Vergabepraxis & -recht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
10898 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
VPRRS 2005, 0697
VK Hamburg, Beschluss vom 03.11.2005 - VK BSU-3/05
Ein Vergabenachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die behaupteten Vergaberechtsverstöße nicht unverzüglich gerügt hat.

VPRRS 2005, 0682

OLG Naumburg, Urteil vom 15.12.2005 - 1 U 5/05
1. Bei einem Auftrag zur Munitionsberäumung eines ehemaligen Truppenübungsplatzes liegt ein ungewöhnliches Wagnis i.S.v. § 9 Nr. 2 VOB/A nicht schon darin, dass der voraussichtliche Leistungsumfang des Auftrages durch "Hochrechnung" des Leistungsumfangs der Beräumung von Testfeldern ermittelt wird, wenn weder dem Auftraggeber noch den Bietern der tatsächliche Umfang der Bodenbelastung mit Munition, Munitionsteilen und Schrott und damit der genaue Leistungsumfang des Vertrages bekannt ist und dieser auch durch keine andere Methode zuverlässig vorab zu ermitteln ist (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 22.01.2002, 1 U (Kart) 2/01, und Urteil v. 22.03.2005, 1 U 65/04).
Dies gilt auch dann, wenn die Testfelder lediglich 0,3 Prozent der zu beräumenden Fläche ausmachen.*)
2. Ein ungewöhnliches Wagnis i.S.v. § 9 Nr. 2 VOB/A wird dem potenziellen Auftragnehmer dem gegenüber jedoch aufgebürdet, wenn der Auftraggeber die Vorerkundung auf den vorab ausgewählten Testfeldern nicht vollständig durchführt und die Vorerkundungsergebnisse nicht vollständig in der Leistungsbeschreibung darstellt (hier: Abbruch der Testberäumung eines von drei Testfeldern und Verschweigen der Vorerkundungsergebnisse dieses besonders hoch belasteten Testfelds).*)
3. Im Falle positiver Kenntnis außergewöhnlich hoher Bodenbelastungen in Teilbereichen der zu beräumenden Fläche verstößt es auch gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot, wenn der Auftraggeber nur pauschal auf die Möglichkeit von Belastungsabweichungen von einer durchschnittlichen Belastung hinweist, und zwar selbst dann, wenn er - entgegen der Auffassung des von ihm beauftragten Sachverständigen - die Ergebnisse des hoch belasteten Testfelds als nicht repräsentativ ansieht.*)

VPRRS 2005, 0681

BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - X ZB 26/05
Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners oder des Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.*)

VPRRS 2005, 0680

BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - X ZB 25/05
Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners oder des Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.

VPRRS 2005, 0679

BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - X ZB 24/05
Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners oder des Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.

VPRRS 2005, 0678

BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - X ZB 22/05
Nimmt der Antragsteller seinen Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer zurück, findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners oder des Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.*)

VPRRS 2005, 0677

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2005 - Verg 67/05
1. Die von einem Wettbewerbsteilnehmer im Vorfeld der Auslobung eines Architektenwettbewerbes aus akquisitorischen Gründen erstellte Planung, die Grundlage einer Bauvoranfrage geworden ist, führt nicht zum Ausschluss der Teilnahmeberechtigung gemäß § 4 Abs. 3 VOF, wenn die baurechtlichen Anforderungen des auf dieser Planung beruhenden Bauvorbescheides in die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs aufgenommen worden sind.
2. Die Verpflichtung des Wettbewerbsteilnehmers zur Wahrung von Anonymität der Wettbewerbsarbeit im Auslobungsverfahren erstreckt sich nicht darauf, einen Planungsentwurf gegenüber jedermann geheim zu halten oder ihn, wenn er der Öffentlichkeit bereits vorgestellt worden ist, nicht mehr in einem Auslobungsverfahren als Beitrag einzureichen.

VPRRS 2005, 0676

BGH, Beschluss vom 16.03.2003 - X ZR 23/03
Ein Angebot nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A ist jedenfalls deshalb auszuschließen, wenn nicht einmal angegeben wird, welche Arbeiten durch Nachunternehmer ausgeführt werden.

VPRRS 2005, 0675

VK Hessen, Beschluss vom 08.11.2005 - 69d-VK-67/2005
1. Ist die Vergabestelle Sektorenauftraggeber, so ist mangels besonderer Regelung für die Vergabe freiberuflicher Leistungen (§ 5 S. 3 VgV) ab Erreichen der Sektoren Schwellenwerte die VOL/A/4 unter Beachtung der Sektoren-Richtlinie 93/96/EWG anzuwenden, es sei denn, die Vergabestelle unterwirft sich freiwillig den Regelungen der VOF und richtet ihr Verfahren danach aus.*)
2. Die Vergabestelle trifft bei angenommener Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI eine Aufklärungspflicht; diese gilt nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber allen Bietern.*)
3. In der Einführung zusätzlicher Wertungskriterien in der zweiten Wertungsstufe, welche nicht in der Vergabebekanntmachung angegeben waren, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz des Vergabeverfahrens. Dies kann außerdem die Einführung eines zusätzlichen Eignungskriteriums in die Zweite Wertungsstufe und damit die unzulässige Doppelverwendung von Zuschlags - und Eignungskriterien bedeuten.*)

VPRRS 2005, 0674

OLG Schleswig, Beschluss vom 08.12.2005 - 6 Verg 12/05
Gibt ein Bieter in einem Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen nur „schlagwortartig“ an, welche Teilleistungen durch Nachunternehmer ausgeführt werden sollen, ist dies nur dann ausreichend, wenn sich aus den „Schlagwörtern“ ohne Weiteres eine eindeutige Zuordnung zu Leistungsbereichen und Ordnungsziffern im Leistungsverzeichnis ableiten lässt.

VPRRS 2005, 0673

OLG Celle, Beschluss vom 15.12.2005 - 13 Verg 14/05
1. Ein Nachprüfungsantrag ist auch dann zulässig, wenn nicht der Antragsteller, sondern ein anderer Bieter den entsprechenden Vergabefehler rechtzeitig gerügt und der Auftraggeber dieser Rüge nicht abgeholfen hat.*)
2. Sich notwendige Informationen über preisbeeinflussende Umstände zu verschaffen, darf allenfalls dann dem Bieter überlassen werden, wenn er sich diese Informationen mit verhältnismäßig geringem, jedenfalls geringerem Aufwand als der Auftraggeber besorgen kann und dies die Vergleichbarkeit der Angebote nicht gefährdet.*)
3. Zur Verpflichtung des Auftraggebers, in der Ausschreibung einer Gebäudeversicherung Angaben über die Werte der Gebäude zu machen.*)

VPRRS 2005, 0672

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.12.2005 - 1 Verg 5/05
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wegen Fehlleitung des Beschwerdeschriftsatzes infolge Verwendung einer falschen Telefaxnummer, wenn der Rechtsanwalt nicht für eine wirksame Ausgangskontrolle gesorgt hat.*)

VPRRS 2005, 0671

OLG Celle, Beschluss vom 08.12.2005 - 13 Verg 2/05
1. Ein Bieter, der vor Zuschlagserteilung von dem vermeintlichen Vergaberechtsverstoß erfahren und rechtzeitig vor dem Zuschlag (§ 115 Abs. 1 GWB) Primärrechtsschutz im Nachprüfungsverfahren beantragt hat, kann sich auf die Nichtigkeitsfolge des § 13 VgV nicht berufen.*)
2. § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB (Rügeobliegenheit) greift nicht ein, wenn der Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung durchgeführt hat, und der potenzielle Auftragnehmer, der das Nachprüfungsverfahren beantragt, nicht zu den für das Verhandlungsverfahren ausgewählten Bietern zählt.*)
3. Der Antrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Feststellungsinteresse voraus. Dieses fehlt, wenn ein Schadensersatzprozess, dessen Vorbereitung das Feststellungsverfahren dienen soll, offenbar aussichtslos erscheint und auch sonst kein Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art zu erkennen ist.*)

VPRRS 2005, 0670

EuG, Beschluss vom 14.09.2005 - Rs. T-140/04
1. Aus Art. 288 Abs. 2 EG Vertrag ergibt sich, dass die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft und die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs davon abhängen, dass eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist, nämlich die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden, und dass die Verjährungsfrist für die Haftungsklage gegen die Gemeinschaft nicht beginnen kann, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat.
2. Nach Art. 46 Satzung EuGH wird die Verjährungsfrist nur durch Einreichung einer Klageschrift beim Gemeinschaftsgericht oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn auf die Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der Fristen, die je nach Fall gemäß den Art. 230 und 232 EG-Vertrag bestimmt werden, eine Klage folgt. Dementsprechend genügt für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht die bloße Geltendmachung des Schadens bei der Kommission ohne folgende Klageerhebung.
3. Auch wenn die Verjährung nach ständiger Rechtsprechung nur den mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung liegenden Zeitraum erfasst, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen, so gilt dies doch nur für den außergewöhnlichen Fall, dass dargetan wird, dass sich der fragliche Schaden nach Eintritt des schädigenden Ereignisses täglich erneuert hat.
4. Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ist an das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher und sicherer Schaden vorhanden sein, und zwischen dem Verhalten des betreffenden Organs und dem angeblichen Schaden muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
5. Aufwendungen der Parteien für die Beschaffung bestimmter Beweise, die für das gerichtliche Verfahren notwendig sind, können nicht als Schaden betrachtet werden, der sich von der Belastung durch die Kosten des Verfahrens unterscheidet.

VPRRS 2005, 0669

LG Köln, Urteil vom 17.11.2004 - 28 O (Kart) 449/04
Der für den öffentlichen Auftraggeber tätige Projektsteuerer haftet dem übergangenen Bieter nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er nach Angebotseröffnung das nicht wertbare Nebenangebot eines nachrangig platzierten Bieters in Absprache mit diesem inhaltlich ändert, er das Nebenangebot anschließend wertet und wegen des sich ergebenden Preisvorteils nunmehr die Zuschlagserteilung an diesen Bieter empfiehlt.

VPRRS 2005, 0668

LG Köln, Urteil vom 17.11.2004 - 28 O 449/04
Der für den öffentlichen Auftraggeber tätige Projektsteuerer haftet dem übergangenen Bieter nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn er nach Angebotseröffnung das nicht wertbare Nebenangebot eines nachrangig platzierten Bieters in Absprache mit diesem inhaltlich ändert, er das Nebenangebot anschließend wertet und wegen des sich ergebenden Preisvorteils nunmehr die Zuschlagserteilung an diesen Bieter empfiehlt.

VPRRS 2005, 0667

VK Nordbayern, Beschluss vom 07.11.2005 - 320.VK-3194-35/05
1. Konnte die ASt bis zum Erhalt des Absageschreibens nach § 13 VgV von der Absicht der Vergabestelle ausgehen, dass die streitgegenständliche Baumaßnahme nach Abschnitt 1 der VOB/A mit einer Öffentlichen Ausschreibung vergeben werden sollte, so besteht vor Zugang des Absageschreibens keine Rügepflicht gem. § 107 Abs. 3 GWB.*)
2. Ein Nebenangebot kann nicht berücksichtigt werden, wenn es unvollständig ist und damit den formalen Anforderungen für Nebenangebote gem. den Bewerbungsbedingungen nicht entspricht.*)
3. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG können die Auftraggeber bei Bauaufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden sollen, die von Bietern vorgelegten Änderungsvorschläge berücksichtigen, wenn diese den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Der Auftraggeber kann Nebenangebote überhaupt nur dann einer wirtschaftlichen Wertung zuführen, wenn er die Mindestbedingungen für die Nebenangebote in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat.*)

VPRRS 2005, 0666

OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005 - 6 Verg 9/05
1. Erfolgt eine erneute Angebotswertung unter der Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer, so ist bis zum Ergehen der Mitteilung nach § 13 VgV ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB unzulässig.
2. Die Entscheidung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 kann sich nur auf das Zuschlagsverbot und dessen Fortdauer beziehen, nicht auch auf andere Inhalte des Beschlusses der Vergabekammer. Werden diese angefochten, wird die Entscheidung insoweit ohne Bindung an die Zweiwochenfrist in § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB suspendiert.

VPRRS 2005, 0665

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.11.2005 - 6 Verg 7/05
1. Ist das Vergabeverfahren zur Vergabe eines Architektenauftrags schon vor Beginn des Nachprüfungsverfahrens wirksam beendet worden, so fehlt dem Begehren, im Wege des § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB eine Fortdauer des Zuschlagsverbots nach § 115 Abs. 1 GWB zu erreichen, eine Grundlage.
2. Ein vor Ablauf der Frist des § 13 VgV oder unter Missachtung der Informationspflicht geschlossener Vertrag ist nach § 13 Satz 6 VgV mit der Nichtigkeitsfolge behaftet. § 13 VgV gilt in allen seinen Bestimmungen auch für Verhandlungsverfahren nach der VOF.
3. Wenn der Bewerber aber schon unmissverständlich, eindeutig und abschließend mündlich informiert worden ist und er diese mündliche Information so ernst nimmt, dass er den vermeintlichen Vergabefehler formgerecht rügt, ist die Textform des § 13 VgV nicht mehr erforderlich, um den Primärrechtsschutz sicherzustellen.
4. Zwar kann ein Architektenvertrag konkludent geschlossen werden. Wenn allerdings ein Verhandlungsverfahren durchgeführt wird, das auf eine (Gesamt-)Vergabe aller für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Leistungsphasen abzielt, liegt in der Entgegennahme von Teilleistungen, um "keine Zeit zu verlieren", nicht bereits die konkludente Vergabe des Gesamt-Architektenauftrages.

VPRRS 2005, 0664

VG Leipzig, Beschluss vom 06.09.2005 - 5 K 1018/05
1. Verwaltungsgerichte sind für die Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte nicht zuständig.
2. Ein öffentlich ausgeschriebenes Vergabeverfahren dient dem Abschluss eines Vertrages mit einem privaten Unternehmer. Es ist einstufigen Charakters.

VPRRS 2005, 0701

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.10.2005 - Verg 4/05
1. Wird dem Antragsteller während eines Nachprüfungsverfahrens ein weiterer Vergaberechtsverstoß bekannt, kann er diesen auch dann unmittelbar zum Gegenstand des Verfahrens machen, wenn der Nachprüfungsantrag in seiner ursprünglichen Form unzulässig war.*)
2. Das Nachprüfungsverfahren dient der Durchsetzung subjektiver Rechte des Antragstellers. Stehen mehrere Maßnahmen im Raum, mit denen dieser Zweck erreicht werden könnte, ist zunächst diejenige zu erwägen, die dem (Rechtsschutz-)Interesse des Antragstellers am nächsten käme.*)
3. Das Angebot eines Bieters ist nicht bereits deshalb in (analoger) Anwendung des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A auszuschließen, weil er im Vorfeld der Angebotsabgabe ergebnislose Gespräche über eine Zusammenarbeit (in Form einer Bietergemeinschaft oder im Verhältnis Hauptunternehmer - Nachunternehmer) mit einem Unternehmen geführt hatte, das sich dann unmittelbar als Konkurrent oder mittelbar als Nachunternehmer eines Konkurrenten am Wettbewerb beteiligt.*)
4. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A dient in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers.*)
5. Bieterschützende Wirkung mit der Folge, daß sich ein Antragsteller im Nachprüfungsverfahren mit Aussicht auf Erfolg auf § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A berufen kann, hat diese Norm nur, wenn ein Unterkostenangebot in der zielgerichteten Absicht abgegeben wird oder zumindest die Gefahr begründet, daß ein Konkurrent ganz vom Markt (also nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt wird oder ernsthaft zu befürchten ist, der Bieter werde sich selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, sodaß er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann.*)
6. §§ 21 Nr. 1 Abs. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d) VOL/A erfassen weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck den Fall, daß ein Bieter nach außen ein ausschreibungskonformes Angebot abgibt, intern aber mit abweichenden Parametern kalkuliert.*)
7. Die Leistungsbeschreibung ist mehrdeutig und verstößt deshalb gegen § 8 Nr. 1 VOL/A, wenn sie Spielraum für unterschiedliche Leistungen läßt. Dabei ist auf einen durchschnittlichen, mit der Art der Ausschreibung vertrauten Bieterkreis abzustellen. Intensive Auslegungsbemühungen, wie sie im Streitfall einem Gericht obliegen, sind von einem Bieter regelmäßig nicht zu erwarten.*)
8. Eine kalkulationserhebliche Unklarheit der Verdingungsunterlagen hat nicht zwingend die Aufhebung der Ausschreibung zur Folge. Diese Maßnahme kommt als „ultima ratio“ vielmehr nur dann in Betracht, wenn eine Korrektur im laufenden Verfahren nicht mehr möglich ist (etwa weil die Leistungsbeschreibung grundlegend überarbeitet werden muß). Genügt eine Klarstellung zu einem einzigen Punkt, reicht es aus, das Vergabeverfahren in ein früheres Stadium zurückzuversetzen, in dem eine Korrektur des Fehlers noch möglich ist.*)

VPRRS 2005, 0663

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2005 - 7 E 11489/05
Zur Bestimmung des Streitwertes bei Vergaben, die nicht von den §§ 97 ff GWB erfasst sind.

VPRRS 2005, 0662

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2005 - VK 2-LVwA LSA 31/05
1. Eine Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB kann trotz eines unvollständigen Hauptangebots wegen fehlender Preisblätter EFB 1a, 1b und 2 möglicherweise dann bejaht werden, wenn die Angebote der übrigen Bieter an demselben oder gleichartigen Mangel leiden.
2. Ein gleichartiger Mangel liegt nur dann vor, wenn die übrigen Bieter ihrem Angebot die identischen Unterlagen ebenfalls nicht beigefügt haben.

VPRRS 2005, 0661

EuGH, Urteil vom 24.11.2005 - Rs. C-331/04
Artikel 36 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und Artikel 34 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor sind dahin auszulegen, dass das Gemeinschaftsrecht es einer Vergabekommission nicht verwehrt, Unterkriterien eines zuvor festgelegten Zuschlagskriteriums dadurch besonders zu gewichten, dass sie die vom öffentlichen Auftraggeber bei der Erstellung der Verdingungsunterlagen oder der Bekanntmachung des Auftrags für dieses Kriterium vorgesehenen Punkte auf die Unterkriterien verteilt, sofern eine solche Entscheidung
- die in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung des Auftrags bestimmten Zuschlagskriterien für den Auftrag nicht ändert,
- nichts enthält, was, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen wäre, diese Vorbereitung hätte beeinflussen können, und
- nicht unter Berücksichtigung von Umständen erlassen wurde, die einen der Bieter diskriminieren konnten.*)

VPRRS 2005, 0660

VK Arnsberg, Beschluss vom 07.03.2005 - VK 2/05
Auch im Rahmen eines PPP-Verfahrens sind alle Teile eines Vertrages inhaltlich und rechnerisch bei der Ermittlung des Schwellenwertes bzw. der geschätzten Auftragssumme einzubeziehen, so auch Finanzierungsleistungen und Optionen für Wartungsangebote. *)

VPRRS 2005, 0658

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2004 - Verg 18/04
Verlangt der öffentliche Auftraggeber von dem Auftragnehmer im Beauftragungszeitraum Unterweisungsleistungen für insgesamt 3200 Arbeitssuchende, ohne jedoch vorab seinen monatlichen Bedarf zu spezifizieren, so kann hierdurch der Auftragnehmer das Risiko der Arbeitsvermittlungsdienstleistung vorher nicht abschätzen. Es liegt damit ein Fall der vergaberechtlich nicht hinnehmbaren Wagnisüberbürdung vor.

VPRRS 2005, 0657

VK Berlin, Beschluss vom 14.09.2005 - VK-B1-43/05
Die Verknüpfung zweier Offener Vergabeverfahren dergestalt, dass jeweils die Teilnahme an dem einen Verfahren die Teilnahme an dem anderen Verfahren ausschließt, stellt einen schweren Vergabeverstoß dar.

VPRRS 2005, 0656

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2005 - Verg 20/05
1. Entscheidungen der Vergabekammer über die Kosten und die Erstattung von Auslagen können mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 116 ff. GWB angegriffen werden.
2. Eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist in lediglich Nebenentscheidungen der Vergabekammer betreffenden Beschwerdeverfahren nicht geboten.
3. In den Fällen einer Rücknahme des Nachprüfungsantrags scheidet eine Kostenerstattung für den Antragsgegner und die übrigen Verfahrensbeteiligten im Ergebnis in der Regel aus (Änderung der Rechtsprechung und Vorlage an den BGH).
4. Zwar wird die Vorlagepflicht nach § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB in der Rechtsprechung der Vergabesenate einschränkend dahin ausgelegt, dass sie nur für Abweichungen bei einer die Hauptsache betreffenden Beschwerdeentscheidung besteht. Jedoch kann auch ein Kostenstreit "Hauptsache" des Beschwerdeverfahrens sein.

VPRRS 2005, 0655

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2005 - Verg 18/05
1. Entscheidungen der Vergabekammer über die Kosten und die Erstattung von Auslagen können mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 116 ff. GWB angegriffen werden.
2. Eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist in lediglich Nebenentscheidungen der Vergabekammer betreffenden Beschwerdeverfahren nicht geboten.
3. In den Fällen einer Rücknahme des Nachprüfungsantrags scheidet eine Kostenerstattung für den Antragsgegner und die übrigen Verfahrensbeteiligten im Ergebnis in der Regel aus (Änderung der Rechtsprechung und Vorlage an den BGH).

VPRRS 2005, 0654

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2005 - Verg 17/05
1. Entscheidungen der Vergabekammer über die Kosten und die Erstattung von Auslagen können mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 116 ff. GWB angegriffen werden.
2. Eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist in lediglich Nebenentscheidungen der Vergabekammer betreffenden Beschwerdeverfahren nicht geboten.
3. In den Fällen einer Rücknahme des Nachprüfungsantrags scheidet eine Kostenerstattung für den Antragsgegner und die übrigen Verfahrensbeteiligten im Ergebnis in der Regel aus (Änderung der Rechtsprechung und Vorlage an den BGH).

VPRRS 2005, 0653

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2005 - Verg 108/04
1. Bei einer Aufhebung des Vergabeverfahrens ermöglicht § 114 Abs. 2 S. 2 GWB den Beteiligten den Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Aufhebungsgrund nach § 26 VOL/A gegeben ist.
2. Ausschlussgründe dürfen nicht mehrdeutig, sondern müssen bestimmt und unmissverständlich formuliert sein. Die Formulierung "ist vorzulegen" reicht insoweit nicht aus.
3. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede im Sinne von § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A ist mit Blick auf den - das gesamte Vergabeverfahren beherrschenden - Wettbewerbsgrundsatz weit auszulegen. Er ist nicht auf gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweisen eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind.
4. Beanstandungen an der Bewertung des Angebots des Antragstellers durch die Vergabestelle in der vierten Wertungsstufe können, da der Vergabestelle insoweit ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, nur auf das Zugrundelegen eines falschen Sachverhaltes, auf Nichteinhaltung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, auf Ungleichbehandlung, Willkür oder sachfremde Erwägungen gestützt werden. Den nachprüfenden Instanzen ist es bei der Überprüfung verwehrt, ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Vergabestelle zu setzen.
5. Der durch den Gleichbehandlungsgrundsatz gebotenen gleichförmigen Bewertung der Angebote kann ein Auftraggeber durch die Vorgabe eines Wertungsleitfadens sowie dadurch entsprechen, dass die zu einem bestimmten Los eingehenden Bieterangebote von ein und derselben Prüfergruppe bewertet werden.

VPRRS 2005, 0652

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2005 - Verg 103/04
1. Entscheidungen der Vergabekammer über die Kosten und die Erstattung von Auslagen können mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 116 ff. GWB angegriffen werden.
2. Eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist in lediglich Nebenentscheidungen der Vergabekammer betreffenden Beschwerdeverfahren nicht geboten.
3. In den Fällen einer Rücknahme des Nachprüfungsantrags scheidet eine Kostenerstattung für den Antragsgegner und die übrigen Verfahrensbeteiligten im Ergebnis in der Regel aus (Änderung der Rechtsprechung und Vorlage an den BGH).

VPRRS 2005, 0651

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2005 - Verg 83/04
1. Der Rechtsanwalt verfügt bei der Bestimmung der Gebühr über einen gewissen Spielraum. Als ermessensfehlerhaft ist seine Bestimmung nur dann zu qualifizieren, wenn ihr unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt worden sind oder sie nach den Umständen nicht mehr vertretbar erscheint, dies namentlich deshalb, weil das Maß des Angemessenen deutlich überschritten worden ist.
2. Die Anmerkung zur Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV ist dahin auszulegen, dass sie eine Kappungsgrenze enthält.
3. Zu den Prüfungsschritten zur Festlegung der angemessenen Gebühr.
4. Im Allgemeinen sind Vergabenachprüfungsverfahren umfangreich oder schwierig, so dass die Kappungsgrenze gemäß Nr. 2400 in der Praxis nur eher selten eine Rolle spielt. Im Regelfall erscheint es daher im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG nicht unbillig, wenn der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren vor der Vergabekammer mit mündlicher Verhandlung eine 2,0-fache Gebühr ansetzt.

VPRRS 2005, 0650

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2005 - Verg 44/05
1. Für einen Antrag nach § 115 Abs. 2 GWB benötigt der Auftraggeber ein Rechtsschutzinteresse.
2. Dieses Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Auftraggeber ein Ausschreibungsverfahren aufgehoben hat, nur gegen diese Entscheidung ein Nachprüfungsverfahren anhängig ist und der Auftraggeber beabsichtigt, die im aufgehobenen Verfahren ausgeschriebene Leistung im Verhandlungsverfahren zu vergeben.

VPRRS 2005, 0649

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2005 - Verg 61/03
Ein ausdrücklicher Interessengegensatz entsteht, wenn der Nachprüfungsantrag darauf gerichtet ist, das Angebot der Beigeladenen von der Wertung auszuschließen.

VPRRS 2005, 0648

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2005 - Verg 60/03
Die Reisekosten eines zweiten auswärtigen Anwalts sind nicht erstattungsfähig, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines Beigeladenen nicht notwendig sind, wenn der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung sachgerecht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

VPRRS 2005, 0647

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.2005 - Verg 31/05
1. Der unterliegende Antragsteller hat in entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen, wenn sich der Antragsteller mit dem Nachprüfungsantrag ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt und der Beigeladene sich darüber hinaus aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat.
2. Kein ausdrücklicher Interessengegensatz entsteht, wenn der Antragsteller nur einen Ausschluss seines Angebots von der Wertung rückgängig gemacht sehen und eine erneute Angebotswertung erreichen will, sich aber nicht ausdrücklich dagegen wendet, dass auf das Angebot der Beigeladenen der Zuschlag erteilt werden soll.

VPRRS 2005, 0646

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2005 - Verg 44/04
Signifikantes Unterscheidungsmerkmal zwischen Dienstvertrag und Dienstleistungskonzession ist, dass bei der Konzession das (ganze oder ganz überwiegende) wirtschaftliche Risiko aus der Erbringung der Leistung auf den Leistungserbringer verlagert wird.

VPRRS 2005, 0645

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004 - Verg 35/04
1. Gemäß § 97 Abs. 7 GWB haben die Unternehmen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die "Bestimmungen über das Vergabeverfahren" einhält. Beansprucht werden kann insoweit allerdings nicht die Beachtung jedweder Verfahrensnorm. Der Rechtsanspruch auf Einhaltung der Vergabebestimmungen reicht vielmehr nur so weit, wie die entsprechende Vorschrift gerade den Schutz des potentiellen Auftragnehmers bezweckt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine hinreichend bestimmte Verhaltenspflicht des öffentlichen Auftraggebers gegenüber dem einzelnen Mitbewerber um den Zuschlag.
2. Bei den §§ 93 ff BSHG handelt es sich nicht um Bestimmungen über das Vergabeverfahren, die dem Schutz potentieller Auftragnehmer bezwecken. Die Regelungen der §§ 93 ff BSHG dienen dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Erfüllung sozialstaatlicher Aufgaben und auch dem Interesse der Träger freier Einrichtungen an einer rechtlichen Verfestigung dieser Zusammenarbeit. Eine Verhaltenspflicht des Sozialhilfeträgers gegenüber einzelnen Mitbewerbern um den Zuschlag in einem Vergabeverfahren bestimmen sie nicht.

VPRRS 2005, 0644

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2005 - Verg 102/04
1. Für die Vergütung der Rechtsanwälte ist im Vergabekammerverfahren die Bestimmung des § 50 Abs. 2 GKG entsprechend anzuwenden. Danach errechnet sich der Vergütungsstreitwert in Höhe von 5 % der "Bruttoauftragssumme".
2. Zur Frage, wie bei einem Auftrag über Beförderungsdienstleistungen diese Bruttoauftragssumme zu ermitteln ist.
3. Im Regelfall ist bei mündlicher Verhandlung vor der Vergabekammer ein Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nicht unbillig.

VPRRS 2005, 0643

VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.10.2005 - VK-SH 25/05
1. Eine obsiegende Antragsgegnerin kann wegen des klaren Wortlauts des § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB selbst dann nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten an den Verfahrenskosten der Vergabekammer beteiligt werden, wenn sie die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens durch ein Fehlverhalten verursacht hat.*)
2. Hat die Antragsgegnerin den von der Antragstellerin zu Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens gemachten Vergaberechtsverstoß anerkannt und durch Aufhebung der Ausschreibung behoben, kommt die Anordnung einer Erstattung der Antragsgegnerin dabei entstandener Kosten durch die Antragstellerin vernünftigerweise nicht in Betracht, zumal der BGH (Beschluss vom 09.12.2003, X ZB 14/03) offen gelassen hat, ob im Falle der Antragsrücknahme eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten überhaupt stattfindet.*)

VPRRS 2005, 0642

OLG Köln, Urteil vom 24.05.2005 - 3 U 195/04
Verspätete Zustellung einer Expresssendung Angebotsunterlagen.*)

VPRRS 2005, 0641

VG Neustadt, Beschluss vom 19.10.2005 - 4 L 1715/05
1. Zum Informationsanspruch des unterlegenen Bieters vor Zuschlagserteilung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte des § 2 VgV.*)
2. Zum Prüfungsumfang des Gerichts, wenn der unterlegene Bieter die Zuschlagserteilung an den erfolgreichen Mitbieter zu verhindern versucht.*)
3. Die Streitwertfestsetzung richtet sich in vergaberechtlichen Verfahren nach § 52 Abs.1 i.V.m. § 50 Abs. 2 GKG. Wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist der darin genannte Wert von 5 % der Bruttoauftragssumme auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unvermindert anzusetzen.*)

VPRRS 2005, 0640

VK Nordbayern, Beschluss vom 04.10.2005 - 320.VK-3194-30/05
1. Erlangt der Antragsteller erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens von einem Vergabeverstoß positive Kenntnis, so besteht nach herrschender Rechtsprechung keine Obliegenheit zu einer unverzüglichen Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB.*)
2. Eine bloße Vorbefassung reicht zu einem generellen Ausschluss vom Wettbewerb nicht aus. Selbst einer Person, die mit Erprobungs- und Entwicklungsarbeiten für die ausgeschriebenen Bauleistungen betraut war, kann von vornherein die Teilnahme am Wettbewerb nicht verwehrt werden. Voraussetzung für einen Ausschluss ist, dass ein konkreter wettbewerbserheblicher Vorteil nachgewiesen wird. Eine Ungleichbehandlung der anderen Bewerber liegt nicht schon dann vor, wenn ein Vorteil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, sondern erst, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen rechtswidrigen Vorteil spricht. Der "böse Schein" allein oder das Vorliegen eines bloßen Neutralitätsdefizits reicht für einen Ausschluss nicht aus.*)
3. Nach Art. 19 Abs. 1 u. 2 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG können die Auftraggeber Nebenangebote nur dann berücksichtigen, wenn diese den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entsprechen und diese Mindestanforderungen zuvor in den Verdingungsunterlagen erläutert worden sind.*)
4. Nach § 5 Nr. 1 Buchst. a VOB/A sind Bauleistungen in der Regel zu Einheitspreisen zu vergeben. Nur wenn eine Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist, kann eine Vergütung mit einer Pauschalsumme erfolgen ( § 5 Nr. 1 Buchst. b VOB/A ).*)
5. Ein Nebenangebot kann nur berücksichtigt werden, wenn es im Vergleich zur ausgeschriebenen Leistung annehmbarer ist. Annehmbarer heißt, dass der Bietervorschlag eine gleichwertige Lösung darstellt und preislich günstiger ist. Nebenangebote, die einen geringeren als vom Auftraggeber vorgesehenen Leistungsumfang zum Inhalt haben, sind nicht gleichwertig.*)
6. Ein fehlender Gleichwertigkeitsnachweis kann nicht nachgereicht werden. § 24 VOB/A enthält eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verhandlungsgründe. Hiernach sind nur Verhandlungen erlaubt, soweit sie sich auf das rein Informatorische beschränken.*)
7. Bedarfspositionen sind grundsätzlich mit der ausgeschriebenen Menge zu werten. Bei der Wertung bleiben lediglich diejenigen Bedarfspositionen unberücksichtigt, die aufgrund von neuen Erkenntnissen, die erst nach der Angebotsabgabe gewonnen werden konnten, nicht mehr anfallen werden.
Bedarfsleistungen beinhalten Leistungen mit dem Vorbehalt, dass sie u.U. zusätzlich zu einer im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistung auszuführen sind. Es handelt sich um Leistungen mit dem Anspruch des Auftraggebers, auf ihre Ausführung verzichten zu können, ohne dass dadurch die Notwendigkeit einer Teilkündigung entsteht. Deshalb sind die Bedarfspositionen nicht mit dem Zuschlag, sondern erst bei Bedarf in Auftrag zu geben. Unabhängig von der Auftragserteilung sind bei der Angebotswertung die Bedarfspositionen grundsätzlich zu berücksichtigen.*)
8. Angebote sind so zu berücksichtigen, wie sie abgegeben worden sind, d.h. die Bedarfspositionen sind mit der ausgeschriebenen Menge zu werten. Mengenfehler im Leistungsverzeichnis können nach der Angebotseröffnung nicht mehr korrigiert werden. Derartige Angebotsänderungen sind nach § 24 Nr. 3 VOB/A unzulässig.
Eine Angebotsänderung dürfte allenfalls dann erfolgen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung mit Sicherheit ausgeschossen werden kann. Dies ist bei einer nachträglichen Änderung der ausgeschriebenen Menge schon deshalb nicht möglich, weil nicht festzustellen ist, welchen Einheitspreis die Bieter bei einem veränderten Mengensatz angeboten hätten.

VPRRS 2005, 0639

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2005 - Verg 26/05
1. Als Ausfluss der Privatautonomie ist auch ein öffentlicher Auftraggeber grundsätzlich darin frei, die Anforderungen an die Beschaffenheit der gewünschten Leistung zu bestimmen. An DIN-Vorschriften ist er hierbei nicht gebunden.
2. Gemäß § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A dürfen bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist. Bei der diesbezüglichen Beurteilung steht dem Auftraggeber ein Spielraum zu.

VPRRS 2005, 0638

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2005 - Verg 22/05
1. Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein "Verband" im Sinn von § 98 Nr. 3 GWB. Die dem Vergaberecht eigene funktionale Betrachtungsweise führt zu einer weiten Auslegung dieses Begriffs. Er umfasst Zusammenschlüsse aller Art, ungeachtet der jeweiligen Rechtsform.
2. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
3. Eine staatliche Stelle übt die Aufsicht über die Leitung einer juristischen Person aus, wenn nach den bestehenden Regelungen bei einer Wertung in ihrer Gesamtheit tatsächlich eine Aufsicht durch die staatliche Stelle in einem Ausmaß besteht, das es dieser ermöglicht, die Entscheidungen der juristischen Person auch in Bezug auf deren Aufträge zu beeinflussen.
4. Auch eine bloße Rechtsaufsicht kann als Aufsicht im Sinn von § 98 Nr. 2 in Betracht kommen.
5. Im Falle einer Fachaufsicht ist eine staatliche Beherrschung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung nach allgemeiner Ansicht gegeben.
6. Der Begriff des Nachweises ist im Sinne von "Beleg" zu verstehen und kann mangels näherer Definition in der Bekanntmachung sowohl einen Fremd- als auch einen Eigenbeleg umfassen.

VPRRS 2005, 0637

EuGH, Urteil vom 10.11.2005 - Rs. C-29/04
1. Selbst wenn der Vertragspartner eine Einrichtung ist, die sich vom öffentlichen Auftraggeber rechtlich unterscheidet, ist eine Ausschreibung dann nicht zwingend, wenn die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der oder den öffentlichen Stellen verrichtet, die ihre Anteile innehaben.
2. Ein Rechtssubjekt, das als eine gesonderte Rechtspersönlichkeit rechtlich selbstständig ist, kann nicht als Teil eines öffentlichen Auftraggebers angesehen werden, sobald ein Privatunternehmen am Gesellschaftskapital beteiligt ist.
3. Hieran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Beschluss, eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der GmbH zu treffen, zu einem Zeitpunkt gefasst wurde, als die GmbH noch zu 100% der Gemeinde gehörte.

VPRRS 2005, 0636

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2005 - 6 W 31/05
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes trägt derjenige, der sich auf den Ausschlussgrund beruft.

VPRRS 2005, 0635

OLG Celle, Beschluss vom 10.11.2005 - 13 Verg 12/05
Eine Kapitalgesellschaft, die Erwerbszwecken dient, ist auch dann keine "öffentliche Stelle" i. S. d. Erwägung Nr. 49 des Urteils des EuGH vom 11. Januar 2005 zu Rs. C-26/03 "Stadt H.", wenn ihr Kapital von der öffentlichen Hand stammt.*)

VPRRS 2005, 0634

VK Hessen, Beschluss vom 19.09.2005 - 69d-VK-42/2005
1. Das Fehlen des „Endbetrages“ in dem vorgesehenen Feld des Angebotes führt nicht zum Ausschluss des Angebotes nach § 21 1 Nr. 1 in Verb. mit § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. B VOB/A, wenn sich dieser Betrag auch aus der Zusammenstellung am Ende des Angebotes ergibt und deshalb sich die fehlende Erklärung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf den Wettbewerb auswirken könnte.*)
2. Es liegt keine nach § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen vor, wenn der Bieter Ziffern im EFB-Preisblatt, die nicht mit denjenigen des Leistungsverzeichnisses übereinstimmen, korrigiert. Solche Korrekturen sind vielmehr als zulässige Hinweise des Bieters darauf zu verstehen, wie er die in den betreffenden Fällen missverständliche Zuordnung der Ziffern zu den Bezeichnungen der Leistungen verstanden hat.*)
3. Der Feststellung der Vergabekammer, das Angebot des Beigeladenen sei wegen Fehlens geforderter Angaben auszuschließen, steht nicht entgegen, dass der Antragsteller den Ausschluss dieses Angebots aus einem anderen Grund beantragt hat, denn die Vergabekammer ist bei ihrer Entscheidung an den von dem Antragsteller geltend gemachten Verstoß nicht gebunden.*)
