Vergabepraxis & -recht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10873 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
VPRRS 2006, 0019VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.11.2005 - 1 VK LVwA 44/05
Der Nachprüfungsantrag eines zwingend auszuschließenden Bieters kann ohne Rücksicht auf die Zuschlagsfähigkeit konkurrierender Angebote auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung als begründet erscheinen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0018
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2005 - 1 VK 51/05
1. Für die Bestimmung der Rügefrist des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB sind die Umstände des konkreten Falls entscheidend. Dabei ist die Ausschöpfung eines maximalen Zeitraums von zwei Wochen seltenen Ausnahmefällen vorbehalten, in denen eine außergewöhnlich schwierige Sach- oder Rechtslage einen entsprechend zeitaufwendigen Prüfungsbedarf des Bieters, ggf. unter Einschaltung externer Berater, notwendig verursacht.
2. Die Obliegenheit zur Rüge einer vermeintlich vergaberechtswidrigen, weil nicht produktneutralen Ausschreibung entsteht regelmäßig bereits bei Kenntnisnahme vom Inhalt der Verdingungsunterlagen.
3. Die Entscheidung über die Aufhebung einer Ausschreibung ist nach § 26 VOL/A in das pflichtgemäße Ermessen der Vergabestelle gestellt. Eine Anordnung der Aufhebung durch die Vergabenachprüfungsinstanzen kommt demnach nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn das Ermessen der Vergabestelle auf Null reduziert ist.
VolltextVPRRS 2006, 0017
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2005 - 1 VK 48/05
1. Mit der Zulassung von funktionalen Leistungsbeschreibungen in § 8 Nr. 2 Abs. 1 a) VOL/A wird praktischen Bedürfnissen im Vergabewesen Rechnung getragen. Bei immer komplexer werdenden Beschaffungsvorgängen ist es dem Auftraggeber mangels ausreichender Marktkenntnis oftmals nicht möglich, den Leistungsgegenstand nach Art, Beschaffenheit und Umfang hinreichend zu beschreiben. In solchen Fällen kann der Auftraggeber den Zweck und die Funktion des Beschaffungsvorgangs beschreiben und hinsichtlich der Umsetzung auf die technische Vielfalt der Anbieter vertrauen. Damit werden auch traditionelle Beschaffungsvorgänge modernen Entwicklungen angepasst.
2. Bei hinreichend begründeten funktionalen Leistungsbeschreibungen wird die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der geforderten Leistung über unbedingt notwendige technische Änderungen geringen Umfangs zu verhandeln. Damit der Wettbewerbsgrundsatz und das Gleichbehandlungsgebot gewahrt bleiben, müssen die beiden Eingrenzungen „notwendige“ technische Änderungen „geringen“ Umfangs unbedingt eingehalten werden.
3. Es ist unter Beachtung der Regelung des § 24 VOL/A wettbewerbsverzerrend gegenüber den Mitbietern, wenn das Angebot eines Bieters durch eine Zusatzforderung nach einer Verpflichtungserklärung ergänzt wird.
VolltextVPRRS 2006, 0016
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2005 - 1 VK 47/05
1. Ein Schreiben, in dem allgemein ausgeführt wird, dass die ausgeschriebene Form nicht ausführbar sei und man deswegen ein funktionierendes Nebenangebot abgebe und dass die Überschrift „Fragen zur Ausschreibung“ trägt, stellt keine Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB dar. Es muss deutlich zum Ausdruck kommen, dass man einen bestimmten Vorgang als einen Vergabeverstoß betrachtet und es muss mindestens mittelbar zum Ausdruck kommen, dass man dessen Beseitigung anstrebt.
2. Beabsichtigt der Auftraggeber entweder, einen Bieter zu beauftragen und hierbei in nicht unerheblichem Umfang vom Ursprungsangebot abzuweichen oder will er zunächst den Zuschlag auf das Ursprungsangebot erteilen mit der Absicht, den Leistungsumfang anschließend entsprechend der mit der Beigeladenen getroffenen Absprache zu den ausgehandelten Konditionen wieder einzuschränken, verstößt diese Vorgehensweise gegen § 97 Abs. 1 GWB.
3. Es entspricht der einhelligen Ansicht, dass der Auftraggeber, der nach Öffnung der Angebote feststellt, dass er die ausgeschriebene Leistung in der ursprünglichen Form nicht haben möchte, etwa weil die Haushaltsmittel nicht ausreichen, diesen Konfliktsfall nur durch Aufhebung und Neuausschreibung lösen kann.
VolltextVPRRS 2006, 0015
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2005 - 1 VK 43/05
1. Mit einem Baugrund- und Gründungsgutachten erfüllt der Auftraggeber die sich aus den EU-Vergaberichtlinien und der Rechtsprechung des EuGH ergebende Forderung, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen.
2. Grundsätzlich kann es erwünscht sein, dass Bieter im Blick auf den geforderten Leistungsumfang hinsichtlich von Kosten und Nutzen Ideen entwickeln und im Rahmen von Nebenangeboten Einsparungspotentiale anbieten. Eine Grenze und eine einsetzende Wettbewerbsverzerrung bei Nebenangeboten kann gegeben sein, wenn durch einen Bieter Standards der Leistung verändert werden und die dadurch veränderte Leistung der Konkurrenzsituation der anderen Bieter entzogen wird, also nicht festgestellt werden kann, welche Angebote die Konkurrenten bei von vornherein geänderten Standards abgegeben hätten.
3. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn sie zwar schriftsätzlich vorträgt, aber keinen eigenen Antrag stellt.
VolltextVPRRS 2006, 0014
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2005 - 1 VK 39/05
1. Landesversicherungsanstalten sind öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB.
2. Bei mangelhafter Dokumentation ist der Auftraggeber zur Anlage einer vollständigen Vergabeakte und zu erneuter Prüfung und Wertung der Angebote zu verpflichten.
3. § 9 Nr. 1 VOB/A ist eine bieterschützende Vorschrift.
4. Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt nicht vor, wenn der Auftraggeber keine eindeutigen Vergabeunterlagen herausgibt, der Bieter die Widersprüche in der Leistungsbeschreibung (z.B. zwischen Plänen und Textbeschreibung) durch eine Anfrage beim Auftraggeber zu klären versucht, der Auftraggeber diese Anfrage nicht beantwortet und der Bieter den strittigen Teil der Leistungsbeschreibung nur in einem Nebenangebot anbietet.
VolltextVPRRS 2006, 0013
OLG München, Beschluss vom 11.01.2006 - Verg 21/05
Der Höchstsatz einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr für die Tätigkeit eines Anwalts in einem Vergabenachprüfungsverfahren ist nur bei überdurchschnittlich umfangreichen und schwierigen Fällen gerechtfertigt. In einem durchschnittlich schwierigen Nachprüfungsverfahren ist ein solcher Ansatz auch dann unbillig, wenn eine mündliche Verhandlung vor der Vergabekammer stattgefunden hat.*)
VolltextVPRRS 2006, 0012
OLG München, Beschluss vom 20.04.2005 - Verg 8/05
Bei der Wertung von Angeboten in einem Verhandlungsverfahren im Sektorenbereich ist der Sektorenauftraggeber an die von ihm bekannt gemachten Wertungskriterien gebunden. Er darf weder Kriterien heranziehen, die nicht veröffentlicht waren, noch Kriterien, die veröffentlicht waren, bei der Wertung nicht heranziehen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0011
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 12.01.2006 - Rs. C-410/04
Einer nationale Regelung, die die unmittelbare Vergabe eines öffentlichen Nahverkehrsdienstes an ein Unternehmen ermöglicht, das der öffentliche Auftraggeber besitzt und kontrolliert, stehen die Art. 43, 49, 86 EG-Vertrag nicht entgegegen, sofern
- die nationale Regelung vorsieht, dass die konzessionierte Gesellschaft einer ähnlichen Kontrolle unterliegen muss, wie sie die Verwaltung über ihre eigenen Dienststellen ausübt, und dass sie ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der Körperschaft verrichten muss, die ihre Anteile besitzt, und
- diese Kriterien nach der Vergabe einer öffentlichen Dienstleistung an diese Gesellschaft dauerhaft erfüllt sind.
VolltextVPRRS 2006, 0010
Generalanwältin beim EuGH, Schlussanträge vom 12.01.2006 - Rs. C-340/04
Die Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge ist dahin auszulegen, dass sie der direkten Vergabe eines Auftrags in einem Verfahren nur dann nicht entgegensteht, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Erstens übt die Gebietskörperschaft über die andere Stelle eine Kontrolle aus wie über ihre eigenen Dienststellen. Der nationale Richter hat dabei folgende Umstände zu prüfen:
- die Interessenlage der Anteilseigner;
- die Umwandlung der "azienda municipalizzata" in eine Aktiengesellschaft;
- die nicht verpflichtend vorgesehene und auch nicht erfolgte Öffnung der Gesellschaft für Fremdkapital;
- die Möglichkeit der AGESP, sogar im Ausland Niederlassungen zu gründen;
- den Umfang der Möglichkeit der Einflussnahme auf die Ernennung des Verwaltungsrates und auf die Geschäftsführung;
- die Befugnisse des Verwaltungsrates der AGESP sowie
- den Umstand, dass die Gemeinde an der AGESP über die AGESP Holding indirekt beteiligt ist.
Zweitens hat diese Stelle zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gebietskörperschaft oder die Gebietskörperschaften zu verrichten, die ihre Anteile innehat bzw. innehaben. Der nationale Richter hat dabei die in den Nummern 76 bis 115 angeführten Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Einkünfte, die aus Tätigkeiten für die Anteilseigner stammen, heranzuziehen sind, nicht jedoch das Kriterium von 80 % im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 93/38/EWG.*)
VolltextVPRRS 2006, 0009
OLG Bremen, Beschluss vom 07.11.2005 - Verg 3/05
Die unterlassene Rüge zum Auftragswert schließt die Bieter mit allen Beanstandungen aus, die unmittelbar mit der Einschätzung des Auftragsumfangs durch die Vergabestelle zusammenhängen, jedenfalls soweit sie als Folge des zu Grunde liegenden Vorstoßes ihrerseits erkennbar sind.
VolltextVPRRS 2006, 0008
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2005 - 1 VK 34/05
1. Das Verhandlungsverfahren unterliegt wesentlichen Prinzipien des Vergaberechts, insbesondere dem Grundsatz des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung aller Bieter und dem Transparenzgebot.
2. Im Verhandlungsverfahren muss die Identität des Beschaffungsverfahrens dahingehend gewahrt bleiben, dass nicht andere Leistungen beschafft werden, als mit der Ausschreibung angekündigt. Verboten ist nur, letztlich andere Leistungen als angekündigt zu beschaffen.
3. Vergibt der Auftraggeber nur ein Auftragsvolumen von ca. 70% des ursprünglich angestrebten Auftragsumfangs, bleibt die Identität gewahrt.
4. Der Auftraggeber ist in einem Verhandlungsverfahren verpflichtet, die Bieter gleichermaßen von einer Veränderung des Verfahrens - z.B. einer Reduzierung des Auftragsumfangs - zu unterrichten.
VolltextVPRRS 2006, 0007
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2005 - 1 VK 33/05
1. Zwischen den Flughäfen in Deutschland und Europa herrscht ein entwickelter Wettbewerb, der zu einem Wettbewerb zwischen den Flughäfen um Passagiere und Fracht führt. Dies rechtfertigt die Vermutung, dass ein öffentlich beherrschter Flughafenbetreiber eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet.
2. Auch bei der Anwendung der VOL/A-SKR sind die allgemeinen Rechtsgedanken des § 97 GWB, insbesondere hinsichtlich der Transparenz der Vergabeentscheidung und der Gleichbehandlung der Bieter, maßgeblich. Heranzuziehen sind daher auch §§ 21 Nr. 1 Abs. 2 S. 2, Nr. 1 Abs. 3 VOL/A.
3. Gibt ein Bieter ein Angebot ab, über das dann im Verhandlungsverfahren verhandelt wird, und erhält er daraufhin die Möglichkeit, dieses Angebot zu überarbeiten, so sind ihm Änderungen nur insoweit gestattet, als diese von der Vergabestelle gewünscht oder ihm offengelassen wurden. Nicht gestattet sind ihm Änderungen, die für die Vergabestelle überraschend sind und von den Verdingungsunterlagen, die Grundlage des ursprünglichen Angebots waren, abweichen, ohne dass Anlass für eine solche Abweichung bestand.
VolltextVPRRS 2006, 0006
VK Sachsen, Beschluss vom 04.04.2005 - 1 SVK/025-05
1. Auch die Fachkunde als eigentliches Eignungskriterium der zweiten Wertungsstufe des § 25 VOL/A ist im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Angebote (4. Wertungsstufe) zu berücksichtigen, wenn sie als Zuschlagskriterium verlautbart war (wie OLG Düsseldorf, B. v. 25.02.2004, Verg 77/03). Denn auch die Vergabekammer kann den Auftraggeber - ohne entsprechende Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB - nicht verpflichten, verbindliche "Zuschlagskriterien" nach § 9 a VOL/A, auf die sich sämtliche Bieter vor Angebotsabgabe eingestellt haben, nunmehr bei der entscheidenden Auswahl unberücksichtigt zu lassen.*)
2. Die Vergabekammer ist grundsätzlich nur zur Kontrolle von Wertungsentscheidungen, nicht aber zu einer eigenständigen Ausübung derselben anstelle des Auftraggebers befugt.*)
3. Der Auftraggeber ist nicht befugt, bei der Eignungsprüfung des Bieters Umstände zu berücksichtigen, die sich außerhalb des Bereichs gesicherter Erkenntnisse bewegen. Vielmehr bedarf es für diese Entscheidung Informationen aus seriöser Quelle, die zudem eine gewisse Erhärtung erfahren haben. Bloße Verdachtsmomente rechtfertigen einen Angebotsausschluss auf der zweiten Wertungsstufe nicht. Diese Prüfung setzt trotz der standardisierten Abforderung aussagekräftiger Eignungsunterlagen (§§ 7, 7 a VOL/A) immer eine Einzelfallbetrachtung voraus, weil sich die Unternehmensverhältnisse (Personal, Organisationsstruktur) in der Zwischenzeit gegenüber den bescheinigten Verhältnissen geändert haben können. Dabei haben Unternehmer in EU-Vergabeverfahren gemäß § 97 Abs. 7 GWB einen Anspruch gegen den Auftraggeber, dass die Eignungsprüfung nach § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A vergaberechtskonform erfolgt.*)
4. Das einseitige Abstellen auf einen Leistungsparameter bei Reinigungsleistungen allein - ohne Tiefenprüfung und Gewährung rechtlichten Gehörs - rechtfertigen keine Nichtberücksichtigung eines Bieters.*)
VolltextVPRRS 2006, 0005
VK Nordbayern, Beschluss vom 25.11.2005 - 320.VK-3194-38/05
1. Eine Antragsbefugnis besteht nicht, wenn das antragstellende Unternehmen kein Angebot abgegeben hat. Es fehlt ein Interesse am Auftrag, wenn der Antragsteller ohne hinreichenden Grund von der Abgabe eines Angebots abgesehen hat.*)
2. Ein Antragsteller ist nicht antragsbefugt, wenn er im streitgegenständlichen Vergabeverfahren selbst keinen Teilnahmeantrag gestellt und nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden war. Ein dennoch abgegebenes Angebot kann nicht berücksichtigt werden und hat somit keine Chance auf die Erteilung des Zuschlags.
Mit der Durchführung des öffentlichen Teilnahmewettbewerbs bringt der öffentliche Auftraggeber zum Ausdruck, dass er nur diejenigen Unternehmer am späteren Verhandlungsverfahren beteiligen will, die sich zuvor am Teilnahmewettbewerb beteiligt haben.*)
3. Die an eine juristische Person gerichtete Angebotsaufforderung ist nicht auf eine andere juristische Person der selben Unternehmensgruppe übertragbar, wenn beide Unternehmen rechtlich selbstständig sind.*)
4. Ein Bieter kann sich nur auf die Leistungsfähigkeit eines Dritten berufen, wenn er gleichzeitig einen sicheren Zugriff auf die Mittel dieses Unternehmens darlegt. Zudem kann sich ein Auftragnehmer bei der Erfüllung der Leistung nur der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, die Zuverlässigkeit muss der Bieter für sich selbst nachweisen.*)
VolltextVPRRS 2006, 0004
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.10.2005 - 1 Verg 4/05
1. Wird dem Antragsteller während eines Nachprüfungsverfahrens ein weiterer Vergaberechtsverstoß bekannt, kann er diesen auch dann unmittelbar zum Gegenstand des Verfahrens machen, wenn der Nachprüfungsantrag in seiner ursprünglichen Form unzulässig war.*)
2. Das Nachprüfungsverfahren dient der Durchsetzung subjektiver Rechte des Antragstellers. Stehen mehrere Maßnahmen im Raum, mit denen dieser Zweck erreicht werden könnte, ist zunächst diejenige zu erwägen, die dem (Rechtsschutz-)Interesse des Antragstellers am nächsten käme.*)
3. Das Angebot eines Bieters ist nicht bereits deshalb in (analoger) Anwendung des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A auszuschließen, weil er im Vorfeld der Angebotsabgabe ergebnislose Gespräche über eine Zusammenarbeit (in Form einer Bietergemeinschaft oder im Verhältnis Hauptunternehmer - Nachunternehmer) mit einem Unternehmen geführt hatte, das sich dann unmittelbar als Konkurrent oder mittelbar als Nachunternehmer eines Konkurrenten am Wettbewerb beteiligt.*)
4. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers.*)
5. Bieterschützende Wirkung mit der Folge, daß sich ein Antragsteller im Nachprüfungsverfahren mit Aussicht auf Erfolg auf § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A berufen kann, hat diese Norm nur, wenn ein Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, daß ein Konkurrent ganz vom Markt (also nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt wird oder ernsthaft zu befürchten ist, der Bieter werde sich selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, sodaß er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann.*)
6. §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A erfassen weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck den Fall, daß ein Bieter nach außen ein ausschreibungskonformes Angebot abgibt, intern aber mit abweichenden Parametern kalkuliert.*)
7. Die Leistungsbeschreibung ist mehrdeutig und verstößt deshalb gegen § 8 Nr. 1 VOL/A, wenn sie Spielraum für unterschiedliche Leistungen läßt. Dabei ist auf einen durchschnittlichen, mit der Art der Ausschreibung vertrauten Bieterkreis abzustellen. Intensive Auslegungsbemühungen, wie sie im Streitfall einem Gericht obliegen, sind von einem Bieter regelmäßig nicht zu erwarten.*)
8. Eine kalkulationserhebliche Unklarheit der Verdingungsunterlagen hat nicht zwingend die Aufhebung der Ausschreibung zur Folge. Diese Maßnahme kommt als "ultima ratio" vielmehr nur dann in Betracht, wenn eine Korrektur im laufenden Verfahren nicht mehr möglich ist (etwa weil die Leistungsbeschreibung grundlegend überarbeitet werden muß). Genügt eine Klarstellung zu einem einzigen Punkt, reicht es aus, das Vergabeverfahren in ein früheres Stadium zurückzuversetzen, in dem eine Korrektur des Fehlers noch möglich ist.*)
VolltextVPRRS 2006, 0003
VK Sachsen, Beschluss vom 24.02.2005 - 1/SVK/004-05
1. Ein Ausschreibung ist aufzuheben, wenn der Auftraggeber seiner Kennzeichnungspflicht entsprechend § 22 Nr. 3 lit. b) VOL/A nicht genügt hat (wie VK Südbayern, B. v. 22.09.2000, 16-08/00 zu § 22 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A).*)
2. Eine mit Bleistift aufgetragene eingekreiste Ziffer auf den Angeboten erfüllt die Kennzeichnungspflicht entsprechend § 22 Nr. 3 VOL/A nicht. § 22 Nr. 3 VOL/A verlangt die Kennzeichnung der Angebote in allen wesentlichen Teilen einschließlich der Anlagen. Die Beschränkung auf "wesentliche Teile" bezieht sich auf alle Seiten, die später für den Vertragsinhalt von Bedeutung sind, d. h. vor allem der Preisangaben und alle sonstigen Erklärungen, die nach der Ausschreibung abzugeben waren.*)
3. Durch einen Verstoß gegen § 22 Nr. 3 lit. b) VOL/A ist ein ordnungsgemäßer Wettbewerb (§ 97 Abs. 1 GWB) nicht mehr gewährleistet.*)
VolltextVPRRS 2006, 0002
VK Hessen, Beschluss vom 07.10.2005 - 69d-VK-39/2005
1. Der Konzessionscharakter eines Rundfunkversorgungsvertrages entfällt nicht dadurch, dass der Konzessionsgeber (Vermieter) dem Konzessionsnehmer während einer Übergangszeit das von seinen Mietern beanspruchbare Nutzungsentgelt unmittelbar zahlt.*)
2. Dem Konzessionscharakter steht ebenfalls nicht entgegen, dass sich der Konzessionsgeber dem Konzessionsnehmer gegenüber vertraglich verpflichtet, bei einem Mieterwechsel den jeweiligen Neumieter zum Abschluss eines Versorgungsvertrags mit dem Konzessionsnehmer zu verpflichten.*)
3. Zur Bestimmung des wirtschaftlichen Risikoumfangs bedarf es keiner prozentualen Festlegung. Entscheidend ist ausschließlich, ob das Risiko beim Konzessionsgeber verbleibt oder auf den Konzessionsnehmer zurückverlagert wird.*)
VolltextVPRRS 2006, 0001
VK Hessen, Beschluss vom 01.11.2005 - 69d-VK-68/2005
1) Ein Angebot ist nicht ausreichend bestimmbar, wenn der Bieter die Festlegung einzelner Vertragspunkte dem Auftraggeber überlässt und dieser das Angebot gerade nicht eindeutig im Sinn des § 133 BGB verstehen kann.*)
2) Ein Angebot mit unklaren Widersprüchen und erklärbaren mehrdeutigen Angaben geht zu Lasten des Bieters und ist von der Wertung auszuschließen.*)
VolltextOnline seit 2005
VPRRS 2005, 0699OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2010 - Verg W 8/10
Das Anhörungsrügeverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren. Es kann deshalb nicht zum Ziel haben, eine Änderung der in einer Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung herbeizuführen.
VolltextVPRRS 2005, 0687
VK Hessen, Beschluss vom 21.04.2005 - 69d-VK-09/2005
Zur Feststellung einer Mischkalkulation reicht es nicht aus, dass die Vergabestelle, welche die Aufklärung "auffällig niedriger Einheitspreise" vom Bieter verlangt und die dieser jeweils mit Gutschriften, Rückvergütungen, Rabatten, Veräußerungsgewinnen und Eingabefehlern begründet, diese Erklärungen pauschal als unschlüssig und nicht glaubhaft wertet und ohne Aufklärung der aufgepreisten Einheitspreise allgemein auf Vermutungen und Erfahrungen zurückgreift.*)
VolltextVPRRS 2005, 0686
OLG Dresden, Beschluss vom 21.10.2005 - W Verg 5/05
1. Vollzieht sich auf Seiten einer kommunalen Vergabestelle der Prozess zur Auswahl eines Bieters in einem Verhandlungsverfahren in mehreren aufeinander aufbauenden Stufen (hier: Verabschiedung einer Beschlussvorlage durch die Verwaltungsspitze der Antragsgegnerin und spätere Beschlussfassung des Stadtrats hierüber), so wird die Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 3 GWB nicht erst durch den Abschluss des Auswahlverfahrens auf der letzten Stufe bestimmt, sondern bereits durch zur Kenntnis des Bieters gelangtes fehlerhaftes Vergabeverhalten auf der früheren Stufe ausgelöst.*)
2. Eine zulässige Rüge setzt die Bezeichnung konkreter Tatsachen voraus, aus denen sich - zumindest schlüssig - die Behauptung des Bieters ableiten lässt, dass sich darin ein Vergabeverstoß des Auftraggebers verwirklicht.*)
3. Der Ablauf der Informationsfrist nach § 13 VgV beendet das Vergabeverfahren nicht, solange der Auftraggeber von der ihm danach freistehenden Möglichkeit, den Vertrag über die ausgeschriebenen Leistungen abzuschließen, tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat.*)
4. Verhandlungen über den Inhalt der zu erbringenden Leistung sind in einem Verhandlungsverfahren nach VOF, auch soweit dadurch von Vorgaben der Ausschreibung abgewichen wird, zulässig, solange die Vergabestelle nicht an die beteiligten Verhandlungspartner unterschiedliche Änderungswünsche heranträgt und der nach wirtschaftlichen und technischen Kriterien zu beurteilende Wesenskern der Ausschreibung gewahrt bleibt (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 03.12.2003 - WVerg 15/03, VergR 2004, 225).*)
VolltextVPRRS 2005, 0685
VK Hessen, Beschluss vom 21.04.2005 - 69d-VK-20/2005
1. Zur Feststellung einer Mischkalkulation reicht es nicht aus, dass die Vergabestelle, welche die Aufklärung "auffällig niedriger Einheitspreise" vom Bieter verlangt und die dieser mit "knapp und aufgrund der kalkulierten Tagesleistungen als an der Grenze des annehmbaren kalkuliert" begründet, den Schluss zu ziehen, der Bieter habe nicht im Detail offen gelegt, dass seine Einheitspreise die für die jeweiligen Leistungen geforderten tatsächlichen Preise vollständig und zutreffend enthielten und Zweifel an der Aufklärung, die zu Lasten des Bieters gingen. Stellt die Vergabestelle insoweit vielmehr fest, dass die Ermittlung des jeweiligen Einheitspreises auf der Grundlage der seitens des Bieters getroffenen Annahmen eine ordnungsgemäße Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen nicht ermöglicht, betrifft dies nicht die im Rahmen der 1. Wertungsstufe zu prüfende Mischkalkulation.*)
2. Verlangt die Vergabestelle zur Ermittlung einer Mischkalkulation eine Aufklärung über die von ihr benannten Einheitspreise im Sinne der Offenlegung der entsprechenden Preisermittlungsgrundlagen, so kommt der Bieter im Hinblick auf die von ihm vorgesehenen Nachunternehmerleistungen dieser Forderung durch den Nachweis der in sein Angebot übernommenen Nachunternehmerpreise nach.*)
VolltextVPRRS 2005, 0684
VK Hessen, Beschluss vom 04.04.2005 - 69d-VK-05/2005
1. Ein Angebot ist wegen Fehlens geforderter Angaben nicht zuschlagsfähig, wenn bei der Angabe "Hersteller/Typ" lediglich das Fabrikat ohne nähere Bezeichnung des Types oder der Fabrikationsnummer genannt wird (vgl. Beschl. des BGH vom 17.02.2003 – X ZB 43/02).*)
2. Ist ein Bieter der Auffassung, er brauche deshalb den jeweiligen Typ nicht zu nennen, weil es von dem Hersteller keine Typbezeichnung gibt, muss er die Vergabestelle hierauf hinweisen bzw. die Forderung nach Nennung eines Typs bei der Position des Leistungsverzeichnisses rügen.*)
3. Ist wegen des Fehlens geforderter Angaben das Angebot des Antragstellers zwingend auszuschließen, ist die Wertung der Angebote des Beigeladenen und anderer Bieter nicht mehr Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens.*)
VolltextVPRRS 2005, 0683
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.11.2005 - 1 Verg 4/05
1. Ihrer Rechtsnatur nach ist die rechtzeitige Rüge im Vergabeverfahren erkannter oder erkennbarer Verstöße gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber eine Obliegenheit. Erfolgt die Rüge nicht rechtzeitig, wird der darauf bezogene Antrag als unzulässig zurückgewiesen, d.h. der Anspruch auf Nachprüfung geht in diesem Punkt verloren.
2. An die Darlegung der Antragsbefugnis dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden und die Prüfung behaupteter Vergaberechtsverstöße ist der Begründetheitsprüfung zugeordnet.
3. In einem Verfahren nach der VOL/A-SKR kann die Anforderung von Eignungsnachweisen ausnahmsweise auch in den Verdingungsunterlagen erfolgen, wenn die Chancengleichheit für alle Bieter gewahrt bleibt.
4. Die Angebotsfrist im Rahmen des Offenen Verfahrens beträgt 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung. Die Berechnung der Frist erfolgt nach der Verordnung EWG/Euratom Nr. 1182/71 des Rates, so dass alle Tage einschließlich Feiertage, Sonntage und Sonnabende gelten.
5. Im Rahmen von Lebenszeitkosten eines Produktes oder einer Anlage, die vom Bieter anzugeben sind, kann ein Auftraggeber Art, Umfang und Häufigkeit von Wartungsarbeiten nicht im Einzelnen vorgeben, weil diese in technischer Hinsicht von der Konstruktion und den gewählten Materialien/Komponenten des jeweiligen zum Einsatz kommenden Produkts abhängen. Hieraus folgt zwangsläufig und liegt es in der Natur der Sache, dass der jeweilige Bieter die erforderlichen Wartungsarbeiten individuell bestimmt und die hierfür anfallenden Kosten in seine Berechnung mit einbezieht.
6. Durch den zwingenden Ausschluss von geänderten oder ergänzten Angeboten soll verhindert werden, dass Bieter bewusst mehrdeutige Änderungen an ihren Eintragungen vornehmen, in der Absicht, die Vergabestelle werde sie schon zu ihrem Gunsten auslegen.
7. Werden vier wesentliche Preispositionen mit einem Wert von 1 Euro angeboten und ist offensichtlich, dass dieser Preis nicht dem tatsächlichen Aufwand für diese Leistungspositionen entspricht, ist das Angebot wegen fehlender wesentlicher Preisangaben zwingend auszuschließen.
8. Eine Ergänzung des Leistungsverzeichnisses durch den Zusatz "in Position ... enthalten", die eine Anmerkung zur Erläuterung eines mit 0,00 Euro angegebenen Preises darstellen soll, darf nicht in den Verdingungsunterlagen angebracht werden, sondern ist auf einer besonderen Anlage dem Angebot beizufügen.
VolltextVPRRS 2005, 0697
VK Hamburg, Beschluss vom 03.11.2005 - VK BSU-3/05
Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die behaupteten Vergaberechtsverstöße nicht unverzüglich gerügt hat.
VolltextVPRRS 2005, 0682
OLG Naumburg, Urteil vom 15.12.2005 - 1 U 5/05
1. Bei einem Auftrag zur Munitionsberäumung eines ehemaligen Truppenübungsplatzes liegt ein ungewöhnliches Wagnis i.S.v. § 9 Nr. 2 VOB/A nicht schon darin, dass der voraussichtliche Leistungsumfang des Auftrages durch "Hochrechnung" des Leistungsumfangs der Beräumung von Testfeldern ermittelt wird, wenn weder dem Auftraggeber noch den Bietern der tatsächliche Umfang der Bodenbelastung mit Munition, Munitionsteilen und Schrott und damit der genaue Leistungsumfang des Vertrages bekannt ist und dieser auch durch keine andere Methode zuverlässig vorab zu ermitteln ist (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 22.01.2002, 1 U (Kart) 2/01, und Urteil v. 22.03.2005, 1 U 65/04).
Dies gilt auch dann, wenn die Testfelder lediglich 0,3 Prozent der zu beräumenden Fläche ausmachen.*)
2. Ein ungewöhnliches Wagnis i.S.v. § 9 Nr. 2 VOB/A wird dem potenziellen Auftragnehmer dem gegenüber jedoch aufgebürdet, wenn der Auftraggeber die Vorerkundung auf den vorab ausgewählten Testfeldern nicht vollständig durchführt und die Vorerkundungsergebnisse nicht vollständig in der Leistungsbeschreibung darstellt (hier: Abbruch der Testberäumung eines von drei Testfeldern und Verschweigen der Vorerkundungsergebnisse dieses besonders hoch belasteten Testfelds).*)
3. Im Falle positiver Kenntnis außergewöhnlich hoher Bodenbelastungen in Teilbereichen der zu beräumenden Fläche verstößt es auch gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot, wenn der Auftraggeber nur pauschal auf die Möglichkeit von Belastungsabweichungen von einer durchschnittlichen Belastung hinweist, und zwar selbst dann, wenn er - entgegen der Auffassung des von ihm beauftragten Sachverständigen - die Ergebnisse des hoch belasteten Testfelds als nicht repräsentativ ansieht.*)
VolltextVPRRS 2005, 0681
BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - X ZB 26/05
Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners oder des Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.*)
VolltextVPRRS 2005, 0680
BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - X ZB 25/05
Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners oder des Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.
VolltextVPRRS 2005, 0679
BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - X ZB 24/05
Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners oder des Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.
VolltextVPRRS 2005, 0678
BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - X ZB 22/05
Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners oder des Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.*)
VolltextVPRRS 2005, 0677
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2005 - Verg 67/05
1. Die von einem Wettbewerbsteilnehmer im Vorfeld der Auslobung eines Architektenwettbewerbes aus akquisitorischen Gründen erstellte Planung, die Grundlage einer Bauvoranfrage geworden ist, führt nicht zum Ausschluss der Teilnahmeberechtigung gemäß § 4 Abs. 3 VOF, wenn die baurechtlichen Anforderungen des auf dieser Planung beruhenden Bauvorbescheides in die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs aufgenommen worden sind.
2. Die Verpflichtung des Wettbewerbsteilnehmers zur Wahrung von Anonymität der Wettbewerbsarbeit im Auslobungsverfahren erstreckt sich nicht darauf, einen Planungsentwurf gegenüber jedermann geheim zu halten oder ihn, wenn er der Öffentlichkeit bereits vorgestellt worden ist, nicht mehr in einem Auslobungsverfahren als Beitrag einzureichen.
VolltextVPRRS 2005, 0676
BGH, Beschluss vom 16.03.2003 - X ZR 23/03
Ein Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A ist jedenfalls deshalb auszuschließen, wenn nicht einmal angegeben wird, welche Arbeiten durch Nachunternehmer ausgeführt werden.
VolltextVPRRS 2005, 0675
VK Hessen, Beschluss vom 08.11.2005 - 69d-VK-67/2005
1. Ist die Vergabestelle Sektorenauftraggeber, so ist mangels besonderer Regelung für die Vergabe freiberuflicher Leistungen (§ 5 S. 3 VgV) ab Erreichen der Sektoren Schwellenwerte die VOL/A/4 unter Beachtung der Sektoren-Richtlinie 93/96/EWG anzuwenden, es sei denn, die Vergabestelle unterwirft sich freiwillig den Regelungen der VOF und richtet ihr Verfahren danach aus.*)
2. Die Vergabestelle trifft bei angenommener Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI eine Aufklärungspflicht; diese gilt nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber allen Bietern.*)
3. In der Einführung zusätzlicher Wertungskriterien in der zweiten Wertungsstufe, welche nicht in der Vergabebekanntmachung angegeben waren, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz des Vergabeverfahrens. Dies kann außerdem die Einführung eines zusätzlichen Eignungskriteriums in die Zweite Wertungsstufe und damit die unzulässige Doppelverwendung von Zuschlags - und Eignungskriterien bedeuten.*)
VolltextVPRRS 2005, 0674
OLG Schleswig, Beschluss vom 08.12.2005 - 6 Verg 12/05
Gibt ein Bieter in einem Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen nur „schlagwortartig“ an, welche Teilleistungen durch Nachunternehmer ausgeführt werden sollen, ist dies nur dann ausreichend, wenn sich aus den „Schlagwörtern“ ohne Weiteres eine eindeutige Zuordnung zu Leistungsbereichen und Ordnungsziffern im Leistungsverzeichnis ableiten lässt.
VolltextVPRRS 2005, 0673
OLG Celle, Beschluss vom 15.12.2005 - 13 Verg 14/05
1. Ein Nachprüfungsantrag ist auch dann zulässig, wenn nicht der Antragsteller, sondern ein anderer Bieter den entsprechenden Vergabefehler rechtzeitig gerügt und der Auftraggeber dieser Rüge nicht abgeholfen hat.*)
2. Sich notwendige Informationen über preisbeeinflussende Umstände zu verschaffen, darf allenfalls dann dem Bieter überlassen werden, wenn er sich diese Informationen mit verhältnismäßig geringem, jedenfalls geringerem Aufwand als der Auftraggeber besorgen kann und dies die Vergleichbarkeit der Angebote nicht gefährdet.*)
3. Zur Verpflichtung des Auftraggebers, in der Ausschreibung einer Gebäudeversicherung Angaben über die Werte der Gebäude zu machen.*)
VolltextVPRRS 2005, 0672
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.12.2005 - 1 Verg 5/05
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wegen Fehlleitung des Beschwerdeschriftsatzes infolge Verwendung einer falschen Telefaxnummer, wenn der Rechtsanwalt nicht für eine wirksame Ausgangskontrolle gesorgt hat.*)
VolltextVPRRS 2005, 0671
OLG Celle, Beschluss vom 08.12.2005 - 13 Verg 2/05
1. Ein Bieter, der vor Zuschlagserteilung von dem vermeintlichen Vergaberechtsverstoß erfahren und rechtzeitig vor dem Zuschlag (§ 115 Abs. 1 GWB) Primärrechtsschutz im Nachprüfungsverfahren beantragt hat, kann sich auf die Nichtigkeitsfolge des § 13 VgV nicht berufen.*)
2. § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB (Rügeobliegenheit) greift nicht ein, wenn der Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung durchgeführt hat, und der potenzielle Auftragnehmer, der das Nachprüfungsverfahren beantragt, nicht zu den für das Verhandlungsverfahren ausgewählten Bietern zählt.*)
3. Der Antrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse voraus. Dieses fehlt, wenn ein Schadensersatzprozess, dessen Vorbereitung das Feststellungsverfahren dienen soll, offenbar aussichtslos erscheint und auch sonst kein Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art zu erkennen ist.*)
VolltextVPRRS 2005, 0670
EuG, Beschluss vom 14.09.2005 - Rs. T-140/04
1. Aus Art. 288 Abs. 2 EG Vertrag ergibt sich, dass die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft und die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist, nämlich die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden, und dass die Verjährungsfrist für die Haftungsklage gegen die Gemeinschaft nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat.
2. Nach Art. 46 Satzung EuGH wird die Verjährungsfrist nur durch Einreichung einer Klageschrift beim Gemeinschaftsgericht oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn auf die Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der Fristen, die je nach Fall gemäß den Art. 230 und 232 EG-Vertrag bestimmt werden, eine Klage folgt. Dementsprechend genügt für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht die bloße Geltendmachung des Schadens bei der Kommission ohne folgende Klageerhebung.
3. Auch wenn die Verjährung nach ständiger Rechtsprechung nur den mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung liegenden Zeitraum erfasst, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen, so gilt dies doch nur für den außergewöhnlichen Fall, dass dargetan wird, dass sich der fragliche Schaden nach Eintritt des schädigenden Ereignisses täglich erneuert hat.
4. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ist an das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher und sicherer Schaden vorhanden sein, und zwischen dem Verhalten des betreffenden Organs und dem angeblichen Schaden muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
5. Aufwendungen der Parteien für die Beschaffung bestimmter Beweise, die für das gerichtliche Verfahren notwendig sind, können nicht als Schaden betrachtet werden, der sich von der Belastung durch die Kosten des Verfahrens unterscheidet.
VolltextVPRRS 2005, 0669
LG Köln, Urteil vom 17.11.2004 - 28 O (Kart) 449/04
Der für den öffentlichen Auftraggeber tätige Projektsteuerer haftet dem übergangenen Bieter nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er nach Angebotseröffnung das nicht wertbare Nebenangebot eines nachrangig platzierten Bieters in Absprache mit diesem inhaltlich ändert, er das Nebenangebot anschließend wertet und wegen des sich ergebenden Preisvorteils nunmehr die Zuschlagserteilung an diesen Bieter empfiehlt.
VolltextVPRRS 2005, 0668
LG Köln, Urteil vom 17.11.2004 - 28 O 449/04
Der für den öffentlichen Auftraggeber tätige Projektsteuerer haftet dem übergangenen Bieter nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er nach Angebotseröffnung das nicht wertbare Nebenangebot eines nachrangig platzierten Bieters in Absprache mit diesem inhaltlich ändert, er das Nebenangebot anschließend wertet und wegen des sich ergebenden Preisvorteils nunmehr die Zuschlagserteilung an diesen Bieter empfiehlt.
VolltextVPRRS 2005, 0667
VK Nordbayern, Beschluss vom 07.11.2005 - 320.VK-3194-35/05
1. Konnte die ASt bis zum Erhalt des Absageschreibens nach § 13 VgV von der Absicht der Vergabestelle ausgehen, dass die streitgegenständliche Baumaßnahme nach Abschnitt 1 der VOB/A mit einer Öffentlichen Ausschreibung vergeben werden sollte, so besteht vor Zugang des Absageschreibens keine Rügepflicht gem. § 107 Abs. 3 GWB.*)
2. Ein Nebenangebot kann nicht berücksichtigt werden, wenn es unvollständig ist und damit den formalen Anforderungen für Nebenangebote gem. den Bewerbungsbedingungen nicht entspricht.*)
3. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG können die Auftraggeber bei Bauaufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden sollen, die von Bietern vorgelegten Änderungsvorschläge berücksichtigen, wenn diese den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Der Auftraggeber kann Nebenangebote überhaupt nur dann einer wirtschaftlichen Wertung zuführen, wenn er die Mindestbedingungen für die Nebenangebote in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat.*)
VolltextVPRRS 2005, 0666
OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005 - 6 Verg 9/05
1. Erfolgt eine erneute Angebotswertung unter der Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer, so ist bis zum Ergehen der Mitteilung nach § 13 VgV ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB unzulässig.
2. Die Entscheidung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 kann sich nur auf das Zuschlagsverbot und dessen Fortdauer beziehen, nicht auch auf andere Inhalte des Beschlusses der Vergabekammer. Werden diese angefochten, wird die Entscheidung insoweit ohne Bindung an die Zweiwochenfrist in § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB suspendiert.
VolltextVPRRS 2005, 0665
OLG Schleswig, Beschluss vom 28.11.2005 - 6 Verg 7/05
1. Ist das Vergabeverfahren zur Vergabe eines Architektenauftrags schon vor Beginn des Nachprüfungsverfahrens wirksam beendet worden, so fehlt dem Begehren, im Wege des § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB eine Fortdauer des Zuschlagsverbots nach § 115 Abs. 1 GWB zu erreichen, eine Grundlage.
2. Ein vor Ablauf der Frist des § 13 VgV oder unter Missachtung der Informationspflicht geschlossener Vertrag ist nach § 13 Satz 6 VgV mit der Nichtigkeitsfolge behaftet. § 13 VgV gilt in allen seinen Bestimmungen auch für Verhandlungsverfahren nach der VOF.
3. Wenn der Bewerber aber schon unmissverständlich, eindeutig und abschließend mündlich informiert worden ist und er diese mündliche Information so ernst nimmt, dass er den vermeintlichen Vergabefehler formgerecht rügt, ist die Textform des § 13 VgV nicht mehr erforderlich, um den Primärrechtsschutz sicherzustellen.
4. Zwar kann ein Architektenvertrag konkludent geschlossen werden. Wenn allerdings ein Verhandlungsverfahren durchgeführt wird, das auf eine (Gesamt-)Vergabe aller für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Leistungsphasen abzielt, liegt in der Entgegennahme von Teilleistungen, um "keine Zeit zu verlieren", nicht bereits die konkludente Vergabe des Gesamt-Architektenauftrages.
VolltextVPRRS 2005, 0664
VG Leipzig, Beschluss vom 06.09.2005 - 5 K 1018/05
1. Verwaltungsgerichte sind für die Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte nicht zuständig.
2. Ein öffentlich ausgeschriebenes Vergabeverfahren dient dem Abschluss eines Vertrages mit einem privaten Unternehmer. Es ist einstufigen Charakters.
VolltextVPRRS 2005, 0701
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.10.2005 - Verg 4/05
1. Wird dem Antragsteller während eines Nachprüfungsverfahrens ein weiterer Vergaberechtsverstoß bekannt, kann er diesen auch dann unmittelbar zum Gegenstand des Verfahrens machen, wenn der Nachprüfungsantrag in seiner ursprünglichen Form unzulässig war.*)
2. Das Nachprüfungsverfahren dient der Durchsetzung subjektiver Rechte des Antragstellers. Stehen mehrere Maßnahmen im Raum, mit denen dieser Zweck erreicht werden könnte, ist zunächst diejenige zu erwägen, die dem (Rechtsschutz-)Interesse des Antragstellers am nächsten käme.*)
3. Das Angebot eines Bieters ist nicht bereits deshalb in (analoger) Anwendung des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A auszuschließen, weil er im Vorfeld der Angebotsabgabe ergebnislose Gespräche über eine Zusammenarbeit (in Form einer Bietergemeinschaft oder im Verhältnis Hauptunternehmer - Nachunternehmer) mit einem Unternehmen geführt hatte, das sich dann unmittelbar als Konkurrent oder mittelbar als Nachunternehmer eines Konkurrenten am Wettbewerb beteiligt.*)
4. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers.*)
5. Bieterschützende Wirkung mit der Folge, daß sich ein Antragsteller im Nachprüfungsverfahren mit Aussicht auf Erfolg auf § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A berufen kann, hat diese Norm nur, wenn ein Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, daß ein Konkurrent ganz vom Markt (also nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt wird oder ernsthaft zu befürchten ist, der Bieter werde sich selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, sodaß er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann.*)
6. §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A erfassen weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck den Fall, daß ein Bieter nach außen ein ausschreibungskonformes Angebot abgibt, intern aber mit abweichenden Parametern kalkuliert.*)
7. Die Leistungsbeschreibung ist mehrdeutig und verstößt deshalb gegen § 8 Nr. 1 VOL/A, wenn sie Spielraum für unterschiedliche Leistungen läßt. Dabei ist auf einen durchschnittlichen, mit der Art der Ausschreibung vertrauten Bieterkreis abzustellen. Intensive Auslegungsbemühungen, wie sie im Streitfall einem Gericht obliegen, sind von einem Bieter regelmäßig nicht zu erwarten.*)
8. Eine kalkulationserhebliche Unklarheit der Verdingungsunterlagen hat nicht zwingend die Aufhebung der Ausschreibung zur Folge. Diese Maßnahme kommt als „ultima ratio“ vielmehr nur dann in Betracht, wenn eine Korrektur im laufenden Verfahren nicht mehr möglich ist (etwa weil die Leistungsbeschreibung grundlegend überarbeitet werden muß). Genügt eine Klarstellung zu einem einzigen Punkt, reicht es aus, das Vergabeverfahren in ein früheres Stadium zurückzuversetzen, in dem eine Korrektur des Fehlers noch möglich ist.*)
VolltextVPRRS 2005, 0663
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2005 - 7 E 11489/05
Zur Bestimmung des Streitwertes bei Vergaben, die nicht von den §§ 97 ff GWB erfasst sind.
VolltextVPRRS 2005, 0662
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2005 - VK 2-LVwA LSA 31/05
1. Eine Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB kann trotz eines unvollständigen Hauptangebots wegen fehlender Preisblätter EFB 1a, 1b und 2 möglicherweise dann bejaht werden, wenn die Angebote der übrigen Bieter an demselben oder gleichartigen Mangel leiden.
2. Ein gleichartiger Mangel liegt nur dann vor, wenn die übrigen Bieter ihrem Angebot die identischen Unterlagen ebenfalls nicht beigefügt haben.
VolltextVPRRS 2005, 0661
EuGH, Urteil vom 24.11.2005 - Rs. C-331/04
Artikel 36 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und Artikel 34 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor sind dahin auszulegen, dass das Gemeinschaftsrecht es einer Vergabekommission nicht verwehrt, Unterkriterien eines zuvor festgelegten Zuschlagskriteriums dadurch besonders zu gewichten, dass sie die vom öffentlichen Auftraggeber bei der Erstellung der Verdingungsunterlagen oder der Bekanntmachung des Auftrags für dieses Kriterium vorgesehenen Punkte auf die Unterkriterien verteilt, sofern eine solche Entscheidung
- die in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung des Auftrags bestimmten Zuschlagskriterien für den Auftrag nicht ändert,
- nichts enthält, was, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen wäre, diese Vorbereitung hätte beeinflussen können, und
- nicht unter Berücksichtigung von Umständen erlassen wurde, die einen der Bieter diskriminieren konnten.*)
VolltextVPRRS 2005, 0660
VK Arnsberg, Beschluss vom 07.03.2005 - VK 2/05
Auch im Rahmen eines PPP-Verfahrens sind alle Teile eines Vertrages inhaltlich und rechnerisch bei der Ermittlung des Schwellenwertes bzw. der geschätzten Auftragssumme einzubeziehen, so auch Finanzierungsleistungen und Optionen für Wartungsangebote. *)
Volltext