im Abwasserbereich) und kommt der Bieter dem nicht nach, so ist das Nebenangebot wegen mangelnder technischer Klarheit zu Recht unberücksichtigt gelassen worden. Auch der pauschale Hinweis auf die ZTV-ING reicht insbesondere dann nicht für die Wertbarkeit eines Nebenangebots aus, wenn auch schon die ZTV-ING selber Voraussetzungen zur Gleichwertigkeit von GFK-Abwasserrohren zu rostfreien Stahlrohren vorgibt, die objektiv vom Auftraggeber nicht überprüfbar sind, weil konkrete Angaben zur erforderlichen Einhaltung der DIN 16869, zur Innen- und Außenbeschichtung mit Aluminiumhydroxid und zur Nenndruckstufe im Nebenangebot des Bieters samt Anlagen fehlen. Defizite der vorgelegten Nebenangebotsunterlagen muss der Auftraggeber nicht durch eigene Nachforschungen ausgleichen.*)
2. Die Vergabekammer ist im Übrigen ohnehin ob des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers bei der Bewertung von Nebenangeboten darauf beschränkt, zu überprüfen, ob dieser Beurteilungsspielraum im Einzelfall überschritten wurde. Dies ist nicht der Fall, wenn der Auftraggeber objektive Mängel eines Nebenangebots (kein Nachweis der Biegetragfähigkeit in der beigefügten Vorstatik, fehlende Aussagen über die erforderliche Biegebewehrung und die Einhaltung des maximal zulässigen Bewehrungsgrades) zu Recht festgestellt hat, und lediglich im Übrigen die Höhenangaben von Pfahlunterkante und Pfahlkopfplatte verwechselt hat und daraus auch noch Probleme mit der im Nebenangebot entfallenen Wasserhaltung und Baugrubensicherung (Pfahlkopfplatte angeblich unter Grundwasserstand) sieht.*)
VolltextVPRRS 2006, 0068
VK Sachsen, Beschluss vom 06.04.2005 - 1/SVK/022-05
1. Die Verwendung eines - unzulässigen - Leitfabrikats im Leistungsverzeichnis ist unverzüglich nach dem Erkennen gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB zu rügen. Eine Rüge nach über zwei Monaten ist insoweit nicht mehr unverzüglich.*)
2. Der Auftraggeber kann ein Angebot (auch) nach § 24 Nr. 2 VOB/A unberücksichtigt lassen, wenn ein Bieter die Aufklärung über ein submittiertes Angebot - aus welchen Gründen auch immer - verweigert.*)
3. Ein Bieter muss mögliche Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses durch Nachfrage beim Auftraggeber nach § 17 Nr. 7 VOB/A klären.*)
VolltextVPRRS 2006, 0067
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.01.2006 - VK-SH 32/05
1. Bei der Gesamtvergabe eines Titels des Leistungsverzeichnisses an einen Nachunternehmer kann auf die zusätzliche Bezeichnung sämtlicher einzelner Ordnungsziffern in der Nachunternehmererklärung verzichtet werden, wenn die Nachunternehmer noch nicht namentlich zu benennen waren und sich durch Auslegung ergibt, dass der gesamte Titel an Nachunternehmer vergeben werden soll. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Bieter neben Titeln an anderen Stellen auch Ordnungsziffern benennt.*)
2. Mögliche Zuordnungsschwierigkeiten hinsichtlich Art und Umfang der Nachunternehmerleistungen müssen ins Gewicht fallen, um das Angebot deswegen auszuschließen.*)
3. Steht eine losweise Vergabe nicht unter Vorbehalt und enthält die Offerte des Bieters auch keinen Vorbehalt, dass alle Lose nur zusammen bezuschlagt werden können, sind mögliche Vergaberechtsverstöße, die sich ausschließlich auf andere Lose und nicht auf das Angebot insgesamt beziehen, hinsichtlich des streitgegenständlichen Loses unbeachtlich.*)
4. Grundsätzlich können auch Bieter, die dem Auftraggeber aus weiteren Geschäftskontakten bekannt sind, nicht auf die vorhandene Kenntnis beim Auftraggeber verweisen (hier: Gewerbezentralregisterauszug bereits in einem anderen Vergabeverfahren des Auftraggebers beigebracht), wenn Eignungsnachweise ausdrücklich mit dem Angebot vorzulegen sind.*)
5. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A sind Angebote von der Wertung ausgeschlossen, wenn die Eintragungen in der Nachunternehmerliste unvollständig sind, weil sie mangels entsprechender Eintragungen in der Spalte "OZ" den Umfang der beabsichtigten Nachunternehmerleistungen nicht zweifelsfrei erkennen lassen.*)
6. Als ein "unterliegender" Beteiligter i.S.d. § 128 Abs. 3, 4 GWB ist auch ein Beigeladener anzusehen, sofern er zur Hauptsache einen Antrag gestellt hat, und wenn und soweit in der Hauptsache entgegen seinem Antrag entschieden worden ist. Dies hat zur Folge, dass er an den Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu beteiligen ist und notwendige Aufwendungen des obsiegenden Gegners zu erstatten hat.*)
VolltextVPRRS 2006, 0066
VK Sachsen, Beschluss vom 11.04.2005 - 1/SVK/030-05
1.Hinsichtlich des Maßstabes für einen schon aus der Vergabebekanntmachung erkennbaren Vergaberechtsverstoß nach § 107 Abs. 3 S. 2 GWB ist auf einen sorgfältigen und gewissenhaften "Durchschnittsbieter" abzustellen.*)
2. Gibt ein Bewerber in einem Teilnahmewettbewerb nach § 10 VOF eine geforderte Erklärung nicht wie gefordert eindeutig und zweifelsfrei ab, ist er im weiteren Wettbewerb unberücksichtigt zu lassen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0065
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.01.2006 - VK-SH 31/05
1. Änderungen an den Eintragungen des Bieters müssen nicht nur als solche sondern auch als vom Bieter stammend erkennbar sein; dies ist bei der bloßen Verwendung von „Tipp-Ex“ oder Korrekturrollern ohne namentliche Abzeichnung der Änderungen samt Datumsangabe nicht der Fall, was zum Ausschluss des Angebotes gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. c) VOL/A führt.*)
2. Eine im Anschreiben zum Angebot enthaltenen Formulierung „Bei der Erstellung der Versicherungsscheine kann es aufgrund von Rundungsdifferenzen zu geringfügigen Abweichungen in den Endbeträgen kommen“ dürfte eine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A darstellen.*)
3. Der rechtmäßige Ausschluss des Angebots des Antragstellers führt jedenfalls wegen Unbegründetheit zur Zurückweisung des Nachprüfungsantrags und nimmt dem Antragsteller ohne Rücksicht auf die Wertungsfähigkeit der Angebote anderer Bieter auch den Anspruch auf Gleichbehandlung nach § 97 Abs. 2 GWB.*)
VolltextVPRRS 2006, 0064
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.01.2006 - VK-SH 30/05
1. Nur dadurch, dass alle Bieter ihrem Angebot einen eigenen Listenpreis zugrunde legen, ist die Gleichmäßigkeit der Preiskalkulation aller Bieter und die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet. Bei geforderten eigenen Listenpreisen (bzw. Angebotspreisen mit genehmigungsfreiem Anpassungsmechanismus) handelt es sich um eine wesentliche Preisangabe i.S.d. § 25 Nr. 1 Abs. 1 (a) VOL/A.*)
2. Im Falle eines zwingenden Ausschlussgrundes ist der Nachprüfungsantrag des Antragstellers (jedenfalls als unbegründet) zurückzuweisen. Der zwingende Ausschluss nimmt einem Bieter ohne Rücksicht auf die Wertungsfähigkeit anderer Angebote den Anspruch auf Gleichbehandlung nach § 97 Abs. 2 GWB.*)
VolltextVPRRS 2006, 0063
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.2005 - VK-SH 29/05
1. Soweit ein Antragsteller der Auffassung ist, das Ausfüllen eines Preisblattes sei wettbewerbsrechtlich ohne Relevanz und die Erforderlichkeit des Einreichens bei Angebotsabgabe erschlösse sich aus Bietersicht nicht, ist dies unverzüglich, spätestens bei Abgabe des Angebotes, zu rügen.*)
2. Sind die den Verdingungsunterlagen beigefügten Preisformblätter mit dem Angebot abzugeben, führt das Fehlen dieser Erklärungen nach § 25 Nr. 1 VOB/A zu einem Ausschluss von der Wertung; eine entsprechende Nachforderung ist unzulässig.*)
3. Die Entscheidung über einen Antrag ist von der Wertungsfähigkeit der Antragstellerofferte abhängig zu machen, ohne die Angebote der übrigen Bieter in den Blick zu nehmen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0062
VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.01.2006 - VK-SH 28/05
1. Ist nach den Ausschreibungsbedingungen die Beauftragung eines Generalplaners für verschiedene Teilleistungen nach der HOAI jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, ist es für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags unerheblich, dass das streitgegenständliche Los allein nicht den Schwellenwert erreicht (im Anschluss an VK Nordbayern, Beschluss vom 27.04.2005, 320.VK-3194-13/05, IBR 2005, 443).*)
2. Es stellt einen Verstoß gegen das Vergaberecht in Gestalt des § 16 Abs. 2 und 3 VOF dar, wenn der Auftraggeber bekannt gemachte Auftragskriterien bei der Entscheidung über die Auftragserteilung gemäß § 16 Abs. 1 VOF nicht berücksichtigt.*)
3. Eignungskriterien i.S.d. §§ 11 bis 13 VOF dürfen im Rahmen der Entscheidung über den Auftrag gemäß § 16 Abs. 1 VOF grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.*)
4. Die Vergabekammer darf nur diejenigen Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um den festgestellten Vergaberechtsverstoß zu beseitigen und - soweit geboten - darüber hinaus die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens zu gewährleisten. Kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht, den Rechtsverstoß zu beseitigen, muss die Vergabekammer diejenige auswählen, welche die Interessen der Beteiligten möglichst wenig beeinträchtigt.*)
VolltextVPRRS 2006, 0061
VK Bund, Beschluss vom 20.12.2005 - VK 2-156/05
1. Bei der mittelbaren Durchführung von Bauvorhaben für die US-Streitkräfte durch deutsche Behörden ist der Rechtsweg zu den Vergabekammern eröffnet.
2. Erklärungspflichten eines Bieter entstehen nur, wenn der Auftraggeber die Erklärungen, für das konkrete Vergabeverfahren ausdrücklich verlangt und eindeutig bestimmt, dass und zu welchem Zeitpunkt sie beizubringen sind. Im Rahmen der damit vorzunehmenden Auslegung ist auf den Empfängerhorizont, d.h. vorliegend auf das Verständnis der Bieter abzustellen.
3. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A setzt voraus, dass der Bieter die zu erbringende Leistung abändert und eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet.
4. § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A in der Variante des "unangemessen niedrigen Preises" hat grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung. Die Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers, der bei Zuschlagerteilung auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis Gefahr liefe, dass der Bieter entweder in eine qualitativ schlechte Leistung oder aber in unberechtigte Nachforderungen auszuweichen versucht. Es ist hingegen nicht Sinn der Vorschrift, den Bietern auskömmliche Preise zu garantieren.
5. Von diesem Grundsatz, dass § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A keinen bieterschützenden Charakter hat, gibt es lediglich zwei Ausnahmen. Die eine Ausnahme bezieht sich auf Unterkostenangebote, die den Bieter im konkreten Einzelfall selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, so dass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann. Die andere Ausnahme bezieht sich auf solche Angebote, die in der zielgerichteten Absicht abgegeben werden oder zumindest die Gefahr begründen, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt ganz verdrängt werden.
VolltextVPRRS 2006, 0060
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2005 - Verg 59/05
1. § 107 Abs. 3 GWB ist nicht auf solche Rechtsverstöße anzuwenden, die der antragstellende Bieter erst nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erkennt.
2. Gleichbehandlung und Transparenz gebieten es, im Voraus aufgestellte Unterkriterien auch in der Vergabebekanntmachung bzw. den Verdingungsunterlagen bekannt zu machen.
3. Dementsprechend stellt die unterlassene Veröffentlichung der Bewertungsmatrix einen Verstoß gegen § 9a VOL/A dar.
VolltextVPRRS 2006, 0059
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2006 - Verg W 12/05
1. Ein Auftraggeber ist an die von ihm vorgegebene Mindestanforderung gebunden. Er muss Bieter ausschließen, die dieser Anforderung nicht entsprechen.
2. Da die Nichteinhaltung von Mindestanforderungen für den Bieter zum Verlust aller Chancen im Vergabeverfahren führt, müssen sie möglichst klar und für alle Bieter in gleicher Weise verständlich formuliert sein.
3. Verwendet der Auftraggeber bei der Formulierung seiner Mindestanforderung auslegungsbedüftige Begriffe, so hat die Auslegung dieser Begriffe vom Horizont des Bieters aus zu erfolgen. Deshalb sind für die Auslegung in erster Linie maßgeblich der Inhalt der Ausschreibung sowie die dem Bieter übersandten Verdingungsunterlagen und die späteren Erläuterungen des Auftraggebers. Wenn hierbei Zweifel verbleiben, muss eine Auslegung wegen der für den Bieter verbundenen Nachteile restriktiv erfolgen.
4. Macht der Auftraggeber die Vorlage bestimmter Nachweise für eine Eignung nicht zur Mindestanforderung, so steht ihm insoweit bei der Beurteilung der Eignung der Bieter ein Ermessen zu, das im Nachprüfungsverfahren nur daraufhin überprüft werden kann, ob Ermessensfehler vorliegen.
5. Zur Frage, wann die Preise eines Bieters ungewöhnlich niedrig sind.
VolltextVPRRS 2006, 0058
VK Nordbayern, Beschluss vom 29.12.2005 - 320.VK-3194-40/05
1. Ein Angebot im Sinn des § 145 BGB, das durch Annahme zu einem Vertrag führt, muss so bestimmt oder so bestimmbar sein, dass die Annahme durch ein einfaches "Ja" erfolgen kann. Eine ausreichende Bestimmbarkeit liegt dann nicht vor, wenn der Antragende die Festlegung einzelner Vertragspunkte offen lässt und der Empfänger das Angebot gerade nicht eindeutig im Sinn des § 133 BGB verstehen kann.*)
2. Die Einräumung eines Nachlasses von 100% für Mängelexemplare mit dem Zusatz "gegebenenfalls erfolgt eine Abstimmung mit dem jeweiligen Verlag" --> Freigabe des Verlages erforderlich" stellt eine unklare Angabe bzw. ein Angebot unter einer Bedingung dar.*)
VolltextVPRRS 2006, 0057
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.01.2006 - 7 OA 168/05
Ein Unternehmer kann die Mitteilung eines öffentlichen Auftraggebers, er werde von der öffentlichen Auftragsvergabe für eine bestimmte Dauer ausgeschlossen, nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechten.*)
VolltextVPRRS 2006, 0056
OLG München, Beschluss vom 27.01.2006 - Verg 1/06
1. Sind Wahlpositionen ausgeschrieben, müssen auch diese entsprechend der Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe die technischen Mindestbedingungen erfüllen, die für das Standardangebot verlangt werden (hier: Vorliegen einer CE-Zertifizierung).*)
2. Können Wahlpositionen wegen einer hierfür von der Vergabestelle nicht erstellten Bewertungsmatrix nicht gewertet werden, liegt hierin kein schwerwiegender Grund, der eine Aufhebung der Ausschreibung erfordert.*)
VolltextVPRRS 2006, 0055
VK Sachsen, Beschluss vom 16.06.2005 - 1/SVK/056-05
1. Bei der Vergabe von Schulbuchleistungen ist die Berücksichtigung der Kriterien "Verkauf von nicht preisgebundenen Erzeugnissen", "Inzahlungnahme gebrauchter Schulbücher" und "kostenfreie Rücknahme versehentlich gestempelter Bücher" nach § 97 Abs. 5 GWB, § 25 Nr. 3 VOL/A vergaberechtswidrig, da diese angebotenen Leistungen nicht mit dem Beschaffungsvorgang im direkten Zusammenhang stehen und somit allenfalls als selbstständige Nebenangebote anzusehen sind.*)
2. Die Serviceleistung "Anschauungsmaterial vor Ort mit fachlicher Beratung" ist demgegenüber als berücksichtigungsfähige auftragsbezogene Leistung zu charakterisieren, da sie in untrennbarem Zusammenhang mit dem Beschaffungsvorgang steht. Das Kriterium "bewusste Mehrbestellung/bei Nichtbedarf kostenlose Abholung" darf keine Rolle bei der Auswahlentscheidung spielen, da dies ohnehin eine Modalität der geforderten Leistung ist bzw. wäre.*)
3. Nach Artikel 16 der Lieferkoordinierungsrichtlinie 93/36 EWG muss der öffentliche Auftraggeber die Mindestanforderungen, die Änderungsvorschläge (Nebenangebote) erfüllen müssen, angeben. Dazu reicht es nicht aus, wenn er lediglich auf nationale Rechtsvorschriften verweist.*)
4. Der Auftraggeber ist an eine einmal vorgegebene Wichtung von Zuschlagskriterien gebunden und darf diese nicht durch Zwischenschaltung eines neuen Wichtungsfaktors faktisch verändern.*)
5. Die Zuweisung von Zuschlägen von verschiedenen Schulbuchlosen an Bieter der engeren Wahl nach den Kriterien "individuelle Wünsche der Bieter" oder "individuelle Erfahrung auf dem Schulbuchsektor" ist nach § 97 Abs. 5 GWB, § 25 Nr. 3 VOL/A vergaberechtswidrig. Bei letzt genanntem Kriterium folgt dies schon daraus, dass dies Fragen der Eignung betrifft, was auf der letzten Wertungsstufe des Vergabeverfahrens keine Rolle mehr spielen darf.*)
VolltextVPRRS 2006, 0054
VK Bund, Beschluss vom 07.12.2005 - VK 1-146/05
1. Das Fehlen zwingend mit dem Angebot vorzulegender Erklärungen führt zum Ausschluss des Angebots. Das Nachfordern der Unterlagen ist nach § 24 VOB/A unzulässig.
2. Der Fortgang des Vergabeverfahrens kann subjektive Rechte eines zwingend auszuschließenden Bieters nicht verletzen.
3. Ein zwingend auszuschließender Bieter hat auch bei gleichartigen Mängeln der im Wettbewerb verbliebenen Angebote keinen Anspruch auf Aufhebung des Vergabeverfahrens.
VolltextVPRRS 2006, 0053
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2005 - Verg 40/05
1. Bekämpft der Auftraggeber mit einer Beschwerde die Entscheidung der Vergabekammer, wonach Angebote aus Gründen der Gleichbehandlung zu werten sind, während die Vergabestelle der Auffassung ist, wegen fehlender wertbarer Angebote das Vergabeverfahren aufheben und ohne öffentliche Vergabebekanntmachung zu einem Verhandlungsverfahren übergehen zu können, ist der Auftraggeber durch die Entscheidung der Vergabekammer beschwert und hat an einer abändernden Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse.
2. Die zum Nachweis der Eignung geforderten Belege unterfallen nicht dem Begriff der "Erklärungen" in § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A. Fehlen solche Belege, ist das Angebot zwingend gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A auszuschließen.
3. Die Vergabestelle ist an die veröffentlichten Eignungskriterien gebunden. Eine Veränderung ist auch bei bekannten Bietern nicht zulässig.
4. Unter dem Gebot der Gleichbehandlung kann nicht das Angebot eines Bieters einem Ausschluss unterliegen, zugleich aber gutgeheißen werden, dass der Auftraggeber die ausgeschriebenen Leistungen auf das Angebot eines Mitbieters vergibt, das im selben oder in einem gleichartigen Punkt, weswegen das Angebot des Antragstellers auszuschließen ist, Mängel aufweist.
5. Liegt kein wertbares Angebot vor, kann der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren aufheben. Die Entscheidung unterliegt seinem Ermessen. Die Vergabenachprüfungsinstanzen sind in Fällen dieser Art grundsätzlich nicht dazu ermächtigt, die Ermessensentscheidung des Auftraggebers durch eine eigene Wertung und eine entsprechende Anordnung zu ersetzen.
6. Dies kann dann anders zu beurteilen sein, wenn der Auftraggeber vorbehaltlos zu erkennen gegeben hat, dass er das Vergabeverfahren aufheben will.
VolltextVPRRS 2006, 0052
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2005 - Verg 37/05
1. Unterangebote sind nicht schlechthin vergaberechtswidrig.
2. Ein niedrig bemessenes Angebot kann darauf basieren, dass ein Newcomer in einem bestimmten Markt Fuß fassen will.
VolltextVPRRS 2006, 0051
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2005 - Verg 56/05
Gemessen am Zweck der Wahrung der tragenden Vergaberechtsgrundsätze (Wettbewerbsprinzip, Gleichbehandlungsgrundsatz, Transparenzprinzip) sind die mit einem Angebotsausschluss wegen eines unvollständigen Angebots verbundenen Beschränkungen des Berufsausübungsrechts (Art. 12 GG) nicht unverhältnismäßig.
VolltextVPRRS 2006, 0050
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2005 - Verg 55/05
1. Die Vergabenachprüfungsinstanzen haben das dem öffentlichen Auftraggeber bei der Festlegung und Gewichtung der für maßgebend erachteten Eignungsmerkmale zustehende Ermessen lediglich in beschränktem Umfang zu kontrollieren. Es hat nur eine Prüfung auf Ermessensfehler stattzufinden.
2. Es ist zulässig, hohe Anforderungen an die Fachkunde und Leistungsfähigkeit wegen schwieriger Geländeverhältnisse zu stellen. Es ist aber notwendig, anzugeben, welche konkreten Eignungsmerkmale (Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit) einer angekündigten strengen Prüfung unterliegen sollen.
3. Die am einzelnen Auftrag auftretenden Besonderheiten (namentlich die Erschwernisse bei der Ausführung) sind bei der Eignungsprüfung vom Auftraggeber selbstverständlich in Rechnung zu stellen. Die dem öffentlichen Auftraggeber obliegende Eignungsbewertung hat unternehmensbezogen u n d auftragsbezogen zu erfolgen. Gegenstand einer auftragsbezogenen Eignungsprüfung sind insbesondere die bei der Leistung auftretenden Erschwerungen.
VolltextVPRRS 2006, 0049
VK Münster, Beschluss vom 13.12.2005 - VK 24/05
1. Eine Vergabestelle darf nur diejenigen Angebote in ihrer Wertung berücksichtigen, die die von ihr geforderten Mindestanforderungen erfüllen.*)
2. Erfüllt kein Angebot diese technischen Mindestanforderungen, so kann nicht nur das Angebot des Antragstellers gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) iVm § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A ausgeschlossen werden.*)
3. Gleichartige Mängel liegen vor, wenn die Abweichungen in den Angeboten der Bieter auf derselben Wertungsstufe zu einem Ausschluss des jeweiligen Angebotes führen müssen. Dies gilt erst recht für die auf der ersten Wertungsstufe zu prüfenden Voraussetzungen, da es sich hier um zwingende Ausschlussgründe handelt, die nicht dem Beurteilungsspielraum der Vergabestelle unterliegen. Gleichbehandlung durch die Vergabestelle bedeutet dann, dass auf einer Wertungsstufe die Angebote der Bieter vergaberechtlich den gleichen Konsequenzen unterliegen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0048
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.08.2005 - 11 Verg 7/05
1. Zur Feststellung einer Mischkalkulation reicht es nicht aus, dass die Vergabestelle, welche die Aufklärung "auffällig niedriger Einheitspreise" vom Bieter verlangt und die dieser mit "knapp und aufgrund der kalkulierten Tagesleistungen als an der Grenze des annehmbaren kalkuliert" begründet, den Schluss zu ziehen, der Bieter habe nicht im Detail offen gelegt, dass seine Einheitspreise die für die jeweiligen Leistungen geforderten tatsächlichen Preise vollständig und zutreffend enthielten und Zweifel an der Aufklärung, die zu Lasten des Bieters gingen. Stellt die Vergabestelle insoweit vielmehr fest, dass die Ermittlung des jeweiligen Einheitspreises auf der Grundlage der seitens des Bieters getroffenen Annahmen eine ordnungsgemäße Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen nicht ermöglicht, betrifft dies nicht die im Rahmen der 1. Wertungsstufe zu prüfende Mischkalkulation.*)
2. Verlangt die Vergabestelle zur Ermittlung einer Mischkalkulation eine Aufklärung über die von ihr benannten Einheitspreise im Sinne der Offenlegung der entsprechenden Preisermittlungsgrundlagen, so kommt der Bieter im Hinblick auf die von ihm vorgesehenen Nachunternehmerleistungen dieser Forderung durch den Nachweis der in sein Angebot übernommenen Nachunternehmerpreise nach.*)
VolltextVPRRS 2006, 0047
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.11.2005 - 1 Verg 3/05
1. Zwischen den §§ 25 Nr. 1 Abs. 1, 21 Nr. 1 Abs. 1 und § 24 VOB/A besteht eine Wechselwirkung. Kann der Auftraggeber mit einem Bieter zulässigerweise nachverhandeln, fehlt regelmäßig ein zwingender Grund für den Ausschluss. Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung ermöglicht § 24 Nr. 3 VOB/A unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs.
2. Geringfügig unvollständige Angebote sind in die Wertung aufzunehmen, wenn die Unvollständigkeit des Angebots die Beurteilung seiner Funktionalität durch die Vergabestelle nicht beeinträchtigt, seine sachlichen oder preislichen Lücken lediglich verhältnismäßig geringfügige Details betreffen, die die Wettbewerbsstellung des Bieters nicht relevant ändern und wenn die Zulassung darüber hinaus keinen Manipulationen Vorschub leistet.
VolltextVPRRS 2006, 0046
VK Lüneburg, Beschluss vom 06.01.2006 - VgK-43/2005
1. Macht der Antragsteller geltend, dass er sich an einer Angebotsabgabe gehindert sah, weil die aus seiner Sicht für eine Kalkulation maßgeblichen Versicherungssummen der zu versichernden Gebäudes in den Verdingungsunterlagen nicht genannt werden, so ist er trotz der Tatsache, dass er kein Angebot abgegeben hat, antragsbefugt.
2. Eine unverzügliche Rüge muss nicht durch den Antragsteller selbst erfolgen, es genügt, wenn seine bevollmächtigte Versicherungsmaklerfirma diese erhebt.
3. Eine Erledigung in sonstiger Weise liegt - ebenso wie bei den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen - dann vor, wenn das Nachprüfungsverfahren gegenstandslos wird. Dies kommt vor allem bei einer Nachbesserung des Vergabeverfahrens durch die Vergabestelle vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens in Betracht, durch die dem Antragsteller seine Beschwer genommen wird.
4. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt nach überwiegender Auffassung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse voraus. Hierfür genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
5. Das Versäumnis des Auftraggebers, den Bietern mit den Verdingungsunterlagen in Ergänzung der zur Verfügung gestellten Objektliste auch die Werte der einzelnen zu versichernden Objekte mit der Angabe des Jahres der Feststellung der jeweiligen Werte zu Kalkulationszwecken mitzuteilen und die Weigerung, diese entsprechenden Daten den Bietern im laufenden Vergabeverfahren nachzuliefern, ist vergaberechtswidrig.
VolltextVPRRS 2006, 0045
VK Lüneburg, Beschluss vom 05.01.2006 - VgK-41/2005
1. Macht der Antragsteller geltend, dass er sich an einer Angebotsabgabe gehindert sah, weil die aus seiner Sicht für eine Kalkulation maßgeblichen Versicherungssummen der zu versichernden Gebäudes in den Verdingungsunterlagen nicht genannt werden, so ist er trotz der Tatsache, dass er kein Angebot abgegeben hat, antragsbefugt.
2. Eine unverzügliche Rüge muss nicht durch den Antragsteller selbst erfolgen, es genügt, wenn seine bevollmächtigte Versicherungsmaklerfirma diese erhebt.
3. Eine Erledigung in sonstiger Weise liegt – ebenso wie bei den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen – dann vor, wenn das Nachprüfungsverfahren gegenstandslos wird. Dies kommt vor allem bei einer Nachbesserung des Vergabeverfahrens durch die Vergabestelle vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens in Betracht, durch die dem Antragsteller seine Beschwer genommen wird.
4. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt nach überwiegender Auffassung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse voraus. Hierfür genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern.
5. Das Versäumnis des Auftraggebers, den Bietern mit den Verdingungsunterlagen in Ergänzung der zur Verfügung gestellten Objektliste auch die Werte der einzelnen zu versichernden Objekte mit der Angabe des Jahres der Feststellung der jeweiligen Werte zu Kalkulationszwecken mitzuteilen und die Weigerung, diese entsprechenden Daten den Bietern im laufenden Vergabeverfahren nachzuliefern, ist vergaberechtswidrig.
VolltextVPRRS 2006, 0044
BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - X ZB 15/05
1. Wird ein Nachprüfungsantrag nach einer zulässigen Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB zurückgenommen, so obliegt die anstelle der Sachentscheidung zu treffende Kostenentscheidung dem Bundesgerichtshof.*)
2. In entsprechender Anwendung des § 96 ZPO trägt die Vergabestelle auch dann die Kosten, die durch einen von ihr zurückgenommenen Antrag auf Vorabgestattung des Zuschlags gemäß § 121 Abs. 1 GWB entstanden sind, wenn der Nachprüfungsantrag in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen wird.*)
VolltextVPRRS 2006, 0043
OLG München, Beschluss vom 23.01.2006 - Verg 22/05
Im Verfahren vor der Vergabekammer sind Verdienstausfall und Fahrtkosten für die Anreise einer Partei aus einer 250 km entfernten Stadt zur Wahrnehmung von Akteneinsicht in die Akten der Vergabestelle jedenfalls dann keine notwendigen Auslagen, wenn zugleich ein im Vergaberecht versierter Rechtsanwalt für die Partei Akteneinsicht nimmt, von dem nach den Umständen erwartet werden kann, dass er eigenständig die für die Vertretung des Mandanten nötigen bzw. hilfreichen Unterlagen ausfindig macht und kopiert.*)
VolltextVPRRS 2006, 0042
VK Sachsen, Beschluss vom 12.05.2005 - 1/SVK/038-05
1. Es handelt sich um einen dem Vergaberechtsregime unterliegenden Dienstleistungsauftrag nach § 99 Abs. 4 GWB und um keine - zumindest vergaberechtsfreie - Dienstleistungskonzession, wenn der "Konzessionär" in Wahrheit kein die Dienstleistungskonzession mit prägendes Ausschließlichkeitsrecht vom Auftraggeber übertragen bekommt. Kein Konzessionsvertrag liegt vor, wenn sich die Vereinbarung nicht darauf beschränkt, dem Vertragspartner das (alleinige) Recht zu verschaffen, die eigene Leistung (nur) selbst zu nutzen oder entgeltlich zu verwerten (wie BGH, B. v. 01.02.2005, X ZB 27/04; EuGH, B. v. 30.05.2002, Rs. C-358/00).*)
2. Die Entgeltlichkeit eines (Dienstleistungs-)Auftrages nach § 99 Abs. 1 GWB ist auch dann zu bejahen, wenn zwar keine Vergütung ausbedungen ist, aber eine geldwerte Gegenleistung mit weiterer Verwertungsmöglichkeit vertraglich festgeschrieben ist.*)
3. Auf eine Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB hinsichtlich einer unterbliebenen europaweiten Ausschreibung kann sich ein Antragsteller nicht berufen, wenn er trotz des vom Auftraggeber gewählten rein nationalen Verfahrens einen Teilnahmeantrag eingereicht hat und nicht vorgetragen hat, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen EU-weiten Ausschreibung einen inhaltlich anderen Teilnahmeantrag abgegeben hätte.*)
4. Eine Rüge 14 Tage nach dem Erkennen des Vergaberechtsverstoßes ist nicht mehr unverzüglich nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB.*)
5. Weist ein Bewerber seine Eignung mit den Teilnahmeunterlagen nicht nach, darf sein Teilnahmeantrag nicht berücksichtigt werden.*)
6. Eine hilfsweise beantragte Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufhebung der Ausschreibung kommt wegen des strengen Individualrechtsschutzcharakters von kartellrechtlichen Nachprüfungsverfahren allenfalls dann in Betracht, wenn neben dem Antragsteller auch kein anderer Bieter bzw. Bewerber ein wertungsfähiges Angebot bzw. einen ordnungsgemäßen Teilnahmeantrag abgegeben hat.*)
VolltextVPRRS 2006, 0041
LG München I, Urteil vom 20.12.2005 - 33 O 16465/05
Der öffentliche Auftraggeber darf einen aufgrund eines Vergabeverstoßes geschlossenen Vertrag außerordentlich kündigen, wenn die Vergabe erst aufgrund späterer Rechtsprechung als rechtswidrig erkannt wird.
VolltextVPRRS 2006, 0040
LG München I, Urteil vom 20.12.2005 - 33 O 16465/04
In die Februar Ausgabe hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen. Das Aktenzeichen lautet richtig:
33 O 16465/05
VolltextVPRRS 2006, 0039
OLG Jena, Beschluss vom 23.01.2006 - 9 Verg 8/05
1. Die Angemessenheit der Einheitspreise einzelner Positionen des Leistungsverzeichnisses ist für die der ersten Wertungsstufe vorbehaltenen Prüfung der Transparenz und Vollständigkeit der Preisangaben ohne Belang.*)
2. Das Transparenzgebot wird verletzt durch eine auf einer verdeckten Preisverlagerung beruhenden Mischkalkulation (vgl. BGH, IBR 2004, 448), bei der nach der internen Kalkulation des Bieters der Preisabschlag in einer Angebotsposition mit dem Zuschlag auf eine andere Position ausgeglichen wird, ohne dass die Konnexität dieser Preisbildung nach außen offen gelegt wird.*)
3. Stimmt das im Angebot verlautbarte mit dem in der Urkalkulation dokumentierten Preis-Leistungs-Gefüge überein, ist das ein Indiz für die Richtigkeit der angebotenen Einheitspreise. In diesem Fall obliegt der Vergabestelle die Feststellungslast hinsichtlich einer unzulässigen Mischkalkulation regelmäßig auch dann, wenn in einem Angebot signifikant hohe und niedrige - ggf. deutlich unter den Selbstkosten liegende - Einheitspreise zusammentreffen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0038
OLG München, Beschluss vom 14.09.2005 - Verg 15/05
1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer ist ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt, gegen den abweichend vom allgemeinen Verwaltungsrechtsweg nach §§ 40 ff VwGO die sofortige Beschwerde nach §§ 116 ff GWB zum zuständigen Vergabesenat statthaft ist.
2. Der Gegenstandswert für die Berechnung der im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer angefallenen Rechtsanwaltsgebühren bestimmt sich nach § 50 Abs. 2 GKG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG und beträgt 5% der Bruttoauftragssumme. Auszugehen ist vom Wert der Auftragssumme, hilfsweise der Angebotssumme, also demjenigen Betrag, für den der Bieter den Zuschlag erhalten hat oder erhalten will. Zu berücksichtigen sind zudem Optionsrechte, bei denen der Unternehmer dem Auftraggeber das bindende Recht einräumt, durch einseitige gestaltende Erklärung eine Verlängerung des Vertrags zustande zu bringen.
3. Betrifft die Rahmenvereinbarung die Ausstattung von 26 Leitstellen, verpflichtet sich der Auftragnehmer also, die Leistungen 26 Mal zu erbringen, erhält zugleich aber auch die Chance, ebenso oft den vereinbarten Preis zu vereinnahmen, ist nicht der einfache, sondern der 26-fache Wert der Angebotssumme maßgeblich.
VolltextVPRRS 2006, 0037
VK Sachsen, Beschluss vom 08.06.2005 - 1/SVK/051-05
1. Ein Angebot ist gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A zwingend auszuschließen, wenn geforderte Angaben zum tatsächlichen Nachunternehmereinsatz nicht in zweifelsfreier und vollständiger Art und Weise gemacht wurden. Dies betrifft auch im Leistungsverzeichnis abgeforderte Planungsleistungen (hier im konstruktiven Ingenieurbau als gesonderter Titel des Leistungsverzeichnisses geforderte Ausführungs- und Tragwerksplanung), wenn der Bieter auf diese Leistungen im eigenen Betrieb unstreitig nicht eingerichtet war und ist.*)
2. Gibt der Auftraggeber dem Bieter im Rahmen eines Bietergesprächs die Möglichkeit, diese Planungsleistungen als künftige Eigenleistung im Hinblick auf einen noch zu bindenden Ingenieur darzustellen, stellt dies eine unzulässige Nachverhandlung nach § 24 VOB/A dar, wenn bisher der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 02.12.1999, Rs. C-176/98, NZBau 2000, 149) erforderliche Nachweis der faktischen Verfügbarkeit über diese Ressourcen und Kapazitäten mit Angebotsabgabe nicht geführt worden ist.*)
VolltextVPRRS 2006, 0036
VK Bund, Beschluss vom 10.11.2005 - VK 2-132/05
1. Die Auftragsvergabe basiert im Bereich der nicht beschreibbaren freiberuflichen Dienstleistungen weitgehend auf einer Prognoseentscheidung. Der Auftraggeber verfügt dabei über einen weitgehenden Beurteilungsspielraum.
2. Dem Auftraggeber kann nicht verwehrt werden, hinsichtlich des von ihm als Zuschlagskriterium benannten Honorars nicht ausschließlich auf ein noch nicht endgültig feststehendes Gesamthonorar abzustellen. Es muss ihm vielmehr möglich sein, diesen Wertungsbereich auszudifferenzieren und somit die bei VOF-Verfahren ohnehin engen Verhandlungsspielräume beim Honorar entsprechend zu bepunkten. Dabei ist auch eine Bewertung in Stufen hinzunehmen.
3. Wenn sich ein Bieter aufgrund einer (vor-)planerischen Leistung einen Vorteil in der Angebotsphase erarbeitet hat, ist der Auftraggeber nicht gehindert, dem Bieter den jeweiligen Vorteil zu belassen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Auftraggeber im Laufe des Verfahrens aufgrund des vorgelegten Konzepts seine Ausschreibung derart ändert, dass er den Auftrag auf etwas vergibt, was sich nicht mehr im Einklang mit der ursprünglichen Ausschreibung befindet.
4. Ein grundsätzliches Abweichen vom Rahmen des § 66 Abs. 5 Satz 2 HOAI (20 bis 50 v.H.) ist selbst bei Annahme eines durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades der Umbauleistung möglich. Zwar ist die Angabe einer Untergrenze von 20 % in Verbindung mit einer kann-Bestimmung zunächst ein Indiz für einen Mindestsatz. Andererseits hat der Gesetzgeber auch nicht festgelegt, dass sich der Umbauzuschlag ausschließlich in diesem Rahmen bewegen muss (im Sinne einer "kann nur"-Bestimmung).
VolltextVPRRS 2006, 0034
VK Arnsberg, Beschluss vom 15.11.2005 - VK 20/2005
1. Sichert der öffentliche Auftraggeber dem Vertragspartner bei der Durchführung von Jugendhilfeaufgaben die Vergütung von festen Stundenzahlen zu, handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag und nicht um eine Dienstleistungskonzession.
2. Bei de-facto-Vergaben besteht keine Rügepflicht.
VolltextVPRRS 2006, 0033
VK Arnsberg, Beschluss vom 26.10.2005 - VK 15/2005
1. Der öffentliche Auftraggeber soll durch das Vergaberecht nicht in der seinem Gestaltungsermessen unterliegenden Wahl der Organisationsform - Eigenbetrieb oder Eigengesellschaft - beschränkt werden, mittels derer er seine Aufgaben erfüllen will. Beabsichtigt er die Erfüllung seiner Aufgaben mit eigenen Mitteln, kann es keinen Unterschied machen, ob er dieses durch einen eigenen Betrieb oder eine eigene Gesellschaft macht.
2. Die Vergabekammer geht davon aus, dass auf der Basis der EuGH-Rechtsprechung zur Bekanntmachungspflicht vergaberechtsfreier Dienstleistungskonzessionen der öffentliche Auftraggeber in Zukunft verpflichtet ist, auch seine Vergabeabsichten bei Inhouse-Geschäften aus Gründen des Transparenzgebotes wenigstens EU-weit bekannt zu machen, um den Anspruch auf Rechtschutz sicherzustellen.
VolltextVPRRS 2006, 0032
VK Arnsberg, Beschluss vom 02.10.2005 - VK 18/2005
Die Forderung nach einer Fabrikatsangabe wird durch die Nennung zweier Hersteller mit jeweils einer Palette von Fabrikaten nicht erfüllt.
VolltextVPRRS 2006, 0031
VK Arnsberg, Beschluss vom 07.09.2005 - VK 16/2005
1. Bei unzumutbaren Forderungen des Auftraggebers besteht keine Rügepflicht.
2. Bei der Bewertung eines Angebots hat der Auftraggeber einen weiten Beurteilungsspielraum, der durch die Vergabekammer nur insoweit überprüfbar ist, als der Auftraggeber entweder von einem unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder in sachfremder Weise willkürliche Erwägungen angestellt hat.
VolltextVPRRS 2006, 0030
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.11.2005 - VgK-49/2005
1. Bei einem zwingend auszuschließenden Angebot fehlt die Antragsbefugnis für einen Nachprüfungsantrag.
2. Fehlt das vom Auftraggeber geforderte Formblatt EFB-Preis 1d, ist das Angebot zwingend auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn an Stelle des Formblatts EFB-Preis 1d inhaltlich ein anderes Formblatt notwendig gewesen wäre und der Bieter diesen Fehler nicht rügt.
VolltextVPRRS 2006, 0029
VK Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2005 - VgK-48/2005
1. Eine Rüge binnen drei Tagen nach positiver Kenntniserlangung ist unverzüglich erfolgt.
2. Die Erkennbarkeit der nunmehr beanstandeten Vermengung von Wirtschaftlichkeits- und Eignungskriterien für die Erteilung des Zuschlages ist - mit Blick auf § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB - für einen fachkundigen Bieter aus der Vergabebekanntmachung ohne weiteres gegeben.
3. Zu den Anforderungen an einen Vergabevermerk gemäß § 30 VOL/A.
4. In Ausnahmefällen kann es gerechtfertigt sein, einen Bieter den anderen, nach Prüfung und Feststellung des Auftraggebers weniger leistungsfähigen, zuverlässigen und fachkundigen Bietern vorzuziehen ("Mehr an Eignung").
5. Hat eine Vergabestelle in der Vergabebekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen ausdrücklich betont, dass die Reihenfolge, in der die Zuschlagskriterien genannt sind, bei der Wertung keine Reihenfolge ist, muss davon ausgegangen werden, dass die aufgeführten Kriterien für die Zuschlagserteilung alle gleich zu gewichten sind.
6. Eignungsnachweise (in Form von Umsatznachweisen der letzten drei Jahre) gehören zu den Angaben und Erklärungen nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A.
VolltextVPRRS 2006, 0028
VK Lüneburg, Beschluss vom 18.10.2005 - VgK-47/2005
1. Bei den Begriffen der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe.
2. Die Vergabekammer kann im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens die Entscheidung der Vergabestelle über die Eignung eines Unternehmens nur daraufhin prüfen, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten sind.
3. Für das Vorliegen von Ausschlussgründen ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig. Im Falle einer schweren Verfehlung müssten zumindest konkrete Anhaltspunkte gegeben sein, reine Verdachtsmomente reichen nicht aus.
4. Die Unschuldsvermutung ist ein sachlicher Grund im Rahmen einer Ermessensentscheidung gegen den Ausschluss eines Bieters.
VolltextVPRRS 2006, 0027
VK Thüringen, Beschluss vom 06.12.2005 - 360-4003.20-026/05-SLZ
1. Bei Dienstleistungsaufträgen umfasst das Akteneinsichtsrecht eines Bieters regelmäßig das eigene Angebot sowie die Aus- und die Bewertung (Wertung) der eingegangenen Angebote im Verhältnis auch untereinander. Allerdings findet dies seine Grenze in dem Geheimhaltungsinteresse der Mitbewerber.
2. Bietet ein Unternehmen sowohl die ausgeschriebenen Versicherungsdienstleistungen als auch eine Mitgliedschaft in seinem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an, wird mit dem Angebot keine andere als die ausgeschriebene Leistung angeboten.
3. § 7 Nr. 6 VOL/A ist eng auszulegen und einer Analogie nicht fähig. „Ähnliche Einrichtungen“ im Sinne dieser Vorschrift müssen sich daher in öffentlicher Trägerschaft befinden und als öffentliche Einrichtungen auch einen vergleichbaren sozial-politischen Zweck verfolgen.
VolltextVPRRS 2006, 0026
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2005 - 1 VK 62/05
1. Zuständige Vergabekammer für Nachprüfungsverfahren über in Auftragsverwaltung für den Bund ausgeführte Autobahnbaumaßnahmen ist die Vergabekammer des Landes, nicht die des Bundes.
2. Für die Kenntnis des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist das Wissen um einen Sachverhalt ausreichend, der aus subjektiver Sicht des Bieters den Schluss auf einen Vergabeverstoß erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheint, das Vergabeverfahren zu beanstanden.
3. Bei der Erfüllung der Informationspflicht nach § 13 VgV darf sich der Auftraggeber kurz fassen und auch Formulare verwenden.
4. Der Ausschluss eines Bieters wegen einer Mischkalkulation ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das für eine Position geforderte Entgelt (zum Teil) in eine andere Position eingerechnet wurde.
5. Eigene Ermittlungen der Vergabekammer hinsichtlich eventueller Ausschlussgründe eines Angebots sind nur bei konkreten Anhaltspunkten für die Aufnahme von Ermittlungen in eine bestimmte Richtung notwendig.
6. Grundsätzlich kann es erwünscht sein, dass Bieter im Blick auf den geforderten Leistungsumfang hinsichtlich von Kosten und Nutzen Ideen entwickeln und im Rahmen von Nebenangeboten Einsparungspotentiale anbieten, die eine andere Ausführung der Bauleistung abweichend von der Ausschreibung vorschlagen. Im Blick auf die Konkurrenzsituation im Wettbewerb der Bieter sind diesem Verhalten jedoch Grenzen gesetzt, die der Auftraggeber bei der Wertung beachten muss.
7. Hinsichtlich der Wertung von Nebenangeboten ist der Vergabestelle ein objektiver und subjektiver Beurteilungsspielraum eingeräumt.
VolltextVPRRS 2006, 0025
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005 - 1 VK 59/05
1. Eine schon bestehende Bietergemeinschaft, die im Verlaufe eines Vergabeverfahrens einen Vergabeverstoß erkennt, hat einheitlich, vertreten durch das hierzu berufene Mitglied oder durch jedes einzelne Mitglied zu rügen.
2. Es stellt keine reine Förmelei dar, dass für eine wirksame Rüge auch der Partner einer Bietergemeinschaft zu rügen hat, auch wenn es sich bei dem Partner um eine 100%-ige Tochterfirma handelt und die Geschäftsführer identisch sind.
3. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Bieter, der sich wiederholt vor Vergabekammern und Oberlandesgerichten mit anderen Bietern bzw. Auftraggebern über den gleichen angeblichen Vergabeverstoß streitet, sich bei der Durchsicht einer neuen Bekanntmachung nicht sofort von dem für ihn entscheidenden und wichtigen Sachverhalt Kenntnis verschafft. Eine erst fast 6 Wochen später erhobene Rüge ist deshalb nicht unverzüglich.
4. Eine Rüge ist unverzüglich, d.h. „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt, wenn ein Bieter den von ihm erkannten Vergaberechtsverstoß unter Berücksichtigung der für eine etwaige weitere Prüfung und für das Begründen der Rüge benötigten Zeit so bald gegenüber dem Auftraggeber rügt, wie es ihm nach den konkreten Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist.
5. Ist ein Unternehmen, was die Durchführung von Vergabeverfahren und Vergabenachprüfungsverfahren anbelangt, sehr erfahren und ist ihm die bestehende Problematik des Nachprüfungsverfahrens bestens bekannt, ist der Bieter verpflichtet, innerhalb kürzester Zeit, nämlich innerhalb von 1 bis 2, maximal drei Tagen zu rügen.
VolltextVPRRS 2006, 0024
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2005 - 1 VK 56/05
1. Es verbietet sich, nach Bejahung der generellen Eignung, später bei der Feststellung des wirtschaftlichsten Angebots nach § 25 Nr. 3 VOL/A ein „Mehr an Eignung“ eines Bieters als Kriterium für den Zuschlag zu benennen und zu berücksichtigen.
2. Bei Nennung von Eignungs- als Zuschlagskriterien ist der Auftraggeber in der Regel zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigt und verpflichtet.
3. Privatrechtlich strukturierte Organisationen fallen nicht unter § 7 Nr. 6 VOL/A.
4. § 7 Nr. 6 VOL/A erfasst nur Institutionen, bei denen Produkte nicht gewerblich hergestellt werden.
5. Die Aufhebung der Aufhebung durch die Vergabekammer kann nur bei einer Scheinaufhebung oder der Bereitschaft des Auftraggebers zur Vergabe des Auftrags erfolgen.
VolltextVPRRS 2006, 0023
VK Bremen, Beschluss vom 02.08.2005 - 810-VK 08/05
Die unterlassene Rüge zum Auftragswert schließt die Bieter mit allen Beanstandungen aus, die unmittelbar mit der Einschätzung des Auftragsumfangs durch die Vergabestelle zusammenhängen, jedenfalls soweit sie als Folge des zu Grunde liegenden Vorstoßes ihrerseits erkennbar sind.
VolltextVPRRS 2006, 0022
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.01.2006 - 1 Verg 6/05
1. Ein Angebot ist nach §§ 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A zwingend auszuschließen, wenn es auch nur zu einer Position eine unzutreffende Preisangabe enthält.*)
2. Die unzulässige "Mischkalkulation" ist lediglich eine besondere, aber nicht die einzige Form einer unzutreffenden Preisangabe, so dass die Anwendung der Ausschlussnorm nicht die Feststellung einer Auf- und Abpreisung voraussetzt.*)
3. Eine unzutreffende Preisangabe liegt bereits dann vor, wenn der Bieter in den Preis für eine nach Umfang und Ausführungsart genau bestimmte Leistungsposition - hier: Baustelleneinrichtung - Kosten für Leistungen einbezieht, die nach den Vorgaben der Vergabestelle nicht oder nur an anderer Stelle angesetzt werden dürfen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0021
VK Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2005 - 1 VK 69/05
Meint ein Bieter, die Vergabestelle habe in Vergabeunterlagen bzw. Vergabebekanntmachung die an Alternativangebote gestellten Mindestanforderungen nicht (hinreichend) angegeben, muss dies vor Angebotsabgabe gerügt werden.
VolltextVPRRS 2006, 0020
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.12.2005 - 1 VK LVwA 42/05
Ein Mitglied einer Planungs- bzw. Bietergemeinschaft kann ohne Bevollmächtigung aller Partner nicht wirksam eine Rüge erheben.*)
Volltext